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[Seite 1]
Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
Gebäudeversicherung (BayProtect Gebäude 2023)
(Stand 01/2023 a)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (AVB
Gewerbe die Bayerische2022) ........................................................................................... 9
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss ............................................................................................................... 9
2. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung ................................................................................................................. 11
3. Dauer und Ende des Vertrages ..................................................................................... 11
4. Folgebeitrag .................................................................................................................. 12
5. Lastschriftverfahren...................................................................................................... 13
6. Ratenzahlung ................................................................................................................ 13
7. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................. 13
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers................................................................. 14
9. Gefahrerhöhung ........................................................................................................... 16
10. Überversicherung ......................................................................................................... 18
11. Mehrere Versicherer .................................................................................................... 18
12. Versicherung für fremde Rechnung ............................................................................. 20
13. Aufwendungsersatz ...................................................................................................... 20
14. Übergang von Ersatzansprüchen .................................................................................. 21
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall ....................................................................... 22
16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen ......................................................... 22
17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen.............................................. 22
18. Vollmacht des Versicherungsvertreters........................................................................ 23
19. Repräsentanten ............................................................................................................ 23
20. Verjährung .................................................................................................................... 23
21. Meinungsverschiedenheiten, zuständiges Gericht ...................................................... 24
22. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache ............................................................... 25
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung ........................................................ 26
1. Versicherte Gefahren und Schäden .............................................................................. 26
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 1
[Seite 2]
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .................................................. 27
3. Versicherte Sachen ....................................................................................................... 27
4. Daten und Programme ................................................................................................. 28
5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten .................... 29
6. Versicherungsort .......................................................................................................... 30
7. Versicherungswert und Versicherungssumme ............................................................. 31
8. Umfang der Entschädigung .......................................................................................... 33
9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ................................................................ 35
10. Sachverständigenverfahren .......................................................................................... 36
11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften........................................................... 38
12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände ..................................................................... 39
13. Wiederherbeigeschaffte Sache .................................................................................... 39
14. Veräußerung der versicherten Sachen ......................................................................... 40
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung ......................................... 41
1. Versicherte Gefahren und Schäden .............................................................................. 41
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .................................................. 43
3. Versicherte Sachen ....................................................................................................... 44
4. Daten und Programme ................................................................................................. 45
5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten .................... 46
6. Versicherungsort .......................................................................................................... 47
7. Versicherungswert und Versicherungssumme ............................................................. 47
8. Umfang der Entschädigung .......................................................................................... 49
9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ................................................................ 51
10. Sachverständigenverfahren .......................................................................................... 53
11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften........................................................... 54
12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände ..................................................................... 55
13. Wiederherbeigeschaffte Sachen .................................................................................. 55
14. Veräußerung der versicherten Sachen ......................................................................... 57
Allgemeine Bedingungen für die Sturm-Hagelversicherung .............................................. 58
1. Versicherte Gefahren und Schäden .............................................................................. 58
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 2
[Seite 3]
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .................................................. 59
3. Versicherte Sachen ....................................................................................................... 59
4. Daten und Programme ................................................................................................. 61
5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten .................... 62
6. Versicherungsort .......................................................................................................... 63
7. Versicherungswert und Versicherungssumme ............................................................. 63
8. Umfang der Entschädigung .......................................................................................... 65
9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ................................................................ 67
10. Sachverständigenverfahren .......................................................................................... 68
11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften........................................................... 70
12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände ..................................................................... 70
13. Wiederherbeigeschaffte Sachen .................................................................................. 71
14. Veräußerung der versicherten Sachen ......................................................................... 72
Zusatzbedingungen zur Gewerbegebäudeversicherung.................................................... 73
Teil A – Gemeinsame Klauseln für alle versicherten Gefahren....................................... 73
1. Versicherung zum gleitenden Neuwert ........................................................................ 73
2. Unterversicherungsverzicht.......................................................................................... 74
3. Grobe Fahrlässigkeit ..................................................................................................... 75
4. Obliegenheiten ............................................................................................................. 75
5. Gefahrenerhöhung, Versehensklausel ......................................................................... 76
6. Summen- und Konditionendifferenzdeckung............................................................... 76
7. Abweichungen zu den Versicherungsbedingungen ..................................................... 77
8. Besserstellungsklausel .................................................................................................. 77
9. Bedingungsweiterentwicklung ..................................................................................... 78
10. Terrorakte ..................................................................................................................... 78
11. Gebäudezubehör .......................................................................................................... 78
12. Sonstige Grundstücksbestandteile ............................................................................... 78
13. Schaukästen und Vitrinen............................................................................................. 79
14. Sachverständige, Sachverständigenverfahren .............................................................. 79
15. Versicherte Kosten ........................................................................................................ 80
16. Wiederaufbauregelung................................................................................................. 83
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 3
[Seite 4]
17. Prämienanpassungsklausel .......................................................................................... 83
18. Zusatzleistung ökologische Nachhaltigkeit ................................................................... 84
19. Sanktionsausschlüsse ................................................................................................... 85
20. Preisdifferenz-Versicherung ......................................................................................... 85
21. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) 86
22. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte. 87
23. Anerkennung ................................................................................................................ 87
24. Vorsorgeversicherungssumme ..................................................................................... 88
25. Summenausgleich ........................................................................................................ 88
26. Führung / Empfangs- und Erklärungsvollmacht ........................................................... 89
27. Zurechnung, Repräsentanten ....................................................................................... 89
28. Makler .......................................................................................................................... 89
29. Prozessführung ............................................................................................................. 89
30. Abschlagszahlung ......................................................................................................... 90
31. Verkehrssicherungsmaßnahmen .................................................................................. 90
32. Mietverlust ................................................................................................................... 90
33. Unverzügliche Aufräumung und Reparatur.................................................................. 90
Teil B Klauseln zur Feuerversicherung ............................................................................. 91
1. Überspannungsschäden durch Blitz und durch atmosphärische Elektrizität (Induktion)
unter Einschluss von Folgeschäden .............................................................................. 91
2. Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper und Meteoriten................................. 91
3. Sengschäden................................................................................................................. 91
4. Implosion ...................................................................................................................... 91
5. Verpuffung .................................................................................................................... 91
6. Sonstige Löschmedien .................................................................................................. 92
7. Feuerrohbauversicherung ............................................................................................ 92
8. Fehlalarm bei Rauchmeldern ....................................................................................... 92
9. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen ..................... 93
10. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen .................................. 93
11. Kosten zur Dekontamination von Erdreich ................................................................... 94
12. Verzicht auf Ersatzansprüche ....................................................................................... 95
13. Brandschutzanlagen ..................................................................................................... 95
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 4
[Seite 5]
14. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte ........................................................... 97
15. Nutzwärmeschäden...................................................................................................... 98
16. Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden) ................................................ 98
17. Regreßverzicht .............................................................................................................. 98
18. Benzinklausel (Garagenklausel) .................................................................................... 98
Teil C Klauseln zur Leitungswasserversicherung ............................................................... 99
1. Innenliegende Regenfallrohre ...................................................................................... 99
2. Bruchschäden an Gasrohren ........................................................................................ 99
3. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden ..................................................................... 99
4. Armaturen .................................................................................................................... 99
5. Medienverlust .............................................................................................................. 99
6. Rohrverstopfung (subsidiär) ......................................................................................... 99
7. Rohre unterhalb Bodenplatte ..................................................................................... 100
8. Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen)................................................................. 100
9. Rohre einer Geothermie-/ Erdwärmeanlage ............................................................. 100
10. Schwimmbecken und Schwimmhallen ....................................................................... 100
11. Bestimmungswidriger Flüssigkeitsaustritt aus ortsfesten Wasserlöschanlagen ........ 100
12. Brandschutzanlagen ................................................................................................... 101
13. Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück . 103
14. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem
Versicherungsgrundstück ........................................................................................... 104
15. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des
Versicherungsgrundstücks .......................................................................................... 104
16. Rohrpaket – Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Rohre .................................... 104
Teil D Klauseln zur Sturm- und Hagelversicherung...........................................................105
1. Außen angebrachte Sachen (subsidiär) ...................................................................... 105
2. Werbeanagen und Firmenschilder (subsidiär) ........................................................... 105
3. Aufräumungskosten für Bäume.................................................................................. 105
Teil E Klauseln zur Versicherung weiterer Elementargefahren .........................................105
1. Ausschluss Überschwemmung Zürs 4 ........................................................................ 105
Teil F Klauseln zur Versicherung Fahrzeuganprall,Rauch,Überschalldruckwellen ..............106
1. Selbstbehalt ................................................................................................................ 106
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 5
[Seite 6]
Teil G Klauseln zur Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik,
Aussperrung ..................................................................................................................106
1. Selbstbehalt ................................................................................................................ 106
2. Graffitischäden ........................................................................................................... 106
Teil H Klauseln zur Versicherung unbenannte Gefahren ..................................................106
1. Tierverbiss .................................................................................................................. 106
2. Selbstbehalt ................................................................................................................ 107
Teil I Klauseln zur Glasversicherung ................................................................................107
1. Werbeanlagen ............................................................................................................ 107
2. Arten ........................................................................................................................... 107
3. Versicherte Kosten ...................................................................................................... 107
Allgemeine Bedingungen zu Glasversicherung ................................................................108
1. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 108
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie ................................................ 108
3. Versicherte und nicht versicherte Sachen .................................................................. 108
4. Versicherte Kosten ...................................................................................................... 109
5. Versicherungsort ........................................................................................................ 110
6. Anpassung der Versicherungssumme ........................................................................ 110
7. Entschädigung der Sachleistung ................................................................................. 110
8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung .............................................................. 113
9. Wohnungswechsel...................................................................................................... 114
10. Besondere Gefahrenumstände (Gefahrerhöhung) / Mehrfachversicherung ............ 115
Besondere Bedingungen für die Versicherung Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschalldruckwelle.....................................................................................................116
1. Vertragsgrundlage ...................................................................................................... 116
2. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 116
4. Nicht versicherte Schäden .......................................................................................... 117
5. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche ........................................................ 117
6. Selbstbehalt ................................................................................................................ 117
7. Jahreshöchstentschädigung ....................................................................................... 117
8. Besonderes Kündigungsrecht ..................................................................................... 117
9. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 118
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 6
[Seite 7]
Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
Streik, Aussperrung........................................................................................................118
1. Vertragsgrundlagen .................................................................................................... 118
2. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 118
3. Nicht versicherte Schäden .......................................................................................... 119
4. Öffentlich-rechtliche Entscheidungsansprüche ......................................................... 119
5. Selbstbehalt ................................................................................................................ 119
6. Jahreshöchstentschädigung ....................................................................................... 119
7. Besonderes Kündigungsrecht ..................................................................................... 120
8. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 120
Besondere Bedingungen für die Versicherung Unbenannte Gefahren..............................120
Teil I Allgemeines .......................................................................................................120
Teil II Inhalt der Deckung unbenannte Gefahren .........................................................120
1. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 120
2. Ausschlüsse ................................................................................................................ 123
3. Versicherungsfall ........................................................................................................ 124
4. Selbstbehalt ................................................................................................................ 124
5. Entschädigungsgrenze ................................................................................................ 124
6. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 124
Besondere Bedingungen für die Versicherung weitere Elementarschäden .......................125
1. Vertragsgrundlagen .................................................................................................... 125
2. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 125
3. Überschwemmung, Rückstau ..................................................................................... 125
4. Erdbeben .................................................................................................................... 126
5. Erdsenkung, Erdrutsch ............................................................................................... 126
6. Schneedruck, Lawinen ................................................................................................ 127
7. Vulkanausbruch .......................................................................................................... 127
8. Besondere Obliegenheiten für die Gefahr Überschwemmung, Rückstau ................. 127
9. Wartezeit .................................................................................................................... 128
10. Selbstbehalt ................................................................................................................ 128
11. Jahreshöchstentschädigung ....................................................................................... 128
12. Besonderes Kündigungsrecht ..................................................................................... 128
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 7
[Seite 8]
13. Beendigung des Hauptversicherungsvertrag ............................................................. 128
Besondere Bedingungen für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen .................129
Teil I Allgemeines .......................................................................................................129
Teil II Inhalt der Deckung ............................................................................................129
1. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 129
2. Versicherungsfall ........................................................................................................ 132
3. Selbstbehalt ................................................................................................................ 132
4. Entschädigungsgrenze ................................................................................................ 133
5. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 133
Definition Gebäude und versicherte Sachen (Stand 01/2023)..........................................134
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 8
[Seite 9]
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022)
(Stand 01/2023 a)
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
Sinne des Satzes 1 stellt.
1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a. Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei
einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht-verletzung werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b. Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 1 kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober
Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,
der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich
auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Fest-stellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 9
[Seite 10]
c. Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach1 leicht fahrlässig
oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
abgeschlossen.
d. Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung gemäß 1.2.a, zum Rücktritt
gemäß 1.2.b. und zur Kündigung gemäß 1.2.c. sind jeweils ausgeschlossen, wenn
der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige
Anzeige kannte.
e. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt.
1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung gemäß Nr. 1.2 a., zum Rücktritt gemäß Nr. 1.2.b.
oder zur Kündigung gemäß Nr. 1.2.c. muss der Versicherer innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine
Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
geltend gemachte Recht begründen.
1.4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung gemäß Nr. 1.2.a, zum Rücktritt gemäß Nr. 1.2.b.
und zur Kündigung gemäß Nr. 1.2.c. stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
sind bei der Anwendung von Nr. 1.1. und 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung gemäß Nr. 1.2.a., zum Rücktritt
gemäß Nr. 1.2.b. und zur Kündigung gemäß Nr. 1.2.c. erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor
Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 10
[Seite 11]
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
2. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
2.1. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in der Nr. 3 und
Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2.2. Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der
vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 2.1 oder 2.2.
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins
zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als
erster Beitrag.
2.3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2.2 maßgebenden
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
2.4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem
nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen
vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die
Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Dauer und Ende des Vertrages
3.1. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen.
3.2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
zugegangen ist.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 11
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3.3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf
des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss
dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugehen.
3.4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
3.5. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der
Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos
Kenntnis erlangt.
4. Folgebeitrag
4.1. Fälligkeit
a. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
Versicherungsperiode fällig.
b. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums
bewirkt ist.
4.2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
zu verlangen.
4.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger
Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung
auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur
wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die
Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht
fristgerechten Zahlung hinweist.
b. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 12
[Seite 13]
Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
4.4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die
Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Nr. 2.4. bleibt
unberührt.
5. Lastschriftverfahren
5.1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat
der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
5.2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der
Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der
Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene
Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
Versicherungs-nehmer in Rechnung gestellt werden.
6. Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den
vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden
Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
7. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7.1. Allgemeiner Grundsatz
a. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der
Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode
nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
Versicherungsschutz bestanden hat.
b. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht
dem Versicherer der Beitrag zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 14]
7.2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
versicherten Interesse
a. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu
erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das
Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung
nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen hat.
b. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet,
weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer
vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht
dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
beendet, weil der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt
worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 15]
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.
8.2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
a. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -
anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- minderung
gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- minderung, soweit
für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
abhandengekommenen Sachen einzureichen;
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder
die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf
Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
billigerweise zugemutet werden kann.
jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige
aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 16]
und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene
Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
b. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten
zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 8.2.a. ebenfalls zu erfüllen,
soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich
ist.
8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 oder Nr. 8.2.
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-obliegenheit so ist der Versicherer
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
9. Gefahrerhöhung
9.1. Begriff der Gefahrerhöhung
a. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
wahrscheinlicher wird.
b. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht nur, vorliegen, wenn sich
ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat.
c. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.a. liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten
soll.
9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
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[Seite 17]
b. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
9.3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a. Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.a, kann der
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine
Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.b und 9.2.c bekannt, kann er den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b. Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen
oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag
als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 9.3.
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers
von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
seine Pflichten nach Nr. 9.2.a. vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer
zu beweisen.
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[Seite 18]
b. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.b. und Nr. 9.2.c. ist der Versicherer
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt a. Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem
Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt
war.
c. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten
Beitrag verlangt.
10. Überversicherung
10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend,
den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein
mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
11. Mehrere Versicherer
11.1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
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[Seite 19]
11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. 2.1 vorsätzlich
oder grob fahrlässig so ist der Versicherer unter den in Nr. 8 beschriebenen
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen
wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet
wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in
der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des
Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
Versicherer zugeht.
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[Seite 20]
b. Die Regelungen nach 2.4.a. sind auch anzuwenden, wenn die
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
Versicherungssummen und des Beitrags verlangen.
12. Versicherung für fremde Rechnung
12.1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das
Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das
gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
12.2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung
an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur
mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
12.3. Kenntnis und Verhalten
a. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse
das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht
zumutbar war.
c. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
13. Aufwendungsersatz
13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
des Versicherers macht.
b. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn
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[Seite 21]
diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
c. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Aufwendungsersatz nach 13.1.a. und 13.1.b. entsprechend kürzen.
d. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
e. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach 13.1.a erforderlichen
Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
f. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht
werden.
13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung
und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen
Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
b. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Kostenersatz nach 4.2.a. entsprechend kürzen.
14. Übergang von Ersatzansprüchen
14.1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei
denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durch-setzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 22]
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
15. Kündigung nach dem Versicherungsfall
15.1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie
muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
15.3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist
der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des
Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
Schadens als bewiesen.
b. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
17.1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag
nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten
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Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die
unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
und Anzeigen bleiben unberührt.
17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem
Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach
der Absendung des Briefes als zugegangen.
17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2. entsprechend Anwendung.
18. Vollmacht des Versicherungsvertreters
18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während
des Versicherungsverhältnisses.
18.2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
übermitteln.
18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte
oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
19. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
20. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
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Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
nicht mit.
21. Meinungsverschiedenheiten, zuständiges Gericht
21.1. Meinungsverschiedenheiten
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle
des Versicherers wenden:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Beschwerdemöglichkeiten zu:
a. Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person
handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in
Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den
Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000 E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online
(z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit
ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
b. Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden
ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er
sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der
Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 25]
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
21.2. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist
neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt,
kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder
die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
21.3. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung
gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig,
in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann
der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
22. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
(AFB die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -sofern vereinbart
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1. Versicherte Gefahren und Schäden Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a. Brand;
b. Blitzschlag;
c. Explosion;
d. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
1.2. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist
oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
1.3. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen
Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen
Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen
Schäden anderer Art gleich.
1.4. Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters
(Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen
Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
seiner Wandung nicht erforderlich. Schäden durch Unterdruck sind nicht
versichert.
1.5. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
b. Sengschäden; außer wenn diese dadurch verursacht werden, dass sich eine
versicherte Gefahr nach Nr. 1.1 verwirklicht hat;
c. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im
Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an
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Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
Gasdruck entstehen;
d. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die
Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Die Ausschlüsse nach Nr. 1.5.c und 1.5.d. gelten nicht für Schäden, die dadurch
verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr nach
Nr. 1.1. verwirklicht hat.
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
2.1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand.
2.2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch innere Unruhen.
2.3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
3. Versicherte Sachen
3.1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
a. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
b. beweglichen Sachen.
Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich
ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme.
3.2. Gebäude
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist.
3.3. Bewegliche Sachen
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
a. Eigentümer ist;
b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die
zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
c. sie sicherungshalber übereignet hat. Als bewegliche Sachen gelten auch in das
Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf
seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr
trägt
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3.4. Fremdes Eigentum
Über Nr. 3.3.b. und 3.3.c. hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es
seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem
Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf
in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden
Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
3.5. Versicherte Interessen
Die Versicherung nach Nr. 3.3.b., Nr. 3.3.c. und Nr. 3.4. gilt für Rechnung des
Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3.4. ist jedoch
für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers
maßgebend.
3.6. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
a. Bargeld und sonstige Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B.
Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen,
Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge,
unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen
Sachen, die dem Raumschmuck dienen;
b. Geschäftsunterlagen;
c. Modelle, Muster;
d. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
Zugmaschinen;
e. Hausrat aller Art;
f. Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
g. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt;
h. Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen.
4. Daten und Programme
4.1. Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme nach Nr. 4.2., 4.3. und 4.4. wird nur
geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem
die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.
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4.2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache
notwendig sind.
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache
notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache
zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich
sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und
Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit
gleichzusetzende Daten.
4.3. Daten und Programme als Handelsware
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten
Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der
der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
4.4. Sonstige Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position
Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig
hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle Daten,
die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.
4.5. Ausschlüsse
a. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht
lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit
befinden.
b. der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine
Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten
Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder
vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder
Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen
Lizenzerwerb)
5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten
5.1. Versicherbare Kosten
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer
Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles
notwendigen Aufwendungen für
a. Aufräumungs- und Abbruchkosten;
b. Bewegungs- und Schutzkosten;
c. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
d. Feuerlöschkosten.
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5.2. Aufräumungs- und Abbruchkosten Aufräumungs- und Abbruchkosten sind
Aufwendungen, für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs
stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum
nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.
5.3. Bewegungs- und Schutzkosten Bewegungs- und Schutzkosten sind
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt,
verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind
insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für
Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
von Öffnungen.
5.4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen Wiederherstellungskosten
von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles für die Wiederherstellung von Geschäfts-
unterlagen anfallen.
5.5. Feuerlöschkosten
Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur
Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für
Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind.
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der
Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer
vorher zugestimmt hatte.
6. Versicherungsort
6.1. Örtlicher Geltungsbereich
a. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese
Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort
entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang
beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
b. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten
Grundstücke.
6.2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht
in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.
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6.3. Bargeld und Wertsachen (Summe)
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur
in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag
bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der
Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu
der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
7. Versicherungswert und Versicherungssumme
7.1. Versicherungswert von Gebäuden
a. Der Versicherungswert von Gebäuden ist
aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinen insbesondere
durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart
ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd
entwertet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das
Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der
für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder
für das Altmaterial.
b. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude
sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert
nach Nr. 7.1.a bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der
gemeine Wert nach Nr. 7.1.a cc).
7.2. Versicherungswert beweglicher Sachen
a. Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
Betriebseinrichtung ist
aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie
neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch
einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad
bestimmten Zustand.
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cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im
Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner
Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die
Sache oder für das Altmaterial.
b. Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt
durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen
Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
c. Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und
Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende
Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption
geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei
Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert nach a) bb) oder
unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach a) cc).
d. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der
jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik
Deutschland;
bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis;
7.3. Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die
Umsatzsteuer einzubeziehen.
7.4. Versicherungssumme
a. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
Versicherungswert nach Nr. 7.1. und 7.2. entsprechen soll.
b. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für
die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen.
c. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme
nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung
zur Anwendung kommen.
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8. Umfang der Entschädigung
8.1. Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt
a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen
Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles;
b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall
entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden
angerechnet.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts
anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den
erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders
vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen
zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen
über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies
besonders vereinbart ist.
8.2. Neuwertschaden
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer
auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
(Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung
verwenden wird, um
a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es,
wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wiederhergestellt wird;
b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in
gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach
vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung
gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger
Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
c. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
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8.3. Zeitwertschaden
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei
beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt,
um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
8.4. Gemeiner Wert
Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen, versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf
den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,
einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraus-
setzungen nach Nr. 8.2.b. oder 8.2.c. erfüllt sind und die Wiederherstellung
notwendig ist.
8.5. Unterversicherung
a. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der
Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
dividiert durch den Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen
auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des
Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge
berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine
Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend
gekürzt.
b. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert
festzustellen.
c. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im
Anschluss von 8.5.a. und 8.5.b. anzuwenden.
8.6. Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine
Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
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8.7. Selbstbeteiligung
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
8.8. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b. bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze;
c. bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag
8.9. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
tatsächlich nicht gezahlt hat.
9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
9.1. Fälligkeit der Entschädigung
a. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum
Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
mindestens zu zahlen ist.
b. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird
fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
sichergestellt hat.
c. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für
Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene,
für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen
wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer
den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
9.2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 9.1.b.
geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens
des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
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9.3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht:
a. die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;
b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab
dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
c. der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist;
d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
9.4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 9.1., Nr. 9.3.a. und Nr. 9.3.b ist der
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
werden kann.
9.5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft;
c. eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte
10. Sachverständigenverfahren
10.1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und
Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
10.2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
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10.3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist
der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen
b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die
Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder
Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
steht.
c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernannt.
10.4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten
versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
10.5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
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[Seite 38]
gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder sie verzögern.
10.6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
10.7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt.
11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
11.1. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a. die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
b. während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine
genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
c. mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen,
sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur
Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
d. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über
sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen
und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt
werden oder abhandenkommen können.
Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen,
wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt
ferner nicht für Briefmarken.
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11.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 11.1. genannten Obliegenheiten, ist
der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
teilweise leistungsfrei.
12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 9 Nr. 1
a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
hat,
b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder
Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der
überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird
13.Wiederherbeigeschaffte Sache
13.1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der
Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich
in Textform anzuzeigen.
13.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist,
so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
13.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe
ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben;
nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
über;
b. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so
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[Seite 40]
kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die
Entschädigung zurückzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer
öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil,
welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung
entspricht.
13.4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in der Höhe der
Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
Fällen von Nr. 13.2. oder Nr. 13.3. bei ihm verbleiben.
13.5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
13.6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
13.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapiere
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat
der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das
Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die
Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus
den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
14. Veräußerung der versicherten Sachen
14.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer
seines Eigentums aus dem Versicherungs-verhältnis sich ergebenden Rechte
und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit
des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungs-periode entfällt, als
Gesamtschuldner.
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[Seite 41]
c. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,
wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
14.2. Kündigungsrechte
a. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
c. Im Falle der Kündigung nach 14.2.a. und 14.2.b. haftet der Veräußerer allein
für die Zahlung des Beitrags.
14.3. Anzeigepflichten
a. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c. Abweichend von 14.3.b. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn
ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige
hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
war und er nicht gekündigt hat.
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
(ALWB die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) - sofern vereinbart –
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - Leitungswasser
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
a. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
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aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit
verbundenen Schläuchen;
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln,
Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten
Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser-
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche;
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen oder
Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte
Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen
auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
1.2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende
frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der
Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit
a. diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
b. die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
c. der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
1.3. Nässeschäden
a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt
werden oder abhandenkommen.
b. Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit
verbundenen Schläuchen;
bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen
Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
dd) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
ee) Wasserbetten und Aquarien.
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c. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen oder
Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
1.4. Nicht versicherte Schäden
a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Regenwasser aus Fallrohren;
bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
cc) Schwamm;
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung
oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen
hervorgerufenen Rückstau;
ee) Erdbeben;
ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
seiner Teile oder seiner Ladung;
hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen
Behältnissen.
ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen;
b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte);
cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
2.1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand.
2.2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch innere Unruhen.
2.3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
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3. Versicherte Sachen
3.1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
1. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
2. beweglichen Sachen.
Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich
ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme.
3.2. Gebäude
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.3. Bewegliche Sachen
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
a. Eigentümer ist;
b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die
zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
c. sie sicherungshalber übereignet hat.
Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der
Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen
hat und für die er die Gefahr trägt
3.4. Fremdes Eigentum
Über Nr. 3.3.b. und 3.3.c. hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es
seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem
Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum
Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die
fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden
brauchen.
3.5. Versicherte Interessen
Die Versicherung nach Nr. 3.3.b., Nr. 3.3.c. und Nr. 3.4. gilt für Rechnung des
Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3.4. ist jedoch
für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers
maßgebend.
3.6. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
a. Bargeld und sonstige Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B.
Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen,
Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge,
unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen
Sachen, die dem Raumschmuck dienen;
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b. Geschäftsunterlagen;
c. Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
d. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
Zugmaschinen;
e. Hausrat aller Art;
f. Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
g. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt;
h. Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen.
4. Daten und Programme
4.1. Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme nach Nr. 4.2., 4.3. und 4.4. wird nur
geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem
die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.
4.2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache
notwendig sind Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer
versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position,
der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme
erforderlich sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige
Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder
damit gleichzusetzenden Daten.
4.3. Daten und Programme als Handelsware
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten
Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der
der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
4.4. Sonstige Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position
Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig
hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle
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[Seite 46]
Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch
auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.
4.5. Ausschlüsse
a. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht
lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit
befinden.
b. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine
Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten
Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder
vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder
Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen
Lizenzerwerb).
5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten
5.1. Versicherbare Kosten
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer
Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles
notwendigen Aufwendungen für
a. Aufräumungs- und Abbruchkosten;
b. Bewegungs- und Schutzkosten;
c. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
5.2. Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der
Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das
Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und
für das Ablagern oder Vernichten.
5.3. Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten
Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder
Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von
Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
5.4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles für die
Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen anfallen.
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6. Versicherungsort
6.1. Örtlicher Geltungsbereich
1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese
Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort
entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang
beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
2. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten
Grundstücke.
6.2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht
in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.
6.3. Bargeld und Wertsachen
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur
in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag
bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der
Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu
der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
7. Versicherungswert und Versicherungssumme
7.1. Versicherungswert von Gebäuden
a. Der Versicherungswert von Gebäuden ist
aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder
falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40
Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich
aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinen
insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart
ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd
entwertet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das
Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare
Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
b. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude
sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der
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Zeitwert nach Nr. 7.1.a. bb) oder unter den dort genannten
Voraussetzungen der gemeine Wert nach Nr. 7.1.a. cc..
7.2. Versicherungswert beweglicher Sachen
a. Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
Betriebseinrichtung ist
aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen
oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent
des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem
insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im
Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis
für die Sache oder für das Altmaterial.
b. Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt
durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen
Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
c. Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und
Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende
Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption
geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei
Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert nach a) bb) oder
unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach a) cc).
d. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag
der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik
Deutschland;
bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis;
7.3. Umsatzsteuer Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt,
so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
7.4. Versicherungssumme
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a. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
Versicherungswert nach Nr. 7.1. und 7.2. entsprechen soll.
b. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für
die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen.
c. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme
nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung
zur Anwendung kommen
8. Umfang der Entschädigung
8.1. Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt
a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhandengekommenen
Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles;
b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall
entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden
angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern
nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch
für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders
vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen
zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen
über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies
besonders vereinbart ist.
8.2. Neuwertschaden
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer
auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
(Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von 3
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
Entschädigung verwenden wird, um
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es,
wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wiederhergestellt wird;
b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in
gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach
vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung
gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger
Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
c. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
8.3. Zeitwertschaden
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei
beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt,
um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
8.4. Gemeiner Wert
Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen, versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf
den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,
einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die
Voraussetzungen nach Nr. 8.2.b. oder 8.2.c. erfüllt sind und die
Wiederherstellung notwendig ist.
8.5. Unterversicherung
a. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der
Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil
der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen
Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so
ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die
Entschädigung nach Nr. 8.1. entsprechend gekürzt.
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[Seite 51]
b. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert
festzustellen.
c. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im
Anschluss von 8.5.a. und 8.5.b. anzuwenden.
8.6. Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine
Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
8.7. Selbstbeteiligung
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
8.8. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b. bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze;
c. bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im
laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag
8.9. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
tatsächlich nicht gezahlt hat.
9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
9.1. Fälligkeit der Entschädigung
a. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum
Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
mindestens zu zahlen ist.
b. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird
fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
sichergestellt hat.
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c. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für
Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
9.2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 9.1.b.
oder Nr. 9.1.c. geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge
eines Verschuldens des Versicherungs-nehmers nicht innerhalb einer
angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
9.3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht:
a. die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;
b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab
dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
c. der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist;
d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
9.4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 9.1., Nr. 9.3.a. und Nr. 9.3.b. ist der
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
werden kann.
9.5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft;
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c. eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
10. Sachverständigenverfahren
10.1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren
festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
10.2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
10.3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist
der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen
b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die
Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder
Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
steht.
c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernannt.
10.4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten
versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
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B 220805 (Stand 01.2023 a) 53
[Seite 54]
b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
10.5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so
übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden
Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
Vertragsparteien verbindlich, wenn nichtnachgewiesen wird, dass sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
10.6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
10.7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt.
11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
11.1. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a. die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
b. während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine
genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
c. mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen,
sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur
Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
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B 220805 (Stand 01.2023 a) 54
[Seite 55]
d. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über
sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen
und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt
werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und
sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen
insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
e. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12
cm über dem Fußboden lagern;
f. die versicherten wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets im
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden
unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
g. nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten;
h. während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies
genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen
und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten
11.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 11.1. genannten Obliegenheiten, ist
der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
teilweise leistungsfrei.
12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 9
Nr. 1 a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
hat;
b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder
Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der
überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
13. Wiederherbeigeschaffte Sachen
13.1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der
Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich
in Textform anzuzeigen.
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[Seite 56]
13.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist,
so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
13.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe
ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses
Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über;
b. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so
kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die
Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit
dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös
abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
13.4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in der Höhe der
Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
Fällen von Nr. 13.2. oder Nr. 13.3. bei ihm verbleiben.
13.5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
13.6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen
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[Seite 57]
13.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so
hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das
Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die
Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus
den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
14. Veräußerung der versicherten Sachen
14.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer
seines Eigentums aus dem Versicherungs-verhältnis sich ergebenden Rechte
und Pflichten des Versicherungs-nehmers ein.
b. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit
des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als
Gesamtschuldner.
c. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,
wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
14.2. Kündigungsrechte
a. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
c. Im Falle der Kündigung nach 14.2.a. und 14.2.b. haftet der Veräußerer allein
für die Zahlung des Beitrags.
14.3. Anzeigepflichten
a. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
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[Seite 58]
Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c. Abweichend von b. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten
zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht
gekündigt hat
Allgemeine Bedingungen für die Sturm-Hagelversicherung
(AStB die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) - Sofern vereinbart -
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1. Versicherte Gefahren und Schäden - Sturm und Hagel
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen
a. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden;
b. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
versicherte Sachen befinden, wirft;
c. als Folge eines Schadens nach 1.1.a. oder 1.1.b. an versicherten Sachen;
d. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die
mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden, baulich verbunden sind;
e. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder
Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden
sind.
1.2. Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach
Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für
den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der
Versicherungs-nehmer nachweist, dass
a. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden
an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
b. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes
oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
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[Seite 59]
oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm
entstanden sein kann.
1.3. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
1.4. Nicht versicherte Schäden
a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es
sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und
einen Gebäudeschaden darstellen;
cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen,
ihrer Teile oder Ladung;
dd) Lawinen;
ee) Erdbeben
b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z. B.
Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, Antennenanlagen),
elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie
Einfriedungen) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert
sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
(Montageobjekte).
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
2.1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-wirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand.
2.2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch innere Unruhen.
2.3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
3. Versicherte Sachen
3.1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
a. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
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[Seite 60]
b. beweglichen Sachen. Daten und Programme sind keine Sachen. Die
Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
über Daten und Programme.
3.2. Gebäude
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist.
3.3. Bewegliche Sachen
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
a. Eigentümer ist;
b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat,
die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt
war;
c. sie sicherungshalber übereignet hat.
Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der
Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder
übernommen hat und für die er die Gefahr trägt
3.4. Fremdes Eigentum
Über Nr. 3.3.b. und 3.3.c. hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit
es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem
Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum
Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die
fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden
brauchen.
3.5. Versicherte Interessen
Die Versicherung nach Nr. 3.3.b., Nr. 3.3.c. und Nr. 3.4. gilt für Rechnung des
Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3.4 ist
jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des
Eigentümers maßgebend.
3.6. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
a. Bargeld und sonstige Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B.
Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen,
Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge,
unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen
Sachen, die dem Raumschmuck dienen;
b. Geschäftsunterlagen;
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[Seite 61]
c. Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
d. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und
Zugmaschinen;
e. Hausrat aller Art;
f. Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
g. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt
sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt;
h. Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen.
4. Daten und Programme
4.1. Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme nach Nr. 4.2., 4.3. und 4.4. wird nur
geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der
Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an
dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem
die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.
4.2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache
notwendig sind Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer
versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position,
der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme
erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und
Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit
gleichzusetzende Daten.
4.3. Daten und Programme als Handelsware
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten
Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der
der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
4.4. Sonstige Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position
Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig
hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle Daten,
die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf
einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.
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[Seite 62]
4.5. Ausschlüsse
a. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht
lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit
befinden.
b. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine
Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten
Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder
vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder
Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen
Lizenzerwerb)
5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten,
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten
5.1. Versicherbare Kosten
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer
Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles
notwendigen Aufwendungen für
a. Aufräumungs- und Abbruchkosten;
b. Bewegungs- und Schutzkosten;
c. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
5.2. Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der
Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das
Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und
für das Ablagern oder Vernichten.
5.3. Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass
zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten
Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder
Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von
Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
5.4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles für die
Wiederherstellung von Geschäfts-unterlagen anfallen.
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6. Versicherungsort
6.1. Örtlicher Geltungsbereich
a. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese
Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort
entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang
beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
b. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude
oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten
Grundstücke.
6.2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht
in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.
6.3. Bargeld und Wertsachen
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur
in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag
bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der
Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu
der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert.
7. Versicherungswert und Versicherungssumme
7.1. Versicherungswert von Gebäuden
a. Der Versicherungswert von Gebäuden ist
aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug
entsprechend seinen insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten
Zustand.
cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart
ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd
entwertet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das
Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis
für das Gebäude oder für das Altmaterial.
b. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude
sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert
nach Nr. 7.1.a bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der
gemeine Wert nach Nr. 7.1.a. cc).
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[Seite 64]
7.2. Versicherungswert beweglicher Sachen
a. Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
Betriebseinrichtung ist
aa) der Neuwert.
Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
maßgebend ist der niedrigere Betrag;
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls
der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch
einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad
bestimmten Zustand.
cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im
Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner
Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die
Sache oder für das Altmaterial.
b. Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt
durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen
Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
c. Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und
Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende
Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption
geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei
Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht
genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert nach a) bb) oder
unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach a) cc).
d. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der
jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik
Deutschland;
bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis;
7.3. Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die
Umsatzsteuer einzubeziehen.
7.4. Versicherungssumme
a. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
Versicherungswert nach Nr. 7.1. und 7.2. entsprechen soll.
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[Seite 65]
b. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für
die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen.
c. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme
nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung
zur Anwendung kommen.
8. Umfang der Entschädigung
8.1. Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt
a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhandengekommenen
Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles;
b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall
entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden
Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
Restwerte werden angerechnet.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes
vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten
Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders
vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur
Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies
besonders vereinbart ist.
8.2. Neuwertschaden
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer
auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
(Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung
verwenden wird, um
a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 66]
wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wiederhergestellt wird;
b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in
gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach
vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung
gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art
beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
c. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
8.3. Zeitwertschaden
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei
beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt,
um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
8.4. Gemeiner Wert
Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen, versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf
den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,
einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die
Voraussetzungen nach Nr. 8.2.b. oder 8.2.c erfüllt sind und die Wiederherstellung
notwendig ist.
8.5. Unterversicherung
a. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der
Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit
der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die
Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf
bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des
Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge
berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine
Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend
gekürzt.
b. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert
festzustellen.
c. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im
Anschluss von a) und b) anzuwenden.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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8.6. Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine
Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
8.7. Selbstbeteiligung
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt.
8.8. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
b. bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze;
c. bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag
8.9. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
tatsächlich nicht gezahlt hat
9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
9.1. Fälligkeit der Entschädigung
a. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum
Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
mindestens zu zahlen ist.
b. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird
fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
sichergestellt hat.
c. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für
Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie
typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
9.2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 9.1.b
oder Nr. 9.1.c. geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge
eines Verschuldens des Versicherungs-nehmers nicht innerhalb einer
angemessenen Frist wieder-hergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 67
[Seite 68]
9.3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht:
a. die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;
b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab
dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
c. der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist;
d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
9.4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 9.1. Nr. 9.3.a. und Nr. 9.3.b. ist der
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
werden kann.
9.5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft;
c. eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
10. Sachverständigenverfahren
10.1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und
Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
10.2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
10.3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 68
[Seite 69]
a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von
ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen
b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die
Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder
Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
steht.
c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer
Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
10.4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten
versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
10.5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen
voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der
Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich,
wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder sie verzögern.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 69
[Seite 70]
10.6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
10.7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt.
11.Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
11.1. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a. die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
b. während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine
genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
c. mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen,
sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur
Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
d. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über
sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen
und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt
werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und
sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen
insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
e. die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen
befinden, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer
und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen
Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach
den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
11.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 11.1. genannten Obliegenheiten, ist
der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
teilweise leistungsfrei.
12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr.9
Nr. 1 a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
gefragt hat,
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 70
[Seite 71]
b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder
Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der
überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird
13. Wiederherbeigeschaffte Sachen
13.1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der
Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich
in Textform anzuzeigen.
13.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist,
so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
13.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe
ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses
Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über;
b. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden
ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so
kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die
Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit,
so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil,
welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung
entspricht.
13.4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der
Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in der Höhe der
Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den
Fällen von Nr. 13.2. oder Nr. 13.3. bei ihm verbleiben.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 71
[Seite 72]
13.5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
13.6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
13.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapiere
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat
der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das
Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die
Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus
den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
14. Veräußerung der versicherten Sachen
14.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer
seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte
und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit
des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als
Gesamtschuldner.
c. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen,
wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
14.2. Kündigungsrechte
a. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
b. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
c. Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die
Zahlung des Beitrags.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 72
[Seite 73]
14.3. Anzeigepflichten
a. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c. Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten
zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht
gekündigt hat.
Zusatzbedingungen zur Gewerbegebäudeversicherung
(ZBGB die Bayerische2022) (Stand 01/2023 a)
Teil A – Gemeinsame Klauseln für alle versicherten Gefahren
1. Versicherung zum gleitenden Neuwert
1.1. Abweichend von den Allgemeinen und besonderen Bedingungen der
Gewerbegebäudeversicherung gilt der Gleitende Neuwert als vereinbarter
Versicherungswert.
Gleitender Neuwert
aa) Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in
Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert
einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und
Planungskosten.
Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und
Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
vorhandenen Sachen möglichst nahekommen.
bb) Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch
behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als
Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 73
[Seite 74]
diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten
Mehrkosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil
des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
cc) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach 1.1.aa. an die
Baukostenentwicklung an. Es besteht insoweit Versicherungsschutz auf der
Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
dd) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden
Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss
dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.
1.2. Höchstentschädigung
Die Entschädigung (inkl. versicherter Kosten) ist im Versicherungsfall auf eine
Höchstentschädigung in Höhe von EUR 10.000.000 je Gebäude begrenzt.
1.3. Abweichend von den allgemeinen und besonderen Bedingungen zur
Gewerbegebäudeversicherung steht nachfolgend genannte Summe, zusätzlich zur
Entschädigungsleistung zur Verfügung (versicherte Kosten): 100 % der
Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000.
2. Unterversicherungsverzicht
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
§ 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden,
wenn der Schaden 5 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssumme nicht
übersteigt und nicht mehr als 250.000 EUR beträgt.
Darüber hinaus gilt folgendes vereinbart: In der gleitenden Neuwertversicherung gilt
die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
a. sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines
Bausachverständigen festgesetzt wird;
b. der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen
Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine
Verantwortung umrechnet;
d. der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung
des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die
Versicherungssumme umrechnet.
Wird die nach Nr. 2.a. bis 2.c. ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt
der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor
(Unterversicherungsverzicht). Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn
nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 74
[Seite 75]
Ferner wird eine im Versicherungsfall festgestellte Unterversicherung dann nicht
berücksichtigen, wenn im Versicherungsschein auf eine konkrete Wertermittlung z.B.
mit dem Programm Skendata (regionalisierter Wert) verwiesen wurde und die hierin
dokumentierten Angaben zur Nutzung, Fläche, Kubaturen, Ausbau und Ausstattung
des versicherten Gebäudes den vorhandenen Merkmalen am Schadentag
entsprechen.
Dieser Unterversicherungsverzicht im Versicherungsfall gilt nicht, wenn diese
(Skendata) Wertermittlung vom Versicherungsnehmer selbst oder einem von ihm
beauftragten Dritten (z.B. Makler) durchgeführt wurde und hierbei irrtümlich oder
versehentlich falsche Werte eingetragen wurden.
Es gilt ein Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung vereinbart, soweit die dem
Vertrag zugrunde liegende Bemessungsgrundlage den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht. Fehler in der Versicherungssummenermittlungen über Skendata, die
nachweislich durch ein Versehen des Versicherungsnehmers, seines Bevollmächtigten
oder Beauftragten nicht richtig erfolgt sind, werden im Schadenfall nicht zu Lasten des
Versicherungsnehmers reguliert, soweit die Abweichung weniger als 10% der
Versicherungssumme beträgt. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung des
Beitrages ab Versicherungsbeginn.
3. Grobe Fahrlässigkeit
Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung
a. verzichtet der Versicherer auf eine Kürzung der Leistung, soweit der Schaden
eine Leistung von EUR 250.000 nicht übersteigt
b. wird der Versicherer die Schadensersatzleistung um höchstens 20 % kürzen,
soweit der Schaden eine Leistung von EUR 500.000 nicht übersteigt.
4. Obliegenheiten
4.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Der Versicherungsnehmer hat die in den Bedingungen aufgeführten
Obliegenheiten zu erfüllen.
4.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, ist der Versicherer zur
Kündigung mit einer Frist von einem Monat berechtigt, soweit der
Versicherungsnehmer sich nicht verpflichtet dieser Obliegenheit künftig
nachzukommen. Der Versicherer kann bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese
Obliegenheit eine Schadensersatzleistung um höchstens 20 % kürzen, soweit der
Schaden eine Leistung von EUR 500.000 nicht übersteigt.
4.3. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
a. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 76]
b. nach Möglichkeit zur Abwendung und Minderung des Schadens beizutragen
und bei Schäden über EUR 5.000 Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit einzuholen und zu befolgen.
c. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum der Polizei
anzuzeigen;
4.4. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung bei Eintritt des Versicherungsfalls
a. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, bei grob fahrlässigem
Verstoß gegen diese Obliegenheit kann er die Schadensersatzleistung um
höchstens 20 % kürzen, soweit der Schaden eine Leistung von EUR 500.000
nicht übersteigt.
b. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer, durch gesonderte Mitteilung, in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
5. Gefahrenerhöhung, Versehensklausel
5.1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden
Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück
verpflichten und Gefahrerhöhungen nach Nr. 9 AVB Gewerbe die Bayerische2022
unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der
Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um
etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene
Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der
Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen.
5.2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die
Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung nicht
auf Vorsatz beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm
rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an der etwa erforderliche höhere
Beitrag.
6. Summen- und Konditionendifferenzdeckung
Besteht während der Wirksamkeit dieser Klausel anderweitig eine weitere
Versicherung (nachfolgend: Grundvertrag), wird gemäß den folgenden
Bestimmungen Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gewährt bis der
Grundvertrag beginnt, längstens jedoch für 15 Monate ab Antragseingang.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 77]
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungsbedingungen dieses
Vertrages, wenn und soweit die rechnerische Ersatzleistung für ein versichertes
Schadenereignis die Versicherungssumme des Grundvertrages überschreitet für den
die Versicherungssumme des Grundvertrages übersteigenden Teil des Schadens.
Versicherungsschutz besteht nur bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
dieses Vertrages plus max. 20% Summenerhöhung – sofern der Grundvertrag eine
falsch ermittelte Versicherungssumme aufweist, wobei die Leistungen aus dem
Grundvertrag von der vereinbarten Versicherungssumme dieses Vertrages
abzuziehen sind.
Die Leistungen aus diesem Vertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden
nach Abzug von Regressleistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungsbedingungen dieses
Vertrages auch, sofern aus dem Grundvertrag wegen Bedingungslücken im Verhältnis
zum Versicherungsschutz der vorliegenden Versicherung keine Leistungen zu
erbringen sind.
Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung erstreckt sich nicht auf
a. Risiken, für die im Grundvertrag Versicherungsschutz mit eingeschränkten
Versicherungssummen geboten wird (ausgenommen hiervon sind Erstrisiko
Positionen);
b. Selbstbehalte des Grundvertrages.
c. Aus einer beim Vorversicherer nicht mitversicherten Grundgefahr
d. die Sanktionsklausel
e. Deckungen für die der Versicherer grundsätzlich keinen Versicherungsschutz
bietet
7. Abweichungen zu den Versicherungsbedingungen
Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen von den
vom GDV empfohlenen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, wird der
Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
regulieren.
8. Besserstellungsklausel
Sollte sich bei konkreten Schadenfällen innerhalb der ersten 5 Jahre nach
Versicherungsbeginn herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrages
beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer
günstiger sind, wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertrages
regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des
Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
Die Besserstellungsklausel gilt nur insoweit, dass bei Versichererwechsel die
betroffene Grundgefahr weiter versichert und im Falle einer unzureichenden
Versicherungssumme keine Reduzierung der Versicherungssumme vorgenommen
wurde.
Die Besserstellungsklausel gilt nur für Sparten / Gefahren, welche der Versicherer
standardmäßig anbietet.
Die Besserstellungsklausel gilt nicht im Zusammenhang mit der Sanktionsklausel.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 78]
Die Entschädigungsleistung aus dieser Klausel ist je Schadenfall maximiert auf EUR
500.000
9. Bedingungsweiterentwicklung
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum Vorteil
des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen
Bedingungen auch für diesen Vertrag, soweit der Versicherungsnehmer einer etwaig
damit verbunden Beitragserhöhung nicht widerspricht.
Werden einzelne dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese neuen Bedingungen
für diesen Vertrag nicht.
10. Terrorakte
Abweichend von den Allgemeinen und besonderen Bedingungen der
Gewerbegebäudeversicherung, gilt folgende Regelung: Ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaig abweichender Bestimmungen gelten
Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten
mitversichert.
Die Entschädigungsleistung beträgt max. EUR 2.500.000.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die
geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung
zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
nehmen.
11. Gebäudezubehör
Sämtliches Gebäudezubehör, das zur Instandhaltung des Gebäudes dient, sowie
Gärten, Anpflanzungen und Bäume sind bis zu 15 % der Versicherungssumme
mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 50.000 begrenzt.
12. Sonstige Grundstücksbestandteile
Sonstige Grundstücksbestandteile, und zwar auf dem Versicherungsort befindliche
bauliche Einfriedungen auch Hecken, Terrassen, Hof-, Gehsteigbefestigungen, Schutz-
und Trennwände, Überdachungen, Pergolen, Carports, elektrische Freileitungen,
Beleuchtungs- und Antennenanlagen , Leuchtröhrenanlagen, Schilder, Transparente,
Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen und -tonnen,
Briefkastenanlagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Fahrradabstellplätze und -
flächen, Von außen angebrachte Sachen soweit der VN die Gefahr trägt, Bänke,
Brennstoffvorräte für Sammelheizungen, Brunnenanlagen, festmontierte
Spielplatzeinrichtungen, Fäkalienanlagen, Kläranlagen, Freisitze, Garten- und
Grillkamine, Gas- und Öltanks, Ladestationen für Elektroautos oder sonstige
elektrisch betriebene Geräte, Leuchtröhren- und Beleuchtungsanlagen, Lampen,
Markisen, Pavillons/Papierkörbe - fest installiert, Schaukästen/Vitrinen, Wege- und
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 79]
Gartenbeleuchtung, Rampen, Aufzüge, Gartenbewässerungsanlagen, gelten als
mitversichert, ohne dass es einer besonderen Angabe für das einzelne Wagnis
bedarf.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 50.000 begrenzt.
13. Schaukästen und Vitrinen
Schaukästen und Vitrinen gelten mitversichert. Soweit jedoch hinsichtlich dieser
Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag
erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt.
14. Sachverständige, Sachverständigenverfahren
14.1. Beauftragung von Sachverständigen
Ist die Höhe des vom Versicherer festgestellten Schadens strittig oder die
Schadenhöhe über EUR 25.000 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
die Höhe des Schadens– und soweit erforderlich weitere Feststellungen zum
Schadensfall- von einem von ihm bestimmten, gerichtlich zugelassenen,
Sachverständigen festgestellt wird. Die Kosten des Sachverständigen trägt der
Versicherer und der Versicherungsnehmer zu gleichen Teilen.
14.2. Sind die Feststellungen des Sachverständigen strittig, kann vom
Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren einberufen werden, vom
Versicherer kann dieses nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers
einberufen werden.
14.3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des
von ihrem genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist
der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die
Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder
Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
steht.
c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
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[Seite 80]
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernannt.
14.4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a. ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten
versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage
kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; d. die nach dem
Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall
bzw. Mietwert.
14.5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
gebliebenen Punkte, innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
14.6. Die Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle
unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
oder wollen oder sie verzögern.
14.7. Kosten
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens trägt der Versicherer. Übersteigt der
entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach
den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des
Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
15. Versicherte Kosten
15.1. Höhe der Entschädigung auf „Erstes Risiko“
Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum
Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im
Rahmen der Gesamtkosten.
15.2. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
In Ergänzung zur Pauschaldeklaration Nr. 15.1 gilt: Wertsteigerungen und
Technologiefortschritt an den technischen Gebäudeausrüstungen gelten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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mitversichert. Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR
2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten.
15.3. Kosten für Dekontamination im Erdreich
Nur infolge von Feuer-Schäden versichert.
Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum
Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im
Rahmen der Gesamtkosten.
15.4. Schäden durch radioaktive Isotope
In Ergänzung zur Pauschaldeklaration gilt: Die Versicherung erstreckt sich ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie,
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Der Ausschluss gilt nicht für
Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung
fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive
Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung.
Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit
dies besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum
Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im
Rahmen der Gesamtkosten.
15.5. Abbruch-, Aufräum-, Abfuhr- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte
Sachen
In Ergänzung zur Pauschaldeklaration gilt: Der Versicherer ersetzt die für das
Abbrechen, Aufräumen, die Abfuhr und die Isolierung radioaktiv verseuchter
Sachen gemäß Nr. 15.4. entstehenden Kosten.
Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum
Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im
Rahmen der Gesamtkosten.
15.6. Feuerschäden an Bäumen und/oder Gartenbepflanzungen
Schäden an Bäumen und/oder an Gartenbepflanzungen infolge eines Feuers oder
aufgrund Blitzschlags (nicht Nutzfeuer) auf dem Versicherungsgrundstück gelten
im Rahmen der vereinbarten Feuerversicherung als mitversichert, auch wenn die
Aufräumung auf Nachbargrundstücken stattfindet. Ausgeschlossen gelten
jegliche Kosten für die Wiederaufforstung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt.
15.7. Absperrkosten
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Absperrkosten sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen
Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Soweit
der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften zu weiteren
Verkehrssicherungsmaßnahmen nach einem Versicherungsfall verpflichtet ist,
sind diese Kosten mitversichert.
15.8. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens
Abweichend zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
Gewerbegebäudeversicherung gilt: Die Höhe der Entschädigung für
Aufwendungen und Minderung eines Schadens ist je Versicherungsfall begrenzt
auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR
2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten.
15.9. Bewegungs- und Schutzkosten
In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch diejenigen
Bewegungs- und Schutzkosten, die der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag
gegen dieselbe Gefahr versichert sind. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen
Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag
erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch.
15.10. Provisorien und Notreparaturen
In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen
Kosten für Provisorien und Notreparaturen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt.
15.11. Hotelkosten
In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen
Hotelkosten. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen
Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht
kein Ersatzanspruch.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100 EUR pro Tag und
Wohnung für höchstens 300 Tage
15.12. Reiserückholkosten
In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen
Reiserückholkosten, sofern ein ersatzpflichtiger Schaden EUR 50.000 übersteigt.
Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus
einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein
Ersatzanspruch.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5 Personen und max.
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EUR 5.000, sofern es sich bei den Personen um Bewohner und Eigentümer
handelt.
15.13. Externe Lagerkosten
In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen
Kosten für eine externe Lagerung. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz
des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt
werden kann, besteht kein Ersatzanspruch.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt.
16. Wiederaufbauregelung
Abweichend von den allgemeinen und besonderen Bedingungen der
Gewerbegebäudeversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch
nur, soweit und sobald er innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
wiederherzustellen, oder an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wiederherstellen lässt;
b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in
gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach
vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter
Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft
werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist.
17. Prämienanpassungsklausel
Grundsatz
Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann
zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
Tarifanpassung Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der
Schadenaufwendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und
Aufwand für Rückversicherung), des Gewinnansatzes und ggf. der Feuerschutzsteuer
kalkuliert.
Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende
Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der
bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des
unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versicherer zur
Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Prämiensatz wird für Teile des
Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z. B.
Bauart des Gebäudes, in dem das Risiko belegen ist oder geographische Lage),
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mittels anerkannter mathematisch statistischer oder geographischer Verfahren
getrennt ermittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden
Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.
Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des
Versicherungsnehmers als vereinbart.
Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung
der alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit
mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung, kündigen.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der
Tarifanpassung unberührt.
18. Zusatzleistung ökologische Nachhaltigkeit
18.1. Mehrleistungen für anerkannt nachhaltige/ökologische Ersatzbeschaffungen/-
herstellungen bei Zerstörung oder Abhandenkommen von versicherten
Gebäudebestandteilen, Grundstücksbestandteilen, sonstigem versicherten
Zubehör
Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls
abhanden gekommenen versicherten Gebäudebestandteilen,
Grundstücksbestandteilen, sonstigem versicherten Zubehör nachgewiesene
Mehrkosten für anerkannt nachhaltige/ ökologische Ersatzbeschaffungen/-
herstellungen, wenn der Versicherungsnehmer:
▪ technische, elektrische oder elektronische versicherte Gebäudebestandteile,
Grundstücksbestandteile, sonstiges versichertes Zubehör in einer höheren
Energieeffizienzklasse wiederbeschafft.
▪ versicherte Gebäudebestandteile, Grundstücksbestandteile, sonstiges
versichertes Zubehör in Form allgemein anerkannt nachhaltig oder öko-
zertifiziert produzierter Sachen oder in Form allgemein anerkannt ökologisch
fair gehandelt oder öko-zertifiziert produzierter Sachen wiederbeschafft,
▪ Bodenbeläge oder Farben in Form allgemein anerkannt nachhaltig oder öko-
zertifiziert produzierter Bodenbeläge oder Farben wiederbeschafft,
▪ Leuchtmittel der höchsten Energieklasse wiederbeschafft (LED). Der in
dieser Bestimmung zusätzlich gewährte Versicherungsschutz gilt nicht für
zerstörte oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommene Waren
oder Vorräte sowie für Sachen, die nicht zu den versicherten
Gebäudebestandteilen, Grundstücksbestandteilen, sonstigem versicherten
Zubehör gehören.
18.2. Mehrleistungen für anerkannt nachhaltige oder ökozertifizierte Unternehmen
bei Vergrößerung von Mietverlustschäden
Der Versicherer ersetzt bei einem versicherten Mietverlustschaden
nachgewiesene Mehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer ein anerkannt
nachhaltiges oder öko-zertifiziertes Unternehmen beauftragt und sich der
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Unterbrechungszeitraum hierdurch vergrößert. Dies gilt nur, wenn
Mietverlustschäden im Versicherungsschein ausdrücklich mitversichert sind.
18.3. Klimafreundliche Schadenregulierung nach einem ersatzpflichtigen Feuerschaden
Bei Eintritt eines versicherten Feuerschadens kompensiert der Versicherer die
aufgrund des Schadenfalls emittierte Menge an CO2 durch eine zusätzliche
Ausgleichszahlung zur Unterstützung von Klimaschutzprojekten.
Die Höhe der Ausgleichszahlung wird anhand der Höhe, der von der Bayerischen
an den Versicherungsnehmer erbrachten Regulierungszahlung ermittelt.
Die unter Punkt 18.1. bis 18.3. aufgeführten Leistungen sind Vertragsgrundlage,
soweit zum Schadenzeitpunkt die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel
und erweiterte Elementargefahren vereinbart waren, gelten diese prämienfreien
Leistungen zusätzlich zur Entschädigungsleistung nach ersatzpflichtigem Schaden
vereinbart.
Die Entschädigungsleistung für die Leistungen unter Punkt 18.1. bis 18.318.3.
sind begrenzt auf 10% der zum Schadenzeitpunkt vereinbarten
Versicherungssumme max. EUR 100.000.
19. Sanktionsausschlüsse
Der Versicherer bietet keinen Versicherungsschutz und wird keine Zahlung im
Rahmen dieses Vertrages vornehmen, sofern dadurch Sanktions-Gesetze oder
Vorschriften verletzt würden, die den Versicherer und den beteiligten Versicherer,
dessen Muttergesellschaft oder das oberste ihn beherrschende Unternehmen einer
Strafe unter den Sanktionsgesetzen oder Vorschriften aussetzen würde.
20. Preisdifferenz-Versicherung
20.1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch
Mehrkosten infolge Preissteigerungen mitversichert.
20.2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem
Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung.
20.3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt,
in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
entstanden wären.
20.4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen
Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht
ersetzt.
20.5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten
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[Seite 86]
Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der
Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.
20.6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche
die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 20.1. versichert sind, so wird
der nach Nr. 20.2. bis Nr. 20.5. ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.
21. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne
Restwerte)
21.1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch
Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen
mitversichert.
21.2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten
und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der
Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und
Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des
Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
nicht versichert.
21.3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden
betroffenen Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.
21.4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer
Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem
sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
21.5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert,
werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge
Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 21.4. der
Vereinbarung „Preisdifferenz Versicherung“ wird insoweit abgeändert.
21.6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im
Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen
Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden
die Mehrkosten nicht ersetzt.
21.7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert
sind, so wird der nach Nr. 21.2.bis Nr. 21.6. ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.
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[Seite 87]
21.8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
21.9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den
Versicherer abzutreten.
Anmerkung: Der vereinbarte Selbstbehalt gemäß Nr. 21.8. beträgt 5 %.
22. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Restwerte
22.1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die
versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist
jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn
die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt
um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
22.2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für
Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des
Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit
behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt
wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
22.3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die
Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert,
werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge
Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 20.4. der
Vereinbarung „Preisdifferenz-Versicherung“ wird insoweit abgeändert.
22.4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den
Versicherer abzutreten.
23. Anerkennung
23.1. Hat der Versicherer das versicherte Wagnis besichtigt und liegt ein
Besichtigungsbericht vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm alle
Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden sind, die
nach den Nr. 1 AVB Gewerbe die Bayerische2022 Anzeigepflichten des
Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss“ der den
Vertrag zugrunde Versicherungsbedingungen anzeigepflichtig waren.
23.2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.
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24. Vorsorgeversicherungssumme
24.1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der
Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht
oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für
Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.
24.2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die
Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen
übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den
Versicherungsfall betroffen sind.
Beitragsfreie Erhöhung der Versicherungssumme Wert 1914 oder Preisbasis
1970/1980
Bei Versicherung des Gebäudes auf Basis eines Indexes (z. B. Wertzuschlag
Preisbasis 1970/1980, Wert 1914) gilt eine beitragsfreie Erhöhung der
Versicherungssumme Wert 1914 oder Preisbasis 1970/1980 um 10% vereinbart.
25. Summenausgleich
25.1. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden
Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile
auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer
Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die
Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder
Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von
Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind.
25.2. Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt, ohne Rücksicht
darauf welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der
Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem
Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Position dividiert durch den
Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der
Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich
Versicherungssumme.
25.3. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als
Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags.
25.4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind
a. Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;
b. Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung „Vorsorgeversicherung für
Bestandserhöhungen”;
c. Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr).
25.5. Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen
vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der
einzelnen Versicherungsorte.
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26. Führung / Empfangs- und Erklärungsvollmacht
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Der
führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen mit
Wirkung für alle beteiligten Versicherer abzugeben.
27. Zurechnung, Repräsentanten
27.1. Zurechnung Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
27.2. Repräsentanten Als Repräsentanten gelten:
a. bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes;
b. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer;
c. bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre;
d. bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter;
e. bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter;
f. bei Einzelfirmen die Inhaber;
g. bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden,
Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländische
Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten
Vertretungsorgane.
27.3. Keine Repräsentanten
Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers.
28. Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, und verpflichtet,
diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
29. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind,
ist Folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine
Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil
gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer
rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem
Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch
für sich verbindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung
notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision den
Wert der mit der Revision geltend zu machende Beschwerde nicht erreicht, ist
der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder
eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten,
erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe
erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 29.2. nicht.
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4. Der führende Versicherer ist berechtigt, Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen,
die gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, im eigenen Namen für
Rechnung sämtlicher Beteiligter geltend zu machen.
30. Abschlagszahlung
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des
Betrages, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14
Abs. 2 VVG und von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen schon drei Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalles
erfolgt.
31. Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen
Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Eintritt des
Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts entstanden ist,
sofern er zu deren Beseitigung auf Grund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die
Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
32. Mietverlust
Der Versicherer ersetzt
a. den infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Mietausfall, der dadurch
entsteht, dass der Mieter infolge eines Versicherungsfalles gemäß den
versicherten Gefahren kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist,
die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
b. den infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Nutzungsausfall in Höhe des
ortsüblichen Mietwertes der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt
oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines
Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer
die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet
werden kann;
c. die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden etwaigen fortlaufenden
Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die z.Zt. des Eintritts des
Versicherungsfalles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern
Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin
nachgewiesen wird.
Die Entschädigung ist auf den in der Deklaration vereinbarten Betrag (maximal
2.500.000 EUR als versicherte Kosten) und die im Versicherungsschein benannte
Dauer begrenzt (mindestens 12 Monate).
33. Unverzügliche Aufräumung und Reparatur
Bei Schadenfällen bis zur voraussichtlichen Höhe von EUR 10.000 ist es dem
Versicherungsnehmer gestattet, unverzüglich mit den Aufräumungs- und
Reparaturarbeiten zu beginnen, wenn dadurch Betriebsstörungen vermieden
werden. Die Anzeige- und Nachweispflicht gegenüber dem Versicherer wird hiervon
nicht berührt.
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Teil B Klauseln zur Feuerversicherung
1. Überspannungsschäden durch Blitz und durch atmosphärische Elektrizität
(Induktion) unter Einschluss von Folgeschäden
1.1. In Erweiterung zu Abschnitt A Nr. 1.3. AFB die Bayerische2022 leistet der
Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und
Kurzschlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität, wenn auf
dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art
durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.
1.2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus
einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann.
1.3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
von 250 EUR gekürzt.
1.4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max. 15% der Versicherungssumme
begrenzt.
2. Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper und Meteoriten
Abweichend von Abschnitt A, Nr. 1 AFB die Bayerische2022 ersetzt der Versicherer
auch Schäden die durch den Anprall oder Absturz von unbemannten Flugkörpern und
Meteoriten aus dem Weltall verursacht wurden.
3. Sengschäden
Abweichend von Abschnitt A, Nr. 1.5. b. AFB die Bayerische2022 sind auch
Sengschäden versichert.
Für die Entschädigung gilt ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 250.
4. Implosion
In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 1.1.c. AFB die Bayerische2022 leistet der
Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzlich nach innen
verlaufende Kraftäußerung, die durch Unterdruck (Vakuum) entsteht, zerstört oder
beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
5. Verpuffung
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten Sachen
durch Verpuffung entstehen. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1 AFB die
Bayerische2022 gilt:
Als Verpuffung gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten
Sachen durch die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer
Geschwindigkeit und Druckwirkung.
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Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 % der Versicherungssumme
begrenzt.
6. Sonstige Löschmedien
In Erweiterung zur Pauschaldeklaration sowie den AFB die Bayerische2022 gilt: Alle
Löschmedien wie z. B. Pulver oder Gase, sind dem Löschmedium Wasser
gleichgestellt.
7. Feuerrohbauversicherung
7.1. Für Neubauten gilt:
Das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude ist während der Zeit des
Rohbaus bis zur bezugsfertigen Erstellung, längstens bis zum Ablauf von 24
Monaten gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung versichert. Der
genannte Zeitraum verlängert sich bis zu 6 Monate, wenn eingetretene
Bauunterbrechungen nicht durch den Versicherungsnehmer zu vertreten sind. Die
Leitungswasser- und Sturmversicherung bei Neubauten beginnt erst, wenn das
Leitungswasser- und Heizungssystem installiert und abgenommen ist sowie Dach
und Außenfassade (einschließlich Türen und Fenster) vollständig geschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zeitpunkt der
bezugsfertigen Erstellung des Gebäudes mitzuteilen.
Der Erstbeitrag für die Gebäudeversicherung bei einer vorgelagerten
Feuerrohbauversicherung ist mit Fertigstellung des Gebäudes fällig, spätestens
nach Ablauf von 24 Monaten. Im Schadenfall während der Bauphase ist der
Erstbeitrag sofort zu entrichten.
7.2. Für Gebäude, die sich im Umbau befinden gilt:
Jegliche Umbaumaßnahmen sind dem Versicherer unverzüglich, ohne schuldhafte
Verzögerung anzuzeigen. Sofern kein Eingriff in die Statik und Bewohnbarkeit des
Gebäudes vorgenommen wird, ist das im oben genannten Versicherungsvertrag
bezeichnete Gebäude während der Zeit des Umbaus, längstens bis zum Ablauf
von 24 Monaten gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung versichert.
Der genannte Zeitraum verlängert sich bis zu 6 Monate, wenn eingetretene
Bauunterbrechungen nicht durch den Versicherungsnehmer zu vertreten sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zeitpunkt der
Fertigstellung des Umbaus mitzuteilen. Die Prämie richtet sich nach der jeweiligen
Art, Umfang und Dauer des Umbaus.
8. Fehlalarm bei Rauchmeldern
Sofern ein Rauchmelder gemäß den anerkannten Regeln der Technik installiert ist und
vorschriftsmäßig gemäß den Vorgaben des Herstellers gewartet wird, gilt folgendes
vereinbart: Veranlasst der Alarm eines Rauchmelders die Polizei, Feuerwehr oder
sonstige zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sich gewaltsamen Zugriff zu einer
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Wohnung zu verschaffen, so sind die Kosten für die Beseitigung der Aufbruchsspuren
auch dann versichert, wenn der Alarm durch eines Fehlfunktion des Rauchmelders
ausgelöst wurde.
Die Entschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall begrenzt.
9. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und
deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen
ausbricht.
10. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
10.1. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1.1. AFB die Bayerische2022 ersetzt der
Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-
Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
10.2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser
oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten
Wasserlöschanlage am Versicherungsort. Zu Wasserlöschanlagen gehören
Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen,
Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem
Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
10.3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
a. Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der
Wasserlöschanlagen;
b. Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
mitversichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,
einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
nicht tragend) nicht versichert.
10.4. Nicht versicherte Schäden
a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Druckproben;
bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der
Wasserlöschanlage;
cc) Schwamm;
dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage
die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
seiner Teile oder seiner Ladung;
ff) Erdbeben.
b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
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bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
10.5. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
a. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12
cm über dem Fußboden zu lagern;
b. die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden
unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
c. nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten.
10.6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.5. genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Nr. 8 AVB Gewerbe die
Bayerische2022 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser
Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Nr. 9 AVB
Gewerbe die Bayerische2022.
10.7. Im Übrigen gelten die Regelungen der Nr. 13 „Brandschutzanlagen“.
11. Kosten zur Dekontamination von Erdreich
11.1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Feuerversicherung (AFB die Bayerische2022) ersetzt der Versicherer bis zu der
hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer
aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen
Versicherungsfall aufwenden muss, um
a. Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten
Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und
dort abzulagern oder zu vernichten;
c. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalles wiederherzustellen.
11.2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 11.1. werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
Anordnungen
a. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
Versicherungsfalles erlassen wurden;
b. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses
Versicherungsfalles entstanden ist;
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c. innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen
sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang
einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit
ergeben sich aus Nr. 8 der AVB Gewerbe die Bayerische2022
11.3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs
erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der
bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall
aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden
nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
11.4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund
sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so
genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
11.5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
11.6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 11.1. durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines
Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme
als Jahreshöchstentschädigung.
11.7. Der gemäß Nr. 11.1. bis Nr. 11.6. als entschädigungspflichtig errechnete Betrag
wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
11.8. Kosten gemäß Nr. 11.1. gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A
Nr. 5.1.a. AFB die Bayerische2022.
12. Verzicht auf Ersatzansprüche
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor
Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für
Brand- oder Explosionsschäden verzichtet hat.
13. Brandschutzanlagen
13.1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen
sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage
ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS
Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und
betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
a. Brandmeldeanlagen;
b. Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
c. Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
d. Sprühwasser-Löschanlagen;
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e. Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f. Schaum-Löschanlagen;
g. Pulver-Löschanlagen;
h. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i. Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
13.2. Anlagen gemäß Nr. 13.1.a oder Nr. 13.1.h. sind dem Versicherer durch ein
Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren
Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 13.1.b. bis Nr. 13.1.g. und Nr.
13.1.i. sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder
durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem
Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
13.3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
a. die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit
der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ
vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
b. die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu
betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
c. bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil
außer Betrieb genommen wird;
d. für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
e. Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 13.1.c. bis Nr.
13.1.g. und Nr. 13.1.i. unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
f. Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die
Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
g. Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung
GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte
Fachfirma vornehmen zu lassen;
h. ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS oder vergleichbarem
Mustervordruck zu führen;
i. dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage
durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen
qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
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13.4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
a. Anlagen gemäß Nr. 13.1.a. und Nr. 13.1.b. vierteljährlich sowie Anlagen gemäß
Nr. 13.1.h. halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch
eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich
durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen
qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen;
als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung,
Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen
Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche
Gefahren erkennen kann;
b. Anlagen gemäß Nr. 13.1.a., Nr. 13.1.b. und Nr. 13.1.h. mindestens einmal
jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
c. Anlagen gemäß Nr. 13.1.c mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Anlagen gemäß Nr. 13.1.d. bis Nr. 13.1.g. und Nr. 13.1.i. mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 13.1.b mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder
durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel
unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser
Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen gemäß Nr. 13.1.c., deren technische Schutzwirkung durch
Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung
verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen
Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde.
Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften
halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
13.5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 13.3. oder Nr. 13.4. genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Nr. 8 AVB Gewerbe die
Bayerische2022 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt
zusätzlich Nr. 9 AVB Gewerbe die Bayerische2022.
14. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
14.1. Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,
Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern
eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass
ein unbefugter Dritter
a. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel
oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
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b. versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer 14.1.a. in ein versichertes
Gebäude einzudringen.
14.2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind
nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Ziffer 14.1. sind.
14.3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
14.4. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt nicht für Sachen, für die aus einer
anderen Versicherung Entschädigung beansprucht werden kann.
15. Nutzwärmeschäden
Versichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,
dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die
Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
16. Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden)
16.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die
a. im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter
Kriegsmunition („Blindgänger“) bzw.
b. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört oder
beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
16.2. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und
Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die
sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.
16.3. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
beschränkt und gilt nur für Kriegsmunition aus den beiden beendeten
Weltkriegen.
17. Regreßverzicht
Abweichend der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, bleibt im
Schadenfall der Versicherungsschutz insoweit unberührt, als der
Versicherungsnehmer etwa gegenüber seinen Tochter- oder
Beteiligungsgesellschaften auf Ersatzansprüche für nicht vorsätzliche oder grob
fahrlässige Brand-, Blitzschlag- und Explosionsschäden verzichtet hat.
18. Benzinklausel (Garagenklausel)
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Betriebsgebäuden, die nicht ausdrücklich als
Garagen zugelassen sind, beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Es dürfen
sich im Umkreis von drei Metern keine brennbaren Sachen befinden. Des Weiteren
darf es sich nicht um Gefahrguttransportfahrzeuge handeln. Feuergefährliche
Arbeiten und Tankvorgänge sind zu unterbleiben und zu untersagen. Die Rechtsfolgen
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von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus Teil A Nr. 8 AVB Gewerbe die
Bayerische2022.
Teil C Klauseln zur Leitungswasserversicherung
1. Innenliegende Regenfallrohre
In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 1.3.b. ALWB die Bayerische2022 und abweichend
von Nr. 1.4.a aa gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenabflussrohren, die
innerhalb von Gebäuden verlegt sind, ausgetreten ist. In Erweiterung von Abschnitt A,
Nr. 1.1.a. ALWB die Bayerische2022 sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an
diesen Rohren mitversichert.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Regenrinnen und außen am Gebäude
verlaufende Regenabflussrohre.
2. Bruchschäden an Gasrohren
Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung eines Gebäudes, für die der
Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, sind mitversichert.
3. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 1.2. ALWB die Bayerische2022 gilt:
Warmwasserheizungen beinhalten immer Fußboden und Strahlungsheizungen
4. Armaturen
Im Falle eines ersatzpflichtigen Rohrbruchschadens gemäß Abschnitt A, Nr. 1.1 und
1.2. ALWB die Bayerische2022 sind auch im unmittelbaren Schadenbereich
befindliche Ventile, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse oder ähnliche Installationen
und die damit verbundenen Lohnkosten bis zu EUR 5.000 je Schadenfall
mitversichert.
5. Medienverlust
Der Versicherer ersetzt den Verlust und Mehrverbrauch von Wasser sowie anderer
Medien (z. B. Gas, Heizöl) aufgrund eines Sachschadens, der durch einen
Versicherungsfall entsteht, und für den der Versicherungsnehmer aufgrund eines
eigenen Versorgungsvertrages haftbar ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt.
Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine Entschädigung über einen
anderweitigen Vertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung).
6. Rohrverstopfung (subsidiär)
Kosten die zur Beseitigung einer Rohrverstopfung entstehen, sind mitversichert.
Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus
einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein
Ersatzanspruch.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Objekt auf EUR 500 begrenzt, sowie
einfach maximiert.
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7. Rohre unterhalb Bodenplatte
In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 1.1. ALWB die Bayerische2022 erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Rohre, die sich unterhalb von Bodenplatten befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 25.000 begrenzt.
8. Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen)
In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 3.1. und 3.2. ALWB die Bayerische2022 erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf Bruch- oder Frostschäden an
Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) einschließlich Zubehör, die sich auf dem
Versicherungsgrundstück befinden. Auch der dadurch entstandene Nässeschaden gilt
mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 25.000 begrenzt.
9. Rohre einer Geothermie-/ Erdwärmeanlage
In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 3.1. und 3.2. ALWB die Bayerische2022 erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf Bruch- oder Frostschäden an oberirdischen
Rohrleitungssystemen einer Geothermie- / Erdwärmeanlage einschließlich
oberirdischem Zubehör, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und zur
Versorgung des Gebäudes dienen. Auch der dadurch entstandene Nässeschaden gilt
mitversichert. Verrohrungen zur Wärmegewinnung, welche in die Erde (unterirdisch)
verlaufen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 25.000 begrenzt.
10. Schwimmbecken und Schwimmhallen
In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1.3.b. ALWB die Bayerische2022 erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Nässeschäden, welche durch Schwimmbecken und
Schwimmhallen verursacht wurden. Schwimmbecken und Schwimmhallen sind
anzeigepflichtig und müssen dem Versicherer vor Vertragsbeginn angezeigt werden.
Sollte eine Gebäude nachträglich mit einem Schwimmbecken oder einer
Schwimmhalle ausgestattet werden, so muss der Versicherer umgehend darüber in
Kenntnis gesetzt werden.
11. Bestimmungswidriger Flüssigkeitsaustritt aus ortsfesten Wasserlöschanlagen
11.1. Abweichend von Abschnitt A Nr. 1.4. a. ii) sowie Nr. 1.4.b. cc) ALWB die
Bayerische2022 ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die
durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder
abhandenkommen.
11.2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von
Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort. Zu
Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen,
Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und
Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
11.3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
a. Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der
Wasserlöschanlagen;
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[Seite 101]
b. Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
mitversichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,
einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
tragend) nicht versichert.
11.4. Nicht versicherte Schäden
a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
durch
aa) Druckproben;
bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der
Wasserlöschanlage;
cc) Schwamm;
dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-
Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
seiner Teile oder seiner Ladung;
ff) Erdbeben.
b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
Neben den Sicherheitsvorschriften des Abschnitts A Nr. 11 ALWB die
Bayerische2022 gelten die Regelungen der Ziffer 12 „Brandschutzanlagen“.
12. Brandschutzanlagen
12.1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen
sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten
Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten
Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren
Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind
insbesondere
a. Brandmeldeanlagen;
b. Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
c. Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
d. Sprühwasser-Löschanlagen;
e. Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f. Schaum-Löschanlagen;
g. Pulver-Löschanlagen;
h. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i. Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
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12.2. Anlagen gemäß Nr. 12.1.a. oder Nr. 12.1.h. sind dem Versicherer durch ein
Installationsattest angezeigt, das dem VdS oder einem vergleichbaren
Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 12.1.b. bis Nr. 12.1.g. und Nr.
12.1.i sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH
oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem
Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
12.3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
a. die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit
der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ
vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
b. die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu
betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
c. bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil
außer Betrieb genommen wird;
d. für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage
geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
e. Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 12.1.c. bis Nr.
12.1.g. und Nr. 12.1.i. unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
f. Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn
die Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
g. Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung
GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte
Fachfirma vornehmen zu lassen;
h. ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem
Mustervordruck zu führen; i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit
die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
12.4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
a. Anlagen gemäß Nr. 12.1.a. und Nr. 12.1.b. vierteljährlich sowie Anlagen
gemäß Nr. 12.1.h. halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der
Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel
unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine
gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma
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beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer
aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner
Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten
beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann;
b. Anlagen gemäß Nr. 12.1.a., Nr. 12.1.b. und Nr. 12.1.h. mindestens einmal
jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen;
c. Anlagen gemäß Nr. 12.1.c. mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr,
Anlagen gemäß Nr. 12.1.d. bis Nr. 12.1.g. und Nr. 12.1.i. mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 12.1.b. mindestens alle drei
Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder
durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel
unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser
Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen gemäß Nr. 12.1.c., deren technische Schutzwirkung durch
Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von
mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung
verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar
vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht
gekürzt wurde.
Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften
halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
12.5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 12.3. oder Nr. 12.4. genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Nr. 8 AVB Gewerbe die
Bayerische2022 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser
Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Nr. 9 AVB
Gewerbe die Bayerische2022.
13. Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
13.1. Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der
Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem
Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter
Gebäude oder Anlagen dienen.
13.2. Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein bzw. gültigen Nachtrag
vereinbarten Betrag begrenzt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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14. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem
Versicherungsgrundstück
14.1. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1.2. ALWB dieBayerische2022 sind versichert
Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (nur
Zuleitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die auf dem
Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter
Gebäude oder Anlagen dienen.
14.2. Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein bzw. gültigen Nachtrag
vereinbarten Betrag begrenzt.
15. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des
Versicherungsgrundstücks
15.1. Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der
Wasserversorgung (nur Zuleitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung oder
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des
Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude
oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
15.2. Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein bzw. gültigen Nachtrag
vereinbarten Betrag begrenzt
16. Rohrpaket – Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Rohre
Sofern vereinbart gilt:
Die nachfolgenden Erweiterungen gelten nur versichert, sofern die Dichtheitsprüfung
der Rohre durch eine Fachfirma oder einen Sachverständigen unter Beachtung der
DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel durch eine
Fachfirma beseitigt wurden. Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre vor
Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im Schadenfall vorzulegen.
16.1. Außerhalb des Versicherungsorts verlegter - Rohre der Wasserversorgung (nur
Zuleitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung
der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der
Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
16.2. Außerhalb des Versicherungsortes verlegter - Ableitungsrohren der
Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen
dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und der
Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.
Die max. Entschädigungsleistung beträgt 100.000 EUR.
16.3. Sofern das Rohrpaket keine Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma
oder einen Sachverständigen unter Beachtung der DIN 1986 durchgeführt wurde
und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden, gilt
folgendes: Die max. Entschädigungsleistung gemäß Punkt 16.1. und 16.2. dieser
Klausel reduziert sich auf 5.000 EUR.
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B 220805 (Stand 01.2023 a) 104
[Seite 105]
Teil D Klauseln zur Sturm- und Hagelversicherung
1. Außen angebrachte Sachen (subsidiär)
Abweichend von Abschnitt A Nr. 1.4.b. cc) AStB die Bayerische2022 erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes
angebracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden,
Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten
sowie Einfriedungen; Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des
eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden
kann, besteht kein Ersatzanspruch.
Die Entschädigungsleistung ist auf 1 % der VSSU, max. EUR 10.000 begrenzt.
2. Werbeanagen und Firmenschilder (subsidiär)
An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Werbeanlagen, Firmenschilder usw.
gelten versichert. Die Entschädigungsleistung ist auf 1 % der VSSU, max. EUR 10.000
begrenzt. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens
aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein
Ersatzanspruch (Subsidiärdeckung).
3. Aufräumungskosten für Bäume
In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 5.2. AStB die Bayerische2022 ersetzt der
Versicherer auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm
umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. Bereits abgestorbene Bäume
fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt
Teil E Klauseln zur Versicherung weiterer Elementargefahren
1. Ausschluss Überschwemmung Zürs 4
Ausschluss von Schäden durch Überschwemmung bei Risiken der Gefährdungsklasse
4 oder Verträgen mit Vorschäden in den letzten 10 Jahren. Der Versicherer leistet
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für alle direkt oder
indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen infolge jeglicher
Arten von Überschwemmungen.
Als Überschwemmung gilt insbesondere die Überflutung des Grund und Bodens des
Versicherungsortes, in dem sich die versicherten Sachen befinden durch
a. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b. Witterungsniederschläge;
c. Sturmflut;
d. Rückstau;
e. Grundwasser
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[Seite 106]
Teil F Klauseln zur Versicherung Fahrzeuganprall,Rauch,Überschalldruckwellen
1. Selbstbehalt
In Ergänzung zu Teil I Nr. 4. Besondere Bedingungen für die Versicherung
Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (BBFRÜ die Bayerische2022) gilt ein
Selbstbehalt von EUR 500 je Versicherungsfall.
Teil G Klauseln zur Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
Streik, Aussperrung
1. Selbstbehalt
In Ergänzung zu Teil I Nr. 5. Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere
Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (BBIU die Bayerische2022) gilt
ein Selbstbehalt von EUR 500 je Versicherungsfall.
2. Graffitischäden
In Ergänzung zu Teil I Nr. 2 Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere
Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (BBIU die Bayerische2022)
gelten Graffitischäden mitversichert. Versichert gelten jedoch nur Schäden, die
polizeilich angezeigt wurden.
Vereinbarter Selbstbehalt je Schadenfall EUR 500.
Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung von EUR 5.000.
Eine Anfrage vor Antragstellung ist erforderlich bei Kenntnis eines Graffitivorschadens
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung.
Teil H Klauseln zur Versicherung unbenannte Gefahren
1. Tierverbiss
1. Abweichend zu Teil II Nr. 1.4. Besondere Bedingungen für die Versicherung
unbenannte Gefahren (BBUG die Bayerische2022) ersetzt der Versicherer auch
Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von
versicherten Gebäuden sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen
von Dächern, die unmittelbar durch den Biss wildlebender Mader und/oder
Waschbären entstehen.
2. Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, Nässeschäden,
etc. fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
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[Seite 107]
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt.
4. Es gilt ein Selbstbehalt von EUR 1.500 je Versicherungsfall
5. Sonderkündigungsrecht
Diese Klausel kann mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Vertragsparteien
gekündigt werden. Die restlichen Vertragsinhalte bleiben unverändert.
2. Selbstbehalt
In Ergänzung zu Teil II Nr. 4 Besondere Bedingungen für die Versicherung Unbenannte
Gefahren (BBUG die Bayerische2022) gilt ein Selbstbehalt von EUR 2.500 je
Versicherungsfall.
Teil I Klauseln zur Glasversicherung
1. Werbeanlagen
In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 3.1. AGIB dieBayersiche2022 sind der Werbung
dienende fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen
(Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen)
mitversichert. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen
Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein
Ersatzanspruch.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt
2. Arten
In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 3.1.1.h. AGIB dieBayersiche2022 gilt:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt
3. Versicherte Kosten
In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 4.2.a. bis d. AGIB dieBayersiche2022gilt:
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je Unterpunkt auf EUR 10.000 begrenzt
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[Seite 108]
Allgemeine Bedingungen zu Glasversicherung
(AGIB die Bayerische 2024/ Stand 01.2023 a) – sofern vereinbart -
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1. Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen gemäß Nr. 3., die durch Bruch
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
1.2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen,
Muschelausbrüche),
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von
Mehrscheibenisolierverglasungen.
b. Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner
Teile oder seiner Ladung,
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
cc) Sturm, Hagel,
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder
Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
2.1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand.
2.2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
2.3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende
Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder
radioaktive Substanzen.
3. Versicherte und nicht versicherte Sachen
3.1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, fertig eingesetzten oder
montierten Gläser. Es wird zwischen pauschal versicherten Verglasungen (Form A)
und allgemein versicherten Verglasungen (Form B) unterschieden.
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[Seite 109]
3.1.1. Pauschal versicherte Verglasungen gemäß Form A sind Verglasungen für
das gesamte Gebäude. Die Innen-, Außen- und Dachverglasungen müssen
fest mit dem Gebäude verbunden sein. Es besteht keine Begrenzung auf
die Quadratmeter.
Gemäß Form A sind pauschal mitversichert:
a. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas.
b. Scheiben und Platten aus Kunststoff,
c. Platten aus Glaskeramik,
d. Glasbausteine und Profilbaugläser,
e. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,
f. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,
g. sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt
sind,
h. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen in der Police separat
vereinbarten Betrag begrenzt.
3.1.2. Unter allgemein versicherten Verglasungen ist gemäß Form B folgendes
versichert:
Fest mit dem Gebäude verbundene Innen- und Außenscheiben sowie
Dachverglasungen des gesamten Gebäudes, jedoch nur, soweit sie zu
Räumen und Gebäudeteilen gehören, die dem allgemeinen Gebrauch
dienen (z.B. Treppenhäuser, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräume,
Windfänge, etc.)
3.2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
b. Photovoltaikanlagen,
c. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
d. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer
Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B.
Bildschirme von Fernsehgeräten, Computerdisplays
4. Versicherte Kosten
4.1. Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen,
Notverglasungen),
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und
für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
4.2. Gesondert versicherbar
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten
Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 109
[Seite 110]
a. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von
versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran oder
Gerüstkosten),
b. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen,
Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Nr. 3),
c. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von
Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
d. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
Schutz- und Alarmeinrichtungen.
5. Versicherungsort
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder
Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart
ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
6. Anpassung der Versicherungssumme
6.1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für
Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag.
6.2. Anpassung des Beitrages Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1.
Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende
Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten
verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für
gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.
Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den
Indizes für Einfamilien- und Mehrfamilien-gebäude. Der Veränderungsprozentsatz
wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den
Monat Mai veröffentlichten Indizes.
6.3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit
verbundenen Anpassung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch
Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der
Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem
mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung des Beitrages zugehen.
7. Entschädigung der Sachleistung
7.1. Sachleistung
a. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er
den Auftrag erteilt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 111]
b. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des
Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in
gleicher Art und Güte gemäß Nr. 3. an den Schadenort geliefert und wieder
eingesetzt werden.
c. Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die
zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im
Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und
Remontage von Vergitterungen) notwendig sind.
Diese Aufwendungen werden nur, soweit dies besonders vereinbart ist, in
vereinbarter Höhe ersetzt gemäß Nr. 4.
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung
notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem
Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der
Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis
zur vereinbarten Höhe.
d. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung
unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen
sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren
Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
7.2. Abweichende Entschädigungsleistung
a. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den
Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 7.1. beschriebenen Leistungsumfang
entspricht.
b. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine
Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen
Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
c. Wird Unterversicherung nach Nr. 7.5. festgestellt, leistet der Versicherer
ausschließlich in Geld.
d. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der
Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
7.3. Notverglasung/Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und
Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als
notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
7.4. Kosten
a. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten gemäß Nr. 7.4. ist der Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalls.
b. Kürzungen nach Nr. 7.2.d. gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 111
[Seite 112]
7.5. Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung
vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist
als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die
Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =
Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gemäß Nr. 7.4. gilt die
Kürzung entsprechend.
7.6. Entschädigung der Geldleistung
7.6.1. Geldleistung
a. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
b. Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der
zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in
gleicher Art und Güte gemäß Nr. 7.4. die Lieferung an den Schadenort
sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
c. Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B.
Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der
Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen)
notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter
Höhe ersetzt gemäß Nr. 7.4
d. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung
unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten
Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im
äußeren Erscheinungsbild entstehen.
e. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche
gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht
gezahlt hat.
7.6.2. Notverglasung/Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und
Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben
und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
7.6.3. Kosten
a. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten gemäß Nr. 7.4 ist der Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalls.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 112
[Seite 113]
b. Kürzungen nach Nr. 7.6.1.e gelten entsprechend für die versicherten
Kosten.
7.6.4. Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden
ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme ist
Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem
Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach
folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
dividiert durch den Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gemäß Nr. 7.4. gilt
die Kürzung entsprechend.
7.6.5. Restwerte werden angerechnet.
8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
8.1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum
Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der
Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag
als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen ist.
8.2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht:
a. Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen
b. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
c. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
8.3. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1., 8.2.a. und Nr. 8.2.b. ist der
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
werden kann.
8.4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
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[Seite 114]
b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft.
9. Wohnungswechsel
9.1. Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz
auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die
neue Wohnung gebracht werden.
9.2. Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der
Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt
(Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht
Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
9.3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht
der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate
nach Umzugsbeginn.
9.4. Anzeige der neuen Wohnung
a. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem
Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw.
sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen.
b. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert
des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend
angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
9.5. Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht
a. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen
Tarifbestimmungen des Versicherers.
b. Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei
Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der
Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang
wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
c. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den
Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
Kündigung beanspruchen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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[Seite 115]
9.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der
Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung
zurück, so gelten als Versicherungsort gemäß Nr. 9.5. die neue Wohnung des
Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer
Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei
Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers
folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in
der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von
Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind
Versicherungsort gemäß Nr. 9.5. die bisherige Ehewohnung und die neue
Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des
Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach
erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend.
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug
der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für
beide neuen Wohnungen.
9.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Nr. 9.6. gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
10. Besondere Gefahrenumstände (Gefahrerhöhung) / Mehrfachversicherung
10.1. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt Nr. 9 AVB Gewerbe
dieBayerische2022) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e. Art und Umfang eines Betriebes, gleich welcher Art, verändert wird, soweit
Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung
vereinbart ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme
und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Erklärung dem Versicherer zugeht.
10.2. Mehrfachversicherung (Mehrere Versicherer)
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 115
[Seite 116]
Die Regelungen nach Nr. 10.1. sind auch anzuwenden, wenn die
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss, der mehreren
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
Herabsetzung der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen.
Besondere Bedingungen für die Versicherung Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschalldruckwelle
(BBFRÜ die Bayerische 2022/ Stand 01.2023 a) – sofern vereinbart –
1. Vertragsgrundlage
Es gelten
a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),
b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB
dieBayerische2022) (Hauptvertrag),
c. vereinbarten Sicherungsvorschriften soweit sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Versicherte Gefahren und Schäden
2.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a. Fahrzeuganprall,
b. Rauch,
c. Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden.
2.2. Fahrzeuganprall
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude,
in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge,
die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren
Arbeitnehmer betrieben werden.
a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
Verschleiß.
b. Nicht versichert sind
aa) Schäden an Fahrzeugen;
bb) Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen.
2.3. Rauch
Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den
auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-,
Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte
Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung
des Rauches entstehen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
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2.4. Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor,
wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
4. Nicht versicherte Schäden
a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Explosion oder
die Implosion ist durch Innere Unruhen entstanden;
bb) Erdbeben;
b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren
Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte)
5. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund
öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
6. Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt. Unter
einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben
Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen.
7. Jahreshöchstentschädigung
7.1. Sofern im Vertrag hinterlegt, ist die Entschädigung für die Gefahren
Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen auf die vertraglich
vereinbarte Jahreshöchstentschädigung gemäß Teil A 1,1.2. begrenzt. Alle
Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
Jahreshöchstentschädigung.
7.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des
Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
einer Weisung des Versicherers beruhen.
8. Besonderes Kündigungsrecht
8.1. Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Fahrzeuganprall, Rauch
oder Überschalldruckwellen jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird 1
Woche nach Zugang wirksam.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 117
[Seite 118]
8.2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag
gemäß Nr. 8.1. innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
Versicherers zum gleichen Zeitpunkt Kündigen.
9. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen erlischt
auch die Versicherung von Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen.
Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere Unruhen, Böswillige
Beschädigung, Streik, Aussperrung
(BBIU die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) - sofern vereinbart
1. Vertragsgrundlagen
1.1. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),
1.2. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB
dieBayerische2022) (Hauptvertrag),
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Versicherte Gefahren und Schäden
2.1. Innere Unruhen
Versichert sind Schäden, die entstehen durch
a. Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im
Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder
b. Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
2.2. Böswillige Beschädigung
Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder
Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebsfremde Personen.
Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a. durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
b. die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen; mit Ausnahme von
Schäden an versicherten Gebäuden.
2.3. Streik, Aussperrung
Versichert sind Schäden, die entstehen durch
a. Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung
oder
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 118
[Seite 119]
b. Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder
Aussperrung.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel
gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßigen großen Zahl von
Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige
Ausschließung einer verhältnismäßigen großen Zahl von Arbeitnehmern.
3. Nicht versicherte Schäden
3.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a. Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Explosion oder
die Implosion ist durch Innere Unruhen entstanden;
b. Erdbeben;
3.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
a. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
b. Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren
Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte); es sei
denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen
gemäß Nr. 2.1.
4. Öffentlich-rechtliche Entscheidungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund
öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
5. Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt. Unter einem
Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache
innerhalb von 72 Stunden anfallen.
6. Jahreshöchstentschädigung
6.1. Sofern im Vertrag hinterlegt, ist die Entschädigung für die Gefahren Innere
Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung auf die vertraglich
vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt siehe Teil A 1, 1.2.
Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt
unter die Jahreshöchstentschädigung.
6.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des
Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
einer Weisung des Versicherers beruhen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 119
[Seite 120]
7. Besonderes Kündigungsrecht
7.1. Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere Unruhen,
Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung jederzeit in Textform kündigen.
Die Kündigung wird 1 Woche nach Zugang wirksam.
7.2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag
gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen
8. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Nr. 1. erlischt auch die Versicherung von
Inneren Unruhen, Böswilliger Beschädigung, Streik, Aussperrung.
Besondere Bedingungen für die Versicherung Unbenannte Gefahren
(BBUG die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -Sofern vereinbart
Teil I Allgemeines
Es gelten folgende Vertragsgrundlagen
a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),
b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB
dieBayerische2022) (Hauptvertrag),
c. die vereinbarten Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen
d. die vereinbarten Sicherungsvorschriften soweit sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Teil II Inhalt der Deckung unbenannte Gefahren
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1. Gefahrenumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen die
unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung durch andere als die nach den
- AFB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- ALWB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- AStB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- AGlB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- BBIU die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- BBELE die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- BBFRÜ die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- BBTec die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- ZB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- Vereinbarte Klauseln und
versicherbaren Gefahren, die von außen auf die versicherten Sachen einwirken.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 120
[Seite 121]
1.2. Unvorhergesehene Schäden
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer und seine
Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im
Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen
können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1.3. Zerstörung oder Beschädigung
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der
Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein
ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird
1.4. Nicht versicherte Schadenursachen
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a. Sturmflut;
b. Asteroiden oder Meteoriten;
c. Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
d. Mikroorganismen, Tiere, Insekten, Ungeziefer oder Pflanzen;
e. Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung,
Beaufschlagung) oder Korrosion;
f. Strahlung, radioaktive Verseuchung;
g. normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen
Verhältnissen gerechnet werden muss;
h. Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen der versicherten Gebäude,
Gebäudebestandteile, Hof-/Gehsteigbefestigungen und von Straßen;
i. Alterung, Abnutzung, Verschleiß, Farb-, Struktur oder Oberflächenveränderung,
Schrumpfen, Verdunsten;
j. Konstruktions-, Material-, Ausführungs- und Planungsfehler;
k. Verfügung von hoher Hand;
l. einfachen Diebstahl oder Erpressung, Betrug, Unterschlagung oder Veruntreuung,
Inventurverluste, ungeklärte Verluste, Schwund oder Abhandenkommen,
Fälschung oder Spionage;
m. Über- und Untertagebau;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 121
[Seite 122]
n. Ausfall von produktionssteuernden und EDV-Anlagen, sowie Mess-, Regel- und
Steuereinrichtungen;
o. Ausfall oder mangelhafte Funktion der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und sonstiger
Energie- oder Treibstoffversorgung;
p. Ausfall oder mangelhafte Funktion von Kühl- oder Heizsystemen;
q. Be- oder Verarbeitung, inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit von
versicherten Sachen;
r. Betrieb, Einsatz, Nutzung, Bedienung, Wartung, Umbau, Reparatur, Montage
(auch De- und Remontage) von Maschinen, maschinellen, elektrotechnischen
oder elektronischen Anlagen und Geräten
1.5. Nicht versicherte Sachen und Schäden
Nicht versichert sind
a. lebende Tiere, lebende Pflanzen im Freien, Mikroorganismen;
b. Flüssigkeiten, Gase;
c. Deponien (genehmigungspflichtige);
d. Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind oder deren Probelauf noch nicht
erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte);
e. Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und Sachen, die sich in Gebäuden oder in
Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind; ein Gebäude ist
bezugsfertig, sobald das Dach eingedeckt ist und die Fenster und
Eingangstüren verschließbar sind; Umbauarbeiten stören nicht;
f. Sachen während des Transportes außerhalb von Betriebsgrundstücken;
g. Fahrzeuge aller Art und deren Ladung;
h. Schäden für die Ersatz von einem Dritten erlangt werden kann.
1.6. Folgeschäden
Die Regelungen der Ziffer 1.4. schließen die nachfolgend genannten Folgeschäden
nicht aus:
a. Folgeschäden an anderen, von den nicht versicherte Schadenursachen der
Ziffer 1.4.b, d oder f - r nicht unmittelbar betroffenen, versicherten Sachen,
sofern sie nicht selbst unter eine Regelung der Ziffer 1.4. fallen;
b. Schäden durch Kontamination, als Folge eines anderen, von der Regelung der
Ziffer 1.4.e. nicht erfassten, und unter die Versicherung fallenden
Schadenereignisses
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 122
[Seite 123]
2. Ausschlüsse
Ergänzend zu den Ausschlusstatbeständen in den dem Vertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen sowie Besonderen Vereinbarungen und
Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht
versichert
2.1. Schäden und Kosten durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang
mit Terrorakten, die sich in den USA, Großbritannien (England, Wales, Schottland,
Nordirland), Spanien, Island, Norwegen, Liechtenstein und Frankreich ereignen;
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet
sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss
zu nehmen;
2.2. alle direkt oder indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und
Aufwendungen, die sich ergeben aus biologischer und/oder chemischer
Kontamination infolge jeglicher Arten von Terrorakten; Kontamination bedeutet
Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von
Sachen durch die Wirkung chemischer und/oder biologischer Substanzen;
2.3. und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen alle direkt oder indirekt
entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen,
a. die durch Information Warfare verursacht werden; Information Warfare ist die
gewaltsame Austragung von Konflikten oder terroristischen Handlungen
zwischen Staaten oder gegen einen Staat unter Einsatz
informationstechnischer Mittel zur Störung, Lähmung oder Zerstörung der
Informationsversorgung von Unternehmen, Organisationen, Verwaltungen
oder Einzelpersonen zur Durchsetzung von politischen, wirtschaftlichen,
kriminellen, sozialen oder ideologischen Interessen und zum Schutz der
eigenen Informationsversorgung;
b. die durch Malicious Software verursacht werden; Malicious Software sind
Programme oder Dateien mit Schadensfunktion, das heißt alle Arten von
Programmen oder Dateien, die verdeckte Funktionen enthalten und damit
durch Löschen, Überschreiben oder sonstige Veränderungen unkontrollierbare
Schäden an Programmen oder Daten bewirken und somit Integrität,
Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit von Daten oder Programmen negativ
beeinflussen, z. B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde;
c. die durch den Ausfall externer Netze hervorgerufen werden; Externe Netze
sind Stromversorgungsnetze sowie technische Einrichtungen zum Austausch
von Informationen, die nicht vom Versicherungsnehmer errichtet und
betrieben werden oder nicht ausschließlich durch den Versicherungsnehmer,
die Mitversicherten oder von diesen Beauftragten genutzt werden;
insbesondere sind dies die von Netzbetreibern bereitgestellten Netze.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 123
[Seite 124]
3. Versicherungsfall
Unter einem Versicherungsfall im Sinne der Werteversicherung sind alle Schäden zu
verstehen, die aus ein und derselben versicherten Gefahr innerhalb von 72 Stunden
beginnen.
4. Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt.
Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben
Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen.
5. Entschädigungsgrenze
5.1. Sofern im Vertrag hinterlegt, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf den
vereinbarten Betrag gemäß Teil A 1, 1.2. begrenzt (Entschädigungsgrenze).
5.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des
Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
zusammen die Entschädigungsgrenze nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
einer Weisung des Versicherers beruhen.
6. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Teil I Allgemeines erlischt auch die
Versicherung von Unbenannte Gefahren (BBUG die Bayerische2022).
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 124
[Seite 125]
Besondere Bedingungen für die Versicherung weitere Elementarschäden
(BBELE die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -sofern vereinbart
1. Vertragsgrundlagen
Es gelten folgende Vertragsgrundlagen
a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),
b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB
dieBayerische2022) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a. Überschwemmung, Rückstau
b. Erdbeben
c. Erdsenkung, Erdrutsch
d. Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
3. Überschwemmung, Rückstau
a. Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b)
b. Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden
oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge
bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit
verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt
c. Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
durch
- Erdbeben;
- Sturmflut;
- Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe a);
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 125
[Seite 126]
- Vulkanausbruch;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
4. Erdbeben
a. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
b. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen
nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
c. Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
5. Erdsenkung, Erdrutsch
a. Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über
naturbedingten Hohlräumen.
b. Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen
c. Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
durch
- Trockenheit oder Austrocknung;
- Vulkanausbruch;
- Überschwemmung;
- Erdbeben;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 126
[Seite 127]
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
6. Schneedruck, Lawinen
a. Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
b. Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
c. Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
durch
- Überschwemmung;
- Erdbeben;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
7. Vulkanausbruch
a. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt
von sonstigen Materialien und Gasen
b. Nicht versicherte Schäden
aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
durch Erdbeben.
bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
- Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder
deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
8. Besondere Obliegenheiten für die Gefahr Überschwemmung, Rückstau
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
a. Abflussleitungen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt
freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu
halten;
b. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12
cm über dem Fußboden zu lagern. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 127
[Seite 128]
genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die
Bayerische2022 Nr. 8. beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
9. Wartezeit
a. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen ab
Antragsstellung (Wartezeit).
b. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr
nach Nr. 3 bis Nr. 7. über einen anderen Vertrag bestanden hat und der
Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden
Vertrag fortgesetzt wird.
10. Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 10% mindestens 500
EUR, maximal 5.000 EUR gekürzt.
11. Jahreshöchstentschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu der
vereinbarten Jahreshöchstentschädigung gemäß Teil A 1, 1.2.
Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
Jahreshöchstentschädigung.
12. Besonderes Kündigungsrecht
a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
3 Monaten die Weiteren Elementargefahren in Textform kündigen. Kündigt
der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst
zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag
gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen innerhalb von 1 Monat nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
13. Beendigung des Hauptversicherungsvertrag
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages gemäß Nr. 1.
Vertragsgrundlagen erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 128
[Seite 129]
Besondere Bedingungen für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen
(BBTec die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -sofern vereinbart
Teil I Allgemeines
1. Es gelten folgende Vertragsgrundlagen
a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen
Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022),
b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB
dieBayerische2022) (Hauptvertrag),
c. die vereinbarten Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen und
d. die vereinbarten Sicherheitsvorschriften
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Teil II Inhalt der Deckung
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1. Gefahrenumfang
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für technische Gebäudebestandteile
gemäß Nr. 1.4. sowie für versicherte Daten und Programme nach Ziffer 1.5. gegen
a. die unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung durch andere als die
nach den
- AFB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- ALWB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- AStB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- AGlB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- BBIU die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- BBUG die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- BBELE die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- BBFRÜ die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- ZB die Bayerische2022, Stand 01/2023,
- Vereinbarte Klauseln und versicherbaren Gefahren, die von außen auf die
versicherten Sachen einwirken.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen;
ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
gg) Wasser, Feuchtigkeit;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 129
[Seite 130]
hh) Zerreißen infolge Fliehkraft;
ii) Überdruck oder Unterdruck;
jj) Frost oder Eisgang;
b. das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl.
Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen
Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
1.2. Unvorhergesehene Schäden
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer und seine
Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im
Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen
können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1.3. Zerstörung oder Beschädigung
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der
Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein
ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird.
1.4. Technische Gebäudebestandteile sind
a. maschinelle Einrichtungen, Anlagen und Geräte, die Bestandteile von
Gebäuden sind wie z. B. Heizungsanlagen, Klimaanlagen, Gas-, Elektro- und
Fernsprechanlagen (ohne Endgeräte), Klingelanlagen, Aufzüge,
Raumbelüftungsanlagen, Antennenanlagen, Einbruchmeldeanlagen;
b. Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen) der unter a.
genannten Einrichtungen, Anlagen und Geräte, wenn sie vom Benutzer nicht
auswechselbar sind.
1.5. Daten und Programme
Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch im Rahmen der
technischen Gebäudebestandteile nach Ziffer 4 die für die Grundfunktion der
versicherten technischen Gebäudebestandteile notwendigen oder hierfür
individuell erstellten Programme und Daten.
1.6. Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache
wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine
Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird unabhängig von den
Voraussetzungen der Sätze 1.1. und 1.2. Entschädigung geleistet.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
B 220805 (Stand 01.2023 a) 130
[Seite 131]
1.7. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
auf
a. Schäden durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen
Ablagerungen.
Die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Maschinenteile,
die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch
ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren;
Die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Ziffer
1.1.a) aa), bb), dd) und ff).
Ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit
der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem
Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem
Stand der geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften;
b. Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch
die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des
Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
repariert war;
c. Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler),
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der
Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden
eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der
Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den
Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
gerichtlich geltend zu machen;
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer
Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet;
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d. Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln,
Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen, Bereifungen sowie
Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungen von
versicherten Turbinen, es sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten
Sache ein versicherter Schaden (siehe Nr. 1) entstanden ist;
e. Schäden durch Abhandenkommen; Nr. 1 b. bleibt unberührt;
f. alle direkt oder indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und
Aufwendungen,
aa) die durch Information Warfare verursacht werden; Information Warfare ist
die gewaltsame Austragung von Konflikten oder terroristischen Handlungen
zwischen Staaten oder gegen einen Staat unter Einsatz
informationstechnischer Mittel zur Störung, Lähmung oder Zerstörung der
Informationsversorgung von Unternehmen, Organisationen, Verwaltungen
oder Einzelpersonen zur Durchsetzung von politischen, wirtschaftlichen,
kriminellen, sozialen oder ideologischen Interessen und zum Schutz der
eigenen Informationsversorgung;
bb) die durch Malicious Software verursacht werden; Malicious Software sind
Programme oder Dateien mit Schadensfunktion, das heißt alle Arten von
Programmen oder Dateien, die verdeckte Funktionen enthalten und damit
durch Löschen, Überschreiben oder sonstige Veränderungen unkontrollierbare
Schäden an Programmen oder Daten bewirken und somit Integrität,
Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit von Daten oder Programmen negativ
beeinflussen, z. B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde;
cc) infolge unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme;
dd) die durch den Ausfall externer Netze hervorgerufen werden; Externe
Netze sind Stromversorgungsnetze sowie technische Einrichtungen zum
Austausch von Informationen, die nicht vom Versicherungsnehmer errichtet
und betrieben werden oder nicht ausschließlich durch den
Versicherungsnehmer, die Mitversicherten oder von diesen Beauftragten
genutzt werden; insbesondere sind dies die von Netzbetreibern
bereitgestellten Netze.
2. Versicherungsfall
Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und
derselben versicherten Gefahr innerhalb von 72 Stunden beginnen.
3. Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je
Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 500 gekürzt. Die
Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 4 sind im Anschluss an
diese Kürzung anzuwenden.
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4. Entschädigungsgrenze
4.1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 30.000 begrenzt.
4.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des
Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
zusammen die Entschädigungsgrenze nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
einer Weisung des Versicherers beruhen.
5. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Nr. 1. erlischt auch die Versicherung
von Schäden an technischen Gebäudebestandteilen.
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Definition Gebäude und versicherte Sachen (Stand 01/2023)
Vorbemerkung
Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten als Versicherungsort
sämtliche auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Gebäude. Als Gebäude gelten alle
Bauwerke (auch Um-, An- und Neubauten) einschließlich Fundamente, Grund- und
Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind. Unter
Fundamenten oder Grundmauern wird der gesamte allseitig vom Erdreich berührte Bauteil
verstanden, der bei unterkellerten Gebäuden unter der Unterfläche Kellerboden liegt und bei
nicht unterkellerten Gebäuden, bis Unterfläche Erdgeschossfußboden reicht. Unter
Kellermauern sind die Umfassungswände zu verstehen, die zwischen der Unterfläche des
Kellerbodens und der Unterfläche des oberirdischen Geschosses liegen.
Außerhalb des versicherten Gebäudes, aber innerhalb des Versicherungsgrundstückes,
gehören in der Feuer- und Leitungswasser-Versicherung zur Position Gebäude auch:
• Antennen auf dem Versicherungsgrundstück
• Baustoffe und Bauteile, die für den Bestand und die Herstellung eines Gebäudes
eingefügt oder für den
• Einbau in ein Gebäude bestimmt sind
• Behälter, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
• Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen
• Blitzableiter
• Brunnenanlagen, einschließlich Abdeckungen
• Carports
• Einfriedungen
• Einrichtungen und Einbauten,
o die nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude bleibend verbunden
und somit als dessen Bestandteil anzusehen sind und
o dauernd der Benutzung des Gebäudes dienen und
o im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, z. B.
o Aufzugschächte, einschließlich Türen, Einbauschränke,
o Fußbodenkanäle, einschließlich Abdeckungen,
o Hauswasserver- und –entsorgung, einschließlich der gesundheitlichen
Anlagen sowie der dazugehörigen Warmwasserbereitungsanlagen, Pumpen
und dgl.,
o Klimatisierung,
o Personenaufzüge,
o Raumbeleuchtungsanlagen, ohne Lampen und Röhren etc.,
o Raumbelüftungsanlagen,
o Raumbeheizungen, z. B. Herde, Einzel- und Sammelheizungen,
Brennstoffbehälter, Kessel, Pumpen und dgl. Anlagen,
o Sanitäranlagen, z. B. Ausgüsse, Waschbecken, Badewannen, WC
o Silos
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• Speiseaufzüge
• Leitungen – elektrische -, unter Putz verlegt
• Fahnenstangen
• Gehsteigbefestigungen
• Gruben, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
• Grünanlagen, hierzu zählen nicht Grund und Boden, Wald oder Gewässer
• Hundezwinger
• Hofbefestigungen
• Kaimauern
• Kühltürme
• Leuchtröhrenanlagen
• Rampen
• Schornsteine
• Silos, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
• Ständer
• Terrassenbefestigungen
• Markisen
• Masten
• Müllbehälterboxen
• Pergolen
• Überdachungen
• Verbindungsbrücken
• Vordächer
• Wasserhochbehälter
• Werkstraßen
Nicht zur Position Gebäude gehören
• Baubuden
• Traglufthallen
• Container
• Zelte und Ähnliche
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