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R+V-UnternehmensPolice R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
Versicherungsbedingungen zur R+V-UnternehmensPolice
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 5
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 6
Bündelnachlassklausel 10
Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) 11
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 17
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 19
Merkblatt zur Datenverarbeitung 20
Sanktionsklausel 28
Mehrwertschutz 29
LeistungsUpdate-Garantie 30
Kreditversicherungen 31
Versicherungsbedingungen zur Versicherung gegen Internet- und Wirtschaftskriminalität (IuW) 31
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung – AVB WKV 49
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen 55
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 55
Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Bauunternehmer (HA Bauwirtschaft) 66
Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe (HA Erweiterte
Handel) 125
Besondere Bedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (HA Kompakt) 187
Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe (HA
Beherbergung) 241
Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von niedergelassenen Ärzten und
Zahnärzten (HA Mediziner) 272
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung (HA Zusatz
AKB) 311
Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt) 321
Versicherungsbedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung (HA Umweltbasis) 328
Versicherungsbedingungen zur Umweltschadenbasisversicherung (HA Umweltschadenbasis) 340
Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV) 358
Besondere Bedingungen zur Erweiterten Privathaftpflichtversicherung (HA PHV erweitert) 368
Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (HA Hunde) 383
Besondere Bedingungen zur Umweltversicherung für Anlagen (HA Umweltanlagen) 388
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 412
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VB VH GLOBAL) 412
Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN) 428
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R+V-UnternehmensPolice R+V Allgemeine Versicherung AG
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Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(VH-EIG-ERW) 430
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und
Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) 431
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (PFLICHT) 445
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Betreuungsvereine (BETREUER-V) 446
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare einschließlich des Notarrisikos bei
Anwaltsnotaren (NOTAR) 447
Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag
(NOTAR HÖHER) 449
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATANW) 450
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte einschließlich des
Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren (RECHTSANW) 452
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-
BEIST-V) 454
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N) 455
Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT) 457
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER) 458
Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER) 462
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV) 463
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer
gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF) 464
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder
Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL) 465
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART GES) 466
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS) 467
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder
nach der Insolvenzordnung (INSOLVENZ) 468
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW) 470
Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (VORLDECK) 471
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM) 472
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater (VERSBERAT) 473
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-
Finanzanlagenberater (FINVERM) 474
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU) 476
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren
Finanzdienstleistungen (FINANZ) 478
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-
Immobiliardarlehensberater (KREDIT) 480
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU) 482
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Wohnimmobilienverwalter (WOHN) 484
Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-Dienstleistungen (IMMO) 486
Wertsicherungsklausel (WSK) 490
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D&O-Versicherungen 491
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) 491
Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) 501
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf Drittansprüche (DUODRITT) 510
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen (DUOSTARTUP) 511
Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung - (DUO-SB) 512
Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES) 514
Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen (VEREINEDUO) 515
Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT) 516
Sachversicherungen 517
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-
/Betriebsschließungsversicherung) 517
Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung 539
Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung 558
Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung 564
Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung 581
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer 592
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus 596
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige
Beschädigung und Streik/Aussperrung 604
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschalldruckwelle 607
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser 610
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel 614
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau 617
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami 620
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch 622
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck 624
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch 626
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch 628
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren 633
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut 637
Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung 638
Transportversicherungen 648
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport) 648
Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport) 667
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr) 671
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Warentransport) 674
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken (BB Krieg) 677
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und Ausfuhrrisiken (BB Streik) 681
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Seite 4
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der
Warentransportversicherung (BB Ausstellung/Warentransport) 682
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen (BB Musterkollektion) 685
Besondere Bedingungen für die Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung (BB Schutz- und
Konditionsdifferenzversicherung) 686
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten (BB Mehrkosten) 689
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und Vermögensschäden im Interesse
des frachtbriefmäßigen Empfängers (BB Güterfolge- und Vermögensschäden) 690
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) 691
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und Beseitigungskosten (BB Bergungs-
und Beseitigungskosten) 694
Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung
(BB Domizil Werkverkehr) 695
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und Schutzkosten (BB Bewegungs-
und Schutzkosten) 696
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge) 697
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme) 698
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken (BB Isotopen) 699
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) 700
Rechtsschutzversicherungen 703
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
(FRB) 703
Bedingungen für den Ausfallschutz 731
Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB) 736
Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB) 751
Technische Versicherungen 764
Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012) 764
Klauseln für die Elektronik-Versicherung 778
Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMBM 2012) 819
Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen 833
Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen (ABMGM 2012) 876
Klauseln für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen 890
CyberRisk-Versicherung 912
Versicherungsbedingungen zur CyberRisk-Versicherung 912
Klauseln zur CyberRisk-Versicherung 926
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Allgemeine Bestimmungen R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 5
Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 6
Bündelnachlassklausel 10
Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) 11
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 17
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 19
Merkblatt zur Datenverarbeitung 20
Sanktionsklausel 28
Mehrwertschutz 29
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Stand 01.10.2010 Seite 6
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 7
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 7
3 Beitrag 7
4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen 8
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 8
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 8
7 Wegfall des versicherten Interesses 9
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 9
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 9
10 Verjährung 9
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010 Seite 7
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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[Seite 8]
AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010 Seite 8
3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010 Seite 9
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
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Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 10
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 5% 10% 15% 20% 25%
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019 Seite 11
Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung
über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 12
Wesentliche Merkmale der Versicherung 12
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 12
Bevollmächtigung 12
Zustandekommen des Vertrags 12
Beginn der Versicherung 13
Vorläufige Deckungszusage 13
Widerrufsbelehrung 13
Besondere Hinweise 14
Laufzeit des Vertrags 14
Kündigungsrecht 14
Anwendbares Recht, Sprache 14
Außergerichtliche Beschwerdestelle 14
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 14
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 14
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 15
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 16
KFM0120 Seite 11 von 932
[Seite 12]
Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019 Seite 12
Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung
über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger
Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger
Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
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Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019 Seite 13
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der
Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich aller für den Vertrag
maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie diese Versicherungsinformation nach § 1
VVG-InfoV und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an die im Deckblatt des Versicherungsscheins genannte Adresse
oder an die R+V Allgemeine Versicherung, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax: 0611
533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen
den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt.
Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir
einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der
Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der
Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten
Beitrag.
Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
KFM0120 Seite 13 von 932
[Seite 14]
Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019 Seite 14
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag
weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als
einem Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
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Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019 Seite 15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende e ndgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- oder Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O -Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
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Verbraucher-Info R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019 Seite 16
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 17
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
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[Seite 18]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 18
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
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Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 19
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
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Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 20
Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Stand Januar 2020
1. Wozu dient dieses Merkblatt?
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den
Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de
Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diesen Verhaltensregeln zum
01.01.2014 beigetreten sind. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte
wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:
Dr. Roland Weiß
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
E-Mail: datenschutz@ruv.de
Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktkanäle.
Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de
3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss
einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. im Schaden- oder Leistungsfall.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen.
Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer
Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten
verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen,
Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- unternehmensintern und rechtlich zulässig unternehmensübergreifend verwendete Daten
zusammenzustellen
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zur Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten
Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
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Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 21
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder
gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den
Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.
4. Rechtsgrundlagen
Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das
gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und
Leistungen zu bearbeiten.
In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.
Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
eingewilligt haben.
Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert.
In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir
wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten,
schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes
Datenschutzniveau einhalten.
5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten
Grundsätzlich erheben wir personenbezogenen Daten direkt beim Betroffenen.
In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.
Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle
Adressdaten zu ermitteln.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer,
falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z.
B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren
können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum.
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt
kann es sein, dass wir von jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten
und Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11.
- Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
Antragsaufnahme.
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Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
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6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?
Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:
a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen.
Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. Wenn
es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.
Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf unseren
Internetseiten: www.rueckversicherung.ruv.de
b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. Dieses
besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir
können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.
Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.
c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.
Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.
Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang
und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Adresse, Kfz-Kennzeichen, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Den Datenaustausch dokumentieren wir.
Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit
den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.
Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen
einholen.
d) Zentrales Hinweis-und Informationsssystem (HIS)
Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die
Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und
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Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
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Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet
unter www.informa-his.de. Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.
Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Sie in unserer Datenschutzerklärung:
www.ruv.de/datenschutz
Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden
dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung
auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie
schriftlich darüber.
Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen.
Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das
Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im
Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.
Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn
sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer
Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben
müssen.
Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS
und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein,
dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.
Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS
meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird
dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von
Widersprüchlichkeiten erfolgt.
e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,
wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.
f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen,
zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
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Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 24
Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische
Dienstleister.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das
Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei
Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht.
Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein
bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall
können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände gegen
diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine
Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen.
Funktionsübertragungen finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste.
g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt;
d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen
Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei
telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.
Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.
Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Direktversicherung AG
R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH*
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A., Niederlassung Wiesbaden
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
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Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 25
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*
* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf
personenbezogene Daten zugreifen.
Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser
Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.
i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein
finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.
j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die
Daten erhalten darf.
In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an
die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
Meldestellen.
In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein.
k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann
es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden.
Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR
Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen
Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten
an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
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Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 26
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B.
Rechtsanwälte).
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben
sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz
(GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort
vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.
Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist
beträgt drei Jahre.
Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet unter www.ruv.de/static-
files/ruvde/downloads/datenschutz/loeschfristen.pdf
Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
9. Welche Rechte haben Sie?
Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.
Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus
Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen.
10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das
Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen,
Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
11. Wann holen wir Informationen zu Ihrer Bonität ein?
R+V wird gegebenenfalls im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre dazu
erforderlichen Daten (Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum) an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermitteln, um Informationen zu Ihrem
bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Nutzung von Adressdaten zu erhalten.
Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz-
Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko
ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem
1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder
einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name,
Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem
bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Nutzung von Adressdaten zu erhalten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in
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Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 27
diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden
finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.
Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich
Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden
Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.
Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die die Auskunftei gespeichert hat, wenden
Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.
12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?
Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder
der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für
Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer
sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in
bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf
einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.
Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht
nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:
- Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
- Darlegung des eigenen Standpunkts und
- Recht auf Anfechtung der Entscheidung.
Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.
13. Beschwerderecht
Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Artikel 77
Datenschutzgrundverordnung.
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[Seite 28]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2011 Seite 28
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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[Seite 29]
Mehrwertschutzklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2011 Seite 29
Mehrwertschutz
Der Versicherer dieses Vertrags gewährt dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung zu
anderweitigen gleichartigen Versicherungsverträgen (nachfolgend Fremdversicherung) nach
folgenden Bestimmungen:
Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen,
soweit eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder
gekürzt wird (Differenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei
der Berechnung der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der
Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor
(subsidiäre Deckung).
Ein Beitrag wird nur anteilig berechnet.
Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach
Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser
Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der
schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen.
aa. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit
oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus
der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein
Versicherungsschutz über die Differenzdeckung.
bb. Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über die
Differenzdeckung nicht erstattungsfähig.
cc. Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags
eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der
Deckung, Kürzung der Versicherungsleistung oder nach Ausschöpfung der
Versicherungssumme ist dem Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich
spätestens innerhalb eines Monats, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.
Sofern bei der Fremdversicherung eine Deckung dem Grunde nach besteht, kann der
Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen werden.
Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung
ist begrenzt auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten
Selbstbeteiligungen, Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der oben
genannten Bestimmungen.
Eine nach Antragsstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der
Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus
dieser Differenzdeckung.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung
spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf
der Fremdversicherung, längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer
vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des
Versicherers über die vorzeitige Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im
vollen Umfang fällig.
(Die Klausel gilt nur für Verträge, zu denen Mehrwertschutz besonders vereinbart ist.)
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[Seite 30]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 30
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0120 Seite 30 von 932
[Seite 31]
IuW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019 Seite 31
Kreditversicherungen
Versicherungsbedingungen zur Versicherung gegen Internet- und
Wirtschaftskriminalität (IuW)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen 32
2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität 32
3 Versicherungsfall Internetkriminalität 33
4 Konkurrenzen und Serienschaden 34
5 Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen 34
6 Leistungsvoraussetzungen 35
7 Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung 37
8 Ausschlüsse 37
9 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes 39
10 Umfang des Versicherungsschutzes 40
11 Örtlicher Geltungsbereich 42
12 Obliegenheiten 42
13 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung 43
14 Entschädigung 43
15 Vereinbarte Vertragswährung und Abtretung 44
16 Übergang von Ansprüchen 44
17 Vertragslaufzeit und Kündigung 44
18 Begriffsbestimmungen 45
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[Seite 32]
IuW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019 Seite 32
Versicherungsbedingungen zur Versicherung gegen Internet- und
Wirtschaftskriminalität (IuW)
Zu den im laufenden Text fett gedruckten Begriffen finden Sie unter den Begriffsbestimmungen in
Ziffer 18 dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen nähere Erläuterungen.
1 Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen
1.1 Grundsatz
Wir - die R+V Allgemeine Versicherung AG - ersetzen Ihnen - dem
Versicherungsnehmer/versicherten Unternehmen - Vermögensschäden (Schäden) sowie in
diesem Zusammenhang benannte Folgekosten, die durch die in dieser Versicherung
genannten und versicherten Versicherungsfälle entstanden sind.
1.2 Geltende Regelungen
Voraussetzung ist, dass Versicherungsschutz nach den mit Ihnen getroffenen
versicherungsvertraglichen Regelungen besteht. Es gelten die Regelungen dieser
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sofern keine Abweichungen im Rahmen des
Versicherungsscheins oder anderer zusätzlicher Regelungen vereinbart wurden. Der
Versicherungsschutz bemisst sich nach den zum Zeitpunkt der Entdeckung geltenden
versicherungsvertraglichen Regelungen.
2 Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität
Ein Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität ist in den nachfolgend genannten Fällen
eingetreten:
2.1 Schäden durch Vertrauenspersonen
2.1.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, auch in kollusivem
Zusammenwirken mit einem Dritten, ist Ihnen ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.
2.1.2 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, die diese einem Dritten
unmittelbar zugefügt hat, ist Ihnen ein Vermögensschaden mittelbar dadurch entstanden, dass Sie
aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung diesem Dritten zum Schadensersatz
verpflichtet sind.
2.1.3 Der Versicherungsfall ist auch eingetreten, wenn einer der Tatbestände nach Ziffer 3.1, Schäden
durch Dritte im Rahmen der Internetkriminalität, durch eine Vertrauensperson erfüllt wird.
2.2 Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen
2.2.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, auch in kollusivem
Zusammenwirken mit einem Dritten, ist Ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist
dadurch entstanden, dass Geschäftsgeheimnisse von diesen rechtswidrig erlangt, rechtswidrig
genutzt oder rechtswidrig offengelegt wurden.
2.2.2 Der Versicherungsfall nach Ziffer 2.2.1 ist auch eingetreten, wenn er von einer Vertrauensperson
durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff in Ihre elektronische
Datenübertragung/digitale Kommunikation herbeigeführt wurde.
2.2.3 Bei den Versicherungsfällen des Geheimnisverrats nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 wird abweichend
von dem Ausschluss in Ziffer 8.10.2.1 auch der infolge des Verrats oder Verlusts des
Geschäftsgeheimnisses entgangene Gewinn ersetzt.
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[Seite 33]
IuW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019 Seite 33
2.3 Schäden durch Dritte
2.3.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
Täuschung Ihnen oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder eine
Urkundenunterdrückung darstellt, ist Ihnen ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.
2.3.2 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
Täuschung Ihnen oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder eine
Urkundenunterdrückung darstellt, ist Ihnen ein Vermögensschaden mittelbar dadurch entstanden,
dass Sie aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung einem Dritten zum
Schadensersatz verpflichtet sind.
2.4 Betriebsspionage durch Dritte
2.4.1 Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, ist Ihnen ein Vermögensschaden
entstanden. Dieser ist dadurch entstanden, dass dieser Dritte Ihre Geschäftsgeheimnisse
rechtswidrig erlangt, rechtswidrig genutzt oder rechtswidrig offengelegt hat.
2.4.2 Bei einem Versicherungsfall nach Ziffer 2.4.1 wird abweichend von dem Ausschluss in Ziffer 8.10.2.1
auch der entgangene Gewinn ersetzt.
2.5 Wissentliche Pflichtverletzung durch Vertrauenspersonen
Durch eine wissentliche Pflichtverletzung einer Vertrauensperson nach 18.17.1 ist Ihnen
ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.
2.6 Ausfall von Mitarbeitern
2.6.1 Körperverletzung oder Nachstellung
1 Eine versicherte Person wurde unverschuldet Opfer einer vorsätzlichen Körperverletzung
oder Opfer einer Nachstellung. Aufgrund dessen wurde die versicherte Person arbeitsunfähig.
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass diese Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person steht.
2 Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung durch einen Terroranschlag erfolgte. Der Ausschluss
Terror in Ziffer 8.13 gilt in diesem Fall nicht.
3 Wir ersetzen Ihnen ausschließlich die durch den Ausfall der versicherten Person entstandenen
Folgekosten und Beratungsleistungen nach Ziffer 5. Für die Inanspruchnahme der Beratung
durch HumanProtect Consulting (HPC) nach Ziffer 5.8 ist bereits das Auftreten einer akuten
Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls
ausreichend.
2.6.2 Versicherungsfall nach Ziffer 2.1 bis 2.5
1 Eine versicherte Person wurde aufgrund eines Versicherungsfalls nach Ziffer 2.1 bis 2.5
arbeitsunfähig. Für den Schadenstifter selbst besteht kein Versicherungsschutz.
2 Bei versicherten Personen nach Ziffer 18.15.1 ersetzen wir Ihnen ausschließlich die durch
deren Ausfall entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach Ziffer 5.
3 Bei versicherten Personen nach Ziffer 18.15.2 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
die Beratung HPC nach Ziffer 5.8.
4 Für die Inanspruchnahme der Beratung durch HPC nach Ziffer 5.8 ist bereits das Auftreten einer
akuten Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls
ausreichend.
3 Versicherungsfall Internetkriminalität
Der Versicherungsfall Internetkriminalität ist in den nachfolgend genannten Fällen eingetreten:
3.1 Schäden durch Dritte
3.1.1 Ihnen ist durch eine vorsätzlich unerlaubte und zielgerichtete Herbeiführung eines
Sicherheitsvorfalls durch einen Dritten ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.
KFM0120 Seite 33 von 932
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IuW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019 Seite 34
3.1.2 Ihnen ist durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in Ihre
elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation ein Vermögensschaden dadurch
entstanden, dass dieser Dritte vertrauliche Nutzerdaten, welche Sie im Rahmen Ihrer online
geführten Bank- und Firmengeschäfte verwenden, erlangt und für eine Überweisung oder ein
sonstiges Rechtsgeschäft missbraucht hat.
3.2 Betriebsspionage durch Dritte
3.2.1 Durch den vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in Ihre elektronische
Datenübertragung/digitale Kommunikation, ist Ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist
dadurch entstanden, dass dieser Dritte Ihre Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erlangt,
rechtswidrig genutzt oder rechtswidrig offengelegt hat.
3.2.2 Bei einem Versicherungsfall nach 3.2.1 wird abweichend von dem Ausschluss in Ziffer 8.10.2 1 auch
der entgangene Gewinn ersetzt.
4 Konkurrenzen und Serienschaden
4.1 Konkurrenzen
Erfüllt ein Sachverhalt die Tatbestände mehrerer Versicherungsfälle, so gilt nur ein
Versicherungsfall als eingetreten. Es steht nur eine Versicherungssumme/ein Sublimit zur
Verfügung.
4.2 Serienschaden
Durch mehrere Handlungen oder mehrere Personen verursachte Schäden stellen einen
Versicherungsfall dar, wenn die betreffenden Handlungen von einem einheitlichen, gleichen
oder gleichartigen Vorsatz getragen waren oder miteinander in einem rechtlichen,
wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang standen.
5 Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen
Wir erstatten Ihnen in den Versicherungsfällen der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 und der
Internetkriminalität nach Ziffer 3 auch die nachstehend benannten Folgekosten:
5.1 Schadenermittlungskosten
5.1.1 Wir erstatten Ihnen Schadenermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder
Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung
des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. Darunter fallen auch IT-Forensik-Kosten.
5.1.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen, dass kein Versicherungsfall eingetreten ist, tragen wir im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen. IT-
Forensik-Kosten sind hiervon ausgenommen.
5.1.3 Beauftragen Sie für die Schadenermittlung einen externen Dienstleister, z. B. einen Rechtsanwalt
oder Wirtschaftsprüfer, ist Voraussetzung für eine Erstattung, dass wir vor der Beauftragung in
Textform zugestimmt haben. Bei internen Schadenermittlungen, z. B. durch Ihre Revision oder für
die Schadenermittlung gesondert abgestellte Mitarbeiter, ist unsere Zustimmung nicht erforderlich.
5.2 Rechtsverfolgungskosten/Abwehrkosten
5.2.1 Wir erstatten Ihnen Ihre Rechtsverfolgungskosten, d. h. die Kosten welche Ihnen zur Durchsetzung
von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind.
5.2.2 Wir erstatten Ihnen auch die Kosten, die Sie für die Abwehr eines durch einen Dritten gegenüber
Ihnen geltend gemachten Anspruchs aufwenden mussten.
5.2.3 Eine Erstattung der Kosten ist begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren- und
Kostenvorschriften sowie für einen Streitwert bis zur Höhe des versicherten Schadens, maximal der
vereinbarten Versicherungssumme.
KFM0120 Seite 34 von 932
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IuW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019 Seite 35
5.3 Betriebsunterbrechungskosten
5.3.1 Wir erstatten Ihnen ab dem 3. Tag nach dem Versicherungsfall zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebs, die angemessenen und erforderlichen Kosten, die Sie zusätzlich zu den
normalen Gesamtbetriebskosten aufwenden müssen, um die Geschäftstätigkeit fortzuführen. Bei
einem Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern nach Ziffer 2.6 werden die Kosten ab dem 1. Tag
des Ausfalls übernommen. Dies gilt nicht für Fälle nach Ziffer 2.6.2 3.
5.3.2 Im Falle einer behördlichen Beweissicherung werden diese Kosten ab dem 1. Tag der
Betriebsunterbrechung übernommen.
5.3.3 Wir ersetzen Ihnen in diesen Fällen den Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse,
gehandelten Waren oder Dienstleistungen, soweit dieser wirtschaftlich begründet und ohne
Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre, sowie die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen.
5.4 Datenwiederherstellungskosten
5.4.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung der Daten auf Grundlage der
vorhandenen Back-up-Datensätze.
5.4.2 Sollte die Wiederherstellung anhand von Back-up-Datensätzen nicht möglich sein, ist unsere
Weisung zur Wiederherstellung der Daten einzuholen.
5.5 Vertragsstrafen
Wir erstatten Ihnen die Kosten für eine zu zahlende Vertragsstrafe, zu deren Zahlung Sie
rechtlich verpflichtet sind und der Anspruch hierauf durch einen Versicherungsfall der
Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 verursacht wurde.
5.6 Reputationskosten
Wir erstatten Ihnen die Kosten für einen Dienstleister, welchen Sie beauftragt haben, um einen
eingetreten Reputationsschaden zu mindern. Für Reputationsschäden selbst besteht kein
Versicherungsschutz
5.7 Informationskosten)
Wir ersetzen Ihnen die Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die Ihnen als
Benachrichtigungspflichtigen entstehen, sofern hierzu eine datenschutzrechtliche Verpflichtung
besteht.
5.8 Beratung HumanProtect Consulting (HPC)
In den Versicherungsfällen Ausfall von Mitarbeitern nach Ziffer 2.6 kann die versicherte Person
eine telefonische psychologische Beratung durch HPC in Anspruch nehmen. Der Anspruch
beinhaltet bis zu 6 Beratungsstunden. Die hierdurch anfallenden Kosten werden – abweichend von
der Regelung zur Anrechnung auf die Versicherungssumme nach Ziffer 10.2 – nicht auf die
Versicherungssumme angerechnet.
6 Leistungsvoraussetzungen
6.1 Nachweis der Schadenhöhe
6.1.1 Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass Sie den Grund und die Höhe des Schadens
nachweisen und der Schadenstifter für diesen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen
haftet.
6.1.2 Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von
Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht
aus.
6.1.3 Schadennachweis und Nachweis der Schadenersatzpflicht bei Schäden durch Vertrauenspersonen
1 Schadenhöhe größer als 25.000 EUR
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IuW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019 Seite 36
Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.1 und Geheimnisverrat durch
Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.2 benötigen wir die folgenden Unterlagen:
Rechtskräftiger Schuldtitel oder ein rechtskräftiges Strafurteil. Aus diesen müssen sich Grund
und Höhe des von der Vertrauensperson verursachten Schadens ergeben. Dies bedeutet,
dass sich sowohl die vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe aus dem
jeweiligen Schuldtitel oder Urteil ergeben müssen.
2 Schadenhöhe bis 25.000 EUR
Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.1 und Geheimnisverrat durch
Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.2 ist es ausreichend, wenn Sie uns die folgenden Unterlagen
vorlegen:
Ein von der Vertrauensperson unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis, aus dem
sich sowohl die vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe ergibt.
6.2 Anderweitiger Ersatz
Schäden, die von den in den Ziffern 18.17.4 bis 18.17.7 genannten Vertrauenspersonen verursacht
werden, ersetzen wir nur dann, soweit Sie nicht anderweitig Schadenersatz erlangen können.
6.3 Unbekannter Schadenstifter
6.3.1 Kann der Schadenstifter nicht ermittelt werden, so leisten wir eine Entschädigung, wenn sich aus
den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, dass der eingetretene Schaden nach dem
Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall ist, der von einer
Vertrauensperson verursacht wurde. Dies erstreckt sich nicht auf die Fälle Geheimnisverrat durch
Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.2Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.; in d
iesen Fällen muss der Schadenstifter ermittelt werden.
6.3.2 Ergibt sich aus den Ermittlungen zum Tathergang, dass der Schaden auch von einem Dritten
herbeigeführt sein könnte, ist es erforderlich, dass Sie Strafanzeige erstatten und uns das
staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorlegen.
6.4 Schutz der Datenverarbeitungssysteme
Bei einem Versicherungsfall Internetkriminalität nach Ziffer 3 setzt die Entschädigungsleistung
zusätzlich voraus, dass Ihre Datenverarbeitungssysteme mit einem Schutz gegen
unberechtigtes Eindringen aus dem Internet sowie etwaigen Partnerverbindungen ausg erüstet
sind. Sie verwenden Betriebssysteme, eine Antivirensoftware und eine Firewall, die
handelsüblich sind und fortlaufend aktualisiert werden.
6.5 Strafanzeige bei Schäden durch Dritte
Bei Vermögensstraftaten durch Dritte ist es erforderlich, dass Sie eine Strafanzeige stellen und uns
das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorlegen.
6.6 Voraussetzungen bei der wissentlichen Pflichtverletzung
Bei Schäden der wissentlichen Pflichtverletzung nach Ziffer 2.5 gelten ausschließlich die
nachfolgenden Leistungsvoraussetzungen:
6.6.1 Den Grund und die Höhe des durch die wissentliche Pflichtverletzung entstandenen Schadens
haben Sie nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der
Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen
Versicherungsfall nicht aus.
6.6.2 Die Vertrauensperson muss ermittelt sein.
6.6.3 Grund und Höhe der Schadensersatzverpflichtung der Vertrauensperson wurden rechtskräftig
durch einen Schuldtitel festgestellt. Bei einer Schadenhöhe bis 25.000 EUR reicht ein von der
Vertrauensperson unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis aus, aus dem sich der Grund
und die Höhe der Schadensersatzverpflichtung ergibt.
6.7 Voraussetzungen bei dem Ausfall von Mitarbeitern
Bei einem Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern nach Ziffer 2.6 gelten ausschließlich die
nachfolgenden Leistungsvoraussetzungen:
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6.7.1 Für die Beratung durch HPC nach Ziffer 5.8 ist lediglich der Eintritt des Versicherungsfalls
erforderlich.
6.7.2 Für die Erstattung der Folgekosten nach den Ziffern 5.1 bis 5.7 gelten die folgenden
Voraussetzungen:
1 Den Grund und die Höhe des durch den Ausfall der versicherten Person entstandenen
Schadens haben Sie nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne
Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als
Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus.
2 Die versicherte Person hat Strafanzeige erstattet. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 2.6.2.
Die Leistungsvoraussetzungen für den zugrundeliegenden Versicherungsfall gelten
unverändert.
7 Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung
7.1 Zivilrechtliche Inanspruchnahme bei fahrlässiger Mitwirkung
Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass Vertrauenspersonen, die bei der Entstehung eines
Schadens nur fahrlässig mitgewirkt haben, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.
7.2 Nichterforderlichkeit der Strafverfolgung
Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Strafverfolgung und Bestrafung der an der
Verursachung eines Schadens beteiligten Personen. In den Versicherungsfällen Schäden durch
Dritte nach Ziffer 2.3 und den Versicherungsfällen Internetkriminalität nach Ziffer 3, ist es erforderlich,
dass Sie eine Strafanzeige stellen und uns das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorlegen.
7.3 Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Haben Sie einen Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 durch die unterlassene
Einführung oder die nicht wirksame Umsetzung eines angemessenen Risikomanagement-
/Compliance-Systems grob fahrlässig herbeigeführt, berufen wir uns nicht auf die Rechtsfolge des §
81 Abs. 2 VVG.
8 Ausschlüsse
In den nachfolgenden Fällen werden Schäden und Kosten nicht ersetzt:
8.1 Anteilseigner
Solche, die von persönlich haftenden Gesellschaftern oder Gesellschaftern mit einem Anteilsbesitz
von mehr als 20 % oder deren Ehegatten oder Kindern verursacht werden.
8.2 Anderweitige Versicherungen
8.2.1 Solche, die durch anderweitige Versicherungen mit den eingeschlossenen Gefahren Feuer,
Einbruchdiebstahl/Raub, Betriebsunterbrechung oder einer Kasko-, Kfz- oder
Rechtsschutzversicherung versichert sind, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist.
8.2.2 Solche, die durch eine Cyberrisk-Versicherung (Absicherung von IT-Sicherheitsvorfällen) bei einem
anderen Versicherer versichert sind, auch wenn dieser aufgrund Ihres vertrags- oder
gesetzeswidrigen Verhaltens leistungsfrei ist.
8.3 Ausfall von Mitarbeitern
Bei Versicherungsfällen der Körperverletzung oder Nachstellung nach Ziffer 2.6.1 sind
folgende Personen und Branchen vom Versicherungsschutz ausgenommen:
Wach- und Sicherheitsdienste; Detekteien; Personen, die als Personen- oder Objektschützer
tätig sind sowie Personen, die beruflich Geld- und Werttransporte vornehmen.
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8.4 Bordelektronik
Bei Versicherungsfällen der Internetkriminalität nach Ziffer 3 solche, die durch den Eingriff in
die Bordelektronik eines Fahrzeugs jeglicher Art (z. B. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge)
verursacht werden.
8.5 Handel mit Finanzinstrumenten
Solche, die im Zusammenhang mit dem berechtigten oder unberechtigten Handel mit
Finanzinstrumenten wie Wertpapieren, Aktien, Derivaten, Devisen, Investments oder durch
Termingeschäfte entstehen.
Ausnahme:
Die Vertrauensperson hat den Schaden vorsätzlich zu Ihrem Nachteil verursacht, um sich
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Strebte die Vertrauensperson lediglich nach einer erhöhten Vergütung, wie z. B. Lohn, Gehalt,
Tantieme, so stellt dies kein sich Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dar; der
Schaden bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
8.6 Infrastrukturausfall
Bei Versicherungsfällen der Internetkriminalität nach Ziffer 3 solche, die in Folge des Ausfalls
der öffentlichen Versorgung, von Netzen oder kritischen Infrastrukturen entstanden sind.
8.7 Kenntnis bei Vertragsbeginn oder bei Einschluss
Solche, die Vertrauenspersonen verursachen, von denen Sie bei Versicherungsbeginn oder
bei Einschluss in die Versicherung wussten, dass sie bereits vorsätzlich unerlaubte
Handlungen begangen haben und für Sie die Möglichkeit bestand, das
Beschäftigungsverhältnis abzulehnen oder zu beenden. Das Gleiche gilt während der Laufzeit
des Vertrags ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie diese Kenntnis erlangen.
8.8 Kernenergie und Umweltschäden
Solche, die durch Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des
Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden.
8.9 Kryptowährungen
Solche, die durch Verlust, durch Abhandenkommen, durch Handel bzw. Kauf/Verkauf von
Kryptowährungen entstehen oder solche, die im Zusammenhang mit einem Bezahlvorgang
mit einer Kryptowährung eintreten.
8.10 Mittelbare Schäden und Kosten
8.10.1 Solche, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in
seinen Auswirkungen zu mindern.
8.10.2 Solche, die lediglich mittelbar verursacht werden - soweit nach den Ziffern 2 bis 5 nicht ausdrücklich
versichert - insbesondere die folgend genannten:
1 entgangener Gewinn (u. a. Gewinne die außerhalb des eigentlichen Betriebszwecks entstanden
sind, z. B. durch Kapital-, Spekulations- und Immobiliengeschäfte),
2 Vermögensnachteile durch die Verwirkung von Vertrags- bzw. Ordnungsstrafen,
3 Löse- und Erpressungsgelder,
4 Schmerzensgelder,
5 Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren,
6 durch eine Betriebsunterbrechung ausgelöste Schäden bei Dritten,
7 Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen oder sonstige Investmenterträge oder
8 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen entstehende
Zusatzaufwendungen.
8.11 Online-Banking
Solche, die im Rahmen des Online-Bankings entstehen, sofern das kontoführende
Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt.
8.12 Personenschäden
Solche, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen.
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8.13 Politische Risiken
Solche, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Terror,
Geheimdienstaktivitäten, Verfügungen von hoher Hand wie Enteignung, Verstaatlichung,
höhere Gewalt, durch Behörden oder staatliche Institutionen mit verursacht wurden.
8.14 Schäden durch Dritte
8.14.1 Solche, die im Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Gewährung, Behandlung
oder Abwicklung von Darlehen, Finanzierungen durch Factoring, Leasing oder Waren-/Kredite
einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks entstehen.
8.14.2 Solche, die aus der Übernahme einer Bürgschaft oder der berechtigten oder unberechtigten
Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass einer Forderung entstehen.
8.14.3 Solche, die dadurch entstehen, dass Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb in- oder ausländischer
Unternehmen sowie von Immobilien, Schmuck, Edelsteinen, Uhren, Pelzen, Edelmetallen oder im
Zusammenhang mit Konnossementen/Frachtbriefen getäuscht werden.
8.14.4 Solche, die durch Mitarbeiter von Werttransportunternehmen im Zusammenhang mit der Anlieferung
oder dem Abtransport von Zahlungsmitteln, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten
begangen werden.
8.15 Sittenwidriger Geschäftszweck
Solche, sofern sich der von Ihnen verfolgte Geschäftszweck als sittenwidrig herausstellt,
insbesondere solche, die im Zusammenhang mit jeglicher Form des Kapitalanlagebetrugs (z.B.
Schneeballsystem) stehen.
8.16 Wissentliche Pflichtverletzung bei Finanzierungen und Kreditversicherungen
Solche, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung nach Ziffer 2.5 im Zusammenhang mit
der Gewährung, Behandlung oder Abwicklung von Darlehen, Finanzierungen durch Factoring,
Leasing oder Waren-/Krediten einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln
oder Schecks beziehungsweise im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Abwicklung einer
Kreditversicherung entstehen.
9 Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes
9.1 Dauer des Versicherungsschutzes
Versichert sind Vermögensschäden, deren Verursachung und Entdeckung in die Laufzeit des
Versicherungsvertrags fallen.
9.2 Ausschlussfrist
9.2.1 Schäden nach Ziffer 9.1 müssen Sie uns spätestens innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsende, spätestens jedoch vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschaden-
Versicherung anzeigen. Später angezeigte Schäden sind vollständig vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
9.2.2 Ihre Verpflichtung nach der Regelung zur Anzeige eines Versicherungsfalls und eines möglichen
Versicherungsfalls nach Ziffer 12.4 bleibt hiervon unberührt.
9.3 Nachmeldefrist
9.3.1 Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags verursacht, aber erst nach
Vertragsende entdeckt werden, können versichert sein. Versicherungsschutz besteht in diesen
Fällen nur dann, wenn Sie uns diese Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende,
spätestens vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschaden-Versicherung melden.
9.3.2 Der Versicherungsschutz besteht
1 nach den bei Vertragsablauf geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen,
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2 in Höhe der vor Ablauf vereinbarten Versicherungssumme für den Zeitraum der Nachmeldefrist
insgesamt nur einmal (10.4 gilt nicht) und
3 soweit keine Ersatzleistung aufgrund einer anderen Versicherung erfolgt.
9.3.3 Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzugs oder nach
Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes
Beitragszahlungen offen standen oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt
hat.
9.4 Rückwärtsversicherung auf den Beginn der Vorversicherung
9.4.1 Ist ein Schaden vor Versicherungsbeginn verursacht worden, so besteht Versicherungsschutz, wenn
1 Sie zum Zeitpunkt der Verursachung gegen Schäden der hier versicherten Art bei einem
anderen Versicherer versichert waren,
2 beide Verträge lückenlos aneinander anschließen und
3 Sie den Schaden erst nach Ablauf der Nachmeldefrist bei der Vorversicherung, jedoch während
der Laufzeit dieses Vertrags entdeckt haben.
9.4.2 Versicherungsschutz besteht im Umfang der zum Verursachungszeitpunkt im vorangegangen
Vertrag vereinbarten unverbrauchten Versicherungssummen oder Höchstentschädigungen. Er ist
begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn vereinbarten
Versicherungssummen, Höchstentschädigungen und Vertragsbedingungen. Enthalten die beiden
Verträge unterschiedliche Selbstbehalte, so gilt der höhere Betrag.
9.5 Vorwärtsversicherung für neu hinzukommende Vertrauenspersonen und
Tochterunternehmen
9.5.1 Während der Laufzeit der Versicherung neu hinzukommende Vertrauenspersonen sind mit
Aufnahme ihrer Tätigkeit in die Versicherung eingeschlossen. Gleiches gilt für neu gegründete oder
erworbene Tochterunternehmen nach Ziffer 18.16.2, wenn Sie uns diese spätestens bis zur
nächsten Hauptfälligkeit (Ziffer 12.1) melden. Versichert sind jedoch nur solche Schäden deren
schadenverursachenden Handlungen nach Gründung oder Erwerb vorgenommen werden.
9.5.2 Für den laufenden Abrechnungszeitraum ist diese Vorwärtsversicherung beitragsfrei, sofern sich die
Anzahl der Vertrauenspersonen hierdurch nicht um mehr als 50 % erhöht.
10 Umfang des Versicherungsschutzes
10.1 Versicherungssumme
Für einen Versicherungsfall ist die Versicherungssumme maßgebend, die zum Zeitpunkt der
Entdeckung des Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Diese Versicherungssumme stellt den
Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen einschließlich der versicherten Folgekosten vor Abzug
eines vereinbarten Selbstbehalts dar, wenn nicht nach Ziffer 10.2.2 zusätzlich Kosten erstattet
werden.
10.2 Anrechnung auf die Versicherungssumme bei Folgekosten
10.2.1 Entschädigungsleistungen auf Folgekosten nach Ziffer 5 werden auf die für den Versicherungsfall
vereinbarte Versicherungssumme bzw. das vereinbarte Sublimit angerechnet.
10.2.2 Ist die Versicherungssumme bzw. das Sublimit durch den Vermögensschaden bereits
aufgebraucht, stehen Ihnen für die Folgekosten zusätzlich 5 % der vereinbarten
Versicherungssumme bzw. des vereinbarten Sublimits zur Verfügung.
10.3 Sublimite und Leistungsbeschränkungen
Das Sublimit stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen vor Abzug eines
vereinbarten Selbstbehalts je Versicherungsfall dar. Leistungen im Rahmen des Sublimits
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werden auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet. Ist die
vereinbarte Versicherungssumme geringer als ein hier genanntes Sublimit, so ist das Sublimit
auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
10.3.1 Wissentliche Pflichtverletzung durch 100.000 EUR
Vertrauenspersonen, Ziffer 2.5
10.3.2 Versicherungsfall Internetkriminalität, Ziffer 3 50 % der vereinbarten Versicherungssumme
10.3.3 Schadenermittlungskosten, sofern kein 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen
Versicherungsfall eingetreten ist, Ziffer 5.1.2
(IT-Forensik-Kosten sind hiervon
ausgenommen)
10.3.4 Betriebsunterbrechungskosten, Ziffer 5.3 1.000.000 EUR und
für nicht mehr als 60 Tage
10.3.5 Vertragsstrafen, Ziffer 5.5 1.000.000 EUR
10.3.6 Reputationskosten, Ziffer 5.6 100.000 EUR
10.3.7 Informationskosten, Ziffer 5.7 100.000 EUR
10.4 Jahreshöchstentschädigung
Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen
versicherten Unternehmen, die im laufenden Versicherungsjahr entdeckt werden, ist
einschließlich der Erstattung der Folgekosten nach Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 10.2 auf
das Zweifache der höchsten für die Versicherungsfälle vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt und im Versicherungsschein dargelegt.
10.5 Selbstbehalt
10.5.1 Grundsätzliche Regelung
Sie tragen in jedem Schadenfall den im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt von der
versicherten Schadensumme.
10.5.2 Mindestselbstbehalt bei Schäden durch Dritte und Internetkriminalität
In den Versicherungsfällen Schäden durch Dritte nach Ziffer 2.3 und den Versicherungsfällen
Internetkriminalität nach Ziffer 3 gilt dabei mindestens ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
versicherten Schadensumme, jedoch nicht weniger als 2.500 EUR.
10.5.3 Ausschließlicher Selbstbehalt bei der wissentlichen Pflichtversicherung
Bei dem Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung von Vertrauenspersonen nach Ziffer
2.5 wird von dem Entschädigungsbetrag ein Betrag in Höhe der Schadenersatzverpflichtung
des Schadensstifters abgezogen, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen
Bruttomonatsgehalts des Schadenstifters.
10.6 Anrechnung von Leistungen
10.6.1 Erlangen Sie eine vollumfängliche Entschädigung aus einer anderweitigen Versicherung, besteht
kein Anspruch auf Leistung aus dieser Versicherung.
10.6.2 Erlangen Sie eine Teilentschädigung aus einer anderweitigen Versicherung, so ermäßigt sich der
Anspruch aus dieser Versicherung in der Form, dass die Entschädigung aus allen
Versicherungsverträgen nicht höher ist, als wenn der Versicherungsschutz nur in dieser
Versicherung in Deckung gegeben wäre.
10.6.3 Dies gilt auch für Ersatzansprüche aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts (z. B.
Staatshaftung).
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11 Örtlicher Geltungsbereich
11.1 Europäische Union (EU) und Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Der Versicherungsschutz besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, innerhalb der EU
sowie dem EWR.
11.2 Außerhalb der EU und des EWR
Außerhalb der EU und des EWR besteht der Versicherungsschutz nur dann, sofern dies rechtlich
zulässig ist und von uns bestätigt wurde.
12 Obliegenheiten
12.1 Meldung Vertrauenspersonen und versicherte Unternehmen
12.1.1 Sie müssen uns zum Tag der jeweiligen Hauptfälligkeit folgende Umstände zur Berechnung des
nächsten Jahresbeitrags melden:
1 die Anzahl der bei Ihnen beschäftigten Vertrauenspersonen nach den Ziffern 18.17.1, 18.17.2
und 18.17.4 oder
2 den Jahresnettoumsatz des abgelaufenen Jahres sowie
3 sämtliche versicherte Unternehmen und deren Standorte.
12.1.2 Von einer Meldung kann abgesehen werden, sofern die Anzahl der Vertrauensperson bzw. der
Jahresnettoumsatz und die versicherten Unternehmen und deren Standorte im Vergleich zum
Vorjahr unverändert sind. Erhebliche Veränderungen im Sinne von Ziffer 9.5.2 sind bereits
unterjährig anzuzeigen.
12.2 Nutzung und Änderung von Passwörtern
Für unterschiedliche Stufen von Befugnisebenen werden individuelle Passwörter verwendet, die
regelmäßig gewechselt werden. Diese haben eine Länge von mindestens acht Zeichen und erfüllen
mindestens drei der folgenden Bedingungen:
1 Kleinbuchstaben,
2 Großbuchstaben,
3 Ziffern und
4 Sonderzeichen.
12.3 Datensicherung
Die Datensicherung erfolgt täglich und die Backup-Datensätze werden von der IT sicher getrennt
aufbewahrt.
12.4 Anzeige des Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls
Folgende Umstände müssen Sie uns unverzüglich nach erhaltener Kenntnis anzeigen:
12.4.1 Jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen könnte
und
12.4.2 jeden Versicherungsfall.
12.4.3 Dies gilt auch, wenn Sie keine Entschädigungsansprüche geltend machen können oder wollen.
12.5 Kontosperrung
Wenn Sie Kenntnis erhalten haben, dass Bankzugangsdaten abhandengekommen oder dupliziert
worden sind, müssen Sie unverzüglich eine Sperrung der betroffenen Bankkonten veranlassen.
12.6 Schadenminderung und Weisungen durch uns
Nach Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie folgendes zu beachten:
12.6.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Hierbei
haben Sie unsere Weisungen zu beachten, sofern Ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.
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12.6.2 Sie haben auf unser Verlangen - im Rahmen des Zumutbaren - jede Untersuchung über Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede
hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich, sofern erforderlich, mindestens jedoch in
Textform - zu erteilen und die dazu erforderlichen Belege beizubringen.
13 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
13.1 Kündigung bei Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls
Verletzen Sie eine vertragliche Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
haben, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von der Verletzung
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
13.2 Vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit
13.2.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
13.2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
13.2.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie
die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
13.2.4 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, sind wir nach Ziffer 13.2.1 oder Ziffer 13.2.2 nur dann vollständig oder
teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge
hingewiesen haben.
13.2.5 Die Bestimmungen nach dieser Ziffer 13.2 gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes
Kündigungsrecht nach Ziffer 13.1 ausüben.
14 Entschädigung
14.1 Auszahlung
Wir leisten die Entschädigung sobald und soweit unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe
nach festgestellt ist.
14.2 Vorläufige Entschädigung
14.2.1 Eine vorläufige Entschädigung erfolgt auf Ihren Antrag, sofern beim Zivil- oder Arbeitsgericht eine
Klage rechtshängig geworden ist oder eine Strafverfolgungsbehörde Anklage erhoben hat und der
zugrunde gelegte Sachverhalt einen Versicherungsfall nach Ziffer 2 oder Ziffer 3 darstellt. Die
vorläufige Entschädigung beträgt höchstens 50 % der eingeklagten Hauptforderung oder des aus
der Anklageschrift hervorgehenden Schadens, höchstens jedoch 250.000 EUR.
14.2.2 Die vorläufige Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Vorbehalt entfällt,
wenn sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen arbeits-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren
ergibt, dass ein Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 oder der
Internetkriminalität nach Ziffer 3 vorliegt und ein Schadensersatzanspruch in der entsprechenden
Höhe gegeben ist.
14.3 Keine Enthaftung des Schadenstifters
14.3.1 Unsere Entschädigungsleistung befreit den Schadenstifter nicht von seiner Schadenersatzpflicht.
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14.3.2 Vergleiche und Verzichtserklärungen gegenüber dem Schadenstifter, die ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung getroffen werden, können zur Reduzierung oder zum Wegfall der
Entschädigungsleistung führen.
15 Vereinbarte Vertragswährung und Abtretung
15.1 Vertragswährung
Wir leisten die Entschädigung ausschließlich in Geld, und zwar in Euro.
15.2 Kurs
15.2.1 Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten
Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder
des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger
Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des
Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen. Maßgeblich ist jeweils der Tag
des Schadeneintritts.
15.2.2 Bei Serienschäden nach Ziffer 4.2 gilt der Tag des Eintritts des letzten feststellbaren Schadens.
15.3 Abtretung
Die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Entschädigung erfordert unsere vorherige
Einwilligung in Textform. Die uns zustehenden Einreden sowie das Recht der Aufrechnung bleiben
auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit Ihnen abgerechnet.
16 Übergang von Ansprüchen
16.1 Übergang nach Entschädigung
Der Ihnen aufgrund eines Versicherungsfalls zustehende Schadensersatzanspruch gegen den
Schadenstifter geht nach § 86 VVG auf uns über, soweit wir Ihnen den Schaden ersetzen.
16.2 Mitwirkungspflichten
Auf unser Verlangen bestätigen Sie den Übergang schriftlich. Soweit die diesbezüglichen Rechte
und weitere Rechte, die zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen eingeräumt worden sind,
nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie uns diese übertragen.
17 Vertragslaufzeit und Kündigung
17.1 Laufzeit
Der Versicherungsvertrag ist für den vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Zeitraum abgeschlossen.
17.2 Verlängerung und Kündigung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
17.3 Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls
17.3.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie und wir den Versicherungsvertrag kündigen.
17.3.2 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über
die Entschädigung zulässig.
17.3.3 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach
ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
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17.4 Vertragsanpassung aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Sonderkündigungsrecht
Für den Fall, dass aufsichtsrechtliche oder andere gesetzliche Vorgaben Änderungen oder
Anpassungen für den vorliegenden Versicherungsvertrag erforderlich machen, gilt:
1 Wir vereinbaren die erforderlichen Änderungen oder Anpassungen mit Ihnen einvernehmlich.
2 Kommt eine einvernehmliche Vertragsänderung/-anpassung nicht zustande, können Sie und wir
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
18 Begriffsbestimmungen
18.1 Dritte
Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder
Vertrauenspersonen, versicherte Personen, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte, Gesellschafter
noch Treuhänder bei Ihnen sind.
18.2 Einfaches Schuldanerkenntnis
Ein Vertrag zwischen Ihnen (Gläubiger) und dem Schadenstifter (Schuldner), durch den der
Schadenstifter Ihren Anspruch anerkennt. Der Vertrag muss von dem Schadenstifter
eigenhändig mit seiner Namensunterschrift unterschrieben werden. Der Vertrag muss nicht
handschriftlich von dem Schadenstifter verfasst werden.
18.3 Entdeckung eines Schadens
Ein Schaden ist entdeckt, wenn
1 ein Geschäftsführer,
2 ein Vorstandsmitglied,
3 ein Aufsichtsratsmitglied,
4 ein Verwaltungsrats- oder Beiratsmitglied,
5 ein leitender Angestellter der Ebene unterhalb der Organe oder
6 ein mit Versicherungs- oder Personalfragen beauftragter leitender Angestellter
eines versicherten Unternehmens von einem eingetretenen Schaden oder von einem Ereignis, aus
dem sich ein versicherter Schaden ergeben kann, Kenntnis erlangt.
18.4 Geschäftsgeheimnis
Geschäftsgeheimnisse sind Ihre eigenen oder fremden Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen von Dritten
rechtmäßig anvertraut wurden. Hierbei handelt es sich um Informationen, die
1 weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit
dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind und daher
von wirtschaftlichem Wert sind und
2 Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen
Inhaber sind.
18.5 IT-Forensik Kosten
Hierbei handelt es sich um Kosten, die bei der Untersuchung von verdächtigen Vorfällen im
Zusammenhang mit IT-Systemen und der Feststellung des Tatbestandes und der Täter durch
Erfassung, Analyse und Auswertung digitaler Spuren entstehen.
18.6 Körperverletzung
Eine Körperverletzung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Straftatbestand der
vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt ist. Dies gilt unabhängig
davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht.
18.7 Kollusion
Kollusion ist das bewusste Zusammenwirken zweier Beteiligter, um einen Dritten zu schädigen. In
diesem Fall das bewusste Zusammenwirken einer Vertrauensperson mit einem Dritten, um Sie zu
schädigen. Dieses Zusammenwirken ist sittenwidrig. Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die
hieraus resultieren, sind grundsätzlich nichtig.
18.8 Kryptowährung
Bei Kryptowährungen bzw. virtuellen Währungen handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche
ausschließlich digital vorliegen. Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel z. B. zum Ausgleich
von schuldrechtlichen Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet
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werden. Sie können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowährungen
stellen damit eine digitale Abbildung eines Wertes dar, der in der Regel nicht von einer Zentralbank,
Behörde oder einer sonstigen zentralen oder regulierenden Instanz herausgegeben oder geschaffen
wird.
18.9 Nachstellung
Eine Nachstellung (umgangssprachlich „Stalking“) im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der
Straftatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, in welchem
Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht.
18.10 Reputationsschaden
Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch Berichterstattung
in den Medien Ihre Glaubwürdigkeit und das Ihnen entgegengebrachte Vertrauen erschüttert
wurden.
18.11 Schuldtitel
Der Schuldtitel entspricht einem Vollstreckungstitel. Der Schuld- oder Vollstreckungstitel ist
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Er muss die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der
Zwangsvollstreckung beinhalten. Aus dem Schuldtitel geht hervor, dass Sie (Gläubiger) gegen den
Schadenstifter (Schuldner) einen bestimmten Anspruch haben. Der Inhalt muss vollstreckungsfähig,
d. h. bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Schuldtitel sind z. B. gerichtliche Endurteile,
richterlich protokollierte Gerichtsvergleiche, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden, in
denen sich der Schadenstifter wegen des in der Urkunde bezeichneten Anspruchs der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
18.12 Sicherheitsvorfall
Ein Sicherheitsvorfall liegt vor bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung von Daten im
Zusammenhang mit
18.12.1 dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Ihren Informations- oder Telekommunikationsgeräten -
gleich ob befugt oder unbefugt,
18.12.2 der Verbreitung schädlicher Codes (Schadsoftware) mittels oder in Ihren Informations- oder
Telekommunikationsgeräten oder
18.12.3 der Ausführung einer elektronischen Zugangsblockade (z. B. Denial of Service) von oder mittels Ihrer
Informations- oder Telekommunikationsgeräte.
18.13 Terror
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer,
religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in
der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtung Einfluss nehmen oder auf die Ziele der Personen oder Personengruppen
aufmerksam zu machen.
18.14 Vermögensschaden
18.14.1 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert Ihres in Geld messbaren Vermögens
geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis.
18.14.2 Darunter fällt auch ein Sachschaden an der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung
sowie an Waren und Maschinen infolge Sachbeschädigung, der zum Zeitwert, das heißt unter
Berücksichtigung der Lebensdauer der Sache, ersetzt wird.
18.15 Versicherte Personen
Hierbei handelt es sich um die folgenden bei Ihnen unmittelbar beschäftigten Personen:
18.15.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten,
18.15.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter.
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IuW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019 Seite 47
18.16 Versicherte Unternehmen
18.16.1 Versicherte Unternehmen sind Sie als Versicherungsnehmer und sofern vorhanden, Ihre
Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en) sowie Ihre Tochterunternehmen und sofern
vorhanden, deren Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en), sofern Sie uns diese
ordnungsgemäß angezeigt haben.
18.16.2 Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder
indirekt zusteht durch
1 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,
2 die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals,
3 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens auszuüben.
18.17 Vertrauenspersonen
Hierbei handelt es sich um die folgenden für Sie tätigen Personen:
18.17.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten,
18.17.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte, sofern sie mit
höchstens 20 % am Gesellschaftskapital beteiligt sind,
18.17.3 Personen nach den Ziffern 18.17.1 und 18.17.2 auch, wenn sie aus Ihren Diensten ausgeschieden
sind, während der Laufzeit des Versicherungsvertrags,
18.17.4 Zeitarbeitskräfte,
18.17.5 Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers oder eines beauftragten dritten Unternehmens
in den Räumen des Versicherungsnehmers in arbeitnehmerähnlicher Position tätig sind, wie z. B.
Sicherheits-, Wartungs-, und Reinigungspersonal und
18.17.6 Personen, die im Auftrag der versicherten Unternehmen oder eines beauftragten dritten
Unternehmens mit der Installation, Wartung oder Betreuung der Datenverarbeitungsgeräte
(Hardware) oder mit der Entwicklung, Betreuung oder Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen
(Software) betraut sind (DV-Service-Personal), auch dann, wenn sie nur per Datenübertragung
(online) tätig werden.
18.17.7 Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren Kanzleiangehörige, während sie mit
berufsüblichen Leistungen für den Versicherungsnehmer beauftragt sind, auch wenn sie dabei nicht
in dessen Räumlichkeiten tätig sind, dies gilt jedoch nicht für Notare oder Anwaltsnotare (bzw. deren
Vertreter oder ihrer Notariatsverweser) im Zusammenhang mit notariellen Amtsgeschäften.
18.17.8 Die Vertrauenspersonen nach den Ziffern 18.17.4 bis 18.17.7 gelten nur während deren
vertragsgemäßen Tätigkeit für Sie als Vertrauenspersonen.
18.18 Wertpapiere
Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur
Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist.
18.19 Wissentliche Pflichtverletzung
Ein Schaden nach Ziffer 2.5 ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder Ihren
Anweisungen. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen der Vorschriften erstrecken, der Schaden
muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein. Das heißt die Vertrauensperson muss
positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen haben und
sie muss sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen.
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IuW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019 Seite 48
18.20 Zielgerichtet
Ein Angriff oder Eingriff ist zielgerichtet, wenn sich dieser konkret auf Sie bezieht, d. h. Sie von dem
Schadenstifter konkret ausgesucht worden sind. Nicht zielgerichtet ist ein Angriff oder Eingriff, der
massenhaft erfolgt oder sich gegen eine unbestimmte Anzahl von IT-Nutzern richtet. Ein
zielgerichteter Angriff hat ein fest umrissenes Angriffsziel, läuft typischerweise in mehreren Phasen
ab und kombiniert unterschiedliche, aufeinander aufbauende Angriffstechniken. Viren-Wellen, d. h.
die massenhafte Verbreitung von Computerviren/Malware, die den Geschädigten lediglich zufällig
treffen, sind nicht zielgerichtet.
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WKV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2013 Seite 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Warenkreditversicherung – AVB WKV
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherungsgegenstand 50
2 Umfang des Versicherungsschutzes 51
3 Eintritt des Versicherungsfalls 51
4 Ausschlüsse 52
5 Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung 53
6 Auszahlung der Entschädigungsleistung 53
7 Versicherungssumme je Kunde 53
8 Höchstentschädigung 53
9 Rechtsübergang 53
10 Obliegenheiten 54
11 Beitrag 54
12 Sonderkündigungsrecht 54
13 Abtretung des Anspruchs 54
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WKV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2013 Seite 50
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Warenkreditversicherung - AVB WKV –
1 Versicherungsgegenstand
1.1 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine
Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt.
1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
Mehrwertsteuer
1 aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des
Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags
ausgeführt wurden,
2 einschließlich etwaiger Sicherheitseinbehalte, wenn und soweit die Voraussetzungen zu deren
Auszahlung vorliegen,
3 gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
werden (bestrittene Forderungen). Wird die Forderung der Höhe nach bestritten, besteht für den
nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz.
1.3 Der Versicherungsschutz nach 1.1 beginnt ab der Lieferung oder Leistung.
1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die
gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
1.5 Zusätzlich zu 1.1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit
des Kunden nach 3.1 die ihm entstandenen Selbstkosten.
1 Voraussetzungen dafür sind:
a. Die Selbstkosten sind durch Aufnahme der Fabrikation von Sachen oder deren
Fertigstellung entstanden.
b. Die Fabrikation oder die Fertigstellung der Sache erfolgt allein wegen des mit dem Kunden
abgeschlossenen Vertrags und
c. die Fabrikation oder Fertigstellung erfolgt binnen eines Zeitraums von sechs Monaten. Die
Frist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Fabrikation oder Fertigstellung nach
Vertragsabschluss. Sie beginnt jeweils neu mit Wiederaufnahme der Fabrikation oder
Fertigstellung nach einer Zwischenlieferung der bis dahin fertig gestellten Sachen.
2 Selbstkosten sind Aufwendungen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Kostenrechnung der Fabrikation oder Fertigstellung sowie der Einlagerung der fertig gestellten
Sachen eindeutig zuzuordnen sind und zur Fabrikation oder Fertigstellung erforderlich waren.
Hierunter fallen auch gegenüber Lieferanten und Produzenten eingegangene, vertraglich
begründete Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sofern diese aufgrund vorliegender
Aufträge begründet wurden. Nicht zu den Selbstkosten gehören der entgangene Gewinn und
sogenannte Gemeinkosten, die der Fabrikation oder Fertigstellung nur über Kostenschlüssel
zugeordnet werden können.
3 Dieser Versicherungsschutz endet zusätzlich zu den vertraglichen Regelungen mit der Lieferung
der hergestellten oder fertig gestellten Sache.
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WKV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2013 Seite 51
4 Als versicherte Forderung gelten auch solche Selbstkosten,
a. die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er nach Beendigung des
Versicherungsschutzes auf Verlangen des Versicherers die in Fabrikation befindlichen
Sachen fertigstellt oder
b. die dem Versicherungsnehmer nur durch die Einlagerung bis zu zwei Monaten nach Ende
des Versicherungsschutzes entstehen.
5 Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf Anforderungen den
Auftrag, den Leistungsstand sowie die bis dahin entstandenen Selbstkosten unverzüglich in
einer prüfbaren Aufstellung bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die bestehenden Forderungen
zu melden. Maßnahmen zur Ausfallminderung sind mit dem Versicherer abzustimmen.
Der Versicherungsnehmer darf die in die Selbstkostendeckung einbezogenen Waren nur im
Einvernehmen mit dem Versicherer verwerten.
1.6 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden
Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer der beiden Versicherungen erbracht.
Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen in
Anspruch nimmt, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Hat er allerdings aus einem
Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er kein
Wahlrecht mehr.
2 Umfang des Versicherungsschutzes
Eine Forderung ist versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
2.1 Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Kunden ergibt sich
ausschließlich aus der Eintragung in dem zuständigen Register des Hauptsitzes oder der
Hauptverwaltung. Eine Verlagerung des Sitzes ohne Eintragung als neuer Hauptsitz oder neue
Hauptverwaltung in das örtlich zuständige Handelsregister des tatsächlichen Sitzes begründet
keinen Sitz im Sinne dieser Bedingungen. Auch durch Niederlassungen oder örtliche
Tätigkeitsschwerpunkte verlagert sich der Sitz nicht.
2.2 Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Kunden für die Forderungen ein Zahlungsziel – sofern im
Versicherungsvertrag nicht ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist - von höchstens drei
Monaten nach Lieferung oder Leistung als "ursprünglichen Fälligkeitstermin" vereinbart. Das ist der
im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nachträgliche Veränderungen dieses
Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
Fälligkeitstermin, gilt die gesetzliche Fälligkeit.
2.3 In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung
zugrunde liegt, haben dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine
Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen
und
2.4 hat der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung
alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem "ursprünglichen
Fälligkeitstermin" (2.2) vollständig bezahlt. Erhält der Versicherungsnehmer einen Scheck oder
einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist erst bezahlt, wenn die
tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.
2.5 Forderungen oder Forderungsteile gegen einen Kunden sind jeweils in der Höhe versichert, in der
die Voraussetzungen der 2.1 bis 2.4 erfüllt sind.
3 Eintritt des Versicherungsfalls
Versicherungsfall ist entweder die Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder der
Nichtzahlungstatbestand.
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WKV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2013 Seite 52
3.1 Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn
1 ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels
Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses,
2 die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist:
am Tag des Gerichtsbeschlusses,
3 mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande
gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum
Vergleich gegeben haben, oder
4 eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das
Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die
Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.
3.2 Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem
"ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands nicht innerhalb von einem Monat nach Eintritt
des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.
4 Ausschlüsse
Es besteht kein Versicherungsschutz für
4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,
4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,
4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,
4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
(z. B. Miete, Leihe, Pacht),
4.6 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,
4.7 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch
Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
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WKV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2013 Seite 53
5 Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung
5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
bestehenden Forderungen abgezogen:
1 nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,
2 Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann,
3 Erlöse aus Eigentumsvorbehalten und sonstigen Rechten oder Sicherheiten,
4 alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der
Massequote.
5.2 An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der
Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.
5.3 Zahlungen oder Leistungen an den Versicherungsnehmer, die bei einer Ausfallberechnung nach 5.1
noch nicht berücksichtigt wurden und insgesamt 250 EUR übersteigen, sind nachzumelden. Der
Versicherer rechnet dann die Entschädigungsleistung neu ab. 9.4 gilt entsprechend.
6 Auszahlung der Entschädigungsleistung
6.1 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer
diese spätestens nach einem Monat aus.
6.2 Steht die Höhe des Ausfalls sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fest,
erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung und schätzt die nach 5.1.2 bis 5.1.4
abzusetzenden Beträge, soweit deren Höhe noch unbestimmt ist. Ist eine annähernde Schätzung
nicht möglich, leistet der Versicherer zunächst 50 Prozent des mutmaßlichen Ausfalls unter Abzug
der Selbstbeteiligung als vorläufige Entschädigung.
7 Versicherungssumme je Kunde
Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte
Versicherungssumme.
8 Höchstentschädigung
Die Höchstentschädigung ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Die
Höchstentschädigung berechnet sich nach den innerhalb eines Kalenderjahrs eingetretenen
Versicherungsfällen.
9 Rechtsübergang
9.1 Im Versicherungsfall gehen die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und
sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem
Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf
den Versicherer über, allerdings nur, wenn der Versicherer dies verlangt.
9.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers die zum Übergang der Forderungen
oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben.
9.3 Entschädigungsleistungen sind vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zurückzuzahlen,
sofern sich herausstellt, dass ihm keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den
Kunden zustehen.
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WKV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2013 Seite 54
9.4 Von Zahlungseingängen werden zunächst die vom Versicherer verauslagten Kosten beglichen.
Zahlungseingänge, die diese Kosten übersteigen, werden zwischen Versicherungsnehmer und
Versicherer in dem Verhältnis von Selbstbeteiligung zu gezahlter Entschädigungsleistung aufgeteilt,
unabhängig von der tatsächlichen Höhe des gesamten Forderungsausfalls.
10 Obliegenheiten
10.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
1 dem Versicherer den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche
angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des
Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,
2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen,
einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten und etwaige Weisungen des
Versicherers zu befolgen,
3 die Selbstbeteiligung nicht anderweitig abzusichern.
10.2 Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten nicht erfüllt, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des
Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT).
11 Beitrag
11.1 Der Jahresnettobeitrag, das heißt der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungsteuer, richtet sich
nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt.
11.2 Im Übrigen gelten die Regelungen zum Beitrag nach 3. des Allgemeinen Teils zur
UnternehmensPolice (AT).
12 Sonderkündigungsrecht
12.1 Der Vertrag kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn
eine Entschädigung geleistet wurde. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen
Monat nach Zahlung der Entschädigung zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer
muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres,
wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
12.2 Der Vertrag kann darüber hinaus auf Antrag des Versicherungsnehmers außerordentlich beendet
werden, sofern es zeitgleich zum Abschluss einer R+V-Warenkreditversicherung kommt.
12.3 Im Übrigen gelten die Regelungen zur Vertragsdauer nach 2 des Allgemeinen Teils zur
UnternehmensPolice (AT).
13 Abtretung des Anspruchs
13.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Versicherers abhängig.
13.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
dem Versicherer zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch
dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt
nur mit dem Versicherungsnehmer.
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VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 55
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle 56
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 56
3 Versichertes Risiko 56
4 Vorsorgeversicherung 57
5 Leistungen der Versicherung 57
6 Begrenzung der Leistungen 58
7 Ausschlüsse 59
8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 62
9 Beitragsangleichung 62
10 Kündigung nach Beitragsangleichung 63
11 Kündigung nach Versicherungsfall 63
12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 63
13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 64
14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 64
15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 64
16 Mitversicherte Person 65
17 Abtretungsverbot 65
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VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 56
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
1 Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt;
auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über
Sachschäden Anwendung.
3 Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
Versicherungsnehmers,
2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
(Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind.
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen.
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[Seite 57]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 57
4 Vorsorgeversicherung
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des
bestehenden Vertrags sofort versichert.
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden
begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
5 Leistungen der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf
seine Kosten.
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[Seite 58]
VB Haftpflichtversicherung (AHB) R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 58
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts
bevollmächtigt.
6 Begrenzung der Leistungen
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit
einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
(Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
Kosten nicht aufzukommen.
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7 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
7.4 Haftpflichtansprüche
des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die
Mitversicherten,
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist;
von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf
Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind;
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Stand 01.07.2009 Seite 60
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
betroffen waren;
die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
- deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser
Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
hatte.
Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von
Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des
Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl
für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110,
Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;
7.10
Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden können.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
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2. für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
(auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen;
‒ Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen
mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen);
7.13 Haftpflichtansprüche
aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen,
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
oder sonstigen Diskriminierungen;
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In
beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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8 Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen
Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
8.1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
8.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem
Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
werden berücksichtigt.
8.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
8.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
9 Beitragsangleichung
9.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
9.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
9.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
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9.4 Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
10 Kündigung nach Beitragsangleichung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 9.3, ohne dass sich der Umfang
des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Textform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der
Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
11 Kündigung nach Versicherungsfall
11.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung
oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
11.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
12 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein
Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
von einem Dritten übernommen wird.
12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen.
12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
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12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer
den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg,
wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
13 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
erlangt hat.
14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
15.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
15.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
15.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein
staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
15.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
15.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
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16 Mitversicherte Person
16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht,
wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
17 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
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Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
Bauunternehmer (HA Bauwirtschaft)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gemeinsamer Teil 67
2 Allgemeines Betriebsrisiko 91
3 Produkthaftpflichtrisiko 104
4 Rückrufkosten 115
5 AKB-Zusatzdeckung 116
6 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 116
7 Privatrisiken 124
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 67
Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
Bauunternehmer (HA Bauwirtschaft)
1 Gemeinsamer Teil
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Risikobeschreibung
ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen
‒ Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
Bestimmungen von 1 und 2;
‒ Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von
Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab
dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen
oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1 und 3;
‒ Kosten aufgrund eines Rückrufs von mangelhaften Produkten richtet sich nach den
Bestimmungen von 1, 4 und den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers, sofern diese Gegenstand des
Vertrages sind;
‒ Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von 5. und -
teilweise abweichend von 1.1.1 - der den Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung, es sei denn, einzelne
Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor;
‒ Schäden aus Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 6;
‒ Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden
(Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 2 und den Besonderen
Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung - insoweit abweichend von 1.1.1 -, es sei
denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB.;
‒ Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß
Umweltschadensgesetz richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen von dem AT und
den Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung - insoweit
abweichend von 1.1.1 -, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
‒ Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach den Bestimmungen von 6 und den zum jeweiligen
Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Versicherung privater
Risiken
1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2 bis 5 ausdrücklich eine besondere Regelung für den
jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1 dieser
Bedingungen.
1.2 Allgemeine Bestimmungen
1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer in Deutschland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
‒ es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 68
‒ der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der
Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer.
Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen, und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche
Risikobeschreibung und das Datum der Neugründung oder Erwerbs zur Beitragsberechnung
aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist; eventuell
bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz
subsidiär.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
Schäden oder Umwelteinwirkungen;
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages oder
vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden.
1.2.2 Vertretungsregelung
Soweit im Rahmen dieses Vertrages „Weitere Versicherungsnehmer“/rechtlich selbständige
Unternehmen mitversichert sind, vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren
Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der
Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner.
Im Übrigen finden aber alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend
für die vom Versicherungsschutz erfassten Unternehmen Anwendung
1.2.3 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat,
sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie
der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z.B. Beiräte) in dieser
Eigenschaft;
2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
des Versicherungsnehmers verursachen.;
Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei
Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht;
3 der angestellten, verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen
Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Verantwortung über den Betrieb des eigenen
Arbeitgebers (hier des Versicherungsnehmers) hinausgeht;
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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4 der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV).
Zu 1.2.3, 2 bis 1.2.3, 4 gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110
SGB VII.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte, verantwortliche (Fach-)Bauleiter und
verantwortliche Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden insoweit bzw. in
dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche soweit sich die Regressansprüche
gegen die in 1.2.3, 2.bis 1.2.3, 4. genannten Personen richten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;
5 auch des nachstehend genannten Personenkreises:
‒ freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
Hilfspersonen;
‒ natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor;
6 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.2.4 Repräsentanten
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
‒ die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
Aktiengesellschaften),
‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
‒ der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen),
‒ bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
berufenen obersten Vertretungsorgane,
‒ der verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer,
‒ der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV).
1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 1.4.1, 2.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich,
wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das
ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
1.2.8 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebs-einstellung,
nicht aus anderen Gründen (z.B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder
den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu
zehn Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen,
soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten
Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadens-versicherung
wird hingewiesen.
Diese Regelung gilt nicht für die Besonderen Bestimmungen der Rückrufkosten-Versicherung,
sofern diese Gegenstand des Vertrages ist.
KFM0120 Seite 70 von 932
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 71
1.2.9 Kumulklausel
1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
‒ nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
Umweltschadensversicherung,
‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- und/oder
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
2 Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die
separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate
Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen
hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht,
beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem
der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
3 Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende
Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.
1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen
1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls
beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
Mindestanforderungen entspricht:
a. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
b. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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c. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind
die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
Mitwirkung einzuräumen.
1.2.11 Nachbarrechtliche Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG
Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie
Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach
§ 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen
gleichstehen, und es sich hierbei um unvorhergesehene Sachsubstanzschäden Dritter handelt.
Eine Nutzungsbeeinträchtigung wird nicht als Sachsubstanzschaden im Sinne der Bedingungen
angesehen.
Unvorhersehbar sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer noch
deren Repräsentanten mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
Ausgeschlossen bleiben insbesondere vorhersehbare Ansprüche und unvermeidbare Sach- und
Vermögensschäden, die aus nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen, Aufopferungsansprüchen
sowie enteignungsgleichen Eingriffen resultieren.
1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt
sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten -
abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.
2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich
nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen
Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und
Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem
Recht geltend gemacht werden.
3 Auf die besonderen Bestimmungen zu Baumkontrollen nach 2.2.20 und zur
Umwelthaftpflichtversicherung wird hingewiesen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte
Risiken nach 3.5.8, sowie auf die Umweltschadensversicherung und das Rückrufkostenrisiko,
sofern diese Gegenstand des Vertrages sind.
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 73
1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.17), soweit es sich
nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrages „Weitere Versicherungsnehmer“/rechtlich selbständige
Unternehmen mitversichert sind, umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b. AHB -
gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der weiteren
Versicherungsnehmer untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
‒ Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.11,
‒ Schäden an zur Montage überlassenen Sachen gemäß 1.3.12,
‒ Datenlöschkosten durch Installation gemäß 1.3.23,
‒ Obhutsschäden gemäß 1.3.25,
‒ Obhutsschäden an Dokumenten Dritter 1.3.26,
‒ Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanagen durch
fehlerhafte Elektroinstallation gemäß 1.3.27,
‒ Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind,
‒ sonstiger Schäden aus Planung und Bauleitung gemäß 2.2.9,
‒ sonstiger Schäden aus Abbruch-/Einreißarbeiten gemäß 2.2.10,
‒ Mietsachschäden gemäß 2.3.3, 2 und 2.3.3, 3,
‒ Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen gemäß 2.3.4,
‒ Schäden an fremden Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinendurch Reparatur-
/Wartungsarbeiten gemäß 2.3.5,
‒ Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind,
‒ Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten gemäß 3.5.6,
‒ Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten gemäß
3.5.7,
‒ Nachbesserungsbegleitschäden gemäß 3.5.8,
‒ Schäden an Grund und Boden.
1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2 aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
‒ Individuelle Haftungsvereinbarungen.
1.3.6 Auslandsschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle
‒ aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder
Kanada;
‒ durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US-
Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt
sind (direkter Export);
‒ durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.;
‒ aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Läger, Büros und
dergleichen) des Versicherungsnehmers, die im Ausland belegen sind, ausgenommen in
USA/US-Territorien oder Kanada.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich hierbei nicht um Baustellen
handelt.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung.
Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige Betriebsstätten/Niederlassungen im
Ausland, insbesondere rechtlich unselbständige Betriebsstätten/Niederlassungen in
USA/US-Territorien oder Kanada oder rechtlich selbständige
Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Produktionsstätten, Vertriebsniederlassungen,
Tochterunternehmen) weltweit.
2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
d. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
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a. Kein Versicherungsschutz besteht für
‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/ US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalts sowie alle Kosten und
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
werden.
Unter dem Begriff „Schimmelpilz“ ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6 Auf die besonderen Bestimmungen zur Internethaftpflicht, zur Umwelthaftpflichtversicherung
und zur Rückrufkostenversicherung, sofern diese Gegenstand des Vertrages ist, wird
hingewiesen.
1.3.7 Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich
nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt.
1.3.8 Überschwemmungen
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b. und 7.14 c. AHB - Haftpflichtansprüche wegen
Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, soweit dadurch nicht die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.9 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen.
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b. und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen
Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.10 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 b. und 7.10 b. AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf
zurückzuführen sind, dass durch
Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines
solchen),
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 76
Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder
Erdrutschungen,
Sachschäden an einem Grundstück und/oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.11 Bearbeitungsschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen entstanden sind;
‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
2 Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
‒ auf seinem Betriebsgrundstück oder
‒ außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden
haben
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-,
Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen
(auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9
Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12;
Leitungsschäden nach 1.3.13.
Be- und Entladeschäden nach 1.3.14,
Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind,
Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4.
Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5.
3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an
Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an
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Stand 01.07.2017 Seite 77
Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe
Leistungsübersicht.
Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder -entsorgungs-, sowie
Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen
oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
1.3.12 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und insoweit von 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche)
- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen,
die ihm vom Auftraggeber oder Bauherrn überlassen wurden oder die er vom Auftraggeber oder
Bauherr übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die
Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Montagetätigkeit (auch Einbau, Verlegen,
Anbringen und dergleichen) dieser Sachen durch den Versicherungsnehmer entstanden sind.
Umfasst der Auftrag für diese Montagearbeiten auch vorgelagert die Demontage dieser fremden
Sachen durch den Versicherungsnehmer, steht die Demontagetätigkeit (auch Ausbau,
Freilegen, Entfernen und dergleichen) der Montagetätigkeit gleich.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für reine Demontagen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmung des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen) bleibt bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur und dergleichen, befinden,
befunden haben oder die von ihm übernommen wurden, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden (siehe jedoch 2.3.4 und 2.3.5).
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder
des Geschädigten (z.B. Bauwesenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-,
Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen
(auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
‒ Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9;
‒ Bearbeitungsschäden nach 1.3.11;
‒ Leitungsschäden nach 1.3.13;
‒ Be- und Entladeschäden nach 1.3.14;
‒ Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind;
‒ Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4;
‒ Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/ Wartungsarbeiten nach 2.3.5;
‒ Obhutsschäden nach 1.3.25.
2 Nicht versichert sind Ansprüche
a. auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
Leistung;
b. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
c. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 78
d. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
e. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an
Windkraftanlagen, für Montagetätigkeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer-
und/oder Regeltechnik und dergleichen sowie für reine Demontagetätigkeiten siehe
Leistungsübersicht.
Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver-/ -entsorgungs- und
Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen
oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.
1.3.13 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1.3.14 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wurde.
1.3.15 Strahlenschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus
‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
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Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen
im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für
den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
1.3.16 Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von 2.a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
-wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
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aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
1.3.17 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne von 2 a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Verwendung personenbezogener Daten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
1.3.18 Internethaftpflicht
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich
über diesen Zusatzbaustein.
1 Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.16 a.,
g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
seitens des Versicherungsnehmers, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um Schäden aus
a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme;
b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für a. bis c. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
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2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
gleichen Mängeln
beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
3 Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
g. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach Signaturgesetz/SigG und/oder
Signaturverordnung/SigV, De-Mail-Gesetz) besteht.
5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche
a. die im Zusammenhang stehen mit
‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und / oder andere
Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internet-Nutzer dienen;
b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
f. nach den französischen Faules Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
1.3.19 Auslösen von Fehlalarm
Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. - Vermögensschäden durch versehentlich
ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für
Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche
handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
jeweils aufgeführten Ziffern:
Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1.3.20 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage
1 Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten
für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
a. der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten
Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde
(deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
erklärt hat und
b. es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte,
Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und
c. die Kaufpreis- oder Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis,
dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks beziehungsweise die Empfangsbestätigung der
Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht.
2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.20, 1a)
genannten Gründen unbegründet ist.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.
3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur
geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe
der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend.
4 Für Werklohn- und Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein
Versicherungsschutz.
1.3.21 Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)
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1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
a. dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
b. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
c. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und
Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt
oder gekühlt werden;
d. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in
Gebäuden eingebauten Klimaanlagen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei
Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen
Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu
erbringen.
2 Mitversichert sind - abweichend von 1.3.16 a. sowie teilweise abweichend von 1.3.16 b. -
Vermögensschäden im Sinne des 2 a. AHB aus der Durchführung von
Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter 1.3.21.1
genannten Leistungen handelt.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung
der Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Versichert bleiben
jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3 Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von 7.7 AHB - Ansprüche wegen Mängeln oder
Schäden am Objekt / Objektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß
1.3.21,1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude, Heizungs-, Kühl-, Raumluft-
und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in
Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden
an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4 Ausgeschlossen sind Ansprüche
a. aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch
sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm
übernommenen Verpflichtungen über die sich aus der Risikobeschreibung ergebenden
Tätigkeiten hinaus, besteht - abweichend von 4. AHB sowie 1. 3.21.3, Satz 1 kein
Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches
der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen
übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
‒ Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger,
Generalübernehmer) oder
‒ selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer,
Unternehmer) oder
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‒ Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler).
Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen
gegeben sind
‒ in der Person eines Angehörigen gemäß 7.5 a. des Versicherungsnehmers oder
‒ in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren
Angehörigen gemäß 7.5 a. vorletzter Absatz AHB oder
‒ bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den gemäß der ersten beiden
Spiegelstriche genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen
sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht
oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
‒ bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
Eine Beteiligung im Sinne der letzten beiden Spiegelstriche liegt insbesondere bei
wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor;
b. im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden
Tätigkeiten/Verpflichtungen;
c. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsatz für
Produktionsprozesse in Gebäuden.
1.3.22 Asbestschäden
1 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen
Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen
Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, -insbesondere
gemäß den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. der Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV)- erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der
Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten.
2 Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet.
3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen
zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -
a. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
b. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110
Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den
Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-)Bauleiter werden
insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
c. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b.
5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
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1.3.23 Datenlöschkosten durch Installation
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch
versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger
Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht Wartung,
Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden
1 an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen,
2 durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung,
3 durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
Software sowie Softwarepflege,
4 durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung,
5 durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Software-Viren", „Trojanische Pferde"),
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z.B. Betriebsstillstand, Produktionsausfall).
Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1.3.24 Strafrechtsschutz
Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:
1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und
Strafvollstreckungskosten.
1.3.25 Obhutsschäden
1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden an beweglichen Sachen, welche der
Versicherungsnehmer zum Zweck der Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur oder Montage
(auch Einbau, Verlegen, Anbringen und dergleichen) in Verwahrung genommen hat.
Auf die besonderen Bestimmungen zu 2.3.6, 1 Absatz 4 (Schäden an Kraftfahrzeugen
einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten) wird hingewiesen.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Schäden an zur Montage überlassenen Sachen nach 1.3.12,
Obhutsschäden an Dokumenten Dritter nach 1.3.26.
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2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
a. Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Nutzung, Beförderung, Bearbeitung,
Verarbeitung, Reparatur, Montage oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen
entstehen;
b. Schäden an Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Wasserfahrzeugen und
Arbeitsmaschinen und -geräten sowie an deren Teilen;
c. Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten (z.B. Server,
Mobiltelefon) sowie Computern und Datenträgermedien aller Art;
d. Schäden an Kunst- und Wertgegenständen aller Art und Antiquitäten;
e. Folgeschäden, die über den unmittelbaren Schaden an der Sache hinausgehen.
3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.26 Obhutsschäden an Dokumenten Dritter
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 2b), 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden an Dokumenten oder Unterlagen (z.B. Akten, Baupläne und dergleichen) oder
elektronischen Datenträgern Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner gemäß
Risikobeschreibung versicherten Tätigkeiten oder Leistungen vorübergehend, das heißt
maximal für die jeweilige Dauer der beauftragten Tätigkeiten oder Leistungen überlassen
wurden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Sachen nicht Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Eine eventuell anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Technische Versicherung) geht
dieser Versicherung vor (Subsidiarität).
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Obhutsschäden nach 1.3.25.
2 Ausgeschlossen sind
a. Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b. Ansprüche
‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat;
‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben;
‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen.
3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
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1.3.27 Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen durch
fehlerhafte Elektroinstallation
1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schadenersatzansprüchen Dritter aus Abhanden-kommen von
Sachen, die durch vom Versicherungsnehmer eingebaute, montierte oder gewartete
Gefahrenmeldeanlagen geschützt werden sollten, soweit das Abhandenkommen dieser Sachen
nachweislich darauf zurückzuführen ist, dass die Gefahrenmeldeanlage durch vom
Versicherungsnehmer fehlerhaft durchgeführten Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich
Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) nicht oder nicht ordnungsgemäß
funktioniert hat.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder
des Geschädigten Dritten besteht, gehen diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten
Rückgriffsansprüche von Einbruch-Diebstahl-Versicherern gegen den Versicherungsnehmer.
2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Scheckheften, Urkunden,
Schmuck und anderen Wertsachen;
b. wegen Folgeschäden wie z.B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener
Gewinn;
c. wegen sonstiger Schäden und Schadenursachen wie z.B. Bedienungsfehler,
unsachgemäßer Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung,
Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung;
d. wegen Schäden, die auf Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder
Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) vor Bestehen dieses Versicherungsschutzes
zurückzuführen sind;
e. wegen Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten
(einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) zurückzuführen
ist.
3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1.3.28 Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 und 7.10 b. AHB und teilweise abweichend von 2.2.19
- die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen)
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Tätigkeit im Rahmen der gemäß
Risikobeschreibung versicherten Betriebsart im Gartenbaubereich erbracht wird, nicht jedoch
im Lohnauftrag beziehungsweise aus der Tätigkeit als
Lohnmaschinenbetrieb/Maschinengenossenschaft (z. B. Spritzung von landwirtschaftlichen
Flächen) und dergleichen, auch wenn es sich hierbei um einen untergeordneten Nebenbetrieb
handelt. Die Beweislast, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahm des gemäß
Wagnisbeschreibung versicherten Risikos handelt, obliegt dem Versicherungsnehmer.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Bearbeitungsschäden nach 1.3.11.
2 Nicht versichert sind Ansprüche
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‒ wegen Schäden an Grund, Boden und Wasser (auch Gewässer);
‒ gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel dienenden
Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen,
Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
‒ wegen Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit
diesen Mitteln stattfindet,
‒ wegen der Beschädigung von Pflanzen und Kulturen, die sich beim Versicherungsnehmer
befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen 1.2 (Erfüllungsansprüche) und 7.8 (Schäden an hergestellten
oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
1.3.29 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen
Die Ausschlussbestimmung gemäß 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen) gilt nur insoweit, als die Liefer- und Leistungsgegenstände in einem räumlichen,
zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zu einander stehen.
1.4 Risikobegrenzungen
1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen. Auf die Regelung
der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen;
2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5, 2.2.2 und 4.) oder eines Wasserfahrzeugs (siehe
aber 2.2.14) verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4 aus
a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
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b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5 aus Bau (auch Umbau, Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen) von
Flughäfen/-plätzen, (Stau-)Dämmen einschließlich Talsperren, Deponien, Stollen, Tunneln oder
Untergrundbahnen (offene und geschlossene Bauweise) sowie aus Flussbegradigungen/ -
verlegungen;
6 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
7 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z.B.: Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
8 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher);
9 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
10 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines);
11 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
12 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
13 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
14 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
15 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind (siehe aber 1.3.22.);
16 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen (siehe aber 5.);
1.4.2 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind
1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
2 wegen Schäden an Kommissionsware;
3 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
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4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
5 wegen
a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff „Schimmelpilz“ ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden;
e. nach dem französischen „Fautes Inexcusables“ oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-
Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe
Leistungsübersicht.
4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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1.5 Beitragsberechnung
1.5.1 Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage
des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),
oder
der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,
oder
der effektiven Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer).
der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme und Jahreslohn- und -gehaltssumme oder
Bausumme nur auf die Mindestbeiträge.
1.5.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach
Aufforderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4
den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),
oder - falls zutreffend -
der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,
oder - falls zutreffend -
die effektive Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer),
evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitspro-gramms,
sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
Zusatzrisiken.
2 Allgemeines Betriebsrisiko
2.1 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3, 4 und 5 genannten Schäden, richtet sich nach den AHB, den
Bestimmungen gemäß 1 sowie den folgenden Vereinbarungen (2).
2.2 Betriebliche/berufliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.2.1 Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
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Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
Haftpflicht
1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
bis zum Besitzwechsel bestand;
3 der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nicht für Hochbaubetriebe ohne
Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung)
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und
geliehenen
1 Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
auf eine Höchstgeschwindigkeit.
2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
3 Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit.,
4 Kraftfahrzeug-Anhänger.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.2.2 Kraftfahrzeuge
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Hochbaubetriebe ohne
Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung)
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und
geliehenen
1 Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
auf eine Höchstgeschwindigkeit.
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
3 Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
4 Kraftfahrzeug-Anhänger.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.2.3 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5).
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der
Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.13;
2.2.4 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
2.2.5 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen;
2.2.6 Gerüste
aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren gelegentliche
unentgeltliche Überlassung, Verleih und Vermietung an Dritte;
2.2.7 Planung und Bauleitung
aus
‒ Bauleitung im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer,
‒ Planung und Objektüberwachung
im Rahmen des versicherten Risikos, wenn die Ausführung vom Versicherungsnehmer selbst oder
in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt
Mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn die
Bauausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst oder nicht in seinem Auftrag, auf seine
Rechnung oder in seinem Namen erfolgt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an
(Bau-) Objekten (auch Dachkonstruktionen und Freianlagen) und deren Teilen, die vom
Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind, oder für die er die Bauleitung oder
Objektüberwachung ausübt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.2.8 Abbruch- und Einreißarbeiten
1 aus dem Abbrechen und Einreißen (samt Nebenleistungen) von Gebäuden oder Gebäudeteilen
(samt deren Einfriedungen und deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) im
Rahmen des versicherten Risikos auch innerhalb des Umkreises, dessen Radius der Höhe des
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abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks entspricht, insoweit abweichend von 6.18 der
Besondere Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung.
2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden aus
a. Sprengungen,
b. Abbrechen oder Einreißen von sonstigen Bauwerken, Nicht-Bauwerken oder Teilen von
diesen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden durch Abbruch- oder
Einreißarbeiten von Bauwerken oder tragenden Bauwerksteilen (samt deren Einfriedungen und
deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) in einem Umkreis, dessen Radius der
Höhe des abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks oder Nicht-Bauwerks entspricht,
siehe Leistungsübersicht.
2.2.9 Generalunternehmung im Hoch-, Garten- und Landschaftsbau
als Generalunternehmer für Hochbauvorhaben (einschließlich Kellerbau, Rohbaugewerke und
Hausanschlussarbeiten) oder für Garten- und Landschaftsbauvorhaben im Rahmen der gemäß
Risikobeschreibung versicherten Risikos.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängel und Schäden an den
(Bau-)Objekten sowie deren Teilen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
2.2.10 Energieerzeugungsanlagen
1 aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch
zur Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich
um Fotovoltaik-, Solarthermie-, on-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen
und Geothermieanlagen.
Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen
Energieerzeugungsanlagen (z.B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf
dem versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche
Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach
dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder
Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den Abnahme-
/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen.
2 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen
a. Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen
b. Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB - insoweit abweichend von 7.8 AHB - aus
Versorgungsstörungen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3 Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in Umfang und in Höhe der gesetzlichen
Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung geregelt ist,
insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV),
§ 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV)
oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB
FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen
keine Anwendung finden.
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
‒ als Haus- und Grundbesitzer sowie
‒ als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung
an einen Dritten vergeben sind.
2.2.11 Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung
aus dem Betrieb einer ständigen Betonprüfstelle für die Eigen- und Fremdüberwachung
einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken gemäß den Regelungen des Deutschen Instituts
für Normung e. V.
Der Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden durch Prüfungen
von Beton, Transportbeton und Betonfertigteilen der Überwachungsklassen 1 und 2, sofern es sich
hierbei um Beton auf Basis genormter und bauaufsichtlich zugelassener Rezepturen handelt, sowie
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Prüfung von Beton der Überwachungsklasse 3 und von
Beton auf Basis nicht genormter und bauaufsichtlich nicht zugelassener Rezepturen.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor.
Nicht versichert sind Ansprüche
‒ wegen Schäden an Bauwerken/Objekten einschließlich deren Teilen und hergestellten
Produkten, für welche die Betonprüfung erfolgt bzw. erfolgt ist, sowie alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden,
‒ aus (Sanierungs-)Empfehlungen, Anregungen, Beratungen, Vorschlägen, Folgerungen und
dergleichen sowie Beratungen über die An- oder Verwendung des beprüften Betons,
‒ aus schieds-/gerichtsgutachterlichen Tätigkeiten;
2.2.12 Einweisen von Fahrzeugkränen Dritter auf Baustellen
1 aus dem fehlerhaften Einweisen von gleislosen Fahrzeugkränen Dritter, welche der
Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von nicht am Bau tätigen
Unternehmen mit Bedienpersonal gemietet (nicht geleast) hat, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer hierbei keiner
Pflichtversicherung unterliegt.
Unter den Begriff „Einweisen“ im Sinne des vorgenannten Absatzes fallen folgende Tätigkeiten
des Versicherungsnehmers:
‒ Einwinken des Fahrzeugkrans bei dessen An- und Abfahrt auf den Standplatz am Einsatzort;
‒ Aufklärung des Bedienpersonals über die örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort und
betrieblichen Umfeld;
‒ Unterweisung des Bedienpersonals in den Inhalt des Lastenauftrages (Art des
Kraneinsatzes).
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres (Bedien-
)Personals.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen (z. B. Kraftfahrthaft-
pflichtversicherung) besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor.
Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.14.
2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
a. Haftpflichtansprüche wegen Schäden
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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‒ an den gemieteten Fahrzeugkränen (Fahrgestell, Kranaufbau, Anhänger, Zubehör und
dgl.) einschließlich deren Inhalten,
‒ durch den Kranbetrieb (einschließlich Nebenleistungen) selbst
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Nutzungsausfall,
Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten);
b. Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer die Fahrzeugkräne
‒ von am Bau tätigen Unternehmen und / oder nicht mit Bedienpersonal gemietet hat;
‒ nicht gemietet, sondern sonst wie in Obhut genommen hat (z. B. durch Leasing, Leihe
oder einen besonderen Verwahrungsvertrag);
2.2.13 Gebrauch fremder Fahrzeuge
aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Stapler und selbstfahrender
Arbeitsmaschinen in Deutschland, wenn die Ansprüche gegen
den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast
wurde;
mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer
noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des
Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
geschützt wird oder
‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
annehmen durfte oder
‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des
Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder
Vermögensschäden;
2.2.14 Schwimmende Arbeitsgeräte
1 aus Gebrauch, Halten und Besitz eigener und fremder nicht versicherungspflichtiger
schwimmender Arbeitsgeräte ohne eigenen Antriebsmotor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor)
bzw. ohne eigenen Treibsatz (z.B. Schuten, Pontons, schwimmende Saugbagger) auf
stehenden Gewässern in Deutschland - teilweise abweichend von 1.4.1. 2.
Besteht für dieses Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im
Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär.
Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
Fahrer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
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Der Fahrer des Wasserfahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Die Bestimmungen gemäß 3.1.2 und 3.1.4 AHB (Erhöhungen/Erweiterungen) sowie gemäß 4
AHB und 1.3.1.1 und 2 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
2 Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus schwimmenden Arbeitsgeräten
a. auf fließenden Gewässern;
b. außerhalb Deutschlands;
Der Versicherungsschutz hierfür bedarf der besonderen Vereinbarung über eine gesonderte
Wasserfahrzeughaftpflicht-Versicherung mit dem Versicherer.
3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;
2.2.15 Musterhäuser
aus Besitz, Unterhaltung und Vorführung von in Deutschland belegenen Musterhäusern des
Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn das Eigentum an den Musterhäusern bereits auf die
Erwerber übergegangen ist.
Mitversichert sind hierbei gesetzliche Schadenersatzansprüche der Erwerber wegen Schäden an
ihren Musterhäusern einschließlich deren Einrichtungen, die im Rahmen von
Musterhausbegehungen des Versicherungsnehmers durch die besichtigenden Personen oder den
Versicherungsnehmer verursacht werden.
Soweit Versicherungsschutz über andere Versicherungen besteht (z.B. (Privathaft-
pflichtversicherung der Besichtigenden), geht dieser voran.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an den Musterhäusern und deren Einrichtungen, die
sich noch im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;
2.2.16 Winterdienst
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)
aus Winterdienstarbeiten (Schnee- und Eisbeseitigung).
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;
2.2.17 Verbrennen von Pflanzenrückständen
aus dem erlaubten Verbrennen von Pflanzenrückständen auf eigenen Grundstücken in Deutschland;
2.2.18 Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemitteln
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)
aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
Düngemittel.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Spritzungen dieser Mittel nicht aus der Luft
erfolgen.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
‒ Schäden am behandelten Gut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe aber
1.3.28)
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‒ Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit diesen
Mitteln stattfindet und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel
dienenden Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen,
Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;
2.2.19 Baumfällen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und
Landschaftsbaubetriebe)
aus Baumfällen und Großbaumverpflanzungen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten (ohne
Radiusbegrenzung);
2.2.20 Baumkontrollen
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und
Landschaftsbaubetriebe)
aus Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (Bruch- und Standsicherheit), sofern
der Anteil für diese Tätigkeiten weniger als 50% im Versicherungsjahr beträgt.
Wird während der Vertragslaufzeit die vorgenannte Schwelle überschritten, so gilt die Tätigkeit als
neues Risiko im Sinne von 3.1.3 AHB. Es gelten dann die besonderen Bedingungen zur
Vorsorgeversicherung nach 4 AHB. Die Bestimmungen nach 1.3.1 Absatz 1 und 2 finden keine
Anwendung.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit eine gesetzliche oder
behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung)
besteht. Der Versicherungsschutz bedarf sodann der besonderen Vereinbarung mit dem
Versicherer;
2.2.21 Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und
Landschaftsbaubetriebe)
aus Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
2.2.22 Memoriam-Gärten
aus Besitz und Unterhaltung bzw. Pflege von Memoriam-Gärten einschließlich dazugehörenden
Grabanlagen im Deutschland.
Diese Mitversicherung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Grundstücke oder
Flächen der Memoriam-Gärten gemietet oder gepachtet hat. Der Versicherungsschutz für die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Mieter oder Pächter dieser
Grundstücke/Flächen richtet sich nach 2.2.1;
2.2.23 Feuerwehreinsätze infolge Betriebsstoffverlusts bei Kraftfahrzeugen
aus auf in Deutschland gelegenen Grundstücken Dritter bestimmungswidrig aus Kraftfahrzeugen,
für deren Haftpflicht gemäß 2.2.2 Versicherungsschutz besteht, ausgetretener Betriebsmittel (z. B.
Kraftstoffe, Getriebeöle).
Versichert sind hierbei ausschließlich gesetzliche Schadenersatzansprüche von Kreisen/Gemeinden
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts - insoweit abweichend von 1.1 AHB - auf Ersatz
der gebührenordnungsgemäßen, unmittelbaren Aufwendungen für deren gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften entgeltlichen Feuerwehreinsatz für die Beseitigung (nicht
aber Fachreinigung) der Betriebsmittel auf fremden Grundstücken.
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Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feuerwehr für Sicherungs- und/oder
Absperrmaßnahmen, sofern diese zur Beseitigung der Betriebsmittel nachweislich notwendig waren.
Eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- oder
Umweltschadensversicherung) geht dieser Versicherung vor.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.2.24 Rechtsdienstleistungen
aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG), sofern sie als Nebenleistung zum gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufs- oder
Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehören.
Mitversichert sind insoweit - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - Vermögensschäden im Sinne von
2 a. AHB.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
jeweils aufgeführten Ziffern:
Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21.
2.2.25 Weitere Betriebsrisiken
aus
1 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der
Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das
private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko
2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit
Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
2.3.2 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten oder Transpondern (auch
General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der
Codekarten oder auf die Kosten der Auswechslung oder Neuprogrammierung der Transponder oder
deren Chips und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
Verlust des Schlüssels, der Codekarte oder des Transponders festgestellt wurde.
Nicht versichert ist/sind
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‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln,
Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen;
‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, Verlust einer Codekarte oder eines
Transponders (z. B. wegen Einbruchs).
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.3.3 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden
1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch
an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, sowie durch Leitungs- und Abwasser.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch
an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe
2.3.3. 2.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten,
‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4 Ausgeschlossen sind Ansprüche
‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen.
5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.3.4 Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen
(Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nicht für Hochbaubetriebe ohne
Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung)
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 2b., 7.6, 7.7 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Gerätschaften und
Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle
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von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag
in Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung.
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder
Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert
ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder
Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder
des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
2 Ausgeschlossen sind
a. Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden infolge Transports,
‒ Schäden durch Brand oder Explosion,
b. Ansprüche von
‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem
nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt.
4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.3.5 Schäden an Arbeitsgeräten
(Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nur für Hochbaubetriebe ohne
Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung)
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 2b., 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen Dritter (nicht an selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen), die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle
von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag
in Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung.
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder
Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert
ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder
Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist.
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder
des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
2 Ausgeschlossen sind
a. Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden infolge Transports,
‒ Schäden durch Brand oder Explosion,
b. Ansprüche von
‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem
nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt.
4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.3.6 Schäden an fremden Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-
/Wartungsarbeiten
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung oder
Vernichtung von Kraftfahrzeugen Dritter (d. h. auch nicht von Betriebsangehörigen)
einschließlich selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen
Fahrzeugteilen durch Reparatur- oder Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers an oder
mit diesen Fahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit
diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer
von ihm beauftragten Person befinden:
‒ Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis;
‒ Brand oder Explosion;
‒ Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde
Personen, Raub und Unterschlagung;
‒ unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das
Fahrzeug;
‒ Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2
Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;
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‒ mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
‒ Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und
Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;
‒ Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der
vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem
Kraftfahrzeug verursacht werden.
Hinweis:
Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den
Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für KFZ-Handel und -Handwerk
erforderlich.
2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Ersatzleistung
a. bei Zerstörung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen
Fahrzeugteile den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, höchstens jedoch den
Neupreis, sowie erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues
Fahrzeug bzw. einen neuen Anhänger bzw. neue damit fest verbundene Fahrzeugteile in
der gleichen Ausführung oder - falls der Typ nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen
Typs in gleicher Ausführung, jedoch in allen Fällen höchstens der vom Hersteller
unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert ist der
Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug, einen gleichwertigen gebrauchten
Anhänger oder gleichwertige gebrauchte, damit fest verbundene Fahrzeugteile;
b. in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit
fest verbundenen Fahrzeugteile bis zu dem nach a) sich ergebenden Betrag die
erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht-
, Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert.
Entsprechendes gilt bei Zerstörung oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeuges. Von
den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung
entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Personen- und
Kombinationskraftwagen bis zum Schluss des vierten und bei allen übrigen Fahrzeugen bis
zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres
auf Bereifung, Batterie und Lackierung.
3 Ausgeschlossen bleiben
a. die nach 1.2 AHB ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung
mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur),
Rückgängigmachung des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten
Vergütung (Minderung);
b. gemäß 7.8 AHB Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder
in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache
entstehen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
c. gemäß 7.6 und 7.7 sowie 2 b) AHB Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem
Abhandenkommen - insoweit abweichend von 2.3.1 - von in fremden Kraftfahrzeugen,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Anhängern befindlichem Wageninhalt sowie Geld,
Wertpapiere (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und andere Wertsachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden;
d. die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere
Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung und andere);
e. Schäden an Neufahrzeugen einschließlich neuen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die
noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene
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Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden, und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden;
f. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit
fest verbundenen Fahrzeugteilen anlässlich
‒ der Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gemäß § 29
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), von Untersuchungen der Abgase an
Kraftfahrzeugen (AU)/Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29 und 47 a) StVZO, von
Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen
gemäß § 41 a) StVZO, von Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber
und Kontrollgeräte gem. § 57 b) StVZO,
‒ des Zubringens und/oder Abholens,
‒ von Pflegearbeiten (z. B. Polieren, Waschen)
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.3.7 Schäden am Gewerk des Subunternehmers
1 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
Arbeiten oder Sachen) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder
Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
a. dass das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schaden-eintritt fehlerfrei
erstellt und bereits abgenommen war;
b. dass keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche und/oder finanzielle Verflechtung zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht.
3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3 Produkthaftpflichtrisiko
3.1 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
diese durch vom Versicherungsnehmer
‒ hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
‒ erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den nachfolgenden
Vereinbarungen (3.).
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
3.2 Versichertes Risiko
1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Risikobeschreibung versicherten
Produktions- und Tätigkeitsumfang.
2 Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 besteht ausschließlich für Schäden, sofern diese
durch vom Versicherungsnehmer, in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner
Leitung hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer, in seinem
Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen (z.B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau), dies gilt auch dann,
wenn es sich hierbei um eine mitwirkende Ursache handelt.
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Die Beweislast, dass der Schaden ausschließlich durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer.
3.3 Versicherungsfall
3.3.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis
gemäß 1.1 AHB.
Bei 3.4.4.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich
nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
3.3.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;
3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
3.4.5 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern
die Überprüfung in Zusammenhang steht.
3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2.2.
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von
1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen
Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen der Lieferung mangelhafter Erzeugnisse gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht;
b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des
Entgeltes für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2 i). Der
Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
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Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht
oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6, 2 i). Der
Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
für Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei Lieferung
mangelfreier Erzeugnisse durch den Versicherungsnehmer für die Gesamtprodukte vom
Abnehmer des Versicherungsnehmers zu erzielen gewesen wäre;
e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
versichert.
3.4.3 Weiterverarbeitungs- und oder -Weiterbearbeitungsschäden
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2.
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von
1.3.16 a. - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen
Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse, dafür
verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
b. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten
oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
können (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
Verkaufspreis steht, der bei Lieferung mangelfreier Erzeugnisse durch den
Versicherungsnehmer nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
wäre.
3.4.4 Aus- und Einbaukosten
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4.2. und
3.3.4.3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung
von 1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das
Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
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des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein. Mängel bei der Beratung über die
An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten E-
zeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein
zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen),
das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter
Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen
bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
mangelfreier Produkte Dritter.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
‒ Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten vom Versicherungsnehmer
gelieferten Erzeugnisse;
‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
Montagepersonal;
‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;
b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten
des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers
zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
3 Ausschließlich für die in 3.4.4.2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4.1. - und
insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
werden.
4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1. - 3.4.4.3. auf Teile, Zubehör oder
Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese
Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder
Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
b. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6,
2 i. handelt.
3.4.5 Prüf- und Sortierkosten
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2. und 3.
genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel,
wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel
an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,
welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2
- 3.4.5 versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne
dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers
hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.
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2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung
erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.
3 Ist jedoch zu erwarten,
dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach 3.4.2 -
3.4.5 versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen
anzunehmenden Fehlerquote
höher sind
als die nach 3.4.2 - 3.4.5 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller
Produkte mit Mangelverdacht,
so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 - 3.4.5.
In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des
Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht
tatsächlich Mängel aufweisen.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre
bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
Nachweises, dass die Produkte mit Man-gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
4 Ausschließlich für die in 3.4.5.2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5.1. -
und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
Erzeugnisses des von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
5 Auf 3.6.2 i. wird hingewiesen.
3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko
3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen
Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab
Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB berufen. Die
gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer
gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377
HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
vereinbart,
‒ dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen.
‒ sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
branchenüblichem Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle
geregelt ist.
3.5.3 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und
um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
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Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für
die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
3.5.4 Medienverlust
Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen
von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter
Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b)
AHB handelt.
3.5.5 Energiemehrkosten
Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b) AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von 1.3.16
- die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und
Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter
Installationen und Zählerprüftätigkeiten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.5.6 Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten
1 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. - gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter
wegen der in 2. genannten Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
Installationsarbeiten bei der Ausübung des gemäß Risikobeschreibung versicherten
Berufsbildes entstehen.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach 3.5.7,
Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9,
Auslösen von Fehlalarm nach 1.3.19.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen
a. unmittelbar entstandenen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare
‒ Evakuierung bzw. Räumung von Gebäuden und Räumlichkeiten und/oder
‒ Räumung der sonstigen Nachbarschaft, insbesondere Straßen, Wege und Plätze,
innerhalb des Gefahrenbereichs, einschließlich den damit verbundenen
Absperrmaßnahmen.
Sofern es sich hierbei auch um öffentlich-rechtliche Ansprüche aufgrund von entgeltlichen
Einsätzen der Behörden (z.B. Polizei, Feuerwehr) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
und den allgemeinen Vorschriften handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1
AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Versichert sind ausschließlich die
gebührenordnungsgemäßen Kosten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche, wenn der Einsatz der
Feuerwehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften unentgeltlich
ist;
b. Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten
durch Einsatz von zusätzlichem Wachpersonal.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das
eingesetzte Bewachungspersonal;
‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche
Absperrungen;
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c. Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw.
geräumten Gebäuden/Räumlichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den
direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung zum Zwischenlager und zurück,
für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung bzw.
Räumung;
d. den Geschädigten unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B.
Produktionsausfall) oder eines Nutzungsausfalls (z.B. einer Privatwohnung).
Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die
Betriebsunterbrechung oder den Nutzungsausfall sind nicht versichert.
3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.5.7 Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten
1 Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - die gesetzliche Haftpflicht
a. des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
b. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-)Bauleiter und
Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen,
c. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister
für Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter
und öffentlich bestellter
‒ Schieds-, Gerichtsgutachter oder
‒ Sachverständiger/Gutachter
im eigenen Fachbereich für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im
Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Risikobeschreibung.
Insoweit besteht auch Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Erstellung von
Privatgutachten (z.B. Schadenermittlung, gutachterliche Stellungnahme zu behaupteten
Mängeln/Fehlern).
Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen,
Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche
Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder
sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder
der Personen, für die er einzutreten hat.
Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß 3.1, 2 und 4 AHB und 3.11 finden
keine Anwendung.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21,
Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6,
Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9.
2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3 Ausgeschlossen sind Ansprüche
a. wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
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b. aus Wertermittlungen wie z.B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es
handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen;
c. im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der
gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss
einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;
d. wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes
des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser /Gewässer);
e. im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten.
4 Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
3.5.8 Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in 3.5.8.2 genannten
Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen
Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im
Sinne der AHB wie Schäden behandelt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen
Leistungen Gegenstand der Ausübung nachstehender Risiken sind, und für diese gemäß
Risikobeschreibung ausdrücklich Versicherungsschutz vereinbart ist:
‒ Bauinstallation und/oder sonstiges Ausbaugewerbe
‒ Zimmerei, Dachdeckerei
‒ Ofen-, Feuerungs-, Kachelofenbau
‒ Raumausstatter, Messe-, Ausstellungsbau
‒ Schlüsseldienst
‒ Hochbau (auch Fertigteilbau) ohne Erschließung von Grundstücken und ohne
Bauträgertätigkeit
‒ Stahlhallenbau
‒ Straßenbau
‒ Brunnenbau (nicht Geothermie und Fracking)
‒ Schornsteinbau
‒ Baggerbetriebe
‒ Aushub von Baugruben
‒ Herstellung von Baugrubensicherungen (Verbau).
Kein Versicherungsschutz besteht - abweichend von 1.3.1 und 3.2.1 - im Zusammenhang mit
zuvor nicht genannten Risiken.
2 Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen
a. Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Werkleistungen und Anlagen im
Freien oder in Gebäuden, insbesondere Grabearbeiten oder Aufschlagen von Wänden;
b. Kosten für im Zusammenhang mit dem unter 3.5.8.2.a versicherten Suchen oder Freilegen
stehende Transporte (siehe aber 3.5.8.3.b) und Entsorgungsaufwände;
c. Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit
dem Suchen und Freilegen;
d. Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen
würde, wenn die in 3.5.8.1 genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären,
insbesondere Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und
Fliesenlegearbeiten;
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e. Kosten durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Nutzungsausfall der von den
Nachbesserungsarbeiten betroffenen Räume, Gebäude oder Grundstücke einschließlich
deren Einrichtungen. Dieser Versicherungsschutz besteht insofern auch für die Kosten der
Anmietung von Ersatzimmobilien, auch wenn diese die Kosten des Nutzungsausfalls (z. B.
Mietkosten der eigengenutzten Immobilie) übersteigen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten, Betriebs-,
Produktionsunterbrechung, Nutzungsausfall und Anmietung von Ersatzimmobilien bei
Nachbesserungsbegleitschäden siehe Leistungsübersicht.
3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
a. Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. Erzeugnisse,
Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vom Versicherungsnehmer ursprünglich mangelfrei
hergestellt, geliefert bzw. erbracht wurden, werden im Sinne dieser Bestimmung wie
Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen Dritter angesehen;
b. Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der
Nachlieferung;
4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.5.9 Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen,
erlaubten Untersuchung von Trinkwasser und dessen Wasserversorgungsanlagen gem. §§ 14 - 16
Trinkwasserverordnung (Stand 10.03.2016) im Rahmen des gemäß Risikobeschreibung
versicherten Risikos.
Der Versicherungsschutz umfasst hierbei auch die prüfende und gutachterliche Beurteilung
bestehender Verhältnisse, insoweit abweichend von 1.3.16 a.
Es besteht insbesondere dann kein Versicherungsschutz, wenn für die Ausübung der Tätigkeit eine
Zulassung als Untersuchungsstelle erforderlich ist, über die der Versicherungsnehmer nicht verfügt.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
jeweils aufgeführten Ziffern:
Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6,
Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach 3.5.7.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.6 Risikoabgrenzungen
1 Nicht versichert sind
a. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind
‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadenersatz statt Leistung;
‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem
Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse;
‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens
des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
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b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B.
Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5
ausdrücklich mitversichert sind.
2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
a. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungen,
soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter
Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
einzustehen hat;
b. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder
Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von
Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
in Wettbewerb und Werbung);
c. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB;
d. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt
haben;
e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der
Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis
‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder
‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder
‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt,
dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen
können oder müssen;
f. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
g. Ansprüche aus
‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich
für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;
h. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, die von Unternehmen, die
mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
gemacht werden;
i. Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2, 3.4.3.2.b., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche
wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. und 3.4.3.2.c, die
im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer
hergestellte oder gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom
Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten.
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Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse
von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls
festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen
zu lassen.
3.7 Zeitliche Begrenzung
1 Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die
vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
unverschuldet versäumt wurde.
2 Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch hergestellte oder
gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrages ausgeliefert
wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss
des Vertrages nicht kannte.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch Erzeugnisse,
die vor Beginn des Vertrages bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn
der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 erstmals vereinbart wurde.
3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des
Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
ausgeliefert wurden.
3.8 Serienschaden
1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
‒ aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
innerer Zusammenhang, oder
‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
2 Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die
weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem
Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen
der Vorversicherung aufgrund
‒ des Ablaufes der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/ oder
‒ des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden
keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die
Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrages.
3 6.3 AHB wird gestrichen.
In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serien-schaden gehören, der
als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des
Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
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3.9 Rückwärtsdeckung
Abweichend von 1.1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7.1 der vereinbarten Police dieses
Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein
mussten.
2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrages gewährt.
3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens
jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung.
4 Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. (siehe Leistungsübersicht).
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
5 Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.
6 Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages.
3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 - 3.4.5 siehe Leistungs-übersicht.
3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
Der Versicherungsnehmer hat
‒ wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
(siehe 3.1.2 AHB),
‒ Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß
3.1.3 und 4 AHB)
zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.
4 Rückrufkosten
Eingeschlossen ist die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers.
In Ergänzung von 2 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen
Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers sind als Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers auch diejenigen Erzeugnisse anzusehen, die im Auftrag, auf Rechnung oder
unter Leitung des Versicherungsnehmers hergestellt, geliefert oder vertrieben wurden.
Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse gemäß 5.6 und 5.7 der Besonderen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den Rückruf
ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse, nicht aber aus den erbrachten
Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau)
resultieren.
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Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei der
Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben.
Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5 AKB-Zusatzdeckung
5.1 Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Arbeitsmaschinen,
Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen in Deutschland, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Versicherungsschutz besteht für diese Arbeitsmaschinen, Stapler und sonstigen Kraftfahrzeuge,
wenn diese
‒ auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen
sind.
‒ Versicherungsschutz besteht ausschließlich auf Betriebsgrundstücken des
Versicherungsnehmers, nicht aber auf eigenen und fremden Baustellen.
Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
insbesondere nach der Baustellenverordnung;
‒ auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV
verwendet werden.
5.2 Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung
Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen
und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im
Rahmen der zugrunde liegenden Betriebshaftpflichtversicherung.
Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese
Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der
Betriebshaftpflichtversicherung (siehe 1.3.14) geboten.
Versicherungssummen siehe Leistungsverzeichnis.
6 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 6.1.7
wird besonders hingewiesen.
6.1 Versicherungsumfang
6.1.1 Gegenstand der Versicherung
1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 6.1.1.2
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
6.2.
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Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
2 Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
a. den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der
Versicherungsnehmer");
b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben.
c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;
d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen
sowie
e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 6.1.1.2 c. - e. Versicherten besteht
Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 6.1.1, 2 b.
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 6.1.1.2 c. - e. für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadensersatzansprüche.
6.1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 6.1.1.1 genannten Anspruchs
gegen einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens gleich.
6.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1 Anspruchserhebung (claims made)
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Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene
Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer
begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das
betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur
auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
die Voraussetzungen der 6.1.1, 2 b. nicht mehr vorliegen
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der
vorliegenden Art für die Versicherten.
6.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
‒ die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Ansprüche
und
‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
Schadensersatzanspruch freizustellen.
2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurde,
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde.
3 Selbstbeteiligung / Ersatzleistung
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
Abwehr unbegründeter Ansprüche.
Die Kosten gemäß 6.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
4 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6.1.5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
2 infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;
3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
6.1.6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
2 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.
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3 die auf Erfüllung./Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
damages) gerichtet sind.
4 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
6.1.1.1 bleibt unberührt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
6.2.4 bleibt unberührt.
6.1.7 Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter 6.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
Umfang dieses Vertrages maßgeblich.
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
abzutreten.
6.1.8 Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
anderen Versicherten nicht zugerechnet.
Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes,
Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
entsprechenden ausländischen Organs/ Funktionsträgers) zugerechnet.
6.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches
1 Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 6.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung
auch den unter 6.1.1.2.d. und e. - genannten Personen zu.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur
Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.
2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
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Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen
über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden
Urkunde verlangen.
4 Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 6.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage / Beitragsregulierung
Gemäß 4. des AT-Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
6.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
1 Anzeige des Versicherungsfalles
a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
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c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat.
2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalles
a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
Versicherten abzugeben.
Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.
b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.
d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles
erheblichen Schriftstücke einzusenden.
f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen
und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
3 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
6.2 Abwehr- und Kostenschutz
6.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.
1 Kosten
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Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2 Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
6.2.2 Leistungsumfang
1 Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
Gegenseite.
2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten
a. Außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der
Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht
nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag
vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung
teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes
zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
b. Gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.
c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
6.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer hat die Kosten nach 6.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass
er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
6.2.4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 6.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten
1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
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HA Bauwirtschaft R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist.
2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen.
3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des
Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
erklärt hat.
7 Privatrisiken
Für die Firmenleitung,
d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter,
werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen zur
Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter
von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den
Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für
Hunde wird besonders hingewiesen.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens
bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7 der Besonderen
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
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HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015 Seite 125
Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
Handelsbetriebe (HA Erweiterte Handel)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gemeinsamer Teil 126
2 Allgemeines Betriebsrisiko 142
3 Produkthaftpflichtrisiko 147
4 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 157
5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 164
6 Umweltschadensbasisversicherung 172
7 Privatrisiken 186
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HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG
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Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
Handelsbetriebe (HA Erweiterte Handel)
1 Gemeinsamer Teil
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung
ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden
‒ aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
Bestimmungen von 1. und 2.;
‒ aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in
dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1. und 3.;
‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richten sich nach den Bestimmungen von 4;
‒ aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
richtet sich nach den Bestimmungen von 1., 2. und 4., es sei denn, einzelne Vereinbarungen
dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor;
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB.
Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.1.3 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2, 3 und 4.5 ausdrücklich eine besondere Regelung für
den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1. dieser
Bedingungen.
1.2 Allgemeine Bestimmungen
1.2.1 Neu gegründete/übernommene Unternehmen
Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
‒ es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
weiteren Versicherungsnehmer handelt und
‒ der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt oder
der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische
Geschäftsführung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche
Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung
aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
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HA Erweiterte Handel R+V Allgemeine Versicherung AG
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Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist. Eventuell
bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
Schäden oder Umwelteinwirkungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 – 3.4.6, sofern diese Gegenstand des
Vertrags sind, wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten
dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden.
Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
subsidiär.
1.2.2 Vertretungsregelung
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, vertritt der
Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von
Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger
Beitragsschuldner.
Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend
für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen Anwendung.
1.2.3 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft
sowie
der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser
Eigenschaft,
2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
des Versicherungsnehmers verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch
a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach §
110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw.
in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
b. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die
Regressansprüche gegen die in 1.2.3.2 genannten Personen richten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
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3 auch des nachstehend genannten Personenkreises:
a. freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter und dergleichen) für
Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers
verursachen;
b. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
Hilfspersonen;
c. natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführungen dieser
Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.
4 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.2.4 Repräsentanten
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
‒ Die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
Aktiengesellschaften),
‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
‒ die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen),
‒ bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
berufenen obersten Vertretungsorgane.
1.2.5 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
abweichend von 1.4.1.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
1.2.6 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
Versicherungsschutz im vorstehenden Umfang besteht auch für die Arbeitsgemeinschaft.
1.2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss
für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich
wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
1.2.8 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung,
nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder
den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu
fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertrags-verhältnisses entstehen,
soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten
Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.8) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
1.2.9 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
‒ nach dieser Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
Umweltschadensversicherung,
‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
nach einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw.
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
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1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen
zur Haftpflichtversicherung (AHB)
1.3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
einschränkenden Bestimmungen von 4.2 AHB finden keine Anwendung.
Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.
2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von 4.1.1, Satz 3 AHB – auf
versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden ist,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und
Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem
Recht geltend gemacht werden.
3 Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.3.3) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine
Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
1.3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
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2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.14), soweit es sich
nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
1.3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen (siehe 7.5 a. AHB), wenn der Schaden durch
einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
verantwortlich ist.
1.3.4 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, umfasst der
Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b. AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des
Versicherungsnehmers und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
‒ Mietsachschäden gemäß 2.3.3.2. und 2.3.3.3.,
‒ Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen gemäß 2.3.4,
‒ Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.6, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind,
‒ Schäden an Grund und Boden.
1.3.5 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist ‒ abweichend von 7.3 AHB ‒ die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2 aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.
1.3.6 Regressverzicht
Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Rückgriffsansprüche
gegen Dritte (einschließlich gegebenenfalls mitversicherter Unternehmen), so beeinträchtigt dies
den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der
Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.
1.3.7 Auslandsschäden
1 Eingeschlossen ist ‒ abweichend von 7.9 AHB ‒ die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
a. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US-
Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt
sind (direkter Export);
b. aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder
Kanada;
c. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
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d. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen.
2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
d. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
Bestimmungen:
a. Kein Versicherungsschutz besteht für
‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
wurde zuvor besonders vereinbart;
‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
werden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
b. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 4.5.9) wird hingewiesen.
1.3.8 Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer (mit Ausnahme
von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und
Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt.
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1.3.9 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
entstanden sind;
‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 2.3.4) und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
jeweils aufgeführten Ziffern:
Leitungsschäden nach 1.3.10;
Be- und Entladeschäden nach 1.3.11;
Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4;
Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebes (einschl. stationäre
Waschanlagen) nach 2.3.5.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
1.3.10 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
1.3.11 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wurde.
1.3.12 Strahlenschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus
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‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen
im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für
den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
1.3.13 Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung, elektronischer Daten;
aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
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aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
1.3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Missbrauch personenbezogener Daten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
1.3.15 Internethaftpflicht
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich
über diesen Zusatzbaustein.
1 Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.13 a.,
g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail
oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus
a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
‒ ‒der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a. bis c. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5 AT (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
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b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
gleichen Mängeln
beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
c. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von 6.5 AHB - als
Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.
3 Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a. IT-Beratung, -Analyse, - Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Horst-, Full-Service-Providing;
d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
g. Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) und/oder der
Signaturverordnung (SigV);
h. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung besteht.
5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche
a. die im Zusammenhang stehen mit
‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internet-Nutzer dienen;
b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
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e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
f. nach den französischen Faules Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
1.3.16 Datenlöschkosten durch Installationen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch
versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger
Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsschäden (auch
Wartung/Pflege) die durch mangelhaft ausgeführte Installation (nicht Wartung, Reparatur und
Installation von Hard-/Software) entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden
an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;
durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;
durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
Software sowie Softwarepflege;
durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;
durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde", etc.)
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall
etc.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7. 8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
Für Schäden gemäß Absatz 1 im Zusammenhang mit Schäden, die an fremden Sachen (z. B.
Datenträgern einschließlich darauf verkörperter Daten) durch eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich über die Regelungen zu Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.9.
1.3.17 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen
1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2 b. AHB sowie teilweise abweichend von 7.3 AHB – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder
Sachen, die durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen
nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage
wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektierung, Montage, Wartung durch den
Versicherungsnehmer zurückzuführen ist.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2 Kein Versicherungsschutz besteht
a. für sonstige Schäden und Schadenursachen als in 1.3.17.1 genannt, wie z. B.
Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der
Bedienungsanleitung;
b. Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn;
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c. soweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz
gegeben ist.
1.3.18 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage
1 Der Versicherer trägt - ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die
gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
a. der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten
Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde
(deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
erklärt hat und
b. die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis,
dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung
einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht.
2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.18.1 a.
genannten Gründen unbegründet ist.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.
3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe
der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend.
4 Für Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von EUR 1.000,- besteht kein
Versicherungsschutz.
1.3.19 Strafrechtsschutz
Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:
1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und
Strafvollstreckungskosten.
1.4 Risikobegrenzungen
1.4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelung der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen;
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2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5 und 2.2.2) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4 aus
a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe
5);
6 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
7 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
8 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
9 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
10 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
11 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
12 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
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13 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
14 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
15 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind;
16 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstigen Diskriminierungen (siehe aber 4.);
17 wegen Schäden aus
a. Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;
b. Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen;
c. Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-
Anlagen bestimmt waren.
Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen,
Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie
bei Flut.
1.4.2 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind
1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
2 wegen Schäden an Kommissionsware;
3 aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
des einzureißenden Bauwerks entspricht;
4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
5 wegen
a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
1.4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
werden, gilt:
1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
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b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
e. nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
3 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: siehe
Leistungsübersicht.
4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
1.5 Beitragsberechnung
1.5.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage
des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),
der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
1.5.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4.
den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),
eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
Zusatzrisiken.
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2 Allgemeines Betriebsrisiko
2.1 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3., 4. und 6. genannten Schäden richtet sich nach den AHB,
den Bestimmungen gemäß 1 sowie den folgenden Vereinbarungen (2).
2.2 Betriebliche/berufliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-, berufs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.2.1 Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken – nicht
jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
Haftpflicht
1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
2.2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1 Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit,
3 selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
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Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.2.3 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5).
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der
Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.9.
2.2.4 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.
2.2.5 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen.
2.2.6 Fotovoltaikanlagen
1 aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf selbst genutzten Betriebsgebäuden bzw.
Betriebsgrundstücken zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
Energieversorgers.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
Sondervertragskunden.
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
‒ als Haus- und Grundbesitzer sowie
‒ als Bauherr von Photovoltaikanlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung
an einen Dritten vergeben sind.
3 Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
handelt;
2.2.7 Weitere Betriebsrisiken aus
1 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Bestätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko
2.3.1 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit
Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
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Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
2.3.2 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch General-
Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der
Codekarten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Nicht versichert ist/sind
‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs).
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.3.3 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden
1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an
gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen die unter den Regressverzicht
nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden
Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.
3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe
2.3.3.2.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten,
‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4 Mietsachschäden an beweglichen Sachen
an gemieteten (nicht geleasten), gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind
oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten,
‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
5 a. Ausgeschlossen sind Ansprüche
‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen;
b. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
c. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
6 Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
dort jeweils aufgeführten Ziffern:
Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4.
2.3.4 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten
sonstigen Gerätschaften, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten
gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat.
Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder
Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind
oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2 Ausgeschlossen sind
a. Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden infolge Transports,
‒ Schäden durch Brand oder Explosion,
‒ Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen,
wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten,
Transportkosten;
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Stand 01.11.2015 Seite 146
b. Ansprüche von
‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.3.5 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich stationäre
Waschanlagen)
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und in Ergänzung von 2. b. AHB - die gesetzliche
Haftpflicht
1 wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem
Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung)
anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und des
Bewegens dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen in 1.2 AHB und in 7.8 AHB bleiben bestehen.
2 aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör
(ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge
außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 3.1.2 und 4.3 a. AHB.
4 Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a. aus Anlass von Reparaturen,
b. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug
entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
6 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.3.6 Gebrauch fremder Fahrzeuge
aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und
selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der
Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die
Ansprüche gegen
den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast
wurde;
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Stand 01.11.2015 Seite 147
mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht
Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen
geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
geschützt wird oder
‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
annehmen durfte oder
‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des
Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder
Vermögensschäden.
3 Produkthaftpflichtrisiko
3.1 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
diese durch vom Versicherungsnehmer
‒ hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
‒ erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den nachfolgenden
Vereinbarungen (3).
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
hat.
3.2 Versichertes Risiko
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
bis 3.4.6 Anwendung:
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Betriebsbeschreibung versicherten
Produktions- und Tätigkeitsumfang.
3.3 Versicherungsfall
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
bis 3.4.6 Anwendung.
3.3.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis
gemäß 1.1 AHB.
Bei 3.4.4, 3. ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich
nicht um Haftpflichtansprüche handelt.
3.3.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;
3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
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3.4.5.2.a. – e. im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in 3.4.5 genannten
Sachen,
3.4.5.2.f. in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser
Ziffern die Regelung gemäß 3.4.5.2. f. in Zusammenhang steht;
3.4.6 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern
die Überprüfung in Zusammenhang steht.
3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.4.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
3.4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
3.4.2 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2.2.
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
1.3.13 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen
Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht;
b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des
Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2, 8). Der
Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht
oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6.2.8). Der
Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
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wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
versichert.
3.4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
3.4.3 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a. AHB und in teilweiser Abänderung von
1.3.13.a. - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder
gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
b. Kosten für eine rechtlich gebotene oder wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten
oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
können (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
wäre.
3.4.4 Aus- und Einbaukosten
3.4.4 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4.2 und
3.4.4, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a. AHB und in teilweiser Abänderung
von 1.3.13 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das
Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
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2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelheiten),
d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter
Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen
bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
mangelfreier Produkte Dritter.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
‒ Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des
Versicherungsnehmers;
‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
Montagepersonal;
‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;
b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten
des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers
zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert.
3 Ausschließlich für die in 3.4.4, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4, 1. – und
insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
werden.
4 Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst
vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende
Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter
behandelt.
5 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a. der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat
oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder
montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
b. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1 - 3.4.4.3 auf Teile, Zubehör oder
Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese
Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder
Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
c. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß
3.6.2.8 handelt.
6 In Erweiterung von 3.4.4.1 - 4 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche
Dritter wegen
a. Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder
aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung
mangelfreier Einzelteile);
b. Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im
eingebauten Zustand;
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c. Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder
aufgetragen worden sind.
Im Falle des Austauschs mangelhafter Einzelteile gemäß 3.4.4.6.a. besteht
Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile
mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die
Kosten des Direkttransportes versichert.
Die Ausschlüsse gemäß 3.4.4.5. finden auch insoweit Anwendung.
7 Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in 3.4.4.2 und 3 und der in
3.4.4. 6 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der
günstigsten versicherten Kosten.
Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.6.b. und
c. ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis
nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der
Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.
3.4.5 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen
3.4.5 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2
genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
1.3.13 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer
mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder
verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferung stehen
Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und
Regeltechnik sowie Formen.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder
verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1
besteht;
b. anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
Kosten;
c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels
der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
oder für eine andere Schadenbeseitigung;
d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der Maschinen
des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur
mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge
eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den
Produktionsausfall sind nicht versichert;
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f. weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten
verbunden, vermischt, verarbeitet (siehe 3.4.2) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet (siehe
3.4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (siehe 3.4.4) werden.
Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß 3.4.2 ff. gewährt.
3.4.6 Prüf- und Sortierkosten
3.4.6 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5, 2. und 3.
genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel,
wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
ausreichenden Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel
an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,
welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2
ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser
Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt,
be- oder verarbeitet wurden.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren zu
überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung
erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.
3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht
zuzüglich der nach 3.4.2 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven
Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 3.4.2 ff. gedeckten Kosten im
Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich
der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 ff. In diesem Fall oder
wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist,
bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
aufweisen.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre
bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
4 Ausschließlich für die in 3.4.5, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5.1 -
und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
werden.
5 Auf 3.6.2, 8. wird hingewiesen.
3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko
3.5.1 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen
Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab
Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB berufen. Die
gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
3.5.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung,
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Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, soweit
der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und
Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Artikel 38, 39, UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen
verzichtet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
vereinbart, dass
‒ eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen.
Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer kein
Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard aufrechterhält oder keine
Ausgangskontrolle durchgeführt hat.
3.5.3 Händlerkettenklausel
Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung,
Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer kein direktes
Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte nicht direkt vom
Versicherungsnehmer, sondern über einen Händler oder Weiterverarbeiter bezogen hat und daher
eine Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer - insoweit
teilweise abweichend von 7.3 AHB - bei Schäden gemäß 3.4.2 ff. nicht auf die fehlende Haftung des
Versicherungsnehmers berufen, wenn
‒ der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt/die fehlerhafte Leistung des
Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und
‒ der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht.
3.5.4 Bearbeitungsfolgeschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden
an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
entstanden sind;
‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder
Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind und insoweit abweichend von 1.3.9.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.5.5 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und
um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für
die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
3.5.6 Medienverlust
Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen
von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter
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Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b.
AHB handelt.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.5.7 Energiemehrkosten
Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b. AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von 1.3.13
a. - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und
Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter
Installationen und Zählerprüftätigkeiten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.6 Risikoabgrenzungen
3.6.1 Nachstehende Risikobegrenzungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht
gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
Nicht versichert sind
1 Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.6 und 3.5.3 ausdrücklich mitversichert sind
‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt Leistung;
‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
2 im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 ff.:
Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit
diese nicht gemäß 3.4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.
3.6.2 3.6.2.4. bis 3.6.2.8. finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis
3.4.6 Anwendung.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit
es sich nicht um im Rahmen von 3.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von
Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der
Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
2 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
3 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik
oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die
mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang
stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
4 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
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Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und
Werbung);
5 Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB;
6 Ansprüche aus
‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für
den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge
bestimmt waren,
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;
7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a. AHB, die von Unternehmen, die mit
dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden
sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden,
8 Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2,2.c., 3.4.3.2.b., 3.4.4, 3.4.6 sowie Ansprüche wegen
Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. und 3.4.3.2.c., die im
Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im
Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte
Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von
autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten
Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen.
3.7 Zeitliche Begrenzung
Nachstehende Regelungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
1 Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem
Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet
werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Die in Satz 1 genannte
Meldefrist findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,
dass sie von ihm unverschuldet versäumt wurde.
2 Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch gelieferte Erzeugnisse
des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrags ausgeliefert wurden, soweit der
Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrags nicht
kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 ff. wegen Schäden durch
Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrags bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert
wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. erstmals vereinbart wurde.
3 Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des
Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
ausgeliefert wurden.
3.8 Serienschaden
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
bis 3.4.6 Anwendung.
1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
‒ aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
innerer Zusammenhang, oder
‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
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2 Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die
weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem
Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die im Rahmen
der Vorversicherung aufgrund
‒ des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
‒ des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden
kein Versicherungsschutz zu gewähren ist.
Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrags, höchstens jedoch die
Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.
3 6.3 AHB wird gestrichen.
4 In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als
während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des
Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
3.9 Rückwärtsdeckung
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
bis 3.4.6 Anwendung.
Abweichend von 1.1 AHB wird der Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7, 1. der vereinbarten Police dieses
Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
mussten.
2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens
jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung.
4 Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. gemäß Leistungsübersicht.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
5 Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
6 Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags.
3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
bis 3.4.6 Anwendung.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. siehe Leistungsübersicht.
3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
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Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
bis 3.4.6 Anwendung.
1 Der Versicherungsnehmer hat
‒ wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
(siehe 3.1, 2. AHB),
‒ Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß
3.1, 3. und 4. AHB)
zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.
2 Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in der
Leistungsbeschreibung genannten Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit solchen
Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang stehen,
auf das Doppelte.
4 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 4.1.7
wird besonders hingewiesen.
4.1 Versicherungsumfang
4.1.1 Gegenstand der Versicherung
1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 4.1.1.2
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
4.2.
Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
2 Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
a. den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der
Versicherungsnehmer");
b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben.
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c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
mitversicherten (Tochter-)Unternehmen;
d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen
sowie
e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 4.1.1.2 c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz
ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
Unternehmen gemäß 4.1.1, 2 b.
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 4.1.1.2 c. – e. für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadensersatzansprüche.
4.1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 4.1.1.1 genannten Anspruchs
gegen einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens gleich.
4.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer
begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das
betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur
auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
später als drei 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
die Voraussetzungen der 4.1.1, 2 b. nicht mehr vorliegen
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.
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Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
vorliegenden Art für die Versicherten.
3 Vertragsaufhebung/Kündigung
a. Kündigung nach Versicherungsfall
Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 4.1.2
gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der
fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs
eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer
zugegangen ist, ausgeübt wird.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach
einem Monat wirksam.
b. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
Beherrschungsverhältnisses automatisch.
4.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
‒ die Kosten gemäß 4.2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Ansprüche
und
‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
Schadensersatzanspruch freizustellen.
2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurde,
‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde.
3 Selbstbeteiligung/Ersatzleistung
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Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen
Versicherungssumme für Sach- bzw. Sach- und Vermögensschäden siehe Leistungsübersicht.
Die Kosten gemäß 4.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
Abwehr unbegründeter Ansprüche.
4 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
4.1.5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
2 infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;
3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
4.1.6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten;
2 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG;
3 die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
damages) gerichtet sind;
4 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
4.1.1.1 bleibt unberührt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
zugefügt werden. 4.2.4 bleibt unberührt.
4.1.7 Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter 4.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
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Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur
Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein
Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität).
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
abzutreten.
4.1.8 Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
anderen Versicherten nicht zugerechnet.
Ist der Versicherte eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr
- in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands,
Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.
4.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches
1 Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 4.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung
auch den unter 4.1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur
Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen
über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden
Urkunde verlangen.
4 Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 4.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
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gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
4.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
1 Anzeige des Versicherungsfalls
a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (8 AT) anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat.
2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
Versicherten abzugeben.
Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.
b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.
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d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen
und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
3 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.2 Abwehr- und Kostenschutz
4.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.
1 Kosten
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2 Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.2.2 Leistungsumfang
1 Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
Gegenseite.
2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten
a. Außergerichtlich
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Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der
Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht
nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag
vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung
teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts
zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
b. Gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.
3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
4.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer hat die Kosten nach 4.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass
er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
4.2.4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten
1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist;
2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen;
3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf 5 Jahre nach Rechtskraft
des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
erklärt hat.
5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:
5.1 Gegenstand der Versicherung
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5.1.1 Der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB, den
Bestimmungen gemäß 1., 2. und den nachfolgenden Vereinbarungen (5.).
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10.b. AHB - Personen- und Sachschäden durch
Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder
ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
Sinne des vorgenannten Absatzes.
Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
besonders vereinbart wurde.
Mitversichert sind gemäß 2. a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
5.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser
(einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
5.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
5.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1);
5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko),
5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Pflichtversicherung).
5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5.3.1 Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auch auf:
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16.;
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
Feste Nahrungsmittel sowie und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht
übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
Gesamtfassungsvermögen 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 5.3.3 Anwendung;
Amalgam- und Fettabscheider.
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Zu a., b. und d. gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil 5.2.1 - 5.2.5 oder
Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlagen-inhaber, noch
nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
5.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung
Für Risiken gemäß 5.2.1 (WHG-Anlagen), 5.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
5.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4. AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4. AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 5.3.1 d überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4.AHB - die
dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen. Bestehen für den
Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß 1.2.9
entsprechend Anwendung.
Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB - Vorsorgeversicherung
- für die Anlagen gemäß 5.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 5.2.5 (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
besonderer Vereinbarung.
5.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens
(Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1 mitversicherten
Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
‒ nach einer Störung des Betriebs oder
‒ aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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5.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
5.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-liegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
5.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
5.6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
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Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits vor einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen;
5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
5.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
5.6.13 Ansprüche
‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens;
5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
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5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 1.2.5 und 2.2.2).
5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten,
soweit diese entstehen
‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
5.6.19 die in 1.4.1 - ausgenommen: 1.4.1, 5. - und 1.4.2.2 - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf
1.4.1.9 bis 15 verwiesen).
5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
5.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung,
‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht;
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.3 AHB wird gestrichen.
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5.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion
eingetreten ist.
5.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.9 wird hingewiesen.
5.8 Nachhaftung
5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
5.8.2 5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt.
5.9 Versicherungsfälle im Ausland
5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
Ausland eintretende Versicherungsfälle,
die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder
Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
5.9.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle,
die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von 5.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen;
die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien und Kanada, bestimmt waren;
die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen.
Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer
nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die
Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne von
5.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen
oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
5.9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche
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aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
unter 1.2.3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
5.9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
5.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
zuvor besonders vereinbart;
‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
5.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
1.4.3), finden auch insoweit Anwendung.
5.11 Rückwärtsdeckung
Abweichend von 1.1 AHB, 5.4 und 5.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenden Nachhaftungsfrist analog 5.8 keinen
Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt.
‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens doch die
Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß der Leistungsübersicht zu 5.7.
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‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
6 Umweltschadensbasisversicherung
6.1 Gegenstand der Versicherung
6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) der Police und den folgenden Bestimmungen, soweit
dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Umweltschaden ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer,
Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs-gesetze
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung
vereinbart werden.
6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3 b. und c. fallen,
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3 c. umfasst sind, nach
Inverkehrbringen,
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 -
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14,
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 6.7 entsprechende Anwendung;
Fettabscheider.
6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
deren Hilfspersonen,
‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass
der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.
6.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2.2 und 2.3.6.
6.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
und Liefergemeinschaften im Umfang von 1.2.6.
6.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen im Umfang von 1.2.5.
6.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1);
6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
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6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),
6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2).
6.3 Betriebsstörung
6.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
6.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3 b. Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der
6.1.3 a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3 b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1
und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
6.4 Leistungen der Versicherung
6.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und
Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
Dritten freizustellen.
6.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
6.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folgehaben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
6.5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.
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6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annährend in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
nicht entfaltet haben.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
6.5.3 Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur nach
besonderer Vereinbarung versichert.
6.6 Erhöhungen und Erweiterungen
6.6.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für
Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang
2).
6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB kündigen.
6.7 Vorsorgeversicherung
6.7.1 Für Risiken gemäß 6.1.3 bis 6.1.4 sowie 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige
deklarierungspflichtige Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach
Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort
in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die
Kumulklausel gemäß 6.11.4 entsprechend Anwendung.
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6.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 6.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
Sinne dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
6.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
6.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
besonderer Vereinbarung.
für die Zusatzbausteine 1 und 2, sofern vereinbart.
6.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
6.8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des
Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
für die Versicherung nach 6.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
für die Versicherung nach 6.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
für die Versicherung nach 6.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis
c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
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6.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1
werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Behörde ausgeführt werden.
6.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
6.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6.10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt,
6.10.2 am Grundwasser,
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6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
6.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13);
6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
Betriebsstörung beruhen;
6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
6.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
6.10.11 die auf
den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von
Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,
gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte
Organismen enthalten
zurückzuführen sind;
6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe
aber 6.1.6).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
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6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Person (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;
6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben;
6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines);
6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
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‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel
1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
6.10.33 durch elektromagnetische Felder.
6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 5.5
werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher
Zusammenhang besteht oder
‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
6.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 6.5 und Zinsen nicht
aufzukommen.
6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
6.12 Nachhaftung
6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
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der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
6.12.2 6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
versicherten Risikos abzustellen ist.
6.13 Versicherungsfälle im Ausland
6.13.1 Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3 a. und 6.1.3 b.
nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß
6.1.3 a.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
6.13.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3 c.
oder Erzeugnisse im Sinne von 6.1.3 b. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 6.1.3 c. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
gemäß 6.1.3 a. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6.9 bleiben vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
6.13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
6.13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.14 Zusatzbaustein 1
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
6.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der
Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz
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an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren;
an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
waren.
Zu a. bis c. gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2,
letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz.
Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der
Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.
Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese
entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, sie sich ausschließlich durch Methyltertiär-
Buthylether (MTBE) ergeben.
6.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
6.15 Zusatzbaustein 2
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
6.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14
(Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der
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Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, keine Anwendung.
Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
6.10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7 kein
Versicherungsschutz.
6.15.2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus – abweichend von 6.1.2, 4 und 6.5 – auch für
Kosten
‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4 zurückzuführen sind;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
in jedem Fall abzuziehen;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2. 4 und
6.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des
Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
6.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.
6.15.4 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
6.15.5 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für
Zusatzbaustein 1 (siehe 6.14.2 bzw. Leistungsübersicht).
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6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung
6.16.1 Beitragsregulierung
Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt:
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
6.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall
1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von
Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
6.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
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3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
6.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
6.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
6.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
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Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im
Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
6.16.7 Mitversicherte Personen
1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
6.16.8 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
7 Privatrisiken
Für die Firmenleitung, das heißt, Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen zur
Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter
von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den
Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaft-pflicht für
Hunde wird besonders hingewiesen.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens
bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der Besonderen
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
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Besondere Bedingungen zur Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung (HA Kompakt)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gemeinsamer Teil 188
2 Betriebliche/Berufliche Risiken 191
3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) 195
4 Risikobegrenzungen 208
5 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 211
6 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 218
7 Umweltschadensbasisversicherung 225
8 Privatrisiken 240
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Besondere Bedingungen zur Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung (HA Kompakt)
1 Gemeinsamer Teil
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police, der Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung
ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten mit allen Betriebsstätten innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden
‒ aus dem Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtrisiko richtet sich nach den Bestimmungen von 1
bis 5,
‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richten sich nach den Bestimmungen von 5,
‒ aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 6, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser
Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne
von 7.10 b. AHB.
Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
sich ausschließlich nach dem AT und 7., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Allgemeine Bestimmungen
1.2.1 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässer-
schutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
des Versicherungsnehmers verursachen.
3 des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters
(z. B. Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung).
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieses Vertreters aus einer solchen
Vertretungstätigkeit für den Versicherungsnehmer. Eine eventuell anderweitig bestehende
Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.
(Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
4 auch des nachstehend genannten Personenkreises
‒ natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
Verrichtungen erhoben werden;
‒ freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzte und deren
Hilfspersonen.
(Dieser Text gilt nicht für die Heilnebenberufe.)
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.
5 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.2.2 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung,
nicht aus anderen Gründen (z. B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
Unternehmens, Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den
Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf
Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit
diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten
Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für das Umweltrisiko (siehe 6.8) wird hingewiesen. Diese
Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadenversicherung, falls eine
solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags ist.
1.2.3 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
‒ nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
Umweltschadensversicherung,
‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach
einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw.
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs-
/Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
1.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das
ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
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1.2.5 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
1.2.6 Strafrechtsschutz
Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:
1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungs-
kosten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
1.3 Beitragsberechnung
1.3.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage
des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
der vereinbarten Berechnungsgrundlagen.
9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
1.3.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres
die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen,
eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
Zusatzrisiken.
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2 Betriebliche/Berufliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-/berufs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.1 Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten
1 die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;
2 an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahresmietwert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert
überschritten, ist für den übersteigenden Teilbetrag separat Versicherungsschutz zu
vereinbaren.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
Haftpflicht
3 als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene
Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR pro Versicherungsjahr.
Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für die übersteigende
Bausumme, die am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, separat Versicherungsschutz
zu vereinbaren.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine
Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
4 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2 BGB, wenn die
Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
5 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1 Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
3 selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
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Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.3 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
2.4 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert
ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.
2.5 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen.
2.6 Beauftragung fremder Unternehmen
aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch
von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.2. Nicht
versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2.7 Non-Ownership-Deckung
aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und
selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der
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Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die
Ansprüche gegen
den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast
wurde;
mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer
noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des
Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
geschützt wird oder
‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom
Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder
Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung)
oder
‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer
Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des
Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeugs wegen Sach- oder
Vermögensschäden.
2.8 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen
aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In- und
Ausland (siehe auch 3.5).
Kein Versicherungsschutz besteht für die Durchführung und Organisation von derartigen
Veranstaltungen (Veranstalterrisiko).
2.9 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken
aus
2.9.1 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2.9.2 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft
sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht
das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
2.9.3 Garagen und Parkplätzen für Kunden auch außerhalb des Betriebsgrundstücks;
2.9.4 Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.;
2.9.5 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung von dem im Pflegedienst Tätigen ausgeübt werden
dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente.
(Der Text gilt nur für ambulante Pflegedienste.)
2.9.6 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
berufsüblicher Apparate und Instrumente.
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(Dieser Text gilt nur für Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, -helfer, -assistenten,
Altenpflegehelfer und Oecotrophologen, Ernährungsberater, Diätassistenten, Logopäden,
Sprachheilpädagogen, Atem-, Sprech-, Stimmlehrer, Musiktherapeuten, Orthoptisten,
Arbeitstherapeuten.)
2.9.7 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund nachgewiesener und bestandener
staatlicher Prüfung und ggf. Fortbildung im gesetzlichen Rahmen ausgeübt werden dürfen unter
Verwendung anerkannter berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere mittels
wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie
indiziert ist.
(Dieser Text gilt nur für Psychotherapeuten, (Diplom-)psychologen.)
2.9.8 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
‒ Körper- und Schönheitspflege,
‒ kosmetische Massagen, Aqua-Massagen,
‒ (permanente) Haarentfernung bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen und
Branchenstandards auch unter Einsatz von zertifizierten IPL (Intense-Pulsed-Light)-
Behandlungsgeräten, die mittels Blitzlampen intensiv gepulste elektromagnetische Licht-
Strahlung aussenden,
‒ Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
‒ Nagelmodellage,
‒ Hydrotherapie,
‒ Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
Bewegungs-/Entspannungsbädern,
‒ zahnkosmetische Behandlungen (z. B. Zahnreinigung, Zahnaufhellungen, Anbringen von
Zahnschmuck ohne Eingriff in die Zahnsubstanz),
‒ Verkauf von Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR,
‒ gelegentliche Abgabe von Speisen und Getränken.
(Dieser Text gilt nur für Kosmetiker, Fußpfleger (kosmetisch), Zahnkosmetiker.)
2.9.9 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
‒ Nagelbehandlungen,
‒ allgemeine Fußpflege,
‒ Fuß- und Beinmassagen sowie Fußzonenreflexmassagen,
‒ medizinische Fußbäder und -packungen,
‒ ärztlich verordnete Fußpflege laut Rezept,
‒ die Behandlung des diabetischen Fußes,
‒ Verwendung von Fußpflegegeräten wie Fräsen,
‒ kleine Chirurgie wie z. B. Spangenprothetik, Orthonysie, Schneiden, Entfernen eingewachsener,
kranker bzw. eitriger Nägel,
‒ Hornhaut- und Hühneraugenbehandlung, Frostbeulen- und Warzenbehandlung (Heilen,
Entfernen, Schneiden, Verwenden von Salben, Tinkturen, Verbänden).
‒ Herstellung und Vertrieb von Fuß- und Gelenkstützen, Bandagen sowie Verkauf von Fußpflege-
und Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR.
(Dieser Text gilt nur für Podologen, Fußpfleger (medizinisch).)
2.9.10 allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
‒ Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigen Ölen und
Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten,
‒ Heil-, Kranken- und Sportgymnastik,
‒ Atemlehre bzw. -gymnastik,
‒ hydro- und elektrotherapeutischer Behandlung,
‒ Krankenpfleger unter eigenem Punkt,
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‒ Kosmetik zur Körperpflege,
‒ Massagen, Bestrahlungen und Lichtbäder an gesunden Personen aus sportlichen Gründen, zur
Körperpflege sowie zu vorbeugenden Maßnahmen,
‒ Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Kampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
Bewegungs-/Entspannungsbädern.
(Dieser Text gilt nur für Masseure, medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten,
Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Bewegungstherapeuten, Sporttherapeuten, Motopäden.)
2.9.11 den für den Betrieb und zu Handelszwecken bestimmten feuergefährlichen, giftigen oder explosiblen
Stoffen und Fabrikaten, ausgenommen vorschriftswidriger Umgang sowie Großhandel mit
Sprengstoffen;
(Dieser Text gilt nur für Handwerker.)
2.9.12 dem Transport von Schlachtvieh für den versicherten Betrieb;
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter/Tierhüter in dieser Eigenschaft.
2.9.13 Partyservice;
2.9.14 der Abgabe von Speisen und Getränken - ausgenommen bleibt der Gaststättenbetrieb;
(2.9.12 bis 2.9.14 gelten nur für Metzgereien, Fleischereien und Hausschlächter einschließlich
Partyservice und SB-Imbiss.)
2.9.15 der Unterhaltung eines dem Betrieb angeschlossenen Kaffeeausschanks (Stehcafé);
(Dieser Text gilt nur für Bäckereien und Konditoreien einschließlich Kaffeeausschank (Stehcafé).)
2.9.16 Partyservice, Straßenverkauf und Außer-Haus-Service;
2.9.17 Verkaufsständen (z. B. Imbisswagen);
2.9.18 Besitz, Betrieb und Unterhaltung von Kegel- und Bowlingbahnen, Minigolfanlagen, Schießständen
und Sälen;
2.9.19 Kinderspielplätzen, sonstigen Einrichtungen und Geräten für Kinder.
(2.9.16 - 2.9.19 gelten nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
Schankwirtschaften).)
2.10 Tätigkeiten in fremden Haushalten
aus der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Praxis
‒ anlässlich von Hausbesuchen,
‒ in Pflege- und Therapieeinrichtungen,
sofern die Berufsausübung auf eigene Rechnung erfolgt und keine Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe der
Pflege- und Therapieeinrichtungen hinsichtlich diesen gegenüber dem Patienten obliegenden
Pflichten übernommen werden.
(Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)
2.11 Praxisvertretungen
aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen. (Dieser Text gilt nur für die
Heilnebenberufe.)
3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB)
3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
3.1.1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit
dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von
4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen.
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Die Bestimmungen von 1.2.1 bleiben unberührt.
3.1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von 4.1.1, Satz 3 AHB – auf versehentlich
nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen
dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die
entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt
an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz
nicht.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada
eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend
gemacht werden.
3.1.3 Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 6.6.3) wird
hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine
Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.
3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 3.16), soweit es sich
nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
3.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2 aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
3 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.
3.4.2 Für Bahnhofsgaststätten gilt folgendes:
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die von der Deutschen Bahn AG aufgrund der
Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe übernommene vertragliche Haftpflicht.
(Der Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
Schankwirtschaften).)
3.4.3 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB und von 3.15 a. - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für Vermögensschäden
aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten
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‒ an Restaurationsgäste,
‒ an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers;
der Restaurationsgäste oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der unterlassenen oder
fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunternehmen oder ähnlicher Fuhrunternehmen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
(Dieser Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
Schankwirtschaften).)
3.4.4 Ausgeschlossen bleiben
‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
3.7) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.5 Auslandsschäden
3.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
‒ durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
‒ durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder
dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export);
‒ (Dieser Text gilt nur für Handel, Handwerk und Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants,
Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).)
‒ aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst)
im europäischen Ausland;
‒ (Dieser Text gilt nur für Handel, Handwerk und Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants,
Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).)
‒ aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich die zu behandelnde Person
im Zeitpunkt der Konsultation im Inland aufgehalten hat;
‒ (Der Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)
‒ Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland.
(Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
3.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
unter 1.2.1.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
3.5.3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
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Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3.5.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
zuvor besonders vereinbart;
‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalte sowie alle Kosten und Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
‒ Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.5.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.5.6 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 6.9) wird hingewiesen.
3.6 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit
Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Engagierte Künstler werden den Betriebsangehörigen gleichgesetzt.
(Dieser Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
Schankwirtschaften).)
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
3.7 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden
1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen, die anlässlich von Dienst- und
Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an
gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht
nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden
Rückgriffsansprüchen) sowie durch Leitungs- und Abwasser.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken oder dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
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Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe
3.7 2.).
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten,
‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
(Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe und darüber hinaus nur bei besonderer
Vereinbarung.)
4 a. Ausgeschlossen sind Ansprüche
‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zu
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen.
b. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer-
versicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
c. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftplichtversicherung.
3.8 Schäden an fremden Arbeitsgeräten
3.8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten, die der
Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von sechs Monaten gemietet, gepachtet, geliehen
oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für den Zeitraum ist die
Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.8.2 Ausgeschlossen sind
1 Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden infolge Transports,
‒ Schäden durch Brand oder Explosion,
‒ Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen,
wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten,
Transportkosten;
2 Ansprüche von
‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
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‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben,
‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
verbunden sind oder unter einer einheitlich unternehmerischen Leitung stehen.
3.8.3 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.9 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
entstanden sind;
‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 3.8) und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Leistungsschäden siehe 3.10.
Be- und Entladeschäden siehe 3.11.
3.10 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.11 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
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‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wurde.
3.12 Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht durch Abwässer (mit Ausnahme
von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleistungen durch Verstopfungen und
Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt.
3.13 Strahlenschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
Masergeräten.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen
im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für
den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
3.14 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Nicht versichert ist/sind
‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs);
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
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3.15 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger
vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1 versicherte
Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei
Gefahrübertragung handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im
gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
3.16 Vermögensschäden
3.16.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von 2. a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
aus Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen
Vereinigungen, Sozialhilfeträgern und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die
erbrachten oder verordneten Leistungen - einschließlich der Verschreibung von Medikamenten
- für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus
sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen.
(Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)
3.16.2 Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 3.15 b. - die gutachterliche und beratende Tätigkeit,
die im Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit steht.
(Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)
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3.17 Vermögensschäden aus planender/gutachterlicher Tätigkeit
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.3 AHB und teilweise abweichend von 3.16.1.b. -
Vermögensschäden aus planender, beratender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, sofern
diese Tätigkeit dem versicherten Berufsbild Schornsteinfeger zuzurechnen ist.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Energieausweisen
einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
(Modernisierungsempfehlungen - siehe jedoch 3.25) sowie mit dem Ausbleiben oder Nichterreichen
des Erfolgs bei Energieberatungsleistungen.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
(Dieser Teil gilt nur für Schornsteinfeger.)
3.18 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne von 2. A. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Missbrauch personenbezogener Daten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.19 Internethaftpflicht
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "versicherte Risiko" besteht ausschließlich
über diesen Zusatzbaustein.
3.19.1 Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b, 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.19 a, g, und
h, - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw.
über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es
sich handelt um Schäden aus
der Lösung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a. bis c. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit
gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5 AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten).
der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
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‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
3.19.2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit inneren, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB – als Leistung
auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3.19.3 Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach
dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
3.19.4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;
Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
3.19.5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche
die im Zusammenhang stehen mit
‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme
handelt (z. B. Spamming),
‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internet-Nutzer dienen;
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wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
stehen, geltend gemacht werden;
gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); .
nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
3.20 Datenlöschkosten durch Installationen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch
versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger
Nichtverfügbarkeit von Daten die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht Wartung,
Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden
3.20.1 an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;
3.20.2 durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;
3.20.3 durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software
sowie Softwarepflege;
3.20.4 durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;
3.20.5 durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder
negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde" etc.)
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Betriebsstillstand, Produktionsausfall
etc.).
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
3.21 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen
3.21.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB sowie teilweise abweichend von 7.3 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die
durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen
nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage wegen
Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektierung, Montage, Wartung durch den
Versicherungsnehmer zurückzuführen ist.
Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung.
3.21.2 Kein Versicherungsschutz besteht
1 für sonstige Schäden und Schadenursachen als in 3.20.1 genannt, wie z. B. Bedienungsfehler
Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung;
2 Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn;
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3 3oweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz
gegeben ist.
3.22 Aktive Werklohnklage
3.22.1 Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu 5. AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für
die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen
Auftraggeber, soweit
der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs,
der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer
Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und
es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte,
Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und
die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die
Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches
Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht.
3.22.2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 3.22.1 a. genannten Gründen
unbegründet ist.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.
3.22.3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend
gemachten Werklohnforderung steht.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend.
3.22.4 Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
3.23 Eingebrachte Sachen der Patienten (Patientenhabe)
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von Patienten eingebrachten
Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Abhandenkommen
‒ von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Schmucksachen, es sei denn, dass die vorbezeichneten
Gegenstände der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind;
‒ Kraftfahrzeugen.
Belegschafts- und Besucherhabe siehe 3.6.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
(Dieser Teil gilt nur für die Heilnebenberufe.)
3.24 Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von
Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen - ausgenommen, Tiere, Fahrzeuge
aller Art mit Zubehör und Inhalt - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
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Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
(Dieser Teil gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
Schankwirtschaften).)
3.25 Energieausweise und Energieberatung für Wohngebäude
3.25.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 3.16.1.a. und teilweise abweichend von 3.16.1.b. - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a.
AHB aus
1 dem Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude im Rahmen der energetischen
Bewertung dieser Gebäude im Sinne der EnEV einschließlich der Abgabe von Empfehlungen
für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
2 Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei
Gebäuden (Engerieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen
berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1 im Zusammenhang mit planenden, bau- und/oder montageleitenden
Tätigkeiten/Verpflichtungen,
2 aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für
Produktionsprozesse in Gebäuden;
3 wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. nicht
erreichte Energieersparung/-reduzierung).
Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
(Dieser Teil gilt nur für Schornsteinfeger.)
3.26 Asbestschäden
Versicherungsschutz besteht im nachtstehenden Umfang nur für Handwerker und nur, wenn dies
besonders vereinbart ist.
3.26.1 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b. sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen
Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen personen- und sonstigen Schäden (Sach-
und Vermögensschäden), im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder
Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen
Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung (Gef-StoffV) erlaubte Arbeiten oder
Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insoweit abweichend von den Bestimmungen zum
örtlichen Geltungsbereich in den vereinbarten Bedingungen - und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
3.26.2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Ersatzleistung angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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3.26.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.26.4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu
Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -
Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 Sozialgesetzbuch
(SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer
bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft
den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b.
3.26.5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.27 Schäden an den zu beschlagenden Tieren
Eingeschlossen sind Schäden an den zu beschlagenden Tieren im Rahmen der Ersatzleistung für
Bearbeitungsschäden (siehe Leistungsübersicht).
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Nicht versichert ist die Durchführung von reiner Heilbehandlung mit Ausnahme von Hufkrankheiten.
(Dieser Teil gilt nur für Hufschmiede.)
4 Risikobegrenzungen
4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche.
4.1.1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen;
Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen.
4.1.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
(siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherer.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird;
4.1.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für
die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4.1.4 aus
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der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
4.1.5 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden,
soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 6);
4.1.6 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
4.1.7 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
4.1.8 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt,
die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
4.1.9 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
4.1.10 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
4.1.11 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
4.1.12 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden
infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
4.1.13 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder
Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
4.1.14 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
4.1.15 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
4.1.16 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen;
4.1.17 aus der Übernahme von Behandlungen und Tätigkeiten (z. B. aufgrund eines Honorarvertrags) von
Patienten anderer medizinischer Einrichtungen bei fehlender Tätigkeit auf eigene Rechnung;
4.1.18 aus geburtshilflicher Tätigkeit;
4.1.19 aus Zubereitung und Empfehlung zur Verwendung von Arzneimitteln;
4.1.20 wegen Personenschäden aus Hypnosebehandlungen;
4.1.21 wegen Personenschäden aus einer nicht rechtzeitig erfolgten Verweisung an einen Arzt;
4.1.22 aus permanenten und vorübergehenden Tätowierungen sowie Enttätowierungen;
4.1.23 aus Dauer und Permanent-Make-Up;
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4.1.24 aus dem Anbringen von Piercings, Brandings, Schmucknarben (Cuttings), Implantaten aller Art;
4.1.25 aus chemischen Peelings (insbesondere mittels Fruchtsäure, Trichloressigsäure, Phenol);
4.1.26 aus Behandlungen, die mit einem Einbringen von Wirkstoffen in die Hautschichten verbunden sind
(z. B. Mesotherapie, Mesolift);
4.1.27 aus Hautunterspritzungen mittels Collagen, Botox oder vergleichbaren Stoffen;
4.1.28 aus Fettreduktion mittels Ultraschall;
4.1.29 aus der Verwendung von Lasergeräten aller Art - abweichend von 3.12 (Strahlenklausel);
4.1.30 aus sämtlichen (Heil-)Behandlungen und/oder mit einem Eingriff in die Körpersubstanz verbundenen
kosmetisch chirurgischen Maßnahmen, die einem Heilpraktiker und/oder (Zahn-) Arzt vorbehalten
sind.
(4.1.17. – 4.1.30. gelten nur für die Heilnebenberufe.)
4.2 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind
4.2.1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen
oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.2.2 wegen Schäden an Kommissionsware;
4.2.3 aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
4.2.4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden
führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
4.2.5 wegen
Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser-
und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
werden, gilt:
4.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder;
die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im
Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
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einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
4.3.2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.3.3 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
Recht dieser Staaten geltend gemacht werden:
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4.3.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 5.1.7
wird besonders hingewiesen.
5.1 Versicherungsumfang
5.1.1 Gegenstand der Versicherung
1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 5.1.1 2.
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
5.2.
Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
2 Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
a. den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der
Versicherungsnehmer");
b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.
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Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft oder
‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben.
c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie
d. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 5.1.1, 2. c. – e. Versicherten besteht
Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 5.1.1, 2. b.
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 5.1.1, 2. c. – e. für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadensersatzansprüche.
5.1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 5.1.1.1 genannten Anspruchs
gegen einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens gleich.
5.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer
begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber
Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das
betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur
auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
die Voraussetzungen der 5.1.1 2. b. nicht mehr vorliegen.
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Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
vorliegenden Art für die Versicherten.
3 Vertragsaufhebung/Kündigung
a. Kündigung nach Versicherungsfall
Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 5.1.2
gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der
fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs
eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer
zugegangen ist, ausgeübt wird.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach
einem Monat wirksam.
b. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
Beherrschungsverhältnisses automatisch.
5.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
‒ die Kosten gemäß 2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Ansprüche und
‒ die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
Schadensersatzanspruch freizustellen.
2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurde;
‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
stehen
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde.
3 Selbstbeteiligung/Ersatzleistung
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Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen
Versicherungssumme für Sach- bzw. Sach- und Vermögensschäden siehe Leistungsübersicht.
Die Kosten gemäß 5.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
Abwehr unbegründeter Ansprüche.
4 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
5.1.5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
2 infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;
3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
5.1.6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
2 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.
3 die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
damages) gerichtet sind.
4 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
5.1.1 1. bleibt unberührt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
5.2.4 bleibt unberührt.
5.1.7 Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter 5.1.1 1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der bei dem Versicherer oder seinen
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Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur
Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein
Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität).
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
abzutreten.
5.1.8 Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
anderen Versicherten nicht zugerechnet.
Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands,
Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.
5.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs
1 Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 5.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung
auch den unter 5.1.1 2. d. und e. - genannten Personen zu.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur
Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen
über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden
Urkunde verlangen.
4 Verzichtswirkung
Hat ein Versicherer auf einen Anspruch gemäß 5.1.9.3. oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
Gemäß 4 des AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
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gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
5.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
1 Anzeige des Versicherungsfalls
a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8.) anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat.
2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich
zustimmen, wenn und insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.
b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.
d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
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rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen
und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
Versicherten bereits erstattet Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
3 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls der
Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5.2 Abwehr- und Kostenschutz
5.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.
1 Kosten
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2 Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5.2.2 Leistungsumfang
1 Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
Gegenseite.
2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten
a. Außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der
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Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht.
Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im
Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer,
sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts
zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
b. Gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.
c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
5.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer hat die Kosten nach 5.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass
er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
5.2.4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 5.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten
1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist.
2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen.
3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
erklärt hat.
6 Umwelthaftpflichtbasisversicherung
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:
6.1 Gegenstand der Versicherung
6.1.1 Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt.
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Der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB, den
Bestimmungen gemäß 1., 2. und den nachfolgenden Vereinbarungen (6).
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10.b. AHB - Personen- und Sachschäden durch
Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder
ausgegangen ist, die unter 6.2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
Sinne des vorgenannten Absatzes.
Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
besonders vereinbart wurde.
Mitversichert sind gemäß 2. a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungs-
rechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
6.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser
(einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
6.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
6.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1);
6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko);
6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Pflichtversicherung).
6.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
6.3.1 Der Versicherungsschutz nach 6.1.1 erstreckt sich auch auf:
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.6.16;
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht
übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
Gesamtfassungsvermögen 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 6.3.3 Anwendung;
Fettabscheider.
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Zu a., b. und d. gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
6.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil 6.2.1. - 6.2.5. oder
Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 6.2.1. - 6.2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch
nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14.a. AHB findet insoweit keine Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 6.5 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
6.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
Für Risiken gemäß 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
6.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4. AHB
Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4. AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 6.3.1.d. überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4. AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die
Kumulklausel gemäß 1.2.3 entsprechend Anwendung.
Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB - Vorsorgeversicherung
- für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
besonderer Vereinbarung.
6.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens
(Beschädigung oder Vernichtung von Sachen oder eines gemäß 6.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
6.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
‒ nach einer Störung des Betriebs oder
‒ aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 6.1.1 mitversicherten
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Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in der Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 6.5.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
6.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Schadenumfang zu mindern und
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
einzulegen oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
6.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 6.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 6.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6.6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
6.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
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6.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
6.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
6.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
6.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen;
6.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig
entsorgt werden;
6.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
6.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach 6.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
6.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
6.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
6.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
6.6.13 Ansprüche
‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung
von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
6.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens;
6.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
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Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 2.2 und 2.6);
6.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten,
soweit diese entstehen
‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern;
‒ bei Abbruch- oder Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
6.6.19 die in 4.1 - ausgenommen 4.1 5. und 4.2 2. - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 4.1 9. bis
15. verwiesen).
6.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
6.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung,
‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.3 AHB wird gestrichen.
6.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
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Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion
eingetreten ist.
6.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.3 wird hingewiesen.
6.8 Nachhaftung
6.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
6.8.2 6.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt.
6.9 Versicherungsfälle im Ausland
6.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 6.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
Ausland eintretende Versicherungsfälle,
die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 6.3.2 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 6.3.2 nur, wenn die Anlagen oder
Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
6.9.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von 6.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen;
die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.3.2
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland
bestimmt waren;
die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 6.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen.
Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer
nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die
Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne von
6.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen
oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
6.9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
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Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
unter 1.2.1 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
6.9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
6.9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
zuvor besonders vereinbart;
‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
6.9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
4.3), finden auch insoweit Anwendung.
7 Umweltschadensbasisversicherung
7.1 Gegenstand der Versicherung
7.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit
dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
7.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
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Schädigung der Gewässer,
Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationale Umsetzungsgesetze
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelthaftpflichtversicherung
vereinbart werden.
7.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
nicht unter die 7.2.1 bis 7.2.5 oder 7.1.3 b. und c. fallen,
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 7.1.3.c. umfasst sind, nach
Inverkehrbringen,
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß 7.2.1 bis 7.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers gegen
den Versicherungsnehmer bestehen können.
7.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 7.2.1 und 7.2.4 -
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 7.10.14;
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnisse bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7.7 entsprechende Anwendung;
Fettabscheider.
7.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
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angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
deren Hilfspersonen,
‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.
7.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 7.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2 und 2.6.
7.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
und Liefergemeinschaften im Umfang von 2.3.
7.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen im Umfang von 2.6.
7.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
7.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
7.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1);
7.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
7.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
7.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2).
7.3 Betriebsstörung
7.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
7.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 7.1.3 b. Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der
7.1.3 a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter im Sinne von 7.1.3 b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1
und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
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wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
7.4 Leistungen der Versicherung
7.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
7.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
7.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
7.5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in 7.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
7.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
nicht entfaltet haben.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht
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7.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
7.5.3 Die unter 7.5.1 und 7.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 7.10.2 eintreten, sind nur nach
besonderer Vereinbarung versichert.
7.6 Erhöhungen und Erweiterungen
7.6.1 Für Risiken gemäß 7.1.3 und 7.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für
Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
sorgepflicht unterliegen;
Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang
2).
7.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB kündigen.
7.7 Vorsorgeversicherung
7.7.1 Für Risiken gemäß 7.1.3 bis 7.1.4 sowie 7.2.1 (WHG-Anlagen), 7.2.3 (sonstige deklarierungs-
pflichtige Anlagen) und 7.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des
Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der
für die Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die
Kumulklausel gemäß 7.11.4 entsprechend Anwendung.
7.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässer-
schädlicher Stoffe gemäß 7.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser
Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
für die Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
besonderer Vereinbarung.
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für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß 7.14 und 7.15, sofern vereinbart
7.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen,
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
7.8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
7.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
7.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
für die Versicherung nach 7.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
Dritten - in den Fällen der 7.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
für die Versicherung nach 7.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten in den Fällen der 7.3.2
auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
für die Versicherung nach 7.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis
c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
7.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 7.9.1
werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Behörde ausgeführt werden.
7.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
7.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
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entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer
zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender
Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
7.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
7.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 7.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
hergestellt oder geliefert hat
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
7.10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
7.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;
7.10.2 am Grundwasser;
7.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
7.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
7.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
7.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 7.13);
7.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
Betriebsstörung beruhen;
7.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
7.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
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HA Kompakt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 232
7.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
7.10.11 die auf
den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden
infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,
wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
zurückzuführen sind;
7.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
7.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
7.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
(siehe aber 7.1.6).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
7.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
7.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
7.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
7.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;
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7.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben;
7.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
7.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
7.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
7.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
7.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
7.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
7.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
7.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
7.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Meter,
‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
7.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
7.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.10.32 nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in
Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
7.10.33 durch elektromagnetische Felder.
7.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
7.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 7.5
werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht oder
‒ Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
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gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
7.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
7.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 7.5 und Zinsen nicht
aufzukommen.
7.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Umwelthaftpflicht oder Betriebs-/Berufshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
7.12 Nachhaftung
7.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung
des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des
unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
7.12.2 7.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
versicherten Risikos abzustellen ist.
7.13 Versicherungsfälle im Ausland
7.13.1 Versichert sind - abweichend von 7.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
7.1.3 bis 7.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 7.1.3 a. und 7.1.3 b.
nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß
7.1.3 a.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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7.13.2 Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 7.1.3 c.
oder Erzeugnisse im Sinne von 7.1.3 b. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 7.1.3 c. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
gemäß 7.1.3 a. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 7.9 bleiben vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
7.13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
7.13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7.14 Zusatzbaustein 1
(Versicherungsschutz ist bei Bürobetrieben, freien Berufen und dem Heilnebengewerbe
obligatorisch und besteht darüber hinaus in nachstehendem Umfang nur, wenn dies besonders
vereinbart ist.)
7.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.10.1 - im Rahmen und Umfang der
Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz
an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 7.15
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
waren.
Zu a. bis c. gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 7.1.2
letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 7.6 und 7.7 - kein Versicherungsschutz.
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Abweichend von 7.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der
Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7.7 finden keine Anwendung.
Die in 7.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
‒ auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese
entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiär-
Buthylether (MTBE) ergeben.
7.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
7.15 Zusatzbaustein 2
(Versicherungsschutz besteht in nachstehendem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
7.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.10.1 und über den Umfang der 7.14
(Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der
Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers sind 7.3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
oder war, findet. 7.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von 7.15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
7.10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 7.6 und 7.7 kein Versicherungsschutz.
7.15.2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu 7.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
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Stand 01.07.2014 Seite 237
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 7.1.2, 7.4 und 7.5 - auch für
Kosten
‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der 7.1.3 und 7.1.4, zurückzuführen sind;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
in jedem Fall abzuziehen;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 7.1.2, 7.4
und 7.5 sowie teilweise abweichend von 7.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden-
und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des
Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
7.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. 7.7 finden keine Anwendung.
7.15.4 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 7.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die in 7.10 und 7.5.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
7.15.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
7.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung
7.16.1 Beitragsregulierung
Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt:
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
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Stand 01.07.2014 Seite 238
7.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall
1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von
Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
7.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
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Stand 01.07.2014 Seite 239
7.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
7.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
7.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
7.16.7 Mitversicherte Personen
1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
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2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
7.16.8 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
8 Privatrisiken
8.1 Privathaftpflicht
Für einen Inhaber wird, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
selbständiger Vertrag die Privathaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen zur
Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen.
Der Vertrag erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebs-
/Berufshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens
bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7 der Besonderen
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
Sofern gemäß Risikobeschreibung mehrere Inhaber versichert sind, gilt diese Privathaftpflicht-
versicherung auch für diese weiteren Inhaber.
8.2 Hunde
(Versicherungsschutz besteht in nachstehendem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
Mitversichert ist, als rechtlich selbständiger Vertrag, die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden
im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss
von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird
besonders hingewiesen.
Der Vertrag erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebs-
/Berufshaftpflichtversicherung.
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Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gemeinsamer Teil 242
2 Betriebliche/Berufliche Risiken 245
3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) 249
4 Risikobegrenzungen 260
5 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) 263
6 Privatrisiken 271
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Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung)
1 Gemeinsamer Teil
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police, der Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung
ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland.
1.1.2 Der Versicherungsschutz wegen Schäden.
‒ aus dem Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtrisiko richtet sich nach den Bestimmungen von 1
bis 5;
‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richten sich nach den Bestimmungen von 5;
‒ aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 4 sowie den Besonderen Bedingungen zur
Umwelthaftpflichtbasisversicherung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen
sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB.
Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
sich ausschließlich nach dem AT und den Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung,
soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Allgemeine Bestimmungen
1.2.1 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und
der angestellten Sicherheitsbeauftragten
(Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22
SGB VII in dieser Eigenschaft;
2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
des Versicherungsnehmers verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
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Stand 01.11.2016 Seite 243
Mitversichert sind jedoch
a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
§ 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit
bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
b. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die
Regressansprüche gegen die in 1.2.1.2 genannten Personen richten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht
3 auch des nachstehend genannten Personenkreises:
a. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
deren Hilfspersonen;
b. natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführungen dieser
Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.
4 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.2.2 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung
nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
Unternehmens, Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den
Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf
Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit
diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten
Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung wird hingewiesen. Diese
Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine
solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags ist.
1.2.3 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
‒ nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
Umweltschadensversicherung,
‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach
einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw.
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs-
/Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
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Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
1.2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das
ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
1.2.5 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
1.2.6 Strafrechtsschutz
Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:
1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und
Strafvollstreckungskosten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht
1.3 Beitragsberechnung
1.3.1 Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage
des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer);
der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
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9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
1.3.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres
den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),
eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
Zusatzrisiken.
2 Betriebliche/Berufliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-/berufs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.1 Immobilien
als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
Haftpflicht
1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
bis zum Besitzwechsel bestand;
3 der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1 Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
3 selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit.
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4 Kraftfahrzeug-Anhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.3 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- /Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich,
wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;
2.4 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke, ausgenommen Reittiere.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
2.5 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
Handlungen;
2.6 Beauftragung fremder Unternehmen
aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch
von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.2. -.
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Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals;
2.7 Gebrauch fremder Fahrzeuge
aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und
selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der
Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die
Ansprüche gegen
den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast
wurde;
mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer
noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des
Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
geschützt wird oder
‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
annehmen durfte oder
‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des
Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder
Vermögensschäden.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat;
2.8 Ausstellungen, Messen (Veranstalter- und Ausstellerrisiko), Veranstaltungen
1 aus der Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im In- und Ausland im Bereich der
Europäischen Union (EU), Schweiz und Liechtenstein (siehe auch 3.5) einschließlich der
Präsentation/Vorführung von Waren;
2 aus der Organisation und Durchführung von branchenüblichen Veranstaltungen, nicht jedoch
von Veranstaltungen mit Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts
von Luftballons, Reitveranstaltungen.
3 Mitversichert ist/sind
a. die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung
(Leitung, Überwachung etc.) beauftragten Personen in dieser Eigenschaft,
b. Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils 3 Tagen.
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4 Nicht versichert ist/sind:
a. Die persönliche Haftpflicht von selbständigen Unternehmen und sonstigen betriebsfremden
Personen,
b. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an verwendeten oder zur Aufbewahrung
abgegebenen Sachen (auch Tiere).
2.9 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken
aus
1 Partyservice und Außer-Haus-Service;
2 Verkaufsständen (z. B. Imbisswagen);
3 Besitz, Betrieb und Unterhaltung von hauseigenen Wellnesseinrichtungen (z. B.
Schwimmbäder, Saunen, Solarien, Fitnessgeräte);
4 Besitz und Betrieb von Sportplätzen und –hallen sowie sonstigen Sporteinrichtungen
einschließlich Minigolfanlagen, Tennis- und Squashanlagen, Kegel- und Bowlingbahnen,
Schießständen und Sälen;
5 kosmetischen und fußpflegerischen Behandlungen sowie Behandlungen durch Masseure,
medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten,
Bewegungstherapeuten, Sporttherapeuten, Motopäden
Versicherungsschutz besteht für alle Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund
abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen
unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
‒ Körper- und Schönheitspflege,
‒ (permanente) Haarentfernung bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen
und Branchenstandards auch unter Einsatz von zertifizierten IPL(Intense-Pulsed-Light)-
Behandlungsgeräten, die mittels Blitzlampen intensiv gepulste elektromagnetische Licht-
Strahlung aussenden,
‒ Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
‒ Nagelmodellage,
‒ Hydrotherapie,
‒ Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
Bewegungs-/Entspannungsbädern;
‒ Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und
Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten,
‒ Heil-, Kranken- und Sportgymnastik,
‒ Atemlehre bzw. -gymnastik,
‒ hydro- und elektrotherapeutischer Behandlung,
‒ Massagen, Bestrahlungen und Lichtbäder an gesunden Personen aus sportlichen Gründen,
zur Körperpflege sowie zu vorbeugenden Maßnahmen.
6 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
7 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist;
8 Kinderspielplätzen, sonstigen Einrichtungen und Geräten für Kinder sowie aus der Betreuung
von Kindern betriebsfremder Personen durch dafür ausgebildetes Personal;
9 Garagen und Parkplätzen für Kunden, auch außerhalb des Betriebsgrundstücks.
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10 Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.
3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB)
3.1 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten –
abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.
2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich
nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen
Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden ist,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und
Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem
Recht geltend gemacht werden.
3 Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung) wird hingewiesen. Diese
Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, für die Umweltschadensversicherung.
3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 3.18), soweit es sich
nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
3.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
1 mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
2 aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
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3 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
3.4.2 Für Bahnhofsgaststätten und -hotels gilt folgendes:
Eingeschlossen ist – abweichend von 7.3 AHB – die von der Deutschen Bahn AG aufgrund der
Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe übernommene vertragliche Haftpflicht.
3.4.3 Eingeschlossen ist – abweichend von 7.3 AHB und von 3.15 a. – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für Vermögensschäden
1 aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten
‒ an Beherbergungs- oder Restaurationsgäste,
‒ an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers oder
an Teilnehmer von Veranstaltungen, die vom Versicherungsnehmer organisiert oder
durchgeführt werden;
2 aus dem unterlassenen oder fehlerhaften Wecken von Beherbergungsgästen;
3 der Beherbergungs-, Restaurationsgästen oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der
unterlassenen oder fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunternehmen oder ähnlicher
Fuhrunternehmen.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.4.4 Ausgeschlossen bleiben
‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
3.7.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.5 Auslandsschäden
3.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
1 durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
2 aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten;
3 durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen nach
USA/Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter
Export);
4 aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst)
oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland;
5 aus Anlass der Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im Bereich der europäischen
Union (EU), Schweiz und Liechtenstein.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger.
3.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
unter 1.2.1.1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
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2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
3 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
4 nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
3.5.3 Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
3.5.4 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
zuvor besonders vereinbart;
‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die
im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.5.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.5.6 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen.
3.6 Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit
Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Engagierte Künstler werden den Betriebsangehörigen gleichgesetzt.
Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschl.
Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
Ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von zur Aufbewahrung übergebenen oder
eingebrachten Sachen von Gästen.
Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach 3.20 und 3.21.
3.7 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden
1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
KFM0120 Seite 251 von 932
[Seite 252]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 252
2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten,
‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4 a. Ausgeschlossen sind Ansprüche
‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen;
b. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
c. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst,
besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.8 Schäden an fremden Arbeitsgeräten
3.8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Geräten, die der
Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder
per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer
des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).
Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.8.2 Ausgeschlossen sind
1 Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden infolge Transports,
‒ Schäden durch Brand oder Explosion,
KFM0120 Seite 252 von 932
[Seite 253]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 253
‒ Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen,
wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten,
Transportkosten;
2 Ansprüche von
‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben,
‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3.8.3 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.9 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
entstanden sind;
‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
‒ auf seinem Betriebsgrundstück oder
‒ außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
befinden oder befunden haben (siehe jedoch 3.8) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
jeweils aufgeführten Ziffern:
Leitungsschäden nach 3.10.
Be- und Entladeschäden nach 3.11.
Schäden an Arbeitsgeräten nach 3.8
3.10 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
KFM0120 Seite 253 von 932
[Seite 254]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 254
3.11 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
des Be- und Entladens.
Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wurde.
3.12 Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich
nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt.
3.13 Strahlenschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen
im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für
den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
Lagerung bedingt sind.
3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten;
b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
haben;
c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
KFM0120 Seite 254 von 932
[Seite 255]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 255
3.14 Schlüsselrisiko
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Nicht versichert ist/sind
‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.15 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger
vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Abs. 1 versicherte
Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei
Gefahrübertragung handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im
gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
3.16 Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
KFM0120 Seite 255 von 932
[Seite 256]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 256
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
3.17 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Verwendung personenbezogener Daten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.18 Internethaftpflicht
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich
über diesen Zusatzbaustein.
1 Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.16 a.,
g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
seitens des Versicherungsnehmers, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um Schäden aus
a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für a. bis c. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
2 Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
KFM0120 Seite 256 von 932
[Seite 257]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 257
a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
gleichen Mängeln
beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
3 Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;
b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege;
c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
f. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
g. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach Signaturgesetz (SigG),
Signaturverordnung (SigV), De-Mail-Gesetz) besteht.
5 Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche
a. die im Zusammenhang stehen mit
‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internet-Nutzer dienen;
b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); .
KFM0120 Seite 257 von 932
[Seite 258]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 258
e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
f. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
3.19 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage
1 Der Versicherer trägt - ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die
gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
a. der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten
Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde
(deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
erklärt hat und
b. die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis,
dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung
einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
Gewährleistungsansprüche geltend macht.
2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.18, 1 a)
genannten Gründen unbegründet ist.
Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.
3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe
der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend.
4 Für Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein
Versicherungsschutz.
3.20 Verwahrungsrisiko für übergebene Sachen von nicht beherbergten Gästen
1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2 b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB –
die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder
Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung,
Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von
‒ Tieren,
‒ Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt,
‒ Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte,
Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
KFM0120 Seite 258 von 932
[Seite 259]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 259
3 Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung,
Verwechslung oder Abhandenkommen der Sachen von beherbergten Gästen richtet sich
ausschließlich nach 3.21.
4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.21 Verwahrungsrisiko für eingebrachte Sachen von beherbergten Gästen
1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2 b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB –
die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder
Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
2 Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird, erhöht
sich die vereinbarte Ersatzleistung je Versicherungsfall auf das 10-fache. Das 10-fache dieses
Wertes stellt die Höchstersatzleistung für alle derartigen Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres dar.
3 Ersatzleistung bei Schadenfällen an zur Aufbewahrung übergebenen Sachen und solche, deren
Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde, siehe Leistungsübersicht.
Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommens oder Beschädigung von Sachen, die der
Hotelgast nachweislich in einem im Hotelzimmer installierten Safe deponiert hat, stehen der
Aufbewahrung gleich.
Selbstbeteiligung für Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen oder Beschädigung von
Sachen aus Zimmersafes siehe Leistungsübersicht.
4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung,
Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von
‒ Tieren,
‒ Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt
5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine
Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.
6 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.22 Verwahrungsrisiko für eingestellte Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (einschließlich
Reisegepäck) von beherbergten Gästen
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2.b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem
Gebrauch und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
1 der von beherbergten Gästen eingestellten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
deren Zubehör
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
2 des in den eingestellten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern befindlichen und für den
persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste bestimmten Reisegepäcks.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3 Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in verschließbaren
Garagen/Hofräumen und umfriedeten Einstellplätzen befindet.
KFM0120 Seite 259 von 932
[Seite 260]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 260
4 Mitversichert ist die Haftpflicht aus dem Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem
Betriebsgrundstück.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
5 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
a. wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugten Gebrauch von
sonstigem, im Fahrzeug befindlichen Inhalt und Ladung;
b. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder
Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
6 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.23 Beschädigungsrisiko beim Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung oder
Vernichtung von Kraftfahrzeugen der beherbergten Gäste beim Zubringen oder Abholen dieser
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des Betriebsgrundstückes und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
4 Risikobegrenzungen
4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
Regelung der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen;
2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
KFM0120 Seite 260 von 932
[Seite 261]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 261
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4 aus
a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
6 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
7 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
8 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
9 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
10 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
11 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen;
12 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
13 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
14 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind;
15 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen (siehe aber 5.);
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[Seite 262]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 262
4.2 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind
1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
2 wegen Schäden an Kommissionsware;
3 aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
des einzureißenden Bauwerks entspricht;
4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
5 wegen
a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:
1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden;
e. nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
KFM0120 Seite 262 von 932
[Seite 263]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 263
3 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und
Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: siehe
Leistungsübersicht.
4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
5 Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 5.1.7
wird besonders hingewiesen.
5.1 Versicherungsumfang
5.1.1 Gegenstand der Versicherung
1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 5.1.1.2
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
5.2.
Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
2 Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
a. den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der
Versicherungsnehmer");
b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
dieses Unternehmens auszuüben.
c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;
KFM0120 Seite 263 von 932
[Seite 264]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 264
d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen
sowie
e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 5.1.1.2 c. –e. Versicherten besteht
Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 5.1.1.2 b.
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 5.1.1.2 c. –e. für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadensersatzansprüche.
5.1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 5.1.1.1 genannten Anspruches
gegen einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens gleich.
5.1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer
begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das
betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur
auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
die Voraussetzungen der 5.1.1.2 b. nicht mehr vorliegen
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
vorliegenden Art für die Versicherten.
KFM0120 Seite 264 von 932
[Seite 265]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 265
3 Vertragsaufhebung/Kündigung
a. Kündigung nach Versicherungsfall
Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß
5.1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der
fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs
eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer
zugegangen ist, ausgeübt wird.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach
einem Monat wirksam.
b. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
Beherrschungsverhältnisses automatisch.
5.1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
‒ die Kosten gemäß 5.2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Ansprüche
und
‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
Schadensersatzanspruch freizustellen.
2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurde,
‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde.
3 Selbstbeteiligung/Ersatzleistung
KFM0120 Seite 265 von 932
[Seite 266]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 266
Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen
Versicherungssumme für Sach siehe Leistungsübersicht.
Die Kosten gemäß 5.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
Abwehr unbegründeter Ansprüche.
4 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
5.1.5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
2 infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;
3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
5.1.6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
2 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.
3 die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
damages) gerichtet sind.
4 aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
5.1.1.1 bleibt unberührt.
KFM0120 Seite 266 von 932
[Seite 267]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 267
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
5.2.4 bleibt unberührt.
5.1.7 Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter 5.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur
Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein
Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität).
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
abzutreten.
5.1.8 Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
anderen Versicherten nicht zugerechnet.
Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes,
Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
entsprechendem ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.
5.1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches
1 Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 5.1.1.2 c. - bei besonderer Vereinbarung
auch den unter 5.1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur
Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig.
3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen
über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden
Urkunde verlangen.
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[Seite 268]
HA Beherbergung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016 Seite 268
4 Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 5.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
5.1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
1 Anzeige des Versicherungsfalles
a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat.
2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalles
a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
Versicherten abzugeben.
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Stand 01.11.2016 Seite 269
Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.
b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.
d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles
erheblichen Schriftstücke einzusenden.
f. Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen
und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
3 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5.2 Abwehr- und Kostenschutz
5.2.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.
1 Kosten
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2 Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
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Stand 01.11.2016 Seite 270
genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die
mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5.2.2 Leistungsumfang
1 Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
Gegenseite.
2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten
a. Außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der
Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht
nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag
vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung
teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes
zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
b. Gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.
3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
5.2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer hat die Kosten nach 5.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass
er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
5.2.4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 5.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten
1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist;
2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen;
3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
KFM0120 Seite 270 von 932
[Seite 271]
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Stand 01.11.2016 Seite 271
4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des
Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
erklärt hat.
6 Privatrisiken
Für die Firmenleitung,
d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter,
werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen zur
Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter
von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den
Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für
Hunde wird besonders hingewiesen.
Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
Betriebshaftpflichtversicherung.
Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens
bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der Besonderen
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
KFM0120 Seite 271 von 932
[Seite 272]
HA Mediziner R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010 Seite 272
Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von
niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten (HA Mediziner)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Allgemeiner Teil 273
2 Betriebliche/berufliche Risiken 275
3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) 279
4 Risikobegrenzungen 287
5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung 290
6 Umweltschadensbasisversicherung 296
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Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von
niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten (HA Mediziner)
1 Allgemeiner Teil
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.1.1 Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police (AT) der
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen
die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers mit allen
Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus der Ausübung der in der
Betriebsbeschreibung beschriebenen beruflichen, in der Heilkunde anerkannten Tätigkeit.
1.1.2 Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von 7.10 b. AHB - ausschließlich
Versicherungsschutz nach dem AT und der Umwelthaftpflichtversicherung nach 5., es sei denn,
einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
1.1.3 Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne
von 7.10 b. AHB.
1.1.4 Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
sich ausschließlich nach dem AT und 6. soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.2 Allgemeine Bestimmungen
1.2.1 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit laut Arbeitssicherheitsgesetz und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) nach § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
2 des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters,
z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Praxisvertreters aus einer solchen
Vertretungstätigkeit in den Räumen des Praxisinhabers subsidiär zu einer anderweitig
bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Praxisvertreters.
3 des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von
‒ angestellten Ärzten oder Zahnärzten der versicherten Fachrichtung,
‒ ärztlichen Mitarbeitern der versicherten Fachrichtung,
‒ freiberuflich für den Arzt oder die Einrichtung tätig werdenden Ärzte der versicherten
Fachrichtung,
‒ Job-Sharing-Angestellten,
‒ Assistenzärzten,
‒ Famulanten,
‒ nicht-ärztlichem Personal.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in
Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen, unter
der Voraussetzung, dass das Honorar für deren Tätigkeit als Einnahme in der
Jahresumsatzmeldung enthalten ist.
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Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser
Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
4 von Partnern, sofern es sich um die Versicherung einer Partnerschaft von Ärzten nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) handelt;
5 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.2.2 Kumulklausel
Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
1.2.3 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht.
1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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1.3 Beitragsberechnung
1.3.1 Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage
des Tätigkeitsprogramms, z. B. ausgeübte Fachrichtung,
des Brutto-Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer,
Jahresumsatz sind alle Einnahmen der Arztpraxis oder der medizinischen Einrichtung im Sinne
der Gewinn- und Verlustrechnung. Hierzu gehören die Honorare aus vertragsärztlicher und
privatärztlicher Tätigkeit sowie sonstige Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit.
der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.
1.3.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres
den Brutto-Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer,
eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Tätigkeitsprogramms, z. B. ausgeübte
Fachrichtungen, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei
beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
2 Betriebliche/berufliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-, berufs- und
branchenüblichen Risiken, insbesondere
2.1 Immobilien
2.1.1 als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten,
die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;
an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert
überschritten, ist für den Mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
Versichert sind
Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
genannten Eigenschaften obliegen wie z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Streupflicht etc., gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
Haftpflicht.
2.1.2 als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben
bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR pro Versicherungsjahr.
Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbeitrag, der am Ende
des Versicherungsjahres zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine
Anwendung.
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Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich
der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen.
Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB - Erfüllungsansprüche - und 7.8 AHB - Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen - bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
2.1.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung
bis zum Besitzwechsel bestand,
2.1.4 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
2.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
1 Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung;
3 selbst fahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zur sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
2.3 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert
ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
2.4 Beauftragung fremder Unternehmen
aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch
von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.2 -. Nicht
versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals;
2.5 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen
aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Märkten im In- und Ausland,
siehe auch 3.5.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen
(Veranstalterrisiko);
2.6 Teilnahme an Teilberufsausübungsgemeinschaft
aus der Teilnahme an Teilberufsausübungsgemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsnehmers in die Teilberufsausübungsgemeinschaften ereignen unter der
Voraussetzung, dass die Erlöse aus der Teilnahme an der Teilberufsausübungsgemeinschaft in die
Beitragsberechnung einfließen. Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
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1 nach Fachgebieten oder Tätigkeitsbereichen aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer im Rahmen
der versicherten Fachrichtung oder Tätigkeit selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der
vereinbarten Versicherungssumme,
2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an den Teilberufsausübungsgemeinschaften entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend
der Anzahl der Partner der Teilberufsausübungsgemeinschaften.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
Teilberufsausübungsgemeinschaften untereinander sowie Ansprüche der
Teilberufsausübungsgemeinschaften gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden,
die ein Partner oder die Teilberufsausübungsgemeinschaften unmittelbar erlitten hat/haben.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich,
wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;
Kein Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht der
Teilberufsausübungsgemeinschaft selbst und für die Tätigkeit der an der
Teilberufsausübungsgemeinschaft beteiligten nicht über diesen Vertrag versicherten Person.
2.7 Ambulante, nicht operative Tätigkeit
gelten nachstehende Eingriffe als nicht operativ:
2.7.1 bei Ärzten mit rein ambulanter/konservativer Tätigkeit aus
‒ Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken,
‒ Setzen von Spritzen als Therapie (nicht bei Augenärzten),
‒ Warzenentfernung,
‒ Entfernen von Fuß- und Fingernägeln,
‒ Wundversorgung,
‒ Abszessbehandlung,
‒ Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur
Diagnose),
‒ Entfernung von Muttermalen und oberflächlichen Geschwülsten, kleinen Tumoren direkt unter
der Haut,
2.7.2 bei Ärzten der Fachrichtung Zahnheilkunde mit rein ambulanter oder konservativer Tätigkeit aus
‒ Wundversorgung,
‒ Behandlung von Fisteln, Abszessen, Phlegmonen (eitrige Entzündungen des Zellgewebes),
‒ Sockelimplantate als Vorbereitung zum Zahnersatz,
‒ Parodontosebehandlung,
‒ Wurzelsektion
‒ Reposition eines Zahns oder zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes,
‒ Zahnextraktionen,
‒ Unterhaltung eines zahntechnischen Labors - jedoch nicht für fremde Zwecke,
‒ jede Form der Zahnreinigung sowie Ozonbehandlung bei Karies - soweit diese Methoden in der
Medizin anerkannt sind,
‒ Vornahme von Hypnose als Narkoseersatz, sofern eine entsprechende Weiterbildung
nachweislich erworben wurde,
‒ zahnmedizinische Behandlungen, die keinerlei medizinische Indikation haben und
ausschließlich kosmetische Zwecke verfolgen, z. B. Veneering, Bleaching sowie Implantation
von Modeschmuck.
Ausgeschlossen sind Piercings aller Art;
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2.7.3 bei Ärzten der Fachrichtung Kinderheilkunde mit rein ambulanter oder konservativer Tätigkeit
zusätzlich zu 2.7.1 aus
‒ der Vornahme von U1 und U2 Untersuchungen - ohne behandelnde Tätigkeit - auch bei stationär
im Krankenhaus aufgenommenen Patienten;
2.7.4 bei Ärzten der Fachrichtung Augenheilkunde mit rein ambulanter oder konservativer Tätigkeit
zusätzlich zu 2.7.1 aus
‒ Entfernung von Hagelkörnern (Chalzion) oder Gerstenkörnern,
‒ Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern,
‒ Tränenwegsspülung.
2.8 Praxisvertretungen
aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes.
2.9 Kassenärztlicher Notfalldienst
aus der Teilnahme am kassenärztlichen Notfalldienst.
2.10 Ärztliches Restrisiko
aus der gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit der angestellten Ärzte oder Zahnärzte anlässlich
‒ Behandlungen in Notfällen,
‒ Erste-Hilfe Leistungen in Unglücksfällen,
‒ Freundschaftsdienste im Bekanntenkreis,
‒ ärztliche Begleitung bei Rückholdiensten aus dem Ausland.
2.11 Besitz und Verwendung von Apparaten
aus der Verwendung von Apparaten, soweit sie in der Heilkunde anerkannt sind.
2.12 Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
aus der Behandlung mittels TCM bei nachgewiesener Ausbildung in den ausgeübten Teilgebieten.
Ausgeschlossen sind Moxibustion, Behandlung von Frühgeborenen oder Kleinkindern sowie
Behandlungstechniken, die mit einer Traktion der Wirbelsäule verbunden sind;
2.13 Off-label-use
aus der Anwendung von Arzneimitteln im off-label-use, wenn kein im Zulassungsbereich des
Arzneimittelgesetzes (AMG) zugelassenes Arzneimittel zur Behandlung der Indikation vorhanden ist.
Voraussetzung ist, dass eine hinreichende Aufklärung des Patienten über die
zulassungüberschreitende Anwendung des Arzneimittels erfolgt und diese dokumentiert ist.
Nicht unter Off-label-use fällt die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Arzneimittels, sofern
ein anderes - im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) - indikationsspezifisch
zugelassenes Arzneimittel vorhanden ist.
2.14 Konsiliararzttätigkeit
aus der beratenden, rein ambulanten konsiliarärztlichen Tätigkeit.
Dies liegt vor, wenn der Arzt von dem behandelnden Krankenhausarzt oder einem niedergelassenen
Arzt für die zu stellende Diagnose oder die einzuschlagende Therapie zum Zwecke der Beratung
hinzugezogen wird.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Arzt aufgrund eines Honorarvertrags die Behandlung
von Patienten anderer medizinischer Einrichtungen übernimmt und damit nicht auf eigene Rechnung
tätig wird.
2.15 Kosmetische Behandlungen und Eingriffe
aus der Durchführung von nicht medizinisch indizierten, rein kosmetischen Behandlungen -
abweichend von 4.1.19 - unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung über den Eingriff erfolgt
und schriftlich mit anerkannten Aufklärungsbogen dokumentiert wird.
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
Kein Versicherungsschutz besteht
‒ für Ansprüche, die darin begründet sind, dass der erhoffte kosmetische Erfolg aus den
ästhetischen Behandlungen und der kosmetischen Chirurgie nicht eintritt;
‒ wegen Ansprüchen auf Nachbesserung.
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Ausgeschlossen bleiben Brustkorrekturen, Fettabsaugungen, Bauchdeckenplastiken,
Gesäßplastiken und Face-Liftings.
2.16 Unterhaltsklausel und Wrongful Life
Für Haftpflichtansprüche, bei denen es sich um Unterhaltsansprüche gegen den
Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft bzw.
wegen unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs handelt, besteht Versicherungsschutz im
Rahmen des Vertrags und nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungssumme für
Personenschäden.
2.17 Nachhaftungsversicherung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Betriebseinstellung, Aufgabe der beruflichen
Tätigkeit, Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens, nicht aus anderen
Gründen - insbesondere nicht bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
Versicherungsnehmer oder den Versicherer - wird Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für
die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Vertragsaufhebung für Versicherungsfälle geboten, die nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der
Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Tätigkeiten resultieren.
Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.
2.18 Weitere Betriebsrisiken aus
2.18.1 Garagen und Parkplätzen für Kunden, Patienten und Besucher auch außerhalb des
Betriebsgrundstücks,
2.18.2 Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.,
2.18.3 Sicherheitseinrichtungen, z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
der Betriebsgrundstücke sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde,
2.18.4 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen
Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft
sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht
das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)
3.1 Vorsorgeversicherung
3.1.1 Abweichend von 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz mit
den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen ab sofort, ohne dass es einer
besonderen Anzeige bedarf.
3.1.2 4.1.1 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige eines
neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben ist.
Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,
unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und die Prämie vom Zeitpunkt der Änderung
an nach zu entrichten.
3.1.3 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 5.3.3) wird hingewiesen.
3.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
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3.2.1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem
die schadenverursachende Person angestellt ist,
3.2.2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
3.2.3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 3.16), soweit es sich nicht
um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
3.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
3.4 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
3.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt,
aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
3.4.2 Ausgeschlossen bleiben
Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
3.7) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
individuelle Haftungsvereinbarungen.
3.5 Auslandsschäden
3.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient im Zeitpunkt der
ärztlichen Konsultation im Inland aufgehalten hat;
Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland;
aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Symposien, Messen und Märkten.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
Betriebsstätten.
3.5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
unter 1.2.1.1.) genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
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3.5.3 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3.5.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada
oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen
siehe Leistungsübersicht.
3.5.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.5.6 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 5.9) wird hingewiesen.
3.6 Belegschaftshabe
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2.b und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör
der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
3.7 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10.b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden.
3.7.1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
3.7.2 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an
gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser. Ausgenommen
sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.7.3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe
jedoch 3.7.2).
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.7.4 Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten,
‒ Glasschäden soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
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und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ansprüche
‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
angestellt hat,
‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben,
‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
Leitung stehen.
3.7.5 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
3.7.6 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.8 Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
entstanden sind;
‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 3.15) und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Leitungsschäden siehe 3.9,
Be- und Entladeschäden siehe 3.10,
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.9 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen, z. B. Kabel, unterirdische
Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen sowie an Frei- und Oberleitungen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.10 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
des Be- und Entladens.
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Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen, z. B. Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen, steht er dem Ladegut gleich.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wurde.
3.11 Abwasserschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.1.4.a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer - mit
Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen
und Verschmutzungen -, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10.b. AHB handelt.
3.12 Strahlenschäden
3.12.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.10 und 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler, Laser- und Masergeräte sowie
deckungsvorsorgefreie radioaktive Stoffe und Beschleuniger,
wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Behandlung mit
deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und Beschleunigern. Kein
Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Beschleuniger oder die
notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik
entsprochen haben. Das gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die
Stoffe, Beschleuniger oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind.
Zu 1a. und b:
Dies gilt nur, soweit diese Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
3.12.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am
Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach
der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen
Bestimmungen besteht oder soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der
Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen
Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind.
Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe
oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder
der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung
des einzelnen Patienten dient;
wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation
eintreten,
wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Interesse
aus beruflichem oder wissenschaftlichen Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden
Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen
Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
3.13 Schlüsselrisiko
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Eingeschlossen ist - in Ergänzung zu 2b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Nicht versichert ist/sind
‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen,
‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts, z. B. wegen Einbruchs,
‒ Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer Zugang
zu selbst genutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten ermöglichen. Beim
Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der Ausschluss nur
insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die Schlüssel oder
Schließanlagen, der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten oder geleasten
Gebäude, Gebäudeteile oder Räume, handelt.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.14 Eingebrachte Sachen (Patientenhabe)
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2.b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von Patienten, deren Begleitern
und Besuchern eingebrachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Urkunden
und Schmucksachen, es sei denn, dass die vorbezeichneten Gegenstände der Verwaltung zur
Aufbewahrung übergeben sind. Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nicht versichert.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
3.15 Vermögensschäden
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von 2a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
Eingeschlossen ist die gutachterliche und beratende Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der
ärztlichen Tätigkeit steht.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender oder prüfender sowie gutachterlicher
Tätigkeit, soweit diese nicht im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen,
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen,
aus Vermittlungsgeschäften aller Art,
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung,
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung,
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aus Rationalisierung oder Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten,
aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts,
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen,
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien oder Organe im Zusammenhang stehen,
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftragsgebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung,
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
aus Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen
Vereinigungen, Sozialhilfeträgern und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die
erbrachten oder verordneten Leistungen – einschließlich der Verschreibung von Medikamenten
– für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus
sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen.
3.16 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden im Sinne von 2a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Missbrauch personenbezogener Daten.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.17 Internethaftpflicht
Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich
über diesen Zusatzbaustein.
3.17.1 Versichertes Risiko
Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10.a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.15.a., g.
und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch,
der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers
bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um Schäden aus
der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme,
der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung oder korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten,
der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a. bis c. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken, z. B. Virenscanner,
Firewall gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT - Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten -.
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der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
Urheberrechten.
In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
auf Unterlassung oder Widerruf handelt,
‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
3.17.2 Ersatzleistung, Serienschaden, Anrechnung von Kosten
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung
auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3.17.3 Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies
gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
3.17.4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung,
Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,
Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing,
Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken,
Betrieb von Telekommunikationsnetzen,
Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege,
Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV,
Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
3.17.5 Ausschlüsse, Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche
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die im Zusammenhang stehen mit
‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme
handelt, z. B. Spamming,
‒ Dateien, z. B. Cookies, WebBugs, die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
über Internet-Nutzer dienen;
wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
stehen, geltend gemachten werden,
gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben,
auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages),
nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
3.18 Erweiterter Strafrechtsschutz
Abweichend von 5.3, 6.5 und 6.6 AHB gilt folgende Vereinbarung zum erweiterten Strafrechtsschutz:
In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer in Abstimmung und
unter Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Gerichtskosten sowie die
gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten und vom
Versicherer genehmigten - höheren Kosten der Verteidigung.
Die Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach vorstehendem Absatz werden nicht als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und
Strafvollstreckungskosten.
4 Risikobegrenzungen
4.1 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
4.1.1 wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung
der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen;
4.1.2 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
(siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird;
4.1.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für
die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
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Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4.1.4 aus
der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge,
4.1.5 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden
soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt, siehe 5,
4.1.6 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
4.1.7 aus der Durchführung oder Teilnahme an deckungsvorsorgepflichtigen und nicht
deckungsvorsorgepflichtigen klinischen Prüfungen;
4.1.8 wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten, z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe
sowie aus dem Betrieb einer Blutbank oder eines Blutspendedienstes;
4.1.9 wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
Tabakproduktion einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt,
die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);
4.1.10 wegen Schäden durch elektromagnetische Felder, die nicht im Zusammenhang mit einer
medizinisch indizierten Behandlung stehen;
4.1.11 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
4.1.12 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
4.1.13 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden
infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
4.1.14 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder
Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
4.1.15 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
4.1.16 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
4.1.17 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen;
4.1.18 aus solchen Behandlungen, denen die allgemeine Anerkennung in der Heilkunde versagt ist;
4.1.19 aus nicht medizinisch indizierten, rein kosmetischen Behandlungen;
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4.1.20 aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ärztlichen Fachrichtungen Gynäkologie
(Pränataldiagnostik, künstliche Befruchtung), Geburtshilfe, Chirurgie, Orthopädie, Anästhesiologie,
Humangenetik, Transfusionsmedizin, Pharmakologie, Toxikologie, Pathologie, Mikrobiologie,
Virologie, Infektionsepidemiologie, Hygiene- und Umweltmedizin, Laboratoriumsmedizin,
Anatomie, Arbeitsmedizin, Biochemie, öffentliches Gesundheitswesen, Rechtsmedizin;
4.1.21 aus der Teilnahme am Mammographie-Screening auch als Programmverantwortlicher Arzt;
4.1.22 aus Kryokonservierung von menschlichen Zellen wie z. B. Spermien, Eizellen, Embryonen;
4.1.23 aus dienstlicher Tätigkeit angestellter Ärzte/Zahnärzte außerhalb des versicherten Risikos;
4.1.24 aus stationärer Tätigkeit.
4.2 Nicht versicherbare Risiken
Nicht versicherbar sind
4.2.1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen
oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
4.2.2 wegen Schäden an Kommissionsware;
4.2.3 aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
4.2.4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden
führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
4.2.5 wegen
Bergschäden im Sinne des §114 BBergG soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteile oder Zubehör handelt;
Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des §114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser-
und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
4.2.6 Ansprüche der an der Berufsausübungsgemeinschaft, Gemeinschaft oder Partnerschaft,
Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) beteiligten Ärzte untereinander sowie Ansprüche der
Gemeinschaft oder Partnerschaft gegen die daran beteiligten Ärzte und umgekehrt.
4.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
werden, gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
4.3.1 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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4.3.2 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada
oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht.
4.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5 Umwelthaftpflichtbasisversicherung
5.1 Versicherungsschutz
5.1.1 Versichert ist - abweichend von 7.10b) AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden
durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht
oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
Sinne des vorgenannten Absatzes.
Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
besonders vereinbart wurde.
Mitversichert sind gemäß 2.a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
5.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser -
einschließlich Gewässer - gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
5.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
5.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen, Anhang 1);
5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische
oderbiologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko);
5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen, Pflichtversicherung).
5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
5.3.1 Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auf:
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16;
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Betriebsmittel in geschlossenen Systemen, z. B. Maschinen und Einrichtungen;
feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde)
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg
nichtübersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
Gesamtfassungsvermögen 3.000 /kg, finden die Bestimmungen gemäß 5.3.3 Anwendung;
Amalgam- und Fettabscheider.
Zu a., b. und d. gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe, z. B. CKW, FCKW
und PCB.
5.3.2 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen laut Teil 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen,
die ersichtlich für Anlagen laut 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage
gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschuss von Schäden durch Abwässer laut 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
5.3.3 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
Für Risiken nach 5.2.1 WHG-Anlagen, 5.2.3 sonstige deklarierungspflichtige Anlagen und 5.2.4
Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko, die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen 4 AHB Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4 AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe laut 5.3.1 d. überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4 AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelt-Haftpflichtverträge, findet die
Kumulklausel nach 1.2.2 entsprechend Anwendung.
Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4 AHB - Vorsorgeversicherung
- für die Anlagen laut 5.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 5.2.5 (UmweltHG-Anlagen,
Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer
Vereinbarung.
5.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens wie Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen, des
Sachschadens, z. B. Beschädigung oder Vernichtung von Sachen oder eines nach 5.1.1
mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
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Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
‒ nach einer Störung des Betriebs oder
‒ aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder nach 5.1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
5.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen in 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer
eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige
über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger
über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
5.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder laut 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens,
falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer
Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen.
5.6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
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5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen;
5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie oder Abfallentsorgungsanlage und/oder
‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie oder
Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht,
5.6.10 Ansprüche gegen die Personen - Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten-, die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
5.6.11 Ansprüche gegen die Personen - Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten -, die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
5.6.13 Ansprüche
‒ wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG soweit es sich handelt um die Beschädigung
von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
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5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens,
5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen;
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
dieser Ausschluss insoweit nicht, siehe 2.2. und 2.4;
5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
‒ Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten
soweit diese entstehen
‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerkes entspricht;
5.6.19 die in 4.1 - ausgenommen: 4.1.5 - 4.2.2 - genannten Ansprüche; insbesondere wird auf 4.1.10 bis
4.1.16 verwiesen.
5.7 Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel
5.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung
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‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.3 AHB wird gestrichen.
5.7.2 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall an der
Schadenersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
5.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.2 wird hingewiesen.
5.8 Nachhaftung
5.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder es Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder laut 5.1.1 mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
5.8.2 5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt.
5.9 Versicherungsfälle im Ausland
5.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
Ausland eintretende Versicherungsfälle,
die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder
Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland;
aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Symposien, Messen und Märkten.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen
oder Betriebsstätten.
5.9.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
unter 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1992 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder.
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5.9.3 Abweichend von 6.5 AHB werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
5.9.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada
oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen
siehe Leistungsübersicht.
5.9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
4.3), finden auch insoweit Anwendung.
6 Umweltschadensbasisversicherung
6.1 Gegenstand der Versicherung
6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen soweit
dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers laut
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer,
Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Pflichten der
oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung
vereinbart werden.
6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3.b. und c. fallen,
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3.c. umfasst sind, nach
Inverkehrbringen,
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Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
"temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb
einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den
zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 5.9 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 dieser Bedingungen -
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14,
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen, z. B. Maschinen und Einrichtungen;
feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde)
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7. entsprechende Anwendung;
Amalgam- und Fettabscheider.
6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit laut Arbeitssicherheitsgesetz und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten, z. B. Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen nach § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters,
z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Praxisvertreters aus einer solchen
Vertretungstätigkeit in den Räumen des Praxisinhabers subsidiär zu einer anderweitig
bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Praxisvertreters;
des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von
‒ angestellten Ärzten oder Zahnärzten der versicherten Fachrichtung,
‒ ärztlichen Mitarbeitern der versicherten Fachrichtung,
‒ freiberuflich für den Arzt oder die Einrichtung tätig werdenden Ärzte der versicherten
Fachrichtung,
‒ Job-Sharing-Angestellten,
‒ Assistenzärzten,
‒ Famulanten,
‒ nicht-ärztlichem Personal.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in
Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen, unter der
Voraussetzung, dass das Honorar für deren Tätigkeit als Einnahme in der Jahresumsatzmeldung
enthalten ist.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.
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6.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2.
Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit
einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen
und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren soweit für diese Hub- und Gabelstapler
Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde.
6.1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
Teilberufsausübungsgemeinschaften im Umfang von 2.6.
6.1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen im Umfang von 2.4.
6.2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
6.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen),
6.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers laut Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen, Anhang 1);
6.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, z. B. sonstige deklarierungspflichtige Anlagen;
6.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
6.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen, Anhang 2).
6.3 Betriebsstörung
6.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
6.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3.b. Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der
6.1.3.a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3.b.
Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
6.4 Leistungen der Versicherung
6.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
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abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
6.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
6.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdelikts, der/das eine unter
den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
6.5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
6.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
nicht entfaltet haben.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;
6.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
6.5.3 Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers laut 6.10.1 oder am Grundwasser laut 5.10.2 eintreten, sind nur nach
besonderer Vereinbarung versichert.
6.6 Erhöhungen und Erweiterungen
6.6.1 Für Risiken nach 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
Erweiterungen die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
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Dies gilt nicht für
Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Anlagen laut 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 2)
dieser Bedingungen.
6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AT kündigen.
6.7 Vorsorgeversicherung
6.7.1 Für Risiken laut 6.1.3 bis 6.1.4 sowie 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags
neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die
Kumulklausel gemäß 6.11.4 entsprechend Anwendung.
6.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Versicherungsjahres auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe laut 6.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne
dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
6.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
6.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen,
Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer
Vereinbarung.
für die Zusatzbausteine 1 und 2 laut 6.14 und 6.15, sofern vereinbart.
6.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
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die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
6.8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
6.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
für die Versicherung nach 6.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
für die Versicherung nach 6.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung,
für die Versicherung nach 6.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis
c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
6.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1
werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Behörde ausgeführt werden.
6.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
6.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
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6.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6.10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
6.10.1 die auf Grundstücken an Böden oder an Gewässern des Versicherungsnehmers eintreten, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;
6.10.2 am Grundwasser,
6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens,
6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren,
6.10.6 die im Ausland eintreten, siehe aber 6.13;
6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
Betriebsstörung beruhen;
6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
6.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
6.10.11 die zurückzuführen sind auf
aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
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Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen,
wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch verändert Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;
6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,
6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen, siehe
aber 6.1.6.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird;
6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
‒ Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen - Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten - richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Person - Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten - richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;
6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben,
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6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben;
6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen,
6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart,
6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);
6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten soweit diese entstehen
‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
anderer Länder.
6.11 Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel
6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 6.5
werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt;
‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht oder
‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
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6.11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5.5 und Zinsen nicht
aufzukommen.
6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
oder Umweltschadenversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
6.12 Nachhaftung
6.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
6.12.2 6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
versicherten Risikos abzustellen ist.
6.13 Versicherungsfälle im Ausland
6.13.1 Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadenbasisversicherung im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3.a. und 6.1.3.b.
nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Symposien, Messen und Märkten gemäß 6.1.3a.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 dieser Bedingungen - auch für
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht
überschreiten.
6.13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten.
6.13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
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mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.14 Zusatzbaustein 1
6.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der
Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz
an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren,
an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war soweit von diesem Boden Gefahren
für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung laut 6.15
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
an Gewässern, nicht jedoch Grundwasser, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren.
Zu a. bis c. gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2,
letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz.
Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der
Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.
Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese
entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiär-
Buthylether (MTBE) ergeben.
6.14.2 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
6.15 Zusatzbaustein 2
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
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6.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14
(Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung.
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der
Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, keine Anwendung.
Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
6.10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7 kein Versicherungsschutz.
6.15.2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
Bodens auch dann mitversichert soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 6.1.2.4 und 6.1.2.5 – auch für
Kosten
‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4 zurückzuführen sind;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
in jedem Fall abzuziehen;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2.4 und
6.1.2.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden-
und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des
Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
6.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.
6.15.4 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2 soweit Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
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Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
6.15.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung
6.16.1 Beitragsregulierung
Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
6.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall
1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von
Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
6.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadenbasisversicherung besteht, an einen Dritten
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
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‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
6.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften - siehe aber 6.6.2 - ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
6.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht soweit die Beseitigung unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
6.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über.
‒ seine ihm laut § 4 Umweltschadengesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
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Stand 01.10.2010 Seite 310
3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
6.16.7 Mitversicherte Personen
1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach 5.7 gelten
nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
6.16.8 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
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Stand 01.07.2011 Seite 311
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
AKB-Zusatzdeckung (HA Zusatz AKB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Allgemeine Bestimmungen 312
2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 318
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Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
AKB-Zusatzdeckung (HA Zusatz AKB)
1 Allgemeine Bestimmungen
Der Umfang des Versicherungsschutzes der AKB-Zusatzdeckung richtet sich ausschließlich nach
dem Allgemeinen Teil (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist.
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Ergänzend zu 2 AT gilt:
1.1.1 Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung
aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-
Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des
Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden
Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach
Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,
Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde
vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für
die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden
müssen.
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der
Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die
Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in
Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
1.2.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart
werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt
1.2.1 entsprechend.
1.3 Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls liegt vor, wenn:
das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird,
ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht,
der Fahrer des bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten
Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder
bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird,
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
(fahruntüchtiger Fahrer).
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1.4 Folgen einer Pflichtverletzung
1.4.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach 1.3 besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann kein
oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht, keinen
unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen Fahrer
nach 1.3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
Abweichend von 1.4.1 a. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
1.4.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus 1.4.1 ergebende Leistungsfreiheit
bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten an Stelle
der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung.
Die Verletzung der Pflicht nach 1.3, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können
dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht
entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die
das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt,
ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
1.5 Ausschlüsse
Versicherungsschutz wird nicht gewährt
für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt oder die bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich
genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten,
für Schäden durch Kernenergie.
1.6 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
1.6.1 Die in 1.3, 1.4, 1.9, 1.11, 1.12, 2.1.4 und 2.1.8 für den Versicherungsnehmer getroffenen
Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag geltend machen.
1.6.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist,
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung
der Obliegenheiten verantwortlich.
1.6.3 Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so
gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer
Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur
gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit
zugrundeliegenden Umstände vorliegen.
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1.7 Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf
Ergänzend zu 2. des Allgemeinen Teils (AT) gilt:
1.7.1 Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden
Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn
sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge
erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrags nicht
einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der
Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.
1.7.2 Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber
dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer
der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so
gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu
‒ 1 Monat 15 %
‒ 2 Monaten 25 %
‒ 3 Monaten 30 %
‒ 4 Monaten und darüber 40 %
des Jahresbeitrags.
1.8 Kündigung im Schadenfall
1.8.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der
Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede
Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum
Rechtsstreit kommen zu lassen.
1.8.2 Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im
Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des
Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem
Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer
hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für
einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten
kürzeren Vertragsdauer) kündigen.
1.9 Außerbetriebsetzung
1.9.1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis wegfällt, so bleibt der
Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe
von 1.9.2 bis 1.9.6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer
mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist und die Außerbetriebsetzung mindestens 14
Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte
Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen.
1.9.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den 2.1 bis 2.3 gewährt.
Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht
gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung).
Bei Verletzung der Obliegenheit gilt 1.4.1 entsprechend.
1.9.3 Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt
wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
1.9.4 Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung.
1.9.5 Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum
Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der
Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich
innerhalb der Frist beim Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf
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das Fortbestehen seines Vertrags beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt 1.10.3 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt.
1.9.6 Die Bestimmungen von 1.9.1, Sätze 2 und 3 sowie von 1.9.2 bis 1.9.5 finden keine Anwendung auf
Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen
führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer
Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als
einem Jahr.
1.10 Veräußerung
1.10.1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit
der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als
Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
1.10.2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu
kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der
Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit
einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine
Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn
der neuen Versicherung. 1.7.2 und 1.7.3 finden Anwendung.
1.10.3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
1.10.4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert
war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen
Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür
geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das
Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
1.11 Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
1.11.1 Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung
fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den
Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
1.11.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche
schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen
Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den
Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung.
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe
des Abschnitts VI. selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur
Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die
etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder
wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt
hat.
1.11.3 Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
1.11.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend
gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er
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außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Fall eines obligatorischen
Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen
Beweisverfahrens.
1.11.5 Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur
Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des
Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
1.11.6 Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits
dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede
verlangte Aufklärung zu geben.
1.11.7 Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten
ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 7 a) berufen, wenn der
Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung
eines Vertrags in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese
Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von
voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern.
1.11.8 Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von 1.11.7 selbst zu
regulieren oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs
(Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung
gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach
1.11.7 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im
Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden.
1.11.9 Abweichend von 1.11.7 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem
Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im
Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines
selbstständigen Beweisverfahrens.
1.12 Folgen einer Pflichtverletzung
1.12.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus 1.11 ergibt, besteht kein
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von 1.12.1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
1.12.2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus 1.12.1 ergebende Leistungsfreiheit
bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von höchstens je
2.500 EUR beschränkt.
Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich
verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen
Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von
höchstens je 5.000 EUR.
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1.12.3 Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner
Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
1.12.4 Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem
Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen und führt dies zu einer rechtskräftigen
Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung
erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom
Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser
Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1.12.5 Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Anstelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
1.13 Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1.13.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter
Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung
anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben der
Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird
ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
1.13.2 Sind die nach 1.13.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge für
neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu
abzuschließenden Verträge dieselben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und
Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die
Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
1.13.3 Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe
des neuen Tarifbeitrags zu senken.
1.14 Außerordentliches Kündigungsrecht
1.14.1 Bei Änderungen gemäß 1.13 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die
Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene
Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug
bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken.
1.14.2 Änderungen aufgrund von Nr. 6, Absatz 3, der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses,
wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. 1.14.2 gilt entsprechend.
1.15 Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den
Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag
ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten
Deckungssummen gelten.
1.16 Bedingungsanpassung
1.16.1 Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen,
wenn sie durch
‒ Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,
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‒ unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche
Rechtsprechung,
‒ einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der
Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherers beanstandet wird,
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im
Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei
Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
unbedeutendem Maße stört.
1.16.2 Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach 1.16.1 gilt nur für Regelungen, die folgende
Bereiche betreffen
‒ den Umfang des Versicherungsschutzes,
‒ die Deckungsausschlüsse,
‒ die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers,
‒ die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung.
Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne
Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter
stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.
1.16.3 Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach 1.16.1 Gebrauch, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.
Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist
auf das Kündigungsrecht hin.
2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
2.1 Umfang der Versicherung
2.1.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch
den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
Personen verletzt oder getötet werden,
Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
2.1.2 Mitversicherte Personen sind
der Halter,
der Eigentümer,
der Fahrer,
Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer
oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und
Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer
oder Halter tätig werden,
Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
2.1.3 Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen.
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2.1.4 Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach 2.1.1
zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
2.1.5 Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze
bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz
4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen
die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines
Rechtsstreits nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen.
Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf
entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von weiteren Leistungen zu
befreien.
2.1.6 Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente
vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafel 1997 HUR und unter
Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der
Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert
über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der
Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder
Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert
einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die
Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65.
Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung
etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
2.1.7 Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
2.1.8 War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale
Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die
internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im
Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die
Versicherungssummen in 1.2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den
Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes
vereinbart werden müssen.
2.1.9 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und
Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser
vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.
2.2 Versicherungsumfang bei Anhängern
2.2.1 Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht
werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem
löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer,
Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur
Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.
2.2.2 Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auf Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt
oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
KFM0120 Seite 319 von 932
[Seite 320]
HA Zusatz-AKB R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2011 Seite 320
2.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
2.3.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen,
2.3.2 Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte
Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden,
2.3.3 Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs,
auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger
Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung,
2.3.4 Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem
versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des
Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen,
2.3.5 Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer-
und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
KFM0120 Seite 320 von 932
[Seite 321]
HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 321
Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs
von Produkten des Versicherungsnehmers
(HA Rückrufkosten Produkt)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand des Versicherungsschutzes 322
2 Versichertes Risiko 322
3 Mitversicherte Personen 322
4 Versicherungsfall 323
5 Umfang des Versicherungsschutzes 323
6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse 324
7 Serienschaden 325
8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung 325
9 Zeitliche Begrenzung 325
10 Auslandsschäden 326
11 Vorsorgeversicherung 326
12 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos 326
13 Schiedsgerichtsvereinbarungen 326
14 Repräsentanten 327
KFM0120 Seite 321 von 932
[Seite 322]
HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 322
Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs
von Produkten des Versicherungsnehmers
(HA Rückrufkosten Produkt)
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die
Rückrufkostenhaftpflichtversicherung.
1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für Vermögensschäden im Sinne von 1.1 AHB, die dadurch entstehen, dass
‒ aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbesondere ausreichenden
Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von Erzeugnissen oder
‒ aufgrund behördlicher Anordnung
zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 4. durchgeführt
wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird.
1.2 der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz, wenn er zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Rückrufverpflichtung unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im
Sinne von Ziffer 4. durchführt und ihm hierdurch ein Vermögensschaden entsteht.
1.3 Für Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden im Sinne von 1.1 AHB besteht im Rahmen dieser besonderen Bedingungen für
die Rückrufkosten-Versicherung kein Versicherungsschutz.
2 Versichertes Risiko
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Risikobeschreibung aufgeführten,
vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Hiervon
ausgenommen bleiben Kraft-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-,
Schienen-, Wasser- oder Luftfahrzeuge bestimmte Teile und Zubehör.
Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte,
gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten.
3 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser
Eigenschaft sowie
3.2 der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte);
3.3 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in
den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederter Arbeitnehmer fremder Stammfirmen aus
ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
3.4 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
KFM0120 Seite 322 von 932
[Seite 323]
HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 323
4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - der während der Wirksamkeit der Versicherung
erfolgte Rückruf.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
1 des Versicherungsnehmers,
2 zuständiger Behörden oder
3 sonstiger Dritter
an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die
Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls
festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu
lassen.
Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, soweit aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist.
5 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführten
Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rückrufes notwendig sind. Kann die
Gefahr durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen
beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten
Gesamtkosten.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für
5.1 die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernden Händler, Abnehmer,
sonstigen Produktbesitzer oder Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, wozu auch die Kosten für
Aufrufe über die Medien gehören;
5.2 das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;
5.3 den Transport dieser Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu autorisierten Stellen;
5.4 die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die Überprüfung der Feststellung
dienen muss, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen
dieser Erzeugnisse die in 5.5 bis 5.10 versicherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr
erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und
Umpacken der Erzeugnisse.
Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse
zuzüglich der nach 5.5 bis 5.10 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven
Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 5.5 bis 5.10 gedeckten Kosten im
Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt
sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 5.5 bis 5.10. In diesen Fällen
oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Erzeugnisses möglich
ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
aufweisen.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei
tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 5.6, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf
die Versicherungsleistungen nach 5.5 - 5.10. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises,
dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den
Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse
KFM0120 Seite 323 von 932
[Seite 324]
HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 324
möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch der Einzelteile die notwendige
Gefahrabwendungsmaßnahme nach 5.7 wäre;
5.5 eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse
während eines Zeitraums bis zu 6 Monaten;
5.6 den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für
das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen,
Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom Versicherungsschutz
ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
mangelfreier Produkte Dritter;
5.7 den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, das heißt Kosten für das Ausbauen,
Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen,
Verlegen oder Auftragen mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben
die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile.
Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht jedoch nur dann
Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
5.8 die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- oder Nachrüstmaßnahmen, jedoch nur,
soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
5.9 den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im Sinne von 5.6 oder einzelner
Ersatzteile im Sinne von 5.7 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für
den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind
die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der
Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen
Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des
Direkttransports versichert;
5.10 die Beseitigung beziehungsweise Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr nicht auf andere
Weise zu beseitigen ist;
5.11 die Ablauf- und Erfolgskontrolle.
6 Risikobegrenzungen/Ausschlüsse
Nicht versichert sind Ansprüche
6.1 wegen Kosten durch Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den
Endverbraucher oder Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben worden
waren;
6.2 wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten
Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt
waren;
6.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Versicherungsfall
durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder
Warnungen sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
herbeigeführt haben.
6.4 aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- beziehungsweise
böswilliger Manipulation von Erzeugnissen;
6.5 aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen;
KFM0120 Seite 324 von 932
[Seite 325]
HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 325
6.6 wegen anderer als der in 5. genannten Kosten, insbesondere
1 für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile)
einschließlich deren Transportkosten vom Versicherungsnehmer zum Erfüllungsort der
ursprünglichen Lieferung;
2 aus Folgeschäden, wie z.B. aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem
Gewinn;
3 Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren; das
gilt nicht für Kosten eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das auf Betreiben des
Versicherers geführt wurde;
4 Entschädigungen mit Strafcharakter;
6.7 aus Rückrufen, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
6.8 aus Rückrufen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen
Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen);
6.9 aus Rückrufen, die zurückzuführen sind auf
1 gentechnische Arbeiten,
2 gentechnisch veränderten Organismen (GVO),
3 Erzeugnisse, die
‒ Bestandteile aus GVO enthalten,
‒ aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;
6.10 wegen Kosten aus Rückrufen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die dem
Versicherungsnehmer vor Beginn des Versicherungsschutzes bekannt waren oder hätten bekannt
sein müssen.
7 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
‒ aus der gleichen Ursache, z.B. dem gleichen Konstruktions-, Fabrikations- oder
Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
innerer Zusammenhang, oder
‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
derartige Versicherungsfall eingetreten ist.
6.3 AHB wird gestrichen.
8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
9 Zeitliche Begrenzung
Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit der Versicherung
eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der
Auslieferung des Erzeugnisses durch den Versicherungsnehmer eintreten.
Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert
wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
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[Seite 326]
HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 326
10 Auslandsschäden
10.1 Abweichend von 7.9 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf im Ausland vorkommende
Versicherungsfälle durch Erzeugnisse
1 des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer
sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
2 die der Versicherungsnehmer ins Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada -
geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen.
10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
1 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
10.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der
von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
11 Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung; dies gilt auch, soweit andere
Vertragsteile abweichende Vereinbarungen vorsehen.
12 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos
1 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions-
oder Tätigkeitsprogramms (siehe 3.1, 2 und 3.1.4 AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge
und Überprüfung der Bedingungen - abweichend von 4 und 8 AHB - unverzüglich anzuzeigen.
2 Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöht sich die in der
Leistungsübersicht genannte Selbstbeteiligung in Versicherungsfällen, die mit solchen
Erhöhungen oder Erweiterungen im Zusammenhang stehen, auf das Doppelte.
13 Schiedsgerichtsvereinbarungen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
1 Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2 Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
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[Seite 327]
HA Rückrufkosten Produkt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 327
3 Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
14 Repräsentanten
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
‒ die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
Aktiengesellschaften),
‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
‒ die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen),
‒ bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften
berufenen obersten Vertretungsorgane.
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[Seite 328]
HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 328
Versicherungsbedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung
(HA Umweltbasis)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 329
2 Risikobegrenzungen 329
3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 330
4 Versicherungsfall 331
5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 331
6 Nicht versicherte Tatbestände 333
7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 335
8 Nachhaftung 336
9 Versicherungsfälle im Ausland 336
10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten 338
11 Rückwärtsdeckung 339
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[Seite 329]
HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 329
Versicherungsbedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung
(HA Umweltbasis)
Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10.b AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 2 fallen.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
Sinne des vorgenannten Absatzes.
Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
besonders vereinbart wurde.
Mitversichert sind gemäß 2.a AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser
(einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1);
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Pflichtversicherung).
KFM0120 Seite 329 von 932
[Seite 330]
HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 330
3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
3.1 Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für
Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung) gilt:
Der Versicherungsschutz nach 1.1. erstreckt sich auch auf:
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.16;
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 10.000 l/kg nicht
übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
Gesamtfassungsvermögen 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß 3.3 Anwendung;
Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.
Zu a., b. und d. gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
3.2 Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die
Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft) gilt:
Der Versicherungsschutz nach 1.1. erstreckt sich auch auf:
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.16;
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 10.000 l/kg nicht
übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
Gesamtfassungsvermögen 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß 3.3 Anwendung;
Container für eigene Zwecke einschließlich Zwischenlagerung in diesen;
mobile Tanks bis 10.000 l je Einzelgebinde
Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.
Emulsionsspaltanlagen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe;
Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem
Gestein bis zu 150.000 t/Jahr Durchsatz, bei Schotterwerken bis zu 500.000 t/Jahr Durchsatz;
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen
Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität
von unter 50t/ Stunde
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[Seite 331]
HA Umweltbasis R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 331
Zu a., b. und d. bis f. gilt:
Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
und PCB).
3.3 Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 2.1. - 2.5. oder Teilen, die
ersichtlich für Anlagen gemäß 2.1. - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst
Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre
Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch
nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3.4 Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
Für Risiken gemäß 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4 AHB Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4 AHB -.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 3.1 d. überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
im Sinne dieser Bestimmungen.
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4. AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
Kumulklausel gemäß 7.3 entsprechend Anwendung.
Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.3.a. und des 4 AHB - Vorsorgeversicherung
- für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
besonderer Vereinbarung.
4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß 1.1 mitversicherten Vermögensschadens
durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der
Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt
es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die
Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
‒ nach einer Störung des Betriebs oder
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‒ aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.1. werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden
ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen für
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls bzw. im Schadenfall (siehe Leistungsübersicht)
den höheren zu tragen.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen;
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der
Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
genehmigten Platz und/oder
‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Für den Versicherungsschutz nach 3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
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6.13 Ansprüche
‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung
von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub;
6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens;
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen;
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung
getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht);
6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten,
soweit diese entstehen
‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerkes entspricht;
Sofern für Sprengungen und/oder Abbruch- und Einreißarbeiten im Betriebshaftpflichtteil dieses
Vertrages Versicherungsschutz vereinbart ist, gilt diese Erweiterung – abweichend von Absatz 1 –
auch für diese Umwelthaftpflichtbasisversicherung. Für derartige Versicherungsfälle findet die
Selbstbeteiligung für Sprengungen und/oder Abbruch- und Einreißarbeiten im Betriebshaftpflichtteil
Anwendung
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6.19 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
6.20 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
6.21 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten;
dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
konsumiert haben (sog. Passivraucher);
6.22 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
6.23 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
6.24 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
6.25 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.26 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
6.27 Zusätzlich bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben:
1 Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
2 bei der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
anlässlich Lohnarbeiten Ansprüche wegen Schäden an Kulturen, gleich welcher Art, auf dem
Grundstück, auf dem die Spritzung stattfindet.
7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
‒ dieselbe Umwelteinwirkung,
‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,
‒ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.3 AHB wird gestrichen.
7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion
eingetreten ist.
7.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
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‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
‒ nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
einer Umweltschadensversicherung,
‒ nach dieser Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflichtversicherung bzw. der
Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte
Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend Anwendung.
8 Nachhaftung
8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
8.2 Die Regelung des 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
9 Versicherungsfälle im Ausland
9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 1.1 - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende
Versicherungsfälle,
die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 3.2 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile
nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten.
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9.2 Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler Geltungsbereich
vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für nachstehende Risiken. Ausgenommen bleiben
jedoch Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für den regionalen Geltungsbereich gemäß 9.2 Absatz 1
auch auf Versicherungsfälle
die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
Sinne von 3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 3.2
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer
nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die
Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5 und Vermögensschäden im Sinne von
1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen
oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen
‒ den Versicherungsnehmer;
‒ die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat,
‒ der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragten und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
‒ der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiträte)
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches
(SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
9.4 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Kein Versicherungsschutz besteht für
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‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
zuvor besonders vereinbart;
‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex
(Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
werden, gilt:
10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
anderer Länder;
die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im
Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
derartigen Schäden.
Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
geltend gemacht werden.
10.2 Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen – und Gerichtskosten als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
10.3 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada
oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht.
10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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11 Rückwärtsdeckung
Abweichend von 1.1 AHB, 4. und 6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 8. keinen Versicherungsschutz
zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 7.
‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
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Stand 01.07.2017 Seite 340
Versicherungsbedingungen zur Umweltschadenbasisversicherung
(HA Umweltschadenbasis)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 341
2 Risikobegrenzungen 343
3 Betriebsstörung 343
4 Leistungen der Versicherung 344
5 Versicherte Kosten 344
6 Erhöhungen und Erweiterungen 345
7 Vorsorgeversicherung 345
8 Versicherungsfall 346
9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 346
10 Nicht versicherte Tatbestände 348
11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel 350
12 Nachhaftung/Rückwärtsdeckung 351
13 Versicherungsfälle im Ausland 351
14 Zusatzbaustein 1 352
15 Zusatzbaustein 2 353
16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung 354
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Stand 01.07.2017 Seite 341
Besondere Bedingungen zur Umweltschadensbasisversicherung
(HA Umweltschadenbasis)
Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer,
Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung
vereinbart werden.
1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
nicht unter die 2.1 bis 2.5 oder 1.3 b. und c. fallen,
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 1.3 c. umfasst sind, nach
Inverkehrbringen,
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen gemäß 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn
der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte „temporäre
Inhabereigenschaft“ im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch
nicht erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in 9 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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1.2 Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für
Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung) gilt
Mitversichert ist/sind - abweichend von 2.1 und 2.4 -
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14;
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen);
Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht
übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung;
Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.
1.3 Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die
Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft) gilt:
Mitversichert ist/sind - abweichend von 2.1 und 2.4 -
Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14;
Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen);
Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht
übersteigt.
Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
von 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung;
Container für eigene Zwecke einschließlich Zwischenlagerung in diesen;
mobile Tanks bis 10.000 l je Einzelgebinde
Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe
Emulsionsspaltanlagen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe;
Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem
Gestein bis zu 150.000 t/Jahr Durchsatz, bei Schotterwerken bis zu 500.000 t/Jahr Durchsatz;
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen
Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität
von unter 50t/ Stunde.
1.4 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und
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der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag
in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen
für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
deren Hilfspersonen,
‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
vor.
1.5 Mitversichert ist – abweichend von 10.14 – die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, soweit diese über die Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung mitversichert sind.
1.6 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
und Liefergemeinschaften im Umfang des Versicherungsschutzes zur Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung.
1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen im Umfang des Versicherungsschutzes zur Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung.
2 Risikobegrenzungen
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1;
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2).
3 Betriebsstörung
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
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3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 1.3 b. Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der 1.3
a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
Erzeugnissen Dritter im Sinne von 1.3 b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und
2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
3.3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 1.3 a. Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt insoweit nicht, soweit es sich
um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat
oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch 10.1).
4 Leistungen der Versicherung
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
die Kosten für die „primäre Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
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die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
nicht entfaltet haben.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
5.3 Die unter 5.1 und 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß 10.1 oder am Grundwasser gemäß 10.2 eintreten, sind nur nach
besonderer Vereinbarung versichert.
6 Erhöhungen und Erweiterungen
6.1 Für Risiken gemäß 1.3 und 1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für
Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 AHB kündigen.
7 Vorsorgeversicherung
7.1 Für Risiken gemäß 1.3 bis 1.4 sowie 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu
entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge findet die
Kumulklausel gemäß 11.4 entsprechend Anwendung.
7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
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Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
gewässerschädlicher Stoffe gemäß 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne
dieser Bestimmungen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
besonderer Vereinbarung.
für die Zusatzbausteine 1 und 2, sofern vereinbart.
7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
für die Versicherung nach 1.3.a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
Dritten - in den Fällen der 3.2 und 3.3 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung;
für die Versicherung nach 1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der 3.2
auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
für die Versicherung nach 1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Abs. a. bis c.
- für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
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Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 9.1
werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch
gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden
ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
(siehe Leistungsübersicht) den höheren zu tragen.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz
des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich
um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;
10.2 am Grundwasser;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 13);
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
Betriebsstörung beruhen;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen (siehe aber 3.3);
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
10.11 die auf
den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von
Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,
gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte
Organismen enthalten
zurückzuführen sind;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
(siehe aber 1.6).
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Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben;
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
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10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
10.32 nach den Artikeln 1792 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel
1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
10.33 durch elektromagnetische Felder.
11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 5
werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht oder
‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
11.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5 und Zinsen nicht
aufzukommen.
11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
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aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht-
versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
12 Nachhaftung/Rückwärtsdeckung
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung von 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
12.3 Abweichend von 8 und 4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 12.1 und 12.2 keinen Versicherungsschutz
zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 11.
‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags.
13 Versicherungsfälle im Ausland
13.1 Versichert sind - abweichend von 10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
1.3 bis 1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 1.3 a. und 1.3 b. nur, wenn
die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
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aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß
1.3 a.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
13.2 Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler Geltungsbereich
vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben
jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU- Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG).
Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) gemäß 13.2 Absatz 1 auch auf eintretende Versicherungsfälle,
die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 1.3 c.
oder Erzeugnisse im Sinne von 1.3 b. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
Sinne von 1.3 c. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
gemäß 1.3 a. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß. 9 bleiben vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
14 Zusatzbaustein 1
14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 10.1 - im Rahmen und Umfang der
Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz
an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren;
an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 15
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren.
Zu a. bis c. gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 1.2 letzter
Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch
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genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem
auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6 und 7 - kein Versicherungsschutz.
Abweichend von 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Die Erweiterung gemäß 3.3 findet insoweit Anwendung.
14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.
14.3 Die in 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese
entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyl-tertiär-
Buthylether (MTBE) ergeben.
14.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
15 Zusatzbaustein 2
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 10.1 und über den Umfang der 14 (Zusatzbaustein
1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasiversicherung Versicherungsschutz für
weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer
Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des
Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers sind. Die Erweiterungen gemäß 3.2 und 3.3 finden keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
oder war, findet 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.
Teilweise abweichend von 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
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Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6 und 7 kein Versicherungsschutz.
15.2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus – abweichend von 1.2, 4 und 5 – auch für Kosten
‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
Tätigkeit im Sinne der 1.1 und 1.2 zurückzuführen sind;
‒ zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
in jedem Fall abzuziehen;
‒ zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalles.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 1.2, 4 und 5
sowie teilweise abweichend von 10.14 – für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies
gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen
gewässerschädlichen Stoffen handelt.
15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7 finden keine Anwendung.
15.4 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die in 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
15.5 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für
Zusatzbaustein 1 (siehe 14.2 bzw. Leistungsübersicht).
16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung
16.1 Beitragsregulierung
Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt:
Gemäß 4. AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
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Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
16.2 Kündigung nach Versicherungsfall
1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung von
Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.
2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.
3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
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Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber 6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im
Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
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des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
16.7 Mitversicherte Personen
1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 7 gelten
nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
16.8 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
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Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 359
2 Mitversicherte Personen 361
3 Deckungserweiterungen 362
4 Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge 363
5 Vermögensschäden 363
6 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 363
7 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz 365
8 Gewässerschadenrestrisiko 365
9 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz 366
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Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV)
1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT), der
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden
Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr
als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art
oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige,
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3 aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder
geschäftsführende Tätigkeit handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens
verpflichtet ist,
1.4 als Eigentümer oder Mieter
einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -.
eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses;
eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne
Unterbrechung fest installierten Wohnwagens;
sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder
Zweifamilienhaus auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst
bewohnt wird.
Mitversichert sind dazugehörige Garagen und Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie ein
Schrebergarten.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Wohnungs-/Hauseigentümer
wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlage,
Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am
gemeinschaftlichen Eigentum.
eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstück bis zu einer Grundstücksgröße von
2.000 m2 ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen
ist.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
‒ aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
Schneeräumen auf Gehwegen, Betrieb von Treppenliften);
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‒ aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern,
nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die
Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß 3.1 2. AHB Anwendung,
‒ einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland;
‒ der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze;
‒ aus der Streu- und Reinigungspflicht;
‒ als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je
Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 4. AHB;
Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche
aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert;
‒ als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
bestand;
‒ der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
1.5 als Radfahrer einschließlich dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder
gleichartiger Fahrzeuge.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - insoweit abweichend von 1.6 - für Schäden aus dem
Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen
der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt;
1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an
Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);
1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen;
1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von
Hunden -ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes (z. B.
Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) -, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
gehalten werden;
1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über
eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
sich um Personenschäden;
1.10 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
privaten Zwecken.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
sich um Personenschäden;
1.11 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1.11.1 Kraftfahrzeugen,
und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf
eine Höchstgeschwindigkeit;
mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit
nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse im 3.1.2 und 4.3.a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
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Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
1.11.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
1.11.3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde
Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit
Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern
sie nicht verliehen oder vermietet werden;
1.11.4 ferngelenkten Modellfahrzeugen.
2 Mitversicherte Personen
2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich
noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden
(Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte
leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung – Lehre
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor,
während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der
Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder
mitversicherten Partner besteht.
der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger
Behinderung;
Zu a. bis c.:
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten.
2.2 Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gemäß 2.1.b. und c. vereinbart wurde, gilt:
‒ Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der
mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt
gemeldet sein.
‒ Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
ausgeschlossen.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und
Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X.
‒ Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
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‒ Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
Kinder 7 sinngemäß.
2.3 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt;
2.4 der Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-
Pair-Mädchen, Austauschschüler), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz
besteht.
3 Deckungserweiterungen
3.1 Auslandsschäden
Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende besondere Regelung:
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen
‒ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
Risiko zurückzuführen sind,
‒ die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind,
‒ aus dem zeitlich unbefristete Aufenthalte in den Mitgliedstaaten der EU und den Staaten
Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der
Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der
Bundesrepublik Deutschland befindet.
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß
1.4. a bis c.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.2 Häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
3.3 Mietsachschäden
3.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.3.2 Ausgeschlossen sind
1 Haftpflichtansprüche wegen
a. Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,
c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
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d. Schäden durch Schimmelbildung.
2 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
4 Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-
, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht 1.11 etwas anderes bestimmt.
5 Vermögensschäden
5.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
aus Rationalisierung und Automatisierung;
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
aus Schäden durch ständige Emissionen, z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen.
6 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
6.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
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zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt
um
Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
‒ sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Zu a. bis c. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. des Allgemeinen Teils zur
UnternehmensPolice (Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten).
6.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
6.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im
Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach
dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
6.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;
Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
Betrieb von Datenbanken.
6.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
‒ unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks),
‒ Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B.
Software-Viren, Trojanische Pferde);
die in engem Zusammenhang stehen mit
‒ massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
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‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
herbeigeführt hat.
7 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz
Entfällt die Mitversicherung der in 2.1 und 2.2 genannten Personen, weil
‒ der Versicherungsnehmer verstorben ist,
‒ die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
aufgehoben wurde,
‒ Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,
besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese
Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei der R+V Versicherungsgruppe beantragt,
entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten.
8 Gewässerschadenrestrisiko
8.1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag
gewährt).
8.2 Rettungskosten
8.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts-
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
8.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
8.3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
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Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben.
8.3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
8.4 Mitversicherte Risiken
8.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250
l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht
übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie
nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für
Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der
Gesamtmenge hinausgehen.
8.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.
8.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch
wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
8.4.4 Nach 8.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch
entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer
gelangen.
8.4.5 Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls
ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die
Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks-
und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
8.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
8.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1
ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
9 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
9.1 Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchdG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
‒ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
‒ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
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Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umfang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
‒ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
‒ Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
‒ Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind - teilweise abweichend von 7.6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
9.2 Nicht versichert sind
Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
‒ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen,
‒ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
9.3 Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.9 AHB - auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
9.4 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
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Besondere Bedingungen zur Erweiterten Privathaftpflichtversicherung
(HA PHV erweitert)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 369
2 Mitversicherte Personen 371
3 Deckungserweiterungen 372
4 Risikobegrenzungen 374
5 Vermögensschäden 375
6 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) 375
7 Kautionsleistung im Ausland 377
8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 377
9 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 378
10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz 379
11 Gewässerschadenrestrisiko 380
12 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz 381
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Besondere Bedingungen zur Erweiterten Privathaftpflichtversicherung
(HA PHV erweitert)
1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT), der
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden
Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr
als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art
oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige,
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3 aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um einer Vorstands-
oder geschäftsführende Tätigkeit handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens
verpflichtet ist,
1.4 als Eigentümer oder Mieter
1.4.1
1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die
Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum;
2 eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses;
3 eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne
Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,
sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder
Zweifamilienhaus auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst
bewohnt wird, einschließlich der dazugehörigen Garagen und Gärten, Swimmingpools, Teiche
sowie ein Schrebergarten.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Wohnungs-/Hauseigentümer
wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlage,
Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am
gemeinschaftlichen Eigentum
4 eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000
m2 ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist.
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HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 370
1.4.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von
Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
2 aus der Vermietung
‒ von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch von
Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
‒ einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland,
‒ der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätzen.
Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die
Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß 3.1 2 AHB Anwendung.
3 aus der Streu- und Reinigungspflicht;
4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je
Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB;
Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche
aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert.
5 als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
bestand;
6 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
7 aus Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage im Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp
zur eigenen Energieversorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen
Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist.
Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).
1.5 als Radfahrer einschließlich dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder
gleichartiger Fahrzeuge.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - insoweit abweichend von 1.6 - für Schäden aus dem
Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon etc.),
an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt;
1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an
Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);
1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen;
1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von
Hunden - ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes (z. B.
Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) -, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
gehalten werden;
1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über
eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
sich um Personenschäden;
1.10 als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
privaten Zwecken.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
sich um Personenschäden;
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Stand 01.07.2014 Seite 371
1.11 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1.11.1 Kraftfahrzeugen,
und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf
eine Höchstgeschwindigkeit;
mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit
nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse im 3.1.2 und 4.3 a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
1.11.2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
1.11.3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde
Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit
Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern
sie nicht verliehen oder vermietet werden;
1.11.4 ferngelenkten Modellfahrzeugen.
2 Mitversicherte Personen
2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
(auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich
noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden
(Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte
leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder
Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt
auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung,
sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten
Partner besteht.
der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger
Behinderung;
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alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut
Einwohnermeldeamt gemeldet sind,
Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum
Beispiel Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Person nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
Zu a. bis c:
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten.
2.2 Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gemäß 2.1 b. und c. gemäß der nachstehenden
Voraussetzungen:
‒ Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der
mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt
gemeldet sein.
‒ Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
ausgeschlossen.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und
Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X.
‒ Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen
dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
‒ Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
Kinder 7. sinngemäß.
2.3 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt;
3 Deckungserweiterungen
3.1 Auslandsschäden
Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende Besondere Regelung:
1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen.
‒ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
Risiko zurückzuführen sind,
‒ die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind,
‒ aus dem zeitlich unbefristeten Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten
Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der
Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der
Bundesrepublik Deutschland befindet.
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß
1.4.1, 1 bis 3.
KFM0120 Seite 372 von 932
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3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.2 Häusliche Abwässer/Abwassergrube
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14.a. AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
‒ durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals,
‒ als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne
Einleitung in ein Gewässer.
3.3 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
3.3.1 aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen
in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.3.2 aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten
Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.3.3 Ausgeschlossen sind
1 Haftpflichtansprüche wegen
a. Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,
c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
d. Schäden durch Schimmelbildung,
e. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffansprüche.
3.4 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB und abweichend von 7.6 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von
privaten Türschlüsseln, zum Beispiel Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich
rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische
Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen
einer Vereinstätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller
Art kurzzeitig (maximal ein Monat) überlassen werden.
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern
sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich - einen
Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Schlüssels festgestellt wurde.
2 Mitversichert im Rahmen und Umfang von 3.4.1. das Abhandenkommen von fremden
berufsbezogenen Türschlüsseln.
3 Nicht versichert ist/sind
‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln
zu beweglichen Sachen,
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HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG
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‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs),
‒ der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes,
auch Ehrenamtes, und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art
überlassen werden,
‒ die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).
4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
3.5 Deliktsunfähige Kinder
In Erweiterung von 2.1 b. verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei
minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist
und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber
schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer
ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung.
3.6 Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern
ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der
Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten
Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten
nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung.
3.7 Tageseltern/Nebenberufliche Tätigkeiten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
aus der Tätigkeit als Tagesmutter für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl), insbesondere
aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch
außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, bei Ausflügen und gleichartigen
Beschäftigungen.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer
Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die
gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder.
aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine
andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbständigen/nebenberuflichen Tätigkeit
darf es sich ausschließlich handeln um
‒ das Austragen von Zeitungen,
‒ Flohmarkt- oder Basarverkauf,
‒ Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
‒ den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck.
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren.
Für a. und b. gilt:
Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 6.000 EUR
übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz.
4 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-
, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht 1.11 etwas anderes bestimmt.
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5 Vermögensschäden
5.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind.
5.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
Tätigkeit;
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
aus Rationalisierung und Automatisierung;
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts;
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
aus Schäden durch ständige Emissionen, z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen.
6 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)
6.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
6.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n
Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden
(Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs-
oder Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die
Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender
Dritter).
6.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
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Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als
privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
6.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
leistungspflichtig, wenn
6.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra
und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche
Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit
der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
6.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
‒ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
‒ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den
letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
abgegeben hat oder
‒ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
6.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
den Versicherer mitzuwirken.
6.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
6.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
6.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.3.3 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
6.3.4 Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
6.3.5 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
6.4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB und 3.1 - für Schadenersatzansprüche
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von
Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen,
Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt eintreten.
6.5 Ausschlüsse
6.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
‒ Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen,
‒ Immobilien,
‒ Tieren,
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‒ Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder
Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
6.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
‒ Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
‒ Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
‒ Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
‒ Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
(z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
‒ ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
7 Kautionsleistung im Ausland
7.1 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch
behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem
Versicherungsfall den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von maximal 50.000 EUR, maximal jedoch
das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres, zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
oder die Kaution verfallen ist.
7.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
8.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt
um
Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
‒ sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Zu a. bis c. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. des Allgemeinen Teils zur
UnternehmensPolice (Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten).
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HA PHV erweitert R+V Allgemeine Versicherung AG
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8.2 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
‒ auf derselben Ursache,
‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln
beruhen.
6.3 AHB wird gestrichen.
8.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im
Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach
dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
8.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;
Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
Betrieb von Datenbanken.
8.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
‒ unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
Attacken, Denial of Service Attacks),
‒ Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B.
Software-Viren, Trojanische Pferde);
die in engem Zusammenhang stehen mit
‒ massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
herbeigeführt hat.
9 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen
9.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen - abweichend
von 7.17 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder
mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-, Sach-
oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die
Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem
Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.
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Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Mitversicherte Personen sind die in 2.1 und 2.2 genannten Personen.
9.2 Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
9.2.1 Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines
Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der
Dauer des Versicherungsvertrags.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder
ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
9.2.2 Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
9.2.3 Versicherungsumfang
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
9.2.4 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den
Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem
Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder
Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;
die von den mitversicherten Personen gemäß 1.2 geltend macht werden;
teilweise abweichend von 3.1
‒ welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im
Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -;
‒ wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen,
Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen verhängt worden sind;
wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
dem Sozialgesetzbuch SGB VII handelt.
10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz
Entfällt die Mitversicherung der in 2.1 und 2.2 genannten Personen, weil
‒ der Versicherungsnehmer verstorben ist,
‒ die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
aufgehoben wurde,
‒ Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,
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besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese
Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei dem Versicherer oder seinen
Konzerngesellschaften beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten.
11 Gewässerschadenrestrisiko
11.1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag
gewährt).
11.2 Rettungskosten
11.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
11.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
11.3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben.
11.3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
11.4 Mitversicherte Risiken
11.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 11.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205
l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht
übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 11.1 - 11.3 sowie
nachstehender Erläuterungen.
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Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
11.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.
11.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch
wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
11.4.4 Nach 11.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die
dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in
Gewässer gelangen.
11.4.5 Rettungskosten im Sinne von 11.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls
ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die
Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks-
und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
11.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
11.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 11.4.1
ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 11.4.1 selbst.
11.4.8 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
12 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz
12.1 Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
‒ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
‒ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
‒ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
‒ Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
‒ Schädigung des Bodens.
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Mitversichert sind - teilweise abweichend von 7.6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
12.2 Nicht versichert sind
Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
‒ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen,
‒ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
12.3 Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.9 AHB - auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
12.4 Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
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Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
für Hunde (HA Hunde)
Inhaltsverzeichnis
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1 Gegenstand der Versicherung 384
2 Deckungserweiterungen 384
3 Risikobegrenzungen 384
4 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden 385
5 Gewässerschadenrestrisiko 386
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Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
für Hunde (HA Hunde)
1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Rahmen der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und
der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Hundehalter.
1.1 Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind
nicht mitversichert.
1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
2 Deckungserweiterungen
2.1 Auslandsschäden
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt:
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
vorkommenden Versicherungsfällen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
2.2 Mietsachschäden
2.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der
Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.2.2 Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen
‒ Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.
3 Risikobegrenzungen
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
3.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und
behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht
hat;
3.2 wegen Schäden durch "Kampfhunde", sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als
"Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
‒ American Staffordshire Terrier,
‒ Bullterrier,
‒ Pitbull,
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Stand 01.10.2012 Seite 385
‒ Staffordshire Bullterrier;
3.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Bewegung gesetzt wird;
3.4 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die
sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht
nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
3.5 aus Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-
/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.
4 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
4.1 Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
‒ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
‒ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
‒ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
‒ Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
‒ Schädigung des Bodens.
4.2 Nicht versichert sind
Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
‒ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
‒ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
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4.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4.4 Auslandsschäden
Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB in Verbindung mit 2.1 - im Umfang dieses
Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
5 Gewässerschadenrestrisiko
5.1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag
gewährt).
5.2 Rettungskosten
5.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts-
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB).
5.2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
5.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche.
5.3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben.
5.3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
5.4 Mitversicherte Risiken
5.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205
l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht
übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie
nachstehender Erläuterungen.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die
Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
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5.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem
Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.
5.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch
wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
5.4.4 Nach 5.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch
entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer
gelangen.
5.4.5 Rettungskosten im Sinne von 5.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls
ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die
Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks-
und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
5.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
5.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1
ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst.
Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
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Stand 01.07.2016 Seite 388
Besondere Bedingungen zur Umweltversicherung für Anlagen
(HA Umweltanlagen)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gemeinsamer Teil 389
2 Umwelthaftpflichtversicherung 390
3 Umweltschadensversicherung 398
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Stand 01.07.2016 Seite 389
Besondere Bedingungen zur Umweltversicherung für Anlagen
(HA Umweltanlagen)
1 Gemeinsamer Teil
Die einzelnen Bestimmungen dieses Teils gelten für die Umwelthaftpflichtversicherung gemäß 2.
und die Umweltschadensversicherung gemäß 3.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts in der
Umwelthaftpflichtversicherung gemäß 2. bzw. die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts in
der Umweltschadensversicherung gemäß 3.
1.1 Mitversicherte Personen
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
des Versicherungsnehmers verursachen.
Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
deren Hilfspersonen,
‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
1.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit insoweit abweichend von 2.6.17 und 3.10.14;
Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen
und Plätzen verkehren.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 4.3.a. AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
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Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
1.3 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
Versicherungsnehmers an der Arbeits- /Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich,
wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;
1.4 Beauftragung fremder Unternehmen
aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch
von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 2.6.17 und
3.10.14.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2 Umwelthaftpflichtversicherung
2.1 Gegenstand der Versicherung
2.1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB), dem Gemeinsamen Teil und den nachfolgenden Vereinbarungen.
2.1.2 Versichert ist - abweichend von 7.10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden d u r c h Umwelteinwirkung für die
gemäß 2.2 in Versicherung gegebenen Risiken.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkungen
im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist.
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Mitversichert sind gemäß 2. a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
2.2 Versicherte Risiken
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken.
Versicherungsschutz besteht für die unter 2.2.1 - 2.2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu
vereinbarenden Risikobausteine:
2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen
sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind,
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 2.6.19 wird besonders hingewiesen.
2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 2.6.19 wird besonders hingewiesen.
2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-
Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß
7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung.
2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-
Anlagen/Pflichtversicherung).
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 2.6.19 wird besonders hingewiesen.
Zu 2.2.1 bis 2.2.5:
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß 2.2.1 - 2.2.5 in Boden, Luft
oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz gemäß 2.2.1 - 2.2.5 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden
eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Für Umwelteinwirkungen, die nicht von Anlagen ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den
Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.2.1 - 2.2.5 fallen (Umweltbasis- und -regressrisiko),
besteht über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für das
Umweltbasis- und/oder -regressrisiko kann im Rahmen der Betriebs- oder
Berufshaftpflichtversicherung vereinbart werden.
2.3 Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen
2.3.1 Für Risiken gemäß 2.2.1 (WHG- Anlagen), 2.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.2.4
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des 3.1.3 und 4. AHB Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit
teilweise abweichend von 4.1.1 AHB -.
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Stand 01.07.2016 Seite 392
Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4.2 AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden
Versicherungssummen.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel
gemäß 2.7.2 entsprechend Anwendung.
2.3.2 Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB – Vorsorgeversicherung –
für die Anlagen gemäß 2.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.2.5 (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer
Vereinbarung.
2.3.3 3.1.2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für 2.2.2 und 2.2.5 ebenfalls keine Anwendung;
hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter 2.2.2 und
2.2.5 versicherten Risiken.
2.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens oder eines gemäß 2.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den
Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob
zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung
von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
2.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
‒ nach einer Störung des Betriebs oder
‒ aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 2.1.2 mitversicherten
Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
2.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 2.5.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 2.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
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Stand 01.07.2016 Seite 393
2.5.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
gemäß Leistungsübersicht (für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und im
Versicherungsfall) die Höhere zu tragen.
2.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 2.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß 2.1 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
2.6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
2.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;
2.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
2.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des
Versicherungs-Vertrags eingetreten sind;
2.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
2.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
2.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen;
2.6.7 Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von
Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
unzureichender Deklaration, oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich
genehmigt ist;
2.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen;
2.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);
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[Seite 394]
HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 394
2.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen;
2.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht ausführen;
2.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
2.6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
2.6.14 Ansprüche
‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
2.6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens;
2.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
2.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 1.2 und 1.4).
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird;
2.6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Versichert ist die Haftpflicht aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
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HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 395
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
2.6.19 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
hierfür ausdrücklich vereinbart;
2.6.20 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
2.6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
Gewebe);
2.6.22 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von
Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher);
2.6.23 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
2.6.24 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte
Pipelines);
2.6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
2.6.26 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
2.6.27 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
2.6.28 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen
und sonstige Diskriminierungen;
2.6.29 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
2.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
2.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
‒ dieselbe Umwelteinwirkung
‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,
‒ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlich, Zusammenhang
besteht
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.3 AHB wird gestrichen.
2.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
KFM0120 Seite 395 von 932
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HA Umweltanlagen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 396
2.7.3 Bestehen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umwelthaftpflichtanlagenversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer beim Versicherer für den Versicherungsnehmer bestehenden
Umwelthaftpflichtbasisversicherung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
oder einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
Gesamtbeitrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur
Verfügung.
2.8 Nachhaftung
2.8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 2.1 mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
2.8.2 Die Regelung von 2.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.
2.8.3 Abweichend von 1.1 AHB, 2.4 und 2.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 2.8.1 keinen
Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 2.7.2
‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
2.9 Versicherungsfälle im Ausland
2.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von 2.1 - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende
Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne von 2.2.1 - 2.2.5
zurückzuführen sind.
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Stand 01.07.2016 Seite 397
2.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder
2.9.3 Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
2.9.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
2.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
werden, gilt:
2.10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder;
nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
Länder.
2.10.2 Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
2.10.3 Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada
oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden.
Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
2.10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
2.11 Mitversicherte Risiken
2.11.1 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer
Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG),
aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
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als Mieter, Pächter Entleiher oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
übernommen hat.
Ausgeschlossen bleiben
‒ Schäden an gemieteten, geleasten, entliehenen und gepachteten Grundstücken und
Gebäuden,
‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.
2.11.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen unter und zwar wegen
Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um
Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
2.11.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
3 Umweltschadensversicherung
3.1 Gegenstand der Versicherung
Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT), den Gemeinsamen Bestimmungen und
den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
3.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer,
Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung
vereinbart werden.
3.2 Versicherte Risiken
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein/Nachtrag
aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter 3.2.1 bis 3.2.5
aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
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3.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen
sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind,
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 3.10.26 wird besonders hingewiesen;
3.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 1. Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
Schäden durch Abwässer.
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 3.10.26 wird besonders hingewiesen;
3.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer;
3.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);
3.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2).
Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
FCKW und PCB) gemäß 3.10.26 wird besonders hingewiesen.
3.3 Betriebsstörung
3.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
3.4 Leistungen der Versicherung
3.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
3.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
3.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
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oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
3.5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in 3.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.
3.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
nicht entfaltet haben.
Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
3.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
3.5.3 Die unter 3.5.1 und 3.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß 3.10.1 oder am Grundwasser gemäß 3.10.2 eintreten, sind nur nach
besonderer Vereinbarung versichert.
3.6 Erhöhungen und Erweiterungen
3.6.1 Für Risiken der 3.2.1, 3.2.3 und 3.2.4 umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht
aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Für die Risiken nach 3.2.2 und 3.2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und
Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen
innerhalb der unter 3.2.2 bzw. 3.2.5 versicherten Risiken.
3.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 AT kündigen.
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3.7 Vorsorgeversicherung
3.7.1 Für Risiken gemäß 3.2.1 (WHG-Anlagen), 3.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 3.2.4
(Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen,
besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge findet die
Kumulklausel gemäß 3.11.4 entsprechend Anwendung.
3.7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3.7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
3.7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
für die Anlagen gemäß 3.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 3.2.5 (UmweltHG-
Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
besonderer Vereinbarung;
für die Zusatzbausteine 1 und 2.
3.7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
3.8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
3.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
3.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung
nach 3.2.1 bis 3.2.5 nach einer Betriebsstörung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für
Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
3.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der 3.9.1
werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
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die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Behörde ausgeführt werden.
3.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
3.9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 3.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 3.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 3.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
3.9.5 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
gemäß Leistungsübersicht (für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und im
Versicherungsfall) die Höhere zu tragen.
3.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne von 3.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
hergestellt oder geliefert hat
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
3.10 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
3.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;
3.10.2 am Grundwasser;
3.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
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3.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;
3.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits kontaminiert waren;
3.10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber 3.13);
3.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
Betriebsstörung beruhen;
3.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen;
3.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
3.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
3.10.11 die auf
den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von
Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen,
gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte
Organismen enthalten
zurückzuführen sind;
3.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
3.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
3.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe
aber 1.2 und 1.4).
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
3.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
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Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
3.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
3.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
3.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;
3.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben;
3.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben;
3.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht habe;
3.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
3.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
3.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
3.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
3.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
(CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
vereinbart;
3.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines);
3.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
3.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
einzureißenden Bauwerks entspricht;
3.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
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3.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
3.10.32 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel
1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
3.10.33 durch elektromagnetische Felder.
3.11 Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 3.5
werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
‒ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, oder
‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
3.11.1 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
3.11.2 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 3.5 und Zinsen nicht
aufzukommen.
3.11.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
‒ auf derselben Ursache oder
‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für diese
Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
eingetreten ist.
3.12 Nachhaftung/Rückwärtsdeckung
3.12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
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Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
3.12.2 Die Regelung von 3.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
3.12.3 Abweichend von 3.8 und 3.10.4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.12.1 keinen Versicherungsschutz zu
gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
Vertrags gewährt.
‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 3.11.1.
‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
Vertrags.
3.13 Versicherungsfälle im Ausland
3.13.1 Versichert sind - abweichend von 3.10.6 - im Umfang dieses Vertrags im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne von 3.2.1 bis 3.2.5
zurückzuführen sind.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 3.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
3.13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
3.13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
3.14 Zusatzbaustein 1
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
3.14.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 3.10.1 - im Rahmen und Umfang der
Umweltschadensversicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren;
an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
für die menschliche Gesundheit ausgehen.
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Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieser Umweltschadensversicherung
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
waren.
Zu a. bis c. gilt:
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 3.1.2
letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
wird.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 3.6 und 3.7 - kein Versicherungsschutz.
Abweichend von 3.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
3.14.2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 3.7 finden keine Anwendung.
3.14.3 Die in 3.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind,
es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, die sich ausschließlich durch Methyl-tertiär-
Buthylether (MTBE) ergeben.
3.14.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
3.15 Zusatzbaustein 2
(Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)
3.15.1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von 3.10.1 und über den Umfang des Zusatzbausteins
1 hinaus - im Rahmen und Umfang dieser Umweltschadensversicherung.
Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der
Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers sind.
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Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
oder war, findet 3.1.2 letzter Absatz keine Anwendung.
Teilweise abweichend von 3.15.1, Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
3.10.12 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 3.6 und 3.7 kein Versicherungsschutz.
3.15.2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu 3.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 3.1.2.4. und 5. - auch für Kosten
‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage im Sinne
der 3.2.1 bis 3.2.5, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden, zurückzuführen
sind;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
in jedem Fall abzuziehen;
‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 3.1.2, 4. und
5. sowie teilweise abweichend von 3.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des
Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
3.15.3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 3.7 finden keine Anwendung.
3.15.4 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 3.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die in 3.10 und 3.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
3.15.5 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für
Zusatzbaustein 1.
3.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensversicherung
3.16.1 Beitragsregulierung
Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
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1 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.
2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden.
3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
3.16.2 Kündigung nach Versicherungsfall
1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von
Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
3.16.3 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
1 Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode
gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
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4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen.
3.16.4 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften (siehe aber 3.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
3.16.5 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend
3.16.6 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
umfassend zu informieren über:
‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
Behörde,
‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
gegenüber dem Versicherungsnehmer,
‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
Versicherer abzustimmen.
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5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
3.16.7 Mitversicherte Personen
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 3.7 gelten
nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
3.16.8 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
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[Seite 412]
VB VH GLOBAL R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 412
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (VB VH GLOBAL)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 413
2 Vorwärts- und Rückwärtsdeckung 415
3 Umfang des Versicherungsschutzes 416
4 Ausschlüsse 418
5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung 421
6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses 422
7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 423
8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach 424
9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 425
10 Mitversicherte Personen 426
11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 426
12 Gesellschafterklausel 426
13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 427
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Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (VB VH GLOBAL)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Vermögensschäden
1.1.1 Soweit vereinbart, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe von 10. auch
seinen Organen, Arbeitnehmern (gemäß § 5 BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich
natürliche Personen), Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der
versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (Drittschaden). Dies gilt
auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten hat.
1.1.2 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten
Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern (gemäß § 5 BetrVG) sowie freien Mitarbeitern
(ausschließlich natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich
diese dadurch haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden). Schäden, die einem Dritten entstanden
sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z. B.
dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde.
Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren
gegenüber Dritten dar.
1.1.3 Versichert ist die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte,
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit).
1.1.4 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen sind, noch sich aus solchen Schäden
herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Schäden an
elektronischen Daten werden insoweit wie Vermögensschäden behandelt und sind mitversichert.
1.1.5 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der
versicherten beruflichen Tätigkeit, von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des
Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum
Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend
gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner
Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im
Sinne von §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines
solchen Vertrags handelt.
1.1.6 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn
und soweit die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer
Paris oder der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) zugrunde gelegt ist.
1.1.7 Mitversichert ist die Auferlegung von Prozesskosten gemäß § 49 II WEG.
1.1.8 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Informationen im
Rahmen der beruflichen Betätigung des Versicherungsnehmers (Datenhaftpflicht). 4.2.8 gilt in
diesem Fall in entsprechenden Umfang nicht.
1.2 Sachschäden
1.2.1 Im Rahmen der Drittschadendeckung gemäß 1.1.1 sind mitversichert
Haftpflichtansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken und
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2 an sonstigen beweglichen Gegenständen, die das Objekt der versicherten Betätigung des
Versicherungsnehmers bilden.
1.2.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen
1 durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in
Blanco indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese
Ausschlussbestimmung;
2 aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder
der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
1.2.3 Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem
Abhandenkommen von Schlüsseln mitversichert (Schlüsselverlust). Der Versicherungsschutz
umfasst die Kosten für
1 den notwendigen Austausch von Schlössern und Schließvorrichtungen;
2 vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) sowie
3 den erforderlich gewordenen Objektschutz bis zu einer Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Diese versicherten Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Nicht
versichert sind
1 Schäden aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen;
2 Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs).
1.3 Geografischer Geltungsbereich
1.3.1 Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit, mit Ausnahme von Australien, China,
Hongkong, Indien, Jamaika, Kanada, Malaysia, Neuseeland, Singapur, Südafrika sowie den
Vereinigten Staaten von Amerika. Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche, die vor einem Gericht
eines dieser Länder geltend gemacht werden sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung des
Rechts eines dieser Länder sowie im Zusammenhang mit einer in einem dieser Länder
vorgenommenen Tätigkeit.
1.3.2 Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen,
ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene
Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert.
1.3.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
punitive and exemplary damages.
1.4 Vorsorgeversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der
Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu aufnimmt, es sei denn, für diese
Tätigkeit wird der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich
vorgeschrieben (Pflichtversicherung). Hierbei gilt folgendes: Der Versicherungsschutz beginnt sofort
mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der
Tätigkeit, oder auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen auf der Beitragsrechnung
aufgedruckten Hinweis erfolgen kann (binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung),
jede neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine
Vereinbarung über den Beitrag für die neue Tätigkeit nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz
für dieselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
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Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige der neuen Tätigkeit erstattet ist, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neue Tätigkeit erst nach Abschluss der Versicherung
und in einem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
2 Vorwärts- und Rückwärtsdeckung
2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab (2.1
des Allgemeinen Teils zur Police AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße.
2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein),
Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur
Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde
Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn
dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft
bezeichnet worden ist.
2.3 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem
Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2.4 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen
Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des
Versicherungsvertrags gemeldet werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
unverschuldet versäumt wurde.
Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Einstellung des
Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz
die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.
2.5 Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)), die
erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom
Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer
Rückwärtsversicherung nach 2.2 als mitversichert, wenn
1 dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen
Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend 8.1) begonnen hat,
2 der zugrundeliegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt
auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der
gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden
haben,
3 der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen
Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt und
4 der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Nachmeldefrist des jeweiligen
Vorversicherers von ihm unverschuldet versäumt wurde.
2.5.1 Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes
bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags
hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs,
ausgeschlossen ist. 2.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen
Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen.
2.5.2 Versicherungsschutz für diese Fälle besteht in Höhe der vertraglich vereinbarten
Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr für
Eigenschäden (1.1.2) bzw. 5 Mio. EUR für Drittschäden (1.1.1).
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2.5.3 Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer
abzutreten.
3 Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Leistungen der Versicherungen
3.1.1 Sofern Drittschäden versichert sind (1.1.1), umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der
Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des
Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
3.1.3 Sofern Eigenschäden versichert sind (1.1.2), umfasst der Versicherungsschutz die Ermittlung und
Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten - sofern mit dem
Versicherer zuvor abgestimmt - ist 3.3 sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz
umfasst ist die Entschädigung des festgestellten Schadens.
3.1.4 Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie
der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
3.1.5 Ist bei Drittschäden die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des
Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den
Schaden zu begleichen.
3.1.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3.2 Versicherungssumme, Selbstbehalt
3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes
nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und
zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der
Versicherungsschutz erstreckt,
2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,
3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder
gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die
betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
3.2.2 Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. Für Eigenschäden (1.1.2) beträgt die
Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle die vereinbarte Versicherungssumme.
3.2.3 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann
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verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer
bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.
3.2.4 Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein
Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den
Versicherungsschutz.
3.2.5 In Ergänzung zu 6. des Allgemeinen Teils (AT) gilt folgendes:
Soweit für das versicherte Risiko eine anderweitige Versicherung besteht, besteht kein
Versicherungsschutz über hiesigen Versicherungsvertrag. Die Versicherungssumme des Vertrags
mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese
Versicherungssumme, begrenzt die dem Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der
Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2, Satz 1, VVG, gilt entsprechend.
3.3 Kosten des Rechtsschutzes
3.3.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten
Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen
Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber
folgendes.
1 Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die
Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden
Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen triff eine
verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den
Versicherer keine Kosten.
3 Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem
Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des
übersteigenden Betrags (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüglich
Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze
abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 3.3.1.1., Satz 2, Anwendung.
4 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter
vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet.
5 Weiterhin ersetzt der Versicherer im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch soweit es sich um
Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des
Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens
unverzüglich, spätestens vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines
Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird;
‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit dem eine Unterlassungsklage gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht wird;
‒ außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit
dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen wird.
Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes
Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall,
spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt.
3.3.2 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung
der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
Ersatzleistung.
3.3.3 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der
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Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
3.3.4 Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes.
Abweichend von 3.3.1 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer
nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
4 a. Ausschlüsse
4.1 Sofern Eigenschäden versichert sind (siehe 1.1.2), bezieht sich der Versicherungsschutz nicht
4.1.1 auf Schäden, die sich aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen
unternehmerischen Ermessens herleiten (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung)
oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen
ergeben;
4.1.2 auf Schäden, die sich aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der
Geschäftsleitung herleiten (z. B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel);
4.1.3 auf Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung oder aus einem Produktrückruf resultieren;
4.1.4 auf Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind
hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen, die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der
Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot/Preisverfall, Änderung
politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken
behaftet sind.
4.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich weiterhin nicht
4.2.1 auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden
Erfüllungsurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt Minderung
oder Schadenersatz statt der Leistung;
4.2.2 auf Ansprüche soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
4.2.3 auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;
4.2.4 auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim
Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen;
Letzteres gilt beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach
Insolvenzordnung insoweit nicht, als dieser wegen Verletzung seiner Aufsichts- und
Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird.
4.2.5 auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers (Berechtigten)
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung
oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und
Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung
nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine
solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist
dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
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4.2.6 auf Haftpflichtansprüche von
1 Mitgesellschaftern (12.) des Versicherungsnehmers,
2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
4.2.7 auf Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von
sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem
Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört,
4.2.8 auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen oder im Zusammenhang mit
Verletzungen von Schweigepflichts-, Datenschutz- oder Geheimhaltungsvereinbarungen,
insbesondere der unbefugten Weitergabe von Informationen über Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert (1.1.8);
4.2.9 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter-, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied
privater Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Syndikus. Dies gilt nicht, sofern der
Versicherungsnehmer ein Verein oder Verband ist oder er als Unternehmensberater versichert und
als Interimsmanager tätig ist.
4 b. Spezielle Ausschlüsse
Die folgenden Ausschlüsse gelten nur punktuell für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten
(Betriebsarten). Welche der folgenden Ausschlüsse gelten und für welche Berufsgruppen und
Tätigkeiten, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
4.2.10 Beteiligungsausschluss
auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion,
Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
4.2.11 Umweltausschluss
auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des
Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft
berücksichtigt worden ist;
4.2.12 Planungs- und Architektenausschluss
auf Ansprüche aus der Planung von Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und
Lieferfristen sowie einer Tätigkeit als Architekt (auch Bauvorlageberechtigte);
4.2.13 Bonitätsausschluss
auf Ansprüche aus der unterlassenen Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder
der unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber;
4.2.14 Versicherungsausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß
abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;
4.2.15 Anfechtungsausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand
geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des
Anfechtungsgesetzes unterliegt;
4.2.16 Gewässerausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit eines Gewässers - einschließlich des Grundwassers - verändert wird;
4.2.17 Dienstverhältnisausschluss
auf Ansprüche von Unternehmen, mit denen der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten
Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (als Angestellter oder freier Mitarbeiter) steht oder als
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Subunternehmer tätig wird, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter
handelt;
4.2.18 EDV-Anlagenausschluss
auf Ansprüche aus dem technischen Versagen empfohlener oder eingesetzter EDV-
Anlagen/Datenübertragungsnetze, z. B. durch fehlerhafte Software oder durch
Programmmanipulation unbefugter Dritter;
4.2.19 Vergebliche Aufwendungen und Rückrufausschluss
auf Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche
Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten oder Rückruf von eigenen oder
fremden Erzeugnissen;
4.2.20 Urheberausschluss
auf Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen)
oder Arbeiten gegen Urheber- oder Patentrecht verstoßen;
4.2.21 Datenausschluss
auf Ansprüche aus dem technischen Versagen von Datenverarbeitungsanlagen sowie Vorrichtungen
zur sicheren Aufbewahrung, Transport oder Vernichtung von Daten;
4.2.22 Aufbewahrungs- und Dokumentationsausschluss
auf Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten;
4.2.23 Finanzanlagenausschluss
auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumente im Sinne von § 1, Absatz 11, KWG. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentvermögen und
Vermögensanlagen;
4.2.24 Ausschluss des kaufmännischen Ermessens
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft
berücksichtigt oder entschieden werden. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die
Fortführung oder Kündigung von Versicherungsverträgen des Schuldners;
4.2.25 Zusicherungs- und Beteiligungsausschluss
auf Schäden aus Zusicherungen oder Auskünften über Eigenschaften von Sachen oder Rechten,
über Wertentwicklungen und Erträge sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung;
4.2.26 Kreditausschluss
auf Ansprüche aus dem Kreditvermittlungsgeschäft sowie der Darlehensgewährung jeglicher Art;
4.2.27 Planungs- und Überwachungsausschluss
auf Ansprüche aus der Planung (wohl hingegeben Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung
von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung
(Architekten- und Ingenieurrisiko) sowie der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen;
4.2.28 Organhaftungsausschluss
auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Erhebung von Organhaftungsansprüchen (z. B. § 43
GmbH, 93 AktG) gegenüber dem Versicherungsnehmer;
4.2.29 Kreditberatungsausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder
Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft werden können;
4.2.30 Zweckentfremdungsausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder
Leistungen verwendet werden;
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4.2.31 Kostenvoranschlags-, Finanzierungsplan- und Fristenausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne,
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch
berechnet werden;
4.2.32 Grundstücksverwertungsausschluss
auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke,
Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet
werden können;
4.2.33 Reiseveranstalterausschluss
auf die Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer;
4.2.34 Baugrundwert- und Altlastengutachtenausschluss
auf Ansprüche aus Begutachtungen in den Bereichen Altlasten, Baugrundwert, Bodensanierung und
Umweltschäden;
4.2.35 EDV-Optionsausschluss
auf den Homepageservice, die EDV-Dienstleistung und das Internet-Providing, es sei denn, hiervon
ist eines oder sind mehrere ausdrücklich mitversichert;
4.2.36 Kaufmannsausschluss
auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und Organisationstätigkeiten, wenn zum betreuenden
Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an einem solchen oder Wertpapierbesitz im
Nennwert von über 2.500 EUR gehört; es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;
4.2.37 WEG-Verwalterausschluss
auf die Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwaltung von mehr als 100 Wohneinheiten;
es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;
4.2.38 Bauvorhabenausschluss
auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem Gebiet;
es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;
4.2.39 Grundbesitzverwaltungsausschluss
auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Haus- und Grundbesitz; es sei denn, dies ist
ausdrücklich mitversichert.
5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.1 Beitragszahlung
In Ergänzung zu 3.5 des Allgemeinen Teils (AT) ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
den Vertrag entstandenen Schadens zu verlangen.
5.2 Beitragsregulierung
5.2.1 In Ergänzung zu 4. des Allgemeinen Teils (AT) gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
des Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
5.2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen
hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden.
5.2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
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findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über
den erhöhten Beitrag erfolgen.
5.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
mehrere Jahre Anwendung.
5.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.3.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
5.3.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt, wegen Verletzung vorvertraglicher
Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zu.
5.3.3 Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
6 Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses
6.1 Kündigung
6.1.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende
aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber
dem Vertragspartner abzugeben.
6.1.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
oder jedes darauffolgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
6.1.3 Kündigung im Schadenfall
1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden,
wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch
rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend
gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.
2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung
geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder
das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
3 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem
Monat wirksam.
6.1.4 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
6.1.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.
6.2 Wegfall des versicherten Interesses
6.2.1 In Ergänzung zu 7. des Allgemeinen Teils (AT) gilt als Wegfall des versicherten Interesses auch,
wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis aufgehoben wird.
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6.2.2 Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar. In Abweichung von 5.3.1 steht dem Versicherer der Beitrag
bis zu dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu.
7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
7.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
7.1.2 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
7.1.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
7.2 Rücktritt
7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
7.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder
sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
7.3.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag
kündigen.
7.3.2 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
7.3.3 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
7.3.4 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Textform kündigen.
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7.4 Frist zur Geltendmachung
7.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von
ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.
7.4.2 Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
7.5 Gefahrerhöhungen
7.5.1 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein,
hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt.
7.5.2 Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl
1 den Vertrag zu kündigen,
2 ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu
verlangen (7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr
auszuschließen oder
3 die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung
eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat
bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2).
7.5.3 Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer
gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung
unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2.3. entsprechend.
7.5.4 Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist
von einem Monat kündigen.
7.5.5 Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der
Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung
seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war.
7.5.6 Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis
ausüben.
8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach
Eintritt des Versicherungsfalls
8.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von
1.1.1 bzw. Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte.
8.2 Anzeige des Versicherungsfalls
8.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
schriftlich (8. AT) anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche
die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben
könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend,
so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung
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verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein
Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies
gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründeten
Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
8.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des
Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
8.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt
hat.
8.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
8.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers
(insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts)
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er
hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung
zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle
Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des
Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den
aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer
unentgeltlich zu führen.
8.3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Verfügung stellen.
8.3.3 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.
9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
9.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
9.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen
Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
9.3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt.
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10 Mitversicherte Personen
10.1 Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im
Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Auftrag und im
Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist.
10.2 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße
Anwendung. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen besteht Versicherungsschutz mit der
Maßgabe, dass ein amtlicher Vertreter bestellt ist und im Übrigen subjektive Umstände im Sinne von
10.3 allen übrigen Mitgliedern zugerechnet werden.
Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des
Versicherungsvertrags. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
10.3 Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der
Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der
Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten.
11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
11.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes
vereinbart haben.
11.2 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die
Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
11.3 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen
kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
11.5 Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des
Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.) nur
geltend, wenn dieser seine Pflichten wissentlich verletzt hat.
12 Gesellschafterklausel
12.1 Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter.
Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne
Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind
oder nicht (Scheingesellschafter).
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12.2 Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung
wie folgt ein:
12.2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem
einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er,
ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser
fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind,
geteilt wird.
12.2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen
Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu
Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist.
12.2.3 Einen Ausschlussgrund nach 4. oder ein Rechtsverlust nach 3.3.3 sowie nach 9., der in der Person
eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust
nach 9. an einer Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller
Gesellschafter.
13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache
13.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu 9. des Allgemeinen
Teils (AT) seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der
Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
13.2 Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die
Vertragssprache ist Deutsch.
13.3 Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz.
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Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden,
die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit (1.1.2 AVB-P) von seinen
Arbeitnehmern (gemäß § 5 Betriebsverfassungsgesetz) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich
natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich diese dadurch
haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden).
Schäden die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn
der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein
eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
1.2 Schäden nach 1.2.3 sowie 1.2.4 AVB-P sind nicht versichert.
2 Versicherungssumme
Im Rahmen der Übernahme der Nachhaftung des Vorversicheres im Sinne von 2.4 AVB-P ist die
Ersatzleistung abweichend von 2.4.1 AVB-P auf die Höhe der vertraglich vereinbarten
Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr,
beschränkt.
3 Leistungen der Versicherung
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auf so
entstehende Schadenermittlungskosten - sofern mit dem Versicherer zuvor abgestimmt - ist 3.5
AVB-P sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Entschädigung
des festgestellten Schadens.
3.2 Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie
der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte
3.3 Ist der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen den Schaden zu begleichen.
4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4. AVB-P bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden
4.1 aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens
(unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften
Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben;
4.2 aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung (z. B.
fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel);
4.3 aus einer Betriebsunterbrechung oder die aus einem Produktrückruf resultieren;
4.4 aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei
insbesondere Investitionsentscheidungen die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der
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VH EIGEN R+V Allgemeine Versicherung AG
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Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot/Preisverfall, Änderung
politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken
behaftet sind.
4.4.1 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;
4.4.2 aus Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder Verstößen beim Barzahlungsakt;
4.4.3 im Zusammenhang mit
4 Patentrechtsverletzungen,
5 Datenschutzverletzungen oder
6 der unbefugten Weitergabe von Informationen über eigene Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse.
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VH-EIG-ERW R+V Allgemeine Versicherung AG
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Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH-EIG-ERW)
Abweichend von 1.1.2 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (VB VH Global) gilt:
Soweit vereinbart, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für
Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von seinen
Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbeitern fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat
(Eigenschaden).
Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn
der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein
eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.
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AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 432
2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 435
3 Umfang des Versicherungsschutzes 436
4 Ausschlüsse 438
5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung 438
6 Außerordentliche Kündigungsrechte 439
7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, weitere Obliegenheiten 440
8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalls 441
9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 442
10 Mitversicherte Personen 443
11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen 443
12 Gesellschafterklausel 443
13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache 444
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[Seite 432]
AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2018 Seite 432
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Ansprüche
1.1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen
eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (1.1.2) von ihm selbst oder einer Person, für die er nach
§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzutreten hat, begangenen Verstoßes (8.1)
von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden
(1.2.1) verantwortlich gemacht wird.
Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie
Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate nach § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
1.1.2 Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit).
Diese wird durch Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen konkretisiert.
1.1.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht
1 von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der
Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung
besteht nicht, sofern Versicherungsschutz über die eigene Berufshaftpflicht des Vertreters
besteht.
2 der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines
Praxisabwicklers, Praxistreuhänders oder eines Stellvertreters nach § 46 Gewerbeordnung
verursacht worden sind.
1.1.4 Mitversichert sind nach Maßgabe von 1.1.4 4. Haftpflichtansprüche
1 die gegen die nicht erlaubnis- und nicht versicherungspflichtige Gesellschaft, insbesondere der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erhoben werden, in der der Versicherungsnehmer seine
berufliche Tätigkeit ausübt (Inanspruchnahme der Gesellschaft);
2 für Verbindlichkeiten, die vor Eintritt des Versicherungsnehmers in die Gesellschaft von einem
anderen Gesellschafter begründet wurden (Haftung aus Altverbindlichkeiten);
3 für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verursacht worden sind,
wenn der Zeitpunkt der Auftrags-/Mandatserteilung während der Tätigkeit als Gesellschafter lag
(Haftung als austretender Gesellschafter).
4 Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Ansprüche; die Freistellung von
berechtigten Ansprüchen jedoch nur, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere
Berufshaftpflichtversicherung besteht (subsidiäre Deckung).
In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz
beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung).
1.1.5 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der
versicherten beruflichen Tätigkeit Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des
Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum
Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend
gemacht werden.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber,
Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff
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Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags
handelt.
1.1.6 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen der Verletzung einer
Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei
keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere Datenschutzgesetzen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt-
oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist. 4.2 bleibt unberührt.
1.1.7 Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung von beruflichen
Verhaltensvorschriften. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese aufgrund gesetzlichen
Vorschriften, Berufsordnung, Verhaltenskodex eines Verbandes oder aufgrund von haupt- oder
nebenvertraglichen Abreden entstanden sind oder geltend gemacht werden. 4.2 bleibt unberührt.
1.1.8 Erweiterungen des Versicherungsschutzes lassen den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungsschutzes unberührt.
Soweit der Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes über den Umfang des gesetzlich
vorgeschriebenen Versicherungsschutzes hinausgeht, gelten diese Versicherungsbedingungen
entsprechend sofern nichts Abweichendes durch zusätzliche Vereinbarung bestimmt ist.
1.2 Versicherte Schäden
1.2.1 Versicherte Schäden sind Vermögensschäden, vgl. 1.1.1. Keine Vermögensschäden sind
1 die Tötung, die Verletzung des Körpers oder die Schädigung der Gesundheit von Menschen
(Personenschaden);
2 die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen
(Sachschaden).
Hierunter fällt auch das Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Inhaberpapieren und
in Blanco indossierten Orderpapieren. Das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter
diese Ausschlussbestimmung.
1.2.2 Abweichend von 1.2.1 sind jedoch mitversichert Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden,
insbesondere Schmerzensgeld, aufgrund einer
1 Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, soweit das Rechtsgut Gegenstand
des Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch
Freiheitsentzug (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung) verursacht worden sind;
2 Diskriminierung im Sinne von 1.1.5;
3 Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Sinne von 1.1.6.
1.2.3 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden
1 an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Unterlagen, hierzu
gehören insbesondere Schriftstücke und elektronische Akten;
2 aus der Nutzung des Internets, der elektronischen Informations- und Datenverarbeitung,
insbesondere dem Austausch elektronischer Daten, im Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht
(subsidiäre Deckung).
1.2.4 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an anderen als unter 1.2.3.1 genannten
beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden,
sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht (subsidiäre
Deckung).
Ausgeschlossen hiervon bleiben Sachschäden aus Anlass der Ausübung technischer
Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken sowie der der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
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1.3 Ausübung beruflicher Tätigkeit
1.3.1 Gemeinschaftliche Berufsausübung
1 Üben Berufsträger ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich aus, sind sie Gesellschafter
ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis geregelt sind.
Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses können sein: Anstellungsverhältnis, freie
Mitarbeit, Bürogemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht als
Berufsträgergesellschaft anerkannte Partnerschaft oder ähnliche Zusammenschlüsse.
2 In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz
beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung).
1.3.2 Anerkannte Berufsträgergesellschaft
1 Nimmt eine anerkannte Berufsträgergesellschaft für sich selbst Versicherung, bezieht sich der
Versicherungsschutz für diese Gesellschaft auf die den Organen, Geschäftsführern,
Gesellschaftern von Personengesellschaften, Partnern und Mitarbeitern (10.1) oder sonstigen
Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Berufstätigkeit bedient, zur Last fallenden Verstöße.
2 In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz
beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Das gilt nicht, wenn Mitarbeiter
(nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des
Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Berufstätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich
verletzt haben.
3 Anerkannt im Sinne dieser Bestimmungen sind Gesellschaften, die aufgrund ihres Berufsrechts
einer eigenen Erlaubnispflicht unterliegen.
1.3.3 Versicherung für fremde Rechnung
1 Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis
(Berufsausübungsgemeinschaft, vgl. 1.3.1), so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit der
einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen)
im Rahmen von jeweils rechtlich selbständigen Verträgen beantragt werden. Beispiel:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
2 Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2) eine zusätzliche
Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls im Rahmen eines jeweils
rechtlich selbständigen Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender
Gesellschafter einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft.
3 In den beiden vorgenannten Fällen handelt es sich jeweils um eine Versicherung für fremde
Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG.
4 Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen für den Versicherungsnehmer oder eine im
Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden (mitversicherte Personen im
Sinne von 10.1), handelt es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere
besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen. Hierfür
kann Versicherungsschutz, insbesondere für den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für
freie Berufe, im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden.
5 Soweit der Versicherungsnehmer dem Versicherer personenbezogene Daten Dritter,
insbesondere die von Gesellschaftern oder auf Antrag andere namentlich benannte Personen
mitteilt, ist er verpflichtet, diese hierüber unter Aushändigung des Merkblatts zur
Datenverarbeitung zu informieren.
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Stand 01.01.2018 Seite 435
1.4 Geografischer Geltungsbereich
1.4.1 Mitversichert sind nach Maßgabe von 3.5 Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich
handelt um
1 die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen Gerichten und der Türkei; dies gilt auch
im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 Zivilprozessordnung),
2 die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts
einschließlich der Türkei,
3 eine im europäischen Ausland oder in der Türkei vorgenommenen Tätigkeit.
1.4.2 Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen,
ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene
Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert.
1.4.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
punitive und exemplary damages.
2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des
Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße.
2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet, sofern vereinbart (siehe Versicherungsschein),
Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur
Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde
Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn
dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft
bezeichnet worden ist.
2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen
Verstöße.
2.4 Ist in einem unmittelbar vor diesem Vertrag bestehenden Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (Vorvertrag) mit Versicherungsfalldefinition im Sinne von 8.1 in rechtlicher
zulässiger Weise die Nachhaftung des Versicherers im Sinne von 2.3 im Verhältnis zu dem
geschädigten Dritten beschränkt worden, so übernimmt R+V die Abwehr unberechtigter Anspruche
und soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen um nachstehenden Umfang:
2.4.1 Die Ersatzleistung ist auf die Höhe und den Umfang des zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden
Versicherungsschutzes begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender
Versicherungsschutz sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs ausgeschlossen ist. Sie
beträgt jedoch maximal 2.500.000 EUR je Versicherungsfall und 5.000.000 EUR für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
2.4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Umfang des vorherigen Versicherungsvertrags offen
zu legen.
2.4.3 Kommt es zu einer Leistung aus diesem Vertrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet etwaige
Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an die R+V abzutreten.
2.5 Ist bei einem Wechsel des Versicherers zweifelhaft, zu welchem Zeitpunkt der Verstoß durch
Unterlassen (8.1) eingetreten ist, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, so umfasst der
Versicherungsschutz während der Laufzeit dieses Vertrags auch die Abwehr dieser Ansprüche und
soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen in entsprechender Anwendung von
2.4.1 bis 2.4.3 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintrittspflicht eines Versicherers.
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3 Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Leistung des Versicherers
3.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadenersatzverpflichtungen.
3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
3.1.3 Ist die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den
Schaden zu begleichen.
3.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
3.2 Versicherungssumme
3.2.1 Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes
nach 3.5, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und
zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der
Versicherungsschutz erstreckt oder
2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens oder
3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder
gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die
betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.
Weitere Bestimmungen zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung können in den besonderen
Bedingungen geregelt werden.
3.2.2 Die Leistungen des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres ergeben sich aus dem
Versicherungsschein und seinen Nachträgen und können im Rahmen der gesetzlichen
Pflichtversicherungsbestimmungen begrenzt werden (Jahreshöchstersatzleistung).
3.2.3 Soweit die vereinbarte Versicherungssumme den Betrag der Mindestversicherungssumme oder die
Jahreshöchstleistung den Betrag der gesetzlichen Mindestjahreshöchstersatzleistung übersteigt,
gelten die Versicherungsbedingungen entsprechend, wenn nichts Abweichendes durch zusätzliche
Vereinbarungen bestimmt ist.
3.3 Kumulsperre
3.3.1 Unterhält der Versicherungsnehmer aufgrund zusätzlicher Qualifikationen weitere
Versicherungsverträge (z. B. in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigter
Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer) und kann er für einen und denselben Verstoß
Versicherungsschutz auch aus einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt
die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen
Versicherungssummen diese Versicherungssumme, die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
eintrittspflichtigen Versicherer; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. §
78 Absatz 2 Satz 1 VVG gilt entsprechend. Die Bestimmungen unter 12. bleiben unberührt.
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3.3.2 Werden Angehörige der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, welche auf Grund
gleicher, mehrfacher oder verschiedener Qualifikationen Versicherungsverträge unterhalten, für ein
und denselben Verstoß verantwortlich gemacht und kann für diesen Verstoß Versicherungsschutz
aus mehreren Versicherungsverträgen in Anspruch genommen werden, begrenzt die
Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme die Leistung aus allen
Versicherungsverträgen; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Die
Bestimmungen unter 12 bleiben unberührt.
3.4 Selbstbehalt
3.4.1 Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt.
Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom
Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.
3.4.2 Ein Selbstbehalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Geltendmachung des Schadens durch einen
Dritten die Bestellung bzw. Zulassung des Berufsträgers oder die Anerkennung bzw. Zulassung der
Gesellschaft oder des Vereins erloschen ist. Dies gilt auch, wenn Haftpflichtansprüche gegen die
Erben des Versicherungsnehmers erhoben werden.
3.4.3 Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein
Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den
Versicherungsschutz.
3.5 Kosten des Rechtsschutzes
Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten
Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen
Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen
zu Lasten des Versicherers. Gedeckt in diesem Sinne sind auch die Kosten des Abwehrschutzes
eines geltend gemachten Haftpflichtanspruchs bei fehlender Passivlegitimation.
3.5.1 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der
Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden
Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige
Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
3.5.2 Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts oder eines
vereinbarten festen Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
3.5.3 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Mitgesellschafter oder
Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als
Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der
Versicherungsnehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt.
3.5.4 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine
Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse
nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im einzelnen Versicherungsfall mit dem
Versicherer etwas Abweichendes vereinbart ist.
3.5.5 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung
der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
Ersatzleistung.
3.5.6 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der
Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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3.5.7 Sofern streitig ist, ob die Schadenverursachung durch eine vorsätzliche oder wissentliche
Pflichtverletzung im Sinne von 4.5 erfolgt ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und
Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung
nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der
Versicherungsnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
4 Ausschlüsse
Soweit in den besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bezieht sich der
Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche
4.1 mit Auslandsbezug, die über den Umfang des geografischen Geltungsbereichs (1.4) hinausgehen;
4.2 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
hinausgehen;
4.3 wegen Schäden durch Veruntreuung;
4.4 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals als Leiter, Geschäftsführer,
Vorstands-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen, Verbänden,
Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ist der Versicherungsnehmer als
Berufsträgergesellschaft anerkannt, gilt dies entsprechend für die Gesellschaft und die dort tätigen
Personen;
4.5 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen
von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige
wissentliche Pflichtverletzung. Kosten des Abwehrschutzes sind im Umfang von 3.5.7 mitversichert;
Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
Versicherungsschutz, wenn diese nicht durch ihn und auch nicht in der Person eines Gesellschafters
oder Organs begangen oder durch Unterlassung verursacht worden ist. Rückgriffsansprüche nach
11 bleiben unberührt.
4.6 wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit.
5 Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.1 Beitragszahlung
In Ergänzung zu 3.5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
5.2 Beitragsregulierung
5.2.1 In Ergänzung zu 4. AT gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers, kann
dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
5.2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen, wird
der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen
hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden.
5.2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
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findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über
den erhöhten Beitrag erfolgen.
5.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
mehrere Jahre Anwendung.
5.3 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.3.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
5.3.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher
Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zu.
5.3.3 Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
6 Außerordentliche Kündigungsrechte
6.1 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls
6.1.1 Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn
eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten
Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.
6.1.2 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung
geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das
Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
6.1.3 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
wirksam.
6.2 Kündigung nach Sitzverlegung ins Ausland
6.2.1 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen (Wohn)-Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so
ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
6.3 Wegfall des versicherten Interesses
6.3.1 In Ergänzung zu 7. AT gilt als Wegfall des versicherten Interesses auch, wenn eine zur
Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis durch Rücknahme, Widerruf
oder Entzug aufgehoben wird.
6.3.2 Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses dar. Gleiches gilt für persönliche Verträge eines Gesellschafters, wenn dieser aus der
Gesellschaft ausscheidet.
6.3.3 Wird im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers ein Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder
ein Stellvertreter nach § 46 Gewerbeordnung bestellt, so liegt bis zur Praxisveräußerung oder
Praxisübernahme kein Wegfall des versicherten Interesses vor.
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7 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, weitere Obliegenheiten
7.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
7.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
7.1.2 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
7.1.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
7.2 Rücktritt
7.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
7.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder
sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
7.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
7.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
7.3.1 Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag
kündigen.
7.3.2 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
7.3.3 Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
7.3.4 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
7.4 Frist zur Geltendmachung
7.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
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Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von
ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.
7.4.2 Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
7.5 Gefahrerhöhungen
7.5.1 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein,
hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt.
7.5.2 Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl
1 den Vertrag zu kündigen,
2 ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu
verlangen (7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr
auszuschließen oder
3 die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung
eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat,
bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2).
7.5.3 Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer
gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung
unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 3. entsprechend.
7.5.4 Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist
von einem Monat kündigen.
7.5.5 Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der
Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung
seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war.
7.5.6 Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis
ausüben.
8 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalls
8.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten
gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem
Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
8.2 Anzeige des Versicherungsfalls
8.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die
Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben
könnten.
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Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung
verpflichtet.
8.2.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren
angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Die gleiche Verpflichtung trifft den Versicherungsnehmer, wenn er sich einem Schlichtungsverfahren
unterwirft, in dem die Verfahrungsordnung dem Schlichter (Ombudsmann) das Recht zu einer
verbindlichen Entscheidung einräumt.
8.2.3 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des
Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
8.2.4 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt
hat.
8.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
8.3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers
(insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts)
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.
Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -
regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht
des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
8.3.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Verfügung stellen.
8.3.3 Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.
9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
9.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
9.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen
Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
KFM0120 Seite 442 von 932
[Seite 443]
AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2018 Seite 443
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
9.3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt.
10 Mitversicherte Personen
10.1 Unmittelbar gegen Arbeitnehmer (nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz) sowie freie Mitarbeiter des
Versicherungsnehmers erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags
mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Namen des Versicherungsnehmers
tätig geworden ist.
10.2 Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße
Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu.
11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
11.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
Dritten ist zulässig, sofern die Vertragsparteien durch Individualabrede nicht etwas anderes
vereinbart haben.
11.2 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die
Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
11.3 Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen
kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
11.5 Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des
Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.1) nur
geltend, wenn dieser wissentlich von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des
Arbeitgebers bzw. Auftraggebers abgewichen ist.
12 Gesellschafterklausel
12.1 Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter.
Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne
Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind
oder nicht (Scheingesellschafter).
KFM0120 Seite 443 von 932
[Seite 444]
AVB-P R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2018 Seite 444
12.2 Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung
wie folgt ein.
12.2.1 Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem
einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er,
ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser
fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind,
geteilt wird.
12.2.2 Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen
Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu
Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist.
12.2.3 Einen Ausschlussgrund nach 4 oder ein Rechtsverlust nach 3.5.6 sowie nach 9., der in der Person
eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust
nach 9. an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller
Gesellschafter.
13 Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache
13.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu Nr. 9 des
Allgemeinen Teils seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist
dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des
Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
13.2 Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die
Vertragssprache ist Deutsch.
13.3 Im Übrigen gilt das VVG.
KFM0120 Seite 444 von 932
[Seite 445]
PFLICHT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 445
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und
Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)
1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen und den Bestimmungen zur Versicherungspflicht nach dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die
aufgrund von Berufsgesetzen erforderliche Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung).
2 Anzeigepflichten
2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen im Umfang der beruflichen
Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere den Eintritt in oder den Austritt aus einer
Gesellschaft oder die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft.
2.2 Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit stellen keinen Wegfall des versicherten Interesses
dar, vgl. 6.3.2 AVB-P. Dem Versicherungsnehmer sowie dem Versicherer steht ein Anpassungs-
recht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
3 Versicherung für fremde Rechnung
3.1 Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis
(Berufsausübungsgemeinschaft, vgl. 1.3.1 AVB-P), so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit
der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen)
im Rahmen von jeweils rechtlich selbständigen Verträgen beantragt werden. Beispiel: Gesellschaft
bürgerlichen Rechts.
3.2 Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2 AVB-P) eine zusätzliche
Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls im Rahmen eines jeweils
rechtlich selbständigen Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender Gesellschafter
einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft.
3.3 In den beiden vorgenannten genannten Fällen handelt es sich jeweils um eine Versicherung für
fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG.
3.4 Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen für den Versicherungsnehmer oder eine im
Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden (mitversicherte Personen im Sinne
von 10. AVB-P), handelt es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere
besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen. Hierfür kann
Versicherungsschutz, insbesondere für den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für freie Berufe,
im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden.
KFM0120 Seite 445 von 932
[Seite 446]
BETREUER-V R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 446
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Betreuungsvereine (BETREUER-V)
1 Risikobeschreibung
Versichert ist die Tätigkeit als anerkannter Betreuungsverein nach § 1908 f Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB).
2 Versicherungsumfang
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des
Betreuten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rechtlich zu besorgen.
2.2 Mitversichert ist die Beratung bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten sowie die rechtlich
zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG).
2.3 Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (AVB-P) - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer
Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere
Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anleihen an Investmentvermögen und
Vermögensanlagen.
KFM0120 Seite 446 von 932
[Seite 447]
NOTAR R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 447
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare
einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren (NOTAR)
1 Risikobeschreibung
1.1 Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Tätigkeit als Notar.
1.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die Tätigkeit als
1.2.1 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und
Beistand;
1.2.2 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung,
Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator;
1.2.3 Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied;
1.2.4 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;
1.2.5 Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen;
1.2.6 Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet.
Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.
2 Besondere Bedingung
2.1 Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei
Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit
auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen.
2.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz
über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem
Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten,
soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten.
2.4 Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der
Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für
Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er
die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften
Gründen beendet hat.
3 Geografischer Geltungsbereich
In Ergänzung zu 1.4.1.2 AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung
außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der
Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde.
KFM0120 Seite 447 von 932
[Seite 448]
NOTAR R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 448
4 Versicherungssumme
3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut:
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom
Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar und zwar
mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der
Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines
amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein
Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß).
5 Veruntreuung
Abweichend von 4.2 AVB-P sind mitversichert Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner
Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.
6 Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer
6.1 Soweit aus der Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer gemäß § 67 Absatz 3 Nr. 3 BNotO
Versicherungsschutz zu gewähren ist, geht der Gruppenanschlussversicherungsvertrag vor.
6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer der Gruppenanschlussversicherung oder
die Notarkammer unverzüglich zu unterrichten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die
Versicherungssumme aus diesem Vertrag überschritten wird.
7 Anzeigepflichten des Versicherers
Der Versicherer ist gemäß § 19a Absatz 3 Satz 3 BNotO verpflichtet, der Landesjustizverwaltung
und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags
sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
KFM0120 Seite 448 von 932
[Seite 449]
NOTAR HÖHER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 449
Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach
Stammversicherung und Kammervertrag (NOTAR HÖHER)
1 Risikobeschreibung
Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Tätigkeit als Notar.
2 Besondere Bedingung
2.1 Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei
Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit
auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen.
2.2 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz
über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem
Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.3 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten,
soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten.
2.4 Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der
Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für
Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er
die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften
Gründen beendet hat.
3 Geografischer Geltungsbereich
In Ergänzung zu 1.4.1.2. AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung
außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der
Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde.
4 Versicherungssumme
4.1 3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut:
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom
Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar und zwar
mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der
Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines
amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein
Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß).
4.2 Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung (siehe Versicherungsschein) kommt erst dann zum
Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Stammversicherung und dem
Kammervertrag oder die dort vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung ausgeschöpft sind.
5 Veruntreuung
Abweichend von 4.2 AVB-P sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch
Personal des Notars mitversichert, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht
zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.
KFM0120 Seite 449 von 932
[Seite 450]
PATANW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 450
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte
(PATANW)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Patentanwalt.
1.2 In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des
Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens.
1.3 Mitversichert ist die Tätigkeit
1.3.1 als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt;
1.3.2 vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante;
1.3.3 als Abwickler einer Praxis nach § 48 Patentanwaltsordnung (PAO).
Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.
2 Versicherungsumfang
2.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten
2.1.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Patentanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch
genommen wird.
2.1.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
ordnungsgemäß verbucht sind.
2.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der
Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht
Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.
3 Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
4 Interprofessionelle Tätigkeiten
In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche
nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines
berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung).
KFM0120 Seite 450 von 932
[Seite 451]
PATANW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 451
5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
5.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0120 Seite 451 von 932
[Seite 452]
RECHTSANW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 452
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte
einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren
(RECHTSANW)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt einschließlich der
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
1.2 In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des
Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens oder
Vereins/Verbands.
1.3 Mitversichert ist die Tätigkeit als
1.3.1 (vorläufiger) Insolvenz oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied,
Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung;
1.3.2 gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter,
Vergleichsverwalter, Sequester;
1.3.3 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;
1.3.4 Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;
1.3.5 Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;
1.3.6 Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO;
1.3.7 Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO;
1.3.8 Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres;
1.3.9 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und
zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem
organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;
1.3.10 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in berufsständischen Vereinen;
1.3.11 Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem Gebiet. Diese
Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.
1.3.12 Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand oder Geschäftsführer von Unternehmungen,
Vereinen, Verbänden sowie als Angestellter oder freier Mitarbeiter sind auch im Rahmen der
mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2 Versicherungsumfang
2.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten
2.1.1 Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch
genommen wird.
KFM0120 Seite 452 von 932
[Seite 453]
RECHTSANW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 453
2.1.2 Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
ordnungsgemäß verbucht sind.
2.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der
Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht
Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.
2.3 Niedergelassene europäische Rechtsanwälte
Für nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
zugelassene Rechtsanwälte besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag nur, sofern die
Berufshaftpflicht im Herkunftsstaat nicht gleichwertig ist (subsidiäre Deckung).
3 Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
4 Interprofessionelle Tätigkeiten
In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche
nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines
berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung).
5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
5.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
6 Versicherungsbeitrag
Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so
gilt Folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte
Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt
auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
KFM0120 Seite 453 von 932
[Seite 454]
RE-BEIST-V R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 454
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer
Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V)
1 Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung.
1.1 Erlaubnisinhaber nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte uneingeschränkte oder unter Ausnahme
lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
Rechtsbesorgung.
1.2 Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf
dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates sowie des Völkerrechts. Dies weicht von 1.4.1.2 AVB-
P ab.
1.3 Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf
dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates. Dies weicht von 1.4.1.2 AVB-P ab
2 Versicherungsumfang
2.1 Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der
Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht
Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.
2.2 In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
3.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
4 Beitrag
Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen bestimmt, so gilt folgendes:
Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte
Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt
auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
KFM0120 Seite 454 von 932
[Seite 455]
RE-BEIST-N R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 455
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte
Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)
1 Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung.
1.1 Inkassodienstleister
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur
Erbringung von Inkassodienstleistungen.
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde
Rechnung abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft
betrieben wird.
1.2 Rentenberater
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur
Beratung auf dem Gebiet
1.2.1 der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
1.2.2 des sozialen Entschädigungsrechts,
1.2.3 des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen
Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
1.2.4 Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem
Sozialgerichtsgesetz.
1.3 Berater im ausländischen Recht
1.3.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis zur
Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts
einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis
beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
auf diesen Teilbereich, vgl. § 10 Absatz 2 RDG.
1.3.2 In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. AVB-P ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die
Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte
Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt.
1.3.3 Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden
Bestimmungen entsprechend.
1.4 Rechtsdienstleister aufgrund besonderer Sachkunde
1.4.1 Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem
Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis.
1.4.2 Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) erweitert worden, so erstreckt sich der
Versicherungsumfang auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis.
2 Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.
KFM0120 Seite 455 von 932
[Seite 456]
RE-BEIST-N R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 456
3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
3.1 Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet, der nach
§ 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständigen Behörde, die Beendigung oder Kündigung des
Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0120 Seite 456 von 932
[Seite 457]
QUALIANWALT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 457
Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT)
Der Versicherungsbeitrag für die rechtsanwaltliche Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent
für die Erlaubnis zur Führung eines oder mehrerer Fachanwaltsbezeichnungen im Sinne der
Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer.
Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der
Rücknahme bzw. des Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein
Fachanwaltstitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen
des Versicherers nachzuweisen.
KFM0120 Seite 457 von 932
[Seite 458]
STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 458
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(STEUERBER)
1 Risikobeschreibung
1.1 Hilfeleistung in Steuersachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Steuersachen nach
§ 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer
Steuer-Ordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die
aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren
steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund
steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
1.2 Vereinbare Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6
StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die
1.2.1 Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und
Bescheinigungen. Hierunter fallen auch
1 Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen;
2 Prüfungen von Gewerbetreibenden, wie z. B. nach § 24 der Verordnung über
Finanzanlagenvermittlung (FinVermV);
1.2.2 Erstattung von berufsüblichen Gutachten;
1.2.3 Erstellung von Bilanzanalysen;
1.2.4 Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen;
1.2.5 An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (zum
Beispiel Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei
vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge;
1.2.6 Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen;
1.2.7 Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der
Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen;
1.2.8 Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder;
1.2.9 Beratung und die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten,
soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die
1 wirtschaftliche Beratung bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf
von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen,
2 wirtschaftliche Beratung bei der Gründung und Unterhaltung betrieblicher
Versorgungseinrichtungen,
3 wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten,
4 wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
5 Unternehmens- und Organisationsberatung;
KFM0120 Seite 458 von 932
[Seite 459]
STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 459
1.2.10 Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und bei der Erstellung von
Programmen, soweit Letztere nicht technischen Zwecken dienen. Voraussetzung ist, dass der
Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die
besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu
können.
Auf die elektronische Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der
Versicherungsschutz nur dann, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer anderen
versicherten Tätigkeit erledigt werden.
Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage.
1.2.11 die Erstellung privater Finanzpläne, welche eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie
eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning).
Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung,
Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen;
1.2.12 Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung
sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder
der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter;
1.2.13 Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und
zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder
einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;
1.2.14 Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in berufsständischen Vereinen;
1.2.15 Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet der Steuerberatung.
1.3 Weitere versicherte Tätigkeiten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als
1.3.1 vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator,
Zwangsverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß InsO;
1.3.2 Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;
1.3.3 Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand;
1.3.4 Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator;
1.3.5 Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG.
1.4 Nicht versicherte Tätigkeiten
1.4.1 Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit,
die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz
umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung
von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital-
/Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen.
1.4.2 Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem
berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz
StBerG), so kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags
versichert werden.
2 Mitversicherte Personen
2.1 Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder
Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG)
KFM0120 Seite 459 von 932
[Seite 460]
STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 460
während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem
Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten.
2.2 Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich
ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben
der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.
2.3 Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte gilt 2.1.2 sinngemäß.
3 Versicherungsumfang
3.1 Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten
Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
fahrlässig fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem
Berechtigten in Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung auf dem
Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte.
3.2 Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
3.2.1 die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor Gerichten in Armenien, Aserbaidschan, Georgien,
Russland, Weißrussland, Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan,
Turkmenistan und Usbekistan;
3.2.2 die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit diese bei der das
Abgabenrecht außereuropäischer Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem
Auftraggeber ausschließlich deutsches Recht zu Grunde liegt.
3.3 Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich zulässige Erbringung sonstiger
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vergleiche § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz.
4 Versicherungssumme
Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers
auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte
Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.
5 Interprofessionelle Tätigkeiten
In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche
nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines
berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung).
6 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
6.1 Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
KFM0120 Seite 460 von 932
[Seite 461]
STEUERBER R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 461
6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
7 Versicherungsbeitrag
Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so
gilt folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte
Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach der
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt
auch soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.
KFM0120 Seite 461 von 932
[Seite 462]
LST_HILFEV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 462
Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER)
Der Versicherungsbeitrag für die steuerberatende Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent
für die Verleihung eines oder mehrerer Fachberaterbezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr.
11 Steuerberatungsgesetz bzw. Fachberatertitel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Wird
die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der Rücknahme
bzw. des Widerrufs der Fachberaterbezeichnung.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein
Fachberatertitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen
des Versicherers nachzuweisen.
KFM0120 Seite 462 von 932
[Seite 463]
LST_HILFEV R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 463
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Vermögensschäden aus der nach § 4 Nr. 11 des
Steuerberatungsgesetzes zulässigen Hilfeleistung in Steuersachen.
1.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
2 Versicherungssumme
Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers
auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte
Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.
3 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
3.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde den Beginn und die
Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
mitzuteilen.
3.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0120 Seite 463 von 932
[Seite 464]
KAUF R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 464
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer
Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen
Bestellung (KAUF)
1 Mitversicherung kaufmännische Tätigkeiten
Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als
1.1 (vorläufiger) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied,
Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter;
1.2 gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder
1.3 gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand
sind abweichend von 4.6 AVB-P Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen
Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere
Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und
Vermögensanlagen.
2 Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz umfasst auch Haftpflichtansprüche
2.1 wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen;
2.2 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;
2.3 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen;
2.4 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.5 wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes;
2.6 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der
Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in
Anspruch genommen wird;
2.7 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des
Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der
Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
3 Kumulsperre
Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so
begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen
Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt.
§ 59 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
KFM0120 Seite 464 von 932
[Seite 465]
EINZEL R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 465
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter
einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)
1
Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte
freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos.
2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der
beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
2.1 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1
AVB-P,
2.2 die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im
Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse,
2.3 den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder
2.4 die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft.
3
Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
Interesses dar, vgl. 6.3.2 AVB-P.
KFM0120 Seite 465 von 932
[Seite 466]
PART_GES R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 466
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART
GES)
1
Versicherungsschutz besteht für die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als
Partnerschaftsgesellschaft, auch als solche mit beschränkter Berufshaftung im Sinne von § 8 Absatz
4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
2
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die den Partnern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen,
deren sich die Partnerschaft zur Erfüllung ihrer Berufsausübung bedient, zur Last fallenden
Verstöße. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz
beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft, vgl. 1.3.1 AVB-P.
3
Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der Partner nach § 8 Absatz
2 PartGG.
4
Entfällt die Haftungskonzentration bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, so
besteht Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für die
Inanspruchnahme der Partner und der Partnerschaft nach § 8 Absatz 1, 2 PartGG. Gleiches gilt,
wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für einzelne Mandate nicht
bestanden hat.
KFM0120 Seite 466 von 932
[Seite 467]
WISS R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 467
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen
Pflichtverletzungen (WISS)
1 Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung
Mitversichert sind - abweichend von 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) - Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung.
2 Regressvereinbarung
Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten
Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff
gegenüber dem Versicherungsnehmer.
KFM0120 Seite 467 von 932
[Seite 468]
INSOLVENZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 468
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach der
Insolvenzordnung (INSOLVENZ)
1 Risikobeschreibung
Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für das im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete Verfahren. 12. der
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und
Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) findet keine Anwendung.
2 Versicherungsumfang
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Haftpflichtansprüche
2.1.1 wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen;
2.1.2 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;
2.1.3 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen;
2.1.4 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.1.5 wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes;
2.1.6 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der
Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in
Anspruch genommen wird.
2.1.7 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des
Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der
Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
2.2 Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 AVB-P - auch bei Fortführung eines
Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit
mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG). Hierzu gehören
insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen
und Vermögensanlagen.
3 Kumulsperre
Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so
begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen
Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt.
§ 59 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.
KFM0120 Seite 468 von 932
[Seite 469]
INSOLVENZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 469
4 Versicherungsbeitrag
Der erste Jahresbeitrag ist zugleich der Mindestbeitrag. Sobald die Beendigung des Verfahrens nach
Ablauf des ersten Versicherungsjahres angezeigt worden ist, hebt der Versicherer den Vertrag auf
und erstattet den unverbrauchten Beitrag.
KFM0120 Seite 469 von 932
[Seite 470]
ZWANGSVERW R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 470
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter
(ZWANGSVERW)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter
Zwangsverwalter.
1.2 Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.
2 Versicherungsumfang
2.1 Abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder
Organisationstätigkeit mitversichert.
Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere
Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und
Vermögensanlagen.
2.2 Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche
2.2.1 aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;
2.2.2 die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
erfüllt oder fortgeführt werden;
2.2.3 wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;
2.2.4 wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen
fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird;
2.2.5 gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners,
Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich
zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
KFM0120 Seite 470 von 932
[Seite 471]
VORLDECK R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 471
Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VORLDECK)
1 Vorläufiger Versicherungsnachweis
Erfolgt eine Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder die Anerkennung einer
Berufsträgergesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so gilt folgendes:
1.1 Auf Antrag gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz. Diese wird mit entsprechender
Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit
Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde.
1.2 Bei nicht anerkannten Berufsträgergesellschaften, insbesondere bei Partnerschaften nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), tritt an die Stelle der Anerkennung die Eintragung im
Partnerschaftsregister.
1.3 Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) kann der
Versicherungsbeginn auf Antrag auch vor Anmeldung der Partnerschaft nach § 4 Absatz 3 PartGG
liegen, nicht jedoch vor der Eintragung der Partnerschaft selbst.
2 Beendigung des Versicherungsschutzes
2.1 Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des
Hauptvertrags.
2.2 Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seines Vertrags seine
Vertragserklärung wirksam nach § 8 VVG widerrufen hat oder nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG einen
Widerspruch erklärt, endet der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des Widerspruchs beim
Versicherer.
3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, zu welchem
Zeitpunkt die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung oder die Eintragung im
Partnerschaftsregister erfolgt ist.
3.2 Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
zwischen Antragstellung und Zustandekommens des Hauptvertrags dem Versicherer mitzuteilen.
KFM0120 Seite 471 von 932
[Seite 472]
VERSVERM R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 472
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Versicherungsvermittler (VERSVERM)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich der rechtlich zulässigen
Honorarberatung. Nicht versichert ist die Tätigkeit als Assekuradeur.
1.2 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um
Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Vermittlung von
Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt.
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen
Gutachten.
1.3 Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten zur Anlage und Absicherung von
Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es
sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt.
1.4 Die Beratung gegen Honorar ist versichert, sofern diese nach § 34d Absatz 1 Satz 4 der
Gewerbeordnung zulässig ist.
1.5 Die Beratung gegenüber den Beschäftigten von Unternehmen ist in den Fällen mitversichert, in
denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät (z. B. Beratung des Beschäftigten im
Zusammenhang mit der Vermittlung von Gruppen-Versicherungsverträgen oder Produkten der
betrieblichen Altersvorsorge sowie Lebensarbeitszeitkonten).
2 Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes.
3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche
3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.2 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in
agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
Schädigungen Dritter handelt;
3.3 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0120 Seite 472 von 932
[Seite 473]
VERSBERAT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 473
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Versicherungsberater (VERSBERAT)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versichert ist die mit behördlicher Erlaubnis unabhängig ausgeübte Tätigkeit als
Versicherungsberater. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
1.2 Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen;
1.3 Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im
Versicherungsfall;
1.4 außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer.
1.5 Mitversichert ist die Beratung zu Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um
Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Beratung zu
Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt.
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen
Gutachten.
1.6 Mitversichert ist die Beratung zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im
Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines
Versicherungsunternehmens handelt.
2 Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes.
3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche
3.1 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;
3.2 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
4 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
4.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0120 Seite 473 von 932
[Seite 474]
FINVERM R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015 Seite 474
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM)
1 Risikobeschreibung
1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf die
rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von
1.2 Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-
Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem
Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen,
1.3 Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-
Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem
Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen,
1.4 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die
Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1, Satz 2, Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
1.5 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
2 Versicherungssumme
2.1 Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für alle
versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung.
2.2 In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes.
3 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4. AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen,
3.1 die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen,
Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und
Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden
3.2 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind,
3.3 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in
agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
Schädigungen Dritter handelt,
3.4 von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
3.5 die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder
unrichtigem Produktinformationsblatt unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten
Initiatoreneigenschaft (Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird.
Mitversichert bleibt die Verletzung eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner
Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater.
KFM0120 Seite 474 von 932
[Seite 475]
FINVERM R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2015 Seite 475
4 Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen eines Beratungsprotokolls die Erfüllung
nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das Protokoll im Versicherungsfall dem
Versicherer vorzulegen:
4.1 Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach
§ 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV),
4.2 Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage
(§ 16 FinVermV) sowie
4.3 Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospekts oder die Bereitstellung eines Informationsblatts im
Sinne von § 15 FinVermV.
5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
5.1 Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
VVG, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
KFM0120 Seite 475 von 932
[Seite 476]
VSU R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 476
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU)
1 Anpassung der Versicherungssumme an die Preisentwicklung
1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit
Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme.
Maßgeblich sind die Beträge, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am
02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. Dieser
wird auf den nächst höheren Tausendbetrag in Euro aufgerundet.
1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet,
unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt.
2 Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme
Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der
Versicherungsbeitrag am 15. Januar desselben Jahres und zwar um den vereinbarten
Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher
vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3 Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so
bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme
bestehen.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die
Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft
reduziert wird.
3.2 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme
frühestens zum 15. Januar des Anpassungsjahres auf die neue gesetzliche
Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon
ausgenommen.
3.3 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag
reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen
Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3.4 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die
Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern.
Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes
ausgeschlossen.
4 Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse
Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder
aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der
KFM0120 Seite 476 von 932
[Seite 477]
VSU R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 477
Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
5 Erläuterungen
5.1 Anpassung der Versicherungssumme
5.1.1 Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung unterliegt einer
automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung. Anhand der vom Statistischen Amt der
Europäischen Union (EUROSTAT) ermittelten Änderung des Europäischen
Verbraucherpreisindexes (EVPI) veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Bundesanzeiger am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres die angepasste
Mindestversicherungssumme und Mindestjahreshöchstersatzleistung.
Der Betrag der Mindestversicherungssumme wird vertraglich auf den nächst höheren Tausendbetrag
in EUR aufgerundet.
5.1.2 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer
gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zum 15. Januar desselben
Jahres zur neuen vertragliche Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der
gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung
übersteigt.
5.1.3 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.
5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes
Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst.
Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten
Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.
Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Beitragserhöhung um 6,5 Prozent
Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent
Beitragserhöhung um 3,5 Prozent
5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der
gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der
Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige
gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
bestehen bleibt.
Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend
dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.
Beispiel:
Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
Beitragsänderung um 2,5 Prozent
KFM0120 Seite 477 von 932
[Seite 478]
FINANZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 478
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung
von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ)
1 Risikobeschreibung
1.1 Versicherungsschutz besteht für die nachstehende rechtlich zulässige Vermittlung von oder den
Nachweis über
1.1.1 Verträgen über Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume;
1.1.2 Darlehensverträgen; nicht versichert ist die Vermittlung von Darlehensverträgen im Sinne des
Vermögensanlagegesetzes.
1.1.3 Bausparverträgen;
1.1.4 Leasingverträgen;
1.1.5 Spareinlagen und Kontenverträgen, sofern die Einlage durch eine Entschädigungsrichtung nach
dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder einer nach § 12 EAEG
institutseigenen Einrichtung gesichert ist;
1.1.6 Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung.
1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Verwaltung von Haus-, Grundstücks- und
Wohnungseigentum.
1.3 Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz fallen
oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§ 113 VVG unterliegen.
2 Versicherungsumfang
2.1 Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige Beratung, auch
Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit.
2.2 Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
3 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind
Haftpflichtansprüche ausgeschlossen,
3.1 die daraus hergeleitet werden, dass
3.1.1 die vorgenommenen Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen,
Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den
Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt;
3.1.2 Kenntnisse über die mangelnde Bonität eines Interessenten nicht an den Auftraggeber weitergeleitet
werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht
erfüllt worden sind oder
3.1.3 Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an dem
Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit
nicht erfüllt worden sind.
KFM0120 Seite 478 von 932
[Seite 479]
FINANZ R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 479
3.2 die dadurch entstanden sind, dass bei der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz
Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt
werden;
3.3 von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der
versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;
3.4 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
KFM0120 Seite 479 von 932
[Seite 480]
KREDIT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 480
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater
(KREDIT)
1 Risikobeschreibung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die rechtliche zulässige Beratung, Vermittlung, den
Nachweis oder eine anderweitige Hilfestellung beim Abschluss von Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB.
2 Versicherungsumfang
Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.
3 Versicherungssumme
In Abänderung von 3.2.1.3 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
(AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein
Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
Verstoßes.
4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen
4.1 die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines
Darlehensnehmers nicht an den Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur
Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind;
4.2 von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der
versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt;
4.3 wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
5 Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich folgende Umstände
anzuzeigen:
5.1 Änderung seiner Anschrift oder der zuständigen Erlaubnisbehörde,
5.2 Änderung der Berufsausübung im Hinblick auf die Registrierung als Vermittler oder Honorarberater
im Sinne von § 6 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
(ImmVermV).
KFM0120 Seite 480 von 932
[Seite 481]
KREDIT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 481
6 Anzeigepflichten des Versicherers
Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1
Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörde unverzüglich Mittteilung zu machen über
6.1 die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, ggf. erst nach Ablauf der Frist nach §
38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG);
6.2 das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem
Gruppenversicherungsvertrag sowie
6.3 jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
KFM0120 Seite 481 von 932
[Seite 482]
KREDIT-VSU R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 482
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU)
1 Anpassung der Versicherungssumme
1.1 Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit
Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme.
Maßgeblich sind die Beträge, die aufgrund der Richtlinie 2014/17/EU von der Europäischen
Kommission durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 bestimmt worden sind, vgl. auch
§ 10 Absatz 2 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV).
1.2 Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
1.3 Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet,
unbeschadet der Bestimmungen unter 4 dieser Vereinbarungen, nicht statt.
2 Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme
Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der
Versicherungsbeitrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung durch die Delegierte
Verordnung der Europäischen Kommission und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser
beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich
vereinbarten Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3 Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
3.1 Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so
bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme
bestehen.
3.2 Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die
Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft
reduziert wird.
3.3 Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme
frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Europäischen Kommission auf die
neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt
hiervon ausgenommen.
3.4 Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag
reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen
Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten
Mindestversicherungssumme.
3.5 Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die
Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern.
Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes
ausgeschlossen.
KFM0120 Seite 482 von 932
[Seite 483]
KREDIT-VSU R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016 Seite 483
4 Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse
Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder
aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der
Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
5 Erläuterungen
5.1 Anpassung der Versicherungssumme
5.1.1 Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer
gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen
Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der gesetzlichen
Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt.
5.1.2 Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich
vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.
5.2 Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes
Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst.
Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten
Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.
Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Beitragserhöhung um 6,5 Prozent
Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent
Beitragserhöhung um 3,5 Prozent
5.3 Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen
Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der
gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der
Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige
gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
bestehen bleibt.
Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend
dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.
Beispiel:
Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
Beitragsänderung um 2,5 Prozent
KFM0120 Seite 483 von 932
[Seite 484]
WOHN R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 484
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Wohnimmobilienverwalter (WOHN)
1. Risikobeschreibung und Versicherungsumfang
1.1 Versichert ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums (auch Sonder- und
Teileigentum) nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und die Verwaltung von
Mietverhältnissen für Dritte über Wohnräume nach § 549 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
1.2 Versicherungsschutz besteht insbesondere gegen Haftpflichtansprüche wegen Fehlern
1.2.1 beim Erstellen von Hausgeld- oder Betriebskostenabrechnungen; mitversichert ist der
Abrechnungsservice für Heiz- und Wasserkosten;
1.2.2 beim Betreuen von Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben auf rechtlichem oder
finanziellen Gebiet;
1.2.3 beim Durchführen des bargeldlosen Mietinkassos;
1.2.4 beim Entgegennehmen der Mietkaution bzw. Bürgschaftserklärung; mitversichert ist die Tätigkeit als
Tippgeber für Mietkautionen bzw. Bürgschaftserklärungen in Form eines Spar- oder
Versicherungsvertrags;
1.2.5 beim Erstellen von Bescheinigungen über Betriebskosten für haushaltsnahe Dienst- und
Handwerksleistungen nach § 35 a Einkommenssteuergesetz.
1.2.6 als Ersatzzustellungsvertreter oder als dessen Vertreter nach § 45 WEG;
1.2.7 beim Abschluss, der Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, sofern der
Versicherungsnehmer nicht als Versicherungsvermittler bzw. -berater nach § 34 d der
Gewerbeordnung (GewO) tätig wird;
1.2.8 beim Durchführen des Zins- oder Tilgungsdienstes für nachstellige Grundpfandrechte.
1.3 Mitversichert ist auch die
1.3.1 Auferlegung von Prozesskosten und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht Partei
des Rechtsstreits ist, dieser jedoch von ihm grob fahrlässig verursacht wurde, vgl. § 49 Absatz 2
WEG. Dies ergänzt 1.1.1 AVB-P.
1.3.2 Inanspruchnahme als verfassungsmäßig berufener Vertreter nach § 31 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) einer Wohnungseigentümer- oder Mieteinnahme-Gemeinschaft (Mietpool). Dies
weicht von 4.4 AVB-P ab.
1.3.3 gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mit anderen, insbesondere mit dem Verwaltungsbeirat
nach § 29 WEG.
1.3.4 Inanspruchnahme von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer durch
Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.
1.3.5 rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere zu Fragen des Miet- und Eigentumsrechts und
zu Fördergeldern. Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
1.3.6 rechtlich zulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die
Mitversicherung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in
Steuersachen befugt ist.
KFM0120 Seite 484 von 932
[Seite 485]
WOHN R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 485
1.3.7 Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein
Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P ab.
2 Versicherte und nicht versicherte Schäden
2.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle
Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des
Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P.
2.2 Mitversichert sind Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet, weil er
Miteigentümer einer WEG oder bei einer Mieteinnahmengemeinschaft Eigentümer einer oder
mehrerer Wohneinheiten ist. Eine Kürzung der Versicherungsleistung findet nicht statt;
Versicherschutz besteht daher auch für den anteiligen Eigenschaden.
2.3 Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen
2.3.1 Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
(einschließlich Gewässer);
2.3.2 Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung
1 von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;
2 der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;
3 des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.
3 Anzeigepflichten
3.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die Änderung seiner Anschrift oder die Änderung der
für ihn zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO unverzüglich
anzuzeigen.
3.2 R+V ist gesetzlich verpflichtet, der Erlaubnisbehörde folgende Umstände anzuzeigen:
3.3 Die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung;
3.4 das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem
Gruppenversicherungsvertrag und
3.5 jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
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IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 486
Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-
Dienstleistungen (IMMO)
1 Immobilienvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO)
1.1 Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder den Nachweis von Verträgen über
Grundstücke (Verkauf, Belastung, Vermietung oder Verpachtung), grundstücksgleiche Rechte,
Wohn- und Geschäftsräumen sowie Garagen und Stellplätzen.
1.2 Mitversichert sind die in diesem Zusammenhang stehenden Grundbuchgeschäfte sowie die
Ablieferung der erzielten Gegenwerte. Versicherungsschutz besteht auch als bevollmächtigter
Vertreter bei der Vornahme dieser Rechtsgeschäfte.
2 Immobilienbewertung
Versicherungsschutz besteht als Sachverständiger auf dem Gebiet der Immobilienbewertung für
Verkehrs-, Beleihungs- und Mietwertgutachten.
3 Finanzierungsvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
3.1 Versichert ist die Vermittlung oder der Nachweis von Darlehensverträgen, wenn es sich nicht um
Verbraucher-Immobiliardarlehen oder Vermögensanlagen handelt.
3.2 Mitversichert ist die Vermittlung oder die Tippweitergabe von
3.2.1 Restschuldversicherungen. Die Mitversicherung besteht nicht, sofern der Versicherungsnehmer zum
Abschluss einer Berufshaftpflicht nach § 34d GewO verpflichtet ist.
3.2.2 Bausparverträgen.
3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit
dem Versicherungsnehmer in handelsvertraglicher Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt. Dies ergänzt 4 AVB-P.
4 Verwaltung von Gewerbe-Immobilien
4.1 Versichert ist die Verwaltung von gewerblich oder geschäftlich genutzten Immobilien.
4.2 Die Erbringung von weiteren Dienstleistungen auf dem Gebiet der Immobilienverwaltung (Facility-
Management) einschließlich der Betreuung von Bauvorhaben auf rechtlichem oder finanziellem
Gebiet ist mitversichert. Hierzu gehört insbesondere die Analyse, Optimierung und Steuerung der
Wirtschaftlichkeit einer Immobilie.
4.3 Nicht versichert ist die Ausführung von Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, der Erbringung
von Architekten- oder Ingenieurleistungen, insbesondere die Bauleitung bzw. -überwachung
einschließlich der Projektsteuerung. Dies ergänzt 4 AVB-P.
4.4 Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein
Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P.
4.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht
oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Dies ergänzt 4 AVB-P.
KFM0120 Seite 486 von 932
[Seite 487]
IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 487
5 Energieberatung, Energiepass-Aussteller
5.1 Versichert ist die Energiespar-Beratung bezogen auf Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller
Sanierungsfahrplan) sowie mittelständischer Unternehmen gemäß den Richtlinien des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der Energieberatung für
Wohngebäude bzw. Förderung der Energieberatung im Mittelstand.
5.2 Mitversichert ist die
5.2.1 Erstellung von Energie-Ausweisen bzw. -Pässen;
5.2.2 Vermittlung von Energielieferverträgen gegenüber Haushaltskunden einschließlich der Erstellung
von Tarif- bzw. Preisvergleichen.
5.3 Nicht versichert ist die Tätigkeit im Bereich des Energiespar-Contracting.
6 Vermittlung von Dienstleistungen und Verträgen
6.1 Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder die Tippweitergabe von
6.1.1 Telefon- und Mobilfunkverträgen einschließlich der Erstellung von Tarif- bzw. und Preisvergleichen;
6.1.2 Unternehmen und Betrieben, die haushaltsnahe Dienstleistungen, ambulante Pflegedienste sowie
Handwerksleistungen erbringen.
6.1.3 Pachtverträgen über Flächen an Gebäuden zur Installation von Anlagen zur Stromerzeugung.
6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in handelsvertraglicher Beziehungen stehen, soweit es sich
nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt.
7 Versicherungsumfang
7.1 Bei der Erbringung von Immobiliendienstleistungen besteht Versicherungsschutz auch für die
7.1.1 Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
7.1.2 Tätigkeit als Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichter,
7.1.3 Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht
durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
7.1.4 an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in
den Medien.
7.2 7.2 Mitversichert ist die rechtlich zulässige
7.2.1 Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG). Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht.
7.2.2 Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Mitversicherung
besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist.
7.3 Mitversichert sind Gerichts- und Anwaltskosten
7.3.1 einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer;
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[Seite 488]
IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 488
7.3.2 eines Verfahrens auf einstweilige Verfügung gegen den Versicherungsnehmer, auch wenn es sich
um einen Anspruch auf Unterlassung handelt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V über den Verfahrensbeginn vollständig und
unverzüglich zu berichten, spätestens 4 Tage nach Zustellung der Antragsschrift bzw. des
Gerichtsbeschlusses.
8 Versicherte und nicht versicherte Schäden
8.1 Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle
Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des
Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P.
8.2 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen fremder
Schlüssel und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
befunden haben. Dies weicht von 1.2.4 AVB.P ab.
8.2.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Kosten
1 für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen. Hierzu zählt auch die
Anbringung eines Notschlosses;
2 für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen eines Objektschutzes bis zu 14 Tagen, gerechnet
ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust festgestellt wurde.
8.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- oder
Codekartenverlusts, insbesondere Diebstahl und Sachbeschädigung.
8.3 Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen
8.3.1 Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
(einschließlich Gewässer);
8.3.2 Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung
1 von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;
2 der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;
3 des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.
9 Vorsorgeversicherung
9.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der
Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss neu aufnimmt. Dabei gilt folgendes:
9.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit Aufnahme der neuen Tätigkeit ohne dass es einer
besonderen Anzeige bedarf.
9.1.2 Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers binnen eines
Monats die neue Tätigkeit anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen.
9.1.3 Erfolgt die Anzeige nach 9.1.2 nicht rechtzeitig, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Dies ist auch dann der Fall, wenn innerhalb eines Monats keine Einigung über den Beitrag für die
neue Tätigkeit zustande gekommen ist.
9.1.4 Tritt der Versicherungsfall vor Eintritt der Anzeige ein, muss der Versicherungsnehmer beweisen,
dass die Tätigkeit erst nach Vertragsschluss aufgenommen wurde und die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
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[Seite 489]
IMMO R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 489
9.2 Die Ersatzleistung für alle neu aufgenommene Tätigkeiten ist auf 250.000 EUR für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.
9.3 Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung für Tätigkeiten, die einer
Versicherungspflicht unterliegen.
KFM0120 Seite 489 von 932
[Seite 490]
WSK R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2018 Seite 490
Wertsicherungsklausel (WSK)
1 Anpassung des Versicherungsbeitrags
Zur Angleichung des Versicherungsbeitrags an die Preisentwicklung (Wertsicherung) verändert sich
dieser entsprechend der Veränderung, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verändert hat
(Wertsicherungsklausel).
1.1 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Jahresbeitrag um die Indexveränderung anzupassen.
Liegt die Veränderung unter 0,5 %, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird
jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
1.2 Ist ein Mindestbeitrag vereinbart (z. B. bei einer Berechnung nach Umsatz- oder Honorarsumme,
Haushaltssumme, Mitgliederbeiträgen oder Bausumme), erfolgt die Angleichung nur auf den
Mindestbeitrag, nicht jedoch auf den vertraglich vereinbarten Beitragssatz.
1.3 Die Beitragsangleichung wird wirksam für die ab dem 01.07. an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie
wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsberechnung bekanntgegeben, spätestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung.
2 Kündigung bei Beitragserhöhung
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung
der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Beitragserhöhung kündigen, vgl.§ 40 Versicherungsvertragsgesetz.
KFM0120 Seite 490 von 932
[Seite 491]
AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 491
D&O-Versicherungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden
Angestellten (ULLA)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 492
2 Versicherungsfall 493
3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 493
4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 494
5 Örtlicher Geltungsbereich 495
6 Ausschlüsse 496
7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung 496
8 Haftungsfreistellung 496
9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 497
10 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung 497
11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten 497
12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalls 498
13 Abwehr und Kostenschutz 499
14 Freistellung von Schadenersatzleistungen 500
KFM0120 Seite 491 von 932
[Seite 492]
AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 492
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden
Angestellten (ULLA)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen
einer in ihrer Eigenschaft gemäß 1.2 bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung,
einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen
Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von
der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf
Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte
Unternehmen gleichgestellt.
1.2 Versicherte Personen
Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder
der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für
deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen
Entscheidungen gleich.
Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte
und Mitarbeiter, die als benannte Compliance Beauftragte bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder
durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als
Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig
werden. Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadenersatzansprüche.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder
gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines
Tochterunternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese auf Weisung der
Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens in Aufsichtsgremien von
externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen
wahrnehmen (Fremdmandate).
1.3 Versicherte Schäden
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden
herleiten.
Versichert sind auch Schäden, die aus
‒ einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen
jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im
Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
‒ Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um
den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem
Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt.
1.4 Mitversicherung von Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder
unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil
‒ ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder
KFM0120 Seite 492 von 932
[Seite 493]
AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 493
‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig
Gesellschafterin ist oder
‒ die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder
‒ das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens zu bestimmen oder
‒ sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses
Unternehmens trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels
dient (Zweckgesellschaft).
Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen
Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen).
2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine
versicherte Person.
Unbeschadet Teil B I.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im
Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch
schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten (Tochter-
)Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine
versicherte Person zu haben.
3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren
zugrundeliegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher
geschlossenen Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung
der Vorversicherer aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten
Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei
denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein
Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein).
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die
Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die
Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in
Anspruch genommenen versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine
Kenntnis hatte.
3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des
Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige
Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen
Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch
erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers
(Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist).
Die Verpflichtung, Inanspruchnahme unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt.
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 494
Für (Tochter-) Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes
Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über
diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder
verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (AT 3.3 und 3.5).
Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode steht für
jede - allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen - ausgeschiedene versicherte Person
für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme
von 10 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der
Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung
(retirement cover).
3.3 Vertragsaufhebung, Kündigung
3.3.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber
dem Vertragspartner abzugeben.
3.3.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
3.3.3 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.) gekündigt
werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung
zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder
Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
wirksam.
3.3.4 Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin
oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag fort. Eine Kündigung seitens
des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungsnehmerin selbst
freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird. Entsteht hierdurch eine neue
juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen juristischen Person fortführen.
3.3.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.
3.3.6 Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht.
4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
4.1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
‒ die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche (siehe 13.) und
‒ die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14).
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
KFM0120 Seite 494 von 932
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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 495
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem
Schadenersatzanspruch freizustellen.
4.2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
begangen wurde,
‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
gemacht wurde.
4.3 Selbstbeteiligung
Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze
zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin
individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten
Personen, im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt
zu tragen.
Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im
Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1).
4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils
angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle
während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
Sofern besonders vereinbart, steht für die unter Ziffer 4.1 genannte Freistellung von
Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen
ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung.
4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
‒ die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
‒ infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;
‒ in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
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[Seite 496]
AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 496
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und
Südafrika.
6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher
Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,
Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte
Person.
Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene
gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/-
empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die
versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage
angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder eines
mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu handeln.
Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche
von anderen versicherten Personen begangen wurden.
Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht
Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der
Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich
oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten
Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
7 Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und
versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer
versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen
und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers
durchzusetzen oder an ihn abzutreten.
Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen oder eine
versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig
versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des
Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.
8 Haftungsfreistellung
Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen gegenüber
versicherten Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen
oder auf eigene Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des
Versicherungsfalls diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies
von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
KFM0120 Seite 496 von 932
[Seite 497]
AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 497
9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
9.1 Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 - nur die versicherten Personen
geltend machen. Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten
sinngemäß für mitversicherte (Tochter-)Unternehmen und die versicherten Personen.
9.2 Übertragung der Versicherungsansprüche
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht
abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
9.3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255
BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der
Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
verlangen.
9.4 Verzichtswirkung
Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte
Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
10 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche
mit den zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.) benötigten Angaben verbunden werden
kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko
eingetreten sind (Vertragsfortführung).
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung).
Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel gezahlter Beitrag
wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der
etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne
ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen.
11 Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen
des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt folgendes:
11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe
sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht
Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten.
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[Seite 498]
AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 498
11.2 Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen
Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen
versicherten Person nicht zugerechnet.
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein Versicherungsschutz
besteht für diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben
gemacht haben bzw. davon Kenntnis hatten.
12 Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalls
12.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von
Haftpflichtansprüchen (siehe 1.2) der Eintritt von Umständen gemäß 13.2.1.
12.2 Anzeige des Versicherungsfalls
12.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder
ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand
hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person
dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits
angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich
anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen
Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer
Weisung des Versicherers bedarf.
12.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
12.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
erlangt hat.
12.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
12.3.1 Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
‒ die versicherte Person dies verlangt;
‒ die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
12.3.2 Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom
Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist
der Versicherer nicht verantwortlich.
12.3.3 Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten
sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
12.3.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat
und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
12.3.5 Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der
Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu
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[Seite 499]
AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 499
sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts
Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
12.3.6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
12.3.7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen
hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
12.4 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten
Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des
Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der
Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
13 Abwehr und Kostenschutz
13.1 Verfahrensführung, Anwaltswahl
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei
entstehenden Kosten. dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs
(Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen
zu.
13.2 Kosten
Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung -
darüberhinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt
auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
13.2.1 Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls
In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu
beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht
widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich
mitzuteilen.
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[Seite 500]
AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016 Seite 500
13.2.2 Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von
Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den
Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1.
Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt.
Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der
Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen.
14 Freistellung von Schadenersatzleistungen
14.1 Versicherungsumfang
Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in
Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist.
14.2 Übergang bei Haftungsfreistellung
Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf
Freistellung von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in
welchem diese oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der
versicherten Person erfüllt hat.
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[Seite 501]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 501
Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen
wegen Diskriminierung (AGG)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Allgemeine Bestimmungen 502
2 Abwehr- und Kostenschutz 508
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[Seite 502]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 502
Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen
wegen Diskriminierung (AGG)
1 Allgemeine Bestimmungen
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und der folgenden Bestimmungen.
Auf 1.7 wird besonders hingewiesen.
1.1 Gegenstand der Versicherung
1.1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 1.1.2 aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder
wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in
Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 2.
Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
1.1.2 Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der
Versicherungsnehmer");
Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind
auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbstständige Unternehmen.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder
Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens auszuüben;
sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden
Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat,
Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-
)Unternehmen;
sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie
die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 1.1.2 c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz
ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
Unternehmen gemäß 1.1.2 b).
KFM0120 Seite 502 von 932
[Seite 503]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 503
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 1.1.2 c. – e. für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadenersatzansprüche.
1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 1.1.1 genannten Anspruchs gegen
einen Versicherten.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens gleich.
1.3 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1.3.1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten
bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer
begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene
Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche
infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens
begangen worden sind.
1.3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später
als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt
werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
Voraussetzungen der 1.1.2 b) nicht mehr vorliegen.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten
Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der
Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
vorliegenden Art für die Versicherten.
1.3.3 Vertragsaufhebung/Kündigung
Kündigung nach Versicherungsfall
Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 1.2
gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen
Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden
ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die
Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt
wird.
KFM0120 Seite 503 von 932
[Seite 504]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 504
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem
Monat wirksam.
Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
Beherrschungsverhältnisses automatisch.
1.4 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1.4.1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
‒ die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Ansprüche und
‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß §
218 in Verbindung mit § 280 BGB.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnis und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
Schadenersatzanspruch freizustellen.
1.4.2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags geltend gemachten Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurde,
‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und
miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
gemacht wurde.
1.4.3 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung siehe Vereinbarungen/Hinweise zur Position.
Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche
gemäß 1.4.1 erfolgt nicht.
1.4.4 Versicherungssumme/Jahreshöchstersatzleistung
Versicherungssumme siehe Position.
Die Kosten gemäß 2. sind darin inbegriffen.
1.4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherten erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
KFM0120 Seite 504 von 932
[Seite 505]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 505
1.5 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
2 infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;
3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten
von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
1.6 Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
Ansprüche nach § 17, Absatz 2, AGG.
die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
damages) gerichtet sind.
aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. 1.1.1 bleibt
unberührt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4
bleibt unberührt.
1.7 Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter 1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
Umfang dieses Vertrags maßgeblich.
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
KFM0120 Seite 505 von 932
[Seite 506]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 506
anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
abzutreten.
1.8 Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
anderen Versicherten nicht zugerechnet.
Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands,
Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.
1.9 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs
1.9.1 Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 1.1.2 c. - bei besonderer Vereinbarung auch den
unter 1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung
und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
1.9.2 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der
Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
1.9.3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255
BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
verlangen.
1.9.4 Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
1.9.5 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer Zuviel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
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Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.
1.10 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
1.10.1 Anzeige des Versicherungsfalls
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (8 AT) anzuzeigen. Wird ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein
Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat
oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits
angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß
Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
erlangt hat.
1.10.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr
des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten
abzugeben.
Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit
die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht.
Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem
Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die
Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig
und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
Beweismaterial anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt
hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die
er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nicht Unbilliges zugemutet
wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung
und -regulierung zu unterstützen,
‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
KFM0120 Seite 507 von 932
[Seite 508]
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Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und
bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten
bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
1.10.3 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer
seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der
Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
2 Abwehr- und Kostenschutz
2.1 Versicherungsumfang
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.
2.1.1 Kosten
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt
auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2.1.2 Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
2.2 Leistungsumfang
2.2.1 Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten
auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite.
2.2.2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten
außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten
beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des
Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des
Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien
unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im
konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann
der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz
erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum
Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem
zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt,
weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu
KFM0120 Seite 508 von 932
[Seite 509]
AGG R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 509
dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in
Deutschland durchgeführt würde.
2.2.3 Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt die Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
2.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer hat die Kosten nach 2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er
zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
2.4 Ausschlüsse
In Ergänzung zu 1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten,
‒ die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist;
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen;
‒ aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
‒ einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
erklärt hat.
KFM0120 Seite 509 von 932
[Seite 510]
DUODRITT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 510
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf
Drittansprüche (DUODRITT)
Aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer
besteht - insofern abweichend von 1.1 ULLA - Versicherungsschutz ausschließlich für den Fall, dass
versicherte Personen von Dritten, nicht aber von der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten
(Tochter-)Unternehmen, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
KFM0120 Seite 510 von 932
[Seite 511]
DUOSTARTUP R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 511
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen
(DUOSTARTUP)
Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bekannt, dass dem
Versicherungsvertrag Sonderkonditionen zugrunde liegen. Sie bestätigen, vor Abgabe ihrer
Vertragserklärung auf die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich hingewiesen worden zu sein:
1 Abweichend von dem Tarif/Antrag gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch, sofern
die Geschäftstätigkeit die dort vorgesehene Mindestdauer von 36 Monaten unterschreitet.
Hierauf bezogene, anderslautende Regelungen in dem Versicherungsschein und seinen
Anlagen haben insoweit keine Geltung.
2 Für den maßgeblichen Zeitraum der Unterschreitung der Mindestdauer ist eine Erhöhung der
bei Abschluss des Vertrags in dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen
ausgewiesenen Versicherungssumme nicht möglich.
3 Tritt der für die Gewährung obiger Sonderkonditionen maßgebliche Umstand nicht ein oder
entfällt dieser während des vorgenannten Zeitraumes, so ist der Versicherer berechtigt, den
Vertrag nach seiner Wahl vorzeitig aufzuheben oder nur zu anderen Konditionen fortzuführen.
Dem Antrag stehen sonstige, auf den Abschluss oder die Fortführung des Versicherungsvertrags
gerichtete Unterlagen (z. B. Fragebögen) gleich.
Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrags
elektronischer Medien bedient.
KFM0120 Seite 511 von 932
[Seite 512]
DUO-SB R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010 Seite 512
Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung
- (DUO-SB)
1 Selbstbehalt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Empfehlungen
Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieses D&O-Vertrags haben die in
Anspruch genommenen versicherten Personen den gesetzlich vorgeschriebenen oder einen in
Ansehung einer gesetzlichen Regelung mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich (z. B.
im Anstellungsvertrag) vereinbarten höheren Selbstbehalt (SB) zu tragen, auch wenn ein solcher im
Versicherungsschein nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.
Die gesetzliche oder vertragliche Regelung ist insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrags.
Soweit die Versicherungsnehmerin Festlegungen und Empfehlungen eines Kodex zu guter und
verantwortungsvoller Unternehmensführung folgt, stehen diese einer gesetzlichen Regelung gleich.
2 Offenlegung der Vergütung
Steht fest, dass der Versicherer Ersatz zu leisten hat, sind die Versicherungsnehmerin und die
versicherten Personen verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen Auskunft über die Höhe des
Selbstbehalts und, sofern erforderlich, die seiner Berechnung zugrundeliegende Bezugsgröße zu
geben.
3 Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit
Ist ein Selbstbehalt gesetzlich nicht vorgeschrieben oder wird die gesetzliche Regelung bei einzelnen
versicherten Personen erst später wirksam, ist der Versicherer über den Abschluss einer solchen
Vereinbarung oder das Wirksamwerden der gesetzlichen Regelung unverzüglich zu unterrichten.
4 Umfang der Leistungsverpflichtung/Vorleistung und Regress
Die Versicherungsleistung der R+V erfolgt stets in ungekürzter Höhe, also ohne SB-Abzug. Der
Leistungsinhalt und -umfang ist dabei von folgenden Faktoren abhängig:
Die Schadenersatzleistung der R+V erfolgt in ungekürzter Höhe, sofern der von den
versicherten Personen zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts
gemäß Ziffer 1 die Versicherungssumme übersteigt oder jedenfalls nicht unterschreitet.
In diesen Fällen geht der jeweilige Selbstbehalt in voller Höhe zu Lasten der versicherten
Person, so dass der Pflicht zur SB-Tragung umfassend Rechnung getragen wird.
Ist der zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß Ziffer 1
niedriger als die Versicherungssumme, so erfolgt die Schadenersatzleistung der R+V ebenfalls
in ungekürzter Höhe.
Hinsichtlich des Selbstbehalts erbringt der Versicherer seine Leistung aber als Vorleistung, und
zwar,
aa. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei der R+V versichert ist,
Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des
Geschädigten und, je nach Ausgestaltung des SB-Versicherungsvertrags,
‒ unter Anrechnung auf die D&O-Versicherungssumme, sofern der SB-Vertrag keine
eigene Versicherungssumme ausweist, bzw.
‒ unter Gutschrift der aus dem SB-Vertrag erbrachten Leistung auf die
Versicherungssumme des D&O-Vertrags, sofern der SB-Vertrag eine eigene
Versicherungssumme ausweist.
KFM0120 Seite 512 von 932
[Seite 513]
DUO-SB R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010 Seite 513
bb. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei einer anderen
Versicherungsgesellschaft als R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der
Versicherungsansprüche. Soweit R+V hieraus Ersatz erlangen konnte, wird dieser der
Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben.
cc. sofern der Selbstbehalt nicht versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den
Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten. Der im Wege des Regresses
erlangte Betrag wird der Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben.
KFM0120 Seite 513 von 932
[Seite 514]
DUOPERSGES R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 514
Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES)
Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-)gesellschaften ist "versicherte Tätigkeit" (ULLA
1.1) diejenige Tätigkeit, die die versicherte Person (ULLA 1.2) im Rahmen der ihr durch Gesetz,
Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein Dienstverhältnis obliegenden
Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder Aufsichtspflicht (Beirat, Aufsichts-,
Verwaltungsrat, Gesellschafterausschluss) im Interesse der Versicherungsnehmerin oder deren
Gesellschafter wahrnimmt.
Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des Aktien-
und GmbH-Gesetzes insbesondere diejenige des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach Ansprüche aufgrund von
Kapitalerhaltungspflichten oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z. B.
Haftung für Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb).
Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem
Fehlverhalten bei professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten.
Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche Dienstleistungen, die von Versicherten für
eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in
deren Namen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten und den Kunden erbracht werden
bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit dem
Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen von Mitarbeitern,
die professionelle Dienstleistungen für die versicherten Unternehmen erbringen durch die
Versicherten) der versicherten Unternehmen im Zusammenhang stehen.
Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1) besteht
insbesondere auch Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung oder Entziehung der
Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen (der versicherten
Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten.
Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen
(ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den
Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein).
KFM0120 Seite 514 von 932
[Seite 515]
Zusatzvereinbarung VEREINEDUO R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 515
Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen
(VEREINEDUO)
1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein), ist unter einer "bei der
Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung" (ULLA 1.1) nur eine solche zu
verstehen, die Folge einer Tätigkeit war, welche nach der Satzung des Versicherungsnehmers
den versicherten Personen zur ausschließlichen Wahrnehmung zugewiesen ist.
2 Unbeschadet der Regelung im Übrigen, sind "Versicherte Personen" (ULLA 1.2) sämtliche
gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands/Präsidiums und des Kuratoriums, der
Geschäftsführung und des Beirats sowie die besonderen Vertreter nach § 30 BGB.
3 Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von
Tochterunternehmen (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf
besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein).
4 Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1)
haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen zu beauftragen, sofern dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten
Unternehmen/Untergliederungen erstmals während der Dauer des Versicherungsvertrags
schriftlich mitgeteilt wird, dass eine der nachfolgenden Maßnahmen beabsichtigt oder
durchgeführt wird:
‒ vollständige oder teilweise Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff., 63 AO);
‒ Entzug oder Widerruf der stiftungsrechtlichen Genehmigung;
‒ zwangsweise Aufhebung der Organisation, sofern Grund nicht die Insolvenz oder eine
Zweckänderung ist.
Besteht zugunsten des Versicherungsnehmers neben der gegenständlichen D&O-Versicherung
nicht auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, so übernimmt der Versicherer im
Umfang dieser Deckungserweiterung, und insoweit abweichend von ULLA 9.1, auch diejenigen
Kosten, die dem Versicherungsnehmer selbst entstehen - auch, soweit es sich um andere
Aufwendungen als die Kosten eines Rechtsanwalts handelt (ULLA 13.2). Für diesen
Organisationsrechtsschutz ist die Versicherungsleistung, je Verfahren und für alle Verfahren eines
Versicherungsjahres insgesamt im Rahmen der für die Abwehrkosten zur Verfügung stehenden
Versicherungssumme, begrenzt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal aber
100.000 EUR.
KFM0120 Seite 515 von 932
[Seite 516]
Vereinbarung PROSP-HAFT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 516
Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT)
In Ergänzung von 6. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) sind
Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass
der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Prospekte erstellt und/oder überarbeitet
und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer
abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantenstellung oder
vergleichbarerer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird.
Der vorstehende Versicherungsausschluss gilt nicht im Rahmen eines Sublimits in Höhe von
50 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR.
KFM0120 Seite 516 von 932
[Seite 517]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 517
Sachversicherungen
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts-
und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Rechtlich selbständige Verträge 519
2 Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen 519
3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 519
4 Gefahrerhöhung 519
5 Repräsentanten 520
6 Anzeigen des Versicherungsnehmers 520
7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 520
8 Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt 522
9 Abweichung von Sicherheitsvorschriften 526
10 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 526
11 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften 527
12 entfällt 527
13 Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude 527
14 entfällt 527
15 entfällt 527
16 Brandschutzanlagen 527
17 Konzessionsumwandlung 529
18 Aschenbecherklausel 529
19 Büchereien 530
20 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in
Biogasanlagen 530
21 Ereignisdefinition 530
22 Selbstbeteiligung 530
23 Entschädigungsgrenze 530
24 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 531
25 Versicherung für fremde Rechnung 531
26 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern 532
27 Aufwendungsersatz 532
28 Übergang von Ersatzansprüchen 532
29 Sachverständigenverfahren 533
30 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen 534
31 Kündigung nach dem Versicherungsfall 534
32 Wartezeit 535
33 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 535
34 Generelle Ausschlüsse 535
35 Steuer bei Auslandsrisiken 537
KFM0120 Seite 517 von 932
[Seite 518]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 518
36 entfällt 537
37 entfällt 537
38 Beitragsanpassung 537
KFM0120 Seite 518 von 932
[Seite 519]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 519
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts-
und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung)
1 Rechtlich selbständige Verträge
Ein jeweils rechtlich selbständiger Vertrag wird begründet durch die
‒ Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung,
‒ Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung,
‒ Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfall/Betriebsschließungsversicherung.
2 Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen
Jede der in einer Speziellen Bedingung geregelte Gefahr oder Gefahrengruppe kann selbständig
gekündigt werden, ohne dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt werden.
3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne von 3.1,
Satz 1, der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung stellt.
3.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag
zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21,
Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt.
3.3 Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
3.4 Anerkennung
Hat der Versicherer das versicherte Wagnis besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht vor, so
erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände
bekanntgeworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich
waren. Diese Vereinbarungen gelten auch bei Nachbesichtigungen durch den Versicherer
während der Vertragsdauer.
Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.
4 Gefahrerhöhung
4.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
KFM0120 Seite 519 von 932
[Seite 520]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 520
4.2 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn
sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten
durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt
wird,
im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder
vorübergehend nicht mehr benutzt werden.
4.3 Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
4.4 Anzeige von Gefahrerhöhung bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet,
dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von
Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem die
Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt
hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des
Betriebs die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.
4.5 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
5 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
6 Anzeigen des Versicherungsnehmers
Bestehen eine Gebäude-, eine Inhalts- und eine Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung
bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des
Versicherungsnehmers jeweils für alle Versicherungen.
7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen hat, sind:
die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Schutzmaßnahmen - Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer erfüllt bis zu dem/den genannten Termin(en) die nachfolgend
benannten Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so
ist der Versicherer nach Maßgabe von § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
KFM0120 Seite 520 von 932
[Seite 521]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 521
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 - 27, 29 VVG. Danach kann
der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
7.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln;
ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren, soweit dem behördliche Anweisungen nicht entgegenstehen;
hh. soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform
zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann;
jj. für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige
Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser
die Obliegenheiten gemäß 7.2 a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
möglich ist.
7.3 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 7.1 und 7.2 der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).
Sofern sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht nach 7.2 a ff
bis 7.2 a jj der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bezieht, verzichtet der Versicherer
bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR auf den Einwand der
groben Fahrlässigkeit.
KFM0120 Seite 521 von 932
[Seite 522]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 522
8 Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt
8.1 Allgemeine Sicherheitsvorschriften
Der Versicherungsnehmer hat:
die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
wenn im Folgenden nichts anderes vereinbart wird, mindestens wöchentlich Duplikate von
Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers
kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt
werden oder abhandenkommen können;
über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die
dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie
im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen können.
Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert
dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt.
Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
8.2 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren
Gesamtversicherungssumme einen Wert von 2.500.000 EUR übersteigt:
Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen
(ASF)
Außer den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
Diese Sicherheitsvorschriften sind allen Aufsichtführenden bekanntzugeben. Die
"Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" (Auszug aus diesen
Sicherheitsvorschriften) sind in den Betriebstätten auszuhängen und allen Mitarbeitern
bekanntzugeben. Sofern im Betrieb Mitarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht
hinreichend mächtig sind, müssen die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in einer für diese
Personen verständlichen Form bekannt gemacht werden.
Feuerschutzabschlüsse
aa. Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein.
bb. Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder
Festbinden) blockiert werden.
cc. Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur
bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall
selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen.
dd. Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen.
Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des
Verbands Deutscher Elektrotechniker - VDE -) nur von Fachkräften oder unterwiesenen
Personen zu errichten und zu betreiben.
Rauchen und offenes Feuer
aa. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und
Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In
explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte,
Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer-
und/oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist
auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag
hinzuweisen. Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer
fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. Explosionsgefährdet sind Bereiche,
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in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden
können.
bb. Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig,
soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material
getrennt und deutlich gegen die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter,
Löschmittel und Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen.
Feuerarbeiten
aa. Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen
ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
bb. Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit
schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr
beauftragten Person zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden
Schutzmaßnahmen enthalten.
Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen
aa. Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen
geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten,
ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen.
Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen
im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind
ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder die
austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lackreste
oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und
Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen
oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten,
elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der
Betriebsleitung benutzt werden.
bb. Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu
sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder
ähnliches erfolgen.
Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase
aa. Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich
oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten sowie beim Umgang
mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, sind die besonderen Vorschriften zu beachten.
bb. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen
brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt
werden. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
cc. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in
Ausgüsse oder Abwasserkanäle geschüttet werden.
Verpackungsmaterial
aa. In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge
eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der
besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in
nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren.
bb. Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen
oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern.
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cc. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen,
Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.
Abfälle
aa. Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel
aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in
feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern.
bb. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und
dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel -
keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt werden.
cc. Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von
anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.
dd. Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den
Arbeitsräumen zu entfernen.
Feuerlöscheinrichtungen
aa. In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen
Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden.
bb. Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an
gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein.
cc. Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der
Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
dd. Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen.
ee. Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden.
Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit
zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten.
Kontrolle nach Arbeitsschluss
Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf
gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht benötigten
elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen
wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die
Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
Produktionsbetriebe.)
8.3 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Überwachung von Anlagen zur Erzeugung
von elektrischem Starkstrom
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der
"Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen bis 1000 Volt" im Laufe eines jeden Jahres
mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseitigen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)
8.4 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren
Gesamtversicherungssumme einen Wert von 2.500.000 EUR übersteigt: Verantwortlichkeit für
Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
Die "Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb
ordnungsgemäß bekanntzumachen.
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Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen
gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und
ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten begangen werden.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
Produktionsbetriebe.)
8.5 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren
Gesamtversicherungssumme einen Wert von 2.500.000 EUR übersteigt:
Elektrische Anlagen
Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen mindestens einmal jährlich auf seine
Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen
qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis
darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer
Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik,
insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den
Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und
die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
Die Revisionspflicht gilt nicht für Risiken, die unter die Außenversicherung fallen.
Revisions-Verzicht
Abweichend von der Vereinbarung nach 8.5 a. der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß 8.5 a. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung keine erheblichen Mängel festgestellt
werden, auf die nächstfällige Prüfung.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
Produktionsbetriebe.)
8.6 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Brennbare Flüssigkeiten und
Verpackungsmaterial
Abweichend von den Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und
gewerbliche Anlagen gilt: "Brennbare Flüssigkeiten und Verpackungsmaterialien dürfen auch über
den Tagesbedarf hinaus in den Betriebsräumen aufbewahrt werden, soweit behördliche oder
amtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
Produktionsbetriebe.)
8.7 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einbruchdiebstahl-, Vandalismus- und Raubversicherung:
Der Versicherungsnehmer hat
alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebs verschlossen
zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen
(Sicherungen sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen)
uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen solange die Arbeit, von
Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis
das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
8.8 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Leitungswasserversicherung:
Der Versicherungsnehmer hat
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in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Waren und Vorräte mindestens 12 cm über
dem Fußboden zu lagern;
die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen
Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten
Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und
entleert zu halten;
während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu
kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.)
8.9 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Sturm- und Hagelversicherung:
Der Versicherungsnehmer hat:
die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden,
insbesondere, Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den
anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.)
8.10 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Überschwemmungs- und Rückstauversicherung:
Der Versicherungsnehmer hat:
in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Waren und Vorräte mindestens 12 cm über
dem Fußboden zu lagern;
Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und bei
überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung.)
8.11 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 8. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).
9 Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die Berufsgenossenschaft, das
Gewerbeaufsichtsamt oder eine andere zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat,
beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
10 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und
Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe
veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als
Vertragsverletzung im Sinne von 7.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung und
wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß
gegen 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Abweichungen über die Dauer von
sechs Monaten hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend.
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11 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung
"Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden.
Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
11.a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt entsprechend für einzelne
Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des
Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische
Datenverarbeitungsanlagen befinden.
PC und Server sind keine elektronischen Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser
Bestimmungen, sofern sich die Server nicht in einem eigens dafür vorgesehenen Raum
befinden.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung, einer Gesamtversicherungssumme größer
2.500.000 EUR und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.)
12 entfällt
13 Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude
In stillgelegten Betrieben und leerstehenden Gebäuden sind sämtliche Räume zu reinigen.
Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.
Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person
gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag
einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen
hat.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten aus 13.a bis c der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5
der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
14 entfällt
15 entfällt
16 Brandschutzanlagen
16.1 Schutz durch Brandschutzanlagen
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer
ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in
Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ
vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
Brandmeldeanlagen,
Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen,
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Wasserlösch-, Sprinkleranlagen,
Sprühwasser-Löschanlagen,
Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln,
Schaum-Löschanlagen,
Pulver-Löschanlagen,
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
16.2 Installation und Abnahme
Anlagen gemäß 16.1 a. oder 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind dem
Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren
Mustervordruck entspricht.
Anlagen gemäß 16.1 b. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein
Abnahmezeugnis angezeigt.
16.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage
abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken
entsprechenden Zustand zu erhalten;
die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die
Bedienungsanleitungen zu beachten;
bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb
genommen wird;
für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete
Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen;
Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und 16.1. i) der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu
lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig ist;
Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine
gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
16.4 Revision
Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
Anlagen gemäß 16.1 a. und 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine
Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte
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Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund
seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen
Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
kann;
Anlagen gemäß 16.1 a., 16.1 b. und 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen.
Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens
einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d. bis 16.1 g. und 16.1 i. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr
sowie Anlagen gemäß 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH
oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich
abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer
durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren
technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass
von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden,
wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte
Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche
Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
16.5 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß 16.3 und 16.4 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt
die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
(Der Text gilt nur bei Vorhandensein einer Brandschutzanlage.)
17 Konzessionsumwandlung
Die Umwandlung des versicherten Betriebs (Änderung der Konzession) ist nach 4. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzeigepflichtig. Die Rechtsfolgen von
Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung
dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Gaststätte versichert gilt.)
18 Aschenbecherklausel
Zur Aufnahme von Asche und Tabakresten sind doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig
schließendem Deckel zu verwenden. Die Verwendung anderer Behälter ist eine anzeigepflichtige
Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Die Rechtsfolgen
von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils (AT). Führt die
Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
(Der Text gilt nur, wenn in der Inhaltsversicherung die Betriebsart Gaststätte und das Risiko
Einrichtung versichert gilt.)
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19 Büchereien
Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein
Gesamtverzeichnis zu führen.
Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen.
Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
gleichzeitig mit den Büchern zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 19. a. und 19. b. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils
(AT).
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bücherei versichert gilt.)
20 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen
Substraten in Biogasanlagen
Die Verwendung anderer Substrate als
‒ Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne
Einstreu)
‒ Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die
keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten
Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und
‒ Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien stellt eine Gefahrerhöhung nach 4. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung dar und ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus 4.5 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
(Der Text gilt nur, wenn eine Biogasanlage versichert gilt.)
21 Ereignisdefinition
Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache
innerhalb von 72 Stunden auf allen Grundstücken dieses Vertrags anfallen. Dies gilt nicht für die
Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie Glasbruch,
Kühlgut und Betriebsschließung.
22 Selbstbeteiligung
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Schadenminderungskosten und
Ersatz für Deckungserweiterungen und sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die
vereinbarten Selbstbeteiligungen gekürzt.
Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere
Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung Anwendung.
23 Entschädigungsgrenze
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
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bis zu der vereinbarten Höchstentschädigung
bis zu der Jahreshöchstentschädigung inklusive mitversicherter Kosten und
Deckungserweiterungen; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23.a. bis 23.c. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind - soweit vereinbart - im Anschluss an die
Unterversicherungsberechnung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung und 28. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und
nach Abzug der Selbstbeteiligung nach 22. der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung anzuwenden.
Soweit eine kombinierte Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung oder eine
kombinierte Entschädigungsgrenze vereinbart gilt, wird diese auf den gesamten Schaden zur
Sach- und zur Ertragsausfalldeckung angewendet.
24 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies
gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur
in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Nicht versichert sind Sachen und Ertragsausfälle, soweit aus einer dafür bestehenden speziellen
Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.
25 Versicherung für fremde Rechnung
25.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
25.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
25.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
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Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
26 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern
Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens
einzelner Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den
übrigen Teileigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht
berufen. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit
entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche
Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der
Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer
diese Aufwendungen zu erstatten.
27 Aufwendungsersatz
27.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgversprechend waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach 27.1 a) und 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entsprechend
kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 27.1 a) der Versicherungsbedingungen
zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten
nach 15.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung mitversichert.
27.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.
28 Übergang von Ersatzansprüchen
28.1 Anspruch des Versicherers
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
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Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
28.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Die Rechtsfolge einer Verletzung der in Absatz 1 genannten Obliegenheit ergibt sich aus 5. des
Allgemeinen Teils (AT).
Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der
Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
28.3 Verzicht auf Ersatzansprüche
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden
verzichtet hat.
Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften
(inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des
Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht
Repräsentanten sind, richten.
Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften
(inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei
der R+V-Versicherungsgruppe bestehenden Haftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert
gelten.
Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die den
Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder die
über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt werden
können.
29 Sachverständigenverfahren
29.1 Vereinbarung
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des
Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
29.2 Ausdehnung
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
29.3 Benennung der Sachverständigen
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine
KFM0120 Seite 533 von 932
[Seite 534]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 534
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter 29.3 b) der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
29.4 Feststellungen der Sachverständigen
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
29.5 Kosten des Verfahrens
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
29.6 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
29.7 Umfang
Den Umfang der Feststellung regeln die Besonderen Bedingungen zur Gebäude-, Inhalts- und
Ertragsausfall/Betriebsschließungsversicherung.
30 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe der Versicherer
- Regulierungsbeauftragte - oder die im Falle des Sachverständigenverfahrens ernannten
Sachverständigen sowie der Obmann sind verpflichtet, zwecks Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen in ihren Schadenberechnungen, Regulierungsberichten oder
Sachverständigengutachten die im Schaden betroffenen Positionen nach Bezeichnung, Art, Menge,
Zusammensetzung, Gewicht und Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem
Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.
31 Kündigung nach dem Versicherungsfall
31.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Dieses Kündigungsrecht gilt für jeden zwischen den Parteien bestehenden Gebäude-, Inhalts- oder
Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherungsvertrag.
31.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
KFM0120 Seite 534 von 932
[Seite 535]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 535
31.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
32 Wartezeit
Der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und
Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Vulkanausbruch und die
Betriebsschließungsversicherung beginnen mit dem Ablauf von zwei Wochen ab
Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Sofern eine Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung zu den in 32. a. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Gefahren vereinbart ist, gelten
hierüber nur solche Schäden versichert, deren auslösender Sachschaden nach der vereinbarten
Wartezeit eintritt.
Die Regelungen nach 32. a. und 32. b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
entfallen, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und
der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag
fortgesetzt wird.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und
Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie
Vulkanausbruch und Betriebsschließung.)
33 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
33.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in der
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von
insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
33.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
34 Generelle Ausschlüsse
34.1 Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Schäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen / kriegsähnlichen Ereignissen sind innerhalb
Deutschlands mitversichert. Der Ausschluss von Schäden infolge Krieg erstreckt sich innerhalb
Deutschlands somit nur auf Schäden aus laufenden Kriegshandlungen.
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[Seite 536]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 536
34.2 Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung
fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt oder
auf einem unmittelbar daran angrenzenden Nachbargrundstück, betriebsbedingt vorhandene oder
verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
Aktivierung. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von Kernreaktoren,
Kernkraftwerken, Lager von Kernbrennstoffen und/oder Kernbrennstoffabfällen sowie
Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe.
34.3 Generelle Ausschlüsse im Ausland ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie
Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder
Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
Schäden in Belgien und den Niederlanden durch Flut und Überschwemmung.
Schäden durch Erdbeben und Tsunami in Griechenland, Japan, Taiwan, Kalifornien (USA),
Mexiko, Portugal, Italien sowie der Türkei.
34.4 Nationale Gesetzgebung
In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen
Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere
Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles"
in Frankreich ergeben würden,
Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands
in Spanien führt: "Calamidad National",
Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien
und Italien ergeben würden,
Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der
Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden,
Ansprüche, die sich in Norwegen aus dem Gesetz über die Elementarschadenversicherung vom
16.06.1989 (ACT NO. 70, Act on Natural Damage Insurance) oder aus entsprechenden
Nachfolgeregelungen ergeben.
34.5 Zusätzliche Ausschlüsse im Ausland
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden
Schäden, die durch das "Consorcio de Compensación de Seguros" in Spanien gedeckt sind,
Schäden durch Innere Unruhen in Nordirland.
34.6 Ausschluss von politischen Gefahren im Ausland
Schäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche über
die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die "Namibian Special
Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind,
Schäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der
lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.
KFM0120 Seite 536 von 932
[Seite 537]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 537
35 Steuer bei Auslandsrisiken
Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der
deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede
Beitragsberechnung zur Verfügung stellen.
Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich
abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder
ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die
Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende
Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.
36 entfällt
37 entfällt
38 Beitragsanpassung
38.1 Beitragsberechnung
Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen
Beitragssatz für die einzelne Risikoart einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere
Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es
werden feste Beitragszuschläge erhoben.
38.2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs
der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes
sowie der Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter
anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur
Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der
Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung
geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und
Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der
Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der
Versicherungstechnik und -mathematik beachtet.
Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.
Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
KFM0120 Seite 537 von 932
[Seite 538]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 538
38.3 Wirksamkeit
Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor
Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
informiert.
KFM0120 Seite 538 von 932
[Seite 539]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 539
Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Schäden 540
2 entfällt 540
3 entfällt 540
4 Daten und Programme 540
5 Nicht versicherte Sachen 540
6 Versicherungsort 541
7 entfällt 541
8 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 541
9 Versicherungssumme 541
10 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen 541
11 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen 542
12 entfällt 543
13 Vorsorgeversicherungssumme 543
14 entfällt 543
15 Mitversicherte Kosten 543
16 Umfang der Entschädigung 547
17 Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei 549
18 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer 549
19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie 550
20 entfällt 551
21 entfällt 552
22 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 552
23 Wiederherbeigeschaffte Sachen 553
24 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang 553
25 Sachverständigenverfahren 554
26 Ausschluss Terrorschäden 556
27 Führung 556
28 Prozessführung 557
KFM0120 Seite 539 von 932
[Seite 540]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 540
Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung
1 Versicherte Schäden
Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist,
leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine versicherte Gefahr
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines versicherten Ereignisses abhandenkommen.
2 entfällt
3 entfällt
4 Daten und Programme
4.1 Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme gemäß 4.2 und 4.3 der Besonderen Bedingungen zur
Gebäude- und Inhaltsversicherung und 2. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und
Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger
(Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme
gespeichert waren, verursacht wurde.
4.2 Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und
Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die
Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-
Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.
4.3 Sonstige Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen von 26.1 der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung.
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme
und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch
auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.
4.4 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher
der Zentraleinheit befinden.
5 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Grund und Boden, Gewässer.
Baubuden, Zelte, Traglufthallen soweit es sich nicht um Waren und Vorräte handelt;
zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; Teile und Zubehör
davon sind nicht ausgeschlossen, sofern sie zu den Waren und Vorräten gehören. Nicht
ausgeschlossen gelten jedoch Gabelstapler, auch wenn sie zugelassen sind.
KFM0120 Seite 540 von 932
[Seite 541]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 541
6 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
abhandenkommen.
Versicherungsort sind, soweit in den Speziellen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, die im
Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) sind auch in unmittelbarer Umgebung
des Versicherungsgrundstücks versichert.
7 entfällt
8 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
8.1 Geltungsbereich
Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je
Betriebsgrundstück und Versicherungsfall inklusive mitversicherter Kosten und
Deckungserweiterungen auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
8.2 Verzeichnis
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht
Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die
Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.
9 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach 3. der Besonderen Bedingungen zur
Gebäudeversicherung und 17. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
entsprechen soll.
Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die
Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses
dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem
Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung nach 16.6. der Besonderen
Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung zur Anwendung kommen.
10 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen
Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag mit Bestandserhöhungen vereinbart ist,
gilt:
10.1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, wird gebildet aus
den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und
den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
10.2 Herkunft der Wertzuschläge
Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge.
KFM0120 Seite 541 von 932
[Seite 542]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 542
Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der
ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.
Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um
die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der
Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr
verändert haben.
10.3 Preisindizes
Soweit sie angewendet werden, sind für 10.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
veröffentlichten Preisindizes maßgebend.
10.4 Nachversicherungen
Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei
Monaten beantragt wurden.
10.5 Haftung des Versicherers
Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der
Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres
ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert worden sind.
Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer
eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im
Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 10.2 und 10.4 der Besonderen
Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum
Versicherungswert am gleichen Tag.
10.6 Kündigungsregel
Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger
Frist außer Kraft setzen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung mit Einschluss von
Bestandserhöhungen.)
11 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen
Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag ohne Bestandserhöhungen vereinbart ist,
gilt:
11.1 Versicherungssumme
Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet
aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme)
und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
11.2 Herkunft der Wertzuschläge
Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge.
Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der
ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.
Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um
die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der
Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr
verändert haben.
11.3 Preisindizes
KFM0120 Seite 542 von 932
[Seite 543]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 543
Soweit sie angewendet werden, sind für 11.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
veröffentlichten Preisindizes maßgebend.
11.4 Versichererhaftung
Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der
Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres
ausreichend war.
Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer
eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im
Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 11.2 der Besonderen Bedingungen
zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert
am gleichen Tag.
11.5 Kündigungsregel
Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger
Frist außer Kraft setzen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung ohne Einschluss von
Bestandserhöhungen.)
12 entfällt
13 Vorsorgeversicherungssumme
Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen,
für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die
Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des
Schadens nicht ausreicht.
Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte
der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.
(Der Text gilt nur, wenn eine Vorsorgeversicherung vereinbart ist.)
14 entfällt
15 Mitversicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:
15.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte
einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen
Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.
Dazu gehören auch Kosten für das Aufräumen, den Abbruch, die Abfuhr und die Isolierung radioaktiv
verseuchter Sachen, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
15.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt,
KFM0120 Seite 543 von 932
[Seite 544]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 544
verändert oder geschützt werden müssen, auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag
gegen dieselbe Gefahr versichert sind.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
von Öffnungen.
15.3 Feuerlöschkosten
Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für
geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit der Versicherungsnehmer
nach dem im Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadenort gültigen Landesfeuerwehrgesetz zum
Kostenersatz verpflichtet ist oder in Anspruch genommen werden kann.
Im Versicherungsfall werden auch Belohnungen in angemessener Höhe ersetzt, die der
Versicherungsnehmer, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, an eigene oder fremde
Feuerlöschkräfte, welche sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, zahlt.
15.4 Mehrkosten infolge Preissteigerung
Mehrkosten infolge Preissteigerungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung.
Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch
bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen oder Kapitalmangel werden nicht
ersetzt.
15.5 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die
Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche
Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und
Verordnungen.
Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden,
sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwerts für die versicherte und vom Schaden
betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt.
Die Entschädigung für die Anrechnung des Restwerts ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der
sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache
zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und
Abbruchkosten.
Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden
die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger
Stelle entstanden wären.
Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer
abzutreten.
15.6 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge
Technologiefortschritts nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 545
15.7 Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der
Gebäudebestandteile
Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der
Gebäudebestandteile sind Mehrkosten die bei der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der
versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte, aber mit verbesserten
Verbrauchswerten entstanden sind.
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen
Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.
15.8 Zeitwert bei Mehrkosten
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die vorgenannten Mehrkosten (15.4 bis 15.7)
nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen
Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten
nicht ersetzt.
15.9 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
Deckungsumfang
Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer
aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall
aufwenden muss, um
aa. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder
gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und
nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
bb. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
oder zu vernichten;
cc. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
wiederherzustellen.
Gesetzesgrundlage
Die Aufwendungen gemäß 15.9 a) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
aa. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassen wurden;
bb. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden
ist;
cc innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen
Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
Kenntniserhalt zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben
sich aus 5. des Allgemeinen Teils.
Altlasten
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag
ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige
festgestellt.
Abgrenzung Behördenauflagen
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung
werden nicht ersetzt.
KFM0120 Seite 545 von 932
[Seite 546]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 546
15.10 Kosten des Sachverständigenverfahrens
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
15.11 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen sind Kosten, die dadurch begründet sind, dass durch
den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes
entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften
verpflichtet ist.
Kosten für die Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination, Verseuchung oder
Verunreinigung von Erdreich, Wasser oder Luft werden nicht ersetzt.
15.12 entfällt
15.13 Mehrkosten infolge erhöhtem Energieverbrauch im Schadenfall
Sofern nicht als Hauptschaden zu entschädigen, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den
erhöhten Energieverbrauch infolge eines Versicherungsfalls.
15.14 entfällt
15.15 Kosten für Mehrverbrauch von Flüssigkeiten oder Erdgas
Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellten Flüssigkeiten sowie
von Erdgas sind Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalls in der
Leitungswasser- und Wasserlöschanlagenleckageversicherung Leitungswasser, Leitungswasser
gleichgestellte Flüssigkeiten oder Erdgas (das der Versorgung der Heizungsanlagen der
versicherten Gebäude dienen sollte) austreten und der Mehrverbrauch durch das
Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.)
15.16 Kosten für Notverschluss
Kosten für einen Notverschluss sind Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen
(Notverschalungen, Notverglasungen) in der Glasversicherung, und zwar auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer den Auftrag ohne vorherige Absprache mit dem Versicherer erteilt.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Glasversicherung.)
15.17 Zusätzliche Montagekosten
Zusätzliche Montagekosten sind die für zusätzliche Leistungen notwendigen Kosten in der
Glasversicherung, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)
15.18 Kosten für Anstriche und Folien
Kosten für Anstriche und Folien sind Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen in der Glasversicherung.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)
15.19 Kosten für das Bewegen von Schutzgittern
Kosten für das Bewegen von Schutzgittern sind Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von
Sachen im Rahmen der Glasversicherung, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B.
Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)
15.20 Kosten für Rahmen und Beschläge
Kosten für Rahmen und Beschläge sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen im Rahmen der Glasversicherung.
KFM0120 Seite 546 von 932
[Seite 547]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 547
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)
15.21 Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln
Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln sind die infolge eines
Versicherungsfalls im Rahmen der Glasversicherung notwendigen Kosten für die Beseitigung von
Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von
Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch
Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch
Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen
sind.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Glasversicherung.)
16 Umfang der Entschädigung
16.1 Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist,
bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die
Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit
durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet.
Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer
zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein
eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer
maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentag.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies
gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des
Schadens.
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
16.2 Neuwertschaden
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) einen Anspruch nur, soweit und
sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er
die Entschädigung verwenden wird, um
Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wiederhergestellt wird;
auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung
an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und
Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des
Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können
Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist.
bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
KFM0120 Seite 547 von 932
[Seite 548]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 548
Die Entnahme von Sachen aus einem Ersatzteil- oder Reservelager gilt als Wiederherstellung/-
beschaffung.
Leasing von gleichartigen Sachen steht der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung dann
gleich, wenn die im Leasingvertrag vorgesehene Kaufoption verbindlich wahrgenommen wird.
Die in 16.2, Satz 1, der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
genannte Frist wird für diesen Fall auf fünf Jahre verlängert.
16.3 Zeitwertschaden
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den
Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die
Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache
gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. Dies gilt auch,
falls für eine Position Versicherung zum Zeitwert vereinbart ist.
16.4 Gemeiner Wert
Für Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die
laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, erwirbt der
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen
Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 b)
oder 16.2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und
die Wiederherstellung notwendig ist.
16.5 Höherhaftung
Der Versicherer gewährt über die zuletzt dokumentierte Versicherungssumme für Gebäude und
Inhalt hinaus eine Höherhaftung in dem vereinbarten Umfang. Davon unberührt bleiben
Höchstentschädigungen sowie Vorräte auf Basis der Stichtagsversicherung.
16.6 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung niedriger als der Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
Im Fall der Unterversicherung wird – sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird – die
Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme zuzüglich
Höherhaftung dividiert durch den Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte
Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen
Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt.
Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die
Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
entsprechend gekürzt.
Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
aa. 16.6 a und 16.6 b der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist
nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal
500.000 EUR nicht übersteigt.
bb. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung
vereinbart ist und nicht für die selbständige Außenversicherung.
cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung
vereinbart ist, und für die selbständige Außenversicherung werden bei Feststellung des
Gesamtbetrags der Versicherungssummen gemäß 16.6 c aa der Besonderen Bedingungen
zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht berücksichtigt.
KFM0120 Seite 548 von 932
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 549
16.7 Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
16.8 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.
17 Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei
17.1 Verantwortung des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer die Anlagenkartei oder einen Ausdruck davon für
Gebäude und/oder Betriebseinrichtung zur Verfügung.
17.2 Verantwortung des Versicherers
Der Versicherer ermittelt auf eigene Verantwortung anhand der in der Anlagenkartei erfassten
Anschaffungskosten am Anschaffungstag den Wert der zu versichernden Sachen. Als Grundlage für
die Umrechnung werden die in Fachserie 17, Reihe 2 und 4 vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Indexreihen "gewerbliche Betriebsgebäude und/oder gewerbliche Arbeitsmaschinen
bzw. Büromaschinen" oder andere mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Indexreihen
verwendet.
Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der
zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für
Preissteigerungen.
17.3 Richtigkeit der Kartei
Die Verantwortung für die Richtigkeit der Systematik der Anlagenkartei und die richtige Umrechnung
zur Ermittlung der Versicherungssumme übernimmt der Versicherer. Abweichend von 16.6 der
Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und
Anrechnung einer Unterversicherung insoweit verzichtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Daten (Gegenstand, Anschaffungsjahr und Anschaffungskosten) der
Anlagenkartei verbleibt bei dem Versicherungsnehmer.
17.4 Beschränkung auf Neuwert
Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als
Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als
Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert"
erfassten Gegenstände, soweit sie in der dem Versicherer vorgelegten Anlagenkartei des
Versicherungsnehmers ausgewiesen sind.
17.5 Kündigungsoption
Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
Monats gekündigt werden.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten
Anlagenkartei zugrunde liegt.)
18 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer
18.1 Grundsatz
Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf
die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine
körperliche Erfassung der Gebäude und/oder der Betriebseinrichtung vornimmt und entsprechende
Wertgutachten erstellt. Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme
für die Position Gebäude und/oder Betriebseinrichtung.
KFM0120 Seite 549 von 932
[Seite 550]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 550
18.2 Wertzuschlagsklausel
Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der
zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für
Preissteigerungen.
18.3 Beschränkung auf Neuwert
Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als
Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als
Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert"
erfassten Gegenstände.
18.4 Kündigungsregel
Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
Monats gekündigt werden.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den
Versicherer und Wertzuschlag zugrunde liegt.)
oder
18 a Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer
18a.1 Grundsatz
Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf
die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine
körperliche Wertfestsetzung der Gebäude vornimmt und entsprechende Wertgutachten erstellt.
Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme für die Position Gebäude.
18a.2 Gleitende Neuwertversicherung
Ist für Gebäude die gleitende Neuwertversicherung vereinbart, so errechnet der Versicherer den
ermittelten Betrag anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für
Wohngebäude.
18a.3 Beschränkung auf gleitenden Neuwert
Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheins als
Position "Gebäude zum gleitenden Neuwert" erfassten Gebäude.
18a.4 Kündigungsregel
Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
Monats gekündigt werden.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den
Versicherer und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.)
19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie
19.1 Grundsatz
Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme
nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist.
19.2 Falsche Grundsumme
Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme aus den Werten
der versicherten Sachen auf Preisbasis des Jahres 1970 (Grundsumme) mit den Wertzuschlägen
für Preissteigerungen zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den
Bestimmungen über Unterversicherung nach diesen Versicherungsbedingungen.
KFM0120 Seite 550 von 932
[Seite 551]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 551
19.3 Geltungsbereich
19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt
für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position „Gebäude nach der WZ-
Klausel" erfassten Gebäude;
für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;
solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für
dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.
19.4 Kündigungsregel
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß
Wertermittlungsrichtlinie und Wertzuschlag zugrunde liegt.)
oder
19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie
19.1 Grundsatz
Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme
nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist.
19.2 Falscher Wert 1914
Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig
bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über Unterversicherung
nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung.
19.3 Geltungsbereich
19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt
für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position "Gebäude zum Wert 1914"
erfassten Gebäude;
für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;
solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für
dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.
19.4 Kündigungsregel
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß
Wertermittlungsrichtlinie und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.)
20 entfällt
KFM0120 Seite 551 von 932
[Seite 552]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 552
21 entfällt
22 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
22.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle,
Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr
benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber
dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
22.2 Wiederherstellungsfrist
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 22.1 b. oder 22.1 c. der
Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung geleisteten Entschädigung
verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb
einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
22.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;
der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
22.4 Berechnung der Fristen
Bei der Berechnung der Fristen gemäß 22.1, 22.3 a. und 22.3 b. der Besonderen Bedingungen zur
Gebäude- und Inhaltsversicherung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
werden kann.
22.5 Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung
von Realgläubigern nicht erfolgte.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 553
23 Wiederherbeigeschaffte Sachen
23.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
23.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
23.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers auszuüben;
nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
23.4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur
Gebäude- und Inhaltsversicherung bei ihm verbleiben.
23.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
23.6 Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
23.7 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt
hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch
Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
24 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
24.1 Rechtsfolgen
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der
Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich
ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
KFM0120 Seite 553 von 932
[Seite 554]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 554
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt.
24.2 Kündigungsrecht
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem
späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Im Falle der Kündigung nach 24.2 a. und 24.2 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude-
und Inhaltsversicherung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
24.3 Anzeigepflicht
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
anzuzeigen.
Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte
zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Abweichend von 24.3 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht
gekündigt hat.
25 Sachverständigenverfahren
In Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt:
25.1 Umfang der Feststellungen
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen
sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
25.2 Zusammentreffen mit Maschinenversicherung
Für das Sachverständigenverfahren gilt bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung
Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein
Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der
Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und
des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 555
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der
Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung
ausgedehnt werden.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
aa. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der
Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf
zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen
einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter
Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen
Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der
säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
bb. Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen
in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
cc. Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter bb) gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so
wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernannt.
Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die
Maschinenversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen
die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei
Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer
die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies
gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
Die Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel.
Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden
zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder
Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach 7 der Allgemeinen
Bedingungen zur Sachversicherung nicht berührt.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 556
26 Ausschluss Terrorschäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU inklusive Kosten versichert gelten.)
oder
26 Schäden durch Terrorismus
26.1 Ausschluss
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
26.2 Definition
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
26.3 Wiedereinschluss
Abweichend von 26a.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und
nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden
gelten, soweit jeweils vereinbart, Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen als versichert:
Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Sachschäden sowie
Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen:
aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen.
bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser,
Telekommunikation).
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten
Jahreshöchstentschädigung.
Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach
Zugang wirksam.
(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive
Kosten versichert gelten.)
27 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten
Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils
gültigen Höhe.
(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft)
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 557
28 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
vereinbart:
Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen
den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach
Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen
Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision
geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet,
die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese
Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 28. b) der Besonderen
Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht.
(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)
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Stand 01.04.2015 Seite 558
Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Sachen 559
2 entfällt 559
3 Versicherungswert 559
4 Summenausgleich 560
5 Mietverlust 560
6 Mitversicherte Kosten 561
7 entfällt 562
8 Feuer-Rohbau 562
9 Gleitende Neuwertversicherung 562
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Stand 01.04.2015 Seite 559
Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung
1 Versicherte Sachen
Versichert sind/ist
die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige bauliche
Grundstücksbestandteile sowie außen am Gebäude angebrachte Sachen,
das Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die der Instandhaltung oder
dem wirtschaftlichen Zweck des versicherten Gebäudes dienen soweit sie sich in dem Gebäude
befinden,
sonstige im Versicherungsschein bezeichnete Sachen.
Gegen Feuerschäden sind die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaus bis zur
bezugsfertigen Herstellung des Gesamtobjektes, längstens für den vereinbarten Zeitraum
versichert.
2 entfällt
3 Versicherungswert
Der Versicherungswert von Gebäuden, Grundstücksbestandteilen und fest mit dem Gebäude oder
Grundstück verbundenem Zubehör ist
der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren
sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.
der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den
Abnutzungsgrad bestimmten Zustands.
der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Neuwerts oder des gleitenden Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); der Zeitwert ergibt sich aus
dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den
Abnutzungsgrad bestimmten Zustands.
Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert, sofern das Gebäude für seinen
Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers zum Schadenzeitpunkt in
Verwendung ist. Voraussetzung ist die Erhaltung des Gebäudes in seinem ordnungsgemäßen
Zustand.
der gemeine Wert, falls die Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das
Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung
liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude
oder für das Altmaterial.
Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
Kunstgegenstände
Für den Versicherungswert von Gebäuden sind Kunstgegenstände nur mit dem Preis für das
Anfertigen qualifizierter Kopien zu berücksichtigen.
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BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 560
4 Summenausgleich
Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen
Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen
Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme
Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener
Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung
findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze
vereinbart sind.
Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche
Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel:
Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen
Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten
Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich
Versicherungssumme.
Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme
die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags.
Vom Summenausgleich ausgenommen sind
aa. Wertfestsetzung nach Wertermittlungsrichtlinie,
bb. Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung für
Bestandserhöhungen,
cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der
Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke.
5 Mietverlust
Gegenstand der Deckung
Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen
Grundstücksbestandteile infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag zerstört oder
beschädigt, leistet der Versicherer bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze Ersatz für den
dadurch entstehenden Mietausfallschaden.
Mietausfallschaden
Der Mietausfallschaden besteht aus
aa. dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach
diesem Vertrag, kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der
Miete ganz oder teilweise zu verweigern,
bb. dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts zuzüglich der Räume, die der
Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge
eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind, falls dem
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht
zugemutet werden kann,
cc. etwaig fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten.
Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem Vertrag
nicht vermietet oder genutzt waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung oder
Nutzung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen
wird.
Daten und Programme
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BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 561
Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem
Vertrag am Datenträger, auf die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Mietausfallschäden durch den Verlust, die
Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder
die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Versicherungswert
Der Versicherungswert ist
aa. für vermietete Räume der Mietwert in der vereinbarten Haftzeit,
bb. für selbst genutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume der ortsübliche Mietwert
in der vereinbarten Haftzeit,
cc. die Summe der fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten der im Versicherungsvertrag
bezeichneten Gebäude für die Dauer der vereinbarten Haftzeit.
Entschädigungsberechnung, Haftzeit
aa. Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder
benutzbar sind.
bb. Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu
vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt,
höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten.
cc. Mietausfall nach 5 e. aa. und 5 e. bb. der Besonderen Bedingungen zur
Gebäudeversicherung wird höchstens für die vereinbarte Dauer seit dem Eintritt des
Versicherungsfalls ersetzt (Haftzeit).
Feststellungen der Sachverständigen
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ergänzend zu 25.1 der Allgemeinen
Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung enthalten
aa. den nach dem Versicherungsvertrag versicherten Mietausfallschaden und die versicherten
Kosten,
bb. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Mietausfall- und
Kostenschaden beeinflussen.
Vergrößerung des Mietverlustschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
Betriebsbeschränkungen
aa. Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen sind mitversichert.
bb. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher
Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die
Vergrößerung des Mietverlustschadens nur gehaftet soweit er auch bei Wiederherstellung
an der bisherigen Stelle entstanden wäre.
6 Mitversicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten.
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BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 562
6.1 Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen
Der Versicherer ersetzt in der Feuerversicherung entstehende Kosten für die Rekultivierung
gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)
6.2 Kosten für das Entfernen umgestürzter Bäume
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Sturmversicherung auch Aufwendungen für das Entfernen
durch Sturm umgestürzter oder abgeknickter Bäume vom Versicherungsgrundstück.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.)
6.3 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der
Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sind außerhalb versicherter Gebäude auf
dem Versicherungsgrundstück im Rahmen der Leitungswasserversicherung mitversichert.
(Der Text gilt nur, wenn im Rahmen der Leitungswasserversicherung die erweiterte Versicherung
von Ableitungsrohren versichert gilt.)
7 entfällt
8 Feuer-Rohbau
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze gelten Rohbauten und die zu ihrer Errichtung
notwendigen, auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des
Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung gegen Feuerschäden versichert.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)
9 Gleitende Neuwertversicherung
Soweit für Gebäude die Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, gilt zusätzlich:
9.1 Versicherungswert
Versicherungswert von Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen des
Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes.
Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwerts zu berücksichtigen.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht
Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls.
9.2 Ermittlung der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur
Gebäudeversicherung entsprechen soll.
In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als ausreichend
vereinbart, wenn
aa. sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen
festgesetzt wird,
bb. der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres
zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet.
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BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 563
Wird die nach aa. bis bb. ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der
Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche
Maßnahmen durchgeführt wurden.
9.3 Beitrag
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme "Wert 1914", der
vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (gemäß 9.4 a) der Besonderen Bedingungen
zur Gebäudeversicherung).
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten
Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem
jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
9.4 Anpassung des Beitrags
Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß
der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für
die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den
sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für
Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das
Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei
dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des
Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen
nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma
errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder
eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem
ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung
in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit
wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in
Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der
Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für
Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des
Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher
Überversicherung bleibt unberührt.
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[Seite 564]
BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 564
Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Sachen 565
2 Daten und Programme als Handelsware 565
3 Sonstige Betriebseinrichtung 565
4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern 565
5 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern 565
6 Eigentumsverhältnisse 565
7 Anschauungsmodelle und Ähnliches 567
8 Dekorationsmittel 567
9 Bargeld und Wertsachen 567
10 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors 568
11 Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung 568
12 Freizügigkeit 569
13 Abhängige Außenversicherung 569
14 entfällt 569
15 entfällt 569
16 entfällt 569
17 Versicherungswert von beweglichen Sachen 570
18 Summarische Versicherung 572
19 entfällt 572
20 entfällt 572
21 Originalfilme/Negative 572
22 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 572
23 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte 573
24 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung 574
25 Medien der Unterhaltungselektronik 575
26 26 Mitversicherte Kosten 575
27 Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 577
28 Mehrkostenversicherung 579
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[Seite 565]
BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 565
Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung
1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen.
Die Entschädigung für Daten und Programme richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
über Daten und Programme.
Bewegliche Sachen sind die
kaufmännische Betriebseinrichtung,
technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fundamente und
Einmauerungen),
Waren und Vorräte.
2 Daten und Programme als Handelsware
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger
gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte
Datenträger zuzuordnen ist.
3 Sonstige Betriebseinrichtung
Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen sowie sonstige bauliche
Grundstücksbestandteile und am Gebäude außen angebrachte Sachen, die der
Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat
und für die er die Gefahr trägt.
Dazu zählen auch eigene Automaten samt Inhalt.
4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern
Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern sind bis zur vereinbarten
Entschädigungsgrenze mitversichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des
Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere, Wertsachen
und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.
5 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern
Abweichend von 5. c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung sind
zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen von Betriebsangehörigen
und Besuchern in ruhendem Zustand bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze im Rahmen der
Feuerversicherung gemäß 17.3 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung mitversichert.
Dies gilt auch auf Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und
entsprechend gekennzeichnet sind.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)
6 Eigentumsverhältnisse
6.1 Eigentumsvoraussetzung
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
KFM0120 Seite 565 von 932
[Seite 566]
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Stand 01.04.2015 Seite 566
Eigentümer ist;
sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum
Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
sie sicherungshalber übereignet hat.
6.2 Fremdes Eigentum
Über 6.1 b. und 6.1 c. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung hinaus ist fremdes
Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem
Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut
gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem
Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht
versichert zu werden brauchen.
6.3 Versicherte Interessen
Die Versicherung gemäß 6.1 b. und 6.1 c. sowie 6.2 der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
In den Fällen von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ist jedoch für die Höhe
des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
6.4 Ausschluss fremdes Eigentum
Eigentum der Gäste, Bewohner, Kunden bzw. Besucher ist abweichend von 6.2 der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Bewirtung, Altenheim, Krankenhaus, Kindergarten
versichert gelten.)
6.5 entfällt
6.6 entfällt
6.7 entfällt
6.8 Pfandleihen
Der Versicherer leistet Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der Versicherungsnehmer
dem Verpfänder Schadenersatz leisten muss oder soweit er seine Ansprüche auf
Darlehensrückzahlung, Zinsen oder Lagerspesen verloren hat.
Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene
Schätzwert der Pfandsachen.
Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren, dass
sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen können.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
Teils.
Im Übrigen gelten für Pfandsachen Vereinbarungen über die Versicherung fremden Eigentums
nicht.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Pfandleihe versichert gilt.)
6.9 Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften
Sachen, die im Eigentum einer Arbeitsgemeinschaft stehen oder deren Betrieb dienen und die
unter die versicherten Positionen fallen, sind abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen
zur Inhaltsversicherung auch versichert, wenn sie sich nicht in der Obhut des
Versicherungsnehmers befinden. Soweit nicht der Versicherungsnehmer die Sachen beigestellt
hat, sind sie jedoch nur in Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
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Stand 01.04.2015 Seite 567
Arbeitsgemeinschaft versichert. Sachen, die andere Teilhaber der Arbeitsgemeinschaft
beigestellt haben, sind nicht versichert.
Sind Bargeld oder Urkunden auf Baustellen gegen Einbruchdiebstahl oder Raub versichert, so
ermäßigt sich für Baustellen von Arbeitsgemeinschaften die vereinbarte Versicherungssumme
im Verhältnis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bauunternehmen versichert gilt.)
6.10 Eingelagerter Hausrat aller Art
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, im Rahmen der Versicherung von
eingelagertem Hausrat:
Bargeld und Wertsachen;
Sammlungen.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Spedition versichert gilt.)
6.11 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur
Verwahrung übergeben wurde, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes Risiko
versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art.
Nicht versichert sind Bargeld und Wertsachen, zugelassene Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast Entschädigung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Beherbergung versichert gilt)
7 Anschauungsmodelle und Ähnliches
Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende
Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, (z. B. Druckplatten und
-walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees, Matrizen, formgebende Modelle,
Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stempel, Ziehwerkzeuge), sind bis zur
vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Wert gemäß 17.4 der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung mitversichert.
8 Dekorationsmittel
Abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gelten fremde
Dekorationsmittel für eigene Werbezwecke am Versicherungsort, die ihrer Art nach nicht zu den
versicherten Sachen gehören, bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Neuwert
mitversichert.
9 Bargeld und Wertsachen
9.1 Verschluss und Wertsachen als Vorräte
Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu den
vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen
Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert.
Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während der
Geschäftszeit oder während vereinbarter sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss versichert.
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Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung gilt dies nicht für
Schäden durch Raub.
Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz
geleistet.
Sofern es sich bei den Wertsachen um Ware handelt, hat der Versicherungsnehmer über den
jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäftsschluss sind die
Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
gleichzeitig mit den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
Teils.
9.2 Definition Wertsachen
Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und
Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geld-, Telefon- oder Prepaidkarten geladene
Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die
dem Raumschmuck dienen.
9.3 Kassen und Automaten
Registrierkassen, Rückgeldgeber, elektrische/elektronische Kassen, Kassensysteme und
Automaten gelten nicht als Behältnisse im Sinne von 9.1 der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung, es sei denn, sie verfügen über eine VdS-Anerkennung.
Eigene Automaten sind gleichzusetzen mit Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten und zwar
auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst. Für Bargeld gelten die hierfür vereinbarten
Entschädigungsgrenzen.
In der Versicherung gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus ist im Rahmen einer für Bargeld in
Behältnissen gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung vereinbarten
Entschädigungsgrenze Bargeld auch in Registrierkassen versichert, solange diese geöffnet sind.
Die Entschädigung ist auf 50 EUR je Registrierkasse oder elektrische/elektronische Kasse und
außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht andere Beträge vereinbart sind.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
9.4 Transportwege
Im Rahmen der Feuerversicherung gelten Bargeld und Wertsachen im Rahmen der vereinbarten
Entschädigungsgrenze auch auf Transportwegen innerhalb Deutschlands versichert.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar
anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)
9.5 Ausschluss außerhalb der Geschäftszeit
Bargeld und Wertsachen gemäß 9.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind
außerhalb der Geschäftszeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Kiosk, Imbissbude, Vereinsheim versichert gelten)
10 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
Abweichend von 9. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind bis zu der
vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und
Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden. (Der Text
gilt nur, wenn die Betriebsarten Zahnarzt, Zahnlabor versichert gelten.)
11 Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung
Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht
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Bargeld und Wertsachen,
Geschäftsunterlagen,
Hausrat aller Art,
fremde Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
Geldausgabeautomaten,
Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die
laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.
12 Freizügigkeit
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit.
Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller
Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für
den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge.
13 Abhängige Außenversicherung
Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive mitversicherter
Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine versicherte
Gefahr entstanden ist.
Bei Berechnung einer Unterversicherung zu den Positionen Einrichtung sowie Waren und
Vorräte sind auch die gemäß 13. a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der
dort genannten Entschädigungsgrenze.
In der Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl-Versicherung gilt die Außenversicherung nur für die
in Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container,
Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung.
Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung
gemäß 16.6 der Besonderen Bedingungen für die Gebäude- und Inhaltsversicherung
anzuwenden.
14 entfällt
15 entfällt
16 entfällt
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17 Versicherungswert von beweglichen Sachen
17.1 Grundsatz
Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern ist
der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
niedrigere Betrag;
der Zeitwert,
aa. falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;
bb. für im Rahmen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung
‒ ohne Kaufoption geleaste Sachen,
‒ geleaste Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt);
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt
verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist.
Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung;
der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder
für das Altmaterial.
17.2 Waren und Vorräte
Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
Betrag.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
17.3 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern
Versicherungswert von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern ist der Zeitwert.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend
ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
17.4 Anschauungsmodelle und Muster
Der Versicherungswert von Mustern, Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten
Fertigungsvorrichtungen (z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees,
Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze,
Stempel, Ziehwerkzeuge) ist entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine
Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der Zeitwert. Der
Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend
ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
17.5 Wertpapiere
Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
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bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
17.6 Kunstgegenstände
Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.
17.7 Vorsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
17.8 entfällt
17.9 entfällt
17.10 entfällt
17.11 entfällt
17.12 entfällt
17.13 entfällt
17.14 entfällt
17.15 Manuskripte bei Verlagen und Druckereien
Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrags, den der
Versicherungsnehmer einem Vertragspartner, insbesondere dem Autor, nach den gesetzlichen
Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder zahlen müsste, wenn er den Eintritt des
Versicherungsfalls zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben unberücksichtigt.
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer dem
Vertragspartner für das Manuskript gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu einer
Bereicherung des Versicherungsnehmers führen; sie kann sich insbesondere vermindern, wenn
das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung bereits begonnen hatte
oder wenn die Wiederherstellung weniger als den Betrag gemäß Satz 1 erfordert.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Verlag, Druckerei versichert gelten.)
17.16 Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen
Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen leistet der
Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des
Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet.
17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gilt auch, wenn die Daten nach
17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung auf elektronischen Datenträgern
gespeichert sind.
Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den
Versicherungsfall zerstörten oder abhandengekommenen vertragsärztlichen Verordnungen und
Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte
während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Arzt, Apotheke, Krankenkasse, Krankenhaus versichert
sind.)
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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17.17 entfällt
17.18 entfällt
17.19 entfällt
17.20 Sonstige bewegliche Sachen
Alle sonstigen in 17.1, 17.2,17.3 und 17.4 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
nicht genannten beweglichen Sachen sind entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der
gemeine Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der
Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand
18 Summarische Versicherung
Die Positionen technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte und Vorsorge
gelten summarisch versichert.
Summarische Versicherung ist die Zusammenfassung mehrerer Positionen zu einer einzigen
Position mit einer Versicherungssumme.
Für die Unterversicherungsbestimmungen ist nur diese Versicherungssumme maßgebend.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer "Summarischen Versicherung" im Inhaltsvertrag)
19 entfällt
20 entfällt
21 Originalfilme/Negative
Wiederherstellungskosten von Mutter-/Originalfilmen sind nicht mitversichert.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Fotohandel versichert gilt.)
22 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen
Soweit für eine Position Versicherung nach Summenanpassungsklausel vereinbart ist, gilt:
22.1 Anpassungsmodus
Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder
vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden
Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise
gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
verändert hat.
Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom
Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.
22.2 Aufrundungsregel
Die gemäß 22.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung berechnete
Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der
geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.
22.3 Grenzwertregel
Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß 22.1, Satz 1, der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen
Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde.
22.4 Beitragsgrenze
Der aus der Versicherungssumme gemäß 22.2 der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden
Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine
unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.
22.5 Vorsorge
Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist,
erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen
Vorsorgebetrag von 5 Prozent.
22.6 entfällt
22.7 Widerspruchsrecht
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann
der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 22.8 der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
22.8 Kündigungsregel
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die
Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden
sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen.
22.9 Überversicherung
Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird
durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.
(Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.)
23 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte
Soweit für eine Position Versicherung nach Stichtagsklausel vereinbart ist, gilt:
23.1 Grundsatz
Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versicherungssumme.
23.2 Stichtagsregel
Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines
jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb der vereinbarten Frist
nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag
die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer
nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur
mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.
23.3 Fehlerhafte Meldung
Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch
erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so
hat er das Versehen nachzuweisen.
23.4 Zu niedriger Meldewert
Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der
Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß 23.2, Absatz 2, Satz 1 der
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt,
der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert.
23.5 Antrag auf Summenerhöhung
Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme
übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als
Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung.
Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den
Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.
23.6 Entschädigungsregel
Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der
Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit
der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten
Stichtagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die
Versicherungssumme zum Stichtagswert.
23.7 Unterversicherung
Neben 23.4 und 23.6 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind die Bestimmungen
über Unterversicherung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung nicht anzuwenden.
23.8 Beitragsabrechnung
Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze
Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird zum Ende des Versicherungsjahres aus
dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden
Beitragssatz berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen.
Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der
Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit
der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der
gemeldeten Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt.
Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der
Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte
der ersten Vorauszahlung.
(Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.)
24 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung
Sofern eine Sicherungsübereignung dem Versicherer angezeigt wird, gilt
Für den dem Kreditinstitut sicherungshalber übereigneten Teil der gemäß (Sammel-)
Versicherungsschein versicherten Waren und Vorräte wird eine im Vertrag besonders
aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.
Will der Versicherungsnehmer für die in 24 a. der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will er
diese Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der
schriftlichen Einwilligung des Kreditinstituts, für das der Versicherer einen Sicherungsschein
erteilt hat. Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt
eingegangen sein, in dem die Vertragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll.
Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditinstitut
sicherungshalber übereigneten Teil der Waren und Vorräte unter Berücksichtigung der hierfür
gemäß 24. a) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung festgesetzten besonderen
Versicherungssumme zu ermitteln.
Entschädigung gemäß Absatz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung
anzurechnen, die für die Gesamtheit der Waren und Vorräte festgestellt wird.
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Bleibt die in 24. b. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Vereinbarung
"Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte" genannte Stichtagssumme unter der in
vorliegendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese Waren
und Vorräte die besondere Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.
(Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung" im Inhaltsvertrag
versichert gilt.)
25 Medien der Unterhaltungselektronik
Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik (z. B. Videokassetten, CD, DVD), die
gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.
Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen versicherten Bestand ein Gesamtverzeichnis
zu führen.
Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietvorgänge je Medium in einem
Verzeichnis festzuhalten.
Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
gleichzeitig mit den Medien zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 25. B. bis 25. D. der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Videothek, Bücherei versichert gelten.)
26 Mitversicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko), die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:
26.1 Kosten zur Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen
Mitversichert sind Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, sofern diese innerhalb von
zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen,
serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.
Dies gilt auch für die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten - auch falls diese nicht
elektronisch aufbewahrt werden - und Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen keine
Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines
Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder
abhandenkommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß 8.1 b. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung findet in diesen Fällen keine Anwendung.
26.2 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden
Der Versicherer ersetzt die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von
Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die
Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch
Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.
26.3 Erweiterte Schlossänderungskosten für Tresorräume oder Behältnisse
Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer die
notwendigen Aufwendungen für erweiterte Schlossänderungskosten. Erweiterte
Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für
Änderung der Schlösser,
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Anfertigung neuer Schlösser,
unvermeidbares gewaltsames Öffnen,
Wiederherstellung von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß 9. der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
26.4 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
Versichert sind im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung
Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
(ausgenommen Schaufensterverglasungen) sowie die außen am Gebäude angebrachten Teile
einer Einbruchmeldeanlage der als Versicherungsort vereinbarten Räume durch
Einbruchdiebstahl/Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch einer
solchen Tat.
Schäden, die der Täter an den als Versicherungsort vereinbarten Räumen von außen
verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß 26.4 a. der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind.
Versichert sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen
Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung,
wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge öffnet.
Im Rahmen der Position Gebäudebeschädigung sind in der Einbruchdiebstahlversicherung
auch Schäden an Gebäudebestandteilen, die zwar zum Gebäude, nicht jedoch zum
Versicherungsort gehören, sich aber im Teil- oder Sondereigentum des Versicherungsnehmers
befinden, mitversichert, sofern die Schäden mit einem Einbruch oder dem Versuch eines
Einbruchs in den Versicherungsort in Verbindung stehen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
26.5 entfällt
26.6 Kosten für Notmaßnahmen
In der Einbruchdiebstahl- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer innerhalb des
Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung,
Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen,
die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden.
Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
26.7 Türschlossänderungskosten
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung
die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für Schlossänderungskosten.
Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als
Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch Einbruchdiebstahl,
Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder durch einen außerhalb des Versicherungsortes
begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub
auf Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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27 Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
27.1 Vertragsgrundlagen
Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der
Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten
Versicherungsbedingungen soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes
ergibt.
27.2 Gegenstand der Deckung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder
beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach-
Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer
Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach
entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche
Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch
den vorliegenden Vertrag versichert sind.
27.3 Ertragsausfallschaden
Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in
dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein
Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge
der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird
durch
aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende
Ereignisse;
bb. behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
cc. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten
oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und
Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest-
und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
dd. umsatzabhängige Versicherungsprämien;
ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
zusammenhängen.
27.4 Haftzeit
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt
12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
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27.5 Daten und Programme
Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf
dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die
sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
27.6 Versicherungssumme
Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag)
vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU-
Versicherung.
Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung kann zur Vermeidung einer
Unterversicherung erhöht werden, soweit Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem
versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den Sachversicherungs-
Vertrag versichert sind.
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte
Versicherungssumme nicht dem für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden
Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gemäß Satz 2 kann die Regelung über die
Unterversicherung zur Anwendung kommen.
27.7 Umfang der Entschädigung
Entschädigungsberechnung
aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch
bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
bb. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich
nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge
der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen
zu berücksichtigen.
cc. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet
worden wären.
dd. Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu
entschädigen, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.
27.8 Unterversicherung
Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende
Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem
versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind,
so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach 27.2
der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-BU-Versicherung zugrunde
gelegten Versicherungssumme, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag
maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte,
die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag
versichert sind.
KFM0120 Seite 578 von 932
[Seite 579]
BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 579
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23. der Versicherungsbedingungen
zur Sachversicherung sind im Anschluss von 27.4 a. der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung anzuwenden.
(Der Text gilt nur, wenn eine Klein-BU-Versicherung im Inhaltsvertrag versichert gilt.)
28 Mehrkostenversicherung
28.1 Voraussetzung
Wird der versicherte Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder
beeinträchtigt, der nach den Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde
nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen die
dem Versicherungsnehmer entstehenden Mehrkosten.
28.2 Definition
Mehrkosten sind Kosten, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen
und nach einem versicherten Schadenereignis von dem Versicherungsnehmer zur Fortführung des
Betriebs aufgewendet werden müssen.
28.3 Versicherte Mehrkosten
Versichert ist jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten für die
Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Einrichtungen,
Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen,
zur Erhaltung des Kundenstamms erforderlichen Maßnahmen,
zusätzlichen Personalkosten,
Vergabe von Lohndienstleistungen an Fremdbetriebe.
28.4 Ausschluss Ursachen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Mehrkosten beruhen auf
außergewöhnlichen Ereignissen, die während der Unterbrechung/Beeinträchtigung eintreten,
behördlich angeordneten Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
dem Umstand, dass zerstörte, beschädigte oder entwendete Sachen anlässlich der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden,
dem Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital
zur Verfügung steht.
28.5 Ausschluss Aufwendungen
Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für
Aufwendungen, die mit der Behebung von Sachschäden in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang stehen,
entgangenen Gewinn,
Mehrkosten die über Spezialversicherungen (z. B. Versicherung von Mehrkosten im
Zusammenhang mit Schäden an elektrischen und elektronischen Anlagen) versichert werden
können,
den ortsüblichen Mietwert und etwaig fortlaufende Nebenkosten für vom Schaden betroffene
Gebäude.
KFM0120 Seite 579 von 932
[Seite 580]
BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 580
28.6 Umfang der Entschädigung
Der Versicherer haftet für die Mehrkosten, die seit Eintritt des Schadens innerhalb der Haftzeit
entstehen.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens, spätestens jedoch mit
dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.
Mehrkosten gemäß 28.3 c der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung werden bis zu
25 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Darüberhinausgehende Aufwendungen bedürfen
der vorherigen Zustimmung des Versicherers.
Der Versicherer haftet höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherer
verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.
28.7 Wirtschaftliche Vorteile
Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft als Folge des
Aufwands der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen. Ersparte Kosten
werden angerechnet.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Mehrkostenversicherung.)
KFM0120 Seite 580 von 932
[Seite 581]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 581
Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Schäden 582
2 Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter 582
3 Ertragsausfallschaden 582
4 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen 583
5 Miet- und Pachtaufwendungen 583
6 Daten und Programme 583
7 Haftzeit 583
8 Überjährige Haftzeit 583
9 Versicherungsort 584
10 entfällt 584
11 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 584
12 Abhängige Außenversicherung 584
13 entfällt 585
14 entfällt 585
15 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten 585
16 Rückwirkungsschäden 585
17 Nutzungsbeschränkungen 585
18 entfällt 585
19 entfällt 585
20 Versicherungssumme 586
21 Nachhaftung 586
22 Meldung der erwirtschafteten Werte 586
23 entfällt 586
24 entfällt 586
25 Entschädigungsberechnung 586
26 entfällt 587
27 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 587
28 Unterversicherung 587
29 entfällt 587
30 entfällt 587
31 Sachverständigenverfahren 588
32 Erstrisiko 589
33 Mitversicherte Kosten 589
34 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht 590
35 Ausschluss Terrorschäden 590
36 Führung 591
37 Prozessführung 591
KFM0120 Seite 581 von 932
[Seite 582]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 582
Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
1 Versicherte Schäden
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens an einer dem Betrieb
dienenden Sache unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den
dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallschaden soweit die den Sachschaden auslösende
Gefahr im Rahmen der Ertragsausfallversicherung als mitversichert gilt.
Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist,
liegt ein Sachschaden vor, sofern die dem Betrieb dienende Sache durch eine versicherte Gefahr
zerstört oder beschädigt wurde oder infolge Zerstörung oder Beschädigung abhandengekommen ist.
2 Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter
Als dem Betrieb dienende Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch
vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber noch nicht in Betrieb
genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Bau oder in der Montage
befinden.
Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser
Sachen entstehende bedingungsgemäße Unterbrechungsschaden.
3 Ertragsausfallschaden
Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in
dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein
Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird
durch
aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende
Ereignisse. Als außergewöhnliches Ereignis gilt nicht, wenn die Wiederaufnahme des
Betriebs dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens
beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsgegenstände oder Materialien auf
dem Markt erst nach langen Lieferfristen erhältlich sind.
bb. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten
oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und
Leistungen soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest-
und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt,
bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle,
cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten und Paketporti,
dd. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge,
ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen,
ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
zusammenhängen.
KFM0120 Seite 582 von 932
[Seite 583]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 583
4 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen
Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus
erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten
und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
5 Miet- und Pachtaufwendungen
Ungeachtet der Bestimmungen des § 537 BGB und der vertraglichen Bestimmungen verzichtet der
Versicherer bei jedem ersatzpflichtigen Schadenfall auf eine Kürzung anteiliger Miet- und
Pachtaufwendungen. Voraussetzung für diesen Verzicht bleibt die ungekürzte Weitergabe der Miet-
oder Pachtentschädigung an den Vermieter oder Verpächter.
6 Daten und Programme
6.1 Schaden am Datenträger
Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf
dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder sie
sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
6.2 Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten und
Programmen
Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung
von Daten und Programmen, die er nach 8.1.b der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach 5. des Allgemeinen Teils
(AT) nicht berufen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit verzichtet der Versicherer
auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT)
bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze. Für den über diese Entschädigungsgrenze
hinausgehenden Ertragsausfallschaden finden die Regelungen zur vollständigen oder teilweisen
Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT) jedoch uneingeschränkt Anwendung.
7 Haftzeit
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt
zwölf Monate soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
8 Überjährige Haftzeit
8.1 Grundsatz
Abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung sind die im
Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich
für alle Positionen einheitlich auf die vereinbarte Haftzeit.
8.2 Meldemodus
Die Bestimmungen gemäß 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung werden
wie folgt geändert:
Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden. Die Meldung umfasst bei
Haftzeiten bis zu:
‒ 24 Monaten die letzten zwei Geschäftsjahre,
‒ 36 Monaten die letzten drei Geschäftsjahre.
(Der Text gilt nur bei überjähriger Haftzeit.)
KFM0120 Seite 583 von 932
[Seite 584]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 584
9 Versicherungsort
Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Versicherer für den Ertragsausfallschaden nur,
sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat.
Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
Die Beschränkungen von 9. b) der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
gelten nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass
diese Sachen in zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder
zerstört wurden oder abhandengekommen sind.
10 entfällt
11 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
11.1 Geltungsbereich
Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Schäden durch Sturm an Einrichtung,
Waren und Vorräten und Schäden durch Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der
Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Container und Rohbauten gelten
nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze
inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen je Betriebsgrundstück und
Versicherungsfall.
11.2 Anzeige
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht
Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Die Vorschriften über die
Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.
12 Abhängige Außenversicherung
Im Rahmen der hierfür inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen
vereinbarten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz auch für
Betriebsunterbrechungsschäden, die auf Sachschäden zurückzuführen sind, die sich außerhalb
des Versicherungsorts ereignet haben.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine im Rahmen
der Ertragsausfallversicherung versicherte Gefahr an Sachen entstanden ist, die entweder
Eigentum der Versicherungsnehmer sind, unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit
Kaufoption geleast wurden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits
ausgeübt war, die zur Sicherung übereignet wurden oder die für die Ausübung des Betriebs
gemietet, gepachtet oder geliehen sind.
Schäden durch Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der
Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container,
Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung.
Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung
gemäß 28 der Besonderen Bedingungen für die Ertragsausfall- und
Betriebsschließungsversicherung anzuwenden.
KFM0120 Seite 584 von 932
[Seite 585]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 585
13 entfällt
14 entfällt
15 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten
Auswirkungen eines Sachschadens entsprechend diesen Versicherungsbedingungen in einem
Betrieb eines Versicherungsnehmers bzw. eines Versicherten auf Betriebe anderer in dem
Versicherungsschein benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter, gleichgültig, ob sie
auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten
Versicherungsorten liegen, gelten eingeschlossen.
Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in der
Versicherungsurkunde benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter sind bei der
Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen.
16 Rückwirkungsschäden
Ein Ertragsausfallschaden liegt auch vor, wenn sich ein dem Grunde nach ersatzpflichtiger
Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen auf einem Grundstück ereignet hat, das
Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung oder Abnahme von
Produkten und Dienstleistungen in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens
(Zulieferer/Abnehmer) ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für
Grundstücke innerhalb Europas.
Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des
Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt soweit sie zusammen mit der übrigen
Entschädigung die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigen, es sei denn, dass sie auf
einer Weisung des Versicherers beruhen.
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen nach 34. der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung.
17 Nutzungsbeschränkungen
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch Ertragsausfallschäden,
wenn sich der Sachschaden infolge einer versicherten Gefahr im Sinne dieses Vertrags in der
Nachbarschaft von versicherten Betrieben ereignet hat und dadurch die im Versicherungsvertrag als
Versicherungsort bezeichneten Grundstücke insgesamt oder teilweise nicht mehr betreten oder
darauf befindliche Betriebsanlagen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können.
Ausbleibende Lieferung von Energie (Strom, Erdgas, Erdöl, Wärme, Kälte, Luft, Dampf), Wasser und
Telekommunikationsdienstleistungen gelten nicht als Nutzungsbeschränkung.
18 entfällt
19 entfällt
KFM0120 Seite 585 von 932
[Seite 586]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 586
20 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers
errechnete oder der nach 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
gemeldete Wert.
21 Nachhaftung
Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3 von Hundert.
Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger
Frist außer Kraft setzen.
Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der
Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nicht nachkommt.
22 Meldung der erwirtschafteten Werte
Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen
Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden.
Der gemeldete Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum
Beginn der Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme.
Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende
Jahr als gemeldet.
Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für die
Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze.
23 entfällt
24 entfällt
25 Entschädigungsberechnung
Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis
zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden
nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit
ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet
worden wären.
Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu entschädigen,
als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebs entfallen.
Abschreibungen auf vom Sachschaden nicht total zerstörte Gebäude, Maschinen und
Einrichtungen werden im Verhältnis des unbeschädigten Teils zum Gesamtwert vergütet.
KFM0120 Seite 586 von 932
[Seite 587]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 587
26 entfällt
27 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
27.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung oder Beeinträchtigung und nach
Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die
verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
27.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein
Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere
Zeitpunkt;
der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
27.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß 27.1 und 27.2.a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
27.4 Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
28 Unterversicherung
Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich
erwirtschaftete Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur
der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Wert
zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben
wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder
er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat.
Die Nachhaftung hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Unterversicherung.
29 entfällt
30 entfällt
KFM0120 Seite 587 von 932
[Seite 588]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 588
31 Sachverständigenverfahren
In Ergänzung zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt vereinbart:
31.1 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
aa. Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,
bb. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten,
cc. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben,
dd. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten
Ertragsausfallschaden beeinflussen.
Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum
Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen,
die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen.
31.2 Ausdehnung
Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf
die Feststellung darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers
als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter, gegebenenfalls im Sinne der im
Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, anzusehen sind.
31.3 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen-
Betriebsunterbrechungsversicherung
Grundsatz
Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in
welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen-
Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen,
dass die Höhe des Schadens zum vorliegenden Vertrag und des Maschinen-
Betriebsunterbrechungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren
festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren kann der Versicherer des vorliegenden
Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
vereinbaren.
Grundlage
Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und die für die Maschinen-
Betriebsunterbrechungsversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Vorläufige Zahlung
Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der
Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen-
Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der
Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
KFM0120 Seite 588 von 932
[Seite 589]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 589
32 Erstrisiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
33 Mitversicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur
vereinbarten Entschädigungsgrenze.
33.1 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
Betriebsbeschränkungen
Versicherungsschutz besteht auch soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich
angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach
Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die bereits
vor Eintritt des Versicherungsfalls in Kraft getreten waren.
Der Einschluss gemäß 33.1 a. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung gilt
nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die
auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch
einen Sachschaden gemäß diesen Bedingungen betroffen sind.
Wenn die Wiederherstellung des Betriebs aufgrund behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die
Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei
Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
33.2 Kosten für Vertragsstrafen
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten
Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen.
Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen
Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
33.3 Mehrkosten, die nicht Schadenminderungskosten sind
Mehrkosten (Lagerungs-, Transport-, Verwertungs-, Vernichtungskosten) aufgrund von
Abnahmeverpflichtungen werden innerhalb der Haftzeit ersetzt.
33.4 Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige
Erzeugnisse infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht
mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.
33.5 Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzliche Standgelder und
ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines Sachschadens gemäß diesen
Versicherungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder
Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
33.6 Kosten des Sachverständigenverfahrens
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
KFM0120 Seite 589 von 932
[Seite 590]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 590
33.7 Kosten für Werbemaßnahmen zum Kundenerhalt, die nicht Schadenminderungskosten sind
Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn sie sich erst nach Ablauf der Haftzeit positiv
auswirken.
34 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie
Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder
Zerstörung zu schützen.
Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den
in 5. des Allgemeinen Teils (AT) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
35 Ausschluss Terrorschäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
stattliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR Versicherungssumme inklusive Kosten
versichert gelten.)
oder
35 Schäden durch Terrorismus
35.1 Ausschluss
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
35.2 Definition
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
35.3 Wiedereinschluss
Abweichend von 35a.1. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und nur im
Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden gelten
soweit jeweils vereinbart Ertragsausfallschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen als versichert:
Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.
Ertragsausfallschäden sind nur versichert, wenn sich sowohl der auslösende Sachschaden als
auch der Ertragsausfall in Deutschland ereignen und auswirken.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Ertragsausfallschäden
sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen:
aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen,
bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser,
Telekommunikation),
cc. Rückwirkungsschäden,
KFM0120 Seite 590 von 932
[Seite 591]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 591
dd. Schäden durch Zu- und Abgangsbeschränkungen - wenn durch den Vertrag hierfür
Versicherungsschutz geboten wird -,
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten
Jahreshöchstentschädigung.
Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach
Zugang wirksam.
(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive
Kosten versichert gelten.)
36 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten
Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils
gültigen Höhe.
(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)
37 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
vereinbart.
Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen
den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach
Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen
Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision
geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet,
die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese
Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 37. B. der Besonderen
Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung nicht.
(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)
KFM0120 Seite 591 von 932
[Seite 592]
SB z. Vers. v. Schäden - Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 592
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 593
2 Brand 593
3 Blitzschlag 593
4 Explosion und Implosion 593
5 Nicht versicherte Schäden 593
6 entfällt 594
7 entfällt 594
8 entfällt 594
9 entfällt 594
10 entfällt 594
11 entfällt 594
12 entfällt 594
13 entfällt 594
14 entfällt 594
15 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 595
16 Notmaßnahmen 595
KFM0120 Seite 592 von 932
[Seite 593]
SB z. Vers. v. Schäden - Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 593
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Brand,
Blitzschlag,
Explosion oder Implosion,
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.
2 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen
hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen
Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für
Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, an versicherten elektrischen
Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität,
wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden
anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
4 Explosion und Implosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenfall eines Hohlkörpers durch
äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und Tsunami,
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen,
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[Seite 594]
SB z. Vers. v. Schäden - Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 594
Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder
der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet
wird.
Mitversichert gelten jedoch Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen
Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht;
die Versicherung erstreckt sich auch auf Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen,
Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-,
Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikationsanlagen (DENOX) und
vergleichbaren technischen Anlagen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert Ausmauerungen, Auskleidungen,
Beschichtungen und Gummierungen, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen und
Katalysatoren, die während der Lebensdauer der versicherten Anlagen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Der Versicherungswert der vorbezeichneten
Sachteile ergibt sich aus ihrem Abnutzungsgrad am Schadentag;
Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr
gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht
hat,
Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in
ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass
sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat.
6 entfällt
7 entfällt
8 entfällt
9 entfällt
10 entfällt
11 entfällt
12 entfällt
13 entfällt
14 entfällt
KFM0120 Seite 594 von 932
[Seite 595]
SB z. Vers. v. Schäden - Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 595
15 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an
Gebäuden und Gebäudebestandteilen (ausgenommen Schaufensterverglasungen) der
versicherten Gebäude mitversichert. Ferner gelten die außen am Gebäude angebrachten Teile
einer Einbruchmeldeanlage, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, versichert.
Dies gilt, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Dieb
aa. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge eingedrungen ist,
bb. versucht, durch eine Handlung gemäß 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch Feuer in ein versichertes Gebäude einzudringen.
Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert
soweit sie Folge einer Handlung gemäß 15. A. aa. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
von Schäden durch Feuer sind.
Im Rahmen von 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Feuer sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen)
auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung versichert, wenn der
Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge öffnet.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.)
16 Notmaßnahmen
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer innerhalb des
Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung,
Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen,
die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden.
Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.)
KFM0120 Seite 595 von 932
[Seite 596]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 596
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 597
2 Einbruchdiebstahl 597
3 Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes 598
4 Raub 598
5 Raub auf Transportwegen 599
6 Nicht versicherte Schäden 599
7 entfällt 600
8 Diebstahl von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen 600
9 entfällt 600
10 Versicherungsort 600
11 entfällt 600
12 entfällt 600
13 entfällt 601
14 Schaukästen und Vitrinen 601
15 entfällt 601
16 Einbruchmeldeanlage 601
16 Einbruchmeldeanlage 602
17 entfällt 602
18 entfällt 603
19 entfällt 603
20 Schlüsseldepot 603
21 Ausstellungen und Museen 603
KFM0120 Seite 596 von 932
[Seite 597]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 597
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Einbruchdiebstahl,
Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes,
Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze,
Raub auf Transportwegen,
oder durch den Versuch einer solchen Tat bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
2 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
Anfertigung das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkezuge eindringt; der Gebrauch eines
falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind.
Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern - die durch Einbruchdiebstahl
abhandenkommen, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte
Entschädigungsgrenze,
in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe 2. a. der
Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind;
aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das
Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte,
in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines
der Mittel gemäß 4.a. aa. oder 4.a bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um den Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten
mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus an sich gebracht hatte, in einen
Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen
entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen
eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der
Dieb die richtigen Schüssel des Behältnisses erlangt hat durch
aa. Einbruchdiebstahl gemäß 2.b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden
durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus aus einem Behältnis, das mindestens die
gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind,
KFM0120 Seite 597 von 932
[Seite 598]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 598
bb. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei
Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes
verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des
Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden,
cc. Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen,
die mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei
Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der
Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der
Mittel gemäß 4. a. aa. oder 4. a. bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um sich die Öffnung
des Kombinationsschlosses zu ermöglichen,
wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er -
innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte,
vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3 Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 2. a., 2. e. oder 2. f) der
Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen
vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Vandalismus während eines Raubes liegt vor, wenn der Täter
während des Raubes gemäß 4. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern -, die durch Vandalismus zerstört werden,
ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.
4 Raub
Raub liegt vor, wenn
aa. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,
um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt
liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands
entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
bb. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt
oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt
werden soll;
cc. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen
weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme
infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine
Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige geeignete volljährige Personen gleich, denen er die
Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für
geeignete volljährige Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der
als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.
KFM0120 Seite 598 von 932
[Seite 599]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 599
5 Raub auf Transportwegen
Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von 4. der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus,
aa. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den
Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein
Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.
bb. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der
Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein.
cc. In den Fällen von 4. a bb der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte
Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,
so leistet der Versicherer Entschädigung bis 12.500 EUR auch für Schäden, die ohne
Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
aa. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
bb. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
cc. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen
befinden;
dd. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen
zu betreuen.
Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
der Versicherer Entschädigung
aa. über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt
wurde;
bb. über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit
Kraftwagen durchgeführt wurde;
cc. über 125.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit
Kraftwagen durchgeführt wurde;
dd. über 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen
und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer
vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten
Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde.
Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport durch mehrere Personen voraussetzt,
muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen.
Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen befinden.
Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der
Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als Fahrer von
Geldtransporten geeignet sein.
Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei
dem Kraftwagen befinden.
6 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
KFM0120 Seite 599 von 932
[Seite 600]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 600
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung
oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß 5. b) dd) der
Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus gilt dieser Ausschluss nicht;
Erdbeben und Tsunami;
Überschwemmung und Rückstau.
7 entfällt
8 Diebstahl von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen
Abweichend von 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus leistet der Versicherer auch im Falle der Entwendung
durch Diebstahl von Tischen, Sitzgelegenheiten und Sonnenschirmen auf dem
Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung Entschädigung. Es gilt die
vereinbarte Entschädigungsgrenze.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Gaststätte, Pension, Café, Hotel, Eisdiele versichert
gelten.)
9 entfällt
10 Versicherungsort
Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die
Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die
sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden.
Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf
Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur
innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 4. der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
verübt wurden.
Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die
Bundesrepublik Deutschland.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar
anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert
sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt
ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.
11 entfällt
12 entfällt
KFM0120 Seite 600 von 932
[Seite 601]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 601
13 entfällt
14 Schaukästen und Vitrinen
Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß 6. a. der
Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bis zu der hierfür vereinbarten
Entschädigungsgrenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem
der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung.
Versicherungsschutz gemäß 2. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden
durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder
die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge öffnet.
15 entfällt
16 Einbruchmeldeanlage
16.1 Überwachung
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine
Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn
dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.
16.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat
die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll
gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,
die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht;
vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform,
die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Errichterfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle
anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und in nachfolgenden
Intervallen inspizieren zu lassen,
‒ EMA Klasse A jährlich,
‒ EMA Klasse B halbjährlich,
‒ EMA Klasse C vierteljährlich,
Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung
GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma
beseitigen zu lassen,
während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der
Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden
Wächter bewachen zu lassen,
Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung
GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma
vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag genannten
Systems verwenden zu lassen,
KFM0120 Seite 601 von 932
[Seite 602]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 602
dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch
die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten,
bei Aufschaltung der EMA auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine
gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und
Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem
Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen.
16.3 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2 der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus 5 des
Allgemeinen Teils (AT).
(Der Text gilt bei Vorhandensein einer anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile als auch
Errichter)).
oder
16 Einbruchmeldeanlage
16.1 Überwachung
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine
Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht.
16.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat
die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll
gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,
die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten solange die Arbeit in dem Betrieb ruht,
vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform,
die Einbruchmeldeanlage durch die Errichterfirma jährlich warten und halbjährlich inspizieren zu
lassen,
Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der
Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochenen
anwesenden Wächter bewachen zu lassen,
dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch
die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten,
bei Aufschaltung der EMA auf ein Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der
vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen
mitzuteilen.
16.3 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2. a. der Speziellen Bedingungen
zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus
5. des Allgemeinen Teils.
(Der Text gilt bei Vorhandensein einer nicht anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile aus
auch Errichter).)
17 entfällt
KFM0120 Seite 602 von 932
[Seite 603]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 603
18 entfällt
19 entfällt
20 Schlüsseldepot
Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäuden in
einem Schlüsseldepot hinterlegt, das auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt,
installiert ist, so gilt das nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß 4. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, sofern das Schlüsseldepot
aa. von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle
anerkannt ist,
bb. durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten
Prüfstelle anerkannte Gefahrenmeldeanlage überwacht und gesteuert wird;
cc. gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und
gewartet wird.
Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Aufwendungen für die Beseitigung von
Schäden, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat
am Schlüsseldepot eintreten.
21 Ausstellungen und Museen
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Einbruchdiebstahlschäden durch vorsätzliche
Handlungen von Besuchern der Ausstellung oder des Museums, die innerhalb des
Ausstellungs- oder Museumsgebäudes oder von Angestellten des Veranstalters vorgenommen
werden, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Gebäudes oder nur zu einer Zeit vorbereitet
und ausgeführt worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese
Personen geschlossen waren.
Der Ausschluss gemäß 21. a. gilt entsprechend für versicherte Raubschäden durch vorsätzliche
Handlungen von Angestellten des Veranstalters.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Museum versichert gilt.)
KFM0120 Seite 603 von 932
[Seite 604]
SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 604
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere
Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 605
2 Innere Unruhen 605
3 Böswillige Beschädigung 605
4 Streik/Aussperrung 605
5 Nicht versicherte Schäden 605
6 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche 606
7 Besonderes Kündigungsrecht 606
8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch 606
KFM0120 Seite 604 von 932
[Seite 605]
SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 605
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere
Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch innere
Unruhen, böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Innere Unruhen,
Böswillige Beschädigung,
Streik/Aussperrung.
2 Innere Unruhen
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben.
Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang
mit inneren Unruhen.
3 Böswillige Beschädigung
3.1 Definition
Böswillige Beschädigung ist jede unmittelbare, vorsätzliche Handlung von betriebsfremden
Personen an versicherten Sachen.
Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
Nicht versichert sind in der Inhaltsversicherung gemäß den Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit
Einbruchdiebstahl/Raub/Vandalismus entstehen.
3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti
Die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von
versicherten Gebäuden verursacht werden, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze
versichert.
4 Streik/Aussperrung
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang
mit Streik oder Aussperrung.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen
entstanden,
bb. Erdbeben und Tsunami,
KFM0120 Seite 605 von 932
[Seite 606]
SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 606
cc. Verfügung von hoher Hand.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),
es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen (siehe 2
der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige
Beschädigung und Streik/Aussperrung).
6 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
7 Besonderes Kündigungsrecht
Die Versicherung der Gefahrengruppe "Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
Streik/Aussperrung" kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang
wirksam.
8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch den Diebstahl von
Gebäudebestandteilen nach einem Einbruch.
KFM0120 Seite 606 von 932
[Seite 607]
SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 607
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 608
2 Fahrzeuganprall 608
3 Rauch 608
4 Überschalldruckwelle 608
5 Nicht versicherte Schäden 608
KFM0120 Seite 607 von 932
[Seite 608]
SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 608
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Fahrzeuganprall,
Rauch,
Überschalldruckwellen.
2 Fahrzeuganprall
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich
versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom
Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß.
Nicht versichert sind
aa. Schäden an Fahrzeugen,
bb. Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen.
3 Rauch
Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen.
4 Überschalldruckwelle
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst
wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder Ladung;
bb. Erdbeben und Tsunami.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
KFM0120 Seite 608 von 932
[Seite 609]
SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 609
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0120 Seite 609 von 932
[Seite 610]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 610
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Leitungswasser
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 611
2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden 611
3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden 612
4 Nässeschäden 612
5 Nicht versicherte Schäden 612
KFM0120 Seite 610 von 932
[Seite 611]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 611
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Leitungswasser
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden,
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden,
Nässeschäden.
2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden liegen vor bei
frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an versicherten
aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen
Schläuchen sowie an innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren,
bb. Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
vergleichbaren Anlagen sind,
cc. Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlagen,
dd. Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser),
ee. Regenwassernutzungsanlagen (deren Zu- oder Ableitungsrohre, Speichertanks,
Hauswasserwerke sowie Filtereinrichtungen), Schwimm- oder Wasserbecken sowie deren
Zu- und Ableitungsrohre und den Rohren der Wasserumwälz- und Reinigungsanlage,
ff. Erdgasleitungen soweit sie der Versorgung der Heizungsanlagen der versicherten Gebäude
dienen;
frostbedingten Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
aa. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche,
bb. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
cc. ortsfester Wasserlöschanlagen. Dazu gehören Sprinkler, Wasserbehälter,
Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und
Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
oder nicht tragend) nicht versichert.
KFM0120 Seite 611 von 932
[Seite 612]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 612
3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Als Bruchschäden außerhalb von Gebäuden gelten frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie der Schwimmbad- und
Regenwassernutzungsanlagen soweit
die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die
Gefahr trägt,
sie außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versicherungsnehmer zur
Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.
4 Nässeschäden
Ein Nässeschaden liegt bei bestimmungswidrig ausgetretenem Leitungswasser vor.
Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
bb. mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder
deren wasserführenden Teilen;
cc. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
dd. Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
ee. Wasserbetten und Aquarien;
ff. ortsfesten Wasserlöschanlagen.
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile,
Alarmanlagen, Pumpenanalgen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die
ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel in Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Ebenso gilt Regenwasser aus innerhalb von
Gebäuden befindlichen Regenwassernutzungsanlagen (Zu- oder Ableitungsrohre,
Speichertanks, Hauswasserwerk sowie Filtereinrichtungen) und aus innerhalb von Gebäuden
verlegten Regenabflussrohren Leitungswasser gleichgestellt.
Auf Wasser basierende Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen stehen
Leitungswasser gleich.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren;
bb. Plansch- oder Reinigungswasser;
cc. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
dd. Erdbeben und Tsunami;
ee. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach 4. der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser die Erdsenkung oder
den Erdrutsch verursacht hat;
KFM0120 Seite 612 von 932
[Seite 613]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 613
ff. Schwamm;
gg. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
seiner Ladung;
hh. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen;
ii. Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder
Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),
cc. an ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten an
Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage.
KFM0120 Seite 613 von 932
[Seite 614]
SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 614
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und
Hagel
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 615
2 Sturm 615
3 Hagel 615
4 Versicherte Schäden 615
5 Nicht versicherte Schäden 615
KFM0120 Seite 614 von 932
[Seite 615]
SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 615
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und
Hagel
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Sturm- und Hagelversicherung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Sturm,
Hagel.
2 Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
(Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat
oder dass
der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben oder der mit diesem Gebäude
baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4 Versicherte Schäden
Versichert gelten Schäden
durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
als Folge eines Schadens nach 4. a. oder 4. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
von Schäden durch Sturm und Hagel an versicherten Sachen,
durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem
versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind,
dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden, baulich verbunden sind.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
KFM0120 Seite 615 von 932
[Seite 616]
SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 616
aa. Sturmflut,
bb. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Ladung,
dd. Lawinen und Schneedruck,
ee. Erdbeben und Tsunami.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb. im Freien befindlichen beweglichen Sachen,
cc. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0120 Seite 616 von 932
[Seite 617]
SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 617
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Überschwemmung und Rückstau
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 618
2 Überschwemmung 618
3 Rückstau 618
4 Nicht versicherte Schäden 618
5 Ausschluss von Grundstücken 618
KFM0120 Seite 617 von 932
[Seite 618]
SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 618
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Überschwemmung und Rückstau
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
Überschwemmung und Rückstau.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Überschwemmung,
Rückstau.
2 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit
erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
Witterungsniederschläge,
Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 2. a oder 2. b der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau.
3 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Erdbeben und Tsunami,
bb. Sturmflut,
cc. Grundwasser soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen, (siehe 2. c) der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau),
dd. Vulkanausbruch.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
5 Ausschluss von Grundstücken
Für nachstehend aufgeführte Versicherungsgrundstücke gelten Schäden durch Überschwemmung
und Rückstau nicht mitversichert.
KFM0120 Seite 618 von 932
[Seite 619]
SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 619
(Der Text gilt immer dann, wenn versicherte Grundstücke (ein oder mehrere) in der Zürs-Zone 4
liegen, aber nicht alle Grundstücke betroffen sind.)
KFM0120 Seite 619 von 932
[Seite 620]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 620
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben
und Tsunami
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 621
2 Erdbeben 621
3 Tsunami 621
4 Nicht versicherte Schäden 621
KFM0120 Seite 620 von 932
[Seite 621]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 621
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Erdbeben und Tsunami
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Erdbeben
und Tsunami.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Erdbeben,
Tsunami.
2 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
bb. der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein kann.
3 Tsunami
Tsunami ist eine durch Erdbeben, Vulkanausbruch oder Erdrutsch ausgelöste Flutwelle.
4 Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden
oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch
nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0120 Seite 621 von 932
[Seite 622]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 622
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Erdsenkung und Erdrutsch
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 623
2 Erdsenkung 623
3 Erdrutsch 623
4 Nicht versicherte Schäden 623
KFM0120 Seite 622 von 932
[Seite 623]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 623
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Erdsenkung und Erdrutsch
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
Erdsenkung und Erdrutsch.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Erdsenkung,
Erdrutsch.
2 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
3 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Trockenheit oder Austrocknung;
bb. Vulkanausbruch;
cc. Überschwemmung und Rückstau;
dd. Erdbeben und Tsunami;
ee. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Ladung.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0120 Seite 623 von 932
[Seite 624]
SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 624
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen
und Schneedruck
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 625
2 Lawinen 625
3 Schneedruck 625
4 Nicht versicherte Schäden 625
KFM0120 Seite 624 von 932
[Seite 625]
SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 625
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen
und Schneedruck
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Lawinen
und Schneedruck.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Lawinen,
Schneedruck.
2 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem
Abgang verursachten Druckwelle.
3 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Überschwemmung und Rückstau;
bb. Erdbeben und Tsunami;
cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Ladung.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0120 Seite 625 von 932
[Seite 626]
SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 626
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Vulkanausbruch
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 627
2 Vulkanausbruch 627
3 Nicht versicherte Schäden 627
KFM0120 Seite 626 von 932
[Seite 627]
SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 627
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Vulkanausbruch
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
Vulkanausbruch.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch Vulkanausbruch.
2 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
3 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und
Tsunami.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0120 Seite 627 von 932
[Seite 628]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 628
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahr 629
2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 629
3 Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung 629
4 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung) 629
5 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet) 630
6 Nicht versicherte Sachen 630
7 Anpassung des Versicherungsumfangs 631
8 Anpassung des Beitrags 631
9 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers 631
10 Umfang der Entschädigung 631
KFM0120 Seite 628 von 932
[Seite 629]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 629
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Glasbruchversicherung.
1 Versicherte Gefahr
Die Versicherung umfasst Schäden durch Bruch (Zerbrechen) von versicherten Sachen.
2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
bb. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
Teile oder Ladung;
bb. Einbruchdiebstahl, Vandalismus, es sei denn, es handelt sich um Schaufensterscheiben;
cc. Sturm, Hagel;
dd. Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
entstehen, soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3 Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung
Versichert sind
fertig eingesetzte oder montierte
aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;
bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;
cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
der gesamten Innen- und Außenverglasungen der vom Versicherungsnehmer genutzten,
gemieteten oder gepachteten Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, Betriebseinrichtung und
von Außenschaukästen und -vitrinen;
der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte
Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente
(Werbeanlagen).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasinhaltsversicherung.)
4 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung)
Versichert sind
fertig eingesetzte oder montierte
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SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 630
aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;
bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;
cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich
deren Rahmen
der gesamten Innen- und Außenverglasungen der versicherten Gebäude und von
Außenschaukästen und -vitrinen;
der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte
Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente
(Werbeanlagen).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude alleine
genutzt wird.)
5 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet)
Versichert sind
fertig eingesetzte oder montierte
aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;
bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;
cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich
deren Rahmen
der gesamten Außenverglasung der versicherten Gebäude und der Innenverglasung der Räume
oder Gebäudeteile der versicherten Gebäude, die dem allgemeinen Gebrauch oder dem
Gebrauch durch den Versicherungsnehmer dienen und der vom Versicherungsnehmer
genutzten Außenschaukästen und -vitrinen,
der Werbung des Versicherungsnehmers dienenden, fertig eingesetzten oder montierten
Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente
(Werbeanlagen).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude ganz oder
teilweise vermietet wird.)
6 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und
Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung;
optische Gläser, Geschirr und Handspiegel;
Hohlgläser und Beleuchtungskörper soweit nicht nach 3. b., 4. b. oder 5. b. der speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch versichert;
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[Seite 631]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 631
Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten,
Computer-Displays);
Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern;
Scheiben aus Glaskeramik und Scheiben von Sonnenbänken;
bewegliche Sachen im Freien und auf Transporten;
Verglasungen von Gewächshäusern;
Werbetafeln in LED-Technik.
7 Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für
Verglasungsarbeiten an, entsprechend verändert sich der Beitrag.
8 Anpassung des Beitrags
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem
Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für
gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude
und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das
Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird
auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten
Indizes.
Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der - ungerundete - Veränderungssatz unter 5 Prozent liegt.
Jedoch ist dann für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der
Preisindex gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der für die letzte Beitragsfestsetzung maßgebend
war.
9 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Widerspruchsrecht
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den geänderten Beitrag kann der
Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 9. b) der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch abgeben, so muss dies deutlich
zum Ausdruck kommen.
Aufhebungsrecht
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass die
Bestimmungen über die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwenden sind.
10 Umfang der Entschädigung
Ergänzend zu 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch gilt
Ersetzt werden die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den
Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe.
Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im
Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt.
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SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 632
Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen
(z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen
der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
Hat der Versicherungsnehmer einer Anpassung des Beitrags nach 8. der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch widersprochen, die vor Eintritt
eines Schadens hätte wirksam werden sollen, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich
zum Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, den
der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte
Anpassung zu zahlen gehabt hätte.
Restwerte werden angerechnet.
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SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 633
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
unbenannte Gefahren
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahr 634
2 Unbenannte Gefahren 634
3 Abgrenzungen 634
4 Ausschlüsse 634
5 Nicht versicherte Sachen 636
KFM0120 Seite 633 von 932
[Seite 634]
SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 634
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
unbenannte Gefahren
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
unbenannte Gefahren.
1 Versicherte Gefahr
Die Versicherung umfasst Schäden durch unbenannte Gefahren.
2 Unbenannte Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den
Speziellen Bedingungen versicherten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder
beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall
abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit
erforderliches Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei
grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der
Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
3 Abgrenzungen
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit es sich um eine reine Fehlfunktion einer
Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine
Fehlfunktion in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen
Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren,
falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen.
Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt ferner nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener
Mangel offenkundig wird.
Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten
versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser
Versicherung.
4 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Schäden durch
Verfügung von hoher Hand; dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen;
Sturmflut;
betriebsbedingte Abnutzung/Alterung;
Ver- oder Bearbeitung;
Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung durch
Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem
Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind;
KFM0120 Seite 634 von 932
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SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 635
korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
Schlamm oder sonstige Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem
Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind;
Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn,
dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses
nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte
Gefahren sind;
den Ausfall oder die mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Waren und
Vorräten;
normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse
gerechnet werden muss, Starkregenereignisse gemäß den Richtwerten des Deutschen
Wetterdienstes gelten nicht als normaler Witterungseinfluss;
durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;
‒ Bedienungsfehler,
‒ Ungeschicklichkeit,
‒ Fahrlässigkeit,
‒ Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten,
‒ Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
‒ in die Sache gelangte Fremdkörper oder ohne äußere Einwirkung
an Maschinen, maschinellen und elektronischen Einrichtungen;
durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler.
Zu 4.c. bis 4.l. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte
Gefahren gilt:
Dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig,
soweit sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen;
Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb der
Versicherungsgrundstücke;
magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes
Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des
Datenträgermaterials;
Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
Grundwasser;
Absenkung des Erdbodens über Hohlräumen infolge von Bergbauaktivitäten oder
Austrocknung/Trockenheit sowie infolge Geothermie-Bohrungen;
Glasbruch (Zerbrechen von Außen- und Innenverglasung und Ähnlichem), Beschädigung von
Glasoberflächen oder Glaskanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche), Undichtwerden der
Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasung;
Überschwemmung und Rückstau.
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks
mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b. Witterungsniederschläge;
c. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Überschwemmung und
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden
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SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 636
oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus
gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
eindringt.
Ferner gelten/gilt ausgeschlossen:
Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr
gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht
hat,
Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in
ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass
sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1 der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat,
Schäden durch Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren,
Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser,
Schäden durch Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen.
Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten
am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage;
Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem
Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden.
5 Nicht versicherte Sachen
In Ergänzung zu den vorgenannten Ausschlüssen der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
Schäden durch unbenannte Gefahren sind nicht versichert:
lebende Tiere und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeuge aller Art,
Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindliche Sachen,
Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch
nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),
Sachen während des Transports,
Sachen im Freien,
Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen durch Fahrzeuganprall.
KFM0120 Seite 636 von 932
[Seite 637]
SB z. Vers. v. Schäden - Kühlgut R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 637
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Kühlgutversicherung.
1 Versicherte Gefahr
Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
‒ Austritt von Kühlmitteln;
‒ Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit;
‒ Versagen der maschinellen Kühleinrichtung.
2 Ausschlüsse
Der Versicherer ersetzt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
Verfügung von hoher Hand;
Streik oder Aussperrung;
gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;
Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;
angekündigte Stromabschaltungen.
3 Versicherte Sachen
Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an Waren und Vorräten in stationären
Tiefkühltruhen aller Art und stationären Kühl-/Tiefkühlräumen.
4 Spezielle Sicherheitsvorschriften
Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die Tiefkühlanlage sind sorgfältig zu beachten.
Insbesondere sind das regelmäßige Abtauen der Anlage und die vorgeschriebene Überprüfung
durch Fachpersonal sicherzustellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den
Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten. Verletzen der Versicherungsnehmer,
der Versicherte oder ihre für die Betriebsführung verantwortlichen Vertreter eine dieser
Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Führt
die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der
Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
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[Seite 638]
BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 638
Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Grundsatz 639
2 Versicherungsumfang 639
3 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger 639
4 Allgemeine Ausschlüsse 641
5 Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen 641
6 Bekannte Beeinträchtigungen 641
7 Versicherte Sachen 641
8 Eigentumsverhältnisse 642
9 Versicherungsort 642
10 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 642
11 Abhängige Außenversicherung 642
12 Entschädigungsberechnung 643
13 Versicherungswert von Waren und Vorräten 644
14 Ersatzwert für Waren und Vorräte 644
15 Unterversicherung bei Waren und Vorräten 645
16 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 645
17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 645
18 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht 646
19 Feststellung der Sachverständigen 646
20 Meldung der erwirtschafteten Werte 646
21 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 646
KFM0120 Seite 638 von 932
[Seite 639]
BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 639
Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung.
1 Grundsatz
Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu dem Allgemeinen Teil (AT) und den
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
2 Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -
IfSG), beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß 3 der Besonderen
Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung
von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte
werden einer Betriebsschließung gleichgestellt,
die Desinfektion des versicherten Betriebs ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich
empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern
behaftet ist,
die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von
Waren und Vorräten in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil
anzunehmen ist, dass die Waren und Vorräte mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet
sind,
in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
‒ wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
‒ wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
‒ wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder
‒ als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern
untersagt.
Ermittlungsmaßnahmen nach § 25, Absatz 1, IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29,
IfSG anordnet.
3 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden
und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und
Krankheitserreger. Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im
Infektionsschutzgesetz genannt sind, in den nachfolgenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht
hierfür im Rahmen dieses Vertrags kein Versicherungsschutz:
Krankheiten
‒ Botulismus,
‒ Cholera,
‒ Diphterie,
‒ akute Virushepatitis,
‒ enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
‒ virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
‒ Masern,
‒ Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
‒ Milzbrand,
KFM0120 Seite 639 von 932
[Seite 640]
BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 640
‒ Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch
bedingt),
‒ Pest,
‒ Tollwut,
‒ Tuberkulose,
‒ Typhus abdominalis/Paratyphus,
‒ mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung,
‒ akute infektiöse Gastroenteritis,
‒ der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden
gesundheitlichen Schädigung,
‒ die Verletzung eines Menschen durch ein
‒ tollwutkrankes,
‒ tollwutverdächtiges oder
‒ tollwutansteckungsverdächtiges
Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.
Krankheitserreger
‒ Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich),
‒ Bacillus anthracis,
‒ Borrelia recurrentis,
‒ Brucella sp.,
‒ Campylobacter sp., darmpathogen,
‒ Chlamyida psittaci,
‒ Clostridium botulinum oder Toxinnachweis,
‒ Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend,
‒ Coxiella burnetii,
‒ Cryptosporidium parvum,
‒ Ebolavirus,
‒ Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme - EHEC - und sonstige darmpathogene
Stämme),
‒ Francisella tularensis,
‒ FSME-Virus,
‒ Gelbfiebervirus,
‒ Giardia lamblia,
‒ Haemophilus influenza (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut),
‒ Hantaviren,
‒ Hepatitis-A, -B, -C, -D, -E - Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur soweit nicht bekannt
ist, dass eine chronische Infektion vorliegt),
‒ Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis),
‒ Lassavirus,
‒ Legionella sp.,
‒ Leptospira interrogans,
‒ Marburgvirus,
‒ Masernvirus,
‒ Mycobacterium leprae,
‒ Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten
Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung, vorab
auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum),
‒ Neisseria meningititidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut,
hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten),
‒ Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl),
‒ Poliovirus,
‒ Rabiesvirus,
‒ Rickettsia prowazekii,
‒ Rotavirus,
‒ Salmonella Typhi und Raratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise),
‒ Salmonella, sonstige,
‒ Shigella sp.,
‒ Trichinella spiralis,
‒ Vibrio cholerae O1 und O 139,
KFM0120 Seite 640 von 932
[Seite 641]
BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 641
‒ Yersinia enterocolitica, darmpathogen,
‒ Yersinia pestis,
‒ andere Erreger hämorrhagischer Fieber,
‒ Treponema pallidum,
‒ HIV,
‒ Echinococcus sp.,
‒ Plasmodium sp.,
‒ Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen),
‒ Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen).
4 Allgemeine Ausschlüsse
Nicht versichert sind
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen, Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern,
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender
Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit
Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder
Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die
geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Schäden an Waren und Vorräten, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den
Versicherungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger
infiziert waren; 6. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung bleibt
unberührt.
Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau
für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das Gleiche gilt für
Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen.
Schäden durch Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
5 Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder
Einhaltung von Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen
schuldhaft abweichen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung und dadurch zu der
behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben haben.
6 Bekannte Beeinträchtigungen
Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten
bei der Übergabe oder Einbringung von Waren und Vorräten in den versicherten Betrieb deren
Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der
Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren.
7 Versicherte Sachen
Versichert sind im Rahmen der Versicherung nach 2. c. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung die im Versicherungsvertrag bezeichneten Waren und Vorräte.
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[Seite 642]
BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 642
8 Eigentumsverhältnisse
8.1 Eigentumsvoraussetzung
Waren und Vorräte sind nur versichert soweit der Versicherungsnehmer
Eigentümer ist,
sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat,
sie sicherungshalber übereignet hat.
8.2 Fremdes Eigentum
Über 8.1 b und 8.1 c der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung hinaus ist
fremdes Eigentum nur versichert soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und
dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut
gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem
Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Waren und Vorräte durch den Versicherungsnehmer
nicht versichert zu werden brauchen.
8.3 Versichertes Interesse
Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Waren
und Vorräte ist für die Höhe des Versicherungswerts soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur
das Interesse des Eigentümers maßgebend.
9 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
10 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
10.1 Geltungsbereich
Als Versicherungsort gelten soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die
Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
begrenzt.
10.2 Verzeichnis
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von acht Wochen ein Verzeichnis dieser
Betriebsgrundstücke einzureichen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben
sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach 4. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.
10.3 Beitrag
Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden
Betriebsgrundstücken.
11 Abhängige Außenversicherung
Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten
Entschädigungsgrenze mitversichert. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die
versicherten Kosten.
Bei Berechnung einer Unterversicherung zur Position Waren und Vorräte sind auch die gemäß
11.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung außerhalb des
Versicherungsortes versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort
genannten Entschädigungsgrenze.
KFM0120 Seite 642 von 932
[Seite 643]
BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 643
12 Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt im Falle
einer Schließung nach 2.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung
den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der
Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die
behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.
Sind bei mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle von der Schließung betroffen, so wird
die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der
geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Betriebsstätten verhält;
einer Desinfektion nach 2.b. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis zur
vereinbarten Höhe.
von Schäden an Waren und Vorräten nach 2.c. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung den nachgewiesenen Schaden an den Vorräten und Waren;
darüber hinaus die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur
anderweitigen Verwertung bis zur vereinbarten Höhe. Werden Waren und Vorräte desinfiziert,
so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten. Diese Kosten und ein eventueller
Minderwert der Waren und Vorräte werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert
der Waren und Vorräte bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.
Etwaige Veräußerungserlöse sind auf die Entschädigungen anzurechnen.
Werden die Waren und Vorräte nicht zur weiteren Verwendung im Betrieb desinfiziert, sondern
veräußert (z. B. an die Freibank), so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den
erzielten Erlös nachzuweisen. Sofern er den Nachweis nicht erbringt, dass kein oder kein
angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach der Marktlage erzielbare Erlös bei der
Bemessung der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen.
von Tätigkeitsverboten nach 2.d. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung
aa. die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den
getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot
unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung des
Tätigkeitsverbots - zu leisten hat,
bb. im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen
neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das
Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden
Ehegatten gerichtet ist.
Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Die Entschädigungsleistungen in den Fällen 12.d.aa. und 12.d.bb. der Besonderen
Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung sind insgesamt auf die vereinbarte Höhe
begrenzt. Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält,
entfällt die Ersatzleistung für Tätigkeitsverbote.
von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach 2. e. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer
zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet
hat bis zur vereinbarten Höhe,
Kosten für Vertragsstrafen infolge einer Betriebsschließung nach 2.a. der Besonderen
Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung im folgenden Umfang
aa. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines
versicherten Betriebsschließungsschadens innerhalb der Haftzeit anfallen.
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BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 644
bb. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Betriebsschließungsverfahrens vertraglich vereinbarte
Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen infolge einer Betriebsschließung nach
2.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherer leistet
Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass vom Warenschaden nicht betroffene Waren infolge eines versicherten
Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet
werden können.
Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen infolge einer
Betriebsschließung nach 2.a. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit
auch für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines
Sachschadens gemäß diesen Versicherungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht
mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
Kosten des Sachverständigenverfahrens
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur soweit dies besonders vereinbart ist, dies
gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des
Schadens.
Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und
beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach 12.a. bis
12.e. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung zu leistende
Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.
Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (siehe 2.a. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (siehe 2.d. der
Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung) auf den gleichen Umständen,
so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die vereinbarte Höhe nicht übersteigen.
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine
Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr
als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
13 Versicherungswert von Waren und Vorräten
Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig
gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
14 Ersatzwert für Waren und Vorräte
Maßgebend für die Berechnung des Ersatzwerts ist der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls. Ersatzwert für Schäden nach 2.c. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung ist der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht
fertigen Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwerts oder Veräußerungserlöses. Die
Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
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BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.
15 Unterversicherung bei Waren und Vorräten
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert der Waren und Vorräte unmittelbar vor Eintritt
des Versicherungsfalls (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
Versicherungswert.
16 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
16.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
16.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;
der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
16.3 Berechnung der Fristen
Bei der Berechnung der Fristen gemäß 16.1 und 16.2. a. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
werden kann.
16.4 Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat ergänzend zu 7.2 der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalls
den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das weitere
Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Versicherer abzustimmen;
dem Versicherer - soweit zumutbar - Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber
schadenverursachenden Dritten zu erteilen.
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BB z. Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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18 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z. B. nach den Bestimmungen des
Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-
Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge
zu stellen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der Versicherer insoweit
ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer nach 12., 14. und 15. der Besonderen Bedingungen
zur Betriebsschließungsversicherung berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.
er Versicherer ist berechtigt - soweit zulässig - die Abtretung der in 18.a. der Besonderen
Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung genannten Entschädigungsansprüche bis
zur Höhe des gewährten Darlehens zu fordern.
Die in 18.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung genannte
Entschädigung steht bis zur Höhe des gewährten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort
nach Erhalt an ihn abzuführen, zuzüglich der auf die in 18. a. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung genannte Entschädigung gezahlten Zinsen. In Höhe der an
den Versicherer abgeführten Entschädigung gilt die Darlehensschuld des
Versicherungsnehmers als getilgt.
Wenn und soweit die in 18.a. der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung genannte Entschädigung rechtskräftig aberkannt wird, wird
das Darlehen unbeschadet etwaiger Rechte des Versicherungsnehmers auf die
Versicherungsleistung zur Rückzahlung fällig.
19 Feststellung der Sachverständigen
Ergänzend zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt: Die Feststellungen der
Sachverständigen müssen enthalten:
ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen versicherten Waren und Vorräte sowie deren
Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und die jeweils in Frage kommenden
Ersatzwerte,
den versicherten Ertragsausfall,
die entstandenen versicherten Kosten.
20 Meldung der erwirtschafteten Werte
Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen
Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Der gemeldete
Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum Beginn der
Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme.
Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende
Jahr als gemeldet.
Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für die
Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze.
21 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen
21.1 Anpassungsmodus
Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder
vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden
Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise
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Stand 01.04.2015 Seite 647
gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der
vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte
Index.
21.2 Aufrundungsregel
Die gemäß 21.1 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung berechnete
Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der
geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.
21.3 Grenzwertregel
Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß 21.1, Satz 1, der Besonderen
Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt.
Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr
und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt
wurde.
21.4 Beitragsgrenze
Der aus der Versicherungssumme gemäß 21.2 der Besonderen Bedingungen zur
Betriebsschließungsversicherung sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der
Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue
Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.
21.5 Vorsorge
Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist,
erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen
Vorsorgebetrag von 5 Prozent.
21.6 Unterversicherung
Die Bestimmungen über Unterversicherung bleiben unberührt.
21.7 Widerspruchsrecht
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann
der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 21.8 der Besonderen
Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck
kommen.
21.8 Kündigungsregel
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die
Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden
sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen.
(Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" für Waren und Vorräte im Betriebsschließungsvertrag
versichert gilt.)
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VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 648
Transportversicherungen
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherbares Interesse 649
2 Versicherte Güter 649
3 Nicht versicherte Güter 650
4 Geltungsbereich 650
5 Umfang der Versicherung 651
6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter 653
7 Selbstbeteiligung/Franchise 655
8 Gefahränderung 655
9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung 656
10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt 656
11 Dauer der Versicherung 656
12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle 657
13 Lagerungen 657
14 Versicherungssumme 657
15 Versicherungs- und Ersatzwert 658
16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht) 659
17 Grenzen der Haftung 659
18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 660
19 Schadenandienung 661
20 Ersatzleistung 662
21 Rechtsübergang 663
22 Abandon des Versicherers 663
23 Sachverständigenverfahren 663
24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung 664
25 Übergang von Ersatzansprüchen 664
26 Besondere Verwirkungsgründe 665
27 Verjährung 665
28 Kündigung 665
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VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 649
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)
1 Versicherbares Interesse
1.1 Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran
hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen bestehen.
1.2 Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten.
1.3 Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich
‒ des imaginären Gewinns,
‒ des Mehrwerts,
‒ des Zolls,
‒ der Fracht,
‒ der Steuern und Abgaben,
‒ sonstiger Kosten.
1.4 Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse
eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt 16.
1.5 Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht Versicherungsschutz
zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Vertrags, sofern ihm keine bereits
eingetretenen Schäden und/oder gefahrerhebliche Umstände bekannt sind, die eine Anzeigepflicht
begründen.
2 Versicherte Güter
2.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter der im Versicherungsvertrag bestimmten Art, die vom
Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu
versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne
eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu
einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat.
Die Verpackung der Güter ist mitversichert.
2.2 Für andere als im Versicherungsvertrag genannte Güter besteht Versicherungsschutz nur, wenn
Prämien und Deckungsumfang vor Transportbeginn vereinbart worden sind.
2.3 Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende gefährdete Güter
Versicherungsschutz nur, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich bestätigt ist:
‒ Arzneimittel
‒ Baumaschinen
‒ Bekleidung
‒ Elektronische Geräte, Bauteile und Zubehör (ausgenommen bleiben Computer-Chips – siehe
3. Nicht versicherte Güter)
‒ Foto- und Filmapparate
‒ Haushaltsgeräte (elektronische)
‒ Telekommunikationsgeräte (ausgenommen bleiben tragbare Telefone, siehe 3. Nicht
versicherte Güter)
‒ Kosmetika
‒ Land- und forstwirtschaftliche Maschinen
‒ Lebensmittel, Genussmittel im gemischten Sortiment
‒ Lederwaren
‒ Möbel
‒ Optische Geräte
‒ Temperaturgeführte Güter (ausgenommen bleiben temperaturgeführte Güter per Seeschiff -
siehe 3. Nicht versicherte Güter)
‒ Tiere
‒ Uhren (ausgenommen bleiben Sachen aus Edelmetall, siehe 3. Nicht versicherte Güter)
‒ Unterhaltungselektronik
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VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 650
‒ Wasserfahrzeuge
‒ Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, Keramik, Ton und ähnlich zerbrechliches Material)
Auch bei Mitversicherung vorstehender gefährdeter Güter bleiben nicht versicherte Güter gemäß 3.
in jedem Falle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3 Nicht versicherte Güter
Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende Güter kein
Versicherungsschutz:
‒ Alkohol (unverzollt)
‒ Antiquitäten
‒ Biomedizinische Produkte (temperaturgeführte Transporte)
‒ Briefmarken
‒ Computer-Chips (elektronische Speicher und Prozessoren)
‒ Drogen (gemäß Betäubungsmittelgesetz)
‒ Explosive Güter
‒ Fahrzeuge, die im Motorsport eingesetzt werden
‒ Faserstoffe (Importe)
‒ Flüssigkeiten in Schifftanks
‒ Frischfrüchte (Importe)
‒ Gewürze (Importe)
‒ Kraftomnibusse
‒ Krafträder
‒ Kunstgegenstände
‒ Lieferwagen
‒ LKW einschließlich Sattelzugmaschinen
‒ Luftfahrzeuge
‒ Massengüter in Schiffen
‒ PKW
‒ Rauchwaren (Pelze)
‒ Reisegepäck
‒ Rohbaumwolle (Importe)
‒ Rohstahl und Bleche (Im- und Exporte)
‒ Spirituosen, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment
‒ Stahlhandelsprodukte (Seetransporte)
‒ Temperaturgeführte Güter per Seeschiff
‒ Teppiche (echte)
‒ Tragbare Telefone (Handys), soweit nicht zu betrieblichen Zwecken mitgeführt
‒ Umzugsgut
‒ Valoren (Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen,
Perlen, sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren)
‒ Wohnmobile
‒ Zigaretten, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment
Vorstehende Ausschlüsse gelten auch dann, wenn der Versicherungsvertrag die Mitversicherung
gefährdeter Güter gemäß 2.3 vorsieht.
4 Geltungsbereich
Versichert sind alle Transporte innerhalb und zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten
Ländern, wobei der Abgangs- und Bestimmungsort in den genannten Ländern liegen muss. Vor- und
Nachreisen sowie Teilstrecken zu Transporten von und nach Plätzen außerhalb des versicherten
Geltungsbereichs sind für den innerhalb des versicherten Geltungsbereiches liegenden
Streckenabschnitt versichert. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der
Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt. 6.3 gilt
entsprechend.
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5 Umfang der Versicherung
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung
ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer
versicherten Gefahr.
5.2 Versicherte Aufwendungen und Kosten
Der Versicherer ersetzt auch
5.2.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den
York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei-
Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter
Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und
entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der
Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie 5.2.5 bleiben
unberührt.
Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmer frei von
Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-
Blame-Collision-Clause ergeben;
5.2.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar
1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der
Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
Umständen für geboten halten durfte;
2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den
Weisungen des Versicherers macht;
3 Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen
für diese Zwecke beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers
macht;
5.2.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung
infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der
Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den
Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter 5.2.2 fallen.
5.2.4 Die Aufwendungen und Kosten gemäß 5.2.2.1 und 5.2.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen,
wenn sie erfolglos bleiben.
5.2.5 Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie
zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.
5.2.6 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen
zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei
vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur
Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.
5.3 Nicht versicherte Gefahren
Ausgeschlossen sind die Gefahren
5.3.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
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5.3.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen,
unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
Unruhen;
5.3.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
5.3.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht
auf sonstige mitwirkende Ursachen;
5.3.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
5.3.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des
Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn,
dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten
Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer
bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die
Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte.
5.3.7 Die Gefahren gemäß 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden
Besonderen Bedingungen mitversichert werden.
5.4 Nicht ersatzpflichtige Schäden
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch
5.4.1 eine Verzögerung der Reise;
5.4.2 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter;
5.4.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;
5.4.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
5.4.5 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Die Güter sind
handelsüblich, bei Seetransporten seemäßig zu verpacken. Unverpackte Güter sind mitversichert,
sofern handelsüblich. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Verpackungsweise schadet dann nicht,
wenn diese auf den Schadenumfang keinen Einfluss hatte oder der Versicherungsnehmer diese
nicht zu vertreten hatte. Die Verpackung ist ausreichend, wenn sie der Handelsübung am
Abgangsort zur Zeit der Absendung des Guts entsprochen hat oder ihre Beschaffenheit der unter
den jeweiligen Verhältnissen dem Absender zumutbaren Sorgfalt entsprochen hat. Der Vorbehalt
eines Transportunternehmens schadet nicht. Eine vom Versicherungsnehmer selbst entwickelte,
aber mangelhafte oder ungenügende Verpackung ist bis zur Feststellung des Fehlers mitversichert,
sofern dieser im Anschluss daran unverzüglich behoben wird.
5.4.6 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
5.5 Kausalität
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falls auch aus einer nicht versicherten
Gefahr (5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.6) oder Ursache (5.4.1 bis 5.4.4) entstehen konnte, hat der
Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine
versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
5.6 Verschulden des Versicherungsnehmers
Gemäß § 137 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
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6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter
6.1 Beförderungen im Werkverkehr
Bei Beförderungen im Werkverkehr gemäß 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB
Werkverkehr besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch
‒ einfachen Diebstahl und Abhandenkommen,
‒ Nicht- und Falschauslieferung.
6.2 Blumen und Pflanzen
Für Transporte von Blumen und Pflanzen gilt folgender Versicherungsschutz:
Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren
Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung
(§§ 249 ff. Strafgesetzbuch (StGB)), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein
allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug;
Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen
während des Be- und Entladevorgangs; bei Transporten durch Frachtführer und Spediteure gelten
darüber hinaus auch die Gefahren Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung sowie
nachweislich auf dem Transport entstandene Beschädigungen eingeschlossen.
Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend
unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen.
Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten
Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs.
6.3 Vorreise- oder Retourgüter
Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die
Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des
versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt.
6.4 Beschädigte Güter
Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust
oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den
während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.
6.5 Elektrische und elektronische Güter
Innere Schäden wie Nichtfunktionieren oder Kurzschluss sind nicht versichert, es sei denn, dass
diese Schäden als unmittelbare Folge Höherer Gewalt, eines Brands, eines Blitzschlags, einer
Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls vom Versicherungsnehmer
nachgewiesen werden.
6.6 Datenträger
Für die Versicherung von Datenträgern gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen. Für
Datenträger und Speichermedien, die integrierte Bestandteile versicherter Güter sind, finden diese
Bedingungen sinngemäß Anwendung.
6.6.1 Datenträger im Sinne dieser Bedingungen sind:
1 wiederkehrend zu verwendende Speichermedien für maschinenlesbare Informationen wie
Magnetplatten, Magnetbänder, Magnetkarten, Lochkarten, Lochstreifen, Magnetkontokarten,
Klarschriftbelege etc. und die darauf enthaltenen maschinenlesbaren Informationen;
2 Urbelege wie Rechnungen, Buchungsbelege etc.;
3 Informationsausgaben wie ausgedruckte Listen, Programme etc.
6.6.2 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Informationen auf den versicherten Gegenständen an
anderer Stelle als Doppel vorhanden sind.
6.6.3 Ausschluss und Beschränkung der Haftung
1 Im Falle einer Beschädigung der versicherten Datenträger leistet der Versicherer nur dann
Ersatz, wenn diese wegen der festgestellten Beschädigung für eine bestimmungsgemäße
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maschinelle Verwendung (z. B. Auswertung oder Aufnahme neuer Daten) nicht mehr geeignet
sind.
2 Informationsverluste sind außer bei Verlust der Datenträger infolge einer versicherten Gefahr
nur dann versichert, wenn der Datenträger selbst als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines
Brands, eines Blitzschlags, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen
Unfalls beschädigt worden ist.
6.6.4 Versicherungswert/Versicherungssumme
1 Als Versicherungswert gilt der Betrag, der im Schadenfall zur Wiederbeschaffung der
Datenträger bzw. zur Wiederherstellung von Belegen sowie zur erneuten Übertragung der
Informationen erforderlich sein würde.
2 Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, sofern die Versicherungssumme den
Versicherungswert um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet.
6.6.5 Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt
1 den Wiederbeschaffungspreis der Datenträger zum Zeitpunkt des Schadeneintritts,
2 die Kosten der Wiederherstellung der Belege und Informationsausgaben,
3 die Kosten der erneuten Übertragung der Informationen,
6.6.6 Kosten werden nur ersetzt, nachdem sie angefallen sind. Ist die Wiederherstellung nicht notwendig
oder erfolgt sie nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Schadens, so wird nur der
Wiederbeschaffungspreis der Datenträger ersetzt.
Nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören zusätzliche Aufwendungen durch Änderungen oder
Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.
6.7 Temperaturgeführte Güter (Transporte per Seeschiff sind nicht versichert)
6.7.1 Bei Transporten von temperaturgeführten Gütern bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und
Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl-
oder Heizeinrichtung
‒ während der versicherten Transporte,
‒ wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transports
am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist
sowie durch
‒ fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer
oder Spediteur.
Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr werden dem
technischen Versagen der maschinellen Kühl- bzw. Heizeinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt,
dass die Kühlung/Heizung durch strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das
Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Temperatur mindestens
alle zwölf Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird.
6.7.2 Ausgeschlossen sind über die in 5.3. und 5.4 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch
Schäden
‒ durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr
eingesetzten Fahrzeugs,
‒ durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren,
‒ durch angekündigte Stromabschaltung,
‒ die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs
und/oder seiner Kühl- oder Heizanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware
ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde.
6.7.3 Schäden, die voraussichtlich 2.000 EUR übersteigen, sind dem Versicherer sofort telefonisch zu
melden, damit dieser einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Neben den üblichen
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Schadenunterlagen ist auf dem Formular des Versicherers eine Bescheinigung der Firma
beizubringen, die den Schaden an der Kühlanlage behebt.
6.8 Lebende Tiere
Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung ausschließlich auf folgende Gefahren:
‒ Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug,
‒ Tod oder Nottötung bzw. Notschlachtung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall,
Brand, Explosion, Höherer Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens
bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen von Zwischenböden, Hubdächern,
Hebebühnen oder Ladebordwänden.
Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend
unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen.
Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Zucht- und Nutztieren die Schlachtung oder
andersartige Tötung des Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche
Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit
zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen.
Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung hat der Versicherungsnehmer den tierärztlichen
Schlachtbefund, für verendete Tiere den Sektionsbericht einzureichen.
Notschlachtung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schlachttieren die Schlachtung eines Tieres,
dessen Tod auch bei sachverständiger Behandlung mit Sicherheit in kürzester Frist zu erwarten ist
oder das wegen einer durch ein versichertes Ereignis erlittenen Beschädigung aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen unverzüglich geschlachtet werden muss.
6.9 Hängeversand von Oberbekleidung
Scheuer- und Schmutzschäden anlässlich des Hängeversands von Oberkleidung sind mitversichert,
wenn mindestens die Schulter- und Oberarmpartien der Waren mit Schutzhüllen versehen sind. Bei
Transporten im Werkverkehr müssen außerdem wirksame Sicherungen angebracht sein, die das
Herabfallen der Kleidungsstücke infolge von Erschütterung verhindern.
Schäden durch falsche Verladung, z. B. infolge von zu dichter oder zu enger Aufhängung im
Fahrzeug, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7 Selbstbeteiligung/Franchise
Es gelten die im Versicherungsschein vereinbarten generellen und besonderen
Selbstbeteiligungen/Franchisen.
8 Gefahränderung
Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch
einen Dritten gestatten.
Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so
hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn
‒ der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports erheblich verzögert wird;
‒ von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird;
‒ der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird;
‒ die Güter an Deck verladen werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei
denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der
Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten.
Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahränderung besteht nicht.
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9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung
Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag
vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport
vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn
ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war. Die
Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten
Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der
Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend
anzuwenden.
10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt
10.1 Transportmittel
Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und
Beförderung der Güter geeignet sind.
Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der Klassifikations- und
Altersklausel (siehe 2. BB Warentransport) erfüllen sowie - falls erforderlich - gemäß International
Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of
Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention
1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der
Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den
Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des
Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende
Zuschlagsprämie zu entrichten.
10.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
zur Police (AT) verwiesen.
11 Dauer der Versicherung
Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
11.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt
werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
11.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
11.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat
(Ablieferungsstelle);
11.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im
Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die
Änderung des Ablieferungsorts die Gefahr erhöht wird;
11.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw.
aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers
betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte
Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug
im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die
Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende
Zuschlagsprämie;
11.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes
verstaut sind;
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11.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
11.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der in 13. vereinbarte Zeitraum
überschritten wird.
12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle
12.1 Gefahrenübergang vor Transportbeginn
Geht die Gefahr für zum Transport bestimmte Güter auf den Versicherungsnehmer oder dessen
Beauftragten vor dem in 11.1 genannten Zeitpunkt über (z. B. mit der Konkretisierung der Güter), so
beginnt die Versicherung mit dem Gefahrenübergang.
12.2 Ausladen infolge Kriegsgefahren
Werden die Güter infolge Kriegsgefahren ausgeladen, so bleibt die Versicherung in teilweiser
Abänderung der Besondere Bedingungen Krieg bis zu einer Dauer von maximal 60 Tagen
unverändert in Kraft.
12.3 Abnahmeverweigerung durch den Empfänger
Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des
Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger oder einen
anderen Käufer bis zu einer maximalen Dauer von 60 Tagen weiter. Der Versicherer hat in diesem
Fall das Recht, einen Prämienzuschlag zu verlangen.
12.4 Verzögerung des Montagebeginns
Die Versicherung endet bei Transporten, an die sich eine Montageversicherung anschließt, mit dem
Beginn der Montageversicherung, spätestens jedoch mit der Ankunft der Güter am Bestimmungsort
oder der Baustelle. Über eine mögliche Verlängerung der Transportversicherung über diesen
Zeitpunkt hinaus ist mit dem Versicherer vor dem Versicherungsende eine Absprache zu treffen.
12.5 Güter des Eigengebrauchs
Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des
Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sind nur versichert,
solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs. Die
Versicherung für diese Güter beginnt demgemäß, sobald die Güter am Absendungsort zur
unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden
und endet, sobald diese Güter aus dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen
worden sind.
13 Lagerungen
13.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede
Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
13.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die
Versicherung nur dann über den in 13.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der
Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen
konnte.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende
Zuschlagsprämie.
Bei See- und Lufttransporten findet 11.2.3 ergänzend Anwendung.
13.3 Bei den in 13.1 und 13.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur
Lagerung gehörend.
14 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
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15 Versicherungs- und Ersatzwert
15.1 Fakturierte Güter
Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- oder Verkaufspreis des
Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten,
Verpackungskosten, Frachtkosten sowie die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle. Im Falle
des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert.
Bezugstransporte verkaufter Güter
Für Bezugstransporte, die bereits vor Beginn der Reise fest weiterverkauft waren, gilt als
Versicherungswert der nachgewiesene Verkaufspreis des Versicherungsnehmers. Im Schadenfall
ist der Weiterverkauf vor Beginn der Reise mit dem Verkaufspreis durch entsprechende schriftliche
Vereinbarungen mit dem Endempfänger zu belegen. Ohne einen solchen Nachweis gilt weiterhin
der Einkaufspreis zuzüglich Kosten der Reise und Zölle als Versicherungswert.
15.2 Nicht fakturierte Güter
Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei
berücksichtigt. 20.4 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
In Abänderung von 20 Ersatzleistung gilt für gebrauchte Arbeitsgeräte und Werkzeuge, nicht aber
für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und EDV-Geräte, folgende Regelung:
Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer im Anschaffungsjahr sowie dem darauffolgenden
Kalenderjahr den Wiederbeschaffungswert ohne Abzüge „neu für alt“.
Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert vorgenommen:
1 bei 2 bis 4 Jahren alten Gegenständen 20 %
2 älter 4 Jahre bis 6 Jahre 30 %
3 älter 6 Jahre bis 8 Jahre 50 %
4 älter 8 Jahre bis 10 Jahre 75 %
5 älter 10 Jahre 100 %
Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes nicht in anderer
geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden grundsätzlich 75 Prozent in Abzug
gebracht.
15.3 EDV-Komponenten
Für EDV-Hardware-Komponenten, wie z. B. PCs und Peripheriegeräte gilt folgende
Ersatzwertregelung: Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme,
höchstens jedoch bis zum aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum Bestimmungsort
anfallenden Beförderungskosten.
15.4 Imaginärer Gewinn
Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen von CIF-/CIP-Lieferungen Versicherungsschutz
zugunsten des Käufers zu besorgen, so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer
Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert.
15.5 Güter mit Marken-, Waren- und Herkunftszeichen
Werden versicherte Güter beschädigt, die ein Marken-, Waren- oder Herkunftszeichen tragen, so
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Differenz zwischen dem Versicherungswert und
dem Wert ersetzt wird, den die Güter haben, nachdem alle Marken-, Waren- und Herkunftszeichen
entfernt worden sind.
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16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht)
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen,
mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde
Rechnung).
Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird,
anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
fremde Rechnung handelt.
Wird die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu
entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert
ist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung Anwendung, wenn sich
ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann
jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen
und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist.
Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vertrage zustehen,
im eigenen Namen verfügen.
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur
Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im
Besitz der Police ist.
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm
gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder falls über das Vermögen des
Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse die Police auszuliefern, bevor
er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden
Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen
den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem
Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den
Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten
genommenen Versicherung beruht.
Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden des Versicherten und des
Versicherungsnehmers stehen einander gleich.
Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
ohne sein Wissen geschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der
Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den
Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten
zu lassen. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers, des
Lagerhalters oder Spediteurs.
17 Grenzen der Haftung
17.1 Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis
zur Höhe der Versicherungssumme.
17.2 17.1 gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen zur Wiederherstellung
oder Ausbesserung der beschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kosten nach
5.2.1 und 5.2.2 gemacht worden oder eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers für derartige
Aufwendungen entstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartige Leistungen und
Verpflichtungen vermindert.
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17.3 Die Regelung der 5.2.5 bleibt unberührt.
17.4 Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Maxima sind Höchsthaftungssummen. Der Versicherer
haftet für den Güterschaden einschließlich aller versicherten Kosten und Nebenrisiken sowie soweit
als mitversichert vereinbart einschließlich Güterfolge- und Vermögensschäden bis zu dem im
Versicherungsvertrag genannten Betrag, einerlei, welcher tatsächliche Wert sich im Schadenfall auf
einem Transportmittel oder einem risikotechnisch getrennten Lager befindet.
Unter risikotechnisch getrenntem Lager ist der hinsichtlich aller versicherten Gefahren baulich oder
räumlich abgegrenzte Lagerkomplex zu verstehen.
17.5 Eine Überschreitung der vereinbarten Höchsthaftungssummen (Maxima) ist - selbst wenn die
Prämien dafür irrtümlich berechnet und/oder bezahlt sein sollten - für den Versicherer nur dann
verbindlich, wenn sie durch besonderes schriftliches Übereinkommen ausdrücklich angenommen
worden ist. Der Versicherer kann also im Schadenfall nicht über die vereinbarten
Höchsthaftungssummen hinaus in Anspruch genommen werden, es sei denn, durch Zuladung oder
durch Zulagerung an einem Umschlagplatz ergibt sich eine Überschreitung des Maximums, die der
Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen.
Die in 4. BB Warentransport enthaltene Versehensklausel gilt nicht für Maxima-Überschreitungen.
18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
18.1 Schadenfeststellung, Erstmaßnahmen, Schadenanzeige
Der Versicherungsnehmer hat die Güter sofort auf Schäden zu untersuchen. Schon bei Verdacht
eines Schadens ist der Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabe des
vermuteten Schadens zu quittieren.
Bei Gütern in Containern ist sicherzustellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch
Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder
Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, ist
der Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens zu bescheinigen und
beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufzubewahren.
Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Bei Schäden ab 5.000 EUR hat in jedem Fall eine telefonische Meldung/Meldung per Fax an den
Versicherer zu erfolgen.
18.2 Regresswahrung
Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden
ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie den Versicherer bei der
Regressnahme zu unterstützen.
Reederei, Bahn, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und
Hafenbehörden
‒ sind zu gemeinsamer Schadenbesichtigung aufzufordern,
‒ müssen den Schaden bescheinigen,
‒ sind schriftlich haftbar zu machen, und zwar
‒ bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Guts,
‒ bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch
vor Ablauf der Reklamationsfrist.
18.3 Abwendung und Minderung des Schadens
Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit
abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche
Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten.
18.4 Anweisung des Versicherers, Havariekommissar
Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen,
den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar unverzüglich zur
Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.
Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissars der nächste Lloyds
Agent hinzugezogen werden.
Der Zustand der Sendung und ihrer Verpackung ist bis zum Eintreffen des Havariekommissars nicht
zu verändern, soweit nicht durch Maßnahmen gemäß 18.3 erforderlich.
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Abgesehen von der Feststellung von Schäden ist der Havariekommissar nicht ermächtigt,
Erklärungen mit Wirkung für den Versicherer abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch die
Benennung des Havariekommissars wird für diesen keine persönliche Berechtigung oder
Verpflichtung zur Auszahlung von Schäden begründet.
Bei Schäden unter 5.000 EUR oder Gegenwert in anderer Währung wird auf die Hinzuziehung eines
Sachverständigen oder des Havarie-Kommissars verzichtet.
Bei Schäden über 5.000 EUR ist der dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten benannte
Havarie-Kommissar oder der Versicherer unverzüglich zu informieren.
18.5 Polizeianzeige
Bei Transporten im Werkverkehr gemäß 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB Werkverkehr
hat der Versicherungsnehmer Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen
und der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen
einzureichen.
18.6 Auskunftserteilung, Schadenunterlagen
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alle
Beweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenhergangs von Bedeutung sein können oder
für die Geltendmachung von Regressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und
sicherzustellen.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer insbesondere folgende Schadenunterlagen
einzureichen:
‒ Schadenrechnung
‒ Einzelpolice/Versicherungszertifikat
‒ Havariezertifikat
‒ Konnossement, Frachtbrief, sonstige Transport- oder Lagerdokumente
‒ Handelsfaktura
‒ Unterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am
Bestimmungsort
‒ Bescheinigung des Schadens/Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2
‒ Schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den
Versicherer
‒ bei temperaturgeführten Gütern eine Bescheinigung der Firma, die den Schaden an der Kühl-
bzw. Heizanlage behebt.
Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung sind diese Schadenunterlagen unverzüglich
einzureichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und/oder
Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2.
18.7 Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung erlischt der
Entschädigungsanspruch. Siehe 19. Schadenandienung.
18.8 Havarie-grosse-Schäden
Einschüsse für Havarie-grosse-Schäden werden von dem Versicherer gegen Vorlage der durch den
Quittungsempfänger indossierten Einschussquittung erstattet. Die Beitragswerte sind, soweit wie
möglich, erst nach vorheriger Verständigung mit dem Versicherer aufzugeben. Anstelle von
Einschüssen ist nach Möglichkeit die Zeichnung von Havarie-grosse-Verpflichtungsscheinen
anzustreben.
18.9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
zur Police (AT) verwiesen.
19 Schadenandienung
Der Versicherungsnehmer hat einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit
dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der
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Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird
die Frist gewahrt.
Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht
rechtzeitig angedient wird.
20 Ersatzleistung
20.1 Verlust der Güter
Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht
auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer
ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden
Teil der Versicherungssumme abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen.
20.2 Verschollenheit
Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle
des Totalverlusts, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge
einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom
Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen
sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die
Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen
gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falls, höchstens jedoch
auf sechs Monate.
20.3 Beschädigung der Güter
20.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen
Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am
Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand
haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschieds zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des
Versicherungswerts gilt als Betrag des Schadens.
20.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche
Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die
Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des
Werts der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so
steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen
zugestimmt hat.
20.4 Wiederherstellung
20.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer
anstelle eines Teils des Versicherungswerts Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung
notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder
verlorenen Teile verlangen.
20.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten
Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlusts, wenn eine Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
20.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren
Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug "neu für alt" die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung
notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von
weniger als 40 Prozent jedoch höchstens den Zeitwert.
20.5 Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports
20.5.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde
nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der
Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier
Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige
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Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der
Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
20.5.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der
Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge
eines Versicherungsfalls verkauft werden müssen.
20.5.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die
Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
20.6 Nicht entstandenes Interesse; ersparte Kosten
Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten
bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der
Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für
Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erspart werden.
20.7 Anderweitiger Ersatz
Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des
Schadens erlangt hat.
21 Rechtsübergang
Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob
mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf
ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich
nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.
Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die
Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem
Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum
Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der
Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen
vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses
ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der
Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Nettoverkaufserlös
wiedererlangter Güter. Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des
Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
22 Abandon des Versicherers
Der Versicherer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der
Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.
Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung
oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten
Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der
Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist; den verwendeten
Kosten stehen solche versicherten Kosten gleich, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer sich
bereits verpflichtet hatte.
Das Recht, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung
dem Versicherungsnehmer nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer
von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen Kenntnis erlangt hat, zugeht.
Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen.
23 Sachverständigenverfahren
Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch
Sachverständige verlangen.
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23.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann
die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten
Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen
nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie-
und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
23.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann.
Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die
Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
23.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach
Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des
Versicherers notwendig sind.
23.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese
voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
23.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein
Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren
verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
23.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen
oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen.
24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung
24.1 Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen nach ihrer abschließenden Feststellung
zu zahlen. War eine endgültige Feststellung der Höhe des Schadens innerhalb eines Monats seit
der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann der Versicherungsnehmer eine
Abschlagzahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
ist.
24.2 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den die
Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch
Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
24.3 Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssumme zu bewirken.
25 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so
geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden
ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die zur Geltendmachung des Anspruchs
erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis des Anspruchs dienenden Urkunden,
soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchs auszustellen; die Kosten hat der
Versicherer zu tragen.
Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1 entsprechend. Der Anspruch des Versicherungsnehmers
auf die ihm zustehende Vergütung geht jedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer
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über, soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt die Vergütung die vom Versicherer
geleisteten Entschädigungen und Aufwendungen, so ist der Überschuss an den
Versicherungsnehmer auszuzahlen.
Kann von einem mit der Abwicklung des Transports beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht
verlangt werden, weil dessen gesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus durch
Vertrag beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den
Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.
Auch nach dem Übergang des Regressanspruchs auf den Versicherer ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, gegebenenfalls durch die Zurückbehaltung
von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer bei der Geltendmachung des Anspruchs
zu unterstützen und alle Nachrichten, Informationen und Belege, die der Durchsetzung des
Regressanspruchs dienlich sein können, unverzüglich dem Versicherer zu übergeben. Die Kosten
hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
26 Besondere Verwirkungsgründe
Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn
26.1 der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für
den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die
arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr
abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht;
26.2 der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder wegen eines bei Ermittlung der
Entschädigung begangenen Betrugs oder Betrugsversuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der
Verurteilung gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als festgestellt.
27 Verjährung
Im Falle der großen Haverei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beitrag
des Versicherungsnehmers durch eine den Anforderungen der 5.2.1 entsprechender Dispache
geltend gemacht wird.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angedient worden, so ist die
Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
28 Kündigung
28.1 Im Schadenfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über
die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass eine Kündigung sofort oder zu
einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode.
28.2 Bei Kriegszustand
Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in
eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der
Versicherer den Versicherungsschutz für diese Region jederzeit mit einer Frist von einer Woche
schriftlich kündigen.
Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt
hiervon unberührt.
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen.
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28.3 Wirksamwerden der Kündigung
Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu
dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist.
Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwischenlagerungen, endet die Versicherung
aufgrund der Kündigung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens einen Monat nach
Kündigung.
28.4 Form der Kündigung
Sämtliche Kündigungen durch den Versicherer müssen in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
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Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung
(BB Warentransport)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Transporte und Risiken 668
2 Transportmittel 668
3 Laufende Versicherung 668
4 Deklarations-/Anmeldeverfahren 669
5 Police 669
6 Zertifikat 669
7 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen 670
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Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung
(BB Warentransport)
1 Versicherte Transporte und Risiken
1.1 Versichert sind sämtliche Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von Erzeugnissen und
Handelswaren des Versicherungsnehmers laut Versicherungsschein einschließlich Rohstoffen,
Halbfabrikaten und Beistellungen von Auftraggebern sowie der dazugehörenden Verpackungen und
eigenen Transportbehältnisse, soweit der Versicherungsnehmer diese Transporte nach
kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat.
1.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.
2 Transportmittel
2.1 Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im
Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde.
2.2 Bei Verladungen mit Schiffen gilt folgende Klassifikations- und Altersklausel.
2.2.1 Die Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen dieses Vertrags gelten für Verladungen mit
folgenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem Antrieb:
‒ Massengut-Mehrzweckschiffe (combination carrier) bis zum Alter von zehn Jahren;
‒ Mineralöltanker über 50.000 BRT bis zu einem Alter von zehn Jahren;
‒ sonstige Schiffe bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren.
Diese Schiffe müssen ohne Einschränkung wie folgt klassifiziert werden:
Lloyd 100 A 5
Lloyds Register 100 A 1
American Bureau of Shipping A1
Bureau Veritas I
China Classification Society CSA 5/5
Nippon Kaiji Kyokai NS *
Korean Register of Shipping KRS 1
Norske Veritas 1A1
Registro Italiano Navale C
Russian Register KM
DNV GL 100 A 5
DNV GL 1A1
DNV GL MC
2.2.2 Bei Verladungen mit nicht unter 2.2.1 fallenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem
Antrieb, kann der Versicherer eine Zulageprämie erheben.
2.2.3 5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) bleibt unberührt.
3 Laufende Versicherung
3.1 Durch den Abschluss dieser laufenden Versicherung wird der Versicherungsnehmer verpflichtet,
sämtliche im Vertrag bezeichneten Transporte und Lagerungen gemäß 4. zur Versicherung
anzumelden.
3.2 Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz für alle gemeldeten Transporte und
Lagerungen zu den vereinbarten Bedingungen zu gewähren.
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Stand 01.07.2016 Seite 669
4 Deklarations-/Anmeldeverfahren
4.1 Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und
Lagerungen befreit.
4.2 Die Prämienberechnung erfolgt vom kaufmännischen Nettoverkaufsumsatz der versicherten Firma,
getrennt nach In- und Ausland.
4.3 Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer am Ende eines jeden Versicherungsjahres,
spätestens bis zum 30. des auf die Aufforderung durch den Versicherer folgenden Monats, den
Nettoverkaufsumsatz, getrennt nach In- und Ausland, zur nachträglichen endgültigen
Prämienberechnung aufzugeben. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Fragebogen, mit
dem die relevanten Daten für das abgelaufene Jahr abgefragt werden. Der Fragebogen wird drei
Monate nach Hauptfälligkeit verschickt.
4.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Meldung, so kann der Versicherer für die Zeit,
für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der endgültigen Prämienberechnung als
nachzuzahlenden Betrag einen Betrag in Höhe der letzten für einen vergleichbaren Zeitraum des
Vorjahres gezahlten Gesamtnettoprämie zuzüglich 20 Prozent, verlangen. Werden die Meldungen
nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung
gemacht, ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten Betrag der Prämie zu erstatten.
4.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, Schadenzahlungen bis zum Eingang der ausstehenden
Anmeldungen und der darauf zu entrichtenden Prämie zurückzustellen oder die Prämie gegen die
Schadenforderung aufzurechnen.
4.6 Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen des
Versicherungsnehmers durch einen Vertreter Einsicht nehmen zu lassen, insoweit das zur Kontrolle
der ordentlichen und vollständigen Anmeldepflicht erforderlich ist.
4.7 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den
Versicherer bedarf, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns nicht verletzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach Entdeckung
des Fehlers nachgeholt oder berichtigt hat.
4.8 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen. Dem Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle gehöriger
Erfüllung des Vertrags bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären.
5 Police
5.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn
dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt
nicht als Police im Sinne des Gesetzes.
5.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde
für den einzelnen Transport (Zertifikat) auszuhändigen. Das Zertifikat gilt als Police im Sinne des
Gesetzes, jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf das
Zertifikat keine Anwendung.
6 Zertifikat
6.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers händigt der Versicherer für den einzelnen Transport eine
von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Zertifikat) aus. Darauf anfallende
Schäden können auch an Auslandsplätzen zahlbar gestellt werden.
6.2 Ist ein Zertifikat ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage des Zertifikats zur Zahlung
verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber des Zertifikats wird er befreit.
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BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 670
6.3 Ist das Zertifikat abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet,
wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung
einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
6.4 Der Inhalt des Zertifikats gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines
Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der
Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen
Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
6.5 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können auch andere international anerkannte,
insbesondere englische Standardbedingungen, von Fall zu Fall vereinbart werden. In diesem Fall
gelten die entsprechenden Bedingungen dieser laufenden Versicherung zugunsten des
Versicherungsnehmers weiter.
6.6 Deckungseinschränkungen in Einzelzertifikaten bleiben zugunsten des Versicherungsnehmers
unbeachtet.
7 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung Haftung ausschließender oder
beschränkender Bestimmungen in den verkehrsüblichen Beförderungsbedingungen der Spediteure,
Frachtführer, Bahnverwaltungen oder Reedereien hat auf die Gültigkeit der Versicherung keinen
Einfluss.
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[Seite 671]
BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 671
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Transporte und Risiken 672
2 Fahrzeuge 672
3 Änderung des Fahrzeugbestands 673
4 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 673
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[Seite 672]
BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 672
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr)
1 Versicherte Transporte und Risiken
1.1 Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2)
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG
unterliegen, gelten ebenfalls versichert.
1.2 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.2.1 Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
1.2.2 Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des
Unternehmens dienen.
1.2.3 Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer
vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
1.2.4 Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
1.3 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und
‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers
vier Tonnen nicht überschreiten darf.
1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.
1.5 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr.
1.6 In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum
Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden.
Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder
des Beauftragten gilt die Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die Versicherung
des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr).
Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung.
Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
und verschlossenen Grundstück abgestellt war.
2 Fahrzeuge
2.1 Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf
Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern PKW zur
Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft
geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt.
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[Seite 673]
BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 673
2.2 Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich
angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch
in den Versicherungsschutz einbezogen.
3 Änderung des Fahrzeugbestands
3.1 Verändert sich im Laufe des Versicherungsjahres die Anzahl der ständig zur Güterbeförderung
eingesetzten Fahrzeuge, hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer zur jeweils nächsten
Vertragshauptfälligkeit (Beginn des neuen Versicherungsjahres), spätestens jedoch 30 Tage,
nachdem er eine entsprechende Aufforderung des Versicherers erhalten hat, mitzuteilen. Soweit die
Veränderung nach den Tarifbestimmungen des Versicherers die Einstufung in eine andere
Prämiengruppe zur Folge hat, erfolgt eine Prämienanpassung ab dem Beginn des neuen
Versicherungsjahres.
3.2 Rechtsfolgen bei Unterlassung der Anzeige
Hat sich der Fahrzeugbestand gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der letzten
Bestandsmeldung erhöht, so ersetzt der Versicherer nur den Teil eines Schadens, der sich zum
Gesamtschaden verhält wie die Anzahl der dem Versicherer zuletzt gemeldeten
Kraftfahrzeuge zur tatsächlichen Anzahl zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn sich aufgrund der bei Vertragsabschluss gültigen Beitragstabelle des
Versicherers wegen der zusätzlich angeschafften Fahrzeuge keine Mehrprämie ergibt.
3.3 Wurde im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart, dass sich die Versicherung nur auf
Transporte mit einem dort benannten Fahrzeug beziehen soll, finden die Bestimmungen der 2.1 und
2.2 sowie 3.1 und 3.2 keine Anwendung.
4 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung
vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
gesichert ist;
‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten
Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man
nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann;
‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind,
sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der
Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder
Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte,
Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch
Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des
Schlosses möglich ist.
‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie
nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem
Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss
so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung
des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann.
Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die
Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug.
KFM0120 Seite 673 von 932
[Seite 674]
BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 674
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr Warentransport)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Transporte und Risiken 675
2 Fahrzeuge 675
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 676
KFM0120 Seite 674 von 932
[Seite 675]
BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 675
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr Warentransport)
1 Versicherte Transporte und Risiken
1.1 Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2)
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG
unterliegen, gelten ebenfalls versichert.
1.2 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.2.1 Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
1.2.2 Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des
Unternehmens dienen.
1.2.3 Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer
vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
1.2.4 Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
1.3 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und
‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers
vier Tonnen nicht überschreiten darf.
1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.
1.5 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr.
1.6 In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum
Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden.
Wird das beladene Fahrzeug außerhalb eines Transports im Werkverkehr gemäß 1.1 abgestellt, ist
die Entschädigung pro Schadenfall auf 100.000 EUR begrenzt, wenn sich das Fahrzeug außerhalb
einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw.
außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks befindet.
Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder
des Beauftragten gilt die von den vorstehenden Bedingungen abweichende Entschädigungsgrenze
der Besonderen Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der
Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr).
Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung.
Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
und verschlossenen Grundstück abgestellt war.
2 Fahrzeuge
2.1 Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf
Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern Pkw zur
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BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 676
Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft
geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt.
2.2 Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich
angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch
in den Versicherungsschutz einbezogen.
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
3.1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung
vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
gesichert ist;
‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten
Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man
nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann;
‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind,
sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der
Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder
Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte,
Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch
Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des
Schlosses möglich ist.
‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie
nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem
Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss
so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung
des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann.
3.2 Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die
Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug.
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BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 677
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken
(BB Krieg)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Umfang der Versicherung 678
2 Ausschlüsse 678
3 Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten 678
4 Reiseänderung 679
5 Kündigung 679
6 Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland 679
7 Postsendungen/Kurierdienste 680
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BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 678
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken
(BB Krieg)
1 Umfang der Versicherung
Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.1 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
versicherten Güter als Folge von
1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen, die sich unabhängig vom
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
1.2 Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von hoher Hand als Folge der in 1.1.1
genannten Gefahren.
2 Ausschlüsse
Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben
2.1 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder
sonstiger Eingriffe von hoher Hand, soweit sie auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, die bei
Beginn des Transports gelten;
2.2 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
mitwirkende Ursachen - als Folge einer feindlichen Verwendung sowie aus dem Vorhandensein von
‒ Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung,
‒ chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen,
‒ als Kriegswerkzeuge;
2.3 Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge einer versicherten Gefahr die Reise nicht angetreten,
unterbrochen oder nicht fortgesetzt wird, ein Hafen angelaufen wird oder die Güter ausgeladen,
gelagert oder mit einem anderen Transportmittel weiterbefördert werden, es sei denn, diese Kosten
gehören nach den York Antwerpener Regeln zur versicherten großen Haverei.
2.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
und Schäden gemäß 5.3.2 bis 5.3.6 und 5.4 VB Transport unberührt.
3 Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten
3.1 Die Versicherung gegen die in 1. genannten Gefahren beginnt, sobald sich die Güter zur
Beförderung an Bord des Seeschiffs befinden.
3.2 Die Versicherung endet, sobald die Güter im Bestimmungshafen das Seeschiff verlassen haben,
spätestens aber für nicht ausgeladene Güter nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs
im Bestimmungshafen.
3.3 Verlässt das Seeschiff den Bestimmungshafen wieder, ohne dass die Güter ausgeladen wurden, so
beginnt die Versicherung mit dem Wiederauslaufen erneut. Die Weiterreise ist dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.
3.4 Endet der Frachtvertrag an einem anderen Ort als dem darin genannten Bestimmungshafen, gilt
dieser Ort als Bestimmungshafen.
Werden die Güter später nach dem im Frachtvertrag genannten oder einem anderen
Bestimmungshafen weiterbefördert, so ist auch die Weiterreise versichert, wenn sie vor ihrem Beginn
angezeigt und eine Zuschlagsprämie entrichtet wird. Unverschuldetes Unterlassen der Anzeige
beeinträchtigt den Versicherungsschutz für die Weiterreise nicht.
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BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 679
Die Versicherung für die Weiterreise beginnt, sobald die Güter sich an Bord des weiterbefördernden
Seeschiffes befinden. Wurden die Güter nicht ausgeladen, so beginnt die Versicherung für die
Weiterreise mit dem Wiederauslaufen.
3.5 Werden die Güter in einem Zwischenhafen oder an einem Zwischenplatz umgeladen, ruht die
Versicherung nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Zwischenhafen,
gleichgültig, ob die Güter im Zwischenhafen/-platz an Land oder zu Wasser lagern. Die Versicherung
tritt erst wieder in Kraft, sobald die Güter sich an Bord des Seeschiffes befinden, mit dem die
Weiterreise erfolgen soll.
3.6 Für das Ende der Versicherung in den Fällen der 3.3 bis 3.5 gilt 3.2 entsprechend.
3.7 Die Versicherung gegen die Gefahren, die sich aus der feindlichen Verwendung oder dem
Vorhandensein von Minen oder treibenden oder gesunkenen Torpedos ergeben, besteht auch, wenn
sich die Güter an Bord eines Wasserfahrzeugs befinden, das sie zum oder vom Seeschiff befördert.
Bei einer Beförderung vom Seeschiff endet sie jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach
dem Ausladen aus dem Seeschiff, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Versicherer
vereinbart und eine Zuschlagsprämie entrichtet wurde.
3.8 Bestehen die Güter aus mehreren Teilen, so beginnt und endet die Versicherung für jedes Teil nach
den vorstehenden Bedingungen.
3.9 Die gemäß 3.2, 3.5 und 3.7 zu vereinbarenden Fristen beginnen mit dem Ablauf des Ankunftstages
des Seeschiffes.
3.10 Ein Seeschiff im Sinne dieser Klausel ist ein Schiff, das während der Beförderung der versicherten
Güter einen Teil seiner Reise über See zurückzulegen hat.
Ein Seeschiff gilt als angekommen, wenn es am Kai oder einem sonstigen Liegeplatz im Hafengebiet
festgemacht oder geankert hat. Steht dort kein Liegeplatz zur Verfügung, so ist das Schiff
angekommen, wenn es im Hafengebiet oder außerhalb zum ersten Mal geankert oder festgemacht
hat.
4 Reiseänderung
Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, wenn sich durch eine
Reiseänderung die versicherten Gefahren erhöhen.
5 Kündigung
5.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
Beginn des versicherten Transports vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
5.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
kündigen.
5.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
Eine vom Versicherer dem Makler gegenüber ausgesprochene Kündigung gilt als dem
Versicherungsnehmer gegenüber erklärt.
6 Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland
Für Transporte mit Luftfahrzeugen gelten diese Bestimmungen entsprechend.
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BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 680
7 Postsendungen/Kurierdienste
7.1 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste.
7.2 Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder per Kurierdienst, beginnt die Versicherung
mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferung
durch die Postanstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten.
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[Seite 681]
BB Streik KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 681
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und
Ausfuhrrisiken (BB Streik)
1 Umfang der Versicherung
1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.2 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
versicherten Güter, die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die
sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der
Anzahl der Personen, oder an Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen.
1.2 Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit
den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen
Befugnissen entstanden sind (durch Polizei oder Feuerwehr).
2 Ausschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.3 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.
3 Kündigung
3.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist
zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen wirksam.
3.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
kündigen.
3.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
KFM0120 Seite 681 von 932
[Seite 682]
BB Ausstellung/Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 682
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
Messen im Rahmen der Warentransportversicherung
(BB Ausstellung/Warentransport)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Grundlage der Versicherung 683
2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter 683
3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 683
4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 683
5 Dauer der Versicherung 684
6 Obliegenheiten 684
7 Ersatzleistung 684
8 Versicherungswert 684
KFM0120 Seite 682 von 932
[Seite 683]
BB Ausstellung/Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 683
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB
Ausstellung/Warentransport)
1 Grundlage der Versicherung
Wird im Rahmen der VB Transport Ausstellungs- und Messegut versichert, finden die nachfolgenden
Besonderen Bedingungen Anwendung.
2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter
Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die während der Ausstellungen
und Messen ausgestellt werden, einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und
Verbrauchsgüter.
3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die
außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind. Ausstellungen in Zelten sind dann
versichert, wenn eine durchgehende Bewachung des Ausstellungsorts und der einzelnen Zelte
außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist.
Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann, wenn
die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der Besuchszeiten bis
zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten ständig
beaufsichtigt sind. Gegenstände kleineren Formats sind gegen Verlust durch Diebstahl und
Abhandenkommen nur versichert, wenn sie während der Ausstellung in einer verschlossenen Vitrine
untergebracht oder in anderer Weise gegen eine einfache Wegnahme geschützt sind.
4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
In Ergänzung zu 5.3 und 5.4 VB Transport sind ausgeschlossen:
4.1 Bei in Zelten oder unter freiem Himmel ausgestellten Gütern Schäden durch Witterung und
Wettereinflüsse (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel), nicht jedoch durch Blitzschlag;
4.2 während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z. B.
Ferngläser, Fotoapparate) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch Einbruchdiebstahl
und Raub. Dies gilt auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter (z. B. Werbeprospekte,
Kataloge, Lebens- und Genussmittel);
4.3 Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte des
Versicherungsnehmers oder Versicherten. Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen,
die lediglich für die Dauer der Ausstellung oder Messe beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt wurden;
4.4 Schäden verursacht durch
4.4.1 Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren- und Fadenbruch, Schwund,
Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;
4.4.2 Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder die Vorführung selbst. Hierunter fallen auch
Schäden, die das Ausstellungs- oder Messegut durch ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung
gemäß ausgesetzt ist.
KFM0120 Seite 683 von 932
[Seite 684]
BB Ausstellung/Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 684
5 Dauer der Versicherung
In Ergänzung von 11., 12. und 13. VB Transport besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und
Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für die Dauer der Ausstellung oder Messe im Rahmen
der nach 13.1 VB Transport vereinbarten Frist für disponierte Lagerungen.
Eine Verlängerung dieser Frist ist vor Fristablauf möglich. Dem Versicherer gebührt hierfür eine zu
vereinbarende Zuschlagsprämie.
6 Obliegenheiten
6.1 In Ergänzung zu 10.1 VB Transport hat der Versicherungsnehmer
6.1.1 auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten Güter mit Wertangabe einzureichen,
6.1.2 der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Beraubungsschäden
unverzüglich anzuzeigen und über abhandengekommene Ausstellungs- oder Messegüter
unverzüglich eine Aufstellung einzureichen. Die unverzügliche, schriftliche Schadenanzeige
gegenüber dem Versicherer gemäß 18.1 VB Transport bleibt unberührt.
6.2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen
Teil zur Police (AT).
7 Ersatzleistung
7.1 Der Versicherer ersetzt
7.1.1 bei Verlust des Ausstellungs- oder Messeguts den Versicherungswert;
7.1.2 bei Beschädigung des Ausstellungs- oder Messeguts und der Mehrwegverpackung die
Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
7.2 Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungs- oder Messegut durch die
Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren Gebrauchszustand
versetzt werden kann.
7.3 Die Ersatzleistungen gemäß 7.1 und 7.2 sind insgesamt auf den einfachen Versicherungswert
begrenzt. Restwerte werden angerechnet.
8 Versicherungswert
Abweichend von 15.1 bis 15.5 VB Transport gilt:
8.1 Versicherungswert ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den
das Ausstellungs- oder Messegut am Absendungsort zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung
hat.
8.2 Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten. Marktwert ist der
Durchschnittspreis des Ausstellungs- oder Messeguts am jeweils relevanten Markt, relevanter Markt
ist gemäß den Umständen der Absatz- oder der Beschaffungsmarkt.
8.3 Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis des Ausstellungs-
oder Messeguts abzüglich ersparter Kosten.
KFM0120 Seite 684 von 932
[Seite 685]
BB Musterkollektion KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 685
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen
(BB Musterkollektion)
1 Versichert sind auch Musterkollektionen sowie deren Verpackung und Behältnisse während der
Mitführung auf Reisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer oder seiner
angestellten Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs.
2 Versicherungsschutz besteht während sämtlicher Beförderungen mit verkehrsüblichen
Transportmitteln und aller damit verbundenen Aufenthalte.
3 Aufenthalte und Lagerungen in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers oder
seiner angestellten Mitarbeiter sind mitversichert, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz
besteht.
4 Versicherungsschutz besteht gemäß 6.2 VB Transport. Zusätzlich eingeschlossen ist das Risiko des
Einbruchdiebstahls in verschlossene Gebäude und Räume.
KFM0120 Seite 685 von 932
[Seite 686]
BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 686
Besondere Bedingungen für die Schutz- und
Konditionsdifferenzversicherung
(BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Subsidiarität 687
2 Eigenes Interesse 687
3 Ersatzleistung 687
4 Abtretungsverbot 687
5 Pflichten des Versicherungsnehmers 687
KFM0120 Seite 686 von 932
[Seite 687]
BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 687
Besondere Bedingungen für die Schutz- und
Konditionsdifferenzversicherung
(BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung)
1 Subsidiarität
1.1 Schutzversicherung
Im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags besteht subsidiärer Versicherungsschutz bei
Transporten, für die der Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise die Gefahr trägt oder die er
aufgrund der Liefervereinbarungen nicht zu versichern hat. Gleiches gilt, wenn der
Versicherungsnehmer durch Gesetz oder hoheitliche Verfügung zur Eindeckung des
Versicherungsschutzes bei einem anderen Versicherer verpflichtet ist.
1.2 Konditionsdifferenzversicherung
Entsprechen der Deckungsumfang und/oder die Versicherungs-/Haftungssummen einer anderen
Versicherung nicht den Bedingungen des zugrundeliegenden Warentransport-
Versicherungsvertrags, so ist die Differenz in Konditionen und Limits mitversichert.
1.1 sowie 2. bis 6. gelten entsprechend.
2 Eigenes Interesse
Diese Schutzversicherung deckt nach Maßgabe der zugrundeliegenden
Warentransportversicherung lediglich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. Sie kann für
einen von dieser Police gedeckten Schaden nur von ihm in Anspruch genommen werden.
3 Ersatzleistung
3.1 Importe
Besteht eine anderweitige Versicherung oder sind CIF oder CIP gekaufte Güter vertragswidrig nicht
versichert worden, ist der Versicherer für einen von dieser Police gedeckten Schaden ersatzpflichtig,
unabhängig davon, ob der anderweitige Versicherer in die Schadenregulierung eintritt.
3.2 Versicherungspflicht
Im Falle der Versicherungspflicht bei einem anderen Versicherer gilt 3.1 entsprechend.
3.3 Exporte
Der Versicherer ist zur Leistung eines durch die Police gedeckten Schadens nur insoweit verpflichtet,
als der Versicherungsnehmer die Zahlung des fälligen Kaufpreises oder die Vergütung der von ihm
geleisteten Haverie-grosse Zahlungen mit zumutbaren kaufmännischen Mitteln nicht erreichen kann.
4 Abtretungsverbot
Eine Abtretung der Rechte aus dieser Versicherung ist unzulässig, außer an diejenige Bank, die den
Kaufpreis für das versicherte Gut bevorschusst hat. Im Falle der Veräußerung importierter Güter
gelten die gesetzlichen Regelungen zugunsten des Erwerbers entsprechend.
5 Pflichten des Versicherungsnehmers
5.1 Verschwiegenheitspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, außer der bevorschussenden Bank oder einem Erwerber
bei Importen keinem Dritten von dieser Versicherung Kenntnis zu geben.
Wird diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils
zur Police (AT).
KFM0120 Seite 687 von 932
[Seite 688]
BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 688
5.2 Rechtsübergang, Rechtewahrung
Die auf den Versicherer aufgrund von Schadenzahlungen übergegangenen Rechte sind vom
Versicherungsnehmer im eigenen Namen, aber im Einvernehmen mit dem Versicherer, geltend zu
machen.
Bei Vorliegen einer anderen Versicherung hat der Versicherungsnehmer alle Rechte gegenüber
diesem Versicherer zu wahren und den Schaden nach den Weisungen des Versicherers dieser
Police selbst oder durch Dritte geltend zu machen. Gleiches gilt für Ansprüche gegenüber der
Vertragspartei des Versicherungsnehmers. Eine Leistung des anderen Versicherers oder eines
regresspflichtigen Dritten ist dem Versicherer dieser Schutzversicherung unverzüglich zur Verfügung
zu stellen.
5.3 Kosten
Die Kosten der Geltendmachung übergegangener Rechte oder die Inanspruchnahme eines anderen
Versicherers oder Dritten trägt der Versicherer dieses Vertrags.
KFM0120 Seite 688 von 932
[Seite 689]
BB Mehrkosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 689
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten
(BB Mehrkosten)
1 KRAVAG-LOGISTIC ersetzt im Schadenfall auch
1.1 Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie Frachtmehrkosten,
insbesondere Eilfracht- oder Expressfracht-Zuschläge oder Mehrkosten für die Beförderung mit
Luftfahrzeugen, soweit diese Kosten für die Vertragserfüllung aus Lieferverträgen notwendigerweise
aufgewendet werden müssen;
1.2 die für eine Ersatzlieferung zusätzlich zur ursprünglichen Lieferung anfallenden Zollkosten;
1.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Tag des Transportbeginns und dem Tag der
Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Güter, soweit der Versicherungsnehmer diese
Mehrkosten aufgrund des Kauf- oder Liefervertrags zu tragen hat.
2 Der Schadenersatz ist auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag begrenzt.
KFM0120 Seite 689 von 932
[Seite 690]
BB Güterfolge und Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 690
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und
Vermögensschäden im Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers
(BB Güterfolge- und Vermögensschäden)
1 In Abänderung der dem Vertrag zugrundeliegenden Besondere Bedingungen für die Versicherung
von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) und Besondere Bedingungen für die Versicherung
von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) ist für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
bzw. Versicherte der Absender ist, auch das eigene Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers
mitversichert, soweit dieser nicht ein an dem Transport beteiligter Verkehrsträger ist.
2 Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung des für Güterfolgeschäden bzw. Vermögensschaden vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
3 Der Versicherer leistet nur insoweit Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
KFM0120 Seite 690 von 932
[Seite 691]
BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 691
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden
(BB Vermögensschäden)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 692
2 Versichertes Interesse 692
3 Vermögensschäden 692
4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 692
5 Selbstbehalt 693
6 Höchstentschädigung 693
7 Obliegenheiten 693
KFM0120 Seite 691 von 932
[Seite 692]
BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 692
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden
(BB Vermögensschäden)
1 Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung sind nach den Bedingungen dieser Klausel Vermögensschäden
gemäß 3., die in Folge eines nach dem Güterversicherungsvertrag versicherten Transports eintreten
und nicht mit einem Güterschaden zusammenhängen (reine Vermögensschäden), sofern ein an
diesem Transport beteiligter Verkehrsträger im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrags nach
deutschem Recht dem Grunde nach haftet.
2 Versichertes Interesse
Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers.
3 Vermögensschäden
Versichert sind ausschließlich Verspätungsschäden und Schäden aus Nachnahmefehlern.
4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden
4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen,
unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
Unruhen;
4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht
auf sonstige mitwirkende Ursachen;
4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des
Schiffs oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn,
dass
‒ der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten
Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat;
‒ der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des
Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen
konnte.
4.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
4.2.1 Personenschäden und daraus resultierende Folgeschäden;
4.2.2 Vertragsstrafen (Poenale) und/oder pauschalierten Schadenersatz;
4.2.3 Schäden aus Nichteinhaltung unangemessener Lieferfristen bzw. -garantien;
KFM0120 Seite 692 von 932
[Seite 693]
BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 693
4.2.4 Schäden im Zusammenhang mit der Erstattung oder Gewährung von Subventionen, staatlichen oder
überstaatlichen Steuervorteilen oder sonstigen Förderungen;
4.2.5 Schäden aus Preisdifferenzen oder nicht realisierten Mehrwerten der transportierten Güter sowie
Wechselkursschwankungen;
4.2.6 Schäden im Zusammenhang mit stornierten, geänderten oder ausbleibenden Folgeaufträgen;
4.2.7 Schäden im Zusammenhang mit Finanzierungen;
4.2.8 Kosten der Rechtsverfolgung;
4.2.9 Schäden im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Forderungen von Zollbehörden.
5 Selbstbehalt
Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen Vermögensschaden den im
Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst.
6 Höchstentschädigung
Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
7 Obliegenheiten
7.1 Sobald der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt, dass ein Vermögensschaden unmittelbar
droht oder eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.
7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.1 BB Vermögensschäden oder eine der in 18.2, 18.4
und 18.6 VB Transport genannten Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des
Allgemeinen Teils zur Police (AT).
KFM0120 Seite 693 von 932
[Seite 694]
BB Bergungs- und Beseitigungskosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 694
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und
Beseitigungskosten (BB Bergungs- und Beseitigungskosten)
1 Im Falle eines versicherten Schadens leistet der Versicherer Ersatz für die Aufräumungskosten, für
Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten
Gütern bis zum im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diesen Besonderen
Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
ersetzt.
Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt.
2 Voraussetzung ist, dass
‒ der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten
halten durfte oder
‒ die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden sind
oder
‒ auf Weisungen des Versicherers beruhen.
Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder
Zerstörung versicherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/oder das
Aufräumen des Schadenorts auf Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.
Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte Güter auf behördliche Anordnungen hin
geborgen und beseitigt/vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen die Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung unbeschädigter Güter, so besteht
ebenfalls Versicherungsschutz.
3 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.
4 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
5 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. und 2. gehen Rechte an oder auf
die beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versichere übernimmt
auch keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder
KFM0120 Seite 694 von 932
[Seite 695]
BB Domizil Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 695
Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der
Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr)
1 Versicherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für die zum Zwecke der
Beförderung aufgeladenen Güter, wenn das Fahrzeug die Reise nicht unverzüglich antritt oder nach
beendeter Reise nicht unverzüglich entladen wird, sondern am Domizil des Versicherungsnehmers
abgestellt ist. Domizil des Versicherungsnehmers bedeutet, dass das Fahrzeug auf oder in
unmittelbarer Nähe des eigenen oder dauerhaft zu Betriebszwecken angemieteten Grundstücks
abgestellt wurde.
2 Der Aufenthalt des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Fahrers oder Beauftragten wird dem
Aufenthalt am Domizil des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Domizil des Fahrers oder
Beauftragten bedeutet, dass das Fahrzeug in räumlicher Nähe zur Wohnung des Fahrers oder
Beauftragten abgestellt wurde.
3 Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich
umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen
Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf die vertraglich vereinbarte
Höchsthaftungssumme, maximal jedoch auf 100.000 EUR begrenzt.
4 Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachzeitrisiken findet Anwendung.
Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
und verschlossenen Grundstück abgestellt war.
KFM0120 Seite 695 von 932
[Seite 696]
BB Kriegswerkzeuge KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 696
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und
Schutzkosten (BB Bewegungs- und Schutzkosten)
1 Der Versicherer ersetzt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die infolge eines versicherten Schadens
notwendigen Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder
des Schutzes von versicherten Gütern andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
müssen.
1.1 Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
von Öffnungen.
1.2 Die Ersatzleistung des Versicherers ist begrenzt auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag
auf Erstes Risiko.
1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diese besonderen
Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
ersetzt. Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt.
2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.
3 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
4 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. gehen Rechte an oder auf die
beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt auch
keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.
KFM0120 Seite 696 von 932
[Seite 697]
BB Kriegswerkzeuge KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 697
Besondere Bedingungen für die Versicherung von
Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge)
1 Umfang der Versicherung
Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und/oder
Flusstransporten und damit zusammenhängenden Lagerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen,
wenn der Zustand des Kriegs, Bürgerkriegs, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen
Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen
gelten und ein allgemeiner Verkehr wiederaufgenommen wurde.
2 Ausschlüsse
2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter -
und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen - durch
‒ Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung,
‒ chemische, biologische, biochemische Substanzen oder elektromagnetische Wellen,
als Kriegswerkzeuge.
2.2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3 und 5.4 VB Transport
bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, unberührt.
KFM0120 Seite 697 von 932
[Seite 698]
BB Beschlagnahme KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 698
Besondere Bedingungen für die Versicherung von
Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.3 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher
Hand.
2 Obliegenheiten
2.1 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass
‒ die Warenbegleitpapiere (z. B. Frachtbrief, Zollerklärung) ordnungsgemäß ausgestellt und die
versicherten Güter genau und richtig deklariert sind;
‒ alle gesetzlichen Ein-, Ausfuhr- und Transitbestimmungen oder Verwaltungsanordnungen des
Absender-, Transit- und Empfängerlandes befolgt werden.
2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5
des Allgemeinen Teils zur Police (AT).
3 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.
3.2 Darüber hinaus sind ausgeschlossen Schäden
3.2.1 infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustands der versicherten Güter;
3.2.2 infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren.
4 Kündigung
4.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist
zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen, wirksam.
4.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
kündigen.
4.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
KFM0120 Seite 698 von 932
[Seite 699]
BB Isotopen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 699
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken
(BB Isotopen)
1 Gegenstand der Versicherung
In Abänderung von 5.3.5 VB Transport sind Schäden an den versicherten Gütern versichert, wenn
sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für
kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche
Zwecke bereitgestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden.
2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1 bis 5.3.4, 5.3.6
sowie 5.4 VB Transport bleiben unberührt.
KFM0120 Seite 699 von 932
[Seite 700]
BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 700
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden
(BB Güterfolgeschäden)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 701
2 Versichertes Interesse 701
3 Güterfolgeschaden 701
4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 701
5 Selbstbehalt 701
6 Höchstentschädigung 701
7 Obliegenheiten 702
8 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung 702
KFM0120 Seite 700 von 932
[Seite 701]
BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 701
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden
(BB Güterfolgeschäden)
1 Gegenstand der Versicherung
Mitversichert sind die im Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers im nachstehend
beschriebenen Umfang eintretenden Güterfolgeschäden, die als unmittelbare Folge auf einen
ersatzpflichtigen Güterschaden zurückzuführen sind.
2 Versichertes Interesse
Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers.
3 Güterfolgeschaden
3.1 Ein Güterfolgeschaden liegt vor, wenn die Verwendung der versicherten Güter infolge eines nach
den Bedingungen der zugrundeliegenden Transportversicherung gedeckten Schadens
beeinträchtigt oder nicht mehr möglich ist und dadurch der Aufwand an fortlaufenden Kosten zur
Fortführung des Betriebs nicht erwirtschaftet werden konnte.
3.2 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
begründet ist.
3.3 Unter die versicherten Kosten fallen nicht Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für
bezogene Waren einschließlich Fiskalabgaben gleich welcher Art.
4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden
4.1 Nicht versichert sind die in 5.3.1 bis 5.3.6 VB Transport genannten Gefahren sowie die Schäden
gemäß 5.4.1 bis 5.4.5 VB Transport. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die genannten
Gefahren und Schäden in der zugrundeliegenden Gütertransportversicherungspolice ganz oder
teilweise mitversichert sind.
4.2 Ferner nicht versichert ist der Güterfolgeschaden, soweit er zurückzuführen ist auf
4.2.1 eine drohende oder bereits eingetretene Verseuchung oder Gesundheitsgefährdung oder behördlich
angeordnete Betriebsbeschränkung oder
4.2.2 finanzielles Unvermögen des Versicherungsnehmers oder
4.2.3 Änderungen oder reguläre Wartungsarbeiten anlässlich der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung beschädigter oder verlorengegangener Güter.
5 Selbstbehalt
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen Güterfolgeschaden den im
Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst.
6 Höchstentschädigung
Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
KFM0120 Seite 701 von 932
[Seite 702]
BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 702
7 Obliegenheiten
7.1 Schadenanzeige
Sobald der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Transportschadens Kenntnis erlangt und ein
daraus resultierender Güterfolgeschaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, hat er dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.
7.2 Schadenabwendung und -minderung
Durch rechtzeitige Reparatur und/oder Um- bzw. Ersatzdisposition hat der Versicherungsnehmer für
die Abwendung oder Minderung des Güterfolgeschadens zu sorgen und dabei, soweit möglich und
zumutbar, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.
Notwendige Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten
durfte, jedoch nicht rechtzeitig mit dem Versicherer abstimmen konnte, sind dem Versicherer
unverzüglich mitzuteilen.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es insbesondere auch, mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte
zu sichern.
7.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Werden diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen
Teils zur Police (AT).
8 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung
8.1 Der Versicherer ersetzt ferner die Aufwendungen und Kosten, die dem Versicherungsnehmer gemäß
7.2 BB Güterfolgeschäden zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen
Güterfolgeschadens entstehen, soweit diese nicht bereits als Aufwendungen unter der
zugrundeliegenden Transportversicherung zum Ersatz gelangen.
8.2 Aufwendungen und Kosten zur Schadenabwendung bzw. -minderung werden auch ersetzt, soweit
sie erfolglos bleiben und/oder zusammen mit der Entschädigung die vorgesehene
Versicherungssumme übersteigen. Für ohne Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten gilt
jedoch insgesamt eine Entschädigungsobergrenze in Höhe von 25 Prozent der vereinbarten
Höchstentschädigung je Schadenereignis.
KFM0120 Seite 702 von 932
[Seite 703]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 703
Stand 01.01.2016
Rechtsschutzversicherungen
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur
Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 704
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 704
3 Was ist nicht versichert? 719
4 Was müssen Sie beachten? 724
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 726
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 726
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 728
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 729
KFM0120 Seite 703 von 932
[Seite 704]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 704
Stand 01.01.2016
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur
Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert:
‒ Privat-Bereich
‒ Firmen-Bereich
‒ mit LeistungspaketPLUS
‒ mit InkassoPLUS
‒ mit Ausfallschutz
‒ mit MiLoG-Rechtsschutz
‒ Verkehrs-Bereich
‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz
‒ Immobilien-Bereich
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherte Lebensbereiche
Privat-Bereich:
Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten
Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer,
Beamter).
Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im
Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine
selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der
folgenden Einkunftsarten fallen:
‒ Land- und Forstwirtschaft,
‒ Gewerbebetrieb,
‒ selbstständige Arbeit.
Firmen-Bereich
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein
bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
Sie haben im Privat- und im Firmen-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
Interessen wahrnehmen als:
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Leasingnehmer,
‒ Fahrer
eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen
Fahrzeuge).
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den Verkehrs-Bereich.
Sie haben im Privat- und im Firmen-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
rechtliche Interessen wahrnehmen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen,
KFM0120 Seite 704 von 932
[Seite 705]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 705
Stand 01.01.2016
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile betreffen.
Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den Immobilien-Bereich.
Verkehrs-Bereich
Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben
Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
‒ Eigentümer,
‒ Halter,
‒ Erwerber,
‒ Leasingnehmer/Mieter,
‒ Fahrer,
‒ Mitfahrer
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge).
Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als
‒ Fahrgast,
‒ Fußgänger oder
‒ Radfahrer.
Spezial-Straf-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz
‒ im Firmen-Bereich und
‒ im Verkehrs-Bereich.
Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
‒ im Privat-Bereich,
‒ für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und
‒ im Verkehrs-Bereich.
Ausnahme: Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie als
gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten
Unternehmens betroffen sind.
Immobilien-Bereich
Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben
Versicherungsschutz als
‒ Eigentümer,
‒ Mieter,
‒ Pächter,
‒ sonstiger Nutzungsberechtigter
aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und
selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und
Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben
dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
‒ erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
‒ sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug
eintreten.
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei
möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.
Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über
Vermieter-Rechtsschutz versicherbar).
KFM0120 Seite 705 von 932
[Seite 706]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 706
Stand 01.01.2016
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
1 Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.
2 Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen:
‒ Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner,
‒ der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner,
‒ die minderjährigen Kinder,
‒ die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
3 Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines
Anhängers.
Voraussetzung ist:
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
‒ auf den Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsschein genannte Person, den
mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder
‒ auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder
‒ vom Versicherungsnehmer oder der im Versicherungsschein genannten Person, dem
mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern angemietet.
2.1.3 Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert:
‒ Die im Versicherungsschein genannten weiteren Unternehmen.
‒ Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.
‒ Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer
früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
‒ Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen
außerhalb des versicherten Unternehmens.
‒ Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
Verwaltungsorganen anderer Unternehmen.
Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen.
Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen.
Abweichend von 2.1.4 gilt:
‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen
Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen
zu haben.
‒ Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen
Lebenspartner.
2.1.4 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht
widersprechen.
Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die
natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person
verletzt oder getötet wurden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person";
das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
KFM0120 Seite 706 von 932
[Seite 707]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 707
Stand 01.01.2016
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
‒ Arbeitsverhältnissen,
‒ öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und
versorgungsrechtlicher Ansprüche.
Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
Bereich.
2.2.3 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
1 Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht
um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven Arbeitsrecht
wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht.
2 Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber wahrzunehmen, wenn ein schriftliches
Aufhebungsangebot vorliegt.
Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt
2.2.4 MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz
Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von Ihnen
Lohn nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende oder
ergänzende Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien (tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen?
Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz
‒ für die Abwehr der Lohnansprüche
‒ um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen.
3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht.
2.2.5 Immobilien-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
Verlauf der Grundstücksgrenze).
2.2.6 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
1 Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen
(Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein
dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer
Sache bestehen).
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden
Rechtsbereichen handelt:
‒ Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2,
KFM0120 Seite 707 von 932
[Seite 708]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 708
Stand 01.01.2016
oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen,
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen,
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
wahrnehmen.
Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und
Motorflugzeuge.
2 Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als
Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten
Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben.
3 Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule oder
eine Tankstelle?
Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die
‒ nicht auf Sie zugelassen sind,
‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.
4 Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS
Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz:
‒ Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten
für eine telefonische Mediation nach 2.3.1.1 bei Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern
(Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer
versicherten Tätigkeit haben
‒ Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-,
Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch
sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Fitnessstudio der Kauf von Büromöbeln, nicht aber
der Kauf von Hanteln).
‒ Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen.
Übernommen werden Kosten bis 50.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Dieser Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle
in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
‒ Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen
um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden, von Ihnen eingekauften Leistungen
wahrzunehmen:
‒ ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
‒ Werbedienstleistungen,
‒ Aktenentsorgung,
‒ Catering,
‒ Messe- und Eventmanagement.
5 Gerichtlicher Vertrags-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen
aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese
müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten
ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der
‒ Anschaffung,
KFM0120 Seite 708 von 932
[Seite 709]
FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 709
Stand 01.01.2016
‒ Veräußerung,
‒ Finanzierung,
‒ Belastung
von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen.
6 Gerichtlicher Agentur-Vertrags-Rechtsschutz
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
deutschen Zivilgerichten für vertragliche Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag mit
Versicherungsunternehmen, Maklerpoolgesellschaften oder Vertriebsgesellschaften die im
Namen der Versicherungsunternehmen tätig sind.
Versicherungsschutz besteht auch für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und die
Abwehr von Provisionsrückforderungsansprüchen aus der Vermittlung von Finanzprodukten mit
inländischen Fondsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Haftungsdächern und anderen
Produktgebern im Bereich Finanzdienstleistungen. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 Prozent der
anfallenden Kosten, mindestens jedoch 250 EUR.
7 MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz
Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13
MiLoG in Anspruch genommen?
Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines
Rechtsanwalts für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.7 MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher
Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen.
Wir übernehmen Kosten bis höchstens 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je
Rechtsschutzfall.
2.2.8 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
(Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid).
2.2.9 Sozial-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen
‒ im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten
‒ im Privat-Bereich vor deutschen Sozialgerichten.
Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche
Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Rentenbescheid).
2.2.10 Verwaltungs-Rechtsschutz
1 im Privat-Bereich,
um als im Versicherungsschein genannte Person Ihre rechtlichen Interessen in nicht
verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie
haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
(Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes).
Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
Rechtsbereichen enthalten ist:
‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
‒ Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8
‒ Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11
‒ Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.5
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Stand 01.01.2016
2 im Firmen-Bereich,
um als Versicherungsnehmer Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden
und -gerichten im versicherten beruflichen Bereich wahrzunehmen. Dies gilt in folgenden
Angelegenheiten:
‒ Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Gewerbezulassung, Gewerbeerlaubnis oder
Konzession
‒ Eintragung oder Löschung in der Handwerksrolle,
‒ Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk,
‒ fachärztliche Zusatzbezeichnung.
3 im Verkehrs-Bereich,
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen.
2.2.11 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht).
2.2.12 Straf-Rechtsschutz
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens
(Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder
Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen werden Schärfungen und
Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht berücksichtigt.).
Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
‒ Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
‒ Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
Versicherungsschutz.
Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem
Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
‒ Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel:
Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Beispiel: Totschlag).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und
Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.13 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.14 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR
inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. je Rechtsschutzfall
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Stand 01.01.2016
2.2.15 Opfer-Rechtsschutz
1 für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die
körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).
2 Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat
nach 2.2.15.1 verletzt wurden.
Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.
3 für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a
Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
4 Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen
nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
Voraussetzung ist:
‒ Sie sind nebenklageberechtigt und
‒ Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.15.1 verletzt und
‒ dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
2.2.16 Spezial-Straf-Rechtsschutz für:
1 Die Verteidigung
‒ gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens,
‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
2 Zeugenbeistand
Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und
die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind.
3 Firmenstellungnahme
Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, wenn sich ein Ermittlungsverfahren auf das
versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt
werden.
4 Verwaltungs-Angelegenheiten
Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
Kosten eines Rechtsanwalts:
‒ In Verwaltungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten
und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.
‒ Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen
Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten
und Umsatzsteuer.
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‒ Bei Verwaltungsgutachten
für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
‒ In Aussetzungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen
Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder
Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
5 Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen.
6 Durchsuchungen und Beschlagnahmen
wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
werden.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie
verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er
vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.
2.2.17 Daten-Rechtsschutz
um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf
‒ Auskunft,
‒ Berichtigung,
‒ Sperrung und
‒ Löschung
gerichtlich abzuwehren.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens.
2.2.18 Internet-Domain-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
Abweichend von, 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht
wahrzunehmen.
Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung Ihrer eigenen
Internet-Domain oder Homepage.
Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.19 InkassoPLUS
um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso-
Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen.
Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen
‒ fällig,
‒ unstreitig,
‒ nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist
und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
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2.2.20 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen:
Im Privat-Bereich
Im Verkehrs-Bereich
Im Immobilien-Bereich
Im LeistungspaketPLUS im Firmen-Bereich
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.21 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren
inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften.
Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer
‒ Benachteiligung,
‒ Diskriminierung,
‒ Belästigung,
‒ Ehrverletzung oder
‒ sonstigen Persönlichkeitsverletzung,
wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht.
2.2.22 Photovoltaik-Rechtsschutz
für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilo Watt Peak).
Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen
‒ in Ihrem Eigentum stehen und
‒ sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen.
Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.166 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall
zugleich die Gesamtversicherungssumme
‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
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a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Ausnahme: In den Rechtsbereichen
‒ Disziplinar und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11,
‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12,
‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13,
‒ Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15,
‒ Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17,
‒ Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14,
‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16,
‒ InkassoPLUS nach 2.2.19
tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
‒ im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 für Angehörige der steuerberatenden
Berufe (Beispiel: Steuerberater),
‒ in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 für Notare.
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
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c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA):
‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im
Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 können Sie als Versicherungsnehmer der
Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
uns geleisteten Kaution verpflichtet.
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2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
1 Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
tätigen Rechtsanwalts.
Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen
Vergütung nach dem RVG.
2 Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
3 Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
4 Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
5 Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).
6 Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.
7 Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.
Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu,
übernehmen wir diesen in voller Höhe.
Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in
vollem Umfang.
Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft
des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).
2.3.5 Besondere Leistungen im InkassoPLUS
1 Im InkassoPLUS nach 2.2.19 tragen wir die Kosten des Inkasso-Unternehmens.
Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt
deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten
nicht.
Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner
eingestellt werden.
Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort
eingestellt werden.
2 Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids und eines
Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen.
3 Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für
Anfragen beim Einwohnermeldeamt.
4 Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir
Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkasso-Unternehmen:
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‒ Das Vorliegen von Haftbefehlen,
‒ die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen,
‒ die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren.
5 Wir tragen Kosten für zehn Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem
Nettovolumen von mehr als 500 EUR beabsichtigen.
Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.10 ist nicht erforderlich.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und
‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
Anspruch zugrunde liegt.
2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 das Ereignis,
das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16:
1 Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen
Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen
Behörde verfügt ist.
2 Für den Zeugenbeistand nach 2.2.16.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
Zeugenaussage.
3 In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.16.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert
werden.
4 Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.16.6 der Beginn der Durchführung dieser
Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.
Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
2.3.4.6 Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch
auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet
wurden.
Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
werden.
2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.3.2 das schriftliche
Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags.
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2.4.5 Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2 im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits-
Rechtsschutz nach 2.2.4 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch
‒ Ihre Arbeitnehmer,
‒ durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder
‒ einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
2.4.6 Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.6.7 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein
anderes Unternehmen.
2.4.7 Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.7 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.
2.4.8 Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.9 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie
gerichtete Bescheid.
2.4.9 Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.10.2 im Zusammenhang mit dem
MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.
2.4.10 Im InkassoPLUS nach 2.2.19 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als
Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben.
2.4.11 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.12 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
maßgeblich. (Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe
Arbeitsanweisung. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen
die Arbeitsanweisung verstoßen hat).
2.4.13 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige
Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr
Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand,
die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten).
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines
vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der
Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.11.
(Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer
Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die
Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem
vorherigen Verstoß begründet.
Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Vorerkrankung im Jahr 2005.
Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als
Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem
Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals
behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die
Ablehnung des Anspruchs wird also mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet.
Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler im Jahr 2005.
Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils keinen
Versicherungsschutz).
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2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3 Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
‒ im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1
‒ im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich
Kraftfahrzeugen,
‒ in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.10.3,
‒ im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11,
‒ im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12,
‒ im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13,
‒ im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14,
‒ im Opfer Rechtsschutz nach 2.2.15,
‒ im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16,
‒ im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17,
‒ im InkassoPLUS nach 2.2.19,
‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.20,
‒ bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG),
‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von
Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege innerhalb von
einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten.
Ausnahme: Auch im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn
der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese
Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.4 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes vorgenommen
haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.11 aus. (Beispiel: Ihr Antrag auf Rentenzahlung).
3.1.5 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.6 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
Vertragsbeginn.
3.1.7 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16
1 Nachhaftung
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
einem Jahr.
Voraussetzung ist:
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‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein
Rechtsschutzfall eingetreten.
‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die
Nachhaftungszeit zwei Jahre.
Voraussetzung hierfür ist:
‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2 Nachmeldefrist
Abweichend von 3.1.5 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
eingetreten sind.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll.
‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in
Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.
3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe.
Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich
versichert).
3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in
Unternehmen und Betrieben).
3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
einer Aktiengesellschaft).
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3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).
3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der
Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser
Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder),
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
genutzt werden sollen,
‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden,
‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
‒ Bausparverträge,
‒ kapitalbildende Lebensversicherungen,
‒ Bundesschatzbriefe,
‒ Pfandbriefe,
‒ Kommunalbriefe.
3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
‒ Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
‒ Spiel- oder Wettverträgen,
‒ Gewinnzusagen.
3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese
nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 versichert
sind.
3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.
3.2.12 Für Streitigkeiten wegen
‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
(Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).
3.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
‒ vor Verfassungsgerichten oder
‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen wahr.
3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung
‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
3.2.16 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
Parkverstoßes geführt.
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3.2.17 Für Streitigkeiten
‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
‒ von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.18 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten.
3.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).
3.2.21 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.11 steht im
ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.2.22 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen
vorgeworfen wird, dass Sie:
1 Ein Verbrechen begangen haben.
2 Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
3 Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.
4 Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch
Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.
5 Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236
Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
6 Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen
gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und
für Abrechnungen im privaten Bereich.
Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.
3.2.23 Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.19 keinen Versicherungsschutz
für Forderungen,
‒ von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht
beigetrieben werden können;
‒ aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften;
‒ die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen;
‒ die an Sie abgetreten wurden.
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Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche
Mahnverfahren, wenn
‒ Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt,
‒ Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist,
‒ gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns
beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war,
‒ gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein
Insolvenzverfahren angemeldet wurde
Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht.
3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.10.1 für Verfahren im Zusammenhang mit
‒ dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
‒ Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
‒ Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
‒ der Vergabe von Studienplätzen.
3.2.25 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf
die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
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3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.10, 2.2.17, 2.2.21 und 2.2.22
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
möglich").
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch
("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
wie eben möglich").
4.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4.1.4 Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden
vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt
zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen"). Das heißt, Sie müssen
die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der
Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.
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Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen
Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung,
die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person).
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
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4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5 In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden
Voraussetzungen:
‒ Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes
eingetreten,
‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr und
‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.6 über das
Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
Ausnahme: Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 haben Sie nur Versicherungsschutz im
Geltungsbereich des 5.1.
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Ergänzend zu 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) gilt:
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Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode.
Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen
Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
6.2 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.2.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.19 das Inkasso-Unternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
Forderung die in 2.4.10 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
des Inkasso-Unternehmens erhalten haben.
6.2.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.2.3 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4 bis 3.1.6):
‒ Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst
hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.2.8, Beispiel: Steuerbescheid)
fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind
aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der
Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
Vorversicherers betrifft).
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
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FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 728
Stand 01.01.2016
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi mit den darauf basierenden
Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw.
auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die
größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5
Prozent werden nicht gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
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FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi Seite 729
Stand 01.01.2016
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 Prozent und größer -5 Prozent ist. Dieser
Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung
mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent
-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem
Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den
Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für
Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
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FRB – Rechtsschutz-Spezial R+V Allgemeine Versicherung AG
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verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es
sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 731
Bedingungen für den Ausfallschutz
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Was ist versichert 732
2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? 732
3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 733
4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 733
5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
Höchstentschädigungsgrenze gilt? 734
6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
Entschädigung durch R+V? 734
7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 735
8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 735
9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 735
10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden
Anwendung? 735
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Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 732
Bedingungen für den Ausfallschutz
Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach 2.2.19 der
Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB) um folgende Regelungen:
1 Was ist versichert
1.1 R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden,
sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine
versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.19 FRB vorliegt.
1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen,
‒ die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während
der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden,
‒ gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
werden (unbestrittene Forderungen) und
‒ die die Voraussetzungen nach 2.2.19 FRB erfüllen.
1.3 Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung.
1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die
gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
1.5 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden
Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der
Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen
(insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er
allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch
genommen, hat er insofern kein Wahlrecht mehr.
1.6 Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen
Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung.
2 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht?
Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung,
die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt,
2.1 dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung
oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und
2.2 der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle
berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung
vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses
Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer
einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung
erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.
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Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 733
3 Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden?
3.1 Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der
Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von R+V
benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und
‒ das Inkassoverfahren nach 2.3.5 FRB wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung eingestellt
wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der Forderung in
Textform bescheinigt hat, oder
‒ eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom Versicherungsnehmer
beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung
bescheinigt wurde, oder
‒ das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der
Fälligkeit gemäß Ratenzahlungsplan.
3.2 Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei R+V gemeldet hat.
4 Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Es besteht kein Versicherungsschutz für
4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,
4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,
4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,
4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
(z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing),
4.6 Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des
Versicherungsnehmers als Inkassounternehmen, Unternehmensberater, Rechtsanwalt,
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,
4.7 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,
4.8 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt
des Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde
oder mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder
Quotenvergleich zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche
Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vergleich,
4.9 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch
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Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
5 Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
Höchstentschädigungsgrenze gilt?
5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
bestehenden Forderungen abgezogen:
‒ nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,
‒ Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann,
‒ alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus dem
Inkassoverfahren, und
‒ Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten.
‒ Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des
Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte
abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht
versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht
versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden
Betrags eine Anrechnung.
5.2 Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 Prozent des versicherten Ausfalls,
höchstens jedoch 3.000 EUR.
5.3 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer
diese spätestens nach einem Monat aus.
5.4 Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR.
Diese gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das
Ende eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das
Versicherungsjahr weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung
zeitanteilig.
6 Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
Entschädigung durch R+V?
6.1 Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten
Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit
sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen
Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der
Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab.
6.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder
Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben.
6.3 Entschädigungsleistungen sind an R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem
Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden
zustehen.
6.4 R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von
Regressmaßnahmen.
6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen
Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für
die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen.
6.6 Der Versicherungsnehmer hat R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich
herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen
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[Seite 735]
Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 735
Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich
untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren.
7 Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
7.1 R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen
vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls
und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,
7.2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich
der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu
befolgen.
8 Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung?
8.1 Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen.
8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko,
für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
8.3 Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über
den Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht
erfüllt, wird R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt, von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass R+V den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat. R+V beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der
zu erbringenden Leistung gehabt hat.
8.4 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nach
8.1 ausübt.
9 Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten?
9.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Versicherers abhängig.
9.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem
Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur
mit dem Versicherungsnehmer.
10 Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen
Bestimmungen finden Anwendung?
10.1 Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem
zugrundeliegenden Rechtsschutzvertrag.
10.2 Die Beitragsregelungen nach 3. Allgemeiner Teil (AT) gelten entsprechend.
10.3 Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach 9 AT gelten
entsprechend.
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[Seite 736]
FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 736
Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 737
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 737
3 Was ist nicht versichert? 742
4 Was müssen Sie beachten? 744
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 746
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 747
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 748
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 749
KFM0120 Seite 736 von 932
[Seite 737]
FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 737
Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben folgenden Bereich versichert: Verkehrs-Bereich
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherte Lebensbereiche
Verkehrs-Bereich
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen:
1 Als
‒ Eigentümer,
‒ Halter
von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande).
Diese Kraftfahrzeuge müssen entweder
‒ bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
‒ auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein.
Für Ihre neu hinzukommenden Kraftfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung. Das
bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zum Beginn des nächsten
Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind.
Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern.
Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen.
Anderenfalls entfällt nach 8.3 die Vorsorgeversicherung.
2 Als
‒ Erwerber,
‒ Leasingnehmer/Mieter
von Kraftfahrzeugen.
3 Als
‒ Fahrer,
‒ Mitfahrer
aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung
(Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).
4 Als
‒ Fahrgast,
‒ Fußgänger oder
‒ Radfahrer
im öffentlichen Straßenverkehr.
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Kraftfahrzeugs.
2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht
widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für
Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine
mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person";
das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.
2.2.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an
beweglichen Sachen wahrzunehmen.
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Rechtsbereich
Schadenersatz-Rechtsschutz handelt.
Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer
im öffentlichen Straßenverkehr (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung).
Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule oder
eine Tankstelle?
Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit
Kraftfahrzeugen, die
‒ nicht auf Sie zugelassen sind,
‒ nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.
2.2.3 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
(Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid).
2.2.4 Verwaltungs-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden
und -gerichten wahrzunehmen.
2.2.5 Straf-Rechtsschutz
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und
Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen
werden Schärfungen und Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht
berücksichtigt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
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‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.7 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen:
Im Verkehrs-Bereich
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben
Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Ausnahme: In den Rechtsbereichen
‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.5,
‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.6
tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
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d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor
Gerichten nach 2.2.3 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
Steuerberater).
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2 Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
3 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
4 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
5 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
6 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
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2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA):
‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
7 Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
Anspruch zugrunde liegt.
2.4.2 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.3 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
maßgeblich.
2.4.4 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.2
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
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‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3 Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 ist innerhalb von drei
Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei
uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos
anschließt.
3.1.3 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes
vorgenommen haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.2 aus.
3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
Vertragsbeginn.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe.
Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich
versichert).
3.2.3 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
einer Aktiengesellschaft).
3.2.4 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.
3.2.5 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
‒ vor Verfassungsgerichten oder
‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
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3.2.6 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.7 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
Parkverstoßes geführt.
3.2.8 Für Streitigkeiten
‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
‒ von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.9 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.10 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten.
3.2.11 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
3.2.12 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.4 steht im
ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten).
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
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3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.4 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat oder
2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen
("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
wie eben möglich").
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch
("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
wie eben möglich").
4.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
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4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4.1.4 Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden
vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt
zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen"). Das heißt, Sie müssen
die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der
Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.
Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen
Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung,
die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person).
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
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durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
der Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5 In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir, wenn:
‒ Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.2 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter
Internet-Vertrags-Rechtsschutz) oder
‒ Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes
eingetreten ist.
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6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Ergänzend zu 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) gilt:
Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode.
Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen
Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
6.2 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.2.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
6.2.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.2.3 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.3 bis 3.1.5):
‒ Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst
hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.2.3, Beispiel: Steuerbescheid)
fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind
aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der
Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
Vorversicherers betrifft).
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
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7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi mit den darauf basierenden
Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw.
auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die
größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5
Prozent werden nicht gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 749
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 Prozent und größer -5 Prozent ist. Dieser
Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung
mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent
-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem
Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den
Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für
Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 750
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es
sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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Stand 01.07.2014 Seite 751
Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 752
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie? 752
3 Was ist nicht versichert? 755
4 Was müssen Sie beachten? 757
5 In welchen Ländern sind Sie versichert? 759
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung? 759
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken? 760
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 762
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 752
Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB)
1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2 Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben folgenden Bereich versichert: Vermieter-Rechtsschutz
2.1 Wer oder was ist versichert?
Versicherter Lebensbereich:
Vermieter-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz als
‒ Vermieter,
‒ Verpächter und
‒ Eigentümer
der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte).
Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
2.2.1 Immobilien-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
Verlauf der Grundstücksgrenze).
2.2.2 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
(Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid).
2.2.3 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen:
im Vermieter-Rechtsschutz
Es gelten keine Risikoausschlüsse.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung
entfällt.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1 Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
2 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor
Gerichten nach 2.2.2 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
Steuerberater).
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1 Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder
‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 754
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2 Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
3 Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
5 Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1 Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2 Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3 Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4 Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
hat oder verstoßen haben sollen.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 755
2.4.2 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
maßgeblich.
(Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall
ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat).
2.4.3 Mehrere Rechtsschutzfälle
1 Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.1
2 Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3 Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.3,
‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.3 Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes vorgenommen
haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.1 aus.
3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.2 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
Vertragsbeginn.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 756
3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben im Winter vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will
Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern
kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter
stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen).
3.2.3 Für Streitigkeiten wegen
‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
(Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).
3.2.4 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
‒ vor Verfassungsgerichten oder
‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
3.2.5 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.6 Für jede Interessenwahrnehmung
‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
3.2.7 Für Streitigkeiten
‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
‒ von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.8 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
3.2.9 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
3.2.10 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von
Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten).
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
die darauf entfallenden Kosten nicht.
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[Seite 757]
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Stand 01.07.2014 Seite 757
Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.4 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele
für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.5 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
nicht bestünde.
3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
oder
2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen
("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
wie eben möglich").
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4 Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
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Stand 01.07.2014 Seite 758
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch
("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
wie eben möglich").
4.1.2 Sie müssen uns
‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
‒ alle Beweismittel angeben und
‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
4.1.4 Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden
vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt
zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen"). Das heißt, Sie müssen
die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der
Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.
Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
‒ ihm die Beweismittel angeben,
‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
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‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen
Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung,
die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person).
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
mehr erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
5 In welchen Ländern sind Sie versichert?
Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
‒ In Europa,
‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
‒ auf den Kanarischen Inseln,
‒ auf Madeira.
6 Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?
6.1 Ergänzend zu 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) gilt:
Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode.
Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen
Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
6.2 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.2.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
6.2.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
kündigen.
Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
KFM0120 Seite 759 von 932
[Seite 760]
FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 760
Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
E-Mail).
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.2.3 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.3 bis 3.1.5):
‒ Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst
hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.2.2, Beispiel: Steuerbescheid)
fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind
aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der
Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
Vorversicherers betrifft).
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
7 Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?
7.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
7.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
7.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
KFM0120 Seite 760 von 932
[Seite 761]
FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 761
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
‒ Vermieter-Rechtsschutz,
‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi mit den darauf basierenden
Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw.
auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die
größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5
Prozent werden nicht gerundet.
7.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.
7.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
7.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 Prozent und größer -5 Prozent ist. Dieser
Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung
mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent
-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem
Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
7.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den
Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für
Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
Beitrag entsprechend zu senken.
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FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 762
7.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).
7.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
8 Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
8.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder
‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
8.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
8.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es
sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
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[Seite 763]
FRB - Vermieter-Rechtsschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014 Seite 763
‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
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ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 764
Technische Versicherungen
Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 765
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 765
3 Versicherte Interessen 767
4 Versicherungsort 767
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 767
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 768
7 Umfang der Entschädigung 770
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 771
9 Sachverständigenverfahren 772
10 Wiederherbeigeschaffte Sachen 773
11 Wechsel der versicherten Sachen 774
12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 774
13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 775
14 Prämien, Versicherungsperiode 775
15 Gefahrerhöhung 776
16 Versicherung für fremde Rechnung 776
17 Übergang von Ersatzansprüchen 776
18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 776
19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 777
20 Vollmacht des Versicherungsvertreters 777
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[Seite 765]
ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 765
Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012)
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen
Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach
beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur
Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der
Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Wechseldatenträger;
Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
Werkzeuge aller Art;
sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind
Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
Wasser, Feuchtigkeit;
Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.
2.2 Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet,
wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
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[Seite 766]
ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 766
2.3 Röhren und Zwischenbildträger
Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und
Zwischenbildträger nur bei Schäden durch
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung;
Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus;
Leitungswasser.
4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind 5 zu entnehmen.
2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
durch Innere Unruhen, Terror;
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
durch Erdbeben;
durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe
Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 2. bleibt
unberührt;
durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein
Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von
Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der
Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
2.5 Gefahrendefinitionen
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem
Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
die versicherten Sachen ausüben;
KFM0120 Seite 766 von 932
[Seite 767]
ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 767
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines
Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
bb. falscher Schlüssel oder
cc. anderer Werkzeuge eindringt;
Brand, Blitzschlag, Explosion
aa. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;
bb. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
cc. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhenden
plötzlich verlaufende Kraftäußerung;
Leitungswasser
Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen
der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
3 Versicherte Interessen
3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Regelungen gemäß §§ 95 ff. VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
3.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer
übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
3.5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
überlässt (4.), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die
bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
3.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.
4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
5.1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
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[Seite 768]
ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 768
Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend
der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder
Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist
entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen
Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der
Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
Versicherungswert unberücksichtigt.
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
5.2 Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
5.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
6.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im
öffentlichen Interesse erbracht werden.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
6.2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder
die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
KFM0120 Seite 768 von 932
[Seite 769]
ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 769
6.3 Zusätzliche Kosten
Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten
Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden
‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen
des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
muss, um
‒ Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
oder auszutauschen;
‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
‒ insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
Kenntniserhalt gemeldet wurden.
cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Luftfrachtkosten
Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten Sache aufwendet.
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Bergungskosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb
des Versicherungsortes befinden zu bergen.
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss.
7 Umfang der Entschädigung
7.1 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als
der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein
Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für
Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen
bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich
zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie
nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
7.2 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
cc. De- und Remontagekosten;
dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln,
Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten
Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
dd. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
gg. Vermögensschäden.
7.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
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7.4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von 2. und 3. ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls begrenzt, wenn
die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder
Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird.
7.5 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten
Versicherungssummen.
7.6 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach 1. bis 6. ermittelten Betrags ersetzt, der
sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
7.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
7.9 Selbstbehalt
Der nach 1. bis 8. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal
abgezogen.
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
8.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
8.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b. geleisteten
Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
8.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
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die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
8.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß 1., 3 a. und 3 b. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
8.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
8.6 Abtretung des Entschädigungsanspruchs
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten
werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem
Grund verlangt.
9 Sachverständigenverfahren
9.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
9.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
9.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
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der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
9.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung; insbesondere
aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
9.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
9.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
9.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
10 Wiederherbeigeschaffte Sachen
10.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
10.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
10.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
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Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
10.4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 2. oder 3. bei ihm verbleiben.
10.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
10.6 Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
11 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine
andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem
Versicherungsschutz oder
mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen,
spätestens jedoch nach drei Monaten.
12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
12.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
12.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
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dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln;
ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
hh. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform -
zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann;
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser
die Obliegenheiten gemäß 2 a. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen
und rechtlichen Umständen möglich ist.
12.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1. oder 2. so ist der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen
Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt.
14 Prämien, Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen
Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die
Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
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Stand 01.10.2012 Seite 776
15 Gefahrerhöhung
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
16 Versicherung für fremde Rechnung
16.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
16.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
16.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
17 Übergang von Ersatzansprüchen
17.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
17.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des
§ 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.
18 Kündigung nach dem Versicherungsfall
18.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
18.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
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ABEM 2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 777
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
18.3 Kündigung durch den Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
20 Vollmacht des Versicherungsvertreters
20.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
20.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
20.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 778
Klauseln für die Elektronik-Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 780
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 780
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 780
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten,
Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005 780
Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006 780
Eichkosten - Klausel TM4007 780
Schadensuchkosten - Klausel TM4008 780
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 781
Fundamente - Klausel TM4102 781
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 781
Sammelposition - Klausel TM4104 781
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 781
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 781
Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107 782
Innere Unruhen - Klausel TM4109 783
Anerkennung - Klausel TM4110 783
Gefahrerhöhung - Klausel TM4111 783
Regressverzicht - Klausel TM4112 783
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201 783
Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202 784
Selbstbehalt - Klausel TM4301 784
Selbstbehalt Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302 784
Selbstbehalt Diebstahl - Klausel TM4303 784
Selbstbehalt für Softwareversicherung - Klausel TM4305 784
Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701 784
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 784
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 784
Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und
Bürogeräte - Klausel TM0001 785
Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002 786
Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003 786
Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004 788
Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005 790
Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006 790
Pauschale Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007 793
Softwareversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte –
Klausel TM0031 795
KFM0120 Seite 778 von 932
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 779
Softwareversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032 797
Softwareversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033 799
Softwareversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034 801
Softwareversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035 803
Softwareversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036 806
Softwareversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037 808
Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel
TM0041 810
Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042 812
Mobile Geräte - Klausel TM1101 814
Beweglich eingesetzte Sachen - Klausel TM1102 814
Selbstbehalt für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104 814
Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105 814
Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107 815
Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108 815
Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109 815
Datenversicherung - Klausel TM1110 815
Röhren - Klausel TM1144 817
Zwischenbildträger - Klausel TM1145 818
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[Seite 780]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 780
Klauseln für die Elektronik-Versicherung
Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko mitversichert.
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
mitversichert.
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten,
Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten
für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung
eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006
Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf
Erstes Risiko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der
Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur
Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren
oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige
Versicherungen gehen voran.
Eichkosten - Klausel TM4007
Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Schadensuchkosten - Klausel TM4008
Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 781
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die
vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.
Fundamente - Klausel TM4102
Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass
die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder
Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von
drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden
Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der
Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im
vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so
entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.
Sammelposition - Klausel TM4104
Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der
dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom
Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie
in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären.
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105
Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche
Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder
Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder stattliche Einrichtungen
Einfluss zu nehmen.
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106
Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei
gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten
Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.
KFM0120 Seite 781 von 932
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 782
Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107
1 Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und
Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 Prozent
ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungssummen, ist für die
nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.
2 Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
Berücksichtigung der Preisentwicklung.
Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
Betrag.
Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
zwar
für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
Gruppe Investitionsgüter;
für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).
3 Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam.
4 Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.
5 Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie
für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in
drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich
in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie
erhöht werden sollte.
Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme
Prämie
Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
P = P0 x Prämienfaktor
Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
S = S0 x Summenfaktor
Summenfaktor = E/E0
Es bedeuten:
P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971
S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
Gruppe Investitionsgüter
E0 = Stand März 1971
L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen
Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter)
L0 = Stand Januar 1971
KFM0120 Seite 782 von 932
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 783
Innere Unruhen - Klausel TM4109
1 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
2 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben.
3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
Hand.
4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
5 Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
6 Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
nach Zugang wirksam.
Anerkennung - Klausel TM4110
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
Gefahrerhöhung - Klausel TM4111
Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der
Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der
Gefahrerhöhung an.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz, oder sie hatte
weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert.
Regressverzicht - Klausel TM4112
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
(ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern
von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf
den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn
der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201
Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche
Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
KFM0120 Seite 783 von 932
[Seite 784]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 784
der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
versicherten Sache am Schadentag.
Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die
Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500
EUR je Schadenfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Selbstbehalt - Klausel TM4301
Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Selbstbehalt Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302
Im Versicherungsfall wird bei Ultraschallköpfen und Endoskopsonden der Entschädigungsbetrag um
den zur versicherten Position besonders vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Selbstbehalt Diebstahl - Klausel TM4303
Bei Schäden durch Diebstahl außerhalb des Versicherungsgrundstücks wird der gemäß den dem
Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um den zur
versicherten Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Selbstbehalt für Softwareversicherung - Klausel TM4305
Bei Schäden gemäß der Softwareversicherung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
Betrag je Versicherungsfall um den zur Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701
Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für die im
Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherer den Vertrag kündigt.
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 785
Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und
Bürogeräte - Klausel TM0001
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, wie z. B.:
‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen,
‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras,
‒ CAD-, CAE-, CAM-Systeme,
‒ Telefonanlagen (keine Auto-/Mobiltelefone und Smartphones),
‒ Telefaxgeräte,
‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen,
‒ Personensuch- und -rufanlagen,
‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte,
‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards,
‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte,
‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen,
‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Autotelefone,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
KFM0120 Seite 785 von 932
[Seite 786]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 786
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente)
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Smartphones und Smartwatches
4.1 Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte
Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör sofern der
Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der
Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät
beträgt maximal 2.000 EUR.
4.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt
ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der
versicherten Sache bei Eintritt des Schadens.
Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt.
Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt:
Alter des Geräts in Monaten Maximale Entschädigung
0 bis 6 100 %
ab 6 bis 12 80 %
ab 12 bis 24 60 %
ab 24 bis 30 40 %
ab 30 25 %
4.3 Selbstbeteiligung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt
für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart.
Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, wie z. B.:
KFM0120 Seite 786 von 932
[Seite 787]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 787
‒ Alarm- und Brandmeldeanlagen,
‒ Zutrittskontroll- und Türschließanlagen,
‒ Videoüberwachungsanlagen,
‒ Warensicherungssysteme,
‒ Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen,
‒ sonstige Mess- und Prüfgeräte,
‒ Parkhaus- und Schrankenanlagen,
‒ Fahrkartenautomaten,
‒ Tankautomaten,
‒ Fütterungscomputer.
2.2 Nicht versicherte Sachen
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
KFM0120 Seite 787 von 932
[Seite 788]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 788
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Materialprüf- und Labortechnik, wie z. B.:
‒ Chromatographen,
‒ Röntgenanlagen,
‒ Laborgeräte und Laborsysteme,
‒ Sterilisations- und Desinfektionsanlagen,
‒ Thermographieanlagen,
‒ Ultraschallgeräte,
‒ Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte,
‒ Spektrometer,
‒ Isotopendurchstrahlungsgerät,
‒ Mikroskope,
‒ Schwingungsmessgeräte,
‒ Zentrifugen,
‒ Endoskopiegeräte,
‒ Laser
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
KFM0120 Seite 788 von 932
[Seite 789]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 789
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Recycling,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Satz- und Reprotechnik, wie z. B.:
‒ Geräte zur Klischee- und Satzherstellung,
‒ Klischographen, Vario- und Helio-Klischographen,
‒ Chromagraphen,
‒ Licht- und Fotosatzgeräte,
‒ Entwicklungsmaschinen,
‒ Scanner für reprographische Betriebe,
‒ Lasergraviergeräte, elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen,
‒ Reprokameras,
‒ Plotter,
‒ Kaschier- und Laminiergeräte,
‒ Farbauszugsanlagen,
‒ graphische Gestaltungssysteme.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
KFM0120 Seite 789 von 932
[Seite 790]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 790
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Druck- und Druckereimaschinen (ausschließlich über Maschinenversicherung versicherbar),
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser)
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Recycling,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
KFM0120 Seite 790 von 932
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 791
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Bild- und Tontechnik, wie z. B.:
‒ Lautsprecheranlagen,
‒ Tonstudios,
‒ Richtfunkanlagen,
‒ Antennenanlagen,
‒ Fernseh-und Videoanlagen,
‒ Industriefernsehanlagen,
‒ elektroakustische Anlagen,
‒ Laserprojektoren,
‒ Fernseh- und Rundfunkstudio.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
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Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Medizintechnik, wie z. B.:
‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen,
‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras,
‒ Telefonanlagen (keine Auto-/Mobiltelefone und Smartphones),
‒ Telefaxgeräte,
‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen,
‒ Personensuch- und -rufanlagen,
‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte,
‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards,
‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte,
‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen,
‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter,
‒ Waagen, Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Geräte der medizinischen Diagnostik (z. B. Ultraschallgeräte),
‒ Endoskope, z. B. Gastroskope, Zystoskope, Rektoskope, Laryngoskope, Otoskope,
‒ Defibrillatoren, Monitoring-Systeme,
‒ Diathermiegerät,
‒ Inhalationsgeräte, Infusionsgeräte,
‒ Bestrahlungsgeräte,
‒ Dialysegeräte,
‒ Durchstrahlungsgeräte (Isotopen, Neutronen),
‒ Elektronenmikroskope,
‒ Anlagen/Geräte der Röntgentechnik (Diagnose, Therapie),
‒ medizinische Labortechnik,
‒ Auto-Analyzer, Brutschränke, Coagulometer,
‒ Spektralphotometer, Chromatographen, Elektrophoresegeräte,
‒ Dentaltechnik,
‒ Seh- und Hörtestgeräte.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen (nicht medizinisch genutzt) zugeordnet
werden können:
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Kassen und Waagen,
‒ Autotelefone,
‒ Computertomographien (CT) und Kernspintomographen (MRT)
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
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Stand 01.07.2017 Seite 793
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente)
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
‒ Recycling,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Smartphones und Smartwatches
4.1 Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte
Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör sofern der
Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der
Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät
beträgt maximal 2.000 EUR.
4.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt
ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der
versicherten Sache bei Eintritt des Schadens.
Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt.
Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt:
Alter des Geräts in Monaten Maximale Entschädigung
0 bis 6 100 %
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
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ab 6 bis 12 80 %
ab 12 bis 24 60 %
ab 24 bis 30 40 %
ab 30 25 %
4.3 Selbstbeteiligung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt
für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart.
Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Kassen und Waagen, wie z. B.:
‒ Registrierkassen,
‒ Scannerkassen,
‒ Waagen,
‒ Fahrzeugwaagen,
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
‒ Materialprüf- und Labortechnik,
‒ Satz- und Reprotechnik,
‒ Bild- und Tontechnik,
‒ Medizintechnik,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
Geräte,
‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
Anlagen,
‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
‒ Verkehrsregelungsanlagen,
‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
‒ Tanksäulen- und Automaten,
‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
‒ Solarthermische Anlagen,
‒ Photovoltaikanlagen,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 795
‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Prototypen,
‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
Systemhäuser),
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
Softwareversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte
– Klausel TM0031
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.
1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherungsort
2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
Betriebsgrundstücke verbinden.
2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
(6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).
3 Versicherungssumme
3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
Programme (1.1) eingetreten ist durch
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
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Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);
elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;
Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
Ausnahme von 5.2 d.),
höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
wiederbeschafft werden müssen.
5 Entschädigungsleistung
5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung
bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/
Informationsbeschaffung);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren);
bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
Versicherungssumme.
5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;
für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
wurden oder verloren gegangen sind;
für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden.
5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.
5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
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5.5 Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e. abweichend auf 20
Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
Durchführung von Rücksicherungstests.
6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
(z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt oder leistungsfrei sein.
Softwareversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.
1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherungsort
2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
Betriebsgrundstücke verbinden.
2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
(6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).
3 Versicherungssumme
3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 798
4 Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
Programme (1.1) eingetreten ist durch
Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);
elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;
Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
Ausnahme von 5.2 d.);
höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
wiederbeschafft werden müssen.
5 Entschädigungsleistung
5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung
bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/
Informationsbeschaffung);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren);
bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
Versicherungssumme.
5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;
für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
wurden oder verloren gegangen sind;
für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 799
5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
erfolgt sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur
den Zeitwert der versicherten Datenträger.
5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.
5.5 Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e. abweichend auf 20
Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
Durchführung von Rücksicherungstests.
6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
(z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt oder leistungsfrei sein.
Softwareversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare
Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B.
Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten
Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach
auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.
1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherungsort
2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
Betriebsgrundstücke verbinden.
2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
(6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).
3 Versicherungssumme
KFM0120 Seite 799 von 932
[Seite 800]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 800
3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
Programme (1.1) eingetreten ist durch
Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);
elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;
Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
Ausnahme von 5.2 d));
höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
wiederbeschafft werden müssen.
5 Entschädigungsleistung
5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung
bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/
Informationsbeschaffung);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren);
bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
Versicherungssumme.
5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;
für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
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[Seite 801]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 801
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
wurden oder verloren gegangen sind;
für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden.
5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.
5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.
5.5 Bei Schäden gemäß 4. a) bis 4. d) und f) ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e) abweichend auf 20
Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
Durchführung von Rücksicherungstests.
6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
(z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt oder leistungsfrei sein.
Softwareversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.
1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherungsort
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[Seite 802]
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2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
Betriebsgrundstücke verbinden.
2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
(6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).
3 Versicherungssumme
3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
Programme (1.1) eingetreten ist durch
Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);
elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;
Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
Ausnahme von 5.2 d.);
höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
wiederbeschafft werden müssen.
5 Entschädigungsleistung
5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung
bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/
Informationsbeschaffung);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren);
bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
Versicherungssumme.
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[Seite 803]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 803
5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;
für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
wurden oder verloren gegangen sind;
für andere als in 4 genannten Sach- oder Vermögensschäden.
5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.
5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.
5.5 Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e) abweichend auf 20
Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
Durchführung von Rücksicherungstests.
6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
(z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28, Absatz 1 und Absatz 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann
der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein.
Softwareversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
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1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherungsort
2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
Betriebsgrundstücke verbinden.
2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
(6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).
3 Versicherungssumme
3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
Programme (1.1) eingetreten ist durch
Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);
elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;
Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
Ausnahme von 5.2 d.);
höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
wiederbeschafft werden müssen.
5 Entschädigungsleistung
5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung
bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/
Informationsbeschaffung);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);
KFM0120 Seite 804 von 932
[Seite 805]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 805
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren);
bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
Versicherungssumme.
5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;
für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
wurden oder verloren gegangen sind;
für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden.
5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.
5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.
5.5 Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e. abweichend auf 20
Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
Durchführung von Rücksicherungstests.
6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
(z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt oder leistungsfrei sein.
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[Seite 806]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 806
Softwareversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.
1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherungsort
2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
Betriebsgrundstücke verbinden.
2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
(Nr. 6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).
3 Versicherungssumme
3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs-bzw. Wiedereingabekosten (Nr. 5.1), bei
Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
gemäß Nr. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch
Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);
elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;
Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
Ausnahme von Nr. 5.2 d)
höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
wiederbeschafft werden müssen.
5 Entschädigungsleistung
5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung
bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) in Höhe
der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
KFM0120 Seite 806 von 932
[Seite 807]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 807
‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (Nr. 6.1);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/
Informationsbeschaffung);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren);
bei einem gemäß Abschnitt A, § 2, versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (Nr.
1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position
genannten Versicherungssumme.
5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (Nr. 1.2) sind;
für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
wurden oder verloren gegangen sind;
für andere als in Nr. 4 genannten Sach- oder Vermögensschäden.
5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.
5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.
5.5 Bei Schäden gemäß Nr. 4 a. bis 4 d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß Nr. 4 e. abweichend auf 20
Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
Durchführung von Rücksicherungstests.
6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
(z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
KFM0120 Seite 807 von 932
[Seite 808]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 808
6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt oder leistungsfrei sein.
Softwareversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.
1.2 Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherungsort
2.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
Betriebsgrundstücke verbinden.
2.2 Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
(Nr. 6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).
3 Versicherungssumme
3.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs-bzw. Wiedereingabekosten (Nr. 5.1), bei
Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
3.2 Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Versicherte Schäden und Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
verarbeitet wurden.
Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 5.5),
wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr.
1.1) eingetreten ist durch
Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;
Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);
Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);
elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;
Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
Ausnahme von Nr. 5.2 d)
KFM0120 Seite 808 von 932
[Seite 809]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 809
höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
wiederbeschafft werden müssen.
5 Entschädigungsleistung
5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung
bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) in Höhe
der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (Nr. 6.1);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/
Informationsbeschaffung);
‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);
bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
geschützten Programme (Lizenzgebühren);
bei einem gemäß Abschnitt A, § 2, versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (Nr.
1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position
genannten Versicherungssumme.
5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (Nr. 1.2) sind;
für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
wurden oder verloren gegangen sind;
für andere als in Nr. 4 genannten Sach- oder Vermögensschäden.
5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.
5.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.
5.5 Bei Schäden gemäß Nr. 4 a. bis 4 d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß Nr. 4 e. abweichend auf 20
Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.
6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
6.1 Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
Durchführung von Rücksicherungstests.
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Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 810
6.2 Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
(z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
6.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
berechtigt oder leistungsfrei sein.
Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041
1 Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten
betriebsfertigen Sache, für die diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem
Grunde nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen versicherten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt
der Versicherer die Kosten für Überbrückungsmaßnahmen (Nr. 2), die entstehen, weil der
frühere betriebsfertige Zustand dieser Sache wieder hergestellt oder diese Sache wieder
beschafft werden muss (Mehrkosten).
Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5) nur, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden
(gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen) für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarte Dauer liegt.
2 Mehrkosten
Versichert sind nur die im Versicherungsvertrag bezeichneten zeitabhängigen aa. und
zeitunabhängigen bb. Mehrkosten.
aa. Zeitabhängige Mehrkosten (Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung entstehen) können versichert werden, insbesondere für
‒ die Benutzung anderer Anlagen;
‒ die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
‒ die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen oder
den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
bb. Darüber hinaus können zeitunabhängige Mehrkosten (Kosten, die während der Dauer der
Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen) versichert werden,
insbesondere für
‒ ‒einmalige Umprogrammierung;
‒ ‒Umrüstung;
‒ ‒behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.
Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Mehrkosten
aa. infolge von Schäden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nicht versicherten Schäden und Gefahren;
bb. infolge von Schäden an Wechseldatenträgern und Kosten für die Wiederherstellung von
Daten;
cc. infolge von Schäden an nicht versicherten Stoffen, Materialien und Teilen gemäß den dem
Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen;
dd. infolge von gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nicht entschädigungspflichtigen Schäden an Röhren und
Zwischenbildträgern;
ee. die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache
selbst entstehen;
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Stand 01.07.2017 Seite 811
ff. insoweit, als sie auf außergewöhnlichen Ereignissen (die während der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit eintreten) oder auf behördlich
angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen beruhen;
gg. insoweit, als sie darauf beruhen, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung vom Schaden betroffener Sachen nicht rechtzeitig genügend
Kapital zur Verfügung steht;
hh. insoweit, als sie darauf beruhen, dass vom Schaden betroffene Sachen anlässlich der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
ii. insoweit, als sie auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb- oder
Fertigfabrikaten beruhen.
3 Versicherungssummen; Unterversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
ist die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten der Betrag, der innerhalb von 12
Monaten für die ihrer Art nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a. aa.) aufzuwenden wäre
(Jahresversicherungssumme), wenn die technische Einsatzmöglichkeit der im
Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen während dieses Zeitraumes unterbrochen wäre;
Grundlage sind die im Versicherungsvertrag je Tag und Jahr genannten Beträge.
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
ist die Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten der Betrag, der für die ihrer Art
nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a) bb)) aufzuwenden wäre, wenn die technischen
Einsatzmöglichkeiten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen unterbrochen wäre.
Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Haftzeit
Die vereinbarte Haftzeit beträgt drei Monate.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer
nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit
dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.
5 Entschädigungsleistung
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer
aa. für zeitabhängige Mehrkosten Entschädigung je Arbeitstag bis zur vereinbarten
Tagesentschädigung
bb. für zeitunabhängige Mehrkosten Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme (Nr. 3 b.); soweit sie innerhalb der Haftzeit (Nr. 4) entstehen.
Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische
Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder
beeinträchtigt gewesen wäre.
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen; ersparte Kosten werden
angerechnet, ebenso wirtschaftliche Vorteile, auch wenn sie sich nach Ablauf der Haftzeit als
Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung (Nr. 1a.) ergeben.
6 Selbstbehalt
Der gemäß Nr. 5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall (Nr. 1 a)) um den im
Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.
Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt. Ist der Selbstbehalt in
Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des ermittelten Betrags
(a) selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie der zeitliche Selbstbehalt zu
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[Seite 812]
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Stand 01.07.2017 Seite 812
dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen
Einsatzmöglichkeit.
In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des
Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf
der Haftzeit.
Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
Selbstbehalt.
7 Sachverständigenverfahren
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
müssen die Feststellung des Sachverständigen enthalten
die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. aa.);
die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. bb.);
die Umstände, die gemäß Nr. 5 b. die Entschädigung des Versicherers beeinflussen;
die ersparten Kosten und die wirtschaftlichen Vorteile (Nr. 5 c).
Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042
1 Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten
betriebsfertigen Sache, für die diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem
Grunde nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen versicherten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt
der Versicherer die Kosten für Überbrückungsmaßnahmen (Nr. 2), die entstehen, weil der
frühere betriebsfertige Zustand dieser Sache wieder hergestellt oder diese Sache wieder
beschafft werden muss (Mehrkosten).
Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5) nur, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden
(gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen) für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarte Dauer liegt.
2 Mehrkosten
Versichert sind nur die im Versicherungsvertrag bezeichneten zeitabhängigen aa. und
zeitunabhängigen bb. Mehrkosten.
aa. Zeitabhängige Mehrkosten (Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung entstehen) können versichert werden, insbesondere für
‒ ‒die Benutzung anderer Anlagen;
‒ ‒die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
‒ ‒die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen oder
den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
bb. Darüber hinaus können zeitunabhängige Mehrkosten (Kosten, die während der Dauer der
Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen) versichert werden,
insbesondere für
‒ ‒einmalige Umprogrammierung;
‒ ‒Umrüstung;
‒ ‒behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.
Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Mehrkosten
aa. infolge von Schäden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nicht versicherten Schäden und Gefahren;
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[Seite 813]
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Stand 01.07.2017 Seite 813
bb. infolge von Schäden an Wechseldatenträgern und Kosten für die Wiederherstellung von
Daten;
cc. infolge von Schäden an nicht versicherten Stoffen, Materialien und Teilen gemäß den dem
Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen;
dd. infolge von gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nicht entschädigungspflichtigen Schäden an Röhren und
Zwischenbildträgern;
ee. die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache
selbst entstehen;
ff. insoweit, als sie auf außergewöhnlichen Ereignissen (die während der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit eintreten) oder auf behördlich
angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen beruhen;
gg. insoweit, als sie darauf beruhen, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung vom Schaden betroffener Sachen nicht rechtzeitig genügend
Kapital zur Verfügung steht;
hh. insoweit, als sie darauf beruhen, dass vom Schaden betroffene Sachen anlässlich der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
ii insoweit, als sie auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb- oder
Fertigfabrikaten beruhen.
3 Versicherungssummen; Unterversicherung
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
ist die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten der Betrag, der innerhalb von 12
Monaten für die ihrer Art nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a. aa.) aufzuwenden wäre
(Jahresversicherungssumme), wenn die technische Einsatzmöglichkeit der im
Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen während dieses Zeitraums unterbrochen wäre;
Grundlage sind die im Versicherungsvertrag je Tag und Jahr genannten Beträge.
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
ist die Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten der Betrag, der für die ihrer Art
nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a) bb)) aufzuwenden wäre, wenn die technischen
Einsatzmöglichkeiten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen unterbrochen wäre.
Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
4 Haftzeit
Die vereinbarte Haftzeit beträgt drei Monate.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer
nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit
dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.
5 Entschädigungsleistung
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
leistet der Versicherer
aa. für zeitabhängige Mehrkosten Entschädigung je Arbeitstag bis zur vereinbarten
Tagesentschädigung
bb für zeitunabhängige Mehrkosten Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme (Nr. 3 b); soweit sie innerhalb der Haftzeit (Nr. 4) entstehen.
Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische
Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder
beeinträchtigt gewesen wäre.
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen; ersparte Kosten werden
angerechnet, ebenso wirtschaftliche Vorteile, auch wenn sie sich nach Ablauf der Haftzeit als
Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung (Nr. 1 a)) ergeben.
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[Seite 814]
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Stand 01.07.2017 Seite 814
6 Selbstbehalt
Der gemäß Nr. 5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall (Nr. 1 a.) um den im
Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.
Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt. Ist der Selbstbehalt in
Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des ermittelten Betrags
(a) selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie der zeitliche Selbstbehalt zu
dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen
Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder
ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet
spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
Selbstbehalt.
7 Sachverständigenverfahren
Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
müssen die Feststellung des Sachverständigen enthalten
die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. aa.);
die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. bb.):
die Umstände, die gemäß Nr. 5 b. die Entschädigung des Versicherers beeinflussen;
die ersparten Kosten und die wirtschaftlichne Vorteile (Nr. 5 c).
Mobile Geräte - Klausel TM1101
Sofern dies besonders vereinbart ist, besteht auch Versicherungsschutz für mobile Geräte außerhalb
der Betriebsgrundstücke - weltweit - bis zu der im Versicherungsvertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Beweglich eingesetzte Sachen - Klausel TM1102
Sofern dies besonders vereinbart ist, besteht auch Versicherungsschutz für beweglich eingesetzte
Sachen außerhalb der Betriebsgrundstücke - weltweit - bis zu 20 Prozent der im
Versicherungsvertrag dokumentierten Versicherungssumme (ohne Vorsorgeversicherung).
Selbstbehalt für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104
Bei Schäden an Softwareschutzmodulen gemäß der Klausel für die Softwareversicherung der dem
Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als
entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um den zur Position vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105
Die Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie in
Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zu dem
genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert.
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[Seite 815]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 815
Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107
Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden und Gefahren,
die durch eine Feuerversicherung, eine Einbruchdiebstahlversicherung oder eine
Leitungswasserversicherung (nach der jeweils neuesten Fassung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen) gedeckt werden können.
Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108
1 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen,
Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen.
2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gelten die Regelungen gemäß den
dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109
Zu diesem Risiko sind Anlagen und Geräte über den im Versicherungsschein genannten Wert
versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Datenversicherung - Klausel TM1110
1 Versicherte und nicht versicherte Kosten
Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
aa. Daten;
bb. betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten
Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese
auf einem Datenträger befinden.
Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur
im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherte Sachen
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.
3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
von Blitzeinwirkung oder
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Datenträger oder der
Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist.
4 Versicherungsort
In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren
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[Seite 816]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 816
Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und
Auslagerungsstätte.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme
Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen bei
aa. Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr.
6 a.);
bb. Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
Entschädigt werden abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen
Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur
Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
aa. maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
bb. Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/
Informationsbeschaffung);
cc. Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
dd. Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).
Der Versicherer leistet keine Entschädigung
aa. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch
Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker,
Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
bb. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
cc. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
dd. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
ee. für sonstige Vermögensschäden;
ff. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
notwendig ist;
gg. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
Der nach a. bis c. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
aa. eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h.
Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass
bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden
oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
bb. sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit
Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.
KFM0120 Seite 816 von 932
[Seite 817]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 817
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a. genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder
grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gelten
die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Röhren - Klausel TM1144
In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt die im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen vereinbarte Regelung für Röhren gestrichen.
Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl,
Raub, Vandalismus und oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den
Wiederbeschaffungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ein Abzug
vorgenommen. Der Abzug beträgt
bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
Prozentsatz = (100 P)/(PGXY).
Der Prozentsatz beträgt maximal 100 %.
Es bedeuten:
P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der
betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden
bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte
Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -
monaten.
X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller
üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
aa. volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
bb. volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und
anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
cc. anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter
Betriebsdauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
Y = Erstattungsfaktor
dd. Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
ee. Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung
sinngemäß angewendet.
bei allen anderen Röhren
Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung
nach Benutzungsdauer
von monatlich um
aa. Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
Laserröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 %
bb. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen 12 Monaten 3,0 %
Laserröhren (nicht Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 %
Kathodenstrahlröhren (CRT) in
Aufzeichnungseinheiten von Foto-/Lichtsatzanlagen 3,0 %
Thyratronröhren (Medizintechnik) 3,0 %
Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) 3,0 %
cc Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 %
Hochfrequenzleistungsröhren 2,5 %
dd. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
bei Teilröntgenologen 24 Monaten 2,0 %
Stehanodenröhren (Medizintechnik) 2,0 %
Speicherröhren 2,0 %
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[Seite 818]
Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 818
Fotomultiplierröhren 2,0 %
Ventilröhren (Medizintechnik) 1,5 %
Regel-/Glättungsröhren 1,5 %
Röntgenbildverstärkerröhren 1,5 %
Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik) 1,5 %
Linearbeschleunigerröhren 1,5 %
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach
den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ersetzt.
Zwischenbildträger - Klausel TM1145
1 Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt die im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen vereinbarte Regelung für Zwischenbildträger gestrichen.
2 Umfang der Entschädigung
Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl,
Raub, Vandalismus und oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den
Wiederherstellungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ein Abzug
vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer
zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.
KFM0120 Seite 818 von 932
[Seite 819]
AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 819
Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von
stationären Maschinen (AMBM 2012)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 820
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 820
3 Versicherte Interessen 823
4 Versicherungsort 823
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 823
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 824
7 Umfang der Entschädigung 825
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 827
9 Sachverständigenverfahren 827
10 Wechsel der versicherten Sachen 829
11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 829
12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 830
13 Prämien, Versicherungsperiode 830
14 Gefahrerhöhung 830
15 Versicherung für fremde Rechnung 830
16 Übergang von Ersatzansprüchen 831
17 Kündigung nach dem Versicherungsfall 831
18 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 831
19 Vollmacht des Versicherungsvertreters 831
KFM0120 Seite 819 von 932
[Seite 820]
AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 820
Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von
stationären Maschinen (AMBM 2012)
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen
Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist
eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem
Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch
während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
Versicherungsorts.
1.2 Zusätzlich versicherbare Sachen
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert:
Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen;
Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen
Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der
versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
1.3 Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
versicherten Sache versichert sind Schäden an
Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen,
Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen;
Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;
sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen.
1.4 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Wechseldatenträger;
Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
Werkzeuge aller Art;
sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können,
wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
KFM0120 Seite 820 von 932
[Seite 821]
AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 821
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von Nr. 3);
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
Zerreißen infolge Fliehkraft;
Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unterdruck;
Sturm, Frost oder Eisgang.
2.2 Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet,
wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
2.3 Verhältnis zur Feuerversicherung
Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeugs gilt:
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
aa. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder seiner Ladung;
bb. die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als
Folge von Brand oder Explosion entstehen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der
unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn
seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
seiner Wandung nicht erforderlich.
Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für:
aa. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als
ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Keine Entschädigung wird jedoch geleistet für
derartige Brandschäden an Räucher-, oder Trockenanlagen und an der Bearbeitung eines
Rohstoffs oder Halbfertigfabrikats dienenden Erhitzungsanlagen sowie an
Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren,
Rauchgasleitungen Anlagen zur Rauchgasentstickung, Rauchgasentschwefelung und
Rauchgasentaschung;
bb. Sengschäden an versicherten Sachen;
cc. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum
auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern
durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
dd. Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei denn, dass der Blitz
unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden durch Brand oder Explosion,
die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung geleistet.
Die Einschlüsse gemäß aa. bis cc. gelten nicht, wenn Schäden dadurch verursacht wurden,
dass sich zunächst an der versicherten Sache oder an anderen Sachen eine ausgeschlossene
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Gefahr gemäß a) verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner nicht für Folgeschäden an der
versicherten Sache oder an anderen versicherten Sachen durch eine Gefahr gemäß a).
2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
durch Innere Unruhen, Terror;
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
durch Erdbeben;
durch Überschwemmung;
Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch
aa. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
bb. Witterungsniederschläge;
cc. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb);
durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;
durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe
Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
durch
aa. betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen
Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits
erneuerungsbedürftig waren. Die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den
Fällen von Nr. 1 a., Nr. 1 b., Nr. 1 d. und Nr. 1 e.; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach
dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei, Material- oder
Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei
Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften;
durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Schäden an nicht gestohlenen
Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten;
soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein
Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von
Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der
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Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
3 Versicherte Interessen
3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht
Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu
versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
3.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer
übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
3.5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für
die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
3.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.
4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
5.1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend
der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder
Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist
entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen
Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der
Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
Versicherungswert unberücksichtigt.
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
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5.2 Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
5.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
6.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im
öffentlichen Interesse erbracht werden.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
6.2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder
die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
6.3 Zusätzliche Kosten
Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten
Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden,
‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen
des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
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cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
muss, um
‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
oder auszutauschen;
‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
bb. Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
Kenntniserhalt gemeldet wurden.
cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Luftfrachtkosten
Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten Sache aufwendet.
7 Umfang der Entschädigung
7.1 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als
der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer
Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig
verwendet werden können.
7.2 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
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Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
cc. De- und Remontagekosten;
dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
vorgenommen an
aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art
sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
bb. Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten,
Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumulatoren
und Röhren;
cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein
Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür
angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der
beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der
Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer
die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch
nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten;
cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
dd. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
gg. Vermögensschäden.
7.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
7.4 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten
Versicherungssummen.
7.5 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
7.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
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Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrages
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
7.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
7.8 Selbstbehalt
Der nach Nr. 1 bis Nr. 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal
abgezogen.
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
8.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
zu zahlen ist.
8.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
8.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
8.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
8.5 Abtretung des Entschädigungsanspruchs
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten
werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem
Grund verlangt.
9 Sachverständigenverfahren
9.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
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9.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
9.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
9.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
9.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
9.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
9.7 Obliegenheiten
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Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
10 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine
andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem
Versicherungsschutz oder
mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.
11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
11.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
11.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln;
ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
hh. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform -
zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
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Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser
die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen
und rechtlichen Umständen möglich ist.
11.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen
Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
12 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt.
13 Prämien, Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen
Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die
Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
14 Gefahrerhöhung
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
15 Versicherung für fremde Rechnung
15.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
15.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
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AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 831
15.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
16 Übergang von Ersatzansprüchen
16.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
16.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des
§ 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.
17 Kündigung nach dem Versicherungsfall
17.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
17.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
17.3 Kündigung durch den Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
18 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
19 Vollmacht des Versicherungsvertreters
19.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
KFM0120 Seite 831 von 932
[Seite 832]
AMBM2012 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012 Seite 832
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
19.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
19.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegens ich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
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[Seite 833]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 833
Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen
Inhaltsverzeichnis
Seite
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 835
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 835
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 835
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 835
Eichkosten - Klausel TM4007 835
Schadensuchkosten - Klausel TM4008 835
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 835
Fundamente - Klausel TM4102 835
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 836
Sammelposition - Klausel TM4104 836
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 836
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 836
Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107 836
Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108 837
Innere Unruhen - Klauseln TM4109 837
Anerkennung - Klausel TM4110 838
Gefahrerhöhung - Klausel TM4111 838
Regressverzicht - Klausel TM4112 838
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201 838
Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202 838
Selbstbehalt - Klausel TM4301 839
Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701 839
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 839
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 839
Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601 839
Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602 839
Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung
- Klausel TM0603 840
Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604 841
Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605 844
Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0606 845
Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607 846
Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608 847
Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel
TM0609 848
Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610 849
Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611 850
KFM0120 Seite 833 von 932
[Seite 834]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 834
Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612 851
Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613 851
Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614 852
Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615 855
Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616 855
Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617 856
Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung
- Klausel TM0618 857
Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619 858
Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620 859
Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0621 860
Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622 861
Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623 862
Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel
TM0624 862
Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM 0625 863
Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626 864
Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627 865
Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628 866
Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629 866
Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630 867
Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM 0631 868
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung -
Klausel TM6001 870
Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002 871
Werkzeuge - Klausel TM6003 872
Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004 872
Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005 872
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 872
Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007 873
Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008 873
Datenversicherung - Klausel TM6010 873
Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011 875
Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012 875
KFM0120 Seite 834 von 932
[Seite 835]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 835
Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko mitversichert.
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
mitversichert.
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Eichkosten - Klausel TM4007
Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Schadensuchkosten - Klausel TM4008
Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden, die über die
vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.
Fundamente - Klausel TM4102
Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
KFM0120 Seite 835 von 932
[Seite 836]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 836
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass
die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder
Verwendungszweck entsprechen.
Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines
jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen
Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine
Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im
vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so
entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.
Sammelposition - Klausel TM4104
Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der
dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom
Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie
in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt werden.
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105
Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche
Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder
Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen
Einfluss zu nehmen.
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106
Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei
gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten
Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.
Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107
1 Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und
Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 Prozent
ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungssummen, ist für die
nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.
2 Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
Berücksichtigung der Preisentwicklung.
Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
Betrag.
KFM0120 Seite 836 von 932
[Seite 837]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 837
Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
zwar
für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
Gruppe Investitionsgüter;
für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).
3 Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam.
4 Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.
5 Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie
für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in
drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich
in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie
erhöht werden sollte.
Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme
Prämie
Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
P = P0 x Prämienfaktor
Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
S = S0 x Summenfaktor
Summenfaktor = E/E0
Es bedeuten:
P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971
S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
Gruppe Investitionsgüter
E0 = Stand März 1971
L =Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste
der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)
L0 = Stand Januar 1971
Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108
Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass
eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt
befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. Anderweitige
Versicherungen gehen voran.
Innere Unruhen - Klauseln TM4109
1 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
2 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben.
KFM0120 Seite 837 von 932
[Seite 838]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 838
3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
Hand.
4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
5 Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
6 Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
nach Zugang wirksam.
Anerkennung - Klausel TM4110
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
Gefahrerhöhung - Klausel TM4111
Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der
Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der
Gefahrerhöhung an. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf
Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die
Gefahrerhöhung nicht versichert.
Regressverzicht - Klausel TM4112
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
(ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern
von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf
den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn
der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201
Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht, wobei die ursprüngliche
Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
versicherten Sache am Schadentag.
Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
KFM0120 Seite 838 von 932
[Seite 839]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 839
Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die
Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500
EUR je Schadenfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Selbstbehalt - Klausel TM4301
Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701
Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für die im
Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherer den Vertrag kündigt.
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Baugewerbe, wie z. B.
‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen,
‒ Mahl- und Mischanlagen,
‒ Steinpressen, -sägen,
‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen,
‒ Silos und sonstige Behälter,
‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gerüste aller Art,
‒ Brecheranlagen jeder Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
KFM0120 Seite 839 von 932
[Seite 840]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 840
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Tagebau,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Fahrzeug- und Werkstatttechnik wie z. B.
‒ Werkstatteinrichtungen,
‒ Hebebühnen,
‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren,
‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten),
‒ SB-Waschanlagen.
2.2 Nicht versicherte Sachen:
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
KFM0120 Seite 840 von 932
[Seite 841]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 841
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
Klausel TM0603
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.
‒ Druckmaschinen,
‒ Druckvorlagenherstellung,
‒ Druckpressen,
‒ Papierverarbeitung,
‒ Schneide- und Stanzmaschinen,
‒ Scheren,
‒ Papier- und Kartonmaschinen,
‒ Wellpappenmaschinen,
‒ Kaschiermaschinen,
‒ Papierballenpressen,
‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert).
KFM0120 Seite 841 von 932
[Seite 842]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 842
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gravurraster,
‒ Schredder,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Papier- oder Pappenherstellung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Gebäudetechnik, wie z. B.
‒ Heizungsanlagen,
‒ Kühl- und Klimaanlagen,
‒ Wärmepumpen,
‒ Wasseraufbereitung,
KFM0120 Seite 842 von 932
[Seite 843]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 843
‒ Schwimmbadtechnik,
‒ Durchlauferhitzer,
‒ Löschanlagen,
‒ Aufzüge, Rolltreppen,
‒ Rolltore,
‒ stationäre Notstromaggregate,
‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung).
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts-, Küchen-, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ braune und weiße Ware,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Werkzeuge aller Art,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Stundenhotel,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Discotheken,
‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
KFM0120 Seite 843 von 932
[Seite 844]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 844
Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Holzindustrie, wie z. B.
‒ Bearbeitungsmaschinen,
‒ Stanzen,
‒ Sägen,
‒ Hobel,
‒ Schälmaschinen,
‒ Fräsmaschinen,
‒ Drehmaschinen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Sägegatter,
‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Spanplattenherstellung,
‒ Pelletherstellung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
KFM0120 Seite 844 von 932
[Seite 845]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 845
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0606
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.
‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik,
‒ Durchlauferhitzer,
‒ Löschanlagen,
‒ Aufzüge, Rolltreppen,
‒ Rolltore,
‒ stationäre Notstromaggregate,
‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung),
‒ Großküchentechnik,
‒ Hauswäscherei,
‒ Staubsauger, Bohnermaschinen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Werkzeuge aller Art,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, Beleuchtungskörper und
Beleuchtungsanlagen,
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
KFM0120 Seite 845 von 932
[Seite 846]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 846
‒ Stundenhotel,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Discotheken,
‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.
‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik,
‒ Walzanlagen,
‒ Verarbeitungsmaschinen,
‒ Extruder,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ Granulieranlagen,
‒ Spritzgießmaschinen,
‒ Mischer,
‒ Rühr- und Walzwerke,
‒ Tablettiermaschinen,
‒ Kalander,
‒ Kunststoffschweißmaschinen,
‒ Pressen.
2.2 Nicht versicherte Sachen:
Nicht versichert sind:
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
KFM0120 Seite 846 von 932
[Seite 847]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 847
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Großanlagen der chemischen Industrie,
‒ Raffinerien,
‒ Biokraftstoffproduktion,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung
‒ Bertriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Lagertechnik, wie z. B.
‒ Silos,
‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen,
‒ Förder- und Verpackungsanlagen,
‒ Hallenkrane,
‒ ortsfeste Krane,
‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
KFM0120 Seite 847 von 932
[Seite 848]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 848
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Anlagen unter Tage,
‒ Munition und Feuerwerk,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.
‒ Stalltechnik,
‒ Silos,
‒ Förderanlagen,
‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen,
‒ Tanks,
‒ Pressen,
‒ Melkanlagen,
‒ Fütterungsanlagen,
‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Biogasanlagen,
KFM0120 Seite 848 von 932
[Seite 849]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 849
‒ Blockheizkraftwerke,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Metallbearbeitung, wie z. B.
‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke, (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar),
‒ Scheren, Stanzen,
‒ Pressen aller Art,
‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen,
‒ Bearbeitungszentren,
‒ Blechverarbeitung,
‒ Drahtziehtechnik,
KFM0120 Seite 849 von 932
[Seite 850]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 850
‒ Galvanik (Metallbehandlung),
‒ Niet- und Schweißanlagen,
‒ Industrieroboter,
‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Gießereien,
‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.
‒ Abfüllanlagen,
KFM0120 Seite 850 von 932
[Seite 851]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 851
‒ Verpackungsmaschinen,
‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke,
‒ Pressen,
‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),
‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,
‒ Kessel,
‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,
Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisiermaschinen,
‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen,
‒ Kühltechnik,
‒ Brauereitechnik,
‒ Tanks und Behälter.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ Energieerzeugung jeglicher Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
KFM0120 Seite 851 von 932
[Seite 852]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 852
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
‒ Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.
‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über ELEKTRONIK versicherbar),
‒ Kegel- und Bowlingbahnen,
‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle),
‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage,
‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen).
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Ski-, Sessel- und Schlepplifte,
‒ Drahtseil- und Gondelbahnen,
‒ Geldwerter Inhalt,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Diskotheken,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Freizeit- und Funparks,
‒ Film und Funk.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
KFM0120 Seite 852 von 932
[Seite 853]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 853
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
Textil und Lederindustrie, wie z. B.
‒ Spinnerei-, Färberei- und Gerbereianlagen,
‒ Trocknungsanlagen,
‒ Reißwölfe,
‒ Stanzen,
‒ Textildruckmaschinen,
‒ Webereien,
‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen,
‒ Pressen,
‒ Krempelsätze und Karden.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
KFM0120 Seite 853 von 932
[Seite 854]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 854
Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie.
‒ Waschmaschinen,
‒ Trockner,
‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
‒ Heißmangel.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Gefängniswäschereien
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
KFM0120 Seite 854 von 932
[Seite 855]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 855
Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.:
‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen,
‒ Wasseraufbereitungsanlagen,
‒ Pumpen,
‒ Behälter und Tanks.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gebäude und -bestandteile,
‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein,
‒ Blockheizkraftwerke,
‒ Wasserturbinen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware,
‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Klärschlammverbrennung,
‒ Wasserkraftwerke
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
Prozent vorgenommen.
KFM0120 Seite 855 von 932
[Seite 856]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 856
Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einem elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Baugewerbe, wie z. B.:
‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen,
‒ Mahl- und Mischanlagen,
‒ Steinpressen, -sägen,
‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen,
‒ Silos und sonstige Behälter,
‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gerüste aller Art,
‒ Brecheranlagen jeder Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte;
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Tagebau,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Fahrzeug- und Werkstatttechnik, wie z. B.:
‒ Werkstatteinrichtungen,
‒ Hebebühnen,
‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren,
‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten),
KFM0120 Seite 856 von 932
[Seite 857]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 857
‒ SB-Waschanlagen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
Klausel TM0618
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.:
‒ Druckmaschinen,
‒ Druckvorlagenherstellung,
‒ Druckpressen,
‒ Papierverarbeitung,
‒ Schneide- und Stanzmaschinen,
‒ Scheren,
‒ Papier- und Kartonmaschinen,
‒ Wellpappenmaschinen,
‒ Kaschiermaschinen,
‒ Papierballenpressen,
‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert).
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gravurraster,
‒ Schredder,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
KFM0120 Seite 857 von 932
[Seite 858]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 858
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Papier- oder Pappenherstellung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Gebäudetechnik, wie z. B.:
‒ Heizungsanlagen,
‒ Kühl- und Klimaanlagen,
‒ Wärmepumpen,
‒ Wasseraufbereitung,
‒ Schwimmbadtechnik,
‒ Durchlauferhitzer,
‒ Löschanalgen,
‒ Aufzüge, Rolltreppen,
‒ Rolltore,
‒ stationäre Notstromaggregate,
‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung).
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts-, Küchen, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ braune und weiße Ware,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Werkzeuge aller Art,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
KFM0120 Seite 858 von 932
[Seite 859]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 859
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Stundenhotel,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Discotheken,
‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Holzindustrie, wie z. B.:
‒ Bearbeitungsmaschinen,
‒ Stanzen,
‒ Sägen,
‒ Hobel,
‒ Schälmaschinen,
‒ Fräsmaschinen,
‒ Drehmaschinen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Sägegatter,
‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
KFM0120 Seite 859 von 932
[Seite 860]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 860
‒ Spanplattenherstellung,
‒ Pelletherstellung
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0621
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.:
‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik,
‒ Durchlauferhitzer,
‒ Löschanlagen,
‒ Aufzüge, Rolltreppen,
‒ Rolltore,
‒ stationäre Notstromaggregate,
‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung),
‒ Großküchentechnik,
‒ Hauswäscherei,
‒ Staubsauger, Bohnermaschinen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Werkzeuge aller Art,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
KFM0120 Seite 860 von 932
[Seite 861]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 861
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Stundenhotel,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Discotheken,
‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar.
Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.:
‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik,
‒ Walzanlagen,
‒ Verarbeitungsmaschinen,
‒ Extruder,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ Granulieranlagen,
‒ Spritzgießmaschinen,
‒ Mischer,
‒ Rühr- und Walzwerke,
‒ Tablettiermaschinen,
‒ Kalander,
‒ Kunststoffschweißmaschinen,
‒ Pressen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Großanlagen der chemischen Industrie,
‒ Raffinerien,
‒ Biokraftstoffproduktion,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung,
‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.
KFM0120 Seite 861 von 932
[Seite 862]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 862
Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Lagertechnik, wie z. B.:
‒ Silos,
‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen,
‒ Förder- und Verpackungsanlagen,
‒ Hallenkrane,
‒ ortsfeste Krane,
‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Anlagen unter Tage,
‒ Munition und Feuerwerk,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.:
‒ Stalltechnik,
‒ Silos,
‒ Förderanlagen,
‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen,
KFM0120 Seite 862 von 932
[Seite 863]
Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 863
‒ Tanks,
‒ Pressen,
‒ Melkanlagen,
‒ Fütterungsanlagen,
‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Biogasanlagen,
‒ Blockheizkraftwerke,
‒ Photovoltaik-Anlagen,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0625
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Metallbearbeitung, wie z. B.:
‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar),
‒ Schweren, Stanzen,
‒ Pressen aller Art,
‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen,
‒ Bearbeitungszentren,
‒ Blechverarbeitung,
‒ Drahtziehtechnik,
‒ Galvanik (Metallbehandlung),
‒ Niet- und Schweißanlagen,
‒ Industrieroboter,
‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art,
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 864
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Gießereien,
‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.:
‒ Abfüllanlagen,
‒ Verpackungsmaschinen,
‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke,
‒ Pressen,
‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),
‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,
‒ Kessel,
‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,
Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisierungsmaschinen,
‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen,
‒ Kühltechnik,
‒ Brauereitechnik,
‒ Tanks und Behälter.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
‒ Isolationen,
‒ Energieerzeugung jeglicher Art,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 865
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.:
‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über Elektronik versicherbar),
‒ Kegel- und Bowlingbahnen,
‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle),
‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage,
‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen).
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Ski-, Sessel- und Schlepplifte,
‒ Drahtseil- und Gondelbahnen,
‒ geldwerter Inhalt,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Discotheken,
‒ Amüsierbetriebe,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Freizeit- und Funparks,
‒ Film und Funk.
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Stand 01.07.2017 Seite 866
Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Textil und Lederindustrie, wie z. B.:
‒ Spinnerei, Färberei- und Gerbereianlagen,
‒ Trocknungsanlagen,
‒ Reißwölfe,
‒ Stanzen,
‒ Textildruckmaschinen,
‒ Webereien,
‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
‒ Zerkleinerungsmaschinen,
‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen,
‒ Pressen,
‒ Krempelsätze und Karden.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ Schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,
‒ Recycling,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
‒ Müll und Abfall,
‒ Entsorgung.
Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie z. B.:
‒ Waschmaschinen,
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 867
‒ Trockner,
‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
‒ Heißmangel.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ geldwerter Inhalt,
‒ Verglasungen und Spiegel,
‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
‒ Leitungen und Rohre,
‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
‒ mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ Geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Gefängniswäschereien,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.
Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.:
‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen,
‒ Wasseraufbereitungsanlagen,
‒ Pumpen,
‒ Behälter und Tanks.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Gebäude und -bestandteile,
‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein,
‒ Blockheizkraftwerke,
‒ Wasserturbinen,
‒ Mobile Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 868
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
und Holz.
2.3 Nicht versicherte Betriebe
‒ Klärschlammverbrennung,
‒ Wasserkraftwerke,
‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.
Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM0631
1
1.1 Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag
diese Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Sachschadens
unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch
entstehenden Unterbrechungsschaden.
1.2 Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem
versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums,
längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer
beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt
werden muss.
1.3 Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden
besteht. Die Haftzeit beträgt sechs Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens
erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren
Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt
die Haftzeit mit dem Erstschaden.
2 Versicherungssumme
2.1 Versichert sind Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten.
2.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
entspricht die Versicherungssumme dem im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz des
Versicherungswertes gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
3 Umfang der Entschädigung
3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von
dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbarten
Dauer liegt. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebs während des
Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu
ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder
Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.
3.2 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu
sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu
berücksichtigen.
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Werden geplante oder notwendige Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen während der
Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht.
3.3 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.
3.4 Technische Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen sind nicht zu entschädigen,
soweit sie infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können.
3.5 Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer nicht im
Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht
keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an der nicht
bezeichneten Sache oder durch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einer nicht bezeichneten
Sache, so besteht Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden in dem Umfang, als wenn der
Folgeschaden nicht eingetreten wäre.
3.6 Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch
außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als
Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere
Unruhen;
Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
Erdbeben, Überschwemmung;
behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt
werden;
Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs-
oder Betriebsstoffen;
die verlängerte Wiederherstellung einer im Ausland hergestellten Sache gegenüber einer im
Inland hergestellten, gleichartigen Sach.
3.7 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen,
soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und
Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
Umsatzsteuer; Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
Umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfindervergütungen;
Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb
nicht zusammenhängen;
Vertrags- und Konventionalstrafen.
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3.8 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
je Arbeitstag eines Unterbrechungsschadens maximal Entschädigung geleistet in Höhe des 250.
Teils der Versicherungssumme gemäß Nr. 2.
3.9 Der nach 3.1 bis 3.3 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den Selbstbehalt in Höhe des
125. Teils der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 gekürzt.
4 Sachverständigenverfahren
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten
‒ Die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß
den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
‒ Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
‒ eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
Kosten während des Bewertungszeitraums ohne die versicherte Unterbrechung des Betriebs
entwickelt hätten;
‒ eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
Kosten während des Bewertungszeitraums infolge der versicherten Unterbrechung gestaltet
haben;
‒ ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden
beeinflussen.
Die Sachverständigen haben alle Arten von Kosten gesondert auszuweisen; die fortlaufenden
Kosten sind zu kennzeichnen.
5 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens
5.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
5.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
5.1 entsprechend kürzen.
5.3 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
die jeweils vereinbarte Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
5.4 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
5.5 Nicht versichert sind Aufwendungen
soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehalts für den
Versicherungsnehmer ein Nutzen entsteht;
soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;
für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
zur Wiederherstellung des Sachschadens.
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel
TM6001
1 Besteht auch eine Feuerversicherung ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu
vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
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gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Feuerversicherer und der
Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2 Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt
werden.
3 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer
kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame
Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen.
Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die
auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
4 Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
5 Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien
gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen.
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im
Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch,
wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel.
7 Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu
vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an
der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt.
Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Gefahrenbereich der versicherten
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 872
Maschinen befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre
Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache
gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden
kann.
Werkzeuge - Klausel TM6003
Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als Folge eines ersatzpflichtigen
Maschinenschadens entstehen und sofern sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Die
Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert.
Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in unmittelbarer Bearbeitung durch die
versicherte Maschine befindliche Materialien beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre
Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann.
Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005
Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von
Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung nach den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (der
Abzug erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten):
Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
bis zu 2.000 Bh um 5 %
bis zu 4.000 Bh um 10 %
bis zu 6.000 Bh um 20 %
bis zu 8.000 Bh um 30 %
bis zu 10.000 Bh um 40 %
bis zu 12.000 Bh um 50 %
über 12.000 Bh um 60 %
Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an der versicherten Maschine gilt folgende
Entschädigungsstaffel (auch hier erfolgt der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als auch von den
Lohnkosten):
Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
bis zu 6 Monaten um 5 %
bis zu 12 Monaten um 10 %
bis zu 18 Monaten um 20 %
bis zu 24 Monaten um 30 %
bis zu 30 Monaten um 40 %
bis zu 36 Monaten um 50 %
über 36 Monate um 60 %
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
Nutzungsmöglichkeit hatte.
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006
1 Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen
für den Betrieb mit Pflanzenöl erfüllt werden:
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
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1.1 Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der
Hersteller bzw. der Umrüster.
1.2 Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des
Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden
eingehalten.
1.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die
§§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein.
2 Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
3 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde
gekürzt, mindestens jedoch die Regelung gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit
des Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung
erfolgte.
Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag genannten
Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl (Einbrechen,
Einsteigen oder Eindringen des Diebs mittels falscher oder gestohlener oder geraubter richtiger
Schlüssel oder anderer Werkzeuge in Gebäude oder den Raum eines Gebäudes), soweit nicht aus
einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt wird.
Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008
Zu diesem Risiko sind Maschinen und Anlagen über den im Versicherungsschein genannten Wert
versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Datenversicherung - Klausel TM6010
1 Versicherte und nicht versicherte Kosten
Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
aa. Daten;
bb. betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten
Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese
auf einem Datenträger befinden.
Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur
im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherte Sachen
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.
3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
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von Blitzeinwirkung oder
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Datenträger oder der
Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist.
4 Versicherungsort
In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren
Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und
Auslagerungsstätte.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme
Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen bei
aa. Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6
a.);
bb. Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
Entschädigt werden abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen
Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur
Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
aa. maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
bb. Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung/
Informationsbeschaffung);
cc. Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
dd. Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).
Der Versicherer leistet keine Entschädigung
aa. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch
Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker,
Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
bb für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
cc für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
dd. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
ee. für sonstige Vermögensschäden;
ff. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
notwendig ist;
gg. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
Der nach a. bis c. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
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Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
aa. eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h.
Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass
bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden
oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
bb. sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit
Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder
grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung, gelten
die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011
Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Bestimmungen auch
für Schäden an Anlagen zu Energieerzeugung, soweit diese nicht mit Pflanzenöl oder Gasen, die
durch Vergärung von Biomasse jeder Art (Biogas) oder Biomassevergasung (z. B. Holzvergasung)
entstehen, betrieben werden.
Soweit aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, geht
dieser vor.
Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder
Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen
vorübergehend anzumieten oder auszuleihen.
Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu
der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf
erstes Risiko ersetzt.
Der Selbstbehalt beträgt 2 Kalendertage.
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Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von
fahrbaren Maschinen (ABMGM 2012)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 877
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 877
3 Versicherte Interessen 879
4 Versicherungsort 880
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 880
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 880
7 Umfang der Entschädigung 882
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 883
9 Sachverständigenverfahren 884
10 Wiederherbeigeschaffte Sachen 885
11 Wechsel der versicherten Sachen 886
12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 886
13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 887
14 Prämien, Versicherungsperiode 887
15 Gefahrerhöhung 887
16 Versicherung für fremde Rechnung 888
17 Übergang von Ersatzansprüchen 888
18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 888
19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 889
20 Vollmacht des Versicherungsvertreters 889
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Stand 01.10.2012 Seite 877
Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von fahrbaren
Maschinen (ABMGM 2012)
1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte,
sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung
und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder
sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den
Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines
Transports der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
1.2 Zusätzlich versicherbare Sachen
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert Zusatzgeräte und Reserveteile.
1.3 Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
versicherten Sache versichert sind Schäden an
Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen,
Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen;
Werkzeuge aller Art.
1.4 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Wechseldatenträger,
Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen,
Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten
Gewerbes oder von Personen dienen,
Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte,
Einrichtungen von Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen,
Labors und Gerätewagen.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) sowie bei Abhandenkommen versicherter
Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind
Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
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Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel,
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung. Dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken,
Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen,
Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung.
2.2 Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet,
wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
2.3 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Sofern vereinbart, wird Entschädigung geleistet für Schäden
bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage,
durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
Wasserbaustellen.
2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten,
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand,
durch Innere Unruhen, Terror,
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,
während der Dauer von Seetransporten,
durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe
Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen,
durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des
bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt,
durch
aa. betriebsbedingte normale Abnutzung,
bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen,
dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Teile der versicherten Sache, die infolge eines
solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd.
bereits erneuerungsbedürftig waren.
Die Ausschlüsse gemäß aa. bis dd. gelten ferner nicht in den Fällen von 1 a. und 1 b., 1 d. und
1 e.; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der
Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur
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Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-
/Wartungsvorschriften;
durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war,
soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur,
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine
Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG -
Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat
seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und
erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen: Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn
der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
2.5 Gefahrendefinitionen
Im Sinne dieser Bedingungen gilt.
Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
wird, um dessen Wiederstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem
Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
die versicherten Sachen ausüben.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines
Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte,
bb. falscher Schlüssel oder
cc. anderer Werkzeuge eindringt.
3 Versicherte Interessen
3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
3.4 Sofern vereinbart, hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter,
Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert, soweit dies
besonders vereinbart ist.
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3.5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
überlässt (4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die
bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
3.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.
4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
5.1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend
der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder
Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist
entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen
Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der
Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
Versicherungswert unberücksichtigt.
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
5.2 Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
5.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
6.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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Stand 01.10.2012 Seite 881
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistung der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im
öffentlichen Interesse erbracht werden.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
6.2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder
die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
6.3 Zusätzliche Kosten
Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten
Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden
‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren,
‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen
des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
muss, um
‒ Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder
auszutauschen,
‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern,
‒ insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
bb. Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden,
‒ Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist,
‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
Kenntniserhalt gemeldet wurden.
cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
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[Seite 882]
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Stand 01.10.2012 Seite 882
dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
ee. Entschädigung wird nicht gleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
Luftfrachtkosten
Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten Sache aufwendet.
7 Umfang der Entschädigung
7.1 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als
der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer
Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig
verwendet werden können.
7.2 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe,
bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten,
cc. De- und Remontagekosten,
dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten,
ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist,
ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
vorgenommen an
aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, sowie sonstigen
Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten
Sache zerstört oder beschädigt werden,
bb. Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten,
Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumulatoren,
Röhren und Werkzeugen aller Art;
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Stand 01.10.2012 Seite 883
cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären,
bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein
ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür
angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der
beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der
Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer
die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch
nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten,
cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
Arbeiten in fremder Regie entstanden wären,
dd. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie,
ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung,
ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden,
gg. Vermögensschäden.
7.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
7.4 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten
Versicherungssummen.
7.5 Grenze der Entschädigung
Grenze oder Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallene Teil der
Versicherungssumme.
7.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
7.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
7.8 Selbstbehalt
Der nach 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal
abgezogen.
8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
8.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen ist.
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8.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen,
der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.,
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
8.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß 1 und 2 a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem
infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
8.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
8.5 Abtretung des Entschädigungsanspruchs
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten
werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem
Grund verlangt.
9 Sachverständigenverfahren
9.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
9.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
9.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
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Stand 01.10.2012 Seite 885
der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
9.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war,
den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens,
bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten,
cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
9.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern.
9.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
9.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
10 Wiederherbeigeschaffte Sachen
10.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
10.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
10.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
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Stand 01.10.2012 Seite 886
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
10.4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 2 oder 3 bei ihm verbleiben.
10.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
10.6 Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sache zur Verfügung zu stellen, so
hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
mit Bezug auf diese Sache zustehen.
11 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine
andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem
Versicherungsschutz oder
mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.
12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
12.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
12.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,
bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen,
cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln,
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ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen,
ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen,
gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren,
hh. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform -
zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder es Umfangs der Leistungspflicht
des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser
die Obliegenheit gemäß 2 a. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
12.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1 oder 2, so ist der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen
Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt.
14 Prämien, Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen
Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die
Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
15 Gefahrerhöhung
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
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Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
16 Versicherung für fremde Rechnung
16.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
16.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
16.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
17 Übergang von Ersatzansprüchen
17.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
17.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des
§ 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.
18 Kündigung nach dem Versicherungsfall
18.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
18.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
18.3 Kündigung durch den Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
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Stand 01.10.2012 Seite 889
19 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
20 Vollmacht des Versicherungsvertreters
20.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
20.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
20.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegens ich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
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[Seite 890]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 890
Klauseln für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen
Inhaltsverzeichnis
Seite
Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651 892
Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653 892
Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654 893
Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge,
Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655 894
Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656 895
Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657 896
Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658 897
Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659 898
Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660 899
Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper -
Klausel TM0661 899
Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662 900
Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663 901
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 902
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 902
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 902
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 902
Eichkosten - Klausel TM4007 903
Schadensuchkosten - Klausel TM4008 903
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 903
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 903
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 903
Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107 903
Innere Unruhen - Klausel TM4109 904
Anerkennung - Klausel TM4110 905
Gefahrerhöhung - Klausel TM4111 905
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten
Sache - Klausel TM4201 905
Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202 905
Selbstbehalt - Klausel TM4301 906
Selbstbehalt Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306 906
Selbstbehalt Glasbruch – Klausel TM4307 906
Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701 906
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 906
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 906
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 906
Datenversicherung - Klausel TM6010 907
Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501 908
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[Seite 891]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 891
Vermietete Sachen - Klausel TM6502 909
Unterschlagung - Klausel TM6503 909
Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504 909
Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505 909
Ausschluss von inneren Betriebsschäden - Klausel TM6506 910
Maschinen-Teilversicherung (MTV) - Klausel TM6507 910
Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508 910
Ausschluss Feuer - Klausel TM6509 910
Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510 911
Reduzierter prozentualer Selbstbehalt - Klausel TM6511 911
Neuwertentschädigung – Klausel TM6514 911
KFM0120 Seite 891 von 932
[Seite 892]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 892
Klauseln für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen
Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.
Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
Anlagengruppe. Baumaschinen und -geräte wie Mini-, Mobil- und Kettenbagger, Rad- und
Kompaktlader, Schaufellader, Raupen, Planierraupen, Dozer, Stampf- und Rüttelplatten,
Kompressoren, Stromerzeuger.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653
1 Zeichnungsvoraussetzungen
KFM0120 Seite 892 von 932
[Seite 893]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 893
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
Anlagengruppe. Baustoffmisch- und –pumpgeräte wie Beton-, Zement-, Estrichpumpen,
Autobetonpumpen, Transportbetonfahrzeuge, Betonmischer und -anlagen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen.
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
KFM0120 Seite 893 von 932
[Seite 894]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 894
Versichert sind Forstmaschinen wie Holzvollerntemaschinen (Harvester); Holzrückemaschinen
(Forwarder); Holztransportgeräte wie z. B. Schlepper; Holzhacker; Baumstumpffräsen;
Seilkrananlage für Forstbetriebe.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge,
Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655
1 Zeichnungsvoraussetzungen
die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen) mit elektronischer Steuerung
ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Hebegeräte wie Turmdrehkrane, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger, Bauaufzüge,
Ladekrane auf LKW, Hebeböcke, Bock-, Portal-, Lauf-, Derrick- und Kabelkrane, Winden, Lifte,
Scherenarbeitsbühnen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
KFM0120 Seite 894 von 932
[Seite 895]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 895
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Lkw, Fahrgestelle
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Hub-, Gabel- und Teleskopstapler, Reachstacker.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
KFM0120 Seite 895 von 932
[Seite 896]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 896
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Maschinen und Geräte der Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik wie
Müll-, Saug-, Spülfahrzeuge, Müllkompaktoren und Kanalrevisionsfahrzeuge.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
KFM0120 Seite 896 von 932
[Seite 897]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 897
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Kommunaltechnik wie Kehrmaschinen, Aufsitzmäher, Winterdiensttechnik ohne Lkw,
Häcksler für Grün- und Baumschnitt, Kehrsaugfahrzeuge, nicht zulassungspflichtige
Arbeitsfahrzeuge.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
KFM0120 Seite 897 von 932
[Seite 898]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 898
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
2.2 Versichert sind Landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren, Schlepper, Futtermischwagen, Mist-
und Düngerstreuer, Pflanzenschutztechnik, Ladewagen, Güllefahrzeuge.
2.3 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.4 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
KFM0120 Seite 898 von 932
[Seite 899]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 899
Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
Anlagengruppe. Maschinen für den Verkehrswegebau wie, Grader, Scraper, Straßenfertiger,
Schwarzdeckenfertiger, Gussasphaltdeckenfertiger, Betondeckenfertiger, Fräsen und Verdichter,
Grabenfräse, Grabenziehmaschine, Walzen und Walzenzüge, Pflasterverlegemaschine, Gleisstopf-
, Gleisricht- und Gleisbettreinigungsmaschinen, Zweiwegefahrzeuge, Ramm- und Ziehgeräte.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Lokomotiven, Loren, Draisinen, Waggons,
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen.
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper -
Klausel TM0661
1 Zeichnungsvoraussetzungen
KFM0120 Seite 899 von 932
[Seite 900]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 900
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Mobil-, Raupen-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
In der Jahresprämie sind Stillstandzeiten bereits berücksichtigt. Bei unterjährigen Verträgen kommt
der Kurzzeittarif zur Anwendung.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
KFM0120 Seite 900 von 932
[Seite 901]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 901
Versichert sind saisonal eingesetzte landwirtschaftliche Maschinen wie Mähdrescher, Häcksler,
Vollerntemaschinen wie Kartoffel-, Rüben-, Gemüse- und Traubenvollernter,
Bodenbearbeitungsmaschinen wie Eggen, Pflüge, Fräsen, Strohpressen, Saat- und Drillmaschinen.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663
1 Zeichnungsvoraussetzungen
Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
Anlagengruppe. Stein-, Abbruch und Recycling wie Brecher-, Sieb-, Misch-, Sand- und
Kieswaschanlagen, Abbruchzangen, -meisel und -hämmer.
2.2 Zusatz- und Anbaugeräte
Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
KFM0120 Seite 901 von 932
[Seite 902]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 902
Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.
2.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte;
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
Sachen dem Versicherungswert entspricht.
4 Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
6 Jahre 10 Prozent Abzug
7 Jahre 20 Prozent Abzug
8 Jahre 30 Prozent Abzug
9 Jahre 40 Prozent Abzug
10 Jahre 50 Prozent Abzug
älter als 10 Jahre 60 Prozent Abzug
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
auf Erstes Risiko mitversichert.
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
mitversichert.
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004
Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
KFM0120 Seite 902 von 932
[Seite 903]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 903
Eichkosten - Klausel TM4007
Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
Schadensuchkosten - Klausel TM4008
Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die
vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart.
Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits
versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet
dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die
aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche
Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist
eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz
zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie
aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen
wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105
Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche
Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder
Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen
Einfluss zu nehmen.
Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107
1 Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und
Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 Prozent
ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungssummen, ist für die
KFM0120 Seite 903 von 932
[Seite 904]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 904
nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.
2 Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
Berücksichtigung der Preisentwicklung.
Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
Betrag.
Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
zwar
für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
Gruppe Investitionsgüter;
für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).
3 Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam.
4 Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.
5 Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie
für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in
drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich
in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie
erhöht werden sollte.
Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme
Prämie
Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
P = P0 x Prämienfaktor
Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
S = S0 x Summenfaktor
Summenfaktor = E/E0
Es bedeuten:
P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971
S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
Gruppe Investitionsgüter
E0 = Stand März 1971
L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen
Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)
L0 = Stand Januar 1971
Innere Unruhen - Klausel TM4109
1 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
KFM0120 Seite 904 von 932
[Seite 905]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 905
2 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben.
3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
Hand.
4 in Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
5 Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
6 Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
nach Zugang wirksam.
Anerkennung - Klausel TM4110
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.
Gefahrerhöhung - Klausel TM4111
Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der
Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der
Gefahrerhöhung an. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf
Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die
Gefahrerhöhung nicht versichert.
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201
Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche
Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
versicherten Sache am Schadentag.
Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit
1.500 EUR je Schadenfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
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Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 906
Selbstbehalt - Klausel TM4301
Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Selbstbehalt Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306
Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub wird der gemäß den dem
Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um den
hierfür vereinbarten Selbstbehalt, mindestens jedoch den vereinbarten allgemeinen Selbstbehalt,
gekürzt.
Die maximale Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder
Raub reduziert sich unabhängig vom vorgegebenen Prozentsatz auf den im Versicherungsschein
genannten Wert.
Selbstbehalt Glasbruch – Klausel TM4307
Bei Bruchschäden an der Verglasung versicherter Sachen wird der gemäß den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um den hierfür
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701
Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für die im
Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherer den Vertrag kündigt.
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006
1 Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen
für den Betrieb mit Pflanzenöl erfüllt werden:
1.1 Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der
Hersteller bzw. der Umrüster.
1.2 Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des
Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden
eingehalten.
1.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die
KFM0120 Seite 906 von 932
[Seite 907]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 907
§§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein.
2 Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
3 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde
gekürzt, mindestens jedoch die Regelung gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des
Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung
erfolgte.
Datenversicherung - Klausel TM6010
1 Versicherte und nicht versicherte Kosten
Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
aa. Daten;
bb. betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten
Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese
auf einem Datenträger befinden.
Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur
im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2 Versicherte Sachen
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.
3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
von Blitzeinwirkung oder
eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Datenträger oder der
Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist.
4 Versicherungsort
In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren
Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und
Auslagerungsstätte.
5 Versicherungswert; Versicherungssumme
Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen bei
aa. Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6
a);
bb. Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
Entschädigt werden abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen
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[Seite 908]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 908
Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur
Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
aa. maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
bb. Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
Bewegungsdaten (einschließlich dafür erforderlicher Belegaufbereitung /
Informationsbeschaffung);
cc. Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
dd. Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).
Der Versicherer leistet keine Entschädigung
aa. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch
Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker,
Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
bb. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
cc. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
dd. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
ee. für sonstige Vermögensschäden;
ff. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
notwendig ist;
gg. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
Der nach a. bis c. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
aa. eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h.
Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass
bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden
oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
bb. sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit
Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder
grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung, gelten
die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
Wasserbaustellen mitversichert. Nicht versichert sind Maschinen, maschinelle Einrichtungen und
sonstige technische Anlagen, die auf Schwimmkörpern betrieben werden, bzw. der Schwimmkörper
selbst.
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Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 909
Vermietete Sachen - Klausel TM6502
In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
auch die Interessen des Mieters versichert. Schäden und Verluste aus Weitervermietung durch den
Mieter sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht mitversichert.
Unterschlagung - Klausel TM6503
In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
Entschädigung geleistet für Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von
Unterschlagung. Unterschlagung durch Personen, an die der Versicherungsnehmer die versicherten
Sachen unter Vorbehalt seines Eigentums vermietet, ist nur mitversichert, sofern.
‒ das Mietverhältnis durch einen Mietvertrag beurkundet wurde,
‒ sämtliche Daten zum Identitätsnachweis des Mieters bzw. Abholers sind aus dem gültigen
Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) in den Mietvertrag übertragen worden.
Dazu gehören Familienname, Vorname, Anschrift, Tag und Ort der Geburt, Nummer des
Dokumentes, ausstellende Behörde und Datum der Ausstellung
‒ bei einem Gesamtanschaffungswert von mehr als 250.000 EUR vom Mieter eine aktuelle
Wirtschaftsauskunft vorgelegt wurde,
‒ eine Weitervermietung durch den Mieter nicht erfolgt ist.
Für Schäden durch Unterschlagung gilt ein Selbstbehalt von 25 Prozent, mindestens jedoch der im
Vertrag vereinbarte Selbstbehalt.
Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504
1 Versichert gelten Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen bis zu der genannten Summe auf
Erstes Risiko.
2 Gegenstand der Versicherung
2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen wie Verkehrsleiteinrichtungen, mobile
Ampelanlagen, Baustellenabsperrungen, Behelfsbrücken, Baustellencontainer.
2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
‒ Inventar, Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien, Akten, Pläne, Zeichnungen, Hilfs- und
Betriebsstoffe, Büroeinrichtungen, Wohneinrichtungen, Toiletten und Duschen
‒ Einrichtungen von Baubüros, Baucontainern, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten,
Magazinen, Laboren und Gerätewagen.
‒ stationäre Anlagen und Geräte,
‒ Vorführgeräte,
‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
und Geräte,
‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
‒ Prototypen,
‒ Maschinen unter Tage,
‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.
Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505
Schäden durch Brand sind nur dann versichert, wenn das vom Schaden betroffene Gerät mit einer
geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgestattet ist. Als geeignete Feuerlöscheinrichtung gelten
mindestens zwei (mind.) 3 kg Handfeuerlöscher, von denen einer in der Fahrerkabine und einer
KFM0120 Seite 909 von 932
[Seite 910]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 910
außerhalb am Fahrzeug angebracht ist, oder eine automatische Feuerlöschanlage. Feuerlöscher
müssen regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Ausschluss von inneren Betriebsschäden - Klausel TM6506
1 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der
Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen der Zerstörungen an
versicherten Sachen (Sachschaden)
als unmittelbare Folge eines von außen her einwirkenden Ereignisses;
durch Brand, Blitzschlag, Explosion; dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer,
Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
durch Sturm, Eisgang, Erdrutsch, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser.
2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für innere
Betriebsschäden und Bruchschäden. Entschädigung wird jedoch geleistet für Schäden gemäß Nr.
1, die infolge eines inneren Betriebsschadens oder Bruchschadens eintreten.
Maschinen-Teilversicherung (MTV) - Klausel TM6507
1 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im
Maschinenverzeichnis aufgeführten Sachen sowie Zubehör und Ersatzteile, die daran durch Kette
oder Schloss gesichert oder durch Schrauben befestigt sind, versichert.
2 Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der
Versicherer nur Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Verluste der
versicherten Sachen, die ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen unmittelbar verursacht werden
durch:
Brand oder Explosion;
Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub, unbefugten Gebrauch durch
betriebsfremde Personen;
Einwirkungen durch Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
oder Hochwasser. Eingeschlossen sind Gefahren, die dadurch verursacht werden, dass durch
diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die versicherte Sache geworfen werden.
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten
des Fahrers zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
Bruchschäden an der Verglasung der versicherten Sachen.
3 Vermietete, verliehene oder verleaste Maschinen/Geräte sind nicht versicherbar.
Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508
Schäden durch Entwendung oder Brand sind unverzüglich auch der Polizeibehörde zu melden.
Ausschluss Feuer - Klausel TM6509
Abweichend von den, dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ist
der Versicherungsschutz unabhängig von den mitwirkenden Ursachen für die Gefahren Brand,
Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen ausgeschlossen.
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[Seite 911]
Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017 Seite 911
Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510
Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder
Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen
vorübergehend anzumieten oder auszuleihen.
Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu
der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf
erstes Risiko ersetzt.
Der Selbstbehalt beträgt zwei Kalendertage.
Reduzierter prozentualer Selbstbehalt - Klausel TM6511
Die prozentuale Selbstbeteiligung reduziert sich bei vorhandener und aktivierter, vom Hersteller oder
einer Zertifizierungsstelle anerkannten Wegfahrsperre oder eines GPS-Ortungssystems von 25
Prozent auf 10 Prozent.
Neuwertentschädigung – Klausel TM6514
Für neue Maschinen und Geräte mit einem maximalen Alter von 12 Monaten wird bei einem
Totalschaden, abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, der Neuwert abzüglich des Wertes aller Reste bzw. des Altmaterials
entschädigt.
Maßgeblich für das Alter des jeweiligen Gerätes ist der Zeitpunkt aus erster Inbetriebnahme oder
Auslieferung durch den Verkäufer.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles die
Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine oder Gerätes nachgewiesen hat. Die Grenze der
Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme.
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CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 912
CyberRisk-Versicherung
Versicherungsbedingungen zur CyberRisk-Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Grundlagen der Versicherung 913
2 Eigenschäden 916
3 Drittschäden 917
4 Krisenmanagement und Kosten 918
5 Assistance-Leistungen 918
6 Ausschlüsse 919
7 Allgemeine Regelungen 922
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CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 913
Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung
1 Grundlagen der Versicherung
1.1 Versicherte Schäden
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass
‒ ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das fahrlässige Handeln der mitversicherten
Personen (1.10), ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder
‒ er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen
Vorschriften haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden).
Versicherte Schäden in diesem Sinn sind Vermögensschäden sowie, soweit besonders vereinbart
(siehe Versicherungsschein), Sach- und Personenschäden.
Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren
Blockade als Vermögensschäden im Sinn dieser Bedingungen.
Personenschäden sind der Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen.
Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen
von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Vermögenschäden
sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen
Schäden herleiten.
1.2 Versicherte Kosten
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Erstattung der unter 4
genannten Kosten.
1.3 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - unbeschadet 4 und 5 - die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten
Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.
1.4 Sicherheitsvorfall
Voraussetzung für den Versicherungsfall ist das Vorliegen eines für den versicherten Schaden
kausalen Sicherheitsvorfalls.
Ein solcher liegt vor bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung von Daten im Zusammenhang mit:
1.4.1 dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des
Versicherungsnehmers - gleich ob befugt oder unbefugt,
1.4.2 der Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Informations- oder
Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers oder
1.4.3 der Ausführung einer elektronischen Zugangsblockade (z.B. Denial of Service) von oder mittels
Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers.
1.5 Bring your own device (BYOD)
Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein) besteht auch Versicherungsschutz für den Gebrauch
von mobilen Informations-oder Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer unter 1.10.2.1
genannten Person stehen, bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme.
1.6 Serienschaden
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
‒ durch denselben Sicherheitsvorfall,
‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
beruhenden Sicherheitsvorfällen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
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[Seite 914]
CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 914
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus
Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren oder Dienstleistungen gelten als ein
Versicherungsfall.
1.7 Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und
seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. Die Gesamtleistung des
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf die Versicherungssumme
begrenzt, Kosten (1.2) sind darin inbegriffen.
1.8 Selbstbeteiligung
Soweit vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im
Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr
unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. Für Betriebsunterbrechungsschäden 2.2 gilt
der aus dem Versicherungsschein ersichtliche zeitliche Selbstbehalt.
1.9 Kumulregelung
1.9.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf denselben oder gleichen Ursachen, zwischen denen ein
innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil
dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser CyberRisk Versicherung und für den
anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einem anderen bei R+V
Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsvertrag, so steht für diese Versicherungsfälle die
höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
statt.
Sofern die Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung
der maximalen Versicherungssumme das Versicherungsjahr maßgeblich, das sich aus den diesem
Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergibt.
1.9.2 Werden mehrere in separaten Versicherungsverträgen bei der R+V Versicherungsgruppe
versicherte Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört,
aus demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so steht für diese Versicherungsfälle die
höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
statt. Die unabhängig von den je Versicherungsfall geltenden Versicherungssummen in den
einzelnen Verträgen festgelegten Jahreshöchstentschädigung als solche werden von dieser
Regelung nicht berührt.
1.10 Regelungen zu mitversicherten Personen und mitversicherten Unternehmen
1.10.1 Mitversicherte Unternehmen
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und
mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland.
1.10.2 Mitversicherte Personen
1 Versichert sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
mitversicherten Unternehmen
a. die gesetzlichen Vertreter,
b. Arbeitnehmer gem. § 5 BetrVG sowie
c. die freien Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, soweit diese in den Betrieb integriert
wurden.
KFM0120 Seite 914 von 932
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CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 915
2 Versichert sind Schäden gemäß 1.1 der mitversicherten Personen und Unternehmen
untereinander. Dies gilt nicht für Handlungen und Unterlassungen rein privater Natur
(Privathaftpflichtversicherung) sowie -soweit vereinbart- Personenschäden, bei denen es sich
nicht um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die
schadenverursachende Person beschäftigt ist.
1.10.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind insoweit auf die
mitversicherten Unternehmen und Personen entsprechend anzuwenden.
1.10.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz insoweit sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
1.10.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
1.11 Versicherter Zeitraum
1.11.1 Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit
Der Versicherungsfall und Sicherheitsvorfall müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist (1.11.2) eingetreten sein.
1.11.2 Nachmeldefrist /Nachhaftung
Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen
Sicherheitsvorfälle, die sich nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags
manifestiert haben und gemeldet werden.
Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder
gesundheitlichen Gründen oder wegen Geschäfts- oder Betriebsaufgabe weg, so umfasst der
Versicherungsschutz in Erweiterung die Folgen aller während der Versicherungsdauer eingetretenen
Sicherheitsvorfälle.
Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges oder nach
Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes
Beitragszahlungen offenstanden oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt
hat.
1.11.3 Rückwärtsversicherung
1 Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Sicherheitsvorfälle in der
Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass der Sicherheitsvorfall sich in einem Zeitraum von 3
Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist.
2 Als bekannter Sicherheitsvorfall gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als
solcher erkannt oder ihm gegenüber als solcher bezeichnet oder beschrieben worden ist, auch
wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
3 Mitversichert sind – unbeschadet von 1 – Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit
dieses Vertrags eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich 7.10.2 –s. Verhalten
im Versicherungsfall – Schadenanzeige) angezeigt worden sind, wenn
a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der
gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat,
b. der diesem Vertrag zugrundeliegende Sicherheitsvorfall während der Laufzeit der
Vorversicherung eingetreten ist,
c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat
und
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CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
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d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist,
keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat.
Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unverbrauchten
Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur vereinbarten Höhe je
Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
Die Ersatzleistung ist auf den Umfang der zum Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls bestehenden
Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender
Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
1.12 Geltungsbereich
1.12.1 Geografischer Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit.
1.12.2 Cloudnutzung
Mitversichert sind Daten, die auf einem Datenträger bei seinem externen Dienstleister unmittelbar
gespeichert wurden und über die der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls
berechtigt verfügen darf.
2 Eigenschäden
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in 2.1
ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung (1.11.3) finden insoweit keine Anwendung.
2.1 Wiederherstellung von Daten
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Daten auf der Grundlage
der vorhandenen Backupdatensätze. Sollte die Wiederherstellung auf Grundlage der vorhandenen
Backupdatensätze nicht möglich sein, so ist die Weisung des Versicherers zur Wiederherstellung
der Daten einzuholen.
2.2 Betriebsunterbrechung
Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer – ausschließlich im Umfang von 2.2.1 ff.
2.2.1 Vorliegen eines Betriebsunterbrechungsschadens
Ein Betriebsunterbrechungsschaden liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten aufgrund eines
Sicherheitsvorfalls beeinträchtigt ist und es deshalb zu einem Schaden in der Betriebsführung beim
Versicherungsnehmer kommt. Der Betriebsunterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden
Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer
innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann,
weil der frühere Zustand versicherter Daten wiederhergestellt werden muss.
Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für
den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des
Unterbrechungsschadens.
2.2.2 Umfang der Entschädigung
Der Versicherer ersetzt Betriebsunterbrechungsschäden.
Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder
ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der
Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Werden geplante oder notwendige
Änderungen während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht.
Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder
wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung erforderlich ist und soweit sie
ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären.
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2.2.3 Grenzen der Entschädigung
Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten werden insbesondere dann nicht ersetzt, soweit sie wegen
geplanter oder notwendiger Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.
Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden vergrößert wird
durch
1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als
Folge des Schadens nicht gerechnet werden muss;
2 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital
zur Verfügung steht;
3 den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Daten anlässlich der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
4 die verlängerte Wiederherstellung im Ausland gespeicherten Daten gegenüber im Inland
gespeicherten Daten.
2.3 Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl
Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch
entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers
eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen
seiner mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet
hat.
Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls (1.4) ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall.
2.4 Sachschäden
Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Sachschäden, die durch einen Versicherungsfall (1.3)
entstanden sind.
3 Drittschäden
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Drittschäden, wenn in 3.1 ff.
nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
3.1 Datenschutzverletzungen und gewerbliche Schutzrechte
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich
1 wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von
personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten;
2 wegen versicherter Schäden, die vom Rechteinhaber darauf gestützt werden, dass
Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem
Rechtsmangel behaftet sind, der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-
, Namens-, Marken-, Urheber- oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt.
Versicherungsschutz besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die geltend
gemachte Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der unter 1.10
benannten Personen gehört, den Sicherheitsvorfall verursacht hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung,
Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten, auf
Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten.
3.2 Geheimhaltungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen
versicherter Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusammenhang
mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die
Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die
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dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder
aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist.
4 Krisenmanagement und Kosten
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer nach vorheriger Abstimmung in Textform
ausschließlich die folgenden Kosten:
4.1 Benachrichtigungskosten
Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen,
die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner
Informationspflicht nach § 42a BDSG entstanden sind.
4.2 Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen
Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur
Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen
Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall steht.
Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Sicherheitsvorfalls durch Berichterstattung
die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und das ihm entgegengebrachte Vertrauen
erschüttert worden ist und es infolgedessen zu einem nachweisbaren Schaden gekommen ist.
4.3 Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen
Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende
Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen),
sofern diese die unmittelbare Folge eines für den versicherten Schaden kausalen Sicherheitsvorfalls
sind, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
Versichert sind ausschließlich Kreditüberwachungsdienstleistungen, die dem Betroffenen im
Zusammenhang mit seiner Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer oder anderen
Ausweis- oder Kennnummern, die zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen
Versicherungskontos verwendet werden können, entstehen oder soweit die
Kreditüberwachungsdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind.
4.4 Kosten für Schadenermittlung
Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
Versicherungsnehmers, die in Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des
Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters
aufgewendet werden müssen.
4.5 Rechtsverfolgungskosten
Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
Versicherungsnehmers, die die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. Wird in einem
Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
Soweit vereinbart, erstattet der Versicherer alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
Versicherungsnehmers, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den
Schadenstifter entstanden sind. Der Versicherer erstattet diese Kosten maximal in Höhe der
gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften.
5 Assistance-Leistungen
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Assistance-Leistungen zur Vermeidung,
Begrenzung oder Minderung von Schäden. Assistance-Leistungen sind solche Leistungen des
Versicherers an den Versicherungsnehmer, zu denen er weder durch Gesetz noch durch Vertrag
verpflichtet ist. Die Assistance-Leistungen werden ausschließlich im Umfang der 5.1 bis 5.2 gewährt.
Ein vereinbarter Selbstbehalt entfällt.
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5.1 Assistance-Leistungen ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
Versicherungsschutz in Form der unter den 5.1.1 ff. benannten Assistance-Leistungen.
5.1.1 Vermittlung anerkannter Auditoren
Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk
anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten. Die
Kosten für Zertifizierung und Akkreditierung trägt der Versicherungsnehmer.
Der Versicherer beteiligt sich ausschließlich an den Kosten für die Zertifizierung, soweit er dem
Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten im Vorfeld in Textform angezeigt hat.
5.1.2 Vermittlung IT-Dienstleister
Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk von
IT-Dienstleistern. Über die zwischen dem Versicherer und den angeschlossenen IT-Dienstleistern
vereinbarten Rahmenverträge profitiert auch der Versicherungsnehmer von den vereinbarten
Konditionen, wie Service Level Agreements und ausgehandelten Preisangeboten.
5.2 Assistance-Leistungen im Versicherungsfall
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die unter 5.2.1 ff.
bezeichneten Leistungen, soweit der Zweck dieser Leistungen nicht bereits durch den unter 2 bis 4
bezeichneten Versicherungsschutz erreicht wird.
5.2.1 Telefonischer Notfalldienst
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner
für eine erste Analyse des Schadenbilds und – soweit erforderlich – anschließende weiterführende
Betreuung durch einen IT-Dienstleister inklusive Aufschaltung auf das Kundensystem zur Verfügung.
5.2.2 Anwaltstelefon
Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische
Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall.
5.2.3 Bereitstellung von auf den Versicherungsfall zugeschnittenen Netzwerkpartnern
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich versicherungsfallbezogene
Netzwerkpartner bereit. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die im Rahmen
der vom Versicherer angebotenen Vermittlung vereinbarten konkreten Konditionen mit dem IT-
Dienstleister (z. B.: Datenwiederherstellung, Systemwiederherstellung, Forensik, etc.) im freien
Markt nicht durch den Versicherungsnehmer in gleicher Qualität günstiger bezogen werden können.
5.2.4 Vermittlung der Rechtsberatung durch Fachanwälte
Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch die Rechtsberatung durch
Fachanwälte, insbesondere durch Fachanwälte für Informationstechnologierecht oder Urheber- und
Medienrecht.
6 Ausschlüsse
6.1 Vorsatz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher
Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder
mitversicherten Personen.
Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die
Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch rechtskräftige
Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt
der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem
Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
6.2 Wissentliche Pflichtverletzung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung, Bedingung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder mitversicherter
Personen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch nicht versicherte Personen verursacht wurden.
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Sofern die wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr-
und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch
rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche
Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann
verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten
6.3 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern,
Gesellschaftern und anderen Personen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern des
Versicherungsnehmers und solcher natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.4 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
6.5 Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie
Informationstechnologieunternehmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von
Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgenden
Tätigkeiten:
1 Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;
2 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
3 Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing;
4 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
5 Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
6 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung;
7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) oder der
Signaturverordnung (SigV);
6.6 Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze,
Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche
6.6.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, das mitversicherte Unternehmen, mitversicherte
Personen oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-,
Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.6.2 wegen Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
wegen sonstiger Schäden durch Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuge aus
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1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft-
oder Raumfahrzeugen oder Teilen (auch Software) von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder
Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft-
oder Raumfahrzeugen bestimmt waren. Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und
Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs;
2 Tätigkeiten, insbesondere Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur und
Beförderung, an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen
(auch Software). Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-,
Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs.
3 gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen
6.7 Bahnen oder Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden aus
Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
6.8 Elektromagnetische Felder oder Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
durch elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen oder Mobilfunkprodukten
oder Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstanden sind.
6.9 Innere Unruhen oder höhere Gewalt
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.10 Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder anderen
staatlich veranlassten Handlungen (z. B. Spionage, Cyberkrieg) entstanden sind.
6.11 Terrorakte
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
6.12 Ausfall öffentlicher Infrastruktur
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur.
Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn
1 Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder
Kreise oder
2 Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-,
Internet- oder Funknetze dienen, oder
3 die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge:
a. Abfallbeseitigung,
b. Trinkwasserversorgung,
c. Abwasserentsorgung,
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d. Versorgung mit Gas und Strom sowie
e. Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs
vom Ausfall betroffen sind.
6.13 Glücksspiel oder pornografische Inhalte
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
aufgrund von oder im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten, Lotterien, Preisausschreiben,
Werbe- oder anderen Glücksspielen stehen oder entstehen.
6.14 Entschädigungen mit Strafcharakter
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive
oder exemplary damages oder Vertragsstrafen.
6.15 Vermögensschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
1 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
2 aus Geld-und Kreditgeschäften soweit sie Zweck der unternehmerischen Tätigkeit sind;
3 aus Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
4 aus Rationalisierung und Automatisierung;
5 aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld auch virtuell (z.
B.: Bitcoins), Wertpapieren und Wertsachen.
6.16 Verbundene Unternehmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden die von Unternehmen, die mit dem
Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 %
kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder die
selbe Informations- und Kommunikationstechnologie- Infrastruktur verwenden, geltend gemacht
werden.
6.17 Lösegeld oder Erpressung
Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld
oder Erpressung.
6.18 Elektronischer Zahlungsverkehr
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die nach 2.3
entstehen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt.
7 Allgemeine Regelungen
7.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag
von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die
Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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7.2 Beitrag; Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über
laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr
oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer,
jedoch höchstens ein Jahr.
7.3 Beitragsregulierung
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
7.3.1 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Beitragsangleichung
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
7.3.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
7.3.3 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
7.3.4 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
7.4 Gefahrerhöhung
7.4.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
7.4.2 Der Versicherer ist bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung
bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung
bestanden hat.
7.5 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu
entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des
Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren
Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
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Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.5.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind;
2 Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
3 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
4 in den USA/ US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in
den USA/ US- Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden;
5 Ansprüche, die auf Sicherheitsvorfällen beruhen, die vor Gründungs-/Übernahmedatum des neu
hinzugekommenen Risikos eingetreten sind.
7.6 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
7.7 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.
7.8 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
7.9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
7.10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7.10.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten einzuhalten.
1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
2 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme
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CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG
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a. einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für
alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden.
Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur
Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten.
b. mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind,
wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten,
die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind;
c. über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem
aktuellen Stand gehalten wird;
d. einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von
relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten
Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt
werden;
e. einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die
Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass im
Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese
manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine
ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen.
3 Der Versicherer verzichtet auf die unter Ziffer 7.10.2 bezeichneten Obliegenheiten,
a. soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder
umsetzbar sind;
b. soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der
unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf
dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der Bestimmung
der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der
Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung
der Obliegenheiten zu vertreten hat.
7.10.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
unverzüglich den im Versicherungsschein benannten telefonischen Notfalldienst anzurufen;
unter Beachtung der Weisungen des Versicherers für die Abwendung oder Minderung des
Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern
ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des
Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den
Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die
Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Schäden verursacht durch Dritte unverzüglich den zuständigen Ermittlungsbehörden
anzuzeigen.
7.11 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
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CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG
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Klauseln zur CyberRisk-Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Beitragsanpassung - CY100100 927
Subsidiarität - CY100200 927
Ohne Mehrwertsteuer - CY100300 928
Mit Mehrwertsteuer - CY100400 928
Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500 928
Bring your own device (BYOD) - CY200100 928
Bring your own device (BYOD) - CY200200 928
Personenschäden - CY200300 928
Sachschäden - CY200400 929
Erweiterte Deckung für Sachschäden - CY200500 929
Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl - CY200601 929
Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700 929
Selbstbeteiligung - CY200800 929
Betriebsunterbrechung - CY200900 929
Erweiterte Deckung für Internetkriminalität – CY201000 929
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - CY400100 930
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung - CY400200 930
Arzneimittel - CY400300 930
Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate - CY400400 930
Rechtsschutz - CY500100 930
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CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 927
Klauseln zur CyberRisk Versicherung
Beitragsanpassung - CY100100
1 Beitragsberechnung
Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresnettoumsatzes mit dem jeweiligen
Beitragssatz für die gewählte Versicherungssumme einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge
für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben.
2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs
des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes.
Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken
ermittelt. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende
Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer
ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden-
und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der
Versicherungstechnik und -mathematik beachtet.
Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert.
Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
3 Wirksamkeit
Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor
Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
informiert.
Subsidiarität - CY100200
Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag gehen Leistungen aus anderen bei der R+V
Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich vor.
Soweit eine Entschädigung aus Versicherungsverträgen anderer Versicherungsgesellschaften
beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen denen der CyberRisk
Versicherung grundsätzlich vor. Beansprucht der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall jedoch
gleichwohl Versicherungsschutz nach den hier vorliegenden Bedingungen, so gewährt der
Versicherer gegen Abtretung der dem Versicherungsnehmer aus dem anderen
Versicherungsvertrag mit der anderen Versicherungsgesellschaft zustehenden Ansprüche,
Versicherungsschutz.
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CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 928
Ohne Mehrwertsteuer - CY100300
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - CY100400
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500
Im Schadenfall zur CyberRisk Versicherung wenden Sie sich bitte an die Schadenhotline
0611 / 1675 1110
Sie werden direkt mit unserem Dienstleister verbunden, der Ihnen im Schadenfall weiterhelfen kann.
Dieser Service steht für Sie 24 Stunden täglich zur Verfügung. An gesetzlichen Feiertagen in der
Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Notdienst in englischer Sprache.
Bitte halten Sie den im Versicherungsschein angegebenen Namen und die
Versicherungsscheinnummer bereit. Diese benötigt der Dienstleister.
Eine Übersicht unserer Netzwerkpartner und wichtige Informationen rund um die CyberRisk
Versicherung erhalten Sie auf der Website www.CyberRisk.ruv.de.
Bring your own device (BYOD) - CY200100
Es besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungsschutz für betrieblich oder
beruflich genutzten Daten, die durch den weltweiten Gebrauch von mobilen Informations-und
Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen.
Bring your own device (BYOD) - CY200200
Es besteht zusätzlich Versicherungsschutz für private Daten, die durch den weltweiten betrieblichen
oder beruflichen Gebrauch von mobilen Informations-und Telekommunikationsgeräten, die im
Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten
natürlichen Person stehen, entstehen. Die Entschädigung ist auf den genannten Prozentsatz der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Schäden und Ansprüche von Familienangehörigen der genannten Personen oder mitversicherten
Unternehmen sind ausgeschlossen.
Personenschäden - CY200300
Personenschäden sind Schadenereignisse, die zu Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden von
Menschen führen.
Personenschäden, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag
zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen, sind maximal bis zu der
vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert. Die Versicherungssumme
stellt die Höchstentschädigung für Schäden und Kosten dar.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
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CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 929
Sachschäden - CY200400
Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die durch einen versicherten
Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
entstanden sind, werden bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ersetzt.
Erweiterte Deckung für Sachschäden - CY200500
Der Versicherungsschutz für Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die
durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen entstanden sind, besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme
je Versicherungsfall auf erstes Risiko zum Neuwert.
Die Entschädigung auf erstes Risiko wird nicht auf die Gesamtversicherungssumme angerechnet.
Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl - CY200601
Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte
unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und
vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels
Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat.
Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall. Die Entschädigung ist
auf 25% der Versicherungssumme maximal 25.000 EUR begrenzt.
Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen steht die Versicherungssumme
zweifach je Versicherungsjahr zur Verfügung.
Selbstbeteiligung - CY200800
Der gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Betriebsunterbrechung - CY200900
Für Schäden durch Betriebsunterbrechung gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen gilt die im Versicherungsschein genannte Haftzeit. Es gilt der im
Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbehalt.
Erweiterte Deckung für Internetkriminalität – CY201000
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
1 durch eine vorsätzlich unerlaubte und zielgerichtete Herbeiführung eines Sicherheitsvorfalls
durch einen Dritten;
2 durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in die elektronische
Datenübertragung des Versicherungsnehmers dadurch entstanden sind, dass dieser Dritte
vertrauliche Nutzerdaten missbraucht hat.
Zielgerichtetheit liegt vor, wenn sich die Handlung konkret auf den Versicherungsnehmer bezieht
und nicht massenhaft erfolgt.
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CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 930
Hierfür steht zusätzlich die 5-fache Versicherungssumme zur CyberRisk Versicherung, höchstens
jedoch 500.000 EUR, einfach je Versicherungsjahr zur Verfügung.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - CY400100
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche
wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden eingeschlossen.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
Leistung führt.
Dieser Einschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung - CY400200
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Arzneimittel - CY400300
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate - CY400400
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit
des Versicherungsnehmers oder aus der mangelhaften Funktionsweise von Implantaten resultieren.
Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
Rechtsschutz - CY500100
Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen, die für die Durchsetzung
von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Erstattet werden die
Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften.
Nicht versichert sind:
1 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung (Vergleich) entstanden sind und die nicht dem
Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis
entsprechen. Dies bezieht sich auf die Kosten der gesamten Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
2 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren
Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
Hinweis zur Schadenregulierung
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[Seite 931]
CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017 Seite 931
Die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr
übertragenen Rechtsgeschäfte, die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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