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Insurance broker / Business liability insurance in Germany (Betriebshaftpflicht) / Policy wording archive

R+V UnternehmensPolice Kompakt: the policy wording in full

Linie HA Kompakt der R+V-UnternehmensPolice für Betriebe, Handwerk und Heilnebenberufe mit Vermögensschäden, Mietsach-, Bearbeitungs-, Leitungs- und Schlüsselschäden, Umweltbasisdeckung, AGG-Deckung, Privathaftpflicht des Inhabers und LeistungsUpdate-Garantie; ohne erweiterte Produkthaftpflicht.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy R+V UnternehmensPolice Haftpflicht Kompakt from R+V (Business liability insurance in Germany (Betriebshaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per occurrence (combined single limit)as stated in the policy schedule„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“AHB 6.1, page 58
Annual aggregate limit (e.g. twice the limit per insurance year)yes„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“AHB 6.2, page 58
Pure financial loss (module within general liability)yes„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden“HA Kompakt 3.16.1, page 202
Standard deductible per occurrenceyes„Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung“AHB 6.4, page 58
Territorial scope (domestic, Europe, worldwide; claims from work and deliveries abroad)yes„Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle“HA Kompakt 3.5.1, page 197
Co-insured persons (owner, legal representatives, employees, temporary workers, interns)yes„sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen“HA Kompakt 1.2.1, page 188
Insured risk per business description, incidental activities and ancillary operationsyes„die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.“HA Kompakt 1.1.1, page 188
Automatic cover for new risks arising during the termyes„Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,“HA Kompakt 3.1.1, page 195
Guarantee versus model wording or previous policy, automatic update clauseyes„so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren.“LeistungsUpdate-Garantie, page 30
Defence against unjustified claims, costs in addition to the limityes„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“AHB 6.5, page 58

Operational risk

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented or leased buildings and roomsyes„Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen“HA Kompakt 3.7, page 198
Damage to hired or borrowed movable property (tools, machines)yes„Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von sechs Monaten gemietet, gepachtet, geliehen“HA Kompakt 3.8.1, page 199
Loss of third party keys and access cards (replacement of locks and locking systems)yes„aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),“HA Kompakt 3.14, page 201
Damage to third party property being worked on (workmanship damage)yes„Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,“HA Kompakt 3.9, page 200
Damage to third party property in care, custody or control (e.g. customer vehicles, goods on commission)no„Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden“AHB 7.6, page 59
Loading and unloading damage to vehicles and containersyes„die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen“HA Kompakt 3.11, page 200
Gradual damage (temperature, gases, vapours, moisture, precipitation)not addressed
Damage to underground and overhead lines and installationsyes„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen“HA Kompakt 3.10, page 200
Liability arising from hired subcontractorsyes„aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko,“HA Kompakt 2.6, page 192
Self-propelled work machines and forklifts not requiring registration, up to the stated speedyes„selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.“HA Kompakt 2.2, page 191
Premises liability for business property including partial lettingyes„als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken“HA Kompakt 2.1, page 191
Damage to employees' property (clothing, vehicles on the premises)yes„aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher“HA Kompakt 3.6, page 198
Participation in trade fairs, exhibitions and company eventsyes„aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In- und Ausland“HA Kompakt 2.8, page 193
Liability from electronic data exchange and internet use (data deletion, malware)yes„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten“HA Kompakt 3.19.1, page 203
Temporary work and installation abroad, including USA and Canadayes„aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) im europäischen Ausland;“HA Kompakt 3.5.1, page 197

Product liability

PointRuleWording (German)Clause
Product liability for injury and property damage caused by products made or supplied and work performednot addressed
Extended product liability for financial loss (product liability model module)not addressed
Damage from combining, mixing and processing with other productsnot addressed
Removal and reinstallation costs of defective productsnot addressed
Damage from defective machines made, supplied or serviced (machinery clause)not addressed
Testing and sorting costsnot addressed
Product recall costsyes„Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt)“HA Rückrufkosten Produkt, page 321
Collateral costs of rectification for trade work (access to the defective part)not addressed
Products exported to the USA or Canada with the policyholder's knowledgeyes„durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);“HA Kompakt 3.5.1, page 197

Environment

PointRuleWording (German)Clause
Environmental impairment liability (injury and property damage through environmental impact)yes„die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt.“HA Kompakt 6.1.1, page 218
Environmental damage cover under public law (soil, water, protected species)yes„Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.“HA Kompakt 7.1.2, page 225
Water pollution from installations holding hazardous substances (small containers, oil tank)yes„umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),“HA Kompakt 6.3.1, page 219
Remediation of own land and waters after environmental damageyes„an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war,“HA Kompakt 7.14.1, page 235

Extensions

PointRuleWording (German)Clause
Private liability of the owner and family includedyes„Für einen Inhaber wird, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständiger Vertrag die Privathaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen.“HA Kompakt 8.1, page 240
Liability as owner of own construction projects up to the stated construction costyes„als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene“HA Kompakt 2.1, page 191
Operation of photovoltaic systems including feed-in to the gridnot addressed
Operation of drones and model aircraft for business purposesno„durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen“HA Kompakt 4.1.3, page 208
Claims for discrimination against employees or applicants (equal treatment law)yes„wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,“HA Kompakt 5.1.1, page 211
Liability for data protection breaches and third party cyber lossesyes„Vermögensschäden im Sinne von 2. A. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.“HA Kompakt 3.18, page 203
Criminal defence costs (for employees)yes„übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen“HA Kompakt 1.2.6, page 190
Default cover (when the liable third party cannot pay)not addressed
Liability for loaned staff and work on third party sitesyes„durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen“HA Kompakt 1.2.1, page 188

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of performance claims and repair of own workyes„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf“AHB 1.2, page 56
Exclusion for knowingly deviating from laws, regulations or instructionsyes„aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;“HA Kompakt 3.16.1, page 202
Asbestos exclusionyes„wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;“HA Kompakt 4.1.15, page 209
Exclusion of damage from use of registered motor vehiclesyes„durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen“HA Kompakt 4.1.2, page 208
Exclusion of design, advice and expert opinion (professional liability)not addressed
Exclusion of punitive damages, fines and contractual penaltiesyes„auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;“HA Kompakt 3.5.2, page 197

Contract

PointRuleWording (German)Clause
Higher deductible for specific modules (workmanship, rented property, utility lines)not addressed
Premium basis and adjustment (turnover, payroll, headcount), declaration dutyyes„Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage“HA Kompakt 1.3.1, page 190
Duty to notify increased risk and change of businessyes„Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.“AHB 8, page 62
Obligations after a claim (notice period, no admission without consent)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine“AHB 15.1, page 64
Run off cover after closure of the business or end of policy (damage from earlier deliveries and work)yes„besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen,“HA Kompakt 1.2.2, page 189
Policy term and cancellation (duration, cancellation after a claim)yes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,“AT, page 7

Spain specifics

PointRuleWording (German)Clause
General operations liability (RC de explotación)not addressed
Employer's liability for work accidents (RC patronal)not addressed
Sublimit per victimnot addressed
Tenant's liability for the rented business premises (RC locativa)not addressed
Products and completed operations liability (RC de productos y post trabajos)not addressed
Legal defence and civil or criminal bail bondsnot addressed
Temporal scope (occurrence during the term, reporting period after expiry)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: R+V-UnternehmensPolice, Versicherungsbedingungen (KFM0120)
[Seite 1] R+V-UnternehmensPolice R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zur R+V-UnternehmensPolice Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 5 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 6 Bündelnachlassklausel 10 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) 11 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 17 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 19 Merkblatt zur Datenverarbeitung 20 Sanktionsklausel 28 Mehrwertschutz 29 LeistungsUpdate-Garantie 30 Kreditversicherungen 31 Versicherungsbedingungen zur Versicherung gegen Internet- und Wirtschaftskriminalität (IuW) 31 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung – AVB WKV 49 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen 55 Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 55 Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Bauunternehmer (HA Bauwirtschaft) 66 Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe (HA Erweiterte Handel) 125 Besondere Bedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (HA Kompakt) 187 Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung) 241 Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten (HA Mediziner) 272 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung (HA Zusatz AKB) 311 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt) 321 Versicherungsbedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung (HA Umweltbasis) 328 Versicherungsbedingungen zur Umweltschadenbasisversicherung (HA Umweltschadenbasis) 340 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV) 358 Besondere Bedingungen zur Erweiterten Privathaftpflichtversicherung (HA PHV erweitert) 368 Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (HA Hunde) 383 Besondere Bedingungen zur Umweltversicherung für Anlagen (HA Umweltanlagen) 388 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 412 Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VB VH GLOBAL) 412 Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN) 428 KFM0120 Seite 1 von 932 [Seite 2] R+V-UnternehmensPolice R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH-EIG-ERW) 430 Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) 431 Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) 445 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Betreuungsvereine (BETREUER-V) 446 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren (NOTAR) 447 Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag (NOTAR HÖHER) 449 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATANW) 450 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren (RECHTSANW) 452 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE- BEIST-V) 454 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) 455 Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT) 457 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) 458 Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER) 462 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV) 463 Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) 464 Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) 465 Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART GES) 466 Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) 467 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach der Insolvenzordnung (INSOLVENZ) 468 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) 470 Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (VORLDECK) 471 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM) 472 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater (VERSBERAT) 473 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar- Finanzanlagenberater (FINVERM) 474 Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU) 476 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ) 478 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar- Immobiliardarlehensberater (KREDIT) 480 Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU) 482 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Wohnimmobilienverwalter (WOHN) 484 Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-Dienstleistungen (IMMO) 486 Wertsicherungsklausel (WSK) 490 KFM0120 Seite 2 von 932 [Seite 3] R+V-UnternehmensPolice R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 D&O-Versicherungen 491 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) 491 Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) 501 Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf Drittansprüche (DUODRITT) 510 Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen (DUOSTARTUP) 511 Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung - (DUO-SB) 512 Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES) 514 Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen (VEREINEDUO) 515 Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT) 516 Sachversicherungen 517 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall- /Betriebsschließungsversicherung) 517 Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung 539 Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung 558 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung 564 Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung 581 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer 592 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus 596 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung 604 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle 607 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser 610 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel 614 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau 617 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami 620 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch 622 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck 624 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch 626 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch 628 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren 633 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut 637 Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung 638 Transportversicherungen 648 Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport) 648 Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport) 667 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr) 671 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Warentransport) 674 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken (BB Krieg) 677 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und Ausfuhrrisiken (BB Streik) 681 KFM0120 Seite 3 von 932 [Seite 4] R+V-UnternehmensPolice R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB Ausstellung/Warentransport) 682 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen (BB Musterkollektion) 685 Besondere Bedingungen für die Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung (BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung) 686 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten (BB Mehrkosten) 689 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und Vermögensschäden im Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers (BB Güterfolge- und Vermögensschäden) 690 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) 691 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und Beseitigungskosten (BB Bergungs- und Beseitigungskosten) 694 Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr) 695 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und Schutzkosten (BB Bewegungs- und Schutzkosten) 696 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge) 697 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme) 698 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken (BB Isotopen) 699 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) 700 Rechtsschutzversicherungen 703 Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB) 703 Bedingungen für den Ausfallschutz 731 Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) 736 Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) 751 Technische Versicherungen 764 Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012) 764 Klauseln für die Elektronik-Versicherung 778 Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMBM 2012) 819 Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen 833 Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen (ABMGM 2012) 876 Klauseln für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen 890 CyberRisk-Versicherung 912 Versicherungsbedingungen zur CyberRisk-Versicherung 912 Klauseln zur CyberRisk-Versicherung 926 KFM0120 Seite 4 von 932 [Seite 5] Allgemeine Bestimmungen R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 Allgemeine Bestimmungen Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeiner Teil zur Police (AT) 6 Bündelnachlassklausel 10 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) 11 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 17 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 19 Merkblatt zur Datenverarbeitung 20 Sanktionsklausel 28 Mehrwertschutz 29 KFM0120 Seite 5 von 932 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 6 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 7 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 7 3 Beitrag 7 4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen 8 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 8 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 8 7 Wegfall des versicherten Interesses 9 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 9 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 9 10 Verjährung 9 KFM0120 Seite 6 von 932 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0120 Seite 7 von 932 [Seite 8] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 8 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. KFM0120 Seite 8 von 932 [Seite 9] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 9 Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. KFM0120 Seite 9 von 932 [Seite 10] Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 10 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 5% 10% 15% 20% 25% Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0120 Seite 10 von 932 [Seite 11] Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2019 Seite 11 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 12 Wesentliche Merkmale der Versicherung 12 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 12 Bevollmächtigung 12 Zustandekommen des Vertrags 12 Beginn der Versicherung 13 Vorläufige Deckungszusage 13 Widerrufsbelehrung 13 Besondere Hinweise 14 Laufzeit des Vertrags 14 Kündigungsrecht 14 Anwendbares Recht, Sprache 14 Außergerichtliche Beschwerdestelle 14 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 14 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 14 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 15 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 16 KFM0120 Seite 11 von 932 [Seite 12] Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2019 Seite 12 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. KFM0120 Seite 12 von 932 [Seite 13] Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2019 Seite 13 Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich aller für den Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie diese Versicherungsinformation nach § 1 VVG-InfoV und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die im Deckblatt des Versicherungsscheins genannte Adresse oder an die R+V Allgemeine Versicherung, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax: 0611 533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. KFM0120 Seite 13 von 932 [Seite 14] Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2019 Seite 14 Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). KFM0120 Seite 14 von 932 [Seite 15] Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2019 Seite 15 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende e ndgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- oder Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O -Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. KFM0120 Seite 15 von 932 [Seite 16] Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2019 Seite 16 § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung 1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0120 Seite 16 von 932 [Seite 17] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 17 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, KFM0120 Seite 17 von 932 [Seite 18] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 18 Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0120 Seite 18 von 932 [Seite 19] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 19 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0120 Seite 19 von 932 [Seite 20] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 20 Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Stand Januar 2020 1. Wozu dient dieses Merkblatt? Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten, sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diesen Verhaltensregeln zum 01.01.2014 beigetreten sind. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. 2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der R+V Versicherungsgruppe: Dr. Roland Weiß Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden E-Mail: datenschutz@ruv.de Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktkanäle. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de 3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. im Schaden- oder Leistungsfall. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken. Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, um - zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc. - Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren - unternehmensintern und rechtlich zulässig unternehmensübergreifend verwendete Daten zusammenzustellen - Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zur Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B. Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind KFM0120 Seite 20 von 932 [Seite 21] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 21 (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind. 4. Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten. 5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten Grundsätzlich erheben wir personenbezogenen Daten direkt beim Betroffenen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten. Beispiele: - Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. - Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. - Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren können. - Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. - Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko. - Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden. - Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sachverhalt. - Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11. - Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der Antragsaufnahme. KFM0120 Seite 21 von 932 [Seite 22] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 22 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten? Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen: a) Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen. Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf unseren Internetseiten: www.rueckversicherung.ruv.de b) Versicherungsvermittler Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut. Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. c) Datenübermittlung an andere Versicherer Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben. Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Adresse, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir. Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. d) Zentrales Hinweis-und Informationsssystem (HIS) Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und KFM0120 Seite 22 von 932 [Seite 23] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 23 Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-his.de. Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil. Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: www.ruv.de/datenschutz Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie schriftlich darüber. Schaden An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt. e) Kfz-Zulassungsstelle Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen. f) Auftragnehmer und Dienstleister Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. KFM0120 Seite 23 von 932 [Seite 24] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 24 Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht. Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände gegen diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen. Funktionsübertragungen finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar. Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung angebunden: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Direktversicherung AG R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH* R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A., Niederlassung Wiesbaden R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)* Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Condor Dienstleistungs-GmbH* R+V Dienstleistungs-GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH* CHEMIE Pensionsfonds AG KFM0120 Seite 24 von 932 [Seite 25] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 25 compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene. i) Leasing- und Kreditgeber Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit R+V abschließen, informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann. j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die Daten erhalten darf. In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B. - wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder - bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen Meldestellen. In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein. k) Mitversicherte In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. KFM0120 Seite 25 von 932 [Seite 26] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 26 Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B. Rechtsanwälte). Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 8. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre. Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet unter www.ruv.de/static- files/ruvde/downloads/datenschutz/loeschfristen.pdf Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. 9. Welche Rechte haben Sie? Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. 10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. 11. Wann holen wir Informationen zu Ihrer Bonität ein? R+V wird gegebenenfalls im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten (Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum) an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermitteln, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten zu erhalten. Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten zu erhalten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in KFM0120 Seite 26 von 932 [Seite 27] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 27 diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG. Unsere Partner sind: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein. Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die die Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. 12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung? Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht. Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte: - Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen, - Darlegung des eigenen Standpunkts und - Recht auf Anfechtung der Entscheidung. Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können. 13. Beschwerderecht Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Artikel 77 Datenschutzgrundverordnung. KFM0120 Seite 27 von 932 [Seite 28] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2011 Seite 28 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. KFM0120 Seite 28 von 932 [Seite 29] Mehrwertschutzklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2011 Seite 29 Mehrwertschutz Der Versicherer dieses Vertrags gewährt dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung zu anderweitigen gleichartigen Versicherungsverträgen (nachfolgend Fremdversicherung) nach folgenden Bestimmungen: Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen, soweit eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Differenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Ein Beitrag wird nur anteilig berechnet. Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen. aa. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein Versicherungsschutz über die Differenzdeckung. bb. Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über die Differenzdeckung nicht erstattungsfähig. cc. Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der Deckung, Kürzung der Versicherungsleistung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme ist dem Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen. Sofern bei der Fremdversicherung eine Deckung dem Grunde nach besteht, kann der Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen werden. Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung ist begrenzt auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen, Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der oben genannten Bestimmungen. Eine nach Antragsstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus dieser Differenzdeckung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf der Fremdversicherung, längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des Versicherers über die vorzeitige Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im vollen Umfang fällig. (Die Klausel gilt nur für Verträge, zu denen Mehrwertschutz besonders vereinbart ist.) KFM0120 Seite 29 von 932 [Seite 30] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 30 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0120 Seite 30 von 932 [Seite 31] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 31 Kreditversicherungen Versicherungsbedingungen zur Versicherung gegen Internet- und Wirtschaftskriminalität (IuW) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen 32 2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität 32 3 Versicherungsfall Internetkriminalität 33 4 Konkurrenzen und Serienschaden 34 5 Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen 34 6 Leistungsvoraussetzungen 35 7 Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung 37 8 Ausschlüsse 37 9 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes 39 10 Umfang des Versicherungsschutzes 40 11 Örtlicher Geltungsbereich 42 12 Obliegenheiten 42 13 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung 43 14 Entschädigung 43 15 Vereinbarte Vertragswährung und Abtretung 44 16 Übergang von Ansprüchen 44 17 Vertragslaufzeit und Kündigung 44 18 Begriffsbestimmungen 45 KFM0120 Seite 31 von 932 [Seite 32] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 32 Versicherungsbedingungen zur Versicherung gegen Internet- und Wirtschaftskriminalität (IuW) Zu den im laufenden Text fett gedruckten Begriffen finden Sie unter den Begriffsbestimmungen in Ziffer 18 dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen nähere Erläuterungen. 1 Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen 1.1 Grundsatz Wir - die R+V Allgemeine Versicherung AG - ersetzen Ihnen - dem Versicherungsnehmer/versicherten Unternehmen - Vermögensschäden (Schäden) sowie in diesem Zusammenhang benannte Folgekosten, die durch die in dieser Versicherung genannten und versicherten Versicherungsfälle entstanden sind. 1.2 Geltende Regelungen Voraussetzung ist, dass Versicherungsschutz nach den mit Ihnen getroffenen versicherungsvertraglichen Regelungen besteht. Es gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sofern keine Abweichungen im Rahmen des Versicherungsscheins oder anderer zusätzlicher Regelungen vereinbart wurden. Der Versicherungsschutz bemisst sich nach den zum Zeitpunkt der Entdeckung geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen. 2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität Ein Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität ist in den nachfolgend genannten Fällen eingetreten: 2.1 Schäden durch Vertrauenspersonen 2.1.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, auch in kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten, ist Ihnen ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden. 2.1.2 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, die diese einem Dritten unmittelbar zugefügt hat, ist Ihnen ein Vermögensschaden mittelbar dadurch entstanden, dass Sie aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung diesem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind. 2.1.3 Der Versicherungsfall ist auch eingetreten, wenn einer der Tatbestände nach Ziffer 3.1, Schäden durch Dritte im Rahmen der Internetkriminalität, durch eine Vertrauensperson erfüllt wird. 2.2 Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen 2.2.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, auch in kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten, ist Ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist dadurch entstanden, dass Geschäftsgeheimnisse von diesen rechtswidrig erlangt, rechtswidrig genutzt oder rechtswidrig offengelegt wurden. 2.2.2 Der Versicherungsfall nach Ziffer 2.2.1 ist auch eingetreten, wenn er von einer Vertrauensperson durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff in Ihre elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation herbeigeführt wurde. 2.2.3 Bei den Versicherungsfällen des Geheimnisverrats nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 wird abweichend von dem Ausschluss in Ziffer 8.10.2.1 auch der infolge des Verrats oder Verlusts des Geschäftsgeheimnisses entgangene Gewinn ersetzt. KFM0120 Seite 32 von 932 [Seite 33] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 33 2.3 Schäden durch Dritte 2.3.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare Täuschung Ihnen oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder eine Urkundenunterdrückung darstellt, ist Ihnen ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden. 2.3.2 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare Täuschung Ihnen oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder eine Urkundenunterdrückung darstellt, ist Ihnen ein Vermögensschaden mittelbar dadurch entstanden, dass Sie aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet sind. 2.4 Betriebsspionage durch Dritte 2.4.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, ist Ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist dadurch entstanden, dass dieser Dritte Ihre Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erlangt, rechtswidrig genutzt oder rechtswidrig offengelegt hat. 2.4.2 Bei einem Versicherungsfall nach Ziffer 2.4.1 wird abweichend von dem Ausschluss in Ziffer 8.10.2.1 auch der entgangene Gewinn ersetzt. 2.5 Wissentliche Pflichtverletzung durch Vertrauenspersonen Durch eine wissentliche Pflichtverletzung einer Vertrauensperson nach 18.17.1 ist Ihnen ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden. 2.6 Ausfall von Mitarbeitern 2.6.1 Körperverletzung oder Nachstellung 1 Eine versicherte Person wurde unverschuldet Opfer einer vorsätzlichen Körperverletzung oder Opfer einer Nachstellung. Aufgrund dessen wurde die versicherte Person arbeitsunfähig. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass diese Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person steht. 2 Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung durch einen Terroranschlag erfolgte. Der Ausschluss Terror in Ziffer 8.13 gilt in diesem Fall nicht. 3 Wir ersetzen Ihnen ausschließlich die durch den Ausfall der versicherten Person entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach Ziffer 5. Für die Inanspruchnahme der Beratung durch HumanProtect Consulting (HPC) nach Ziffer 5.8 ist bereits das Auftreten einer akuten Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls ausreichend. 2.6.2 Versicherungsfall nach Ziffer 2.1 bis 2.5 1 Eine versicherte Person wurde aufgrund eines Versicherungsfalls nach Ziffer 2.1 bis 2.5 arbeitsunfähig. Für den Schadenstifter selbst besteht kein Versicherungsschutz. 2 Bei versicherten Personen nach Ziffer 18.15.1 ersetzen wir Ihnen ausschließlich die durch deren Ausfall entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach Ziffer 5. 3 Bei versicherten Personen nach Ziffer 18.15.2 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die Beratung HPC nach Ziffer 5.8. 4 Für die Inanspruchnahme der Beratung durch HPC nach Ziffer 5.8 ist bereits das Auftreten einer akuten Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls ausreichend. 3 Versicherungsfall Internetkriminalität Der Versicherungsfall Internetkriminalität ist in den nachfolgend genannten Fällen eingetreten: 3.1 Schäden durch Dritte 3.1.1 Ihnen ist durch eine vorsätzlich unerlaubte und zielgerichtete Herbeiführung eines Sicherheitsvorfalls durch einen Dritten ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden. KFM0120 Seite 33 von 932 [Seite 34] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 34 3.1.2 Ihnen ist durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in Ihre elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation ein Vermögensschaden dadurch entstanden, dass dieser Dritte vertrauliche Nutzerdaten, welche Sie im Rahmen Ihrer online geführten Bank- und Firmengeschäfte verwenden, erlangt und für eine Überweisung oder ein sonstiges Rechtsgeschäft missbraucht hat. 3.2 Betriebsspionage durch Dritte 3.2.1 Durch den vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in Ihre elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation, ist Ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist dadurch entstanden, dass dieser Dritte Ihre Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erlangt, rechtswidrig genutzt oder rechtswidrig offengelegt hat. 3.2.2 Bei einem Versicherungsfall nach 3.2.1 wird abweichend von dem Ausschluss in Ziffer 8.10.2 1 auch der entgangene Gewinn ersetzt. 4 Konkurrenzen und Serienschaden 4.1 Konkurrenzen Erfüllt ein Sachverhalt die Tatbestände mehrerer Versicherungsfälle, so gilt nur ein Versicherungsfall als eingetreten. Es steht nur eine Versicherungssumme/ein Sublimit zur Verfügung. 4.2 Serienschaden Durch mehrere Handlungen oder mehrere Personen verursachte Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn die betreffenden Handlungen von einem einheitlichen, gleichen oder gleichartigen Vorsatz getragen waren oder miteinander in einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang standen. 5 Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen Wir erstatten Ihnen in den Versicherungsfällen der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 und der Internetkriminalität nach Ziffer 3 auch die nachstehend benannten Folgekosten: 5.1 Schadenermittlungskosten 5.1.1 Wir erstatten Ihnen Schadenermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. Darunter fallen auch IT-Forensik-Kosten. 5.1.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen, dass kein Versicherungsfall eingetreten ist, tragen wir im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen. IT- Forensik-Kosten sind hiervon ausgenommen. 5.1.3 Beauftragen Sie für die Schadenermittlung einen externen Dienstleister, z. B. einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, ist Voraussetzung für eine Erstattung, dass wir vor der Beauftragung in Textform zugestimmt haben. Bei internen Schadenermittlungen, z. B. durch Ihre Revision oder für die Schadenermittlung gesondert abgestellte Mitarbeiter, ist unsere Zustimmung nicht erforderlich. 5.2 Rechtsverfolgungskosten/Abwehrkosten 5.2.1 Wir erstatten Ihnen Ihre Rechtsverfolgungskosten, d. h. die Kosten welche Ihnen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. 5.2.2 Wir erstatten Ihnen auch die Kosten, die Sie für die Abwehr eines durch einen Dritten gegenüber Ihnen geltend gemachten Anspruchs aufwenden mussten. 5.2.3 Eine Erstattung der Kosten ist begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften sowie für einen Streitwert bis zur Höhe des versicherten Schadens, maximal der vereinbarten Versicherungssumme. KFM0120 Seite 34 von 932 [Seite 35] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 35 5.3 Betriebsunterbrechungskosten 5.3.1 Wir erstatten Ihnen ab dem 3. Tag nach dem Versicherungsfall zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, die angemessenen und erforderlichen Kosten, die Sie zusätzlich zu den normalen Gesamtbetriebskosten aufwenden müssen, um die Geschäftstätigkeit fortzuführen. Bei einem Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern nach Ziffer 2.6 werden die Kosten ab dem 1. Tag des Ausfalls übernommen. Dies gilt nicht für Fälle nach Ziffer 2.6.2 3. 5.3.2 Im Falle einer behördlichen Beweissicherung werden diese Kosten ab dem 1. Tag der Betriebsunterbrechung übernommen. 5.3.3 Wir ersetzen Ihnen in diesen Fällen den Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse, gehandelten Waren oder Dienstleistungen, soweit dieser wirtschaftlich begründet und ohne Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre, sowie die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen. 5.4 Datenwiederherstellungskosten 5.4.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung der Daten auf Grundlage der vorhandenen Back-up-Datensätze. 5.4.2 Sollte die Wiederherstellung anhand von Back-up-Datensätzen nicht möglich sein, ist unsere Weisung zur Wiederherstellung der Daten einzuholen. 5.5 Vertragsstrafen Wir erstatten Ihnen die Kosten für eine zu zahlende Vertragsstrafe, zu deren Zahlung Sie rechtlich verpflichtet sind und der Anspruch hierauf durch einen Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 verursacht wurde. 5.6 Reputationskosten Wir erstatten Ihnen die Kosten für einen Dienstleister, welchen Sie beauftragt haben, um einen eingetreten Reputationsschaden zu mindern. Für Reputationsschäden selbst besteht kein Versicherungsschutz 5.7 Informationskosten) Wir ersetzen Ihnen die Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die Ihnen als Benachrichtigungspflichtigen entstehen, sofern hierzu eine datenschutzrechtliche Verpflichtung besteht. 5.8 Beratung HumanProtect Consulting (HPC) In den Versicherungsfällen Ausfall von Mitarbeitern nach Ziffer 2.6 kann die versicherte Person eine telefonische psychologische Beratung durch HPC in Anspruch nehmen. Der Anspruch beinhaltet bis zu 6 Beratungsstunden. Die hierdurch anfallenden Kosten werden – abweichend von der Regelung zur Anrechnung auf die Versicherungssumme nach Ziffer 10.2 – nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. 6 Leistungsvoraussetzungen 6.1 Nachweis der Schadenhöhe 6.1.1 Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass Sie den Grund und die Höhe des Schadens nachweisen und der Schadenstifter für diesen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet. 6.1.2 Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus. 6.1.3 Schadennachweis und Nachweis der Schadenersatzpflicht bei Schäden durch Vertrauenspersonen 1 Schadenhöhe größer als 25.000 EUR KFM0120 Seite 35 von 932 [Seite 36] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 36 Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.1 und Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.2 benötigen wir die folgenden Unterlagen: Rechtskräftiger Schuldtitel oder ein rechtskräftiges Strafurteil. Aus diesen müssen sich Grund und Höhe des von der Vertrauensperson verursachten Schadens ergeben. Dies bedeutet, dass sich sowohl die vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe aus dem jeweiligen Schuldtitel oder Urteil ergeben müssen. 2 Schadenhöhe bis 25.000 EUR Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.1 und Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.2 ist es ausreichend, wenn Sie uns die folgenden Unterlagen vorlegen: Ein von der Vertrauensperson unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis, aus dem sich sowohl die vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe ergibt. 6.2 Anderweitiger Ersatz Schäden, die von den in den Ziffern 18.17.4 bis 18.17.7 genannten Vertrauenspersonen verursacht werden, ersetzen wir nur dann, soweit Sie nicht anderweitig Schadenersatz erlangen können. 6.3 Unbekannter Schadenstifter 6.3.1 Kann der Schadenstifter nicht ermittelt werden, so leisten wir eine Entschädigung, wenn sich aus den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, dass der eingetretene Schaden nach dem Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall ist, der von einer Vertrauensperson verursacht wurde. Dies erstreckt sich nicht auf die Fälle Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.2Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.; in d iesen Fällen muss der Schadenstifter ermittelt werden. 6.3.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen zum Tathergang, dass der Schaden auch von einem Dritten herbeigeführt sein könnte, ist es erforderlich, dass Sie Strafanzeige erstatten und uns das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorlegen. 6.4 Schutz der Datenverarbeitungssysteme Bei einem Versicherungsfall Internetkriminalität nach Ziffer 3 setzt die Entschädigungsleistung zusätzlich voraus, dass Ihre Datenverarbeitungssysteme mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet sowie etwaigen Partnerverbindungen ausg erüstet sind. Sie verwenden Betriebssysteme, eine Antivirensoftware und eine Firewall, die handelsüblich sind und fortlaufend aktualisiert werden. 6.5 Strafanzeige bei Schäden durch Dritte Bei Vermögensstraftaten durch Dritte ist es erforderlich, dass Sie eine Strafanzeige stellen und uns das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorlegen. 6.6 Voraussetzungen bei der wissentlichen Pflichtverletzung Bei Schäden der wissentlichen Pflichtverletzung nach Ziffer 2.5 gelten ausschließlich die nachfolgenden Leistungsvoraussetzungen: 6.6.1 Den Grund und die Höhe des durch die wissentliche Pflichtverletzung entstandenen Schadens haben Sie nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus. 6.6.2 Die Vertrauensperson muss ermittelt sein. 6.6.3 Grund und Höhe der Schadensersatzverpflichtung der Vertrauensperson wurden rechtskräftig durch einen Schuldtitel festgestellt. Bei einer Schadenhöhe bis 25.000 EUR reicht ein von der Vertrauensperson unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis aus, aus dem sich der Grund und die Höhe der Schadensersatzverpflichtung ergibt. 6.7 Voraussetzungen bei dem Ausfall von Mitarbeitern Bei einem Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern nach Ziffer 2.6 gelten ausschließlich die nachfolgenden Leistungsvoraussetzungen: KFM0120 Seite 36 von 932 [Seite 37] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 37 6.7.1 Für die Beratung durch HPC nach Ziffer 5.8 ist lediglich der Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich. 6.7.2 Für die Erstattung der Folgekosten nach den Ziffern 5.1 bis 5.7 gelten die folgenden Voraussetzungen: 1 Den Grund und die Höhe des durch den Ausfall der versicherten Person entstandenen Schadens haben Sie nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus. 2 Die versicherte Person hat Strafanzeige erstattet. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 2.6.2. Die Leistungsvoraussetzungen für den zugrundeliegenden Versicherungsfall gelten unverändert. 7 Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung 7.1 Zivilrechtliche Inanspruchnahme bei fahrlässiger Mitwirkung Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass Vertrauenspersonen, die bei der Entstehung eines Schadens nur fahrlässig mitgewirkt haben, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. 7.2 Nichterforderlichkeit der Strafverfolgung Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Strafverfolgung und Bestrafung der an der Verursachung eines Schadens beteiligten Personen. In den Versicherungsfällen Schäden durch Dritte nach Ziffer 2.3 und den Versicherungsfällen Internetkriminalität nach Ziffer 3, ist es erforderlich, dass Sie eine Strafanzeige stellen und uns das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorlegen. 7.3 Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Haben Sie einen Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 durch die unterlassene Einführung oder die nicht wirksame Umsetzung eines angemessenen Risikomanagement- /Compliance-Systems grob fahrlässig herbeigeführt, berufen wir uns nicht auf die Rechtsfolge des § 81 Abs. 2 VVG. 8 Ausschlüsse In den nachfolgenden Fällen werden Schäden und Kosten nicht ersetzt: 8.1 Anteilseigner Solche, die von persönlich haftenden Gesellschaftern oder Gesellschaftern mit einem Anteilsbesitz von mehr als 20 % oder deren Ehegatten oder Kindern verursacht werden. 8.2 Anderweitige Versicherungen 8.2.1 Solche, die durch anderweitige Versicherungen mit den eingeschlossenen Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl/Raub, Betriebsunterbrechung oder einer Kasko-, Kfz- oder Rechtsschutzversicherung versichert sind, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 8.2.2 Solche, die durch eine Cyberrisk-Versicherung (Absicherung von IT-Sicherheitsvorfällen) bei einem anderen Versicherer versichert sind, auch wenn dieser aufgrund Ihres vertrags- oder gesetzeswidrigen Verhaltens leistungsfrei ist. 8.3 Ausfall von Mitarbeitern Bei Versicherungsfällen der Körperverletzung oder Nachstellung nach Ziffer 2.6.1 sind folgende Personen und Branchen vom Versicherungsschutz ausgenommen: Wach- und Sicherheitsdienste; Detekteien; Personen, die als Personen- oder Objektschützer tätig sind sowie Personen, die beruflich Geld- und Werttransporte vornehmen. KFM0120 Seite 37 von 932 [Seite 38] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 38 8.4 Bordelektronik Bei Versicherungsfällen der Internetkriminalität nach Ziffer 3 solche, die durch den Eingriff in die Bordelektronik eines Fahrzeugs jeglicher Art (z. B. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge) verursacht werden. 8.5 Handel mit Finanzinstrumenten Solche, die im Zusammenhang mit dem berechtigten oder unberechtigten Handel mit Finanzinstrumenten wie Wertpapieren, Aktien, Derivaten, Devisen, Investments oder durch Termingeschäfte entstehen. Ausnahme: Die Vertrauensperson hat den Schaden vorsätzlich zu Ihrem Nachteil verursacht, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Strebte die Vertrauensperson lediglich nach einer erhöhten Vergütung, wie z. B. Lohn, Gehalt, Tantieme, so stellt dies kein sich Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dar; der Schaden bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 8.6 Infrastrukturausfall Bei Versicherungsfällen der Internetkriminalität nach Ziffer 3 solche, die in Folge des Ausfalls der öffentlichen Versorgung, von Netzen oder kritischen Infrastrukturen entstanden sind. 8.7 Kenntnis bei Vertragsbeginn oder bei Einschluss Solche, die Vertrauenspersonen verursachen, von denen Sie bei Versicherungsbeginn oder bei Einschluss in die Versicherung wussten, dass sie bereits vorsätzlich unerlaubte Handlungen begangen haben und für Sie die Möglichkeit bestand, das Beschäftigungsverhältnis abzulehnen oder zu beenden. Das Gleiche gilt während der Laufzeit des Vertrags ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie diese Kenntnis erlangen. 8.8 Kernenergie und Umweltschäden Solche, die durch Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden. 8.9 Kryptowährungen Solche, die durch Verlust, durch Abhandenkommen, durch Handel bzw. Kauf/Verkauf von Kryptowährungen entstehen oder solche, die im Zusammenhang mit einem Bezahlvorgang mit einer Kryptowährung eintreten. 8.10 Mittelbare Schäden und Kosten 8.10.1 Solche, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern. 8.10.2 Solche, die lediglich mittelbar verursacht werden - soweit nach den Ziffern 2 bis 5 nicht ausdrücklich versichert - insbesondere die folgend genannten: 1 entgangener Gewinn (u. a. Gewinne die außerhalb des eigentlichen Betriebszwecks entstanden sind, z. B. durch Kapital-, Spekulations- und Immobiliengeschäfte), 2 Vermögensnachteile durch die Verwirkung von Vertrags- bzw. Ordnungsstrafen, 3 Löse- und Erpressungsgelder, 4 Schmerzensgelder, 5 Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren, 6 durch eine Betriebsunterbrechung ausgelöste Schäden bei Dritten, 7 Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen oder sonstige Investmenterträge oder 8 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen entstehende Zusatzaufwendungen. 8.11 Online-Banking Solche, die im Rahmen des Online-Bankings entstehen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt. 8.12 Personenschäden Solche, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen. KFM0120 Seite 38 von 932 [Seite 39] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 39 8.13 Politische Risiken Solche, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Terror, Geheimdienstaktivitäten, Verfügungen von hoher Hand wie Enteignung, Verstaatlichung, höhere Gewalt, durch Behörden oder staatliche Institutionen mit verursacht wurden. 8.14 Schäden durch Dritte 8.14.1 Solche, die im Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Gewährung, Behandlung oder Abwicklung von Darlehen, Finanzierungen durch Factoring, Leasing oder Waren-/Kredite einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks entstehen. 8.14.2 Solche, die aus der Übernahme einer Bürgschaft oder der berechtigten oder unberechtigten Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass einer Forderung entstehen. 8.14.3 Solche, die dadurch entstehen, dass Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb in- oder ausländischer Unternehmen sowie von Immobilien, Schmuck, Edelsteinen, Uhren, Pelzen, Edelmetallen oder im Zusammenhang mit Konnossementen/Frachtbriefen getäuscht werden. 8.14.4 Solche, die durch Mitarbeiter von Werttransportunternehmen im Zusammenhang mit der Anlieferung oder dem Abtransport von Zahlungsmitteln, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten begangen werden. 8.15 Sittenwidriger Geschäftszweck Solche, sofern sich der von Ihnen verfolgte Geschäftszweck als sittenwidrig herausstellt, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit jeglicher Form des Kapitalanlagebetrugs (z.B. Schneeballsystem) stehen. 8.16 Wissentliche Pflichtverletzung bei Finanzierungen und Kreditversicherungen Solche, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung nach Ziffer 2.5 im Zusammenhang mit der Gewährung, Behandlung oder Abwicklung von Darlehen, Finanzierungen durch Factoring, Leasing oder Waren-/Krediten einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks beziehungsweise im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Abwicklung einer Kreditversicherung entstehen. 9 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes 9.1 Dauer des Versicherungsschutzes Versichert sind Vermögensschäden, deren Verursachung und Entdeckung in die Laufzeit des Versicherungsvertrags fallen. 9.2 Ausschlussfrist 9.2.1 Schäden nach Ziffer 9.1 müssen Sie uns spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsende, spätestens jedoch vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschaden- Versicherung anzeigen. Später angezeigte Schäden sind vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 9.2.2 Ihre Verpflichtung nach der Regelung zur Anzeige eines Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls nach Ziffer 12.4 bleibt hiervon unberührt. 9.3 Nachmeldefrist 9.3.1 Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt werden, können versichert sein. Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen nur dann, wenn Sie uns diese Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende, spätestens vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschaden-Versicherung melden. 9.3.2 Der Versicherungsschutz besteht 1 nach den bei Vertragsablauf geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen, KFM0120 Seite 39 von 932 [Seite 40] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 40 2 in Höhe der vor Ablauf vereinbarten Versicherungssumme für den Zeitraum der Nachmeldefrist insgesamt nur einmal (10.4 gilt nicht) und 3 soweit keine Ersatzleistung aufgrund einer anderen Versicherung erfolgt. 9.3.3 Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes Beitragszahlungen offen standen oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt hat. 9.4 Rückwärtsversicherung auf den Beginn der Vorversicherung 9.4.1 Ist ein Schaden vor Versicherungsbeginn verursacht worden, so besteht Versicherungsschutz, wenn 1 Sie zum Zeitpunkt der Verursachung gegen Schäden der hier versicherten Art bei einem anderen Versicherer versichert waren, 2 beide Verträge lückenlos aneinander anschließen und 3 Sie den Schaden erst nach Ablauf der Nachmeldefrist bei der Vorversicherung, jedoch während der Laufzeit dieses Vertrags entdeckt haben. 9.4.2 Versicherungsschutz besteht im Umfang der zum Verursachungszeitpunkt im vorangegangen Vertrag vereinbarten unverbrauchten Versicherungssummen oder Höchstentschädigungen. Er ist begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn vereinbarten Versicherungssummen, Höchstentschädigungen und Vertragsbedingungen. Enthalten die beiden Verträge unterschiedliche Selbstbehalte, so gilt der höhere Betrag. 9.5 Vorwärtsversicherung für neu hinzukommende Vertrauenspersonen und Tochterunternehmen 9.5.1 Während der Laufzeit der Versicherung neu hinzukommende Vertrauenspersonen sind mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in die Versicherung eingeschlossen. Gleiches gilt für neu gegründete oder erworbene Tochterunternehmen nach Ziffer 18.16.2, wenn Sie uns diese spätestens bis zur nächsten Hauptfälligkeit (Ziffer 12.1) melden. Versichert sind jedoch nur solche Schäden deren schadenverursachenden Handlungen nach Gründung oder Erwerb vorgenommen werden. 9.5.2 Für den laufenden Abrechnungszeitraum ist diese Vorwärtsversicherung beitragsfrei, sofern sich die Anzahl der Vertrauenspersonen hierdurch nicht um mehr als 50 % erhöht. 10 Umfang des Versicherungsschutzes 10.1 Versicherungssumme Für einen Versicherungsfall ist die Versicherungssumme maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entdeckung des Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Diese Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen einschließlich der versicherten Folgekosten vor Abzug eines vereinbarten Selbstbehalts dar, wenn nicht nach Ziffer 10.2.2 zusätzlich Kosten erstattet werden. 10.2 Anrechnung auf die Versicherungssumme bei Folgekosten 10.2.1 Entschädigungsleistungen auf Folgekosten nach Ziffer 5 werden auf die für den Versicherungsfall vereinbarte Versicherungssumme bzw. das vereinbarte Sublimit angerechnet. 10.2.2 Ist die Versicherungssumme bzw. das Sublimit durch den Vermögensschaden bereits aufgebraucht, stehen Ihnen für die Folgekosten zusätzlich 5 % der vereinbarten Versicherungssumme bzw. des vereinbarten Sublimits zur Verfügung. 10.3 Sublimite und Leistungsbeschränkungen Das Sublimit stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen vor Abzug eines vereinbarten Selbstbehalts je Versicherungsfall dar. Leistungen im Rahmen des Sublimits KFM0120 Seite 40 von 932 [Seite 41] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 41 werden auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet. Ist die vereinbarte Versicherungssumme geringer als ein hier genanntes Sublimit, so ist das Sublimit auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 10.3.1 Wissentliche Pflichtverletzung durch 100.000 EUR Vertrauenspersonen, Ziffer 2.5 10.3.2 Versicherungsfall Internetkriminalität, Ziffer 3 50 % der vereinbarten Versicherungssumme 10.3.3 Schadenermittlungskosten, sofern kein 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen Versicherungsfall eingetreten ist, Ziffer 5.1.2 (IT-Forensik-Kosten sind hiervon ausgenommen) 10.3.4 Betriebsunterbrechungskosten, Ziffer 5.3 1.000.000 EUR und für nicht mehr als 60 Tage 10.3.5 Vertragsstrafen, Ziffer 5.5 1.000.000 EUR 10.3.6 Reputationskosten, Ziffer 5.6 100.000 EUR 10.3.7 Informationskosten, Ziffer 5.7 100.000 EUR 10.4 Jahreshöchstentschädigung Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen versicherten Unternehmen, die im laufenden Versicherungsjahr entdeckt werden, ist einschließlich der Erstattung der Folgekosten nach Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 10.2 auf das Zweifache der höchsten für die Versicherungsfälle vereinbarten Versicherungssumme begrenzt und im Versicherungsschein dargelegt. 10.5 Selbstbehalt 10.5.1 Grundsätzliche Regelung Sie tragen in jedem Schadenfall den im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt von der versicherten Schadensumme. 10.5.2 Mindestselbstbehalt bei Schäden durch Dritte und Internetkriminalität In den Versicherungsfällen Schäden durch Dritte nach Ziffer 2.3 und den Versicherungsfällen Internetkriminalität nach Ziffer 3 gilt dabei mindestens ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % der versicherten Schadensumme, jedoch nicht weniger als 2.500 EUR. 10.5.3 Ausschließlicher Selbstbehalt bei der wissentlichen Pflichtversicherung Bei dem Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung von Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.5 wird von dem Entschädigungsbetrag ein Betrag in Höhe der Schadenersatzverpflichtung des Schadensstifters abgezogen, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Bruttomonatsgehalts des Schadenstifters. 10.6 Anrechnung von Leistungen 10.6.1 Erlangen Sie eine vollumfängliche Entschädigung aus einer anderweitigen Versicherung, besteht kein Anspruch auf Leistung aus dieser Versicherung. 10.6.2 Erlangen Sie eine Teilentschädigung aus einer anderweitigen Versicherung, so ermäßigt sich der Anspruch aus dieser Versicherung in der Form, dass die Entschädigung aus allen Versicherungsverträgen nicht höher ist, als wenn der Versicherungsschutz nur in dieser Versicherung in Deckung gegeben wäre. 10.6.3 Dies gilt auch für Ersatzansprüche aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts (z. B. Staatshaftung). KFM0120 Seite 41 von 932 [Seite 42] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 42 11 Örtlicher Geltungsbereich 11.1 Europäische Union (EU) und Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Der Versicherungsschutz besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, innerhalb der EU sowie dem EWR. 11.2 Außerhalb der EU und des EWR Außerhalb der EU und des EWR besteht der Versicherungsschutz nur dann, sofern dies rechtlich zulässig ist und von uns bestätigt wurde. 12 Obliegenheiten 12.1 Meldung Vertrauenspersonen und versicherte Unternehmen 12.1.1 Sie müssen uns zum Tag der jeweiligen Hauptfälligkeit folgende Umstände zur Berechnung des nächsten Jahresbeitrags melden: 1 die Anzahl der bei Ihnen beschäftigten Vertrauenspersonen nach den Ziffern 18.17.1, 18.17.2 und 18.17.4 oder 2 den Jahresnettoumsatz des abgelaufenen Jahres sowie 3 sämtliche versicherte Unternehmen und deren Standorte. 12.1.2 Von einer Meldung kann abgesehen werden, sofern die Anzahl der Vertrauensperson bzw. der Jahresnettoumsatz und die versicherten Unternehmen und deren Standorte im Vergleich zum Vorjahr unverändert sind. Erhebliche Veränderungen im Sinne von Ziffer 9.5.2 sind bereits unterjährig anzuzeigen. 12.2 Nutzung und Änderung von Passwörtern Für unterschiedliche Stufen von Befugnisebenen werden individuelle Passwörter verwendet, die regelmäßig gewechselt werden. Diese haben eine Länge von mindestens acht Zeichen und erfüllen mindestens drei der folgenden Bedingungen: 1 Kleinbuchstaben, 2 Großbuchstaben, 3 Ziffern und 4 Sonderzeichen. 12.3 Datensicherung Die Datensicherung erfolgt täglich und die Backup-Datensätze werden von der IT sicher getrennt aufbewahrt. 12.4 Anzeige des Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls Folgende Umstände müssen Sie uns unverzüglich nach erhaltener Kenntnis anzeigen: 12.4.1 Jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen könnte und 12.4.2 jeden Versicherungsfall. 12.4.3 Dies gilt auch, wenn Sie keine Entschädigungsansprüche geltend machen können oder wollen. 12.5 Kontosperrung Wenn Sie Kenntnis erhalten haben, dass Bankzugangsdaten abhandengekommen oder dupliziert worden sind, müssen Sie unverzüglich eine Sperrung der betroffenen Bankkonten veranlassen. 12.6 Schadenminderung und Weisungen durch uns Nach Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie folgendes zu beachten: 12.6.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Hierbei haben Sie unsere Weisungen zu beachten, sofern Ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. KFM0120 Seite 42 von 932 [Seite 43] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 43 12.6.2 Sie haben auf unser Verlangen - im Rahmen des Zumutbaren - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich, sofern erforderlich, mindestens jedoch in Textform - zu erteilen und die dazu erforderlichen Belege beizubringen. 13 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung 13.1 Kündigung bei Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Verletzen Sie eine vertragliche Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von der Verletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 13.2 Vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit 13.2.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. 13.2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 13.2.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 13.2.4 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nach Ziffer 13.2.1 oder Ziffer 13.2.2 nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 13.2.5 Die Bestimmungen nach dieser Ziffer 13.2 gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht nach Ziffer 13.1 ausüben. 14 Entschädigung 14.1 Auszahlung Wir leisten die Entschädigung sobald und soweit unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. 14.2 Vorläufige Entschädigung 14.2.1 Eine vorläufige Entschädigung erfolgt auf Ihren Antrag, sofern beim Zivil- oder Arbeitsgericht eine Klage rechtshängig geworden ist oder eine Strafverfolgungsbehörde Anklage erhoben hat und der zugrunde gelegte Sachverhalt einen Versicherungsfall nach Ziffer 2 oder Ziffer 3 darstellt. Die vorläufige Entschädigung beträgt höchstens 50 % der eingeklagten Hauptforderung oder des aus der Anklageschrift hervorgehenden Schadens, höchstens jedoch 250.000 EUR. 14.2.2 Die vorläufige Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Vorbehalt entfällt, wenn sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen arbeits-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren ergibt, dass ein Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 oder der Internetkriminalität nach Ziffer 3 vorliegt und ein Schadensersatzanspruch in der entsprechenden Höhe gegeben ist. 14.3 Keine Enthaftung des Schadenstifters 14.3.1 Unsere Entschädigungsleistung befreit den Schadenstifter nicht von seiner Schadenersatzpflicht. KFM0120 Seite 43 von 932 [Seite 44] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 44 14.3.2 Vergleiche und Verzichtserklärungen gegenüber dem Schadenstifter, die ohne unsere ausdrückliche Zustimmung getroffen werden, können zur Reduzierung oder zum Wegfall der Entschädigungsleistung führen. 15 Vereinbarte Vertragswährung und Abtretung 15.1 Vertragswährung Wir leisten die Entschädigung ausschließlich in Geld, und zwar in Euro. 15.2 Kurs 15.2.1 Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen. Maßgeblich ist jeweils der Tag des Schadeneintritts. 15.2.2 Bei Serienschäden nach Ziffer 4.2 gilt der Tag des Eintritts des letzten feststellbaren Schadens. 15.3 Abtretung Die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Entschädigung erfordert unsere vorherige Einwilligung in Textform. Die uns zustehenden Einreden sowie das Recht der Aufrechnung bleiben auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit Ihnen abgerechnet. 16 Übergang von Ansprüchen 16.1 Übergang nach Entschädigung Der Ihnen aufgrund eines Versicherungsfalls zustehende Schadensersatzanspruch gegen den Schadenstifter geht nach § 86 VVG auf uns über, soweit wir Ihnen den Schaden ersetzen. 16.2 Mitwirkungspflichten Auf unser Verlangen bestätigen Sie den Übergang schriftlich. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie uns diese übertragen. 17 Vertragslaufzeit und Kündigung 17.1 Laufzeit Der Versicherungsvertrag ist für den vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 17.2 Verlängerung und Kündigung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung in Textform zugegangen ist. 17.3 Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls 17.3.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie und wir den Versicherungsvertrag kündigen. 17.3.2 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 17.3.3 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. KFM0120 Seite 44 von 932 [Seite 45] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 45 17.4 Vertragsanpassung aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Sonderkündigungsrecht Für den Fall, dass aufsichtsrechtliche oder andere gesetzliche Vorgaben Änderungen oder Anpassungen für den vorliegenden Versicherungsvertrag erforderlich machen, gilt: 1 Wir vereinbaren die erforderlichen Änderungen oder Anpassungen mit Ihnen einvernehmlich. 2 Kommt eine einvernehmliche Vertragsänderung/-anpassung nicht zustande, können Sie und wir den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen. 18 Begriffsbestimmungen 18.1 Dritte Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder Vertrauenspersonen, versicherte Personen, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte, Gesellschafter noch Treuhänder bei Ihnen sind. 18.2 Einfaches Schuldanerkenntnis Ein Vertrag zwischen Ihnen (Gläubiger) und dem Schadenstifter (Schuldner), durch den der Schadenstifter Ihren Anspruch anerkennt. Der Vertrag muss von dem Schadenstifter eigenhändig mit seiner Namensunterschrift unterschrieben werden. Der Vertrag muss nicht handschriftlich von dem Schadenstifter verfasst werden. 18.3 Entdeckung eines Schadens Ein Schaden ist entdeckt, wenn 1 ein Geschäftsführer, 2 ein Vorstandsmitglied, 3 ein Aufsichtsratsmitglied, 4 ein Verwaltungsrats- oder Beiratsmitglied, 5 ein leitender Angestellter der Ebene unterhalb der Organe oder 6 ein mit Versicherungs- oder Personalfragen beauftragter leitender Angestellter eines versicherten Unternehmens von einem eingetretenen Schaden oder von einem Ereignis, aus dem sich ein versicherter Schaden ergeben kann, Kenntnis erlangt. 18.4 Geschäftsgeheimnis Geschäftsgeheimnisse sind Ihre eigenen oder fremden Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen von Dritten rechtmäßig anvertraut wurden. Hierbei handelt es sich um Informationen, die 1 weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind und 2 Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind. 18.5 IT-Forensik Kosten Hierbei handelt es sich um Kosten, die bei der Untersuchung von verdächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Systemen und der Feststellung des Tatbestandes und der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung digitaler Spuren entstehen. 18.6 Körperverletzung Eine Körperverletzung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht. 18.7 Kollusion Kollusion ist das bewusste Zusammenwirken zweier Beteiligter, um einen Dritten zu schädigen. In diesem Fall das bewusste Zusammenwirken einer Vertrauensperson mit einem Dritten, um Sie zu schädigen. Dieses Zusammenwirken ist sittenwidrig. Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die hieraus resultieren, sind grundsätzlich nichtig. 18.8 Kryptowährung Bei Kryptowährungen bzw. virtuellen Währungen handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche ausschließlich digital vorliegen. Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel z. B. zum Ausgleich von schuldrechtlichen Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet KFM0120 Seite 45 von 932 [Seite 46] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 46 werden. Sie können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowährungen stellen damit eine digitale Abbildung eines Wertes dar, der in der Regel nicht von einer Zentralbank, Behörde oder einer sonstigen zentralen oder regulierenden Instanz herausgegeben oder geschaffen wird. 18.9 Nachstellung Eine Nachstellung (umgangssprachlich „Stalking“) im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Straftatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht. 18.10 Reputationsschaden Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch Berichterstattung in den Medien Ihre Glaubwürdigkeit und das Ihnen entgegengebrachte Vertrauen erschüttert wurden. 18.11 Schuldtitel Der Schuldtitel entspricht einem Vollstreckungstitel. Der Schuld- oder Vollstreckungstitel ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Er muss die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung beinhalten. Aus dem Schuldtitel geht hervor, dass Sie (Gläubiger) gegen den Schadenstifter (Schuldner) einen bestimmten Anspruch haben. Der Inhalt muss vollstreckungsfähig, d. h. bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Schuldtitel sind z. B. gerichtliche Endurteile, richterlich protokollierte Gerichtsvergleiche, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden, in denen sich der Schadenstifter wegen des in der Urkunde bezeichneten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 18.12 Sicherheitsvorfall Ein Sicherheitsvorfall liegt vor bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung von Daten im Zusammenhang mit 18.12.1 dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Ihren Informations- oder Telekommunikationsgeräten - gleich ob befugt oder unbefugt, 18.12.2 der Verbreitung schädlicher Codes (Schadsoftware) mittels oder in Ihren Informations- oder Telekommunikationsgeräten oder 18.12.3 der Ausführung einer elektronischen Zugangsblockade (z. B. Denial of Service) von oder mittels Ihrer Informations- oder Telekommunikationsgeräte. 18.13 Terror Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss nehmen oder auf die Ziele der Personen oder Personengruppen aufmerksam zu machen. 18.14 Vermögensschaden 18.14.1 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert Ihres in Geld messbaren Vermögens geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis. 18.14.2 Darunter fällt auch ein Sachschaden an der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung sowie an Waren und Maschinen infolge Sachbeschädigung, der zum Zeitwert, das heißt unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Sache, ersetzt wird. 18.15 Versicherte Personen Hierbei handelt es sich um die folgenden bei Ihnen unmittelbar beschäftigten Personen: 18.15.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten, 18.15.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter. KFM0120 Seite 46 von 932 [Seite 47] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 47 18.16 Versicherte Unternehmen 18.16.1 Versicherte Unternehmen sind Sie als Versicherungsnehmer und sofern vorhanden, Ihre Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en) sowie Ihre Tochterunternehmen und sofern vorhanden, deren Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en), sofern Sie uns diese ordnungsgemäß angezeigt haben. 18.16.2 Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch 1 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, 2 die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals, 3 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder 4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. 18.17 Vertrauenspersonen Hierbei handelt es sich um die folgenden für Sie tätigen Personen: 18.17.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten, 18.17.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte, sofern sie mit höchstens 20 % am Gesellschaftskapital beteiligt sind, 18.17.3 Personen nach den Ziffern 18.17.1 und 18.17.2 auch, wenn sie aus Ihren Diensten ausgeschieden sind, während der Laufzeit des Versicherungsvertrags, 18.17.4 Zeitarbeitskräfte, 18.17.5 Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers oder eines beauftragten dritten Unternehmens in den Räumen des Versicherungsnehmers in arbeitnehmerähnlicher Position tätig sind, wie z. B. Sicherheits-, Wartungs-, und Reinigungspersonal und 18.17.6 Personen, die im Auftrag der versicherten Unternehmen oder eines beauftragten dritten Unternehmens mit der Installation, Wartung oder Betreuung der Datenverarbeitungsgeräte (Hardware) oder mit der Entwicklung, Betreuung oder Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) betraut sind (DV-Service-Personal), auch dann, wenn sie nur per Datenübertragung (online) tätig werden. 18.17.7 Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren Kanzleiangehörige, während sie mit berufsüblichen Leistungen für den Versicherungsnehmer beauftragt sind, auch wenn sie dabei nicht in dessen Räumlichkeiten tätig sind, dies gilt jedoch nicht für Notare oder Anwaltsnotare (bzw. deren Vertreter oder ihrer Notariatsverweser) im Zusammenhang mit notariellen Amtsgeschäften. 18.17.8 Die Vertrauenspersonen nach den Ziffern 18.17.4 bis 18.17.7 gelten nur während deren vertragsgemäßen Tätigkeit für Sie als Vertrauenspersonen. 18.18 Wertpapiere Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist. 18.19 Wissentliche Pflichtverletzung Ein Schaden nach Ziffer 2.5 ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder Ihren Anweisungen. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen der Vorschriften erstrecken, der Schaden muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein. Das heißt die Vertrauensperson muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen haben und sie muss sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen. KFM0120 Seite 47 von 932 [Seite 48] IuW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2019 Seite 48 18.20 Zielgerichtet Ein Angriff oder Eingriff ist zielgerichtet, wenn sich dieser konkret auf Sie bezieht, d. h. Sie von dem Schadenstifter konkret ausgesucht worden sind. Nicht zielgerichtet ist ein Angriff oder Eingriff, der massenhaft erfolgt oder sich gegen eine unbestimmte Anzahl von IT-Nutzern richtet. Ein zielgerichteter Angriff hat ein fest umrissenes Angriffsziel, läuft typischerweise in mehreren Phasen ab und kombiniert unterschiedliche, aufeinander aufbauende Angriffstechniken. Viren-Wellen, d. h. die massenhafte Verbreitung von Computerviren/Malware, die den Geschädigten lediglich zufällig treffen, sind nicht zielgerichtet. KFM0120 Seite 48 von 932 [Seite 49] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 49 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung – AVB WKV Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherungsgegenstand 50 2 Umfang des Versicherungsschutzes 51 3 Eintritt des Versicherungsfalls 51 4 Ausschlüsse 52 5 Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung 53 6 Auszahlung der Entschädigungsleistung 53 7 Versicherungssumme je Kunde 53 8 Höchstentschädigung 53 9 Rechtsübergang 53 10 Obliegenheiten 54 11 Beitrag 54 12 Sonderkündigungsrecht 54 13 Abtretung des Anspruchs 54 KFM0120 Seite 49 von 932 [Seite 50] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 50 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung - AVB WKV – 1 Versicherungsgegenstand 1.1 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt. 1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer 1 aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden, 2 einschließlich etwaiger Sicherheitseinbehalte, wenn und soweit die Voraussetzungen zu deren Auszahlung vorliegen, 3 gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben werden (bestrittene Forderungen). Wird die Forderung der Höhe nach bestritten, besteht für den nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz. 1.3 Der Versicherungsschutz nach 1.1 beginnt ab der Lieferung oder Leistung. 1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 1.5 Zusätzlich zu 1.1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kunden nach 3.1 die ihm entstandenen Selbstkosten. 1 Voraussetzungen dafür sind: a. Die Selbstkosten sind durch Aufnahme der Fabrikation von Sachen oder deren Fertigstellung entstanden. b. Die Fabrikation oder die Fertigstellung der Sache erfolgt allein wegen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags und c. die Fabrikation oder Fertigstellung erfolgt binnen eines Zeitraums von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Fabrikation oder Fertigstellung nach Vertragsabschluss. Sie beginnt jeweils neu mit Wiederaufnahme der Fabrikation oder Fertigstellung nach einer Zwischenlieferung der bis dahin fertig gestellten Sachen. 2 Selbstkosten sind Aufwendungen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kostenrechnung der Fabrikation oder Fertigstellung sowie der Einlagerung der fertig gestellten Sachen eindeutig zuzuordnen sind und zur Fabrikation oder Fertigstellung erforderlich waren. Hierunter fallen auch gegenüber Lieferanten und Produzenten eingegangene, vertraglich begründete Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sofern diese aufgrund vorliegender Aufträge begründet wurden. Nicht zu den Selbstkosten gehören der entgangene Gewinn und sogenannte Gemeinkosten, die der Fabrikation oder Fertigstellung nur über Kostenschlüssel zugeordnet werden können. 3 Dieser Versicherungsschutz endet zusätzlich zu den vertraglichen Regelungen mit der Lieferung der hergestellten oder fertig gestellten Sache. KFM0120 Seite 50 von 932 [Seite 51] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 51 4 Als versicherte Forderung gelten auch solche Selbstkosten, a. die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er nach Beendigung des Versicherungsschutzes auf Verlangen des Versicherers die in Fabrikation befindlichen Sachen fertigstellt oder b. die dem Versicherungsnehmer nur durch die Einlagerung bis zu zwei Monaten nach Ende des Versicherungsschutzes entstehen. 5 Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf Anforderungen den Auftrag, den Leistungsstand sowie die bis dahin entstandenen Selbstkosten unverzüglich in einer prüfbaren Aufstellung bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die bestehenden Forderungen zu melden. Maßnahmen zur Ausfallminderung sind mit dem Versicherer abzustimmen. Der Versicherungsnehmer darf die in die Selbstkostendeckung einbezogenen Waren nur im Einvernehmen mit dem Versicherer verwerten. 1.6 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer der beiden Versicherungen erbracht. Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen in Anspruch nimmt, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Hat er allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er kein Wahlrecht mehr. 2 Umfang des Versicherungsschutzes Eine Forderung ist versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 2.1 Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Kunden ergibt sich ausschließlich aus der Eintragung in dem zuständigen Register des Hauptsitzes oder der Hauptverwaltung. Eine Verlagerung des Sitzes ohne Eintragung als neuer Hauptsitz oder neue Hauptverwaltung in das örtlich zuständige Handelsregister des tatsächlichen Sitzes begründet keinen Sitz im Sinne dieser Bedingungen. Auch durch Niederlassungen oder örtliche Tätigkeitsschwerpunkte verlagert sich der Sitz nicht. 2.2 Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Kunden für die Forderungen ein Zahlungsziel – sofern im Versicherungsvertrag nicht ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist - von höchstens drei Monaten nach Lieferung oder Leistung als "ursprünglichen Fälligkeitstermin" vereinbart. Das ist der im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nachträgliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum Fälligkeitstermin, gilt die gesetzliche Fälligkeit. 2.3 In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, haben dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen und 2.4 hat der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) vollständig bezahlt. Erhält der Versicherungsnehmer einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist. 2.5 Forderungen oder Forderungsteile gegen einen Kunden sind jeweils in der Höhe versichert, in der die Voraussetzungen der 2.1 bis 2.4 erfüllt sind. 3 Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfall ist entweder die Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder der Nichtzahlungstatbestand. KFM0120 Seite 51 von 932 [Seite 52] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 52 3.1 Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn 1 ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses, 2 die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses, 3 mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum Vergleich gegeben haben, oder 4 eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat. 3.2 Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands nicht innerhalb von einem Monat nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat. 4 Ausschlüsse Es besteht kein Versicherungsschutz für 4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, 4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer, 4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung, 4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen (z. B. Miete, Leihe, Pacht), 4.6 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, 4.7 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. KFM0120 Seite 52 von 932 [Seite 53] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 53 5 Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung 5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Forderungen abgezogen: 1 nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile, 2 Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann, 3 Erlöse aus Eigentumsvorbehalten und sonstigen Rechten oder Sicherheiten, 4 alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der Massequote. 5.2 An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung. 5.3 Zahlungen oder Leistungen an den Versicherungsnehmer, die bei einer Ausfallberechnung nach 5.1 noch nicht berücksichtigt wurden und insgesamt 250 EUR übersteigen, sind nachzumelden. Der Versicherer rechnet dann die Entschädigungsleistung neu ab. 9.4 gilt entsprechend. 6 Auszahlung der Entschädigungsleistung 6.1 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese spätestens nach einem Monat aus. 6.2 Steht die Höhe des Ausfalls sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fest, erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung und schätzt die nach 5.1.2 bis 5.1.4 abzusetzenden Beträge, soweit deren Höhe noch unbestimmt ist. Ist eine annähernde Schätzung nicht möglich, leistet der Versicherer zunächst 50 Prozent des mutmaßlichen Ausfalls unter Abzug der Selbstbeteiligung als vorläufige Entschädigung. 7 Versicherungssumme je Kunde Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme. 8 Höchstentschädigung Die Höchstentschädigung ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Die Höchstentschädigung berechnet sich nach den innerhalb eines Kalenderjahrs eingetretenen Versicherungsfällen. 9 Rechtsübergang 9.1 Im Versicherungsfall gehen die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf den Versicherer über, allerdings nur, wenn der Versicherer dies verlangt. 9.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers die zum Übergang der Forderungen oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. 9.3 Entschädigungsleistungen sind vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass ihm keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden zustehen. KFM0120 Seite 53 von 932 [Seite 54] WKV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2013 Seite 54 9.4 Von Zahlungseingängen werden zunächst die vom Versicherer verauslagten Kosten beglichen. Zahlungseingänge, die diese Kosten übersteigen, werden zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer in dem Verhältnis von Selbstbeteiligung zu gezahlter Entschädigungsleistung aufgeteilt, unabhängig von der tatsächlichen Höhe des gesamten Forderungsausfalls. 10 Obliegenheiten 10.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 1 dem Versicherer den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind, 2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen, 3 die Selbstbeteiligung nicht anderweitig abzusichern. 10.2 Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten nicht erfüllt, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT). 11 Beitrag 11.1 Der Jahresnettobeitrag, das heißt der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungsteuer, richtet sich nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt. 11.2 Im Übrigen gelten die Regelungen zum Beitrag nach 3. des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT). 12 Sonderkündigungsrecht 12.1 Der Vertrag kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn eine Entschädigung geleistet wurde. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung der Entschädigung zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 12.2 Der Vertrag kann darüber hinaus auf Antrag des Versicherungsnehmers außerordentlich beendet werden, sofern es zeitgleich zum Abschluss einer R+V-Warenkreditversicherung kommt. 12.3 Im Übrigen gelten die Regelungen zur Vertragsdauer nach 2 des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT). 13 Abtretung des Anspruchs 13.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherers abhängig. 13.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die dem Versicherer zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur mit dem Versicherungsnehmer. KFM0120 Seite 54 von 932 [Seite 55] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 55 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle 56 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 56 3 Versichertes Risiko 56 4 Vorsorgeversicherung 57 5 Leistungen der Versicherung 57 6 Begrenzung der Leistungen 58 7 Ausschlüsse 59 8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 62 9 Beitragsangleichung 62 10 Kündigung nach Beitragsangleichung 63 11 Kündigung nach Versicherungsfall 63 12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 63 13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 64 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 64 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 64 16 Mitversicherte Person 65 17 Abtretungsverbot 65 KFM0120 Seite 55 von 932 [Seite 56] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 56 Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3 Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht 1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, 2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind. 4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen. KFM0120 Seite 56 von 932 [Seite 57] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 57 4 Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert. 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von 4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 5 Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. KFM0120 Seite 57 von 932 [Seite 58] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 58 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6 Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. KFM0120 Seite 58 von 932 [Seite 59] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 59 7 Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; 7.4 Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags; 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist; von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; KFM0120 Seite 59 von 932 [Seite 60] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 60 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110, Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert; 7.10 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht 1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder KFM0120 Seite 60 von 932 [Seite 61] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 61 2. für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von ‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); ‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); ‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; ‒ Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind; 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen); 7.13 Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten; 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer; 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen, 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen; 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen; 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. KFM0120 Seite 61 von 932 [Seite 62] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 62 8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 8.1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 8.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 8.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 8.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 9 Beitragsangleichung 9.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 9.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 9.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. KFM0120 Seite 62 von 932 [Seite 63] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 63 9.4 Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 10 Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 9.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Textform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 11 Kündigung nach Versicherungsfall 11.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 11.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. KFM0120 Seite 63 von 932 [Seite 64] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 64 12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. 15.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 15.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 15.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 15.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. KFM0120 Seite 64 von 932 [Seite 65] VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 65 16 Mitversicherte Person 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 17 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFM0120 Seite 65 von 932 [Seite 66] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 66 Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Bauunternehmer (HA Bauwirtschaft) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gemeinsamer Teil 67 2 Allgemeines Betriebsrisiko 91 3 Produkthaftpflichtrisiko 104 4 Rückrufkosten 115 5 AKB-Zusatzdeckung 116 6 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 116 7 Privatrisiken 124 KFM0120 Seite 66 von 932 [Seite 67] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 67 Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Bauunternehmer (HA Bauwirtschaft) 1 Gemeinsamer Teil 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen ‒ Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1 und 2; ‒ Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1 und 3; ‒ Kosten aufgrund eines Rückrufs von mangelhaften Produkten richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 4 und den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind; ‒ Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von 5. und - teilweise abweichend von 1.1.1 - der den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; ‒ Schäden aus Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 6; ‒ Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 2 und den Besonderen Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung - insoweit abweichend von 1.1.1 -, es sei denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB.; ‒ Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß Umweltschadensgesetz richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen von dem AT und den Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung - insoweit abweichend von 1.1.1 -, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; ‒ Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach den Bestimmungen von 6 und den zum jeweiligen Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Versicherung privater Risiken 1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2 bis 5 ausdrücklich eine besondere Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1 dieser Bedingungen. 1.2 Allgemeine Bestimmungen 1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen Von dem Versicherungsnehmer in Deutschland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass ‒ es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der weiteren Versicherungsnehmer handelt und KFM0120 Seite 67 von 932 [Seite 68] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 68 ‒ der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen, und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche Risikobeschreibung und das Datum der Neugründung oder Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist; eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen Schäden oder Umwelteinwirkungen; Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages oder vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden. 1.2.2 Vertretungsregelung Soweit im Rahmen dieses Vertrages „Weitere Versicherungsnehmer“/rechtlich selbständige Unternehmen mitversichert sind, vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner. Im Übrigen finden aber alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten Unternehmen Anwendung 1.2.3 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z.B. Beiräte) in dieser Eigenschaft; 2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.; Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 3 der angestellten, verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Verantwortung über den Betrieb des eigenen Arbeitgebers (hier des Versicherungsnehmers) hinausgeht; KFM0120 Seite 68 von 932 [Seite 69] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 69 4 der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV). Zu 1.2.3, 2 bis 1.2.3, 4 gilt: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte, verantwortliche (Fach-)Bauleiter und verantwortliche Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche soweit sich die Regressansprüche gegen die in 1.2.3, 2.bis 1.2.3, 4. genannten Personen richten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht; 5 auch des nachstehend genannten Personenkreises: ‒ freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren Hilfspersonen; ‒ natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor; 6 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.2.4 Repräsentanten Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: ‒ die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), ‒ der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen), ‒ bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, ‒ der verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, ‒ der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV). 1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 1.4.1, 2. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. KFM0120 Seite 69 von 932 [Seite 70] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 70 1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 1.2.8 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebs-einstellung, nicht aus anderen Gründen (z.B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu zehn Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadens-versicherung wird hingewiesen. Diese Regelung gilt nicht für die Besonderen Bestimmungen der Rückrufkosten-Versicherung, sofern diese Gegenstand des Vertrages ist. KFM0120 Seite 70 von 932 [Seite 71] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 71 1.2.9 Kumulklausel 1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz ‒ nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- und/oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 2 Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. 3 Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme. 1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen 1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: a. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. b. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. KFM0120 Seite 71 von 932 [Seite 72] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 72 c. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. 2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 1.2.11 Nachbarrechtliche Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen, und es sich hierbei um unvorhergesehene Sachsubstanzschäden Dritter handelt. Eine Nutzungsbeeinträchtigung wird nicht als Sachsubstanzschaden im Sinne der Bedingungen angesehen. Unvorhersehbar sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer noch deren Repräsentanten mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Ausgeschlossen bleiben insbesondere vorhersehbare Ansprüche und unvermeidbare Sach- und Vermögensschäden, die aus nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen, Aufopferungsansprüchen sowie enteignungsgleichen Eingriffen resultieren. 1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt. 2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. 3 Auf die besonderen Bestimmungen zu Baumkontrollen nach 2.2.20 und zur Umwelthaftpflichtversicherung wird hingewiesen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken nach 3.5.8, sowie auf die Umweltschadensversicherung und das Rückrufkostenrisiko, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind. KFM0120 Seite 72 von 932 [Seite 73] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 73 1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.17), soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander Soweit im Rahmen dieses Vertrages „Weitere Versicherungsnehmer“/rechtlich selbständige Unternehmen mitversichert sind, umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b. AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander. Nicht versichert sind Ansprüche wegen ‒ Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.11, ‒ Schäden an zur Montage überlassenen Sachen gemäß 1.3.12, ‒ Datenlöschkosten durch Installation gemäß 1.3.23, ‒ Obhutsschäden gemäß 1.3.25, ‒ Obhutsschäden an Dokumenten Dritter 1.3.26, ‒ Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanagen durch fehlerhafte Elektroinstallation gemäß 1.3.27, ‒ Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, ‒ sonstiger Schäden aus Planung und Bauleitung gemäß 2.2.9, ‒ sonstiger Schäden aus Abbruch-/Einreißarbeiten gemäß 2.2.10, ‒ Mietsachschäden gemäß 2.3.3, 2 und 2.3.3, 3, ‒ Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen gemäß 2.3.4, ‒ Schäden an fremden Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinendurch Reparatur- /Wartungsarbeiten gemäß 2.3.5, ‒ Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, ‒ Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten gemäß 3.5.6, ‒ Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten gemäß 3.5.7, ‒ Nachbesserungsbegleitschäden gemäß 3.5.8, ‒ Schäden an Grund und Boden. 1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2 aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben KFM0120 Seite 73 von 932 [Seite 74] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 74 ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, ‒ Individuelle Haftungsvereinbarungen. 1.3.6 Auslandsschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle ‒ aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder Kanada; ‒ durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US- Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export); ‒ durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten.; ‒ aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Läger, Büros und dergleichen) des Versicherungsnehmers, die im Ausland belegen sind, ausgenommen in USA/US-Territorien oder Kanada. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich hierbei nicht um Baustellen handelt. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung. Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige Betriebsstätten/Niederlassungen im Ausland, insbesondere rechtlich unselbständige Betriebsstätten/Niederlassungen in USA/US-Territorien oder Kanada oder rechtlich selbständige Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Produktionsstätten, Vertriebsniederlassungen, Tochterunternehmen) weltweit. 2 Ausgeschlossen sind Ansprüche a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; d. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: KFM0120 Seite 74 von 932 [Seite 75] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 75 a. Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/ US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalts sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff „Schimmelpilz“ ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). b. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6 Auf die besonderen Bestimmungen zur Internethaftpflicht, zur Umwelthaftpflichtversicherung und zur Rückrufkostenversicherung, sofern diese Gegenstand des Vertrages ist, wird hingewiesen. 1.3.7 Abwasserschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt. 1.3.8 Überschwemmungen Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b. und 7.14 c. AHB - Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, soweit dadurch nicht die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.9 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b. und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.10 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 b. und 7.10 b. AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), KFM0120 Seite 75 von 932 [Seite 76] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 76 Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.11 Bearbeitungsschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 2 Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken ‒ auf seinem Betriebsgrundstück oder ‒ außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9 Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12; Leitungsschäden nach 1.3.13. Be- und Entladeschäden nach 1.3.14, Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind, Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4. Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an KFM0120 Seite 76 von 932 [Seite 77] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 77 Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder -entsorgungs-, sowie Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen. 1.3.12 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und insoweit von 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen, die ihm vom Auftraggeber oder Bauherrn überlassen wurden oder die er vom Auftraggeber oder Bauherr übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Montagetätigkeit (auch Einbau, Verlegen, Anbringen und dergleichen) dieser Sachen durch den Versicherungsnehmer entstanden sind. Umfasst der Auftrag für diese Montagearbeiten auch vorgelagert die Demontage dieser fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer, steht die Demontagetätigkeit (auch Ausbau, Freilegen, Entfernen und dergleichen) der Montagetätigkeit gleich. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für reine Demontagen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmung des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleibt bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur und dergleichen, befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe jedoch 2.3.4 und 2.3.5). Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z.B. Bauwesenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: ‒ Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9; ‒ Bearbeitungsschäden nach 1.3.11; ‒ Leitungsschäden nach 1.3.13; ‒ Be- und Entladeschäden nach 1.3.14; ‒ Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind; ‒ Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4; ‒ Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/ Wartungsarbeiten nach 2.3.5; ‒ Obhutsschäden nach 1.3.25. 2 Nicht versichert sind Ansprüche a. auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; b. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; c. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; KFM0120 Seite 77 von 932 [Seite 78] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 78 d. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; e. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; f. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an Windkraftanlagen, für Montagetätigkeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und/oder Regeltechnik und dergleichen sowie für reine Demontagetätigkeiten siehe Leistungsübersicht. Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver-/ -entsorgungs- und Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen. 1.3.13 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1.3.14 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 1.3.15 Strahlenschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. KFM0120 Seite 78 von 932 [Seite 79] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 79 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 1.3.16 Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; KFM0120 Seite 79 von 932 [Seite 80] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 80 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 1.3.17 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 1.3.18 Internethaftpflicht Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. 1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.16 a., g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme; b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für a. bis c. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. KFM0120 Seite 80 von 932 [Seite 81] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 81 2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. 3 Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach Signaturgesetz/SigG und/oder Signaturverordnung/SigV, De-Mail-Gesetz) besteht. 5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche a. die im Zusammenhang stehen mit ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme handelt (z. B. Spamming), ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); KFM0120 Seite 81 von 932 [Seite 82] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 82 e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; f. nach den französischen Faules Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 1.3.19 Auslösen von Fehlalarm Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. - Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1.3.20 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 1 Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit a. der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und b. es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und c. die Kaufpreis- oder Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks beziehungsweise die Empfangsbestätigung der Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. 2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.20, 1a) genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend. 3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 4 Für Werklohn- und Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz. 1.3.21 Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.) KFM0120 Seite 82 von 932 [Seite 83] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 83 1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus a. dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen); b. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden; c. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden; d. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen. 2 Mitversichert sind - abweichend von 1.3.16 a. sowie teilweise abweichend von 1.3.16 b. - Vermögensschäden im Sinne des 2 a. AHB aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter 1.3.21.1 genannten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3 Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von 7.7 AHB - Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt / Objektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß 1.3.21,1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude, Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür. Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4 Ausgeschlossen sind Ansprüche a. aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Verpflichtungen über die sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten hinaus, besteht - abweichend von 4. AHB sowie 1. 3.21.3, Satz 1 kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer ‒ Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer) oder ‒ selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder KFM0120 Seite 83 von 932 [Seite 84] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 84 ‒ Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler). Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind ‒ in der Person eines Angehörigen gemäß 7.5 a. des Versicherungsnehmers oder ‒ in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen gemäß 7.5 a. vorletzter Absatz AHB oder ‒ bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den gemäß der ersten beiden Spiegelstriche genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder ‒ bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind. Eine Beteiligung im Sinne der letzten beiden Spiegelstriche liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor; b. im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen; c. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden. 1.3.22 Asbestschäden 1 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, -insbesondere gemäß den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)- erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten. 2 Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet. 3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen - a. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; b. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-)Bauleiter werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; c. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b. 5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. KFM0120 Seite 84 von 932 [Seite 85] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 85 1.3.23 Datenlöschkosten durch Installation Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden 1 an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, 2 durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung, 3 durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege, 4 durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung, 5 durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Software-Viren", „Trojanische Pferde"), sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z.B. Betriebsstillstand, Produktionsausfall). Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1.3.24 Strafrechtsschutz Ergänzend zu 5.3 AHB gilt: 1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. 1.3.25 Obhutsschäden 1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an beweglichen Sachen, welche der Versicherungsnehmer zum Zweck der Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur oder Montage (auch Einbau, Verlegen, Anbringen und dergleichen) in Verwahrung genommen hat. Auf die besonderen Bestimmungen zu 2.3.6, 1 Absatz 4 (Schäden an Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten) wird hingewiesen. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Schäden an zur Montage überlassenen Sachen nach 1.3.12, Obhutsschäden an Dokumenten Dritter nach 1.3.26. KFM0120 Seite 85 von 932 [Seite 86] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 86 2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen a. Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Nutzung, Beförderung, Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur, Montage oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; b. Schäden an Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Wasserfahrzeugen und Arbeitsmaschinen und -geräten sowie an deren Teilen; c. Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten (z.B. Server, Mobiltelefon) sowie Computern und Datenträgermedien aller Art; d. Schäden an Kunst- und Wertgegenständen aller Art und Antiquitäten; e. Folgeschäden, die über den unmittelbaren Schaden an der Sache hinausgehen. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.26 Obhutsschäden an Dokumenten Dritter 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 2b), 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Dokumenten oder Unterlagen (z.B. Akten, Baupläne und dergleichen) oder elektronischen Datenträgern Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner gemäß Risikobeschreibung versicherten Tätigkeiten oder Leistungen vorübergehend, das heißt maximal für die jeweilige Dauer der beauftragten Tätigkeiten oder Leistungen überlassen wurden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Sachen nicht Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Eine eventuell anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Technische Versicherung) geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität). Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Obhutsschäden nach 1.3.25. 2 Ausgeschlossen sind a. Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b. Ansprüche ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. KFM0120 Seite 86 von 932 [Seite 87] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 87 1.3.27 Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen durch fehlerhafte Elektroinstallation 1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schadenersatzansprüchen Dritter aus Abhanden-kommen von Sachen, die durch vom Versicherungsnehmer eingebaute, montierte oder gewartete Gefahrenmeldeanlagen geschützt werden sollten, soweit das Abhandenkommen dieser Sachen nachweislich darauf zurückzuführen ist, dass die Gefahrenmeldeanlage durch vom Versicherungsnehmer fehlerhaft durchgeführten Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) nicht oder nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten Dritten besteht, gehen diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten Rückgriffsansprüche von Einbruch-Diebstahl-Versicherern gegen den Versicherungsnehmer. 2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsachen; b. wegen Folgeschäden wie z.B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener Gewinn; c. wegen sonstiger Schäden und Schadenursachen wie z.B. Bedienungsfehler, unsachgemäßer Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung, Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung; d. wegen Schäden, die auf Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) vor Bestehen dieses Versicherungsschutzes zurückzuführen sind; e. wegen Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) zurückzuführen ist. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1.3.28 Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.) 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 und 7.10 b. AHB und teilweise abweichend von 2.2.19 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Tätigkeit im Rahmen der gemäß Risikobeschreibung versicherten Betriebsart im Gartenbaubereich erbracht wird, nicht jedoch im Lohnauftrag beziehungsweise aus der Tätigkeit als Lohnmaschinenbetrieb/Maschinengenossenschaft (z. B. Spritzung von landwirtschaftlichen Flächen) und dergleichen, auch wenn es sich hierbei um einen untergeordneten Nebenbetrieb handelt. Die Beweislast, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahm des gemäß Wagnisbeschreibung versicherten Risikos handelt, obliegt dem Versicherungsnehmer. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Bearbeitungsschäden nach 1.3.11. 2 Nicht versichert sind Ansprüche KFM0120 Seite 87 von 932 [Seite 88] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 88 ‒ wegen Schäden an Grund, Boden und Wasser (auch Gewässer); ‒ gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel dienenden Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen, Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche ‒ wegen Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit diesen Mitteln stattfindet, ‒ wegen der Beschädigung von Pflanzen und Kulturen, die sich beim Versicherungsnehmer befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen 1.2 (Erfüllungsansprüche) und 7.8 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 1.3.29 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen Die Ausschlussbestimmung gemäß 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) gilt nur insoweit, als die Liefer- und Leistungsgegenstände in einem räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zu einander stehen. 1.4 Risikobegrenzungen 1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen; 2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5, 2.2.2 und 4.) oder eines Wasserfahrzeugs (siehe aber 2.2.14) verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4 aus a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, KFM0120 Seite 88 von 932 [Seite 89] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 89 b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5 aus Bau (auch Umbau, Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen) von Flughäfen/-plätzen, (Stau-)Dämmen einschließlich Talsperren, Deponien, Stollen, Tunneln oder Untergrundbahnen (offene und geschlossene Bauweise) sowie aus Flussbegradigungen/ - verlegungen; 6 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 7 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z.B.: Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 8 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher); 9 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 10 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines); 11 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 12 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 13 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 14 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 15 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (siehe aber 1.3.22.); 16 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen (siehe aber 5.); 1.4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind 1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2 wegen Schäden an Kommissionsware; 3 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; KFM0120 Seite 89 von 932 [Seite 90] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 90 4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 5 wegen a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff „Schimmelpilz“ ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden; e. nach dem französischen „Fautes Inexcusables“ oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht. 4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. KFM0120 Seite 90 von 932 [Seite 91] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 91 1.5 Beitragsberechnung 1.5.1 Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer), oder der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen, oder der effektiven Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer). der beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme und Jahreslohn- und -gehaltssumme oder Bausumme nur auf die Mindestbeiträge. 1.5.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4 den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer), oder - falls zutreffend - der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen, oder - falls zutreffend - die effektive Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer), evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitspro-gramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 2 Allgemeines Betriebsrisiko 2.1 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3, 4 und 5 genannten Schäden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1 sowie den folgenden Vereinbarungen (2). 2.2 Betriebliche/berufliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.2.1 Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. KFM0120 Seite 91 von 932 [Seite 92] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 92 Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3 der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nicht für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung) aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und geliehenen 1 Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, 3 Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit., 4 Kraftfahrzeug-Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.2.2 Kraftfahrzeuge (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung) aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und geliehenen 1 Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. KFM0120 Seite 92 von 932 [Seite 93] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 93 2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. 3 Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; 4 Kraftfahrzeug-Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.2.3 Anschlussgleise aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5). Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.13; 2.2.4 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft; 2.2.5 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen; 2.2.6 Gerüste aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren gelegentliche unentgeltliche Überlassung, Verleih und Vermietung an Dritte; 2.2.7 Planung und Bauleitung aus ‒ Bauleitung im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, ‒ Planung und Objektüberwachung im Rahmen des versicherten Risikos, wenn die Ausführung vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt Mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn die Bauausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst oder nicht in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an (Bau-) Objekten (auch Dachkonstruktionen und Freianlagen) und deren Teilen, die vom Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind, oder für die er die Bauleitung oder Objektüberwachung ausübt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.2.8 Abbruch- und Einreißarbeiten 1 aus dem Abbrechen und Einreißen (samt Nebenleistungen) von Gebäuden oder Gebäudeteilen (samt deren Einfriedungen und deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) im Rahmen des versicherten Risikos auch innerhalb des Umkreises, dessen Radius der Höhe des KFM0120 Seite 93 von 932 [Seite 94] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 94 abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks entspricht, insoweit abweichend von 6.18 der Besondere Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung. 2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden aus a. Sprengungen, b. Abbrechen oder Einreißen von sonstigen Bauwerken, Nicht-Bauwerken oder Teilen von diesen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden durch Abbruch- oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder tragenden Bauwerksteilen (samt deren Einfriedungen und deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks oder Nicht-Bauwerks entspricht, siehe Leistungsübersicht. 2.2.9 Generalunternehmung im Hoch-, Garten- und Landschaftsbau als Generalunternehmer für Hochbauvorhaben (einschließlich Kellerbau, Rohbaugewerke und Hausanschlussarbeiten) oder für Garten- und Landschaftsbauvorhaben im Rahmen der gemäß Risikobeschreibung versicherten Risikos. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängel und Schäden an den (Bau-)Objekten sowie deren Teilen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2.2.10 Energieerzeugungsanlagen 1 aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um Fotovoltaik-, Solarthermie-, on-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt. Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und Geothermieanlagen. Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen Energieerzeugungsanlagen (z.B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den Abnahme- /Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen. 2 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen a. Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen b. Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB - insoweit abweichend von 7.8 AHB - aus Versorgungsstörungen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3 Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in Umfang und in Höhe der gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung geregelt ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden. KFM0120 Seite 94 von 932 [Seite 95] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 95 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht ‒ als Haus- und Grundbesitzer sowie ‒ als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. 2.2.11 Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung aus dem Betrieb einer ständigen Betonprüfstelle für die Eigen- und Fremdüberwachung einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken gemäß den Regelungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. Der Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden durch Prüfungen von Beton, Transportbeton und Betonfertigteilen der Überwachungsklassen 1 und 2, sofern es sich hierbei um Beton auf Basis genormter und bauaufsichtlich zugelassener Rezepturen handelt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für die Prüfung von Beton der Überwachungsklasse 3 und von Beton auf Basis nicht genormter und bauaufsichtlich nicht zugelassener Rezepturen. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor. Nicht versichert sind Ansprüche ‒ wegen Schäden an Bauwerken/Objekten einschließlich deren Teilen und hergestellten Produkten, für welche die Betonprüfung erfolgt bzw. erfolgt ist, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, ‒ aus (Sanierungs-)Empfehlungen, Anregungen, Beratungen, Vorschlägen, Folgerungen und dergleichen sowie Beratungen über die An- oder Verwendung des beprüften Betons, ‒ aus schieds-/gerichtsgutachterlichen Tätigkeiten; 2.2.12 Einweisen von Fahrzeugkränen Dritter auf Baustellen 1 aus dem fehlerhaften Einweisen von gleislosen Fahrzeugkränen Dritter, welche der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von nicht am Bau tätigen Unternehmen mit Bedienpersonal gemietet (nicht geleast) hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer hierbei keiner Pflichtversicherung unterliegt. Unter den Begriff „Einweisen“ im Sinne des vorgenannten Absatzes fallen folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers: ‒ Einwinken des Fahrzeugkrans bei dessen An- und Abfahrt auf den Standplatz am Einsatzort; ‒ Aufklärung des Bedienpersonals über die örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort und betrieblichen Umfeld; ‒ Unterweisung des Bedienpersonals in den Inhalt des Lastenauftrages (Art des Kraneinsatzes). Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres (Bedien- )Personals. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen (z. B. Kraftfahrthaft- pflichtversicherung) besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.14. 2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben a. Haftpflichtansprüche wegen Schäden KFM0120 Seite 95 von 932 [Seite 96] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 96 ‒ an den gemieteten Fahrzeugkränen (Fahrgestell, Kranaufbau, Anhänger, Zubehör und dgl.) einschließlich deren Inhalten, ‒ durch den Kranbetrieb (einschließlich Nebenleistungen) selbst und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten); b. Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer die Fahrzeugkräne ‒ von am Bau tätigen Unternehmen und / oder nicht mit Bedienpersonal gemietet hat; ‒ nicht gemietet, sondern sonst wie in Obhut genommen hat (z. B. durch Leasing, Leihe oder einen besonderen Verwahrungsvertrag); 2.2.13 Gebrauch fremder Fahrzeuge aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Stapler und selbstfahrender Arbeitsmaschinen in Deutschland, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als ‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder ‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder ‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder ‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder ‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder Vermögensschäden; 2.2.14 Schwimmende Arbeitsgeräte 1 aus Gebrauch, Halten und Besitz eigener und fremder nicht versicherungspflichtiger schwimmender Arbeitsgeräte ohne eigenen Antriebsmotor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) bzw. ohne eigenen Treibsatz (z.B. Schuten, Pontons, schwimmende Saugbagger) auf stehenden Gewässern in Deutschland - teilweise abweichend von 1.4.1. 2. Besteht für dieses Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. KFM0120 Seite 96 von 932 [Seite 97] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 97 Der Fahrer des Wasserfahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Die Bestimmungen gemäß 3.1.2 und 3.1.4 AHB (Erhöhungen/Erweiterungen) sowie gemäß 4 AHB und 1.3.1.1 und 2 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. 2 Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus schwimmenden Arbeitsgeräten a. auf fließenden Gewässern; b. außerhalb Deutschlands; Der Versicherungsschutz hierfür bedarf der besonderen Vereinbarung über eine gesonderte Wasserfahrzeughaftpflicht-Versicherung mit dem Versicherer. 3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht; 2.2.15 Musterhäuser aus Besitz, Unterhaltung und Vorführung von in Deutschland belegenen Musterhäusern des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn das Eigentum an den Musterhäusern bereits auf die Erwerber übergegangen ist. Mitversichert sind hierbei gesetzliche Schadenersatzansprüche der Erwerber wegen Schäden an ihren Musterhäusern einschließlich deren Einrichtungen, die im Rahmen von Musterhausbegehungen des Versicherungsnehmers durch die besichtigenden Personen oder den Versicherungsnehmer verursacht werden. Soweit Versicherungsschutz über andere Versicherungen besteht (z.B. (Privathaft- pflichtversicherung der Besichtigenden), geht dieser voran. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an den Musterhäusern und deren Einrichtungen, die sich noch im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht; 2.2.16 Winterdienst (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.) aus Winterdienstarbeiten (Schnee- und Eisbeseitigung). Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht; 2.2.17 Verbrennen von Pflanzenrückständen aus dem erlaubten Verbrennen von Pflanzenrückständen auf eigenen Grundstücken in Deutschland; 2.2.18 Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.) aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Spritzungen dieser Mittel nicht aus der Luft erfolgen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben ‒ Schäden am behandelten Gut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe aber 1.3.28) KFM0120 Seite 97 von 932 [Seite 98] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 98 ‒ Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit diesen Mitteln stattfindet und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel dienenden Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen, Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht; 2.2.19 Baumfällen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und Landschaftsbaubetriebe) aus Baumfällen und Großbaumverpflanzungen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten (ohne Radiusbegrenzung); 2.2.20 Baumkontrollen (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und Landschaftsbaubetriebe) aus Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (Bruch- und Standsicherheit), sofern der Anteil für diese Tätigkeiten weniger als 50% im Versicherungsjahr beträgt. Wird während der Vertragslaufzeit die vorgenannte Schwelle überschritten, so gilt die Tätigkeit als neues Risiko im Sinne von 3.1.3 AHB. Es gelten dann die besonderen Bedingungen zur Vorsorgeversicherung nach 4 AHB. Die Bestimmungen nach 1.3.1 Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) besteht. Der Versicherungsschutz bedarf sodann der besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer; 2.2.21 Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und Landschaftsbaubetriebe) aus Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht 2.2.22 Memoriam-Gärten aus Besitz und Unterhaltung bzw. Pflege von Memoriam-Gärten einschließlich dazugehörenden Grabanlagen im Deutschland. Diese Mitversicherung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Grundstücke oder Flächen der Memoriam-Gärten gemietet oder gepachtet hat. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Mieter oder Pächter dieser Grundstücke/Flächen richtet sich nach 2.2.1; 2.2.23 Feuerwehreinsätze infolge Betriebsstoffverlusts bei Kraftfahrzeugen aus auf in Deutschland gelegenen Grundstücken Dritter bestimmungswidrig aus Kraftfahrzeugen, für deren Haftpflicht gemäß 2.2.2 Versicherungsschutz besteht, ausgetretener Betriebsmittel (z. B. Kraftstoffe, Getriebeöle). Versichert sind hierbei ausschließlich gesetzliche Schadenersatzansprüche von Kreisen/Gemeinden privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts - insoweit abweichend von 1.1 AHB - auf Ersatz der gebührenordnungsgemäßen, unmittelbaren Aufwendungen für deren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften entgeltlichen Feuerwehreinsatz für die Beseitigung (nicht aber Fachreinigung) der Betriebsmittel auf fremden Grundstücken. KFM0120 Seite 98 von 932 [Seite 99] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 99 Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feuerwehr für Sicherungs- und/oder Absperrmaßnahmen, sofern diese zur Beseitigung der Betriebsmittel nachweislich notwendig waren. Eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensversicherung) geht dieser Versicherung vor. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.2.24 Rechtsdienstleistungen aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehören. Mitversichert sind insoweit - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21. 2.2.25 Weitere Betriebsrisiken aus 1 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko 2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. 2.3.2 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten oder Transpondern (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Codekarten oder auf die Kosten der Auswechslung oder Neuprogrammierung der Transponder oder deren Chips und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels, der Codekarte oder des Transponders festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind KFM0120 Seite 99 von 932 [Seite 100] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 100 ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln, Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen; ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, Verlust einer Codekarte oder eines Transponders (z. B. wegen Einbruchs). Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.3.3 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden 1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, sowie durch Leitungs- und Abwasser. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe 2.3.3. 2. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4 Ausgeschlossen sind Ansprüche ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2.3.4 Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen (Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nicht für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung) 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 2b., 7.6, 7.7 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle KFM0120 Seite 100 von 932 [Seite 101] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 101 von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung. Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. 2 Ausgeschlossen sind a. Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden infolge Transports, ‒ Schäden durch Brand oder Explosion, b. Ansprüche von ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat, ‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt. 4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2.3.5 Schäden an Arbeitsgeräten (Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nur für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung) 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 2b., 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen Dritter (nicht an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen), die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung. Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist. KFM0120 Seite 101 von 932 [Seite 102] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 102 Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. 2 Ausgeschlossen sind a. Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden infolge Transports, ‒ Schäden durch Brand oder Explosion, b. Ansprüche von ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, ‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt. 4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2.3.6 Schäden an fremden Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur- /Wartungsarbeiten 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen Dritter (d. h. auch nicht von Betriebsangehörigen) einschließlich selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch Reparatur- oder Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Fahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person befinden: ‒ Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; ‒ Brand oder Explosion; ‒ Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung; ‒ unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug; ‒ Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes; KFM0120 Seite 102 von 932 [Seite 103] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 103 ‒ mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; ‒ Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss; ‒ Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem Kraftfahrzeug verursacht werden. Hinweis: Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für KFZ-Handel und -Handwerk erforderlich. 2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Ersatzleistung a. bei Zerstörung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen Fahrzeugteile den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, höchstens jedoch den Neupreis, sowie erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues Fahrzeug bzw. einen neuen Anhänger bzw. neue damit fest verbundene Fahrzeugteile in der gleichen Ausführung oder - falls der Typ nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, jedoch in allen Fällen höchstens der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug, einen gleichwertigen gebrauchten Anhänger oder gleichwertige gebrauchte, damit fest verbundene Fahrzeugteile; b. in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen Fahrzeugteile bis zu dem nach a) sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- , Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert. Entsprechendes gilt bei Zerstörung oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeuges. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Personen- und Kombinationskraftwagen bis zum Schluss des vierten und bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. 3 Ausgeschlossen bleiben a. die nach 1.2 AHB ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur), Rückgängigmachung des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung); b. gemäß 7.8 AHB Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; c. gemäß 7.6 und 7.7 sowie 2 b) AHB Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen - insoweit abweichend von 2.3.1 - von in fremden Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Anhängern befindlichem Wageninhalt sowie Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; d. die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung und andere); e. Schäden an Neufahrzeugen einschließlich neuen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene KFM0120 Seite 103 von 932 [Seite 104] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 104 Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; f. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen anlässlich ‒ der Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gemäß § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), von Untersuchungen der Abgase an Kraftfahrzeugen (AU)/Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29 und 47 a) StVZO, von Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen gemäß § 41 a) StVZO, von Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gem. § 57 b) StVZO, ‒ des Zubringens und/oder Abholens, ‒ von Pflegearbeiten (z. B. Polieren, Waschen) und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.3.7 Schäden am Gewerk des Subunternehmers 1 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, a. dass das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schaden-eintritt fehlerfrei erstellt und bereits abgenommen war; b. dass keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche und/oder finanzielle Verflechtung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht. 3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3 Produkthaftpflichtrisiko 3.1 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer ‒ hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, ‒ erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den nachfolgenden Vereinbarungen (3.). Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 3.2 Versichertes Risiko 1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Risikobeschreibung versicherten Produktions- und Tätigkeitsumfang. 2 Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 besteht ausschließlich für Schäden, sofern diese durch vom Versicherungsnehmer, in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer, in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen (z.B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau), dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um eine mitwirkende Ursache handelt. KFM0120 Seite 104 von 932 [Seite 105] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 105 Die Beweislast, dass der Schaden ausschließlich durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer. 3.3 Versicherungsfall 3.3.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß 1.1 AHB. Bei 3.4.4.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. 3.3.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei: 3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; 3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse; 3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; 3.4.5 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht. 3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2.2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen der Lieferung mangelhafter Erzeugnisse gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht; b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2 i). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die KFM0120 Seite 105 von 932 [Seite 106] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 106 Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6, 2 i). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei Lieferung mangelfreier Erzeugnisse durch den Versicherungsnehmer für die Gesamtprodukte vom Abnehmer des Versicherungsnehmers zu erzielen gewesen wäre; e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. 3.4.3 Weiterverarbeitungs- und oder -Weiterbearbeitungsschäden 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a. - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse, dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; b. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei Lieferung mangelfreier Erzeugnisse durch den Versicherungsnehmer nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. 3.4.4 Aus- und Einbaukosten 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4.2. und 3.3.4.3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche KFM0120 Seite 106 von 932 [Seite 107] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 107 des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten E- zeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: ‒ Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse; ‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes Montagepersonal; ‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten; b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. 3 Ausschließlich für die in 3.4.4.2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4.1. - und insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn a. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1. - 3.4.4.3. auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren; b. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6, 2 i. handelt. 3.4.5 Prüf- und Sortierkosten 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2 - 3.4.5 versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. KFM0120 Seite 107 von 932 [Seite 108] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 108 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach 3.4.2 - 3.4.5 versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 3.4.2 - 3.4.5 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 - 3.4.5. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Man-gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4 Ausschließlich für die in 3.4.5.2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5.1. - und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5 Auf 3.6.2 i. wird hingewiesen. 3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko 3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. 3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, ‒ dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und ‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen. ‒ sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. 3.5.3 Mangelnebenkosten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. KFM0120 Seite 108 von 932 [Seite 109] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 109 Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 3.5.4 Medienverlust Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b) AHB handelt. 3.5.5 Energiemehrkosten Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b) AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von 1.3.16 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.5.6 Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten 1 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. - gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 2. genannten Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Installationsarbeiten bei der Ausübung des gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufsbildes entstehen. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach 3.5.7, Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9, Auslösen von Fehlalarm nach 1.3.19. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen a. unmittelbar entstandenen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare ‒ Evakuierung bzw. Räumung von Gebäuden und Räumlichkeiten und/oder ‒ Räumung der sonstigen Nachbarschaft, insbesondere Straßen, Wege und Plätze, innerhalb des Gefahrenbereichs, einschließlich den damit verbundenen Absperrmaßnahmen. Sofern es sich hierbei auch um öffentlich-rechtliche Ansprüche aufgrund von entgeltlichen Einsätzen der Behörden (z.B. Polizei, Feuerwehr) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den allgemeinen Vorschriften handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Versichert sind ausschließlich die gebührenordnungsgemäßen Kosten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche, wenn der Einsatz der Feuerwehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften unentgeltlich ist; b. Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten durch Einsatz von zusätzlichem Wachpersonal. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: ‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal; ‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche Absperrungen; KFM0120 Seite 109 von 932 [Seite 110] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 110 c. Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw. geräumten Gebäuden/Räumlichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung bzw. Räumung; d. den Geschädigten unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B. Produktionsausfall) oder eines Nutzungsausfalls (z.B. einer Privatwohnung). Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die Betriebsunterbrechung oder den Nutzungsausfall sind nicht versichert. 3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.5.7 Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten 1 Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - die gesetzliche Haftpflicht a. des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, b. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-)Bauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, c. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister für Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter und öffentlich bestellter ‒ Schieds-, Gerichtsgutachter oder ‒ Sachverständiger/Gutachter im eigenen Fachbereich für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Risikobeschreibung. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Erstellung von Privatgutachten (z.B. Schadenermittlung, gutachterliche Stellungnahme zu behaupteten Mängeln/Fehlern). Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder der Personen, für die er einzutreten hat. Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß 3.1, 2 und 4 AHB und 3.11 finden keine Anwendung. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21, Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6, Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9. 2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3 Ausgeschlossen sind Ansprüche a. wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; KFM0120 Seite 110 von 932 [Seite 111] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 111 b. aus Wertermittlungen wie z.B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen; c. im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht; d. wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser /Gewässer); e. im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten. 4 Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. 3.5.8 Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in 3.5.8.2 genannten Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im Sinne der AHB wie Schäden behandelt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen Gegenstand der Ausübung nachstehender Risiken sind, und für diese gemäß Risikobeschreibung ausdrücklich Versicherungsschutz vereinbart ist: ‒ Bauinstallation und/oder sonstiges Ausbaugewerbe ‒ Zimmerei, Dachdeckerei ‒ Ofen-, Feuerungs-, Kachelofenbau ‒ Raumausstatter, Messe-, Ausstellungsbau ‒ Schlüsseldienst ‒ Hochbau (auch Fertigteilbau) ohne Erschließung von Grundstücken und ohne Bauträgertätigkeit ‒ Stahlhallenbau ‒ Straßenbau ‒ Brunnenbau (nicht Geothermie und Fracking) ‒ Schornsteinbau ‒ Baggerbetriebe ‒ Aushub von Baugruben ‒ Herstellung von Baugrubensicherungen (Verbau). Kein Versicherungsschutz besteht - abweichend von 1.3.1 und 3.2.1 - im Zusammenhang mit zuvor nicht genannten Risiken. 2 Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen a. Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Werkleistungen und Anlagen im Freien oder in Gebäuden, insbesondere Grabearbeiten oder Aufschlagen von Wänden; b. Kosten für im Zusammenhang mit dem unter 3.5.8.2.a versicherten Suchen oder Freilegen stehende Transporte (siehe aber 3.5.8.3.b) und Entsorgungsaufwände; c. Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit dem Suchen und Freilegen; d. Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die in 3.5.8.1 genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären, insbesondere Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten; KFM0120 Seite 111 von 932 [Seite 112] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 112 e. Kosten durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Nutzungsausfall der von den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Räume, Gebäude oder Grundstücke einschließlich deren Einrichtungen. Dieser Versicherungsschutz besteht insofern auch für die Kosten der Anmietung von Ersatzimmobilien, auch wenn diese die Kosten des Nutzungsausfalls (z. B. Mietkosten der eigengenutzten Immobilie) übersteigen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten, Betriebs-, Produktionsunterbrechung, Nutzungsausfall und Anmietung von Ersatzimmobilien bei Nachbesserungsbegleitschäden siehe Leistungsübersicht. 3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben a. Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vom Versicherungsnehmer ursprünglich mangelfrei hergestellt, geliefert bzw. erbracht wurden, werden im Sinne dieser Bestimmung wie Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen Dritter angesehen; b. Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der Nachlieferung; 4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.5.9 Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen, erlaubten Untersuchung von Trinkwasser und dessen Wasserversorgungsanlagen gem. §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung (Stand 10.03.2016) im Rahmen des gemäß Risikobeschreibung versicherten Risikos. Der Versicherungsschutz umfasst hierbei auch die prüfende und gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse, insoweit abweichend von 1.3.16 a. Es besteht insbesondere dann kein Versicherungsschutz, wenn für die Ausübung der Tätigkeit eine Zulassung als Untersuchungsstelle erforderlich ist, über die der Versicherungsnehmer nicht verfügt. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6, Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach 3.5.7. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.6 Risikoabgrenzungen 1 Nicht versichert sind a. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse; ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; ‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; ‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; ‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; KFM0120 Seite 112 von 932 [Seite 113] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 113 b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind. 2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind a. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; b. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); c. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB; d. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt, dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen können oder müssen; f. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; g. Ansprüche aus ‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; h. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden; i. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2, 3.4.3.2.b., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. und 3.4.3.2.c, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten. KFM0120 Seite 113 von 932 [Seite 114] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 114 Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen. 3.7 Zeitliche Begrenzung 1 Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 2 Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrages ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrages nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 erstmals vereinbart wurde. 3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden. 3.8 Serienschaden 1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle ‒ aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder ‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. 2 Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen der Vorversicherung aufgrund ‒ des Ablaufes der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/ oder ‒ des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrages. 3 6.3 AHB wird gestrichen. In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serien-schaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. KFM0120 Seite 114 von 932 [Seite 115] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 115 3.9 Rückwärtsdeckung Abweichend von 1.1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7.1 der vereinbarten Police dieses Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten. 2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. 3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung. 4 Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. (siehe Leistungsübersicht). Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. 5 Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr. 6 Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages. 3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 - 3.4.5 siehe Leistungs-übersicht. 3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken Der Versicherungsnehmer hat ‒ wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms (siehe 3.1.2 AHB), ‒ Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß 3.1.3 und 4 AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. 4 Rückrufkosten Eingeschlossen ist die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers. In Ergänzung von 2 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers sind als Erzeugnisse des Versicherungsnehmers auch diejenigen Erzeugnisse anzusehen, die im Auftrag, auf Rechnung oder unter Leitung des Versicherungsnehmers hergestellt, geliefert oder vertrieben wurden. Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse gemäß 5.6 und 5.7 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den Rückruf ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse, nicht aber aus den erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau) resultieren. KFM0120 Seite 115 von 932 [Seite 116] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 116 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei der Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben. Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5 AKB-Zusatzdeckung 5.1 Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen in Deutschland, die der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht für diese Arbeitsmaschinen, Stapler und sonstigen Kraftfahrzeuge, wenn diese ‒ auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind. ‒ Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf Betriebsgrundstücken des Versicherungsnehmers, nicht aber auf eigenen und fremden Baustellen. Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung; ‒ auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV verwendet werden. 5.2 Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebshaftpflichtversicherung. Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung (siehe 1.3.14) geboten. Versicherungssummen siehe Leistungsverzeichnis. 6 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 6.1.7 wird besonders hingewiesen. 6.1 Versicherungsumfang 6.1.1 Gegenstand der Versicherung 1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 6.1.1.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 6.2. KFM0120 Seite 116 von 932 [Seite 117] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 117 Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 2 Versicherte Versicherungsschutz besteht für a. den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer"); b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 6.1.1.2 c. - e. Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 6.1.1, 2 b. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 6.1.1.2 c. - e. für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche. 6.1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 6.1.1.1 genannten Anspruchs gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 6.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Anspruchserhebung (claims made) KFM0120 Seite 117 von 932 [Seite 118] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 118 Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der 6.1.1, 2 b. nicht mehr vorliegen Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der vorliegenden Art für die Versicherten. 6.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage ‒ die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. 2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde, KFM0120 Seite 118 von 932 [Seite 119] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 119 ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 3 Selbstbeteiligung / Ersatzleistung Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Die Kosten gemäß 6.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen. 4 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.1.5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; 2 infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; 3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 6.1.6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche 1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 2 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG. KFM0120 Seite 119 von 932 [Seite 120] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 120 3 die auf Erfüllung./Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) gerichtet sind. 4 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. 6.1.1.1 bleibt unberührt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 6.2.4 bleibt unberührt. 6.1.7 Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter 6.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. 6.1.8 Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs/ Funktionsträgers) zugerechnet. 6.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches 1 Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 6.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung auch den unter 6.1.1.2.d. und e. - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. 2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. KFM0120 Seite 120 von 932 [Seite 121] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 121 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 4 Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 6.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage / Beitragsregulierung Gemäß 4. des AT-Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. 6.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 1 Anzeige des Versicherungsfalles a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. KFM0120 Seite 121 von 932 [Seite 122] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 122 c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalles a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht. b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 3 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6.2 Abwehr- und Kostenschutz 6.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 1 Kosten KFM0120 Seite 122 von 932 [Seite 123] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 123 Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2 Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 6.2.2 Leistungsumfang 1 Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten a. Außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. b. Gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 6.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer hat die Kosten nach 6.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 6.2.4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 6.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten 1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten KFM0120 Seite 123 von 932 [Seite 124] HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 124 Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. 2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. 3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. 7 Privatrisiken Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7 der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. KFM0120 Seite 124 von 932 [Seite 125] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 125 Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe (HA Erweiterte Handel) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gemeinsamer Teil 126 2 Allgemeines Betriebsrisiko 142 3 Produkthaftpflichtrisiko 147 4 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 157 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 164 6 Umweltschadensbasisversicherung 172 7 Privatrisiken 186 KFM0120 Seite 125 von 932 [Seite 126] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 126 Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe (HA Erweiterte Handel) 1 Gemeinsamer Teil 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden ‒ aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1. und 2.; ‒ aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1. und 3.; ‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richten sich nach den Bestimmungen von 4; ‒ aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1., 2. und 4., es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2, 3 und 4.5 ausdrücklich eine besondere Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1. dieser Bedingungen. 1.2 Allgemeine Bestimmungen 1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass ‒ es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der weiteren Versicherungsnehmer handelt und ‒ der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen KFM0120 Seite 126 von 932 [Seite 127] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 127 Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen Schäden oder Umwelteinwirkungen. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 – 3.4.6, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind, wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden. Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. 1.2.2 Vertretungsregelung Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner. Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen Anwendung. 1.2.3 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht 1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft, 2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; b. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die Regressansprüche gegen die in 1.2.3.2 genannten Personen richten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 127 von 932 [Seite 128] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 128 3 auch des nachstehend genannten Personenkreises: a. freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter und dergleichen) für Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen; b. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren Hilfspersonen; c. natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführungen dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran. 4 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.2.4 Repräsentanten Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: ‒ Die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), ‒ die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen), ‒ bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. 1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 1.4.1. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. KFM0120 Seite 128 von 932 [Seite 129] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 129 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. Versicherungsschutz im vorstehenden Umfang besteht auch für die Arbeitsgemeinschaft. 1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 1.2.8 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertrags-verhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.8) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte. 1.2.9 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz ‒ nach dieser Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. KFM0120 Seite 129 von 932 [Seite 130] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 130 1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen von 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt. 2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von 4.1.1, Satz 3 AHB – auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. 3 Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.3.3) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte. 1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, KFM0120 Seite 130 von 932 [Seite 131] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 131 2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.14), soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen (siehe 7.5 a. AHB), wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b. AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander. Nicht versichert sind Ansprüche wegen ‒ Mietsachschäden gemäß 2.3.3.2. und 2.3.3.3., ‒ Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen gemäß 2.3.4, ‒ Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.6, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind, ‒ Schäden an Grund und Boden. 1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist ‒ abweichend von 7.3 AHB ‒ die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2 aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen. 1.3.6 Regressverzicht Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (einschließlich gegebenenfalls mitversicherter Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat. 1.3.7 Auslandsschäden 1 Eingeschlossen ist ‒ abweichend von 7.9 AHB ‒ die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US- Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export); b. aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder Kanada; c. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); KFM0120 Seite 131 von 932 [Seite 132] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 132 d. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen. 2 Ausgeschlossen sind Ansprüche a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. d. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: a. Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). b. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 4.5.9) wird hingewiesen. 1.3.8 Abwasserschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt. KFM0120 Seite 132 von 932 [Seite 133] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 133 1.3.9 Bearbeitungsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 2.3.4) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Leitungsschäden nach 1.3.10; Be- und Entladeschäden nach 1.3.11; Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4; Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebes (einschl. stationäre Waschanlagen) nach 2.3.5. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 1.3.10 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 1.3.11 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 1.3.12 Strahlenschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus KFM0120 Seite 133 von 932 [Seite 134] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 134 ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 1.3.13 Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung, elektronischer Daten; aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; KFM0120 Seite 134 von 932 [Seite 135] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 135 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 1.3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 1.3.15 Internethaftpflicht Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. 1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.13 a., g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie ‒ ‒der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für a. bis c. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5 AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 135 von 932 [Seite 136] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 136 b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. c. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. 3 Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a. IT-Beratung, -Analyse, - Organisation, -Einweisung, -Schulung; b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Horst-, Full-Service-Providing; d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g. Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) und/oder der Signaturverordnung (SigV); h. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung besteht. 5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche a. die im Zusammenhang stehen mit ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme handelt (z. B. Spamming), ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); KFM0120 Seite 136 von 932 [Seite 137] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 137 e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. f. nach den französischen Faules Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 1.3.16 Datenlöschkosten durch Installationen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsschäden (auch Wartung/Pflege) die durch mangelhaft ausgeführte Installation (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen; durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung; durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege; durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung; durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde", etc.) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7. 8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. Für Schäden gemäß Absatz 1 im Zusammenhang mit Schäden, die an fremden Sachen (z. B. Datenträgern einschließlich darauf verkörperter Daten) durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, besteht Versicherungsschutz ausschließlich über die Regelungen zu Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.9. 1.3.17 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen 1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2 b. AHB sowie teilweise abweichend von 7.3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren. Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektierung, Montage, Wartung durch den Versicherungsnehmer zurückzuführen ist. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2 Kein Versicherungsschutz besteht a. für sonstige Schäden und Schadenursachen als in 1.3.17.1 genannt, wie z. B. Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung; b. Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn; KFM0120 Seite 137 von 932 [Seite 138] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 138 c. soweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz gegeben ist. 1.3.18 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 1 Der Versicherer trägt - ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit a. der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und b. die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. 2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.18.1 a. genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend. 3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 4 Für Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von EUR 1.000,- besteht kein Versicherungsschutz. 1.3.19 Strafrechtsschutz Ergänzend zu 5.3 AHB gilt: 1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. 3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. 1.4 Risikobegrenzungen 1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen; KFM0120 Seite 138 von 932 [Seite 139] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 139 2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5 und 2.2.2) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4 aus a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 5); 6 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 7 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 8 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 9 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 10 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 11 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 12 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; KFM0120 Seite 139 von 932 [Seite 140] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 140 13 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 14 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 15 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 16 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstigen Diskriminierungen (siehe aber 4.); 17 wegen Schäden aus a. Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen; b. Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen; c. Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore- Anlagen bestimmt waren. Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut. 1.4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind 1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2 wegen Schäden an Kommissionsware; 3 aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 5 wegen a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; KFM0120 Seite 140 von 932 [Seite 141] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 141 b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. e. nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 3 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: siehe Leistungsübersicht. 4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 1.5 Beitragsberechnung 1.5.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer), der beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge. 1.5.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4. den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer), eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. KFM0120 Seite 141 von 932 [Seite 142] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 142 2 Allgemeines Betriebsrisiko 2.1 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3., 4. und 6. genannten Schäden richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1 sowie den folgenden Vereinbarungen (2). 2.2 Betriebliche/berufliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-, berufs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.2.1 Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. 2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1 Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, 3 selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der KFM0120 Seite 142 von 932 [Seite 143] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 143 Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.2.3 Anschlussgleise aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5). Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.9. 2.2.4 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft. 2.2.5 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen. 2.2.6 Fotovoltaikanlagen 1 aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf selbst genutzten Betriebsgebäuden bzw. Betriebsgrundstücken zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgers. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und Sondervertragskunden. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht ‒ als Haus- und Grundbesitzer sowie ‒ als Bauherr von Photovoltaikanlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. 3 Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) handelt; 2.2.7 Weitere Betriebsrisiken aus 1 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Bestätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko 2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. KFM0120 Seite 143 von 932 [Seite 144] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 144 Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. 2.3.2 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch General- Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Codekarten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs). Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.3.3 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden 1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser. 3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe 2.3.3.2. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4 Mietsachschäden an beweglichen Sachen an gemieteten (nicht geleasten), gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. KFM0120 Seite 144 von 932 [Seite 145] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 145 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 5 a. Ausgeschlossen sind Ansprüche ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; b. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. c. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 6 Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4. 2.3.4 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten sonstigen Gerätschaften, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag). Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2 Ausgeschlossen sind a. Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden infolge Transports, ‒ Schäden durch Brand oder Explosion, ‒ Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen, wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten; KFM0120 Seite 145 von 932 [Seite 146] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 146 b. Ansprüche von ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, ‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2.3.5 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich stationäre Waschanlagen) Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und in Ergänzung von 2. b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht 1 wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und des Bewegens dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen in 1.2 AHB und in 7.8 AHB bleiben bestehen. 2 aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 3.1.2 und 4.3 a. AHB. 4 Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a. aus Anlass von Reparaturen, b. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben. 6 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.3.6 Gebrauch fremder Fahrzeuge aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; KFM0120 Seite 146 von 932 [Seite 147] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 147 mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als ‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder ‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder ‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder ‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder ‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder Vermögensschäden. 3 Produkthaftpflichtrisiko 3.1 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer ‒ hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, ‒ erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den nachfolgenden Vereinbarungen (3). Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. 3.2 Versichertes Risiko Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung: Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Betriebsbeschreibung versicherten Produktions- und Tätigkeitsumfang. 3.3 Versicherungsfall Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. 3.3.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis gemäß 1.1 AHB. Bei 3.4.4, 3. ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. 3.3.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei: 3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; 3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse; 3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; KFM0120 Seite 147 von 932 [Seite 148] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 148 3.4.5.2.a. – e. im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in 3.4.5 genannten Sachen, 3.4.5.2.f. in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß 3.4.5.2. f. in Zusammenhang steht; 3.4.6 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht. 3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes 3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 3.4.2 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2.2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.13 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht; b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2, 8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre; e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche KFM0120 Seite 148 von 932 [Seite 149] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 149 wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. 3.4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden 3.4.3 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.13.a. - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; b. Kosten für eine rechtlich gebotene oder wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. 3.4.4 Aus- und Einbaukosten 3.4.4 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4.2 und 3.4.4, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.13 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. KFM0120 Seite 149 von 932 [Seite 150] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 150 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelheiten), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: ‒ Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des Versicherungsnehmers; ‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes Montagepersonal; ‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten; b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert. 3 Ausschließlich für die in 3.4.4, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4, 1. – und insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 4 Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter behandelt. 5 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn a. der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert; b. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1 - 3.4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren; c. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6.2.8 handelt. 6 In Erweiterung von 3.4.4.1 - 4 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen a. Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile); b. Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand; KFM0120 Seite 150 von 932 [Seite 151] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 151 c. Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind. Im Falle des Austauschs mangelhafter Einzelteile gemäß 3.4.4.6.a. besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. Die Ausschlüsse gemäß 3.4.4.5. finden auch insoweit Anwendung. 7 Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in 3.4.4.2 und 3 und der in 3.4.4. 6 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.6.b. und c. ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht. 3.4.5 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen 3.4.5 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.13 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferung stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht; b. anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten; c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung; d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten; e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert; KFM0120 Seite 151 von 932 [Seite 152] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 152 f. weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (siehe 3.4.2) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet (siehe 3.4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (siehe 3.4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß 3.4.2 ff. gewährt. 3.4.6 Prüf- und Sortierkosten 3.4.6 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung. 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5, 2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach 3.4.2 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 3.4.2 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 ff. In diesem Fall oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4 Ausschließlich für die in 3.4.5, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5.1 - und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5 Auf 3.6.2, 8. wird hingewiesen. 3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko 3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. 3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung, KFM0120 Seite 152 von 932 [Seite 153] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 153 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Artikel 38, 39, UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass ‒ eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und ‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer kein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard aufrechterhält oder keine Ausgangskontrolle durchgeführt hat. 3.5.3 Händlerkettenklausel Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung, Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer kein direktes Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte nicht direkt vom Versicherungsnehmer, sondern über einen Händler oder Weiterverarbeiter bezogen hat und daher eine Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer - insoweit teilweise abweichend von 7.3 AHB - bei Schäden gemäß 3.4.2 ff. nicht auf die fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn ‒ der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt/die fehlerhafte Leistung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und ‒ der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht. 3.5.4 Bearbeitungsfolgeschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind und insoweit abweichend von 1.3.9. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.5.5 Mangelnebenkosten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. 3.5.6 Medienverlust Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter KFM0120 Seite 153 von 932 [Seite 154] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 154 Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b. AHB handelt. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.5.7 Energiemehrkosten Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b. AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von 1.3.13 a. - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.6 Risikoabgrenzungen 3.6.1 Nachstehende Risikobegrenzungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Nicht versichert sind 1 Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.6 und 3.5.3 ausdrücklich mitversichert sind ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt Leistung; ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; ‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; ‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; ‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; 2 im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 ff.: Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind. 3.6.2 3.6.2.4. bis 3.6.2.8. finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; 2 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; 3 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; 4 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen KFM0120 Seite 154 von 932 [Seite 155] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 155 Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); 5 Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB; 6 Ansprüche aus ‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen; 7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a. AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden, 8 Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2,2.c., 3.4.3.2.b., 3.4.4, 3.4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. und 3.4.3.2.c., die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen. 3.7 Zeitliche Begrenzung Nachstehende Regelungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. 1 Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Die in Satz 1 genannte Meldefrist findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass sie von ihm unverschuldet versäumt wurde. 2 Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrags ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrags nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrags bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. erstmals vereinbart wurde. 3 Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden. 3.8 Serienschaden Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. 1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle ‒ aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder ‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. KFM0120 Seite 155 von 932 [Seite 156] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 156 2 Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die im Rahmen der Vorversicherung aufgrund ‒ des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder ‒ des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden kein Versicherungsschutz zu gewähren ist. Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrags, höchstens jedoch die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags. 3 6.3 AHB wird gestrichen. 4 In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. 3.9 Rückwärtsdeckung Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Abweichend von 1.1 AHB wird der Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7, 1. der vereinbarten Police dieses Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten. 2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. 3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung. 4 Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. gemäß Leistungsübersicht. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. 5 Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. 6 Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags. 3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. siehe Leistungsübersicht. 3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken KFM0120 Seite 156 von 932 [Seite 157] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 157 Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung. 1 Der Versicherungsnehmer hat ‒ wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms (siehe 3.1, 2. AHB), ‒ Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß 3.1, 3. und 4. AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen. 2 Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in der Leistungsbeschreibung genannten Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang stehen, auf das Doppelte. 4 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 4.1.7 wird besonders hingewiesen. 4.1 Versicherungsumfang 4.1.1 Gegenstand der Versicherung 1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 4.1.1.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 4.2. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 2 Versicherte Versicherungsschutz besteht für a. den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer"); b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. KFM0120 Seite 157 von 932 [Seite 158] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 158 c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen; d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 4.1.1.2 c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 4.1.1, 2 b. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 4.1.1.2 c. – e. für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche. 4.1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 4.1.1.1 genannten Anspruchs gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 4.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als drei 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der 4.1.1, 2 b. nicht mehr vorliegen Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres. KFM0120 Seite 158 von 932 [Seite 159] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 159 Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der vorliegenden Art für die Versicherten. 3 Vertragsaufhebung/Kündigung a. Kündigung nach Versicherungsfall Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 4.1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt wird. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. b. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. 4.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage ‒ die Kosten gemäß 4.2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. 2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde, ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 3 Selbstbeteiligung/Ersatzleistung KFM0120 Seite 159 von 932 [Seite 160] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 160 Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Versicherungssumme für Sach- bzw. Sach- und Vermögensschäden siehe Leistungsübersicht. Die Kosten gemäß 4.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche. 4 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 4.1.5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; 2 infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; 3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 4.1.6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche 1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten; 2 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG; 3 die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) gerichtet sind; 4 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. 4.1.1.1 bleibt unberührt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 4.2.4 bleibt unberührt. 4.1.7 Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter 4.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen KFM0120 Seite 160 von 932 [Seite 161] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 161 Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität). Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. 4.1.8 Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist der Versicherte eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet. 4.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches 1 Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 4.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung auch den unter 4.1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. 2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 4 Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 4.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies KFM0120 Seite 161 von 932 [Seite 162] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 162 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. 4.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 1 Anzeige des Versicherungsfalls a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (8 AT) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht. b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. KFM0120 Seite 162 von 932 [Seite 163] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 163 d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 3 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4.2 Abwehr- und Kostenschutz 4.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 1 Kosten Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2 Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.2.2 Leistungsumfang 1 Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten a. Außergerichtlich KFM0120 Seite 163 von 932 [Seite 164] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 164 Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. b. Gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. 3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 4.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer hat die Kosten nach 4.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 4.2.4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 4.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten 1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; 2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; 4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt: 5.1 Gegenstand der Versicherung KFM0120 Seite 164 von 932 [Seite 165] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 165 5.1.1 Der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1., 2. und den nachfolgenden Vereinbarungen (5.). Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10.b. AHB - Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür besonders vereinbart wurde. Mitversichert sind gemäß 2. a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 5.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 5.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); 5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko), 5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung). 5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 5.3.1 Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auch auf: Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16.; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); Feste Nahrungsmittel sowie und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 5.3.3 Anwendung; Amalgam- und Fettabscheider. KFM0120 Seite 165 von 932 [Seite 166] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 166 Zu a., b. und d. gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlagen-inhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 5.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung Für Risiken gemäß 5.2.1 (WHG-Anlagen), 5.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 5.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4. AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4. AHB -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß 5.3.1 d überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4.AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß 1.2.9 entsprechend Anwendung. Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 5.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 5.2.5 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 5.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, ‒ nach einer Störung des Betriebs oder ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. KFM0120 Seite 166 von 932 [Seite 167] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 167 5.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 5.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 5.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; 5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. KFM0120 Seite 167 von 932 [Seite 168] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 168 Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits vor einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder ‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 5.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 5.6.13 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; KFM0120 Seite 168 von 932 [Seite 169] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 169 5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 1.2.5 und 2.2.2). 5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 5.6.19 die in 1.4.1 - ausgenommen: 1.4.1, 5. - und 1.4.2.2 - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 1.4.1.9 bis 15 verwiesen). 5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 5.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung, ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.3 AHB wird gestrichen. KFM0120 Seite 169 von 932 [Seite 170] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 170 5.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 5.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.9 wird hingewiesen. 5.8 Nachhaftung 5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 5.8.2 5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 5.9 Versicherungsfälle im Ausland 5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.9.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von 5.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen; die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada, bestimmt waren; die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne von 5.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 5.9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche KFM0120 Seite 170 von 932 [Seite 171] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 171 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 5.9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 5.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht 5.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe 1.4.3), finden auch insoweit Anwendung. 5.11 Rückwärtsdeckung Abweichend von 1.1 AHB, 5.4 und 5.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenden Nachhaftungsfrist analog 5.8 keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt. ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren. ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens doch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß der Leistungsübersicht zu 5.7. KFM0120 Seite 171 von 932 [Seite 172] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 172 ‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. ‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. ‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. 6 Umweltschadensbasisversicherung 6.1 Gegenstand der Versicherung 6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) der Police und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs-gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3 b. und c. fallen, Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3 c. umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. KFM0120 Seite 172 von 932 [Seite 173] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 173 6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 - Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14, Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen); Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 6.7 entsprechende Anwendung; Fettabscheider. 6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. 6.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2.2 und 2.3.6. 6.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften im Umfang von 1.2.6. 6.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang von 1.2.5. 6.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); 6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); KFM0120 Seite 173 von 932 [Seite 174] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 174 6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), 6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). 6.3 Betriebsstörung 6.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 6.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3 b. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der 6.1.3 a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3 b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 6.4 Leistungen der Versicherung 6.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 6.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 6.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folgehaben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 6.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten. KFM0120 Seite 174 von 932 [Seite 175] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 175 6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annährend in den Ausgangszustand zurückversetzen; die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 6.5.3 Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 6.6 Erhöhungen und Erweiterungen 6.6.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB kündigen. 6.7 Vorsorgeversicherung 6.7.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 bis 6.1.4 sowie 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die Kumulklausel gemäß 6.11.4 entsprechend Anwendung. KFM0120 Seite 175 von 932 [Seite 176] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 176 6.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß 6.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 6.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 6.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. für die Zusatzbausteine 1 und 2, sofern vereinbart. 6.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 6.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach 6.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 6.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 6.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. KFM0120 Seite 176 von 932 [Seite 177] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 177 6.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, 6.10.2 am Grundwasser, KFM0120 Seite 177 von 932 [Seite 178] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 178 6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 6.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13); 6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 6.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 6.10.11 die auf den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten zurückzuführen sind; 6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 6.1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. KFM0120 Seite 178 von 932 [Seite 179] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 179 6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Person (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; 6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines); 6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, KFM0120 Seite 179 von 932 [Seite 180] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 180 ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 6.10.33 durch elektromagnetische Felder. 6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 5.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht oder ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 6.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 6.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw. Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 6.12 Nachhaftung 6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit KFM0120 Seite 180 von 932 [Seite 181] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 181 der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 6.12.2 6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 6.13 Versicherungsfälle im Ausland 6.13.1 Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, ‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der 6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3 a. und 6.1.3 b. nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß 6.1.3 a. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 6.13.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3 c. oder Erzeugnisse im Sinne von 6.1.3 b. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3 c. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß 6.1.3 a. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6.9 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 6.13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 6.13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14 Zusatzbaustein 1 (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 6.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz KFM0120 Seite 181 von 932 [Seite 182] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 182 an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren; an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren. Zu a. bis c. gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz. Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung. Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, sie sich ausschließlich durch Methyltertiär- Buthylether (MTBE) ergeben. 6.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht 6.15 Zusatzbaustein 2 (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 6.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der KFM0120 Seite 182 von 932 [Seite 183] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 183 Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, keine Anwendung. Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet 6.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7 kein Versicherungsschutz. 6.15.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus – abweichend von 6.1.2, 4 und 6.5 – auch für Kosten ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4 zurückzuführen sind; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2. 4 und 6.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 6.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung. 6.15.4 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 6.15.5 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Zusatzbaustein 1 (siehe 6.14.2 bzw. Leistungsübersicht). KFM0120 Seite 183 von 932 [Seite 184] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 184 6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 6.16.1 Beitragsregulierung Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt: Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 6.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall 1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 6.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. KFM0120 Seite 184 von 932 [Seite 185] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 185 3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 6.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 6.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 6.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, ‒ den Erlass eines Mahnbescheids, ‒ eine gerichtliche Streitverkündung, ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße KFM0120 Seite 185 von 932 [Seite 186] HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 186 Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 6.16.7 Mitversicherte Personen 1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 6.16.8 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 7 Privatrisiken Für die Firmenleitung, das heißt, Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaft-pflicht für Hunde wird besonders hingewiesen. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. KFM0120 Seite 186 von 932 [Seite 187] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 187 Besondere Bedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (HA Kompakt) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gemeinsamer Teil 188 2 Betriebliche/Berufliche Risiken 191 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 195 4 Risikobegrenzungen 208 5 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 211 6 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 218 7 Umweltschadensbasisversicherung 225 8 Privatrisiken 240 KFM0120 Seite 187 von 932 [Seite 188] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 188 Besondere Bedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (HA Kompakt) 1 Gemeinsamer Teil 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police, der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden ‒ aus dem Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtrisiko richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 5, ‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richten sich nach den Bestimmungen von 5, ‒ aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 6, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach dem AT und 7., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.2 Allgemeine Bestimmungen 1.2.1 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht 1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässer- schutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; 2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. 3 des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieses Vertreters aus einer solchen Vertretungstätigkeit für den Versicherungsnehmer. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran. (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. KFM0120 Seite 188 von 932 [Seite 189] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 189 Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 4 auch des nachstehend genannten Personenkreises ‒ natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden; ‒ freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzte und deren Hilfspersonen. (Dieser Text gilt nicht für die Heilnebenberufe.) Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran. 5 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.2.2 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens, Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Auf die besonderen Bestimmungen für das Umweltrisiko (siehe 6.8) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadenversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags ist. 1.2.3 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz ‒ nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 1.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. KFM0120 Seite 189 von 932 [Seite 190] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 190 1.2.5 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 1.2.6 Strafrechtsschutz Ergänzend zu 5.3 AHB gilt: 1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungs- kosten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 1.3 Beitragsberechnung 1.3.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, der vereinbarten Berechnungsgrundlagen. 9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge. 1.3.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen, eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. KFM0120 Seite 190 von 932 [Seite 191] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 191 2 Betriebliche/Berufliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-/berufs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.1 Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten 1 die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden; 2 an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahresmietwert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert überschritten, ist für den übersteigenden Teilbetrag separat Versicherungsschutz zu vereinbaren. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 3 als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR pro Versicherungsjahr. Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für die übersteigende Bausumme, die am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, separat Versicherungsschutz zu vereinbaren. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 4 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 5 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. 2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1 Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. 3 selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. KFM0120 Seite 191 von 932 [Seite 192] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 192 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.3 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 2.4 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft. 2.5 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen. 2.6 Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.2. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 2.7 Non-Ownership-Deckung aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der KFM0120 Seite 192 von 932 [Seite 193] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 193 Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als ‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder ‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder ‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder ‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder ‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeugs wegen Sach- oder Vermögensschäden. 2.8 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In- und Ausland (siehe auch 3.5). Kein Versicherungsschutz besteht für die Durchführung und Organisation von derartigen Veranstaltungen (Veranstalterrisiko). 2.9 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken aus 2.9.1 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2.9.2 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 2.9.3 Garagen und Parkplätzen für Kunden auch außerhalb des Betriebsgrundstücks; 2.9.4 Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.; 2.9.5 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung von dem im Pflegedienst Tätigen ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente. (Der Text gilt nur für ambulante Pflegedienste.) 2.9.6 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente. KFM0120 Seite 193 von 932 [Seite 194] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 194 (Dieser Text gilt nur für Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, -helfer, -assistenten, Altenpflegehelfer und Oecotrophologen, Ernährungsberater, Diätassistenten, Logopäden, Sprachheilpädagogen, Atem-, Sprech-, Stimmlehrer, Musiktherapeuten, Orthoptisten, Arbeitstherapeuten.) 2.9.7 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund nachgewiesener und bestandener staatlicher Prüfung und ggf. Fortbildung im gesetzlichen Rahmen ausgeübt werden dürfen unter Verwendung anerkannter berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. (Dieser Text gilt nur für Psychotherapeuten, (Diplom-)psychologen.) 2.9.8 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere ‒ Körper- und Schönheitspflege, ‒ kosmetische Massagen, Aqua-Massagen, ‒ (permanente) Haarentfernung bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen und Branchenstandards auch unter Einsatz von zertifizierten IPL (Intense-Pulsed-Light)- Behandlungsgeräten, die mittels Blitzlampen intensiv gepulste elektromagnetische Licht- Strahlung aussenden, ‒ Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, ‒ Nagelmodellage, ‒ Hydrotherapie, ‒ Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien, Bewegungs-/Entspannungsbädern, ‒ zahnkosmetische Behandlungen (z. B. Zahnreinigung, Zahnaufhellungen, Anbringen von Zahnschmuck ohne Eingriff in die Zahnsubstanz), ‒ Verkauf von Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR, ‒ gelegentliche Abgabe von Speisen und Getränken. (Dieser Text gilt nur für Kosmetiker, Fußpfleger (kosmetisch), Zahnkosmetiker.) 2.9.9 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere ‒ Nagelbehandlungen, ‒ allgemeine Fußpflege, ‒ Fuß- und Beinmassagen sowie Fußzonenreflexmassagen, ‒ medizinische Fußbäder und -packungen, ‒ ärztlich verordnete Fußpflege laut Rezept, ‒ die Behandlung des diabetischen Fußes, ‒ Verwendung von Fußpflegegeräten wie Fräsen, ‒ kleine Chirurgie wie z. B. Spangenprothetik, Orthonysie, Schneiden, Entfernen eingewachsener, kranker bzw. eitriger Nägel, ‒ Hornhaut- und Hühneraugenbehandlung, Frostbeulen- und Warzenbehandlung (Heilen, Entfernen, Schneiden, Verwenden von Salben, Tinkturen, Verbänden). ‒ Herstellung und Vertrieb von Fuß- und Gelenkstützen, Bandagen sowie Verkauf von Fußpflege- und Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR. (Dieser Text gilt nur für Podologen, Fußpfleger (medizinisch).) 2.9.10 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere ‒ Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigen Ölen und Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten, ‒ Heil-, Kranken- und Sportgymnastik, ‒ Atemlehre bzw. -gymnastik, ‒ hydro- und elektrotherapeutischer Behandlung, ‒ Krankenpfleger unter eigenem Punkt, KFM0120 Seite 194 von 932 [Seite 195] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 195 ‒ Kosmetik zur Körperpflege, ‒ Massagen, Bestrahlungen und Lichtbäder an gesunden Personen aus sportlichen Gründen, zur Körperpflege sowie zu vorbeugenden Maßnahmen, ‒ Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Kampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien, Bewegungs-/Entspannungsbädern. (Dieser Text gilt nur für Masseure, medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Bewegungstherapeuten, Sporttherapeuten, Motopäden.) 2.9.11 den für den Betrieb und zu Handelszwecken bestimmten feuergefährlichen, giftigen oder explosiblen Stoffen und Fabrikaten, ausgenommen vorschriftswidriger Umgang sowie Großhandel mit Sprengstoffen; (Dieser Text gilt nur für Handwerker.) 2.9.12 dem Transport von Schlachtvieh für den versicherten Betrieb; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter/Tierhüter in dieser Eigenschaft. 2.9.13 Partyservice; 2.9.14 der Abgabe von Speisen und Getränken - ausgenommen bleibt der Gaststättenbetrieb; (2.9.12 bis 2.9.14 gelten nur für Metzgereien, Fleischereien und Hausschlächter einschließlich Partyservice und SB-Imbiss.) 2.9.15 der Unterhaltung eines dem Betrieb angeschlossenen Kaffeeausschanks (Stehcafé); (Dieser Text gilt nur für Bäckereien und Konditoreien einschließlich Kaffeeausschank (Stehcafé).) 2.9.16 Partyservice, Straßenverkauf und Außer-Haus-Service; 2.9.17 Verkaufsständen (z. B. Imbisswagen); 2.9.18 Besitz, Betrieb und Unterhaltung von Kegel- und Bowlingbahnen, Minigolfanlagen, Schießständen und Sälen; 2.9.19 Kinderspielplätzen, sonstigen Einrichtungen und Geräten für Kinder. (2.9.16 - 2.9.19 gelten nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) 2.10 Tätigkeiten in fremden Haushalten aus der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Praxis ‒ anlässlich von Hausbesuchen, ‒ in Pflege- und Therapieeinrichtungen, sofern die Berufsausübung auf eigene Rechnung erfolgt und keine Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe der Pflege- und Therapieeinrichtungen hinsichtlich diesen gegenüber dem Patienten obliegenden Pflichten übernommen werden. (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.) 2.11 Praxisvertretungen aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen. (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.) 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 3.1.1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. KFM0120 Seite 195 von 932 [Seite 196] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 196 Die Bestimmungen von 1.2.1 bleiben unberührt. 3.1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von 4.1.1, Satz 3 AHB – auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. 3.1.3 Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 6.6.3) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte. 3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 3.16), soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 3.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2 aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, 3 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. 3.4.2 Für Bahnhofsgaststätten gilt folgendes: Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die von der Deutschen Bahn AG aufgrund der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe übernommene vertragliche Haftpflicht. (Der Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) 3.4.3 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB und von 3.15 a. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten KFM0120 Seite 196 von 932 [Seite 197] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 197 ‒ an Restaurationsgäste, ‒ an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers; der Restaurationsgäste oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der unterlassenen oder fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunternehmen oder ähnlicher Fuhrunternehmen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. (Dieser Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) 3.4.4 Ausgeschlossen bleiben ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 3.7) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen. 3.5 Auslandsschäden 3.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle ‒ durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; ‒ durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export); ‒ (Dieser Text gilt nur für Handel, Handwerk und Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) ‒ aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) im europäischen Ausland; ‒ (Dieser Text gilt nur für Handel, Handwerk und Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) ‒ aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich die zu behandelnde Person im Zeitpunkt der Konsultation im Inland aufgehalten hat; ‒ (Der Text gilt nur für die Heilnebenberufe.) ‒ Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland. (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.) Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 3.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.5.3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie KFM0120 Seite 197 von 932 [Seite 198] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 198 Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.5.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalte sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. ‒ Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.5.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.5.6 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 6.9) wird hingewiesen. 3.6 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Engagierte Künstler werden den Betriebsangehörigen gleichgesetzt. (Dieser Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. 3.7 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden 1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüchen) sowie durch Leitungs- und Abwasser. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken oder dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. KFM0120 Seite 198 von 932 [Seite 199] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 199 Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe 3.7 2.). Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe und darüber hinaus nur bei besonderer Vereinbarung.) 4 a. Ausgeschlossen sind Ansprüche ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zu Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. b. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer- versicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. c. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftplichtversicherung. 3.8 Schäden an fremden Arbeitsgeräten 3.8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von sechs Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag). Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.8.2 Ausgeschlossen sind 1 Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden infolge Transports, ‒ Schäden durch Brand oder Explosion, ‒ Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen, wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten; 2 Ansprüche von ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, KFM0120 Seite 199 von 932 [Seite 200] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 200 ‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlich unternehmerischen Leitung stehen. 3.8.3 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.9 Bearbeitungsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 3.8) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Leistungsschäden siehe 3.10. Be- und Entladeschäden siehe 3.11. 3.10 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.11 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder KFM0120 Seite 200 von 932 [Seite 201] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 201 ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 3.12 Abwasserschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleistungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt. 3.13 Strahlenschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 3.14 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs); Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 201 von 932 [Seite 202] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 202 3.15 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübertragung handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. 3.16 Vermögensschäden 3.16.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. aus Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Sozialhilfeträgern und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen - einschließlich der Verschreibung von Medikamenten - für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen. (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.) 3.16.2 Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 3.15 b. - die gutachterliche und beratende Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit steht. (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.) KFM0120 Seite 202 von 932 [Seite 203] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 203 3.17 Vermögensschäden aus planender/gutachterlicher Tätigkeit Eingeschlossen sind - abweichend von 7.3 AHB und teilweise abweichend von 3.16.1.b. - Vermögensschäden aus planender, beratender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit dem versicherten Berufsbild Schornsteinfeger zuzurechnen ist. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Energieausweisen einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen - siehe jedoch 3.25) sowie mit dem Ausbleiben oder Nichterreichen des Erfolgs bei Energieberatungsleistungen. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. (Dieser Teil gilt nur für Schornsteinfeger.) 3.18 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. A. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.19 Internethaftpflicht Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "versicherte Risiko" besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. 3.19.1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b, 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.19 a, g, und h, - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus der Lösung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für a. bis c. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5 AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; KFM0120 Seite 203 von 932 [Seite 204] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 204 ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 3.19.2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit inneren, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.19.3 Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 3.19.4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; Betrieb von Telekommunikationsnetzen; Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV; Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht. 3.19.5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche die im Zusammenhang stehen mit ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme handelt (z. B. Spamming), ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; KFM0120 Seite 204 von 932 [Seite 205] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 205 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); . nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.20 Datenlöschkosten durch Installationen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden 3.20.1 an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen; 3.20.2 durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung; 3.20.3 durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software sowie Softwarepflege; 3.20.4 durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung; 3.20.5 durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde" etc.) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Betriebsstillstand, Produktionsausfall etc.). Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. 3.21 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen 3.21.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB sowie teilweise abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren. Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektierung, Montage, Wartung durch den Versicherungsnehmer zurückzuführen ist. Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung. 3.21.2 Kein Versicherungsschutz besteht 1 für sonstige Schäden und Schadenursachen als in 3.20.1 genannt, wie z. B. Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung; 2 Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn; KFM0120 Seite 205 von 932 [Seite 206] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 206 3 3oweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz gegeben ist. 3.22 Aktive Werklohnklage 3.22.1 Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu 5. AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. 3.22.2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 3.22.1 a. genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend. 3.22.3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohnforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 3.22.4 Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz. 3.23 Eingebrachte Sachen der Patienten (Patientenhabe) Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von Patienten eingebrachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Abhandenkommen ‒ von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Schmucksachen, es sei denn, dass die vorbezeichneten Gegenstände der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind; ‒ Kraftfahrzeugen. Belegschafts- und Besucherhabe siehe 3.6. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. (Dieser Teil gilt nur für die Heilnebenberufe.) 3.24 Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen - ausgenommen, Tiere, Fahrzeuge aller Art mit Zubehör und Inhalt - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 206 von 932 [Seite 207] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 207 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. (Dieser Teil gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).) 3.25 Energieausweise und Energieberatung für Wohngebäude 3.25.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 3.16.1.a. und teilweise abweichend von 3.16.1.b. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a. AHB aus 1 dem Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude im Rahmen der energetischen Bewertung dieser Gebäude im Sinne der EnEV einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen); 2 Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Engerieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen. Ausgeschlossen sind Ansprüche 1 im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden Tätigkeiten/Verpflichtungen, 2 aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für Produktionsprozesse in Gebäuden; 3 wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. (Dieser Teil gilt nur für Schornsteinfeger.) 3.26 Asbestschäden Versicherungsschutz besteht im nachtstehenden Umfang nur für Handwerker und nur, wenn dies besonders vereinbart ist. 3.26.1 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b. sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen personen- und sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden), im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung (Gef-StoffV) erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insoweit abweichend von den Bestimmungen zum örtlichen Geltungsbereich in den vereinbarten Bedingungen - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3.26.2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KFM0120 Seite 207 von 932 [Seite 208] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 208 3.26.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.26.4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen - Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b. 3.26.5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.27 Schäden an den zu beschlagenden Tieren Eingeschlossen sind Schäden an den zu beschlagenden Tieren im Rahmen der Ersatzleistung für Bearbeitungsschäden (siehe Leistungsübersicht). Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Nicht versichert ist die Durchführung von reiner Heilbehandlung mit Ausnahme von Hufkrankheiten. (Dieser Teil gilt nur für Hufschmiede.) 4 Risikobegrenzungen 4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche. 4.1.1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen; Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen. 4.1.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherer. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 4.1.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4.1.4 aus KFM0120 Seite 208 von 932 [Seite 209] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 209 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 4.1.5 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 6); 4.1.6 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 4.1.7 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 4.1.8 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher); 4.1.9 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 4.1.10 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 4.1.11 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 4.1.12 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 4.1.13 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 4.1.14 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 4.1.15 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 4.1.16 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; 4.1.17 aus der Übernahme von Behandlungen und Tätigkeiten (z. B. aufgrund eines Honorarvertrags) von Patienten anderer medizinischer Einrichtungen bei fehlender Tätigkeit auf eigene Rechnung; 4.1.18 aus geburtshilflicher Tätigkeit; 4.1.19 aus Zubereitung und Empfehlung zur Verwendung von Arzneimitteln; 4.1.20 wegen Personenschäden aus Hypnosebehandlungen; 4.1.21 wegen Personenschäden aus einer nicht rechtzeitig erfolgten Verweisung an einen Arzt; 4.1.22 aus permanenten und vorübergehenden Tätowierungen sowie Enttätowierungen; 4.1.23 aus Dauer und Permanent-Make-Up; KFM0120 Seite 209 von 932 [Seite 210] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 210 4.1.24 aus dem Anbringen von Piercings, Brandings, Schmucknarben (Cuttings), Implantaten aller Art; 4.1.25 aus chemischen Peelings (insbesondere mittels Fruchtsäure, Trichloressigsäure, Phenol); 4.1.26 aus Behandlungen, die mit einem Einbringen von Wirkstoffen in die Hautschichten verbunden sind (z. B. Mesotherapie, Mesolift); 4.1.27 aus Hautunterspritzungen mittels Collagen, Botox oder vergleichbaren Stoffen; 4.1.28 aus Fettreduktion mittels Ultraschall; 4.1.29 aus der Verwendung von Lasergeräten aller Art - abweichend von 3.12 (Strahlenklausel); 4.1.30 aus sämtlichen (Heil-)Behandlungen und/oder mit einem Eingriff in die Körpersubstanz verbundenen kosmetisch chirurgischen Maßnahmen, die einem Heilpraktiker und/oder (Zahn-) Arzt vorbehalten sind. (4.1.17. – 4.1.30. gelten nur für die Heilnebenberufe.) 4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind 4.2.1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 4.2.2 wegen Schäden an Kommissionsware; 4.2.3 aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 4.2.4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 4.2.5 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 4.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen KFM0120 Seite 210 von 932 [Seite 211] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 211 einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 4.3.2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4.3.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4.3.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 5.1.7 wird besonders hingewiesen. 5.1 Versicherungsumfang 5.1.1 Gegenstand der Versicherung 1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 5.1.1 2. aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 5.2. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 2 Versicherte Versicherungsschutz besteht für a. den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer"); b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen. KFM0120 Seite 211 von 932 [Seite 212] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 212 Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft oder ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie d. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 5.1.1, 2. c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 5.1.1, 2. b. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 5.1.1, 2. c. – e. für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche. 5.1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 5.1.1.1 genannten Anspruchs gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 5.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der 5.1.1 2. b. nicht mehr vorliegen. KFM0120 Seite 212 von 932 [Seite 213] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 213 Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der vorliegenden Art für die Versicherten. 3 Vertragsaufhebung/Kündigung a. Kündigung nach Versicherungsfall Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 5.1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt wird. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. b. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. 5.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage ‒ die Kosten gemäß 2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und ‒ die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. 2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde; ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 3 Selbstbeteiligung/Ersatzleistung KFM0120 Seite 213 von 932 [Seite 214] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 214 Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Versicherungssumme für Sach- bzw. Sach- und Vermögensschäden siehe Leistungsübersicht. Die Kosten gemäß 5.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche. 4 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.1.5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; 2 infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt; 3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 5.1.6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche 1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 2 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG. 3 die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) gerichtet sind. 4 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. 5.1.1 1. bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 5.2.4 bleibt unberührt. 5.1.7 Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter 5.1.1 1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der bei dem Versicherer oder seinen KFM0120 Seite 214 von 932 [Seite 215] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 215 Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität). Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. 5.1.8 Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet. 5.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 1 Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 5.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung auch den unter 5.1.1 2. d. und e. - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. 2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 4 Verzichtswirkung Hat ein Versicherer auf einen Anspruch gemäß 5.1.9.3. oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung Gemäß 4 des AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies KFM0120 Seite 215 von 932 [Seite 216] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 216 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. 5.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 1 Anzeige des Versicherungsfalls a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8.) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht. b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner KFM0120 Seite 216 von 932 [Seite 217] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 217 rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattet Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 3 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 5.2 Abwehr- und Kostenschutz 5.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 1 Kosten Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2 Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.2.2 Leistungsumfang 1 Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten a. Außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der KFM0120 Seite 217 von 932 [Seite 218] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 218 Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. b. Gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 5.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer hat die Kosten nach 5.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 5.2.4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 5.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten 1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. 2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. 3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. 6 Umwelthaftpflichtbasisversicherung Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt: 6.1 Gegenstand der Versicherung 6.1.1 Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt. KFM0120 Seite 218 von 932 [Seite 219] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 219 Der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1., 2. und den nachfolgenden Vereinbarungen (6). Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10.b. AHB - Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 6.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür besonders vereinbart wurde. Mitversichert sind gemäß 2. a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungs- rechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 6.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 6.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 6.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); 6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko); 6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung). 6.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 6.3.1 Der Versicherungsschutz nach 6.1.1 erstreckt sich auch auf: Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.6.16; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 6.3.3 Anwendung; Fettabscheider. KFM0120 Seite 219 von 932 [Seite 220] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 220 Zu a., b. und d. gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 6.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil 6.2.1. - 6.2.5. oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 6.2.1. - 6.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14.a. AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 6.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 6.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: Für Risiken gemäß 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4. AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4. AHB -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß 6.3.1.d. überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4. AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß 1.2.3 entsprechend Anwendung. Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 6.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen oder eines gemäß 6.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 6.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, ‒ nach einer Störung des Betriebs oder ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 6.1.1 mitversicherten KFM0120 Seite 220 von 932 [Seite 221] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 221 Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in der Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 6.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 6.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 6.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; KFM0120 Seite 221 von 932 [Seite 222] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 222 6.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 6.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 6.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 6.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 6.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder ‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 6.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 6.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach 6.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 6.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 6.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 6.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 6.6.13 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 6.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 6.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf KFM0120 Seite 222 von 932 [Seite 223] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 223 Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 6.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 2.2 und 2.6); 6.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 6.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern; ‒ bei Abbruch- oder Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 6.6.19 die in 4.1 - ausgenommen 4.1 5. und 4.2 2. - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 4.1 9. bis 15. verwiesen). 6.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 6.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung, ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.3 AHB wird gestrichen. 6.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 223 von 932 [Seite 224] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 224 Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 6.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.3 wird hingewiesen. 6.8 Nachhaftung 6.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 6.8.2 6.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 6.9 Versicherungsfälle im Ausland 6.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 6.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 6.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 6.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 6.9.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von 6.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen; die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland bestimmt waren; die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne von 6.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 6.9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. KFM0120 Seite 224 von 932 [Seite 225] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 225 Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 6.9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 6.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 6.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe 4.3), finden auch insoweit Anwendung. 7 Umweltschadensbasisversicherung 7.1 Gegenstand der Versicherung 7.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 7.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, KFM0120 Seite 225 von 932 [Seite 226] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 226 Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationale Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. 7.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die 7.2.1 bis 7.2.5 oder 7.1.3 b. und c. fallen, Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 7.1.3.c. umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 7.2.1 bis 7.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 7.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 7.2.1 und 7.2.4 - Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 7.10.14; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen); feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnisse bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7.7 entsprechende Anwendung; Fettabscheider. 7.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der KFM0120 Seite 226 von 932 [Seite 227] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 227 angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. 7.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 7.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2 und 2.6. 7.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften im Umfang von 2.3. 7.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang von 2.6. 7.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 7.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 7.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); 7.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 7.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 7.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). 7.3 Betriebsstörung 7.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 7.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 7.1.3 b. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der 7.1.3 a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von 7.1.3 b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, KFM0120 Seite 227 von 932 [Seite 228] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 228 wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 7.4 Leistungen der Versicherung 7.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 7.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 7.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 7.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in 7.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 7.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht KFM0120 Seite 228 von 932 [Seite 229] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 229 7.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 7.5.3 Die unter 7.5.1 und 7.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 7.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 7.6 Erhöhungen und Erweiterungen 7.6.1 Für Risiken gemäß 7.1.3 und 7.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor- sorgepflicht unterliegen; Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). 7.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB kündigen. 7.7 Vorsorgeversicherung 7.7.1 Für Risiken gemäß 7.1.3 bis 7.1.4 sowie 7.2.1 (WHG-Anlagen), 7.2.3 (sonstige deklarierungs- pflichtige Anlagen) und 7.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die Kumulklausel gemäß 7.11.4 entsprechend Anwendung. 7.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässer- schädlicher Stoffe gemäß 7.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 7.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung für die Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. KFM0120 Seite 229 von 932 [Seite 230] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 230 für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß 7.14 und 7.15, sofern vereinbart 7.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 7.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 7.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 7.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach 7.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der 7.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 7.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten in den Fällen der 7.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 7.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 7.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 7.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 7.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 7.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers KFM0120 Seite 230 von 932 [Seite 231] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 231 entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 7.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 7.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 7.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 7.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 7.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; 7.10.2 am Grundwasser; 7.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 7.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 7.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 7.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 7.13); 7.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 7.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 7.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; KFM0120 Seite 231 von 932 [Seite 232] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 232 7.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 7.10.11 die auf den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten zurückzuführen sind; 7.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 7.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 7.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 7.1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 7.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 7.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 7.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 7.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; KFM0120 Seite 232 von 932 [Seite 233] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 233 7.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 7.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 7.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 7.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 7.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 7.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 7.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 7.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 7.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 7.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 7.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Meter, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 7.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 7.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 7.10.32 nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 7.10.33 durch elektromagnetische Felder. 7.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 7.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 7.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder ‒ Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln KFM0120 Seite 233 von 932 [Seite 234] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 234 gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 7.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 7.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 7.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 7.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw. Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebs-/Berufshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 7.12 Nachhaftung 7.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 7.12.2 7.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 7.13 Versicherungsfälle im Ausland 7.13.1 Versichert sind - abweichend von 7.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, ‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der 7.1.3 bis 7.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 7.1.3 a. und 7.1.3 b. nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß 7.1.3 a. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. KFM0120 Seite 234 von 932 [Seite 235] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 235 7.13.2 Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 7.1.3 c. oder Erzeugnisse im Sinne von 7.1.3 b. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 7.1.3 c. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß 7.1.3 a. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 7.9 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 7.13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 7.13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 7.14 Zusatzbaustein 1 (Versicherungsschutz ist bei Bürobetrieben, freien Berufen und dem Heilnebengewerbe obligatorisch und besteht darüber hinaus in nachstehendem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 7.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.10.1 - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren; an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 7.15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren. Zu a. bis c. gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 7.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 7.6 und 7.7 - kein Versicherungsschutz. KFM0120 Seite 235 von 932 [Seite 236] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 236 Abweichend von 7.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7.7 finden keine Anwendung. Die in 7.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; ‒ auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiär- Buthylether (MTBE) ergeben. 7.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 7.15 Zusatzbaustein 2 (Versicherungsschutz besteht in nachstehendem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 7.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.10.1 und über den Umfang der 7.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind 7.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet. 7.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von 7.15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet 7.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 7.6 und 7.7 kein Versicherungsschutz. 7.15.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu 7.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. KFM0120 Seite 236 von 932 [Seite 237] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 237 Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 7.1.2, 7.4 und 7.5 - auch für Kosten ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der 7.1.3 und 7.1.4, zurückzuführen sind; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 7.1.2, 7.4 und 7.5 sowie teilweise abweichend von 7.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 7.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. 7.7 finden keine Anwendung. 7.15.4 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 7.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. Die in 7.10 und 7.5.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 7.15.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 7.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 7.16.1 Beitragsregulierung Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt: Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. KFM0120 Seite 237 von 932 [Seite 238] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 238 7.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall 1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 7.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. KFM0120 Seite 238 von 932 [Seite 239] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 239 7.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 7.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 7.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, ‒ den Erlass eines Mahnbescheids, ‒ eine gerichtliche Streitverkündung, ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 7.16.7 Mitversicherte Personen 1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. KFM0120 Seite 239 von 932 [Seite 240] HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 240 2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 7.16.8 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 8 Privatrisiken 8.1 Privathaftpflicht Für einen Inhaber wird, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständiger Vertrag die Privathaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Der Vertrag erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7 der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. Sofern gemäß Risikobeschreibung mehrere Inhaber versichert sind, gilt diese Privathaftpflicht- versicherung auch für diese weiteren Inhaber. 8.2 Hunde (Versicherungsschutz besteht in nachstehendem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) Mitversichert ist, als rechtlich selbständiger Vertrag, die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen. Der Vertrag erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung. KFM0120 Seite 240 von 932 [Seite 241] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 241 Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gemeinsamer Teil 242 2 Betriebliche/Berufliche Risiken 245 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 249 4 Risikobegrenzungen 260 5 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 263 6 Privatrisiken 271 KFM0120 Seite 241 von 932 [Seite 242] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 242 Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung) 1 Gemeinsamer Teil 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police, der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden. ‒ aus dem Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtrisiko richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 5; ‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richten sich nach den Bestimmungen von 5; ‒ aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 4 sowie den Besonderen Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach dem AT und den Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.2 Allgemeine Bestimmungen 1.2.1 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht 1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; 2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. KFM0120 Seite 242 von 932 [Seite 243] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 243 Mitversichert sind jedoch a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; b. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die Regressansprüche gegen die in 1.2.1.2 genannten Personen richten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht 3 auch des nachstehend genannten Personenkreises: a. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen; b. natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführungen dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran. 4 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.2.2 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens, Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags ist. 1.2.3 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz ‒ nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw. Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs- /Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. KFM0120 Seite 243 von 932 [Seite 244] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 244 Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 1.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 1.2.5 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 1.2.6 Strafrechtsschutz Ergänzend zu 5.3 AHB gilt: 1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht 1.3 Beitragsberechnung 1.3.1 Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer); der beitragspflichtigen Zusatzrisiken. KFM0120 Seite 244 von 932 [Seite 245] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 245 9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge. 1.3.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer), eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 2 Betriebliche/Berufliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-/berufs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.1 Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3 der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1 Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. 2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. 3 selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. KFM0120 Seite 245 von 932 [Seite 246] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 246 4 Kraftfahrzeug-Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.3 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- /Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt; 2.4 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft; 2.5 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen; 2.6 Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.2. -. KFM0120 Seite 246 von 932 [Seite 247] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 247 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals; 2.7 Gebrauch fremder Fahrzeuge aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als ‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder ‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder ‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder ‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder ‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder Vermögensschäden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; 2.8 Ausstellungen, Messen (Veranstalter- und Ausstellerrisiko), Veranstaltungen 1 aus der Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im In- und Ausland im Bereich der Europäischen Union (EU), Schweiz und Liechtenstein (siehe auch 3.5) einschließlich der Präsentation/Vorführung von Waren; 2 aus der Organisation und Durchführung von branchenüblichen Veranstaltungen, nicht jedoch von Veranstaltungen mit Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts von Luftballons, Reitveranstaltungen. 3 Mitversichert ist/sind a. die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung (Leitung, Überwachung etc.) beauftragten Personen in dieser Eigenschaft, b. Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils 3 Tagen. KFM0120 Seite 247 von 932 [Seite 248] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 248 4 Nicht versichert ist/sind: a. Die persönliche Haftpflicht von selbständigen Unternehmen und sonstigen betriebsfremden Personen, b. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung abgegebenen Sachen (auch Tiere). 2.9 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken aus 1 Partyservice und Außer-Haus-Service; 2 Verkaufsständen (z. B. Imbisswagen); 3 Besitz, Betrieb und Unterhaltung von hauseigenen Wellnesseinrichtungen (z. B. Schwimmbäder, Saunen, Solarien, Fitnessgeräte); 4 Besitz und Betrieb von Sportplätzen und –hallen sowie sonstigen Sporteinrichtungen einschließlich Minigolfanlagen, Tennis- und Squashanlagen, Kegel- und Bowlingbahnen, Schießständen und Sälen; 5 kosmetischen und fußpflegerischen Behandlungen sowie Behandlungen durch Masseure, medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Bewegungstherapeuten, Sporttherapeuten, Motopäden Versicherungsschutz besteht für alle Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere ‒ Körper- und Schönheitspflege, ‒ (permanente) Haarentfernung bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen und Branchenstandards auch unter Einsatz von zertifizierten IPL(Intense-Pulsed-Light)- Behandlungsgeräten, die mittels Blitzlampen intensiv gepulste elektromagnetische Licht- Strahlung aussenden, ‒ Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, ‒ Nagelmodellage, ‒ Hydrotherapie, ‒ Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien, Bewegungs-/Entspannungsbädern; ‒ Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten, ‒ Heil-, Kranken- und Sportgymnastik, ‒ Atemlehre bzw. -gymnastik, ‒ hydro- und elektrotherapeutischer Behandlung, ‒ Massagen, Bestrahlungen und Lichtbäder an gesunden Personen aus sportlichen Gründen, zur Körperpflege sowie zu vorbeugenden Maßnahmen. 6 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 7 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist; 8 Kinderspielplätzen, sonstigen Einrichtungen und Geräten für Kinder sowie aus der Betreuung von Kindern betriebsfremder Personen durch dafür ausgebildetes Personal; 9 Garagen und Parkplätzen für Kunden, auch außerhalb des Betriebsgrundstücks. KFM0120 Seite 248 von 932 [Seite 249] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 249 10 Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc. 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel 1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten – abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt. 2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. 3 Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung) wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, für die Umweltschadensversicherung. 3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 3.18), soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 3.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts 1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, 2 aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, KFM0120 Seite 249 von 932 [Seite 250] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 250 3 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. 3.4.2 Für Bahnhofsgaststätten und -hotels gilt folgendes: Eingeschlossen ist – abweichend von 7.3 AHB – die von der Deutschen Bahn AG aufgrund der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe übernommene vertragliche Haftpflicht. 3.4.3 Eingeschlossen ist – abweichend von 7.3 AHB und von 3.15 a. – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden 1 aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten ‒ an Beherbergungs- oder Restaurationsgäste, ‒ an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers oder an Teilnehmer von Veranstaltungen, die vom Versicherungsnehmer organisiert oder durchgeführt werden; 2 aus dem unterlassenen oder fehlerhaften Wecken von Beherbergungsgästen; 3 der Beherbergungs-, Restaurationsgästen oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der unterlassenen oder fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunternehmen oder ähnlicher Fuhrunternehmen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.4.4 Ausgeschlossen bleiben ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 3.7.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen. 3.5 Auslandsschäden 3.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle 1 durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); 2 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; 3 durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen nach USA/Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export); 4 aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland; 5 aus Anlass der Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im Bereich der europäischen Union (EU), Schweiz und Liechtenstein. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger. 3.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche 1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1.1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); KFM0120 Seite 250 von 932 [Seite 251] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 251 2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 4 nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.5.3 Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 3.5.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex). Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.5.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.5.6 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. 3.6 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Engagierte Künstler werden den Betriebsangehörigen gleichgesetzt. Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. Ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von zur Aufbewahrung übergebenen oder eingebrachten Sachen von Gästen. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach 3.20 und 3.21. 3.7 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden 1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. KFM0120 Seite 251 von 932 [Seite 252] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 252 2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4 a. Ausgeschlossen sind Ansprüche ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; b. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. c. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.8 Schäden an fremden Arbeitsgeräten 3.8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Geräten, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag). Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.8.2 Ausgeschlossen sind 1 Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden infolge Transports, ‒ Schäden durch Brand oder Explosion, KFM0120 Seite 252 von 932 [Seite 253] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 253 ‒ Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen, wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten; 2 Ansprüche von ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, ‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3.8.3 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.9 Bearbeitungsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken ‒ auf seinem Betriebsgrundstück oder ‒ außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben (siehe jedoch 3.8) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Leitungsschäden nach 3.10. Be- und Entladeschäden nach 3.11. Schäden an Arbeitsgeräten nach 3.8 3.10 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 253 von 932 [Seite 254] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 254 3.11 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 3.12 Abwasserschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt. 3.13 Strahlenschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. KFM0120 Seite 254 von 932 [Seite 255] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 255 3.14 Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.15 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Abs. 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübertragung handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. 3.16 Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; KFM0120 Seite 255 von 932 [Seite 256] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 256 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 3.17 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.18 Internethaftpflicht Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. 1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.16 a., g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für a. bis c. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten KFM0120 Seite 256 von 932 [Seite 257] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 257 a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. 3 Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege; c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; f. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; g. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach Signaturgesetz (SigG), Signaturverordnung (SigV), De-Mail-Gesetz) besteht. 5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche a. die im Zusammenhang stehen mit ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme handelt (z. B. Spamming), ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); . KFM0120 Seite 257 von 932 [Seite 258] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 258 e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; f. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.19 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage 1 Der Versicherer trägt - ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit a. der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und b. die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. 2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.18, 1 a) genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend. 3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 4 Für Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz. 3.20 Verwahrungsrisiko für übergebene Sachen von nicht beherbergten Gästen 1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2 b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von ‒ Tieren, ‒ Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt, ‒ Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. KFM0120 Seite 258 von 932 [Seite 259] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 259 3 Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der Sachen von beherbergten Gästen richtet sich ausschließlich nach 3.21. 4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.21 Verwahrungsrisiko für eingebrachte Sachen von beherbergten Gästen 1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2 b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 2 Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird, erhöht sich die vereinbarte Ersatzleistung je Versicherungsfall auf das 10-fache. Das 10-fache dieses Wertes stellt die Höchstersatzleistung für alle derartigen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. 3 Ersatzleistung bei Schadenfällen an zur Aufbewahrung übergebenen Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde, siehe Leistungsübersicht. Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommens oder Beschädigung von Sachen, die der Hotelgast nachweislich in einem im Hotelzimmer installierten Safe deponiert hat, stehen der Aufbewahrung gleich. Selbstbeteiligung für Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen oder Beschädigung von Sachen aus Zimmersafes siehe Leistungsübersicht. 4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von ‒ Tieren, ‒ Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt 5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte. 6 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.22 Verwahrungsrisiko für eingestellte Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (einschließlich Reisegepäck) von beherbergten Gästen (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2.b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden 1 der von beherbergten Gästen eingestellten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie deren Zubehör Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 2 des in den eingestellten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern befindlichen und für den persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste bestimmten Reisegepäcks. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3 Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in verschließbaren Garagen/Hofräumen und umfriedeten Einstellplätzen befindet. KFM0120 Seite 259 von 932 [Seite 260] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 260 4 Mitversichert ist die Haftpflicht aus dem Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche a. wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugten Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug befindlichen Inhalt und Ladung; b. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben. 6 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.23 Beschädigungsrisiko beim Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen der beherbergten Gäste beim Zubringen oder Abholen dieser Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des Betriebsgrundstückes und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 4 Risikobegrenzungen 4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen; 2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. KFM0120 Seite 260 von 932 [Seite 261] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 261 Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4 aus a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 6 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 7 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 8 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 9 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 10 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 11 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 12 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 13 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 14 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 15 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen (siehe aber 5.); KFM0120 Seite 261 von 932 [Seite 262] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 262 4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind 1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 2 wegen Schäden an Kommissionsware; 3 aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 5 wegen a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden; e. nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. KFM0120 Seite 262 von 932 [Seite 263] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 263 3 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: siehe Leistungsübersicht. 4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 5.1.7 wird besonders hingewiesen. 5.1 Versicherungsumfang 5.1.1 Gegenstand der Versicherung 1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 5.1.1.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 5.2. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 2 Versicherte Versicherungsschutz besteht für a. den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer"); b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; KFM0120 Seite 263 von 932 [Seite 264] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 264 d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 5.1.1.2 c. –e. Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 5.1.1.2 b. Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 5.1.1.2 c. –e. für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadensersatzansprüche. 5.1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 5.1.1.1 genannten Anspruches gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 5.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der 5.1.1.2 b. nicht mehr vorliegen Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der vorliegenden Art für die Versicherten. KFM0120 Seite 264 von 932 [Seite 265] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 265 3 Vertragsaufhebung/Kündigung a. Kündigung nach Versicherungsfall Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß 5.1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt wird. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. b. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. 5.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage ‒ die Kosten gemäß 5.2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadensersatzanspruch freizustellen. 2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde, ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 3 Selbstbeteiligung/Ersatzleistung KFM0120 Seite 265 von 932 [Seite 266] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 266 Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Versicherungssumme für Sach siehe Leistungsübersicht. Die Kosten gemäß 5.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche. 4 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.1.5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; 2 infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; 3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 5.1.6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche 1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 2 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG. 3 die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) gerichtet sind. 4 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt. 5.1.1.1 bleibt unberührt. KFM0120 Seite 266 von 932 [Seite 267] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 267 Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 5.2.4 bleibt unberührt. 5.1.7 Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter 5.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität). Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. 5.1.8 Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechendem ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet. 5.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches 1 Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 5.1.1.2 c. - bei besonderer Vereinbarung auch den unter 5.1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. 2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. KFM0120 Seite 267 von 932 [Seite 268] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 268 4 Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 5.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. 5.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 1 Anzeige des Versicherungsfalles a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalles a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. KFM0120 Seite 268 von 932 [Seite 269] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 269 Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht. b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 3 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 5.2 Abwehr- und Kostenschutz 5.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 1 Kosten Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2 Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder KFM0120 Seite 269 von 932 [Seite 270] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 270 genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.2.2 Leistungsumfang 1 Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten a. Außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. b. Gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. 3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 5.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer hat die Kosten nach 5.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 5.2.4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 5.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten 1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; 2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; KFM0120 Seite 270 von 932 [Seite 271] HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2016 Seite 271 4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. 6 Privatrisiken Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen. Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung. Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. KFM0120 Seite 271 von 932 [Seite 272] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 272 Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten (HA Mediziner) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeiner Teil 273 2 Betriebliche/berufliche Risiken 275 3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 279 4 Risikobegrenzungen 287 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 290 6 Umweltschadensbasisversicherung 296 KFM0120 Seite 272 von 932 [Seite 273] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 273 Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten (HA Mediziner) 1 Allgemeiner Teil 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police (AT) der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus der Ausübung der in der Betriebsbeschreibung beschriebenen beruflichen, in der Heilkunde anerkannten Tätigkeit. 1.1.2 Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von 7.10 b. AHB - ausschließlich Versicherungsschutz nach dem AT und der Umwelthaftpflichtversicherung nach 5., es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. 1.1.3 Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB. 1.1.4 Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach dem AT und 6. soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.2 Allgemeine Bestimmungen 1.2.1 Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht 1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit laut Arbeitssicherheitsgesetz und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) nach § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; 2 des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters, z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Praxisvertreters aus einer solchen Vertretungstätigkeit in den Räumen des Praxisinhabers subsidiär zu einer anderweitig bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Praxisvertreters. 3 des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von ‒ angestellten Ärzten oder Zahnärzten der versicherten Fachrichtung, ‒ ärztlichen Mitarbeitern der versicherten Fachrichtung, ‒ freiberuflich für den Arzt oder die Einrichtung tätig werdenden Ärzte der versicherten Fachrichtung, ‒ Job-Sharing-Angestellten, ‒ Assistenzärzten, ‒ Famulanten, ‒ nicht-ärztlichem Personal. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen, unter der Voraussetzung, dass das Honorar für deren Tätigkeit als Einnahme in der Jahresumsatzmeldung enthalten ist. KFM0120 Seite 273 von 932 [Seite 274] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 274 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 4 von Partnern, sofern es sich um die Versicherung einer Partnerschaft von Ärzten nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) handelt; 5 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.2.2 Kumulklausel Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 1.2.3 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht. 1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. KFM0120 Seite 274 von 932 [Seite 275] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 275 1.3 Beitragsberechnung 1.3.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage des Tätigkeitsprogramms, z. B. ausgeübte Fachrichtung, des Brutto-Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer, Jahresumsatz sind alle Einnahmen der Arztpraxis oder der medizinischen Einrichtung im Sinne der Gewinn- und Verlustrechnung. Hierzu gehören die Honorare aus vertragsärztlicher und privatärztlicher Tätigkeit sowie sonstige Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. der beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge. 1.3.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres den Brutto-Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer, eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Tätigkeitsprogramms, z. B. ausgeübte Fachrichtungen, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken. 2 Betriebliche/berufliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-, berufs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.1 Immobilien 2.1.1 als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden; an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert überschritten, ist für den Mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen wie z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc., gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht. 2.1.2 als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR pro Versicherungsjahr. Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbeitrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. KFM0120 Seite 275 von 932 [Seite 276] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 276 Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB - Erfüllungsansprüche - und 7.8 AHB - Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen - bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2.1.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand, 2.1.4 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1 Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung; 3 selbst fahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zur sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2.3 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft; 2.4 Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.2 -. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals; 2.5 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Märkten im In- und Ausland, siehe auch 3.5. Besonderer Vereinbarung bedarf die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen (Veranstalterrisiko); 2.6 Teilnahme an Teilberufsausübungsgemeinschaft aus der Teilnahme an Teilberufsausübungsgemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Teilberufsausübungsgemeinschaften ereignen unter der Voraussetzung, dass die Erlöse aus der Teilnahme an der Teilberufsausübungsgemeinschaft in die Beitragsberechnung einfließen. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis KFM0120 Seite 276 von 932 [Seite 277] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 277 1 nach Fachgebieten oder Tätigkeitsbereichen aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer im Rahmen der versicherten Fachrichtung oder Tätigkeit selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Teilberufsausübungsgemeinschaften entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Teilberufsausübungsgemeinschaften. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Teilberufsausübungsgemeinschaften untereinander sowie Ansprüche der Teilberufsausübungsgemeinschaften gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Teilberufsausübungsgemeinschaften unmittelbar erlitten hat/haben. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt; Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht der Teilberufsausübungsgemeinschaft selbst und für die Tätigkeit der an der Teilberufsausübungsgemeinschaft beteiligten nicht über diesen Vertrag versicherten Person. 2.7 Ambulante, nicht operative Tätigkeit gelten nachstehende Eingriffe als nicht operativ: 2.7.1 bei Ärzten mit rein ambulanter/konservativer Tätigkeit aus ‒ Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken, ‒ Setzen von Spritzen als Therapie (nicht bei Augenärzten), ‒ Warzenentfernung, ‒ Entfernen von Fuß- und Fingernägeln, ‒ Wundversorgung, ‒ Abszessbehandlung, ‒ Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur Diagnose), ‒ Entfernung von Muttermalen und oberflächlichen Geschwülsten, kleinen Tumoren direkt unter der Haut, 2.7.2 bei Ärzten der Fachrichtung Zahnheilkunde mit rein ambulanter oder konservativer Tätigkeit aus ‒ Wundversorgung, ‒ Behandlung von Fisteln, Abszessen, Phlegmonen (eitrige Entzündungen des Zellgewebes), ‒ Sockelimplantate als Vorbereitung zum Zahnersatz, ‒ Parodontosebehandlung, ‒ Wurzelsektion ‒ Reposition eines Zahns oder zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes, ‒ Zahnextraktionen, ‒ Unterhaltung eines zahntechnischen Labors - jedoch nicht für fremde Zwecke, ‒ jede Form der Zahnreinigung sowie Ozonbehandlung bei Karies - soweit diese Methoden in der Medizin anerkannt sind, ‒ Vornahme von Hypnose als Narkoseersatz, sofern eine entsprechende Weiterbildung nachweislich erworben wurde, ‒ zahnmedizinische Behandlungen, die keinerlei medizinische Indikation haben und ausschließlich kosmetische Zwecke verfolgen, z. B. Veneering, Bleaching sowie Implantation von Modeschmuck. Ausgeschlossen sind Piercings aller Art; KFM0120 Seite 277 von 932 [Seite 278] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 278 2.7.3 bei Ärzten der Fachrichtung Kinderheilkunde mit rein ambulanter oder konservativer Tätigkeit zusätzlich zu 2.7.1 aus ‒ der Vornahme von U1 und U2 Untersuchungen - ohne behandelnde Tätigkeit - auch bei stationär im Krankenhaus aufgenommenen Patienten; 2.7.4 bei Ärzten der Fachrichtung Augenheilkunde mit rein ambulanter oder konservativer Tätigkeit zusätzlich zu 2.7.1 aus ‒ Entfernung von Hagelkörnern (Chalzion) oder Gerstenkörnern, ‒ Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern, ‒ Tränenwegsspülung. 2.8 Praxisvertretungen aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes. 2.9 Kassenärztlicher Notfalldienst aus der Teilnahme am kassenärztlichen Notfalldienst. 2.10 Ärztliches Restrisiko aus der gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit der angestellten Ärzte oder Zahnärzte anlässlich ‒ Behandlungen in Notfällen, ‒ Erste-Hilfe Leistungen in Unglücksfällen, ‒ Freundschaftsdienste im Bekanntenkreis, ‒ ärztliche Begleitung bei Rückholdiensten aus dem Ausland. 2.11 Besitz und Verwendung von Apparaten aus der Verwendung von Apparaten, soweit sie in der Heilkunde anerkannt sind. 2.12 Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) aus der Behandlung mittels TCM bei nachgewiesener Ausbildung in den ausgeübten Teilgebieten. Ausgeschlossen sind Moxibustion, Behandlung von Frühgeborenen oder Kleinkindern sowie Behandlungstechniken, die mit einer Traktion der Wirbelsäule verbunden sind; 2.13 Off-label-use aus der Anwendung von Arzneimitteln im off-label-use, wenn kein im Zulassungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) zugelassenes Arzneimittel zur Behandlung der Indikation vorhanden ist. Voraussetzung ist, dass eine hinreichende Aufklärung des Patienten über die zulassungüberschreitende Anwendung des Arzneimittels erfolgt und diese dokumentiert ist. Nicht unter Off-label-use fällt die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Arzneimittels, sofern ein anderes - im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) - indikationsspezifisch zugelassenes Arzneimittel vorhanden ist. 2.14 Konsiliararzttätigkeit aus der beratenden, rein ambulanten konsiliarärztlichen Tätigkeit. Dies liegt vor, wenn der Arzt von dem behandelnden Krankenhausarzt oder einem niedergelassenen Arzt für die zu stellende Diagnose oder die einzuschlagende Therapie zum Zwecke der Beratung hinzugezogen wird. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Arzt aufgrund eines Honorarvertrags die Behandlung von Patienten anderer medizinischer Einrichtungen übernimmt und damit nicht auf eigene Rechnung tätig wird. 2.15 Kosmetische Behandlungen und Eingriffe aus der Durchführung von nicht medizinisch indizierten, rein kosmetischen Behandlungen - abweichend von 4.1.19 - unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung über den Eingriff erfolgt und schriftlich mit anerkannten Aufklärungsbogen dokumentiert wird. (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) Kein Versicherungsschutz besteht ‒ für Ansprüche, die darin begründet sind, dass der erhoffte kosmetische Erfolg aus den ästhetischen Behandlungen und der kosmetischen Chirurgie nicht eintritt; ‒ wegen Ansprüchen auf Nachbesserung. KFM0120 Seite 278 von 932 [Seite 279] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 279 Ausgeschlossen bleiben Brustkorrekturen, Fettabsaugungen, Bauchdeckenplastiken, Gesäßplastiken und Face-Liftings. 2.16 Unterhaltsklausel und Wrongful Life Für Haftpflichtansprüche, bei denen es sich um Unterhaltsansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs handelt, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags und nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden. 2.17 Nachhaftungsversicherung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Betriebseinstellung, Aufgabe der beruflichen Tätigkeit, Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens, nicht aus anderen Gründen - insbesondere nicht bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer - wird Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Vertragsaufhebung für Versicherungsfälle geboten, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Tätigkeiten resultieren. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. 2.18 Weitere Betriebsrisiken aus 2.18.1 Garagen und Parkplätzen für Kunden, Patienten und Besucher auch außerhalb des Betriebsgrundstücks, 2.18.2 Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc., 2.18.3 Sicherheitseinrichtungen, z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde, 2.18.4 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 3.1 Vorsorgeversicherung 3.1.1 Abweichend von 4.2 AHB gilt: Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen ab sofort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. 3.1.2 4.1.1 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige eines neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und die Prämie vom Zeitpunkt der Änderung an nach zu entrichten. 3.1.3 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 5.3.3) wird hingewiesen. 3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen KFM0120 Seite 279 von 932 [Seite 280] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 280 3.2.1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 3.2.2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 3.2.3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 3.16), soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 3.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt, aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen, als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. 3.4.2 Ausgeschlossen bleiben Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber 3.7) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, individuelle Haftungsvereinbarungen. 3.5 Auslandsschäden 3.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient im Zeitpunkt der ärztlichen Konsultation im Inland aufgehalten hat; Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland; aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Messen und Märkten. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten. 3.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1.1.) genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. KFM0120 Seite 280 von 932 [Seite 281] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 281 3.5.3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.5.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen siehe Leistungsübersicht. 3.5.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.5.6 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 5.9) wird hingewiesen. 3.6 Belegschaftshabe Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2.b und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. 3.7 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10.b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden. 3.7.1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3.7.2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser. Ausgenommen sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.7.3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe jedoch 3.7.2). Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.7.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, ‒ Glasschäden soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann KFM0120 Seite 281 von 932 [Seite 282] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 282 und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ansprüche ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3.7.5 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 3.7.6 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.8 Bearbeitungsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 3.15) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Leitungsschäden siehe 3.9, Be- und Entladeschäden siehe 3.10, Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.9 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen, z. B. Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.10 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. KFM0120 Seite 282 von 932 [Seite 283] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 283 Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen, z. B. Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen, steht er dem Ladegut gleich. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 3.11 Abwasserschäden Eingeschlossen sind - abweichend von 7.1.4.a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer - mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen -, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10.b. AHB handelt. 3.12 Strahlenschäden 3.12.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.10 und 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler, Laser- und Masergeräte sowie deckungsvorsorgefreie radioaktive Stoffe und Beschleuniger, wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Behandlung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Beschleunigern. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Beschleuniger oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Stoffe, Beschleuniger oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind. Zu 1a. und b: Dies gilt nur, soweit diese Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. 3.12.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht oder soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind. Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient; wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten, wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Interesse aus beruflichem oder wissenschaftlichen Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. 3.13 Schlüsselrisiko KFM0120 Seite 283 von 932 [Seite 284] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 284 Eingeschlossen ist - in Ergänzung zu 2b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts, z. B. wegen Einbruchs, ‒ Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer Zugang zu selbst genutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die Schlüssel oder Schließanlagen, der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume, handelt. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.14 Eingebrachte Sachen (Patientenhabe) Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2.b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von Patienten, deren Begleitern und Besuchern eingebrachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Schmucksachen, es sei denn, dass die vorbezeichneten Gegenstände der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind. Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nicht versichert. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.15 Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Eingeschlossen ist die gutachterliche und beratende Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit steht. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender oder prüfender sowie gutachterlicher Tätigkeit, soweit diese nicht im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen, aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, aus Vermittlungsgeschäften aller Art, aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung, aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung, KFM0120 Seite 284 von 932 [Seite 285] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 285 aus Rationalisierung oder Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, - wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten, aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts, aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen, aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien oder Organe im Zusammenhang stehen, aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung, aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; aus Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Sozialhilfeträgern und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder verordneten Leistungen – einschließlich der Verschreibung von Medikamenten – für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen. 3.16 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.17 Internethaftpflicht Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein. 3.17.1 Versichertes Risiko Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10.a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.15.a., g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme, der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung oder korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten, der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für a. bis c. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken, z. B. Virenscanner, Firewall gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT - Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten -. KFM0120 Seite 285 von 932 [Seite 286] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 286 der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt, ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 3.17.2 Ersatzleistung, Serienschaden, Anrechnung von Kosten Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.17.3 Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 3.17.4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung, Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing, Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken, Betrieb von Telekommunikationsnetzen, Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege, Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV, Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht. 3.17.5 Ausschlüsse, Risikoabgrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche KFM0120 Seite 286 von 932 [Seite 287] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 287 die im Zusammenhang stehen mit ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme handelt, z. B. Spamming, ‒ Dateien, z. B. Cookies, WebBugs, die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemachten werden, gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben, auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages), nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 3.18 Erweiterter Strafrechtsschutz Abweichend von 5.3, 6.5 und 6.6 AHB gilt folgende Vereinbarung zum erweiterten Strafrechtsschutz: In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer in Abstimmung und unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten und vom Versicherer genehmigten - höheren Kosten der Verteidigung. Die Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach vorstehendem Absatz werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten. 4 Risikobegrenzungen 4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 4.1.1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen; 4.1.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 4.1.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. KFM0120 Seite 287 von 932 [Seite 288] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 288 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4.1.4 aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge, 4.1.5 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt, siehe 5, 4.1.6 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 4.1.7 aus der Durchführung oder Teilnahme an deckungsvorsorgepflichtigen und nicht deckungsvorsorgepflichtigen klinischen Prüfungen; 4.1.8 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten, z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe sowie aus dem Betrieb einer Blutbank oder eines Blutspendedienstes; 4.1.9 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakproduktion einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher); 4.1.10 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder, die nicht im Zusammenhang mit einer medizinisch indizierten Behandlung stehen; 4.1.11 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 4.1.12 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 4.1.13 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 4.1.14 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 4.1.15 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 4.1.16 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 4.1.17 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; 4.1.18 aus solchen Behandlungen, denen die allgemeine Anerkennung in der Heilkunde versagt ist; 4.1.19 aus nicht medizinisch indizierten, rein kosmetischen Behandlungen; KFM0120 Seite 288 von 932 [Seite 289] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 289 4.1.20 aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ärztlichen Fachrichtungen Gynäkologie (Pränataldiagnostik, künstliche Befruchtung), Geburtshilfe, Chirurgie, Orthopädie, Anästhesiologie, Humangenetik, Transfusionsmedizin, Pharmakologie, Toxikologie, Pathologie, Mikrobiologie, Virologie, Infektionsepidemiologie, Hygiene- und Umweltmedizin, Laboratoriumsmedizin, Anatomie, Arbeitsmedizin, Biochemie, öffentliches Gesundheitswesen, Rechtsmedizin; 4.1.21 aus der Teilnahme am Mammographie-Screening auch als Programmverantwortlicher Arzt; 4.1.22 aus Kryokonservierung von menschlichen Zellen wie z. B. Spermien, Eizellen, Embryonen; 4.1.23 aus dienstlicher Tätigkeit angestellter Ärzte/Zahnärzte außerhalb des versicherten Risikos; 4.1.24 aus stationärer Tätigkeit. 4.2 Nicht versicherbare Risiken Nicht versicherbar sind 4.2.1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 4.2.2 wegen Schäden an Kommissionsware; 4.2.3 aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 4.2.4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 4.2.5 wegen Bergschäden im Sinne des §114 BBergG soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile oder Zubehör handelt; Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des §114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 4.2.6 Ansprüche der an der Berufsausübungsgemeinschaft, Gemeinschaft oder Partnerschaft, Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) beteiligten Ärzte untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft oder Partnerschaft gegen die daran beteiligten Ärzte und umgekehrt. 4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 4.3.1 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KFM0120 Seite 289 von 932 [Seite 290] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 290 4.3.2 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht. 4.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 5.1 Versicherungsschutz 5.1.1 Versichert ist - abweichend von 7.10b) AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür besonders vereinbart wurde. Mitversichert sind gemäß 2.a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 5.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser - einschließlich Gewässer - gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 5.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen, Anhang 1); 5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oderbiologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko); 5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen, Pflichtversicherung). 5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 5.3.1 Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auf: Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16; KFM0120 Seite 290 von 932 [Seite 291] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 291 Betriebsmittel in geschlossenen Systemen, z. B. Maschinen und Einrichtungen; feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nichtübersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen 3.000 /kg, finden die Bestimmungen gemäß 5.3.3 Anwendung; Amalgam- und Fettabscheider. Zu a., b. und d. gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe, z. B. CKW, FCKW und PCB. 5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen laut Teil 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen laut 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschuss von Schäden durch Abwässer laut 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 5.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: Für Risiken nach 5.2.1 WHG-Anlagen, 5.2.3 sonstige deklarierungspflichtige Anlagen und 5.2.4 Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko, die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen 4 AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4 AHB -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe laut 5.3.1 d. überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4 AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelt-Haftpflichtverträge, findet die Kumulklausel nach 1.2.2 entsprechend Anwendung. Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4 AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen laut 5.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 5.2.5 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 5.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens wie Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen, des Sachschadens, z. B. Beschädigung oder Vernichtung von Sachen oder eines nach 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den KFM0120 Seite 291 von 932 [Seite 292] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 292 Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, ‒ nach einer Störung des Betriebs oder ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder nach 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen in 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 5.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder laut 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 5.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind KFM0120 Seite 292 von 932 [Seite 293] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 293 5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; 5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; 5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie oder Abfallentsorgungsanlage und/oder ‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie oder Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht, 5.6.10 Ansprüche gegen die Personen - Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten-, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 5.6.11 Ansprüche gegen die Personen - Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten -, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 5.6.13 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; KFM0120 Seite 293 von 932 [Seite 294] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 294 5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens, 5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht, siehe 2.2. und 2.4; 5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 5.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht; 5.6.19 die in 4.1 - ausgenommen: 4.1.5 - 4.2.2 - genannten Ansprüche; insbesondere wird auf 4.1.10 bis 4.1.16 verwiesen. 5.7 Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 5.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung KFM0120 Seite 294 von 932 [Seite 295] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 295 ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.3 AHB wird gestrichen. 5.7.2 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall an der Schadenersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 5.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.2 wird hingewiesen. 5.8 Nachhaftung 5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder es Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder laut 5.1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 5.8.2 5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 5.9 Versicherungsfälle im Ausland 5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland; aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Messen und Märkten. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten. 5.9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1992 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. KFM0120 Seite 295 von 932 [Seite 296] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 296 5.9.3 Abweichend von 6.5 AHB werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.9.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen siehe Leistungsübersicht. 5.9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe 4.3), finden auch insoweit Anwendung. 6 Umweltschadensbasisversicherung 6.1 Gegenstand der Versicherung 6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers laut Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3.b. und c. fallen, Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3.c. umfasst sind, nach Inverkehrbringen, KFM0120 Seite 296 von 932 [Seite 297] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 297 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 5.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 dieser Bedingungen - Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14, Betriebsmittel in geschlossenen Systemen, z. B. Maschinen und Einrichtungen; feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7. entsprechende Anwendung; Amalgam- und Fettabscheider. 6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit laut Arbeitssicherheitsgesetz und der angestellten Sicherheitsbeauftragten, z. B. Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen nach § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters, z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Praxisvertreters aus einer solchen Vertretungstätigkeit in den Räumen des Praxisinhabers subsidiär zu einer anderweitig bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Praxisvertreters; des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von ‒ angestellten Ärzten oder Zahnärzten der versicherten Fachrichtung, ‒ ärztlichen Mitarbeitern der versicherten Fachrichtung, ‒ freiberuflich für den Arzt oder die Einrichtung tätig werdenden Ärzte der versicherten Fachrichtung, ‒ Job-Sharing-Angestellten, ‒ Assistenzärzten, ‒ Famulanten, ‒ nicht-ärztlichem Personal. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen, unter der Voraussetzung, dass das Honorar für deren Tätigkeit als Einnahme in der Jahresumsatzmeldung enthalten ist. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. KFM0120 Seite 297 von 932 [Seite 298] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 298 6.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2. Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren soweit für diese Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde. 6.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Teilberufsausübungsgemeinschaften im Umfang von 2.6. 6.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang von 2.4. 6.2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), 6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers laut Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen, Anhang 1); 6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, z. B. sonstige deklarierungspflichtige Anlagen; 6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen, Anhang 2). 6.3 Betriebsstörung 6.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 6.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3.b. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der 6.1.3.a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3.b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 6.4 Leistungen der Versicherung 6.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers KFM0120 Seite 298 von 932 [Seite 299] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 299 abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 6.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 6.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 6.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht; 6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 6.5.3 Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers laut 6.10.1 oder am Grundwasser laut 5.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 6.6 Erhöhungen und Erweiterungen 6.6.1 Für Risiken nach 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. KFM0120 Seite 299 von 932 [Seite 300] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 300 Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Anlagen laut 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 2) dieser Bedingungen. 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AT kündigen. 6.7 Vorsorgeversicherung 6.7.1 Für Risiken laut 6.1.3 bis 6.1.4 sowie 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die Kumulklausel gemäß 6.11.4 entsprechend Anwendung. 6.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe laut 6.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 6.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 6.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. für die Zusatzbausteine 1 und 2 laut 6.14 und 6.15, sofern vereinbart. 6.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, KFM0120 Seite 300 von 932 [Seite 301] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 301 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 6.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach 6.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 6.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung, für die Versicherung nach 6.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. KFM0120 Seite 301 von 932 [Seite 302] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 302 6.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 6.10.1 die auf Grundstücken an Böden oder an Gewässern des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; 6.10.2 am Grundwasser, 6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens, 6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren, 6.10.6 die im Ausland eintreten, siehe aber 6.13; 6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 6.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 6.10.11 die zurückzuführen sind auf aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und KFM0120 Seite 302 von 932 [Seite 303] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 303 Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch verändert Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten; 6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, 6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen, siehe aber 6.1.6. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; ‒ Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen - Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten - richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Person - Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten - richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; 6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben, KFM0120 Seite 303 von 932 [Seite 304] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 304 6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen, 6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart, 6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines); 6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 6.11 Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel 6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt; ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. KFM0120 Seite 304 von 932 [Seite 305] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 305 6.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw. Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadenversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 6.12 Nachhaftung 6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 6.12.2 6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 6.13 Versicherungsfälle im Ausland 6.13.1 Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadenbasisversicherung im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, ‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der 6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3.a. und 6.1.3.b. nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Messen und Märkten gemäß 6.1.3a. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 6.13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten. 6.13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers KFM0120 Seite 305 von 932 [Seite 306] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 306 mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 6.14 Zusatzbaustein 1 6.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren, an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung laut 6.15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; an Gewässern, nicht jedoch Grundwasser, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren. Zu a. bis c. gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz. Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung. Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiär- Buthylether (MTBE) ergeben. 6.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 6.15 Zusatzbaustein 2 (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) KFM0120 Seite 306 von 932 [Seite 307] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 307 6.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung. Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, keine Anwendung. Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet 6.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7 kein Versicherungsschutz. 6.15.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 6.1.2.4 und 6.1.2.5 – auch für Kosten ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4 zurückzuführen sind; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2.4 und 6.1.2.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 6.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung. 6.15.4 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2 soweit Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. KFM0120 Seite 307 von 932 [Seite 308] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 308 Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 6.15.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 6.16.1 Beitragsregulierung Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 6.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall 1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 6.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadenbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, KFM0120 Seite 308 von 932 [Seite 309] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 309 ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 6.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften - siehe aber 6.6.2 - ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 6.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 6.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über. ‒ seine ihm laut § 4 Umweltschadengesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, ‒ den Erlass eines Mahnbescheids, ‒ eine gerichtliche Streitverkündung, ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. KFM0120 Seite 309 von 932 [Seite 310] HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 310 3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 6.16.7 Mitversicherte Personen 1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach 5.7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 6.16.8 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFM0120 Seite 310 von 932 [Seite 311] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 311 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung (HA Zusatz AKB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 312 2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 318 KFM0120 Seite 311 von 932 [Seite 312] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 312 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung (HA Zusatz AKB) 1 Allgemeine Bestimmungen Der Umfang des Versicherungsschutzes der AKB-Zusatzdeckung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Ergänzend zu 2 AT gilt: 1.1.1 Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs- Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. 1.2 Geltungsbereich 1.2.1 Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. 1.2.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt 1.2.1 entsprechend. 1.3 Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls liegt vor, wenn: das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird, ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, der Fahrer des bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer). KFM0120 Seite 312 von 932 [Seite 313] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 313 1.4 Folgen einer Pflichtverletzung 1.4.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach 1.3 besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht, keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen Fahrer nach 1.3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Abweichend von 1.4.1 a. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 1.4.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus 1.4.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. Die Verletzung der Pflicht nach 1.3, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. 1.5 Ausschlüsse Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder die bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten, für Schäden durch Kernenergie. 1.6 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen 1.6.1 Die in 1.3, 1.4, 1.9, 1.11, 1.12, 2.1.4 und 2.1.8 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. 1.6.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 1.6.3 Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände vorliegen. KFM0120 Seite 313 von 932 [Seite 314] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 314 1.7 Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf Ergänzend zu 2. des Allgemeinen Teils (AT) gilt: 1.7.1 Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrags nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. 1.7.2 Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu ‒ 1 Monat 15 % ‒ 2 Monaten 25 % ‒ 3 Monaten 30 % ‒ 4 Monaten und darüber 40 % des Jahresbeitrags. 1.8 Kündigung im Schadenfall 1.8.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. 1.8.2 Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. 1.9 Außerbetriebsetzung 1.9.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis wegfällt, so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe von 1.9.2 bis 1.9.6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. 1.9.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den 2.1 bis 2.3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung). Bei Verletzung der Obliegenheit gilt 1.4.1 entsprechend. 1.9.3 Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.9.4 Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung. 1.9.5 Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich innerhalb der Frist beim Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf KFM0120 Seite 314 von 932 [Seite 315] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 315 das Fortbestehen seines Vertrags beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt 1.10.3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt. 1.9.6 Die Bestimmungen von 1.9.1, Sätze 2 und 3 sowie von 1.9.2 bis 1.9.5 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr. 1.10 Veräußerung 1.10.1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.10.2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. 1.7.2 und 1.7.3 finden Anwendung. 1.10.3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. 1.10.4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 1.11 Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 1.11.1 Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. 1.11.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnitts VI. selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. 1.11.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. 1.11.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er KFM0120 Seite 315 von 932 [Seite 316] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 316 außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Fall eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 1.11.5 Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. 1.11.6 Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. 1.11.7 Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 7 a) berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung eines Vertrags in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern. 1.11.8 Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von 1.11.7 selbst zu regulieren oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach 1.11.7 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. 1.11.9 Abweichend von 1.11.7 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 1.12 Folgen einer Pflichtverletzung 1.12.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus 1.11 ergibt, besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von 1.12.1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 1.12.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus 1.12.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt. Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR. KFM0120 Seite 316 von 932 [Seite 317] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 317 1.12.3 Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. 1.12.4 Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 1.12.5 Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Anstelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. 1.13 Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1.13.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. 1.13.2 Sind die nach 1.13.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge dieselben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen. 1.13.3 Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. 1.14 Außerordentliches Kündigungsrecht 1.14.1 Bei Änderungen gemäß 1.13 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. 1.14.2 Änderungen aufgrund von Nr. 6, Absatz 3, der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. 1.14.2 gilt entsprechend. 1.15 Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. 1.16 Bedingungsanpassung 1.16.1 Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch ‒ Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen, KFM0120 Seite 317 von 932 [Seite 318] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 318 ‒ unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, ‒ einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherers beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. 1.16.2 Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach 1.16.1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche betreffen ‒ den Umfang des Versicherungsschutzes, ‒ die Deckungsausschlüsse, ‒ die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers, ‒ die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung. Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. 1.16.3 Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach 1.16.1 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist auf das Kündigungsrecht hin. 2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2.1 Umfang der Versicherung 2.1.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. 2.1.2 Mitversicherte Personen sind der Halter, der Eigentümer, der Fahrer, Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. 2.1.3 Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen. KFM0120 Seite 318 von 932 [Seite 319] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 319 2.1.4 Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach 2.1.1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. 2.1.5 Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreits nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von weiteren Leistungen zu befreien. 2.1.6 Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. 2.1.7 Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 2.1.8 War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in 1.2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen. 2.1.9 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. 2.2 Versicherungsumfang bei Anhängern 2.2.1 Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen. 2.2.2 Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auf Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. KFM0120 Seite 319 von 932 [Seite 320] HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2011 Seite 320 2.3 Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind 2.3.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, 2.3.2 Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden, 2.3.3 Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung, 2.3.4 Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen, 2.3.5 Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. KFM0120 Seite 320 von 932 [Seite 321] HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 321 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes 322 2 Versichertes Risiko 322 3 Mitversicherte Personen 322 4 Versicherungsfall 323 5 Umfang des Versicherungsschutzes 323 6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse 324 7 Serienschaden 325 8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung 325 9 Zeitliche Begrenzung 325 10 Auslandsschäden 326 11 Vorsorgeversicherung 326 12 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos 326 13 Schiedsgerichtsvereinbarungen 326 14 Repräsentanten 327 KFM0120 Seite 321 von 932 [Seite 322] HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 322 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt) Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung. 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes 1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden im Sinne von 1.1 AHB, die dadurch entstehen, dass ‒ aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbesondere ausreichenden Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von Erzeugnissen oder ‒ aufgrund behördlicher Anordnung zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 4. durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird. 1.2 der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz, wenn er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Rückrufverpflichtung unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im Sinne von Ziffer 4. durchführt und ihm hierdurch ein Vermögensschaden entsteht. 1.3 Für Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Sinne von 1.1 AHB besteht im Rahmen dieser besonderen Bedingungen für die Rückrufkosten-Versicherung kein Versicherungsschutz. 2 Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Risikobeschreibung aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Hiervon ausgenommen bleiben Kraft-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Schienen-, Wasser- oder Luftfahrzeuge bestimmte Teile und Zubehör. Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. 3 Mitversicherte Personen Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft sowie 3.2 der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte); 3.3 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederter Arbeitnehmer fremder Stammfirmen aus ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer; 3.4 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. KFM0120 Seite 322 von 932 [Seite 323] HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 323 4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung 1 des Versicherungsnehmers, 2 zuständiger Behörden oder 3 sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, soweit aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist. 5 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rückrufes notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten. Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für 5.1 die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernden Händler, Abnehmer, sonstigen Produktbesitzer oder Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, wozu auch die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören; 5.2 das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse; 5.3 den Transport dieser Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu autorisierten Stellen; 5.4 die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeugnisse die in 5.5 bis 5.10 versicherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und Umpacken der Erzeugnisse. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse zuzüglich der nach 5.5 bis 5.10 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 5.5 bis 5.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 5.5 bis 5.10. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Erzeugnisses möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 5.6, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 5.5 - 5.10. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse KFM0120 Seite 323 von 932 [Seite 324] HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 324 möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch der Einzelteile die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach 5.7 wäre; 5.5 eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse während eines Zeitraums bis zu 6 Monaten; 5.6 den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter; 5.7 den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile. Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht jedoch nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt; 5.8 die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- oder Nachrüstmaßnahmen, jedoch nur, soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt; 5.9 den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im Sinne von 5.6 oder einzelner Ersatzteile im Sinne von 5.7 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert; 5.10 die Beseitigung beziehungsweise Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist; 5.11 die Ablauf- und Erfolgskontrolle. 6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse Nicht versichert sind Ansprüche 6.1 wegen Kosten durch Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher oder Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben worden waren; 6.2 wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren; 6.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Versicherungsfall durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben. 6.4 aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- beziehungsweise böswilliger Manipulation von Erzeugnissen; 6.5 aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen; KFM0120 Seite 324 von 932 [Seite 325] HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 325 6.6 wegen anderer als der in 5. genannten Kosten, insbesondere 1 für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile) einschließlich deren Transportkosten vom Versicherungsnehmer zum Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung; 2 aus Folgeschäden, wie z.B. aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn; 3 Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren; das gilt nicht für Kosten eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das auf Betreiben des Versicherers geführt wurde; 4 Entschädigungen mit Strafcharakter; 6.7 aus Rückrufen, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 6.8 aus Rückrufen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen); 6.9 aus Rückrufen, die zurückzuführen sind auf 1 gentechnische Arbeiten, 2 gentechnisch veränderten Organismen (GVO), 3 Erzeugnisse, die ‒ Bestandteile aus GVO enthalten, ‒ aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden; 6.10 wegen Kosten aus Rückrufen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die dem Versicherungsnehmer vor Beginn des Versicherungsschutzes bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. 7 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle ‒ aus der gleichen Ursache, z.B. dem gleichen Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder ‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste derartige Versicherungsfall eingetreten ist. 6.3 AHB wird gestrichen. 8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 9 Zeitliche Begrenzung Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch den Versicherungsnehmer eintreten. Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung. KFM0120 Seite 325 von 932 [Seite 326] HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 326 10 Auslandsschäden 10.1 Abweichend von 7.9 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf im Ausland vorkommende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse 1 des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen; 2 die der Versicherungsnehmer ins Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada - geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen. 10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche 1 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 2 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 10.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 11 Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung; dies gilt auch, soweit andere Vertragsteile abweichende Vereinbarungen vorsehen. 12 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos 1 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms (siehe 3.1, 2 und 3.1.4 AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen - abweichend von 4 und 8 AHB - unverzüglich anzuzeigen. 2 Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöht sich die in der Leistungsübersicht genannte Selbstbeteiligung in Versicherungsfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen im Zusammenhang stehen, auf das Doppelte. 13 Schiedsgerichtsvereinbarungen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. 2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. KFM0120 Seite 326 von 932 [Seite 327] HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 327 3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 14 Repräsentanten Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: ‒ die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), ‒ die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen), ‒ bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. KFM0120 Seite 327 von 932 [Seite 328] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 328 Versicherungsbedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung (HA Umweltbasis) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 329 2 Risikobegrenzungen 329 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 330 4 Versicherungsfall 331 5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 331 6 Nicht versicherte Tatbestände 333 7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 335 8 Nachhaftung 336 9 Versicherungsfälle im Ausland 336 10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 338 11 Rückwärtsdeckung 339 KFM0120 Seite 328 von 932 [Seite 329] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 329 Versicherungsbedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung (HA Umweltbasis) Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt: 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10.b AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 2 fallen. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür besonders vereinbart wurde. Mitversichert sind gemäß 2.a AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt. 1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 2 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1); 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko); 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung). KFM0120 Seite 329 von 932 [Seite 330] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 330 3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 3.1 Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung) gilt: Der Versicherungsschutz nach 1.1. erstreckt sich auch auf: Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.16; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 10.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß 3.3 Anwendung; Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. Zu a., b. und d. gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 3.2 Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft) gilt: Der Versicherungsschutz nach 1.1. erstreckt sich auch auf: Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.16; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen); feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 10.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß 3.3 Anwendung; Container für eigene Zwecke einschließlich Zwischenlagerung in diesen; mobile Tanks bis 10.000 l je Einzelgebinde Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. Emulsionsspaltanlagen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe; Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein bis zu 150.000 t/Jahr Durchsatz, bei Schotterwerken bis zu 500.000 t/Jahr Durchsatz; Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von unter 50t/ Stunde KFM0120 Seite 330 von 932 [Seite 331] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 331 Zu a., b. und d. bis f. gilt: Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW und PCB). 3.3 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 2.1. - 2.5. oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 2.1. - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 3.4 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung: Für Risiken gemäß 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4 AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4 AHB -. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß 3.1 d. überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4. AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel gemäß 7.3 entsprechend Anwendung. Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.3.a. und des 4 AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, ‒ nach einer Störung des Betriebs oder KFM0120 Seite 331 von 932 [Seite 332] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 332 ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.1. werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls bzw. im Schadenfall (siehe Leistungsübersicht) den höheren zu tragen. 5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. KFM0120 Seite 332 von 932 [Seite 333] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 333 6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder ‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden; 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Für den Versicherungsschutz nach 3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen; 6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; KFM0120 Seite 333 von 932 [Seite 334] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 334 6.13 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub; 6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht); 6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht; Sofern für Sprengungen und/oder Abbruch- und Einreißarbeiten im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages Versicherungsschutz vereinbart ist, gilt diese Erweiterung – abweichend von Absatz 1 – auch für diese Umwelthaftpflichtbasisversicherung. Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung für Sprengungen und/oder Abbruch- und Einreißarbeiten im Betriebshaftpflichtteil Anwendung KFM0120 Seite 334 von 932 [Seite 335] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 335 6.19 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 6.20 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 6.21 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 6.22 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 6.23 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 6.24 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 6.25 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 6.26 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. 6.27 Zusätzlich bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben: 1 Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 2 bei der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln anlässlich Lohnarbeiten Ansprüche wegen Schäden an Kulturen, gleich welcher Art, auf dem Grundstück, auf dem die Spritzung stattfindet. 7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch ‒ dieselbe Umwelteinwirkung, ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, ‒ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.3 AHB wird gestrichen. 7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 7.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder KFM0120 Seite 335 von 932 [Seite 336] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 336 ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz ‒ nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Umweltschadensversicherung, ‒ nach dieser Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflichtversicherung bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 8 Nachhaftung 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 8.2 Die Regelung des 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 9 Versicherungsfälle im Ausland 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 1.1 - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. KFM0120 Seite 336 von 932 [Seite 337] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 337 9.2 Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für nachstehende Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für den regionalen Geltungsbereich gemäß 9.2 Absatz 1 auch auf Versicherungsfälle die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im Sinne von 3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5 und Vermögensschäden im Sinne von 1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen ‒ den Versicherungsnehmer; ‒ die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, ‒ der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragten und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; ‒ der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiträte) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB); auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Kein Versicherungsschutz besteht für KFM0120 Seite 337 von 932 [Seite 338] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 338 ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; ‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; ‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 10.2 Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen – und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 10.3 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht. 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. KFM0120 Seite 338 von 932 [Seite 339] HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 339 11 Rückwärtsdeckung Abweichend von 1.1 AHB, 4. und 6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 8. keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren. ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 7. ‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. ‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. ‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. KFM0120 Seite 339 von 932 [Seite 340] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 340 Versicherungsbedingungen zur Umweltschadenbasisversicherung (HA Umweltschadenbasis) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 341 2 Risikobegrenzungen 343 3 Betriebsstörung 343 4 Leistungen der Versicherung 344 5 Versicherte Kosten 344 6 Erhöhungen und Erweiterungen 345 7 Vorsorgeversicherung 345 8 Versicherungsfall 346 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 346 10 Nicht versicherte Tatbestände 348 11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 350 12 Nachhaftung/Rückwärtsdeckung 351 13 Versicherungsfälle im Ausland 351 14 Zusatzbaustein 1 352 15 Zusatzbaustein 2 353 16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 354 KFM0120 Seite 340 von 932 [Seite 341] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 341 Besondere Bedingungen zur Umweltschadensbasisversicherung (HA Umweltschadenbasis) Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die 2.1 bis 2.5 oder 1.3 b. und c. fallen, Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 1.3 c. umfasst sind, nach Inverkehrbringen, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte „temporäre Inhabereigenschaft“ im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in 9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. KFM0120 Seite 341 von 932 [Seite 342] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 342 1.2 Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung) gilt Mitversichert ist/sind - abweichend von 2.1 und 2.4 - Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen); Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung; Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe. 1.3 Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft) gilt: Mitversichert ist/sind - abweichend von 2.1 und 2.4 - Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14; Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen); Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen; umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung; Container für eigene Zwecke einschließlich Zwischenlagerung in diesen; mobile Tanks bis 10.000 l je Einzelgebinde Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe Emulsionsspaltanlagen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe; Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein bis zu 150.000 t/Jahr Durchsatz, bei Schotterwerken bis zu 500.000 t/Jahr Durchsatz; Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von unter 50t/ Stunde. 1.4 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und KFM0120 Seite 342 von 932 [Seite 343] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 343 der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor. 1.5 Mitversichert ist – abweichend von 10.14 – die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, soweit diese über die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mitversichert sind. 1.6 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften im Umfang des Versicherungsschutzes zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. 1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang des Versicherungsschutzes zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. 2 Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1; 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen); 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). 3 Betriebsstörung 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). KFM0120 Seite 343 von 932 [Seite 344] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 344 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 1.3 b. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der 1.3 a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von 1.3 b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 3.3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 1.3 a. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch 10.1). 4 Leistungen der Versicherung 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern die Kosten für die „primäre Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; KFM0120 Seite 344 von 932 [Seite 345] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 345 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht; 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 5.3 Die unter 5.1 und 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß 10.1 oder am Grundwasser gemäß 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 6 Erhöhungen und Erweiterungen 6.1 Für Risiken gemäß 1.3 und 1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 AHB kündigen. 7 Vorsorgeversicherung 7.1 Für Risiken gemäß 1.3 bis 1.4 sowie 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge findet die Kumulklausel gemäß 11.4 entsprechend Anwendung. 7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. KFM0120 Seite 345 von 932 [Seite 346] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 346 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. für die Zusatzbausteine 1 und 2, sofern vereinbart. 7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach 1.3.a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der 3.2 und 3.3 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; für die Versicherung nach 1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Abs. a. bis c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden KFM0120 Seite 346 von 932 [Seite 347] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 347 Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen (siehe Leistungsübersicht) den höheren zu tragen. 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. KFM0120 Seite 347 von 932 [Seite 348] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 348 10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; 10.2 am Grundwasser; 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 13); 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (siehe aber 3.3); 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 10.11 die auf den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten zurückzuführen sind; 10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 1.6). KFM0120 Seite 348 von 932 [Seite 349] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 349 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; KFM0120 Seite 349 von 932 [Seite 350] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 350 10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; 10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 10.32 nach den Artikeln 1792 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 10.33 durch elektromagnetische Felder. 11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5 und Zinsen nicht aufzukommen. 11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw. Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag KFM0120 Seite 350 von 932 [Seite 351] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 351 aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht- versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 12 Nachhaftung/Rückwärtsdeckung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung von 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 12.3 Abweichend von 8 und 4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 12.1 und 12.2 keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren. ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 11. ‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. ‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. ‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. 13 Versicherungsfälle im Ausland 13.1 Versichert sind - abweichend von 10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der 1.3 bis 1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 1.3 a. und 1.3 b. nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; KFM0120 Seite 351 von 932 [Seite 352] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 352 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß 1.3 a. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gemäß 13.2 Absatz 1 auch auf eintretende Versicherungsfälle, die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 1.3 c. oder Erzeugnisse im Sinne von 1.3 b. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 1.3 c. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß 1.3 a. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß. 9 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 14 Zusatzbaustein 1 14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 10.1 - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren; an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren. Zu a. bis c. gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 1.2 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch KFM0120 Seite 352 von 932 [Seite 353] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 353 genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6 und 7 - kein Versicherungsschutz. Abweichend von 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Die Erweiterung gemäß 3.3 findet insoweit Anwendung. 14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung. 14.3 Die in 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyl-tertiär- Buthylether (MTBE) ergeben. 14.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 15 Zusatzbaustein 2 (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 10.1 und über den Umfang der 14 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasiversicherung Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Die Erweiterungen gemäß 3.2 und 3.3 finden keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung. Teilweise abweichend von 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet 10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. KFM0120 Seite 353 von 932 [Seite 354] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 354 Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6 und 7 kein Versicherungsschutz. 15.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus – abweichend von 1.2, 4 und 5 – auch für Kosten ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der 1.1 und 1.2 zurückzuführen sind; ‒ zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; ‒ zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 1.2, 4 und 5 sowie teilweise abweichend von 10.14 – für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7 finden keine Anwendung. 15.4 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. Die in 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 15.5 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Zusatzbaustein 1 (siehe 14.2 bzw. Leistungsübersicht). 16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 16.1 Beitragsregulierung Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt: Gemäß 4. AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter KFM0120 Seite 354 von 932 [Seite 355] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 355 Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 16.2 Kündigung nach Versicherungsfall 1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen. 2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen. 3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. KFM0120 Seite 355 von 932 [Seite 356] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 356 Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe aber 6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, ‒ den Erlass eines Mahnbescheids, ‒ eine gerichtliche Streitverkündung, ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen KFM0120 Seite 356 von 932 [Seite 357] HA Umweltschadenbasis R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 357 des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 16.7 Mitversicherte Personen 1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 16.8 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFM0120 Seite 357 von 932 [Seite 358] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 358 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 359 2 Mitversicherte Personen 361 3 Deckungserweiterungen 362 4 Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge 363 5 Vermögensschäden 363 6 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 363 7 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz 365 8 Gewässerschadenrestrisiko 365 9 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 366 KFM0120 Seite 358 von 932 [Seite 359] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 359 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV) 1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, 1.4 als Eigentümer oder Mieter einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -. eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses; eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens; sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder Zweifamilienhaus auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird. Mitversichert sind dazugehörige Garagen und Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie ein Schrebergarten. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstück bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000 m2 ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht ‒ aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Betrieb von Treppenliften); KFM0120 Seite 359 von 932 [Seite 360] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 360 ‒ aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß 3.1 2. AHB Anwendung, ‒ einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland; ‒ der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze; ‒ aus der Streu- und Reinigungspflicht; ‒ als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 4. AHB; Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert; ‒ als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; ‒ der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 1.5 als Radfahrer einschließlich dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - insoweit abweichend von 1.6 - für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; 1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden -ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) -, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 1.10 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 1.11 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1.11.1 Kraftfahrzeugen, und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse im 3.1.2 und 4.3.a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. KFM0120 Seite 360 von 932 [Seite 361] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 361 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.11.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, 1.11.3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden; 1.11.4 ferngelenkten Modellfahrzeugen. 2 Mitversicherte Personen 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; Zu a. bis c.: Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 2.2 Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gemäß 2.1.b. und c. vereinbart wurde, gilt: ‒ Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. ‒ Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X. ‒ Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. KFM0120 Seite 361 von 932 [Seite 362] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 362 ‒ Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder 7 sinngemäß. 2.3 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt; 2.4 der Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au- Pair-Mädchen, Austauschschüler), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3 Deckungserweiterungen 3.1 Auslandsschäden Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende besondere Regelung: 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen ‒ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, ‒ die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind, ‒ aus dem zeitlich unbefristete Aufenthalte in den Mitgliedstaaten der EU und den Staaten Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß 1.4. a bis c. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Häusliche Abwässer Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. 3.3 Mietsachschäden 3.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.3.2 Ausgeschlossen sind 1 Haftpflichtansprüche wegen a. Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden, c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; KFM0120 Seite 362 von 932 [Seite 363] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 363 d. Schäden durch Schimmelbildung. 2 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 4 Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- , Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht 1.11 etwas anderes bestimmt. 5 Vermögensschäden 5.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung; aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; aus Schäden durch ständige Emissionen, z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen. 6 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 6.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm KFM0120 Seite 363 von 932 [Seite 364] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 364 zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen ‒ sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Zu a. bis c. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten). 6.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. 6.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 6.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; Betrieb von Datenbanken. 6.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst ‒ unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), ‒ Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); die in engem Zusammenhang stehen mit ‒ massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), KFM0120 Seite 364 von 932 [Seite 365] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 365 ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat. 7 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz Entfällt die Mitversicherung der in 2.1 und 2.2 genannten Personen, weil ‒ der Versicherungsnehmer verstorben ist, ‒ die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, ‒ Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei der R+V Versicherungsgruppe beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 8 Gewässerschadenrestrisiko 8.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). 8.2 Rettungskosten 8.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 8.3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 8.3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den KFM0120 Seite 365 von 932 [Seite 366] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 366 Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 8.3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 8.4 Mitversicherte Risiken 8.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 8.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 8.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 8.4.4 Nach 8.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 8.4.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 8.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 8.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 9 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 9.1 Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchdG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags ‒ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder ‒ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. KFM0120 Seite 366 von 932 [Seite 367] HA PHV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 367 Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umfang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine ‒ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, ‒ Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, ‒ Schädigung des Bodens. Mitversichert sind - teilweise abweichend von 7.6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 9.2 Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden ‒ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, ‒ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 9.3 Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.9 AHB - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 9.4 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 367 von 932 [Seite 368] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 368 Besondere Bedingungen zur Erweiterten Privathaftpflichtversicherung (HA PHV erweitert) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 369 2 Mitversicherte Personen 371 3 Deckungserweiterungen 372 4 Risikobegrenzungen 374 5 Vermögensschäden 375 6 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) 375 7 Kautionsleistung im Ausland 377 8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 377 9 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 378 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz 379 11 Gewässerschadenrestrisiko 380 12 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 381 KFM0120 Seite 368 von 932 [Seite 369] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 369 Besondere Bedingungen zur Erweiterten Privathaftpflichtversicherung (HA PHV erweitert) 1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT), der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um einer Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, 1.4 als Eigentümer oder Mieter 1.4.1 1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 2 eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses; 3 eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder Zweifamilienhaus auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird, einschließlich der dazugehörigen Garagen und Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie ein Schrebergarten. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Wohnungs-/Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum 4 eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000 m2 ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist. KFM0120 Seite 369 von 932 [Seite 370] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 370 1.4.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); 2 aus der Vermietung ‒ von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen; ‒ einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, ‒ der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätzen. Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß 3.1 2 AHB Anwendung. 3 aus der Streu- und Reinigungspflicht; 4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB; Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert. 5 als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 6 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 7 aus Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage im Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp zur eigenen Energieversorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern). 1.5 als Radfahrer einschließlich dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - insoweit abweichend von 1.6 - für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; 1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden - ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) -, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; 1.10 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden; KFM0120 Seite 370 von 932 [Seite 371] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 371 1.11 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1.11.1 Kraftfahrzeugen, und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse im 3.1.2 und 4.3 a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.11.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, 1.11.3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden; 1.11.4 ferngelenkten Modellfahrzeugen. 2 Mitversicherte Personen 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; KFM0120 Seite 371 von 932 [Seite 372] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 372 alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind, Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum Beispiel Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Person nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. Zu a. bis c: Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 2.2 Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gemäß 2.1 b. und c. gemäß der nachstehenden Voraussetzungen: ‒ Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. ‒ Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X. ‒ Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. ‒ Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder 7. sinngemäß. 2.3 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt; 3 Deckungserweiterungen 3.1 Auslandsschäden Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende Besondere Regelung: 1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. ‒ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, ‒ die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind, ‒ aus dem zeitlich unbefristeten Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß 1.4.1, 1 bis 3. KFM0120 Seite 372 von 932 [Seite 373] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 373 3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Häusliche Abwässer/Abwassergrube Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14.a. AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden ‒ durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals, ‒ als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. 3.3 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht 3.3.1 aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.3.2 aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.3.3 Ausgeschlossen sind 1 Haftpflichtansprüche wegen a. Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden, c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, d. Schäden durch Schimmelbildung, e. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffansprüche. 3.4 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln 1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB und abweichend von 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von privaten Türschlüsseln, zum Beispiel Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinstätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art kurzzeitig (maximal ein Monat) überlassen werden. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 2 Mitversichert im Rahmen und Umfang von 3.4.1. das Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Türschlüsseln. 3 Nicht versichert ist/sind ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, KFM0120 Seite 373 von 932 [Seite 374] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 374 ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs), ‒ der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes, auch Ehrenamtes, und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen werden, ‒ die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden). 4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 3.5 Deliktsunfähige Kinder In Erweiterung von 2.1 b. verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung. 3.6 Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung. 3.7 Tageseltern/Nebenberufliche Tätigkeiten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl), insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, bei Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder. aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbständigen/nebenberuflichen Tätigkeit darf es sich ausschließlich handeln um ‒ das Austragen von Zeitungen, ‒ Flohmarkt- oder Basarverkauf, ‒ Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen, ‒ den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck. Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren. Für a. und b. gilt: Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 6.000 EUR übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz. 4 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- , Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht 1.11 etwas anderes bestimmt. KFM0120 Seite 374 von 932 [Seite 375] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 375 5 Vermögensschäden 5.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung; aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; aus Schäden durch ständige Emissionen, z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen. 6 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) 6.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 6.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 6.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die KFM0120 Seite 375 von 932 [Seite 376] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 376 Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. 6.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 6.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 6.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass ‒ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, ‒ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ‒ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und 6.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 6.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 6.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 6.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.3.3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 6.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz. 6.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 6.4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB und 3.1 - für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt eintreten. 6.5 Ausschlüsse 6.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an ‒ Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen, ‒ Immobilien, ‒ Tieren, KFM0120 Seite 376 von 932 [Seite 377] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 377 ‒ Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. 6.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für ‒ Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, ‒ Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs, ‒ Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, ‒ Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ‒ ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. 7 Kautionsleistung im Ausland 7.1 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem Versicherungsfall den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von maximal 50.000 EUR, maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres, zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 7.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 8.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen ‒ sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Zu a. bis c. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten). KFM0120 Seite 377 von 932 [Seite 378] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 378 8.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.3 AHB wird gestrichen. 8.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 8.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; Betrieb von Datenbanken. 8.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst ‒ unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker- Attacken, Denial of Service Attacks), ‒ Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); die in engem Zusammenhang stehen mit ‒ massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt hat. 9 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 9.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen - abweichend von 7.17 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. KFM0120 Seite 378 von 932 [Seite 379] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 379 Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in 2.1 und 2.2 genannten Personen. 9.2 Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 9.2.1 Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. 9.2.2 Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 9.2.3 Versicherungsumfang Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 9.2.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; die von den mitversicherten Personen gemäß 1.2 geltend macht werden; teilweise abweichend von 3.1 ‒ welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -; ‒ wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch SGB VII handelt. 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz Entfällt die Mitversicherung der in 2.1 und 2.2 genannten Personen, weil ‒ der Versicherungsnehmer verstorben ist, ‒ die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, ‒ Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, KFM0120 Seite 379 von 932 [Seite 380] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 380 besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 11 Gewässerschadenrestrisiko 11.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). 11.2 Rettungskosten 11.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 11.3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 11.3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 11.3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 11.4 Mitversicherte Risiken 11.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 11.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 11.1 - 11.3 sowie nachstehender Erläuterungen. KFM0120 Seite 380 von 932 [Seite 381] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 381 Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 11.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 11.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 11.4.4 Nach 11.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 11.4.5 Rettungskosten im Sinne von 11.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 11.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 11.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 11.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 11.4.1 selbst. 11.4.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 12 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 12.1 Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags ‒ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder ‒ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine ‒ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, ‒ Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, ‒ Schädigung des Bodens. KFM0120 Seite 381 von 932 [Seite 382] HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 382 Mitversichert sind - teilweise abweichend von 7.6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 12.2 Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden ‒ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, ‒ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 12.3 Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.9 AHB - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 12.4 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 382 von 932 [Seite 383] HA Hunde R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 383 Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (HA Hunde) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 384 2 Deckungserweiterungen 384 3 Risikobegrenzungen 384 4 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden 385 5 Gewässerschadenrestrisiko 386 KFM0120 Seite 383 von 932 [Seite 384] HA Hunde R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 384 Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (HA Hunde) 1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Rahmen der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter. 1.1 Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert. 1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. 2 Deckungserweiterungen 2.1 Auslandsschäden Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2.2 Mietsachschäden 2.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.2.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen ‒ Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. 3 Risikobegrenzungen Ausgeschlossen bleiben Ansprüche 3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat; 3.2 wegen Schäden durch "Kampfhunde", sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: ‒ American Staffordshire Terrier, ‒ Bullterrier, ‒ Pitbull, KFM0120 Seite 384 von 932 [Seite 385] HA Hunde R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 385 ‒ Staffordshire Bullterrier; 3.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird; 3.4 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 3.5 aus Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft- /Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge. 4 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 4.1 Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags ‒ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder ‒ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine ‒ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, ‒ Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, ‒ Schädigung des Bodens. 4.2 Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden ‒ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; ‒ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. KFM0120 Seite 385 von 932 [Seite 386] HA Hunde R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 386 4.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 4.4 Auslandsschäden Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB in Verbindung mit 2.1 - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 5 Gewässerschadenrestrisiko 5.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). 5.2 Rettungskosten 5.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). 5.2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 5.3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche. 5.3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 5.3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5.4 Mitversicherte Risiken 5.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. KFM0120 Seite 386 von 932 [Seite 387] HA Hunde R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 387 5.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 5.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 5.4.4 Nach 5.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5.4.5 Rettungskosten im Sinne von 5.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. 5.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 5.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 387 von 932 [Seite 388] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 388 Besondere Bedingungen zur Umweltversicherung für Anlagen (HA Umweltanlagen) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gemeinsamer Teil 389 2 Umwelthaftpflichtversicherung 390 3 Umweltschadensversicherung 398 KFM0120 Seite 388 von 932 [Seite 389] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 389 Besondere Bedingungen zur Umweltversicherung für Anlagen (HA Umweltanlagen) 1 Gemeinsamer Teil Die einzelnen Bestimmungen dieses Teils gelten für die Umwelthaftpflichtversicherung gemäß 2. und die Umweltschadensversicherung gemäß 3. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts in der Umwelthaftpflichtversicherung gemäß 2. bzw. die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts in der Umweltschadensversicherung gemäß 3. 1.1 Mitversicherte Personen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 1.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit insoweit abweichend von 2.6.17 und 3.10.14; Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 4.3.a. AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. KFM0120 Seite 389 von 932 [Seite 390] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 390 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 1.3 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- /Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt; 1.4 Beauftragung fremder Unternehmen aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 2.6.17 und 3.10.14. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 2 Umwelthaftpflichtversicherung 2.1 Gegenstand der Versicherung 2.1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), dem Gemeinsamen Teil und den nachfolgenden Vereinbarungen. 2.1.2 Versichert ist - abweichend von 7.10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden d u r c h Umwelteinwirkung für die gemäß 2.2 in Versicherung gegebenen Risiken. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkungen im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist. KFM0120 Seite 390 von 932 [Seite 391] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 391 Mitversichert sind gemäß 2. a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt. 2.2 Versicherte Risiken Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter 2.2.1 - 2.2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine: 2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß 2.6.19 wird besonders hingewiesen. 2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß 2.6.19 wird besonders hingewiesen. 2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG- Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. 2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung). Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß 2.6.19 wird besonders hingewiesen. Zu 2.2.1 bis 2.2.5: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß 2.2.1 - 2.2.5 in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz gemäß 2.2.1 - 2.2.5 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Für Umwelteinwirkungen, die nicht von Anlagen ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.2.1 - 2.2.5 fallen (Umweltbasis- und -regressrisiko), besteht über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für das Umweltbasis- und/oder -regressrisiko kann im Rahmen der Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung vereinbart werden. 2.3 Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen 2.3.1 Für Risiken gemäß 2.2.1 (WHG- Anlagen), 2.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des 3.1.3 und 4. AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4.1.1 AHB -. KFM0120 Seite 391 von 932 [Seite 392] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 392 Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4.2 AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel gemäß 2.7.2 entsprechend Anwendung. 2.3.2 Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB – Vorsorgeversicherung – für die Anlagen gemäß 2.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.2.5 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 2.3.3 3.1.2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für 2.2.2 und 2.2.5 ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter 2.2.2 und 2.2.5 versicherten Risiken. 2.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens oder eines gemäß 2.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, ‒ nach einer Störung des Betriebs oder ‒ aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 2.1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 2.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. KFM0120 Seite 392 von 932 [Seite 393] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 393 2.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen gemäß Leistungsübersicht (für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und im Versicherungsfall) die Höhere zu tragen. 2.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 2.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß 2.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 2.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind 2.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen; 2.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste; 2.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versicherungs-Vertrags eingetreten sind; 2.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 2.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 2.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 2.6.7 Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration, oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 2.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 2.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht); KFM0120 Seite 393 von 932 [Seite 394] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 394 2.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 2.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 2.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen; 2.6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; 2.6.14 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 2.6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 2.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 2.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 1.2 und 1.4). Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 2.6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, KFM0120 Seite 394 von 932 [Seite 395] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 395 ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 2.6.19 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 2.6.20 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 2.6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 2.6.22 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher); 2.6.23 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 2.6.24 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines); 2.6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 2.6.26 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 2.6.27 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 2.6.28 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; 2.6.29 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. 2.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 2.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch ‒ dieselbe Umwelteinwirkung ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, ‒ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlich, Zusammenhang besteht gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.3 AHB wird gestrichen. 2.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. KFM0120 Seite 395 von 932 [Seite 396] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 396 2.7.3 Bestehen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umwelthaftpflichtanlagenversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer beim Versicherer für den Versicherungsnehmer bestehenden Umwelthaftpflichtbasisversicherung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. 2.8 Nachhaftung 2.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 2.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 2.8.2 Die Regelung von 2.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt. 2.8.3 Abweichend von 1.1 AHB, 2.4 und 2.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 2.8.1 keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren. ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 2.7.2 ‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. ‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. ‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. 2.9 Versicherungsfälle im Ausland 2.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 2.1 - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne von 2.2.1 - 2.2.5 zurückzuführen sind. KFM0120 Seite 396 von 932 [Seite 397] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 397 2.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder 2.9.3 Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 2.9.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 2.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 2.10.2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 2.10.3 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. 2.10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2.11 Mitversicherte Risiken 2.11.1 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG), aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen, KFM0120 Seite 397 von 932 [Seite 398] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 398 als Mieter, Pächter Entleiher oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben ‒ Schäden an gemieteten, geleasten, entliehenen und gepachteten Grundstücken und Gebäuden, ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen. 2.11.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen unter und zwar wegen Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 2.11.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 3 Umweltschadensversicherung 3.1 Gegenstand der Versicherung Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT), den Gemeinsamen Bestimmungen und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 3.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 3.2 Versicherte Risiken Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter 3.2.1 bis 3.2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine: KFM0120 Seite 398 von 932 [Seite 399] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 399 3.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß 3.10.26 wird besonders hingewiesen; 3.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1. Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß 3.10.26 wird besonders hingewiesen; 3.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer; 3.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 3.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB) gemäß 3.10.26 wird besonders hingewiesen. 3.3 Betriebsstörung 3.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.4 Leistungen der Versicherung 3.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 3.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 3.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht KFM0120 Seite 399 von 932 [Seite 400] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 400 oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 3.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in 3.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten. 3.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. 3.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 3.5.3 Die unter 3.5.1 und 3.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß 3.10.1 oder am Grundwasser gemäß 3.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 3.6 Erhöhungen und Erweiterungen 3.6.1 Für Risiken der 3.2.1, 3.2.3 und 3.2.4 umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für die Risiken nach 3.2.2 und 3.2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter 3.2.2 bzw. 3.2.5 versicherten Risiken. 3.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 AT kündigen. KFM0120 Seite 400 von 932 [Seite 401] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 401 3.7 Vorsorgeversicherung 3.7.1 Für Risiken gemäß 3.2.1 (WHG-Anlagen), 3.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 3.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge findet die Kumulklausel gemäß 3.11.4 entsprechend Anwendung. 3.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 3.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 3.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung für die Anlagen gemäß 3.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 3.2.5 (UmweltHG- Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung; für die Zusatzbausteine 1 und 2. 3.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 3.8 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 3.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 3.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung nach 3.2.1 bis 3.2.5 nach einer Betriebsstörung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 3.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der 3.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass KFM0120 Seite 401 von 932 [Seite 402] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 402 die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 3.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 3.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 3.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 3.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 3.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen gemäß Leistungsübersicht (für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und im Versicherungsfall) die Höhere zu tragen. 3.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von 3.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 3.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 3.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; 3.10.2 am Grundwasser; 3.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; KFM0120 Seite 402 von 932 [Seite 403] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 403 3.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind; 3.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; 3.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 3.13); 3.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; 3.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; 3.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 3.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 3.10.11 die auf den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen, gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten zurückzuführen sind; 3.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; 3.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 3.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 1.2 und 1.4). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 3.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. KFM0120 Seite 403 von 932 [Seite 404] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 404 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; 3.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 3.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 3.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; 3.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 3.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 3.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht habe; 3.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 3.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 3.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 3.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 3.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; 3.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines); 3.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 3.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 3.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; KFM0120 Seite 404 von 932 [Seite 405] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 405 3.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3.10.32 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 3.10.33 durch elektromagnetische Felder. 3.11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 3.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, ‒ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 3.11.1 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 3.11.2 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 3.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 3.11.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle ‒ auf derselben Ursache oder ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. 3.12 Nachhaftung/Rückwärtsdeckung 3.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in KFM0120 Seite 405 von 932 [Seite 406] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 406 Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 3.12.2 Die Regelung von 3.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 3.12.3 Abweichend von 3.8 und 3.10.4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.12.1 keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren. ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrags gewährt. ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 3.11.1. ‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags. ‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr. Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags. 3.13 Versicherungsfälle im Ausland 3.13.1 Versichert sind - abweichend von 3.10.6 - im Umfang dieses Vertrags im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, ‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne von 3.2.1 bis 3.2.5 zurückzuführen sind. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 3.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 3.13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 3.13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 3.14 Zusatzbaustein 1 (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 3.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 3.10.1 - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensversicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren; an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. KFM0120 Seite 406 von 932 [Seite 407] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 407 Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieser Umweltschadensversicherung (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren. Zu a. bis c. gilt: Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 3.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 3.6 und 3.7 - kein Versicherungsschutz. Abweichend von 3.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 3.14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 3.7 finden keine Anwendung. 3.14.3 Die in 3.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, die sich ausschließlich durch Methyl-tertiär- Buthylether (MTBE) ergeben. 3.14.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 3.15 Zusatzbaustein 2 (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.) 3.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 3.10.1 und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 hinaus - im Rahmen und Umfang dieser Umweltschadensversicherung. Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind. KFM0120 Seite 407 von 932 [Seite 408] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 408 Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet 3.1.2 letzter Absatz keine Anwendung. Teilweise abweichend von 3.15.1, Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet 3.10.12 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 3.6 und 3.7 kein Versicherungsschutz. 3.15.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu 3.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 3.1.2.4. und 5. - auch für Kosten ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage im Sinne der 3.2.1 bis 3.2.5, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden, zurückzuführen sind; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 3.1.2, 4. und 5. sowie teilweise abweichend von 3.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 3.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 3.7 finden keine Anwendung. 3.15.4 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 3.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. Die in 3.10 und 3.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 3.15.5 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Zusatzbaustein 1. 3.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensversicherung 3.16.1 Beitragsregulierung Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt: Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. KFM0120 Seite 408 von 932 [Seite 409] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 409 1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 3.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall 1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 3.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. KFM0120 Seite 409 von 932 [Seite 410] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 410 4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 3.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe aber 3.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 3.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend 3.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen 1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, ‒ den Erlass eines Mahnbescheids, ‒ eine gerichtliche Streitverkündung, ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. KFM0120 Seite 410 von 932 [Seite 411] HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 411 5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 3.16.7 Mitversicherte Personen Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 3.7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 3.16.8 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. KFM0120 Seite 411 von 932 [Seite 412] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 412 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (VB VH GLOBAL) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 413 2 Vorwärts- und Rückwärtsdeckung 415 3 Umfang des Versicherungsschutzes 416 4 Ausschlüsse 418 5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 421 6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses 422 7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 423 8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach 424 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 425 10 Mitversicherte Personen 426 11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 426 12 Gesellschafterklausel 426 13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 427 KFM0120 Seite 412 von 932 [Seite 413] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 413 Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (VB VH GLOBAL) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Vermögensschäden 1.1.1 Soweit vereinbart, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe von 10. auch seinen Organen, Arbeitnehmern (gemäß § 5 BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen), Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (Drittschaden). Dies gilt auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten hat. 1.1.2 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern (gemäß § 5 BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich diese dadurch haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden). Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. 1.1.3 Versichert ist die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit). 1.1.4 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Schäden an elektronischen Daten werden insoweit wie Vermögensschäden behandelt und sind mitversichert. 1.1.5 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit, von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags handelt. 1.1.6 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn und soweit die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris oder der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) zugrunde gelegt ist. 1.1.7 Mitversichert ist die Auferlegung von Prozesskosten gemäß § 49 II WEG. 1.1.8 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Informationen im Rahmen der beruflichen Betätigung des Versicherungsnehmers (Datenhaftpflicht). 4.2.8 gilt in diesem Fall in entsprechenden Umfang nicht. 1.2 Sachschäden 1.2.1 Im Rahmen der Drittschadendeckung gemäß 1.1.1 sind mitversichert Haftpflichtansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden 1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken und KFM0120 Seite 413 von 932 [Seite 414] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 414 2 an sonstigen beweglichen Gegenständen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. 1.2.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen 1 durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung; 2 aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe. 1.2.3 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen von Schlüsseln mitversichert (Schlüsselverlust). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für 1 den notwendigen Austausch von Schlössern und Schließvorrichtungen; 2 vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) sowie 3 den erforderlich gewordenen Objektschutz bis zu einer Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Diese versicherten Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Nicht versichert sind 1 Schäden aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2 Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs). 1.3 Geografischer Geltungsbereich 1.3.1 Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit, mit Ausnahme von Australien, China, Hongkong, Indien, Jamaika, Kanada, Malaysia, Neuseeland, Singapur, Südafrika sowie den Vereinigten Staaten von Amerika. Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche, die vor einem Gericht eines dieser Länder geltend gemacht werden sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung des Rechts eines dieser Länder sowie im Zusammenhang mit einer in einem dieser Länder vorgenommenen Tätigkeit. 1.3.2 Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert. 1.3.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive and exemplary damages. 1.4 Vorsorgeversicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu aufnimmt, es sei denn, für diese Tätigkeit wird der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben (Pflichtversicherung). Hierbei gilt folgendes: Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, oder auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann (binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung), jede neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für die neue Tätigkeit nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dieselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. KFM0120 Seite 414 von 932 [Seite 415] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 415 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige der neuen Tätigkeit erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neue Tätigkeit erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. 2 Vorwärts- und Rückwärtsdeckung 2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab (2.1 des Allgemeinen Teils zur Police AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße. 2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 2.3 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2.4 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Einstellung des Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. 2.5 Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)), die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer Rückwärtsversicherung nach 2.2 als mitversichert, wenn 1 dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend 8.1) begonnen hat, 2 der zugrundeliegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden haben, 3 der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt und 4 der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Nachmeldefrist des jeweiligen Vorversicherers von ihm unverschuldet versäumt wurde. 2.5.1 Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs, ausgeschlossen ist. 2.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen. 2.5.2 Versicherungsschutz für diese Fälle besteht in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr für Eigenschäden (1.1.2) bzw. 5 Mio. EUR für Drittschäden (1.1.1). KFM0120 Seite 415 von 932 [Seite 416] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 416 2.5.3 Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer abzutreten. 3 Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Leistungen der Versicherungen 3.1.1 Sofern Drittschäden versichert sind (1.1.1), umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 3.1.3 Sofern Eigenschäden versichert sind (1.1.2), umfasst der Versicherungsschutz die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten - sofern mit dem Versicherer zuvor abgestimmt - ist 3.3 sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Entschädigung des festgestellten Schadens. 3.1.4 Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 3.1.5 Ist bei Drittschäden die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den Schaden zu begleichen. 3.1.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Versicherungssumme, Selbstbehalt 3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt 1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt, 2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens, 3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 3.2.2 Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. Für Eigenschäden (1.1.2) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle die vereinbarte Versicherungssumme. 3.2.3 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann KFM0120 Seite 416 von 932 [Seite 417] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 417 verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet. 3.2.4 Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. 3.2.5 In Ergänzung zu 6. des Allgemeinen Teils (AT) gilt folgendes: Soweit für das versicherte Risiko eine anderweitige Versicherung besteht, besteht kein Versicherungsschutz über hiesigen Versicherungsvertrag. Die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, begrenzt die dem Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2, Satz 1, VVG, gilt entsprechend. 3.3 Kosten des Rechtsschutzes 3.3.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber folgendes. 1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen triff eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein. 2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. 3 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrags (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 3.3.1.1., Satz 2, Anwendung. 4 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet. 5 Weiterhin ersetzt der Versicherer im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch soweit es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens unverzüglich, spätestens vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird; ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wird; ‒ außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen wird. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall, spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt. 3.3.2 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 3.3.3 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der KFM0120 Seite 417 von 932 [Seite 418] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 418 Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 3.3.4 Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes. Abweichend von 3.3.1 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4 a. Ausschlüsse 4.1 Sofern Eigenschäden versichert sind (siehe 1.1.2), bezieht sich der Versicherungsschutz nicht 4.1.1 auf Schäden, die sich aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens herleiten (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben; 4.1.2 auf Schäden, die sich aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung herleiten (z. B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel); 4.1.3 auf Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung oder aus einem Produktrückruf resultieren; 4.1.4 auf Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen, die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot/Preisverfall, Änderung politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken behaftet sind. 4.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich weiterhin nicht 4.2.1 auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Erfüllungsurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung; 4.2.2 auf Ansprüche soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 4.2.3 auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; 4.2.4 auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen; Letzteres gilt beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach Insolvenzordnung insoweit nicht, als dieser wegen Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird. 4.2.5 auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. KFM0120 Seite 418 von 932 [Seite 419] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 419 4.2.6 auf Haftpflichtansprüche von 1 Mitgesellschaftern (12.) des Versicherungsnehmers, 2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, 4.2.7 auf Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört, 4.2.8 auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen oder im Zusammenhang mit Verletzungen von Schweigepflichts-, Datenschutz- oder Geheimhaltungsvereinbarungen, insbesondere der unbefugten Weitergabe von Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert (1.1.8); 4.2.9 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter-, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Syndikus. Dies gilt nicht, sofern der Versicherungsnehmer ein Verein oder Verband ist oder er als Unternehmensberater versichert und als Interimsmanager tätig ist. 4 b. Spezielle Ausschlüsse Die folgenden Ausschlüsse gelten nur punktuell für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten (Betriebsarten). Welche der folgenden Ausschlüsse gelten und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 4.2.10 Beteiligungsausschluss auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 4.2.11 Umweltausschluss auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden ist; 4.2.12 Planungs- und Architektenausschluss auf Ansprüche aus der Planung von Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen sowie einer Tätigkeit als Architekt (auch Bauvorlageberechtigte); 4.2.13 Bonitätsausschluss auf Ansprüche aus der unterlassenen Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder der unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber; 4.2.14 Versicherungsausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 4.2.15 Anfechtungsausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt; 4.2.16 Gewässerausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines Gewässers - einschließlich des Grundwassers - verändert wird; 4.2.17 Dienstverhältnisausschluss auf Ansprüche von Unternehmen, mit denen der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (als Angestellter oder freier Mitarbeiter) steht oder als KFM0120 Seite 419 von 932 [Seite 420] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 420 Subunternehmer tätig wird, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 4.2.18 EDV-Anlagenausschluss auf Ansprüche aus dem technischen Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV- Anlagen/Datenübertragungsnetze, z. B. durch fehlerhafte Software oder durch Programmmanipulation unbefugter Dritter; 4.2.19 Vergebliche Aufwendungen und Rückrufausschluss auf Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten oder Rückruf von eigenen oder fremden Erzeugnissen; 4.2.20 Urheberausschluss auf Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen) oder Arbeiten gegen Urheber- oder Patentrecht verstoßen; 4.2.21 Datenausschluss auf Ansprüche aus dem technischen Versagen von Datenverarbeitungsanlagen sowie Vorrichtungen zur sicheren Aufbewahrung, Transport oder Vernichtung von Daten; 4.2.22 Aufbewahrungs- und Dokumentationsausschluss auf Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten; 4.2.23 Finanzanlagenausschluss auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumente im Sinne von § 1, Absatz 11, KWG. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentvermögen und Vermögensanlagen; 4.2.24 Ausschluss des kaufmännischen Ermessens auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder entschieden werden. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die Fortführung oder Kündigung von Versicherungsverträgen des Schuldners; 4.2.25 Zusicherungs- und Beteiligungsausschluss auf Schäden aus Zusicherungen oder Auskünften über Eigenschaften von Sachen oder Rechten, über Wertentwicklungen und Erträge sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung; 4.2.26 Kreditausschluss auf Ansprüche aus dem Kreditvermittlungsgeschäft sowie der Darlehensgewährung jeglicher Art; 4.2.27 Planungs- und Überwachungsausschluss auf Ansprüche aus der Planung (wohl hingegeben Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko) sowie der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen; 4.2.28 Organhaftungsausschluss auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Erhebung von Organhaftungsansprüchen (z. B. § 43 GmbH, 93 AktG) gegenüber dem Versicherungsnehmer; 4.2.29 Kreditberatungsausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft werden können; 4.2.30 Zweckentfremdungsausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder Leistungen verwendet werden; KFM0120 Seite 420 von 932 [Seite 421] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 421 4.2.31 Kostenvoranschlags-, Finanzierungsplan- und Fristenausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch berechnet werden; 4.2.32 Grundstücksverwertungsausschluss auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke, Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet werden können; 4.2.33 Reiseveranstalterausschluss auf die Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer; 4.2.34 Baugrundwert- und Altlastengutachtenausschluss auf Ansprüche aus Begutachtungen in den Bereichen Altlasten, Baugrundwert, Bodensanierung und Umweltschäden; 4.2.35 EDV-Optionsausschluss auf den Homepageservice, die EDV-Dienstleistung und das Internet-Providing, es sei denn, hiervon ist eines oder sind mehrere ausdrücklich mitversichert; 4.2.36 Kaufmannsausschluss auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und Organisationstätigkeiten, wenn zum betreuenden Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an einem solchen oder Wertpapierbesitz im Nennwert von über 2.500 EUR gehört; es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert; 4.2.37 WEG-Verwalterausschluss auf die Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwaltung von mehr als 100 Wohneinheiten; es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert; 4.2.38 Bauvorhabenausschluss auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem Gebiet; es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert; 4.2.39 Grundbesitzverwaltungsausschluss auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Haus- und Grundbesitz; es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert. 5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5.1 Beitragszahlung In Ergänzung zu 3.5 des Allgemeinen Teils (AT) ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Vertrag entstandenen Schadens zu verlangen. 5.2 Beitragsregulierung 5.2.1 In Ergänzung zu 4. des Allgemeinen Teils (AT) gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 5.2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 5.2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, KFM0120 Seite 421 von 932 [Seite 422] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 422 findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen. 5.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung. 5.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5.3.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 5.3.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt, wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. 5.3.3 Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses 6.1 Kündigung 6.1.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. 6.1.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. 6.1.3 Kündigung im Schadenfall 1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. 2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. 3 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 6.1.4 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 6.1.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. 6.2 Wegfall des versicherten Interesses 6.2.1 In Ergänzung zu 7. des Allgemeinen Teils (AT) gilt als Wegfall des versicherten Interesses auch, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis aufgehoben wird. KFM0120 Seite 422 von 932 [Seite 423] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 423 6.2.2 Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar. In Abweichung von 5.3.1 steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu. 7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 7.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 7.1.2 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 7.1.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 7.2 Rücktritt 7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 7.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 7.3.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. 7.3.2 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 7.3.3 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 7.3.4 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen. KFM0120 Seite 423 von 932 [Seite 424] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 424 7.4 Frist zur Geltendmachung 7.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. 7.4.2 Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 7.5 Gefahrerhöhungen 7.5.1 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt. 7.5.2 Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl 1 den Vertrag zu kündigen, 2 ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder 3 die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2). 7.5.3 Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2.3. entsprechend. 7.5.4 Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. 7.5.5 Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. 7.5.6 Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben. 8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 8.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von 1.1.1 bzw. Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte. 8.2 Anzeige des Versicherungsfalls 8.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich (8. AT) anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung KFM0120 Seite 424 von 932 [Seite 425] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 425 verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründeten Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. 8.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat. 8.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 8.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls 8.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 8.3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 8.3.3 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 9.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 9.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 9.3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. KFM0120 Seite 425 von 932 [Seite 426] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 426 10 Mitversicherte Personen 10.1 Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Auftrag und im Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist. 10.2 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen besteht Versicherungsschutz mit der Maßgabe, dass ein amtlicher Vertreter bestellt ist und im Übrigen subjektive Umstände im Sinne von 10.3 allen übrigen Mitgliedern zugerechnet werden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. 10.3 Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten. 11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 11.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes vereinbart haben. 11.2 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 11.3 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 11.5 Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.) nur geltend, wenn dieser seine Pflichten wissentlich verletzt hat. 12 Gesellschafterklausel 12.1 Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter. Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind oder nicht (Scheingesellschafter). KFM0120 Seite 426 von 932 [Seite 427] VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 427 12.2 Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung wie folgt ein: 12.2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind, geteilt wird. 12.2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist. 12.2.3 Einen Ausschlussgrund nach 4. oder ein Rechtsverlust nach 3.3.3 sowie nach 9., der in der Person eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust nach 9. an einer Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller Gesellschafter. 13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 13.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu 9. des Allgemeinen Teils (AT) seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 13.2 Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. 13.3 Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz. KFM0120 Seite 427 von 932 [Seite 428] VH EIGEN R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 428 Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit (1.1.2 AVB-P) von seinen Arbeitnehmern (gemäß § 5 Betriebsverfassungsgesetz) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich diese dadurch haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden). Schäden die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. 1.2 Schäden nach 1.2.3 sowie 1.2.4 AVB-P sind nicht versichert. 2 Versicherungssumme Im Rahmen der Übernahme der Nachhaftung des Vorversicheres im Sinne von 2.4 AVB-P ist die Ersatzleistung abweichend von 2.4.1 AVB-P auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, beschränkt. 3 Leistungen der Versicherung 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten - sofern mit dem Versicherer zuvor abgestimmt - ist 3.5 AVB-P sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Entschädigung des festgestellten Schadens. 3.2 Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte 3.3 Ist der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen den Schaden zu begleichen. 4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 4. AVB-P bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden 4.1 aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben; 4.2 aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung (z. B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel); 4.3 aus einer Betriebsunterbrechung oder die aus einem Produktrückruf resultieren; 4.4 aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der KFM0120 Seite 428 von 932 [Seite 429] VH EIGEN R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 429 Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot/Preisverfall, Änderung politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken behaftet sind. 4.4.1 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; 4.4.2 aus Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder Verstößen beim Barzahlungsakt; 4.4.3 im Zusammenhang mit 4 Patentrechtsverletzungen, 5 Datenschutzverletzungen oder 6 der unbefugten Weitergabe von Informationen über eigene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. KFM0120 Seite 429 von 932 [Seite 430] VH-EIG-ERW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 430 Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH-EIG-ERW) Abweichend von 1.1.2 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (VB VH Global) gilt: Soweit vereinbart, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbeitern fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat (Eigenschaden). Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. KFM0120 Seite 430 von 932 [Seite 431] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 431 Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 432 2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 435 3 Umfang des Versicherungsschutzes 436 4 Ausschlüsse 438 5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 438 6 Außerordentliche Kündigungsrechte 439 7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, weitere Obliegenheiten 440 8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 441 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 442 10 Mitversicherte Personen 443 11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 443 12 Gesellschafterklausel 443 13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 444 KFM0120 Seite 431 von 932 [Seite 432] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 432 Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Ansprüche 1.1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (1.1.2) von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzutreten hat, begangenen Verstoßes (8.1) von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (1.2.1) verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate nach § 281 in Verbindung mit § 280 BGB. 1.1.2 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit). Diese wird durch Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen konkretisiert. 1.1.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht 1 von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, sofern Versicherungsschutz über die eigene Berufshaftpflicht des Vertreters besteht. 2 der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers, Praxistreuhänders oder eines Stellvertreters nach § 46 Gewerbeordnung verursacht worden sind. 1.1.4 Mitversichert sind nach Maßgabe von 1.1.4 4. Haftpflichtansprüche 1 die gegen die nicht erlaubnis- und nicht versicherungspflichtige Gesellschaft, insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erhoben werden, in der der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt (Inanspruchnahme der Gesellschaft); 2 für Verbindlichkeiten, die vor Eintritt des Versicherungsnehmers in die Gesellschaft von einem anderen Gesellschafter begründet wurden (Haftung aus Altverbindlichkeiten); 3 für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verursacht worden sind, wenn der Zeitpunkt der Auftrags-/Mandatserteilung während der Tätigkeit als Gesellschafter lag (Haftung als austretender Gesellschafter). 4 Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Ansprüche; die Freistellung von berechtigten Ansprüchen jedoch nur, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Berufshaftpflichtversicherung besteht (subsidiäre Deckung). In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung). 1.1.5 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff KFM0120 Seite 432 von 932 [Seite 433] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 433 Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags handelt. 1.1.6 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen der Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzgesetzen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist. 4.2 bleibt unberührt. 1.1.7 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung von beruflichen Verhaltensvorschriften. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese aufgrund gesetzlichen Vorschriften, Berufsordnung, Verhaltenskodex eines Verbandes oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden sind oder geltend gemacht werden. 4.2 bleibt unberührt. 1.1.8 Erweiterungen des Versicherungsschutzes lassen den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes unberührt. Soweit der Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes über den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutzes hinausgeht, gelten diese Versicherungsbedingungen entsprechend sofern nichts Abweichendes durch zusätzliche Vereinbarung bestimmt ist. 1.2 Versicherte Schäden 1.2.1 Versicherte Schäden sind Vermögensschäden, vgl. 1.1.1. Keine Vermögensschäden sind 1 die Tötung, die Verletzung des Körpers oder die Schädigung der Gesundheit von Menschen (Personenschaden); 2 die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen (Sachschaden). Hierunter fällt auch das Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren. Das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung. 1.2.2 Abweichend von 1.2.1 sind jedoch mitversichert Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden, insbesondere Schmerzensgeld, aufgrund einer 1 Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, soweit das Rechtsgut Gegenstand des Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Freiheitsentzug (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung) verursacht worden sind; 2 Diskriminierung im Sinne von 1.1.5; 3 Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Sinne von 1.1.6. 1.2.3 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden 1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Unterlagen, hierzu gehören insbesondere Schriftstücke und elektronische Akten; 2 aus der Nutzung des Internets, der elektronischen Informations- und Datenverarbeitung, insbesondere dem Austausch elektronischer Daten, im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht (subsidiäre Deckung). 1.2.4 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an anderen als unter 1.2.3.1 genannten beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht (subsidiäre Deckung). Ausgeschlossen hiervon bleiben Sachschäden aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken sowie der der Führung wirtschaftlicher Betriebe. KFM0120 Seite 433 von 932 [Seite 434] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 434 1.3 Ausübung beruflicher Tätigkeit 1.3.1 Gemeinschaftliche Berufsausübung 1 Üben Berufsträger ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich aus, sind sie Gesellschafter ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis geregelt sind. Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses können sein: Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit, Bürogemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht als Berufsträgergesellschaft anerkannte Partnerschaft oder ähnliche Zusammenschlüsse. 2 In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung). 1.3.2 Anerkannte Berufsträgergesellschaft 1 Nimmt eine anerkannte Berufsträgergesellschaft für sich selbst Versicherung, bezieht sich der Versicherungsschutz für diese Gesellschaft auf die den Organen, Geschäftsführern, Gesellschaftern von Personengesellschaften, Partnern und Mitarbeitern (10.1) oder sonstigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Berufstätigkeit bedient, zur Last fallenden Verstöße. 2 In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Das gilt nicht, wenn Mitarbeiter (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Berufstätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich verletzt haben. 3 Anerkannt im Sinne dieser Bestimmungen sind Gesellschaften, die aufgrund ihres Berufsrechts einer eigenen Erlaubnispflicht unterliegen. 1.3.3 Versicherung für fremde Rechnung 1 Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis (Berufsausübungsgemeinschaft, vgl. 1.3.1), so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen) im Rahmen von jeweils rechtlich selbständigen Verträgen beantragt werden. Beispiel: Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 2 Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2) eine zusätzliche Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls im Rahmen eines jeweils rechtlich selbständigen Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender Gesellschafter einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft. 3 In den beiden vorgenannten Fällen handelt es sich jeweils um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG. 4 Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden (mitversicherte Personen im Sinne von 10.1), handelt es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen. Hierfür kann Versicherungsschutz, insbesondere für den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für freie Berufe, im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden. 5 Soweit der Versicherungsnehmer dem Versicherer personenbezogene Daten Dritter, insbesondere die von Gesellschaftern oder auf Antrag andere namentlich benannte Personen mitteilt, ist er verpflichtet, diese hierüber unter Aushändigung des Merkblatts zur Datenverarbeitung zu informieren. KFM0120 Seite 434 von 932 [Seite 435] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 435 1.4 Geografischer Geltungsbereich 1.4.1 Mitversichert sind nach Maßgabe von 3.5 Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich handelt um 1 die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen Gerichten und der Türkei; dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 Zivilprozessordnung), 2 die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts einschließlich der Türkei, 3 eine im europäischen Ausland oder in der Türkei vorgenommenen Tätigkeit. 1.4.2 Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert. 1.4.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. 2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße. 2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein), Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist. 2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße. 2.4 Ist in einem unmittelbar vor diesem Vertrag bestehenden Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung (Vorvertrag) mit Versicherungsfalldefinition im Sinne von 8.1 in rechtlicher zulässiger Weise die Nachhaftung des Versicherers im Sinne von 2.3 im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten beschränkt worden, so übernimmt R+V die Abwehr unberechtigter Anspruche und soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen um nachstehenden Umfang: 2.4.1 Die Ersatzleistung ist auf die Höhe und den Umfang des zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Versicherungsschutzes begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs ausgeschlossen ist. Sie beträgt jedoch maximal 2.500.000 EUR je Versicherungsfall und 5.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2.4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Umfang des vorherigen Versicherungsvertrags offen zu legen. 2.4.3 Kommt es zu einer Leistung aus diesem Vertrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an die R+V abzutreten. 2.5 Ist bei einem Wechsel des Versicherers zweifelhaft, zu welchem Zeitpunkt der Verstoß durch Unterlassen (8.1) eingetreten ist, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, so umfasst der Versicherungsschutz während der Laufzeit dieses Vertrags auch die Abwehr dieser Ansprüche und soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen in entsprechender Anwendung von 2.4.1 bis 2.4.3 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintrittspflicht eines Versicherers. KFM0120 Seite 435 von 932 [Seite 436] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 436 3 Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Leistung des Versicherers 3.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 3.1.3 Ist die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den Schaden zu begleichen. 3.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 3.2 Versicherungssumme 3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes nach 3.5, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, 1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt oder 2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens oder 3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Weitere Bestimmungen zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung können in den besonderen Bedingungen geregelt werden. 3.2.2 Die Leistungen des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen und können im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherungsbestimmungen begrenzt werden (Jahreshöchstersatzleistung). 3.2.3 Soweit die vereinbarte Versicherungssumme den Betrag der Mindestversicherungssumme oder die Jahreshöchstleistung den Betrag der gesetzlichen Mindestjahreshöchstersatzleistung übersteigt, gelten die Versicherungsbedingungen entsprechend, wenn nichts Abweichendes durch zusätzliche Vereinbarungen bestimmt ist. 3.3 Kumulsperre 3.3.1 Unterhält der Versicherungsnehmer aufgrund zusätzlicher Qualifikationen weitere Versicherungsverträge (z. B. in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer) und kann er für einen und denselben Verstoß Versicherungsschutz auch aus einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme, die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2 Satz 1 VVG gilt entsprechend. Die Bestimmungen unter 12. bleiben unberührt. KFM0120 Seite 436 von 932 [Seite 437] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 437 3.3.2 Werden Angehörige der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, welche auf Grund gleicher, mehrfacher oder verschiedener Qualifikationen Versicherungsverträge unterhalten, für ein und denselben Verstoß verantwortlich gemacht und kann für diesen Verstoß Versicherungsschutz aus mehreren Versicherungsverträgen in Anspruch genommen werden, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme die Leistung aus allen Versicherungsverträgen; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Die Bestimmungen unter 12 bleiben unberührt. 3.4 Selbstbehalt 3.4.1 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet. 3.4.2 Ein Selbstbehalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung bzw. Zulassung des Berufsträgers oder die Anerkennung bzw. Zulassung der Gesellschaft oder des Vereins erloschen ist. Dies gilt auch, wenn Haftpflichtansprüche gegen die Erben des Versicherungsnehmers erhoben werden. 3.4.3 Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. 3.5 Kosten des Rechtsschutzes Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen zu Lasten des Versicherers. Gedeckt in diesem Sinne sind auch die Kosten des Abwehrschutzes eines geltend gemachten Haftpflichtanspruchs bei fehlender Passivlegitimation. 3.5.1 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein. 3.5.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten. 3.5.3 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Mitgesellschafter oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der Versicherungsnehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt. 3.5.4 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im einzelnen Versicherungsfall mit dem Versicherer etwas Abweichendes vereinbart ist. 3.5.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 3.5.6 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. KFM0120 Seite 437 von 932 [Seite 438] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 438 3.5.7 Sofern streitig ist, ob die Schadenverursachung durch eine vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung im Sinne von 4.5 erfolgt ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 4 Ausschlüsse Soweit in den besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche 4.1 mit Auslandsbezug, die über den Umfang des geografischen Geltungsbereichs (1.4) hinausgehen; 4.2 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 4.3 wegen Schäden durch Veruntreuung; 4.4 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals als Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen, Verbänden, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ist der Versicherungsnehmer als Berufsträgergesellschaft anerkannt, gilt dies entsprechend für die Gesellschaft und die dort tätigen Personen; 4.5 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Kosten des Abwehrschutzes sind im Umfang von 3.5.7 mitversichert; Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn diese nicht durch ihn und auch nicht in der Person eines Gesellschafters oder Organs begangen oder durch Unterlassung verursacht worden ist. Rückgriffsansprüche nach 11 bleiben unberührt. 4.6 wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit. 5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5.1 Beitragszahlung In Ergänzung zu 3.5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 5.2 Beitragsregulierung 5.2.1 In Ergänzung zu 4. AT gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 5.2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen, wird der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. 5.2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, KFM0120 Seite 438 von 932 [Seite 439] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 439 findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag erfolgen. 5.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung. 5.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5.3.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 5.3.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. 5.3.3 Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 6 Außerordentliche Kündigungsrechte 6.1 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls 6.1.1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. 6.1.2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. 6.1.3 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 6.2 Kündigung nach Sitzverlegung ins Ausland 6.2.1 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen (Wohn)-Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 6.3 Wegfall des versicherten Interesses 6.3.1 In Ergänzung zu 7. AT gilt als Wegfall des versicherten Interesses auch, wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis durch Rücknahme, Widerruf oder Entzug aufgehoben wird. 6.3.2 Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar. Gleiches gilt für persönliche Verträge eines Gesellschafters, wenn dieser aus der Gesellschaft ausscheidet. 6.3.3 Wird im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers ein Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder ein Stellvertreter nach § 46 Gewerbeordnung bestellt, so liegt bis zur Praxisveräußerung oder Praxisübernahme kein Wegfall des versicherten Interesses vor. KFM0120 Seite 439 von 932 [Seite 440] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 440 7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, weitere Obliegenheiten 7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 7.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 7.1.2 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 7.1.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 7.2 Rücktritt 7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. 7.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht 7.3.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. 7.3.2 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 7.3.3 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 7.3.4 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen. 7.4 Frist zur Geltendmachung 7.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. KFM0120 Seite 440 von 932 [Seite 441] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 441 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. 7.4.2 Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 7.5 Gefahrerhöhungen 7.5.1 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt. 7.5.2 Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl 1 den Vertrag zu kündigen, 2 ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen (7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr auszuschließen oder 3 die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2). 7.5.3 Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 3. entsprechend. 7.5.4 Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist von einem Monat kündigen. 7.5.5 Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war. 7.5.6 Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis ausüben. 8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 8.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 8.2 Anzeige des Versicherungsfalls 8.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. KFM0120 Seite 441 von 932 [Seite 442] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 442 Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. 8.2.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Die gleiche Verpflichtung trifft den Versicherungsnehmer, wenn er sich einem Schlichtungsverfahren unterwirft, in dem die Verfahrungsordnung dem Schlichter (Ombudsmann) das Recht zu einer verbindlichen Entscheidung einräumt. 8.2.3 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat. 8.2.4 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 8.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls 8.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 8.3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 8.3.3 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. 9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 9.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 9.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers KFM0120 Seite 442 von 932 [Seite 443] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 443 entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 9.3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 10 Mitversicherte Personen 10.1 Unmittelbar gegen Arbeitnehmer (nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz) sowie freie Mitarbeiter des Versicherungsnehmers erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist. 10.2 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. 11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 11.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, sofern die Vertragsparteien durch Individualabrede nicht etwas anderes vereinbart haben. 11.2 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 11.3 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 11.5 Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.1) nur geltend, wenn dieser wissentlich von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers abgewichen ist. 12 Gesellschafterklausel 12.1 Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter. Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind oder nicht (Scheingesellschafter). KFM0120 Seite 443 von 932 [Seite 444] AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 444 12.2 Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung wie folgt ein. 12.2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind, geteilt wird. 12.2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist. 12.2.3 Einen Ausschlussgrund nach 4 oder ein Rechtsverlust nach 3.5.6 sowie nach 9., der in der Person eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust nach 9. an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller Gesellschafter. 13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 13.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu Nr. 9 des Allgemeinen Teils seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 13.2 Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch. 13.3 Im Übrigen gilt das VVG. KFM0120 Seite 444 von 932 [Seite 445] PFLICHT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 445 Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT) 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und den Bestimmungen zur Versicherungspflicht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die aufgrund von Berufsgesetzen erforderliche Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung). 2 Anzeigepflichten 2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft. 2.2 Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit stellen keinen Wegfall des versicherten Interesses dar, vgl. 6.3.2 AVB-P. Dem Versicherungsnehmer sowie dem Versicherer steht ein Anpassungs- recht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu. 3 Versicherung für fremde Rechnung 3.1 Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis (Berufsausübungsgemeinschaft, vgl. 1.3.1 AVB-P), so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen) im Rahmen von jeweils rechtlich selbständigen Verträgen beantragt werden. Beispiel: Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 3.2 Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2 AVB-P) eine zusätzliche Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls im Rahmen eines jeweils rechtlich selbständigen Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender Gesellschafter einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft. 3.3 In den beiden vorgenannten genannten Fällen handelt es sich jeweils um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG. 3.4 Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden (mitversicherte Personen im Sinne von 10. AVB-P), handelt es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen. Hierfür kann Versicherungsschutz, insbesondere für den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für freie Berufe, im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden. KFM0120 Seite 445 von 932 [Seite 446] BETREUER-V R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 446 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Betreuungsvereine (BETREUER-V) 1 Risikobeschreibung Versichert ist die Tätigkeit als anerkannter Betreuungsverein nach § 1908 f Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). 2 Versicherungsumfang 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rechtlich zu besorgen. 2.2 Mitversichert ist die Beratung bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten sowie die rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). 2.3 Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anleihen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. KFM0120 Seite 446 von 932 [Seite 447] NOTAR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 447 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren (NOTAR) 1 Risikobeschreibung 1.1 Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Notar. 1.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die Tätigkeit als 1.2.1 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand; 1.2.2 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator; 1.2.3 Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied; 1.2.4 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator; 1.2.5 Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.2.6 Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. 2 Besondere Bedingung 2.1 Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen. 2.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten, soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten. 2.4 Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften Gründen beendet hat. 3 Geografischer Geltungsbereich In Ergänzung zu 1.4.1.2 AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde. KFM0120 Seite 447 von 932 [Seite 448] NOTAR R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 448 4 Versicherungssumme 3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut: Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß). 5 Veruntreuung Abweichend von 4.2 AVB-P sind mitversichert Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird. 6 Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer 6.1 Soweit aus der Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer gemäß § 67 Absatz 3 Nr. 3 BNotO Versicherungsschutz zu gewähren ist, geht der Gruppenanschlussversicherungsvertrag vor. 6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer der Gruppenanschlussversicherung oder die Notarkammer unverzüglich zu unterrichten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Versicherungssumme aus diesem Vertrag überschritten wird. 7 Anzeigepflichten des Versicherers Der Versicherer ist gemäß § 19a Absatz 3 Satz 3 BNotO verpflichtet, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. KFM0120 Seite 448 von 932 [Seite 449] NOTAR HÖHER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 449 Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag (NOTAR HÖHER) 1 Risikobeschreibung Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Notar. 2 Besondere Bedingung 2.1 Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen. 2.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten, soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten. 2.4 Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften Gründen beendet hat. 3 Geografischer Geltungsbereich In Ergänzung zu 1.4.1.2. AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde. 4 Versicherungssumme 4.1 3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut: Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß). 4.2 Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung (siehe Versicherungsschein) kommt erst dann zum Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Stammversicherung und dem Kammervertrag oder die dort vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung ausgeschöpft sind. 5 Veruntreuung Abweichend von 4.2 AVB-P sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal des Notars mitversichert, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird. KFM0120 Seite 449 von 932 [Seite 450] PATANW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 450 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATANW) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Patentanwalt. 1.2 In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens. 1.3 Mitversichert ist die Tätigkeit 1.3.1 als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt; 1.3.2 vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante; 1.3.3 als Abwickler einer Praxis nach § 48 Patentanwaltsordnung (PAO). Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. 2 Versicherungsumfang 2.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten 2.1.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Patentanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. 2.1.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. 2.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme. 3 Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 4 Interprofessionelle Tätigkeiten In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung). KFM0120 Seite 450 von 932 [Seite 451] PATANW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 451 5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 5.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0120 Seite 451 von 932 [Seite 452] RECHTSANW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 452 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren (RECHTSANW) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt einschließlich der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). 1.2 In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens oder Vereins/Verbands. 1.3 Mitversichert ist die Tätigkeit als 1.3.1 (vorläufiger) Insolvenz oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung; 1.3.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter, Vergleichsverwalter, Sequester; 1.3.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.3.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand; 1.3.5 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator; 1.3.6 Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO; 1.3.7 Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO; 1.3.8 Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres; 1.3.9 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; 1.3.10 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.3.11 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf. 1.3.12 Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand oder Geschäftsführer von Unternehmungen, Vereinen, Verbänden sowie als Angestellter oder freier Mitarbeiter sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 2 Versicherungsumfang 2.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten 2.1.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird. KFM0120 Seite 452 von 932 [Seite 453] RECHTSANW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 453 2.1.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und ordnungsgemäß verbucht sind. 2.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme. 2.3 Niedergelassene europäische Rechtsanwälte Für nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zugelassene Rechtsanwälte besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag nur, sofern die Berufshaftpflicht im Herkunftsstaat nicht gleichwertig ist (subsidiäre Deckung). 3 Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 4 Interprofessionelle Tätigkeiten In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung). 5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 5.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 6 Versicherungsbeitrag Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt Folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. KFM0120 Seite 453 von 932 [Seite 454] RE-BEIST-V R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 454 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V) 1 Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung. 1.1 Erlaubnisinhaber nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte uneingeschränkte oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung. 1.2 Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates sowie des Völkerrechts. Dies weicht von 1.4.1.2 AVB- P ab. 1.3 Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates. Dies weicht von 1.4.1.2 AVB-P ab 2 Versicherungsumfang 2.1 Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme. 2.2 In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 4 Beitrag Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen bestimmt, so gilt folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. KFM0120 Seite 454 von 932 [Seite 455] RE-BEIST-N R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 455 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) 1 Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung. 1.1 Inkassodienstleister Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. 1.2 Rentenberater Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet 1.2.1 der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, 1.2.2 des sozialen Entschädigungsrechts, 1.2.3 des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. 1.2.4 Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz. 1.3 Berater im ausländischen Recht 1.3.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf diesen Teilbereich, vgl. § 10 Absatz 2 RDG. 1.3.2 In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. AVB-P ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt. 1.3.3 Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 1.4 Rechtsdienstleister aufgrund besonderer Sachkunde 1.4.1 Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis. 1.4.2 Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert worden, so erstreckt sich der Versicherungsumfang auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis. 2 Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. KFM0120 Seite 455 von 932 [Seite 456] RE-BEIST-N R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 456 3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet, der nach § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständigen Behörde, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0120 Seite 456 von 932 [Seite 457] QUALIANWALT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 457 Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT) Der Versicherungsbeitrag für die rechtsanwaltliche Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent für die Erlaubnis zur Führung eines oder mehrerer Fachanwaltsbezeichnungen im Sinne der Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer. Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein Fachanwaltstitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. KFM0120 Seite 457 von 932 [Seite 458] STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 458 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) 1 Risikobeschreibung 1.1 Hilfeleistung in Steuersachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Steuersachen nach § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuer-Ordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. 1.2 Vereinbare Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die 1.2.1 Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen. Hierunter fallen auch 1 Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen; 2 Prüfungen von Gewerbetreibenden, wie z. B. nach § 24 der Verordnung über Finanzanlagenvermittlung (FinVermV); 1.2.2 Erstattung von berufsüblichen Gutachten; 1.2.3 Erstellung von Bilanzanalysen; 1.2.4 Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen; 1.2.5 An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (zum Beispiel Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge; 1.2.6 Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen; 1.2.7 Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen; 1.2.8 Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder; 1.2.9 Beratung und die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die 1 wirtschaftliche Beratung bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen, 2 wirtschaftliche Beratung bei der Gründung und Unterhaltung betrieblicher Versorgungseinrichtungen, 3 wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten, 4 wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, 5 Unternehmens- und Organisationsberatung; KFM0120 Seite 458 von 932 [Seite 459] STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 459 1.2.10 Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und bei der Erstellung von Programmen, soweit Letztere nicht technischen Zwecken dienen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu können. Auf die elektronische Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der Versicherungsschutz nur dann, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer anderen versicherten Tätigkeit erledigt werden. Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage. 1.2.11 die Erstellung privater Finanzpläne, welche eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning). Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen; 1.2.12 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter; 1.2.13 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht; 1.2.14 Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in berufsständischen Vereinen; 1.2.15 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet der Steuerberatung. 1.3 Weitere versicherte Tätigkeiten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als 1.3.1 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß InsO; 1.3.2 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter; 1.3.3 Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand; 1.3.4 Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator; 1.3.5 Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG. 1.4 Nicht versicherte Tätigkeiten 1.4.1 Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit, die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital- /Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen. 1.4.2 Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG), so kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags versichert werden. 2 Mitversicherte Personen 2.1 Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) KFM0120 Seite 459 von 932 [Seite 460] STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 460 während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten. 2.2 Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden. 2.3 Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt 2.1.2 sinngemäß. 3 Versicherungsumfang 3.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer fahrlässig fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung auf dem Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte. 3.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf 3.2.1 die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor Gerichten in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Russland, Weißrussland, Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan; 3.2.2 die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit diese bei der das Abgabenrecht außereuropäischer Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber ausschließlich deutsches Recht zu Grunde liegt. 3.3 Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich zulässige Erbringung sonstiger außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vergleiche § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. 4 Versicherungssumme Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein. 5 Interprofessionelle Tätigkeiten In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung). 6 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. KFM0120 Seite 460 von 932 [Seite 461] STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 461 6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. 7 Versicherungsbeitrag Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so gilt folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt auch soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt. KFM0120 Seite 461 von 932 [Seite 462] LST_HILFEV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 462 Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER) Der Versicherungsbeitrag für die steuerberatende Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent für die Verleihung eines oder mehrerer Fachberaterbezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz bzw. Fachberatertitel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Fachberaterbezeichnung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein Fachberatertitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. KFM0120 Seite 462 von 932 [Seite 463] LST_HILFEV R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 463 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Vermögensschäden aus der nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes zulässigen Hilfeleistung in Steuersachen. 1.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 2 Versicherungssumme Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein. 3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0120 Seite 463 von 932 [Seite 464] KAUF R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 464 Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) 1 Mitversicherung kaufmännische Tätigkeiten Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als 1.1 (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter; 1.2 gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder 1.3 gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand sind abweichend von 4.6 AVB-P Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2 Versicherungsumfang Der Versicherungsschutz umfasst auch Haftpflichtansprüche 2.1 wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen; 2.2 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.3 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen; 2.4 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.5 wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes; 2.6 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.7 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. 3 Kumulsperre Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 59 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. KFM0120 Seite 464 von 932 [Seite 465] EINZEL R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 465 Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) 1 Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos. 2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere 2.1 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1 AVB-P, 2.2 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse, 2.3 den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder 2.4 die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft. 3 Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten Interesses dar, vgl. 6.3.2 AVB-P. KFM0120 Seite 465 von 932 [Seite 466] PART_GES R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 466 Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART GES) 1 Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Partnerschaftsgesellschaft, auch als solche mit beschränkter Berufshaftung im Sinne von § 8 Absatz 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). 2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die den Partnern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen, deren sich die Partnerschaft zur Erfüllung ihrer Berufsausübung bedient, zur Last fallenden Verstöße. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft, vgl. 1.3.1 AVB-P. 3 Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG. 4 Entfällt die Haftungskonzentration bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, so besteht Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für die Inanspruchnahme der Partner und der Partnerschaft nach § 8 Absatz 1, 2 PartGG. Gleiches gilt, wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für einzelne Mandate nicht bestanden hat. KFM0120 Seite 466 von 932 [Seite 467] WISS R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 467 Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) 1 Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung Mitversichert sind - abweichend von 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) - Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. 2 Regressvereinbarung Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff gegenüber dem Versicherungsnehmer. KFM0120 Seite 467 von 932 [Seite 468] INSOLVENZ R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 468 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach der Insolvenzordnung (INSOLVENZ) 1 Risikobeschreibung Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Verfahren. 12. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) findet keine Anwendung. 2 Versicherungsumfang 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Haftpflichtansprüche 2.1.1 wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen; 2.1.2 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.1.3 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen; 2.1.4 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.1.5 wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes; 2.1.6 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird. 2.1.7 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. 2.2 Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 AVB-P - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG). Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 3 Kumulsperre Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. § 59 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. KFM0120 Seite 468 von 932 [Seite 469] INSOLVENZ R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 469 4 Versicherungsbeitrag Der erste Jahresbeitrag ist zugleich der Mindestbeitrag. Sobald die Beendigung des Verfahrens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres angezeigt worden ist, hebt der Versicherer den Vertrag auf und erstattet den unverbrauchten Beitrag. KFM0120 Seite 469 von 932 [Seite 470] ZWANGSVERW R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 470 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter Zwangsverwalter. 1.2 Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden. 2 Versicherungsumfang 2.1 Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert. Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. 2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche 2.2.1 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde; 2.2.2 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 2.2.3 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen; 2.2.4 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird; 2.2.5 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners, Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient. KFM0120 Seite 470 von 932 [Seite 471] VORLDECK R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 471 Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VORLDECK) 1 Vorläufiger Versicherungsnachweis Erfolgt eine Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder die Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so gilt folgendes: 1.1 Auf Antrag gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz. Diese wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde. 1.2 Bei nicht anerkannten Berufsträgergesellschaften, insbesondere bei Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), tritt an die Stelle der Anerkennung die Eintragung im Partnerschaftsregister. 1.3 Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) kann der Versicherungsbeginn auf Antrag auch vor Anmeldung der Partnerschaft nach § 4 Absatz 3 PartGG liegen, nicht jedoch vor der Eintragung der Partnerschaft selbst. 2 Beendigung des Versicherungsschutzes 2.1 Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des Hauptvertrags. 2.2 Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seines Vertrags seine Vertragserklärung wirksam nach § 8 VVG widerrufen hat oder nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des Widerspruchs beim Versicherer. 3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung oder die Eintragung im Partnerschaftsregister erfolgt ist. 3.2 Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zwischen Antragstellung und Zustandekommens des Hauptvertrags dem Versicherer mitzuteilen. KFM0120 Seite 471 von 932 [Seite 472] VERSVERM R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 472 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich der rechtlich zulässigen Honorarberatung. Nicht versichert ist die Tätigkeit als Assekuradeur. 1.2 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Vermittlung von Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen Gutachten. 1.3 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt. 1.4 Die Beratung gegen Honorar ist versichert, sofern diese nach § 34d Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung zulässig ist. 1.5 Die Beratung gegenüber den Beschäftigten von Unternehmen ist in den Fällen mitversichert, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät (z. B. Beratung des Beschäftigten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gruppen-Versicherungsverträgen oder Produkten der betrieblichen Altersvorsorge sowie Lebensarbeitszeitkonten). 2 Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche 3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.2 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.3 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0120 Seite 472 von 932 [Seite 473] VERSBERAT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 473 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater (VERSBERAT) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versichert ist die mit behördlicher Erlaubnis unabhängig ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsberater. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die 1.2 Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen; 1.3 Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall; 1.4 außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. 1.5 Mitversichert ist die Beratung zu Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Beratung zu Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen Gutachten. 1.6 Mitversichert ist die Beratung zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt. 2 Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche 3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 3.2 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0120 Seite 473 von 932 [Seite 474] FINVERM R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 474 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM) 1 Risikobeschreibung 1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf die rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von 1.2 Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen, 1.3 Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU- Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen, 1.4 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1, Satz 2, Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. 1.5 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 2 Versicherungssumme 2.1 Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für alle versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung. 2.2 In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 3 Ausschlüsse In Ergänzung zu 4. AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, 3.1 die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden 3.2 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind, 3.3 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt, 3.4 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, 3.5 die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird. Mitversichert bleibt die Verletzung eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater. KFM0120 Seite 474 von 932 [Seite 475] FINVERM R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.11.2015 Seite 475 4 Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen eines Beratungsprotokolls die Erfüllung nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das Protokoll im Versicherungsfall dem Versicherer vorzulegen: 4.1 Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach § 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), 4.2 Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage (§ 16 FinVermV) sowie 4.3 Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospekts oder die Bereitstellung eines Informationsblatts im Sinne von § 15 FinVermV. 5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers 5.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2 VVG, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. KFM0120 Seite 475 von 932 [Seite 476] VSU R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 476 Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU) 1 Anpassung der Versicherungssumme an die Preisentwicklung 1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Maßgeblich sind die Beträge, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. Dieser wird auf den nächst höheren Tausendbetrag in Euro aufgerundet. 1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt. 2 Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag am 15. Januar desselben Jahres und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3 Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme 3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme bestehen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird. 3.2 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme frühestens zum 15. Januar des Anpassungsjahres auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon ausgenommen. 3.3 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3.4 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen. 4 Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der KFM0120 Seite 476 von 932 [Seite 477] VSU R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 477 Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 5 Erläuterungen 5.1 Anpassung der Versicherungssumme 5.1.1 Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung unterliegt einer automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung. Anhand der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) ermittelten Änderung des Europäischen Verbraucherpreisindexes (EVPI) veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres die angepasste Mindestversicherungssumme und Mindestjahreshöchstersatzleistung. Der Betrag der Mindestversicherungssumme wird vertraglich auf den nächst höheren Tausendbetrag in EUR aufgerundet. 5.1.2 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zum 15. Januar desselben Jahres zur neuen vertragliche Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt. 5.1.3 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart, so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet. 5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme. Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Beitragserhöhung um 6,5 Prozent Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent Beitragserhöhung um 3,5 Prozent 5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt. Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis. Beispiel: Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Beitragsänderung um 2,5 Prozent KFM0120 Seite 477 von 932 [Seite 478] FINANZ R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 478 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ) 1 Risikobeschreibung 1.1 Versicherungsschutz besteht für die nachstehende rechtlich zulässige Vermittlung von oder den Nachweis über 1.1.1 Verträgen über Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume; 1.1.2 Darlehensverträgen; nicht versichert ist die Vermittlung von Darlehensverträgen im Sinne des Vermögensanlagegesetzes. 1.1.3 Bausparverträgen; 1.1.4 Leasingverträgen; 1.1.5 Spareinlagen und Kontenverträgen, sofern die Einlage durch eine Entschädigungsrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder einer nach § 12 EAEG institutseigenen Einrichtung gesichert ist; 1.1.6 Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung. 1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Verwaltung von Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentum. 1.3 Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz fallen oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§ 113 VVG unterliegen. 2 Versicherungsumfang 2.1 Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige Beratung, auch Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit. 2.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 3 Ausschlüsse In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, 3.1 die daraus hergeleitet werden, dass 3.1.1 die vorgenommenen Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen, Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt; 3.1.2 Kenntnisse über die mangelnde Bonität eines Interessenten nicht an den Auftraggeber weitergeleitet werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht erfüllt worden sind oder 3.1.3 Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an dem Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind. KFM0120 Seite 478 von 932 [Seite 479] FINANZ R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 479 3.2 die dadurch entstanden sind, dass bei der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden; 3.3 von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt; 3.4 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. KFM0120 Seite 479 von 932 [Seite 480] KREDIT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 480 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater (KREDIT) 1 Risikobeschreibung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die rechtliche zulässige Beratung, Vermittlung, den Nachweis oder eine anderweitige Hilfestellung beim Abschluss von Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB. 2 Versicherungsumfang Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. 3 Versicherungssumme In Abänderung von 3.2.1.3 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes. 4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen 4.1 die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an den Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind; 4.2 von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt; 4.3 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. 5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich folgende Umstände anzuzeigen: 5.1 Änderung seiner Anschrift oder der zuständigen Erlaubnisbehörde, 5.2 Änderung der Berufsausübung im Hinblick auf die Registrierung als Vermittler oder Honorarberater im Sinne von § 6 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV). KFM0120 Seite 480 von 932 [Seite 481] KREDIT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 481 6 Anzeigepflichten des Versicherers Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörde unverzüglich Mittteilung zu machen über 6.1 die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, ggf. erst nach Ablauf der Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG); 6.2 das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie 6.3 jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann. KFM0120 Seite 481 von 932 [Seite 482] KREDIT-VSU R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 482 Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU) 1 Anpassung der Versicherungssumme 1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. Maßgeblich sind die Beträge, die aufgrund der Richtlinie 2014/17/EU von der Europäischen Kommission durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 bestimmt worden sind, vgl. auch § 10 Absatz 2 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV). 1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. 1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet, unbeschadet der Bestimmungen unter 4 dieser Vereinbarungen, nicht statt. 2 Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der Versicherungsbeitrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung durch die Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3 Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme 3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme bestehen. 3.2 Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft reduziert wird. 3.3 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Europäischen Kommission auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon ausgenommen. 3.4 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten Mindestversicherungssumme. 3.5 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern. Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes ausgeschlossen. KFM0120 Seite 482 von 932 [Seite 483] KREDIT-VSU R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2016 Seite 483 4 Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 5 Erläuterungen 5.1 Anpassung der Versicherungssumme 5.1.1 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt. 5.1.2 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart, so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet. 5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst. Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme. Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Beitragserhöhung um 6,5 Prozent Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme: Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent Beitragserhöhung um 3,5 Prozent 5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme bestehen bleibt. Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis. Beispiel: Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent Beitragsänderung um 2,5 Prozent KFM0120 Seite 483 von 932 [Seite 484] WOHN R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 484 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Wohnimmobilienverwalter (WOHN) 1. Risikobeschreibung und Versicherungsumfang 1.1 Versichert ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums (auch Sonder- und Teileigentum) nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und die Verwaltung von Mietverhältnissen für Dritte über Wohnräume nach § 549 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 1.2 Versicherungsschutz besteht insbesondere gegen Haftpflichtansprüche wegen Fehlern 1.2.1 beim Erstellen von Hausgeld- oder Betriebskostenabrechnungen; mitversichert ist der Abrechnungsservice für Heiz- und Wasserkosten; 1.2.2 beim Betreuen von Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben auf rechtlichem oder finanziellen Gebiet; 1.2.3 beim Durchführen des bargeldlosen Mietinkassos; 1.2.4 beim Entgegennehmen der Mietkaution bzw. Bürgschaftserklärung; mitversichert ist die Tätigkeit als Tippgeber für Mietkautionen bzw. Bürgschaftserklärungen in Form eines Spar- oder Versicherungsvertrags; 1.2.5 beim Erstellen von Bescheinigungen über Betriebskosten für haushaltsnahe Dienst- und Handwerksleistungen nach § 35 a Einkommenssteuergesetz. 1.2.6 als Ersatzzustellungsvertreter oder als dessen Vertreter nach § 45 WEG; 1.2.7 beim Abschluss, der Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, sofern der Versicherungsnehmer nicht als Versicherungsvermittler bzw. -berater nach § 34 d der Gewerbeordnung (GewO) tätig wird; 1.2.8 beim Durchführen des Zins- oder Tilgungsdienstes für nachstellige Grundpfandrechte. 1.3 Mitversichert ist auch die 1.3.1 Auferlegung von Prozesskosten und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht Partei des Rechtsstreits ist, dieser jedoch von ihm grob fahrlässig verursacht wurde, vgl. § 49 Absatz 2 WEG. Dies ergänzt 1.1.1 AVB-P. 1.3.2 Inanspruchnahme als verfassungsmäßig berufener Vertreter nach § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einer Wohnungseigentümer- oder Mieteinnahme-Gemeinschaft (Mietpool). Dies weicht von 4.4 AVB-P ab. 1.3.3 gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mit anderen, insbesondere mit dem Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG. 1.3.4 Inanspruchnahme von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer durch Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind. 1.3.5 rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere zu Fragen des Miet- und Eigentumsrechts und zu Fördergeldern. Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 1.3.6 rechtlich zulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Mitversicherung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. KFM0120 Seite 484 von 932 [Seite 485] WOHN R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 485 1.3.7 Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P ab. 2 Versicherte und nicht versicherte Schäden 2.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P. 2.2 Mitversichert sind Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet, weil er Miteigentümer einer WEG oder bei einer Mieteinnahmengemeinschaft Eigentümer einer oder mehrerer Wohneinheiten ist. Eine Kürzung der Versicherungsleistung findet nicht statt; Versicherschutz besteht daher auch für den anteiligen Eigenschaden. 2.3 Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen 2.3.1 Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers (einschließlich Gewässer); 2.3.2 Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung 1 von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz; 2 der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz; 3 des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. 3 Anzeigepflichten 3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die Änderung seiner Anschrift oder die Änderung der für ihn zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO unverzüglich anzuzeigen. 3.2 R+V ist gesetzlich verpflichtet, der Erlaubnisbehörde folgende Umstände anzuzeigen: 3.3 Die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung; 3.4 das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem Gruppenversicherungsvertrag und 3.5 jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann. KFM0120 Seite 485 von 932 [Seite 486] IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 486 Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien- Dienstleistungen (IMMO) 1 Immobilienvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) 1.1 Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder den Nachweis von Verträgen über Grundstücke (Verkauf, Belastung, Vermietung oder Verpachtung), grundstücksgleiche Rechte, Wohn- und Geschäftsräumen sowie Garagen und Stellplätzen. 1.2 Mitversichert sind die in diesem Zusammenhang stehenden Grundbuchgeschäfte sowie die Ablieferung der erzielten Gegenwerte. Versicherungsschutz besteht auch als bevollmächtigter Vertreter bei der Vornahme dieser Rechtsgeschäfte. 2 Immobilienbewertung Versicherungsschutz besteht als Sachverständiger auf dem Gebiet der Immobilienbewertung für Verkehrs-, Beleihungs- und Mietwertgutachten. 3 Finanzierungsvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) 3.1 Versichert ist die Vermittlung oder der Nachweis von Darlehensverträgen, wenn es sich nicht um Verbraucher-Immobiliardarlehen oder Vermögensanlagen handelt. 3.2 Mitversichert ist die Vermittlung oder die Tippweitergabe von 3.2.1 Restschuldversicherungen. Die Mitversicherung besteht nicht, sofern der Versicherungsnehmer zum Abschluss einer Berufshaftpflicht nach § 34d GewO verpflichtet ist. 3.2.2 Bausparverträgen. 3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer in handelsvertraglicher Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt. Dies ergänzt 4 AVB-P. 4 Verwaltung von Gewerbe-Immobilien 4.1 Versichert ist die Verwaltung von gewerblich oder geschäftlich genutzten Immobilien. 4.2 Die Erbringung von weiteren Dienstleistungen auf dem Gebiet der Immobilienverwaltung (Facility- Management) einschließlich der Betreuung von Bauvorhaben auf rechtlichem oder finanziellem Gebiet ist mitversichert. Hierzu gehört insbesondere die Analyse, Optimierung und Steuerung der Wirtschaftlichkeit einer Immobilie. 4.3 Nicht versichert ist die Ausführung von Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, der Erbringung von Architekten- oder Ingenieurleistungen, insbesondere die Bauleitung bzw. -überwachung einschließlich der Projektsteuerung. Dies ergänzt 4 AVB-P. 4.4 Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P. 4.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Dies ergänzt 4 AVB-P. KFM0120 Seite 486 von 932 [Seite 487] IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 487 5 Energieberatung, Energiepass-Aussteller 5.1 Versichert ist die Energiespar-Beratung bezogen auf Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) sowie mittelständischer Unternehmen gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der Energieberatung für Wohngebäude bzw. Förderung der Energieberatung im Mittelstand. 5.2 Mitversichert ist die 5.2.1 Erstellung von Energie-Ausweisen bzw. -Pässen; 5.2.2 Vermittlung von Energielieferverträgen gegenüber Haushaltskunden einschließlich der Erstellung von Tarif- bzw. Preisvergleichen. 5.3 Nicht versichert ist die Tätigkeit im Bereich des Energiespar-Contracting. 6 Vermittlung von Dienstleistungen und Verträgen 6.1 Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder die Tippweitergabe von 6.1.1 Telefon- und Mobilfunkverträgen einschließlich der Erstellung von Tarif- bzw. und Preisvergleichen; 6.1.2 Unternehmen und Betrieben, die haushaltsnahe Dienstleistungen, ambulante Pflegedienste sowie Handwerksleistungen erbringen. 6.1.3 Pachtverträgen über Flächen an Gebäuden zur Installation von Anlagen zur Stromerzeugung. 6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in handelsvertraglicher Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt. 7 Versicherungsumfang 7.1 Bei der Erbringung von Immobiliendienstleistungen besteht Versicherungsschutz auch für die 7.1.1 Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, 7.1.2 Tätigkeit als Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichter, 7.1.3 Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, 7.1.4 an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien. 7.2 7.2 Mitversichert ist die rechtlich zulässige 7.2.1 Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 7.2.2 Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Mitversicherung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. 7.3 Mitversichert sind Gerichts- und Anwaltskosten 7.3.1 einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer; KFM0120 Seite 487 von 932 [Seite 488] IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 488 7.3.2 eines Verfahrens auf einstweilige Verfügung gegen den Versicherungsnehmer, auch wenn es sich um einen Anspruch auf Unterlassung handelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V über den Verfahrensbeginn vollständig und unverzüglich zu berichten, spätestens 4 Tage nach Zustellung der Antragsschrift bzw. des Gerichtsbeschlusses. 8 Versicherte und nicht versicherte Schäden 8.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P. 8.2 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen fremder Schlüssel und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Dies weicht von 1.2.4 AVB.P ab. 8.2.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Kosten 1 für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen. Hierzu zählt auch die Anbringung eines Notschlosses; 2 für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen eines Objektschutzes bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust festgestellt wurde. 8.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlusts, insbesondere Diebstahl und Sachbeschädigung. 8.3 Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen 8.3.1 Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers (einschließlich Gewässer); 8.3.2 Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung 1 von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz; 2 der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz; 3 des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. 9 Vorsorgeversicherung 9.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss neu aufnimmt. Dabei gilt folgendes: 9.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit Aufnahme der neuen Tätigkeit ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. 9.1.2 Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers binnen eines Monats die neue Tätigkeit anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. 9.1.3 Erfolgt die Anzeige nach 9.1.2 nicht rechtzeitig, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dies ist auch dann der Fall, wenn innerhalb eines Monats keine Einigung über den Beitrag für die neue Tätigkeit zustande gekommen ist. 9.1.4 Tritt der Versicherungsfall vor Eintritt der Anzeige ein, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Tätigkeit erst nach Vertragsschluss aufgenommen wurde und die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. KFM0120 Seite 488 von 932 [Seite 489] IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 489 9.2 Die Ersatzleistung für alle neu aufgenommene Tätigkeiten ist auf 250.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. 9.3 Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung für Tätigkeiten, die einer Versicherungspflicht unterliegen. KFM0120 Seite 489 von 932 [Seite 490] WSK R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2018 Seite 490 Wertsicherungsklausel (WSK) 1 Anpassung des Versicherungsbeitrags Zur Angleichung des Versicherungsbeitrags an die Preisentwicklung (Wertsicherung) verändert sich dieser entsprechend der Veränderung, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verändert hat (Wertsicherungsklausel). 1.1 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Jahresbeitrag um die Indexveränderung anzupassen. Liegt die Veränderung unter 0,5 %, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt. 1.2 Ist ein Mindestbeitrag vereinbart (z. B. bei einer Berechnung nach Umsatz- oder Honorarsumme, Haushaltssumme, Mitgliederbeiträgen oder Bausumme), erfolgt die Angleichung nur auf den Mindestbeitrag, nicht jedoch auf den vertraglich vereinbarten Beitragssatz. 1.3 Die Beitragsangleichung wird wirksam für die ab dem 01.07. an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsberechnung bekanntgegeben, spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung. 2 Kündigung bei Beitragserhöhung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen, vgl.§ 40 Versicherungsvertragsgesetz. KFM0120 Seite 490 von 932 [Seite 491] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 491 D&O-Versicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 492 2 Versicherungsfall 493 3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 493 4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 494 5 Örtlicher Geltungsbereich 495 6 Ausschlüsse 496 7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung 496 8 Haftungsfreistellung 496 9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 497 10 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung 497 11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 497 12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 498 13 Abwehr und Kostenschutz 499 14 Freistellung von Schadenersatzleistungen 500 KFM0120 Seite 491 von 932 [Seite 492] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 492 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß 1.2 bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte Unternehmen gleichgestellt. 1.2 Versicherte Personen Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen Entscheidungen gleich. Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte und Mitarbeiter, die als benannte Compliance Beauftragte bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig werden. Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese auf Weisung der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens in Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate). 1.3 Versicherte Schäden Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Versichert sind auch Schäden, die aus ‒ einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war; ‒ Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt. 1.4 Mitversicherung von Tochterunternehmen Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil ‒ ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder KFM0120 Seite 492 von 932 [Seite 493] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 493 ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder ‒ die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder ‒ das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens zu bestimmen oder ‒ sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses Unternehmens trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient (Zweckgesellschaft). Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen). 2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person. Unbeschadet Teil B I.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten (Tochter- )Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben. 3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren zugrundeliegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher geschlossenen Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung der Vorversicherer aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein). Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in Anspruch genommenen versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine Kenntnis hatte. 3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahme unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt. KFM0120 Seite 493 von 932 [Seite 494] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 494 Für (Tochter-) Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (AT 3.3 und 3.5). Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode steht für jede - allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen - ausgeschiedene versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 10 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung (retirement cover). 3.3 Vertragsaufhebung, Kündigung 3.3.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. 3.3.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. 3.3.3 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.) gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. 3.3.4 Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag fort. Eine Kündigung seitens des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird. Entsteht hierdurch eine neue juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen juristischen Person fortführen. 3.3.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner. 3.3.6 Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht. 4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 4.1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage ‒ die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 13.) und ‒ die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14). Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. KFM0120 Seite 494 von 932 [Seite 495] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 495 Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen. 4.2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde, ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 4.3 Selbstbeteiligung Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten Personen, im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen. Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1). 4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Sofern besonders vereinbart, steht für die unter Ziffer 4.1 genannte Freistellung von Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung. 4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, ‒ die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; ‒ infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt; ‒ in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. KFM0120 Seite 495 von 932 [Seite 496] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 496 Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person. Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/- empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu handeln. Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche von anderen versicherten Personen begangen wurden. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen oder eine versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen. 8 Haftungsfreistellung Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen gegenüber versicherten Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalls diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. KFM0120 Seite 496 von 932 [Seite 497] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 497 9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 9.1 Anspruchsberechtigte Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 - nur die versicherten Personen geltend machen. Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für mitversicherte (Tochter-)Unternehmen und die versicherten Personen. 9.2 Übertragung der Versicherungsansprüche Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. 9.3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 9.4 Verzichtswirkung Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 10 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche mit den zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.) benötigten Angaben verbunden werden kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko eingetreten sind (Vertragsfortführung). Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen. 11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt folgendes: 11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten. KFM0120 Seite 497 von 932 [Seite 498] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 498 11.2 Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein Versicherungsschutz besteht für diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben gemacht haben bzw. davon Kenntnis hatten. 12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 12.1 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (siehe 1.2) der Eintritt von Umständen gemäß 13.2.1. 12.2 Anzeige des Versicherungsfalls 12.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. 12.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 12.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 12.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls 12.3.1 Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn ‒ die versicherte Person dies verlangt; ‒ die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. 12.3.2 Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 12.3.3 Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 12.3.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 12.3.5 Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu KFM0120 Seite 498 von 932 [Seite 499] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 499 sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 12.3.6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 12.3.7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 12.4 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 13 Abwehr und Kostenschutz 13.1 Verfahrensführung, Anwaltswahl Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei entstehenden Kosten. dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu. 13.2 Kosten Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung - darüberhinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 13.2.1 Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. KFM0120 Seite 499 von 932 [Seite 500] AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2016 Seite 500 13.2.2 Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1. Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt. Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen. 14 Freistellung von Schadenersatzleistungen 14.1 Versicherungsumfang Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist. 14.2 Übergang bei Haftungsfreistellung Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten Person erfüllt hat. KFM0120 Seite 500 von 932 [Seite 501] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 501 Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 502 2 Abwehr- und Kostenschutz 508 KFM0120 Seite 501 von 932 [Seite 502] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 502 Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) 1 Allgemeine Bestimmungen Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 1.7 wird besonders hingewiesen. 1.1 Gegenstand der Versicherung 1.1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 1.1.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 2. Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 1.1.2 Versicherte Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer"); Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbstständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben; sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter- )Unternehmen; sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 1.1.2 c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 1.1.2 b). KFM0120 Seite 502 von 932 [Seite 503] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 503 Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 1.1.2 c. – e. für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. 1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 1.1.1 genannten Anspruchs gegen einen Versicherten. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1.3.1 Anspruchserhebung (claims made) Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 1.3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen der 1.1.2 b) nicht mehr vorliegen. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der vorliegenden Art für die Versicherten. 1.3.3 Vertragsaufhebung/Kündigung Kündigung nach Versicherungsfall Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist. Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt wird. KFM0120 Seite 503 von 932 [Seite 504] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 504 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch. 1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1.4.1 Leistungen des Versicherers Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage ‒ die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 218 in Verbindung mit § 280 BGB. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnis und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen. 1.4.2 Serienschäden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachten Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurde, ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 1.4.3 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung siehe Vereinbarungen/Hinweise zur Position. Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche gemäß 1.4.1 erfolgt nicht. 1.4.4 Versicherungssumme/Jahreshöchstersatzleistung Versicherungssumme siehe Position. Die Kosten gemäß 2. sind darin inbegriffen. 1.4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken Die Leistungen des Versicherten erfolgen in Euro. Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. KFM0120 Seite 504 von 932 [Seite 505] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 505 1.5 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; 2 infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt; 3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. 1.6 Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 17, Absatz 2, AGG. die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages) gerichtet sind. aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. 1.1.1 bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4 bleibt unberührt. 1.7 Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter 1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrags maßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem KFM0120 Seite 505 von 932 [Seite 506] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 506 anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. 1.8 Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet. 1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs 1.9.1 Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 1.1.2 c. - bei besonderer Vereinbarung auch den unter 1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags. 1.9.2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 1.9.3 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 1.9.4 Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 1.9.5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer Zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. KFM0120 Seite 506 von 932 [Seite 507] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 507 Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten. 1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 1.10.1 Anzeige des Versicherungsfalls Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (8 AT) anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. 1.10.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismaterial anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nicht Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. KFM0120 Seite 507 von 932 [Seite 508] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 508 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 1.10.3 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 2 Abwehr- und Kostenschutz 2.1 Versicherungsumfang Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 2.1.1 Kosten Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2.1.2 Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 2.2 Leistungsumfang 2.2.1 Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2.2.2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu KFM0120 Seite 508 von 932 [Seite 509] AGG R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 509 dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde. 2.2.3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt die Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer hat die Kosten nach 2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 2.4 Ausschlüsse In Ergänzung zu 1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten, ‒ die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ‒ aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; ‒ einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. KFM0120 Seite 509 von 932 [Seite 510] DUODRITT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 510 Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf Drittansprüche (DUODRITT) Aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer besteht - insofern abweichend von 1.1 ULLA - Versicherungsschutz ausschließlich für den Fall, dass versicherte Personen von Dritten, nicht aber von der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten (Tochter-)Unternehmen, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. KFM0120 Seite 510 von 932 [Seite 511] DUOSTARTUP R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 511 Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen (DUOSTARTUP) Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bekannt, dass dem Versicherungsvertrag Sonderkonditionen zugrunde liegen. Sie bestätigen, vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich hingewiesen worden zu sein: 1 Abweichend von dem Tarif/Antrag gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch, sofern die Geschäftstätigkeit die dort vorgesehene Mindestdauer von 36 Monaten unterschreitet. Hierauf bezogene, anderslautende Regelungen in dem Versicherungsschein und seinen Anlagen haben insoweit keine Geltung. 2 Für den maßgeblichen Zeitraum der Unterschreitung der Mindestdauer ist eine Erhöhung der bei Abschluss des Vertrags in dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme nicht möglich. 3 Tritt der für die Gewährung obiger Sonderkonditionen maßgebliche Umstand nicht ein oder entfällt dieser während des vorgenannten Zeitraumes, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag nach seiner Wahl vorzeitig aufzuheben oder nur zu anderen Konditionen fortzuführen. Dem Antrag stehen sonstige, auf den Abschluss oder die Fortführung des Versicherungsvertrags gerichtete Unterlagen (z. B. Fragebögen) gleich. Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrags elektronischer Medien bedient. KFM0120 Seite 511 von 932 [Seite 512] DUO-SB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 512 Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung - (DUO-SB) 1 Selbstbehalt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Empfehlungen Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieses D&O-Vertrags haben die in Anspruch genommenen versicherten Personen den gesetzlich vorgeschriebenen oder einen in Ansehung einer gesetzlichen Regelung mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich (z. B. im Anstellungsvertrag) vereinbarten höheren Selbstbehalt (SB) zu tragen, auch wenn ein solcher im Versicherungsschein nicht ausdrücklich ausgewiesen ist. Die gesetzliche oder vertragliche Regelung ist insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrags. Soweit die Versicherungsnehmerin Festlegungen und Empfehlungen eines Kodex zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung folgt, stehen diese einer gesetzlichen Regelung gleich. 2 Offenlegung der Vergütung Steht fest, dass der Versicherer Ersatz zu leisten hat, sind die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen Auskunft über die Höhe des Selbstbehalts und, sofern erforderlich, die seiner Berechnung zugrundeliegende Bezugsgröße zu geben. 3 Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit Ist ein Selbstbehalt gesetzlich nicht vorgeschrieben oder wird die gesetzliche Regelung bei einzelnen versicherten Personen erst später wirksam, ist der Versicherer über den Abschluss einer solchen Vereinbarung oder das Wirksamwerden der gesetzlichen Regelung unverzüglich zu unterrichten. 4 Umfang der Leistungsverpflichtung/Vorleistung und Regress Die Versicherungsleistung der R+V erfolgt stets in ungekürzter Höhe, also ohne SB-Abzug. Der Leistungsinhalt und -umfang ist dabei von folgenden Faktoren abhängig: Die Schadenersatzleistung der R+V erfolgt in ungekürzter Höhe, sofern der von den versicherten Personen zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß Ziffer 1 die Versicherungssumme übersteigt oder jedenfalls nicht unterschreitet. In diesen Fällen geht der jeweilige Selbstbehalt in voller Höhe zu Lasten der versicherten Person, so dass der Pflicht zur SB-Tragung umfassend Rechnung getragen wird. Ist der zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß Ziffer 1 niedriger als die Versicherungssumme, so erfolgt die Schadenersatzleistung der R+V ebenfalls in ungekürzter Höhe. Hinsichtlich des Selbstbehalts erbringt der Versicherer seine Leistung aber als Vorleistung, und zwar, aa. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei der R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten und, je nach Ausgestaltung des SB-Versicherungsvertrags, ‒ unter Anrechnung auf die D&O-Versicherungssumme, sofern der SB-Vertrag keine eigene Versicherungssumme ausweist, bzw. ‒ unter Gutschrift der aus dem SB-Vertrag erbrachten Leistung auf die Versicherungssumme des D&O-Vertrags, sofern der SB-Vertrag eine eigene Versicherungssumme ausweist. KFM0120 Seite 512 von 932 [Seite 513] DUO-SB R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2010 Seite 513 bb. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei einer anderen Versicherungsgesellschaft als R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der Versicherungsansprüche. Soweit R+V hieraus Ersatz erlangen konnte, wird dieser der Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben. cc. sofern der Selbstbehalt nicht versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten. Der im Wege des Regresses erlangte Betrag wird der Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben. KFM0120 Seite 513 von 932 [Seite 514] DUOPERSGES R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 514 Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES) Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-)gesellschaften ist "versicherte Tätigkeit" (ULLA 1.1) diejenige Tätigkeit, die die versicherte Person (ULLA 1.2) im Rahmen der ihr durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein Dienstverhältnis obliegenden Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder Aufsichtspflicht (Beirat, Aufsichts-, Verwaltungsrat, Gesellschafterausschluss) im Interesse der Versicherungsnehmerin oder deren Gesellschafter wahrnimmt. Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des Aktien- und GmbH-Gesetzes insbesondere diejenige des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach Ansprüche aufgrund von Kapitalerhaltungspflichten oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z. B. Haftung für Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb). Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten. Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche Dienstleistungen, die von Versicherten für eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in deren Namen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten und den Kunden erbracht werden bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit dem Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen von Mitarbeitern, die professionelle Dienstleistungen für die versicherten Unternehmen erbringen durch die Versicherten) der versicherten Unternehmen im Zusammenhang stehen. Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1) besteht insbesondere auch Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung oder Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen (der versicherten Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten. Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein). KFM0120 Seite 514 von 932 [Seite 515] Zusatzvereinbarung VEREINEDUO R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 515 Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen (VEREINEDUO) 1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein), ist unter einer "bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung" (ULLA 1.1) nur eine solche zu verstehen, die Folge einer Tätigkeit war, welche nach der Satzung des Versicherungsnehmers den versicherten Personen zur ausschließlichen Wahrnehmung zugewiesen ist. 2 Unbeschadet der Regelung im Übrigen, sind "Versicherte Personen" (ULLA 1.2) sämtliche gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands/Präsidiums und des Kuratoriums, der Geschäftsführung und des Beirats sowie die besonderen Vertreter nach § 30 BGB. 3 Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein). 4 Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1) haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, sofern dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Unternehmen/Untergliederungen erstmals während der Dauer des Versicherungsvertrags schriftlich mitgeteilt wird, dass eine der nachfolgenden Maßnahmen beabsichtigt oder durchgeführt wird: ‒ vollständige oder teilweise Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff., 63 AO); ‒ Entzug oder Widerruf der stiftungsrechtlichen Genehmigung; ‒ zwangsweise Aufhebung der Organisation, sofern Grund nicht die Insolvenz oder eine Zweckänderung ist. Besteht zugunsten des Versicherungsnehmers neben der gegenständlichen D&O-Versicherung nicht auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, so übernimmt der Versicherer im Umfang dieser Deckungserweiterung, und insoweit abweichend von ULLA 9.1, auch diejenigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer selbst entstehen - auch, soweit es sich um andere Aufwendungen als die Kosten eines Rechtsanwalts handelt (ULLA 13.2). Für diesen Organisationsrechtsschutz ist die Versicherungsleistung, je Verfahren und für alle Verfahren eines Versicherungsjahres insgesamt im Rahmen der für die Abwehrkosten zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, begrenzt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal aber 100.000 EUR. KFM0120 Seite 515 von 932 [Seite 516] Vereinbarung PROSP-HAFT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 516 Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT) In Ergänzung von 6. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) sind Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Prospekte erstellt und/oder überarbeitet und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantenstellung oder vergleichbarerer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird. Der vorstehende Versicherungsausschluss gilt nicht im Rahmen eines Sublimits in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR. KFM0120 Seite 516 von 932 [Seite 517] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 517 Sachversicherungen Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtlich selbständige Verträge 519 2 Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen 519 3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 519 4 Gefahrerhöhung 519 5 Repräsentanten 520 6 Anzeigen des Versicherungsnehmers 520 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 520 8 Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt 522 9 Abweichung von Sicherheitsvorschriften 526 10 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 526 11 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften 527 12 entfällt 527 13 Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude 527 14 entfällt 527 15 entfällt 527 16 Brandschutzanlagen 527 17 Konzessionsumwandlung 529 18 Aschenbecherklausel 529 19 Büchereien 530 20 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in Biogasanlagen 530 21 Ereignisdefinition 530 22 Selbstbeteiligung 530 23 Entschädigungsgrenze 530 24 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 531 25 Versicherung für fremde Rechnung 531 26 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern 532 27 Aufwendungsersatz 532 28 Übergang von Ersatzansprüchen 532 29 Sachverständigenverfahren 533 30 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen 534 31 Kündigung nach dem Versicherungsfall 534 32 Wartezeit 535 33 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 535 34 Generelle Ausschlüsse 535 35 Steuer bei Auslandsrisiken 537 KFM0120 Seite 517 von 932 [Seite 518] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 518 36 entfällt 537 37 entfällt 537 38 Beitragsanpassung 537 KFM0120 Seite 518 von 932 [Seite 519] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 519 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung) 1 Rechtlich selbständige Verträge Ein jeweils rechtlich selbständiger Vertrag wird begründet durch die ‒ Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung, ‒ Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung, ‒ Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfall/Betriebsschließungsversicherung. 2 Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen Jede der in einer Speziellen Bedingung geregelte Gefahr oder Gefahrengruppe kann selbständig gekündigt werden, ohne dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt werden. 3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne von 3.1, Satz 1, der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung stellt. 3.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3.3 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. 3.4 Anerkennung Hat der Versicherer das versicherte Wagnis besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände bekanntgeworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren. Diese Vereinbarungen gelten auch bei Nachbesichtigungen durch den Versicherer während der Vertragsdauer. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind. 4 Gefahrerhöhung 4.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. KFM0120 Seite 519 von 932 [Seite 520] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 520 4.2 Besondere gefahrerhöhende Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird, im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden. 4.3 Pflichten des Versicherungsnehmers Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. 4.4 Anzeige von Gefahrerhöhung bei Bestehen einer Versicherungsabteilung Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebs die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten. 4.5 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 5 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 6 Anzeigen des Versicherungsnehmers Bestehen eine Gebäude-, eine Inhalts- und eine Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für alle Versicherungen. 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind: die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Schutzmaßnahmen - Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer erfüllt bis zu dem/den genannten Termin(en) die nachfolgend benannten Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. KFM0120 Seite 520 von 932 [Seite 521] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 521 Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 - 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 7.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren, soweit dem behördliche Anweisungen nicht entgegenstehen; hh. soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; jj. für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß 7.2 a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 7.3 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 7.1 und 7.2 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Sofern sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht nach 7.2 a ff bis 7.2 a jj der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bezieht, verzichtet der Versicherer bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. KFM0120 Seite 521 von 932 [Seite 522] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 522 8 Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt 8.1 Allgemeine Sicherheitsvorschriften Der Versicherungsnehmer hat: die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; wenn im Folgenden nichts anderes vereinbart wird, mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können; über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. 8.2 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren Gesamtversicherungssumme einen Wert von 2.500.000 EUR übersteigt: Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF) Außer den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Diese Sicherheitsvorschriften sind allen Aufsichtführenden bekanntzugeben. Die "Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" (Auszug aus diesen Sicherheitsvorschriften) sind in den Betriebstätten auszuhängen und allen Mitarbeitern bekanntzugeben. Sofern im Betrieb Mitarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in einer für diese Personen verständlichen Form bekannt gemacht werden. Feuerschutzabschlüsse aa. Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein. bb. Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder Festbinden) blockiert werden. cc. Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen. dd. Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen. Elektrische Anlagen Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbands Deutscher Elektrotechniker - VDE -) nur von Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben. Rauchen und offenes Feuer aa. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen. Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. Explosionsgefährdet sind Bereiche, KFM0120 Seite 522 von 932 [Seite 523] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 523 in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden können. bb. Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig, soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material getrennt und deutlich gegen die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter, Löschmittel und Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen. Feuerarbeiten aa. Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. bb. Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten. Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen aa. Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten, ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen. Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden. bb. Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder ähnliches erfolgen. Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase aa. Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten sowie beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, sind die besonderen Vorschriften zu beachten. bb. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. cc. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwasserkanäle geschüttet werden. Verpackungsmaterial aa. In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren. bb. Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern. KFM0120 Seite 523 von 932 [Seite 524] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 524 cc. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden. Abfälle aa. Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern. bb. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt werden. cc. Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren. dd. Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den Arbeitsräumen zu entfernen. Feuerlöscheinrichtungen aa. In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden. bb. Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein. cc. Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. dd. Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen. ee. Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten. Kontrolle nach Arbeitsschluss Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren. Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 8.3 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der "Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen bis 1000 Volt" im Laufe eines jeden Jahres mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseitigen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 8.4 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren Gesamtversicherungssumme einen Wert von 2.500.000 EUR übersteigt: Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften Die "Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzumachen. KFM0120 Seite 524 von 932 [Seite 525] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 525 Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten begangen werden. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 8.5 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren Gesamtversicherungssumme einen Wert von 2.500.000 EUR übersteigt: Elektrische Anlagen Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen mindestens einmal jährlich auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen. Die Revisionspflicht gilt nicht für Risiken, die unter die Außenversicherung fallen. Revisions-Verzicht Abweichend von der Vereinbarung nach 8.5 a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß 8.5 a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 8.6 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Brennbare Flüssigkeiten und Verpackungsmaterial Abweichend von den Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen gilt: "Brennbare Flüssigkeiten und Verpackungsmaterialien dürfen auch über den Tagesbedarf hinaus in den Betriebsräumen aufbewahrt werden, soweit behördliche oder amtliche Vorschriften nicht entgegenstehen." (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 8.7 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einbruchdiebstahl-, Vandalismus- und Raubversicherung: Der Versicherungsnehmer hat alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebs verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 8.8 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Leitungswasserversicherung: Der Versicherungsnehmer hat KFM0120 Seite 525 von 932 [Seite 526] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 526 in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Waren und Vorräte mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern; die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.) 8.9 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Sturm- und Hagelversicherung: Der Versicherungsnehmer hat: die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere, Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.) 8.10 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Überschwemmungs- und Rückstauversicherung: Der Versicherungsnehmer hat: in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Waren und Vorräte mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern; Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung.) 8.11 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 8. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). 9 Abweichung von Sicherheitsvorschriften Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt oder eine andere zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. 10 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne von 7.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Abweichungen über die Dauer von sechs Monaten hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend. KFM0120 Seite 526 von 932 [Seite 527] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 527 11 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden. 11.a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden. PC und Server sind keine elektronischen Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser Bestimmungen, sofern sich die Server nicht in einem eigens dafür vorgesehenen Raum befinden. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung, einer Gesamtversicherungssumme größer 2.500.000 EUR und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 12 entfällt 13 Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude In stillgelegten Betrieben und leerstehenden Gebäuden sind sämtliche Räume zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen hat. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten aus 13.a bis c der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. 14 entfällt 15 entfällt 16 Brandschutzanlagen 16.1 Schutz durch Brandschutzanlagen Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Brandmeldeanlagen, Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen, KFM0120 Seite 527 von 932 [Seite 528] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 528 Wasserlösch-, Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen, Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln, Schaum-Löschanlagen, Pulver-Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. 16.2 Installation und Abnahme Anlagen gemäß 16.1 a. oder 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß 16.1 b. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt. 16.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten; die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird; für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen; Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und 16.1. i) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig ist; Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen; dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. 16.4 Revision Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Anlagen gemäß 16.1 a. und 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte KFM0120 Seite 528 von 932 [Seite 529] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 529 Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Anlagen gemäß 16.1 a., 16.1 b. und 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen. Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Bei Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. 16.5 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß 16.3 und 16.4 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. (Der Text gilt nur bei Vorhandensein einer Brandschutzanlage.) 17 Konzessionsumwandlung Die Umwandlung des versicherten Betriebs (Änderung der Konzession) ist nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzeigepflichtig. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Gaststätte versichert gilt.) 18 Aschenbecherklausel Zur Aufnahme von Asche und Tabakresten sind doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig schließendem Deckel zu verwenden. Die Verwendung anderer Behälter ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils (AT). Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. (Der Text gilt nur, wenn in der Inhaltsversicherung die Betriebsart Gaststätte und das Risiko Einrichtung versichert gilt.) KFM0120 Seite 529 von 932 [Seite 530] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 530 19 Büchereien Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein Gesamtverzeichnis zu führen. Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen. Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Büchern zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 19. a. und 19. b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bücherei versichert gilt.) 20 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in Biogasanlagen Die Verwendung anderer Substrate als ‒ Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne Einstreu) ‒ Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und ‒ Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien stellt eine Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung dar und ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. (Der Text gilt nur, wenn eine Biogasanlage versichert gilt.) 21 Ereignisdefinition Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden auf allen Grundstücken dieses Vertrags anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie Glasbruch, Kühlgut und Betriebsschließung. 22 Selbstbeteiligung Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Schadenminderungskosten und Ersatz für Deckungserweiterungen und sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die vereinbarten Selbstbeteiligungen gekürzt. Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung Anwendung. 23 Entschädigungsgrenze Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; KFM0120 Seite 530 von 932 [Seite 531] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 531 bis zu der vereinbarten Höchstentschädigung bis zu der Jahreshöchstentschädigung inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23.a. bis 23.c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind - soweit vereinbart - im Anschluss an die Unterversicherungsberechnung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und 28. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und nach Abzug der Selbstbeteiligung nach 22. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzuwenden. Soweit eine kombinierte Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung oder eine kombinierte Entschädigungsgrenze vereinbart gilt, wird diese auf den gesamten Schaden zur Sach- und zur Ertragsausfalldeckung angewendet. 24 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Nicht versichert sind Sachen und Ertragsausfälle, soweit aus einer dafür bestehenden speziellen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. 25 Versicherung für fremde Rechnung 25.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 25.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 25.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des KFM0120 Seite 531 von 932 [Seite 532] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 532 Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. 26 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Aufwendungen zu erstatten. 27 Aufwendungsersatz 27.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgversprechend waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 27.1 a) und 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entsprechend kürzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 27.1 a) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten nach 15.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung mitversichert. 27.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG. 28 Übergang von Ersatzansprüchen 28.1 Anspruch des Versicherers Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des KFM0120 Seite 532 von 932 [Seite 533] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 533 Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 28.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Die Rechtsfolge einer Verletzung der in Absatz 1 genannten Obliegenheit ergibt sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 28.3 Verzicht auf Ersatzansprüche Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden verzichtet hat. Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht Repräsentanten sind, richten. Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei der R+V-Versicherungsgruppe bestehenden Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert gelten. Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder die über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt werden können. 29 Sachverständigenverfahren 29.1 Vereinbarung Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 29.2 Ausdehnung Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 29.3 Benennung der Sachverständigen Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine KFM0120 Seite 533 von 932 [Seite 534] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 534 Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter 29.3 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 29.4 Feststellungen der Sachverständigen Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 29.5 Kosten des Verfahrens Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 29.6 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 29.7 Umfang Den Umfang der Feststellung regeln die Besonderen Bedingungen zur Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall/Betriebsschließungsversicherung. 30 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe der Versicherer - Regulierungsbeauftragte - oder die im Falle des Sachverständigenverfahrens ernannten Sachverständigen sowie der Obmann sind verpflichtet, zwecks Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in ihren Schadenberechnungen, Regulierungsberichten oder Sachverständigengutachten die im Schaden betroffenen Positionen nach Bezeichnung, Art, Menge, Zusammensetzung, Gewicht und Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. 31 Kündigung nach dem Versicherungsfall 31.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Dieses Kündigungsrecht gilt für jeden zwischen den Parteien bestehenden Gebäude-, Inhalts- oder Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherungsvertrag. 31.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. KFM0120 Seite 534 von 932 [Seite 535] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 535 31.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 32 Wartezeit Der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Vulkanausbruch und die Betriebsschließungsversicherung beginnen mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Sofern eine Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung zu den in 32. a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Gefahren vereinbart ist, gelten hierüber nur solche Schäden versichert, deren auslösender Sachschaden nach der vereinbarten Wartezeit eintritt. Die Regelungen nach 32. a. und 32. b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entfallen, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Vulkanausbruch und Betriebsschließung.) 33 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 33.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 33.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 34 Generelle Ausschlüsse 34.1 Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Schäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen / kriegsähnlichen Ereignissen sind innerhalb Deutschlands mitversichert. Der Ausschluss von Schäden infolge Krieg erstreckt sich innerhalb Deutschlands somit nur auf Schäden aus laufenden Kriegshandlungen. KFM0120 Seite 535 von 932 [Seite 536] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 536 34.2 Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt oder auf einem unmittelbar daran angrenzenden Nachbargrundstück, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von Kernreaktoren, Kernkraftwerken, Lager von Kernbrennstoffen und/oder Kernbrennstoffabfällen sowie Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe. 34.3 Generelle Ausschlüsse im Ausland ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Schäden in Belgien und den Niederlanden durch Flut und Überschwemmung. Schäden durch Erdbeben und Tsunami in Griechenland, Japan, Taiwan, Kalifornien (USA), Mexiko, Portugal, Italien sowie der Türkei. 34.4 Nationale Gesetzgebung In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles" in Frankreich ergeben würden, Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands in Spanien führt: "Calamidad National", Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien und Italien ergeben würden, Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden, Ansprüche, die sich in Norwegen aus dem Gesetz über die Elementarschadenversicherung vom 16.06.1989 (ACT NO. 70, Act on Natural Damage Insurance) oder aus entsprechenden Nachfolgeregelungen ergeben. 34.5 Zusätzliche Ausschlüsse im Ausland Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden Schäden, die durch das "Consorcio de Compensación de Seguros" in Spanien gedeckt sind, Schäden durch Innere Unruhen in Nordirland. 34.6 Ausschluss von politischen Gefahren im Ausland Schäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die "Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind, Schäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden. KFM0120 Seite 536 von 932 [Seite 537] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 537 35 Steuer bei Auslandsrisiken Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede Beitragsberechnung zur Verfügung stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben. 36 entfällt 37 entfällt 38 Beitragsanpassung 38.1 Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. 38.2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. KFM0120 Seite 537 von 932 [Seite 538] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 538 38.3 Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. KFM0120 Seite 538 von 932 [Seite 539] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 539 Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Schäden 540 2 entfällt 540 3 entfällt 540 4 Daten und Programme 540 5 Nicht versicherte Sachen 540 6 Versicherungsort 541 7 entfällt 541 8 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 541 9 Versicherungssumme 541 10 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen 541 11 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen 542 12 entfällt 543 13 Vorsorgeversicherungssumme 543 14 entfällt 543 15 Mitversicherte Kosten 543 16 Umfang der Entschädigung 547 17 Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei 549 18 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer 549 19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie 550 20 entfällt 551 21 entfällt 552 22 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 552 23 Wiederherbeigeschaffte Sachen 553 24 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang 553 25 Sachverständigenverfahren 554 26 Ausschluss Terrorschäden 556 27 Führung 556 28 Prozessführung 557 KFM0120 Seite 539 von 932 [Seite 540] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 540 Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung 1 Versicherte Schäden Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines versicherten Ereignisses abhandenkommen. 2 entfällt 3 entfällt 4 Daten und Programme 4.1 Schaden am Datenträger Entschädigung für Daten und Programme gemäß 4.2 und 4.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und 2. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde. 4.2 Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System- Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. 4.3 Sonstige Daten und Programme Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen von 26.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. 4.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 5 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Grund und Boden, Gewässer. Baubuden, Zelte, Traglufthallen soweit es sich nicht um Waren und Vorräte handelt; zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; Teile und Zubehör davon sind nicht ausgeschlossen, sofern sie zu den Waren und Vorräten gehören. Nicht ausgeschlossen gelten jedoch Gabelstapler, auch wenn sie zugelassen sind. KFM0120 Seite 540 von 932 [Seite 541] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 541 6 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Versicherungsort sind, soweit in den Speziellen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) sind auch in unmittelbarer Umgebung des Versicherungsgrundstücks versichert. 7 entfällt 8 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 8.1 Geltungsbereich Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 8.2 Verzeichnis Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt. 9 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach 3. der Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung und 17. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung entsprechen soll. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung nach 16.6. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung zur Anwendung kommen. 10 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag mit Bestandserhöhungen vereinbart ist, gilt: 10.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, wird gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen. 10.2 Herkunft der Wertzuschläge Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. KFM0120 Seite 541 von 932 [Seite 542] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 542 Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden. Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert haben. 10.3 Preisindizes Soweit sie angewendet werden, sind für 10.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend. 10.4 Nachversicherungen Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wurden. 10.5 Haftung des Versicherers Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 10.2 und 10.4 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen Tag. 10.6 Kündigungsregel Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung mit Einschluss von Bestandserhöhungen.) 11 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag ohne Bestandserhöhungen vereinbart ist, gilt: 11.1 Versicherungssumme Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen. 11.2 Herkunft der Wertzuschläge Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden. Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert haben. 11.3 Preisindizes KFM0120 Seite 542 von 932 [Seite 543] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 543 Soweit sie angewendet werden, sind für 11.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend. 11.4 Versichererhaftung Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 11.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen Tag. 11.5 Kündigungsregel Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung ohne Einschluss von Bestandserhöhungen.) 12 entfällt 13 Vorsorgeversicherungssumme Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind. (Der Text gilt nur, wenn eine Vorsorgeversicherung vereinbart ist.) 14 entfällt 15 Mitversicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten: 15.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. Dazu gehören auch Kosten für das Aufräumen, den Abbruch, die Abfuhr und die Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. 15.2 Bewegungs- und Schutzkosten Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, KFM0120 Seite 543 von 932 [Seite 544] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 544 verändert oder geschützt werden müssen, auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 15.3 Feuerlöschkosten Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit der Versicherungsnehmer nach dem im Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadenort gültigen Landesfeuerwehrgesetz zum Kostenersatz verpflichtet ist oder in Anspruch genommen werden kann. Im Versicherungsfall werden auch Belohnungen in angemessener Höhe ersetzt, die der Versicherungsnehmer, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, an eigene oder fremde Feuerlöschkräfte, welche sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, zahlt. 15.4 Mehrkosten infolge Preissteigerung Mehrkosten infolge Preissteigerungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt. 15.5 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwerts für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt. Die Entschädigung für die Anrechnung des Restwerts ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer abzutreten. 15.6 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. KFM0120 Seite 544 von 932 [Seite 545] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 545 15.7 Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile sind Mehrkosten die bei der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte, aber mit verbesserten Verbrauchswerten entstanden sind. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt. 15.8 Zeitwert bei Mehrkosten Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die vorgenannten Mehrkosten (15.4 bis 15.7) nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. 15.9 Kosten für die Dekontamination von Erdreich Deckungsumfang Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um aa. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; bb. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; cc. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Gesetzesgrundlage Die Aufwendungen gemäß 15.9 a) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen aa. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden; bb. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist; cc innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Altlasten Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. Abgrenzung Behördenauflagen Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. KFM0120 Seite 545 von 932 [Seite 546] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 546 15.10 Kosten des Sachverständigenverfahrens Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. 15.11 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen sind Kosten, die dadurch begründet sind, dass durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Kosten für die Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination, Verseuchung oder Verunreinigung von Erdreich, Wasser oder Luft werden nicht ersetzt. 15.12 entfällt 15.13 Mehrkosten infolge erhöhtem Energieverbrauch im Schadenfall Sofern nicht als Hauptschaden zu entschädigen, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den erhöhten Energieverbrauch infolge eines Versicherungsfalls. 15.14 entfällt 15.15 Kosten für Mehrverbrauch von Flüssigkeiten oder Erdgas Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellten Flüssigkeiten sowie von Erdgas sind Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalls in der Leitungswasser- und Wasserlöschanlagenleckageversicherung Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellte Flüssigkeiten oder Erdgas (das der Versorgung der Heizungsanlagen der versicherten Gebäude dienen sollte) austreten und der Mehrverbrauch durch das Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.) 15.16 Kosten für Notverschluss Kosten für einen Notverschluss sind Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) in der Glasversicherung, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Auftrag ohne vorherige Absprache mit dem Versicherer erteilt. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Glasversicherung.) 15.17 Zusätzliche Montagekosten Zusätzliche Montagekosten sind die für zusätzliche Leistungen notwendigen Kosten in der Glasversicherung, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.) 15.18 Kosten für Anstriche und Folien Kosten für Anstriche und Folien sind Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen in der Glasversicherung. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.) 15.19 Kosten für das Bewegen von Schutzgittern Kosten für das Bewegen von Schutzgittern sind Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen im Rahmen der Glasversicherung, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.) 15.20 Kosten für Rahmen und Beschläge Kosten für Rahmen und Beschläge sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen im Rahmen der Glasversicherung. KFM0120 Seite 546 von 932 [Seite 547] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 547 (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.) 15.21 Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln sind die infolge eines Versicherungsfalls im Rahmen der Glasversicherung notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Glasversicherung.) 16 Umfang der Entschädigung 16.1 Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentag. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. 16.2 Neuwertschaden Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre; bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. KFM0120 Seite 547 von 932 [Seite 548] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 548 Die Entnahme von Sachen aus einem Ersatzteil- oder Reservelager gilt als Wiederherstellung/- beschaffung. Leasing von gleichartigen Sachen steht der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung dann gleich, wenn die im Leasingvertrag vorgesehene Kaufoption verbindlich wahrgenommen wird. Die in 16.2, Satz 1, der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung genannte Frist wird für diesen Fall auf fünf Jahre verlängert. 16.3 Zeitwertschaden Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. Dies gilt auch, falls für eine Position Versicherung zum Zeitwert vereinbart ist. 16.4 Gemeiner Wert Für Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 b) oder 16.2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. 16.5 Höherhaftung Der Versicherer gewährt über die zuletzt dokumentierte Versicherungssumme für Gebäude und Inhalt hinaus eine Höherhaftung in dem vereinbarten Umfang. Davon unberührt bleiben Höchstentschädigungen sowie Vorräte auf Basis der Stichtagsversicherung. 16.6 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird – sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird – die Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung entsprechend gekürzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung aa. 16.6 a und 16.6 b der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal 500.000 EUR nicht übersteigt. bb. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist und nicht für die selbständige Außenversicherung. cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und für die selbständige Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrags der Versicherungssummen gemäß 16.6 c aa der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht berücksichtigt. KFM0120 Seite 548 von 932 [Seite 549] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 549 16.7 Versicherung auf Erstes Risiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 16.8 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat. 17 Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei 17.1 Verantwortung des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer die Anlagenkartei oder einen Ausdruck davon für Gebäude und/oder Betriebseinrichtung zur Verfügung. 17.2 Verantwortung des Versicherers Der Versicherer ermittelt auf eigene Verantwortung anhand der in der Anlagenkartei erfassten Anschaffungskosten am Anschaffungstag den Wert der zu versichernden Sachen. Als Grundlage für die Umrechnung werden die in Fachserie 17, Reihe 2 und 4 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexreihen "gewerbliche Betriebsgebäude und/oder gewerbliche Arbeitsmaschinen bzw. Büromaschinen" oder andere mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Indexreihen verwendet. Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für Preissteigerungen. 17.3 Richtigkeit der Kartei Die Verantwortung für die Richtigkeit der Systematik der Anlagenkartei und die richtige Umrechnung zur Ermittlung der Versicherungssumme übernimmt der Versicherer. Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und Anrechnung einer Unterversicherung insoweit verzichtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten (Gegenstand, Anschaffungsjahr und Anschaffungskosten) der Anlagenkartei verbleibt bei dem Versicherungsnehmer. 17.4 Beschränkung auf Neuwert Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" erfassten Gegenstände, soweit sie in der dem Versicherer vorgelegten Anlagenkartei des Versicherungsnehmers ausgewiesen sind. 17.5 Kündigungsoption Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei zugrunde liegt.) 18 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer 18.1 Grundsatz Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine körperliche Erfassung der Gebäude und/oder der Betriebseinrichtung vornimmt und entsprechende Wertgutachten erstellt. Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme für die Position Gebäude und/oder Betriebseinrichtung. KFM0120 Seite 549 von 932 [Seite 550] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 550 18.2 Wertzuschlagsklausel Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für Preissteigerungen. 18.3 Beschränkung auf Neuwert Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" erfassten Gegenstände. 18.4 Kündigungsregel Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den Versicherer und Wertzuschlag zugrunde liegt.) oder 18 a Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer 18a.1 Grundsatz Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine körperliche Wertfestsetzung der Gebäude vornimmt und entsprechende Wertgutachten erstellt. Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme für die Position Gebäude. 18a.2 Gleitende Neuwertversicherung Ist für Gebäude die gleitende Neuwertversicherung vereinbart, so errechnet der Versicherer den ermittelten Betrag anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohngebäude. 18a.3 Beschränkung auf gleitenden Neuwert Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheins als Position "Gebäude zum gleitenden Neuwert" erfassten Gebäude. 18a.4 Kündigungsregel Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den Versicherer und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.) 19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie 19.1 Grundsatz Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist. 19.2 Falsche Grundsumme Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme aus den Werten der versicherten Sachen auf Preisbasis des Jahres 1970 (Grundsumme) mit den Wertzuschlägen für Preissteigerungen zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über Unterversicherung nach diesen Versicherungsbedingungen. KFM0120 Seite 550 von 932 [Seite 551] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 551 19.3 Geltungsbereich 19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position „Gebäude nach der WZ- Klausel" erfassten Gebäude; für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden; solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht. 19.4 Kündigungsregel Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie und Wertzuschlag zugrunde liegt.) oder 19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie 19.1 Grundsatz Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist. 19.2 Falscher Wert 1914 Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über Unterversicherung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung. 19.3 Geltungsbereich 19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position "Gebäude zum Wert 1914" erfassten Gebäude; für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden; solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht. 19.4 Kündigungsregel Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.) 20 entfällt KFM0120 Seite 551 von 932 [Seite 552] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 552 21 entfällt 22 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 22.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 22.2 Wiederherstellungsfrist Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 22.1 b. oder 22.1 c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 22.3 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 22.4 Berechnung der Fristen Bei der Berechnung der Fristen gemäß 22.1, 22.3 a. und 22.3 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 22.5 Zahlungsaufschub Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. KFM0120 Seite 552 von 932 [Seite 553] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 553 23 Wiederherbeigeschaffte Sachen 23.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 23.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 23.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 23.4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bei ihm verbleiben. 23.5 Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 23.6 Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 23.7 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 24 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang 24.1 Rechtsfolgen Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. KFM0120 Seite 553 von 932 [Seite 554] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 554 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 24.2 Kündigungsrecht Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Im Falle der Kündigung nach 24.2 a. und 24.2 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 24.3 Anzeigepflicht Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Abweichend von 24.3 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 25 Sachverständigenverfahren In Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt: 25.1 Umfang der Feststellungen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 25.2 Zusammentreffen mit Maschinenversicherung Für das Sachverständigenverfahren gilt bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. KFM0120 Seite 554 von 932 [Seite 555] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 555 Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Für das Sachverständigenverfahren gilt: aa. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. bb. Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. cc. Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter bb) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Maschinenversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach 7 der Allgemeinen Bedingungen zur Sachversicherung nicht berührt. KFM0120 Seite 555 von 932 [Seite 556] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 556 26 Ausschluss Terrorschäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU inklusive Kosten versichert gelten.) oder 26 Schäden durch Terrorismus 26.1 Ausschluss Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. 26.2 Definition Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 26.3 Wiedereinschluss Abweichend von 26a.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden gelten, soweit jeweils vereinbart, Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert: Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Sachschäden sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen: aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen. bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation). Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung. Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive Kosten versichert gelten.) 27 Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft) KFM0120 Seite 556 von 932 [Seite 557] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 557 28 Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 28. b) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht. (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.) KFM0120 Seite 557 von 932 [Seite 558] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 558 Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Sachen 559 2 entfällt 559 3 Versicherungswert 559 4 Summenausgleich 560 5 Mietverlust 560 6 Mitversicherte Kosten 561 7 entfällt 562 8 Feuer-Rohbau 562 9 Gleitende Neuwertversicherung 562 KFM0120 Seite 558 von 932 [Seite 559] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 559 Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung 1 Versicherte Sachen Versichert sind/ist die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige bauliche Grundstücksbestandteile sowie außen am Gebäude angebrachte Sachen, das Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die der Instandhaltung oder dem wirtschaftlichen Zweck des versicherten Gebäudes dienen soweit sie sich in dem Gebäude befinden, sonstige im Versicherungsschein bezeichnete Sachen. Gegen Feuerschäden sind die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gesamtobjektes, längstens für den vereinbarten Zeitraum versichert. 2 entfällt 3 Versicherungswert Der Versicherungswert von Gebäuden, Grundstücksbestandteilen und fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenem Zubehör ist der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands. der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts oder des gleitenden Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert, sofern das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers zum Schadenzeitpunkt in Verwendung ist. Voraussetzung ist die Erhaltung des Gebäudes in seinem ordnungsgemäßen Zustand. der gemeine Wert, falls die Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Umsatzsteuer Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Kunstgegenstände Für den Versicherungswert von Gebäuden sind Kunstgegenstände nur mit dem Preis für das Anfertigen qualifizierter Kopien zu berücksichtigen. KFM0120 Seite 559 von 932 [Seite 560] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 560 4 Summenausgleich Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. Vom Summenausgleich ausgenommen sind aa. Wertfestsetzung nach Wertermittlungsrichtlinie, bb. Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen, cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko. Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke. 5 Mietverlust Gegenstand der Deckung Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Grundstücksbestandteile infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag zerstört oder beschädigt, leistet der Versicherer bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze Ersatz für den dadurch entstehenden Mietausfallschaden. Mietausfallschaden Der Mietausfallschaden besteht aus aa. dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, bb. dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts zuzüglich der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann, cc. etwaig fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem Vertrag nicht vermietet oder genutzt waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung oder Nutzung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird. Daten und Programme KFM0120 Seite 560 von 932 [Seite 561] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 561 Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger, auf die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Versicherungswert Der Versicherungswert ist aa. für vermietete Räume der Mietwert in der vereinbarten Haftzeit, bb. für selbst genutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume der ortsübliche Mietwert in der vereinbarten Haftzeit, cc. die Summe der fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude für die Dauer der vereinbarten Haftzeit. Entschädigungsberechnung, Haftzeit aa. Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. bb. Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten. cc. Mietausfall nach 5 e. aa. und 5 e. bb. der Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung wird höchstens für die vereinbarte Dauer seit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt (Haftzeit). Feststellungen der Sachverständigen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ergänzend zu 25.1 der Allgemeinen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung enthalten aa. den nach dem Versicherungsvertrag versicherten Mietausfallschaden und die versicherten Kosten, bb. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Mietausfall- und Kostenschaden beeinflussen. Vergrößerung des Mietverlustschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen aa. Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen sind mitversichert. bb. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Mietverlustschadens nur gehaftet soweit er auch bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre. 6 Mitversicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten. KFM0120 Seite 561 von 932 [Seite 562] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 562 6.1 Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen Der Versicherer ersetzt in der Feuerversicherung entstehende Kosten für die Rekultivierung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 6.2 Kosten für das Entfernen umgestürzter Bäume Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Sturmversicherung auch Aufwendungen für das Entfernen durch Sturm umgestürzter oder abgeknickter Bäume vom Versicherungsgrundstück. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.) 6.3 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sind außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück im Rahmen der Leitungswasserversicherung mitversichert. (Der Text gilt nur, wenn im Rahmen der Leitungswasserversicherung die erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren versichert gilt.) 7 entfällt 8 Feuer-Rohbau Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze gelten Rohbauten und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung gegen Feuerschäden versichert. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 9 Gleitende Neuwertversicherung Soweit für Gebäude die Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, gilt zusätzlich: 9.1 Versicherungswert Versicherungswert von Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwerts zu berücksichtigen. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. 9.2 Ermittlung der Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung entsprechen soll. In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als ausreichend vereinbart, wenn aa. sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird, bb. der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet. KFM0120 Seite 562 von 932 [Seite 563] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 563 Wird die nach aa. bis bb. ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden. 9.3 Beitrag Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme "Wert 1914", der vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (gemäß 9.4 a) der Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung). Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. 9.4 Anpassung des Beitrags Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. KFM0120 Seite 563 von 932 [Seite 564] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 564 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Sachen 565 2 Daten und Programme als Handelsware 565 3 Sonstige Betriebseinrichtung 565 4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern 565 5 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern 565 6 Eigentumsverhältnisse 565 7 Anschauungsmodelle und Ähnliches 567 8 Dekorationsmittel 567 9 Bargeld und Wertsachen 567 10 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors 568 11 Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung 568 12 Freizügigkeit 569 13 Abhängige Außenversicherung 569 14 entfällt 569 15 entfällt 569 16 entfällt 569 17 Versicherungswert von beweglichen Sachen 570 18 Summarische Versicherung 572 19 entfällt 572 20 entfällt 572 21 Originalfilme/Negative 572 22 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 572 23 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte 573 24 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung 574 25 Medien der Unterhaltungselektronik 575 26 26 Mitversicherte Kosten 575 27 Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 577 28 Mehrkostenversicherung 579 KFM0120 Seite 564 von 932 [Seite 565] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 565 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung 1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen. Die Entschädigung für Daten und Programme richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme. Bewegliche Sachen sind die kaufmännische Betriebseinrichtung, technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fundamente und Einmauerungen), Waren und Vorräte. 2 Daten und Programme als Handelsware Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. 3 Sonstige Betriebseinrichtung Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen sowie sonstige bauliche Grundstücksbestandteile und am Gebäude außen angebrachte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Dazu zählen auch eigene Automaten samt Inhalt. 4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere, Wertsachen und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert. 5 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern Abweichend von 5. c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung sind zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen von Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze im Rahmen der Feuerversicherung gemäß 17.3 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung mitversichert. Dies gilt auch auf Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 6 Eigentumsverhältnisse 6.1 Eigentumsvoraussetzung Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer KFM0120 Seite 565 von 932 [Seite 566] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 566 Eigentümer ist; sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; sie sicherungshalber übereignet hat. 6.2 Fremdes Eigentum Über 6.1 b. und 6.1 c. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. 6.3 Versicherte Interessen Die Versicherung gemäß 6.1 b. und 6.1 c. sowie 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. 6.4 Ausschluss fremdes Eigentum Eigentum der Gäste, Bewohner, Kunden bzw. Besucher ist abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Bewirtung, Altenheim, Krankenhaus, Kindergarten versichert gelten.) 6.5 entfällt 6.6 entfällt 6.7 entfällt 6.8 Pfandleihen Der Versicherer leistet Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der Versicherungsnehmer dem Verpfänder Schadenersatz leisten muss oder soweit er seine Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zinsen oder Lagerspesen verloren hat. Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene Schätzwert der Pfandsachen. Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Im Übrigen gelten für Pfandsachen Vereinbarungen über die Versicherung fremden Eigentums nicht. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Pfandleihe versichert gilt.) 6.9 Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften Sachen, die im Eigentum einer Arbeitsgemeinschaft stehen oder deren Betrieb dienen und die unter die versicherten Positionen fallen, sind abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung auch versichert, wenn sie sich nicht in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden. Soweit nicht der Versicherungsnehmer die Sachen beigestellt hat, sind sie jedoch nur in Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der KFM0120 Seite 566 von 932 [Seite 567] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 567 Arbeitsgemeinschaft versichert. Sachen, die andere Teilhaber der Arbeitsgemeinschaft beigestellt haben, sind nicht versichert. Sind Bargeld oder Urkunden auf Baustellen gegen Einbruchdiebstahl oder Raub versichert, so ermäßigt sich für Baustellen von Arbeitsgemeinschaften die vereinbarte Versicherungssumme im Verhältnis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bauunternehmen versichert gilt.) 6.10 Eingelagerter Hausrat aller Art Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, im Rahmen der Versicherung von eingelagertem Hausrat: Bargeld und Wertsachen; Sammlungen. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Spedition versichert gilt.) 6.11 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art. Nicht versichert sind Bargeld und Wertsachen, zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Beherbergung versichert gilt) 7 Anschauungsmodelle und Ähnliches Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, (z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees, Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stempel, Ziehwerkzeuge), sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Wert gemäß 17.4 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung mitversichert. 8 Dekorationsmittel Abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gelten fremde Dekorationsmittel für eigene Werbezwecke am Versicherungsort, die ihrer Art nach nicht zu den versicherten Sachen gehören, bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Neuwert mitversichert. 9 Bargeld und Wertsachen 9.1 Verschluss und Wertsachen als Vorräte Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert. Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während der Geschäftszeit oder während vereinbarter sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss versichert. KFM0120 Seite 567 von 932 [Seite 568] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 568 Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung gilt dies nicht für Schäden durch Raub. Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz geleistet. Sofern es sich bei den Wertsachen um Ware handelt, hat der Versicherungsnehmer über den jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäftsschluss sind die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. 9.2 Definition Wertsachen Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geld-, Telefon- oder Prepaidkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen. 9.3 Kassen und Automaten Registrierkassen, Rückgeldgeber, elektrische/elektronische Kassen, Kassensysteme und Automaten gelten nicht als Behältnisse im Sinne von 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung, es sei denn, sie verfügen über eine VdS-Anerkennung. Eigene Automaten sind gleichzusetzen mit Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten und zwar auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst. Für Bargeld gelten die hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenzen. In der Versicherung gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung vereinbarten Entschädigungsgrenze Bargeld auch in Registrierkassen versichert, solange diese geöffnet sind. Die Entschädigung ist auf 50 EUR je Registrierkasse oder elektrische/elektronische Kasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht andere Beträge vereinbart sind. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 9.4 Transportwege Im Rahmen der Feuerversicherung gelten Bargeld und Wertsachen im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch auf Transportwegen innerhalb Deutschlands versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 9.5 Ausschluss außerhalb der Geschäftszeit Bargeld und Wertsachen gemäß 9.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind außerhalb der Geschäftszeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Kiosk, Imbissbude, Vereinsheim versichert gelten) 10 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors Abweichend von 9. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Zahnarzt, Zahnlabor versichert gelten.) 11 Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht KFM0120 Seite 568 von 932 [Seite 569] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 569 Bargeld und Wertsachen, Geschäftsunterlagen, Hausrat aller Art, fremde Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. 12 Freizügigkeit Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit. Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt. Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge. 13 Abhängige Außenversicherung Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine versicherte Gefahr entstanden ist. Bei Berechnung einer Unterversicherung zu den Positionen Einrichtung sowie Waren und Vorräte sind auch die gemäß 13. a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. In der Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl-Versicherung gilt die Außenversicherung nur für die in Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung gemäß 16.6 der Besonderen Bedingungen für die Gebäude- und Inhaltsversicherung anzuwenden. 14 entfällt 15 entfällt 16 entfällt KFM0120 Seite 569 von 932 [Seite 570] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 570 17 Versicherungswert von beweglichen Sachen 17.1 Grundsatz Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern ist der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; der Zeitwert, aa. falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; bb. für im Rahmen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ‒ ohne Kaufoption geleaste Sachen, ‒ geleaste Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist. Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung; der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial. 17.2 Waren und Vorräte Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. 17.3 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern Versicherungswert von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern ist der Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. 17.4 Anschauungsmodelle und Muster Der Versicherungswert von Mustern, Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen (z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees, Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stempel, Ziehwerkzeuge) ist entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. 17.5 Wertpapiere Der Versicherungswert von Wertpapieren ist KFM0120 Seite 570 von 932 [Seite 571] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 571 bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland; bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. 17.6 Kunstgegenstände Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie. 17.7 Vorsteuer Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 17.8 entfällt 17.9 entfällt 17.10 entfällt 17.11 entfällt 17.12 entfällt 17.13 entfällt 17.14 entfällt 17.15 Manuskripte bei Verlagen und Druckereien Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrags, den der Versicherungsnehmer einem Vertragspartner, insbesondere dem Autor, nach den gesetzlichen Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder zahlen müsste, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben unberücksichtigt. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer dem Vertragspartner für das Manuskript gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen; sie kann sich insbesondere vermindern, wenn das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung bereits begonnen hatte oder wenn die Wiederherstellung weniger als den Betrag gemäß Satz 1 erfordert. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Verlag, Druckerei versichert gelten.) 17.16 Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet. 17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gilt auch, wenn die Daten nach 17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhandengekommenen vertragsärztlichen Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Arzt, Apotheke, Krankenkasse, Krankenhaus versichert sind.) KFM0120 Seite 571 von 932 [Seite 572] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 572 17.17 entfällt 17.18 entfällt 17.19 entfällt 17.20 Sonstige bewegliche Sachen Alle sonstigen in 17.1, 17.2,17.3 und 17.4 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung nicht genannten beweglichen Sachen sind entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand 18 Summarische Versicherung Die Positionen technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte und Vorsorge gelten summarisch versichert. Summarische Versicherung ist die Zusammenfassung mehrerer Positionen zu einer einzigen Position mit einer Versicherungssumme. Für die Unterversicherungsbestimmungen ist nur diese Versicherungssumme maßgebend. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer "Summarischen Versicherung" im Inhaltsvertrag) 19 entfällt 20 entfällt 21 Originalfilme/Negative Wiederherstellungskosten von Mutter-/Originalfilmen sind nicht mitversichert. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Fotohandel versichert gilt.) 22 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen Soweit für eine Position Versicherung nach Summenanpassungsklausel vereinbart ist, gilt: 22.1 Anpassungsmodus Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index. 22.2 Aufrundungsregel Die gemäß 22.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben. 22.3 Grenzwertregel Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß 22.1, Satz 1, der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die KFM0120 Seite 572 von 932 [Seite 573] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 573 nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde. 22.4 Beitragsgrenze Der aus der Versicherungssumme gemäß 22.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 22.5 Vorsorge Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. 22.6 entfällt 22.7 Widerspruchsrecht Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 22.8 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen. 22.8 Kündigungsregel Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 22.9 Überversicherung Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. (Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.) 23 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte Soweit für eine Position Versicherung nach Stichtagsklausel vereinbart ist, gilt: 23.1 Grundsatz Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versicherungssumme. 23.2 Stichtagsregel Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb der vereinbarten Frist nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert. 23.3 Fehlerhafte Meldung Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen. 23.4 Zu niedriger Meldewert Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß 23.2, Absatz 2, Satz 1 der KFM0120 Seite 573 von 932 [Seite 574] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 574 Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert. 23.5 Antrag auf Summenerhöhung Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen. 23.6 Entschädigungsregel Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stichtagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert. 23.7 Unterversicherung Neben 23.4 und 23.6 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind die Bestimmungen über Unterversicherung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht anzuwenden. 23.8 Beitragsabrechnung Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt. Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung. (Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.) 24 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung Sofern eine Sicherungsübereignung dem Versicherer angezeigt wird, gilt Für den dem Kreditinstitut sicherungshalber übereigneten Teil der gemäß (Sammel-) Versicherungsschein versicherten Waren und Vorräte wird eine im Vertrag besonders aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt. Will der Versicherungsnehmer für die in 24 a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will er diese Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der schriftlichen Einwilligung des Kreditinstituts, für das der Versicherer einen Sicherungsschein erteilt hat. Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die Vertragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll. Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditinstitut sicherungshalber übereigneten Teil der Waren und Vorräte unter Berücksichtigung der hierfür gemäß 24. a) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung festgesetzten besonderen Versicherungssumme zu ermitteln. Entschädigung gemäß Absatz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung anzurechnen, die für die Gesamtheit der Waren und Vorräte festgestellt wird. KFM0120 Seite 574 von 932 [Seite 575] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 575 Bleibt die in 24. b. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Vereinbarung "Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte" genannte Stichtagssumme unter der in vorliegendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese Waren und Vorräte die besondere Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme. (Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.) 25 Medien der Unterhaltungselektronik Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik (z. B. Videokassetten, CD, DVD), die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert. Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen versicherten Bestand ein Gesamtverzeichnis zu führen. Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietvorgänge je Medium in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Medien zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 25. B. bis 25. D. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Videothek, Bücherei versichert gelten.) 26 Mitversicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko), die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten: 26.1 Kosten zur Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen Mitversichert sind Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, sofern diese innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen. Dies gilt auch für die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten - auch falls diese nicht elektronisch aufbewahrt werden - und Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß 8.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung findet in diesen Fällen keine Anwendung. 26.2 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden Der Versicherer ersetzt die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist. 26.3 Erweiterte Schlossänderungskosten für Tresorräume oder Behältnisse Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer die notwendigen Aufwendungen für erweiterte Schlossänderungskosten. Erweiterte Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für Änderung der Schlösser, KFM0120 Seite 575 von 932 [Seite 576] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 576 Anfertigung neuer Schlösser, unvermeidbares gewaltsames Öffnen, Wiederherstellung von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß 9. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 26.4 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte Versichert sind im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen (ausgenommen Schaufensterverglasungen) sowie die außen am Gebäude angebrachten Teile einer Einbruchmeldeanlage der als Versicherungsort vereinbarten Räume durch Einbruchdiebstahl/Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch einer solchen Tat. Schäden, die der Täter an den als Versicherungsort vereinbarten Räumen von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß 26.4 a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind. Versichert sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. Im Rahmen der Position Gebäudebeschädigung sind in der Einbruchdiebstahlversicherung auch Schäden an Gebäudebestandteilen, die zwar zum Gebäude, nicht jedoch zum Versicherungsort gehören, sich aber im Teil- oder Sondereigentum des Versicherungsnehmers befinden, mitversichert, sofern die Schäden mit einem Einbruch oder dem Versuch eines Einbruchs in den Versicherungsort in Verbindung stehen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 26.5 entfällt 26.6 Kosten für Notmaßnahmen In der Einbruchdiebstahl- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer innerhalb des Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen, die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 26.7 Türschlossänderungskosten Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für Schlossänderungskosten. Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder durch einen außerhalb des Versicherungsortes begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) KFM0120 Seite 576 von 932 [Seite 577] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 577 27 Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 27.1 Vertragsgrundlagen Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 27.2 Gegenstand der Deckung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind. 27.3 Ertragsausfallschaden Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; bb. behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; cc. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; dd. umsatzabhängige Versicherungsprämien; ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen. 27.4 Haftzeit Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. KFM0120 Seite 577 von 932 [Seite 578] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 578 27.5 Daten und Programme Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 27.6 Versicherungssumme Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU- Versicherung. Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung kann zur Vermeidung einer Unterversicherung erhöht werden, soweit Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den Sachversicherungs- Vertrag versichert sind. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme nicht dem für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gemäß Satz 2 kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen. 27.7 Umfang der Entschädigung Entschädigungsberechnung aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. bb. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. cc. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären. dd. Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden. 27.8 Unterversicherung Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach 27.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegten Versicherungssumme, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind. KFM0120 Seite 578 von 932 [Seite 579] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 579 Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind im Anschluss von 27.4 a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung anzuwenden. (Der Text gilt nur, wenn eine Klein-BU-Versicherung im Inhaltsvertrag versichert gilt.) 28 Mehrkostenversicherung 28.1 Voraussetzung Wird der versicherte Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen die dem Versicherungsnehmer entstehenden Mehrkosten. 28.2 Definition Mehrkosten sind Kosten, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen und nach einem versicherten Schadenereignis von dem Versicherungsnehmer zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen. 28.3 Versicherte Mehrkosten Versichert ist jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten für die Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Einrichtungen, Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen, zur Erhaltung des Kundenstamms erforderlichen Maßnahmen, zusätzlichen Personalkosten, Vergabe von Lohndienstleistungen an Fremdbetriebe. 28.4 Ausschluss Ursachen Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Mehrkosten beruhen auf außergewöhnlichen Ereignissen, die während der Unterbrechung/Beeinträchtigung eintreten, behördlich angeordneten Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, dem Umstand, dass zerstörte, beschädigte oder entwendete Sachen anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden, dem Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. 28.5 Ausschluss Aufwendungen Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für Aufwendungen, die mit der Behebung von Sachschäden in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, entgangenen Gewinn, Mehrkosten die über Spezialversicherungen (z. B. Versicherung von Mehrkosten im Zusammenhang mit Schäden an elektrischen und elektronischen Anlagen) versichert werden können, den ortsüblichen Mietwert und etwaig fortlaufende Nebenkosten für vom Schaden betroffene Gebäude. KFM0120 Seite 579 von 932 [Seite 580] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 580 28.6 Umfang der Entschädigung Der Versicherer haftet für die Mehrkosten, die seit Eintritt des Schadens innerhalb der Haftzeit entstehen. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen. Mehrkosten gemäß 28.3 c der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung werden bis zu 25 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Darüberhinausgehende Aufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Versicherers. Der Versicherer haftet höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung. 28.7 Wirtschaftliche Vorteile Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft als Folge des Aufwands der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen. Ersparte Kosten werden angerechnet. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Mehrkostenversicherung.) KFM0120 Seite 580 von 932 [Seite 581] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 581 Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Schäden 582 2 Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter 582 3 Ertragsausfallschaden 582 4 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen 583 5 Miet- und Pachtaufwendungen 583 6 Daten und Programme 583 7 Haftzeit 583 8 Überjährige Haftzeit 583 9 Versicherungsort 584 10 entfällt 584 11 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 584 12 Abhängige Außenversicherung 584 13 entfällt 585 14 entfällt 585 15 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten 585 16 Rückwirkungsschäden 585 17 Nutzungsbeschränkungen 585 18 entfällt 585 19 entfällt 585 20 Versicherungssumme 586 21 Nachhaftung 586 22 Meldung der erwirtschafteten Werte 586 23 entfällt 586 24 entfällt 586 25 Entschädigungsberechnung 586 26 entfällt 587 27 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 587 28 Unterversicherung 587 29 entfällt 587 30 entfällt 587 31 Sachverständigenverfahren 588 32 Erstrisiko 589 33 Mitversicherte Kosten 589 34 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht 590 35 Ausschluss Terrorschäden 590 36 Führung 591 37 Prozessführung 591 KFM0120 Seite 581 von 932 [Seite 582] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 582 Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung 1 Versicherte Schäden Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens an einer dem Betrieb dienenden Sache unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallschaden soweit die den Sachschaden auslösende Gefahr im Rahmen der Ertragsausfallversicherung als mitversichert gilt. Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist, liegt ein Sachschaden vor, sofern die dem Betrieb dienende Sache durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt wurde oder infolge Zerstörung oder Beschädigung abhandengekommen ist. 2 Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter Als dem Betrieb dienende Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber noch nicht in Betrieb genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Bau oder in der Montage befinden. Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser Sachen entstehende bedingungsgemäße Unterbrechungsschaden. 3 Ertragsausfallschaden Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse. Als außergewöhnliches Ereignis gilt nicht, wenn die Wiederaufnahme des Betriebs dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsgegenstände oder Materialien auf dem Markt erst nach langen Lieferfristen erhältlich sind. bb. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt, bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle, cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten und Paketporti, dd. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge, ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen, ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen. KFM0120 Seite 582 von 932 [Seite 583] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 583 4 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. 5 Miet- und Pachtaufwendungen Ungeachtet der Bestimmungen des § 537 BGB und der vertraglichen Bestimmungen verzichtet der Versicherer bei jedem ersatzpflichtigen Schadenfall auf eine Kürzung anteiliger Miet- und Pachtaufwendungen. Voraussetzung für diesen Verzicht bleibt die ungekürzte Weitergabe der Miet- oder Pachtentschädigung an den Vermieter oder Verpächter. 6 Daten und Programme 6.1 Schaden am Datenträger Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder sie sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 6.2 Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung von Daten und Programmen, die er nach 8.1.b der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach 5. des Allgemeinen Teils (AT) nicht berufen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT) bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze. Für den über diese Entschädigungsgrenze hinausgehenden Ertragsausfallschaden finden die Regelungen zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT) jedoch uneingeschränkt Anwendung. 7 Haftzeit Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 8 Überjährige Haftzeit 8.1 Grundsatz Abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung sind die im Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich für alle Positionen einheitlich auf die vereinbarte Haftzeit. 8.2 Meldemodus Die Bestimmungen gemäß 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung werden wie folgt geändert: Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden. Die Meldung umfasst bei Haftzeiten bis zu: ‒ 24 Monaten die letzten zwei Geschäftsjahre, ‒ 36 Monaten die letzten drei Geschäftsjahre. (Der Text gilt nur bei überjähriger Haftzeit.) KFM0120 Seite 583 von 932 [Seite 584] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 584 9 Versicherungsort Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Versicherer für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Die Beschränkungen von 9. b) der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung gelten nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind. 10 entfällt 11 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 11.1 Geltungsbereich Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Schäden durch Sturm an Einrichtung, Waren und Vorräten und Schäden durch Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Container und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall. 11.2 Anzeige Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt. 12 Abhängige Außenversicherung Im Rahmen der hierfür inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen vereinbarten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz auch für Betriebsunterbrechungsschäden, die auf Sachschäden zurückzuführen sind, die sich außerhalb des Versicherungsorts ereignet haben. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine im Rahmen der Ertragsausfallversicherung versicherte Gefahr an Sachen entstanden ist, die entweder Eigentum der Versicherungsnehmer sind, unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast wurden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war, die zur Sicherung übereignet wurden oder die für die Ausübung des Betriebs gemietet, gepachtet oder geliehen sind. Schäden durch Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung gemäß 28 der Besonderen Bedingungen für die Ertragsausfall- und Betriebsschließungsversicherung anzuwenden. KFM0120 Seite 584 von 932 [Seite 585] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 585 13 entfällt 14 entfällt 15 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten Auswirkungen eines Sachschadens entsprechend diesen Versicherungsbedingungen in einem Betrieb eines Versicherungsnehmers bzw. eines Versicherten auf Betriebe anderer in dem Versicherungsschein benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter, gleichgültig, ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten liegen, gelten eingeschlossen. Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in der Versicherungsurkunde benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter sind bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen. 16 Rückwirkungsschäden Ein Ertragsausfallschaden liegt auch vor, wenn sich ein dem Grunde nach ersatzpflichtiger Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen auf einem Grundstück ereignet hat, das Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung oder Abnahme von Produkten und Dienstleistungen in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer/Abnehmer) ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb Europas. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen nach 34. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. 17 Nutzungsbeschränkungen Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch Ertragsausfallschäden, wenn sich der Sachschaden infolge einer versicherten Gefahr im Sinne dieses Vertrags in der Nachbarschaft von versicherten Betrieben ereignet hat und dadurch die im Versicherungsvertrag als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke insgesamt oder teilweise nicht mehr betreten oder darauf befindliche Betriebsanlagen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können. Ausbleibende Lieferung von Energie (Strom, Erdgas, Erdöl, Wärme, Kälte, Luft, Dampf), Wasser und Telekommunikationsdienstleistungen gelten nicht als Nutzungsbeschränkung. 18 entfällt 19 entfällt KFM0120 Seite 585 von 932 [Seite 586] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 586 20 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers errechnete oder der nach 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung gemeldete Wert. 21 Nachhaftung Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3 von Hundert. Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko. Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nicht nachkommt. 22 Meldung der erwirtschafteten Werte Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Der gemeldete Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum Beginn der Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme. Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende Jahr als gemeldet. Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für die Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze. 23 entfällt 24 entfällt 25 Entschädigungsberechnung Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären. Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu entschädigen, als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebs entfallen. Abschreibungen auf vom Sachschaden nicht total zerstörte Gebäude, Maschinen und Einrichtungen werden im Verhältnis des unbeschädigten Teils zum Gesamtwert vergütet. KFM0120 Seite 586 von 932 [Seite 587] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 587 26 entfällt 27 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 27.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung oder Beeinträchtigung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird. 27.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 27.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß 27.1 und 27.2.a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 27.4 Zahlungsaufschub Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 28 Unterversicherung Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. Die Nachhaftung hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Unterversicherung. 29 entfällt 30 entfällt KFM0120 Seite 587 von 932 [Seite 588] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 588 31 Sachverständigenverfahren In Ergänzung zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt vereinbart: 31.1 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: aa. Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr, bb. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten, cc. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben, dd. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen. Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen, die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen. 31.2 Ausdehnung Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf die Feststellung darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter, gegebenenfalls im Sinne der im Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, anzusehen sind. 31.3 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen- Betriebsunterbrechungsversicherung Grundsatz Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen- Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum vorliegenden Vertrag und des Maschinen- Betriebsunterbrechungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren kann der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Grundlage Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und die für die Maschinen- Betriebsunterbrechungsversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vorläufige Zahlung Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen- Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. KFM0120 Seite 588 von 932 [Seite 589] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 589 32 Erstrisiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 33 Mitversicherte Kosten Der Versicherer ersetzt auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. 33.1 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen Versicherungsschutz besteht auch soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls in Kraft getreten waren. Der Einschluss gemäß 33.1 a. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden gemäß diesen Bedingungen betroffen sind. Wenn die Wiederherstellung des Betriebs aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre. 33.2 Kosten für Vertragsstrafen Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. 33.3 Mehrkosten, die nicht Schadenminderungskosten sind Mehrkosten (Lagerungs-, Transport-, Verwertungs-, Vernichtungskosten) aufgrund von Abnahmeverpflichtungen werden innerhalb der Haftzeit ersetzt. 33.4 Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. 33.5 Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines Sachschadens gemäß diesen Versicherungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. 33.6 Kosten des Sachverständigenverfahrens Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. KFM0120 Seite 589 von 932 [Seite 590] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 590 33.7 Kosten für Werbemaßnahmen zum Kundenerhalt, die nicht Schadenminderungskosten sind Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn sie sich erst nach Ablauf der Haftzeit positiv auswirken. 34 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in 5. des Allgemeinen Teils (AT) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 35 Ausschluss Terrorschäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder stattliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR Versicherungssumme inklusive Kosten versichert gelten.) oder 35 Schäden durch Terrorismus 35.1 Ausschluss Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. 35.2 Definition Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 35.3 Wiedereinschluss Abweichend von 35a.1. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden gelten soweit jeweils vereinbart Ertragsausfallschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert: Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen. Ertragsausfallschäden sind nur versichert, wenn sich sowohl der auslösende Sachschaden als auch der Ertragsausfall in Deutschland ereignen und auswirken. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Ertragsausfallschäden sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen: aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen, bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation), cc. Rückwirkungsschäden, KFM0120 Seite 590 von 932 [Seite 591] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 591 dd. Schäden durch Zu- und Abgangsbeschränkungen - wenn durch den Vertrag hierfür Versicherungsschutz geboten wird -, Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung. Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive Kosten versichert gelten.) 36 Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.) 37 Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 37. B. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung nicht. (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.) KFM0120 Seite 591 von 932 [Seite 592] SB z. Vers. v. Schäden - Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 592 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 593 2 Brand 593 3 Blitzschlag 593 4 Explosion und Implosion 593 5 Nicht versicherte Schäden 593 6 entfällt 594 7 entfällt 594 8 entfällt 594 9 entfällt 594 10 entfällt 594 11 entfällt 594 12 entfällt 594 13 entfällt 594 14 entfällt 594 15 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 595 16 Notmaßnahmen 595 KFM0120 Seite 592 von 932 [Seite 593] SB z. Vers. v. Schäden - Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 593 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Feuerversicherung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. 2 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 3 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4 Explosion und Implosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und Tsunami, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen, KFM0120 Seite 593 von 932 [Seite 594] SB z. Vers. v. Schäden - Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 594 Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Mitversichert gelten jedoch Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht; die Versicherung erstreckt sich auch auf Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikationsanlagen (DENOX) und vergleichbaren technischen Anlagen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert Ausmauerungen, Auskleidungen, Beschichtungen und Gummierungen, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen und Katalysatoren, die während der Lebensdauer der versicherten Anlagen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Der Versicherungswert der vorbezeichneten Sachteile ergibt sich aus ihrem Abnutzungsgrad am Schadentag; Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat, Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat. 6 entfällt 7 entfällt 8 entfällt 9 entfällt 10 entfällt 11 entfällt 12 entfällt 13 entfällt 14 entfällt KFM0120 Seite 594 von 932 [Seite 595] SB z. Vers. v. Schäden - Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 595 15 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen (ausgenommen Schaufensterverglasungen) der versicherten Gebäude mitversichert. Ferner gelten die außen am Gebäude angebrachten Teile einer Einbruchmeldeanlage, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, versichert. Dies gilt, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Dieb aa. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist, bb. versucht, durch eine Handlung gemäß 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer in ein versichertes Gebäude einzudringen. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert soweit sie Folge einer Handlung gemäß 15. A. aa. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer sind. Im Rahmen von 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung versichert, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.) 16 Notmaßnahmen Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer innerhalb des Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen, die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.) KFM0120 Seite 595 von 932 [Seite 596] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 596 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 597 2 Einbruchdiebstahl 597 3 Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes 598 4 Raub 598 5 Raub auf Transportwegen 599 6 Nicht versicherte Schäden 599 7 entfällt 600 8 Diebstahl von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen 600 9 entfällt 600 10 Versicherungsort 600 11 entfällt 600 12 entfällt 600 13 entfällt 601 14 Schaukästen und Vitrinen 601 15 entfällt 601 16 Einbruchmeldeanlage 601 16 Einbruchmeldeanlage 602 17 entfällt 602 18 entfällt 603 19 entfällt 603 20 Schlüsseldepot 603 21 Ausstellungen und Museen 603 KFM0120 Seite 596 von 932 [Seite 597] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 597 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze, Raub auf Transportwegen, oder durch den Versuch einer solchen Tat bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. 2 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkezuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern - die durch Einbruchdiebstahl abhandenkommen, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze, in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe 2. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte, in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß 4.a. aa. oder 4.a bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schüssel des Behältnisses erlangt hat durch aa. Einbruchdiebstahl gemäß 2.b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind, KFM0120 Seite 597 von 932 [Seite 598] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 598 bb. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden, cc. Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß 4. a. aa. oder 4. a. bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. 3 Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 2. a., 2. e. oder 2. f) der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Vandalismus während eines Raubes liegt vor, wenn der Täter während des Raubes gemäß 4. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern -, die durch Vandalismus zerstört werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. 4 Raub Raub liegt vor, wenn aa. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); bb. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; cc. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind. KFM0120 Seite 598 von 932 [Seite 599] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 599 5 Raub auf Transportwegen Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus, aa. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. bb. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein. cc. In den Fällen von 4. a bb der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der Versicherer Entschädigung bis 12.500 EUR auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen aa. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen; bb. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen; cc. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befinden; dd. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen. Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der Versicherer Entschädigung aa. über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt wurde; bb. über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde; cc. über 125.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde; dd. über 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde. Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen befinden. Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als Fahrer von Geldtransporten geeignet sein. Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwagen befinden. 6 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch KFM0120 Seite 599 von 932 [Seite 600] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 600 Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß 5. b) dd) der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus gilt dieser Ausschluss nicht; Erdbeben und Tsunami; Überschwemmung und Rückstau. 7 entfällt 8 Diebstahl von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen Abweichend von 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus leistet der Versicherer auch im Falle der Entwendung durch Diebstahl von Tischen, Sitzgelegenheiten und Sonnenschirmen auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung Entschädigung. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Gaststätte, Pension, Café, Hotel, Eisdiele versichert gelten.) 9 entfällt 10 Versicherungsort Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden. Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus verübt wurden. Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde. 11 entfällt 12 entfällt KFM0120 Seite 600 von 932 [Seite 601] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 601 13 entfällt 14 Schaukästen und Vitrinen Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß 6. a. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung. Versicherungsschutz gemäß 2. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. 15 entfällt 16 Einbruchmeldeanlage 16.1 Überwachung Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln. 16.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform, die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Errichterfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und in nachfolgenden Intervallen inspizieren zu lassen, ‒ EMA Klasse A jährlich, ‒ EMA Klasse B halbjährlich, ‒ EMA Klasse C vierteljährlich, Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma beseitigen zu lassen, während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen, Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu lassen, KFM0120 Seite 601 von 932 [Seite 602] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 602 dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten, bei Aufschaltung der EMA auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen. 16.3 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils (AT). (Der Text gilt bei Vorhandensein einer anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile als auch Errichter)). oder 16 Einbruchmeldeanlage 16.1 Überwachung Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. 16.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten solange die Arbeit in dem Betrieb ruht, vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform, die Einbruchmeldeanlage durch die Errichterfirma jährlich warten und halbjährlich inspizieren zu lassen, Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochenen anwesenden Wächter bewachen zu lassen, dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten, bei Aufschaltung der EMA auf ein Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen. 16.3 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. (Der Text gilt bei Vorhandensein einer nicht anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile aus auch Errichter).) 17 entfällt KFM0120 Seite 602 von 932 [Seite 603] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 603 18 entfällt 19 entfällt 20 Schlüsseldepot Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäuden in einem Schlüsseldepot hinterlegt, das auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt, installiert ist, so gilt das nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, sofern das Schlüsseldepot aa. von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannt ist, bb. durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte Gefahrenmeldeanlage überwacht und gesteuert wird; cc. gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und gewartet wird. Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat am Schlüsseldepot eintreten. 21 Ausstellungen und Museen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Einbruchdiebstahlschäden durch vorsätzliche Handlungen von Besuchern der Ausstellung oder des Museums, die innerhalb des Ausstellungs- oder Museumsgebäudes oder von Angestellten des Veranstalters vorgenommen werden, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Gebäudes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und ausgeführt worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen waren. Der Ausschluss gemäß 21. a. gilt entsprechend für versicherte Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Angestellten des Veranstalters. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Museum versichert gilt.) KFM0120 Seite 603 von 932 [Seite 604] SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 604 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 605 2 Innere Unruhen 605 3 Böswillige Beschädigung 605 4 Streik/Aussperrung 605 5 Nicht versicherte Schäden 605 6 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche 606 7 Besonderes Kündigungsrecht 606 8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch 606 KFM0120 Seite 604 von 932 [Seite 605] SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 605 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik/Aussperrung. 2 Innere Unruhen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang mit inneren Unruhen. 3 Böswillige Beschädigung 3.1 Definition Böswillige Beschädigung ist jede unmittelbare, vorsätzliche Handlung von betriebsfremden Personen an versicherten Sachen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind. Nicht versichert sind in der Inhaltsversicherung gemäß den Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl/Raub/Vandalismus entstehen. 3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti Die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Gebäuden verursacht werden, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. 4 Streik/Aussperrung Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen entstanden, bb. Erdbeben und Tsunami, KFM0120 Seite 605 von 932 [Seite 606] SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 606 cc. Verfügung von hoher Hand. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte), es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen (siehe 2 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung). 6 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 7 Besonderes Kündigungsrecht Die Versicherung der Gefahrengruppe "Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik/Aussperrung" kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. 8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch den Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach einem Einbruch. KFM0120 Seite 606 von 932 [Seite 607] SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 607 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 608 2 Fahrzeuganprall 608 3 Rauch 608 4 Überschalldruckwelle 608 5 Nicht versicherte Schäden 608 KFM0120 Seite 607 von 932 [Seite 608] SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 608 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen. 2 Fahrzeuganprall Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß. Nicht versichert sind aa. Schäden an Fahrzeugen, bb. Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen. 3 Rauch Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen. 4 Überschalldruckwelle Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; bb. Erdbeben und Tsunami. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, KFM0120 Seite 608 von 932 [Seite 609] SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 609 bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0120 Seite 609 von 932 [Seite 610] SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 610 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 611 2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden 611 3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden 612 4 Nässeschäden 612 5 Nicht versicherte Schäden 612 KFM0120 Seite 610 von 932 [Seite 611] SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 611 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Bruchschäden innerhalb von Gebäuden, Bruchschäden außerhalb von Gebäuden, Nässeschäden. 2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Bruchschäden innerhalb von Gebäuden liegen vor bei frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an versicherten aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen sowie an innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren, bb. Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind, cc. Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlagen, dd. Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser), ee. Regenwassernutzungsanlagen (deren Zu- oder Ableitungsrohre, Speichertanks, Hauswasserwerke sowie Filtereinrichtungen), Schwimm- oder Wasserbecken sowie deren Zu- und Ableitungsrohre und den Rohren der Wasserumwälz- und Reinigungsanlage, ff. Erdgasleitungen soweit sie der Versorgung der Heizungsanlagen der versicherten Gebäude dienen; frostbedingten Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen: aa. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche, bb. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, cc. ortsfester Wasserlöschanlagen. Dazu gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. KFM0120 Seite 611 von 932 [Seite 612] SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 612 3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Als Bruchschäden außerhalb von Gebäuden gelten frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie der Schwimmbad- und Regenwassernutzungsanlagen soweit die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, sie außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist. 4 Nässeschäden Ein Nässeschaden liegt bei bestimmungswidrig ausgetretenem Leitungswasser vor. Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; bb. mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; cc. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung; dd. Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; ee. Wasserbetten und Aquarien; ff. ortsfesten Wasserlöschanlagen. Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanalgen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel in Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Ebenso gilt Regenwasser aus innerhalb von Gebäuden befindlichen Regenwassernutzungsanlagen (Zu- oder Ableitungsrohre, Speichertanks, Hauswasserwerk sowie Filtereinrichtungen) und aus innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren Leitungswasser gleichgestellt. Auf Wasser basierende Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen stehen Leitungswasser gleich. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren; bb. Plansch- oder Reinigungswasser; cc. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; dd. Erdbeben und Tsunami; ee. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; KFM0120 Seite 612 von 932 [Seite 613] SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 613 ff. Schwamm; gg. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; hh. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen; ii. Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte), cc. an ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage. KFM0120 Seite 613 von 932 [Seite 614] SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 614 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 615 2 Sturm 615 3 Hagel 615 4 Versicherte Schäden 615 5 Nicht versicherte Schäden 615 KFM0120 Seite 614 von 932 [Seite 615] SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 615 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Sturm- und Hagelversicherung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Sturm, Hagel. 2 Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben oder der mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. 3 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4 Versicherte Schäden Versichert gelten Schäden durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft, als Folge eines Schadens nach 4. a. oder 4. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel an versicherten Sachen, durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind, dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch KFM0120 Seite 615 von 932 [Seite 616] SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 616 aa. Sturmflut, bb. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, dd. Lawinen und Schneedruck, ee. Erdbeben und Tsunami. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb. im Freien befindlichen beweglichen Sachen, cc. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0120 Seite 616 von 932 [Seite 617] SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 617 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 618 2 Überschwemmung 618 3 Rückstau 618 4 Nicht versicherte Schäden 618 5 Ausschluss von Grundstücken 618 KFM0120 Seite 617 von 932 [Seite 618] SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 618 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Überschwemmung, Rückstau. 2 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, Witterungsniederschläge, Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 2. a oder 2. b der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau. 3 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Erdbeben und Tsunami, bb. Sturmflut, cc. Grundwasser soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen, (siehe 2. c) der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau), dd. Vulkanausbruch. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 5 Ausschluss von Grundstücken Für nachstehend aufgeführte Versicherungsgrundstücke gelten Schäden durch Überschwemmung und Rückstau nicht mitversichert. KFM0120 Seite 618 von 932 [Seite 619] SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 619 (Der Text gilt immer dann, wenn versicherte Grundstücke (ein oder mehrere) in der Zürs-Zone 4 liegen, aber nicht alle Grundstücke betroffen sind.) KFM0120 Seite 619 von 932 [Seite 620] SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 620 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 621 2 Erdbeben 621 3 Tsunami 621 4 Nicht versicherte Schäden 621 KFM0120 Seite 620 von 932 [Seite 621] SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 621 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Erdbeben, Tsunami. 2 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder bb. der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. 3 Tsunami Tsunami ist eine durch Erdbeben, Vulkanausbruch oder Erdrutsch ausgelöste Flutwelle. 4 Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0120 Seite 621 von 932 [Seite 622] SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 622 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 623 2 Erdsenkung 623 3 Erdrutsch 623 4 Nicht versicherte Schäden 623 KFM0120 Seite 622 von 932 [Seite 623] SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 623 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Erdsenkung, Erdrutsch. 2 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 3 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Trockenheit oder Austrocknung; bb. Vulkanausbruch; cc. Überschwemmung und Rückstau; dd. Erdbeben und Tsunami; ee. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0120 Seite 623 von 932 [Seite 624] SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 624 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 625 2 Lawinen 625 3 Schneedruck 625 4 Nicht versicherte Schäden 625 KFM0120 Seite 624 von 932 [Seite 625] SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 625 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Lawinen, Schneedruck. 2 Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. 3 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Überschwemmung und Rückstau; bb. Erdbeben und Tsunami; cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0120 Seite 625 von 932 [Seite 626] SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 626 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 627 2 Vulkanausbruch 627 3 Nicht versicherte Schäden 627 KFM0120 Seite 626 von 932 [Seite 627] SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 627 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Vulkanausbruch. 2 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 3 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und Tsunami. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0120 Seite 627 von 932 [Seite 628] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 628 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahr 629 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 629 3 Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung 629 4 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung) 629 5 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet) 630 6 Nicht versicherte Sachen 630 7 Anpassung des Versicherungsumfangs 631 8 Anpassung des Beitrags 631 9 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers 631 10 Umfang der Entschädigung 631 KFM0120 Seite 628 von 932 [Seite 629] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 629 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Glasbruchversicherung. 1 Versicherte Gefahr Die Versicherung umfasst Schäden durch Bruch (Zerbrechen) von versicherten Sachen. 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Die Versicherung erstreckt sich nicht auf aa. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); bb. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Nicht versichert sind Schäden, die durch aa. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; bb. Einbruchdiebstahl, Vandalismus, es sei denn, es handelt sich um Schaufensterscheiben; cc. Sturm, Hagel; dd. Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen, soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3 Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff; bb. Glasbausteine und Profilbaugläser; cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff der gesamten Innen- und Außenverglasungen der vom Versicherungsnehmer genutzten, gemieteten oder gepachteten Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, Betriebseinrichtung und von Außenschaukästen und -vitrinen; der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasinhaltsversicherung.) 4 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung) Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte KFM0120 Seite 629 von 932 [Seite 630] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 630 aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff; bb. Glasbausteine und Profilbaugläser; cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich deren Rahmen der gesamten Innen- und Außenverglasungen der versicherten Gebäude und von Außenschaukästen und -vitrinen; der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude alleine genutzt wird.) 5 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet) Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff; bb. Glasbausteine und Profilbaugläser; cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich deren Rahmen der gesamten Außenverglasung der versicherten Gebäude und der Innenverglasung der Räume oder Gebäudeteile der versicherten Gebäude, die dem allgemeinen Gebrauch oder dem Gebrauch durch den Versicherungsnehmer dienen und der vom Versicherungsnehmer genutzten Außenschaukästen und -vitrinen, der Werbung des Versicherungsnehmers dienenden, fertig eingesetzten oder montierten Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude ganz oder teilweise vermietet wird.) 6 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung; optische Gläser, Geschirr und Handspiegel; Hohlgläser und Beleuchtungskörper soweit nicht nach 3. b., 4. b. oder 5. b. der speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch versichert; KFM0120 Seite 630 von 932 [Seite 631] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 631 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays); Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern; Scheiben aus Glaskeramik und Scheiben von Sonnenbänken; bewegliche Sachen im Freien und auf Transporten; Verglasungen von Gewächshäusern; Werbetafeln in LED-Technik. 7 Anpassung des Versicherungsumfangs Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an, entsprechend verändert sich der Beitrag. 8 Anpassung des Beitrags Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der - ungerundete - Veränderungssatz unter 5 Prozent liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der Preisindex gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der für die letzte Beitragsfestsetzung maßgebend war. 9 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Widerspruchsrecht Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den geänderten Beitrag kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 9. b) der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen. Aufhebungsrecht Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwenden sind. 10 Umfang der Entschädigung Ergänzend zu 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch gilt Ersetzt werden die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe. Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt. KFM0120 Seite 631 von 932 [Seite 632] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 632 Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. Hat der Versicherungsnehmer einer Anpassung des Beitrags nach 8. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch widersprochen, die vor Eintritt eines Schadens hätte wirksam werden sollen, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. Restwerte werden angerechnet. KFM0120 Seite 632 von 932 [Seite 633] SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 633 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahr 634 2 Unbenannte Gefahren 634 3 Abgrenzungen 634 4 Ausschlüsse 634 5 Nicht versicherte Sachen 636 KFM0120 Seite 633 von 932 [Seite 634] SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 634 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren. 1 Versicherte Gefahr Die Versicherung umfasst Schäden durch unbenannte Gefahren. 2 Unbenannte Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den Speziellen Bedingungen versicherten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderliches Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 3 Abgrenzungen Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit es sich um eine reine Fehlfunktion einer Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt ferner nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser Versicherung. 4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Schäden durch Verfügung von hoher Hand; dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen; Sturmflut; betriebsbedingte Abnutzung/Alterung; Ver- oder Bearbeitung; Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung durch Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind; KFM0120 Seite 634 von 932 [Seite 635] SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 635 korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind; Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind; den Ausfall oder die mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Waren und Vorräten; normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, Starkregenereignisse gemäß den Richtwerten des Deutschen Wetterdienstes gelten nicht als normaler Witterungseinfluss; durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen; ‒ Bedienungsfehler, ‒ Ungeschicklichkeit, ‒ Fahrlässigkeit, ‒ Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten, ‒ Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, ‒ in die Sache gelangte Fremdkörper oder ohne äußere Einwirkung an Maschinen, maschinellen und elektronischen Einrichtungen; durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler. Zu 4.c. bis 4.l. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren gilt: Dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen; Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb der Versicherungsgrundstücke; magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials; Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen; Grundwasser; Absenkung des Erdbodens über Hohlräumen infolge von Bergbauaktivitäten oder Austrocknung/Trockenheit sowie infolge Geothermie-Bohrungen; Glasbruch (Zerbrechen von Außen- und Innenverglasung und Ähnlichem), Beschädigung von Glasoberflächen oder Glaskanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche), Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasung; Überschwemmung und Rückstau. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch a. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b. Witterungsniederschläge; c. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Überschwemmung und Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden KFM0120 Seite 635 von 932 [Seite 636] SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 636 oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Ferner gelten/gilt ausgeschlossen: Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat, Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat, Schäden durch Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren, Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser, Schäden durch Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen. Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage; Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden. 5 Nicht versicherte Sachen In Ergänzung zu den vorgenannten Ausschlüssen der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind nicht versichert: lebende Tiere und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeuge aller Art, Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindliche Sachen, Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte), Sachen während des Transports, Sachen im Freien, Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen durch Fahrzeuganprall. KFM0120 Seite 636 von 932 [Seite 637] SB z. Vers. v. Schäden - Kühlgut R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 637 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Kühlgutversicherung. 1 Versicherte Gefahr Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch ‒ Austritt von Kühlmitteln; ‒ Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit; ‒ Versagen der maschinellen Kühleinrichtung. 2 Ausschlüsse Der Versicherer ersetzt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch Verfügung von hoher Hand; Streik oder Aussperrung; gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; Schwund oder natürlichen Verderb der Waren; angekündigte Stromabschaltungen. 3 Versicherte Sachen Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an Waren und Vorräten in stationären Tiefkühltruhen aller Art und stationären Kühl-/Tiefkühlräumen. 4 Spezielle Sicherheitsvorschriften Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die Tiefkühlanlage sind sorgfältig zu beachten. Insbesondere sind das regelmäßige Abtauen der Anlage und die vorgeschriebene Überprüfung durch Fachpersonal sicherzustellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten. Verletzen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder ihre für die Betriebsführung verantwortlichen Vertreter eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. KFM0120 Seite 637 von 932 [Seite 638] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 638 Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsatz 639 2 Versicherungsumfang 639 3 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger 639 4 Allgemeine Ausschlüsse 641 5 Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen 641 6 Bekannte Beeinträchtigungen 641 7 Versicherte Sachen 641 8 Eigentumsverhältnisse 642 9 Versicherungsort 642 10 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 642 11 Abhängige Außenversicherung 642 12 Entschädigungsberechnung 643 13 Versicherungswert von Waren und Vorräten 644 14 Ersatzwert für Waren und Vorräte 644 15 Unterversicherung bei Waren und Vorräten 645 16 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 645 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 645 18 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht 646 19 Feststellung der Sachverständigen 646 20 Meldung der erwirtschafteten Werte 646 21 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 646 KFM0120 Seite 638 von 932 [Seite 639] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 639 Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung. 1 Grundsatz Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu dem Allgemeinen Teil (AT) und den Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. 2 Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß 3 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt, die Desinfektion des versicherten Betriebs ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet ist, die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren und Vorräten in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Waren und Vorräte mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind, in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit ‒ wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten, ‒ wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern, ‒ wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder ‒ als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt. Ermittlungsmaßnahmen nach § 25, Absatz 1, IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29, IfSG anordnet. 3 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in den nachfolgenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrags kein Versicherungsschutz: Krankheiten ‒ Botulismus, ‒ Cholera, ‒ Diphterie, ‒ akute Virushepatitis, ‒ enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), ‒ virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, ‒ Masern, ‒ Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, ‒ Milzbrand, KFM0120 Seite 639 von 932 [Seite 640] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 640 ‒ Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), ‒ Pest, ‒ Tollwut, ‒ Tuberkulose, ‒ Typhus abdominalis/Paratyphus, ‒ mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, ‒ akute infektiöse Gastroenteritis, ‒ der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, ‒ die Verletzung eines Menschen durch ein ‒ tollwutkrankes, ‒ tollwutverdächtiges oder ‒ tollwutansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers. Krankheitserreger ‒ Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich), ‒ Bacillus anthracis, ‒ Borrelia recurrentis, ‒ Brucella sp., ‒ Campylobacter sp., darmpathogen, ‒ Chlamyida psittaci, ‒ Clostridium botulinum oder Toxinnachweis, ‒ Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend, ‒ Coxiella burnetii, ‒ Cryptosporidium parvum, ‒ Ebolavirus, ‒ Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme - EHEC - und sonstige darmpathogene Stämme), ‒ Francisella tularensis, ‒ FSME-Virus, ‒ Gelbfiebervirus, ‒ Giardia lamblia, ‒ Haemophilus influenza (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut), ‒ Hantaviren, ‒ Hepatitis-A, -B, -C, -D, -E - Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt), ‒ Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis), ‒ Lassavirus, ‒ Legionella sp., ‒ Leptospira interrogans, ‒ Marburgvirus, ‒ Masernvirus, ‒ Mycobacterium leprae, ‒ Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung, vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum), ‒ Neisseria meningititidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten), ‒ Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl), ‒ Poliovirus, ‒ Rabiesvirus, ‒ Rickettsia prowazekii, ‒ Rotavirus, ‒ Salmonella Typhi und Raratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise), ‒ Salmonella, sonstige, ‒ Shigella sp., ‒ Trichinella spiralis, ‒ Vibrio cholerae O1 und O 139, KFM0120 Seite 640 von 932 [Seite 641] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 641 ‒ Yersinia enterocolitica, darmpathogen, ‒ Yersinia pestis, ‒ andere Erreger hämorrhagischer Fieber, ‒ Treponema pallidum, ‒ HIV, ‒ Echinococcus sp., ‒ Plasmodium sp., ‒ Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen), ‒ Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen). 4 Allgemeine Ausschlüsse Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen, Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Schäden an Waren und Vorräten, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren; 6. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung bleibt unberührt. Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das Gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen. Schäden durch Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. 5 Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen schuldhaft abweichen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung und dadurch zu der behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben haben. 6 Bekannte Beeinträchtigungen Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe oder Einbringung von Waren und Vorräten in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren. 7 Versicherte Sachen Versichert sind im Rahmen der Versicherung nach 2. c. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung die im Versicherungsvertrag bezeichneten Waren und Vorräte. KFM0120 Seite 641 von 932 [Seite 642] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 642 8 Eigentumsverhältnisse 8.1 Eigentumsvoraussetzung Waren und Vorräte sind nur versichert soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist, sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, sie sicherungshalber übereignet hat. 8.2 Fremdes Eigentum Über 8.1 b und 8.1 c der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Waren und Vorräte durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. 8.3 Versichertes Interesse Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Waren und Vorräte ist für die Höhe des Versicherungswerts soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. 9 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. 10 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 10.1 Geltungsbereich Als Versicherungsort gelten soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 10.2 Verzeichnis Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von acht Wochen ein Verzeichnis dieser Betriebsgrundstücke einzureichen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt. 10.3 Beitrag Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken. 11 Abhängige Außenversicherung Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die versicherten Kosten. Bei Berechnung einer Unterversicherung zur Position Waren und Vorräte sind auch die gemäß 11.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung außerhalb des Versicherungsortes versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. KFM0120 Seite 642 von 932 [Seite 643] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 643 12 Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach 2.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Sind bei mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle von der Schließung betroffen, so wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Betriebsstätten verhält; einer Desinfektion nach 2.b. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zur vereinbarten Höhe. von Schäden an Waren und Vorräten nach 2.c. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung den nachgewiesenen Schaden an den Vorräten und Waren; darüber hinaus die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung bis zur vereinbarten Höhe. Werden Waren und Vorräte desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten. Diese Kosten und ein eventueller Minderwert der Waren und Vorräte werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Waren und Vorräte bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht. Etwaige Veräußerungserlöse sind auf die Entschädigungen anzurechnen. Werden die Waren und Vorräte nicht zur weiteren Verwendung im Betrieb desinfiziert, sondern veräußert (z. B. an die Freibank), so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den erzielten Erlös nachzuweisen. Sofern er den Nachweis nicht erbringt, dass kein oder kein angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach der Marktlage erzielbare Erlös bei der Bemessung der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen. von Tätigkeitsverboten nach 2.d. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung aa. die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbots - zu leisten hat, bb. im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften. Die Entschädigungsleistungen in den Fällen 12.d.aa. und 12.d.bb. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung sind insgesamt auf die vereinbarte Höhe begrenzt. Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält, entfällt die Ersatzleistung für Tätigkeitsverbote. von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach 2. e. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat bis zur vereinbarten Höhe, Kosten für Vertragsstrafen infolge einer Betriebsschließung nach 2.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung im folgenden Umfang aa. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Betriebsschließungsschadens innerhalb der Haftzeit anfallen. KFM0120 Seite 643 von 932 [Seite 644] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 644 bb. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Betriebsschließungsverfahrens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen infolge einer Betriebsschließung nach 2.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Warenschaden nicht betroffene Waren infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen infolge einer Betriebsschließung nach 2.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines Sachschadens gemäß diesen Versicherungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. Kosten des Sachverständigenverfahrens Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur soweit dies besonders vereinbart ist, dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach 12.a. bis 12.e. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung zu leistende Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt. Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (siehe 2.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (siehe 2.d. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung) auf den gleichen Umständen, so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die vereinbarte Höhe nicht übersteigen. Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. 13 Versicherungswert von Waren und Vorräten Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. 14 Ersatzwert für Waren und Vorräte Maßgebend für die Berechnung des Ersatzwerts ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Ersatzwert für Schäden nach 2.c. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung ist der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht fertigen Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwerts oder Veräußerungserlöses. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; KFM0120 Seite 644 von 932 [Seite 645] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 645 das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat. 15 Unterversicherung bei Waren und Vorräten Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert der Waren und Vorräte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 16 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 16.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 16.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 16.3 Berechnung der Fristen Bei der Berechnung der Fristen gemäß 16.1 und 16.2. a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 16.4 Zahlungsaufschub Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat ergänzend zu 7.2 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalls den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das weitere Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Versicherer abzustimmen; dem Versicherer - soweit zumutbar - Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen. KFM0120 Seite 645 von 932 [Seite 646] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 646 18 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z. B. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU- Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der Versicherer insoweit ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer nach 12., 14. und 15. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt. er Versicherer ist berechtigt - soweit zulässig - die Abtretung der in 18.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung genannten Entschädigungsansprüche bis zur Höhe des gewährten Darlehens zu fordern. Die in 18.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung genannte Entschädigung steht bis zur Höhe des gewährten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort nach Erhalt an ihn abzuführen, zuzüglich der auf die in 18. a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung genannte Entschädigung gezahlten Zinsen. In Höhe der an den Versicherer abgeführten Entschädigung gilt die Darlehensschuld des Versicherungsnehmers als getilgt. Wenn und soweit die in 18.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung genannte Entschädigung rechtskräftig aberkannt wird, wird das Darlehen unbeschadet etwaiger Rechte des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung zur Rückzahlung fällig. 19 Feststellung der Sachverständigen Ergänzend zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt: Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen versicherten Waren und Vorräte sowie deren Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und die jeweils in Frage kommenden Ersatzwerte, den versicherten Ertragsausfall, die entstandenen versicherten Kosten. 20 Meldung der erwirtschafteten Werte Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Der gemeldete Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum Beginn der Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme. Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende Jahr als gemeldet. Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für die Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze. 21 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 21.1 Anpassungsmodus Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise KFM0120 Seite 646 von 932 [Seite 647] BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 647 gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index. 21.2 Aufrundungsregel Die gemäß 21.1 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben. 21.3 Grenzwertregel Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß 21.1, Satz 1, der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde. 21.4 Beitragsgrenze Der aus der Versicherungssumme gemäß 21.2 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 21.5 Vorsorge Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. 21.6 Unterversicherung Die Bestimmungen über Unterversicherung bleiben unberührt. 21.7 Widerspruchsrecht Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 21.8 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen. 21.8 Kündigungsregel Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. (Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" für Waren und Vorräte im Betriebsschließungsvertrag versichert gilt.) KFM0120 Seite 647 von 932 [Seite 648] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 648 Transportversicherungen Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherbares Interesse 649 2 Versicherte Güter 649 3 Nicht versicherte Güter 650 4 Geltungsbereich 650 5 Umfang der Versicherung 651 6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter 653 7 Selbstbeteiligung/Franchise 655 8 Gefahränderung 655 9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung 656 10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt 656 11 Dauer der Versicherung 656 12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle 657 13 Lagerungen 657 14 Versicherungssumme 657 15 Versicherungs- und Ersatzwert 658 16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht) 659 17 Grenzen der Haftung 659 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 660 19 Schadenandienung 661 20 Ersatzleistung 662 21 Rechtsübergang 663 22 Abandon des Versicherers 663 23 Sachverständigenverfahren 663 24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung 664 25 Übergang von Ersatzansprüchen 664 26 Besondere Verwirkungsgründe 665 27 Verjährung 665 28 Kündigung 665 KFM0120 Seite 648 von 932 [Seite 649] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 649 Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport) 1 Versicherbares Interesse 1.1 Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen bestehen. 1.2 Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten. 1.3 Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich ‒ des imaginären Gewinns, ‒ des Mehrwerts, ‒ des Zolls, ‒ der Fracht, ‒ der Steuern und Abgaben, ‒ sonstiger Kosten. 1.4 Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt 16. 1.5 Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht Versicherungsschutz zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Vertrags, sofern ihm keine bereits eingetretenen Schäden und/oder gefahrerhebliche Umstände bekannt sind, die eine Anzeigepflicht begründen. 2 Versicherte Güter 2.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter der im Versicherungsvertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat. Die Verpackung der Güter ist mitversichert. 2.2 Für andere als im Versicherungsvertrag genannte Güter besteht Versicherungsschutz nur, wenn Prämien und Deckungsumfang vor Transportbeginn vereinbart worden sind. 2.3 Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende gefährdete Güter Versicherungsschutz nur, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich bestätigt ist: ‒ Arzneimittel ‒ Baumaschinen ‒ Bekleidung ‒ Elektronische Geräte, Bauteile und Zubehör (ausgenommen bleiben Computer-Chips – siehe 3. Nicht versicherte Güter) ‒ Foto- und Filmapparate ‒ Haushaltsgeräte (elektronische) ‒ Telekommunikationsgeräte (ausgenommen bleiben tragbare Telefone, siehe 3. Nicht versicherte Güter) ‒ Kosmetika ‒ Land- und forstwirtschaftliche Maschinen ‒ Lebensmittel, Genussmittel im gemischten Sortiment ‒ Lederwaren ‒ Möbel ‒ Optische Geräte ‒ Temperaturgeführte Güter (ausgenommen bleiben temperaturgeführte Güter per Seeschiff - siehe 3. Nicht versicherte Güter) ‒ Tiere ‒ Uhren (ausgenommen bleiben Sachen aus Edelmetall, siehe 3. Nicht versicherte Güter) ‒ Unterhaltungselektronik KFM0120 Seite 649 von 932 [Seite 650] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 650 ‒ Wasserfahrzeuge ‒ Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, Keramik, Ton und ähnlich zerbrechliches Material) Auch bei Mitversicherung vorstehender gefährdeter Güter bleiben nicht versicherte Güter gemäß 3. in jedem Falle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3 Nicht versicherte Güter Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende Güter kein Versicherungsschutz: ‒ Alkohol (unverzollt) ‒ Antiquitäten ‒ Biomedizinische Produkte (temperaturgeführte Transporte) ‒ Briefmarken ‒ Computer-Chips (elektronische Speicher und Prozessoren) ‒ Drogen (gemäß Betäubungsmittelgesetz) ‒ Explosive Güter ‒ Fahrzeuge, die im Motorsport eingesetzt werden ‒ Faserstoffe (Importe) ‒ Flüssigkeiten in Schifftanks ‒ Frischfrüchte (Importe) ‒ Gewürze (Importe) ‒ Kraftomnibusse ‒ Krafträder ‒ Kunstgegenstände ‒ Lieferwagen ‒ LKW einschließlich Sattelzugmaschinen ‒ Luftfahrzeuge ‒ Massengüter in Schiffen ‒ PKW ‒ Rauchwaren (Pelze) ‒ Reisegepäck ‒ Rohbaumwolle (Importe) ‒ Rohstahl und Bleche (Im- und Exporte) ‒ Spirituosen, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment ‒ Stahlhandelsprodukte (Seetransporte) ‒ Temperaturgeführte Güter per Seeschiff ‒ Teppiche (echte) ‒ Tragbare Telefone (Handys), soweit nicht zu betrieblichen Zwecken mitgeführt ‒ Umzugsgut ‒ Valoren (Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen, sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren) ‒ Wohnmobile ‒ Zigaretten, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment Vorstehende Ausschlüsse gelten auch dann, wenn der Versicherungsvertrag die Mitversicherung gefährdeter Güter gemäß 2.3 vorsieht. 4 Geltungsbereich Versichert sind alle Transporte innerhalb und zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten Ländern, wobei der Abgangs- und Bestimmungsort in den genannten Ländern liegen muss. Vor- und Nachreisen sowie Teilstrecken zu Transporten von und nach Plätzen außerhalb des versicherten Geltungsbereichs sind für den innerhalb des versicherten Geltungsbereiches liegenden Streckenabschnitt versichert. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt. 6.3 gilt entsprechend. KFM0120 Seite 650 von 932 [Seite 651] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 651 5 Umfang der Versicherung 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr. 5.2 Versicherte Aufwendungen und Kosten Der Versicherer ersetzt auch 5.2.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei- Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie 5.2.5 bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to- Blame-Collision-Clause ergeben; 5.2.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar 1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte; 2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versicherers macht; 3 Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers macht; 5.2.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter 5.2.2 fallen. 5.2.4 Die Aufwendungen und Kosten gemäß 5.2.2.1 und 5.2.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben. 5.2.5 Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen. 5.2.6 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt. 5.3 Nicht versicherte Gefahren Ausgeschlossen sind die Gefahren 5.3.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; KFM0120 Seite 651 von 932 [Seite 652] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 652 5.3.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; 5.3.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 5.3.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 5.3.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 5.3.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte. 5.3.7 Die Gefahren gemäß 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden Besonderen Bedingungen mitversichert werden. 5.4 Nicht ersatzpflichtige Schäden Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch 5.4.1 eine Verzögerung der Reise; 5.4.2 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter; 5.4.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste; 5.4.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen; 5.4.5 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Die Güter sind handelsüblich, bei Seetransporten seemäßig zu verpacken. Unverpackte Güter sind mitversichert, sofern handelsüblich. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Verpackungsweise schadet dann nicht, wenn diese auf den Schadenumfang keinen Einfluss hatte oder der Versicherungsnehmer diese nicht zu vertreten hatte. Die Verpackung ist ausreichend, wenn sie der Handelsübung am Abgangsort zur Zeit der Absendung des Guts entsprochen hat oder ihre Beschaffenheit der unter den jeweiligen Verhältnissen dem Absender zumutbaren Sorgfalt entsprochen hat. Der Vorbehalt eines Transportunternehmens schadet nicht. Eine vom Versicherungsnehmer selbst entwickelte, aber mangelhafte oder ungenügende Verpackung ist bis zur Feststellung des Fehlers mitversichert, sofern dieser im Anschluss daran unverzüglich behoben wird. 5.4.6 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art, sofern nichts anderes vereinbart ist. 5.5 Kausalität Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falls auch aus einer nicht versicherten Gefahr (5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.6) oder Ursache (5.4.1 bis 5.4.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist. 5.6 Verschulden des Versicherungsnehmers Gemäß § 137 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt. KFM0120 Seite 652 von 932 [Seite 653] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 653 6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter 6.1 Beförderungen im Werkverkehr Bei Beförderungen im Werkverkehr gemäß 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB Werkverkehr besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch ‒ einfachen Diebstahl und Abhandenkommen, ‒ Nicht- und Falschauslieferung. 6.2 Blumen und Pflanzen Für Transporte von Blumen und Pflanzen gilt folgender Versicherungsschutz: Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung (§§ 249 ff. Strafgesetzbuch (StGB)), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug; Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen während des Be- und Entladevorgangs; bei Transporten durch Frachtführer und Spediteure gelten darüber hinaus auch die Gefahren Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung sowie nachweislich auf dem Transport entstandene Beschädigungen eingeschlossen. Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen. Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs. 6.3 Vorreise- oder Retourgüter Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt. 6.4 Beschädigte Güter Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war. 6.5 Elektrische und elektronische Güter Innere Schäden wie Nichtfunktionieren oder Kurzschluss sind nicht versichert, es sei denn, dass diese Schäden als unmittelbare Folge Höherer Gewalt, eines Brands, eines Blitzschlags, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. 6.6 Datenträger Für die Versicherung von Datenträgern gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen. Für Datenträger und Speichermedien, die integrierte Bestandteile versicherter Güter sind, finden diese Bedingungen sinngemäß Anwendung. 6.6.1 Datenträger im Sinne dieser Bedingungen sind: 1 wiederkehrend zu verwendende Speichermedien für maschinenlesbare Informationen wie Magnetplatten, Magnetbänder, Magnetkarten, Lochkarten, Lochstreifen, Magnetkontokarten, Klarschriftbelege etc. und die darauf enthaltenen maschinenlesbaren Informationen; 2 Urbelege wie Rechnungen, Buchungsbelege etc.; 3 Informationsausgaben wie ausgedruckte Listen, Programme etc. 6.6.2 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Informationen auf den versicherten Gegenständen an anderer Stelle als Doppel vorhanden sind. 6.6.3 Ausschluss und Beschränkung der Haftung 1 Im Falle einer Beschädigung der versicherten Datenträger leistet der Versicherer nur dann Ersatz, wenn diese wegen der festgestellten Beschädigung für eine bestimmungsgemäße KFM0120 Seite 653 von 932 [Seite 654] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 654 maschinelle Verwendung (z. B. Auswertung oder Aufnahme neuer Daten) nicht mehr geeignet sind. 2 Informationsverluste sind außer bei Verlust der Datenträger infolge einer versicherten Gefahr nur dann versichert, wenn der Datenträger selbst als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines Brands, eines Blitzschlags, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls beschädigt worden ist. 6.6.4 Versicherungswert/Versicherungssumme 1 Als Versicherungswert gilt der Betrag, der im Schadenfall zur Wiederbeschaffung der Datenträger bzw. zur Wiederherstellung von Belegen sowie zur erneuten Übertragung der Informationen erforderlich sein würde. 2 Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, sofern die Versicherungssumme den Versicherungswert um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet. 6.6.5 Entschädigungsleistung Der Versicherer ersetzt 1 den Wiederbeschaffungspreis der Datenträger zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, 2 die Kosten der Wiederherstellung der Belege und Informationsausgaben, 3 die Kosten der erneuten Übertragung der Informationen, 6.6.6 Kosten werden nur ersetzt, nachdem sie angefallen sind. Ist die Wiederherstellung nicht notwendig oder erfolgt sie nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Schadens, so wird nur der Wiederbeschaffungspreis der Datenträger ersetzt. Nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören zusätzliche Aufwendungen durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. 6.7 Temperaturgeführte Güter (Transporte per Seeschiff sind nicht versichert) 6.7.1 Bei Transporten von temperaturgeführten Gütern bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl- oder Heizeinrichtung ‒ während der versicherten Transporte, ‒ wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transports am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist sowie durch ‒ fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer oder Spediteur. Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr werden dem technischen Versagen der maschinellen Kühl- bzw. Heizeinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt, dass die Kühlung/Heizung durch strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Temperatur mindestens alle zwölf Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird. 6.7.2 Ausgeschlossen sind über die in 5.3. und 5.4 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch Schäden ‒ durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs, ‒ durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren, ‒ durch angekündigte Stromabschaltung, ‒ die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs und/oder seiner Kühl- oder Heizanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde. 6.7.3 Schäden, die voraussichtlich 2.000 EUR übersteigen, sind dem Versicherer sofort telefonisch zu melden, damit dieser einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Neben den üblichen KFM0120 Seite 654 von 932 [Seite 655] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 655 Schadenunterlagen ist auf dem Formular des Versicherers eine Bescheinigung der Firma beizubringen, die den Schaden an der Kühlanlage behebt. 6.8 Lebende Tiere Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung ausschließlich auf folgende Gefahren: ‒ Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, ‒ Tod oder Nottötung bzw. Notschlachtung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höherer Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen von Zwischenböden, Hubdächern, Hebebühnen oder Ladebordwänden. Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen. Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Zucht- und Nutztieren die Schlachtung oder andersartige Tötung des Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen. Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung hat der Versicherungsnehmer den tierärztlichen Schlachtbefund, für verendete Tiere den Sektionsbericht einzureichen. Notschlachtung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schlachttieren die Schlachtung eines Tieres, dessen Tod auch bei sachverständiger Behandlung mit Sicherheit in kürzester Frist zu erwarten ist oder das wegen einer durch ein versichertes Ereignis erlittenen Beschädigung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unverzüglich geschlachtet werden muss. 6.9 Hängeversand von Oberbekleidung Scheuer- und Schmutzschäden anlässlich des Hängeversands von Oberkleidung sind mitversichert, wenn mindestens die Schulter- und Oberarmpartien der Waren mit Schutzhüllen versehen sind. Bei Transporten im Werkverkehr müssen außerdem wirksame Sicherungen angebracht sein, die das Herabfallen der Kleidungsstücke infolge von Erschütterung verhindern. Schäden durch falsche Verladung, z. B. infolge von zu dichter oder zu enger Aufhängung im Fahrzeug, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 7 Selbstbeteiligung/Franchise Es gelten die im Versicherungsschein vereinbarten generellen und besonderen Selbstbeteiligungen/Franchisen. 8 Gefahränderung Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn ‒ der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports erheblich verzögert wird; ‒ von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; ‒ der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; ‒ die Güter an Deck verladen werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahränderung besteht nicht. KFM0120 Seite 655 von 932 [Seite 656] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 656 9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden. 10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt 10.1 Transportmittel Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der Klassifikations- und Altersklausel (siehe 2. BB Warentransport) erfüllen sowie - falls erforderlich - gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten. 10.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) verwiesen. 11 Dauer der Versicherung Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 11.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 11.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, 11.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle); 11.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsorts die Gefahr erhöht wird; 11.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie; 11.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; KFM0120 Seite 656 von 932 [Seite 657] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 657 11.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 11.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der in 13. vereinbarte Zeitraum überschritten wird. 12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle 12.1 Gefahrenübergang vor Transportbeginn Geht die Gefahr für zum Transport bestimmte Güter auf den Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten vor dem in 11.1 genannten Zeitpunkt über (z. B. mit der Konkretisierung der Güter), so beginnt die Versicherung mit dem Gefahrenübergang. 12.2 Ausladen infolge Kriegsgefahren Werden die Güter infolge Kriegsgefahren ausgeladen, so bleibt die Versicherung in teilweiser Abänderung der Besondere Bedingungen Krieg bis zu einer Dauer von maximal 60 Tagen unverändert in Kraft. 12.3 Abnahmeverweigerung durch den Empfänger Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger oder einen anderen Käufer bis zu einer maximalen Dauer von 60 Tagen weiter. Der Versicherer hat in diesem Fall das Recht, einen Prämienzuschlag zu verlangen. 12.4 Verzögerung des Montagebeginns Die Versicherung endet bei Transporten, an die sich eine Montageversicherung anschließt, mit dem Beginn der Montageversicherung, spätestens jedoch mit der Ankunft der Güter am Bestimmungsort oder der Baustelle. Über eine mögliche Verlängerung der Transportversicherung über diesen Zeitpunkt hinaus ist mit dem Versicherer vor dem Versicherungsende eine Absprache zu treffen. 12.5 Güter des Eigengebrauchs Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sind nur versichert, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs. Die Versicherung für diese Güter beginnt demgemäß, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter aus dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind. 13 Lagerungen 13.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. 13.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in 13.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet 11.2.3 ergänzend Anwendung. 13.3 Bei den in 13.1 und 13.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend. 14 Versicherungssumme Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. KFM0120 Seite 657 von 932 [Seite 658] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 658 15 Versicherungs- und Ersatzwert 15.1 Fakturierte Güter Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- oder Verkaufspreis des Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten, Verpackungskosten, Frachtkosten sowie die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle. Im Falle des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert. Bezugstransporte verkaufter Güter Für Bezugstransporte, die bereits vor Beginn der Reise fest weiterverkauft waren, gilt als Versicherungswert der nachgewiesene Verkaufspreis des Versicherungsnehmers. Im Schadenfall ist der Weiterverkauf vor Beginn der Reise mit dem Verkaufspreis durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit dem Endempfänger zu belegen. Ohne einen solchen Nachweis gilt weiterhin der Einkaufspreis zuzüglich Kosten der Reise und Zölle als Versicherungswert. 15.2 Nicht fakturierte Güter Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei berücksichtigt. 20.4 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. In Abänderung von 20 Ersatzleistung gilt für gebrauchte Arbeitsgeräte und Werkzeuge, nicht aber für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und EDV-Geräte, folgende Regelung: Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer im Anschaffungsjahr sowie dem darauffolgenden Kalenderjahr den Wiederbeschaffungswert ohne Abzüge „neu für alt“. Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert vorgenommen: 1 bei 2 bis 4 Jahren alten Gegenständen 20 % 2 älter 4 Jahre bis 6 Jahre 30 % 3 älter 6 Jahre bis 8 Jahre 50 % 4 älter 8 Jahre bis 10 Jahre 75 % 5 älter 10 Jahre 100 % Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes nicht in anderer geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden grundsätzlich 75 Prozent in Abzug gebracht. 15.3 EDV-Komponenten Für EDV-Hardware-Komponenten, wie z. B. PCs und Peripheriegeräte gilt folgende Ersatzwertregelung: Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme, höchstens jedoch bis zum aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum Bestimmungsort anfallenden Beförderungskosten. 15.4 Imaginärer Gewinn Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen von CIF-/CIP-Lieferungen Versicherungsschutz zugunsten des Käufers zu besorgen, so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert. 15.5 Güter mit Marken-, Waren- und Herkunftszeichen Werden versicherte Güter beschädigt, die ein Marken-, Waren- oder Herkunftszeichen tragen, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Differenz zwischen dem Versicherungswert und dem Wert ersetzt wird, den die Güter haben, nachdem alle Marken-, Waren- und Herkunftszeichen entfernt worden sind. KFM0120 Seite 658 von 932 [Seite 659] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 659 16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung). Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. Wird die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung Anwendung, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist. Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vertrage zustehen, im eigenen Namen verfügen. Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz der Police ist. Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder falls über das Vermögen des Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse die Police auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen. Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht. Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden des Versicherten und des Versicherungsnehmers stehen einander gleich. Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers, des Lagerhalters oder Spediteurs. 17 Grenzen der Haftung 17.1 Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. 17.2 17.1 gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der beschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 gemacht worden oder eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers für derartige Aufwendungen entstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartige Leistungen und Verpflichtungen vermindert. KFM0120 Seite 659 von 932 [Seite 660] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 660 17.3 Die Regelung der 5.2.5 bleibt unberührt. 17.4 Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Maxima sind Höchsthaftungssummen. Der Versicherer haftet für den Güterschaden einschließlich aller versicherten Kosten und Nebenrisiken sowie soweit als mitversichert vereinbart einschließlich Güterfolge- und Vermögensschäden bis zu dem im Versicherungsvertrag genannten Betrag, einerlei, welcher tatsächliche Wert sich im Schadenfall auf einem Transportmittel oder einem risikotechnisch getrennten Lager befindet. Unter risikotechnisch getrenntem Lager ist der hinsichtlich aller versicherten Gefahren baulich oder räumlich abgegrenzte Lagerkomplex zu verstehen. 17.5 Eine Überschreitung der vereinbarten Höchsthaftungssummen (Maxima) ist - selbst wenn die Prämien dafür irrtümlich berechnet und/oder bezahlt sein sollten - für den Versicherer nur dann verbindlich, wenn sie durch besonderes schriftliches Übereinkommen ausdrücklich angenommen worden ist. Der Versicherer kann also im Schadenfall nicht über die vereinbarten Höchsthaftungssummen hinaus in Anspruch genommen werden, es sei denn, durch Zuladung oder durch Zulagerung an einem Umschlagplatz ergibt sich eine Überschreitung des Maximums, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen. Die in 4. BB Warentransport enthaltene Versehensklausel gilt nicht für Maxima-Überschreitungen. 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 18.1 Schadenfeststellung, Erstmaßnahmen, Schadenanzeige Der Versicherungsnehmer hat die Güter sofort auf Schäden zu untersuchen. Schon bei Verdacht eines Schadens ist der Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabe des vermuteten Schadens zu quittieren. Bei Gütern in Containern ist sicherzustellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, ist der Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens zu bescheinigen und beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufzubewahren. Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bei Schäden ab 5.000 EUR hat in jedem Fall eine telefonische Meldung/Meldung per Fax an den Versicherer zu erfolgen. 18.2 Regresswahrung Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie den Versicherer bei der Regressnahme zu unterstützen. Reederei, Bahn, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und Hafenbehörden ‒ sind zu gemeinsamer Schadenbesichtigung aufzufordern, ‒ müssen den Schaden bescheinigen, ‒ sind schriftlich haftbar zu machen, und zwar ‒ bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Guts, ‒ bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der Reklamationsfrist. 18.3 Abwendung und Minderung des Schadens Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten. 18.4 Anweisung des Versicherers, Havariekommissar Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen, den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar unverzüglich zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen. Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissars der nächste Lloyds Agent hinzugezogen werden. Der Zustand der Sendung und ihrer Verpackung ist bis zum Eintreffen des Havariekommissars nicht zu verändern, soweit nicht durch Maßnahmen gemäß 18.3 erforderlich. KFM0120 Seite 660 von 932 [Seite 661] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 661 Abgesehen von der Feststellung von Schäden ist der Havariekommissar nicht ermächtigt, Erklärungen mit Wirkung für den Versicherer abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch die Benennung des Havariekommissars wird für diesen keine persönliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Auszahlung von Schäden begründet. Bei Schäden unter 5.000 EUR oder Gegenwert in anderer Währung wird auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder des Havarie-Kommissars verzichtet. Bei Schäden über 5.000 EUR ist der dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten benannte Havarie-Kommissar oder der Versicherer unverzüglich zu informieren. 18.5 Polizeianzeige Bei Transporten im Werkverkehr gemäß 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB Werkverkehr hat der Versicherungsnehmer Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen. 18.6 Auskunftserteilung, Schadenunterlagen Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alle Beweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenhergangs von Bedeutung sein können oder für die Geltendmachung von Regressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und sicherzustellen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer insbesondere folgende Schadenunterlagen einzureichen: ‒ Schadenrechnung ‒ Einzelpolice/Versicherungszertifikat ‒ Havariezertifikat ‒ Konnossement, Frachtbrief, sonstige Transport- oder Lagerdokumente ‒ Handelsfaktura ‒ Unterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am Bestimmungsort ‒ Bescheinigung des Schadens/Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2 ‒ Schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den Versicherer ‒ bei temperaturgeführten Gütern eine Bescheinigung der Firma, die den Schaden an der Kühl- bzw. Heizanlage behebt. Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung sind diese Schadenunterlagen unverzüglich einzureichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und/oder Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2. 18.7 Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung erlischt der Entschädigungsanspruch. Siehe 19. Schadenandienung. 18.8 Havarie-grosse-Schäden Einschüsse für Havarie-grosse-Schäden werden von dem Versicherer gegen Vorlage der durch den Quittungsempfänger indossierten Einschussquittung erstattet. Die Beitragswerte sind, soweit wie möglich, erst nach vorheriger Verständigung mit dem Versicherer aufzugeben. Anstelle von Einschüssen ist nach Möglichkeit die Zeichnung von Havarie-grosse-Verpflichtungsscheinen anzustreben. 18.9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) verwiesen. 19 Schadenandienung Der Versicherungsnehmer hat einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der KFM0120 Seite 661 von 932 [Seite 662] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 662 Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird die Frist gewahrt. Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird. 20 Ersatzleistung 20.1 Verlust der Güter Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil der Versicherungssumme abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen. 20.2 Verschollenheit Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlusts, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falls, höchstens jedoch auf sechs Monate. 20.3 Beschädigung der Güter 20.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschieds zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des Versicherungswerts gilt als Betrag des Schadens. 20.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Werts der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat. 20.4 Wiederherstellung 20.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teils des Versicherungswerts Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen. 20.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlusts, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet. 20.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug "neu für alt" die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von weniger als 40 Prozent jedoch höchstens den Zeitwert. 20.5 Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports 20.5.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige KFM0120 Seite 662 von 932 [Seite 663] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 663 Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen. 20.5.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines Versicherungsfalls verkauft werden müssen. 20.5.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat. 20.6 Nicht entstandenes Interesse; ersparte Kosten Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erspart werden. 20.7 Anderweitiger Ersatz Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat. 21 Rechtsübergang Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Nettoverkaufserlös wiedererlangter Güter. Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt. 22 Abandon des Versicherers Der Versicherer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist; den verwendeten Kosten stehen solche versicherten Kosten gleich, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer sich bereits verpflichtet hatte. Das Recht, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen Kenntnis erlangt hat, zugeht. Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen. 23 Sachverständigenverfahren Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige verlangen. KFM0120 Seite 663 von 932 [Seite 664] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 664 23.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden. 23.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt. 23.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind. 23.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor. 23.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens. 23.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen. 24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung 24.1 Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen nach ihrer abschließenden Feststellung zu zahlen. War eine endgültige Feststellung der Höhe des Schadens innerhalb eines Monats seit der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 24.2 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde. 24.3 Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssumme zu bewirken. 25 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis des Anspruchs dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchs auszustellen; die Kosten hat der Versicherer zu tragen. Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1 entsprechend. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die ihm zustehende Vergütung geht jedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer KFM0120 Seite 664 von 932 [Seite 665] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 665 über, soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt die Vergütung die vom Versicherer geleisteten Entschädigungen und Aufwendungen, so ist der Überschuss an den Versicherungsnehmer auszuzahlen. Kann von einem mit der Abwicklung des Transports beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen gesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus durch Vertrag beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte. Auch nach dem Übergang des Regressanspruchs auf den Versicherer ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, gegebenenfalls durch die Zurückbehaltung von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer bei der Geltendmachung des Anspruchs zu unterstützen und alle Nachrichten, Informationen und Belege, die der Durchsetzung des Regressanspruchs dienlich sein können, unverzüglich dem Versicherer zu übergeben. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. 26 Besondere Verwirkungsgründe Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn 26.1 der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht; 26.2 der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder wegen eines bei Ermittlung der Entschädigung begangenen Betrugs oder Betrugsversuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als festgestellt. 27 Verjährung Im Falle der großen Haverei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beitrag des Versicherungsnehmers durch eine den Anforderungen der 5.2.1 entsprechender Dispache geltend gemacht wird. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angedient worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. 28 Kündigung 28.1 Im Schadenfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass eine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. 28.2 Bei Kriegszustand Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz für diese Region jederzeit mit einer Frist von einer Woche schriftlich kündigen. Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt hiervon unberührt. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. KFM0120 Seite 665 von 932 [Seite 666] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 666 28.3 Wirksamwerden der Kündigung Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist. Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwischenlagerungen, endet die Versicherung aufgrund der Kündigung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens einen Monat nach Kündigung. 28.4 Form der Kündigung Sämtliche Kündigungen durch den Versicherer müssen in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. KFM0120 Seite 666 von 932 [Seite 667] BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 667 Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Transporte und Risiken 668 2 Transportmittel 668 3 Laufende Versicherung 668 4 Deklarations-/Anmeldeverfahren 669 5 Police 669 6 Zertifikat 669 7 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen 670 KFM0120 Seite 667 von 932 [Seite 668] BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 668 Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport) 1 Versicherte Transporte und Risiken 1.1 Versichert sind sämtliche Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von Erzeugnissen und Handelswaren des Versicherungsnehmers laut Versicherungsschein einschließlich Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beistellungen von Auftraggebern sowie der dazugehörenden Verpackungen und eigenen Transportbehältnisse, soweit der Versicherungsnehmer diese Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat. 1.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück. 2 Transportmittel 2.1 Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde. 2.2 Bei Verladungen mit Schiffen gilt folgende Klassifikations- und Altersklausel. 2.2.1 Die Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen dieses Vertrags gelten für Verladungen mit folgenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem Antrieb: ‒ Massengut-Mehrzweckschiffe (combination carrier) bis zum Alter von zehn Jahren; ‒ Mineralöltanker über 50.000 BRT bis zu einem Alter von zehn Jahren; ‒ sonstige Schiffe bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren. Diese Schiffe müssen ohne Einschränkung wie folgt klassifiziert werden: Lloyd 100 A 5 Lloyds Register 100 A 1 American Bureau of Shipping A1 Bureau Veritas I China Classification Society CSA 5/5 Nippon Kaiji Kyokai NS * Korean Register of Shipping KRS 1 Norske Veritas 1A1 Registro Italiano Navale C Russian Register KM DNV GL 100 A 5 DNV GL 1A1 DNV GL MC 2.2.2 Bei Verladungen mit nicht unter 2.2.1 fallenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem Antrieb, kann der Versicherer eine Zulageprämie erheben. 2.2.3 5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) bleibt unberührt. 3 Laufende Versicherung 3.1 Durch den Abschluss dieser laufenden Versicherung wird der Versicherungsnehmer verpflichtet, sämtliche im Vertrag bezeichneten Transporte und Lagerungen gemäß 4. zur Versicherung anzumelden. 3.2 Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz für alle gemeldeten Transporte und Lagerungen zu den vereinbarten Bedingungen zu gewähren. KFM0120 Seite 668 von 932 [Seite 669] BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 669 4 Deklarations-/Anmeldeverfahren 4.1 Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und Lagerungen befreit. 4.2 Die Prämienberechnung erfolgt vom kaufmännischen Nettoverkaufsumsatz der versicherten Firma, getrennt nach In- und Ausland. 4.3 Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer am Ende eines jeden Versicherungsjahres, spätestens bis zum 30. des auf die Aufforderung durch den Versicherer folgenden Monats, den Nettoverkaufsumsatz, getrennt nach In- und Ausland, zur nachträglichen endgültigen Prämienberechnung aufzugeben. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Fragebogen, mit dem die relevanten Daten für das abgelaufene Jahr abgefragt werden. Der Fragebogen wird drei Monate nach Hauptfälligkeit verschickt. 4.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Meldung, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der endgültigen Prämienberechnung als nachzuzahlenden Betrag einen Betrag in Höhe der letzten für einen vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres gezahlten Gesamtnettoprämie zuzüglich 20 Prozent, verlangen. Werden die Meldungen nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten Betrag der Prämie zu erstatten. 4.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, Schadenzahlungen bis zum Eingang der ausstehenden Anmeldungen und der darauf zu entrichtenden Prämie zurückzustellen oder die Prämie gegen die Schadenforderung aufzurechnen. 4.6 Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen des Versicherungsnehmers durch einen Vertreter Einsicht nehmen zu lassen, insoweit das zur Kontrolle der ordentlichen und vollständigen Anmeldepflicht erforderlich ist. 4.7 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer bedarf, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht verletzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt oder berichtigt hat. 4.8 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dem Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle gehöriger Erfüllung des Vertrags bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären. 5 Police 5.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes. 5.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde für den einzelnen Transport (Zertifikat) auszuhändigen. Das Zertifikat gilt als Police im Sinne des Gesetzes, jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf das Zertifikat keine Anwendung. 6 Zertifikat 6.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers händigt der Versicherer für den einzelnen Transport eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Zertifikat) aus. Darauf anfallende Schäden können auch an Auslandsplätzen zahlbar gestellt werden. 6.2 Ist ein Zertifikat ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage des Zertifikats zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber des Zertifikats wird er befreit. KFM0120 Seite 669 von 932 [Seite 670] BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 670 6.3 Ist das Zertifikat abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen. 6.4 Der Inhalt des Zertifikats gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. 6.5 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können auch andere international anerkannte, insbesondere englische Standardbedingungen, von Fall zu Fall vereinbart werden. In diesem Fall gelten die entsprechenden Bedingungen dieser laufenden Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers weiter. 6.6 Deckungseinschränkungen in Einzelzertifikaten bleiben zugunsten des Versicherungsnehmers unbeachtet. 7 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung Haftung ausschließender oder beschränkender Bestimmungen in den verkehrsüblichen Beförderungsbedingungen der Spediteure, Frachtführer, Bahnverwaltungen oder Reedereien hat auf die Gültigkeit der Versicherung keinen Einfluss. KFM0120 Seite 670 von 932 [Seite 671] BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 671 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Transporte und Risiken 672 2 Fahrzeuge 672 3 Änderung des Fahrzeugbestands 673 4 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 673 KFM0120 Seite 671 von 932 [Seite 672] BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 672 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr) 1 Versicherte Transporte und Risiken 1.1 Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG unterliegen, gelten ebenfalls versichert. 1.2 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.2.1 Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein. 1.2.2 Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. 1.2.3 Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. 1.2.4 Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. 1.3 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit ‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, ‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und ‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf. 1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück. 1.5 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr. 1.6 In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder des Beauftragten gilt die Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr). Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war. 2 Fahrzeuge 2.1 Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern PKW zur Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt. KFM0120 Seite 672 von 932 [Seite 673] BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 673 2.2 Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen. 3 Änderung des Fahrzeugbestands 3.1 Verändert sich im Laufe des Versicherungsjahres die Anzahl der ständig zur Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge, hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer zur jeweils nächsten Vertragshauptfälligkeit (Beginn des neuen Versicherungsjahres), spätestens jedoch 30 Tage, nachdem er eine entsprechende Aufforderung des Versicherers erhalten hat, mitzuteilen. Soweit die Veränderung nach den Tarifbestimmungen des Versicherers die Einstufung in eine andere Prämiengruppe zur Folge hat, erfolgt eine Prämienanpassung ab dem Beginn des neuen Versicherungsjahres. 3.2 Rechtsfolgen bei Unterlassung der Anzeige Hat sich der Fahrzeugbestand gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der letzten Bestandsmeldung erhöht, so ersetzt der Versicherer nur den Teil eines Schadens, der sich zum Gesamtschaden verhält wie die Anzahl der dem Versicherer zuletzt gemeldeten Kraftfahrzeuge zur tatsächlichen Anzahl zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn sich aufgrund der bei Vertragsabschluss gültigen Beitragstabelle des Versicherers wegen der zusätzlich angeschafften Fahrzeuge keine Mehrprämie ergibt. 3.3 Wurde im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart, dass sich die Versicherung nur auf Transporte mit einem dort benannten Fahrzeug beziehen soll, finden die Bestimmungen der 2.1 und 2.2 sowie 3.1 und 3.2 keine Anwendung. 4 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass ‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert ist; ‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann; ‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind, sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte, Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika. ‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des Schlosses möglich ist. ‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug. KFM0120 Seite 673 von 932 [Seite 674] BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 674 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Warentransport) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Transporte und Risiken 675 2 Fahrzeuge 675 3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 676 KFM0120 Seite 674 von 932 [Seite 675] BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 675 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Warentransport) 1 Versicherte Transporte und Risiken 1.1 Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG unterliegen, gelten ebenfalls versichert. 1.2 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.2.1 Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein. 1.2.2 Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. 1.2.3 Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. 1.2.4 Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. 1.3 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit ‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, ‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und ‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf. 1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück. 1.5 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr. 1.6 In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Wird das beladene Fahrzeug außerhalb eines Transports im Werkverkehr gemäß 1.1 abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf 100.000 EUR begrenzt, wenn sich das Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks befindet. Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder des Beauftragten gilt die von den vorstehenden Bedingungen abweichende Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr). Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war. 2 Fahrzeuge 2.1 Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern Pkw zur KFM0120 Seite 675 von 932 [Seite 676] BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 676 Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt. 2.2 Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen. 3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 3.1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass ‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert ist; ‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann; ‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind, sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte, Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika. ‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des Schlosses möglich ist. ‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann. 3.2 Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug. KFM0120 Seite 676 von 932 [Seite 677] BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 677 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken (BB Krieg) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Umfang der Versicherung 678 2 Ausschlüsse 678 3 Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten 678 4 Reiseänderung 679 5 Kündigung 679 6 Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland 679 7 Postsendungen/Kurierdienste 680 KFM0120 Seite 677 von 932 [Seite 678] BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 678 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken (BB Krieg) 1 Umfang der Versicherung Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.1 VB Transport Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von 1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 1.2 Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von hoher Hand als Folge der in 1.1.1 genannten Gefahren. 2 Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben 2.1 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand, soweit sie auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, die bei Beginn des Transports gelten; 2.2 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen - als Folge einer feindlichen Verwendung sowie aus dem Vorhandensein von ‒ Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung, ‒ chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen, ‒ als Kriegswerkzeuge; 2.3 Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge einer versicherten Gefahr die Reise nicht angetreten, unterbrochen oder nicht fortgesetzt wird, ein Hafen angelaufen wird oder die Güter ausgeladen, gelagert oder mit einem anderen Transportmittel weiterbefördert werden, es sei denn, diese Kosten gehören nach den York Antwerpener Regeln zur versicherten großen Haverei. 2.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.2 bis 5.3.6 und 5.4 VB Transport unberührt. 3 Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten 3.1 Die Versicherung gegen die in 1. genannten Gefahren beginnt, sobald sich die Güter zur Beförderung an Bord des Seeschiffs befinden. 3.2 Die Versicherung endet, sobald die Güter im Bestimmungshafen das Seeschiff verlassen haben, spätestens aber für nicht ausgeladene Güter nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Bestimmungshafen. 3.3 Verlässt das Seeschiff den Bestimmungshafen wieder, ohne dass die Güter ausgeladen wurden, so beginnt die Versicherung mit dem Wiederauslaufen erneut. Die Weiterreise ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten. 3.4 Endet der Frachtvertrag an einem anderen Ort als dem darin genannten Bestimmungshafen, gilt dieser Ort als Bestimmungshafen. Werden die Güter später nach dem im Frachtvertrag genannten oder einem anderen Bestimmungshafen weiterbefördert, so ist auch die Weiterreise versichert, wenn sie vor ihrem Beginn angezeigt und eine Zuschlagsprämie entrichtet wird. Unverschuldetes Unterlassen der Anzeige beeinträchtigt den Versicherungsschutz für die Weiterreise nicht. KFM0120 Seite 678 von 932 [Seite 679] BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 679 Die Versicherung für die Weiterreise beginnt, sobald die Güter sich an Bord des weiterbefördernden Seeschiffes befinden. Wurden die Güter nicht ausgeladen, so beginnt die Versicherung für die Weiterreise mit dem Wiederauslaufen. 3.5 Werden die Güter in einem Zwischenhafen oder an einem Zwischenplatz umgeladen, ruht die Versicherung nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Zwischenhafen, gleichgültig, ob die Güter im Zwischenhafen/-platz an Land oder zu Wasser lagern. Die Versicherung tritt erst wieder in Kraft, sobald die Güter sich an Bord des Seeschiffes befinden, mit dem die Weiterreise erfolgen soll. 3.6 Für das Ende der Versicherung in den Fällen der 3.3 bis 3.5 gilt 3.2 entsprechend. 3.7 Die Versicherung gegen die Gefahren, die sich aus der feindlichen Verwendung oder dem Vorhandensein von Minen oder treibenden oder gesunkenen Torpedos ergeben, besteht auch, wenn sich die Güter an Bord eines Wasserfahrzeugs befinden, das sie zum oder vom Seeschiff befördert. Bei einer Beförderung vom Seeschiff endet sie jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Versicherer vereinbart und eine Zuschlagsprämie entrichtet wurde. 3.8 Bestehen die Güter aus mehreren Teilen, so beginnt und endet die Versicherung für jedes Teil nach den vorstehenden Bedingungen. 3.9 Die gemäß 3.2, 3.5 und 3.7 zu vereinbarenden Fristen beginnen mit dem Ablauf des Ankunftstages des Seeschiffes. 3.10 Ein Seeschiff im Sinne dieser Klausel ist ein Schiff, das während der Beförderung der versicherten Güter einen Teil seiner Reise über See zurückzulegen hat. Ein Seeschiff gilt als angekommen, wenn es am Kai oder einem sonstigen Liegeplatz im Hafengebiet festgemacht oder geankert hat. Steht dort kein Liegeplatz zur Verfügung, so ist das Schiff angekommen, wenn es im Hafengebiet oder außerhalb zum ersten Mal geankert oder festgemacht hat. 4 Reiseänderung Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, wenn sich durch eine Reiseänderung die versicherten Gefahren erhöhen. 5 Kündigung 5.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn des versicherten Transports vom Versicherer schriftlich gekündigt werden. 5.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. 5.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. Eine vom Versicherer dem Makler gegenüber ausgesprochene Kündigung gilt als dem Versicherungsnehmer gegenüber erklärt. 6 Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland Für Transporte mit Luftfahrzeugen gelten diese Bestimmungen entsprechend. KFM0120 Seite 679 von 932 [Seite 680] BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 680 7 Postsendungen/Kurierdienste 7.1 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste. 7.2 Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder per Kurierdienst, beginnt die Versicherung mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferung durch die Postanstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten. KFM0120 Seite 680 von 932 [Seite 681] BB Streik KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 681 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und Ausfuhrrisiken (BB Streik) 1 Umfang der Versicherung 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.2 VB Transport Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der Personen, oder an Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen. 1.2 Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen Befugnissen entstanden sind (durch Polizei oder Feuerwehr). 2 Ausschlüsse Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.3 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt. 3 Kündigung 3.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden. Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen - kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen wirksam. 3.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. 3.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. KFM0120 Seite 681 von 932 [Seite 682] BB Ausstellung/Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 682 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB Ausstellung/Warentransport) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlage der Versicherung 683 2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter 683 3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 683 4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 683 5 Dauer der Versicherung 684 6 Obliegenheiten 684 7 Ersatzleistung 684 8 Versicherungswert 684 KFM0120 Seite 682 von 932 [Seite 683] BB Ausstellung/Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 683 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB Ausstellung/Warentransport) 1 Grundlage der Versicherung Wird im Rahmen der VB Transport Ausstellungs- und Messegut versichert, finden die nachfolgenden Besonderen Bedingungen Anwendung. 2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die während der Ausstellungen und Messen ausgestellt werden, einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und Verbrauchsgüter. 3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind. Ausstellungen in Zelten sind dann versichert, wenn eine durchgehende Bewachung des Ausstellungsorts und der einzelnen Zelte außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist. Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann, wenn die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der Besuchszeiten bis zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten ständig beaufsichtigt sind. Gegenstände kleineren Formats sind gegen Verlust durch Diebstahl und Abhandenkommen nur versichert, wenn sie während der Ausstellung in einer verschlossenen Vitrine untergebracht oder in anderer Weise gegen eine einfache Wegnahme geschützt sind. 4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden In Ergänzung zu 5.3 und 5.4 VB Transport sind ausgeschlossen: 4.1 Bei in Zelten oder unter freiem Himmel ausgestellten Gütern Schäden durch Witterung und Wettereinflüsse (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel), nicht jedoch durch Blitzschlag; 4.2 während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z. B. Ferngläser, Fotoapparate) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch Einbruchdiebstahl und Raub. Dies gilt auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter (z. B. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- und Genussmittel); 4.3 Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte des Versicherungsnehmers oder Versicherten. Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen, die lediglich für die Dauer der Ausstellung oder Messe beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt wurden; 4.4 Schäden verursacht durch 4.4.1 Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren- und Fadenbruch, Schwund, Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder Mäuse; 4.4.2 Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder die Vorführung selbst. Hierunter fallen auch Schäden, die das Ausstellungs- oder Messegut durch ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung gemäß ausgesetzt ist. KFM0120 Seite 683 von 932 [Seite 684] BB Ausstellung/Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 684 5 Dauer der Versicherung In Ergänzung von 11., 12. und 13. VB Transport besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für die Dauer der Ausstellung oder Messe im Rahmen der nach 13.1 VB Transport vereinbarten Frist für disponierte Lagerungen. Eine Verlängerung dieser Frist ist vor Fristablauf möglich. Dem Versicherer gebührt hierfür eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. 6 Obliegenheiten 6.1 In Ergänzung zu 10.1 VB Transport hat der Versicherungsnehmer 6.1.1 auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten Güter mit Wertangabe einzureichen, 6.1.2 der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Beraubungsschäden unverzüglich anzuzeigen und über abhandengekommene Ausstellungs- oder Messegüter unverzüglich eine Aufstellung einzureichen. Die unverzügliche, schriftliche Schadenanzeige gegenüber dem Versicherer gemäß 18.1 VB Transport bleibt unberührt. 6.2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teil zur Police (AT). 7 Ersatzleistung 7.1 Der Versicherer ersetzt 7.1.1 bei Verlust des Ausstellungs- oder Messeguts den Versicherungswert; 7.1.2 bei Beschädigung des Ausstellungs- oder Messeguts und der Mehrwegverpackung die Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. 7.2 Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungs- oder Messegut durch die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren Gebrauchszustand versetzt werden kann. 7.3 Die Ersatzleistungen gemäß 7.1 und 7.2 sind insgesamt auf den einfachen Versicherungswert begrenzt. Restwerte werden angerechnet. 8 Versicherungswert Abweichend von 15.1 bis 15.5 VB Transport gilt: 8.1 Versicherungswert ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Ausstellungs- oder Messegut am Absendungsort zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung hat. 8.2 Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten. Marktwert ist der Durchschnittspreis des Ausstellungs- oder Messeguts am jeweils relevanten Markt, relevanter Markt ist gemäß den Umständen der Absatz- oder der Beschaffungsmarkt. 8.3 Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis des Ausstellungs- oder Messeguts abzüglich ersparter Kosten. KFM0120 Seite 684 von 932 [Seite 685] BB Musterkollektion KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 685 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen (BB Musterkollektion) 1 Versichert sind auch Musterkollektionen sowie deren Verpackung und Behältnisse während der Mitführung auf Reisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer oder seiner angestellten Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs. 2 Versicherungsschutz besteht während sämtlicher Beförderungen mit verkehrsüblichen Transportmitteln und aller damit verbundenen Aufenthalte. 3 Aufenthalte und Lagerungen in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers oder seiner angestellten Mitarbeiter sind mitversichert, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. 4 Versicherungsschutz besteht gemäß 6.2 VB Transport. Zusätzlich eingeschlossen ist das Risiko des Einbruchdiebstahls in verschlossene Gebäude und Räume. KFM0120 Seite 685 von 932 [Seite 686] BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 686 Besondere Bedingungen für die Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung (BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Subsidiarität 687 2 Eigenes Interesse 687 3 Ersatzleistung 687 4 Abtretungsverbot 687 5 Pflichten des Versicherungsnehmers 687 KFM0120 Seite 686 von 932 [Seite 687] BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 687 Besondere Bedingungen für die Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung (BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung) 1 Subsidiarität 1.1 Schutzversicherung Im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags besteht subsidiärer Versicherungsschutz bei Transporten, für die der Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise die Gefahr trägt oder die er aufgrund der Liefervereinbarungen nicht zu versichern hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer durch Gesetz oder hoheitliche Verfügung zur Eindeckung des Versicherungsschutzes bei einem anderen Versicherer verpflichtet ist. 1.2 Konditionsdifferenzversicherung Entsprechen der Deckungsumfang und/oder die Versicherungs-/Haftungssummen einer anderen Versicherung nicht den Bedingungen des zugrundeliegenden Warentransport- Versicherungsvertrags, so ist die Differenz in Konditionen und Limits mitversichert. 1.1 sowie 2. bis 6. gelten entsprechend. 2 Eigenes Interesse Diese Schutzversicherung deckt nach Maßgabe der zugrundeliegenden Warentransportversicherung lediglich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. Sie kann für einen von dieser Police gedeckten Schaden nur von ihm in Anspruch genommen werden. 3 Ersatzleistung 3.1 Importe Besteht eine anderweitige Versicherung oder sind CIF oder CIP gekaufte Güter vertragswidrig nicht versichert worden, ist der Versicherer für einen von dieser Police gedeckten Schaden ersatzpflichtig, unabhängig davon, ob der anderweitige Versicherer in die Schadenregulierung eintritt. 3.2 Versicherungspflicht Im Falle der Versicherungspflicht bei einem anderen Versicherer gilt 3.1 entsprechend. 3.3 Exporte Der Versicherer ist zur Leistung eines durch die Police gedeckten Schadens nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer die Zahlung des fälligen Kaufpreises oder die Vergütung der von ihm geleisteten Haverie-grosse Zahlungen mit zumutbaren kaufmännischen Mitteln nicht erreichen kann. 4 Abtretungsverbot Eine Abtretung der Rechte aus dieser Versicherung ist unzulässig, außer an diejenige Bank, die den Kaufpreis für das versicherte Gut bevorschusst hat. Im Falle der Veräußerung importierter Güter gelten die gesetzlichen Regelungen zugunsten des Erwerbers entsprechend. 5 Pflichten des Versicherungsnehmers 5.1 Verschwiegenheitspflicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, außer der bevorschussenden Bank oder einem Erwerber bei Importen keinem Dritten von dieser Versicherung Kenntnis zu geben. Wird diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT). KFM0120 Seite 687 von 932 [Seite 688] BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 688 5.2 Rechtsübergang, Rechtewahrung Die auf den Versicherer aufgrund von Schadenzahlungen übergegangenen Rechte sind vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen, aber im Einvernehmen mit dem Versicherer, geltend zu machen. Bei Vorliegen einer anderen Versicherung hat der Versicherungsnehmer alle Rechte gegenüber diesem Versicherer zu wahren und den Schaden nach den Weisungen des Versicherers dieser Police selbst oder durch Dritte geltend zu machen. Gleiches gilt für Ansprüche gegenüber der Vertragspartei des Versicherungsnehmers. Eine Leistung des anderen Versicherers oder eines regresspflichtigen Dritten ist dem Versicherer dieser Schutzversicherung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 5.3 Kosten Die Kosten der Geltendmachung übergegangener Rechte oder die Inanspruchnahme eines anderen Versicherers oder Dritten trägt der Versicherer dieses Vertrags. KFM0120 Seite 688 von 932 [Seite 689] BB Mehrkosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 689 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten (BB Mehrkosten) 1 KRAVAG-LOGISTIC ersetzt im Schadenfall auch 1.1 Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie Frachtmehrkosten, insbesondere Eilfracht- oder Expressfracht-Zuschläge oder Mehrkosten für die Beförderung mit Luftfahrzeugen, soweit diese Kosten für die Vertragserfüllung aus Lieferverträgen notwendigerweise aufgewendet werden müssen; 1.2 die für eine Ersatzlieferung zusätzlich zur ursprünglichen Lieferung anfallenden Zollkosten; 1.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Tag des Transportbeginns und dem Tag der Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Güter, soweit der Versicherungsnehmer diese Mehrkosten aufgrund des Kauf- oder Liefervertrags zu tragen hat. 2 Der Schadenersatz ist auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag begrenzt. KFM0120 Seite 689 von 932 [Seite 690] BB Güterfolge und Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 690 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und Vermögensschäden im Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers (BB Güterfolge- und Vermögensschäden) 1 In Abänderung der dem Vertrag zugrundeliegenden Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) und Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) ist für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Absender ist, auch das eigene Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers mitversichert, soweit dieser nicht ein an dem Transport beteiligter Verkehrsträger ist. 2 Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter Berücksichtigung des für Güterfolgeschäden bzw. Vermögensschaden vereinbarten Selbstbehalts. Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 3 Der Versicherer leistet nur insoweit Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. KFM0120 Seite 690 von 932 [Seite 691] BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 691 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 692 2 Versichertes Interesse 692 3 Vermögensschäden 692 4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 692 5 Selbstbehalt 693 6 Höchstentschädigung 693 7 Obliegenheiten 693 KFM0120 Seite 691 von 932 [Seite 692] BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 692 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) 1 Gegenstand der Versicherung Gegenstand der Versicherung sind nach den Bedingungen dieser Klausel Vermögensschäden gemäß 3., die in Folge eines nach dem Güterversicherungsvertrag versicherten Transports eintreten und nicht mit einem Güterschaden zusammenhängen (reine Vermögensschäden), sofern ein an diesem Transport beteiligter Verkehrsträger im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrags nach deutschem Recht dem Grunde nach haftet. 2 Versichertes Interesse Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. 3 Vermögensschäden Versichert sind ausschließlich Verspätungsschäden und Schäden aus Nachnahmefehlern. 4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; 4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffs oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass ‒ der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; ‒ der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte. 4.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für 4.2.1 Personenschäden und daraus resultierende Folgeschäden; 4.2.2 Vertragsstrafen (Poenale) und/oder pauschalierten Schadenersatz; 4.2.3 Schäden aus Nichteinhaltung unangemessener Lieferfristen bzw. -garantien; KFM0120 Seite 692 von 932 [Seite 693] BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 693 4.2.4 Schäden im Zusammenhang mit der Erstattung oder Gewährung von Subventionen, staatlichen oder überstaatlichen Steuervorteilen oder sonstigen Förderungen; 4.2.5 Schäden aus Preisdifferenzen oder nicht realisierten Mehrwerten der transportierten Güter sowie Wechselkursschwankungen; 4.2.6 Schäden im Zusammenhang mit stornierten, geänderten oder ausbleibenden Folgeaufträgen; 4.2.7 Schäden im Zusammenhang mit Finanzierungen; 4.2.8 Kosten der Rechtsverfolgung; 4.2.9 Schäden im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Forderungen von Zollbehörden. 5 Selbstbehalt Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen Vermögensschaden den im Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst. 6 Höchstentschädigung Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts. Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 7 Obliegenheiten 7.1 Sobald der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt, dass ein Vermögensschaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. 7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.1 BB Vermögensschäden oder eine der in 18.2, 18.4 und 18.6 VB Transport genannten Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT). KFM0120 Seite 693 von 932 [Seite 694] BB Bergungs- und Beseitigungskosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 694 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und Beseitigungskosten (BB Bergungs- und Beseitigungskosten) 1 Im Falle eines versicherten Schadens leistet der Versicherer Ersatz für die Aufräumungskosten, für Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern bis zum im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diesen Besonderen Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima ersetzt. Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt. 2 Voraussetzung ist, dass ‒ der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten halten durfte oder ‒ die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden sind oder ‒ auf Weisungen des Versicherers beruhen. Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder Zerstörung versicherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/oder das Aufräumen des Schadenorts auf Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst. Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte Güter auf behördliche Anordnungen hin geborgen und beseitigt/vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung unbeschädigter Güter, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz. 3 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden. 4 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 5 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. und 2. gehen Rechte an oder auf die beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versichere übernimmt auch keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder KFM0120 Seite 694 von 932 [Seite 695] BB Domizil Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 695 Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr) 1 Versicherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für die zum Zwecke der Beförderung aufgeladenen Güter, wenn das Fahrzeug die Reise nicht unverzüglich antritt oder nach beendeter Reise nicht unverzüglich entladen wird, sondern am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist. Domizil des Versicherungsnehmers bedeutet, dass das Fahrzeug auf oder in unmittelbarer Nähe des eigenen oder dauerhaft zu Betriebszwecken angemieteten Grundstücks abgestellt wurde. 2 Der Aufenthalt des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Fahrers oder Beauftragten wird dem Aufenthalt am Domizil des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Domizil des Fahrers oder Beauftragten bedeutet, dass das Fahrzeug in räumlicher Nähe zur Wohnung des Fahrers oder Beauftragten abgestellt wurde. 3 Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf die vertraglich vereinbarte Höchsthaftungssumme, maximal jedoch auf 100.000 EUR begrenzt. 4 Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachzeitrisiken findet Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war. KFM0120 Seite 695 von 932 [Seite 696] BB Kriegswerkzeuge KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 696 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und Schutzkosten (BB Bewegungs- und Schutzkosten) 1 Der Versicherer ersetzt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die infolge eines versicherten Schadens notwendigen Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder des Schutzes von versicherten Gütern andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. 1.1 Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 1.2 Die Ersatzleistung des Versicherers ist begrenzt auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko. 1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diese besonderen Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima ersetzt. Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt. 2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden. 3 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 4 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. gehen Rechte an oder auf die beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt auch keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter. KFM0120 Seite 696 von 932 [Seite 697] BB Kriegswerkzeuge KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 697 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge) 1 Umfang der Versicherung Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und/oder Flusstransporten und damit zusammenhängenden Lagerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen, wenn der Zustand des Kriegs, Bürgerkriegs, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen gelten und ein allgemeiner Verkehr wiederaufgenommen wurde. 2 Ausschlüsse 2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen - durch ‒ Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, ‒ chemische, biologische, biochemische Substanzen oder elektromagnetische Wellen, als Kriegswerkzeuge. 2.2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3 und 5.4 VB Transport bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, unberührt. KFM0120 Seite 697 von 932 [Seite 698] BB Beschlagnahme KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 698 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.3 VB Transport Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand. 2 Obliegenheiten 2.1 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass ‒ die Warenbegleitpapiere (z. B. Frachtbrief, Zollerklärung) ordnungsgemäß ausgestellt und die versicherten Güter genau und richtig deklariert sind; ‒ alle gesetzlichen Ein-, Ausfuhr- und Transitbestimmungen oder Verwaltungsanordnungen des Absender-, Transit- und Empfängerlandes befolgt werden. 2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT). 3 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt. 3.2 Darüber hinaus sind ausgeschlossen Schäden 3.2.1 infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustands der versicherten Güter; 3.2.2 infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren. 4 Kündigung 4.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden. Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen - kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen, wirksam. 4.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. 4.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. KFM0120 Seite 698 von 932 [Seite 699] BB Isotopen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 699 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken (BB Isotopen) 1 Gegenstand der Versicherung In Abänderung von 5.3.5 VB Transport sind Schäden an den versicherten Gütern versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereitgestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden. 2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1 bis 5.3.4, 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport bleiben unberührt. KFM0120 Seite 699 von 932 [Seite 700] BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 700 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 701 2 Versichertes Interesse 701 3 Güterfolgeschaden 701 4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 701 5 Selbstbehalt 701 6 Höchstentschädigung 701 7 Obliegenheiten 702 8 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung 702 KFM0120 Seite 700 von 932 [Seite 701] BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 701 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) 1 Gegenstand der Versicherung Mitversichert sind die im Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers im nachstehend beschriebenen Umfang eintretenden Güterfolgeschäden, die als unmittelbare Folge auf einen ersatzpflichtigen Güterschaden zurückzuführen sind. 2 Versichertes Interesse Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. 3 Güterfolgeschaden 3.1 Ein Güterfolgeschaden liegt vor, wenn die Verwendung der versicherten Güter infolge eines nach den Bedingungen der zugrundeliegenden Transportversicherung gedeckten Schadens beeinträchtigt oder nicht mehr möglich ist und dadurch der Aufwand an fortlaufenden Kosten zur Fortführung des Betriebs nicht erwirtschaftet werden konnte. 3.2 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist. 3.3 Unter die versicherten Kosten fallen nicht Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren einschließlich Fiskalabgaben gleich welcher Art. 4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 4.1 Nicht versichert sind die in 5.3.1 bis 5.3.6 VB Transport genannten Gefahren sowie die Schäden gemäß 5.4.1 bis 5.4.5 VB Transport. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die genannten Gefahren und Schäden in der zugrundeliegenden Gütertransportversicherungspolice ganz oder teilweise mitversichert sind. 4.2 Ferner nicht versichert ist der Güterfolgeschaden, soweit er zurückzuführen ist auf 4.2.1 eine drohende oder bereits eingetretene Verseuchung oder Gesundheitsgefährdung oder behördlich angeordnete Betriebsbeschränkung oder 4.2.2 finanzielles Unvermögen des Versicherungsnehmers oder 4.2.3 Änderungen oder reguläre Wartungsarbeiten anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder verlorengegangener Güter. 5 Selbstbehalt Der Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen Güterfolgeschaden den im Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst. 6 Höchstentschädigung Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts. Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. KFM0120 Seite 701 von 932 [Seite 702] BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 702 7 Obliegenheiten 7.1 Schadenanzeige Sobald der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Transportschadens Kenntnis erlangt und ein daraus resultierender Güterfolgeschaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. 7.2 Schadenabwendung und -minderung Durch rechtzeitige Reparatur und/oder Um- bzw. Ersatzdisposition hat der Versicherungsnehmer für die Abwendung oder Minderung des Güterfolgeschadens zu sorgen und dabei, soweit möglich und zumutbar, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Notwendige Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte, jedoch nicht rechtzeitig mit dem Versicherer abstimmen konnte, sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Dem Versicherungsnehmer obliegt es insbesondere auch, mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte zu sichern. 7.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Werden diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT). 8 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung 8.1 Der Versicherer ersetzt ferner die Aufwendungen und Kosten, die dem Versicherungsnehmer gemäß 7.2 BB Güterfolgeschäden zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Güterfolgeschadens entstehen, soweit diese nicht bereits als Aufwendungen unter der zugrundeliegenden Transportversicherung zum Ersatz gelangen. 8.2 Aufwendungen und Kosten zur Schadenabwendung bzw. -minderung werden auch ersetzt, soweit sie erfolglos bleiben und/oder zusammen mit der Entschädigung die vorgesehene Versicherungssumme übersteigen. Für ohne Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten gilt jedoch insgesamt eine Entschädigungsobergrenze in Höhe von 25 Prozent der vereinbarten Höchstentschädigung je Schadenereignis. KFM0120 Seite 702 von 932 [Seite 703] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 703 Stand 01.01.2016 Rechtsschutzversicherungen Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 704 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 704 3 Was ist nicht versichert? 719 4 Was müssen Sie beachten? 724 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 726 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 726 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 728 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 729 KFM0120 Seite 703 von 932 [Seite 704] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 704 Stand 01.01.2016 Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert: ‒ Privat-Bereich ‒ Firmen-Bereich ‒ mit LeistungspaketPLUS ‒ mit InkassoPLUS ‒ mit Ausfallschutz ‒ mit MiLoG-Rechtsschutz ‒ Verkehrs-Bereich ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz ‒ Immobilien-Bereich 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche Privat-Bereich: Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer, Beamter). Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der folgenden Einkunftsarten fallen: ‒ Land- und Forstwirtschaft, ‒ Gewerbebetrieb, ‒ selbstständige Arbeit. Firmen-Bereich Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Sie haben im Privat- und im Firmen-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als: ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Leasingnehmer, ‒ Fahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge). Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den Verkehrs-Bereich. Sie haben im Privat- und im Firmen-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen, KFM0120 Seite 704 von 932 [Seite 705] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 705 Stand 01.01.2016 ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen. Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den Immobilien-Bereich. Verkehrs-Bereich Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als ‒ Eigentümer, ‒ Halter, ‒ Erwerber, ‒ Leasingnehmer/Mieter, ‒ Fahrer, ‒ Mitfahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge). Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als ‒ Fahrgast, ‒ Fußgänger oder ‒ Radfahrer. Spezial-Straf-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz ‒ im Firmen-Bereich und ‒ im Verkehrs-Bereich. Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz ‒ im Privat-Bereich, ‒ für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und ‒ im Verkehrs-Bereich. Ausnahme: Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten Unternehmens betroffen sind. Immobilien-Bereich Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben Versicherungsschutz als ‒ Eigentümer, ‒ Mieter, ‒ Pächter, ‒ sonstiger Nutzungsberechtigter aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die ‒ erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder ‒ sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt. Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über Vermieter-Rechtsschutz versicherbar). KFM0120 Seite 705 von 932 [Seite 706] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 706 Stand 01.01.2016 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: 1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen. 2 Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen: ‒ Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner, ‒ der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner, ‒ die minderjährigen Kinder, ‒ die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. 3 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers. Voraussetzung ist: Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls ‒ auf den Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsschein genannte Person, den mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder ‒ auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder ‒ vom Versicherungsnehmer oder der im Versicherungsschein genannten Person, dem mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern angemietet. 2.1.3 Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert: ‒ Die im Versicherungsschein genannten weiteren Unternehmen. ‒ Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers. ‒ Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt. ‒ Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens. ‒ Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen. Abweichend von 2.1.4 gilt: ‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen zu haben. ‒ Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner. 2.1.4 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen). Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). KFM0120 Seite 706 von 932 [Seite 707] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 707 Stand 01.01.2016 Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. 2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus ‒ Arbeitsverhältnissen, ‒ öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten Bereich. 2.2.3 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS 1 Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven Arbeitsrecht wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht. 2 Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber wahrzunehmen, wenn ein schriftliches Aufhebungsangebot vorliegt. Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt 2.2.4 MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von Ihnen Lohn nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen? Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz ‒ für die Abwehr der Lohnansprüche ‒ um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen. 3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht. 2.2.5 Immobilien-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung) ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht) ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 2.2.6 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht 1 Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Rechtsbereichen handelt: ‒ Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1, ‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2, KFM0120 Seite 707 von 932 [Seite 708] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 708 Stand 01.01.2016 oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen, ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen, ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahrnehmen. Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und Motorflugzeuge. 2 Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben. 3 Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die ‒ nicht auf Sie zugelassen sind, ‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind, ‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder ‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind. 4 Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz: ‒ Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten für eine telefonische Mediation nach 2.3.1.1 bei Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern (Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit haben ‒ Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-, Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Fitnessstudio der Kauf von Büromöbeln, nicht aber der Kauf von Hanteln). ‒ Versicherungsvertrags-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen. Übernommen werden Kosten bis 50.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle. ‒ Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden, von Ihnen eingekauften Leistungen wahrzunehmen: ‒ ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen, ‒ Werbedienstleistungen, ‒ Aktenentsorgung, ‒ Catering, ‒ Messe- und Eventmanagement. 5 Gerichtlicher Vertrags-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen. Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der ‒ Anschaffung, KFM0120 Seite 708 von 932 [Seite 709] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 709 Stand 01.01.2016 ‒ Veräußerung, ‒ Finanzierung, ‒ Belastung von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen. 6 Gerichtlicher Agentur-Vertrags-Rechtsschutz Sie haben auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Zivilgerichten für vertragliche Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag mit Versicherungsunternehmen, Maklerpoolgesellschaften oder Vertriebsgesellschaften die im Namen der Versicherungsunternehmen tätig sind. Versicherungsschutz besteht auch für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und die Abwehr von Provisionsrückforderungsansprüchen aus der Vermittlung von Finanzprodukten mit inländischen Fondsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Haftungsdächern und anderen Produktgebern im Bereich Finanzdienstleistungen. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 Prozent der anfallenden Kosten, mindestens jedoch 250 EUR. 7 MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen? Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines Rechtsanwalts für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.7 MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen. Wir übernehmen Kosten bis höchstens 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. 2.2.8 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid). 2.2.9 Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen ‒ im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten ‒ im Privat-Bereich vor deutschen Sozialgerichten. Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Rentenbescheid). 2.2.10 Verwaltungs-Rechtsschutz 1 im Privat-Bereich, um als im Versicherungsschein genannte Person Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes). Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden Rechtsbereichen enthalten ist: ‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2 ‒ Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 ‒ Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11 ‒ Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.5 KFM0120 Seite 709 von 932 [Seite 710] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 710 Stand 01.01.2016 2 im Firmen-Bereich, um als Versicherungsnehmer Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten im versicherten beruflichen Bereich wahrzunehmen. Dies gilt in folgenden Angelegenheiten: ‒ Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Gewerbezulassung, Gewerbeerlaubnis oder Konzession ‒ Eintragung oder Löschung in der Handwerksrolle, ‒ Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, ‒ fachärztliche Zusatzbezeichnung. 3 im Verkehrs-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. 2.2.11 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht). 2.2.12 Straf-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen werden Schärfungen und Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht berücksichtigt.). Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: ‒ Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und ‒ Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: ‒ Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug). ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Beispiel: Totschlag). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.13 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.14 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. je Rechtsschutzfall KFM0120 Seite 710 von 932 [Seite 711] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 711 Stand 01.01.2016 2.2.15 Opfer-Rechtsschutz 1 für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit). 2 Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat nach 2.2.15.1 verletzt wurden. Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist. 3 für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 4 Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist: ‒ Sie sind nebenklageberechtigt und ‒ Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.15.1 verletzt und ‒ dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. 2.2.16 Spezial-Straf-Rechtsschutz für: 1 Die Verteidigung ‒ gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens, ‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, ‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 2 Zeugenbeistand Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind. 3 Firmenstellungnahme Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, wenn sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden. 4 Verwaltungs-Angelegenheiten Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende Kosten eines Rechtsanwalts: ‒ In Verwaltungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient. ‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. KFM0120 Seite 711 von 932 [Seite 712] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 712 Stand 01.01.2016 ‒ Bei Verwaltungsgutachten für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts. Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. ‒ In Aussetzungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet. 5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. 6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt werden. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten. 2.2.17 Daten-Rechtsschutz um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf ‒ Auskunft, ‒ Berichtigung, ‒ Sperrung und ‒ Löschung gerichtlich abzuwehren. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens. 2.2.18 Internet-Domain-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS Abweichend von, 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht wahrzunehmen. Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung Ihrer eigenen Internet-Domain oder Homepage. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.19 InkassoPLUS um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso- Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen ‒ fällig, ‒ unstreitig, ‒ nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. KFM0120 Seite 712 von 932 [Seite 713] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 713 Stand 01.01.2016 2.2.20 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen: Im Privat-Bereich Im Verkehrs-Bereich Im Immobilien-Bereich Im LeistungspaketPLUS im Firmen-Bereich Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.21 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften. Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer ‒ Benachteiligung, ‒ Diskriminierung, ‒ Belästigung, ‒ Ehrverletzung oder ‒ sonstigen Persönlichkeitsverletzung, wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht. 2.2.22 Photovoltaik-Rechtsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilo Watt Peak). Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen ‒ in Ihrem Eigentum stehen und ‒ sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen. Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.166 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich die Gesamtversicherungssumme ‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und ‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts KFM0120 Seite 713 von 932 [Seite 714] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 714 Stand 01.01.2016 a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: In den Rechtsbereichen ‒ Disziplinar und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11, ‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12, ‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13, ‒ Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15, ‒ Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17, ‒ Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14, ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16, ‒ InkassoPLUS nach 2.2.19 tragen wir diese weiteren Kosten nicht. d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch ‒ im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater), ‒ in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 für Notare. 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). KFM0120 Seite 714 von 932 [Seite 715] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 715 Stand 01.01.2016 c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA): ‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. ‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 können Sie als Versicherungsnehmer der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen. Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution verpflichtet. KFM0120 Seite 715 von 932 [Seite 716] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 716 Stand 01.01.2016 2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten: 1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung. 4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben. 5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte). 6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß. 7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland. Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe. Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem Umfang. Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder). 2.3.5 Besondere Leistungen im InkassoPLUS 1 Im InkassoPLUS nach 2.2.19 tragen wir die Kosten des Inkasso-Unternehmens. Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten nicht. Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner eingestellt werden. Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort eingestellt werden. 2 Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids und eines Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen. 3 Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. 4 Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkasso-Unternehmen: KFM0120 Seite 716 von 932 [Seite 717] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 717 Stand 01.01.2016 ‒ Das Vorliegen von Haftbefehlen, ‒ die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, ‒ die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren. 5 Wir tragen Kosten für zehn Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem Nettovolumen von mehr als 500 EUR beabsichtigen. Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.10 ist nicht erforderlich. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die ‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und ‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. 2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16: 1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist. 2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.16.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage. 3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.16.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert werden. 4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.16.6 der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind. Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des 2.3.4.6 Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren). Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn ‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder ‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert werden. 2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.3.2 das schriftliche Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags. KFM0120 Seite 717 von 932 [Seite 718] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 718 Stand 01.01.2016 2.4.5 Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2 im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits- Rechtsschutz nach 2.2.4 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ‒ Ihre Arbeitnehmer, ‒ durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder ‒ einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien. 2.4.6 Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.6.7 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein anderes Unternehmen. 2.4.7 Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.7 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.8 Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.9 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.9 Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.10.2 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.10 Im InkassoPLUS nach 2.2.19 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben. 2.4.11 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.12 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. (Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe Arbeitsanweisung. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen die Arbeitsanweisung verstoßen hat). 2.4.13 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand, die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten). Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.11. (Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem vorherigen Verstoß begründet. Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Vorerkrankung im Jahr 2005. Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die Ablehnung des Anspruchs wird also mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet. Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler im Jahr 2005. Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils keinen Versicherungsschutz). KFM0120 Seite 718 von 932 [Seite 719] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 719 Stand 01.01.2016 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3 Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz ‒ im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 ‒ im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich Kraftfahrzeugen, ‒ in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.10.3, ‒ im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11, ‒ im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12, ‒ im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13, ‒ im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14, ‒ im Opfer Rechtsschutz nach 2.2.15, ‒ im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16, ‒ im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17, ‒ im InkassoPLUS nach 2.2.19, ‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.20, ‒ bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG), ‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten. Ausnahme: Auch im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.4 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes vorgenommen haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.11 aus. (Beispiel: Ihr Antrag auf Rentenzahlung). 3.1.5 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.6 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.1.7 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 1 Nachhaftung Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von einem Jahr. Voraussetzung ist: KFM0120 Seite 719 von 932 [Seite 720] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 720 Stand 01.01.2016 ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein Rechtsschutzfall eingetreten. ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die Nachhaftungszeit zwei Jahre. Voraussetzung hierfür ist: ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2 Nachmeldefrist Abweichend von 3.1.5 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit eingetreten sind. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: ‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll. ‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. ‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. ‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben. 3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). 3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). 3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). KFM0120 Seite 720 von 932 [Seite 721] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 721 Stand 01.01.2016 3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. 3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte). Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich: ‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder), ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen, ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden, ‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten, ‒ Bausparverträge, ‒ kapitalbildende Lebensversicherungen, ‒ Bundesschatzbriefe, ‒ Pfandbriefe, ‒ Kommunalbriefe. 3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit ‒ Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden, ‒ Spiel- oder Wettverträgen, ‒ Gewinnzusagen. 3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 versichert sind. 3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH vorgehen. 3.2.12 Für Streitigkeiten wegen ‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, ‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). 3.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr ‒ vor Verfassungsgerichten oder ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahr. 3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie ‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 3.2.16 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes geführt. KFM0120 Seite 721 von 932 [Seite 722] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 722 Stand 01.01.2016 3.2.17 Für Streitigkeiten ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, ‒ von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.18 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten. 3.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert). 3.2.21 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.11 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.2.22 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie: 1 Ein Verbrechen begangen haben. 2 Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben. 3 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. 4 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde. 5 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236 Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten. 6 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich. Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht. 3.2.23 Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.19 keinen Versicherungsschutz für Forderungen, ‒ von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht beigetrieben werden können; ‒ aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; ‒ die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen; ‒ die an Sie abgetreten wurden. KFM0120 Seite 722 von 932 [Seite 723] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 723 Stand 01.01.2016 Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche Mahnverfahren, wenn ‒ Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt, ‒ Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist, ‒ gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war, ‒ gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein Insolvenzverfahren angemeldet wurde Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht. 3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.10.1 für Verfahren im Zusammenhang mit ‒ dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), ‒ Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden), ‒ Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, ‒ der Vergabe von Studienplätzen. 3.2.25 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. KFM0120 Seite 723 von 932 [Seite 724] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 724 Stand 01.01.2016 3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.10, 2.2.17, 2.2.21 und 2.2.22 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 4.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4.1.4 Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen"). Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen. KFM0120 Seite 724 von 932 [Seite 725] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 725 Stand 01.01.2016 Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. KFM0120 Seite 725 von 932 [Seite 726] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 726 Stand 01.01.2016 4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. ‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. ‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: ‒ Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes eingetreten, ‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr und ‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr. Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.6 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz). Ausnahme: Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 haben Sie nur Versicherungsschutz im Geltungsbereich des 5.1. 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Ergänzend zu 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) gilt: KFM0120 Seite 726 von 932 [Seite 727] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 727 Stand 01.01.2016 Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. 6.2 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.2.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.19 das Inkasso-Unternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre Forderung die in 2.4.10 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung des Inkasso-Unternehmens erhalten haben. 6.2.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.2.3 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4 bis 3.1.6): ‒ Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.2.8, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). KFM0120 Seite 727 von 932 [Seite 728] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 728 Stand 01.01.2016 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). KFM0120 Seite 728 von 932 [Seite 729] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 729 Stand 01.01.2016 Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 Prozent und größer -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent -Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag KFM0120 Seite 729 von 932 [Seite 730] FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 730 Stand 01.01.2016 verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0120 Seite 730 von 932 [Seite 731] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 731 Bedingungen für den Ausfallschutz Inhaltsverzeichnis Seite 1 Was ist versichert 732 2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? 732 3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 733 4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 733 5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche Höchstentschädigungsgrenze gilt? 734 6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung durch R+V? 734 7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 735 8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 735 9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 735 10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden Anwendung? 735 KFM0120 Seite 731 von 932 [Seite 732] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 732 Bedingungen für den Ausfallschutz Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach 2.2.19 der Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB) um folgende Regelungen: 1 Was ist versichert 1.1 R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.19 FRB vorliegt. 1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, ‒ die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden, ‒ gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben werden (unbestrittene Forderungen) und ‒ die die Voraussetzungen nach 2.2.19 FRB erfüllen. 1.3 Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung. 1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 1.5 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen (insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er insofern kein Wahlrecht mehr. 1.6 Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung. 2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, 2.1 dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und 2.2 der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist. KFM0120 Seite 732 von 932 [Seite 733] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 733 3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 3.1 Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von R+V benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und ‒ das Inkassoverfahren nach 2.3.5 FRB wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung eingestellt wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der Forderung in Textform bescheinigt hat, oder ‒ eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom Versicherungsnehmer beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde, oder ‒ das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der Fälligkeit gemäß Ratenzahlungsplan. 3.2 Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei R+V gemeldet hat. 4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Es besteht kein Versicherungsschutz für 4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, 4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer, 4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung, 4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen (z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing), 4.6 Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Inkassounternehmen, Unternehmensberater, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, 4.7 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, 4.8 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vergleich, 4.9 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch KFM0120 Seite 733 von 932 [Seite 734] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 734 Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. 5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche Höchstentschädigungsgrenze gilt? 5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Forderungen abgezogen: ‒ nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile, ‒ Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann, ‒ alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus dem Inkassoverfahren, und ‒ Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten. ‒ Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden Betrags eine Anrechnung. 5.2 Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 Prozent des versicherten Ausfalls, höchstens jedoch 3.000 EUR. 5.3 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese spätestens nach einem Monat aus. 5.4 Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR. Diese gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das Ende eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das Versicherungsjahr weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung zeitanteilig. 6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung durch R+V? 6.1 Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab. 6.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. 6.3 Entschädigungsleistungen sind an R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden zustehen. 6.4 R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von Regressmaßnahmen. 6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen. 6.6 Der Versicherungsnehmer hat R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen KFM0120 Seite 734 von 932 [Seite 735] Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 735 Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren. 7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 7.1 R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind, 7.2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen. 8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 8.1 Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen. 8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet. 8.3 Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt, wird R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass R+V den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. R+V beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der zu erbringenden Leistung gehabt hat. 8.4 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nach 8.1 ausübt. 9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 9.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherers abhängig. 9.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur mit dem Versicherungsnehmer. 10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden Anwendung? 10.1 Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsschutzvertrag. 10.2 Die Beitragsregelungen nach 3. Allgemeiner Teil (AT) gelten entsprechend. 10.3 Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach 9 AT gelten entsprechend. KFM0120 Seite 735 von 932 [Seite 736] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 736 Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 737 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 737 3 Was ist nicht versichert? 742 4 Was müssen Sie beachten? 744 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 746 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 747 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 748 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 749 KFM0120 Seite 736 von 932 [Seite 737] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 737 Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben folgenden Bereich versichert: Verkehrs-Bereich 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche Verkehrs-Bereich Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen: 1 Als ‒ Eigentümer, ‒ Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande). Diese Kraftfahrzeuge müssen entweder ‒ bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder ‒ auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein. Für Ihre neu hinzukommenden Kraftfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind. Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern. Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen. Anderenfalls entfällt nach 8.3 die Vorsorgeversicherung. 2 Als ‒ Erwerber, ‒ Leasingnehmer/Mieter von Kraftfahrzeugen. 3 Als ‒ Fahrer, ‒ Mitfahrer aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht). 4 Als ‒ Fahrgast, ‒ Fußgänger oder ‒ Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr. 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Kraftfahrzeugs. 2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine KFM0120 Seite 737 von 932 [Seite 738] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 738 mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen). Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen. 2.2.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Rechtsbereich Schadenersatz-Rechtsschutz handelt. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung). Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die ‒ nicht auf Sie zugelassen sind, ‒ nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind, ‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder ‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind. 2.2.3 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid). 2.2.4 Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. 2.2.5 Straf-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen werden Schärfungen und Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht berücksichtigt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. KFM0120 Seite 738 von 932 [Seite 739] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 739 ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.7 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen: Im Verkehrs-Bereich Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: In den Rechtsbereichen ‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.5, ‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.6 tragen wir diese weiteren Kosten nicht. KFM0120 Seite 739 von 932 [Seite 740] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 740 d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater). 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. KFM0120 Seite 740 von 932 [Seite 741] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 741 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA): ‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. ‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.3 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. 2.4.4 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.2 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und KFM0120 Seite 741 von 932 [Seite 742] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 742 ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3 Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes vorgenommen haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.2 aus. 3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. 3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). 3.2.3 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.4 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH vorgehen. 3.2.5 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr ‒ vor Verfassungsgerichten oder ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). KFM0120 Seite 742 von 932 [Seite 743] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 743 3.2.6 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.7 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes geführt. 3.2.8 Für Streitigkeiten ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, ‒ von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.9 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.10 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten. 3.2.11 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. 3.2.12 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.4 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). KFM0120 Seite 743 von 932 [Seite 744] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 744 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.4 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 4.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. KFM0120 Seite 744 von 932 [Seite 745] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 745 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4.1.4 Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen"). Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen. Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch KFM0120 Seite 745 von 932 [Seite 746] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 746 durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. ‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. ‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder ‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir, wenn: ‒ Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.2 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz) oder ‒ Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes eingetreten ist. KFM0120 Seite 746 von 932 [Seite 747] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 747 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Ergänzend zu 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) gilt: Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. 6.2 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.2.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 6.2.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.2.3 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.3 bis 3.1.5): ‒ Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.2.3, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). KFM0120 Seite 747 von 932 [Seite 748] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 748 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). KFM0120 Seite 748 von 932 [Seite 749] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 749 Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 Prozent und größer -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent -Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag KFM0120 Seite 749 von 932 [Seite 750] FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 750 verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0120 Seite 750 von 932 [Seite 751] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 751 Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 752 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 752 3 Was ist nicht versichert? 755 4 Was müssen Sie beachten? 757 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 759 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 759 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 760 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 762 KFM0120 Seite 751 von 932 [Seite 752] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 752 Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben folgenden Bereich versichert: Vermieter-Rechtsschutz 2.1 Wer oder was ist versichert? Versicherter Lebensbereich: Vermieter-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz als ‒ Vermieter, ‒ Verpächter und ‒ Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte). Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 2.2.1 Immobilien-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus ‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung) ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht) ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 2.2.2 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid). 2.2.3 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen: im Vermieter-Rechtsschutz Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. KFM0120 Seite 752 von 932 [Seite 753] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 753 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1 Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.2 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater). 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? KFM0120 Seite 753 von 932 [Seite 754] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 754 Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben sollen. KFM0120 Seite 754 von 932 [Seite 755] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 755 2.4.2 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn maßgeblich. (Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat). 2.4.3 Mehrere Rechtsschutzfälle 1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.1 2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3 Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz ‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.3, ‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes vorgenommen haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.1 aus. 3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.2 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). KFM0120 Seite 755 von 932 [Seite 756] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 756 3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben im Winter vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen). 3.2.3 Für Streitigkeiten wegen ‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, ‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). 3.2.4 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr ‒ vor Verfassungsgerichten oder ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). 3.2.5 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.6 Für jede Interessenwahrnehmung ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie ‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 3.2.7 Für Streitigkeiten ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, ‒ von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.8 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. 3.2.9 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. 3.2.10 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. KFM0120 Seite 756 von 932 [Seite 757] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 757 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.4 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.5 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4 Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. KFM0120 Seite 757 von 932 [Seite 758] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 758 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 4.1.2 Sie müssen uns ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, ‒ alle Beweismittel angeben und ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 4.1.4 Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen"). Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen. Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, ‒ ihm die Beweismittel angeben, ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen, ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls, ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder KFM0120 Seite 758 von 932 [Seite 759] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 759 ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 5 In welchen Ländern sind Sie versichert? Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: ‒ In Europa, ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, ‒ auf den Kanarischen Inseln, ‒ auf Madeira. 6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 6.1 Ergänzend zu 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) gilt: Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. 6.2 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.2.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 6.2.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren KFM0120 Seite 759 von 932 [Seite 760] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 760 Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per E-Mail). Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.2.3 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.3 bis 3.1.5): ‒ Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.2.2, Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? KFM0120 Seite 760 von 932 [Seite 761] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 761 Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: ‒ Verkehrs-Rechtsschutz, ‒ Vermieter-Rechtsschutz, ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet. 7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an. 7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 Prozent und größer -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent -Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. KFM0120 Seite 761 von 932 [Seite 762] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 762 7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7). 7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: KFM0120 Seite 762 von 932 [Seite 763] FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2014 Seite 763 ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. KFM0120 Seite 763 von 932 [Seite 764] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 764 Technische Versicherungen Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 765 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 765 3 Versicherte Interessen 767 4 Versicherungsort 767 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 767 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 768 7 Umfang der Entschädigung 770 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 771 9 Sachverständigenverfahren 772 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen 773 11 Wechsel der versicherten Sachen 774 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 774 13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 775 14 Prämien, Versicherungsperiode 775 15 Gefahrerhöhung 776 16 Versicherung für fremde Rechnung 776 17 Übergang von Ersatzansprüchen 776 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 776 19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 777 20 Vollmacht des Versicherungsvertreters 777 KFM0120 Seite 764 von 932 [Seite 765] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 765 Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsortes. 1.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Wechseldatenträger; Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Werkzeuge aller Art; sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion; Wasser, Feuchtigkeit; Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung. 2.2 Elektronische Bauelemente Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. KFM0120 Seite 765 von 932 [Seite 766] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 766 2.3 Röhren und Zwischenbildträger Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus; Leitungswasser. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind 5 zu entnehmen. 2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; durch Innere Unruhen, Terror; durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; durch Erdbeben; durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 2. bleibt unberührt; durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 2.5 Gefahrendefinitionen Im Sinne dieser Bedingungen gilt: Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben; KFM0120 Seite 766 von 932 [Seite 767] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 767 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; bb. falscher Schlüssel oder cc. anderer Werkzeuge eindringt; Brand, Blitzschlag, Explosion aa. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag; bb. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen; cc. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhenden plötzlich verlaufende Kraftäußerung; Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 3 Versicherte Interessen 3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff. VVG zur Veräußerung der versicherten Sache. 3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. 3.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. 3.5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (4.), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. 3.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 5.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. KFM0120 Seite 767 von 932 [Seite 768] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 768 Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 5.2 Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. 5.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 6.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 6.2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. KFM0120 Seite 768 von 932 [Seite 769] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 769 6.3 Zusätzliche Kosten Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um ‒ Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; ‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Luftfrachtkosten Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. KFM0120 Seite 769 von 932 [Seite 770] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 770 Bergungskosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden zu bergen. Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss. 7 Umfang der Entschädigung 7.1 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. 7.2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; cc. De- und Remontagekosten; dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; dd. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; gg. Vermögensschäden. 7.3 Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. KFM0120 Seite 770 von 932 [Seite 771] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 771 7.4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von 2. und 3. ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird. 7.5 Zusätzliche Kosten Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. 7.6 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. 7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach 1. bis 6. ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 7.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 7.9 Selbstbehalt Der nach 1. bis 8. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 8.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 8.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b. geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 8.3 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: KFM0120 Seite 771 von 932 [Seite 772] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 772 die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 8.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß 1., 3 a. und 3 b. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 8.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 8.6 Abtretung des Entschädigungsanspruchs Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. 9 Sachverständigenverfahren 9.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 9.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 9.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird KFM0120 Seite 772 von 932 [Seite 773] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 773 der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 9.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung; insbesondere aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 9.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 9.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 9.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen 10.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 10.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 10.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. KFM0120 Seite 773 von 932 [Seite 774] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 774 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 10.4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 2. oder 3. bei ihm verbleiben. 10.5 Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 10.6 Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten. 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 12.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 12.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; KFM0120 Seite 774 von 932 [Seite 775] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 775 dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; hh. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß 2 a. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 12.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1. oder 2. so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 14 Prämien, Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. KFM0120 Seite 775 von 932 [Seite 776] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 776 15 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 16 Versicherung für fremde Rechnung 16.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 16.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 16.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. 17 Übergang von Ersatzansprüchen 17.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 17.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein. 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 18.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 18.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer KFM0120 Seite 776 von 932 [Seite 777] ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 777 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. 18.3 Kündigung durch den Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 20 Vollmacht des Versicherungsvertreters 20.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 20.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 20.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. KFM0120 Seite 777 von 932 [Seite 778] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 778 Klauseln für die Elektronik-Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 780 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 780 Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 780 Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005 780 Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006 780 Eichkosten - Klausel TM4007 780 Schadensuchkosten - Klausel TM4008 780 Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 781 Fundamente - Klausel TM4102 781 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 781 Sammelposition - Klausel TM4104 781 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 781 Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 781 Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107 782 Innere Unruhen - Klausel TM4109 783 Anerkennung - Klausel TM4110 783 Gefahrerhöhung - Klausel TM4111 783 Regressverzicht - Klausel TM4112 783 GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 783 Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202 784 Selbstbehalt - Klausel TM4301 784 Selbstbehalt Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302 784 Selbstbehalt Diebstahl - Klausel TM4303 784 Selbstbehalt für Softwareversicherung - Klausel TM4305 784 Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701 784 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 784 Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 784 Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte - Klausel TM0001 785 Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002 786 Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003 786 Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004 788 Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005 790 Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006 790 Pauschale Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007 793 Softwareversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte – Klausel TM0031 795 KFM0120 Seite 778 von 932 [Seite 779] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 779 Softwareversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032 797 Softwareversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033 799 Softwareversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034 801 Softwareversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035 803 Softwareversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036 806 Softwareversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037 808 Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041 810 Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042 812 Mobile Geräte - Klausel TM1101 814 Beweglich eingesetzte Sachen - Klausel TM1102 814 Selbstbehalt für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104 814 Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105 814 Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107 815 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108 815 Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109 815 Datenversicherung - Klausel TM1110 815 Röhren - Klausel TM1144 817 Zwischenbildträger - Klausel TM1145 818 KFM0120 Seite 779 von 932 [Seite 780] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 780 Klauseln für die Elektronik-Versicherung Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006 Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Eichkosten - Klausel TM4007 Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Schadensuchkosten - Klausel TM4008 Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. KFM0120 Seite 780 von 932 [Seite 781] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 781 Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Fundamente - Klausel TM4102 Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Sammelposition - Klausel TM4104 Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären. Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder stattliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor. KFM0120 Seite 781 von 932 [Seite 782] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 782 Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107 1 Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungssummen, ist für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war. 2 Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere Betrag. Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und zwar für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter; für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter). 3 Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam. 4 Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte. 5 Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie erhöht werden sollte. Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme Prämie Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu P = P0 x Prämienfaktor Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 Versicherungssumme Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu S = S0 x Summenfaktor Summenfaktor = E/E0 Es bedeuten: P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971 S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971 E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter E0 = Stand März 1971 L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter) L0 = Stand Januar 1971 KFM0120 Seite 782 von 932 [Seite 783] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 783 Innere Unruhen - Klausel TM4109 1 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. 2 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. 3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand. 4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 5 Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. 6 Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Anerkennung - Klausel TM4110 Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt. Gefahrerhöhung - Klausel TM4111 Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert. Regressverzicht - Klausel TM4112 Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden. GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus KFM0120 Seite 783 von 932 [Seite 784] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 784 der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500 EUR je Schadenfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Selbstbehalt - Klausel TM4301 Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Selbstbehalt Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302 Im Versicherungsfall wird bei Ultraschallköpfen und Endoskopsonden der Entschädigungsbetrag um den zur versicherten Position besonders vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Selbstbehalt Diebstahl - Klausel TM4303 Bei Schäden durch Diebstahl außerhalb des Versicherungsgrundstücks wird der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um den zur versicherten Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Selbstbehalt für Softwareversicherung - Klausel TM4305 Bei Schäden gemäß der Softwareversicherung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um den zur Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701 Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für die im Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag kündigt. Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. KFM0120 Seite 784 von 932 [Seite 785] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 785 Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte - Klausel TM0001 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, wie z. B.: ‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen, ‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras, ‒ CAD-, CAE-, CAM-Systeme, ‒ Telefonanlagen (keine Auto-/Mobiltelefone und Smartphones), ‒ Telefaxgeräte, ‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen, ‒ Personensuch- und -rufanlagen, ‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte, ‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards, ‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte, ‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen, ‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Autotelefone, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, KFM0120 Seite 785 von 932 [Seite 786] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 786 ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente) ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Smartphones und Smartwatches 4.1 Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät beträgt maximal 2.000 EUR. 4.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der versicherten Sache bei Eintritt des Schadens. Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt. Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt: Alter des Geräts in Monaten Maximale Entschädigung 0 bis 6 100 % ab 6 bis 12 80 % ab 12 bis 24 60 % ab 24 bis 30 40 % ab 30 25 % 4.3 Selbstbeteiligung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart. Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, wie z. B.: KFM0120 Seite 786 von 932 [Seite 787] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 787 ‒ Alarm- und Brandmeldeanlagen, ‒ Zutrittskontroll- und Türschließanlagen, ‒ Videoüberwachungsanlagen, ‒ Warensicherungssysteme, ‒ Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen, ‒ sonstige Mess- und Prüfgeräte, ‒ Parkhaus- und Schrankenanlagen, ‒ Fahrkartenautomaten, ‒ Tankautomaten, ‒ Fütterungscomputer. 2.2 Nicht versicherte Sachen ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente), ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. KFM0120 Seite 787 von 932 [Seite 788] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 788 Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Materialprüf- und Labortechnik, wie z. B.: ‒ Chromatographen, ‒ Röntgenanlagen, ‒ Laborgeräte und Laborsysteme, ‒ Sterilisations- und Desinfektionsanlagen, ‒ Thermographieanlagen, ‒ Ultraschallgeräte, ‒ Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte, ‒ Spektrometer, ‒ Isotopendurchstrahlungsgerät, ‒ Mikroskope, ‒ Schwingungsmessgeräte, ‒ Zentrifugen, ‒ Endoskopiegeräte, ‒ Laser 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, KFM0120 Seite 788 von 932 [Seite 789] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 789 ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Recycling, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Satz- und Reprotechnik, wie z. B.: ‒ Geräte zur Klischee- und Satzherstellung, ‒ Klischographen, Vario- und Helio-Klischographen, ‒ Chromagraphen, ‒ Licht- und Fotosatzgeräte, ‒ Entwicklungsmaschinen, ‒ Scanner für reprographische Betriebe, ‒ Lasergraviergeräte, elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen, ‒ Reprokameras, ‒ Plotter, ‒ Kaschier- und Laminiergeräte, ‒ Farbauszugsanlagen, ‒ graphische Gestaltungssysteme. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, KFM0120 Seite 789 von 932 [Seite 790] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 790 ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Druck- und Druckereimaschinen (ausschließlich über Maschinenversicherung versicherbar), ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser) ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Recycling, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen KFM0120 Seite 790 von 932 [Seite 791] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 791 Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Bild- und Tontechnik, wie z. B.: ‒ Lautsprecheranlagen, ‒ Tonstudios, ‒ Richtfunkanlagen, ‒ Antennenanlagen, ‒ Fernseh-und Videoanlagen, ‒ Industriefernsehanlagen, ‒ elektroakustische Anlagen, ‒ Laserprojektoren, ‒ Fernseh- und Rundfunkstudio. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente), ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. KFM0120 Seite 791 von 932 [Seite 792] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 792 Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Medizintechnik, wie z. B.: ‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen, ‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras, ‒ Telefonanlagen (keine Auto-/Mobiltelefone und Smartphones), ‒ Telefaxgeräte, ‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen, ‒ Personensuch- und -rufanlagen, ‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte, ‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards, ‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte, ‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen, ‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter, ‒ Waagen, Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Geräte der medizinischen Diagnostik (z. B. Ultraschallgeräte), ‒ Endoskope, z. B. Gastroskope, Zystoskope, Rektoskope, Laryngoskope, Otoskope, ‒ Defibrillatoren, Monitoring-Systeme, ‒ Diathermiegerät, ‒ Inhalationsgeräte, Infusionsgeräte, ‒ Bestrahlungsgeräte, ‒ Dialysegeräte, ‒ Durchstrahlungsgeräte (Isotopen, Neutronen), ‒ Elektronenmikroskope, ‒ Anlagen/Geräte der Röntgentechnik (Diagnose, Therapie), ‒ medizinische Labortechnik, ‒ Auto-Analyzer, Brutschränke, Coagulometer, ‒ Spektralphotometer, Chromatographen, Elektrophoresegeräte, ‒ Dentaltechnik, ‒ Seh- und Hörtestgeräte. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen (nicht medizinisch genutzt) zugeordnet werden können: ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Autotelefone, ‒ Computertomographien (CT) und Kernspintomographen (MRT) ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, KFM0120 Seite 792 von 932 [Seite 793] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 793 ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente) ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Recycling, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Smartphones und Smartwatches 4.1 Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät beträgt maximal 2.000 EUR. 4.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der versicherten Sache bei Eintritt des Schadens. Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt. Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt: Alter des Geräts in Monaten Maximale Entschädigung 0 bis 6 100 % KFM0120 Seite 793 von 932 [Seite 794] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 794 ab 6 bis 12 80 % ab 12 bis 24 60 % ab 24 bis 30 40 % ab 30 25 % 4.3 Selbstbeteiligung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart. Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Kassen und Waagen, wie z. B.: ‒ Registrierkassen, ‒ Scannerkassen, ‒ Waagen, ‒ Fahrzeugwaagen, 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, KFM0120 Seite 794 von 932 [Seite 795] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 795 ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente), ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Softwareversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte – Klausel TM0031 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten. 1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherungsort 2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden. 2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2). 3 Versicherungssumme 3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten. 3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch KFM0120 Seite 795 von 932 [Seite 796] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 796 Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung); elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung; Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 5.2 d.), höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. 5 Entschädigungsleistung 5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen; ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes); bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren); bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme. 5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind; für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind; für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden. 5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger. 5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. KFM0120 Seite 796 von 932 [Seite 797] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 797 5.5 Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e. abweichend auf 20 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche) Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. 6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Softwareversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten. 1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherungsort 2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden. 2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2). 3 Versicherungssumme 3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten. 3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. KFM0120 Seite 797 von 932 [Seite 798] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 798 4 Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung); elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung; Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 5.2 d.); höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. 5 Entschädigungsleistung 5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen; ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes); bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren); bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme. 5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind; für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind; für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden. KFM0120 Seite 798 von 932 [Seite 799] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 799 5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger. 5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. 5.5 Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e. abweichend auf 20 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche) Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. 6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Softwareversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten. 1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherungsort 2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden. 2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2). 3 Versicherungssumme KFM0120 Seite 799 von 932 [Seite 800] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 800 3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten. 3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung); elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung; Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 5.2 d)); höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. 5 Entschädigungsleistung 5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen; ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes); bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren); bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme. 5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind; für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; KFM0120 Seite 800 von 932 [Seite 801] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 801 für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind; für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden. 5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger. 5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. 5.5 Bei Schäden gemäß 4. a) bis 4. d) und f) ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e) abweichend auf 20 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche) Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. 6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Softwareversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten. 1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherungsort KFM0120 Seite 801 von 932 [Seite 802] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 802 2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden. 2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2). 3 Versicherungssumme 3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten. 3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung); elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung; Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 5.2 d.); höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. 5 Entschädigungsleistung 5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen; ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes); bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren); bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme. KFM0120 Seite 802 von 932 [Seite 803] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 803 5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind; für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind; für andere als in 4 genannten Sach- oder Vermögensschäden. 5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger. 5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. 5.5 Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e) abweichend auf 20 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche) Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. 6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28, Absatz 1 und Absatz 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Softwareversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten. KFM0120 Seite 803 von 932 [Seite 804] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 804 1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherungsort 2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden. 2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2). 3 Versicherungssumme 3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten. 3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung); elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung; Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von 5.2 d.); höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. 5 Entschädigungsleistung 5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen; ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes); KFM0120 Seite 804 von 932 [Seite 805] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 805 bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren); bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme. 5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind; für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind; für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden. 5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger. 5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. 5.5 Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e. abweichend auf 20 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche) Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. 6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. KFM0120 Seite 805 von 932 [Seite 806] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 806 Softwareversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten. 1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherungsort 2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden. 2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten (Nr. 6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2). 3 Versicherungssumme 3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs-bzw. Wiedereingabekosten (Nr. 5.1), bei Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten. 3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung); elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung; Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von Nr. 5.2 d) höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. 5 Entschädigungsleistung 5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche KFM0120 Seite 806 von 932 [Seite 807] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 807 ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (Nr. 6.1); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen; ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes); bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren); bei einem gemäß Abschnitt A, § 2, versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (Nr. 1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme. 5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (Nr. 1.2) sind; für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind; für andere als in Nr. 4 genannten Sach- oder Vermögensschäden. 5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger. 5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. 5.5 Bei Schäden gemäß Nr. 4 a. bis 4 d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß Nr. 4 e. abweichend auf 20 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche) Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. 6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. KFM0120 Seite 807 von 932 [Seite 808] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 808 6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Softwareversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten. 1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherungsort 2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden. 2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten (Nr. 6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2). 3 Versicherungssumme 3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs-bzw. Wiedereingabekosten (Nr. 5.1), bei Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten. 3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Versicherte Schäden und Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung); elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung; Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Ausnahme von Nr. 5.2 d) KFM0120 Seite 808 von 932 [Seite 809] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 809 höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. 5 Entschädigungsleistung 5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (Nr. 6.1); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen; ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes); bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren); bei einem gemäß Abschnitt A, § 2, versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (Nr. 1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme. 5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (Nr. 1.2) sind; für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind; für andere als in Nr. 4 genannten Sach- oder Vermögensschäden. 5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten Datenträger. 5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. 5.5 Bei Schäden gemäß Nr. 4 a. bis 4 d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß Nr. 4 e. abweichend auf 20 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche) Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. KFM0120 Seite 809 von 932 [Seite 810] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 810 6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041 1 Gegenstand der Versicherung Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen Sache, für die diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem Grunde nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer die Kosten für Überbrückungsmaßnahmen (Nr. 2), die entstehen, weil der frühere betriebsfertige Zustand dieser Sache wieder hergestellt oder diese Sache wieder beschafft werden muss (Mehrkosten). Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5) nur, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden (gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen) für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarte Dauer liegt. 2 Mehrkosten Versichert sind nur die im Versicherungsvertrag bezeichneten zeitabhängigen aa. und zeitunabhängigen bb. Mehrkosten. aa. Zeitabhängige Mehrkosten (Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen) können versichert werden, insbesondere für ‒ die Benutzung anderer Anlagen; ‒ die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren; ‒ die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen oder den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten. bb. Darüber hinaus können zeitunabhängige Mehrkosten (Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen) versichert werden, insbesondere für ‒ ‒einmalige Umprogrammierung; ‒ ‒Umrüstung; ‒ ‒behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung. Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Mehrkosten aa. infolge von Schäden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherten Schäden und Gefahren; bb. infolge von Schäden an Wechseldatenträgern und Kosten für die Wiederherstellung von Daten; cc. infolge von Schäden an nicht versicherten Stoffen, Materialien und Teilen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen; dd. infolge von gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entschädigungspflichtigen Schäden an Röhren und Zwischenbildträgern; ee. die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst entstehen; KFM0120 Seite 810 von 932 [Seite 811] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 811 ff. insoweit, als sie auf außergewöhnlichen Ereignissen (die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit eintreten) oder auf behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen beruhen; gg. insoweit, als sie darauf beruhen, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung vom Schaden betroffener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; hh. insoweit, als sie darauf beruhen, dass vom Schaden betroffene Sachen anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; ii. insoweit, als sie auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten beruhen. 3 Versicherungssummen; Unterversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten der Betrag, der innerhalb von 12 Monaten für die ihrer Art nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a. aa.) aufzuwenden wäre (Jahresversicherungssumme), wenn die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen während dieses Zeitraumes unterbrochen wäre; Grundlage sind die im Versicherungsvertrag je Tag und Jahr genannten Beträge. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten der Betrag, der für die ihrer Art nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a) bb)) aufzuwenden wäre, wenn die technischen Einsatzmöglichkeiten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen unterbrochen wäre. Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Haftzeit Die vereinbarte Haftzeit beträgt drei Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen. 5 Entschädigungsleistung Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer aa. für zeitabhängige Mehrkosten Entschädigung je Arbeitstag bis zur vereinbarten Tagesentschädigung bb. für zeitunabhängige Mehrkosten Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme (Nr. 3 b.); soweit sie innerhalb der Haftzeit (Nr. 4) entstehen. Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen; ersparte Kosten werden angerechnet, ebenso wirtschaftliche Vorteile, auch wenn sie sich nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung (Nr. 1a.) ergeben. 6 Selbstbehalt Der gemäß Nr. 5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall (Nr. 1 a)) um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt. Ist der Selbstbehalt in Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des ermittelten Betrags (a) selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie der zeitliche Selbstbehalt zu KFM0120 Seite 811 von 932 [Seite 812] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 812 dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit. Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale Selbstbehalt. 7 Sachverständigenverfahren Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen die Feststellung des Sachverständigen enthalten die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. aa.); die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. bb.); die Umstände, die gemäß Nr. 5 b. die Entschädigung des Versicherers beeinflussen; die ersparten Kosten und die wirtschaftlichen Vorteile (Nr. 5 c). Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042 1 Gegenstand der Versicherung Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen Sache, für die diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem Grunde nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer die Kosten für Überbrückungsmaßnahmen (Nr. 2), die entstehen, weil der frühere betriebsfertige Zustand dieser Sache wieder hergestellt oder diese Sache wieder beschafft werden muss (Mehrkosten). Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5) nur, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden (gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen) für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarte Dauer liegt. 2 Mehrkosten Versichert sind nur die im Versicherungsvertrag bezeichneten zeitabhängigen aa. und zeitunabhängigen bb. Mehrkosten. aa. Zeitabhängige Mehrkosten (Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen) können versichert werden, insbesondere für ‒ ‒die Benutzung anderer Anlagen; ‒ ‒die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren; ‒ ‒die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen oder den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten. bb. Darüber hinaus können zeitunabhängige Mehrkosten (Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen) versichert werden, insbesondere für ‒ ‒einmalige Umprogrammierung; ‒ ‒Umrüstung; ‒ ‒behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung. Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Mehrkosten aa. infolge von Schäden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherten Schäden und Gefahren; KFM0120 Seite 812 von 932 [Seite 813] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 813 bb. infolge von Schäden an Wechseldatenträgern und Kosten für die Wiederherstellung von Daten; cc. infolge von Schäden an nicht versicherten Stoffen, Materialien und Teilen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen; dd. infolge von gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entschädigungspflichtigen Schäden an Röhren und Zwischenbildträgern; ee. die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst entstehen; ff. insoweit, als sie auf außergewöhnlichen Ereignissen (die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit eintreten) oder auf behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen beruhen; gg. insoweit, als sie darauf beruhen, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung vom Schaden betroffener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; hh. insoweit, als sie darauf beruhen, dass vom Schaden betroffene Sachen anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; ii insoweit, als sie auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten beruhen. 3 Versicherungssummen; Unterversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten der Betrag, der innerhalb von 12 Monaten für die ihrer Art nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a. aa.) aufzuwenden wäre (Jahresversicherungssumme), wenn die technische Einsatzmöglichkeit der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen während dieses Zeitraums unterbrochen wäre; Grundlage sind die im Versicherungsvertrag je Tag und Jahr genannten Beträge. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten der Betrag, der für die ihrer Art nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a) bb)) aufzuwenden wäre, wenn die technischen Einsatzmöglichkeiten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen unterbrochen wäre. Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Haftzeit Die vereinbarte Haftzeit beträgt drei Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen. 5 Entschädigungsleistung Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer aa. für zeitabhängige Mehrkosten Entschädigung je Arbeitstag bis zur vereinbarten Tagesentschädigung bb für zeitunabhängige Mehrkosten Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme (Nr. 3 b); soweit sie innerhalb der Haftzeit (Nr. 4) entstehen. Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen; ersparte Kosten werden angerechnet, ebenso wirtschaftliche Vorteile, auch wenn sie sich nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung (Nr. 1 a)) ergeben. KFM0120 Seite 813 von 932 [Seite 814] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 814 6 Selbstbehalt Der gemäß Nr. 5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall (Nr. 1 a.) um den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt. Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt. Ist der Selbstbehalt in Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des ermittelten Betrags (a) selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit. Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale Selbstbehalt. 7 Sachverständigenverfahren Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen die Feststellung des Sachverständigen enthalten die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. aa.); die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. bb.): die Umstände, die gemäß Nr. 5 b. die Entschädigung des Versicherers beeinflussen; die ersparten Kosten und die wirtschaftlichne Vorteile (Nr. 5 c). Mobile Geräte - Klausel TM1101 Sofern dies besonders vereinbart ist, besteht auch Versicherungsschutz für mobile Geräte außerhalb der Betriebsgrundstücke - weltweit - bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Beweglich eingesetzte Sachen - Klausel TM1102 Sofern dies besonders vereinbart ist, besteht auch Versicherungsschutz für beweglich eingesetzte Sachen außerhalb der Betriebsgrundstücke - weltweit - bis zu 20 Prozent der im Versicherungsvertrag dokumentierten Versicherungssumme (ohne Vorsorgeversicherung). Selbstbehalt für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104 Bei Schäden an Softwareschutzmodulen gemäß der Klausel für die Softwareversicherung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um den zur Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105 Die Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zu dem genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. KFM0120 Seite 814 von 932 [Seite 815] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 815 Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107 Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden und Gefahren, die durch eine Feuerversicherung, eine Einbruchdiebstahlversicherung oder eine Leitungswasserversicherung (nach der jeweils neuesten Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gedeckt werden können. Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108 1 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen, Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen. 2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gelten die Regelungen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109 Zu diesem Risiko sind Anlagen und Geräte über den im Versicherungsschein genannten Wert versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Datenversicherung - Klausel TM1110 1 Versicherte und nicht versicherte Kosten Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa. Daten; bb. betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherte Sachen Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement. 3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge von Blitzeinwirkung oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist. 4 Versicherungsort In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren KFM0120 Seite 815 von 932 [Seite 816] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 816 Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Auslagerungsstätte. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei aa. Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a.); bb. Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme Entschädigt werden abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche aa. maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; bb. Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); cc. Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen; dd. Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes). Der Versicherer leistet keine Entschädigung aa. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb); bb. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; cc. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; dd. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; ee. für sonstige Vermögensschäden; ff. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist; gg. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde. Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen. Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen. Der nach a. bis c. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. 7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls aa. eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen; bb. sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. KFM0120 Seite 816 von 932 [Seite 817] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 817 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a. genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Röhren - Klausel TM1144 In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt die im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen vereinbarte Regelung für Röhren gestrichen. Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederbeschaffungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen Prozentsatz = (100 P)/(PGXY). Der Prozentsatz beträgt maximal 100 %. Es bedeuten: P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist. PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. - monaten. X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird: aa. volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1 bb. volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 cc. anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50 Y = Erstattungsfaktor dd. Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2 ee. Regel- und Glättungsröhren Faktor 3 Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet. bei allen anderen Röhren Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung nach Benutzungsdauer von monatlich um aa. Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 % Laserröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 % bb. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen 12 Monaten 3,0 % Laserröhren (nicht Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 % Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von Foto-/Lichtsatzanlagen 3,0 % Thyratronröhren (Medizintechnik) 3,0 % Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) 3,0 % cc Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 % Hochfrequenzleistungsröhren 2,5 % dd. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen 24 Monaten 2,0 % Stehanodenröhren (Medizintechnik) 2,0 % Speicherröhren 2,0 % KFM0120 Seite 817 von 932 [Seite 818] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 818 Fotomultiplierröhren 2,0 % Ventilröhren (Medizintechnik) 1,5 % Regel-/Glättungsröhren 1,5 % Röntgenbildverstärkerröhren 1,5 % Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik) 1,5 % Linearbeschleunigerröhren 1,5 % Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ersetzt. Zwischenbildträger - Klausel TM1145 1 Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt die im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen vereinbarte Regelung für Zwischenbildträger gestrichen. 2 Umfang der Entschädigung Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederherstellungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer. KFM0120 Seite 818 von 932 [Seite 819] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 819 Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMBM 2012) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 820 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 820 3 Versicherte Interessen 823 4 Versicherungsort 823 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 823 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 824 7 Umfang der Entschädigung 825 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 827 9 Sachverständigenverfahren 827 10 Wechsel der versicherten Sachen 829 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 829 12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 830 13 Prämien, Versicherungsperiode 830 14 Gefahrerhöhung 830 15 Versicherung für fremde Rechnung 830 16 Übergang von Ersatzansprüchen 831 17 Kündigung nach dem Versicherungsfall 831 18 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 831 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters 831 KFM0120 Seite 819 von 932 [Seite 820] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 820 Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMBM 2012) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts. 1.2 Zusätzlich versicherbare Sachen Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert: Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen; Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. 1.3 Folgeschäden Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen; Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen; sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen. 1.4 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Wechseldatenträger; Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Werkzeuge aller Art; sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; KFM0120 Seite 820 von 932 [Seite 821] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 821 Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von Nr. 3); Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Zerreißen infolge Fliehkraft; Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unterdruck; Sturm, Frost oder Eisgang. 2.2 Elektronische Bauelemente Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 2.3 Verhältnis zur Feuerversicherung Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs gilt: Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden aa. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; bb. die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für: aa. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Keine Entschädigung wird jedoch geleistet für derartige Brandschäden an Räucher-, oder Trockenanlagen und an der Bearbeitung eines Rohstoffs oder Halbfertigfabrikats dienenden Erhitzungsanlagen sowie an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen Anlagen zur Rauchgasentstickung, Rauchgasentschwefelung und Rauchgasentaschung; bb. Sengschäden an versicherten Sachen; cc. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; dd. Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden durch Brand oder Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung geleistet. Die Einschlüsse gemäß aa. bis cc. gelten nicht, wenn Schäden dadurch verursacht wurden, dass sich zunächst an der versicherten Sache oder an anderen Sachen eine ausgeschlossene KFM0120 Seite 821 von 932 [Seite 822] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 822 Gefahr gemäß a) verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner nicht für Folgeschäden an der versicherten Sache oder an anderen versicherten Sachen durch eine Gefahr gemäß a). 2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; durch Innere Unruhen, Terror; durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; durch Erdbeben; durch Überschwemmung; Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch aa. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; bb. Witterungsniederschläge; cc. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb); durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser; durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; durch aa. betriebsbedingte normale Abnutzung; bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen; dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen; Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits erneuerungsbedürftig waren. Die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a., Nr. 1 b., Nr. 1 d. und Nr. 1 e.; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften; durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Schäden an nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten; soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der KFM0120 Seite 822 von 932 [Seite 823] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 823 Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 3 Versicherte Interessen 3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache. 3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. 3.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. 3.5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. 3.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 5.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. KFM0120 Seite 823 von 932 [Seite 824] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 824 5.2 Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. 5.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 6.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 6.2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. 6.3 Zusätzliche Kosten Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. KFM0120 Seite 824 von 932 [Seite 825] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 825 cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um ‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; ‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. bb. Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Luftfrachtkosten Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. 7 Umfang der Entschädigung 7.1 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. 7.2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. KFM0120 Seite 825 von 932 [Seite 826] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 826 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; cc. De- und Remontagekosten; dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden; bb. Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumulatoren und Röhren; cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten; cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; dd. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; gg. Vermögensschäden. 7.3 Totalschaden Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. 7.4 Zusätzliche Kosten Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. 7.5 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. 7.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung KFM0120 Seite 826 von 932 [Seite 827] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 827 Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 7.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 7.8 Selbstbehalt Der nach Nr. 1 bis Nr. 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 8.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 8.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 8.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 8.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 8.5 Abtretung des Entschädigungsanspruchs Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. 9 Sachverständigenverfahren 9.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. KFM0120 Seite 827 von 932 [Seite 828] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 828 9.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 9.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 9.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 9.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 9.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 9.7 Obliegenheiten KFM0120 Seite 828 von 932 [Seite 829] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 829 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 10 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten. 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 11.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; hh. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. KFM0120 Seite 829 von 932 [Seite 830] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 830 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 13 Prämien, Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. 14 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 15 Versicherung für fremde Rechnung 15.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 15.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. KFM0120 Seite 830 von 932 [Seite 831] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 831 15.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. 16 Übergang von Ersatzansprüchen 16.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 16.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein. 17 Kündigung nach dem Versicherungsfall 17.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 17.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. 17.3 Kündigung durch den Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 18 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters 19.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend KFM0120 Seite 831 von 932 [Seite 832] AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 832 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 19.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 19.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegens ich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. KFM0120 Seite 832 von 932 [Seite 833] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 833 Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen Inhaltsverzeichnis Seite Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 835 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 835 Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 835 Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 835 Eichkosten - Klausel TM4007 835 Schadensuchkosten - Klausel TM4008 835 Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 835 Fundamente - Klausel TM4102 835 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 836 Sammelposition - Klausel TM4104 836 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 836 Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 836 Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107 836 Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108 837 Innere Unruhen - Klauseln TM4109 837 Anerkennung - Klausel TM4110 838 Gefahrerhöhung - Klausel TM4111 838 Regressverzicht - Klausel TM4112 838 GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 838 Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202 838 Selbstbehalt - Klausel TM4301 839 Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701 839 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 839 Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 839 Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601 839 Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602 839 Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung - Klausel TM0603 840 Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604 841 Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605 844 Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime - Klausel TM0606 845 Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607 846 Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608 847 Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609 848 Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610 849 Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611 850 KFM0120 Seite 833 von 932 [Seite 834] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 834 Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612 851 Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613 851 Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614 852 Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615 855 Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616 855 Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617 856 Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung - Klausel TM0618 857 Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619 858 Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620 859 Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime - Klausel TM0621 860 Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622 861 Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623 862 Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624 862 Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM 0625 863 Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626 864 Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627 865 Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628 866 Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629 866 Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630 867 Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM 0631 868 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel TM6001 870 Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002 871 Werkzeuge - Klausel TM6003 872 Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004 872 Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005 872 Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 872 Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007 873 Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008 873 Datenversicherung - Klausel TM6010 873 Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011 875 Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012 875 KFM0120 Seite 834 von 932 [Seite 835] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 835 Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Eichkosten - Klausel TM4007 Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Schadensuchkosten - Klausel TM4008 Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden, die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Fundamente - Klausel TM4102 Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. KFM0120 Seite 835 von 932 [Seite 836] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 836 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Sammelposition - Klausel TM4104 Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor. Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107 1 Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungssummen, ist für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war. 2 Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere Betrag. KFM0120 Seite 836 von 932 [Seite 837] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 837 Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und zwar für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter; für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter). 3 Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam. 4 Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte. 5 Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie erhöht werden sollte. Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme Prämie Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu P = P0 x Prämienfaktor Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 Versicherungssumme Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu S = S0 x Summenfaktor Summenfaktor = E/E0 Es bedeuten: P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971 S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971 E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter E0 = Stand März 1971 L =Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter) L0 = Stand Januar 1971 Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108 Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Innere Unruhen - Klauseln TM4109 1 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. 2 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. KFM0120 Seite 837 von 932 [Seite 838] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 838 3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand. 4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 5 Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. 6 Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Anerkennung - Klausel TM4110 Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt. Gefahrerhöhung - Klausel TM4111 Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert. Regressverzicht - Klausel TM4112 Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden. GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht, wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische KFM0120 Seite 838 von 932 [Seite 839] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 839 Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500 EUR je Schadenfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Selbstbehalt - Klausel TM4301 Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701 Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für die im Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag kündigt. Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Baugewerbe, wie z. B. ‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen, ‒ Mahl- und Mischanlagen, ‒ Steinpressen, -sägen, ‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen, ‒ Silos und sonstige Behälter, ‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gerüste aller Art, ‒ Brecheranlagen jeder Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, KFM0120 Seite 839 von 932 [Seite 840] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 840 ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Tagebau, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Fahrzeug- und Werkstatttechnik wie z. B. ‒ Werkstatteinrichtungen, ‒ Hebebühnen, ‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren, ‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten), ‒ SB-Waschanlagen. 2.2 Nicht versicherte Sachen: Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, KFM0120 Seite 840 von 932 [Seite 841] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 841 ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung - Klausel TM0603 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B. ‒ Druckmaschinen, ‒ Druckvorlagenherstellung, ‒ Druckpressen, ‒ Papierverarbeitung, ‒ Schneide- und Stanzmaschinen, ‒ Scheren, ‒ Papier- und Kartonmaschinen, ‒ Wellpappenmaschinen, ‒ Kaschiermaschinen, ‒ Papierballenpressen, ‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert). KFM0120 Seite 841 von 932 [Seite 842] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 842 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gravurraster, ‒ Schredder, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Papier- oder Pappenherstellung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Gebäudetechnik, wie z. B. ‒ Heizungsanlagen, ‒ Kühl- und Klimaanlagen, ‒ Wärmepumpen, ‒ Wasseraufbereitung, KFM0120 Seite 842 von 932 [Seite 843] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 843 ‒ Schwimmbadtechnik, ‒ Durchlauferhitzer, ‒ Löschanlagen, ‒ Aufzüge, Rolltreppen, ‒ Rolltore, ‒ stationäre Notstromaggregate, ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung). 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts-, Küchen-, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ braune und weiße Ware, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Werkzeuge aller Art, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen, ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Stundenhotel, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Discotheken, ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. KFM0120 Seite 843 von 932 [Seite 844] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 844 Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Holzindustrie, wie z. B. ‒ Bearbeitungsmaschinen, ‒ Stanzen, ‒ Sägen, ‒ Hobel, ‒ Schälmaschinen, ‒ Fräsmaschinen, ‒ Drehmaschinen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Sägegatter, ‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Spanplattenherstellung, ‒ Pelletherstellung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den KFM0120 Seite 844 von 932 [Seite 845] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 845 Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime - Klausel TM0606 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B. ‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, ‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik, ‒ Durchlauferhitzer, ‒ Löschanlagen, ‒ Aufzüge, Rolltreppen, ‒ Rolltore, ‒ stationäre Notstromaggregate, ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung), ‒ Großküchentechnik, ‒ Hauswäscherei, ‒ Staubsauger, Bohnermaschinen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Werkzeuge aller Art, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen, ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe KFM0120 Seite 845 von 932 [Seite 846] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 846 ‒ Stundenhotel, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Discotheken, ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B. ‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik, ‒ Walzanlagen, ‒ Verarbeitungsmaschinen, ‒ Extruder, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ Granulieranlagen, ‒ Spritzgießmaschinen, ‒ Mischer, ‒ Rühr- und Walzwerke, ‒ Tablettiermaschinen, ‒ Kalander, ‒ Kunststoffschweißmaschinen, ‒ Pressen. 2.2 Nicht versicherte Sachen: Nicht versichert sind: ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, KFM0120 Seite 846 von 932 [Seite 847] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 847 ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Großanlagen der chemischen Industrie, ‒ Raffinerien, ‒ Biokraftstoffproduktion, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung ‒ Bertriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Lagertechnik, wie z. B. ‒ Silos, ‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen, ‒ Förder- und Verpackungsanlagen, ‒ Hallenkrane, ‒ ortsfeste Krane, ‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, KFM0120 Seite 847 von 932 [Seite 848] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 848 ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Anlagen unter Tage, ‒ Munition und Feuerwerk, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B. ‒ Stalltechnik, ‒ Silos, ‒ Förderanlagen, ‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen, ‒ Tanks, ‒ Pressen, ‒ Melkanlagen, ‒ Fütterungsanlagen, ‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Biogasanlagen, KFM0120 Seite 848 von 932 [Seite 849] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 849 ‒ Blockheizkraftwerke, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Metallbearbeitung, wie z. B. ‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke, (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar), ‒ Scheren, Stanzen, ‒ Pressen aller Art, ‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen, ‒ Bearbeitungszentren, ‒ Blechverarbeitung, ‒ Drahtziehtechnik, KFM0120 Seite 849 von 932 [Seite 850] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 850 ‒ Galvanik (Metallbehandlung), ‒ Niet- und Schweißanlagen, ‒ Industrieroboter, ‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Gießereien, ‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B. ‒ Abfüllanlagen, KFM0120 Seite 850 von 932 [Seite 851] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 851 ‒ Verpackungsmaschinen, ‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke, ‒ Pressen, ‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder), ‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe, ‒ Kessel, ‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren, Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisiermaschinen, ‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen, ‒ Kühltechnik, ‒ Brauereitechnik, ‒ Tanks und Behälter. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ Energieerzeugung jeglicher Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. KFM0120 Seite 851 von 932 [Seite 852] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 852 Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. ‒ Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B. ‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über ELEKTRONIK versicherbar), ‒ Kegel- und Bowlingbahnen, ‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle), ‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage, ‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen). 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Ski-, Sessel- und Schlepplifte, ‒ Drahtseil- und Gondelbahnen, ‒ Geldwerter Inhalt, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Diskotheken, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Freizeit- und Funparks, ‒ Film und Funk. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von KFM0120 Seite 852 von 932 [Seite 853] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 853 Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Textil und Lederindustrie, wie z. B. ‒ Spinnerei-, Färberei- und Gerbereianlagen, ‒ Trocknungsanlagen, ‒ Reißwölfe, ‒ Stanzen, ‒ Textildruckmaschinen, ‒ Webereien, ‒ Plätt- und Bügelmaschinen, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen, ‒ Pressen, ‒ Krempelsätze und Karden. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. KFM0120 Seite 853 von 932 [Seite 854] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 854 Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie. ‒ Waschmaschinen, ‒ Trockner, ‒ Plätt- und Bügelmaschinen, ‒ Heißmangel. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Gefängniswäschereien ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. KFM0120 Seite 854 von 932 [Seite 855] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 855 Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.: ‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen, ‒ Wasseraufbereitungsanlagen, ‒ Pumpen, ‒ Behälter und Tanks. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gebäude und -bestandteile, ‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein, ‒ Blockheizkraftwerke, ‒ Wasserturbinen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Klärschlammverbrennung, ‒ Wasserkraftwerke ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50 Prozent vorgenommen. KFM0120 Seite 855 von 932 [Seite 856] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 856 Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einem elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Baugewerbe, wie z. B.: ‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen, ‒ Mahl- und Mischanlagen, ‒ Steinpressen, -sägen, ‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen, ‒ Silos und sonstige Behälter, ‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gerüste aller Art, ‒ Brecheranlagen jeder Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte; ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Tagebau, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Fahrzeug- und Werkstatttechnik, wie z. B.: ‒ Werkstatteinrichtungen, ‒ Hebebühnen, ‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren, ‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten), KFM0120 Seite 856 von 932 [Seite 857] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 857 ‒ SB-Waschanlagen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung - Klausel TM0618 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.: ‒ Druckmaschinen, ‒ Druckvorlagenherstellung, ‒ Druckpressen, ‒ Papierverarbeitung, ‒ Schneide- und Stanzmaschinen, ‒ Scheren, ‒ Papier- und Kartonmaschinen, ‒ Wellpappenmaschinen, ‒ Kaschiermaschinen, ‒ Papierballenpressen, ‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert). 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gravurraster, ‒ Schredder, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, KFM0120 Seite 857 von 932 [Seite 858] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 858 ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Papier- oder Pappenherstellung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Gebäudetechnik, wie z. B.: ‒ Heizungsanlagen, ‒ Kühl- und Klimaanlagen, ‒ Wärmepumpen, ‒ Wasseraufbereitung, ‒ Schwimmbadtechnik, ‒ Durchlauferhitzer, ‒ Löschanalgen, ‒ Aufzüge, Rolltreppen, ‒ Rolltore, ‒ stationäre Notstromaggregate, ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung). 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts-, Küchen, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ braune und weiße Ware, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Werkzeuge aller Art, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen, ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, KFM0120 Seite 858 von 932 [Seite 859] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 859 ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Stundenhotel, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Discotheken, ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Holzindustrie, wie z. B.: ‒ Bearbeitungsmaschinen, ‒ Stanzen, ‒ Sägen, ‒ Hobel, ‒ Schälmaschinen, ‒ Fräsmaschinen, ‒ Drehmaschinen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Sägegatter, ‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe KFM0120 Seite 859 von 932 [Seite 860] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 860 ‒ Spanplattenherstellung, ‒ Pelletherstellung ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime - Klausel TM0621 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.: ‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, ‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik, ‒ Durchlauferhitzer, ‒ Löschanlagen, ‒ Aufzüge, Rolltreppen, ‒ Rolltore, ‒ stationäre Notstromaggregate, ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung), ‒ Großküchentechnik, ‒ Hauswäscherei, ‒ Staubsauger, Bohnermaschinen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Werkzeuge aller Art, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen, ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. KFM0120 Seite 860 von 932 [Seite 861] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 861 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Stundenhotel, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Discotheken, ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar. Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.: ‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik, ‒ Walzanlagen, ‒ Verarbeitungsmaschinen, ‒ Extruder, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ Granulieranlagen, ‒ Spritzgießmaschinen, ‒ Mischer, ‒ Rühr- und Walzwerke, ‒ Tablettiermaschinen, ‒ Kalander, ‒ Kunststoffschweißmaschinen, ‒ Pressen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Großanlagen der chemischen Industrie, ‒ Raffinerien, ‒ Biokraftstoffproduktion, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. KFM0120 Seite 861 von 932 [Seite 862] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 862 Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Lagertechnik, wie z. B.: ‒ Silos, ‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen, ‒ Förder- und Verpackungsanlagen, ‒ Hallenkrane, ‒ ortsfeste Krane, ‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Anlagen unter Tage, ‒ Munition und Feuerwerk, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.: ‒ Stalltechnik, ‒ Silos, ‒ Förderanlagen, ‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen, KFM0120 Seite 862 von 932 [Seite 863] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 863 ‒ Tanks, ‒ Pressen, ‒ Melkanlagen, ‒ Fütterungsanlagen, ‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Biogasanlagen, ‒ Blockheizkraftwerke, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0625 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Metallbearbeitung, wie z. B.: ‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar), ‒ Schweren, Stanzen, ‒ Pressen aller Art, ‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen, ‒ Bearbeitungszentren, ‒ Blechverarbeitung, ‒ Drahtziehtechnik, ‒ Galvanik (Metallbehandlung), ‒ Niet- und Schweißanlagen, ‒ Industrieroboter, ‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art, KFM0120 Seite 863 von 932 [Seite 864] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 864 ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Gießereien, ‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.: ‒ Abfüllanlagen, ‒ Verpackungsmaschinen, ‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke, ‒ Pressen, ‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder), ‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe, ‒ Kessel, ‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren, Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisierungsmaschinen, ‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen, ‒ Kühltechnik, ‒ Brauereitechnik, ‒ Tanks und Behälter. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ Energieerzeugung jeglicher Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, KFM0120 Seite 864 von 932 [Seite 865] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 865 ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.: ‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über Elektronik versicherbar), ‒ Kegel- und Bowlingbahnen, ‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle), ‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage, ‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen). 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Ski-, Sessel- und Schlepplifte, ‒ Drahtseil- und Gondelbahnen, ‒ geldwerter Inhalt, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Discotheken, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Freizeit- und Funparks, ‒ Film und Funk. KFM0120 Seite 865 von 932 [Seite 866] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 866 Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Textil und Lederindustrie, wie z. B.: ‒ Spinnerei, Färberei- und Gerbereianlagen, ‒ Trocknungsanlagen, ‒ Reißwölfe, ‒ Stanzen, ‒ Textildruckmaschinen, ‒ Webereien, ‒ Plätt- und Bügelmaschinen, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen, ‒ Pressen, ‒ Krempelsätze und Karden. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ Schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie z. B.: ‒ Waschmaschinen, KFM0120 Seite 866 von 932 [Seite 867] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 867 ‒ Trockner, ‒ Plätt- und Bügelmaschinen, ‒ Heißmangel. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ Geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Gefängniswäschereien, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung. Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.: ‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen, ‒ Wasseraufbereitungsanlagen, ‒ Pumpen, ‒ Behälter und Tanks. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gebäude und -bestandteile, ‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein, ‒ Blockheizkraftwerke, ‒ Wasserturbinen, ‒ Mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, KFM0120 Seite 867 von 932 [Seite 868] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 868 ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Klärschlammverbrennung, ‒ Wasserkraftwerke, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung. Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM0631 1 1.1 Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. 1.2 Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss. 1.3 Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beträgt sechs Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden. 2 Versicherungssumme 2.1 Versichert sind Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten. 2.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entspricht die Versicherungssumme dem im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz des Versicherungswertes gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3 Umfang der Entschädigung 3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbarten Dauer liegt. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. 3.2 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. KFM0120 Seite 868 von 932 [Seite 869] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 869 Werden geplante oder notwendige Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht. 3.3 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. 3.4 Technische Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen sind nicht zu entschädigen, soweit sie infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können. 3.5 Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer nicht im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an der nicht bezeichneten Sache oder durch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einer nicht bezeichneten Sache, so besteht Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden in dem Umfang, als wenn der Folgeschaden nicht eingetreten wäre. 3.6 Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss; Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen; Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen; Erdbeben, Überschwemmung; behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen; die verlängerte Wiederherstellung einer im Ausland hergestellten Sache gegenüber einer im Inland hergestellten, gleichartigen Sach. 3.7 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; Umsatzsteuer; Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; Umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; umsatzabhängige Versicherungsbeiträge; umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfindervergütungen; Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen; Vertrags- und Konventionalstrafen. KFM0120 Seite 869 von 932 [Seite 870] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 870 3.8 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird je Arbeitstag eines Unterbrechungsschadens maximal Entschädigung geleistet in Höhe des 250. Teils der Versicherungssumme gemäß Nr. 2. 3.9 Der nach 3.1 bis 3.3 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den Selbstbehalt in Höhe des 125. Teils der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 gekürzt. 4 Sachverständigenverfahren Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten ‒ Die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; ‒ Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr; ‒ eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Bewertungszeitraums ohne die versicherte Unterbrechung des Betriebs entwickelt hätten; ‒ eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Bewertungszeitraums infolge der versicherten Unterbrechung gestaltet haben; ‒ ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden beeinflussen. Die Sachverständigen haben alle Arten von Kosten gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen. 5 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens 5.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 5.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 5.1 entsprechend kürzen. 5.3 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 5.4 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 5.5 Nicht versichert sind Aufwendungen soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehalts für den Versicherungsnehmer ein Nutzen entsteht; soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind; für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden; zur Wiederherstellung des Sachschadens. Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel TM6001 1 Besteht auch eine Feuerversicherung ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem KFM0120 Seite 870 von 932 [Seite 871] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 871 gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Feuerversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 2 Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. 3 Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 4 Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 5 Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel. 7 Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. 8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt. Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002 Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Gefahrenbereich der versicherten KFM0120 Seite 871 von 932 [Seite 872] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 872 Maschinen befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann. Werkzeuge - Klausel TM6003 Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als Folge eines ersatzpflichtigen Maschinenschadens entstehen und sofern sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Die Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert. Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004 Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in unmittelbarer Bearbeitung durch die versicherte Maschine befindliche Materialien beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann. Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005 Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (der Abzug erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten): Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von bis zu 2.000 Bh um 5 % bis zu 4.000 Bh um 10 % bis zu 6.000 Bh um 20 % bis zu 8.000 Bh um 30 % bis zu 10.000 Bh um 40 % bis zu 12.000 Bh um 50 % über 12.000 Bh um 60 % Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an der versicherten Maschine gilt folgende Entschädigungsstaffel (auch hier erfolgt der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten): Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von bis zu 6 Monaten um 5 % bis zu 12 Monaten um 10 % bis zu 18 Monaten um 20 % bis zu 24 Monaten um 30 % bis zu 30 Monaten um 40 % bis zu 36 Monaten um 50 % über 36 Monate um 60 % Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 1 Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen für den Betrieb mit Pflanzenöl erfüllt werden: KFM0120 Seite 872 von 932 [Seite 873] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 873 1.1 Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der Hersteller bzw. der Umrüster. 1.2 Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden eingehalten. 1.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 2 Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde gekürzt, mindestens jedoch die Regelung gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung erfolgte. Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007 Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl (Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen des Diebs mittels falscher oder gestohlener oder geraubter richtiger Schlüssel oder anderer Werkzeuge in Gebäude oder den Raum eines Gebäudes), soweit nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt wird. Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008 Zu diesem Risiko sind Maschinen und Anlagen über den im Versicherungsschein genannten Wert versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Datenversicherung - Klausel TM6010 1 Versicherte und nicht versicherte Kosten Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa. Daten; bb. betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherte Sachen Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement. 3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge KFM0120 Seite 873 von 932 [Seite 874] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 874 von Blitzeinwirkung oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist. 4 Versicherungsort In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Auslagerungsstätte. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei aa. Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a.); bb. Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme Entschädigt werden abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche aa. maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; bb. Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/ Informationsbeschaffung); cc. Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen; dd. Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes). Der Versicherer leistet keine Entschädigung aa. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb); bb für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; cc für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; dd. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; ee. für sonstige Vermögensschäden; ff. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist; gg. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde. Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen. Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen. Der nach a. bis c. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. 7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls KFM0120 Seite 874 von 932 [Seite 875] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 875 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls aa. eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen; bb. sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung, gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Bestimmungen auch für Schäden an Anlagen zu Energieerzeugung, soweit diese nicht mit Pflanzenöl oder Gasen, die durch Vergärung von Biomasse jeder Art (Biogas) oder Biomassevergasung (z. B. Holzvergasung) entstehen, betrieben werden. Soweit aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, geht dieser vor. Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen vorübergehend anzumieten oder auszuleihen. Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf erstes Risiko ersetzt. Der Selbstbehalt beträgt 2 Kalendertage. KFM0120 Seite 875 von 932 [Seite 876] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 876 Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen (ABMGM 2012) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 877 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 877 3 Versicherte Interessen 879 4 Versicherungsort 880 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 880 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 880 7 Umfang der Entschädigung 882 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 883 9 Sachverständigenverfahren 884 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen 885 11 Wechsel der versicherten Sachen 886 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 886 13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 887 14 Prämien, Versicherungsperiode 887 15 Gefahrerhöhung 887 16 Versicherung für fremde Rechnung 888 17 Übergang von Ersatzansprüchen 888 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 888 19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 889 20 Vollmacht des Versicherungsvertreters 889 KFM0120 Seite 876 von 932 [Seite 877] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 877 Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen (ABMGM 2012) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsortes. 1.2 Zusätzlich versicherbare Sachen Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert Zusatzgeräte und Reserveteile. 1.3 Folgeschäden Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen; Werkzeuge aller Art. 1.4 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Wechseldatenträger, Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte, Einrichtungen von Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen, Labors und Gerätewagen. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) sowie bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, KFM0120 Seite 877 von 932 [Seite 878] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 878 Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen, Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung. 2.2 Elektronische Bauelemente Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 2.3 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden Sofern vereinbart, wird Entschädigung geleistet für Schäden bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage, durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen. 2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten, durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, durch Innere Unruhen, Terror, durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen, während der Dauer von Seetransporten, durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt, durch aa. betriebsbedingte normale Abnutzung, bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen, dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Teile der versicherten Sache, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits erneuerungsbedürftig waren. Die Ausschlüsse gemäß aa. bis dd. gelten ferner nicht in den Fällen von 1 a. und 1 b., 1 d. und 1 e.; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur KFM0120 Seite 878 von 932 [Seite 879] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 879 Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs- /Wartungsvorschriften; durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen: Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 2.5 Gefahrendefinitionen Im Sinne dieser Bedingungen gilt. Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Wiederstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, bb. falscher Schlüssel oder cc. anderer Werkzeuge eindringt. 3 Versicherte Interessen 3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache. 3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. 3.4 Sofern vereinbart, hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert, soweit dies besonders vereinbart ist. KFM0120 Seite 879 von 932 [Seite 880] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 880 3.5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. 3.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 5.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 5.2 Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. 5.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 6.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. KFM0120 Seite 880 von 932 [Seite 881] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 881 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistung der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 6.2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. 6.3 Zusätzliche Kosten Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren, ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um ‒ Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen, ‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern, ‒ insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. bb. Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden, ‒ Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist, ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. KFM0120 Seite 881 von 932 [Seite 882] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 882 dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. ee. Entschädigung wird nicht gleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Luftfrachtkosten Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. 7 Umfang der Entschädigung 7.1 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. 7.2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe, bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, cc. De- und Remontagekosten, dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten, ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist, ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden, bb. Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumulatoren, Röhren und Werkzeugen aller Art; KFM0120 Seite 882 von 932 [Seite 883] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 883 cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären, bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten, cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären, dd. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie, ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung, ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden, gg. Vermögensschäden. 7.3 Totalschaden Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. 7.4 Zusätzliche Kosten Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. 7.5 Grenze der Entschädigung Grenze oder Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallene Teil der Versicherungssumme. 7.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 7.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 7.8 Selbstbehalt Der nach 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 8.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. KFM0120 Seite 883 von 932 [Seite 884] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 884 8.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen, der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a., die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 8.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß 1 und 2 a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 8.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 8.5 Abtretung des Entschädigungsanspruchs Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. 9 Sachverständigenverfahren 9.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 9.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 9.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird KFM0120 Seite 884 von 932 [Seite 885] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 885 der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 9.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens, bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten, cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 9.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 9.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 9.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen 10.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 10.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 10.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. KFM0120 Seite 885 von 932 [Seite 886] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 886 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 10.4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 2 oder 3 bei ihm verbleiben. 10.5 Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 10.6 Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sache zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sache zustehen. 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten. 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 12.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 12.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen, cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, KFM0120 Seite 886 von 932 [Seite 887] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 887 ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen, ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren, hh. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder es Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheit gemäß 2 a. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 12.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 14 Prämien, Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. 15 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im KFM0120 Seite 887 von 932 [Seite 888] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 888 Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 16 Versicherung für fremde Rechnung 16.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 16.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 16.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. 17 Übergang von Ersatzansprüchen 17.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 17.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein. 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 18.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 18.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. 18.3 Kündigung durch den Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. KFM0120 Seite 888 von 932 [Seite 889] ABMGM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.10.2012 Seite 889 19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 20 Vollmacht des Versicherungsvertreters 20.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 20.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 20.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegens ich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. KFM0120 Seite 889 von 932 [Seite 890] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 890 Klauseln für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen Inhaltsverzeichnis Seite Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651 892 Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653 892 Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654 893 Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge, Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655 894 Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656 895 Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657 896 Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658 897 Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659 898 Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660 899 Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper - Klausel TM0661 899 Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662 900 Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663 901 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 902 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 902 Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 902 Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 902 Eichkosten - Klausel TM4007 903 Schadensuchkosten - Klausel TM4008 903 Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 903 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 903 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 903 Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107 903 Innere Unruhen - Klausel TM4109 904 Anerkennung - Klausel TM4110 905 Gefahrerhöhung - Klausel TM4111 905 GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 905 Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202 905 Selbstbehalt - Klausel TM4301 906 Selbstbehalt Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306 906 Selbstbehalt Glasbruch – Klausel TM4307 906 Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701 906 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 906 Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 906 Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 906 Datenversicherung - Klausel TM6010 907 Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501 908 KFM0120 Seite 890 von 932 [Seite 891] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 891 Vermietete Sachen - Klausel TM6502 909 Unterschlagung - Klausel TM6503 909 Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504 909 Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505 909 Ausschluss von inneren Betriebsschäden - Klausel TM6506 910 Maschinen-Teilversicherung (MTV) - Klausel TM6507 910 Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508 910 Ausschluss Feuer - Klausel TM6509 910 Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510 911 Reduzierter prozentualer Selbstbehalt - Klausel TM6511 911 Neuwertentschädigung – Klausel TM6514 911 KFM0120 Seite 891 von 932 [Seite 892] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 892 Klauseln für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe. Baumaschinen und -geräte wie Mini-, Mobil- und Kettenbagger, Rad- und Kompaktlader, Schaufellader, Raupen, Planierraupen, Dozer, Stampf- und Rüttelplatten, Kompressoren, Stromerzeuger. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653 1 Zeichnungsvoraussetzungen KFM0120 Seite 892 von 932 [Seite 893] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 893 Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe. Baustoffmisch- und –pumpgeräte wie Beton-, Zement-, Estrichpumpen, Autobetonpumpen, Transportbetonfahrzeuge, Betonmischer und -anlagen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen. 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen KFM0120 Seite 893 von 932 [Seite 894] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 894 Versichert sind Forstmaschinen wie Holzvollerntemaschinen (Harvester); Holzrückemaschinen (Forwarder); Holztransportgeräte wie z. B. Schlepper; Holzhacker; Baumstumpffräsen; Seilkrananlage für Forstbetriebe. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge, Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655 1 Zeichnungsvoraussetzungen die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Hebegeräte wie Turmdrehkrane, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger, Bauaufzüge, Ladekrane auf LKW, Hebeböcke, Bock-, Portal-, Lauf-, Derrick- und Kabelkrane, Winden, Lifte, Scherenarbeitsbühnen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. KFM0120 Seite 894 von 932 [Seite 895] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 895 Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Lkw, Fahrgestelle ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Hub-, Gabel- und Teleskopstapler, Reachstacker. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, KFM0120 Seite 895 von 932 [Seite 896] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 896 ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Maschinen und Geräte der Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik wie Müll-, Saug-, Spülfahrzeuge, Müllkompaktoren und Kanalrevisionsfahrzeuge. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung KFM0120 Seite 896 von 932 [Seite 897] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 897 Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Kommunaltechnik wie Kehrmaschinen, Aufsitzmäher, Winterdiensttechnik ohne Lkw, Häcksler für Grün- und Baumschnitt, Kehrsaugfahrzeuge, nicht zulassungspflichtige Arbeitsfahrzeuge. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: KFM0120 Seite 897 von 932 [Seite 898] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 898 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen 2.2 Versichert sind Landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren, Schlepper, Futtermischwagen, Mist- und Düngerstreuer, Pflanzenschutztechnik, Ladewagen, Güllefahrzeuge. 2.3 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.4 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug KFM0120 Seite 898 von 932 [Seite 899] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 899 Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe. Maschinen für den Verkehrswegebau wie, Grader, Scraper, Straßenfertiger, Schwarzdeckenfertiger, Gussasphaltdeckenfertiger, Betondeckenfertiger, Fräsen und Verdichter, Grabenfräse, Grabenziehmaschine, Walzen und Walzenzüge, Pflasterverlegemaschine, Gleisstopf- , Gleisricht- und Gleisbettreinigungsmaschinen, Zweiwegefahrzeuge, Ramm- und Ziehgeräte. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Lokomotiven, Loren, Draisinen, Waggons, ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen. 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper - Klausel TM0661 1 Zeichnungsvoraussetzungen KFM0120 Seite 899 von 932 [Seite 900] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 900 Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Mobil-, Raupen-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. In der Jahresprämie sind Stillstandzeiten bereits berücksichtigt. Bei unterjährigen Verträgen kommt der Kurzzeittarif zur Anwendung. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen KFM0120 Seite 900 von 932 [Seite 901] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 901 Versichert sind saisonal eingesetzte landwirtschaftliche Maschinen wie Mähdrescher, Häcksler, Vollerntemaschinen wie Kartoffel-, Rüben-, Gemüse- und Traubenvollernter, Bodenbearbeitungsmaschinen wie Eggen, Pflüge, Fräsen, Strohpressen, Saat- und Drillmaschinen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe. Stein-, Abbruch und Recycling wie Brecher-, Sieb-, Misch-, Sand- und Kieswaschanlagen, Abbruchzangen, -meisel und -hämmer. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können. KFM0120 Seite 901 von 932 [Seite 902] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 902 Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte; ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen: 6 Jahre 10 Prozent Abzug 7 Jahre 20 Prozent Abzug 8 Jahre 30 Prozent Abzug 9 Jahre 40 Prozent Abzug 10 Jahre 50 Prozent Abzug älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. KFM0120 Seite 902 von 932 [Seite 903] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 903 Eichkosten - Klausel TM4007 Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Schadensuchkosten - Klausel TM4008 Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107 1 Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungssummen, ist für die KFM0120 Seite 903 von 932 [Seite 904] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 904 nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war. 2 Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere Betrag. Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und zwar für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter; für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter). 3 Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam. 4 Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte. 5 Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie erhöht werden sollte. Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme Prämie Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu P = P0 x Prämienfaktor Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 Versicherungssumme Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu S = S0 x Summenfaktor Summenfaktor = E/E0 Es bedeuten: P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971 S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971 E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter E0 = Stand März 1971 L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter) L0 = Stand Januar 1971 Innere Unruhen - Klausel TM4109 1 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. KFM0120 Seite 904 von 932 [Seite 905] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 905 2 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. 3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand. 4 in Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 5 Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. 6 Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Anerkennung - Klausel TM4110 Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt. Gefahrerhöhung - Klausel TM4111 Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert. GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500 EUR je Schadenfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. KFM0120 Seite 905 von 932 [Seite 906] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 906 Selbstbehalt - Klausel TM4301 Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Selbstbehalt Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306 Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub wird der gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um den hierfür vereinbarten Selbstbehalt, mindestens jedoch den vereinbarten allgemeinen Selbstbehalt, gekürzt. Die maximale Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub reduziert sich unabhängig vom vorgegebenen Prozentsatz auf den im Versicherungsschein genannten Wert. Selbstbehalt Glasbruch – Klausel TM4307 Bei Bruchschäden an der Verglasung versicherter Sachen wird der gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um den hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701 Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für die im Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag kündigt. Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 1 Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen für den Betrieb mit Pflanzenöl erfüllt werden: 1.1 Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der Hersteller bzw. der Umrüster. 1.2 Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden eingehalten. 1.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die KFM0120 Seite 906 von 932 [Seite 907] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 907 §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 2 Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde gekürzt, mindestens jedoch die Regelung gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung erfolgte. Datenversicherung - Klausel TM6010 1 Versicherte und nicht versicherte Kosten Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa. Daten; bb. betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2 Versicherte Sachen Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement. 3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge von Blitzeinwirkung oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist. 4 Versicherungsort In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Auslagerungsstätte. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei aa. Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a); bb. Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme Entschädigt werden abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen KFM0120 Seite 907 von 932 [Seite 908] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 908 Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche aa. maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; bb. Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung / Informationsbeschaffung); cc. Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen; dd. Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes). Der Versicherer leistet keine Entschädigung aa. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb); bb. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; cc. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; dd. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; ee. für sonstige Vermögensschäden; ff. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist; gg. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde. Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen. Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen. Der nach a. bis c. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. 7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls aa. eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen; bb. sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung, gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen mitversichert. Nicht versichert sind Maschinen, maschinelle Einrichtungen und sonstige technische Anlagen, die auf Schwimmkörpern betrieben werden, bzw. der Schwimmkörper selbst. KFM0120 Seite 908 von 932 [Seite 909] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 909 Vermietete Sachen - Klausel TM6502 In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind auch die Interessen des Mieters versichert. Schäden und Verluste aus Weitervermietung durch den Mieter sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht mitversichert. Unterschlagung - Klausel TM6503 In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird Entschädigung geleistet für Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von Unterschlagung. Unterschlagung durch Personen, an die der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen unter Vorbehalt seines Eigentums vermietet, ist nur mitversichert, sofern. ‒ das Mietverhältnis durch einen Mietvertrag beurkundet wurde, ‒ sämtliche Daten zum Identitätsnachweis des Mieters bzw. Abholers sind aus dem gültigen Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) in den Mietvertrag übertragen worden. Dazu gehören Familienname, Vorname, Anschrift, Tag und Ort der Geburt, Nummer des Dokumentes, ausstellende Behörde und Datum der Ausstellung ‒ bei einem Gesamtanschaffungswert von mehr als 250.000 EUR vom Mieter eine aktuelle Wirtschaftsauskunft vorgelegt wurde, ‒ eine Weitervermietung durch den Mieter nicht erfolgt ist. Für Schäden durch Unterschlagung gilt ein Selbstbehalt von 25 Prozent, mindestens jedoch der im Vertrag vereinbarte Selbstbehalt. Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504 1 Versichert gelten Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen bis zu der genannten Summe auf Erstes Risiko. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen wie Verkehrsleiteinrichtungen, mobile Ampelanlagen, Baustellenabsperrungen, Behelfsbrücken, Baustellencontainer. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Inventar, Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien, Akten, Pläne, Zeichnungen, Hilfs- und Betriebsstoffe, Büroeinrichtungen, Wohneinrichtungen, Toiletten und Duschen ‒ Einrichtungen von Baubüros, Baucontainern, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen, Laboren und Gerätewagen. ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505 Schäden durch Brand sind nur dann versichert, wenn das vom Schaden betroffene Gerät mit einer geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgestattet ist. Als geeignete Feuerlöscheinrichtung gelten mindestens zwei (mind.) 3 kg Handfeuerlöscher, von denen einer in der Fahrerkabine und einer KFM0120 Seite 909 von 932 [Seite 910] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 910 außerhalb am Fahrzeug angebracht ist, oder eine automatische Feuerlöschanlage. Feuerlöscher müssen regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Ausschluss von inneren Betriebsschäden - Klausel TM6506 1 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen der Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden) als unmittelbare Folge eines von außen her einwirkenden Ereignisses; durch Brand, Blitzschlag, Explosion; dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen; durch Sturm, Eisgang, Erdrutsch, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser. 2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für innere Betriebsschäden und Bruchschäden. Entschädigung wird jedoch geleistet für Schäden gemäß Nr. 1, die infolge eines inneren Betriebsschadens oder Bruchschadens eintreten. Maschinen-Teilversicherung (MTV) - Klausel TM6507 1 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im Maschinenverzeichnis aufgeführten Sachen sowie Zubehör und Ersatzteile, die daran durch Kette oder Schloss gesichert oder durch Schrauben befestigt sind, versichert. 2 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer nur Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Verluste der versicherten Sachen, die ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen unmittelbar verursacht werden durch: Brand oder Explosion; Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; Einwirkungen durch Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Hochwasser. Eingeschlossen sind Gefahren, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die versicherte Sache geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Verglasung der versicherten Sachen. 3 Vermietete, verliehene oder verleaste Maschinen/Geräte sind nicht versicherbar. Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508 Schäden durch Entwendung oder Brand sind unverzüglich auch der Polizeibehörde zu melden. Ausschluss Feuer - Klausel TM6509 Abweichend von den, dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ist der Versicherungsschutz unabhängig von den mitwirkenden Ursachen für die Gefahren Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen ausgeschlossen. KFM0120 Seite 910 von 932 [Seite 911] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2017 Seite 911 Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen vorübergehend anzumieten oder auszuleihen. Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf erstes Risiko ersetzt. Der Selbstbehalt beträgt zwei Kalendertage. Reduzierter prozentualer Selbstbehalt - Klausel TM6511 Die prozentuale Selbstbeteiligung reduziert sich bei vorhandener und aktivierter, vom Hersteller oder einer Zertifizierungsstelle anerkannten Wegfahrsperre oder eines GPS-Ortungssystems von 25 Prozent auf 10 Prozent. Neuwertentschädigung – Klausel TM6514 Für neue Maschinen und Geräte mit einem maximalen Alter von 12 Monaten wird bei einem Totalschaden, abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Neuwert abzüglich des Wertes aller Reste bzw. des Altmaterials entschädigt. Maßgeblich für das Alter des jeweiligen Gerätes ist der Zeitpunkt aus erster Inbetriebnahme oder Auslieferung durch den Verkäufer. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine oder Gerätes nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme. KFM0120 Seite 911 von 932 [Seite 912] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 912 CyberRisk-Versicherung Versicherungsbedingungen zur CyberRisk-Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlagen der Versicherung 913 2 Eigenschäden 916 3 Drittschäden 917 4 Krisenmanagement und Kosten 918 5 Assistance-Leistungen 918 6 Ausschlüsse 919 7 Allgemeine Regelungen 922 KFM0120 Seite 912 von 932 [Seite 913] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 913 Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung 1 Grundlagen der Versicherung 1.1 Versicherte Schäden Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass ‒ ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das fahrlässige Handeln der mitversicherten Personen (1.10), ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder ‒ er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen Vorschriften haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden). Versicherte Schäden in diesem Sinn sind Vermögensschäden sowie, soweit besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein), Sach- und Personenschäden. Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren Blockade als Vermögensschäden im Sinn dieser Bedingungen. Personenschäden sind der Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Vermögenschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. 1.2 Versicherte Kosten Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Erstattung der unter 4 genannten Kosten. 1.3 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - unbeschadet 4 und 5 - die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. 1.4 Sicherheitsvorfall Voraussetzung für den Versicherungsfall ist das Vorliegen eines für den versicherten Schaden kausalen Sicherheitsvorfalls. Ein solcher liegt vor bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung von Daten im Zusammenhang mit: 1.4.1 dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers - gleich ob befugt oder unbefugt, 1.4.2 der Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers oder 1.4.3 der Ausführung einer elektronischen Zugangsblockade (z.B. Denial of Service) von oder mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers. 1.5 Bring your own device (BYOD) Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein) besteht auch Versicherungsschutz für den Gebrauch von mobilen Informations-oder Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer unter 1.10.2.1 genannten Person stehen, bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme. 1.6 Serienschaden Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle ‒ durch denselben Sicherheitsvorfall, ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Sicherheitsvorfällen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, KFM0120 Seite 913 von 932 [Seite 914] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 914 gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren oder Dienstleistungen gelten als ein Versicherungsfall. 1.7 Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf die Versicherungssumme begrenzt, Kosten (1.2) sind darin inbegriffen. 1.8 Selbstbeteiligung Soweit vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. Für Betriebsunterbrechungsschäden 2.2 gilt der aus dem Versicherungsschein ersichtliche zeitliche Selbstbehalt. 1.9 Kumulregelung 1.9.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf denselben oder gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser CyberRisk Versicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einem anderen bei R+V Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsvertrag, so steht für diese Versicherungsfälle die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht statt. Sofern die Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme das Versicherungsjahr maßgeblich, das sich aus den diesem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergibt. 1.9.2 Werden mehrere in separaten Versicherungsverträgen bei der R+V Versicherungsgruppe versicherte Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört, aus demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so steht für diese Versicherungsfälle die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht statt. Die unabhängig von den je Versicherungsfall geltenden Versicherungssummen in den einzelnen Verträgen festgelegten Jahreshöchstentschädigung als solche werden von dieser Regelung nicht berührt. 1.10 Regelungen zu mitversicherten Personen und mitversicherten Unternehmen 1.10.1 Mitversicherte Unternehmen Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 1.10.2 Mitversicherte Personen 1 Versichert sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Unternehmen a. die gesetzlichen Vertreter, b. Arbeitnehmer gem. § 5 BetrVG sowie c. die freien Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, soweit diese in den Betrieb integriert wurden. KFM0120 Seite 914 von 932 [Seite 915] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 915 2 Versichert sind Schäden gemäß 1.1 der mitversicherten Personen und Unternehmen untereinander. Dies gilt nicht für Handlungen und Unterlassungen rein privater Natur (Privathaftpflichtversicherung) sowie -soweit vereinbart- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist. 1.10.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind insoweit auf die mitversicherten Unternehmen und Personen entsprechend anzuwenden. 1.10.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz insoweit sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 1.10.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 1.11 Versicherter Zeitraum 1.11.1 Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit Der Versicherungsfall und Sicherheitsvorfall müssen während der Wirksamkeit der Versicherung oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist (1.11.2) eingetreten sein. 1.11.2 Nachmeldefrist /Nachhaftung Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen Sicherheitsvorfälle, die sich nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags manifestiert haben und gemeldet werden. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen oder wegen Geschäfts- oder Betriebsaufgabe weg, so umfasst der Versicherungsschutz in Erweiterung die Folgen aller während der Versicherungsdauer eingetretenen Sicherheitsvorfälle. Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes Beitragszahlungen offenstanden oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt hat. 1.11.3 Rückwärtsversicherung 1 Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Sicherheitsvorfälle in der Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass der Sicherheitsvorfall sich in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist. 2 Als bekannter Sicherheitsvorfall gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als solcher erkannt oder ihm gegenüber als solcher bezeichnet oder beschrieben worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind. 3 Mitversichert sind – unbeschadet von 1 – Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich 7.10.2 –s. Verhalten im Versicherungsfall – Schadenanzeige) angezeigt worden sind, wenn a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat, b. der diesem Vertrag zugrundeliegende Sicherheitsvorfall während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist, c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat und KFM0120 Seite 915 von 932 [Seite 916] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 916 d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat. Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unverbrauchten Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur vereinbarten Höhe je Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Ersatzleistung ist auf den Umfang der zum Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. 1.12 Geltungsbereich 1.12.1 Geografischer Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit. 1.12.2 Cloudnutzung Mitversichert sind Daten, die auf einem Datenträger bei seinem externen Dienstleister unmittelbar gespeichert wurden und über die der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls berechtigt verfügen darf. 2 Eigenschäden Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in 2.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung (1.11.3) finden insoweit keine Anwendung. 2.1 Wiederherstellung von Daten Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Daten auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze. Sollte die Wiederherstellung auf Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze nicht möglich sein, so ist die Weisung des Versicherers zur Wiederherstellung der Daten einzuholen. 2.2 Betriebsunterbrechung Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer – ausschließlich im Umfang von 2.2.1 ff. 2.2.1 Vorliegen eines Betriebsunterbrechungsschadens Ein Betriebsunterbrechungsschaden liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten aufgrund eines Sicherheitsvorfalls beeinträchtigt ist und es deshalb zu einem Schaden in der Betriebsführung beim Versicherungsnehmer kommt. Der Betriebsunterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere Zustand versicherter Daten wiederhergestellt werden muss. Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. 2.2.2 Umfang der Entschädigung Der Versicherer ersetzt Betriebsunterbrechungsschäden. Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Werden geplante oder notwendige Änderungen während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht. Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung erforderlich ist und soweit sie ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären. KFM0120 Seite 916 von 932 [Seite 917] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 917 2.2.3 Grenzen der Entschädigung Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten werden insbesondere dann nicht ersetzt, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden vergrößert wird durch 1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Schadens nicht gerechnet werden muss; 2 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; 3 den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Daten anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; 4 die verlängerte Wiederherstellung im Ausland gespeicherten Daten gegenüber im Inland gespeicherten Daten. 2.3 Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat. Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls (1.4) ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall. 2.4 Sachschäden Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Sachschäden, die durch einen Versicherungsfall (1.3) entstanden sind. 3 Drittschäden Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Drittschäden, wenn in 3.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. 3.1 Datenschutzverletzungen und gewerbliche Schutzrechte Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich 1 wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten; 2 wegen versicherter Schäden, die vom Rechteinhaber darauf gestützt werden, dass Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel behaftet sind, der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz- , Namens-, Marken-, Urheber- oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt. Versicherungsschutz besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der unter 1.10 benannten Personen gehört, den Sicherheitsvorfall verursacht hat. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten, auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten. 3.2 Geheimhaltungspflichten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die KFM0120 Seite 917 von 932 [Seite 918] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 918 dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist. 4 Krisenmanagement und Kosten Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer nach vorheriger Abstimmung in Textform ausschließlich die folgenden Kosten: 4.1 Benachrichtigungskosten Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner Informationspflicht nach § 42a BDSG entstanden sind. 4.2 Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall steht. Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Sicherheitsvorfalls durch Berichterstattung die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und das ihm entgegengebrachte Vertrauen erschüttert worden ist und es infolgedessen zu einem nachweisbaren Schaden gekommen ist. 4.3 Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen), sofern diese die unmittelbare Folge eines für den versicherten Schaden kausalen Sicherheitsvorfalls sind, längstens für die Dauer von 12 Monaten. Versichert sind ausschließlich Kreditüberwachungsdienstleistungen, die dem Betroffenen im Zusammenhang mit seiner Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer oder anderen Ausweis- oder Kennnummern, die zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Versicherungskontos verwendet werden können, entstehen oder soweit die Kreditüberwachungsdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. 4.4 Kosten für Schadenermittlung Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die in Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. 4.5 Rechtsverfolgungskosten Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Soweit vereinbart, erstattet der Versicherer alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Der Versicherer erstattet diese Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften. 5 Assistance-Leistungen Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Assistance-Leistungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Minderung von Schäden. Assistance-Leistungen sind solche Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, zu denen er weder durch Gesetz noch durch Vertrag verpflichtet ist. Die Assistance-Leistungen werden ausschließlich im Umfang der 5.1 bis 5.2 gewährt. Ein vereinbarter Selbstbehalt entfällt. KFM0120 Seite 918 von 932 [Seite 919] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 919 5.1 Assistance-Leistungen ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz in Form der unter den 5.1.1 ff. benannten Assistance-Leistungen. 5.1.1 Vermittlung anerkannter Auditoren Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten. Die Kosten für Zertifizierung und Akkreditierung trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer beteiligt sich ausschließlich an den Kosten für die Zertifizierung, soweit er dem Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten im Vorfeld in Textform angezeigt hat. 5.1.2 Vermittlung IT-Dienstleister Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk von IT-Dienstleistern. Über die zwischen dem Versicherer und den angeschlossenen IT-Dienstleistern vereinbarten Rahmenverträge profitiert auch der Versicherungsnehmer von den vereinbarten Konditionen, wie Service Level Agreements und ausgehandelten Preisangeboten. 5.2 Assistance-Leistungen im Versicherungsfall Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die unter 5.2.1 ff. bezeichneten Leistungen, soweit der Zweck dieser Leistungen nicht bereits durch den unter 2 bis 4 bezeichneten Versicherungsschutz erreicht wird. 5.2.1 Telefonischer Notfalldienst Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner für eine erste Analyse des Schadenbilds und – soweit erforderlich – anschließende weiterführende Betreuung durch einen IT-Dienstleister inklusive Aufschaltung auf das Kundensystem zur Verfügung. 5.2.2 Anwaltstelefon Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. 5.2.3 Bereitstellung von auf den Versicherungsfall zugeschnittenen Netzwerkpartnern Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich versicherungsfallbezogene Netzwerkpartner bereit. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die im Rahmen der vom Versicherer angebotenen Vermittlung vereinbarten konkreten Konditionen mit dem IT- Dienstleister (z. B.: Datenwiederherstellung, Systemwiederherstellung, Forensik, etc.) im freien Markt nicht durch den Versicherungsnehmer in gleicher Qualität günstiger bezogen werden können. 5.2.4 Vermittlung der Rechtsberatung durch Fachanwälte Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch die Rechtsberatung durch Fachanwälte, insbesondere durch Fachanwälte für Informationstechnologierecht oder Urheber- und Medienrecht. 6 Ausschlüsse 6.1 Vorsatz Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder mitversicherten Personen. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 6.2 Wissentliche Pflichtverletzung Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung, Bedingung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder mitversicherter Personen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch nicht versicherte Personen verursacht wurden. KFM0120 Seite 919 von 932 [Seite 920] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 920 Sofern die wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten 6.3 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern des Versicherungsnehmers und solcher natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.4 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 6.5 Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie Informationstechnologieunternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgenden Tätigkeiten: 1 Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; 2 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3 Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing; 4 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5 Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung; 7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) oder der Signaturverordnung (SigV); 6.6 Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche 6.6.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, das mitversicherte Unternehmen, mitversicherte Personen oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.6.2 wegen Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuge aus KFM0120 Seite 920 von 932 [Seite 921] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 921 1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen (auch Software) von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren. Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs; 2 Tätigkeiten, insbesondere Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur und Beförderung, an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen (auch Software). Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs. 3 gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen 6.7 Bahnen oder Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. 6.8 Elektromagnetische Felder oder Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen oder Mobilfunkprodukten oder Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstanden sind. 6.9 Innere Unruhen oder höhere Gewalt Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 6.10 Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder anderen staatlich veranlassten Handlungen (z. B. Spionage, Cyberkrieg) entstanden sind. 6.11 Terrorakte Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 6.12 Ausfall öffentlicher Infrastruktur Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur. Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn 1 Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder 2 Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder 3 die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: a. Abfallbeseitigung, b. Trinkwasserversorgung, c. Abwasserentsorgung, KFM0120 Seite 921 von 932 [Seite 922] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 922 d. Versorgung mit Gas und Strom sowie e. Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs vom Ausfall betroffen sind. 6.13 Glücksspiel oder pornografische Inhalte Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten, Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücksspielen stehen oder entstehen. 6.14 Entschädigungen mit Strafcharakter Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages oder Vertragsstrafen. 6.15 Vermögensschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden 1 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2 aus Geld-und Kreditgeschäften soweit sie Zweck der unternehmerischen Tätigkeit sind; 3 aus Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 4 aus Rationalisierung und Automatisierung; 5 aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld auch virtuell (z. B.: Bitcoins), Wertpapieren und Wertsachen. 6.16 Verbundene Unternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 % kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder die selbe Informations- und Kommunikationstechnologie- Infrastruktur verwenden, geltend gemacht werden. 6.17 Lösegeld oder Erpressung Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Erpressung. 6.18 Elektronischer Zahlungsverkehr Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die nach 2.3 entstehen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt. 7 Allgemeine Regelungen 7.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. KFM0120 Seite 922 von 932 [Seite 923] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 923 7.2 Beitrag; Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. 7.3 Beitragsregulierung Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 7.3.1 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Beitragsangleichung nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 7.3.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 7.3.3 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 7.3.4 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 7.4 Gefahrerhöhung 7.4.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 7.4.2 Der Versicherer ist bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. 7.5 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. KFM0120 Seite 923 von 932 [Seite 924] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 924 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.5.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind; 2 Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 3 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; 4 in den USA/ US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/ US- Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden; 5 Ansprüche, die auf Sicherheitsvorfällen beruhen, die vor Gründungs-/Übernahmedatum des neu hinzugekommenen Risikos eingetreten sind. 7.6 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 7.7 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein. 7.8 Kündigung nach dem Versicherungsfall Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 7.9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. 7.10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7.10.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. 1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 2 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme KFM0120 Seite 924 von 932 [Seite 925] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 925 a. einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten. b. mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind; c. über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird; d. einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden; e. einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass im Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen. 3 Der Versicherer verzichtet auf die unter Ziffer 7.10.2 bezeichneten Obliegenheiten, a. soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder umsetzbar sind; b. soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der Bestimmung der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung der Obliegenheiten zu vertreten hat. 7.10.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich den im Versicherungsschein benannten telefonischen Notfalldienst anzurufen; unter Beachtung der Weisungen des Versicherers für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Schäden verursacht durch Dritte unverzüglich den zuständigen Ermittlungsbehörden anzuzeigen. 7.11 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. KFM0120 Seite 925 von 932 [Seite 926] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 926 Klauseln zur CyberRisk-Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite Beitragsanpassung - CY100100 927 Subsidiarität - CY100200 927 Ohne Mehrwertsteuer - CY100300 928 Mit Mehrwertsteuer - CY100400 928 Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500 928 Bring your own device (BYOD) - CY200100 928 Bring your own device (BYOD) - CY200200 928 Personenschäden - CY200300 928 Sachschäden - CY200400 929 Erweiterte Deckung für Sachschäden - CY200500 929 Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl - CY200601 929 Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700 929 Selbstbeteiligung - CY200800 929 Betriebsunterbrechung - CY200900 929 Erweiterte Deckung für Internetkriminalität – CY201000 929 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - CY400100 930 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung - CY400200 930 Arzneimittel - CY400300 930 Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate - CY400400 930 Rechtsschutz - CY500100 930 KFM0120 Seite 926 von 932 [Seite 927] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 927 Klauseln zur CyberRisk Versicherung Beitragsanpassung - CY100100 1 Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresnettoumsatzes mit dem jeweiligen Beitragssatz für die gewählte Versicherungssumme einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. 2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. 3 Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. Subsidiarität - CY100200 Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag gehen Leistungen aus anderen bei der R+V Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich vor. Soweit eine Entschädigung aus Versicherungsverträgen anderer Versicherungsgesellschaften beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen denen der CyberRisk Versicherung grundsätzlich vor. Beansprucht der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall jedoch gleichwohl Versicherungsschutz nach den hier vorliegenden Bedingungen, so gewährt der Versicherer gegen Abtretung der dem Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungsvertrag mit der anderen Versicherungsgesellschaft zustehenden Ansprüche, Versicherungsschutz. KFM0120 Seite 927 von 932 [Seite 928] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 928 Ohne Mehrwertsteuer - CY100300 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - CY100400 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500 Im Schadenfall zur CyberRisk Versicherung wenden Sie sich bitte an die Schadenhotline 0611 / 1675 1110 Sie werden direkt mit unserem Dienstleister verbunden, der Ihnen im Schadenfall weiterhelfen kann. Dieser Service steht für Sie 24 Stunden täglich zur Verfügung. An gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Notdienst in englischer Sprache. Bitte halten Sie den im Versicherungsschein angegebenen Namen und die Versicherungsscheinnummer bereit. Diese benötigt der Dienstleister. Eine Übersicht unserer Netzwerkpartner und wichtige Informationen rund um die CyberRisk Versicherung erhalten Sie auf der Website www.CyberRisk.ruv.de. Bring your own device (BYOD) - CY200100 Es besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungsschutz für betrieblich oder beruflich genutzten Daten, die durch den weltweiten Gebrauch von mobilen Informations-und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen. Bring your own device (BYOD) - CY200200 Es besteht zusätzlich Versicherungsschutz für private Daten, die durch den weltweiten betrieblichen oder beruflichen Gebrauch von mobilen Informations-und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen. Die Entschädigung ist auf den genannten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Schäden und Ansprüche von Familienangehörigen der genannten Personen oder mitversicherten Unternehmen sind ausgeschlossen. Personenschäden - CY200300 Personenschäden sind Schadenereignisse, die zu Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden von Menschen führen. Personenschäden, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen, sind maximal bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert. Die Versicherungssumme stellt die Höchstentschädigung für Schäden und Kosten dar. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches VII handelt. KFM0120 Seite 928 von 932 [Seite 929] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 929 Sachschäden - CY200400 Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entstanden sind, werden bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ersetzt. Erweiterte Deckung für Sachschäden - CY200500 Der Versicherungsschutz für Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entstanden sind, besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall auf erstes Risiko zum Neuwert. Die Entschädigung auf erstes Risiko wird nicht auf die Gesamtversicherungssumme angerechnet. Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl - CY200601 Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat. Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall. Die Entschädigung ist auf 25% der Versicherungssumme maximal 25.000 EUR begrenzt. Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen steht die Versicherungssumme zweifach je Versicherungsjahr zur Verfügung. Selbstbeteiligung - CY200800 Der gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Betriebsunterbrechung - CY200900 Für Schäden durch Betriebsunterbrechung gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die im Versicherungsschein genannte Haftzeit. Es gilt der im Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbehalt. Erweiterte Deckung für Internetkriminalität – CY201000 Versicherungsschutz besteht für Schäden, die 1 durch eine vorsätzlich unerlaubte und zielgerichtete Herbeiführung eines Sicherheitsvorfalls durch einen Dritten; 2 durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers dadurch entstanden sind, dass dieser Dritte vertrauliche Nutzerdaten missbraucht hat. Zielgerichtetheit liegt vor, wenn sich die Handlung konkret auf den Versicherungsnehmer bezieht und nicht massenhaft erfolgt. KFM0120 Seite 929 von 932 [Seite 930] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 930 Hierfür steht zusätzlich die 5-fache Versicherungssumme zur CyberRisk Versicherung, höchstens jedoch 500.000 EUR, einfach je Versicherungsjahr zur Verfügung. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - CY400100 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden eingeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Einschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung - CY400200 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Arzneimittel - CY400300 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate - CY400400 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers oder aus der mangelhaften Funktionsweise von Implantaten resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Rechtsschutz - CY500100 Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen, die für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Erstattet werden die Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften. Nicht versichert sind: 1 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung (Vergleich) entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die Kosten der gesamten Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 2 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. Hinweis zur Schadenregulierung KFM0120 Seite 930 von 932 [Seite 931] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2017 Seite 931 Die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte, die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0120 Seite 931 von 932