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Show full text: Versicherungsbedingungen für Gütertransporte im Werkverkehr (VB Werkverkehr 2014), Druckstück T 60
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil WV 1.1
Versicherungsbedingungen für Gütertransporte im Werkverkehr – ECO VB Werkverkehr
AL-Fassung Januar 2025
Inhaltsverzeichnis
1 Gegenstand der Versicherung 10 Beginn und Ende der Versicherung
2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 11 Obliegenheiten
3 Umfang des Versicherungsschutzes 12 Verletzung der Obliegenheiten
4 Deckungsform 13 Besondere Verwirkungsgründe
5 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
6 Anzeigepflicht 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
7 Gefahrerhöhung 16 Verjährung
8 Versicherungswert, Versicherungssumme und Unterversiche- 17 Gerichtsstand
rung 18 Schlussbestimmung
9 Prämie
1 Gegenstand der Versicherung 3 Umfang des Versicherungsschutzes
1.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die 3.1 Der Versicherer ersetzt unmittelbare Verluste und Beschädigun-
Beförderung im Werkverkehr von Gütern einschließlich Verpackung der gen der versicherten Güter durch:
im Versicherungsschein bezeichneten Art, soweit der Versicherungsneh-
mer an ihnen ein versicherbares Interesse hat. 3.1.1 Unfall des Transportmittels (z. B. Umstürzen, Zusammenstoß mit
anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen, Einsturz von Brücken und
1.2 Die Beförderung muss mit amtlich zugelassenen Kraftfahrzeugen ähnliche plötzlich mit mechanischer Gewalt von außen her auf das Trans-
und Anhängern erfolgen, die im Versicherungsdokument bezeichnet sind portmittel einwirkende Ereignisse);
und vom Versicherungsnehmer oder von dessen Mitarbeitern genutzt
werden. Die Transportmittel müssen die erforderliche Eignung für die 3.1.2 Notbremsungen und Ausweichmanöver;
Aufnahme und Beförderung der versicherten Güter besitzen, was der
Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen hat. 3.1.3 Brand, Blitzschlag, Explosion oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
Die auf Anhängern geladenen Güter sind nur versichert, wenn die Anhä- seiner Teile oder seiner Ladung;
nger am Zugfahrzeug/Kraftfahrzeug betriebsfähig fest angekoppelt und 3.1.4 Erdbeben oder sonstige Naturkatastrophen;
während unbewachter Standzeiten zusätzlich mit einer geeigneten Dieb-
stahlsicherung gegen Abkoppeln gesichert sind. Die Kennzeichen der für 3.1.5 Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug oder räuberischer Überfall;
die Transporte eingesetzten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen dem
Versicherer nicht benannt werden. Die Beförderung der versicherten Güter 3.1.6 Diebstahl des ganzen Fahrzeugs oder Unterschlagung des ganzen
mit eigenen Fahrzeugen der Mitarbeiter gilt versichert, sofern der Trans- Fahrzeugs.
port im betrieblichen Interesse auf Weisung des Versicherungsnehmers 3.2 Der Einschluss der Schäden durch Einbruchdiebstahl in das
erfolgt. Fahrzeug oder Diebstahl des ganzen Fahrzeugs geschieht unter folgenden
In Ergänzung zu der Regelung in Ziffer 1.2 sind die auf Anhängern gela- Voraussetzungen:
denen Güter auch dann gegen Verluste und Beschädigungen infolge Während der Nachtzeit, das ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, ist
Einbruchdiebstahls in den Anhänger oder Diebstahl des ganzen Anhängers das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer verschlossenen Garage
versichert, wenn der Anhänger nicht angekoppelt abgestellt wird, aber mit unterzustellen oder auf einem bewachten Parkplatz abzustellen (Parkhäu-
einem Deichselschloss gegen ein unberechtigtes Ankoppeln an ein fremdes ser und Tiefgaragen, die der allgemeinen Benutzung dienen, genügen
Zugfahrzeug oder mit einer Sicherung gegen einfaches Wegziehen (z. B. nicht). In Ermangelung dieser Gelegenheiten kann zur Abstellung auch ein
Radkralle) wirkungsvoll gesichert ist. Dies gilt jedoch nur für Anhänger, vollständig umfriedetes, verschlossenes Grundstück benutzt werden,
die bei der Anzahl der versicherten Fahrzeuge berücksichtig sind. sofern das Anwesen bewohnt oder bewacht ist. Falls keine dieser Voraus-
1.3 Veränderungen im Fahrzeugbestand sind dem Versicherer unver- setzungen erfüllt werden kann, besteht gleichwohl Versicherungsschutz.
züglich in Textform mitzuteilen. Versicherungsschutz für andere als im Der Versicherungsnehmer trägt in diesen Fällen die im Versicherungs-
Vertrag dokumentierte Kraftfahrzeuge tritt erst nach schriftlicher Bestäti- schein vereinbarte Selbstbeteiligung.
gung durch den Versicherer in Kraft.
3.3 Sicherheitsmaßnahmen bei Transporten im Ausland
1.4 Wenn ein in diesem Vertrag dokumentiertes Fahrzeug nachweis- Bei Transporten und Aufenthalten nach/von bzw. in den Ländern des im
bar nicht einsatzfähig ist, besteht im Rahmen dieses Vertrages gleichwohl Versicherungsschein genannten Geltungsbereichs sind Verluste und Be-
Versicherungsschutz, wenn diese Transporte ersatzweise mit einem in schädigungen von Transportgütern durch Einbruchdiebstahl in das Fahr-
diesem Vertrag nicht genannten Ersatzfahrzeug durchgeführt werden. zeug oder Diebstahl des ganzen Fahrzeuges nur unter folgenden Voraus-
Sollten zu dem nicht einsatzfähigen Fahrzeug besondere Sicherungsaufla- setzungen versichert:
gen vereinbart sein, gelten diese auch für das Ersatzfahrzeug.
a) Beim Verlassen des Fahrzeuges muss dasselbe grundsätzlich
1.5 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den allseits ordnungsgemäß verschlossen werden und die gegebenenfalls
Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versi- vorhandenen technischen Diebstahlsicherungen sind funktionsfähig in
cherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden kann. Der Betrieb zu setzen.
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen alle
ihm über die anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Nach- b) Wird ein Anhänger mitgeführt, muss er bei einem separaten
weise zu liefern. Abstellen mit einem sogenannten Klauenschloss gegen ein unberechtigtes
Ankoppeln an ein fremdes Zugfahrzeug wirkungsvoll gesichert werden.
2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
c) Bei der Beförderung von wertvollen und/oder der Diebstahlgefahr
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter auf besonders ausgesetzten Gütern muss das mit dieser Ware beladene Fahr-
das Fahrzeug aufgeladen sind, und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die zeug ständig bewacht oder allseits ordnungsgemäß verschlossen in einer
Güter vom Fahrzeug scheiden. verschlossenen Einzelgarage abgestellt werden; auch in der Garage sind
Besondere Bestimmungen während der Nachtzeit siehe Ziffer 3.2. eventuell im Fahrzeug eingebaute technische Diebstahlsicherungen funkti-
onsfähig in Betrieb zu setzen.
d) Fahrzeugpapiere, Führerschein und Ladedokumente (z. B. Fracht-
briefe, Ladelisten, Zolldokumente) dürfen im Fahrzeug niemals zurückge-
lassen werden.
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e) Wird das Fahrzeug aufgebrochen oder gestohlen, ist der Schaden 5 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
unverzüglich der für den Schadenort zuständigen Polizeidienststelle zu 5.1 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
melden. Der Fahrer hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er die keine Entschädigung für Schäden
gegebenenfalls vorhandenen technischen Diebstahlsicherungen funktions-
fähig eingeschaltet hatte. Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die
sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder
f) Wird das Fahrzeug gestohlen und wieder aufgefunden, muss dem Vorhandensein von Minen, Torpedos, Bomben oder anderen
sofort der nächste Havariekommissar des Versicherers hinzugezogen Kriegswerkzeugen ergeben.
werden, der im Gutachten unter anderem zu erklären hat, wie die einge-
schalteten Diebstahlsicherungen überwunden worden sind. Aufruhr, Plünderung, politische und terroristische Gewalthand-
lungen, bürgerliche Unruhen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunru-
3.4 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind bis 5.000 EUR mitversi- hen, Sabotage, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingrif-
chert, sofern fe von hoher Hand, gerichtliche Verfügung und Vollstreckung.
sie in der Versicherungssumme (Ladungshöchstwert) berücksich- Kernenergie, Radioaktivität oder sonstige ionisierende Strahlung.
tigt sind;
aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemi-
sie sich als Ladungsgut auf dem befördernden Transportmittel schen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen
befinden. mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Beschädigungen und sonstige mitwirkende Ursachen.
Verluste an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die während des bestim- durch die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern für Dritte.
mungsgemäßen Gebrauchs entstanden sind.
5.2 Vermögensschäden sind grundsätzlich nicht mitversichert.
4 Deckungsform #digitAL
6 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
4.1 Der Versicherungsumfang gilt wie folgt erweitert.
6.1 Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle
4.1.1 Schäden durch Diebstahl während des Be- und Entladens. Dieser für die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerheblichen Umstän-
Einschluss gilt nur für Transporte in geschlossenen Fahrzeugen. de anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
4.1.2 Schäden durch Bruch, Verbiegen, Verbeulen sowie Schäden zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf
durch Nässe, auch wenn diese nicht die Folge einer in Ziffer 3.1 genannten den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem
Gefahren sind. Der Einschluss von Nässe gilt nur für Transporte in ge- vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach
schlossenen Fahrzeugen. dem der Versicherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt hat, gilt im
Zweifel als gefahrerheblich.
4.1.3 In Ergänzung zu Ziffer 1.1 sind private Sachen des Fahrers,
solange er ein im Versicherungsdokument genanntes Fahrzeug führt, bis Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
500 EUR auf »erstes Risiko« je Schadenereignis einschließlich Schäden schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der
durch Diebstahl und Bruch versichert. Ausgenommen sind jedoch Bargeld, Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
Wertpapiere, Urkunden, Dokumente aller Art sowie Mobiltelefone und Kenntnis gehabt.
Laptops. 6.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versicherer
4.1.4 Das durch den Versicherungsnehmer oder dessen Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Leistung frei.
vorgenommene Be- und Entladen der im Versicherungsdokument genann- Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der
ten Fahrzeuge gilt mitversichert. Die Versicherung beginnt mit dem Zeit- Versicherungsnehmer den Umstand infolge von grober Fahrlässigkeit
punkt, in dem die Güter zum Zwecke der Beförderung von der Stelle nicht kannte.
entfernt werden, an der sie hierfür bereitgestellt werden, und endet mit
dem Zeitpunkt, in dem die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den
sind, die der vorläufigen Aufbewahrung dient. Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die unvollständige oder unrichtige Angabe weder auf den
4.2 Aufwendungen und Kosten Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht
4.2.1 Der Versicherer übernimmt ferner die Aufwendungen zur Ab- Einfluss gehabt hat.
wendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmer
sowie die Schadenfeststellungskosten Dritter. den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
4.2.2 Der Versicherer leistet Ersatz für Aufwendungen zum Zwecke der halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu welchem dem
Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung von versicherten Gütern, die Versicherungsnehmer die Entscheidung des Versicherers, die Leistung zu
durch ein versichertes Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, bis verweigern, zugeht.
zur in der Klausel „Bergungs-, Beseitigungs- und Aufräumkosten sowie 6.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die
Bewegungs- und Schutzkosten“ genannten Entschädigungsgrenze. gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte.
Die Entschädigungsleistung wird über die Versicherungssumme hinaus Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
gezahlt. Voraussetzung ist, dass unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von ihm noch von
der Versicherungsnehmer die Aufwendungen nach den Umstän- seinem Vertreter schuldhaft gemacht wurden.
den für geboten halten durfte oder Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand
die Aufwendungen durch die Befolgung behördlicher Anordnun- schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, kann sich der
gen entstanden sind oder Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeige eines Umstands, nach
dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur dann auf die Leistungsfrei-
die Aufwendungen durch die Befolgung der Weisungen des heit berufen, wenn dieser Umstand vom Versicherungsnehmer oder dessen
Versicherers entstanden sind. Vertreter arglistig verschwiegen worden ist.
Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn die zuständige Behörde aufgrund 6.4 Bleibt der Versicherer mangels Verschulden des Versicherungs-
gesetzlicher Bestimmungen nach der Beschädigung oder Zerstörung nehmers oder dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, gebührt dem
versicherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung von Umweltschä- Versicherer eine der höheren Gefahr entsprechende zu vereinbarende
den, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden ver- Zuschlagsprämie. Das Gleiche gilt, wenn bei Abschluss des Vertrages ein
langt. gefahrerheblicher Umstand schuldlos nicht bekannt war.
Ein Übergang der Rechte an den oder auf die beschädigten oder zerstörten 6.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
Güter auf den Versicherer findet mit der Ersatzleistung für die vorstehend schung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
genannten Aufwendungen nicht statt. Insbesondere übernimmt der Versi-
cherer keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder
zerstörten Güter.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
7 Gefahrerhöhung 8 Versicherungswert, Versicherungssumme und Unterversiche-
7.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags- rung
erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- 8.1 Als Versicherungswert gilt für Handelsgüter der übliche Han-
de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine delswert, den die Güter am Abgangsort zur Zeit des Transportbeginns
Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme hatten. Für alle übrigen Güter gilt der Zeitwert, den die Güter bei Eintritt
des Versicherers wahrscheinlicher wären. des Schadens hatten.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, 8.2 Als Versicherungssumme gilt der mögliche Höchstwert einer
wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versiche- Ladung der einzelnen in diesem Vertrag genannten Fahrzeuge.
rer vor Vertragsschluss gefragt hat.
8.3 Als Höchstversicherungssumme gilt der jeweils im Versiche-
Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr rungsdokument für das einzelne Fahrzeug angegebene Betrag.
nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert
gelten soll. 8.4 Übersteigt im Schadenfall der Versicherungswert der Ladung
eines Fahrzeugs die vereinbarte Versicherungssumme des Fahrzeugs,
7.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- haftet der Versicherer für Schäden, Aufwendungen und Kosten nur nach
nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö- dem Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlich festgestellten
hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Versicherungswert. Dies gilt auch, wenn die Anzahl der Fahrzeuge höher
ist als in der Positionsliste dokumentiert.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder 9 Prämie
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
9.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versicherungsteuer,
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab- wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versi-
hat. cherungsscheins und/oder der Zahlungsaufforderung (Prämienrechnung)
erfolgt.
7.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
Ziffer 7.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungs- Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtfolge aufmerksam ge-
nehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. macht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 7.3
bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht
Monat kündigen. gezahlt ist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
7.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte 9.2 Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt
Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. fällig.
Erhöht sich in diesem Fall der Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versi- nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Zahlung nicht zu vertreten hat.
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kün- denen Schadens zu verlangen.
digungsrecht hinzuweisen.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
7.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpas- Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
sung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit
7.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist dem Fristablauf verbunden sind.
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
nehmer seine Pflichten nach Ziffer 7.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versiche- Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung darauf hin-
rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwe- gewiesen wurde.
re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvor-
liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- Der Versicherer kann den Vertrag dann ohne Einhaltung einer Frist kündi-
sen. gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
darauf hingewiesen hat.
7.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.3 ist der Versicherer bei
vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat innerhalb eines Monats die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort.
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflich- Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
ten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 7.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die
Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrer- 9.3 Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste
höhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.
7.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, 9.4 Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeit-
punkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufge-
7.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- fordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird. Ist dem Versicherungs-
hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den nehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
Umfang der Leistungspflicht war oder eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung.
7.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für 9.5 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor
die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Versicherer dafür nur derjenige
erfolgt war. Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungs-
schutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt
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wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Versi- Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die nach Ziffer 12.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklä-
rung zu. Tritt der Versicherer wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er 12.4 Wurden bestimmte abhanden gekommene Sachen der zuständigen
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Polizeidienststelle nicht angezeigt, so kann die Entschädigung nur für
diese Sachen verweigert werden.
Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls,
so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der 13 Besondere Verwirkungsgründe
abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er 13.1 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei,
die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres
zurückzuzahlen. 13.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
10 Beginn und Ende der Versicherung Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Die Versicherung besteht für die vereinbarte Dauer. Beträgt diese mindes- Verhältnis zu kürzen.
tens ein Jahr, so verlängert sie sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu 13.3 Versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Jahr, wenn die Versicherung nicht drei Monate vor Ablauf durch eine Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädi-
Partei in Textform gekündigt wird. Ein Versicherungsvertrag, der für eine gung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungs-
Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des pflicht frei.
dritten oder jedes darauf folgenden Jahres vom Versicherungsnehmer unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
11 Obliegenheiten 14.1 Fälligkeit der Entschädigung
11.1 Dem Versicherungsnehmer obliegt es, einwandfreie, verkehrssi- Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers
chere und für den jeweiligen Transport geeignete Fahrzeuge einzusetzen. zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
11.2 Die versicherten Güter sind beanspruchungsgerecht sicher zu Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens
verpacken und zu verladen. Werden die Güter handelsüblich unverpackt den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
befördert, sind sie beanspruchungsgerecht sicher zu verladen. mindestens zu zahlen ist.
11.3 Der Versicherungsnehmer ist im Schadenfall verpflichtet: 14.2 Verzinsung
11.3.1 unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen, nachdem Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
der Versicherungsnehmer von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, den weitergehende Zinspflicht besteht:
Versicherer – bei Schäden über 1.500 EUR – sofort zu benachrichtigen.
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats
11.3.2 Schäden durch strafbare Handlungen sind außerdem unverzüglich nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen;
der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und polizeilich bescheini-
gen zu lassen. b) der Zinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basis-
zinssatz (§§ 247, 288 BGB) pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen
11.3.3 nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Scha- Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist;
dens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen.
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
11.3.4 in allen Schadenfällen, in denen ein Dritter schuldig oder ersatz-
pflichtig ist oder sein könnte, durch zweckdienliche Maßnahmen den 14.3 Hemmung
Rückgriff sicherzustellen. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 14.1 und 14.2 a) ist der Zeit-
11.3.5 alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein raum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versiche-
kann. Der Versicherungsnehmer hat alle Belege, die den Entschädigungs- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
anspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen. kann.
12 Verletzung der Obliegenheiten 14.4 Aufschiebung der Zahlung
12.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der bestehen;
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün-
digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
beruhte. Versicherungsfalles noch läuft.
12.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, 14.5 Abtretung des Entschädigungsanspruches
verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des
Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder
teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-
rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- 15.1 Kündigungsrecht
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei-
folge hingewiesen hat.
en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
12.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi- 15.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
Feststellung oder den Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistung
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
genheit arglistig verletzt hat.
wird.
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Versicherung Aktiengesellschaft
15.3 Kündigung durch Versicherer werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
beim Versicherungsnehmer wirksam. 17.3 Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt
sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung
16 Verjährung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die mer eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bür- bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
gerlichen Gesetzbuches.
17.4 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versi-
17 Gerichtsstand cherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
17.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer rungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. ständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der 18 Schlussbestimmung
Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt
ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
17.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben
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