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Show full text: Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Transportversicherung (AVB Autoinhalt 2008, DTV-Güter 2008 volle und eingeschränkte Deckung, AVB Ausstellung 2008, AVB Frachtführer 2008, AVB Spedition 2008, AVB Schwertransport und Kran 2008, mit Klauseln)
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Vertragsgrundlagen und weitere Informationen
Transportversicherung
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Inhaltsübersicht
Seite
Vorwort4
Allgemeine Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung (AVB Autoinhalt 2008) 6
Klauseln zu den AVB Autoinhalt 2008 10
DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 – Volle Deckung (DTV-Güter 2008 – Volle Deckung)11
DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 – Eingeschränkte Deckung (DTV-Güter 2008 –
Eingeschränkte Deckung) 18
Bestimmungen für die laufende Versicherung zu den DTV-Güter 2008 – Volle Deckung und
Eingeschränkte Deckung25
Klausel zu den DTV-Güter 2008 27
Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 2008) 28
Klauseln zu den AVB Ausstellung 2008 35
Beförderungsbestimmungen und Deklarationsvorschriften für Ausstellungsgüter
zu den AVB Ausstellung 2008 36
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Frachtführer-Haftung
(AVB Frachtführer 2008)38
Klauseln zu den AVB Frachtführer 200843
Allgemeine Bedingungen für die Verkehrshaftungs-Versicherung von Frachtführer im Straßenverkehr,
Spedition und Lagerhalter (AVB Spedition 2008) 44
Merkblatt Schutz und Sicherung informationsverarbeitender Systeme 49
Allgemeine Bedingungen für die Schwertransport- und Kranarbeiten-Haftungsversicherung
(AVB Schwertransport und Kran 2008) 50
Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G. 54
Hinweise zum Datenschutz 57
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 62
3
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde!
Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen.
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versiche-
rer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.
Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat
seinen Sitz in Münster (Westf.).
Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178
Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen.
Aufsichtsbehörde
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
oder Postfach 1308, 53003 Bonn
Telefon: 0228 4108-0,
Telefax: 0228 4108-1550
Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie
zusätzlich anfallende Kosten
Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der
Tarifbestimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art,
Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten
Zahlungsweise Ihrem Vorschlag/Antrag entnehmen.
Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr
Konto wirksam belastet ist.
Gültigkeitsdauer von Informationen
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen.
Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche-
rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag
gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz
nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung
einen Monat gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4
der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster,
E-Mail: info@lvm.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter„https://www.lvm.de/vertrag-widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung
mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
und wir haben Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher
Zahlung 1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30).
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren sind. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und
für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem
Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen
Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten
entstehen.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
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Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen
Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsver-
tragsgesetz.
Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen
Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/
Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte
können im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen
entnehmen.
Sprache
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen.
Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle
Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist freiwilliges Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht einverstanden sein sollten.
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
Telefon: 0800 3696000,
Telefax: 0800 3699000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Weitere Informationen: www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit
einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden.
Ihre LVM Versicherung
5
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Allgemeine Bedingungen für die Autoinhalts
versicherung (AVB Autoinhalt 2008)
1 Gegenstand des Versicherungsver- dem Ersatzfahrzeug, vorausgesetzt, dass 3.1.7 Ist der Beweis für das Vorliegen einer
trages die Änderung dem Versicherer binnen dieser Ursachen nicht zu erbringen, so ist
2 Umfang der Versicherung 4 Wochen unter Angabe der Art und des der Versicherer von der Verpflichtung zur
amtlichen Kennzeichens des Ersatzfahrzeu- Leistung frei, wenn die überwiegende
3 Ausschlüsse und Beschränkungen ges angezeigt wird. Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Scha-
der Versicherung den auf eine dieser Ursachen zurückzufüh-
1.3 Werden die Güter mit einem Kraft
4 Versicherungsdauer fahrzeug befördert, das nicht in dem Versi- ren ist.
5 Versicherungswert; Unterversiche- cherungsschein aufgeführt ist, so besteht 3.2 Wird das Kraftfahrzeug in der Zeit von
rung auch dann Versicherungsschutz, wenn das 6 bis 22 Uhr außerhalb einer abgeschlosse-
Ersatzfahrzeug nachweislich nur vorüber- nen Einzelgarage unbeaufsichtigt abge-
6 Zahlung der Entschädigung gehend anstelle des in dem Versicherungs- stellt, besteht für die Gefahren gemäß
7 Anzeigepflichten des Versicherungs schein aufgeführten eigenen Kraftfahrzeu- 2.1.3 und 2.1.4 nur dann Versicherungs-
nehmers oder seines Vertreters bis ges benutzt worden ist. schutz, wenn das Kraftfahrzeug abge-
zum Vertragsschluss schlossen ist.
8 Beginn des Versicherungsschutzes; 3.3 Wird das Kraftfahrzeug in der Zeit von
Fälligkeit; Folgen verspäteter Zah-
2 Umfang der Versicherung 22 bis 6 Uhr außerhalb einer abgeschlosse-
lung oder Nichtzahlung des Erst- Der Versicherer ersetzt im Rahmen dieser nen Einzelgarage unbeaufsichtigt abge-
oder Einmalbeitrages Bedingungen stellt, sind die Gefahren gemäß 2.1.3 und
9 Dauer und Ende des Vertrages 2.1 Verlust und Beschädigung der versi- 2.1.4 vom Versicherungsschutz ausge-
cherten Güter, entstanden durch schlossen.
10 Folgebeitrag
2.1.1 Unfall des Transportmittels; 3.4 Werden die versicherten Güter mit
11 Lastschriftverfahren einem offenen Kraftfahrzeug befördert,
12 eitrag bei vorzeitiger Vertrags
B 2.1.2 höhere Gewalt, Explosion, Brand, sind die Gefahren gemäß 2.1.4 nur dann
beendigung Blitzschlag und andere Elementarereig- versichert, wenn das Kraftfahrzeug mit
nisse, Anprall oder Absturz eines Flugkör- einwandfreien, mittels Kette und Schloss
13 Obliegenheiten pers, seiner Teile oder seiner Ladung; an den Planken des Kraftfahrzeuges befes-
14 Überversicherung 2.1.3 Entwendung – insbesondere Dieb- tigten Planen ordnungsgemäß abgedeckt
15 Versicherung für fremde Rechnung stahl oder Unterschlagung – des Kraftfahr- ist.
zeuges;
16 ündigung nach dem Versicherungs-
K
fall 2.1.4 Einbruch in das Kraftfahrzeug;
4 Versicherungsdauer
17 Keine Leistungspflicht aus besonde- 2.1.5 Raub;
4.1 Die Versicherung beginnt, sobald die
ren Gründen 2.2 Aufwendungen zur Abwendung oder Güter auf das Kraftfahrzeug aufgeladen
18 nzeigen; Willenserklärungen;
A Minderung des Schadens bei Eintritt des sind. Sie endet mit Beginn des Ausladens
Anschriftenänderungen Versicherungsfalles und Kosten der Scha- der Güter.
denfeststellung durch Dritte, nicht jedoch
19 ollmacht des Versicherungs
V sonstige Aufwendungen und Kosten. 4.2 Der Versicherungsschutz wird unter-
vertreters brochen, wenn die Güter im Verlauf des
20 Repräsentanten Transportes ausgeladen werden, es sei
3 Ausschlüsse und Beschränkun denn, dass dies auf Grund eines ersatz-
21 Verjährung pflichtigen Schadens notwendig wird.
gen der Versicherung
22 Meinungsverschiedenheiten und
zuständiges Gericht 3.1 Ausgeschlossen sind
23 Anzuwendendes Recht 3.1.1 die Gefahren des Krieges, Bürgerkrie- 5 Versicherungswert;
ges oder kriegsähnlicher Ereignisse und Unterversicherung
24 irtschafts-, Handels- oder Finanz-
W solche, die sich unabhängig vom Kriegszu-
sanktionen bzw. Embargos 5.1 Als Versicherungswert gilt der Wieder-
stand aus der feindlichen Verwendung von
Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhan- beschaffungspreis bei Eintritt des Versiche-
densein von Kriegswerkzeugen als Folge rungsfalles, bei gebrauchten Gütern unter
einer dieser Gefahren ergeben; Berücksichtigung eines Abzuges für Abnut-
zung und Verschleiß (neu für alt).
1 Gegenstand des Versicherungs 3.1.2 die Gefahren von Streik, Aussper-
vertrages rung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder 5.2 Für Akten, Pläne, Modelle oder Daten-
politischen Gewalthandlungen, unabhängig träger werden die Kosten der Wiederher-
1.1 Versichert sind die in dem Versiche- stellung ersetzt, soweit diese notwendig ist
rungsschein genannten und für eigene von der Anzahl der daran beteiligten
Personen, Aufruhr und sonstigen bürger und innerhalb von zwei Jahren nach Ein-
Zwecke des Versicherungsnehmers beförder- tritt des Versicherungsfalles erfolgt. Ande-
ten Güter einschließlich ihrer Verpackung lichen Unruhen;
renfalls wird der Materialwert ersetzt.
während der Beförderung mit den in dem 3.1.3 die Gefahren der Kernenergie;
Versicherungsschein aufgeführten Kraft- 5.3 Ist die Versicherungssumme der
fahrzeugen des Versicherungsnehmers inner- 3.1.4 die Gefahren der Beschlagnahme, Ladung eines Kraftfahrzeuges bei Eintritt
halb des vereinbarten Geltungsbereiches. Entziehung oder sonstiger Eingriffe von des Versicherungsfalles niedriger als ihr
hoher Hand; Versicherungswert (Unterversicherung), so
1.2 Wird ein in dem Versicherungsschein ersetzt der Versicherer den Schaden und
genanntes eigenes Kraftfahrzeug vom Ver- 3.1.5 Schäden, verursacht durch Fehlen
oder Mängel handelsüblicher Verpackung die Aufwendungen nur nach dem Verhält-
sicherungsnehmer veräußert oder endgül- nis der Versicherungssumme zum Versiche-
tig aus dem Verkehr gezogen, so endet die sowie durch mangelhafte oder unsachge-
mäße Verladeweise; rungswert.
Versicherung für die Transporte mit diesem
Kraftfahrzeug. Wird dieses Kraftfahrzeug 3.1.6 Schäden durch Vorsatz oder grobe 5.4 Zwischen dem Motorfahrzeug und
sogleich durch ein anderes ersetzt, so gilt Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers dem jeweils gezogenen Anhänger besteht
die Versicherung für die Transporte mit oder dessen Repräsentanten; Freizügigkeit.
6
[Seite 7]
6 Zahlung der Entschädigung bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung unter Einhaltung einer Frist von drei
6.1 Die Entschädigung wird spätestens bewirkt ist. Monaten vom Versicherungsnehmer
zwei Wochen nach ihrer endgültigen Fest- gekündigt werden.
stellung durch den Versicherer gezahlt, Weicht der Versicherungsschein vom
jedoch kann einen Monat nach Anzeige Antrag des Versicherungsnehmers oder von Die Kündigung muss dem Versicherer spä-
des Versicherungsfalles als Abschlagzah- getroffenen Vereinbarungen ab, ist der testens drei Monate vor dem Ablauf des
lung der Betrag verlangt werden, der nach erste oder einmalige Beitrag frühestens jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. einen Monat nach Zugang des Versiche- 9.4 Vertragsdauer von weniger als einem
6.2 Ist aus Anlass des Versicherungsfalles rungsscheins zu zahlen. Jahr
eine polizeiliche oder strafgerichtliche Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Bei einer Vertragsdauer von weniger als
Untersuchung gegen den Versicherungs- Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es
nehmer eingeleitet, so kann der Versicherer einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-
8.3 Folgen verspäteter Zahlung oder
die Zahlung bis zum Abschluss der Unter- nen Zeitpunkt.
Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
suchung aufschieben.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
zu dem nach 8.2 maßgebenden Fälligkeits-
7 Anzeigepflichten des Versiche zeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach 10 Folgebeitrag
rungsnehmers oder seines Ver Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom 10.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem verein-
Vertrag zurückzutreten oder auch leis- barten Zeitpunkt der jeweiligen Versiche-
treters bis zum Vertragsschluss tungsfrei. rungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als
7.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur 8.4 Neukalkulation/Anpassung des Bei- rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- tragssatzes sicherungsschein oder in der Beitragsrech-
sicherer alle ihm bekannten Gefahrum nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
stände anzuzeigen, nach denen der Versi- 8.4.1 Der Beitragssatz und die Beitrags Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
cherer in Textform gefragt hat und die für zuschläge für erweiterten Versicherungs- ergeben sich aus § 38 VVG.
dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- schutz werden unter Berücksichtigung
von Schadenaufwand, Kosten und Gewinn 10.2 Ist der Versicherungsnehmer mit der
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
ansatz kalkuliert. Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, ist
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch
der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach 8.4.2 Bei einer Neukalkulation des Bei- durch den Verzug entstandenen Schadens
seiner Vertragserklärung, aber vor Ver tragssatzes und der Beitragszuschläge zu verlangen.
tragsannahme der Versicherer Fragen in (siehe 8.4.1) ist der Schadenbedarf einer
Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. ausreichend großen Anzahl gleichartiger
7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Risiken, die Gegenstand dieser Versiche- 11 Lastschriftverfahren
Anzeigepflicht nach Ziff. 7.1, so gelten die rung sind, und die voraussichtliche künftige
§§ 131 und 19 bis 21 VVG. Danach kann Entwicklung des unternehmensindividuellen 11.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
der Versicherer den Vertrag kündigen und Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Ist zur Einziehung des Beitrages das Last-
auch leistungsfrei sein. schriftverfahren vereinbart worden, hat der
Bei Neukalkulation sind die anerkannten
7.3 Wird der Vertrag von einem Vertreter Grundsätze der Versicherungsmathematik Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
des Versicherungsnehmers geschlossen, so und Versicherungstechnik anzuwenden. Fälligkeit des Beitrages für eine ausrei
sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis chende Deckung des Kontos zu sorgen.
und Arglist des Vertreters als auch die 8.4.3 Die sich aus 8.4.2 ergebenden Ände-
rungen des Beitragssatzes und der Bei- 11.2 Änderung des Zahlungsweges
Kenntnis und Arglist des Versicherungsneh-
mers zu berücksichtigen. tragszuschläge gelten für bestehende Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
Verträge mit Beginn des nächsten Versi ten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
Das Recht des Versicherers, den Vertrag cherungsjahres. Obergrenze für eine Erhö- wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- hung ist der Tarifbeitragssatz für vergleich- eingezogen werden können, ist der Versi-
schung anzufechten, bleibt unberührt. baren Versicherungsschutz im Neugeschäft. cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba-
8.4.4 Eine sich aus 8.4.2 ergebende Bei- rung in Textform zu kündigen.
tragserhöhung wird dem Versicherungs- Der Versicherer hat in der Kündigung dar-
8 Beginn des Versicherungs nehmer spätestens einen Monat vor auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-
schutzes; Fälligkeit; Folgen Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versiche- nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
verspäteter Zahlung oder rungsnehmer kann den Versicherungsver- Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
Nichtzahlung des Erst- oder trag innerhalb eines Monats nach Zugang übermitteln. Durch die Banken erhobene
Einmalbeitrages der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk- nen Lastschrifteinzug können dem Versi-
8.1 Beginn des Versicherungsschutzes samwerdens der Erhöhung, kündigen. cherungsnehmer in Rechnung gestellt wer-
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- den.
haltlich der Regelung in 8.3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeit- 9 Dauer und Ende des Vertrages
punkt. 9.1 Dauer 12 Beitrag bei vorzeitiger Ver
8.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen tragsbeendigung
Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
Beitrages schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- Endet das Versicherungsverhältnis vor
Der erste oder einmalige Beitrag ist – sen. Ablauf der Versicherungsperiode oder wird
unabhängig von dem Bestehen eines es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
9.2 Stillschweigende Verlängerung oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- Bei einer Vertragsdauer von mindestens schung nichtig, so gebührt dem Versicherer
cherungsschein angegebenen Versiche- einem Jahr verlängert sich der Vertrag um der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach
rungsbeginns zu zahlen. jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
tragsparteien spätestens drei Monate vor
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
jahres eine Kündigung zugegangen ist. 13 Obliegenheiten
lich nach Vertragsschluss zu zahlen. 9.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit cherungsfalles
unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 von mehr als drei Jahren zum Ablauf des Die Versicherung gilt nur, wenn
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[Seite 8]
13.1.1 das Kraftfahrzeug die für die Auf- Verletzt der Versicherungsnehmer oder 16 Kündigung nach dem Versi
nahme und Beförderung der versicherten einer seiner Repräsentanten die Obliegen- cherungsfall
Güter erforderliche Eignung besitzt und heiten nach 13.1 oder 13.2 oder sonst
sich in verkehrssicherem Zustand befindet; vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor- 16.1 Kündigungsrecht
13.1.2 der Fahrer einen gültigen Führer- sätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
schein besitzt; cherer von der Leistung frei, es sei denn, kann jede der Vertragsparteien den Versi-
die Verletzung war nicht ursächlich für den cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
13.1.3 das Kraftfahrzeug amtlich zugelas- Eintritt des Versicherungsfalls oder den ist in Textform zu erklären. Sie muss der
sen ist; Umfang der Leistungspflicht. Satz 1, anderen Vertragspartei spätestens einen
13.1.4 die zulässige Belastung des Kraft- 2. Halbsatz gilt nicht, wenn der Versiche- Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
fahrzeuges nicht überschritten wird. rungsnehmer die Obliegenheit arglistig der Entschädigung zugegangen sein.
verletzt hat. 16.2 Kündigung durch Versicherungsneh-
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls Bezieht sich die Verletzung von Obliegen- mer
heiten auf eine nach Eintritt des Versiche- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach
rungsfalls bestehende Auskunfts- oder seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
Eintritt des Versicherungsfalls
Aufklärungsobliegenheit wird der Versiche- beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
13.2.1 nach Möglichkeit für die Abwen- rer auch ohne gesonderte Mitteilung der rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
dung und Minderung des Schadens zu sor- Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer die Kündigung zu einem späteren Zeit-
gen; von der Leistung frei. punkt, spätestens jedoch zum Ende der
13.2.2 dem Versicherer den Schadenein- laufenden Versicherungsperiode, wirksam
tritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt wird.
hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch 14 Überversicherung 16.3 Kündigung durch Versicherer
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; 14.1 Übersteigt die Versicherungssumme Eine Kündigung des Versicherers wird einen
13.2.3 Weisungen des Versicherers zur den Wert des versicherten Interesses Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
Schadenabwendung/-minderung – gegebe- erheblich, so kann sowohl der Versicherer rungsnehmer wirksam.
nenfalls auch mündlich oder telefonisch – als auch der Versicherungsnehmer nach
einzuholen, wenn die Umstände dies Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung
gestatten; der Versicherungssumme und des Beitrages 17 Keine Leistungspflicht aus
verlangen.
13.2.4 Weisungen des Versicherers zur besonderen Gründen
Schadenabwendung/-minderung, soweit 14.2 Hat der Versicherungsnehmer die
für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen Überversicherung in der Absicht geschlossen, 17.1 Führt der Versicherungsnehmer den
mehrere an dem Versicherungsvertrag sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei- gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag herbei, so ist der Versicherer von der Ver-
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag pflichtung zur Leistung frei.
sungen, hat der Versicherungsnehmer nach
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von 17.2 Der Versicherer ist von der Entschädi-
den die Nichtigkeit begründenden Umstän- gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
13.2.5 Schäden durch strafbare Handlun-
den Kenntnis erlangt. nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
gen gegen das Eigentum unverzüglich der
sachen, die für den Grund oder die Höhe
Polizei anzuzeigen;
der Entschädigung von Bedeutung sind,
13.2.6 dem Versicherer und der Polizei 15 Versicherung für fremde täuscht oder zu täuschen versucht.
unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
gekommenen Sachen einzureichen; Rechnung Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
such durch rechtskräftiges Strafurteil
13.2.7 das Schadenbild so lange unverän- 15.1 Rechte aus dem Vertrag gegen den Versicherungsnehmer wegen
dert zu lassen, bis die Schadenstelle oder Der Versicherungsnehmer kann den Versi- Betruges oder Betrugsversuches festge-
die beschädigten Sachen durch den Versi- cherungsvertrag im eigenen Namen für das stellt, so gelten die Voraussetzungen des
cherer freigegeben worden sind; sind Ver- Interesse eines Dritten (Versicherten) Satzes 1 als bewiesen.
änderungen unumgänglich, ist das Scha- schließen. Die Ausübung der Rechte aus
denbild nachvollziehbar zu dokumentieren diesem Vertrag steht nur dem Versiche-
(z.B. durch Fotos) und die beschädigten rungsnehmer und nicht auch dem Versi- 18 Anzeigen; Willenserklärun
Sachen bis zu einer Besichtigung durch cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- gen; Anschriftenänderungen
den Versicherer aufzubewahren; cherte den Versicherungsschein besitzt.
18.1 Form
13.2.8 soweit möglich, dem Versicherer 15.2 Zahlung der Entschädigung
unverzüglich jede Auskunft – auf Ver Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
langen in Textform – zu erteilen, die zur Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- langt ist und soweit in diesem Vertrag
Feststellung des Versicherungsfalles oder schädigung an den Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
des Umfanges der Leistungspflicht des den Nachweis verlangen, dass der Versi- für den Versicherer bestimmten Erklärun-
Versicherers erforderlich ist sowie jede cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
Untersuchung über Ursache und Höhe Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- verhältnis betreffen und die unmittelbar
des Schadens und über den Umfang der schädigung nur mit Zustimmung des Versi- gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Entschädigungspflicht zu gestatten; cherungsnehmers verlangen. Textform abzugeben.
13.2.9 vom Versicherer angeforderte 15.3 Kenntnis und Verhalten Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Belege beizubringen, deren Beschaffung Hauptverwaltung des Versicherers oder an
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des die im Versicherungsschein oder in dessen
ihm billigerweise zugemutet werden kann; Versicherungsnehmers von rechtlicher Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
13.2.10 die ihm gegen einen Dritten Bedeutung sind, sind bei der Versicherung gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
zustehenden Rechte zu wahren. für fremde Rechnung auch die Kenntnis lungen über den Zugang von Erklärungen
und das Verhalten des Versicherten zu und Anzeigen bleiben unberührt.
13.2.11 Steht das Recht auf die vertrag berücksichtigen. Soweit der Vertrag In
liche Leistung des Versicherers einem teressen des Versicherungsnehmers und des 18.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten Versicherten umfasst, muss sich der Versi- Namensänderung
gemäß 13.2 ebenfalls zu erfüllen, soweit cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
ihm dies nach den tatsächlichen und halten und die Kenntnis des Versicherten rung seiner Anschrift oder seines Namens
rechtlichen Umständen möglich ist. nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- sicherte Repräsentant des Versicherungs- für eine Willenserklärung, die dem Versi-
verletzung nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist,
8
[Seite 9]
die Absendung eines eingeschriebenen worden, zählt bei der Fristberechnung der Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
Briefes an die letzte dem Versicherer Zeitraum zwischen Anmeldung und oder der Versicherungsvermittlung ist
bekannte Anschrift. Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- neben den Gerichtsständen der Zivilpro-
Entsprechendes gilt bei einer dem Ver scheidung des Versicherers beim Anspruch- zessordnung auch das Gericht örtlich
sicherer nicht angezeigten Namensände- steller nicht mit. zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
rung. rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-
Die Erklärung gilt drei Tage nach der 22 Meinungsverschiedenheiten chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Absendung des Briefes als zugegangen.
und zuständiges Gericht Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
18.3 Nichtanzeige der Verlegung der betriebliche Versicherung handelt, kann der
22.1 Meinungsverschiedenheiten
gewerblichen Niederlassung Versicherungsnehmer seine Ansprüche
22.1.1 Treten Meinungsverschiedenheiten auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-
zwischen dem Versicherungsnehmer und lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
rung unter der Anschrift seines Gewerbe-
dem Versicherer auf, kann sich der Versi- Gericht geltend machen.
betriebes abgeschlossen, finden bei einer
cherungsnehmer jederzeit an die
Verlegung der gewerblichen Niederlassung 22.2.2 Klagen gegen den Versicherungsneh-
Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
die Bestimmungen nach Ziff. 2 entspre- mer
chend Anwendung. LVM Versicherung
Kolde-Ring 21 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
48151 Münster oder der Versicherungsvermittlung gegen
den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
19 Vollmacht des Versicherungs Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei)
das Gericht örtlich zuständig, in dessen
vertreters E-Mail: beschwerde@lvm.de
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
19.1 Erklärungen des Versicherungsneh- Außerdem stehen dem Versicherungsneh- der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
mers mer insbesondere folgende weitere Ermangelung eines solchen seinen
Beschwerdemöglichkeiten zu: gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- 22.1.2 Versicherungsombudsmann e.V. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
gebene Erklärungen entgegenzunehmen Wenn es sich beim Versicherungsnehmer betriebliche Versicherung handelt, kann
betreffend um einen Verbraucher oder um eine Person der Versicherungsnehmer seine Ansprüche
handelt, die sich in verbraucherähnlicher auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
19.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
eines Versicherungsvertrages; Lage befindet, gilt:
Gericht geltend machen.
19.1.2 ein bestehendes Versicherungsver- Bei Streitigkeiten in Versicherungsangele-
genheiten kann sich der Versicherungsneh- 22.2.3 Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlas-
hältnis einschließlich dessen Beendigung; sungsverlegung
mer an den Versicherungsombudsmann e.V.
19.1.3 Anzeige- und Informationspflichten wenden. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
vor Abschluss des Vertrages und während nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
des Versicherungsverhältnisses. Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632 gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz
19.2 Erklärungen des Versicherers 10006 Berlin oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000 bes ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
budsmann.de Sitz oder die Niederlassung des Gewerbe-
Versicherungsscheine oder deren Nach- betriebes zum Zeitpunkt der Klageerhe-
träge dem Versicherungsnehmer zu über- Internet: www.versicherungsombudsmann.de
bung unbekannt sind, ist der Gerichtsstand
mitteln. Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine Münster (Westfalen).
19.3 Zahlungen an den Versicherungsver- unabhängige und für Verbraucher kosten-
treter frei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
sicherer hat sich verpflichtet, an dem 23 Anzuwendendes Recht
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
rungsnehmer im Zusammenhang mit der 22.1.3 Versicherungsaufsicht
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- Wenn der Versicherungsnehmer mit der
sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- Betreuung des Versicherers nicht zufrieden 24 Wirtschafts-, Handels- oder
men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Finanzsanktionen bzw. Embargos
muss der Versicherungsnehmer nur gegen Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich
sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- auch an die Bundesanstalt für Finanz- Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
kung bei der Vornahme der Zahlung kannte dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versi- tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht cherer unterliegt der Aufsicht der Bundes- nur, soweit und solange dem keine auf die
kannte. anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- bzw. Embargos der Europäischen Union
aufsicht (BaFin) oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
20 Repräsentanten
Sektor Versicherungsaufsicht gegenstehen.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Graurheindorfer Straße 108
Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
53117 Bonn oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
sentanten zurechnen lassen. Tel.: 0800 2 100 500 Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
E-Mail: poststelle@bafin.de dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
Internet: https://www.bafin.de päischen Union oder der Bundesrepublik
21 Verjährung
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle Deutschland entgegenstehen.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- bindlich entscheiden.
rung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist und 22.1.4 Rechtsweg
der Gläubiger von den Anspruch begrün- Es besteht zudem die Möglichkeit, den
denden Umständen und der Person des Rechtsweg zu beschreiten.
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 22.2 Zuständiges Gericht
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- 22.2.1 Klagen gegen den Versicherer oder
vertrag bei dem Versicherer angemeldet Versicherungsvermittler
9
[Seite 10]
Klauseln zu den AVB Autoinhalt 2008
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, Klausel 3 – Neuwert Versicherungsnehmer Aufwendungen zum
sofern sie vereinbart wurden. In Abänderung von Ziffer 5.1 der AVB Zwecke der Bergung, Beseitigung und Ver-
Autoinhalt 2008 gilt als Versicherungswert nichtung von Gütern, die infolge eines
der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, ersatzpflichtigen Schadens beschädigt oder
Klausel 1 – Nachtzeit zerstört worden sind. Die Entschädigung ist
der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher
In Abänderung von Ziff. 3.3 der AVB Auto- Art und Güte in neuwertigem Zustand wie- je Schadenereignis auf 25.000 Euro auf
inhalt 2008 besteht Versicherungsschutz derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; Erstes Risiko begrenzt.
für die Gefahren gemäß Ziff. 2.1.3 und maßgebend ist der niedrigere Betrag. Die Entschädigungspflicht setzt voraus,
Ziff. 2.1.4, wenn das abgeschlossene Kraft- dass
fahrzeug in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
Klausel 4 – Be- und Entladen – der Versicherungsnehmer auf Grund
– während einer Beförderung unbeaufsich- gesetzlicher oder behördlicher Verpflich-
tigt abgestellt wird oder In Ergänzung zu Ziffer 2 der AVB Auto tungen zu diesen Maßnahmen verpflich-
– unbeaufsichtigt auf einem umzäunten inhalt 2008 ersetzt der Versicherer auch tet war oder
Hof abgestellt wird, der gegen das unbe- Verlust und Beschädigung der versicherten
Güter, entstanden durch Unfall des Trans- – die zuständige Behörde auf Grund
fugte Betreten dritter Personen ausrei- gesetzlicher Bestimmungen im Anschluss
chend gesichert ist und geeignet ist, portmittels beim Be- und Entladen eines
in dem Versicherungsschein aufgeführten an die Beschädigung oder Zerstörung der
solche Personen abzuhalten. Güter deren Bergung, Beseitigung oder
eigenen Kraftfahrzeuges. Der Beladevor-
gang endet mit dem Absetzen des Gutes Vernichtung auf Kosten des Versiche-
Klausel 2 – Erweiterte Nachtzeit auf dem Wagenboden, und das Entladen rungsnehmers veranlasst.
beginnt mit der Aufnahme des Gutes vom Für weitergehende Aufwendungen zur Ver-
In Abänderung von Ziff. 3.3 der AVB Auto- Wagenboden.
inhalt 2008 besteht Versicherungsschutz hinderung oder Beseitigung von Umwelt-
für die Gefahren gemäß Ziff. 2.1.3 und In Abänderung von Ziffer 4.1 der AVB schäden - insbesondere von Verunreinigun-
Ziff. 2.1.4, wenn das abgeschlossene Kraft- Autoinhalt 2008 beginnt die Versicherung, gen von Luft, Wasser oder Boden – leistet
fahrzeug in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sobald die Güter zum Transport mit einem der Versicherer keinen Ersatz.
unbeaufsichtigt abgestellt wird. in dem Versicherungsschein aufgeführten Der Versicherer leistet keinen Ersatz, soweit
eigenen Kraftfahrzeug von der Stelle ent- aus einem anderen Versicherungsvertrag
Von einem Schaden trägt der Versicherungs- fernt werden, an der sie bisher aufbewahrt
nehmer eine Selbstbeteiligung von 25 %. eine Ersatzleistung für derartige Aufwen-
wurden. Die Versicherung endet, sobald die dungen beansprucht werden kann.
Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das Güter an die Stelle gebracht sind, die der
abgeschlossene Kraftfahrzeug in der Zeit Empfänger bestimmt hat. Die Rechte an beschädigten oder zerstörten
von 22 bis 6 Uhr Gütern gehen nur dann auf den Versiche-
Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt rer über, wenn dieser das ausdrücklich
– während einer Beförderung unbeaufsich- in diesen Fällen 250,00 Euro je Schadenfall. erklärt. Der Versicherer übernimmt keine
tigt abgestellt wird oder Haftung aus dem Vorhandensein oder
– unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Zustand der beschädigten oder zerstörten
Klausel 5 – Einschluss Bergungs- und
Hof abgestellt wird, der gegen das unbe- Güter.
fugte Betreten dritter Personen ausrei- Beseitigungskosten
chend gesichert ist und geeignet ist, In Ergänzung zu Ziffer 2 der AVB Auto
solche Personen abzuhalten. inhalt 2008 ersetzt der Versicherer dem
10
[Seite 11]
DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 –
Volle Deckung
(DTV-Güter 2008 – Volle Deckung)
1 Interesse/Gegenstand der Versiche- – des Zolls, versicherter Schaden abgewendet werden
rung sollte. Übersteigt der Beitragswert den Ver-
– der Fracht,
2 Umfang der Versicherung sicherungswert und entspricht dieser der
– der Steuern und Abgaben, Versicherungssumme, so leistet der Versi-
3 Verschulden des Versicherungs cherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versi-
nehmers – sonstiger Kosten.
cherungssumme. Die Bestimmungen über
4 Vorvertragliche Anzeigepflicht des 1.1.4 Der Versicherungsnehmer kann das die Unterversicherung sowie Ziff. 2.3.3
Versicherungsnehmers eigene (Versicherung für eigene Rechnung) bleiben unberührt.
oder das Interesse eines Dritten (Versiche-
5 Gefahränderung rung für fremde Rechnung) versichern. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der
Näheres regelt Ziff. 13. Versicherer den Versicherungsnehmer frei
6 Änderung oder Aufgabe der Beför-
derung von Ersatzansprüchen und Aufwendungen,
1.2 Es besteht – unbeschadet der übrigen die sich aus der vertraglichen Vereinbarung
7 Obliegenheiten vor Schadeneintritt Vertragsbestimmungen – Versicherungs- der Both-to-Blame-Collision-Clause erge-
8 Dauer der Versicherung schutz nur, soweit und solange dem keine ben;
auf die Vertragsparteien direkt anwend
9 Lagerungen baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- 2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schaden-
sanktionen bzw. Embargos der Europä minderungs-, Schadenfeststellungskosten,
10 ersicherungssumme; Versicherungs-
V und zwar
wert ischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen. 2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung
11 Police
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Minderung eines versicherten Scha-
12 Beitrag dens, wenn der Schaden unmittelbar droht
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
13 ersicherung für fremde Rechnung
V Vereinigten Staaten von Amerika, soweit oder eingetreten ist, soweit der Versiche-
(für Rechnung, wen es angeht) dem nicht Rechtsvorschriften der Euro rungsnehmer sie nach den Umständen für
päischen Union oder der Bundesrepublik geboten halten durfte;
14 Veräußerung der versicherten Sache
Deutschland entgegenstehen.. 2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versiche-
15 Bestimmungen für den Schadenfall rungsnehmer beim Eintritt des Versiche-
16 ndienung des Schadens;
A rungsfalls gemäß den Weisungen des Versi-
Verwirkung 2 Umfang der Versicherung cherers macht;
17 Ersatzleistung 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden 2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung und Fest-
18 Rechtsübergang stellung des versicherten Schadens sowie
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Kosten durch einen für diese Zwecke
19 Abandon des Versicherers die Güter während der Dauer der Versiche- beauftragten Dritten, soweit der Versiche-
rung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes rungsnehmer sie nach den Umständen für
20 Sachverständigenverfahren bestimmt ist. geboten halten durfte oder soweit er sie
21 Grenzen der Haftung gemäß den Weisungen des Versicherers
Der Versicherer leistet ohne Franchise
22 F älligkeit und Zahlung der Entschä- Ersatz für Verlust oder Beschädigung der macht;
digung versicherten Güter als Folge einer versi- 2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der
23 Übergang von Ersatzansprüchen cherten Gefahr. einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkos-
24 Verjährung 2.2 Besondere Fälle ten der Weiterbeförderung infolge eines
Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls
25 Mitversicherung 2.2.1 Vorreise- oder Retourgüter
des Transportmittels, soweit der Versiche-
26 Meinungsverschiedenheiten Vorreise- oder Retourgüter sind zu den rungsnehmer sie nach den Umständen für
gleichen Bedingungen versichert wie geboten halten durfte oder er sie gemäß
27 Schlussbestimmung
andere Güter. Die Verpflichtung des Versi- den Weisungen des Versicherers aufwendet
cherungsnehmers nachzuweisen, dass der und diese Kosten nicht bereits unter Ziff.
Schaden während des versicherten Trans- 2.3.1.2 fallen.
ports entstanden ist, bleibt unberührt. 2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten
1 Interesse/Gegenstand der Ver 2.2.2 Beschädigte Güter gemäß Ziff. 2.3.1.2.1 und 2.3.1.2.2 hat der
sicherung Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie
Sind die Güter bei Beginn der Versicherung
1.1 Versicherbares Interesse erfolglos bleiben.
beschädigt, so leistet der Versicherer für den
1.1.1 Gegenstand der Güterversicherung Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz, 2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach
kann jedes in Geld schätzbare Interesse wenn die vorhandene Beschädigung ohne Ziff. 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rück-
sein, das jemand daran hat, dass für die Einfluss auf den während des versicherten sicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen
Güter die Gefahren der Beförderung sowie Zeitraums eingetretenen Schaden war. mit anderen Entschädigungen die Versiche-
damit verbundener Lagerungen bestehen. rungssumme übersteigen.
2.3 Versicherte Aufwendungen und Kosten
1.1.2 Versichert sind die im Vertrag 2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann ver-
genannten Güter und/oder sonstige Auf- 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
langen, dass der Versicherer für die Ent-
wendungen und Kosten. 2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei, richtung von Beiträgen zur großen Haverei
1.1.3 Außer und neben den Gütern kann den der Versicherungsnehmer auf Grund die Bürgschaft oder Garantie übernimmt,
insbesondere auch versichert werden das einer nach Gesetz, den York Antwerpener den Einschuss zur großen Haverei vorleistet
Interesse bezüglich Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder ande- und den für Aufwendungen zur Schaden-
ren international anerkannten Haverei- abwendung und -minderung sowie zur
– des imaginären Gewinns, Regeln aufgemachten Dispache zu leisten Schadenfeststellung erforderlichen Betrag
– des Mehrwerts, hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein vorschießt.
11
[Seite 12]
2.4 Nicht versicherte Gefahren cherer den Schaden zu ersetzen, wenn er den ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit
2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berufen, wenn dieser Umstand vom Versi-
durch eine versicherte Gefahr herbeige- cherungsnehmer oder dessen Vertreter arg-
2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder führt worden ist. listig verschwiegen worden ist.
kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die
sich unabhängig vom Kriegszustand aus 4.4 Bleibt der Versicherer mangels Ver-
der feindlichen Verwendung von Kriegs- schulden des Versicherungsnehmers oder
3 Verschulden des Versiche dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet,
werkzeugen sowie aus dem Vorhandensein
von Kriegswerkzeugen als Folge einer die- rungsnehmers gebührt dem Versicherer ein der höheren
ser Gefahren ergeben; Der Versicherer ist von der Verpflichtung Gefahr entsprechender zu vereinbarender
zur Leistung frei, wenn der Versicherungs- Zuschlagsbeitrag. Das Gleiche gilt, wenn bei
2.4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeits Abschluss des Vertrages ein gefahrerheblicher
unruhen, terroristischen oder politischen nehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführt. Umstand schuldlos nicht bekannt war.
Gewalthandlungen, unabhängig von der
Anzahl der daran beteiligten Personen, 4.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag
Aufruhr und sonstigen bürgerlichen wegen arglistiger Täuschung über Gefahr
Unruhen; 4 Vorvertragliche Anzeigepflicht umstände anzufechten, bleibt unberührt.
2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung des Versicherungsnehmers
oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim 5 Gefahränderung
2.4.1.4 aus der Verwendung von chemi- Abschluss des Vertrages alle für die Über-
schen, biologischen, biochemischen Subs- nahme des Versicherungsschutzes gefahr 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die
tanzen oder elektromagnetischen Wellen erheblichen Umstände anzuzeigen und die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen,
als Waffen mit gemeingefährlicher Wir- gestellten Fragen wahrheitsgemäß und und die Änderung durch einen Dritten
kung, und zwar ohne Rücksicht auf sonsti- vollständig zu beantworten. Gefahrerheb- gestatten.
ge mitwirkende Ursachen; lich sind die Umstände, die geeignet sind, 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die
auf den Entschluss des Versicherers, den Gefahr oder erlangt er von einer Gefahr
2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger Vertrag überhaupt oder mit dem verein
ionisierender Strahlung; änderung Kenntnis, so hat er dies dem Ver-
barten Inhalt abzuschließen, Einfluss aus- sicherer unverzüglich anzuzeigen.
2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des zuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi-
Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers cherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbe-
oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. sondere anzusehen, wenn
finanzieller Auseinandersetzungen mit den Wird der Vertrag von einem Vertreter des – der Antritt oder die Vollendung des ver
genannten Parteien, es sei denn, dass Versicherungsnehmers geschlossen und sicherten Transports erheblich verzögert
– der Versicherungsnehmer nachweist, dass kennt dieser den gefahrerheblichen Um wird;
er die genannten Parteien oder den stand, muss sich der Versicherungsnehmer – von der angegebenen oder üblichen
beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt so behandeln lassen, als habe er selbst Transportstrecke erheblich abgewichen
eines ordentlichen Kaufmanns ausge- davon Kenntnis gehabt. wird;
wählt hat; 4.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen – der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen
– der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte Angaben ist der Versicherer von der Ver- geändert wird;
der Käufer ist und nach den Bedingun- pflichtung zur Leistung frei.
gen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf – die Güter an Deck verladen werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige des-
die Auswahl der am Transport beteiligten halb unterblieben ist, weil der Versiche- 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine
Personen nehmen konnte. rungsnehmer den Umstand infolge von Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der
2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziff. 2.4.1.1 bis grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
2.4.1.3 sowie Ziff. 2.4.1.5 können im Rah- tung frei, es sei denn, die Verletzung der
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten,
men der entsprechenden DTV-Klauseln darf der Versicherer den Versicherungs- Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz
mitversichert werden. schutz nicht versagen, wenn der Versiche- noch auf grober Fahrlässigkeit oder die
2.5 Nicht ersatzpflichtige Schäden rungsnehmer nachweist, dass die unvoll- Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf
ständige oder unrichtige Angabe weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch
2.5.1 Der Versicherer leistet keinen Ersatz auf den Umfang der Leistungspflicht des
für Schäden, verursacht durch auf den Eintritt des Versicherungsfalls
noch auf den Umfang der Leistungspflicht Versicherers.
2.5.1.1 eine Verzögerung der Reise; Einfluss gehabt hat. 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahr
2.5.1.2 inneren Verderb oder die natür- Verweigert der Versicherer die Leistung, erhöhungen ein zu vereinbarender
liche Beschaffenheit der Güter; kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Zuschlagsbeitrag, es sei denn, die Gefahr
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, erhöhung war durch das Interesse des
2.5.1.3 handelsübliche Mengen-, Maß-
wenn es nicht innerhalb eines Monats von Versicherers oder durch ein Gebot der
und Gewichtsdifferenzen oder -verluste,
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel- Menschlichkeit veranlasst oder durch ein
die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern
chem dem Versicherungsnehmer die Ent- versichertes, die Güter bedrohendes Ereig-
hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart ist;
scheidung des Versicherers, die Leistung zu nis geboten.
2.5.1.4 normale Luftfeuchtigkeit oder verweigern, zugeht.
gewöhnliche Temperaturschwankungen; 5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers
4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver- wegen einer Gefahränderung besteht nicht.
2.5.1.5 nicht beanspruchungsgerechte pflichtet, wenn er die gefahrerheblichen
Verpackung oder unsachgemäße Verlade- Umstände oder deren unrichtige Anzeige
weise, es sei denn, der Versicherungsneh- kannte. 6 Änderung oder Aufgabe der
mer hat diese weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verschuldet. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungs- Beförderung
nehmer nachweist, dass die unrichtigen 6.1 Werden die Güter mit einem Trans
2.5.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz oder unvollständigen Angaben weder von
für mittelbare Schäden aller Art, sofern portmittel anderer Art befördert als im
ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft Versicherungsvertrag vereinbart oder wer-
nichts anderes vereinbart ist. gemacht wurden. den sie umgeladen, obwohl im Versiche-
2.6 Kausalität Hatte der Versicherungsnehmer die gefahr rungsvertrag direkter Transport vereinbart
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den erheblichen Umstände anhand schriftlicher, ist, so ist der Versicherer von der Verpflich-
Umständen des Falles auch aus einer nicht vom Versicherer gestellter Fragen anzuzei- tung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt,
versicherten Gefahr (Ziff. 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 gen, kann sich der Versicherer wegen einer wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans-
sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziff. 2.5.1.1 bis unterbliebenen Anzeige eines Umstands, portmittel oder ein bestimmter Transport-
2.5.1.5) entstehen konnte, hat der Versi- nach dem nicht ausdrücklich gefragt wor- weg vereinbart war.
12
[Seite 13]
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, zeug im Zielflughafen. Soweit das eigene 10.5 Ist durch Vereinbarung der Ver
wenn nach Beginn der Versicherung infol- Interesse des Versicherungsnehmers betrof- sicherungswert auf einen bestimmten
ge eines versicherten Ereignisses oder ohne fen ist, endet die Versicherung nicht durch Betrag (Taxe) festgesetzt, so ist die Taxe
Zustimmung des Versicherungsnehmers die Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der für den Versicherungswert maßgeblich.
Beförderung geändert oder der Transport versicherte Transport nach dem Ausladen Der Versicherer kann jedoch eine Herab
aufgegeben wird. Die Bestimmungen über aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen setzung der Taxe verlangen, wenn die
die Gefahränderung sind entsprechend bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflugha- Taxe den wirklichen Versicherungswert
anzuwenden. fen durch ein versichertes Ereignis verzö- erheblich übersteigt. Ist die Versicherungs-
gert wurde und der Versicherungsnehmer summe niedriger als die Taxe, so haftet
die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem der Versicherer, auch wenn die Taxe herab-
7 Obliegenheiten vor Schaden Versicherer gebührt ein zu vereinbarender gesetzt ist, für den Schaden nur nach
eintritt Zuschlagsbeitrag. dem Verhältnis der Versicherungssumme zu
8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms der durch die Vereinbarung festgesetzten
7.1 Transportmittel Taxe.
FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des
Ist für die Beförderung der Güter kein Seeschiffes verstaut sind; Bei der Versicherung sonstiger Interessen
bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, gilt diese Bestimmung entsprechend.
ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die
Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Güter wegen eines versicherten Ereignisses
Aufnahme und Beförderung der Güter verkauft werden;
geeignet sind. 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer 11 Police
Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie veranlassten Lagerungen der nach Ziff. 9.1 11.1 Der Versicherer hat dem Versiche-
zusätzlich die Voraussetzungen der DTV- vereinbarte Zeitraum überschritten wird. rungsnehmer auf Verlangen eine von ihm
Klassifikations- und Altersklausel erfüllen unterzeichnete Urkunde über den Versi
sowie – falls erforderlich – gemäß Interna- cherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
tional Safety Management Code (ISM- 9 Lagerungen 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der
Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gülti- 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Versicherer nur gegen Vorlage der Police
ges Document of Compliance (DoC) beim Dauer der Versicherung ist die Versiche- zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zah-
Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, rung für jede Lagerung auf 60 Tage lung an den Inhaber der Police wird er
wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst begrenzt. befreit.
Ergänzungen vorsieht.
9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch 11.3 Ist die Police abhanden gekommen
7.2 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverlet- den Versicherungsnehmer veranlasst wor- oder vernichtet, so ist der Versicherer zur
zungen den, bleibt die Versicherung nur dann über Zahlung verpflichtet, wenn die Police für
Verletzt der Versicherungsnehmer diese den in Ziff. 9.1 genannten Zeitraum beste- kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist;
oder sonst vertraglich vereinbarte Oblie- hen, wenn der Versicherungsnehmer nach- die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
genheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, weist, dass er keine Kenntnis von der zeit ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die
ist der Versicherer von der Leistung frei, es lichen Überschreitung der Lagerdauer hatte Verpflichtung des Versicherers zur Ausstel-
sei denn, die Verletzung war nicht ursäch- oder nach kaufmännischen Grundsätzen lung einer Ersatzurkunde; die Kosten der
lich für den Eintritt des Versicherungsfalls keinen Einfluss auf die Dauer nehmen Ersatzurkunde hat der Versicherungsneh-
oder den Umfang der Leistungspflicht. konnte. mer zu tragen.
Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungs- Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem
mittel sind die Transporte gleichwohl versi- von der zeitlichen Überschreitung, so hat Versicherungsnehmer genehmigt, ohne
chert, wenn der Versicherungsnehmer er dies dem Versicherer unverzüglich anzu- dass es eines Hinweises auf die Rechtsfol-
keinen Einfluss auf die Auswahl des Trans- zeigen. Dem Versicherer gebührt ein zu gen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer
portmittels hatte bzw. den Spediteur oder vereinbarender Zuschlagsbeitrag. nicht unverzüglich nach der Aushändigung
den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorg- Bei See- und Lufttransporten findet Ziff. widerspricht. Das Recht des Versicherungs-
falt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- 8.2.3 ergänzend Anwendung. nehmers, die Genehmigung wegen Irrtums
wählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer anzufechten, bleibt unberührt.
Kenntnis von der mangelnden Eignung des 9.3 Bei den in Ziff. 9.1 und 9.2 genannten
Transportmittels, so hat er unverzüglich Fristen zählen der Tag der Ankunft und der
der Abreise als zur Lagerung gehörend.
Anzeige zu erstatten und einen zu verein- 12 Beitrag
barenden Zuschlagsbeitrag zu entrichten.
12.1 Der Beitrag, einschließlich Nebenkos-
10 Versicherungssumme; ten und Versicherungsteuer, wird sofort
8 Dauer der Versicherung Versicherungswert nach Abschluss des Vertrages fällig.
Versicherungsschutz besteht von Haus zu 10.1 Die Versicherungssumme soll dem 12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie
Haus und Versicherungswert entsprechen. unverzüglich nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins und/oder der Zahlungsauffor-
8.1 beginnt, sobald die Güter am Absen- 10.2 Versicherungswert ist der gemeine derung (Beitragsrechnung) erfolgt.
dungsort zur unverzüglichen Beförderung Handelswert oder in dessen Ermangelung
von der Stelle entfernt werden, an der sie der gemeine Wert der Güter am Absen- 12.3 Wird der Beitrag schuldhaft nicht
bisher aufbewahrt wurden. dungsort bei Beginn der Versicherung, rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
zuzüglich der Versicherungskosten, der rungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine
8.2 Die Versicherung endet, je nachdem Kosten, die bis zur Annahme der Güter schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der
welcher Fall zuerst eintritt, durch den Beförderer entstehen, und der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung
8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort endgültig bezahlten Fracht. auffordern und eine Zahlungsfrist von
an die Stelle gebracht sind, die der Emp- mindestens zwei Wochen setzen.
10.3 Interessen gemäß Ziff. 1.1.3 sind nur
fänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle); auf Grund besonderer Vereinbarung mit- 12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach
8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen versichert und wenn sie in der Versiche- Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen rungssumme bzw. dem Versicherungswert Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer
an einen nicht im Versicherungsvertrag enthalten sind. Imaginärer Gewinn zuguns von der Verpflichtung zur Leistung frei,
vereinbarten Ablieferungsort weiterbeför- ten des Käufers ist mit 10 % des Versiche- wenn der Versicherungsfall vor der Zah-
dert werden, wenn durch die Änderung des rungswerts versichert. lung eintritt.
Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 10.4 Für die separate Versicherung sonsti- Der Versicherer kann den Vertrag fristlos
8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach ger Interessen sind Ziff. 10.1 und bei der kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
dem Ausladen aus dem Seeschiff im Versicherung von Mehrwert darüber hinaus nach Ablauf von weiteren zwei Wochen
Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahr- Ziff. 10.2 entsprechend anwendbar. noch immer in Verzug ist. Der Versicherer
13
[Seite 14]
kann dennoch den vereinbarten Beitrag 13.6 Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten pflichtet; eine Haftung des Erwerbers für
verlangen. und/oder Verschulden des Versicherten und den Beitrag besteht nicht.
Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen des Versicherungsnehmers stehen einander
Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur gleich.
berufen, wenn der Versicherungsnehmer 13.6.1 Auf die Kenntnis oder das Kennen 15 Bestimmungen für den Scha
schriftlich darauf hingewiesen worden ist. müssen des Versicherten kommt es nicht denfall
an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
15.1 Schadenanzeige
geschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn eine
13 Versicherung für fremde rechtzeitige Benachrichtigung des Versi- Der Versicherungsnehmer hat jedes Scha-
Rechnung (für Rechnung, wen es cherungsnehmers nicht möglich oder nicht denereignis dem Versicherer unverzüglich
zumutbar war. anzuzeigen.
angeht)
13.6.2 Hat der Versicherungsnehmer den 15.2 Abwendung und Minderung des
13.1 Der Versicherungsnehmer kann den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Schadens
Versicherungsvertrag im eigenen Namen
geschlossen und bei der Schließung den Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der
für einen anderen, mit oder ohne Benen-
Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht Versicherungsnehmer den Schaden nach
nung der Person des Versicherten, schließen
angezeigt, so braucht dieser den Einwand,
(Versicherung für fremde Rechnung). Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
dass der Vertrag ohne Wissen des Versi-
Wird die Versicherung für einen anderen Er hat dabei die Weisungen des Versiche-
cherten geschlossen ist, nicht gegen sich
genommen, so ist, auch wenn der andere rers zu befolgen und solche Weisungen
gelten zu lassen.
benannt wird, anzunehmen, dass der Ver- einzuholen, soweit die Umstände es
tragschließende nicht als Vertreter, sondern 13.7 Die Versicherung gilt nicht zugunsten gestatten.
im eigenen Namen für fremde Rechnung des Verfrachters, des Frachtführers, des
Lagerhalters oder Spediteurs. 15.3 Anweisungen des Versicherers; Hava-
handelt. riekommissar
Wird die Versicherung für Rechnung „wen 15.3.1 Der Versicherungsnehmer hat die
es angeht“ genommen oder ist sonst aus 14 Veräußerung der versicherten Anweisungen des Versicherers für den
dem Vertrag zu entnehmen, dass unbe- Schadenfall zu befolgen, den in der Police
stimmt gelassen werden soll, ob eigenes Sache
oder im Versicherungszertifikat bestimm-
oder fremdes Interesse versichert ist, so 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versi- ten Havariekommissar unverzüglich zur
finden die Bestimmungen über die Versi- cherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Schadenfeststellung hinzuzuziehen und
cherung für fremde Rechnung Anwendung, Stelle der Erwerber in die während der dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer
wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse Dauer seines Eigentums aus dem Versiche- einzureichen.
versichert ist. rungsverhältnis sich ergebenden Rechte
und Pflichten des Versicherungsnehmers 15.3.2 Aus wichtigem Grund kann anstelle
13.2 Die Rechte aus dem Vertrag stehen des vorgesehenen Havariekommissars der
dem Versicherten zu. Die Aushändigung ein.
nächste Lloyd‘s Agent hinzugezogen wer-
einer Police kann jedoch nur der Versiche- Der Veräußerer und der Erwerber haften den.
rungsnehmer verlangen. für den Beitrag, der auf die zur Zeit des
Der Versicherte kann ohne Zustimmung Eintrittes des Erwerbers laufende Versiche- 15.4 Auskunfterteilung
des Versicherungsnehmers über seine rungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherungsnehmer hat dem Versi-
Rechte nur verfügen und diese Rechte nur Der Versicherer muss den Eintritt des cherer jede Auskunft zu erteilen, die zur
gerichtlich geltend machen, wenn er im Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, Feststellung des Versicherungsfalls oder des
Besitz einer Police ist. wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. Umfangs der Leistungspflicht erforderlich
13.3 Der Versicherungsnehmer kann über die ist. Er ist verpflichtet, alle Beweismittel, die
14.2 Ist eine Police ausgestellt worden,
Rechte, die dem Versicherten aus dem Ver- für die spätere Aufklärung des Schaden-
entfällt die Mithaftung des Erwerbers für
trage zustehen, im eigenen Namen verfügen. hergangs von Bedeutung sein können oder
die Zahlung des Beitrages und der Neben-
für die Geltendmachung von Regressan-
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versi- kosten. Bei Ausstellung einer Police kann
sich der Versicherer auch nicht auf Leis- sprüchen notwendig sind, zu beschaffen
cherungsnehmer ohne Zustimmung des und sicherzustellen.
Versicherten zur Annahme der Zahlung tungsfreiheit gemäß Ziff. 12.4 wegen
sowie zur Übertragung der Rechte des Ver- Nichtzahlung des Beitrages berufen, es sei 15.5 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsver-
sicherten nur befugt, wenn er im Besitz denn, dass der Erwerber den Grund für die letzung
der Police ist. Leistungsfreiheit kannte oder hätte kennen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der
müssen.
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Ver- in Ziff. 15.2 bis 15.4 genannten Obliegen-
sicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn 14.3 Wird die Entschädigungsforderung heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist
dieser ihm gegenüber nachweist, dass der verpfändet, so findet die Bestimmung der der Versicherer ohne gesonderte Mitteilung
Versicherte seine Zustimmung zu der Versi- Ziff. 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläu- dieser Rechtsfolgen an den Versicherungs-
cherung erteilt hat. bigers entsprechende Anwendung. nehmer von der Verpflichtung zur Leistung
13.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung
verpflichtet, dem Versicherten oder falls das Versicherungsverhältnis wegen Veräu- verpflichtet, soweit die Verletzung der
über das Vermögen des Versicherten das ßerung der versicherten Güter zu kündi- Obliegenheit weder für den Eintritt des
Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insol- gen. Versicherungsfalls noch für den Umfang
venzmasse die Police auszuliefern, bevor er der Leistungspflicht des Versicherers
14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht ursächlich war.
wegen der ihm gegen den Versicherten in verpflichtet, dem Versicherer die Veräuße-
Bezug auf die versicherte Sache zustehen- rung anzuzeigen. 15.6 Regresswahrung
den Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich
für diese Ansprüche aus der Entschädi- 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versi- Der Versicherungsnehmer hat im Schaden-
gungsforderung gegen den Versicherer und cherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung fall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die
nach der Einziehung der Forderung aus der zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, für den Schaden ersatzpflichtig sind oder
Entschädigungssumme vor dem Versicher- wenn es nicht innerhalb eines Monats sein können, zu wahren und zu sichern,
ten und dessen Gläubigern befriedigen. nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis sowie den Versicherer bei der Regressnah-
des Erwerbers vom Bestehen der Versiche- me zu unterstützen.
13.5 Der Versicherer kann gegen die Ent-
rung innerhalb eines Monats ab Erlangung Verletzt der Versicherungsnehmer diese
schädigungsforderung eine Forderung, die
der Kenntnis, ausgeübt wird. Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrläs-
ihm gegen den Versicherungsnehmer
zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf 14.7 Im Fall der Kündigung des Versiche- sig, ist der Versicherer insoweit leistungs-
der für den Versicherten genommenen Ver- rungsverhältnisses nach Ziff. 14.6 ist der frei, als er infolgedessen keinen Ersatz von
sicherung beruht. Veräußerer zur Zahlung des Beitrages ver- dem Dritten erlangen kann.
14
[Seite 15]
16 Andienung des Schadens; sicherungsnehmer anstelle eines Teiles des 18 Rechtsübergang
Verwirkung Versicherungswertes Ersatz für die zum
18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer
Zeitpunkt der Schadenfeststellung not
16.1 Der Versicherungsnehmer hat einen die Versicherungssumme, so kann der Ver-
wendigen Kosten der Wiederherstellung
versicherten Schaden dem Versicherer bin- sicherer wählen, ob mit Zahlung der Versi-
oder Wiederbeschaffung der beschädigten
nen 15 Monaten seit dem Ende der Versi- cherungssumme die Rechte an den Gütern
oder verlorenen Teile verlangen.
cherung und, wenn das Transportmittel oder auf die versicherten Güter auf ihn
verschollen ist, seit dem Ablauf der Ver- 17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädi- übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht
schollenheitsfrist in Textform anzudienen. gung oder Verlust von Gütern, die Teil entfällt, wenn der Versicherer es nicht
Durch die Absendung des Andienungs- einer versicherten Sachgesamtheit sind, unverzüglich nach Kenntnis der Umstände
schreibens wird die Frist gewahrt. Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn des Versicherungsfalls ausübt.
eine Wiederherstellung oder Wiederbe- 18.2 Wählt der Versicherer den Rechts-
16.2 Der Entschädigungsanspruch des Ver-
schaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. übergang, bleibt der Versicherungsnehmer
sicherungsnehmers erlischt, wenn der
Restwerte werden angerechnet. verpflichtet, für die Minderung des Scha-
Schaden nicht rechtzeitig angedient wird.
17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauch- dens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu
ten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahr- nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer
17 Ersatzleistung zeugen und deren Teilen ersetzt der Versi- die zur Geltendmachung der Rechte erfor-
cherer ohne Abzug „neu für alt“ die zum derlichen Auskünfte zu erteilen und die
17.1 Verlust der Güter zum Beweise dienenden Urkunden auszu-
Zeitpunkt der Schadenfeststellung not
Gehen die Güter ganz oder teilweise verlo- wendigen Kosten der Wiederherstellung liefern oder auszustellen, sowie ihm bei der
ren, werden sie dem Versicherungsnehmer oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeit- Erlangung und der Verwertung der Güter
ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzo- wert von weniger als 40 % jedoch höchs behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versi-
gen oder sind sie nach der Feststellung von tens den Zeitwert. cherer zu tragen und auf Verlangen vorzu-
Sachverständigen in ihrer ursprünglichen schießen. Der über die Versicherungssumme
Beschaffenheit zerstört, so kann der Versi- 17.5 Unterversicherung hinausgehende Teil des Netto-Verkaufs
cherungsnehmer den auf sie entfallenden Ist die Versicherungssumme niedriger als erlöses ist dem Versicherungsnehmer zu
Teil der Versicherungssumme abzüglich des der Versicherungswert, so ersetzt der Versi- erstatten.
Wertes geretteter Sachen verlangen. cherer den Schaden und die Aufwendun- 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so
17.2 Verschollenheit gen nur nach dem Verhältnis der Versiche- erstattet der Versicherungsnehmer dem
rungssumme zum Versicherungswert. Versicherer den gemeinen Wert oder den
Sind die Güter mit dem Transportmittel
verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz 17.6 Verkauf der Güter vor Beendigung Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
wie im Falle des Totalverlustes, es sei denn, des versicherten Transports 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versi- gegenüber Dritten und das Recht des Ver
ein Verlust als Folge einer nicht versicher- cherung der Transport aufgegeben oder sicherers zum Abandon bleiben unberührt.
ten Gefahr anzunehmen ist. Das Transport- aus einem anderen Grunde nicht vollendet,
mittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt
ohne dass der Versicherer von der Ver-
seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei
pflichtung zur Leistung frei wird, so kann 19 Abandon des Versicherers
europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstri-
der Versicherer verlangen, dass unter seiner 19.1 Der Versicherer ist nach dem Eintritt
chen sind und bis zur Reklamation keine
Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann Mitwirkung der Versicherungsnehmer die des Versicherungsfalls berechtigt, sich durch
die Nachrichtenverbindung durch Krieg, Güter aus freier Hand oder im Wege Zahlung der Versicherungssumme von allen
kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.
innere Unruhen gestört sein, so verlängert die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten 19.2 Der Versicherer bleibt trotz der
sich die Frist entsprechend den Umständen oder innerhalb angemessener Frist nicht Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflich-
des Falles, höchstens jedoch auf sechs weiterbefördert werden können. Verlangt tet, die zur Abwendung oder Minderung
Monate. der Versicherer den Verkauf, so muss dieser des Schadens oder zur Wiederherstellung
unverzüglich erfolgen. oder Ausbesserung der versicherten Sache
17.3 Beschädigung der Güter
17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im verwendet worden sind, bevor seine Erklä-
17.3.1 Werden die Güter oder Teile der Falle des Verkaufs den Unterschied zwi- rung, dass er sich durch Zahlung der Versi-
Güter beschädigt, so ist der gemeine Han- schen der Versicherungssumme und dem cherungssumme befreien wolle, dem Versi-
delswert und in dessen Ermangelung der cherungsnehmer zugegangen ist; den
Erlös verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die
gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter verwendeten Kosten stehen solche versi-
Güter unterwegs infolge eines Versiche-
im unbeschädigten Zustand am Abliefe- cherten Kosten gleich, zu deren Zahlung
rungsfalls verkauft werden müssen.
rungsort haben würden (Gesundwert), der Versicherungsnehmer sich bereits ver-
sowie der Wert, den sie dort im beschädig- 17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen pflichtet hatte.
ten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des der Verkäufer vorzuleisten, so steht der
Wertunterschiedes zum Gesundwert ent- Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises 19.3 Das Recht, sich durch Zahlung der
sprechender Bruchteil des Versicherungs- ein, falls er den Verkaufsbedingungen Versicherungssumme zu befreien, erlischt,
wertes gilt als Betrag des Schadens. zugestimmt hat. wenn die Erklärung dem Versicherungsneh-
mer nicht binnen einer Woche nach dem
17.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann 17.7 Nicht entstandenes Interesse; ersparte Zeitpunkt, in dem der Versicherer von dem
auch durch freihändigen Verkauf oder Kosten Versicherungsfall und seinen unmittelbaren
durch öffentliche Versteigerung festgestellt Folgen Kenntnis erlangt hat, zugeht.
werden, wenn der Versicherer dies unver- Ist ein versichertes Interesse für imaginä-
züglich nach Kenntnis der für die Schaden- ren Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder 19.4 Der Versicherer erwirbt durch die
höhe erheblichen Umstände verlangt; in sonstige Kosten bei Eintritt des Versiche- Zahlung keine Rechte an den versicherten
diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die rungsfalls noch nicht entstanden, wird der Gegenständen.
Stelle des Wertes der beschädigten Güter. darauf entfallende Teil der Versicherungs-
Hat nach den Verkaufsbedingungen der summe bei der Ermittlung des Schadens
Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versi- nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für 20 Sachverständigenverfahren
cherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
Bei Streit über Ursache oder Höhe des
falls er den Verkaufsbedingungen zuge- erspart werden.
Schadens können beide Parteien deren Fest-
stimmt hat. 17.8 Anderweitiger Ersatz stellung durch Sachverständige verlangen.
17.4 Wiederherstellung Der Versicherungsnehmer muss sich 20.1 In diesem Fall benennen beide Par
17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder anrechnen lassen, was er anderweitig zum teien unverzüglich je einen Sachverständi-
Verlust von Teilen der Güter kann der Ver- Ausgleich des Schadens erlangt hat. gen. Jede Partei kann die andere unter
15
[Seite 16]
Angabe des von ihr benannten Sachver- 22 Fälligkeit und Zahlung der hat der Versicherer zu tragen und auf Ver-
ständigen zur Benennung des zweiten Entschädigung langen vorzuschießen.
Sachverständigen in Textform auffordern.
Wird der zweite Sachverständige nicht bin- 22.1 Der Versicherer hat die Entschädi-
nen vier Wochen nach Empfang der Auf- gung binnen zwei Wochen nach ihrer 24 Verjährung
forderung bestimmt, so kann ihn die auf- abschließenden Feststellung zu zahlen. War
fordernde Partei durch die Industrie- und eine endgültige Feststellung der Höhe des 24.1 Die Ansprüche aus dem Versiche-
Handelskammer – hilfsweise durch die Schadens innerhalb eines Monats seit der rungsvertrag verjähren in drei Jahren.
konsularische Vertretung der Bundesrepu Andienung des Schadens nicht möglich, so Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
blik Deutschland – benennen lassen, in kann der Versicherungsnehmer eine Ab des Jahres, in dem die Leistung verlangt
deren Bezirk sich die Güter befinden. schlagzahlung in Höhe des Betrages ver- werden kann, im Fall der großen Haverei
langen, der nach Lage der Sache mindes- mit dem Schluss des Jahres, in dem der
20.2 Beide Sachverständige wählen vor Beitrag des Versicherungsnehmers durch
tens zu zahlen ist.
Beginn des Feststellungsverfahrens einen eine den Anforderungen der Ziff. 2.3.1.1
Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, 22.2 Die Entstehung des Anspruchs auf entsprechende Dispache geltend gemacht
so wird der Obmann auf Antrag einer Par- Abschlagzahlung verschiebt sich um den wird.
tei oder beider Parteien durch die Indus Zeitraum, um den die Feststellung der Leis-
trie- und Handelskammer – hilfsweise tungspflicht des Versicherers dem Grunde 24.2 Ist ein Anspruch des Versicherungs-
durch die konsularische Vertretung der oder der Höhe nach durch Verschulden des nehmers beim Versicherer angedient wor-
Bundesrepublik Deutschland –, in deren Versicherungsnehmers verzögert wurde. den, so ist die Verjährung bis zum Eingang
Bezirk sich die Güter befinden, ernannt. einer schriftlichen Entscheidung des Versi-
22.3 Die Entschädigungsleistung ist in der cherers gehemmt.
20.3 Die Feststellungen der Sachverständi- Währung der Versicherungssumme zu
gen müssen alle Angaben enthalten, die je bewirken.
nach Aufgabenstellung für eine Beurtei- 25 Mitversicherung
lung der Ursache des Schadens und der 23 Übergang von Ersatzansprü
Ersatzleistung des Versicherers notwendig chen 25.1 Bei Versicherungen, die von mehreren
sind. Versicherern übernommen sind, haften
23.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein diese stets nur für ihren Anteil und nicht
20.4 Die Sachverständigen legen beiden Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen als Gesamtschuldner, auch wenn die Ein-
Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf zelpolice oder das Zertifikat von einem
vor. Weichen diese voneinander ab, so den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherer für alle Versicherer gezeichnet
übergibt der Versicherer sie unverzüglich Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. ist.
dem Obmann. Dieser entscheidet über die Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Versicherungsnehmers geltend gemacht 25.2 Die vom führenden Versicherer mit
durch die Feststellungen der Sachverstän- werden. Der Versicherungsnehmer ist ver- dem Versicherungsnehmer getroffenen
digen gezogenen Grenzen und legt seine pflichtet, dem Versicherer die zur Geltend- Vereinbarungen sind für die Mitversicherer
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig machung des Anspruchs erforderliche Aus- verbindlich. Dies gilt insbesondere zu
vor. kunft zu erteilen und ihm die zum Beweise Gunsten des Versicherungsnehmers für die
des Anspruchs dienenden Urkunden, soweit Schadenregulierung. Der führende Versi-
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres cherer ist jedoch ohne Zustimmung der
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns sie sich in seinem Besitz befinden, auszu
liefern und ihm auch auf Verlangen eine Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu
tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese entscheiden hat, nicht berechtigt
Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien öffentlich beglaubigte Urkunde über den
auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Übergang des Anspruchs auszustellen; die – zur Erhöhung des Policenmaximums;
Sofern der Versicherer das Sachverständi- Kosten hat der Versicherer zu tragen. – zum Einschluss der gemäß Ziff. 2.4.1.1
genverfahren verlangt, trägt er die Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1 bis 2.4.1.3 ausgeschlossenen Gefahren
Gesamtkosten des Verfahrens. entsprechend. Der Anspruch des Versiche- (siehe Ziff. 2.4.2);
20.6 Die Feststellungen der Sachverständi- rungsnehmers auf die ihm zustehende Ver- – zur Änderung der Policenwährung;
gen oder des Obmanns sind verbindlich, gütung geht jedoch bereits mit seiner Ent-
wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie stehung auf den Versicherer über, soweit – zur Änderung der Kündigungsbestim-
offenbar von der wirklichen Sachlage der Versicherer für Aufopferungen haftet. mungen.
erheblich abweichen. Übersteigt die Vergütung die vom Versi Fehlt die Zustimmung der beteiligten Ver
cherer geleisteten Entschädigungen und sicherer, haftet der Führende aus einer
20.7 Wenn die Sachverständigen oder der Aufwendungen, so ist der Überschuss an
Obmann die Feststellungen nicht treffen ohne Einschränkungen abgegebenen Erklä-
den Versicherungsnehmer auszuzahlen. rung auch für die Anteile der Mitversiche-
können oder wollen oder sie ungewöhnlich
verzögern, so sind andere Sachverständige 23.2 Kann von einem mit der Abwicklung rer.
zu benennen. des Transportes beauftragten Dritten Ersatz 25.3 Der führende Versicherer ist von den
des Schadens nicht verlangt werden, weil Mitversicherern bevollmächtigt, Rechts-
dessen gesetzliche Haftung über das ver- streitigkeiten in ihrem Namen zu führen.
21 Grenzen der Haftung kehrsübliche Maß hinaus durch Vertrag Dies gilt gleichermaßen für Prozesse vor
beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der den ordentlichen Gerichten und für
21.1 Der Versicherer haftet für den wäh- Versicherer insoweit von der Verpflichtung Schiedsgerichtsverfahren.
rend der Dauer der Versicherung entstan- zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der
denen Schaden nur bis zur Höhe der Versi- Versicherungsnehmer auf die Beschrän- Es wird jedoch auch ein nur gegen den
cherungssumme. kung oder den Ausschluss der Haftung kei- führenden Versicherer wegen dessen
nen Einfluss nehmen konnte. Anteils erstrittenes Urteil oder ein nach
21.2 Ziff. 21.1 gilt auch für jeden späteren Rechtshängigkeit geschlossener Vergleich
Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen 23.3 Auch nach dem Übergang des oder ein solcher Schiedsspruch von den
zur Wiederherstellung oder Ausbesserung Regressanspruchs auf den Versicherer ist Mitversicherern als für sie verbindlich
der beschädigten Güter geleistet sind oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, für anerkannt. Sollte der Anteil des führenden
Aufwendungen und Kosten nach Ziff. die Minderung des Schadens zu sorgen, Versicherers die Berufungs- oder Revisions-
2.3.1.1 und 2.3.1.2 gemacht worden oder gegebenenfalls durch die Zurückbehaltung summe nicht erreichen, so ist der Versiche-
eine Verpflichtung des Versicherungsneh- von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat rungsnehmer auf Verlangen des führenden
mers für derartige Aufwendungen entstan- den Versicherer bei der Geltendmachung Versicherers oder eines beteiligten Versi-
den sind, wird die Versicherungssumme des Anspruchs zu unterstützen und alle cherers verpflichtet, die Klage auf den
nicht um derartige Leistungen und Ver- Nachrichten, Informationen und Belege, zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen
pflichtungen vermindert. die der Durchsetzung des Regressanspru- dritten und weitere Versicherer auszudeh-
21.3 Die Regelung der Ziff. 2.3.3 bleibt ches dienlich sein können, unverzüglich nen, bis diese Summe erreicht ist. Ent-
unberührt. dem Versicherer zu übergeben. Die Kosten spricht der Versicherungsnehmer diesem
16
[Seite 17]
Verlangen nicht, so findet Satz 1 dieses Außerdem stehen dem Versicherungsneh- cherer unterliegt der Aufsicht der Bundes-
Absatzes keine Anwendung. mer insbesondere folgende weitere anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
25.4 Ein Führungswechsel ist von dem bis- Beschwerdemöglichkeiten zu: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
her führenden Versicherer den mitbeteilig- 26.2 Versicherungsombudsmann e.V. aufsicht (BaFin)
ten Versicherern unverzüglich schriftlich Wenn es sich beim Versicherungsnehmer Sektor Versicherungsaufsicht
anzuzeigen. Die Mitteilung kann auch um einen Verbraucher oder um eine Person Graurheindorfer Straße 108
durch den Versicherungsnehmer erfolgen. handelt, die sich in verbraucherähnlicher 53117 Bonn
Jeder mitbeteiligte Versicherer hat in die- Lage befindet, gilt: Tel.: 0800 2 100 500
sem Fall das Recht, unter Einhaltung einer E-Mail: poststelle@bafin.de
vierwöchigen Frist den Versicherungsver- Bei Streitigkeiten in Versicherungsangele- Internet: https://www.bafin.de
trag zu kündigen. Das Kündigungsrecht genheiten kann sich der Versicherungsneh-
mer an den Versicherungsombudsmann e.V. Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
Monats nach Erhalt der schriftlichen Mit- wenden.
bindlich entscheiden.
teilung über den Führungswechsel ausge- Versicherungsombudsmann e.V.
übt wird. Postfach 080632 26.4 Rechtsweg
25.5 Erklärungen, die der Führende erhal- 10006 Berlin Es besteht zudem die Möglichkeit, den
ten hat, gelten auch den Mitbeteiligten als Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000 Rechtsweg zu beschreiten.
zugegangen. E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
budsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de 27 Schlussbestimmung
26 Meinungsverschiedenheiten Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine (Anzuwendendes Recht)
26.1. Treten Meinungsverschiedenheiten unabhängige und für Verbraucher kosten- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
zwischen dem Versicherungsnehmer und frei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
dem Versicherer auf, kann sich der Versi- sicherer hat sich verpflichtet, an dem
cherungsnehmer jederzeit an die Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Beschwerdestelle des Versicherers wenden: 26.3 Versicherungsaufsicht
LVM Versicherung Wenn der Versicherungsnehmer mit der
Kolde-Ring 21 Betreuung des Versicherers nicht zufrieden
48151 Münster ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei) Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich
E-Mail: beschwerde@lvm.de auch an die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versi-
17
[Seite 18]
DTV-Güterversicherungsbedingungen 2008 –
Eingeschränkte Deckung
(DTV-Güter 2008 – Eingeschränkte Deckung)
1 Interesse/Gegenstand der Versiche- – des Mehrwerts, gleichen Bedingungen versichert wie andere
rung – des Zolls, Güter. Die Verpflichtung des Versiche
2 Umfang der Versicherung rungsnehmers nachzuweisen, dass der
– der Fracht, Schaden während des versicherten Trans-
3 Verschulden des Versicherungs – der Steuern und Abgaben, ports entstanden ist, bleibt unberührt.
nehmers
– sonstiger Kosten. 2.2.2 Beschädigte Güter
4 Vorvertragliche Anzeigepflicht des
1.1.4 Der Versicherungsnehmer kann das Sind die Güter bei Beginn der Versicherung
Versicherungsnehmers
eigene (Versicherung für eigene Rechnung) beschädigt, so leistet der Versicherer für
5 Gefahränderung oder das Interesse eines Dritten (Versiche- den Verlust oder die Beschädigung nur
6 Änderung oder Aufgabe der Beför- rung für fremde Rechnung) versichern. Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung
derung Näheres regelt Ziff. 13. ohne Einfluss auf den während des versi-
cherten Zeitraums eingetretenen Schaden
7 Obliegenheiten vor Schadeneintritt 1.2 Es besteht – unbeschadet der übrigen war.
Vertragsbestimmungen – Versicherungs-
8 Dauer der Versicherung schutz nur, soweit und solange dem keine 2.3 Versicherte Aufwendungen und Kosten
9 Lagerungen auf die Vertragsparteien direkt anwend 2.3.1 Der Versicherer ersetzt auch
baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
10 ersicherungssumme; Versicherungs-
V sanktionen bzw. Embargos der Europä 2.3.1.1 den Beitrag zur großen Haverei,
wert ischen Union oder der Bundesrepublik den der Versicherungsnehmer auf Grund
11 Police Deutschland entgegenstehen. einer nach Gesetz, den York Antwerpener
Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder ande-
12 Beitrag Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- ren international anerkannten Haverei-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, der Regeln aufgemachten Dispache zu leisten
13 ersicherung für fremde Rechnung
V
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein
(für Rechnung, wen es angeht)
dem nicht Rechtsvorschriften der Euro versicherter Schaden abgewendet werden
14 Veräußerung der versicherten Sache päischen Union oder der Bundesrepublik sollte. Übersteigt der Beitragswert den Ver-
15 Bestimmungen für den Schadenfall Deutschland entgegenstehen. sicherungswert und entspricht dieser der
Versicherungssumme, so leistet der Versi-
16 ndienung des Schadens;
A
cherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versi-
Verwirkung 2 Umfang der Versicherung cherungssumme. Die Bestimmungen über
17 Ersatzleistung 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden die Unterversicherung sowie Ziff. 2.3.3
18 Rechtsübergang bleiben unberührt.
Der Versicherer leistet ohne Franchise
19 Abandon des Versicherers Ersatz für Verlust oder Beschädigung der Im Rahmen dieser Bedingungen hält der
versicherten Güter als Folge der nachste- Versicherer den Versicherungsnehmer frei
20 Sachverständigenverfahren henden Ereignisse: von Ersatzansprüchen und Aufwendungen,
21 Grenzen der Haftung die sich aus der vertraglichen Vereinbarung
a) Unfall des die Güter befördernden der Both-to-Blame-Collision-Clause ergeben;
22 F älligkeit und Zahlung der Entschä- Transportmittels; ein Transportmittel
digung unfall liegt auch vor bei Strandung, 2.3.1.2 Schadenabwendungs-, Schaden-
Aufgrundstoßen, Kentern, Sinken, minderungs-, Schadenfeststellungskosten,
23 Übergang von Ersatzansprüchen Scheitern oder Beschädigung des die und zwar
24 Verjährung Güter befördernden Schiffes durch 2.3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung
Eis; oder Minderung eines versicherten Scha-
25 Mitversicherung
b) Einsturz von Lagergebäuden; dens, wenn der Schaden unmittelbar droht
26 Meinungsverschiedenheiten oder eingetreten ist, soweit der Versiche-
c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Erdbeben,
27 Schlussbestimmung Seebeben, vulkanische Ausbrüche und rungsnehmer sie nach den Umständen für
sonstige Naturkatastrophen, Anprall geboten halten durfte;
oder Absturz eines Flugkörpers, seiner 2.3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versiche-
1 Interesse/Gegenstand der Ver Teile oder seiner Ladung; rungsnehmer beim Eintritt des Versiche-
d) Überbordwerfen, Überbordspülen oder rungsfalls gemäß den Weisungen des Versi-
sicherung cherers macht;
Überbordgehen durch schweres Wetter;
1.1 Versicherbares Interesse 2.3.1.2.3 Kosten der Ermittlung und Fest-
e) Aufopferung der Güter;
1.1.1 Gegenstand der Güterversicherung stellung des versicherten Schadens sowie
kann jedes in Geld schätzbare Interesse f) Entladen, Zwischenlagern und Verladen Kosten durch einen für diese Zwecke
sein, das jemand daran hat, dass die Güter von Gütern in einem Nothafen/Flugha beauftragten Dritten, soweit der Versiche-
die Gefahren der Beförderung sowie damit fen, der infolge des Eintritts einer versi- rungsnehmer sie nach den Umständen für
verbundener Lagerungen bestehen. cherten Gefahr angelaufen oder infolge geboten halten durfte oder soweit er sie
einer Notlandung eines Luftfahrzeugs gemäß den Weisungen des Versicherers
1.1.2 Versichert sind die im Vertrag angeflogen wurde; macht;
genannten Güter und/oder sonstige Auf-
wendungen und Kosten. g) Totalverlust ganzer Kolli beim Be-, Um-, 2.3.1.3 die Kosten der Umladung, der
oder Entladen eines Transportmittels. einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkos-
1.1.3 Außer und neben den Gütern kann ten der Weiterbeförderung infolge eines
insbesondere auch versichert werden das 2.2 Besondere Fälle
Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls
Interesse bezüglich 2.2.1 Vorreise- oder Retourgüter des Transportmittels, soweit der Versiche-
– des imaginären Gewinns, Vorreise- oder Retourgüter sind zu den rungsnehmer sie nach den Umständen für
18
[Seite 19]
geboten halten durfte oder er sie gemäß 2.5.1.2 inneren Verderb oder die natür Verweigert der Versicherer die Leistung,
den Weisungen des Versicherers aufwendet liche Beschaffenheit der Güter; kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
und diese Kosten nicht bereits unter Ziff. 2.5.1.3 handelsübliche Mengen-, Maß- kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
2.3.1.2 fallen. und Gewichtsdifferenzen oder -verluste, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel-
2.3.2 Die Aufwendungen und Kosten chem dem Versicherungsnehmer die Ent-
gemäß Ziff. 2.3.1.2.1 und 2.3.1.2.2 hat der hierfür eine Abzugsfranchise vereinbart
ist; scheidung des Versicherers, die Leistung zu
Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie verweigern, zugeht.
erfolglos bleiben. 2.5.1.4 normale Luftfeuchtigkeit oder
gewöhnliche Temperaturschwankungen; 4.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
2.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach pflichtet, wenn er die gefahrerheblichen
Ziff. 2.3.1.1 und 2.3.1.2 sind ohne Rück- 2.5.1.5 nicht beanspruchungsgerechte Umstände oder deren unrichtige Anzeige
sicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen Verpackung oder unsachgemäße Verlade- kannte.
mit anderen Entschädigungen die Versiche- weise, es sei denn, der Versicherungsneh-
rungssumme übersteigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungs-
mer hat diese weder vorsätzlich noch grob
nehmer nachweist, dass die unrichtigen
2.3.4 Der Versicherungsnehmer kann ver- fahrlässig verschuldet.
oder unvollständigen Angaben weder von
langen, dass der Versicherer für die Ent- 2.5.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz ihm noch von seinem Vertreter schuldhaft
richtung von Beiträgen zur großen Haverei für mittelbare Schäden aller Art, sofern gemacht wurden.
die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, nichts anderes vereinbart ist.
den Einschuss zur großen Haverei vorleistet Hatte der Versicherungsnehmer die gefahr
2.6 Kausalität erheblichen Umstände anhand schriftlicher,
und den für Aufwendungen zur Schaden-
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den vom Versicherer gestellter Fragen anzuzei-
abwendung und -minderung sowie zur
Umständen des Falles auch aus einer nicht gen, kann sich der Versicherer wegen einer
Schadenfeststellung erforderlichen Betrag
versicherten Gefahr (Ziff. 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 unterbliebenen Anzeige eines Umstands,
vorschießt. nach dem nicht ausdrücklich gefragt wor-
sowie 2.4.1.6) oder Ursache (Ziff. 2.5.1.1 bis
2.4 Nicht versicherte Gefahren 2.5.1.5) entstehen konnte, hat der Versi- den ist, nur dann auf die Leistungsfreiheit
cherer den Schaden zu ersetzen, wenn er berufen, wenn dieser Umstand vom Versi-
2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit cherungsnehmer oder dessen Vertreter arg-
2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder durch eine versicherte Gefahr herbeige- listig verschwiegen worden ist.
kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die führt worden ist. 4.4 Bleibt der Versicherer mangels Ver-
sich unabhängig vom Kriegszustand aus schulden des Versicherungsnehmers oder
der feindlichen Verwendung von Kriegs- dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet,
werkzeugen sowie aus dem Vorhandensein
von Kriegswerkzeugen als Folge einer die-
3 Verschulden des Versiche gebührt dem Versicherer ein der höheren
rungsnehmers Gefahr entsprechender zu vereinbarender
ser Gefahren ergeben; Zuschlagsbeitrag. Das Gleiche gilt, wenn bei
2.4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeits Der Versicherer ist von der Verpflichtung Abschluss des Vertrages ein gefahrerheblicher
unruhen, terroristischen oder politischen zur Leistung frei, wenn der Versicherungs- Umstand schuldlos nicht bekannt war.
Gewalthandlungen, unabhängig von der nehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführt. 4.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag
Anzahl der daran beteiligten Personen, wegen arglistiger Täuschung über Gefahr
Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unru- umstände anzufechten, bleibt unberührt.
hen;
4 Vorvertragliche Anzeigepflicht
2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung
oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
des Versicherungsnehmers 5 Gefahränderung
4.1 Der Versicherungsnehmer hat beim 5.1 Der Versicherungsnehmer darf die
2.4.1.4 aus der Verwendung von chemi-
Abschluss des Vertrages alle für die Über- Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und
schen, biologischen, biochemischen Subs- nahme des Versicherungsschutzes gefahr
tanzen oder elektromagnetischen Wellen die Änderung durch einen Dritten gestatten.
erheblichen Umstände anzuzeigen und die
als Waffen mit gemeingefährlicher Wir- gestellten Fragen wahrheitsgemäß und 5.2 Ändert der Versicherungsnehmer die
kung, und zwar ohne Rücksicht auf sonsti- vollständig zu beantworten. Gefahrerheb- Gefahr oder erlangt er von einer Gefahr
ge mitwirkende Ursachen; lich sind die Umstände, die geeignet sind, änderung Kenntnis, so hat er dies dem Ver-
2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger auf den Entschluss des Versicherers, den sicherer unverzüglich anzuzeigen.
ionisierender Strahlung; Vertrag überhaupt oder mit dem verein 5.3 Als eine Gefahränderung ist es insbe-
barten Inhalt abzuschließen, Einfluss aus- sondere anzusehen, wenn
2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des zuüben. Ein Umstand, nach dem der Versi-
Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers cherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt – der Antritt oder die Vollendung des ver
oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. sicherten Transports erheblich verzögert
finanzieller Auseinandersetzungen mit den wird;
genannten Parteien, es sei denn, dass Wird der Vertrag von einem Vertreter des
Versicherungsnehmers geschlossen und – von der angegebenen oder üblichen
– der Versicherungsnehmer nachweist, dass kennt dieser den gefahrerheblichen Transportstrecke erheblich abgewichen
er die genannten Parteien oder den Umstand, muss sich der Versicherungsneh- wird;
beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt mer so behandeln lassen, als habe er selbst – der Bestimmungshafen bzw. Zielflugha-
eines ordentlichen Kaufmanns ausge- davon Kenntnis gehabt. fen geändert wird;
wählt hat;
4.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen – die Güter an Deck verladen werden.
– der Versicherungsnehmer bzw. Versicher- Angaben ist der Versicherer von der Ver-
te der Käufer ist und nach den Bedin- 5.4 Hat der Versicherungsnehmer eine
pflichtung zur Leistung frei.
gungen des Kaufvertrags keinen Einfluss Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der
auf die Auswahl der am Transport betei- Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige des- Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
halb unterblieben ist, weil der Versiche- tung frei, es sei denn, die Verletzung der
ligten Personen nehmen konnte.
rungsnehmer den Umstand infolge von Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz
2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziff. 2.4.1.1 bis grober Fahrlässigkeit nicht kannte. noch auf grober Fahrlässigkeit oder die
2.4.1.3 sowie Ziff. 2.4.1.5 können im Rah- Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf
Ist der Versicherungsfall bereits eingetre-
men der entsprechenden DTV-Klauseln ten, darf der Versicherer den Versiche- den Eintritt des Versicherungsfalls noch
mitversichert werden. rungsschutz nicht versagen, wenn der Ver- auf den Umfang der Leistungspflicht des
sicherungsnehmer nachweist, dass die Versicherers.
2.5 Nicht ersatzpflichtige Schäden
unvollständige oder unrichtige Angabe 5.5 Dem Versicherer gebührt für Gefahr
2.5.1 Der Versicherer leistet keinen Ersatz
weder auf den Eintritt des Versicherungs- erhöhungen ein zu vereinbarender
für Schäden, verursacht durch falls noch auf den Umfang der Leistungs- Zuschlagsbeitrag, es sei denn, die Gefahr
2.5.1.1 eine Verzögerung der Reise; pflicht Einfluss gehabt hat. erhöhung war durch das Interesse des Ver-
19
[Seite 20]
sicherers oder durch ein Gebot der 8 Dauer der Versicherung 10 Versicherungssumme; Versi
Menschlichkeit veranlasst oder durch ein cherungswert
versichertes, die Güter bedrohendes Ereig- Versicherungsschutz besteht von Haus zu
nis geboten. Haus und 10.1 Die Versicherungssumme soll dem
8.1 beginnt, sobald die Güter am Absen- Versicherungswert entsprechen.
5.6 Ein Kündigungsrecht des Versicherers
wegen einer Gefahränderung besteht dungsort zur unverzüglichen Beförderung 10.2 Versicherungswert ist der gemeine
nicht. von der Stelle entfernt werden, an der sie Handelswert oder in dessen Ermangelung
bisher aufbewahrt wurden. der gemeine Wert der Güter am Absen-
dungsort bei Beginn der Versicherung,
8.2 Die Versicherung endet, je nachdem
zuzüglich der Versicherungskosten, der
6 Änderung oder Aufgabe der welcher Fall zuerst eintritt, Kosten, die bis zur Annahme der Güter
Beförderung 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort durch den Beförderer entstehen, und der
6.1 Werden die Güter mit einem Trans an die Stelle gebracht sind, die der Emp- endgültig bezahlten Fracht.
portmittel anderer Art befördert als im fänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle); 10.3 Interessen gemäß Ziff. 1.1.3 sind nur
Versicherungsvertrag vereinbart oder wer- 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen auf Grund besonderer Vereinbarung mit-
den sie umgeladen, obwohl im Versiche- im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen versichert und wenn sie in der Versiche-
rungsvertrag direkter Transport vereinbart an einen nicht im Versicherungsvertrag rungssumme bzw. dem Versicherungswert
ist, so ist der Versicherer von der Verpflich- vereinbarten Ablieferungsort weiterbe enthalten sind. Imaginärer Gewinn zu
tung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, fördert werden, wenn durch die Änderung Gunsten des Käufers ist mit 10 % des Versi-
wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht cherungswerts versichert.
portmittel oder ein bestimmter Transport- wird; 10.4 Für die separate Versicherung sonsti-
weg vereinbart war. ger Interessen sind Ziff. 10.1 und bei der
8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, Versicherung von Mehrwert darüber hinaus
dem Ausladen aus dem Seeschiff im Ziff. 10.2 entsprechend anwendbar.
wenn nach Beginn der Versicherung infol- Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahr-
ge eines versicherten Ereignisses oder ohne zeug im Zielflughafen. Soweit das eigene 10.5 Ist durch Vereinbarung der Versiche-
Zustimmung des Versicherungsnehmers die Interesse des Versicherungsnehmers betrof- rungswert auf einen bestimmten Betrag
Beförderung geändert oder der Transport fen ist, endet die Versicherung nicht durch (Taxe) festgesetzt, so ist die Taxe für den
aufgegeben wird. Die Bestimmungen über Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der Versicherungswert maßgeblich. Der Versi-
die Gefahränderung sind entsprechend versicherte Transport nach dem Ausladen cherer kann jedoch eine Herabsetzung der
anzuwenden. aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen Taxe verlangen, wenn die Taxe den wirk
bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflugha- lichen Versicherungswert erheblich über-
steigt. Ist die Versicherungssumme niedri-
fen durch ein versichertes Ereignis verzö-
7 Obliegenheiten vor Schaden ger als die Taxe, so haftet der Versicherer,
gert wurde und der Versicherungsnehmer auch wenn die Taxe herabgesetzt ist, für
eintritt die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem den Schaden nur nach dem Verhältnis der
Versicherer gebührt ein zu vereinbarender Versicherungssumme zu der durch die Ver-
7.1 Transportmittel Zuschlagsbeitrag. einbarung festgesetzten Taxe.
Ist für die Beförderung der Güter kein 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms
bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, Bei der Versicherung sonstiger Interessen
FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des gilt diese Bestimmung entsprechend.
ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Seeschiffes verstaut sind;
Beförderungsmittel einzusetzen, die für die
Aufnahme und Beförderung der Güter 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die
geeignet sind. Güter wegen eines versicherten Ereignisses 11 Police
verkauft werden; 11.1 Der Versicherer hat dem Versiche-
Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie
zusätzlich die Voraussetzungen der DTV- 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer rungsnehmer auf Verlangen eine von ihm
Klassifikations- und Altersklausel erfüllen veranlassten Lagerungen der nach Ziff. 9.1 unterzeichnete Urkunde über den Versi
vereinbarte Zeitraum überschritten wird. cherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
sowie – falls erforderlich – gemäß Interna-
tional Safety Management Code (ISM- 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der
Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gülti- Versicherer nur gegen Vorlage der Police
ges Document of Compliance (DoC) beim 9 Lagerungen zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zah-
Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, lung an den Inhaber der Police wird er
9.1 Bei Lagerungen der Güter während der befreit.
wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst
Dauer der Versicherung ist die Versiche-
Ergänzungen vorsieht. 11.3 Ist die Police abhanden gekommen
rung für jede Lagerung auf 60 Tage
7.2 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverlet- begrenzt. oder vernichtet, so ist der Versicherer zur
zungen Zahlung verpflichtet, wenn die Police für
9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist;
Verletzt der Versicherungsnehmer diese den Versicherungsnehmer veranlasst wor- die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
oder sonst vertraglich vereinbarte Oblie- den, bleibt die Versicherung nur dann über ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die
genheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, den in Ziff. 9.1 genannten Zeitraum beste- Verpflichtung des Versicherers zur Ausstel-
ist der Versicherer von der Leistung frei, es hen, wenn der Versicherungsnehmer nach- lung einer Ersatzurkunde; die Kosten der
sei denn, die Verletzung war nicht ursäch- weist, dass er keine Kenntnis von der zeit Ersatzurkunde hat der Versicherungsneh-
lich für den Eintritt des Versicherungsfalls lichen Überschreitung der Lagerdauer hatte mer zu tragen.
oder den Umfang der Leistungspflicht. oder nach kaufmännischen Grundsätzen 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem
Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungs- keinen Einfluss auf die Dauer nehmen Versicherungsnehmer genehmigt, ohne
mittel sind die Transporte gleichwohl ver konnte. dass es eines Hinweises auf die Rechtsfol-
sichert, wenn der Versicherungsnehmer Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis gen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer
keinen Einfluss auf die Auswahl des Trans- von der zeitlichen Überschreitung, so hat nicht unverzüglich nach der Aushändigung
portmittels hatte bzw. den Spediteur oder er dies dem Versicherer unverzüglich anzu- widerspricht. Das Recht des Versicherungs-
den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorg- zeigen. Dem Versicherer gebührt ein zu nehmers, die Genehmigung wegen Irrtums
falt eines ordentlichen Kaufmannes aus anzufechten, bleibt unberührt.
vereinbarender Zuschlagsbeitrag.
gewählt hat. Erlangt der Versicherungsneh-
mer Kenntnis von der mangelnden Eignung Bei See- und Lufttransporten findet Ziff.
des Transportmittels, so hat er unverzüg- 8.2.3 ergänzend Anwendung. 12 Beitrag
lich Anzeige zu erstatten und einen zu 9.3 Bei den in Ziff. 9.1 und 9.2 genannten 12.1 Der Beitrag, einschließlich Nebenkos-
vereinbarenden Zuschlagsbeitrag zu ent- Fristen zählen der Tag der Ankunft und der ten und Versicherungsteuer, wird sofort
richten. der Abreise als zur Lagerung gehörend. nach Abschluss des Vertrages fällig.
20
[Seite 21]
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie Der Versicherer ist zur Zahlung an den Ver- 14.3 Wird die Entschädigungsforderung
unverzüglich nach Erhalt des Versiche- sicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn verpfändet, so findet die Bestimmung der
rungsscheins und/oder der Zahlungsauffor- dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Ziff. 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläu-
derung (Beitragsrechnung) erfolgt. Versicherte seine Zustimmung zu der Versi- bigers entsprechende Anwendung.
cherung erteilt hat. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt,
12.3 Wird der Beitrag schuldhaft nicht
rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- 13.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht das Versicherungsverhältnis wegen Veräu-
rungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine verpflichtet, dem Versicherten oder falls ßerung der versicherten Güter zu kündi-
schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der über das Vermögen des Versicherten das gen.
Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insol- 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht
auffordern und eine Zahlungsfrist von venzmasse die Police auszuliefern, bevor er verpflichtet, dem Versicherer die Veräuße-
mindestens zwei Wochen setzen. wegen der ihm gegen den Versicherten in rung anzuzeigen.
Bezug auf die versicherte Sache zustehen-
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach den Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versi-
Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der für diese Ansprüche aus der Entschädi- cherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung
Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer gungsforderung gegen den Versicherer und zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
von der Verpflichtung zur Leistung frei, nach der Einziehung der Forderung aus der wenn es nicht innerhalb eines Monats
wenn der Versicherungsfall vor der Zah- Entschädigungssumme vor dem Versicher- nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
lung eintritt. ten und dessen Gläubigern befriedigen. des Erwerbers vom Bestehen der Versiche-
rung innerhalb eines Monats ab Erlangung
Der Versicherer kann den Vertrag fristlos 13.5 Der Versicherer kann gegen die Ent- der Kenntnis, ausgeübt wird.
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer schädigungsforderung eine Forderung, die
nach Ablauf von weiteren zwei Wochen ihm gegen den Versicherungsnehmer 14.7 Im Fall der Kündigung des Versiche-
noch immer in Verzug ist. Der Versicherer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf rungsverhältnisses nach Ziff. 14.6 ist der
kann dennoch den vereinbarten Beitrag der für den Versicherten genommenen Ver- Veräußerer zur Zahlung des Beitrages ver-
verlangen. sicherung beruht. pflichtet; eine Haftung des Erwerbers für
den Beitrag besteht nicht.
Auf die in dieser Ziff. vorgesehenen 13.6 Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten
Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur und/oder Verschulden des Versicherten und
berufen, wenn der Versicherungsnehmer des Versicherungsnehmers stehen einander
gleich.
15 Bestimmungen für den Scha
schriftlich darauf hingewiesen worden ist. denfall
13.6.1 Auf die Kenntnis oder das Kennen
müssen des Versicherten kommt es nicht 15.1 Schadenanzeige
13 Versicherung für fremde an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen Der Versicherungsnehmer hat jedes Scha-
Rechnung (für Rechnung, wen es geschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn eine denereignis dem Versicherer unverzüglich
rechtzeitige Benachrichtigung des Versi- anzuzeigen.
angeht) cherungsnehmers nicht möglich oder nicht
zumutbar war. 15.2 Abwendung und Minderung des
13.1 Der Versicherungsnehmer kann den
Schadens
Versicherungsvertrag im eigenen Namen 13.6.2 Hat der Versicherungsnehmer den
für einen anderen, mit oder ohne Benen- Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der
nung der Person des Versicherten, schlie- geschlossen und bei der Schließung den Versicherungsnehmer den Schaden nach
ßen (Versicherung für fremde Rechnung). Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
angezeigt, so braucht dieser den Einwand, Er hat dabei die Weisungen des Versiche-
Wird die Versicherung für einen anderen rers zu befolgen und solche Weisungen
genommen, so ist, auch wenn der andere dass der Vertrag ohne Wissen des Versi-
cherten geschlossen ist, nicht gegen sich einzuholen, soweit die Umstände es
benannt wird, anzunehmen, dass der Ver- gestatten.
tragschließende nicht als Vertreter, sondern gelten zu lassen.
im eigenen Namen für fremde Rechnung 13.7 Die Versicherung gilt nicht zu Guns 15.3 Anweisungen des Versicherers;
handelt. ten des Verfrachters, des Frachtführers, Havariekommissar
des Lagerhalters oder Spediteurs. 15.3.1 Der Versicherungsnehmer hat die
Wird die Versicherung für Rechnung „wen
Anweisungen des Versicherers für den
es angeht“ genommen oder ist sonst aus
Schadenfall zu befolgen, den in der Police
dem Vertrag zu entnehmen, dass unbe-
stimmt gelassen werden soll, ob eigenes 14 Veräußerung der versicherten oder im Versicherungszertifikat bestimm-
Sache ten Havariekommissar unverzüglich zur
oder fremdes Interesse versichert ist, so Schadenfeststellung hinzuzuziehen und
finden die Bestimmungen über die Versi- 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versi- dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer
cherung für fremde Rechnung Anwendung, cherungsnehmer veräußert, tritt an dessen einzureichen.
wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse Stelle der Erwerber in die während der
versichert ist. Dauer seines Eigentums aus dem Versiche- 15.3.2 Aus wichtigem Grund kann anstelle
rungsverhältnis sich ergebenden Rechte des vorgesehenen Havariekommissars der
13.2 Die Rechte aus dem Vertrag stehen nächste Lloyd‘s Agent hinzugezogen wer-
dem Versicherten zu. Die Aushändigung und Pflichten des Versicherungsnehmers
ein. den.
einer Police kann jedoch nur der Versiche-
rungsnehmer verlangen. Der Veräußerer und der Erwerber haften 15.4 Auskunfterteilung
für den Beitrag, die auf die zur Zeit des Der Versicherungsnehmer hat dem Versi-
Der Versicherte kann ohne Zustimmung Eintrittes des Erwerbers laufende Versiche- cherer jede Auskunft zu erteilen, die zur
des Versicherungsnehmers über seine rungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Feststellung des Versicherungsfalls oder des
Rechte nur verfügen und diese Rechte nur Umfangs der Leistungspflicht erforderlich
gerichtlich geltend machen, wenn er im Der Versicherer muss den Eintritt des
Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, ist. Er ist verpflichtet, alle Beweismittel, die
Besitz einer Police ist. für die spätere Aufklärung des Schaden-
wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
13.3 Der Versicherungsnehmer kann über hergangs von Bedeutung sein können oder
die Rechte, die dem Versicherten aus dem 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, für die Geltendmachung von Regressan-
Vertrage zustehen, im eigenen Namen ver- entfällt die Mithaftung des Erwerbers für sprüchen notwendig sind, zu beschaffen
fügen. die Zahlung des Beitrages und der Neben- und sicherzustellen.
kosten. Bei Ausstellung einer Police kann
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versi- sich der Versicherer auch nicht auf Leis- 15.5 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsver-
cherungsnehmer ohne Zustimmung des tungsfreiheit gemäß Ziff. 12.4 wegen letzung
Versicherten zur Annahme der Zahlung Nichtzahlung des Beitrages berufen, es sei Verletzt der Versicherungsnehmer eine der
sowie zur Übertragung der Rechte des Ver- denn, dass der Erwerber den Grund für die in Ziff. 15.2 bis 15.4 genannten Obliegen-
sicherten nur befugt, wenn er im Besitz Leistungsfreiheit kannte oder hätte kennen heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist
der Police ist. müssen. der Versicherer ohne gesonderte Mitteilung
21
[Seite 22]
dieser Rechtsfolgen an den Versicherungs- wert), sowie der Wert, den sie dort im Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises
nehmer von der Verpflichtung zur Leistung beschädigten Zustand haben. Ein dem ein, falls er den Verkaufsbedingungen
frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung Verhältnis des Wertunterschiedes zum zugestimmt hat.
verpflichtet, soweit die Verletzung der Gesundwert entsprechender Bruchteil 17.7 Nicht entstandenes Interesse;
Obliegenheit weder für den Eintritt des des Versicherungswertes gilt als Betrag ersparte Kosten
Versicherungsfalls noch für den Umfang des Schadens.
der Leistungspflicht des Versicherers Ist ein versichertes Interesse für imaginä-
17.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann ren Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder
ursächlich war.
auch durch freihändigen Verkauf oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versiche-
15.6 Regresswahrung durch öffentliche Versteigerung festgestellt rungsfalls noch nicht entstanden, wird der
Der Versicherungsnehmer hat im Schaden- werden, wenn der Versicherer dies unver- darauf entfallende Teil der Versicherungs-
fall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die züglich nach Kenntnis der für die Schaden- summe bei der Ermittlung des Schadens
für den Schaden ersatzpflichtig sind oder höhe erheblichen Umstände verlangt; in nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für
sein können, zu wahren und zu sichern, diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
sowie den Versicherer bei der Regressnah- Stelle des Wertes der beschädigten Güter.
erspart werden.
me zu unterstützen. Hat nach den Verkaufsbedingungen der
Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versi- 17.8 Anderweitiger Ersatz
Verletzt der Versicherungsnehmer diese cherer für die Zahlung des Kaufpreises ein,
Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrläs- Der Versicherungsnehmer muss sich
falls er den Verkaufsbedingungen zuge- anrechnen lassen, was er anderweitig zum
sig, ist der Versicherer insoweit leistungs- stimmt hat.
frei, als er infolgedessen keinen Ersatz von Ausgleich des Schadens erlangt hat.
dem Dritten erlangen kann. 17.4 Wiederherstellung
17.4.1 Im Falle von Beschädigung oder
Verlust von Teilen der Güter kann der Ver- 18 Rechtsübergang
16 Andienung des Schadens; sicherungsnehmer anstelle eines Teiles des 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer
Verwirkung Versicherungswertes Ersatz für die zum die Versicherungssumme, so kann der Ver-
Zeitpunkt der Schadenfeststellung not sicherer wählen, ob mit Zahlung der Versi-
16.1 Der Versicherungsnehmer hat einen wendigen Kosten der Wiederherstellung cherungssumme die Rechte an den Gütern
versicherten Schaden dem Versicherer bin- oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder auf die versicherten Güter auf ihn
nen 15 Monaten seit dem Ende der Versi- oder verlorenen Teile verlangen. übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht
cherung und, wenn das Transportmittel entfällt, wenn der Versicherer es nicht
verschollen ist, seit dem Ablauf der Ver- 17.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädi-
gung oder Verlust von Gütern, die Teil unverzüglich nach Kenntnis der Umstände
schollenheitsfrist in Textform anzudienen. des Versicherungsfalls ausübt.
Durch die Absendung des Andienungs- einer versicherten Sachgesamtheit sind,
schreibens wird die Frist gewahrt. Ersatz wie im Fall des Totalverlustes, wenn 18.2 Wählt der Versicherer den Rechts-
eine Wiederherstellung oder Wiederbe- übergang, bleibt der Versicherungsnehmer
16.2 Der Entschädigungsanspruch des schaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. verpflichtet, für die Minderung des Scha-
Versicherungsnehmers erlischt, wenn Restwerte werden angerechnet. dens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu
der Schaden nicht rechtzeitig angedient
17.4.3 Bei der Versicherung von gebrauch- nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer
wird.
ten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahr- die zur Geltendmachung der Rechte erfor-
zeugen und deren Teilen ersetzt der Versi- derlichen Auskünfte zu erteilen und die
cherer ohne Abzug „neu für alt“ die zum zum Beweise dienenden Urkunden auszu-
17 Ersatzleistung liefern oder auszustellen, sowie ihm bei der
Zeitpunkt der Schadenfeststellung not
17.1 Verlust der Güter wendigen Kosten der Wiederherstellung Erlangung und der Verwertung der Güter
oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeit- behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versi-
Gehen die Güter ganz oder teilweise verlo-
ren, werden sie dem Versicherungsnehmer wert von weniger als 40 % jedoch höchs- cherer zu tragen und auf Verlangen vorzu-
ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzo- tens den Zeitwert. schießen. Der über die Versicherungssumme
gen oder sind sie nach der Feststellung von hinausgehende Teil des Netto-Verkaufs
17.5 Unterversicherung erlöses ist dem Versicherungsnehmer zu
Sachverständigen in ihrer ursprünglichen
Beschaffenheit zerstört, so kann der Versi- Ist die Versicherungssumme niedriger als erstatten.
cherungsnehmer den auf sie entfallenden der Versicherungswert, so ersetzt der Versi- 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so
Teil der Versicherungssumme abzüglich des cherer den Schaden und die Aufwendun- erstattet der Versicherungsnehmer dem
Wertes geretteter Sachen verlangen. gen nur nach dem Verhältnis der Versiche- Versicherer den gemeinen Wert oder
rungssumme zum Versicherungswert. den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter
17.2 Verschollenheit
17.6 Verkauf der Güter vor Beendigung Güter.
Sind die Güter mit dem Transportmittel des versicherten Transports
verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen
wie im Falle des Totalverlustes, es sei denn, 17.6.1 Wird nach dem Beginn der Versi- gegenüber Dritten und das Recht des
dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit cherung der Transport aufgegeben oder Versicherers zum Abandon bleiben unbe-
ein Verlust als Folge einer nicht versicher- aus einem anderen Grunde nicht vollendet, rührt.
ten Gefahr anzunehmen ist. Das Transport- ohne dass der Versicherer von der Ver-
mittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt pflichtung zur Leistung frei wird, so kann
seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei der Versicherer verlangen, dass unter seiner 19 Abandon des Versicherers
europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstri- Mitwirkung der Versicherungsnehmer die 19.1 Der Versicherer ist nach dem Eintritt
chen sind und bis zur Reklamation keine Güter aus freier Hand oder im Wege des Versicherungsfalls berechtigt, sich
Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn durch Zahlung der Versicherungssumme
die Nachrichtenverbindung durch Krieg, die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten von allen weiteren Verbindlichkeiten zu
kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder oder innerhalb angemessener Frist nicht befreien.
innere Unruhen gestört sein, so verlängert weiterbefördert werden können. Verlangt
sich die Frist entsprechend den Umständen der Versicherer den Verkauf, so muss dieser 19.2 Der Versicherer bleibt trotz der
des Falles, höchstens jedoch auf sechs unverzüglich erfolgen. Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflich-
Monate. tet, die zur Abwendung oder Minderung
17.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im des Schadens oder zur Wiederherstellung
17.3 Beschädigung der Güter Falle des Verkaufs den Unterschied zwi- oder Ausbesserung der versicherten Sache
schen der Versicherungssumme und dem verwendet worden sind, bevor seine Erklä-
17.3.1 Werden die Güter oder Teile der
Erlös verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die rung, dass er sich durch Zahlung der Versi-
Güter beschädigt, so ist der gemeine
Handelswert und in dessen Ermangelung Güter unterwegs infolge eines Versiche- cherungssumme befreien wolle, dem Versi-
der gemeine Wert zu ermitteln, den die rungsfalls verkauft werden müssen. cherungsnehmer zugegangen ist; den
Güter im unbeschädigten Zustand am 17.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen verwendeten Kosten stehen solche versi-
Ablieferungsort haben würden (Gesund- der Verkäufer vorzuleisten, so steht der cherten Kosten gleich, zu deren Zahlung
22
[Seite 23]
der Versicherungsnehmer sich bereits ver- 21 Grenzen der Haftung dessen gesetzliche Haftung über das ver-
pflichtet hatte. kehrsübliche Maß hinaus durch Vertrag
21.1 Der Versicherer haftet für den wäh- beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der
19.3 Das Recht, sich durch Zahlung der rend der Dauer der Versicherung entstan-
Versicherungssumme zu befreien, erlischt, Versicherer insoweit von der Verpflichtung
denen Schaden nur bis zur Höhe der Versi- zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der
wenn die Erklärung dem Versicherungs cherungssumme.
nehmer nicht binnen einer Woche nach Versicherungsnehmer auf die Beschrän-
dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer 21.2 Ziff. 21.1 gilt auch für jeden späteren kung oder den Ausschluss der Haftung kei-
von dem Versicherungsfall und seinen Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen nen Einfluss nehmen konnte.
unmittelbaren Folgen Kenntnis erlangt zur Wiederherstellung oder Ausbesserung 23.3 Auch nach dem Übergang des
hat, zugeht. der beschädigten Güter geleistet sind oder Regressanspruchs auf den Versicherer ist
Aufwendungen und Kosten nach Ziff. der Versicherungsnehmer verpflichtet, für
19.4 Der Versicherer erwirbt durch die 2.3.1.1 und 2.3.1.2 gemacht worden oder
Zahlung keine Rechte an den versicherten die Minderung des Schadens zu sorgen,
eine Verpflichtung des Versicherungsneh- gegebenenfalls durch die Zurückbehaltung
Gegenständen. mers für derartige Aufwendungen entstan- von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat
den sind, wird die Versicherungssumme den Versicherer bei der Geltendmachung
nicht um derartige Leistungen und Ver- des Anspruchs zu unterstützen und alle
20 Sachverständigenverfahren pflichtungen vermindert. Nachrichten, Informationen und Belege,
Bei Streit über Ursache oder Höhe des 21.3 Die Regelung der Ziff. 2.3.3 bleibt die der Durchsetzung des Regressanspru-
Schadens können beide Parteien deren unberührt. ches dienlich sein können, unverzüglich
Feststellung durch Sachverständige verlan- dem Versicherer zu übergeben. Die Kosten
gen. hat der Versicherer zu tragen und auf Ver-
20.1 In diesem Fall benennen beide Par 22 Fälligkeit und Zahlung der langen vorzuschießen.
teien unverzüglich je einen Sachverständi- Entschädigung
gen. Jede Partei kann die andere unter
Angabe des von ihr benannten Sachver- 22.1 Der Versicherer hat die Entschädigung 24 Verjährung
ständigen zur Benennung des zweiten binnen zwei Wochen nach ihrer abschließen
den Feststellung zu zahlen. War eine end 24.1 Die Ansprüche aus dem Versiche-
Sachverständigen in Textform auffordern. rungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Wird der zweite Sachverständige nicht bin- gültige Feststellung der Höhe des Schadens
innerhalb eines Monats seit der Andienung Verjährung beginnt mit dem Schluss des
nen vier Wochen nach Empfang der Auf- Jahres, in dem die Leistung verlangt wer-
forderung bestimmt, so kann ihn die auf- des Schadens nicht möglich, so kann der
Versicherungsnehmer eine Abschlagzahlung den kann, im Fall der großen Haverei mit
fordernde Partei durch die Industrie- und dem Schluss des Jahres, in dem der Beitrag
Handelskammer – hilfsweise durch die in Höhe des Betrages verlangen, der nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. des Versicherungsnehmers durch eine den
konsularische Vertretung der Bundesrepu Anforderungen der Ziff. 2.3.1.1 entspre-
blik Deutschland – benennen lassen, in 22.2 Die Entstehung des Anspruchs auf chende Dispache geltend gemacht wird.
deren Bezirk sich die Güter befinden. Abschlagzahlung verschiebt sich um den
Zeitraum, um den die Feststellung der Leis- 24.2 Ist ein Anspruch des Versicherungs-
20.2 Beide Sachverständige wählen vor nehmers beim Versicherer angedient wor-
Beginn des Feststellungsverfahrens einen tungspflicht des Versicherers dem Grunde
oder der Höhe nach durch Verschulden des den, so ist die Verjährung bis zum Eingang
Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, einer schriftlichen Entscheidung des Versi-
so wird der Obmann auf Antrag einer Par- Versicherungsnehmers verzögert wurde.
cherers gehemmt.
tei oder beider Parteien durch die Indus 22.3 Die Entschädigungsleistung ist in der
trie- und Handelskammer – hilfsweise Währung der Versicherungssumme zu
durch die konsularische Vertretung der bewirken.
Bundesrepublik Deutschland –, in deren
25 Mitversicherung
Bezirk sich die Güter befinden, ernannt. 25.1 Bei Versicherungen, die von mehreren
23 Übergang von Ersatzansprü Versicherern übernommen sind, haften
20.3 Die Feststellungen der Sachverständi-
diese stets nur für ihren Anteil und nicht
gen müssen alle Angaben enthalten, die je chen als Gesamtschuldner, auch wenn die Ein-
nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung
23.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein zelpolice oder das Zertifikat von einem
der Ursache des Schadens und der Ersatz-
Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen Versicherer für alle Versicherer gezeichnet ist.
leistung des Versicherers notwendig sind.
einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf 25.2 Die vom führenden Versicherer mit
20.4 Die Sachverständigen legen beiden den Versicherer über, soweit dieser dem dem Versicherungsnehmer getroffenen
Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
Weichen diese voneinander ab, so übergibt Vereinbarungen sind für die Mitversicherer
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des verbindlich. Dies gilt insbesondere zu
der Versicherer sie unverzüglich dem Versicherungsnehmers geltend gemacht
Obmann. Dieser entscheidet über die strei- Gunsten des Versicherungsnehmers für die
werden. Der Versicherungsnehmer ist ver- Schadenregulierung. Der führende Versi-
tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch pflichtet, dem Versicherer die zur Geltend-
die Feststellungen der Sachverständigen cherer ist jedoch ohne Zustimmung der
machung des Anspruchs erforderliche Aus- Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu
gezogenen Grenzen und legt seine Ent- kunft zu erteilen und ihm die zum Beweise
scheidung beiden Parteien gleichzeitig vor. entscheiden hat, nicht berechtigt
des Anspruchs dienenden Urkunden, soweit
20.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres sie sich in seinem Besitz befinden, auszu – zur Erhöhung des Policenmaximums;
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns liefern und ihm auch auf Verlangen eine – zum Einschluss der gemäß Ziff. 2.4.1.1
tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese öffentlich beglaubigte Urkunde über den bis 2.4.1.3 ausgeschlossenen Gefahren
Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien Übergang des Anspruchs auszustellen; die (siehe Ziff. 2.4.2);
auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Kosten hat der Versicherer zu tragen.
– zur Änderung der Policenwährung;
Sofern der Versicherer das Sachverständi- Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1
genverfahren verlangt, trägt er die entsprechend. Der Anspruch des Versiche- – zur Änderung der Kündigungsbestim-
Gesamtkosten des Verfahrens. rungsnehmers auf die ihm zustehende Ver- mungen.
20.6 Die Feststellungen der Sachverständi- gütung geht jedoch bereits mit seiner Ent- Fehlt die Zustimmung der beteiligten Versi-
gen oder des Obmanns sind verbindlich, stehung auf den Versicherer über, soweit cherer, haftet der Führende aus einer ohne
wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie der Versicherer für Aufopferungen haftet. Einschränkungen abgegebenen Erklärung
offenbar von der wirklichen Sachlage Übersteigt die Vergütung die vom Versi auch für die Anteile der Mitversicherer.
erheblich abweichen. cherer geleisteten Entschädigungen und 25.3 Der führende Versicherer ist von den
Aufwendungen, so ist der Überschuss an Mitversicherern bevollmächtigt, Rechts-
20.7 Wenn die Sachverständigen oder der
den Versicherungsnehmer auszuzahlen. streitigkeiten in ihrem Namen zu führen.
Obmann die Feststellungen nicht treffen
können oder wollen oder sie ungewöhnlich 23.2 Kann von einem mit der Abwicklung Dies gilt gleichermaßen für Prozesse vor
verzögern, so sind andere Sachverständige des Transportes beauftragten Dritten Ersatz den ordentlichen Gerichten und für
zu benennen. des Schadens nicht verlangt werden, weil Schiedsgerichtsverfahren.
23
[Seite 24]
Es wird jedoch auch ein nur gegen den füh- LVM Versicherung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
renden Versicherer wegen dessen Anteils Kolde-Ring 21 aufsicht (BaFin)
erstrittenes Urteil oder ein nach Rechts 48151 Münster Sektor Versicherungsaufsicht
hängigkeit geschlossener Vergleich oder ein Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei) Graurheindorfer Straße 108
solcher Schiedsspruch von den Mitversiche- E-Mail: beschwerde@lvm.de 53117 Bonn
rern als für sie verbindlich anerkannt. Sollte Außerdem stehen dem Versicherungsneh- Tel.: 0800 2 100 500
der Anteil des führenden Versicherers die mer insbesondere folgende weitere E-Mail: poststelle@bafin.de
Berufungs- oder Revisionssumme nicht Beschwerdemöglichkeiten zu: Internet: https://www.bafin.de
erreichen, so ist der Versicherungsnehmer Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
auf Verlangen des führenden Versicherers 26.2 Versicherungsombudsmann e.V.
und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
oder eines beteiligten Versicherers verpflich- Wenn es sich beim Versicherungsnehmer bindlich entscheiden.
tet, die Klage auf den zweiten, erforderli- um einen Verbraucher oder um eine Person
chenfalls auch auf einen dritten und weitere handelt, die sich in verbraucherähnlicher 26.4 Rechtsweg
Versicherer auszudehnen, bis diese Summe Lage befindet, gilt: Es besteht zudem die Möglichkeit, den
erreicht ist. Entspricht der Versicherungs- Rechtsweg zu beschreiten.
nehmer diesem Verlangen nicht, so findet Bei Streitigkeiten in Versicherungsangele-
Satz 1 dieses Absatzes keine Anwendung. genheiten kann sich der Versicherungsneh-
mer an den Versicherungsombudsmann e.V.
25.4 Ein Führungswechsel ist von dem bis- wenden. 27 Schlussbestimmung
her führenden Versicherer den mitbeteilig- (Anzuwendendes Recht)
ten Versicherern unverzüglich schriftlich Versicherungsombudsmann e.V.
anzuzeigen. Die Mitteilung kann auch Postfach 080632 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
durch den Versicherungsnehmer erfolgen. 10006 Berlin
Jeder mitbeteiligte Versicherer hat in die- Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000
sem Fall das Recht, unter Einhaltung einer E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
vierwöchigen Frist den Versicherungsver- budsmann.de
trag zu kündigen. Das Kündigungsrecht Internet: www.versicherungsombudsmann.de
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine
Monats nach Erhalt der schriftlichen Mit- unabhängige und für Verbraucher kosten-
teilung über den Führungswechsel ausge- frei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
übt wird. sicherer hat sich verpflichtet, an dem
25.5 Erklärungen, die der Führende erhal- Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
ten hat, gelten auch den Mitbeteiligten als 26.3 Versicherungsaufsicht
zugegangen.
Wenn der Versicherungsnehmer mit der
Betreuung des Versicherers nicht zufrieden
ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
26 Meinungsverschiedenheiten Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich
26.1. Treten Meinungsverschiedenheiten auch an die Bundesanstalt für Finanz-
zwischen dem Versicherungsnehmer und dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versi-
dem Versicherer auf, kann sich der Versi- cherer unterliegt der Aufsicht der Bundes-
cherungsnehmer jederzeit an die anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
24
[Seite 25]
Bestimmungen für die laufende Versicherung zu
den DTV-Güter 2008 – Volle Deckung und Ein
geschränkte Deckung
Nachstehende Bestimmungen haben Gül- 3.1.2 Rücktransporte infolge eines nach 4 Maximum
tigkeit, sofern sie vereinbart wurden. dieser Police versicherten Schadens müssen
nicht deklariert werden. 4.1 Höchstversicherungssumme
3.1.3 Hat der Versicherungsnehmer die 4.1.1 Die vereinbarten Maxima sind die
Bestimmungen für die laufende Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft Höchstversicherungssummen. Übersteigt
Versicherung vorgenommen, so ist der Versicherer, von die Gesamtversicherungssumme aller unter
der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne diesem Vertrag versicherten Güter auf
dass es einer Kündigung durch den Versi- einem Transportmittel oder risikotechnisch
1 Gegenstand der Versicherung cherer bedarf, es sei denn, dass der Versi- getrennten Lager das Maximum, so ver-
cherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines mindern sich die einzelnen Versicherungs-
1.1 Die Versicherung bezieht sich auf
Güter aller Art oder alle Güter der im ordentlichen Kaufmannes nicht verletzt summen im Verhältnis des Maximums
Vertrag bestimmten Art, die vom Versiche- hat und dass er die Anmeldung unverzüg- zur Gesamtversicherungssumme. Unter
rungsnehmer nach kaufmännischen Grund- lich nach Entdeckung des Fehlers nachge- risikotechnisch getrenntem Lager ist der
sätzen für eigene oder fremde Rechnung holt oder berichtigt hat. hinsichtlich aller versicherten Gefahren
zu versichern sind. Nicht versichert sind baulich oder räumlich abgegrenzte Lager-
3.1.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die
daher solche Güter, die der Versicherungs- komplex zu verstehen.
Deklarationspflicht vorsätzlich, so kann der
nehmer ohne eigenes rechtliches oder Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. 4.1.2 Die Bestimmung des Absatz 1 findet
wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu Dem Versicherer gebühren die Beiträge, die keine Anwendung, wenn nach Beginn der
versichern hat, weil er sich hierzu einem
ihm im Falle gehöriger Erfüllung des Ver- Versicherung eine Zusammenverladung
Dritten gegenüber, sei es auch gegen Ent-
trages bis zum Wirksamwerden der Kündi- verschiedener Versendungen oder Bezüge
gelt, verpflichtet hat.
gung zu zahlen gewesen wären. auf ein Transportmittel oder eine Zusam
1.2 Entsteht ein versicherbares Interesse menlagerung auf ein Lager durch Spedi-
nach Transportbeginn, besteht Versiche- 3.1.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist,
besteht Versicherungsschutz insbesondere teure oder Transportunternehmen erfolgt,
rungsschutz zugunsten des Versicherungs- auf die der Versicherungsnehmer keinen
nehmers im Rahmen dieses Vertrages, für folgende Risiken nur bei vorheriger
schriftlicher Vereinbarung: Einfluss gehabt hat oder nehmen konnte.
sofern ihm keine bereits eingetretenen Gleiches gilt bei einer Zuladung oder Zu
Schäden und/oder gefahrerheblichen – Versicherung, unabhängig von der lagerung an einem Umschlagplatz, die der
Umstände bekannt sind, die eine Anzeige- Gefahrtragung;
pflicht begründen. Versicherungsnehmer nicht zu vertreten
– Lagerungen über die gemäß Ziffer 9.1 hat.
1.3 Für andere als im Vertrag genannte DTV-Güter 2008 hinausgehende Dauer;
Güter besteht Versicherungsschutz nur, Die Überschreitung des Maximums ist dem
wenn Beiträge und Deckungsumfang vor – Mehrwert-, Konditions- und Summen Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Transportbeginn vereinbart worden sind. differenz-, Schutzversicherungen sowie
4.1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist,
die separate Deckung der in Ziffer 1.1.3
werden Aufwendungen und Kosten zusam-
DTV-Güter 2008 genannten Interessen
men mit anderen Entschädigungen nur im
2 Laufende Versicherung wie Zoll, Fracht usw.;
Rahmen der vereinbarten Maxima ersetzt.
2.1 Durch den Abschluss der laufenden – Ausstellungen, Messen und sonstige Die Regelung der Ziffer 2.3.3 DTV-Güter
Versicherung wird der Versicherungsneh- Veranstaltungen; 2008 bleibt unberührt.
mer verpflichtet, sämtliche im Vertrag – Aufenthalte und Lagerungen in Ver 4.2 Höchsthaftungssumme
bezeichneten Transporte und Lagerungen packungsbetrieben.
gemäß Ziffer 3 zur Versicherung anzumel- 4.2.1 Soweit vereinbart, sind die vertrag-
den. 3.2 Summarische Anmeldung lich festgelegten Maxima Höchsthaftungs-
2.2 Der Versicherer ist verpflichtet, Versi- 3.2.1 Soweit vereinbart, ist der Versiche- summen. In Fällen der Ziffer 3.2 gilt als
cherungsschutz für alle gemeldeten Trans- rungsnehmer von der Pflicht zur Anmel- Versicherungssumme der Versicherungs-
porte und Lagerungen zu den vereinbarten dung der einzelnen Transporte und Lage- wert im Sinne von Ziffer 10 DTV-Güter
Bedingungen zu gewähren. rungen befreit. Er hat den Vereinbarungen 2008.
entsprechend den versicherten Umsatz für 4.2.2 Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 gelten ent-
Transporte und Lagerungen monatlich, sprechend.
3 Deklarations-/Anmelde vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im
Nachhinein zu melden. Die zu meldenden 4.3 Begrenzung je Schadenereignis
verfahren
Umsätze können sich auch auf bestimmte Die Höchstersatzleistung des Versicherers
3.1 Einzelanmeldung Ländergruppen und sonstige Relationen beträgt je Schadenereignis 2 Mio. Euro.
3.1.1 Der Versicherungsnehmer meldet beziehen.
dem Versicherer unverzüglich sämtliche Mehrere Versicherungsfälle, die aus dersel-
3.2.2 Die Vorschriften der Ziffern 3.1.2 bis ben Schadenursache in einem örtlich und
unter die laufende Versicherung fallenden 3.1.5 gelten entsprechend.
Transporte und Lagerungen einzeln mit zeitlich abgrenzbaren, ununterbrochenen
Angabe des Versicherungswertes. Dabei hat 3.2.3 Auf der Grundlage des geschätzten Geschehensablauf entstehen, gelten als ein
er das Gut, die Verpackungsart, das Trans- Jahresumsatzes kann der Versicherer den Schadenereignis.
portmittel und den Transportweg zu zu erwartenden Jahresbeitrag als Voraus-
4.4 Begrenzung je Versicherungsjahr
bezeichnen, eine Verladung in Seeschiffs- beitrag zu Beginn der Versicherungsperiode
leichtern anzuzeigen sowie alle Umstände verlangen. Nach Ablauf des Versicherungs- Die Höchstersatzleistung des Versicherers
anzugeben, nach denen der Versicherer jahres erfolgt eine Endabrechnung unter beträgt für alle Schadenereignisse eines
ausdrücklich gefragt hat. Verrechnung des Vorausbeitrages. Versicherungsjahres 4 Mio. Euro.
25
[Seite 26]
5 Beitrag 6.2 Der Versicherer hat dem Versiche von, nach oder in eine(r) Region, die sich
rungsnehmer auf Verlangen eine von ihm im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem
5.1 Einzelanmeldung Zustand befindet, so kann der Versicherer
unterzeichnete Urkunde für den einzelnen
Bei Einzelanmeldung werden die Beiträge Transport (Einzelpolice, Zertifikat) auszu- den Versicherungsschutz für diese Region
nach den im Vertrag vorgesehenen Bei- händigen. Die Einzelpolice gilt als Police im jederzeit mit einer Frist von einer Woche
tragssätzen zuzüglich Versicherungsteuer Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter schriftlich kündigen.
und sonstiger Nebenkosten für den verein- 2008; jedoch finden die Bestimmungen
barten Zeitraum im Nachhinein in Rech- Die Möglichkeit der Kündigung einzelner
über die Genehmigung des Inhalts der Gefahren (z.B. Krieg, Streik, Beschlagnah-
nung gestellt. Police auf sie keine Anwendung. me) bleibt hiervon unberührt.
5.2 Summarische Anmeldung
7.3.2 Der Versicherungsnehmer kann
Soweit vereinbart, stellt der Versicherer auf 7 Kündigung innerhalb von vier Wochen nach der Kün-
der Grundlage des geschätzten Jahresum- digung des Versicherers seinerseits den
satzes einen jährlichen Vorausbeitrag in 7.1 Zum Ablauf der Versicherungsperiode
ganzen Vertrag mit einer Frist von einer
Rechnung, in der die Beiträge für die Mit- Der Vertrag verlängert sich stillschweigend Woche in Textform kündigen.
versicherung der politischen Gefahren ent- jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit
halten sind. 7.4 Wirksamwerden der Kündigung
einer Frist von drei Monaten zum Ablauf
Nach Ablauf des Versicherungsjahres der Versicherungsperiode von einer der 7.4.1 Die Versicherung von Gütern, die vor
erfolgt eine Endabrechnung unter Verrech- Vertragsparteien gekündigt worden ist. Wirksamwerden der Kündigung begonnen
nung des Vorausbeitrages. hat, bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft,
7.2 Im Schadenfall der für das Ende des Versicherungsschutzes
5.3 Fälligkeit
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls kön- maßgeblich ist.
Der Anspruch auf den Beitrag entsteht mit nen beide Parteien den Versicherungsver-
dem Beginn der Versicherung und wird mit 7.4.2 Für lagernde Güter, ausgenommen
trag kündigen. Die Kündigung ist in Text- transportbedingte Zwischenlagerungen,
der Erteilung der Rechnung fällig. Der form zu erklären. Sie muss spätestens einen
Beitrag ist unverzüglich nach Erhalt der endet die Versicherung auf Grund der Kün-
Monat nach dem Abschluss der Verhand- digung am nächsten deklarierten Ablauf-
Beitragsrechnung, spätestens innerhalb lungen über die Entschädigung zugehen.
von 14 Tagen, zu zahlen. termin, spätestens einen Monat nach Kün-
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist digung.
von einem Monat einzuhalten. Kündigt der
Versicherungsnehmer, so kann er bestim-
6 Police men, dass seine Kündigung sofort oder zu
einem späteren Zeitpunkt wirksam wird,
8 Insolvenz des Versicherers
6.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung
gilt als von dem Versicherungsnehmer jedoch spätestens zum Schluss der laufen- Wird über das Vermögen des Versicherers
genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines den Versicherungsperiode. das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das
Monats nach Aushändigung widerspricht. Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines
7.3 Bei Kriegszustand Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem
Die laufende Versicherung gilt nicht als
Police im Sinne des Gesetzes und der DTV- 7.3.1 Bezieht sich die laufende Versiche- Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
Güter 2008. rung auch auf Transporte oder Lagerungen gegenüber wirksam.
26
[Seite 27]
Klausel zu den DTV-Güter 2008
[Fassung 2015]
(zu Ziffer 7.1 der DTV-Güter 2008 – Volle Diese Schiffe müssen ohne Einschränkung 2. Bei Verladungen mit nicht unter Ziffer 1
Deckung und Eingeschränkte Deckung) wie folgt klassifiziert sein: fallenden stählernen Seeschiffen mit
eigenem maschinellen Antrieb, kann der
Versicherer eine Zulageprämie erheben.
Klassifikations- und Altersklausel Germanischer Lloyd @ 100 A 5
Lloyd’s Register 100 A 1 Ziff. 7.2 DTV Güter 2008 bleibt unberührt.
1. Die Bedingungen und sonstigen Verein-
barungen dieses Vertrages gelten für Ver American Bureau of Shipping @ A 1
ladungen mit folgenden stählernen See-
schiffen mit eigenem maschinellen Antrieb: Bureau Veritas I@
a) Massengut-Mehrzweckschiffe China Classification Society H CSA 5/5
(combination carrier) bis zum Alter von Nippon Kaaiji Kyokai NS *
10 Jahren; Korean Register of Shipping @ KRS 1
b) Mineralöltanker über 50.000 BRT bis zu Norske Veritas @1A1
einem Alter von 10 Jahren;
Registro Italiano Navale C@
c) sonstige Schiffe bis zu einem Alter von
15 Jahren. Russian Register KM H
DNV GL @ 100 A 5
@1A1
@ MC
27
[Seite 28]
Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungs
versicherung (AVB Ausstellung 2008)
§1 Umfang der Versicherung 3. Ersetzt werden ferner ersicherungsnehmers oder Versicher-
V
§2 Ausschlüsse a) bei Transporten auf Binnengewässern ten. Als Angestellte in diesem Sinne
der Beitrag, den der Versicherungsneh- gelten nicht Personen, die lediglich für
§3 Dauer der Versicherung die Dauer der Ausstellung beschäftigt
mer zur Großen Haverei nach gesetz
§4 Versicherungswert mäßig oder nach den Rheinregeln Ant- werden, vorausgesetzt, dass sie mit der
werpen-Rotterdam aufgemachter und Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
§5 Ersatzleistung ausgewählt sind.
von der zuständigen Dispacheprüfungs-
§6 Unterversicherung stelle anerkannter Dispache zu leisten 2. Ausgeschlossen sind Schäden, verur-
§7 Z ahlung und Verzinsung der Ent- hat, sofern durch die Haverei-Maßregeln sacht durch
schädigung ein dem Versicherer zur Last fallender a) inneren Verderb oder die natürliche
Schaden abgewendet werden sollte; Beschaffenheit des Ausstellungsgutes,
§8 Sachverständigenverfahren
b) Aufwendungen des Versicherungsneh- Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder
§9 Besondere Verwirkungsgründe mers zur Abwendung oder Minderung Oxydation, Röhren- und Fadenbruch,
§ 10 A
nzeigepflichten des Versicherungs- des Schadens bei Eintritt des Versiche- Schwund, Geruchsannahme sowie
nehmers oder seines Vertreters bis rungsfalles gemäß § 82 Versicherungs- Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;
zum Vertragsschluss vertragsgesetz (VVG) und die Kosten der b) Fehlen oder Mängel handelsüblicher
Schadenfeststellung durch Dritte; Verpackung;
§ 11 B
eginn des Versicherungsschutzes;
Fälligkeit; Folgen verspäteter Zah- c) Aufwendungen des Versicherungsneh- c) gerichtliche Verfügung oder ihre Voll-
lung oder Nichtzahlung des Erst- mers für das Aufräumen der Schaden- streckung;
oder Einmalbeitrages stätte und das Abfahren des Schuttes
zur nächsten Ablagerungsstätte (Auf- d) die Nichteinhaltung von Lieferfristen,
§ 11a Neukalkulation/Anpassung des räumungskosten) bis zur Höhe von 1 % Verzögerungen der Reise, Herstellung,
Beitragssatzes der Versicherungssumme, soweit sie Bearbeitung oder dergleichen;
§ 12 Dauer und Ende des Vertrages nicht von einer Pflicht- oder Monopol- e) die Bearbeitung, Montage, Demontage,
anstalt ersetzt werden. Benutzung oder Vorführung selbst.
§ 13 Folgebeitrag
4. Die Versicherung bezieht sich nicht auf Hierunter fallen auch Schäden, die das
§ 14 Lastschriftverfahren Seetransporte. Ausstellungsgut durch ein Feuer erlei-
§ 15 B
eitrag bei vorzeitiger Vertrags det, dem es seiner Bestimmung gemäß
beendigung ausgesetzt ist.
§ 16 Obliegenheiten § 2 Ausschlüsse 3. Ist der Beweis für das Vorliegen einer
1. Ausgeschlossen sind die Gefahren der in Ziff. 1 und 2 genannten Gefahren
§ 17 Gefahrerhöhung oder Ursachen nicht zu erbringen, so
§ 18 Überversicherung a) des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegs genügt für den Ausschluss der Haftung des
ähnlicher Ereignisse und solche, die sich Versicherers die überwiegende Wahrschein-
§ 19 Mehrere Versicherer unabhängig vom Kriegszustand aus der lichkeit, dass der Schaden auf eine dieser
§ 20 Versicherung für fremde Rechnung feindlichen Verwendung von Kriegs- Gefahren oder Ursachen zurückzuführen
werkzeugen sowie aus dem Vorhanden- ist.
§ 21 Übergang von Ersatzansprüchen sein von Kriegswerkzeugen als Folge
einer dieser Gefahren ergeben; 4. Ausgeschlossen sind ferner mittelbare
§ 22 K
ündigung nach dem Versicherungs- Schäden aller Art.
fall b) von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen,
§ 23 K
eine Leistungspflicht aus beson politischen Gewalthandlungen, Aufruhr
deren Gründen und sonstigen inneren Unruhen; § 3 Dauer der Versicherung
§ 24 Anzeigen; Willenserklärungen; c) der Kernenergie; 1. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald
Anschriftenänderungen d) der Beschlagnahme, Entziehung oder das Ausstellungsgut am Absendungsort
sonstiger Eingriffe von hoher Hand; zwecks Beförderung zur Ausstellung von
§ 25 V
ollmacht des Versicherungs
der Stelle, an der es bisher aufbewahrt
vertreters e) der Witterung (z.B. Wind, Sturm, Regen, wurde, entfernt wird.
§ 26 Repräsentanten Schnee und Hagel) – nicht jedoch des
Blitzschlages – bei dem in Zelten oder 2. Der Versicherungsschutz endet, sobald
§ 27 Verjährung unter freiem Himmel ausgestellten Aus- das Ausstellungsgut nach Beendigung der
§ 28 Meinungsverschiedenheiten und stellungsgut; Ausstellung am Absendeort an die Stelle
gebracht ist, die der Versicherungsnehmer
zuständiges Gericht f) des Abhandenkommens, und zwar auch oder Versicherte bestimmt hat.
§ 29 Anzuwendendes Recht des Diebstahls,
3. Lagerungen oder Aufenthalte vor oder
§ 30 W
irtschafts-, Handels- oder Finanz- aa) wertvoller Gegenstände kleineren nach der Ausstellung, die der Versiche-
sanktionen bzw. Embargos Formats (z.B. Schmucksachen, Fern- rungsnehmer nicht veranlasst hat, sind –
gläser, Fotoapparate, Kunstgegen- unbeschadet der Regelung des § 17 AVB
stände) während der Ausstellung, Ausstellung 2008 – bis zur Dauer von ins-
ausgenommen bei Aufbewahrung in gesamt 30 Tagen eingeschlossen.
verschlossenen Glasvitrinen oder
§ 1 Umfang der Versicherung Schaukästen;
1. Der Versicherer trägt alle Gefahren, bb) der während der Ausstellung zum § 4 Versicherungswert
denen das Ausstellungsgut während der Verbrauch bestimmten Güter (z.B. 1. Als Versicherungswert gilt der gemeine
Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- Handelswert und in dessen Ermangelung
2. Der Versicherer ersetzt Verlust oder und Genussmittel); der gemeine Wert, den das Ausstellungsgut
Beschädigung des Ausstellungsgutes als g) des Diebstahls, der Veruntreuung oder am Absendeort zum Zeitpunkt des Beginns
Folge einer versicherten Gefahr. Unterschlagung durch Angestellte des der Versicherung hat.
28
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2. Definitionen a) Zweifel an der Empfangsberechtigung der Sachschaden für den Versicherungs-
a) Gemeiner Handelswert ist der Markt- des Versicherungsnehmers bestehen; nehmer nach den anerkannten Regeln
wert abzüglich ersparter Kosten; Markt- b) ein behördliches oder strafgerichtliches der Technik frühestens erkennbar war;
wert ist der Durchschnittspreis des Aus- Verfahren gegen den Versicherungsneh- b) den Umfang der Beschädigung und der
stellungsgutes am jeweils relevanten mer oder seinen Repräsentanten aus Zerstörung; insbesondere
Markt; relevanter Markt ist gemäß den Anlass dieses Versicherungsfalles noch aa) ein Verzeichnis der abhanden
Umständen der Absatz- oder der läuft. gekommenen, zerstörten und
Beschaffungsmarkt. beschädigten versicherten Sachen
5. Abtretung des Entschädigungsanspru-
b) Gemeiner Wert ist der für den Versiche- ches mit deren Werten unmittelbar vor
rungsnehmer erzielbare Verkaufspreis dem Schaden sowie deren Neuwer-
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl-
des Ausstellungsgutes abzüglich erspar- ten zur Zeit des Schadens;
ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche-
ter Kosten. bb) die für die Wiederbeschaffung oder
rers abgetreten werden. Die Zustimmung
muss erteilt werden, wenn der Versiche- Wiederherstellung in den Zustand
rungsnehmer sie aus wichtigem Grund ver- vor Schadeneintritt erforderlichen
§ 5 Ersatzleistung langt. Kosten;
1. Es werden ersetzt cc) die Restwerte der vom Schaden
a) bei Verlust des Ausstellungsgutes der betroffenen Sachen;
Versicherungswert; § 8 Sachverständigenverfahren
c) die nach dem Versicherungsvertrag ver-
b) bei Beschädigung des Ausstellungsgutes 1. Feststellung der Schadenhöhe sicherten Kosten.
die Reparaturkosten z.Z. des Eintritts Der Versicherungsnehmer kann nach Ein- 5. Verfahren nach Feststellung
des Versicherungsfalles, jedoch nur bis tritt des Versicherungsfalles verlangen, dass
zur Höhe des Versicherungswertes. der Schaden in einem Sachverständigen- Der Sachverständige übermittelt seine
Restwerte werden angerechnet. verfahren festgestellt wird. Ein solches Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Sachverständigenverfahren können Versi- Weichen die Feststellungen der Sachver-
2. Wertminderungen werden nur ersetzt, ständigen voneinander ab, so übergibt der
wenn das Ausstellungsgut durch die cherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren. Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung Dieser entscheidet über die streitig geblie-
nicht mehr in seinen früheren Gebrauchs- 2. Weitere Feststellungen benen Punkte innerhalb der durch die
zustand versetzt werden kann. Feststellungen der Sachverständigen gezo-
Das Sachverständigenverfahren kann
durch Vereinbarung auf weitere Feststel- genen Grenzen und übermittelt seine Ent-
lungen zum Versicherungsfall ausgedehnt scheidung beiden Parteien gleichzeitig.
§ 6 Unterversicherung werden. Die Feststellungen der Sachverständigen
Ist die Versicherungssumme niedriger als 3. Verfahren vor Feststellung oder des Obmannes sind für die Vertrags-
der Versicherungswert (Unterversicherung), parteien verbindlich, wenn nicht nachge-
so verringern sich die zu zahlenden Beträ- Für das Sachverständigenverfahren gilt: wiesen wird, dass sie offenbar von der
ge im Verhältnis der Versicherungssumme a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
zum Versicherungswert. verständigen zu benennen. Eine Partei, Auf Grund dieser verbindlichen Feststel
die ihren Sachverständigen benannt lungen berechnet der Versicherer die Ent-
hat, kann die andere unter Angabe des schädigung.
§ 7 Zahlung und Verzinsung der von ihr genannten Sachverständigen in Im Falle unverbindlicher Feststellungen
Entschädigung Textform auffordern, den zweiten Sach- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
verständigen zu benennen. Wird der dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
1. Fälligkeit der Entschädigung
zweite Sachverständige nicht innerhalb ständigen die Feststellung nicht treffen
Die Entschädigung wird fällig, wenn die von zwei Wochen nach Zugang der können oder wollen oder sie verzögern.
Feststellungen des Versicherers zum Grunde Aufforderung benannt, so kann ihn die
und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen auffordernde Partei durch das für den 6. Kosten
sind. Schadenort zuständige Amtsgericht Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat ernennen lassen. In der Aufforderung trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
nach Meldung des Schadens den Betrag als durch den Versicherer ist der Versiche- ständigen. Die Kosten des Obmannes tra-
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach rungsnehmer auf diese Folge hinzuwei- gen beide Parteien je zur Hälfte.
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. sen.
7. Obliegenheiten
2. Verzinsung b) Der Versicherer darf als Sachverständi-
gen keine Person benennen, die Mitbe- Durch das Sachverständigenverfahren wer-
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus werber des Versicherungsnehmers ist den die Obliegenheiten des Versicherungs-
einem anderen Rechtsgrund eine weiterge- oder mit ihm in dauernder Geschäfts- nehmers nicht berührt.
hende Zinspflicht besteht: verbindung steht; ferner keine Person,
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
innerhalb eines Monats nach Meldung partnern angestellt ist oder mit ihnen in § 9 Besondere Verwirkungs
des Schadens geleistet wird – ab Fällig- einem ähnlichen Verhältnis steht. gründe
keit zu verzinsen. c) Beide Sachverständige benennen in Führt der Versicherungsnehmer den Scha-
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr. Textform vor Beginn ihrer Feststellun- den vorsätzlich herbei oder macht er sich
gen einen dritten Sachverständigen als bei den Verhandlungen über die Ermittlung
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Obmann. Die Regelung unter b) gilt der Entschädigung einer arglistigen Täu-
Entschädigung fällig. entsprechend für die Benennung eines schung schuldig, so ist der Versicherer von
3. Hemmung Obmannes durch die Sachverständigen. der Verpflichtung zur Leistung frei.
Einigen sich die Sachverständigen nicht,
Bei der Berechnung der Fristen gemäß
so wird der Obmann auf Antrag einer
Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu
berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
Partei durch das für den Schadenort § 10 Anzeigepflichten des Versi
dens des Versicherungsnehmers die Ent- zuständige Amtsgericht ernannt. cherungsnehmers oder seines
schädigung nicht ermittelt oder nicht 4. Feststellung Vertreters bis zum Vertrags
gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen schluss
4. Aufschiebung der Zahlung müssen enthalten: Der Versicherungsnehmer hat bis zur
Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- Abgabe seiner Vertragserklärung dem
ben, solange chen und den Zeitpunkt, von dem an Versicherer alle ihm bekannten Gefahr
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umstände anzuzeigen, nach denen der § 11a Neukalkulation/Anpassung rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
Versicherer in Textform gefragt hat und des Beitragssatzes sicherungsschein oder in der Beitragsrech-
die für dessen Entschluss erheblich sind, nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt 1. Der Beitragssatz und die Beitragszu- Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
zu schließen. Der Versicherungsnehmer schläge für erweiterten Versicherungs- ergeben sich aus § 38 VVG.
ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, schutz werden unter Berücksichtigung
von Schadenaufwand, Kosten und Gewinn Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-
als nach seiner Vertragserklärung, aber
ansatz kalkuliert. lung eines Folgebeitrages in Verzug, ist der
vor Vertragsannahme der Versicherer Fra-
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
gen in Textform im Sinne des Satzes 1 2. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-
stellt. durch den Verzug entstandenen Schadens
satzes und der Beitragszuschläge (siehe zu verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Ziff. 1) ist der Schadenbedarf einer ausrei-
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 die Gegenstand dieser Versicherung sind, § 14 Lastschriftverfahren
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen und die voraussichtliche künftige Entwick-
oder eine Vertragsanpassung vornehmen. lung des unternehmensindividuellen Scha- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG denbedarfs zu berücksichtigen. Ist zur Einziehung des Beitrages das Last-
auch leistungsfrei sein. Bei Neukalkulation sind die anerkannten schriftverfahren vereinbart worden, hat
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Grundsätze der Versicherungsmathematik der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind und Versicherungstechnik anzuwenden. der Fälligkeit des Beitrages für eine
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und ausreichende Deckung des Kontos zu
3. Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Ände- sorgen.
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis rungen des Beitragssatzes und der Bei-
und Arglist des Versicherungsnehmers zu tragszuschläge gelten für bestehende Ver- 2. Änderung des Zahlungsweges
berücksichtigen. träge mit Beginn des nächsten Versiche- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag rungsjahres. Obergrenze für eine Erhöhung ten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
schung anzufechten, bleibt unberührt. Versicherungsschutz im Neugeschäft. eingezogen werden können, ist der Versi-
4. Eine sich aus Ziff. 2 ergebende Beitrags- cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba-
erhöhung wird dem Versicherungsnehmer rung in Textform zu kündigen. Der Versi-
§ 11 Beginn des Versicherungs spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- cherer hat in der Kündigung darauf
schutzes; Fälligkeit; Folgen keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer hinzuweisen, dass der Versicherungsneh-
verspäteter Zahlung oder Nicht kann den Versicherungsvertrag innerhalb mer verpflichtet ist, den ausstehenden Bei-
eines Monats nach Zugang der Mitteilung trag und zukünftige Beiträge selbst zu
zahlung des Erst- oder Einmal mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch übermitteln. Durch die Banken erhobene
beitrages zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
1. Beginn des Versicherungsschutzes Erhöhung, kündigen. nen Lastschrifteinzug können dem Versi-
cherungsnehmer in Rechnung gestellt
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- werden.
haltlich der Regelung in Ziff. 3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeit- § 12 Dauer und Ende des
punkt. Vertrages
§ 15 Beitrag bei vorzeitiger Ver
2. Fälligkeit des ersten oder einmaligen 1. Dauer
tragsbeendigung
Beitrages Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- Endet das Versicherungsverhältnis vor
Der erste oder einmalige Beitrag ist – Ablauf der Versicherungsperiode oder wird
unabhängig von dem Bestehen eines sen.
es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem 2. Stillschweigende Verlängerung oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- schung nichtig, so gebührt dem Versicherer
cherungsschein angegebenen Versiche- Bei einer Vertragsdauer von mindestens
einem Jahr verlängert sich der Vertrag um der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach
rungsbeginns zu zahlen. Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- tragsparteien spätestens drei Monate vor
cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- jahres eine Kündigung zugegangen ist. § 16 Obliegenheiten
lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht cherungsfalles
unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- von mehr als drei Jahren zum Ablauf des a) Der Versicherungsnehmer hat vor Ein-
cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung dritten oder jedes darauf folgenden Jahres tritt des Versicherungsfalles
bewirkt ist. unter Einhaltung einer Frist von drei aa) dem Versicherer auf Verlangen ein
Monaten vom Versicherungsnehmer Verzeichnis des Ausstellungsgutes
Weicht der Versicherungsschein vom gekündigt werden.
Antrag des Versicherungsnehmers oder von mit Wertangabe einzureichen;
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der Die Kündigung muss dem Versicherer spä- bb) als Ausstellungsleitung (bei Versi-
erste oder einmalige Beitrag frühestens testens drei Monate vor dem Ablauf des cherung durch die Ausstellungslei-
einen Monat nach Zugang des Versiche- jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. tung) von jedem einzelnen Ausstel-
rungsscheins zu zahlen. 4. Vertragsdauer von weniger als einem ler auf Verlangen des Versicherers
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung Jahr vor Beginn der Ausstellung ein
in Raten gilt die erste Rate als erster Bei- genaues Verzeichnis der ausgestell-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als
trag. ten Gegenstände mit Wertangabe
einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es
anzufordern, es sei denn, es liegt
3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe-
nen Zeitpunkt. von dem Aussteller vor Absendung
zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages des Ausstellungsgutes eine Erklärung
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht in Textform vor, dass er von dieser
zu dem nach Ziff. 2 maßgebenden Fällig- Versicherung keinen Gebrauch
keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer § 13 Folgebeitrag machen will. Die Verzeichnisse sind
nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, 1. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbar- dem Versicherer spätestens am Tage
vom Vertrag zurückzutreten oder auch ten Zeitpunkt der jeweiligen Versiche des Ausstellungsbeginns einzurei-
leistungsfrei. rungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als chen;
30
[Seite 31]
cc) die dem Versicherungsvertrag zu ii) vom Versicherer angeforderte Belege • Wertnachweis (z.B. Originalrech-
Grunde liegenden Beförderungsbe beizubringen, deren Beschaffung ihm nung), sofern vorhanden;
stimmungen und Deklarationsvor- billigerweise zugemutet werden kann; • Berechnung des Gesamtschadens;
schriften sowie die Vorschriften des
jj) Transportunternehmen oder Lager- nn) Schäden durch strafbare Handlun-
Beförderungsunternehmens einzu-
halter gen gegen das Eigentum unverzüg-
halten;
• zu gemeinsamer Schadenbesichti- lich der Polizei anzuzeigen;
dd) das Ausstellungsgut bis zum Ablauf gung aufzufordern;
des von der Ausstellungsleitung oo) dem Versicherer und der Polizei
• um eine Bescheinigung des Scha- unverzüglich ein Verzeichnis der
hierfür festgesetzten Termins vom dens zu ersuchen;
Ausstellungsgelände zu entfernen; abhanden gekommenen Sachen ein-
• schriftlich haftbar zu machen, und zureichen.
ee) alle gesetzlichen, behördlichen zwar
sowie vertraglich vereinbarten – bei äußerlich erkennbaren Schä- b) Steht das Recht auf die vertragliche
Sicherheitsvorschriften einzuhalten; den vor Abnahme des Ausstel- Leistung des Versicherers einem Dritten
lungsgutes; zu, so hat dieser die Obliegenheiten
ff) alle sonstigen vertraglich bestimm- – bei äußerlich nicht erkennbaren gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen –
ten Obliegenheiten einzuhalten. Schäden unverzüglich nach soweit ihm dies nach den tatsächlichen
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine deren Entdeckung, spätestens und rechtlichen Umständen möglich ist.
der genannten Obliegenheiten, so ist innerhalb der Reklamationsfris- 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
der Versicherer nach Maßgabe des § 28 ten des betreffenden Beförde- letzung
VVG zur Kündigung berechtigt oder rungsunternehmens;
auch leistungsfrei. Eine Kündigung des a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
kk) schon bei Verdacht eines Schadens Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
Versicherers wird mit Zugang wirksam.
keine reine Empfangsquittung zu sätzlich, so ist der Versicherer von der
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt geben, es sei denn, unter schrift Verpflichtung zur Leistung frei.
des Versicherungsfalls lichem Protest;
ei grob fahrlässiger Verletzung der
B
a) Der Versicherungsnehmer oder Versi- ll) Ersatzansprüche gegen Dritte sicher- Obliegenheit ist der Versicherer berech-
cherte hat bei und nach Eintritt des zustellen, insbesondere Reklama tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
Versicherungsfalls tionsfristen festzustellen und einzu- kürzen, das der Schwere des Verschul-
aa) unverzüglich nach Beendigung der halten; die Reklamationsfristen dens des Versicherungsnehmers ent-
Transporte zu prüfen, ob ein Scha- betragen bei äußerlich nicht spricht. Das Nichtvorliegen einer groben
den eingetreten ist; erkennbaren Schäden, beginnend Fahrlässigkeit hat der Versicherungs
mit der Abnahme, nehmer zu beweisen.
bb) nach Möglichkeit für die Abwen- • bei der Post vierundzwanzig Stun-
dung und Minderung des Schadens den; b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
zu sorgen; • bei Lagerhaltern und Spediteuren genheitsverletzung ist der Versicherer
cc) Weisungen des Versicherers zur vier Tage; jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
Schadenabwendung/-minderung – bei allen übrigen Transportunter der Versicherungsnehmer nachweist,
gegebenenfalls auch mündlich oder nehmen sieben Tage; dass die Verletzung der Obliegenheit
telefonisch – einzuholen, wenn die weder für den Eintritt oder die Feststel-
mm) dem Versicherer, während der Aus- lung des Versicherungsfalles noch für
Umstände dies gestatten;
stellung auch der Ausstellungslei- die Feststellung oder den Umfang der
dd) Weisungen des Versicherers zur Scha tung, den Schadeneintritt, nachdem Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
denabwendung/-minderung, soweit er von ihm Kenntnis erlangt hat, lich ist.
für ihn zumutbar, zu befolgen; ertei- unverzüglich in Textform anzuzei-
len mehrere an dem Versicherungs- gen, ein Einzelwertverzeichnis einzu- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
vertrag beteiligte Versicherer unter- reichen und ihm zum Schadennach- nach Eintritt des Versicherungsfalles
schiedliche Weisungen, hat der weis folgende Belege zu beschaffen: bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
Versicherungsnehmer nach pflicht für Transportschäden rungsobliegenheit, so ist der Versicherer
gemäßem Ermessen zu handeln; • Beförderungspapiere (Original nur dann vollständig oder teilweise leis-
frachtbrief, Ladeschein und der- tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
ee) bei Schäden im Ausland unverzüg- nehmer durch gesonderte Mitteilung in
lich den zuständigen Havarie-Kom- gleichen);
Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
missar hinzuzuziehen; • schriftliche Abtretungserklärung
wiesen hat.
des aus dem Beförderungsvertrag
ff) den Zustand der Sendung und ihrer Berechtigten an den Versicherer;
Verpackung bis zum Eintreffen des • Bescheinigung des Transportunter-
Havarie-Kommissars nicht zu verän- nehmens, in dessen Gewahrsam sich § 17 Gefahrerhöhung
dern;
das Gut bei Eintritt des Versiche- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf
gg) das Schadenbild so lange unverän- rungsfalles befunden hat, nämlich der Versicherungsnehmer ohne vorherige
dert zu lassen, bis die Schadenstelle – bei Eisenbahntransporten die Zustimmung des Versicherers keine Gefahr
oder die beschädigten Sachen durch bahnamtliche Bescheinigung; erhöhung vornehmen oder deren Vornah-
den Versicherer freigegeben worden – bei Posttransporten die post me durch einen Dritten gestatten.
sind; sind Veränderungen unum- amtliche Bescheinigung;
gänglich, sind das Schadenbild Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr-
– bei Transporten mit Kraftfahr-
nachvollziehbar zu dokumentieren erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver-
zeugen oder Boten ein Bericht
(z.B. durch Fotos) und die beschä sicherer unverzüglich anzuzeigen, und
des Fahrzeugführers oder Boten
digten Sachen bis zu einer Besichti- zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
mit einer Stellungnahme des
gung durch den Versicherer aufzu- Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
Unternehmers;
bewahren; bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
– bei Transporten mit Luftfahrzeu-
zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
hh) soweit möglich dem Versicherer gen eine Bescheinigung des
tragsänderung vornehmen oder auch leis-
unverzüglich jede Auskunft – auf Luftverkehrsunternehmers; tungsfrei sein.
Verlangen in Textform – zu erteilen, – bei Lagerungen ein Bericht des
die zur Feststellung des Versiche- Lagerhalters;
rungsfalles oder des Umfanges der • Wertnachweis (z.B. Originalrech-
Leistungspflicht des Versicherers nung), sofern vorhanden; § 18 Überversicherung
erforderlich ist sowie jede Untersu- • Berechnung des Gesamtschadens; 1. Übersteigt die Versicherungssumme den
chung über Ursache und Höhe des für Ausstellungsschäden Wert des versicherten Interesses erheblich,
Schadens und über den Umfang der • Tatbestandsaufnahme durch die so kann sowohl der Versicherer als auch der
Entschädigungspflicht zu gestatten; Ausstellungsleitung; Versicherungsnehmer nach Maßgabe des
31
[Seite 32]
§ 74 VVG die Herabsetzung der Versiche- Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
rungssumme und des Beitrages verlangen. der Anspruch in der Weise, dass aus Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- allen Verträgen insgesamt keine höhere gemacht werden. Richtet sich der Ersatz
versicherung in der Absicht geschlossen, Entschädigung zu leisten ist, als wenn anspruch des Versicherungsnehmers gegen
der Gesamtbetrag der Versicherungs- eine Person, mit der er bei Eintritt des
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
summen in diesem Vertrag in Deckung Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
gegeben worden wäre. kann der Übergang nicht geltend gemacht
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
c) Hat der Versicherungsnehmer eine werden, es sei denn, diese Person hat den
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
Mehrfachversicherung in der Absicht Schaden vorsätzlich verursacht.
den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
den Kenntnis erlangt. geschlossen, sich dadurch einen rechts- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Ersatzansprüchen
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- Der Versicherungsnehmer hat seinen
§ 19 Mehrere Versicherer sene Vertrag nichtig. Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
1. Anzeigepflicht em Versicherer steht der Beitrag bis zu
D ses Anspruchs dienendes Recht unter
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Beachtung der geltenden Form- und Frist-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interes- die Nichtigkeit begründenden Umstän- vorschriften zu wahren und nach Über-
se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist den Kenntnis erlangt. gang des Ersatzanspruchs auf den Versi-
verpflichtet, dem Versicherer die andere cherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
der Mitteilung sind der andere Versicherer Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver-
und die Versicherungssumme anzugeben. langen des Versicherungsnehmers nach Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung liegenheit, so kann der Versicherer nach Maß
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein.
gepflicht oder Herabsetzung der Versicherungssum-
me des später geschlossenen Vertrages
Verletzt der Versicherungsnehmer die beseitigt werden.
Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), so ist der Ver- § 22 Kündigung nach dem Versi
sicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-
absetzung der Versicherungssumme und cherungsfall
Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
frei. Eine Kündigung des Versicherers wird Anpassung des Beitrages werden zu dem 1. Kündigungsrecht
mit Zugang wirksam. Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
dem Versicherer zugeht. kann jede der Vertragsparteien den Versi-
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver ist in Textform zu erklären. Sie muss der
§ 20 Versicherung für fremde anderen Vertragspartei spätestens einen
sicherung erlangt hat.
Rechnung Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- der Entschädigung zugegangen sein.
heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- 1. Rechte aus dem Vertrag
tung verpflichtet, soweit die Verletzung Der Versicherungsnehmer kann den Versi- 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
der Obliegenheit weder für den Eintritt cherungsvertrag im eigenen Namen für das Kündigt der Versicherungsnehmer, wird
oder die Feststellung des Versicherungsfal- Interesse eines Dritten (Versicherten) seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
les, noch für die Feststellung oder den schließen. Die Ausübung der Rechte aus beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
Umfang der Leistungspflicht des Versiche- diesem Vertrag steht nur dem Versiche- rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass
rers ursächlich ist. rungsnehmer und nicht auch dem Versi- die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- spätestens jedoch zum Ende der laufenden
3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-
cherte den Versicherungsschein besitzt. Versicherungsperiode, wirksam wird.
fachversicherung
2. Zahlung der Entschädigung 3. Kündigung durch Versicherer
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-
esse gegen dieselbe Gefahr versichert Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- Eine Kündigung des Versicherers wird einen
und übersteigen die Versicherungssum- schädigung an den Versicherungsnehmer Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
men zusammen den Versicherungswert den Nachweis verlangen, dass der Versi- rungsnehmer wirksam.
oder übersteigt aus anderen Gründen cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
die Summe der Entschädigungen, die Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
von jedem Versicherer ohne Bestehen schädigung nur mit Zustimmung des Versi- § 23 Keine Leistungspflicht aus
der anderen Versicherung zu zahlen cherungsnehmers verlangen.
besonderen Gründen
wären, den Gesamtschaden, liegt eine 3. Kenntnis und Verhalten
Mehrfachversicherung vor. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des beiführung des Versicherungsfalles
b) Die Versicherer sind in der Weise als Versicherungsnehmers von rechtlicher
Gesamtschuldner verpflichtet, dass a) Führt der Versicherungsnehmer den
Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
jeder für den Betrag aufzukommen hat, Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
für fremde Rechnung auch die Kenntnis
dessen Zahlung ihm nach seinem Ver- ist der Versicherer von der Entschädi-
und das Verhalten des Versicherten zu
trage obliegt; der Versicherungsnehmer gungspflicht frei.
berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter-
kann aber im Ganzen nicht mehr als essen des Versicherungsnehmers und des Ist die Herbeiführung des Schadens
den Betrag des ihm entstandenen Scha- Versicherten umfasst, muss sich der Versi- durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
dens verlangen. Satz 1 gilt entspre- cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- Vorsatzes in der Person des Versiche-
chend, wenn die Verträge bei demsel- halten und die Kenntnis des Versicherten rungsnehmers festgestellt, so gilt die
ben Versicherer bestehen. nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
E rlangt der Versicherungsnehmer oder sicherte Repräsentant des Versicherungs- dens als bewiesen.
der Versicherte aus anderen Versiche- nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. b) Führt der Versicherungsnehmer den
rungsverträgen Entschädigung für den- Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
selben Schaden, so ermäßigt sich der der Versicherer berechtigt, seine Leis-
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag § 21 Übergang von Ersatz tung in einem der Schwere des Ver-
in der Weise, dass die Entschädigung ansprüchen schuldens des Versicherungsnehmers
aus allen Verträgen insgesamt nicht entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
höher ist, als wenn der Gesamtbetrag 1. Übergang von Ersatzansprüchen
der Versicherungssummen, aus denen Steht dem Versicherungsnehmer ein 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
die Beiträge errechnet wurden, nur in Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, Versicherungsfalles
diesem Vertrag in Deckung gegeben geht dieser Anspruch auf den Versicherer Der Versicherer ist von der Entschädi-
worden wäre. Bei Vereinbarung von über, soweit der Versicherer den Schaden gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
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[Seite 33]
nehmer den Versicherer arglistig über Tat- dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. unabhängige und für Verbraucher kosten-
sachen, die für den Grund oder die Höhe 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter frei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
der Entschädigung von Bedeutung sind, sicherer hat sich verpflichtet, an dem
täuscht oder zu täuschen versucht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-
Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- rungsnehmer im Zusammenhang mit der 3. Versicherungsaufsicht
such durch rechtskräftiges Strafurteil Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- Wenn der Versicherungsnehmer mit der
gegen den Versicherungsnehmer wegen sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- Betreuung des Versicherers nicht zufrieden
Betruges oder Betrugsversuches festge- men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
stellt, so gelten die Voraussetzungen des muss der Versicherungsnehmer nur gegen Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich
Satzes 1 als bewiesen. sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- auch an die Bundesanstalt für Finanz-
kung bei der Vornahme der Zahlung kannte dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versi-
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht cherer unterliegt der Aufsicht der Bundes-
§ 24 Anzeigen; Willenserklärun kannte. anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
gen; Anschriftenänderungen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
1. Form aufsicht (BaFin)
§ 26 Repräsentanten Sektor Versicherungsaufsicht
Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
langt ist und soweit in diesem Vertrag Der Versicherungsnehmer muss sich die Graurheindorfer Straße 108
nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä- 53117 Bonn
für den Versicherer bestimmten Erklärun- sentanten zurechnen lassen. Tel.: 0800 2 100 500
gen und Anzeigen, die das Versicherungs- E-Mail: poststelle@bafin.de
verhältnis betreffen und die unmittelbar Internet: https://www.bafin.de
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in § 27 Verjährung Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
Textform abzugeben. Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die trag verjähren in drei Jahren. bindlich entscheiden.
Hauptverwaltung des Versicherers oder an Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des 4. Rechtsweg
die im Versicherungsschein oder in dessen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist Es besteht zudem die Möglichkeit, den
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- und der Gläubiger von den Anspruch be Rechtsweg zu beschreiten.
le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- gründenden Umständen und der Person
lungen über den Zugang von Erklärungen des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne 5. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
und Anzeigen bleiben unberührt. grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. sicherungsvermittler
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
Namensänderung vertrag bei dem Versicherer angemeldet oder der Versicherungsvermittlung ist
worden, zählt bei der Fristberechnung der neben den Gerichtsständen der Zivilprozess
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
Zeitraum zwischen Anmeldung und ordnung auch das Gericht örtlich zustän-
rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- dig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
scheidung des Versicherers beim Anspruch- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen
rung, die dem Versicherungsnehmer
steller nicht mit. Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
gegenüber abzugeben ist, die Absendung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
eines eingeschriebenen Briefes an die letz-
te dem Versicherer bekannte Anschrift. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
Entsprechendes gilt bei einer dem Versiche- § 28 Meinungsverschiedenheiten betriebliche Versicherung handelt, kann
und zuständiges Gericht der Versicherungsnehmer seine Ansprüche
rer nicht angezeigten Namensänderung. auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
Die Erklärung gilt drei Tage nach der 1. Meinungsverschiedenheiten lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Absendung des Briefes als zugegangen. Treten Meinungsverschiedenheiten zwi- Gericht geltend machen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der schen dem Versicherungsnehmer und dem 6. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
gewerblichen Niederlassung Versicherer auf, kann sich der Versiche-
rungsnehmer jederzeit an die Beschwerde- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- stelle des Versicherers wenden: oder der Versicherungsvermittlung gegen
rung unter der Anschrift seines Gewerbe- den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
betriebs abgeschlossen, finden bei einer LVM Versicherung das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Verlegung der gewerblichen Niederlassung Kolde-Ring 21 Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
die Bestimmungen nach Ziff. 2 entspre- 48151 Münster der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
chend Anwendung. Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei) Ermangelung eines solchen seinen
E-Mail: beschwerde@lvm.de gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Außerdem stehen dem Versicherungsneh- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
§ 25 Vollmacht des Versiche mer insbesondere folgende weitere betriebliche Versicherung handelt, kann
rungsvertreters Beschwerdemöglichkeiten zu: der Versicherungsnehmer seine Ansprüche
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers 2. Versicherungsombudsmann e.V. auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Wenn es sich beim Versicherungsnehmer Gericht geltend machen.
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- um einen Verbraucher oder um eine Person
gebene Erklärungen entgegenzunehmen handelt, die sich in verbraucherähnlicher 7. Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungs-
betreffend Lage befindet, gilt: verlegung
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Bei Streitigkeiten in Versicherungsangele- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
Versicherungsvertrages; genheiten kann sich der Versicherungsneh- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
mer an den Versicherungsombudsmann e.V. gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis wenden. oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
einschließlich dessen Beendigung; bes ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
Versicherungsombudsmann e.V. oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Postfach 080632
Abschluss des Vertrages und während Sitz oder die Niederlassung des Gewerbe-
10006 Berlin betriebes zum Zeitpunkt der Klageerhe-
des Versicherungsverhältnisses. Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000 bung unbekannt sind, ist der Gerichtsstand
2. Erklärungen des Versicherers E-Mail: beschwerde@versicherungsom- Münster (Westfalen).
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- budsmann.de
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Versicherungsscheine oder deren Nachträge Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine
33
[Seite 34]
§ 29 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 30 Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos
Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union
oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
gegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
päischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
34
[Seite 35]
Klauseln zu den AVB Ausstellung 2008
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, des Einbruchdiebstahls, Diebstahls und Klausel 10a – Eingeschränkte Deckung
sofern sie vereinbart wurden. sonstigen Abhandenkommens unabhängig während der Ausstellung
von besonders vereinbarten Sicherungen Abweichend von § 1 AVB Ausstellung 2008
Klausel 1 – Ausschluss des Hintransportes nur dann, wenn die Ausstellungsgüter am wird vereinbart:
In Abänderung von § 3 Ziff. 1 AVB Ausstel- Ausstellungsort durch den Versicherungs-
lung 2008 beginnt die Versicherung, sobald nehmer, den Versicherten und/oder eine Während des Aufenthaltes auf dem Aus-
das versicherte Ausstellungsgut auf dem von ihm beauftragte Vertrauensperson stellungsgelände besteht Versicherungs-
Ausstellungsgelände nach der Ausladung durchgehend beaufsichtigt werden. Diese schutz nur gegen Schäden durch Brand,
aus dem anbringenden Transportmittel Beaufsichtigung ist nicht erforderlich, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl,
abgesetzt ist. wenn die Ausstellungshallen verschlossen Raub und räuberische Erpressung, Lei-
und bewacht sind. Diese Vorkehrungen tungswasser, Sturm sowie Ereignisse höhe-
Klausel 2 – Ausschluss des Rück gelten sinngemäß auch für versichertes rer Gewalt (ausgenommen politische
transportes Gefahren). Transporte sowie damit verbun-
Ausstellungsgut auf dem Freigelände.
dene Aufenthalte sind nicht versichert.
In Abänderung von § 3 Ziff. 2 AVB Ausstel- 2. Verletzt der Versicherungsnehmer oder
lung 2008 endet die Versicherung, sobald Versicherte eine dieser Obliegenheiten, so Klausel 11 – Eingeschränkte Deckung –
das Ausstellungsgut zum Zwecke der gilt § 16 AVB Ausstellung 2008. Transport und Ausstellung
unverzüglichen Beförderung an den in § 3
Ziff. 2 AVB Ausstellung 2008 bestimmten In Abänderung von § 1 AVB Ausstellung
Klausel 7 – Mitversicherung von Kosten 2008 werden nur Beschädigungen und
Ort von der Stelle, an der es hierfür bereit-
gestellt ist, entfernt ist. der Reise Verluste ersetzt, die entstanden sind
Frachtkosten für Hin- und Rücktransport a) während des Transportes durch Trans-
Klausel 3 – Ausschluss des Hin- und sowie die Kosten am Ausstellungs- und am portmittelunfall, Feuer und höhere
Rücktransportes Bestimmungsort einschließlich der Kosten Gewalt;
In Abänderung von § 3 Ziff. 1 AVB Ausstel- der Montage und Demontage sowie Zoll,
behördliche Zuschläge oder Abgaben und b) während des Aufenthaltes auf dem
lung 2008 beginnt die Versicherung, sobald
die Versicherungskosten sind mitversichert Ausstellungsgelände durch Feuer, Ein-
das versicherte Ausstellungsgut auf dem
und bei der Bildung der Versicherungssumme bruchdiebstahl und Leitungswasser.
Ausstellungsgelände nach der Ausladung
aus dem anbringenden Transportmittel zu berücksichtigen. Sie sind ersatzpflichtig,
abgesetzt ist. In Abänderung von § 3 Ziff. 2 soweit sie infolge eines vom Versicherer zu Klausel 11a – Eingeschränkte Deckung –
AVB Ausstellung 2008 endet die Versiche- Transport und Ausstellung
ersetzenden Schadens vergeblich aufge-
rung, sobald das Ausstellungsgut zum wandt wurden. Abweichend von § 1 AVB Ausstellung 2008
Zwecke der unverzüglichen Beförderung an wird vereinbart:
den in § 3 Ziff. 2 AVB Ausstellung 2008 Klausel 8 – Mitversicherung von Schä
bestimmten Ort von der Stelle, an der es Versicherungsschutz besteht nur gegen
den durch Sturm Schäden durch einen Unfall des Transport-
hierfür bereitgestellt ist, entfernt wird.
In Abänderung von § 2 Ziff. 1 e) AVB Aus- mittels, Brand, Blitzschlag, Explosion, Ein-
Klausel 4 – Mitversicherung von Schä stellung 2008 sind Schäden durch die bruchdiebstahl, Raub und räuberische
den durch Streik, Aufruhr und sonstige unmittelbare Einwirkung von Sturm (Sturm Erpressung, Leitungswasser, Sturm sowie
innere Unruhen während der Transporte ist eine wetterbedingte Luftbewegung von Ereignisse höherer Gewalt (ausgenommen
mindestens Windstärke 8) an in Zelten politische Gefahren).
Während der Transporte und der damit im
normalen Reiseverlauf verbundenen, nicht oder unter freiem Himmel ausgestelltem
Ausstellungsgut versichert. Klausel 12 – Akten, Pläne
von dem Versicherungsnehmer disponier-
ten Aufenthalte erstreckt sich der Versi Bei Akten, Plänen, Lehrmitteln, Zeichnun-
cherungsschutz in Abänderung von § 2 Klausel 9 – Ausschluss von Schäden gen und Modellen sowie Datenträgern gel-
Ziff. 1 b) AVB Ausstellung 2008 auch durch Bruch und Leckage ten als Versicherungs- und Ersatzwert
auf Verlust und Beschädigung des Aus 1. In Abänderung von § 1 Ziff. 1 AVB Aus- lediglich die Kosten für die Wiederanferti-
stellungsguts durch Streik, Aussperrung, gung (Kopie), ausschließlich etwaiger Aus-
stellung 2008 sind Schäden durch Bruch
Arbeitsunruhen, politische Gewalthandlun- arbeitungskosten (bei Prototypen: Entwick-
und Leckage von der Versicherung ausge-
gen, Aufruhr und sonstige innere Unruhen. lungs- und Erprobungskosten).
schlossen.
Mittelbare Schäden und Nachteile aus die- Sofern keine Wiederherstellung erfolgt, gilt
sen Gefahren sind jedoch von der Versiche- 2. Versichert sind jedoch Schäden durch als Ersatzwert der Materialwert.
rung ausgeschlossen. Bruch und Leckage, die als unmittelbare
Folge höherer Gewalt, eines Brandes, eines Klausel 13 – Eigentum des Standbeauf
Der Einschluss der durch diese Klausel ver- Blitzschlages, einer Explosion oder Trans-
sicherten Gefahren ist für noch nicht tragten
portmittelunfalls vom Versicherungsneh-
begonnene Transporte mit einer Frist von mer nachgewiesen werden. Das Eigentum des Standbeauftragten des
zwei Tagen jederzeit kündbar. Versicherungsnehmers ist gegen Schäden
3. Die Bestimmung des § 2 Ziff. 1 e) AVB durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Ein-
Klausel 5 – Versicherungssumme/Taxe Ausstellung 2008 über Schäden an in Zel- bruchdiebstahl, Raub und räuberische
(nur für Kunstausstellungen) ten oder unter freiem Himmel ausgestell- Erpressung, Leitungswasser sowie Sturm in
Die von dem Versicherungsnehmer aufge- tem Ausstellungsgut bleibt unberührt. den Ausstellungsräumen versichert.
gebenen Versicherungssummen gelten als
Taxen im Sinne von § 76 WG. Klausel 10 – Eingeschränkte Deckung Klausel 14 – Bücherklausel
während der Ausstellung
Beschädigungen, Abhandenkommen und
Klausel 6 – Beaufsichtigung und Bewa In Abänderung von § 1 AVB Ausstellung gewöhnliche Diebstahlschäden an den
chung 2008 werden nur Beschädigungen und offen zur Einsicht ausliegenden Büchern
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, besteht Verluste ersetzt, entstanden durch Feuer, und Zeitschriften gelten vom Versiche-
Versicherungsschutz gegen die Gefahren Einbruchdiebstahl und Leitungswasser. rungsschutz ausgeschlossen.
35
[Seite 36]
Beförderungsbestimmungen und Deklarations
vorschriften für Ausstellungsgüter
[zu § 16 Ziff. 1 a) cc) der AVB Ausstellung 2.2 Kraftwagentransporte 1.2.2 Postpakete mit einem Einzelwert
2008] Die Bestimmung der Ziff. 2.1 findet ent- über 1.000 Euro sind wie folgt zu versen-
sprechende Anwendung. den:
2.3 Schiffstransporte 1.2.2.1 Nach Ländern, für die gemäß der
A) Beförderungsbestimmungen „Gebührentafel für Postpakete nach dem
1. Für sämtliche Ausstellungsgüter Bei Schiffstransporten ist die Beförderung Ausland“ der Wertpaketversand zugelassen
im besonderen Gewahrsam der Schiffsfüh- ist, als Wertpakete unter Angabe von 10 %
1.1 Eignung des Fahrzeuges rung zu verlangen. des Wertes, mindestens 300 Euro;
Es sind nur Fahrzeuge zu benutzen, die die 2.4 Begleittransporte 1.2.2.2 Nach Ländern, die keine Wert
für die Aufnahme und Beförderung der pakete zulassen, ist von der hierfür von
betreffenden Güter erforderliche Eignung 2.4.1 Die mit der Ausführung und Beglei-
tung betrauten Personen müssen im Alter der Deutschen Post eingeführten „stillen
besitzen, worüber der Nachweis auf Ver- Versicherung“ mit dem Höchstbetrag von
langen des Versicherers vom Versicherungs- von mehr als achtzehn und weniger als
fünfundsechzig Jahren und im Vollbesitz 500 Euro pro Poststück Gebrauch zu
nehmer zu führen ist. machen.
ihrer körperlichen und geistigen Kräfte
1.1.2 Dieser Nachweis gilt für Schiffe auf sein. 1.3 Im Inland- und Auslandverkehr:
Binnengewässern ohne weiteres als
erbracht, wenn das Fahrzeug vom Germa- 2.4.2 Bei einem Versicherungswert von 1.3.1 Eine Versiegelung von Wertpaketen
nischen Lloyd, von der „Internationalen mehr als 500.000 Euro sind die Gegenstän- hat dann zu erfolgen, wenn sie nach den
Vereinigung des Rheinschiffsregisters“ oder de mit zwei Begleitern zu befördern. Die Bestimmungen der Post vorgeschrieben ist.
einem anderen anerkannten Klassifika Begleiter müssen die Gegenstände unter 1.3.2 Der bei der Post deklarierte Betrag
tionsregister als geeignet bezeichnet wor- ständiger Aufsicht bei sich behalten. darf von der Versicherungssumme nicht
den ist. 2.4.3.1 Bei der Beförderung in Kraftfahr- abgezogen werden.
1.2 Eisenbahntransporte zeugen muss außer dem Fahrer eine weitere 1.3.3 Postsendungen dürfen nicht als Briefe
Person an dem Transport teilnehmen und oder Päckchen versandt werden.
1.2.1 Inlandverkehr mindestens eine der Begleitpersonen (Fah-
Im Inlandverkehr sind die jeweils gültigen rer oder Mitfahrer) den Transport ständig 2. Sonderregelung für den Versand von
Bestimmungen der Eisenbahnverkehrsord- bewachen. Kunstgegenständen und sonstigen hoch-
nung sowie des deutschen Eisenbahn- wertigen Gegenständen
2.4.3.2 Bei einem Versicherungswert von
Gütertarifs nebst Nachträgen einzuhalten; mehr als 500.000 Euro gilt Ziff. 2.4.3.1 mit 2.1 Eisenbahntransporte
insbesondere ist der Versicherungsnehmer der Maßgabe, dass außer dem Fahrer zwei
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei 2.1.1 Sendungen im Werte bis 2.500 Euro
Personen vorhanden sein müssen und dass können als Frachtgut aufgegeben werden.
Gegenständen, die von der Eisenbahn nur mindestens zwei der Begleitpersonen den
bedingungsweise zur Beförderung zugelas- Transport ständig bewachen. 2.1.2 Sendungen über 2.500 Euro sind als
sen sind, die bahnseitigen Vorschriften Expressgut aufzugeben und dürfen nicht
erfüllt werden. 2.4.3.3 Wird das Kraftfahrzeug außerhalb bahnlagernd gestellt werden. Gegenstände
des Wohnortes des Versicherungsnehmers aus Glas, Porzellan, Gips, Ton, Zement,
1.2.2 Auslandverkehr in einer durch Sicherheitsschloss abge- Steinguss sowie Keramiken, Mosaiken und
Im Auslandverkehr sind die Vorschriften schlossenen voll ummauerten Einzelgarage andere leicht zerbrechliche Gegenstände
des Übereinkommens über den Internatio- abgestellt, so entfällt das Erfordernis der sind jedoch als Frachtgut zu versenden.
nalen Eisenbahnverkehr (COTIF) zu beach- Bewachung nach den beiden vorstehenden
ten. Bei Eisenbahntransporten innerhalb Absätzen, wenn der Wert 125.000 Euro 2.1.3 Bei einem Wert der Sendung bis zum
der außerdeutschen Länder sind die ein- insgesamt nicht übersteigt. Betrag von 5.000 Euro können die versi-
schlägigen Vorschriften dieser Länder zu cherten Gegenstände auch als aufgegebe-
befolgen. nes Reisegepäck versandt werden.
1.3 Kraftwagentransporte B) Deklarationsvorschriften 2.1.4 Die versicherten Gegenstände müs-
1. Allgemeine Versandbestimmungen für sen in der Spalte „Inhalt“ des Frachtbriefes
Bei gewerblichen Kraftwagentransporten bzw. in der betreffenden Spalte der
sind die jeweils gültigen nationalen Vor- Postsendungen für sämtliche Ausstellungs-
Expressgutkarte ihrer Art nach genau
schriften zu beachten, insbesondere für die güter
bezeichnet werden. Besonders der Sammel-
Bundesrepublik Deutschland die Bestim- 1.1 Im Inlandverkehr begriff „Kunstgegenstände“ ist zu vermei-
mungen des Handelsgesetzbuches (HGB), den. Bei allen Beförderungsarten ist die
im Ausland das Übereinkommen über den 1.1.1 Postgut kann bis zu einem Einzel-
wert von 1.000 Euro versandt werden. Stückzahl der zum Versand gebrachten
Beförderungsvertrag im internationalen Gegenstände pro Sendung anzugeben.
Straßengüterverkehr (CMR). 1.1.2 Gewöhnliche Postpakete und selbst
gebuchte Postpakete – jeweils mit fortlau- 2.2 Kraftwagentransporte
2. Sonderregelung für den Versand von
Kunstgegenständen und sonstigen hoch- fender Einlieferungsnummer – können bis Die Bestimmung der Ziff. 2.1.4 findet ent-
wertigen Gegenständen zu einem Einzelwert von 2.500 Euro ver- sprechende Anwendung.
sandt werden.
2.1 Eisenbahntransporte 2.3 Lufttransporte
1.1.3 Postpakete mit einem Einzelwert
Die Beförderung ist nur in gedeckt gebau- 2.3.1 Bei Lufttransporten sind die versi-
über 2.500 Euro sind als Wertpakete unter
ten, nicht offenen Wagen zulässig, es sei cherten Gegenstände im Frachtbrief ihrer
Angabe von 10 % ihres Wertes, mindestens Art nach genau zu bezeichnen und mit
denn, dass die Größe der Versandstücke die 500 Euro zu versenden.
Beförderung in offenen Wagen erforderlich mindestens 1.000 US-Dollar je kg Brutto-
macht. In diesem Falle müssen die Wagen 1.2 Im Auslandverkehr gewicht zu deklarieren.
mit entsprechend großen, sorgfältig befes- 1.2.1 Postpakete mit einem Einzelwert bis 2.3.2 Bei temperatur- und druckempfind
tigten und verschnürten wasserdichten zu 1.000 Euro können als gewöhnliche lichen Gegenständen, insbesondere bei
Planen bedeckt werden. Pakete versandt werden. Gemälden, ist deutlich im Frachtbrief und
36
[Seite 37]
auf der Verpackung auf deren Schadenan- – oder wenn die versicherten Gegenstände Werden diese Einzelwerte überschritten, so
fälligkeit hinzuweisen. auf dem Flughafengelände bis zur Einla- ersetzt der Versicherer maximal den Betrag,
2.3.3 Die Wertdeklaration entfällt, dung in das Flugzeug und ab Ausladung bis zu dem die gewählte Versandart statt-
aus dem Flugzeug durchgehend von haft gewesen wäre.
– wenn entweder der Versicherungswert Beauftragten begleitet werden.
niedriger ist als 1.000 US-Dollar je kg
Bruttogewicht
37
[Seite 38]
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung
der Frachtführer-Haftung
(AVB Frachtführer 2008)
1 Gegenstand des Versicherungsver- Schadens, wenn der Schaden unmittelbar 4.9 aus Vereinbarungen, die über den Haf-
trages droht oder eingetreten ist, soweit der Ver- tungsrahmen nationaler Rechtsvorschriften
sicherungsnehmer sie nach den Umständen hinausgehen;
2 Umfang der Versicherung
für geboten halten durfte sowie 4.10 auf Grund vertraglicher, im Fracht-
3 Räumlicher Geltungsbereich
2.2.2 die gerichtlichen und außergericht führergewerbe allgemein nicht üblicher
4 Versicherungsausschlüsse lichen Kosten, soweit sie den Umständen Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Buß-
5 Grenzen der Versicherungsleistung nach geboten waren. gelder und damit zusammenhängender
Kosten, Lade- und Lieferfristen etc., sowie
6 Fahrzeugveränderungen 2.3 Der Versicherer ersetzt auch die Kos- Wert- oder lnteressenvereinbarungen (z.B.
ten, die durch die Ermittlung und Feststel- nach Art. 24, 26 CMR), ferner Vereinbarun-
7 Anzeigepflichten des Versicherungs- lung eines ihm zur Last fallenden Schadens
nehmers oder seines Vertreters bis gen, soweit sie über die gesetzliche Haf-
entstehen, jedoch nur insoweit, als die tung für Verkehrsverträge hinausgehen;
zum Vertragsschluss Aufwendungen den Umständen nach
8 Beginn des Versicherungsschutzes; geboten waren. 4.11 aus Schäden, die direkt oder indirekt
Fälligkeit; Folgen verspäteter Zah- durch die Benutzung von Computersyste-
2.4 Der Versicherer ersetzt – sofern verein- men, -software, -programmen, -prozessen
lung oder Nichtzahlung des Erstbei-
bart – darüber hinausgehende Kosten für oder sonstigen außerhalb von Computern
trages
die Vernichtung und Beseitigung von verwendeten elektronischen Systemen ent-
9 Dauer und Ende des Vertrages Gütern. stehen, sofern diese Schäden Folge eines
10 Folgebeitrag; Sanierung fehlerhaften Datenübergangs zum Jahr
2000 oder eines anderen Datumswechsels
11 Lastschriftverfahren 3 Räumlicher Geltungsbereich sind;
12 eitrag bei vorzeitiger Vertrags
B 3.1 Versicherungsschutz besteht innerhalb 4.12 aus Schäden, die der Versicherungs-
beendigung des im Versicherungsschein dokumentier- nehmer oder einer seiner Repräsentanten
13 Obliegenheiten ten räumlichen Geltungsbereiches. grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
haben;
14 Zahlung der Entschädigung 3.2 Ändert sich der räumliche Tätigkeits
bereich, ist dies dem Versicherer unverzüg- 4.13 aus Schäden, die Erfüllungsgehilfen
15 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers grob fahrlässig
lich anzuzeigen. Versicherungsschutz im
16 Rückgriff Rahmen des Vertrages besteht erst, wenn oder vorsätzlich herbeigeführt haben, sofern
der Versicherungsnehmer oder einer seiner
17 Eigentumsübergang der Versicherer den neuen räumlichen Gel-
Repräsentanten bei der Auswahl oder
tungsbereich bestätigt hat.
18 Kündigung im Schadenfall Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrläs-
19 nzeigen; Willenserklärungen;
A sig oder vorsätzlich nicht beachtet haben;
Anschriftenänderungen 4 Versicherungsausschlüsse
4.14 aus Schäden auf Grund von § 435
20 ollmacht des Versicherungs
V Ausgeschlossen sind Ansprüche HGB, Art. 29 CMR oder gleich lautenden
vertreters Bestimmungen, soweit sie über die Regel-
4.1 aus Beförderungen, die mit Thermo-,
21 nwendbares Recht; Meinungsver-
A Kühl-, Tank- oder Silofahrzeugen ausge- haftung (siehe Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 AVB
schiedenheiten und Gerichtsstand führt werden; Frachtführer 2008) hinausgehen;
22 Schlussbestimmung 4.2 aus Beförderungen von Kraftfahrzeu- 4.15 aus Schäden, verursacht durch Kern-
gen, Umzugsgut oder lebenden Tieren und energie oder sonstige ionisierende Strah-
Pflanzen; lung oder aus Schäden an radioaktiven
Stoffen;
1 Gegenstand des Versicherungs 4.3 aus Schäden an betriebsfremden Con-
4.16 aus Schäden, verursacht durch Krieg,
tainern, Wechselaufbauten, Chassis, Sattel
vertrages anhängern oder Anhängern;
kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
innere Unruhen, Aufruhr, Streik, Aussper-
Gegenstand des Versicherungsvertrages ist 4.4 aus Schäden an ungemünzten und rung, Beschlagnahme, Entziehung oder
die im Versicherungsschein beschriebene gemünzten oder sonst verarbeiteten Edel- sonstige Eingriffe von hoher Hand (als Ein-
Haftung des Versicherungsnehmers aus metallen, Juwelen, Edelsteinen, echten griffe von hoher Hand sind auch solche
entgeltlicher Frachtführertätigkeit im Perlen, Papiergeld, Bargeld, Wertpapieren von hoheitlich zugelassenen, beliehenen
gewerblichen Güterkraftverkehr. oder sonst beauftragten Dritten zu verste-
jeder Art, Valoren, Dokumenten und
Urkunden, sofern der Wert der Sendung hen, für die der Hoheitsträger haftet);
den Betrag von 2.500 Euro übersteigt; 4.17 aus Schäden durch terroristische
2 Umfang der Versicherung
4.5 aus Schäden an Kunstsachen, Gemäl- Gewaltakte;
2.1 Die Versicherung umfasst die Befriedi- den, Skulpturen, Antiquitäten und anderen
gung begründeter und die Abwehr unbe- 4.18 aus Schäden, verursacht durch die
Gütern, die einen Sonderwert haben, Verwendung von chemischen, biologischen,
gründeter Schadenersatzansprüche, die sofern der Wert der Sendungen den Betrag
gegen den Versicherungsnehmer als Auf- biochemischen Substanzen oder elektro
von 2.500 Euro übersteigt; magnetischen Wellen als Waffen mit
tragnehmer eines Frachtvertrages erhoben
4.6 aus Personenschäden; gemeingefährlicher Wirkung – gleichgültig
werden.
durch wen – und zwar ohne Rücksicht auf
2.2 Der Versicherer ersetzt dem Versiche- 4.7 aus rechtswidrigen Güterbeförderun- sonstige mitwirkende Ursachen;
rungsnehmer gen;
4.19 aus Schäden durch Naturkatastrophen
2.2.1 die Aufwendungen zur Abwendung 4.8 aus der Überschreitung unangemesse- (z.B. Erdbeben, Blitzschlag, vulkanische
oder Minderung eines ersatzpflichtigen ner Lieferfristen; Ausbrüche);
38
[Seite 39]
4.20 die üblicherweise Gegenstand einer Ansprüche aus positiver Forderungsverlet- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
Betriebs-, Produkt-, Umwelt-, Gewässer- zung oder unerlaubter Handlung, auch cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
schaden-, Kraftfahrzeug- oder Privathaft- wenn mehrere Anspruchsteller geschädigt der erste Beitrag unverzüglich nach Ver-
pflichtversicherung oder Kreditversiche- sind, je Schadenereignis 500.000 Euro. tragsschluss zu zahlen.
rung sind oder auf Grund entsprechender 5.3 Mehrere zeitlich und örtlich zusam Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
üblicher Versicherungsbedingungen hätten menhängende Schäden aus derselben unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
gedeckt werden können; Ursache gelten als ein Schadenereignis. bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
4.21 wegen Nichterfüllung der Leistungs- cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
pflicht aus Verkehrsverträgen (Eigenschä- bewirkt ist.
den des Versicherungsnehmers); 6 Fahrzeugveränderungen Weicht der Versicherungsschein vom
4.22 die strafähnlichen Charakter haben, 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflich- Antrag des Versicherungsnehmers oder von
z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Buß- tet, Veränderungen hinsichtlich der im Ver- getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
gelder, Erzwingungs- und Sicherungsgelder sicherungsschein genannten Fahrzeuge, erste Beitrag frühestens einen Monat nach
und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- ihrer amtlichen Kennzeichen, ihres räum Zugang des Versicherungsscheins zu zah-
oder Strafcharakter und den damit lichen Einsatzgebietes oder des Standor- len.
zusammenhängenden Kosten; tes/Geschäftssitzes unverzüglich dem Versi- Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in
4.23 in unmittelbarem Zusammenhang mit cherer anzuzeigen. Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
der Verwendung, Weiterleitung oder Rück- 6.2 Erhöht sich die Anzahl der Fahrzeuge, 8.3 Folgen verspäteter Zahlung oder
zahlung von Vorschüssen, Erstattungsbe- ist dies dem Versicherer unverzüglich anzu- Nichtzahlung des Erstbeitrages
trägen o.ä.; melden.
Wird der erste Beitrag nicht zu dem nach
4.24 die durch einen Mangel im Betrieb 6.3 Versicherungsschutz im Rahmen des Ziff. 8.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
des Versicherungsnehmers entstanden sind, Vertrages besteht für Fahrzeugveränderun- gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe
dessen Beseitigung innerhalb einer ange- gen nach Ziff. 6.1 und 6.2 erst, wenn der des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag
messenen Frist der Versicherer unter Versicherer dies bestätigt hat. zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
Ankündigung der Rechtsfolgen (Risiko
ausschluss) verlangt hatte;
4.25 aus Carnet TIR-Verfahren. 7 Anzeigepflichten des Versiche 9 Dauer und Ende des Vertrages
rungsnehmers oder seines Ver 9.1 Dauer
treters bis zum Vertragsschluss
5 Grenzen der Versicherungs Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur schein angegebenen Zeitraum abgeschlos-
leistung Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- sen.
5.1 Die Versicherungsleistung ist wie folgt sicherer alle ihm bekannten Gefahrum
begrenzt: stände anzuzeigen, nach denen der Versi- 9.2 Stillschweigende Verlängerung
cherer in Textform gefragt hat und die für Bei einer Vertragsdauer von mindestens
5.1.1 im innerdeutschen Straßengüterver-
dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- einem Jahr verlängert sich der Vertrag
kehr nach den §§ 431 bis 433 HGB;
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der
5.1.2 im internationalen Straßengüterver- ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch Vertragsparteien spätestens drei Monate
kehr nach den Art. 23 und 25 CMR; insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-
5.1.3 bei Kabotageverkehr nach den seiner Vertragserklärung, aber vor Ver rungsjahres eine Kündigung zugegangen
§§ 431 bis 433 HGB, auch wenn für die tragsannahme der Versicherer Fragen in ist.
Haftung zwingendes ausländisches Fracht- Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
9.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
recht gilt; Verletzt der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so gelten die Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit
5.1.4 bei Verwendung von allgemein an von mehr als drei Jahren zum Ablauf des
erkannten Allgemeinen Geschäftsbedin- §§ 131 und 19 bis 21 VVG. Danach kann
der Versicherer den Vertrag kündigen und dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
gungen (AGB) für den gewerblichen Güter- unter Einhaltung einer Frist von drei
verkehr mit Kraftfahrzeugen mit den darin auch leistungsfrei sein.
Monaten vom Versicherungsnehmer
genannten Beträgen, sofern der Versicherer Wird der Vertrag von einem Vertreter des gekündigt werden.
dem zugestimmt hat; Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Die Kündigung muss dem Versicherer spä-
5.1.5 bei Individualvereinbarungen mit testens drei Monate vor dem Ablauf des
den vereinbarten Beträgen, sofern der Ver- Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
und Arglist des Versicherungsnehmers zu jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
sicherer dem zugestimmt hat;
berücksichtigen.
5.1.6 in den Fällen der Haftungsdurchbre-
chung gemäß § 435 HGB, Art. 29 CMR Das Recht des Versicherers, den Vertrag 10 Folgebeitrag; Sanierung
oder gleich lautender Bestimmungen für nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-
schung anzufechten, bleibt unberührt. 10.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem verein-
Haftungsansprüche aus Güterfolge- und barten Zeitpunkt der jeweiligen Versiche-
Vermögensschäden mit 250.000 Euro je rungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als
Schadenereignis; rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
8 Beginn des Versicherungs
5.1.7 bei Verlust und Abhandenkommen sicherungsschein oder in der Beitragsrech-
von Zigaretten und Spirituosen mit 5.000 schutzes; Fälligkeit; Folgen ver nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Euro je Schadenereignis; späteter Zahlung oder Nichtzah Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
5.1.8 für Schäden gemäß § 422 HGB mit lung des Erstbeitrages ergeben sich aus § 38 VVG.
25.000 Euro je Schadenereignis. 8.1 Beginn des Versicherungsschutzes Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-
5.2 Die Höchstleistung des Versicherers, lung eines Folgebeitrages in Verzug, ist der
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
auch wenn mehrere Anspruchsteller haltlich der Regelung in Ziff. 8.3 zu dem
geschädigt sind, beträgt je Schadenereignis durch den Verzug entstandenen Schadens
im Versicherungsschein angegebenen Zeit- zu verlangen.
1.250.000 Euro. Die durch ein Ereignis punkt.
mehreren Anspruchstellern entstandenen 10.2 Der Beitrag des Folgejahres richtet
Schäden werden unabhängig von der 8.2 Fälligkeit des ersten Beitrages sich nach der Schadenbelastung des ver-
Anzahl der Anspruchsteller und der Ver- Der erste Beitrag ist – unabhängig von dem gangenen Jahres. Beträgt diese mehr als
kehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüg- 60 % (bezahlte und reservierte Schäden),
ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusam- lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten wird ein Zuschlag erhoben. Die Höhe des
men die Grenze der Versicherungsleistung und im Versicherungsschein angegebenen Zuschlages ist zwischen den Vertragspar
übersteigen, jedoch für konkurrierende Versicherungsbeginns zu zahlen. teien zu verhandeln.
39
[Seite 40]
Kommt darüber innerhalb einer angemes- rungen auch beim kurzzeitigen Verlassen Anspruchsteller einzulassen und dem Versi-
senen Frist keine Einigung zustande, ist der des Fahrzeuges einzuschalten; cherer die Prozessführung zu überlassen;
Versicherer berechtigt, den Vertrag mit 13.1.5 für die Sicherung eigener oder in 13.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden
einer weiteren Frist von einem Monat zu seinem Einfluss- und Verantwortungsbe- Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an
kündigen. reich befindlicher fremder Kraftfahrzeuge, der Ladung der zuständigen Polizeidienst-
Anhänger, Auflieger, Wechselbrücken und stelle und dem Versicherer unverzüglich
Container gegen Diebstahl und Raub zu anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schä-
11 Lastschriftverfahren sorgen, insbesondere auch zur Nachtzeit, den über 5.000 Euro und solchen, deren
11.1 Pflichten des Versicherungsnehmers an Wochenenden und Feiertagen. Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den
13.1.5.1 Trailer, Auflieger oder Anhänger, nächst zuständigen Havariekommissar zu
Ist zur Einziehung des Beitrages das Last- benachrichtigen und dessen Weisungen zu
schriftverfahren vereinbart worden, hat der die ohne Zugmaschine abgestellt werden,
müssen mit modernen Diebstahlsicherun- befolgen oder dem Versicherer den Trans-
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der portmittelunfall so frühzeitig mitzuteilen,
Fälligkeit des Beitrages für eine ausrei gen gegen Abschleppen und Aufbrechen
gesichert werden. Auch abgestellte Contai- dass dieser einen Havarie-Kommissar
chende Deckung des Kontos zu sorgen. beauftragen kann;
ner sind gegen Aufbrechen besonders zu
11.2 Änderung des Zahlungsweges sichern. 13.2.7 Regressansprüche gegen Dritte zu
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- 13.1.5.2 Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr wahren und die Reklamationsfristen zu
ten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz sind beladene Fahrzeuge sowie Trailer, Auf- beachten.
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht lieger, Anhänger oder Container, die ohne 13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-
eingezogen werden können, ist der Versi- Zugmaschine abgestellt werden – mit Aus- verletzung
cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- nahme während beförderungsbedingter
rung in Textform zu kündigen. Der Versi- 13.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer
Ruhepausen – auf einem bewachten Park- oder einer seiner Repräsentanten diese
cherer hat in der Kündigung darauf platz abzustellen. Auf dem Betriebsgelände
hinzuweisen, dass der Versicherungsneh- oder sonst vertraglich vereinbarte Oblie-
des Versicherungsnehmers können diese genheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig,
mer verpflichtet ist, den ausstehenden Bei- nach Beendigung der Beladung für zwei
trag und zukünftige Beiträge selbst zu ist der Versicherer von der Leistung frei, es
Nächte abgestellt werden, wenn das sei denn, die Verletzung war weder für den
übermitteln. Betriebsgelände umzäunt und durch ein Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- verschlossenes Tor gesichert ist; rungsfalls noch für die Feststellung oder
gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift 13.1.6 dafür zu sorgen, dass für die Auf- den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
einzug können dem Versicherungsnehmer tragsdurchführung erforderliche Genehmi- lich. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche-
in Rechnung gestellt werden. gungen vorliegen und behördliche Aufla- rungsnehmer die Obliegenheit arglistig
gen eingehalten werden; verletzt hat.
12 Beitrag bei vorzeitiger Ver 13.1.7 Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) 13.3.2 Bezieht sich die Verletzung von
sorgfältig auszuwählen und zu überwa- Obliegenheiten auf eine nach Eintritt des
tragsbeendigung chen und darauf hinzuwirken, dass auch Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
Endet das Versicherungsverhältnis vor sie die Obliegenheiten nach Ziff. 13.1.1 bis oder Aufklärungsobliegenheit wie z.B. nach
Ablauf der Versicherungsperiode oder wird 13.1.6 erfüllen; Maßgabe von Ziff. 13.2.1 bis 13.2.3 oder
es nach Beginn rückwirkend aufgehoben 13.2.6, wird der Versicherer auch ohne
13.1.8 Veränderungen der dem Versicherer
oder ist es von Anfang an wegen arglisti- gesonderte Mitteilung der Rechtsfolge an
zur Kenntnis gebrachten und durch Beson-
ger Täuschung nichtig, so gebührt dem den Versicherungsnehmer von der Leistung
dere Vereinbarung in den Versicherungs-
Versicherer der Beitrag oder die Geschäfts- frei.
schutz einbezogenen Geschäftsbedingun-
gebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 gen, Individualvereinbarungen, Dokumente,
VVG. Frachtpapiere oder sonstiger die Haftung
des Versicherungsnehmers betreffende Ver- 14 Zahlung der Entschädigung
einbarungen dem Versicherer unverzüglich Die Auszahlung des Entschädigungsbetra-
13 Obliegenheiten mitzuteilen; ges erfolgt an den Versicherungsnehmer.
13.1 Dem Versicherungsnehmer obliegt es, 13.1.9 Gesetze, Verordnungen, behördliche Der Versicherer ist jedoch berechtigt, Zah-
vor Eintritt des Versicherungsfalls Anordnungen oder Verfügungen, berufsge- lungen unmittelbar an den ersatzberech-
nossenschaftliche Vorschriften oder sonsti- tigten Geschädigten zu leisten.
13.1.1 das Fahrpersonal sorgfältig aus
zuwählen und laufend zu überwachen ge Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
sowie die weiteren mit dem Versicherer 13.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es,
besonders vereinbarten Schadenverhü-
15 Selbstbeteiligung
nach Eintritt eines Versicherungsfalls
tungsmaßnahmen einzuhalten; Der Versicherungsnehmer hat je Schaden-
13.2.1 jeden Schadenfall oder geltend ge fall, also je Geschädigtem und je Fracht
13.1.2 nur einwandfreie und für den machten Haftungsanspruch dem Versiche- vertrag, eine Selbstbeteiligung von 50 Euro
jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge rer unverzüglich, spätestens innerhalb eines zu tragen. Er ist verpflichtet, sie unverzüg-
und Anhänger, Auflieger, Wechselbrücken, Monats, zu melden und alle zur Beurteilung lich auszugleichen, wenn der Versicherer
Container, Kräne, Hubgeräte sowie sonsti- notwendigen Unterlagen vorzulegen; an einen Dritten Zahlung geleistet hat.
ges Equipment (einschließlich Seile, Gurte)
zu verwenden; 13.2.2 für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen, dem Versicherer
13.1.3 bei Beförderung von temperaturge- jede notwendige Auskunft zu geben und 16 Rückgriff
führten Gütern nur Fahrzeuge und Anhän- etwaige Weisungen zu befolgen;
ger mit ATP-Zertifikat und Kühlschreiber 16.1 Der Versicherer verzichtet auf einen
einzusetzen, die einzuhaltende Temperatur 13.2.3 den Versicherer unverzüglich zu Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer
im Beförderungspapier zu vermerken und benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen und seine Arbeitnehmer (Erfüllungsgehil-
das Fahrpersonal anzuweisen, die Einhal- ihn im Zusammenhang mit einer versicher- fen). Der Versicherer ist jedoch berechtigt,
tung der Temperatur während des Trans- ten Tätigkeit vorgegangen wird, und die gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den
portes regelmäßig zu prüfen und zu doku- erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbe- Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
mentieren; helfe, insbesondere Widerspruch gegen 16.2 Der Versicherer ist ferner berechtigt,
Mahnbescheide, einzulegen; gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff
13.1.4 im Straßengüterverkehr einzuset-
zende Fahrzeuge des eigenen Betriebes mit 13.2.4 ohne Einwilligung der Versicherer zu nehmen, wenn
je zwei von einander unabhängig funktio- keine Versicherungs- oder Regressansprü- 16.2.1 er seine Anzeige- oder Zahlungs-
nierenden Diebstahlsicherungen auszustat- che abzutreten; pflichten vorsätzlich verletzt hatte, der
ten (hierzu zählen nicht Türschlösser) und 13.2.5 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherer aber dennoch gegenüber dem
die Fahrer anzuweisen, die Diebstahlsiche- Versicherers auf einen Prozess mit dem Geschädigten zu leisten verpflichtet ist;
40
[Seite 41]
16.2.2 ein Vertragsausschluss gegeben 19.3 Nichtanzeige der Verlegung der Bei Streitigkeiten in Versicherungsangele-
war, eine Obliegenheitsverletzung durch gewerblichen Niederlassung genheiten kann sich der Versicherungsneh-
den Versicherungsnehmer oder seine Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- mer an den Versicherungsombudsmann e.V.
Repräsentanten zur Leistungsfreiheit des rung unter der Anschrift seines Gewerbe- wenden.
Versicherers geführt hätte oder ein nicht betriebes abgeschlossen, finden bei einer Versicherungsombudsmann e.V.
versicherter Verkehrsvertrag zu Grunde lag, Verlegung der gewerblichen Niederlassung Postfach 080632
der Versicherer aber dennoch gegenüber die Bestimmungen nach Ziff. 2 entspre- 10006 Berlin
dem Geschädigten zur Leistung verpflich- chend Anwendung. Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000
tet ist. E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
budsmann.de
17 Eigentumsübergang 20 Vollmacht des Versicherungs Internet: www.versicherungsombudsmann.de
vertreters Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine
Die Rechte an beschädigten oder zerstör- unabhängige und für Verbraucher kosten-
ten Gütern gehen nur dann auf den Versi- 20.1 Erklärungen des Versicherungsneh-
mers frei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
cherer über, wenn dieser das ausdrücklich sicherer hat sich verpflichtet, an dem
erklärt. Der Versicherer übernimmt keine Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Haftung aus dem Vorhandensein oder mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-
Zustand der beschädigten oder zerstörten gebene Erklärungen entgegenzunehmen 21.4 Versicherungsaufsicht
Güter. betreffend Wenn der Versicherungsnehmer mit der
20.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf Betreuung des Versicherers nicht zufrieden
eines Versicherungsvertrages; ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
18 Kündigung im Schadenfall Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich
20.1.2 ein bestehendes Versicherungsver- auch an die Bundesanstalt für Finanz-
18.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hältnis einschließlich dessen Beendigung;
können beide Parteien den Versicherungs- dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versi-
vertrag kündigen. Die Kündigung ist in 20.1.3 Anzeige- und Informationspflichten cherer unterliegt der Aufsicht der Bundes-
Textform zu erklären. Sie muss spätestens vor Abschluss des Vertrages und während anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
einen Monat nach dem Abschluss der Ver- des Versicherungsverhältnisses. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
handlungen über die Entschädigung zuge- 20.2 Erklärungen des Versicherers aufsicht (BaFin)
hen. Der Versicherer hat eine Kündigungs-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Sektor Versicherungsaufsicht
frist von einem Monat einzuhalten.
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Graurheindorfer Straße 108
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann Versicherungsscheine oder deren Nachträge 53117 Bonn
er bestimmen, dass seine Kündigung sofort dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Tel.: 0800 2 100 500
oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam E-Mail: poststelle@bafin.de
wird, spätestens jedoch zum Schluss der 20.3 Zahlungen an den Versicherungsver- Internet: https://www.bafin.de
laufenden Versicherungsperiode. treter
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
18.2 Der Versicherungsschutz bleibt für Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
alle vor Beendigung des Versicherungsver- mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- bindlich entscheiden.
trages abgeschlossenen Verkehrsverträge rungsnehmer im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- 21.5 Rechtsweg
bis zur Erfüllung aller sich daraus ergeben-
den Verpflichtungen bestehen. sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- Es besteht zudem die Möglichkeit, den
men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht Rechtsweg zu beschreiten.
muss der Versicherungsnehmer nur gegen
sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- 21.6 Klagen gegen Versicherungsnehmer
19 Anzeigen; Willenserklärun
kung bei der Vornahme der Zahlung kann- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gen; Anschriftenänderungen te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht oder der Versicherungsvermittlung gegen
19.1 Form kannte. den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
langt ist und soweit in diesem Vertrag
nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die 21 Anwendbares Recht; Mei der Klageerhebung seinen Wohnsitz, seine
nungsverschiedenheiten und Niederlassung oder seinen Sitz, in Erman-
für den Versicherer bestimmten Erklärun-
gelung eines solchen seinen gewöhnlichen
gen und Anzeigen, die das Versicherungs- Gerichtsstand Aufenthalt hat.
verhältnis betreffen und die unmittelbar
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in 21.1 Auf diesen Versicherungsvertrag fin- 21.7 Klage gegen Versicherer
Textform abzugeben. det deutsches Recht Anwendung, insbe-
sondere die Vorschriften des Versiche- Für Klagen gegen den Versicherer ist das
Erklärungen und Anzeigen sollen an die rungsvertragsgesetzes (VVG). Gericht am Ort der zuständigen geschäfts-
Hauptverwaltung des Versicherers oder an führenden Stelle des Versicherers zustän-
die im Versicherungsschein oder in dessen 21.2 Meinungsverschiedenheiten dig.
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- Treten Meinungsverschiedenheiten zwi- 21.8 Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungs-
le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- schen dem Versicherungsnehmer und dem verlegung
lungen über den Zugang von Erklärungen Versicherer auf, kann sich der Versiche-
und Anzeigen bleiben unberührt. rungsnehmer jederzeit an die Beschwerde- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
stelle des Versicherers wenden: nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
19.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz
Namensänderung LVM Versicherung oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- Kolde-Ring 21 bes ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
rung seiner Anschrift oder seines Namens 48151 Münster oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei) Sitz oder die Niederlassung des Gewerbe-
für eine Willenserklärung, die dem Versi- E-Mail: beschwerde@lvm.de betriebes zum Zeitpunkt der Klageerhe-
cherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, Außerdem stehen dem Versicherungsneh- bung unbekannt sind, ist der Gerichtsstand
die Absendung eines eingeschriebenen mer insbesondere folgende weitere Münster (Westfalen).
Briefes an die letzte dem Versicherer Beschwerdemöglichkeiten zu:
bekannte Anschrift.
21.3 Versicherungsombudsmann e.V.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versiche- 22 Schlussbestimmung
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer
rer nicht angezeigten Namensänderung. 22.1 Die Bestimmungen des Vertrages
um einen Verbraucher oder um eine Person
Die Erklärung gilt drei Tage nach der handelt, die sich in verbraucherähnlicher gelten nur, soweit nicht die zwingende
Absendung des Briefes als zugegangen. Lage befindet, gilt: gesetzliche Pflichtversicherungsvorschrift
41
[Seite 42]
gemäß § 7 a Güterkraftverkehrsgesetz
(GüKG) mit den dort genannten Beschrän-
kungen und Summen entgegen steht.
22.2 Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos
Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union
oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
gegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
päischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
42
[Seite 43]
Klauseln zu den AVB Frachtführer 2008
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, Klausel 2 – Be-/Entladeschäden Klausel 9 – Selbstbeteiligung 100 Euro
sofern sie vereinbart wurden. Verzicht auf den Haftungseinwand bei In Abänderung der Ziff. 16 der AVB Fracht-
Schäden bis 10.000 Euro. Die vertraglich führer 2008 hat der Versicherungsnehmer
Klausel 1 – Einschluss Bergungs- und vereinbarte Selbstbeteiligung erhöht je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von
Beseitigungskosten sich bei diesen Schäden auf insgesamt 100 Euro zu tragen.
250 Euro.
Zu Ziff. 2.4 der AVB Frachtführer 2008 –
Umfang der Versicherung – ist vereinbart: Klausel 10 – Selbstbeteiligung 150 Euro
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungs- Klausel 3 – Beförderungen mit Thermo-, In Abänderung der Ziff. 15 der AVB Fracht-
nehmer Aufwendungen zum Zwecke der Kühl-, Tank- oder Silofahrzeugen führer 2008 hat der Versicherungsnehmer
Bergung, Beseitigung und Vernichtung von In Abänderung der Ziff. 4.1 der AVB je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von
Gütern, die während seiner Obhut in Aus Frachtführer 2008 erstreckt sich der Versi- 150 Euro zu tragen.
übung seiner Frachtführertätigkeit im cherungsschutz auch auf Beförderungen,
gewerblichen Güterkraftverkehr beschädigt die mit Thermo-, Kühl-, Tank- oder Silo-
oder zerstört worden sind. Die Ent fahrzeugen ausgeführt werden. Die von Klausel 11 – Selbstbeteiligung 250 Euro
schädigung ist auf 25.000 Euro je Scha den Fahrzeugherstellern vorgeschriebenen In Abänderung der Ziff. 15 der AVB Fracht-
denereignis begrenzt. Wartungsintervalle sind einzuhalten; führer 2008 hat der Versicherungsnehmer
Die Entschädigungspflicht setzt voraus, dies gilt auch für technische Ausstattung je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von
dass (Kühlaggregate, Pumpen etc.). 250 Euro zu tragen.
– der Versicherungsnehmer aufgrund
gesetzlicher oder behördlicher Verpflich- Klausel 4 – Beförderungen von gering Klausel 12 – Selbstbeteiligung 500 Euro
tungen zu diesen Maßnahmen verpflich- wertigen Schüttgütern
tet war oder In Abänderung der Ziff. 15 der AVB Fracht-
Der vereinbarte Versicherungsschutz und führer 2008 hat der Versicherungsnehmer
– die zuständige Behörde aufgrund der vereinbarte Beitrag gelten unter der je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von
gesetzlicher Bestimmungen im Anschluss Voraussetzung, dass ausschließlich gering- 500 Euro zu tragen.
an die Beschädigung oder Zerstörung der wertige Schüttgüter befördert werden.
Güter deren Bergung, Beseitigung oder
Vernichtung auf Kosten des Versiche-
rungsnehmers veranlasst. Klausel 6 – Beförderungen von Abfall
und Abraum
Für weitergehende Aufwendungen zur Ver-
hinderung oder Beseitigung von Umwelt- Der vereinbarte Versicherungsschutz und
schäden – insbesondere von Verunreini- der vereinbarte Beitrag gelten unter der
gungen von Luft, Wasser oder Boden – Voraussetzung, dass ausschließlich Abfall
leistet der Versicherer keinen Ersatz. und Abraum befördert wird.
Der Versicherer leistet keinen Ersatz, soweit
aus einem anderen Versicherungsvertrag Klausel 7 – Betriebsfremde Container
eine Ersatzleistung für derartige Aufwen- und Wechselaufbauten
dungen beansprucht werden kann.
In Abänderung der Ziff. 4.3 der AVB
Die Rechte an den beschädigten oder zer- Frachtführer 2008 erstreckt sich der Versi-
störten Gütern sowie die Rechte auf diese cherungsschutz auch auf die Haftung für
Güter gehen nicht mit der Ersatzleistung Schäden an betriebsfremden Containern,
nach Absatz 1 auf den Versicherer über. Wechselaufbauten, Trailern, Chassis, Sattel
Der Versicherer übernimmt insbesondere anhängern oder Anhängern. Die vertrag
keine Haftung aus dem Vorhandensein lich vereinbarte Selbstbeteiligung erhöht
oder dem Zustand der beschädigten oder sich in diesen Fällen auf insgesamt
zerstörten Güter. 1.000 Euro.
43
[Seite 44]
Allgemeine Bedingungen für die Verkehrs
haftungs-Versicherung von Frachtführer im
Straßenverkehr, Spedition und Lagerhalter
(AVB Spedition 2008)
[Fassung Februar 2018]
1 Gegenstand der Versicherung Versicherer anzuzeigen. Unterlässt der Ver- vertrag zu erfüllen sind.
2 Versicherungsnehmer/Versicherer sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige
oder kommt innerhalb Monatsfrist nach
3 Versicherte Haftung Eingang der Anzeige bei dem Versicherer 2 Versicherungsnehmer/Versi
4 Umfang des Versicherungsschutzes eine Vereinbarung über den Deckungs-
schutz für das neue Risiko nicht zustande, cherter
5 Räumlicher Geltungsbereich so entfällt der Versicherungsschutz für das 2.1 Versicherungsnehmer ist das im Versi-
6 Versicherungsausschlüsse neue Risiko rückwirkend von Beginn an. cherungsschein genannte Unternehmen
7 Obliegenheiten Der Versicherungsschutz der Vorsorge ist unter Einschluss aller rechtlich unselbst-
auf den Betrag von 250.000 Euro je Scha- ständigen inländischen Niederlassungen
8 Begrenzung der Versicherungs denereignis begrenzt. und Betriebsstätten. Andere Betriebe und
leistung ausländische Betriebsstätten können nach
1.3 Die Versicherung gilt – einschließlich Vereinbarung in die Versicherung einbezo-
9 Schadenbeteiligung der Vorsorgeversicherung – nicht für Ver- gen werden.
10 Rückgriff, Regress träge, die ganz oder teilweise zum Inhalt
haben: 2.2 Die Arbeitnehmer des Versicherungs-
11 eitrag, Anmeldung, Verletzung der
B nehmers sind im Umfange der Versiche-
Anzeigepflicht 1.3.1 Beförderung und beförderungsbe- rung mitversichert, wenn diese in Ausfüh-
12 Bucheinsichts- und -prüfungsrecht dingte Lagerung von Gütern, die der Versi- rung der unter Ziffer 1.1 genannten Ver-
cherungsnehmer als Verfrachter (Seefahrt kehrsverträge gehandelt haben.
13 Kündigung und Binnenschifffahrt), Luftfrachtführer
14 nwendbares Recht; Meinungsver-
A oder Eisenbahnfrachtführer im Selbst
schiedenheiten und Gerichtsstand eintritt (tatsächlich) ausführt; 3 Versicherte Haftung
15 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 1.3.2 Beförderung, Umschlag und Lage- Versichert ist die verkehrsvertragliche Haf-
rung von folgenden Gütern: tung des Versicherungsnehmers nach Maß-
16 eteiligungsliste und Führungs
B
klausel 1.3.2.1 Tabakwaren, Spirituosen, Kraft gabe
fahrzeuge, Mobiltelefone, Computer- 3.1 der deutschen gesetzlichen Bestim-
17 Salvatorische Klausel Hard- und Software, Unterhaltungselek mungen, insbesondere der §§ 407 ff. HGB;
18 irtschafts-, Handels- oder Finanz-
W tronik aller Art, wenn deren Warenwert
sanktionen bzw. Embargos 5.000 Euro je Auftrag, Transportmittel 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
oder Lagerort übersteigt; gen (AGB) des Versicherungsnehmers,
vorausgesetzt, der Versicherer hat dem
1.3.2.2 Umzugsgut; Kunstgegenstände, Einschluss dieser Bedingungen in den Ver-
Antiquitäten, Edelmetalle, Edelsteine, sicherungsschutz zugestimmt;
1 Gegenstand der Versicherung Schmuck, Geld, Valoren, Dokumente,
1.1. Verkehrsverträge Urkunden; 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen (AGB) im Umfange des § 449 Abs. 2
Gegenstand der Versicherung sind Ver- 1.3.2.3 Lebende Tiere und Pflanzen;
Nr. 1 HGB (Individualvereinbarung), voraus-
kehrsverträge (Fracht-, Speditions- und 1.3.3 Paletten, Gitterboxen, Mehrwegver- gesetzt, der Versicherer hat dem Einschluss
Lagerverträge) des Versicherungsnehmers packungen und sonstige Ladenhilfsmittel dieser Bedingungen in den Versicherungs-
als Frachtführer im Straßengüterverkehr, sind nur versichert, wenn sie Bestandteil schutz zugestimmt;
als Spediteur oder Lagerhalter, wenn und einer Güterversendung bzw. Verkehrsver-
soweit die damit zusammenhängenden 3.4 des Übereinkommens über den Beför-
trages sind;
Tätigkeiten in der Betriebsbeschreibung derungsvertrag im internationalen Stra-
genannt und im Versicherungsschein aus- 1.3.4 Beförderung und Lagerung von ßengüterverkehr (CMR);
drücklich dokumentiert sind. Schwergut sowie Großraumtransporte,
und, soweit vereinbart:
Kran- oder Montagearbeiten;
1.2. Vorsorgeversicherung 3.5 der jeweils nationalen gesetzlichen
1.3.5 Beförderung und Lagerung von
Gegenstand der Versicherung sind auch Bestimmungen für das Verkehrsgewerbe in
abzuschleppenden oder zu bergenden
Verkehrsverträge des Versicherungsnehmers den Ländern des unter Ziff. 5 genannten
Gütern;
als Frachtführer im Straßengüterverkehr, Geltungsbereiches;
Spediteur oder Lagerhalter nach Maßgabe 1.3.6 Produktionsleistungen, werkvertrag
3.6 des Übereinkommens über den inter-
des Versicherungsvertrages über zu diesem liche oder sonstige nicht speditions-,
nationalen Eisenbahnverkehr (Anhang B –
Verkehrsgewerbe üblicherweise gehören- beförderungs- oder lagerspezifische ver-
COTIF, aktuelle Fassung) und der einheit
den Tätigkeiten, wenn der Versicherungs- tragliche Leistungen im Zusammenhang
mit einem Verkehrsvertrag, die über die lichen Rechtsvorschriften für den Vertrag
nehmer nach Abschluss des Versicherungs- über die internationale Eisenbahnbeförde-
vertrages diese Tätigkeiten neu aufnimmt primäre Vertragspflicht eines Frachtführers,
Spediteurs und Lagerhalters gemäß dem rung von Gütern (CIM);
(neues Risiko). Der Versicherungsschutz
beginnt sofort mit dem Eintritt des neuen deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) hin- 3.7 des Montrealer Übereinkommens (MÜ)
Risikos, ohne dass es einer besonderen ausgehen. Hierzu zählen nicht das Kom vom 28.05.1999, des Warschauer Abkom-
Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer missionieren, Etikettieren, Verpacken und mens von 1929 (WA) und – soweit
ist aber verpflichtet, binnen eines Monats Verwiegen von Gütern, wenn diese Tätig- anwendbar – des Haager Protokolls vom
nach Beginn des neuen Risikos, dieses dem keiten in Verbindung mit einem Verkehrs- 28.05.1955, des Zusatzabkommens von
44
[Seite 45]
Guadalajara vom 18.09.1961 oder anderer rungsnehmer aufgewendete Beförderungs- 6.10 aus Schäden, die durch inneren Ver-
maßgeblicher Zusatzabkommen für den mehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung, derb, natürliche Beschaffenheit der Güter,
Luftverkehr, soweit diese jeweils zwingend wenn sie zur Verhütung eines ersatzpflich- handelsübliche Mengen-, Maß- und
anwendbar sind; tigen Schadens erforderlich waren, bis zu Gewichtsdifferenzen oder -verluste, nor-
3.8 der Haager Regeln und – soweit 50 % des Wertes des Gutes, höchstens male Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche
anwendbar – der Hague Visby Rules bzw. 5.000 Euro je Schadenereignis. Temperaturschwankungen verursacht sind;
des Seerechtsänderungsgesetzes vom 4.5 Der Versicherer ersetzt dem Versiche- 6.11 aus vertraglichen Vereinbarungen, die
25.06.1986, der Hamburg-Regeln sowie rungsnehmer die aufgrund gesetzlicher
6.11.1 nicht üblich sind (wie z. B. Vertrags-
anderer maßgeblicher internationaler oder behördlicher Verpflichtung aufzuwen-
strafen, Lieferfristgarantien etc.);
Abkommen oder nationaler gesetzlicher denden Kosten bis zu einer Höhe von
Bestimmungen für den Seeverkehr, soweit 10.000 Euro je Schadenereignis zur Ber- 6.11.2 eine höhere Haftung des Versiche-
diese jeweils zwingend anwendbar sind; gung, Vernichtung oder Beseitigung des rungsnehmers als 8,33 SZR pro kg Rohge-
beschädigten Gutes, wenn ein ersatzpflich- wicht festlegen (es sei denn, es wurde eine
3.9 der Bestimmungen eines FIATA Combi höhere Haftung nach § 449 HGB mit dem
tiger Schaden vorliegt, soweit nicht ein
ned Bill of Lading (FBL) oder Through Bill
anderer Versicherer zur Leistung verpflich- Auftraggeber wirksam vereinbart und vom
of Lading (TBL) in der von der FIATA verab-
tet ist. Umweltschäden sind nicht Gegen- Versicherer bestätigt);
schiedeten Form;
stand dieser Versicherung. 6.11.3 über die geltende gesetzliche
3.10 eines vom Versicherungsnehmer ver-
Regelhaftung hinausgehen (wie z. B. Wert-
wendeten eigenen House Airway Bill
oder Interessenvereinbarungen nach
(HAWB), House Bill of Lading (House B/L) 5 Räumlicher Geltungsbereich Art. 24, 26 CMR, Art. 22 Abs. 2 WA, § 512
oder anderer Dokumente des Versiche-
Es gilt der in der Police dokumentierte Gel- HGB etc.);
rungsnehmers, vorausgesetzt, der Versiche-
rer hat dem Einschluss der vorgelegten tungsbereich. 6.12 die strafähnlichen Charakter haben,
Dokumente in den Versicherungsschutz z. B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Buß-
zugestimmt; gelder, Erzwingungs- und Sicherungsgelder
6 Versicherungsausschlüsse und aus sonstigen Zahlungen mit Buß-
3.11 der jeweils anwendbaren gesetzlichen
Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- oder Strafcharakter und den damit
Bestimmungen anderer Staaten, sofern
schriften der Pflichtversicherung ent zusammenhängenden Kosten;
sich der Versicherungsnehmer nicht mit
Erfolg auf die Bestimmungen der vorge- gegenstehen (z. B. § 7a GüKG), sind vom 6.13 in mittelbarem und unmittelbarem
nannten Ziffern berufen kann und die Versicherungsschutz ausgeschlossen: Zusammenhang mit der nicht zweckent-
jeweiligen gesetzlichen Vorschriften nicht Ansprüche sprechenden Verwendung, Weiterleitung
über 8,33 SZR je kg für den Güterschaden oder Rückzahlung von Vorschüssen, Erstat-
hinaus gehen. In diesen Fällen besteht Ver- 6.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen tungsbeträgen o. ä.;
sicherungsschutz lediglich nach Maßgabe (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, vulkanische
Ausbrüche, Überschwemmung, Überflu- 6.14 die durch einen Mangel im Betrieb
des § 431 HGB. des Versicherungsnehmers (z. B. mangelnde
tung, Erdrutsch, Erdsenkung);
3.12 Versichert sind auch Ansprüche nach Schnittstellenkontrolle) entstanden sind,
dem Recht der unerlaubten Handlung 6.2 aus Schäden durch Krieg, kriegsähnli- dessen Beseitigung innerhalb einer ange-
(Deliktsrecht), wenn und soweit der che Ereignisse, Bürgerkrieg, Innere Unru- messenen Frist der Versicherer unter
Berechtigte diese gesetzlichen Ansprüche hen, Aufruhr sowie Schäden, verursacht Ankündigung der Rechtsfolgen (Risikoaus-
neben oder anstelle der Haftung aus dem durch terroristische Gewaltakte, politische schluss) verlangt hatte;
Verkehrsvertrag geltend macht. Gewalthandlungen, Kernenergie oder an,
von oder durch radioaktive Stoffe. 6.15 wegen Schäden aus Charter- und
Teilcharterverträgen im Zusammenhang
6.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, mit der Güterbeförderung mit Schiffen,
4 Umfang des Versicherungs Arbeitsunruhen; Eisenbahn- oder Luftfahrzeugen;
schutzes 6.4 aus Schäden durch Beschlagnahme, 6.16 auf Entschädigungen mit Straf
4.1 Die Versicherung umfasst die Befriedi- Entziehung oder sonstige Eingriffe von charakter, insbesondere „punitive“ oder
gung begründeter und die Abwehr unbe- hoher Hand (als Eingriffe von hoher Hand „exemplary damages“ nach amerikani-
gründeter Schadenersatzansprüche, die sind auch solche von hoheitlich zugelasse- schem und kanadischem Recht;
gegen den Versicherungsnehmer als Auf- nen, beliehenen oder sonst beauftragten
Dritten zu verstehen, für die der Hoheits- 6.17 aus Carnet TIR-Verfahren;
tragnehmer eines Verkehrsvertrages erho-
ben werden. träger haftet); 6.18 Ansprüche von Zollbehörden u. a. aus
6.5 aus Schäden an Kunstgegenständen, fehlerhafter Ausführung von Zollaufträgen
4.2 Der Versicherer ersetzt dem Versiche- (Einfuhrumsatzsteuer-, Verbrauchssteuer-,
rungsnehmer Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen,
echten Perlen, Geld, Valoren, Dokumenten, Marktordnungs- und Abschöpfungsverfah-
4.2.1 die Aufwendungen zur Abwendung Urkunden; ren etc.);
oder Minderung eines ersatzpflichtigen
6.5.1 Paletten, Gitterboxen, Mehrwegver- 6.19 wegen Personenschäden;
Schadens, wenn der Schaden droht oder
eingetreten ist, soweit der Versicherungs- packungen und sonstige Ladehilfsmittel 6.20 aus Verkehrsverträgen, die gegen ein
nehmer sie nach den Umständen für gebo- sind nur versichert, wenn sie Bestandteil gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen
ten halten durfte; einer Güterversendung bzw. eines Ver die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen;
kehrsvertrages sind.
4.2.2 die gerichtlichen und außergericht 6.21 wegen vorsätzlicher Herbeiführung
lichen Aufwendungen und Kosten (§ 101 6.6 aus Schäden an lebenden Tieren und des Versicherungsfalls durch den Versiche-
VVG), soweit sie den Umständen nach Pflanzen; rungsnehmer oder einen seiner Repräsen-
geboten waren. 6.7 die üblicherweise Gegenstand einer tanten, ferner Ansprüche gegen den Erfül-
Betriebs-, Produkt-, Umwelt-, Gewässer- lungsgehilfen selbst, wenn dieser vorsätz-
4.3 Der Versicherer ersetzt dem Versiche-
schaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaft- lich gehandelt hat.
rungsnehmer den Beitrag, den er zur gro-
ßen Haverei aufgrund einer nach Gesetz pflicht-, Kreditversicherung sind oder 6.22 gegen den Arbeitnehmer des Versi-
oder den York-Antwerpener-Regeln oder aufgrund entsprechender üblicher Ver cherungsnehmers selbst, wenn dieser vor-
den Rhein-Regeln VR 1979 oder anderen sicherungsbedingungen hätten gedeckt sätzlich gehandelt hat.
international anerkannten Haverei-Regeln werden können;
aufgemachten Dispache zu leisten hat, 6.8 die durch eine andere Verkehrshaf-
soweit durch die Haverei-Maßregel ein tungsversicherung des Versicherungsneh- 7 Obliegenheiten
dem Versicherer zur Last fallender Schaden mers versichert sind;
abgewendet werden sollte und kein ande- Dem Versicherungsnehmer obliegt es,
6.9 wegen Nichterfüllung der Leistungs-
rer Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. pflicht aus Verkehrsverträgen (Eigenschä- 7.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls
4.4 Der Versicherer ersetzt dem Versiche- den des VN); 7.1.1 nur einwandfreie und für den jewei-
45
[Seite 46]
ligen Auftrag geeignete Fahrzeuge und Dokumente, Frachtpapiere oder sonstiger 8.1.1.1 bei Güterschäden 1.250.000 Euro;
Anhänger, Wechselbrücken/Container, die Haftung des Versicherungsnehmers 8.1.1.2 bei reinen Vermögensschäden
Kräne/Hubgeräte sowie sonstiges Equip- betreffende Vereinbarungen dem Versiche- 250.000 Euro;
ment (einschließlich Seile, Gurte etc.) zu rer unverzüglich mitzuteilen;
verwenden. 8.1.2 für Speditionsverträge:
7.1.13 Gesetze, Verordnungen, behördliche
7.1.2 ab Übernahme von temperaturge- Anordnungen oder Verfügungen, berufsge- 8.1.2.1 bei Güter- und Güterfolgeschäden
führten Gütern nur Fahrzeuge und Anhän- nossenschaftliche Vorschriften oder sonsti- 1.250.000 Euro;
ger/Auflieger mit ATP-Zertifikat und Kühl- ge Sicherheitsvorschriften bei der Ausfüh- 8.1.2.2 bei reinen Vermögensschäden
schreiber einzusetzen, die einzuhaltende rung von Verkehrsverträgen einzuhalten. 250.000 Euro;
Temperatur zu vermerken und das Fahrper- 7.2 nach Eintritt des Versicherungsfalls
sonal anzuweisen, die Einhaltung der Tem- 8.1.3 für Lagerverträge:
peratur bis zur Ablieferung regelmäßig zu 7.2.1 jeden Schadenfall oder geltend 8.1.3.1 bei Güter- und Güterfolgeschäden
prüfen und zu dokumentieren; gemachten Haftungsanspruch dem Versi- 1.250.000 Euro
cherer unverzüglich, spätestens innerhalb
7.1.3 im Straßengüterverkehr einzusetzen- eines Monats, zu melden und alle zur 8.1.3.2 bei Differenzen zwischen Soll- und
de Fahrzeuge des eigenen Betriebes mit je Beurteilung notwendigen Unterlagen vor- Ist-Bestand des Lagerbestandes leistet der
zwei voneinander unabhängig funktionie- zulegen; Versicherer jedoch maximal 50.000 Euro,
renden Diebstahlsicherungen auszustatten unabhängig von der Zahl der für die
(hierzu zählen nicht Türschlösser) und die 7.2.2 für die Abwendung und Minderung Inventurdifferenz ursächlichen Schaden
Fahrer anzuweisen, die Diebstahlsicherun- des Schadens zu sorgen, dem Versicherer fälle und Versicherungsjahr;
gen beim Verlassen des Fahrzeuges einzu- jede notwendige Auskunft zu geben und
schalten, und den Fahrern die Fahreran etwaige Weisungen zu befolgen; 8.1.3.3 bei reinen Vermögensschäden
weisung in Kopie auszuhändigen und sich 250.000 Euro;
7.2.3 die Versicherer unverzüglich zu
den Empfang bestätigen zu lassen; benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen 8.1.4 für Ansprüche nach dem Recht der
7.1.4 für die Sicherung eigener oder in ihn im Zusammenhang mit einer versicher- unerlaubten Handlung (Deliktsrecht) –
seinem Einfluss- und Verantwortungsbe- ten Tätigkeit vorgegangen wird, und die unabhängig von der Art des Verkehrsver-
reich befindlicher fremder beladener Kraft- erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbe- trages oder des Schadens – 250.000 Euro;
fahrzeuge, Anhänger und Wechselbrü- helfe, insbesondere Widerspruch gegen 8.1.5 auf der Grundlage des Warschauer
cken/Container gegen Diebstahl oder Raub Mahnbescheide, einzulegen; Abkommens bzw. des Montrealer Überein-
zu sorgen, insbesondere auch zur Nacht- 7.2.4 ohne Einwilligung der Versicherer kommens (Ziff. 3.7 und 3.10) 500.000 Euro;
zeit, an Wochenenden und Feiertagen; keinen Anspruch anzuerkennen oder zu 8.1.6 auf der Grundlage des TBL/FBL
7.1.5 Entfällt befriedigen und keine Versicherungs- oder (Ziff. 3.9 und 3.10) 500.000 Euro;
Regressansprüche abzutreten;
7.1.6 sicherzustellen, dass sowohl sämtli- 8.2 Schadenereignis
che vom VN verwendete Hard- und Soft- 7.2.5 sich auf Verlangen und Kosten der
Versicherer auf einen Prozess mit dem Begrenzung der Versicherungsleistung je
ware, einschließlich deren Schutz vor
Anspruchsteller einzulassen und dem Versi- Schadenereignis.
unberechtigten Zugriffen, als auch die
Sicherung und der Schutz von Daten dem cherer die Prozessführung zu überlassen; Der Versicherer leistet höchstens 2.000.000
aktuellen Stand der Technik und den rele- 7.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Ver- Euro je Schadenereignis. Die durch ein
vanten gesetzlichen Bestimmungen (z. B. kehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ereignis mehreren Geschädigten entstan
Bundesdatenschutzgesetz) entsprechen Ladung der zuständigen Polizeidienststelle denen Schäden werden unabhängig von
sowie eine laufende Kontrolle hierzu und dem Versicherer unverzüglich anzuzei- der Anzahl der Geschädigten und der Ver-
erfolgt; gen sowie bei allen Unfällen, Schäden über kehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis
2.500 Euro und solchen, deren Umfang oder ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusam-
7.1.7 nur für den jeweiligen Auftrag
Höhe zweifelhaft sind, den nächst zuständi- men den oben genannten Betrag über
geeignete Lager- bzw. Umschlagsgebäude steigen.
gen Havariekommissar zu benachrichtigen
oder -flächen sowie geeignetes technisches
und dessen Weisungen zu befolgen; 8.3 Jahresmaximum
oder sonstigen Equipment zu nutzen, nach
Herstellervorgaben zu warten und dafür 7.2.7 mögliche Regressansprüche gegen 8.3.1 Begrenzung der Versicherungsleis-
Sorge zu tragen, dass gesetzliche oder Dritte zu wahren und die Reklamationsfris- tung pro Versicherungsjahr
behördliche Auflagen erfüllt werden und ten zu beachten;
Sicherungseinrichtungen in ihrer Funk Die Höchstersatzleistung des Versicherers
7.2.8 den Anspruchsteller dahingehend zu beträgt für alle Schadenereignisse der ver-
tionsfähigkeit nicht gestört sind; informieren, dass die Übersendung der sicherten Verkehrsverträge eines Versiche-
7.1.8 Schnittstellenkontrollen durchzufüh- Unterlagen an den Versicherer kein Ver- rungsjahres 4.000.000 Euro.
ren und zu dokumentieren; handeln über den Anspruch mit entspre-
chend verjährungshemmender Wirkung 8.3.2 Zusätzliche Begrenzung bei qualifi-
7.1.9 auf Verlangen des Versicherers darstellt (§ 203 BGB). ziertem Verschulden
zusätzlich zu den auftragsgemäß vorgese-
henen Inventuren bzw. Inventurintervallen 7.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- In Fällen, bei denen vom Anspruchsteller
weitere Inventuren auf Kosten des Versi- letzung geltend gemacht wird, dass der Schaden
cherungsnehmers durchzuführen; vom Versicherungsnehmer, seinen gesetz
Verletzt der Versicherungsnehmer oder
lichen Vertretern oder seinen leitenden
7.1.10 Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen einer seiner Repräsentanten eine Obliegen-
Angestellten durch Leichtfertigkeit und im
und zu überwachen; heit, so ist der Versicherer nach Maßgabe
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-
der §§ 28, 82 und 86 des Gesetzes über
7.1.11 die Auswahl der Subunternehmer scheinlichkeit eintreten werde, durch eine
den Versicherungsvertrag (VVG) von der
und Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt Kardinalpflichtverletzung oder durch sog.
Verpflichtung zur Leistung frei.
eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen „grobes Organisationsverschulden“ verur-
und sicherzustellen, dass auch sie die sacht worden ist, besteht eine über die
Obliegenheiten der Ziffern 7.1.1 bis 7.1.10 unter Ziff. 8.1 (gesetzliche und vertragliche
erfüllen und eine in Kraft befindliche, den
8 Begrenzung der Versicherungs Regelhaftung) hinausgehende Versiche-
üblichen Bedingungen und evtl. anwend- leistung rungsleistung unabhängig vom Schadenfall
baren Vorschriften entsprechende Versiche- 8.1 Schadenfall und -ereignis nur bis maximal 100.000
rung verfügen; Euro pro Versicherungsjahr für alle versi-
Begrenzung der Versicherungsleistung bei cherten Verkehrsverträge (§ 158 b VVG
7.1.12 Veränderungen der dem Versicherer gesetzlicher oder vertraglicher Haftung. bleibt hiervon unberührt).
zur Kenntnis gebrachten und durch die
Besonderen Versicherungsbedingungen Die maximale Versicherungsleistung je
oder die Betriebsbeschreibung in den Versi- Schadenfall beträgt je Geschädigten und je
cherungsschutz einbezogenen Geschäfts Verkehrsvertrag 9 Schadenbeteiligung
bedingungen, Individualvereinbarungen, 8.1.1 für Frachtverträge: 9.1 Die allgemeine Schadenbeteiligung des
46
[Seite 47]
Versicherungsnehmers beträgt 15 % der ihm im Falle gehöriger Erfüllung des Ver- Lage befindet, gilt:
Versicherungsleistung je Schadenfall, min- trages bis zum Wirksamwerden der Kündi- Bei Streitigkeiten in Versicherungsangele-
destens 125 Euro, höchstens 2.500 Euro. gung zu zahlen gewesen wären. genheiten kann sich der Versicherungsneh-
9.2 Für die Schadenbeteiligung des Versi- mer an den Versicherungsombudsmann e.V.
cherungsnehmers bei Manko- oder Fehl- wenden.
mengenschäden bei verfügter Lagerung 12 Bucheinsichts- und Versicherungsombudsmann e.V.
wird das Ausmaß eines Schadenfalls mit -prüfungsrecht
500 Euro angenommen, es sei denn, der Postfach 080632
Versicherungsnehmer weist einen anderen Der Versicherer ist berechtigt, die Umsatz- 10006 Berlin
Betrag nach. meldungen durch Einsichtnahme in die Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000
entsprechenden Geschäftsunterlagen und E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
elektronischen Aufzeichnungen des Versi- budsmann.de
cherungsnehmers zu überprüfen. Er ist ver- Internet: www.versicherungsombudsmann.de
10 Rückgriff, Regress
pflichtet, über die erlangten Kenntnisse Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine
10.1 Der Versicherer verzichtet auf einen Stillschweigen gegenüber Dritten zu
Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer, unabhängige und für Verbraucher kosten-
bewahren. frei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver-
Repräsentanten und seine Arbeitnehmer.
Der Versicherer ist jedoch berechtigt, sicherer hat sich verpflichtet, an dem
gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
13 Kündigung
Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig 14.4 Versicherungsaufsicht
herbeigeführt hat. 13.1 Der Versicherungsnehmer und der
Versicherer sind berechtigt, den Versiche- Wenn der Versicherungsnehmer mit der
10.2 Der Versicherer ist ferner berechtigt, rungsvertrag in Textform zum Ende des Betreuung des Versicherers nicht zufrieden
gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kün- ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
zu nehmen, wenn digung muss drei Monate vor Ablauf des Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich
10.2.1 er seine Anmelde- oder Zahlungs- Vertrages zugegangen sein. auch an die Bundesanstalt für Finanz-
pflichten vorsätzlich verletzt hatte, der dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versi-
13.2 Nach Eintritt eines Versicherungsfal- cherer unterliegt der Aufsicht der Bundes-
Versicherer aber dennoch gegenüber dem les können beide Parteien den Versiche-
Geschädigten zu leisten verpflichtet ist; anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
rungsvertrag kündigen. § 111 VVG findet
10.2.2 ein Versicherungsausschluss gege- Anwendung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
ben war oder eine Obliegenheitsverletzung aufsicht (BaFin)
13.3 Der Versicherungsschutz bleibt für Sektor Versicherungsaufsicht
durch den Versicherungsnehmer oder seine
alle vor Beendigung des Versicherungsver- Graurheindorfer Straße 108
Repräsentanten zur Leistungsfreiheit des
trages abgeschlossenen Verkehrsverträge 53117 Bonn
Versicherers geführt hätte, der Versicherer
bis zur Erfüllung aller sich daraus ergeben- Tel.: 0800 2 100 500
aber dennoch gegenüber dem Geschädig-
den Verpflichtungen bestehen. Bei verfüg- E-Mail: poststelle@bafin.de
ten zur Leistung verpflichtet ist.
ter Lagerung endet der Versicherungs- Internet: https://www.bafin.de
schutz jedoch spätestens einen Monat
nach Beendigung des Versicherungsvertra- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
11 Beitrag, Anmeldung, Verlet ges. und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
zung der Anmeldepflicht bindlich entscheiden.
13.4 Kommt es binnen eines Monats nicht
11.1 Es gilt der in der Police dokumentierte zu einer Einigung über den zu zahlenden 14.5 Rechtsweg
Beitrag. Beitrag für die laufende Versicherungs Es besteht zudem die Möglichkeit, den
11.2 Beitragsberechnungsgrundlage für die periode, sind beide Parteien berechtigt, Rechtsweg zu beschreiten.
Haftungsversicherung sind alle umsatz- mit einer weiteren Frist von einem Monat
steuerpflichtigen Entgelte, für alle ver- den Versicherungsvertrag zu kündigen 14.6 Klagen gegen Versicherungsnehmer
kehrsvertraglichen Leistungen (lt. Umsatz- (Ziff. 1.4). Dem Versicherer gebührt dann Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
steueranmeldung) und die nach § 4 Ziff. 5 der anteilige Jahresbeitrag. oder der Versicherungsvermittlung gegen
Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuer- den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
freien Entgelte. das Gericht örtlich zuständig, in dessen
11.3 Der dokumentierte Beitrag ist ein
14 Anwendbares Recht; Mei Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
Mindest- und Vorausbeitrag für die laufen- nungsverschiedenheiten und der Klageerhebung seinen Wohnsitz, seine
de Versicherungsperiode. Gerichtsstand Niederlassung oder seinen Sitz, in Erman-
gelung eines solchen seinen gewöhnlichen
11.4 Der Versicherungsnehmer ist ver- 14.1 Auf diesen Versicherungsvertrag fin- Aufenthalt hat.
pflichtet, spätestens 3 Monate nach Ende det deutsches Recht Anwendung, insbe-
des Versicherungsjahres die für die Bei- sondere die Vorschriften des Versiche- 14.7 Klagen gegen Versicherer
tragsermittlung notwendigen Angaben an rungsvertragsgesetzes (VVG). Für Klagen gegen den Versicherer ist das
den Versicherer zu übermitteln, damit die- Gericht am Ort der zuständigen geschäfts-
14.2 Meinungsverschiedenheiten
ser eine Endabrechnung für die abgelaufe- führenden Stelle des Versicherers zustän-
ne Versicherungsperiode und eine Neube- Treten Meinungsverschiedenheiten zwi- dig.
rechnung des Beitrags für die laufende schen dem Versicherungsnehmer und dem
Versicherungsperiode vornehmen kann. Versicherer auf, kann sich der Versiche- 14.8 Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungs-
rungsnehmer jederzeit an die Beschwerde- verlegung
11.5 Hat der Versicherungsnehmer die
Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft stelle des Versicherers wenden: Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
vorgenommen, so ist der Versicherer von LVM Versicherung nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne Kolde-Ring 21 gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz
dass es einer Kündigung durch den Versi- 48151 Münster oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
cherer bedarf, es sei denn, dass der Versi- Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei) bes ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
cherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines E-Mail: beschwerde@lvm.de oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der Sitz
ordentlichen Kaufmannes nicht verletzt oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
Außerdem stehen dem Versicherungsneh-
hat und dass er die Anmeldung unverzüg- bes zum Zeitpunkt der Klageerhebung
mer insbesondere folgende weitere
lich nach Entdeckung des Fehlers nachge- unbekannt sind, ist der Gerichtsstand
Beschwerdemöglichkeiten zu:
holt oder berichtigt hat. Münster (Westfalen).
14.3 Versicherungsombudsmann e.V.
11.6 Verletzt der Versicherungsnehmer die
Anmeldepflicht vorsätzlich, so kann der Wenn es sich beim Versicherungsnehmer
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. um einen Verbraucher oder um eine Person
Dem Versicherer gebühren die Beiträge, die handelt, die sich in verbraucherähnlicher
47
[Seite 48]
15 Bundesdatenschutzgesetz der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
(BDSG) berührt werden. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung oder
Unter Beachtung der Vorschriften des zur Ausführung einer Lücke soll eine ange-
Bundesdatenschutzgesetzes (in der Fassung messene Regelung, die im Rahmen des
vom 18. Mai 2001, zuletzt geändert durch rechtlich Zulässigen und wirtschaftlich
Art. 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2002) Vernünftigen dem am nächsten kommt,
werden die Daten dieses Versicherungs was die Vertragspartner gewollt haben
vertrages gespeichert, an die in Betracht oder gewollt hätten, wenn sie den Punkt
kommenden Versicherer, gegebenenfalls bedacht hätten.
die Rückversicherer sowie zu statistischen
Zwecken dem Gesamtverband Deutscher
Versicherer (GDV) übermittelt, soweit dies 18 Wirtschafts-, Handels- oder
erforderlich ist. Die Anschrift der jeweili-
gen Datenempfänger wird auf Wunsch Finanzsanktionen bzw. Embargos
mitgeteilt. Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die
16 Beteiligungsliste und Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
Führungsklausel schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union
An diesem Versicherungsvertrag sind die im oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
Versicherungsschein genannten Versicherer gegenstehen.
mit ihren Anteilen als Einzelschuldner
beteiligt. Die Geschäftsführung liegt bei Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
dem erstgenannten Versicherer (führender oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Versicherer). Dieser ist ermächtigt, für alle Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
Versicherer zu handeln. dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
päischen Union oder der Bundesrepublik
Der führende Versicherer ist von den Mit- Deutschland entgegenstehen.
versicherern ermächtigt, alle Rechtsstrei
tigkeiten auch für ihre Anteile als Kläger
oder Beklagter im eigenen Namen zu füh-
ren. Ein gegen den oder von dem führen-
den Versicherer erstrittenes Urteil wird des-
halb von den Mitversicherern als auch für
sie verbindlich anerkannt.
17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden oder sollte dieser Vertrag eine
Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit
48
[Seite 49]
Merkblatt Schutz und Sicherung
informationsverarbeitender Systeme
Erläuterungen zu Ziffer 7.1.6. der
AVB Spedition 2008
Die nachfolgenden Erläuterungen stellen erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein nale und Duplikate nicht gleichzeitig zuge-
beispielhaft Maßnahmen zu Schutz und erhöhtes Risiko besteht bei Geräten, die griffen oder diese manipuliert oder zerstört
Sicherung informationsverarbeitender über das Internet erreichbar oder im mobi- werden können.
Systeme dar. Die konkrete Ausgestaltung len Einsatz sind.
der einzelnen Maßnahmen obliegt dem Die Systeme sind ausreichend vor Beschä-
Zusätzliche Schutzmaßnahmen können z. B. digung oder Störung durch berechtigte
Versicherungsnehmer und sollte unter sein: Firewall, 2-Faktor-Authentifizierung
Berücksichtigung der Größe des Betrie Nutzer zu schützen, zum Beispiel durch
bei Servern, Verschlüsselung von Datenträ- Regelungen zur privaten Nutzung und zum
bes und des Umfangs der IT-Nutzung
gern mobiler Geräte, Diebstahlsicherung Gebrauch von Datenträgern und Software
erfolgen. Das bedeutet, dass auch ande
oder ähnlich wirksame Maßnahmen. sowie Schulungen zur IT-Sicherheit.
re oder weiterreichende Maßnahmen
erforderlich sein können, um der gemäß Es ist ein Schutz gegen Schadsoftware Laufende Kontrolle
Ziff. 7.1.6 vereinbarten Obliegenheit zu erforderlich, der automatisch auf dem
entsprechen. aktuellen Stand gehalten wird (z. B. Viren- Der Versicherungsnehmer hat eine ord-
scanner, Code Signing, Application Firewall nungsgemäße Funktion des Sicherungs-
Schutz vor unberechtigten Zugriffen und Wiederherstellungsprozesses durch
oder ähnlich wirksame Maßnahmen.
Die informationsverarbeitenden Systeme regelmäßige Prüfung nach einem festge-
Sicherung und Schutz der Daten legten Turnus sicherzustellen.
sollen einzelne Nutzer und Befugnisebenen
unterscheiden. Hierzu sind individuelle Die Systeme sollen einem Patch-Manage- Aktueller Stand der Technik
Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die ment-Verfahren unterliegen, das eine zeit-
mit Passwörtern angemessen gesichert nahe Installation von relevanten Sicher- Die eingesetzten Systeme müssen dem
werden, die möglichst aus einer Zeichen- heitspatches sicherstellt. Systeme und aktuellen Stand der Technik entsprechen, in
kombination aus Buchstaben, Zahlen und Anwendungen mit bekannten Sicherheits- der aktuellen Version vorgehalten werden
Sonderzeichen unter Verwendung von lücken dürfen nicht ohne zusätzliche und für eine gewerbliche Nutzung zugelas-
Groß- und Kleinschreibung bestehen soll- Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt sen sein.
ten. Administrative Zugänge sind aus- werden. Der Versicherungsnehmer hat die in Ziff.
schließlich Administratoren und aus- Soweit nichts anders vereinbart ist, sollen 7.1.6 genannte Obliegenheit auch im Falle
schließlich zur Erledigung administrativer die Systeme einem mindestens wöchent einer Beauftragung externer Dienstleister
Tätigkeiten vorbehalten. lichen Sicherungsprozess unterliegen, zu beachten.
Sie sollen darüber hinaus mit einem wobei die Sicherungsdatenträger physisch
zusätzlichen Schutz gegen unberechtigten getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu
Zugriff ausgerüstet sein, wenn sie einem stellen, dass im Versicherungsfall auf Origi- Stand: November 2017
49
[Seite 50]
Allgemeine Bedingungen für die Schwertrans
port- und Kranarbeiten-Haftungsversicherung
(AVB Schwertransport und Kran 2008)
1 Gegenstand des Versicherungs 1.2.1 nach den Bestimmungen des Han- 3.8 aus Schäden an ungemünzten und
vertrages delsgesetzbuches (HGB) über das Frachtge- gemünzten oder sonst verarbeiteten Edel-
schäft (§ 407 ff.); metallen, Juwelen, Edelsteinen, Bargeld,
2 Umfang der Versicherung
1.2.2 nach dem Übereinkommen über den Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und
3 Ausschlüsse Urkunden;
Beförderungsvertrag im internationalen
4 Grenzen der Versicherungsleistung Straßengüterverkehr (CMR); 3.9 aus Schäden an Kunstsachen, Gemäl-
5 Fahrzeugänderungen 1.2.3 nach allgemein anerkannten AGB – den, Skulpturen und anderen Gütern, die
sofern der Versicherer dem zugestimmt einen Sonderwert haben;
6 Anzeigepflichten des Versicherungs-
hat – oder, falls diese keine Anwendung 3.10 aus Schäden, die der Versicherungs-
nehmers oder seines Vertreters bis
finden, nach den deutschen gesetzlichen nehmer oder einer seiner Repräsentanten
zum Vertragsabschluss
Bestimmungen. grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht
7 Beginn des Versicherungsschutzes; haben;
Fälligkeiten; Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung des 2 Umfang der Versicherung 3.11 aus Schäden, die Erfüllungsgehilfen
Erstbeitrages des Versicherungsnehmers grob fahrlässig
2.1 Die Leistungspflicht des Versicherers oder vorsätzlich herbeigeführt haben,
8 Dauer und Ende des Vertrages umfasst die Befriedigung begründeter und sofern der Versicherungsnehmer oder einer
9 Folgebeitrag; Sanierung die Abwehr unbegründeter Schadenersatz- seiner Repräsentanten bei der Auswahl
ansprüche, die gegen den Versicherungs- oder Überwachung der Erfüllungsgehilfen
10 Lastschriftverfahren nehmer erhoben werden. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob
11 eitrag bei vorzeitiger Vertrags
B 2.2 Der Versicherer ersetzt die Aufwendun- fahrlässig oder vorsätzlich nicht beachtet
beendigung gen zur Abwendung oder Minderung eines haben;
12 Obliegenheiten ersatzpflichtigen Schadens, wenn der
Schaden unmittelbar droht oder eingetre- 3.12 aus Schäden, verursacht durch Kern-
13 Zahlung der Entschädigung ten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie energie, sonstige ionisierende Strahlung;
14 Selbstbeteiligung nach den Umständen für geboten halten 3.13 aus Schäden, verursacht durch Krieg,
durfte. kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
15 Regressansprüche des Versicherers innere Unruhen, Aufruhr, Streik, Aussper-
2.3 Der Versicherer ersetzt auch die Kos-
16 Eigentumsübergang ten, die durch die Ermittlung und Feststel- rung, Beschlagnahme, Entziehung oder
lung eines ihm zur Last fallenden Schadens sonstige Eingriffe von hoher Hand;
17 Kündigung im Versicherungsfall
entstehen, jedoch nur insoweit, als die 3.14 aus Schäden durch terroristische
18 nzeigen; Willenserklärungen;
A Aufwendungen den Umständen nach Gewaltakte;
Anschriftenänderungen geboten waren.
19 ollmacht des Versicherungs
V 3.15 aus Schäden, verursacht durch die
2.4 Der Versicherer ersetzt – sofern verein- Verwendung von chemischen, biologischen,
vertreters bart – darüber hinausgehende Kosten für biochemischen Substanzen oder elektro
20 nwendbares Recht; Meinungsver-
A die Vernichtung und Beseitigung von magnetischen Wellen als Waffen mit
schiedenheiten und Gerichtsstand Gütern. gemeingefährlicher Wirkung – gleichgültig
21 Schlussbestimmung durch wen – und zwar ohne Rücksicht auf
sonstige mitwirkende Ursachen;
3 Ausschlüsse
3.16 aus Schäden durch Naturkatastro-
Ausgeschlossen sind Ansprüche phen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, vulkani-
1 Gegenstand des Versicherungs 3.1 die dem Grunde nach durch eine sche Ausbrüche);
vertrages Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder eine
Betriebs-Haftpflicht-Versicherung gedeckt
1.1 Gegenstand des Versicherungsvertrages
ist die Haftung des Versicherungsnehmers
werden können; 4 Grenzen der Versicherungs
aus nachfolgend beschriebenen, entgelt 3.2 aufgrund von Personenschäden; leistung
lichen Aufträgen für den im Versiche 3.3 aus rechtswidrigen Güterbeförderungen; Die Versicherungsleistung ist wie folgt
rungsschein genannten Geltungsbereich: begrenzt:
3.4 aus Vereinbarungen, die über den Haf-
1.1.1 Schwertransporte; tungsrahmen der Geschäftsbedingungen 4.1 im innerdeutschen Straßengüterver-
1.1.2 Kranarbeiten; oder nationaler Rechtsvorschriften hinaus- kehr nach den §§ 431–433 HGB;
gehen;
1.1.3 Beförderungen, soweit diese Tätig- 4.2 im internationalen Straßengüterver-
keiten in Verbindung mit einem dem Versi- 3.5 aus Montagetätigkeiten; kehr nach den Art. 23 und 25 CMR;
cherungsnehmer erteilten Kranarbeiten 3.6 aus der Überschreitung unangemesse- 4.2.1 bei Vereinbarungen nach Art. 24
auftrag stehen; ner Fristen; CMR auf den Wert des Gutes gemäß Art.
1.1.4 Transportleistungen mittels besonde- 3.7 aus Schäden, die direkt oder indirekt 23 Abs. 1 und 2 CMR (CMR-Wert);
rer Beförderungs- oder Hebemittel; durch die Benutzung von Computersyste- 4.2.2 bei Vereinbarungen nach Art. 26
1.1.5 Grobmontagen und -demontagen, men, -software, -programmen, -prozessen Abs. 1 CMR bis maximal 10 % des Wertes
soweit diese Tätigkeiten in Verbindung mit oder sonstigen außerhalb von Computern nach Ziffer 4.2 oder 4.2.1;
verwendeten elektronischen Systemen ent-
einem Auftrag gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.4 4.3 bei Kabotageverkehr nach den
stehen, sofern diese Schäden Folge eines
stehen. §§ 431–433 HGB, auch wenn für die
fehlerhaften Datumsübergangs zum Jahr
1.2 Versichert ist die Haftung des Versiche- 2000 oder eines anderen Datumswechsels Haftung zwingendes ausländisches Fracht-
rungsnehmers sind; recht gilt;
50
[Seite 51]
4.4 bei Verwendung von allgemein aner- 7 Beginn des Versicherungs rungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als
kannten AGB mit den darin genannten schutzes; Fälligkeit; Folgen rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Ver-
Beträgen, sofern der Versicherer dem zuge- sicherungsschein oder in der Beitragsrech-
stimmt hat; verspäteter Zahlung oder nung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
4.5 bei Individualvereinbarungen die ver- Nichtzahlung des Erstbeitrages Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
einbarten Beträge, sofern der Versicherer 7.1 Beginn des Versicherungsschutzes ergeben sich aus § 38 VVG.
dem zugestimmt hat; Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-
4.6 für Güterfolgeschäden und reine Ver- haltlich der Regelung in Ziffer 7.3 zu dem lung eines Folgebeitrages in Verzug, ist der
mögensschäden bis zu einem Betrag von im Versicherungsschein angegebenen Zeit- Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
5.000 Euro. punkt. durch den Verzug entstandenen Schadens
zu verlangen.
4.7 Die Höchstleistung des Versicherers, 7.2 Fälligkeit des ersten Beitrages
auch wenn mehrere Anspruchsteller 9.2 Der Beitrag des Folgejahres richtet sich
geschädigt sind, beträgt je Schadenereignis Der erste Beitrag ist – unabhängig von nach der Schadenbelastung des vergange-
1,0 Mio. Euro. Die durch ein Ereignis dem Bestehen eines Widerrufrechts – nen Jahres. Beträgt diese mehr als 60 %
mehreren Anspruchstellern entstandenen unverzüglich nach dem Zeitpunkt des ver- (bezahlte und reservierte Schäden), wird
Schäden werden unabhängig von der einbarten und im Versicherungsschein ein Zuschlag erhoben. Die Höhe des Zu
Anzahl der Anspruchsteller und der Ver- angegebenen Versicherungsbeginns zu schlages ist zwischen den Vertragsparteien
kehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis zahlen. zu verhandeln.
ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusam- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- Kommt darüber innerhalb einer angemes-
men die Grenze der Versicherungsleistung cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist senen Frist keine Einigung zustande, ist der
übersteigen, jedoch für konkurrierende der erste Beitrag unverzüglich nach Ver- Versicherer berechtigt, den Vertrag mit
Ansprüche aus positiver Forderungsverlet- tragsschluss zu zahlen. einer weiteren Frist von einem Monat zu
zung oder unerlaubter Handlung, auch
wenn mehrere Anspruchsteller geschädigt Zahlt der Versicherungsnehmer nicht kündigen.
sind, je Schadenereignis 500.000 Euro. unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
4.8 Mehrere zeitlich und örtlich cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung 10 Lastschriftverfahren
zusammenhängende Schäden aus der- bewirkt ist.
selben Ursache gelten als ein Schaden 10.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
ereignis. Weicht der Versicherungsschein vom
Antrag des Versicherungsnehmers oder von Ist zur Einziehung des Beitrages das Last-
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der schriftverfahren vereinbart worden, hat
erste Beitrag frühestens einen Monat nach der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
5 Fahrzeugveränderungen Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. der Fälligkeit des Beitrages für eine aus
5.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflich- reichende Deckung des Kontos zu sorgen.
tet, Veränderungen hinsichtlich der in dem Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in
Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. 10.2 Änderung des Zahlungsweges
Versicherungsschein genannten Fahrzeuge,
ihrer amtlichen Kennzeichen oder des 7.3 Folgen verspäteter Zahlung oder Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
Standortes/Geschäftssitzes unverzüglich Nichtzahlung des Erstbeitrages ten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
dem Versicherer anzuzeigen. wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
Wird der erste Beitrag nicht zu dem nach eingezogen werden können, ist der Ver
5.2 Erhöht sich die Anzahl der Fahrzeuge, Ziffer 8.2 maßgebenden Fälligkeitszeit- sicherer berechtigt, die Lastschriftverein
ist dies dem Versicherer unverzüglich anzu- punkt gezahlt, ist der Versicherer nach barung in Textform zu kündigen. Der
melden. Versicherungsschutz im Rahmen Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Versicherer hat in der Kündigung darauf
des Vertrages besteht erst, wenn der Versi- Vertrag zurückzutreten oder auch leis- hinzuweisen, dass der Versicherungsneh-
cherer dies bestätigt hat. tungsfrei. mer verpflichtet ist, den ausstehenden
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
übermitteln. Durch die Banken erhobene
6 Anzeigepflichten des Versiche 8 Dauer und Ende des Vertrages Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
rungsnehmers oder seines Ver 8.1 Dauer nen Lastschrifteinzug können dem Versi-
treters bis zum Vertragsschluss cherungsnehmer in Rechnung gestellt
Der Vertrag ist für den im Versicherungs- werden.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur schein angegebenen Zeitraum abgeschlos-
Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- sen.
sicherer alle ihm bekannten Gefahrum
stände anzuzeigen, nach denen der Versi- 8.2 Stillschweigende Verlängerung 11 Beitrag bei vorzeitiger
cherer in Textform gefragt hat und die für Bei einer Vertragsdauer von mindestens Vertragsbeendigung
dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- einem Jahr verlängert sich der Vertrag um Endet das Versicherungsverhältnis vor
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- Ablauf der Versicherungsperiode oder
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch tragsparteien spätestens drei Monate vor wird es nach Beginn rückwirkend aufge
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- hoben oder ist es von Anfang an wegen
seiner Vertragserklärung, aber vor Ver jahres eine Kündigung zugegangen ist. arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt
tragsannahme der Versicherer Fragen in
Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. 8.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen dem Versicherer der Beitrag oder die
Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit
und 80 VVG.
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so gelten die von mehr als drei Jahren zum Ablauf des
§§ 131, 19, 20, 21 VVG. Danach kann der dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
Versicherer den Vertrag kündigen und auch unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten vom Versicherungsnehmer 12 Obliegenheiten
leistungsfrei sein.
gekündigt werden. Dem Versicherungsnehmer obliegt es,
Wird der Vertrag von einem Vertreter des
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind Die Kündigung muss dem Versicherer spä- 12.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und testens drei Monate vor dem Ablauf des
12.1.1 das Fahrpersonal sorgfältig auszu-
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
wählen, über die Obliegenheiten nach Zif-
und Arglist des Versicherungsnehmers zu fer 7.2 zu belehren, sie anzuweisen, diese
berücksichtigen. einzuhalten und laufend zu überwachen
Das Recht des Versicherers, den Vertrag
9 Folgebeitrag; Sanierung sowie die weiteren mit dem Versicherer
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- 9.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem verein- besonders vereinbarten Schadenverhü-
schung anzufechten, bleibt unberührt. barten Zeitpunkt der jeweiligen Versiche- tungsmaßnahmen einzuhalten;
51
[Seite 52]
12.1.2 nur einwandfreie und für den genheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, 18 Anzeigen; Willenserklärun
jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, ist der Versicherer von der Leistung frei, es gen; Anschriftenänderungen
Kräne/Hubgeräte sowie sonstiges Equip- sei denn, die Verletzung war weder für den
ment (einschließlich Seile, Gurte) zu ver- Eintritt oder die Feststellung des Versiche- 18.1 Form
wenden; rungsfalls noch für die Feststellung oder Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
12.1.3 dafür zu sorgen, dass für die Auf- den Umfang der Leistungspflicht ursäch- langt ist und soweit in diesem Vertrag
tragsdurchführung erforderliche Genehmi- lich. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche- nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
gungen vorliegen und behördliche Auf rungsnehmer die Obliegenheit arglistig für den Versicherer bestimmten Erklärun-
lagen eingehalten werden; verletzt hat. gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
12.3.2 Bezieht sich die Verletzung von verhältnis betreffen und die unmittelbar
12.1.4 Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
sorgfältig auszuwählen und zu überwa- Obliegenheiten auf eine nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- Textform abzugeben.
chen und darauf hinzuwirken, dass auch
sie die Obliegenheiten nach Ziffer 12.1.1 oder Aufklärungsobliegenheit wie z. B. Erklärungen und Anzeigen sollen an die
bis 12.1.3 erfüllen; nach Maßgabe von Ziffer 12.2.1 bis 12.2.3 Hauptverwaltung des Versicherers oder an
oder 12.2.6, wird der Versicherer auch ohne die im Versicherungsschein oder in dessen
12.1.5 Veränderungen der dem Versicherer gesonderte Mitteilung der Rechtsfolge an Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-
zur Kenntnis gebrachten und durch Beson- den Versicherungsnehmer von der Leistung le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
dere Vereinbarung in den Versicherungs- frei. lungen über den Zugang von Erklärungen
schutz einbezogenen Geschäftsbedingun- und Anzeigen bleiben unberührt.
gen, Individualvereinbarungen, Dokumente,
Frachtpapiere oder sonstiger die Haftung 18.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
des Versicherungsnehmers betreffende Ver- 13 Zahlung der Entschädigung Namensänderung
einbarungen dem Versicherer unverzüglich Die Auszahlung des Entschädigungsbetra- Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
mitzuteilen; ges erfolgt an den Versicherungsnehmer. rung seiner Anschrift oder seines Namens
12.1.6 Gesetze, Verordnungen, behördliche Der Versicherer ist jedoch berechtigt, Zah- dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet
Anordnungen oder Verfügungen, berufsge- lungen unmittelbar an den ersatzberech- § 13 VVG Anwendung.
nossenschaftliche Vorschriften oder sonsti- tigten Geschädigten zu leisten.
ge Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
12.2 nach Eintritt eines Versicherungsfalls
19 Vollmacht des Versicherungs
14 Selbstbeteiligung vertreters
12.2.1 jeden Schadenfall oder geltend
Der Versicherungsnehmer hat je Schaden- Erklärungen des Versicherungsnehmers
gemachten Haftungsanspruch dem Versi-
fall eine Selbstbeteiligung von 250 Euro zu
cherer unverzüglich, spätestens innerhalb Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
tragen. Er ist verpflichtet, sie unverzüglich
eines Monats, zu melden und alle zur mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-
Beurteilung notwendigen Unterlagen vor- auszugleichen, wenn der Versicherer an
einen Dritten Zahlung geleistet hat. gebene Erklärungen entgegenzunehmen
zulegen;
betreffend
12.2.2 für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen, dem Versicherer 19.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf
15 Regressansprüche des eines Versicherungsvertrages;
jede notwendige Auskunft zu geben und
etwaige Weisungen zu befolgen; Versicherers 19.1.2 ein bestehendes Versicherungsver-
12.2.3 den Versicherer unverzüglich zu Der Versicherer ist berechtigt, gegen Fahrer hältnis einschließlich dessen Beendigung;
benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Versi- 19.1.3 Anzeige- und Informationspflichten
ihn im Zusammenhang mit einer versicher- cherungsnehmers Regress zu nehmen, vor Abschluss des Vertrages und während
ten Tätigkeit vorgegangen wird, und die wenn diese den Schaden vorsätzlich oder des Versicherungsverhältnisses.
erforderlichen Rechtsmittel oder Rechts grob fahrlässig verursacht haben. Bei grob
fahrlässig verursachten Schäden wird der 19.2 Erklärungen des Versicherers
behelfe, insbesondere Widerspruch gegen
Mahnbescheide, einzulegen; Versicherer vor Geltendmachung der Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
Ansprüche das Einverständnis des Versiche- mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
12.2.4 ohne Einwilligung der Versicherer rungsnehmers einholen. Versicherungsscheine oder deren Nachträge
keine Versicherungs- oder Regressansprü- dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
che abzutreten;
19.3 Zahlungen an den Versicherungs
12.2.5 sich auf Verlangen und Kosten der 16 Eigentumsübergang vertreter
Versicherer auf einen Prozess mit dem
Die Rechte an beschädigten oder zerstör- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
Anspruchsteller einzulassen und dem Versi-
ten Gütern gehen nur dann auf den Versi- mächtigt, Zahlungen, die der Versiche-
cherer die Prozessführung zu überlassen;
cherer über, wenn dieser das ausdrücklich rungsnehmer im Zusammenhang mit der
12.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden erklärt. Der Versicherer übernimmt keine Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-
Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an Haftung aus dem Vorhandensein oder sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-
der Ladung der zuständigen Polizeidienst- Zustand der beschädigten oder zerstörten men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
stelle und dem Versicherer unverzüglich Güter. muss der Versicherungsnehmer nur gegen
anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schä- sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
den über 5.000 Euro und solchen, deren kung bei der Vornahme der Zahlung kannte
Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den 17 Kündigung im Versicherungs oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
nächstzuständigen Havariekommissar zu kannte.
benachrichtigen und dessen Weisungen zu fall
befolgen oder dem Versicherer den Trans- Nach Eintritt eines Versicherungsfalles
portmittelunfall so frühzeitig mitzuteilen, können beide Parteien den Versicherungs-
dass dieser einen Havarie-Kommissar
20 Anwendbares Recht; Mei
vertrag kündigen. Die Kündigung ist in
beauftragen kann; Textform zu erklären. Sie muss spätestens nungsverschiedenheiten und
12.2.7 Regressansprüche gegen Dritte zu einen Monat nach dem Abschluss der Gerichtsstand
wahren und die Reklamationsfristen zu Verhandlungen über die Entschädigung 20.1 Auf diesen Versicherungsvertrag
beachten. zugehen. Der Versicherer hat eine Kündi- findet deutsches Recht Anwendung, ins-
gungsfrist von einem Monat einzuhalten. besondere die Vorschriften des Versiche-
12.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann
verletzung rungsvertragsgesetzes (VVG).
er bestimmen, dass seine Kündigung sofort
12.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam 20.2 Meinungsverschiedenheiten
oder einer seiner Repräsentanten diese wird, spätestens jedoch zum Schluss der Treten Meinungsverschiedenheiten zwi-
oder sonst vertraglich vereinbarte Oblie- laufenden Versicherungsperiode. schen dem Versicherungsnehmer und dem
52
[Seite 53]
Versicherer auf, kann sich der Versiche- cherer unterliegt der Aufsicht der Bundes- triebes zum Zeitpunkt der Klageerhebung
rungsnehmer jederzeit an die Beschwerde- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. unbekannt sind, ist der Gerichtsstand
stelle des Versicherers wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- Münster (Westfalen).
LVM Versicherung aufsicht (BaFin)
Kolde-Ring 21 Sektor Versicherungsaufsicht
48151 Münster Graurheindorfer Straße 108 21 Schlussbestimmung
Tel.: 0800 5863876 (kostenfrei) 53117 Bonn 21.1 Die Bestimmungen des Vertrages gel-
E-Mail: beschwerde@lvm.de Tel.: 0800 2 100 500 ten nur, soweit nicht die zwingende
Außerdem stehen dem Versicherungsneh- E-Mail: poststelle@bafin.de gesetzliche Pflichtversicherungsvorschrift
mer insbesondere folgende weitere Internet: https://www.bafin.de gemäß § 7a Güterkraftverkehrsgesetz
Beschwerdemöglichkeiten zu: Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle (GüKG) mit den dort genannten Beschrän-
und kann einzelne Streitfälle nicht ver- kungen und Summen entgegen steht.
20.3 Versicherungsombudsmann e.V.
bindlich entscheiden. 21.2 Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer sanktionen bzw. Embargos
um einen Verbraucher oder um eine Person 20.5 Rechtsweg
handelt, die sich in verbraucherähnlicher Es besteht zudem die Möglichkeit, den Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
Lage befindet, gilt: Rechtsweg zu beschreiten. tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangele- 20.6 Klagen gegen Versicherungsnehmer Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
genheiten kann sich der Versicherungsneh- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
mer an den Versicherungsombudsmann e.V. oder der Versicherungsvermittlung gegen bzw. Embargos der Europäischen Union
wenden. den Versicherungsnehmer ist ausschließlich oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
Versicherungsombudsmann e.V. das Gericht örtlich zuständig, in dessen gegenstehen.
Postfach 080632 Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
10006 Berlin der Klageerhebung seinen Wohnsitz, seine oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Tel.: 0800 3696000 Fax.: 0800 3699000 Niederlassung oder seinen Sitz, in Erman- Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
E-Mail: beschwerde@versicherungsom- gelung eines solchen seinen gewöhnlichen dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
budsmann.de Aufenthalt hat. päischen Union oder der Bundesrepublik
Internet: www.versicherungsombudsmann.de 20.7 Klage gegen Versicherer Deutschland entgegenstehen.
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine Für Klagen gegen den Versicherer ist das
unabhängige und für Verbraucher kosten- Gericht am Ort der zuständigen geschäfts-
frei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Ver- führenden Stelle des Versicherers zuständig.
sicherer hat sich verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 20.8 Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungs-
verlegung
20.4 Versicherungsaufsicht
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
Wenn der Versicherungsnehmer mit der nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
Betreuung des Versicherers nicht zufrieden gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz
ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich bes ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz
auch an die Bundesanstalt für Finanz- oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der
dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versi- Sitz oder die Niederlassung des Gewerbe-
53
[Seite 54]
Satzung
[Fassung 09/2023]
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat
jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh-
die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6
schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per-
dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen.
ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich-
I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats-
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts-
bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte
das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied
1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen
ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags-
einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen
im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver-
sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis
LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder-
rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver-
lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach
(Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange-
Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts-
mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus-
versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt
4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des
sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes.
5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf-
a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger
zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des
C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal-
beteiligen,
Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum
gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber
Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen.
c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des
vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl-
tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der
die mit Versicherungsgeschäften in
gewählten Stellvertreter aus seinem Amt
unmittelbarem Zusammenhang stehen,
A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von
e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus-
men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen.
anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal-
Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf-
chem Zusammenhang steht, zu beteiligen.
2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal-
In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für
Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss-
gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü-
Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm-
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des
Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf-
§ 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit-
Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten
Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann
gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie-
leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im
II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge-
und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen
§3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen
1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen
einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell-
in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen
rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats-
fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit
nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese
mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet.
a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte
deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7
b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an
jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des
A 100 (09/2023)
gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli-
des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder
54
[Seite 55]
telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell-
schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des
ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates.
glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von
abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung
eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand-
einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt
unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung.
elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer
2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind,
Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14
3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor-
mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die
Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei-
nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse
Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,
anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher
rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst.
nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine
mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine
rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen-
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich-
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los.
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August.
4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm-
Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie-
jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen
glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel
hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah-
rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu.
glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder-
schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die
vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16
einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am
Der Mitgliederversammlung steht die Ent-
Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten
scheidung über Beitragserhöhungen inso-
gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die
weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung
schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit-
für bestehende Versicherungsverhältnisse
den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der
erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon
Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung.
sind Beitragserhöhungen aufgrund von
unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner
5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart
Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun-
den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund
Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange-
§ 12 berechtigt ist.
hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver-
vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17
Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver-
Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt
vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend.
Angabe der Nummer des Versicherungs-
§8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss
1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch-
sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen
im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder-
treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB)
§ 18
unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona-
dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab-
2. Das Stimmrecht kann auch durch einen
oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver-
Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des
2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und
Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die
Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat
beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht
derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen.
die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts-
muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder-
stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des
langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des
nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt all-
jährlich in den ersten acht Monaten des
§9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in
Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über
55
[Seite 56]
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung
des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden
schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung
Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung
V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal-
Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten.
Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs-
schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn
§ 19 erstattung berücksichtigt werden.
1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss
abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch
tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für
ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder
§ 21
lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs-
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach
a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht-
überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde
der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder
nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder
b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche
Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder
überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre-
bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir-
2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung
eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan-
lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder
Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung
in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch
Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im
wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan-
sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat.
wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs-
deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung
im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis-
Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das
Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen.
schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel
seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für
in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän-
Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen-
nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für
zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der
aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen
anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich.
anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung
Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse
Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins
Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24
zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver-
Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm-
Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier
und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist
mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch-
und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12
die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung
vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
können auch mit Wirkung für bestehende behörde.
Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 20 2. Über die Verwendung des bei der
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus-
und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver-
dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die
verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen
der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen.
tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können
Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche-
zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch
gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für
2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom
für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen:
erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007.
auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem
verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi-
nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach
genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden-
rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige
Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf-
beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver-
rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche
56
[Seite 57]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
LVM LebensversicherungsAG
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das jeweils verantwortliche LVM Versiche-
rungsunternehmen (LVM) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für die Verarbeitung verant-
wortlichen Stelle geltend machen. Die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise und weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/
datenschutz.
Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich?
Für die Verarbeitung ist das LVM-Versicherungsunternehmen verantwortlich, bei dem Sie ein konkretes Versicherungsprodukt beantragt haben. Sie erreichen
den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., oder die LVM Lebensversicherungs-AG unter folgender Anschrift:
Kolde-Ring 21
48126 Münster
Tel.: 0251 702-0, E-Mail: info@lvm.de
Wo können Sie sich über den Datenschutz informieren?
Sie können allgemeine Fragen zum Thema Datenschutz an das Team Datenschutz unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutz“ oder
per E-Mail an datenschutz@lvm.de richten.
Wie erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten der LVM?
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail
unter datenschutzbeauftragter@lvm.de.
Warum benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um prüfen
zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer
Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam-
ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, Vertragsergänzungen, für Ermessensentscheidungen oder für umfassende
Auskunftserteilungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, benötigen wir die von Ihnen
gemachten Angaben zur Prüfung des Haftungsgrundes und der Haftungshöhe.
Werden Ihre Daten für andere Zwecke genutzt?
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen auch, um berechtigte Interessen der LVM oder von Dritten zu wahren. Dies
kann insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der LVM und der Kooperationspartner sowie für
Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, verpflich-
tende Auskunft gegenüber Behörden, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Beratungspflicht.
Weiterhin können wir Ihre Daten verarbeiten, sofern Sie Ihre Rechte nach Kapitel 3 der DSGVO gegenüber der LVM geltend machen. Dies umfasst insbeson-
dere die Negativauskunft bei einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Woher erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten?
Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir insbesondere durch Sie im Rahmen der Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf des Versiche-
A 102L (02/2026)
rungsproduktes. Daneben können wir Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich bei der Deutsche
Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten genannten Wirtschaftsauskunfteien.
57
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Wann löschen/sperren wir Ihre gespeicherten Daten?
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
personenbezogene Daten so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen von
gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und
dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre.
Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten, Nachmeldefristen
oder Leistungsversprechen unsererseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung und können auch nicht
weiterverarbeitet werden. Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen zurückgreifen wollen oder müssen, können gesperrte Daten nach einem
Prüfprozess durch das Team Datenschutz im Kundeninteresse für einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden. Angebote und Anträge, die nicht
zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, werden 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern diese nicht mehr, beispielsweise für aktuelle
Vertragsverhandlungen, benötigt werden.
Welche Rechtsgrundlagen liegen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Grunde?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis von Art.
6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung erfolgen, so ist Art.
6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten im Rahmen des berechtigen Interesses der LVM beziehen wir uns auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet, z.B. Gesundheitsdaten, so sind insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit.
a i.V.m. Art. 7 DSGVO maßgeblich. Für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO einschlägig.
Gibt es weitere Regelungen für die Verarbeitung?
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenannten Code
of Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder direkt unter
datenschutz@lvm.de anfordern.
Die oben genannten Gesellschaften haben sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln verpflichtet.
Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer aus?
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. bei
Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
im Antrag benannten, früheren Versicherer erfolgen.
Wann holen wir Auskünfte über Ihre Bonität ein?
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei
Verein Creditreform Münster, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster,
Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden,
sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, fragen wir bei
Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeines Zahlungsverhalten ab. Ein berechtigtes Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn bereits vor
der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz bestehen soll. Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirt-
schaftsauskunftei Verein Creditreform Münster stellt Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Infoscore
Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese Informationen unter https://www.experian.de/icd-infoblatt zur Verfügung.
Gleiches gilt für Regressforderungen im Rahmen von Versicherungsschutzversagungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, so besteht insbesondere dann
ein berechtigtes Interesse, wenn die Anfrage zur Ermittlung eines vergangenen oder zukünftigen Schadens der Höhe nach dienlich ist.
Wann geben wir Ihre Daten an Dritte weiter?
Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, übermittelt unser Unternehmen die notwendigen Daten
an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und Beratung benötigten Umfang.
Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder Unter-
stützungsleistungen im Schadenfall. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
Internetseite unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen.
Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit
dies für die Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere Informationen unter den
eingangs genannten Kontaktinformationen beim Verantwortlichen oder Team Datenschutz anfordern.
Verarbeitung innerhalb der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der Gruppe verbundenen
Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Unternehmensgruppe besteht,
können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die
Unternehmen, die an einer zentralisierten Verarbeitung teilnehmen. Die jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/datenschutz abrufen
oder unter datenschutz@lvm.de anfordern.
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Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir Daten an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung
nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien
(z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. In wenigen Ausnahmen können wir Daten in Drittstaaten auf Grundlage von Art. 49 DSGVO übermitteln.
Sie können weitere Informationen beim Verantwortlichen oder beim Team Datenschutz unter den eingangs genannten Kontaktinformationen anfordern.
Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft): Für Versicherungsprodukte der Sparten Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sach,
Unfall wird zur Unterstützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung, bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch das HIS eingesetzt. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS
erforderlich. Über eine Meldung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen zum HIS.
Verimi GmbH, Oranienstraße 91, 10969 Berlin: Bei online durchgeführten Vertragsabschlüssen oder Vertragsänderungen nutzen wir zur Identifizierung und
Verifizierung den Dienstleister Verimi GmbH. Damit Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann, übermitteln wir hierfür bestimmte personenbezogene
Daten (z.B. Stammdaten, Vertragsdaten) an die Verimi GmbH. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der Verimi GmbH.
Gibt es automatisierte Entscheidungsprozesse?
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu Schäden entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung
des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über unsere Leistungspflicht auf Basis von
verabschiedeten Regeln. Sollten vollautomatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einflussnahme durchgeführt werden, werden Sie mit der Rückmeldung
darauf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben das Recht, weitere Informationen über Art und
Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen.
Welche Rechte haben Sie gegenüber der LVM?
Ihre Rechte können Sie unter der eingangs angegebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle oder beim Team Datenschutz über den eingangs angegebenen
Kontaktweg geltend machen.
Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen.
Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen.
Widerspruchsrechte: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu
widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonde-
ren Situation Gründe ergeben, die gegen die Verarbeitung sprechen.
Wo können Sie sich über den Datenschutz beschweren?
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den eingangs genannten Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Datenschutzaufsichts-
behörde zu wenden. Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter
LDI NRW
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf.
59
[Seite 60]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS).
Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter-
stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung
eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen gespeichert
sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende
Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen
(HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung
zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie
stellt den Versicherungs-unternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den
dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt
(z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gege-
benenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten,
die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies
z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf.
z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und
Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche
Ermittlungsbehörden.
• Dauer der Datenspeicherung
o Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
o Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
• Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
o Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach
erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung
der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
o Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
Speicherung gelöscht.
A 099 (04/2025)
60
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Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis
18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1,
65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen
welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfor-
dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf,
da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS
GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der
Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt
(z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver-
meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS
GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten:
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter
folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de.
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Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018)
I. Einleitung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und
Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt
sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die
den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen.
Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten
zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte
zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche-
rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf-
gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen.
Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten-
verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.
Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs-
spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft
verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der
Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen.
Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit
den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend
einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen-
internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen-
spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten
sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung.
Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und
Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte
und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über
die Verhaltensregeln informiert.
Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden.
Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und
Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu
deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst
an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.
Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche-
rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten
Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.
Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie
möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh-
mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni-
veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten-
schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten
im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen
getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders
datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln
ihre Gültigkeit.
Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft.
II. Begriffsbestimmungen
Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
gesetzes.
Darüber hinaus sind:
Unternehmen:
A 101 (06/2020)
die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in
einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen,
einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind,
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Versicherungsverhältnis:
Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen
Verpflichtungen,
Betroffene Personen:
Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft verarbeitet werden,
Versicherte:
- Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens,
- versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen,
Antragsteller:
Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig
davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt,
weitere Personen:
außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen,
deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs-
verhältnisses verarbeitet,
Geschädigte:
Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche-
rung,
Datenverarbeitung:
Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen
durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der
Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten,
Datenerhebung:
das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen,
Automatisierte Verarbeitung:
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
Automatisierte Entscheidung:
Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird,
ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat,
Stammdaten:
die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf,
Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und
Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte
Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die
elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für
Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten
Beispielen vergleichbare Daten,
Dienstleister:
andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen,
Auftragsverarbeiter:
eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant-
wortlichen Unternehmens verarbeitet,
Vermittler:
selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder
-makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
Schutzwürdige Interessen:
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz-
licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum
Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten.
(2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die
EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 2 Zwecke der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit
dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur
Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem
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Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten
Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht-
versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück-
versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für
versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung
gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-
forschung.
(2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck-
bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig
ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die
betroffenen Personen eingewilligt haben.
Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung
(1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten.
(2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene
Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer
Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der
Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung
genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei
wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen.
(3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf
dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende
oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
(4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz-
konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2).
Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter
Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei-
tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse-
nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten
können, dass
1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere
Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten.
2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität).
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können
(Verfügbarkeit, Belastbarkeit).
4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität).
5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und
verändert hat (Revisionsfähigkeit).
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku-
mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
(2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes
Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der
getroffenen Maßnahmen.
Art. 5 Einwilligung
(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei-
gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese
freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit
besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss
die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder-
lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen
Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender
Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt.
(3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die
betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung
sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind.
Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer
Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung
nicht erbracht werden kann.
(5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho-
ben, dass sie ins Auge fällt.
(6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so
dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen
wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt.
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(7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
bestätigen.
Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten
(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben
über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord-
nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer
Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere
wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise
für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung.
(3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur
Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens
oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise
zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten
Krankenversicherers.
(4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch
dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist.
(5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen
der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans-
port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande
sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist.
(6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis-
tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln.
IV. Datenerhebung
Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
(1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die
Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt.
(2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich
einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von
Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach
Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung
oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen
nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im
Leistungsfall benötigt werden.
(3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung
ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht,
h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der
Daten und die Folgen der Nichtangabe und
j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr
erlangt haben.
Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen
(1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung,
Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung
von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche-
rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der
Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht.
Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben
werden.
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(2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer
Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG,
soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei
Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen.
(3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die
betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach
der ersten Erlangung der Daten informiert werden über:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde,
i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und
k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information
spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der
Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn
dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens
zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die
Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei-
cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer
wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird.
(5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn:
– sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von
Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations-
erteilung überwiegt oder
– das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde.
Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das
Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür.
V. Verarbeitung Personenbezogener Daten
Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe
(1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die
Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit
bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B.
Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren
verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des
Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und
die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist.
(2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den
jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
(3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss
oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste
aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter
Form bekannt.
(4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame
Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln.
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Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung
(1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs-
mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und
entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen,
Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus.
(2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen
Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den
Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen.
(3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder
Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich –
pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt
entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren
Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie
beispielsweise Gebäuden übermittelt werden.
(4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener
Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die
Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der
Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum
gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten
Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels-
weise:
– die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister,
– die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2,
– die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister
und
– Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten.
Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der
Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations-
merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese
Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies
erfordert.
(5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen,
wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck
entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
erforderlich ist.
(6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers
angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte
Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich
ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser
Verhaltensregeln verarbeitet worden sind.
(7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung.
Art. 11 Scoring
Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 12 Bonitätsdaten
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
getroffen.
(2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder
im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in
folgenden Fällen gegeben:
1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages,
2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,
3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie-
rende Rabatte in der Kfz-Versicherung.
(3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen
gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn
dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung
nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng-
lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft,
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wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des
eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt.
(4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde-
ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich.
(6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das
Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung
getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung
mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung
mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh-
mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre
Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech-
ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut
geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend.
(7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert.
(8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren,
die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert
wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG
beachtet.
Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS)
(1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein
Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä-
rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen.
Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien.
(2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei
Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in
einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre
Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein.
(3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes
Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde-
ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht
überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der
betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der
Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von
einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist
hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda-
ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet
werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli-
chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden
ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder
dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen vorsieht, zulässig.
(4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS
unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung
die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den
Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben.
(5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung
einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung
im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung
bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und
den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können.
(6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden-
den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und
Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS
eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser
Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist
nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen
Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben.
(7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die
Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche-
rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu
Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem
Jahr der Antragstellung gelöscht.
(8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen
detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus.
Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten
(1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei
Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts-
68
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angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen
Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der
Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu
treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
(2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die
Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem
Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung
relevant sind.
(3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von
fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach
Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die
Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre.
(4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über
die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche-
rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht
hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent-
bindungserklärung eingeholt.
(5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt
unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die
Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset-
zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung
zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs-
und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält.
Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern
(1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele-
vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Angaben erforderlich sind:
1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen
in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung,
2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel,
3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer,
4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten.
In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die
betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und
Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen
Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert.
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und
-erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung
von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden
zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen-
steht.
(3) Der Datenaustausch wird dokumentiert.
(4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich-
tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden-
freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird,
diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei-
heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche-
rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum
der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten
Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme
eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer
bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der
Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die
Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp-
fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der
Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige
Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende
des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1)
Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer
(1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter-
nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich
bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für
die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder
1)
Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen
aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10
Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen.
69
[Seite 70]
–verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie
etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
(2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person
dem Unternehmensinteresse entgegensteht.
Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen-
bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall
die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung
von Verfahrensabläufen.
c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung,
ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs-
zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in
Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
(3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz
2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung)
verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die
betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene
Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen
einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der
Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie
tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.
VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und
Meinungsforschung
Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung
(1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f)
Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet.
(2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider-
sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft
zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 19 Marktumfragen
(1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen durch.
(2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis
der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens
vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere
festzulegen:
a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck
der Umfrage möglich anonymisiert werden,
b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die
Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist
(z. B. Folgebefragungen), erfolgen.
(3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs-
umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der
Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo-
nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt.
(4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als
Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet
sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen
Regelungen.
Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten
Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen
Verschwiegenheitspflichten hingewiesen.
(2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines
Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen
die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei
Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität
(Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der
Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter
70
[Seite 71]
steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung
grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das
Unternehmen selbst angeboten.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen
des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.
(4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis-
tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler
dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt.
Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend.
(5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich
nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben
hiervon unberührt.
VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche
Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag
(1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag
verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung,
Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von
Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28
Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende
Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü-
fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel
durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
(2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten
Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei
Bedarf beratend mitwirken.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur
Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben
betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen-
gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden.
Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen
erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur
Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung
(1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort-
lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des
Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit
der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport-
dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen
Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts-
abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und
Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person
aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt,
dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim
Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister
erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-
sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
(4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die
mindestens folgende Punkte enthalten muss:
– Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters;
– Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder
genutzt werden;
– Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht;
– Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh-
men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen.
(5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert.
(6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche
durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden
erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe-
nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch
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haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte-
nen Schaden verantwortlich ist.
(7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen
übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages,
können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für
Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene
Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung
des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden.
(9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von
deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt.
(10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen
Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits-
pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen
1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver-
schwiegenheit zu verpflichten.
Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen
(1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke
gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten.
(2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer
vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-
Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen
Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils
verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt.
(4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen
geltend machen.
VIII. Rechte der betroffenen Personen
Art. 23 Auskunftsanspruch
(1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und
sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.
(2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts-
ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh-
men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa-
tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche
Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht.
(3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die
betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer
(geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an
die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt.
(4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein
Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
(5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden-
portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format
zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder
die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch
mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde.
(6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim-
nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden.
(7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das
Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht
gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die
Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah-
rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups).
(8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts-
erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung
der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde,
insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol-
gung beeinträchtigen würde.
(9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti-
kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts-
verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort-
lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher.
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Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen,
wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe
automatisierter Verfahren erfolgt.
(2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat.
Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und
die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses
gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten.
(3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
(4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen
anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher-
heit der Übermittlung erfüllt werden können.
(5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten
anderer Personen beeinträchtigt würden.
Art. 24 Anspruch auf Berichtigung
Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt.
Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein:
a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird,
b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen,
c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die
betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
oder
d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten
Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes-
sen nur noch verarbeitet:
a) mit Einwilligung der betroffenen Personen,
b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten.
(3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet,
bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 24b Löschung
(1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig
war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der
Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung
erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen
Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-
Grundverordnung erhoben worden sind.
(2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän-
den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem
Verlangen erfassten Daten zu löschen sind.
(3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind:
a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah-
rungspflichten,
b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke,
c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur
Aufarbeitung des Holocaust) oder
d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das
Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo-
gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren
Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
(1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf
Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten,
es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum
Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben
muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger.
(2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen
erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet.
(3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen
der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt.
73
[Seite 74]
Art. 24d Frist
(1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann
um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.
IX. Einhaltung und Kontrolle
Art. 25 Verantwortlichkeit
(1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
beachtet werden.
(2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich
personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens
sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und
Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte
können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
hinaus.
Art. 26 Transparenz
(1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer
und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
gestellt.
(2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis).
Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich-
nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den
betroffenen Personen.
Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun-
gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung:
a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden
Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung
gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels-
weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung.
b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel
Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung
oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog.
Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables).
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür
werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch-
führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird.
Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz
(1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die
Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln.
Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung.
(2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher
Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und
werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa-
tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit.
(3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen-
digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen.
(4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes.
(5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer-
den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den
Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme
erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
(6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den
Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der
anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten.
(7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des
Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
(8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie
können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten
und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.
74
[Seite 75]
Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen
(1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen
datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von
einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch
noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der
Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in
geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich
umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe
schaffen.
(3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts-
behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen
Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder
Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen
72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung
führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte
und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem
Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt.
(2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen-
hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der
Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
(3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für
ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren-
lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen
ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem
technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit.
(4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter
Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere
Informationen,
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet-
zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen
nachteiligen Auswirkungen.
(6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu
unterrichten.
(7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie
stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen
Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens.
X. Formalia
Art. 30 Beitritt
(1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt
des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
(2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden,
werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit
der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
(3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine
Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die
Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen-
tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem
die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Art. 31 Evaluierung
Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens
aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012.
75
[Seite 76]
Liste der Dienstleister
Stand: 1. Januar 2026
Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz
Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen
\ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG
\ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH
\ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH
\ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH
\ LVM Vermittlungs GmbH
Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen
der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung
IT-Dienstleistungen/Anwendersupport
Wartung von Systemen/Anwendungen
Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost
LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung
Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und
Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland),
Austausch der elektronischen Versicherungs-
bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden,
Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung
von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis,
GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von
schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im
Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko
und Einschätzung von Umweltrisiken,
Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs-
und Entwicklungsverträge
Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse-
Microsoft Ireland Operation Ltd.
tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen
Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und
Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach
Cyberangriffen
Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und
Vds Schadenverhütung GmbH
Leistungsfall
Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für
Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall-
Verisk Med GmbH
Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von
Sozialversicherungsträgern
Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur
COREVAS GmbH & Co. KG
Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden
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[Seite 77]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung,
GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen,
Erstellung von Bescheinigungen
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme
PAV Card GmbH
an der Telematikinfrastruktur
LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum
GDV Dienstleistungs-GmbH
internationalen Austausch von
(Steuer-)Informationen, Riester-Service
LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“
GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“
LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
GDV Dienstleistungs-GmbH
Rentenbezugsmitteilungen
LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von
GDV Dienstleistungs-GmbH
gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren
77
[Seite 78]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
LVM LebensversicherungsAG
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das jeweils verantwortliche LVM Versiche-
rungsunternehmen (LVM) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für die Verarbeitung verant-
wortlichen Stelle geltend machen. Die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise und weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/
datenschutz.
Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich?
Für die Verarbeitung ist das LVM-Versicherungsunternehmen verantwortlich, bei dem Sie ein konkretes Versicherungsprodukt beantragt haben. Sie erreichen
den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., oder die LVM Lebensversicherungs-AG unter folgender Anschrift:
Kolde-Ring 21
48126 Münster
Tel.: 0251 702-0, E-Mail: info@lvm.de
Wo können Sie sich über den Datenschutz informieren?
Sie können allgemeine Fragen zum Thema Datenschutz an das Team Datenschutz unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutz“ oder
per E-Mail an datenschutz@lvm.de richten.
Wie erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten der LVM?
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail
unter datenschutzbeauftragter@lvm.de.
Warum benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um prüfen
zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer
Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam-
ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, Vertragsergänzungen, für Ermessensentscheidungen oder für umfassende
Auskunftserteilungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, benötigen wir die von Ihnen
gemachten Angaben zur Prüfung des Haftungsgrundes und der Haftungshöhe.
Werden Ihre Daten für andere Zwecke genutzt?
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen auch, um berechtigte Interessen der LVM oder von Dritten zu wahren. Dies
kann insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der LVM und der Kooperationspartner sowie für
Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, verpflich-
tende Auskunft gegenüber Behörden, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Beratungspflicht.
Weiterhin können wir Ihre Daten verarbeiten, sofern Sie Ihre Rechte nach Kapitel 3 der DSGVO gegenüber der LVM geltend machen. Dies umfasst insbeson-
dere die Negativauskunft bei einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Woher erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten?
Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir insbesondere durch Sie im Rahmen der Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf des Versiche-
A 102L (02/2026)
rungsproduktes. Daneben können wir Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich bei der Deutsche
Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten genannten Wirtschaftsauskunfteien.
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S 244 (09/2025) / S Transport 2025-09
Bedarfsgerechte Vorsorge
braucht fachkundige Beratung.
In der LVM-Versicherungsagentur
in Ihrer Nähe erhalten Sie beides.
LVM Versicherung
Kolde-Ring 21
48126 Münster
www.lvm.de