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Insurance broker / Commercial buildings insurance in Germany (Gebäudeversicherung) / Policy wording archive

die Bayerische BayProtect Gebäude: the policy wording in full

Eigenständige gewerbliche Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert mit Bausteinen für Elementar, unbenannte Gefahren und Gebäudetechnik, Terror bis 2,5 Mio. Euro und Mietverlust.

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Everything about this policy

What the policy covers: 63 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Insured value and how the sum is set (sliding replacement value, replacement value, current value)yes„gilt der Gleitende Neuwert als vereinbarter Versicherungswert.“ZBGB A 1.1, page 73
All-risks cover (everything not expressly excluded is insured)no„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen die unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung durch andere als die nach den“BBUG II 1.1, page 120
Contract form: stand-alone building policy or module of a business packageyes„Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (BayProtect Gebäude 2023)“Titel, page 1
Mixed-use buildings (residential and commercial under one roof) insurablenot addressed
Waiver of the underinsurance defenceyes, up to EUR 250,000„sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssumme nicht übersteigt und nicht mehr als 250.000 EUR beträgt.“ZBGB A 2, page 74
Provision for value increases, alterations, extensions and newly added buildingsyes, up to the sum insured„Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.“ZBGB A 1.1 dd, page 74
Replacement value indemnity and the threshold below which only current value is paidyes„der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt)“AFB 7.1, page 31
Several buildings or sites in one contract (blanket sum, sum compensation)yes„Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Versicherungsorte.“ZBGB A 25.5, page 88

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire: fire, lightning, explosion, implosion, impact or crash of an aircraftyes„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a. Brand; b. Blitzschlag; c. Explosion; d. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges“AFB 1.1, page 26
Surge, overcurrent and short circuit from lightning on the building's electrical installationsyes, up to the sum insured, excess EUR 250„Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 250 EUR gekürzt.“ZBGB B 1.3, page 91
Scorching, smouldering and working heat damage without fireyes, up to the sum insured, excess EUR 250„Abweichend von Abschnitt A, Nr. 1.5. b. AFB die Bayerische2022 sind auch Sengschäden versichert.“ZBGB B 3, page 91
Escape of water from pipes and connected installationsyes„Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende“ALWB 1.1, page 41
Pipe burst and frost damage to supply and waste pipes inside the buildingyes, up to the sum insured„frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren“ALWB 1.1, page 41
Supply and waste pipes outside the building, on and off the siteyes, up to the sum insured„die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und“ALWB 1.2, page 42
Sprinkler leakageyes, up to the sum insured„ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.“ZBGB C 11.1, page 100
Storm and hail on the building (wind force as defined)yes„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).“AStB 1.2, page 58
Other natural hazards: flood, heavy rain, backflow, earthquake, subsidence, landslide, snow load, avalancheyes, up to the sum insured, excess EUR 500„Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 10% mindestens 500 EUR, maximal 5.000 EUR gekürzt.“BBELE 10, page 128
Extraordinary risks via the Consorcio de Compensación de Seguros and what the policy pays on topnot addressed
Unnamed perils (damage from events not expressly listed)yes, up to the sum insured, excess EUR 2,500„Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt.“BBUG 4, page 124
Impact of road and rail vehicles, including own vehiclesyes, up to the sum insured, excess EUR 500„durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.“BBFRÜ 2.2, page 116
Smoke, soot and sonic boomyes, up to the sum insured, excess EUR 500„Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist“BBFRÜ 2.3, page 116
Riot, strike and lockoutyes, up to the sum insured, excess EUR 500„Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder“BBIU 2.1, page 118
Terrorism damage includedyes, up to EUR 2,500,000„Die Entschädigungsleistung beträgt max. EUR 2.500.000.“ZBGB A 10, page 78

Burglary, vandalism and glass

PointRuleWording (German)Clause
Building damage from burglary or attempted burglary (doors, windows, shutters)yes, up to EUR 10,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.“ZBGB B 14.3, page 98
Theft of fixed building parts (copper pipes, gutters, lights)not addressed
Vandalism and malicious damage, also without burglaryyes, up to the sum insured, excess EUR 500„Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebsfremde Personen.“BBIU 2.2, page 118
Graffiti on outer walls, doors and fencesyes, up to EUR 5,000, excess EUR 500„Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung von EUR 5.000.“ZBGB G 2, page 106
Building glazing, shop windows, glass roofs and skylightsyes, up to the sum insured„Pauschal versicherte Verglasungen gemäß Form A sind Verglasungen für das gesamte Gebäude.“AGlB 3.1.1, page 109
Signs, awnings, illuminated advertising and antennas fixed to the buildingyes, up to EUR 10,000„Die Entschädigungsleistung ist auf 1 % der VSSU, max. EUR 10.000 begrenzt.“ZBGB D 1, page 105

Building services and site

PointRuleWording (German)Clause
Photovoltaic system on the roof or building, including storagenot addressed
Building services against operating and design errors, short circuit without lightning (electronics cover)yes, up to EUR 30,000, excess EUR 500„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 30.000 begrenzt.“BBTec 4.1, page 133
Charging stations and wall boxes for electric vehiclesyes, up to EUR 50,000„Ladestationen für Elektroautos oder sonstige elektrisch betriebene Geräte“ZBGB A 12, page 78
Outbuildings, garages, carports and storage sheds on the siteyes, up to the sum insured„Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten als Versicherungsort sämtliche auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Gebäude.“Definition, page 134
Site features: fences, gates, paving, outdoor lightingyes, up to EUR 50,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 50.000 begrenzt.“ZBGB A 12, page 79
Tenant fit-outs and building parts installed by tenantsnot addressed

Costs and loss of rent

PointRuleWording (German)Clause
Clearance, demolition and disposal costsyes, up to EUR 2,500,000„Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten.“ZBGB A 15.1, page 80
Removal and protection costsyes, up to EUR 2,500,000„In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch diejenigen Bewegungs- und Schutzkosten“ZBGB A 15.9, page 82
Loss prevention and mitigation costs, firefighting costsyes, up to EUR 2,500,000„Die Höhe der Entschädigung für Aufwendungen und Minderung eines Schadens ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten.“ZBGB A 15.8, page 82
Decontamination and disposal of soil and firefighting wateryes, up to EUR 2,500,000„Nur infolge von Feuer-Schäden versichert.“ZBGB A 15.3, page 81
Extra costs from official rebuilding restrictions and price increasesyes, up to the sum insured„sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert.“ZBGB A 21.1, page 86
Costs of provisional measures (emergency glazing, temporary roof, guarding)yes, up to EUR 10,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt.“ZBGB A 15.10, page 82
Leak detection and search costs, also without an insured pipe burstnot addressed
Extra consumption of water and gas after an escape of wateryes, up to EUR 5,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt.“ZBGB C 5, page 99
Expert and surveyor feesyes, up to the sum insured„Die Kosten des Sachverständigen trägt der Versicherer und der Versicherungsnehmer zu gleichen Teilen.“ZBGB A 14.1, page 79
Loss of rent for commercially let premises after damage (indemnity period in months)yes, up to EUR 2,500,000„Die Entschädigung ist auf den in der Deklaration vereinbarten Betrag (maximal 2.500.000 EUR als versicherte Kosten) und die im Versicherungsschein benannte Dauer begrenzt (mindestens 12 Monate).“ZBGB A 32, page 90
Loss of use for owner-occupied business premises (rental value of own premises)yes, up to EUR 2,500,000„den infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwertes der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt“ZBGB A 32, page 90

Liability and services

PointRuleWording (German)Clause
Property owner's liability for the commercial building includednot addressed
24-hour emergency service (tradespeople, locksmith, drying)not addressed

Exclusions and reductions

PointRuleWording (German)Clause
Payment without reduction for gross negligenceyes, up to EUR 250,000„verzichtet der Versicherer auf eine Kürzung der Leistung, soweit der Schaden eine Leistung von EUR 250.000 nicht übersteigt“ZBGB A 3, page 75
Exclusion of wear and tear, construction defects and gradual deteriorationyes„Alterung, Abnutzung, Verschleiß, Farb-, Struktur oder Oberflächenveränderung,“BBUG 1.4, page 121
No cover or reduced cover when vacant or business closed (from how many days)yes„Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird“AFB 12, page 39
Increase of risk through change of use or fire-prone trade (duty to notify, consequences)yes„Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben.“ZBGB A 5.1, page 76
Exclusion of physical damage caused by cyber attacks on building servicesyes„die durch Malicious Software verursacht werden;“BBTec 1.7 f, page 132
Special exclusions (war, nuclear, dry rot, groundwater, storm surge)yes„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“ALWB 2.1, page 43

Obligations and contract

PointRuleWording (German)Clause
Fire protection and safety rules as a condition of cover (extinguishers, electrical inspection, sprinklers)yes„Anlagen gemäß Nr. 13.1.a. und Nr. 13.1.b. vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 13.1.h. halbjährlich“ZBGB B 13.4, page 97
Duty to heat and drain water systems in frost periods and when vacantyes„während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren“ALWB 11.1 h, page 55
Duty to maintain building, roof and pipesyes„die versicherten wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten“ALWB 11.1 f, page 55
Deductible per claimEUR 500„Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt.“BBFRÜ 6, page 117
Better-terms guarantee: payment under model conditions or the previous policy if more favourableyes, up to EUR 500,000„wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertrages regulieren.“ZBGB A 8, page 77
Innovation clause: future improvements apply without extra premiumyes„Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag“ZBGB A 9, page 78
Rights of mortgagees (mortgage clause)yes„eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte“AFB 9.5, page 36
Contract term and renewalyes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag“AVB 3.2, page 11
Insurer's right to cancel after a claimyes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“AVB 15.1, page 22

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Policy wordings and provider

Legal entity
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

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Show full text: Bedingungen für die gewerbliche Gebäudeversicherung BayProtect Gebäude 2023 (B 220805)
[Seite 1] Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (BayProtect Gebäude 2023) (Stand 01/2023 a) Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022) ........................................................................................... 9 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ............................................................................................................... 9 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung ................................................................................................................. 11 3. Dauer und Ende des Vertrages ..................................................................................... 11 4. Folgebeitrag .................................................................................................................. 12 5. Lastschriftverfahren...................................................................................................... 13 6. Ratenzahlung ................................................................................................................ 13 7. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................. 13 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers................................................................. 14 9. Gefahrerhöhung ........................................................................................................... 16 10. Überversicherung ......................................................................................................... 18 11. Mehrere Versicherer .................................................................................................... 18 12. Versicherung für fremde Rechnung ............................................................................. 20 13. Aufwendungsersatz ...................................................................................................... 20 14. Übergang von Ersatzansprüchen .................................................................................. 21 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall ....................................................................... 22 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen ......................................................... 22 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen.............................................. 22 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters........................................................................ 23 19. Repräsentanten ............................................................................................................ 23 20. Verjährung .................................................................................................................... 23 21. Meinungsverschiedenheiten, zuständiges Gericht ...................................................... 24 22. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache ............................................................... 25 Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung ........................................................ 26 1. Versicherte Gefahren und Schäden .............................................................................. 26 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 1 [Seite 2] 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .................................................. 27 3. Versicherte Sachen ....................................................................................................... 27 4. Daten und Programme ................................................................................................. 28 5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten .................... 29 6. Versicherungsort .......................................................................................................... 30 7. Versicherungswert und Versicherungssumme ............................................................. 31 8. Umfang der Entschädigung .......................................................................................... 33 9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ................................................................ 35 10. Sachverständigenverfahren .......................................................................................... 36 11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften........................................................... 38 12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände ..................................................................... 39 13. Wiederherbeigeschaffte Sache .................................................................................... 39 14. Veräußerung der versicherten Sachen ......................................................................... 40 Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung ......................................... 41 1. Versicherte Gefahren und Schäden .............................................................................. 41 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .................................................. 43 3. Versicherte Sachen ....................................................................................................... 44 4. Daten und Programme ................................................................................................. 45 5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten .................... 46 6. Versicherungsort .......................................................................................................... 47 7. Versicherungswert und Versicherungssumme ............................................................. 47 8. Umfang der Entschädigung .......................................................................................... 49 9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ................................................................ 51 10. Sachverständigenverfahren .......................................................................................... 53 11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften........................................................... 54 12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände ..................................................................... 55 13. Wiederherbeigeschaffte Sachen .................................................................................. 55 14. Veräußerung der versicherten Sachen ......................................................................... 57 Allgemeine Bedingungen für die Sturm-Hagelversicherung .............................................. 58 1. Versicherte Gefahren und Schäden .............................................................................. 58 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 2 [Seite 3] 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie .................................................. 59 3. Versicherte Sachen ....................................................................................................... 59 4. Daten und Programme ................................................................................................. 61 5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten .................... 62 6. Versicherungsort .......................................................................................................... 63 7. Versicherungswert und Versicherungssumme ............................................................. 63 8. Umfang der Entschädigung .......................................................................................... 65 9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ................................................................ 67 10. Sachverständigenverfahren .......................................................................................... 68 11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften........................................................... 70 12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände ..................................................................... 70 13. Wiederherbeigeschaffte Sachen .................................................................................. 71 14. Veräußerung der versicherten Sachen ......................................................................... 72 Zusatzbedingungen zur Gewerbegebäudeversicherung.................................................... 73 Teil A – Gemeinsame Klauseln für alle versicherten Gefahren....................................... 73 1. Versicherung zum gleitenden Neuwert ........................................................................ 73 2. Unterversicherungsverzicht.......................................................................................... 74 3. Grobe Fahrlässigkeit ..................................................................................................... 75 4. Obliegenheiten ............................................................................................................. 75 5. Gefahrenerhöhung, Versehensklausel ......................................................................... 76 6. Summen- und Konditionendifferenzdeckung............................................................... 76 7. Abweichungen zu den Versicherungsbedingungen ..................................................... 77 8. Besserstellungsklausel .................................................................................................. 77 9. Bedingungsweiterentwicklung ..................................................................................... 78 10. Terrorakte ..................................................................................................................... 78 11. Gebäudezubehör .......................................................................................................... 78 12. Sonstige Grundstücksbestandteile ............................................................................... 78 13. Schaukästen und Vitrinen............................................................................................. 79 14. Sachverständige, Sachverständigenverfahren .............................................................. 79 15. Versicherte Kosten ........................................................................................................ 80 16. Wiederaufbauregelung................................................................................................. 83 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 3 [Seite 4] 17. Prämienanpassungsklausel .......................................................................................... 83 18. Zusatzleistung ökologische Nachhaltigkeit ................................................................... 84 19. Sanktionsausschlüsse ................................................................................................... 85 20. Preisdifferenz-Versicherung ......................................................................................... 85 21. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) 86 22. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte. 87 23. Anerkennung ................................................................................................................ 87 24. Vorsorgeversicherungssumme ..................................................................................... 88 25. Summenausgleich ........................................................................................................ 88 26. Führung / Empfangs- und Erklärungsvollmacht ........................................................... 89 27. Zurechnung, Repräsentanten ....................................................................................... 89 28. Makler .......................................................................................................................... 89 29. Prozessführung ............................................................................................................. 89 30. Abschlagszahlung ......................................................................................................... 90 31. Verkehrssicherungsmaßnahmen .................................................................................. 90 32. Mietverlust ................................................................................................................... 90 33. Unverzügliche Aufräumung und Reparatur.................................................................. 90 Teil B Klauseln zur Feuerversicherung ............................................................................. 91 1. Überspannungsschäden durch Blitz und durch atmosphärische Elektrizität (Induktion) unter Einschluss von Folgeschäden .............................................................................. 91 2. Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper und Meteoriten................................. 91 3. Sengschäden................................................................................................................. 91 4. Implosion ...................................................................................................................... 91 5. Verpuffung .................................................................................................................... 91 6. Sonstige Löschmedien .................................................................................................. 92 7. Feuerrohbauversicherung ............................................................................................ 92 8. Fehlalarm bei Rauchmeldern ....................................................................................... 92 9. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen ..................... 93 10. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen .................................. 93 11. Kosten zur Dekontamination von Erdreich ................................................................... 94 12. Verzicht auf Ersatzansprüche ....................................................................................... 95 13. Brandschutzanlagen ..................................................................................................... 95 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 4 [Seite 5] 14. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte ........................................................... 97 15. Nutzwärmeschäden...................................................................................................... 98 16. Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden) ................................................ 98 17. Regreßverzicht .............................................................................................................. 98 18. Benzinklausel (Garagenklausel) .................................................................................... 98 Teil C Klauseln zur Leitungswasserversicherung ............................................................... 99 1. Innenliegende Regenfallrohre ...................................................................................... 99 2. Bruchschäden an Gasrohren ........................................................................................ 99 3. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden ..................................................................... 99 4. Armaturen .................................................................................................................... 99 5. Medienverlust .............................................................................................................. 99 6. Rohrverstopfung (subsidiär) ......................................................................................... 99 7. Rohre unterhalb Bodenplatte ..................................................................................... 100 8. Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen)................................................................. 100 9. Rohre einer Geothermie-/ Erdwärmeanlage ............................................................. 100 10. Schwimmbecken und Schwimmhallen ....................................................................... 100 11. Bestimmungswidriger Flüssigkeitsaustritt aus ortsfesten Wasserlöschanlagen ........ 100 12. Brandschutzanlagen ................................................................................................... 101 13. Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück . 103 14. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück ........................................................................................... 104 15. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks .......................................................................................... 104 16. Rohrpaket – Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Rohre .................................... 104 Teil D Klauseln zur Sturm- und Hagelversicherung...........................................................105 1. Außen angebrachte Sachen (subsidiär) ...................................................................... 105 2. Werbeanagen und Firmenschilder (subsidiär) ........................................................... 105 3. Aufräumungskosten für Bäume.................................................................................. 105 Teil E Klauseln zur Versicherung weiterer Elementargefahren .........................................105 1. Ausschluss Überschwemmung Zürs 4 ........................................................................ 105 Teil F Klauseln zur Versicherung Fahrzeuganprall,Rauch,Überschalldruckwellen ..............106 1. Selbstbehalt ................................................................................................................ 106 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 5 [Seite 6] Teil G Klauseln zur Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung ..................................................................................................................106 1. Selbstbehalt ................................................................................................................ 106 2. Graffitischäden ........................................................................................................... 106 Teil H Klauseln zur Versicherung unbenannte Gefahren ..................................................106 1. Tierverbiss .................................................................................................................. 106 2. Selbstbehalt ................................................................................................................ 107 Teil I Klauseln zur Glasversicherung ................................................................................107 1. Werbeanlagen ............................................................................................................ 107 2. Arten ........................................................................................................................... 107 3. Versicherte Kosten ...................................................................................................... 107 Allgemeine Bedingungen zu Glasversicherung ................................................................108 1. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 108 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie ................................................ 108 3. Versicherte und nicht versicherte Sachen .................................................................. 108 4. Versicherte Kosten ...................................................................................................... 109 5. Versicherungsort ........................................................................................................ 110 6. Anpassung der Versicherungssumme ........................................................................ 110 7. Entschädigung der Sachleistung ................................................................................. 110 8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung .............................................................. 113 9. Wohnungswechsel...................................................................................................... 114 10. Besondere Gefahrenumstände (Gefahrerhöhung) / Mehrfachversicherung ............ 115 Besondere Bedingungen für die Versicherung Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle.....................................................................................................116 1. Vertragsgrundlage ...................................................................................................... 116 2. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 116 4. Nicht versicherte Schäden .......................................................................................... 117 5. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche ........................................................ 117 6. Selbstbehalt ................................................................................................................ 117 7. Jahreshöchstentschädigung ....................................................................................... 117 8. Besonderes Kündigungsrecht ..................................................................................... 117 9. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 118 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 6 [Seite 7] Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung........................................................................................................118 1. Vertragsgrundlagen .................................................................................................... 118 2. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 118 3. Nicht versicherte Schäden .......................................................................................... 119 4. Öffentlich-rechtliche Entscheidungsansprüche ......................................................... 119 5. Selbstbehalt ................................................................................................................ 119 6. Jahreshöchstentschädigung ....................................................................................... 119 7. Besonderes Kündigungsrecht ..................................................................................... 120 8. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 120 Besondere Bedingungen für die Versicherung Unbenannte Gefahren..............................120 Teil I Allgemeines .......................................................................................................120 Teil II Inhalt der Deckung unbenannte Gefahren .........................................................120 1. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 120 2. Ausschlüsse ................................................................................................................ 123 3. Versicherungsfall ........................................................................................................ 124 4. Selbstbehalt ................................................................................................................ 124 5. Entschädigungsgrenze ................................................................................................ 124 6. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 124 Besondere Bedingungen für die Versicherung weitere Elementarschäden .......................125 1. Vertragsgrundlagen .................................................................................................... 125 2. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 125 3. Überschwemmung, Rückstau ..................................................................................... 125 4. Erdbeben .................................................................................................................... 126 5. Erdsenkung, Erdrutsch ............................................................................................... 126 6. Schneedruck, Lawinen ................................................................................................ 127 7. Vulkanausbruch .......................................................................................................... 127 8. Besondere Obliegenheiten für die Gefahr Überschwemmung, Rückstau ................. 127 9. Wartezeit .................................................................................................................... 128 10. Selbstbehalt ................................................................................................................ 128 11. Jahreshöchstentschädigung ....................................................................................... 128 12. Besonderes Kündigungsrecht ..................................................................................... 128 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 7 [Seite 8] 13. Beendigung des Hauptversicherungsvertrag ............................................................. 128 Besondere Bedingungen für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen .................129 Teil I Allgemeines .......................................................................................................129 Teil II Inhalt der Deckung ............................................................................................129 1. Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................ 129 2. Versicherungsfall ........................................................................................................ 132 3. Selbstbehalt ................................................................................................................ 132 4. Entschädigungsgrenze ................................................................................................ 133 5. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages .......................................................... 133 Definition Gebäude und versicherte Sachen (Stand 01/2023)..........................................134 BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 8 [Seite 9] Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022) (Stand 01/2023 a) 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1.1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a. Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflicht-verletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b. Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 1 kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Fest-stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 9 [Seite 10] c. Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d. Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung gemäß 1.2.a, zum Rücktritt gemäß 1.2.b. und zur Kündigung gemäß 1.2.c. sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 1.3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung gemäß Nr. 1.2 a., zum Rücktritt gemäß Nr. 1.2.b. oder zur Kündigung gemäß Nr. 1.2.c. muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 1.4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung gemäß Nr. 1.2.a, zum Rücktritt gemäß Nr. 1.2.b. und zur Kündigung gemäß Nr. 1.2.c. stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1.5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.1. und 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1.6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung gemäß Nr. 1.2.a., zum Rücktritt gemäß Nr. 1.2.b. und zur Kündigung gemäß Nr. 1.2.c. erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 10 [Seite 11] Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 2.1. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in der Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2. Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 2.1 oder 2.2. bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. 2.3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 2.4. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Dauer und Ende des Vertrages 3.1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 3.2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 11 [Seite 12] 3.3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 3.4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 3.5. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. 4. Folgebeitrag 4.1. Fälligkeit a. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 4.2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 4.3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 12 [Seite 13] Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4.4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Nr. 2.4. bleibt unberührt. 5. Lastschriftverfahren 5.1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 5.2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-nehmer in Rechnung gestellt werden. 6. Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. 7. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 7.1. Allgemeiner Grundsatz a. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 13 [Seite 14] 7.2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a. Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c. Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 8. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 8.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. b. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 14 [Seite 15] Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 8.2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- minderung gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 15 [Seite 16] und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. b. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 8.2.a. ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 8.3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 oder Nr. 8.2. vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-obliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 9. Gefahrerhöhung 9.1. Begriff der Gefahrerhöhung a. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht nur, vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. c. Eine Gefahrerhöhung nach 9.1.a. liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 9.2. Pflichten des Versicherungsnehmers a. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 16 [Seite 17] b. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 9.3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a. Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 9.2.a, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2.b und 9.2.c bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b. Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 9.4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 9.3. erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 9.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.a. vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 17 [Seite 18] b. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.b. und Nr. 9.2.c. ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a. Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. 10. Überversicherung 10.1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 10.2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 11. Mehrere Versicherer 11.1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 18 [Seite 19] 11.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß Nr. 2.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig so ist der Versicherer unter den in Nr. 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 11.3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 11.4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 19 [Seite 20] b. Die Regelungen nach 2.4.a. sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen. 12. Versicherung für fremde Rechnung 12.1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 12.2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 12.3. Kenntnis und Verhalten a. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 13. Aufwendungsersatz 13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 20 [Seite 21] diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.a. und 13.1.b. entsprechend kürzen. d. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach 13.1.a erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. f. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach 4.2.a. entsprechend kürzen. 14. Übergang von Ersatzansprüchen 14.1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 14.2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durch-setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 21 [Seite 22] keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 15. Kündigung nach dem Versicherungsfall 15.1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 15.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 15.3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 16. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 16.1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 16.2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 17. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 17.1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 22 [Seite 23] Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 17.2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 17.3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2. entsprechend Anwendung. 18. Vollmacht des Versicherungsvertreters 18.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 18.2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 18.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 19. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 20. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 23 [Seite 24] Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 21. Meinungsverschiedenheiten, zuständiges Gericht 21.1. Meinungsverschiedenheiten Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25, 81737 München Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: a. Versicherungsombudsmann Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632, 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. b. Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 24 [Seite 25] Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 21.2. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 21.3. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 22. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 25 [Seite 26] Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -sofern vereinbart 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1. Versicherte Gefahren und Schäden Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a. Brand; b. Blitzschlag; c. Explosion; d. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 1.2. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 1.3. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich. 1.4. Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert. 1.5. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben; b. Sengschäden; außer wenn diese dadurch verursacht werden, dass sich eine versicherte Gefahr nach Nr. 1.1 verwirklicht hat; c. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 26 [Seite 27] Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; d. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Die Ausschlüsse nach Nr. 1.5.c und 1.5.d. gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr nach Nr. 1.1. verwirklicht hat. 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 2.1. Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 2.2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. 2.3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 3. Versicherte Sachen 3.1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten a. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile; b. beweglichen Sachen. Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme. 3.2. Gebäude Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 3.3. Bewegliche Sachen Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a. Eigentümer ist; b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; c. sie sicherungshalber übereignet hat. Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 27 [Seite 28] 3.4. Fremdes Eigentum Über Nr. 3.3.b. und 3.3.c. hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. 3.5. Versicherte Interessen Die Versicherung nach Nr. 3.3.b., Nr. 3.3.c. und Nr. 3.4. gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3.4. ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. 3.6. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a. Bargeld und sonstige Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen; b. Geschäftsunterlagen; c. Modelle, Muster; d. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; e. Hausrat aller Art; f. Grund und Boden, Wald oder Gewässer; g. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt; h. Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. 4. Daten und Programme 4.1. Schaden am Datenträger Entschädigung für Daten und Programme nach Nr. 4.2., 4.3. und 4.4. wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 28 [Seite 29] 4.2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind. Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. 4.3. Daten und Programme als Handelsware Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. 4.4. Sonstige Daten und Programme Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. 4.5. Ausschlüsse a. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. b. der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb) 5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten 5.1. Versicherbare Kosten Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für a. Aufräumungs- und Abbruchkosten; b. Bewegungs- und Schutzkosten; c. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen; d. Feuerlöschkosten. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 29 [Seite 30] 5.2. Aufräumungs- und Abbruchkosten Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. 5.3. Bewegungs- und Schutzkosten Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 5.4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wiederherstellung von Geschäfts- unterlagen anfallen. 5.5. Feuerlöschkosten Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. 6. Versicherungsort 6.1. Örtlicher Geltungsbereich a. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. b. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. 6.2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 30 [Seite 31] 6.3. Bargeld und Wertsachen (Summe) Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. 7. Versicherungswert und Versicherungssumme 7.1. Versicherungswert von Gebäuden a. Der Versicherungswert von Gebäuden ist aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinen insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. b. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert nach Nr. 7.1.a bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach Nr. 7.1.a cc). 7.2. Versicherungswert beweglicher Sachen a. Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 31 [Seite 32] cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial. b. Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. c. Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert nach a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach a) cc). d. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland; bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis; 7.3. Umsatzsteuer Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 7.4. Versicherungssumme a. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach Nr. 7.1. und 7.2. entsprechen soll. b. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. c. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 32 [Seite 33] 8. Umfang der Entschädigung 8.1. Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. 8.2. Neuwertschaden Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist; c. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 33 [Seite 34] 8.3. Zeitwertschaden Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde. 8.4. Gemeiner Wert Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraus- setzungen nach Nr. 8.2.b. oder 8.2.c. erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. 8.5. Unterversicherung a. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. b. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. c. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im Anschluss von 8.5.a. und 8.5.b. anzuwenden. 8.6. Versicherung auf Erstes Risiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 34 [Seite 35] 8.7. Selbstbeteiligung Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 8.8. Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b. bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze; c. bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag 8.9. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat. 9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 9.1. Fälligkeit der Entschädigung a. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. b. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. c. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 9.2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 9.1.b. geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 35 [Seite 36] 9.3. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a. die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; c. der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist; d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 9.4. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 9.1., Nr. 9.3.a. und Nr. 9.3.b ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 9.5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; c. eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte 10. Sachverständigenverfahren 10.1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 10.2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 36 [Seite 37] 10.3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 10.4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 10.5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 37 [Seite 38] gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 10.6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 10.7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 11.1. Sicherheitsvorschriften Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer: a. die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; b. während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen; c. mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können; d. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 38 [Seite 39] 11.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 11.1. genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 9 Nr. 1 a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird 13.Wiederherbeigeschaffte Sache 13.1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 13.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 13.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über; b. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 39 [Seite 40] kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 13.4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in der Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 13.2. oder Nr. 13.3. bei ihm verbleiben. 13.5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 13.6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 13.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapiere Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 14. Veräußerung der versicherten Sachen 14.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. b. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungs-periode entfällt, als Gesamtschuldner. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 40 [Seite 41] c. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 14.2. Kündigungsrechte a. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. b. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c. Im Falle der Kündigung nach 14.2.a. und 14.2.b. haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 14.3. Anzeigepflichten a. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c. Abweichend von 14.3.b. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (ALWB die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) - sofern vereinbart – 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - Leitungswasser Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 41 [Seite 42] aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen; bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. b. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 1.2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit a. diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und b. die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und c. der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. 1.3. Nässeschäden a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. b. Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung; dd) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen; ee) Wasserbetten und Aquarien. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 42 [Seite 43] c. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 1.4. Nicht versicherte Schäden a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Regenwasser aus Fallrohren; bb) Plansch- oder Reinigungswasser; cc) Schwamm; dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; ee) Erdbeben; ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen. ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen; b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen; bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte); cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 2.1. Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 2.2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. 2.3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 43 [Seite 44] 3. Versicherte Sachen 3.1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten 1. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile; 2. beweglichen Sachen. Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme. 3.2. Gebäude Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 3.3. Bewegliche Sachen Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a. Eigentümer ist; b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; c. sie sicherungshalber übereignet hat. Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt 3.4. Fremdes Eigentum Über Nr. 3.3.b. und 3.3.c. hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. 3.5. Versicherte Interessen Die Versicherung nach Nr. 3.3.b., Nr. 3.3.c. und Nr. 3.4. gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3.4. ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. 3.6. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a. Bargeld und sonstige Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 44 [Seite 45] b. Geschäftsunterlagen; c. Baubuden, Zelte, Traglufthallen; d. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; e. Hausrat aller Art; f. Grund und Boden, Wald oder Gewässer; g. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt; h. Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. 4. Daten und Programme 4.1. Schaden am Datenträger Entschädigung für Daten und Programme nach Nr. 4.2., 4.3. und 4.4. wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde. 4.2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzenden Daten. 4.3. Daten und Programme als Handelsware Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. 4.4. Sonstige Daten und Programme Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 45 [Seite 46] Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. 4.5. Ausschlüsse a. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. b. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). 5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten 5.1. Versicherbare Kosten Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für a. Aufräumungs- und Abbruchkosten; b. Bewegungs- und Schutzkosten; c. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen; 5.2. Aufräumungs- und Abbruchkosten Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. 5.3. Bewegungs- und Schutzkosten Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 5.4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen anfallen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 46 [Seite 47] 6. Versicherungsort 6.1. Örtlicher Geltungsbereich 1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. 2. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. 6.2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz. 6.3. Bargeld und Wertsachen Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. 7. Versicherungswert und Versicherungssumme 7.1. Versicherungswert von Gebäuden a. Der Versicherungswert von Gebäuden ist aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinen insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. b. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 47 [Seite 48] Zeitwert nach Nr. 7.1.a. bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach Nr. 7.1.a. cc.. 7.2. Versicherungswert beweglicher Sachen a. Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. cc) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial. b. Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. c. Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert nach a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach a) cc). d. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland; bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis; 7.3. Umsatzsteuer Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 7.4. Versicherungssumme BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 48 [Seite 49] a. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach Nr. 7.1. und 7.2. entsprechen soll. b. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. c. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen 8. Umfang der Entschädigung 8.1. Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. 8.2. Neuwertschaden Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 49 [Seite 50] a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist; c. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. 8.3. Zeitwertschaden Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde. 8.4. Gemeiner Wert Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen nach Nr. 8.2.b. oder 8.2.c. erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. 8.5. Unterversicherung a. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. entsprechend gekürzt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 50 [Seite 51] b. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. c. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im Anschluss von 8.5.a. und 8.5.b. anzuwenden. 8.6. Versicherung auf Erstes Risiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 8.7. Selbstbeteiligung Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 8.8. Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b. bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze; c. bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag 8.9. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat. 9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 9.1. Fälligkeit der Entschädigung a. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. b. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 51 [Seite 52] c. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 9.2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 9.1.b. oder Nr. 9.1.c. geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs-nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 9.3. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a. die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; c. der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist; d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 9.4. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 9.1., Nr. 9.3.a. und Nr. 9.3.b. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 9.5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 52 [Seite 53] c. eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. 10. Sachverständigenverfahren 10.1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 10.2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 10.3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 10.4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 53 [Seite 54] b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 10.5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nichtnachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 10.6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 10.7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 11. Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 11.1. Sicherheitsvorschriften Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer: a. die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; b. während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen; c. mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 54 [Seite 55] d. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. e. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern; f. die versicherten wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; g. nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; h. während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten 11.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 11.1. genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 9 Nr. 1 a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. 13. Wiederherbeigeschaffte Sachen 13.1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 55 [Seite 56] 13.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 13.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über; b. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 13.4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in der Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 13.2. oder Nr. 13.3. bei ihm verbleiben. 13.5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 13.6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 56 [Seite 57] 13.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 14. Veräußerung der versicherten Sachen 14.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-nehmers ein. b. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. c. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 14.2. Kündigungsrechte a. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. b. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c. Im Falle der Kündigung nach 14.2.a. und 14.2.b. haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 14.3. Anzeigepflichten a. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 57 [Seite 58] Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c. Abweichend von b. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat Allgemeine Bedingungen für die Sturm-Hagelversicherung (AStB die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) - Sofern vereinbart - 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1. Versicherte Gefahren und Schäden - Sturm und Hagel Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen a. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden; b. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; c. als Folge eines Schadens nach 1.1.a. oder 1.1.b. an versicherten Sachen; d. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; e. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 1.2. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungs-nehmer nachweist, dass a. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 58 [Seite 59] oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. 1.3. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 1.4. Nicht versicherte Schäden a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut; bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung; dd) Lawinen; ee) Erdbeben b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen; cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 2.1. Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 2.2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. 2.3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 3. Versicherte Sachen 3.1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten a. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 59 [Seite 60] b. beweglichen Sachen. Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme. 3.2. Gebäude Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 3.3. Bewegliche Sachen Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a. Eigentümer ist; b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; c. sie sicherungshalber übereignet hat. Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt 3.4. Fremdes Eigentum Über Nr. 3.3.b. und 3.3.c. hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. 3.5. Versicherte Interessen Die Versicherung nach Nr. 3.3.b., Nr. 3.3.c. und Nr. 3.4. gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 3.4 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. 3.6. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a. Bargeld und sonstige Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen; b. Geschäftsunterlagen; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 60 [Seite 61] c. Baubuden, Zelte, Traglufthallen; d. Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; e. Hausrat aller Art; f. Grund und Boden, Wald oder Gewässer; g. Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt; h. Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. 4. Daten und Programme 4.1. Schaden am Datenträger Entschädigung für Daten und Programme nach Nr. 4.2., 4.3. und 4.4. wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde. 4.2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. 4.3. Daten und Programme als Handelsware Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. 4.4. Sonstige Daten und Programme Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 61 [Seite 62] 4.5. Ausschlüsse a. Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. b. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb) 5. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten 5.1. Versicherbare Kosten Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für a. Aufräumungs- und Abbruchkosten; b. Bewegungs- und Schutzkosten; c. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen; 5.2. Aufräumungs- und Abbruchkosten Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. 5.3. Bewegungs- und Schutzkosten Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 5.4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wiederherstellung von Geschäfts-unterlagen anfallen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 62 [Seite 63] 6. Versicherungsort 6.1. Örtlicher Geltungsbereich a. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. b. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. 6.2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz. 6.3. Bargeld und Wertsachen Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Sofern zusätzlich vereinbart, sind diese während der Geschäftszeit oder sonstiger vereinbarter Zeiträume auch ohne Verschluss bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. 7. Versicherungswert und Versicherungssumme 7.1. Versicherungswert von Gebäuden a. Der Versicherungswert von Gebäuden ist aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinen insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. b. Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert nach Nr. 7.1.a bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach Nr. 7.1.a. cc). BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 63 [Seite 64] 7.2. Versicherungswert beweglicher Sachen a. Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ist aa) der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial. b. Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. c. Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist entweder der Zeitwert nach a) bb) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert nach a) cc). d. Der Versicherungswert von Wertpapieren ist aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland; bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis; 7.3. Umsatzsteuer Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 7.4. Versicherungssumme a. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach Nr. 7.1. und 7.2. entsprechen soll. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 64 [Seite 65] b. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. c. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen. 8. Umfang der Entschädigung 8.1. Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt a. bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; b. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. 8.2. Neuwertschaden Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 65 [Seite 66] wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist; c. bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. 8.3. Zeitwertschaden Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen nach den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde. 8.4. Gemeiner Wert Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen nach Nr. 8.2.b. oder 8.2.c erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. 8.5. Unterversicherung a. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 8.1. in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. b. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. c. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 8 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 66 [Seite 67] 8.6. Versicherung auf Erstes Risiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 8.7. Selbstbeteiligung Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 8.8. Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b. bis zu der zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze; c. bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag 8.9. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat 9. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 9.1. Fälligkeit der Entschädigung a. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. b. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. c. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 9.2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 9.1.b oder Nr. 9.1.c. geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs-nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder-hergestellt oder wiederbeschafft worden ist. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 67 [Seite 68] 9.3. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a. die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; b. der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; c. der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist; d. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 9.4. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 9.1. Nr. 9.3.a. und Nr. 9.3.b. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 9.5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; c. eine Mitwirkung des Realgläubigers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. 10. Sachverständigenverfahren 10.1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 10.2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 10.3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 68 [Seite 69] a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 10.4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c. die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 10.5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 69 [Seite 70] 10.6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 10.7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 11.Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 11.1. Sicherheitsvorschriften Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer: a. die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; b. während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen; c. mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können; d. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. e. die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen. 11.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 11.1. genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 12. Besondere Gefahrerhöhende Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr.9 Nr. 1 a) kann insbesondere dann vorliegen, wenn a. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 70 [Seite 71] b. von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird 13. Wiederherbeigeschaffte Sachen 13.1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 13.2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 13.3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über; b. hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 13.4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in der Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 13.2. oder Nr. 13.3. bei ihm verbleiben. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 71 [Seite 72] 13.5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 13.6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 13.7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapiere Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 14. Veräußerung der versicherten Sachen 14.1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. b. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. c. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 14.2. Kündigungsrechte a. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. b. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c. Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 72 [Seite 73] 14.3. Anzeigepflichten a. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c. Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Zusatzbedingungen zur Gewerbegebäudeversicherung (ZBGB die Bayerische2022) (Stand 01/2023 a) Teil A – Gemeinsame Klauseln für alle versicherten Gefahren 1. Versicherung zum gleitenden Neuwert 1.1. Abweichend von den Allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung gilt der Gleitende Neuwert als vereinbarter Versicherungswert. Gleitender Neuwert aa) Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahekommen. bb) Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 73 [Seite 74] diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. cc) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach 1.1.aa. an die Baukostenentwicklung an. Es besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. dd) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz. 1.2. Höchstentschädigung Die Entschädigung (inkl. versicherter Kosten) ist im Versicherungsfall auf eine Höchstentschädigung in Höhe von EUR 10.000.000 je Gebäude begrenzt. 1.3. Abweichend von den allgemeinen und besonderen Bedingungen zur Gewerbegebäudeversicherung steht nachfolgend genannte Summe, zusätzlich zur Entschädigungsleistung zur Verfügung (versicherte Kosten): 100 % der Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000. 2. Unterversicherungsverzicht Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung § 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssumme nicht übersteigt und nicht mehr als 250.000 EUR beträgt. Darüber hinaus gilt folgendes vereinbart: In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn a. sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird; b. der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet; d. der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme umrechnet. Wird die nach Nr. 2.a. bis 2.c. ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 74 [Seite 75] Ferner wird eine im Versicherungsfall festgestellte Unterversicherung dann nicht berücksichtigen, wenn im Versicherungsschein auf eine konkrete Wertermittlung z.B. mit dem Programm Skendata (regionalisierter Wert) verwiesen wurde und die hierin dokumentierten Angaben zur Nutzung, Fläche, Kubaturen, Ausbau und Ausstattung des versicherten Gebäudes den vorhandenen Merkmalen am Schadentag entsprechen. Dieser Unterversicherungsverzicht im Versicherungsfall gilt nicht, wenn diese (Skendata) Wertermittlung vom Versicherungsnehmer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Makler) durchgeführt wurde und hierbei irrtümlich oder versehentlich falsche Werte eingetragen wurden. Es gilt ein Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung vereinbart, soweit die dem Vertrag zugrunde liegende Bemessungsgrundlage den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Fehler in der Versicherungssummenermittlungen über Skendata, die nachweislich durch ein Versehen des Versicherungsnehmers, seines Bevollmächtigten oder Beauftragten nicht richtig erfolgt sind, werden im Schadenfall nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers reguliert, soweit die Abweichung weniger als 10% der Versicherungssumme beträgt. Der Versicherer hat Anspruch auf Nachzahlung des Beitrages ab Versicherungsbeginn. 3. Grobe Fahrlässigkeit Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung a. verzichtet der Versicherer auf eine Kürzung der Leistung, soweit der Schaden eine Leistung von EUR 250.000 nicht übersteigt b. wird der Versicherer die Schadensersatzleistung um höchstens 20 % kürzen, soweit der Schaden eine Leistung von EUR 500.000 nicht übersteigt. 4. Obliegenheiten 4.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat die in den Bedingungen aufgeführten Obliegenheiten zu erfüllen. 4.2. Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Kündigung mit einer Frist von einem Monat berechtigt, soweit der Versicherungsnehmer sich nicht verpflichtet dieser Obliegenheit künftig nachzukommen. Der Versicherer kann bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit eine Schadensersatzleistung um höchstens 20 % kürzen, soweit der Schaden eine Leistung von EUR 500.000 nicht übersteigt. 4.3. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls a. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 75 [Seite 76] b. nach Möglichkeit zur Abwendung und Minderung des Schadens beizutragen und bei Schäden über EUR 5.000 Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit einzuholen und zu befolgen. c. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum der Polizei anzuzeigen; 4.4. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung bei Eintritt des Versicherungsfalls a. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit kann er die Schadensersatzleistung um höchstens 20 % kürzen, soweit der Schaden eine Leistung von EUR 500.000 nicht übersteigt. b. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer, durch gesonderte Mitteilung, in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 5. Gefahrenerhöhung, Versehensklausel 5.1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versicherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhungen nach Nr. 9 AVB Gewerbe die Bayerische2022 unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um etwa versehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen. 5.2. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht. Bleibt seine Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an der etwa erforderliche höhere Beitrag. 6. Summen- und Konditionendifferenzdeckung Besteht während der Wirksamkeit dieser Klausel anderweitig eine weitere Versicherung (nachfolgend: Grundvertrag), wird gemäß den folgenden Bestimmungen Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gewährt bis der Grundvertrag beginnt, längstens jedoch für 15 Monate ab Antragseingang. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 76 [Seite 77] Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungsbedingungen dieses Vertrages, wenn und soweit die rechnerische Ersatzleistung für ein versichertes Schadenereignis die Versicherungssumme des Grundvertrages überschreitet für den die Versicherungssumme des Grundvertrages übersteigenden Teil des Schadens. Versicherungsschutz besteht nur bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme dieses Vertrages plus max. 20% Summenerhöhung – sofern der Grundvertrag eine falsch ermittelte Versicherungssumme aufweist, wobei die Leistungen aus dem Grundvertrag von der vereinbarten Versicherungssumme dieses Vertrages abzuziehen sind. Die Leistungen aus diesem Vertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regressleistungen oder sonstigen Leistungen Dritter. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungsbedingungen dieses Vertrages auch, sofern aus dem Grundvertrag wegen Bedingungslücken im Verhältnis zum Versicherungsschutz der vorliegenden Versicherung keine Leistungen zu erbringen sind. Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung erstreckt sich nicht auf a. Risiken, für die im Grundvertrag Versicherungsschutz mit eingeschränkten Versicherungssummen geboten wird (ausgenommen hiervon sind Erstrisiko Positionen); b. Selbstbehalte des Grundvertrages. c. Aus einer beim Vorversicherer nicht mitversicherten Grundgefahr d. die Sanktionsklausel e. Deckungen für die der Versicherer grundsätzlich keinen Versicherungsschutz bietet 7. Abweichungen zu den Versicherungsbedingungen Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen von den vom GDV empfohlenen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren. 8. Besserstellungsklausel Sollte sich bei konkreten Schadenfällen innerhalb der ersten 5 Jahre nach Versicherungsbeginn herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen. Die Besserstellungsklausel gilt nur insoweit, dass bei Versichererwechsel die betroffene Grundgefahr weiter versichert und im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme keine Reduzierung der Versicherungssumme vorgenommen wurde. Die Besserstellungsklausel gilt nur für Sparten / Gefahren, welche der Versicherer standardmäßig anbietet. Die Besserstellungsklausel gilt nicht im Zusammenhang mit der Sanktionsklausel. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 77 [Seite 78] Die Entschädigungsleistung aus dieser Klausel ist je Schadenfall maximiert auf EUR 500.000 9. Bedingungsweiterentwicklung Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag, soweit der Versicherungsnehmer einer etwaig damit verbunden Beitragserhöhung nicht widerspricht. Werden einzelne dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese neuen Bedingungen für diesen Vertrag nicht. 10. Terrorakte Abweichend von den Allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung, gilt folgende Regelung: Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaig abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten mitversichert. Die Entschädigungsleistung beträgt max. EUR 2.500.000. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. 11. Gebäudezubehör Sämtliches Gebäudezubehör, das zur Instandhaltung des Gebäudes dient, sowie Gärten, Anpflanzungen und Bäume sind bis zu 15 % der Versicherungssumme mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 50.000 begrenzt. 12. Sonstige Grundstücksbestandteile Sonstige Grundstücksbestandteile, und zwar auf dem Versicherungsort befindliche bauliche Einfriedungen auch Hecken, Terrassen, Hof-, Gehsteigbefestigungen, Schutz- und Trennwände, Überdachungen, Pergolen, Carports, elektrische Freileitungen, Beleuchtungs- und Antennenanlagen , Leuchtröhrenanlagen, Schilder, Transparente, Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen und -tonnen, Briefkastenanlagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Fahrradabstellplätze und - flächen, Von außen angebrachte Sachen soweit der VN die Gefahr trägt, Bänke, Brennstoffvorräte für Sammelheizungen, Brunnenanlagen, festmontierte Spielplatzeinrichtungen, Fäkalienanlagen, Kläranlagen, Freisitze, Garten- und Grillkamine, Gas- und Öltanks, Ladestationen für Elektroautos oder sonstige elektrisch betriebene Geräte, Leuchtröhren- und Beleuchtungsanlagen, Lampen, Markisen, Pavillons/Papierkörbe - fest installiert, Schaukästen/Vitrinen, Wege- und BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 78 [Seite 79] Gartenbeleuchtung, Rampen, Aufzüge, Gartenbewässerungsanlagen, gelten als mitversichert, ohne dass es einer besonderen Angabe für das einzelne Wagnis bedarf. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 50.000 begrenzt. 13. Schaukästen und Vitrinen Schaukästen und Vitrinen gelten mitversichert. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt. 14. Sachverständige, Sachverständigenverfahren 14.1. Beauftragung von Sachverständigen Ist die Höhe des vom Versicherer festgestellten Schadens strittig oder die Schadenhöhe über EUR 25.000 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens– und soweit erforderlich weitere Feststellungen zum Schadensfall- von einem von ihm bestimmten, gerichtlich zugelassenen, Sachverständigen festgestellt wird. Die Kosten des Sachverständigen trägt der Versicherer und der Versicherungsnehmer zu gleichen Teilen. 14.2. Sind die Feststellungen des Sachverständigen strittig, kann vom Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren einberufen werden, vom Versicherer kann dieses nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers einberufen werden. 14.3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihrem genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 79 [Seite 80] Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 14.4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a. ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; d. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert. 14.5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte, innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. 14.6. Die Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 14.7. Kosten Die Kosten des Sachverständigenverfahrens trägt der Versicherer. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil. 15. Versicherte Kosten 15.1. Höhe der Entschädigung auf „Erstes Risiko“ Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten. 15.2. Mehrkosten infolge Technologiefortschritt In Ergänzung zur Pauschaldeklaration Nr. 15.1 gilt: Wertsteigerungen und Technologiefortschritt an den technischen Gebäudeausrüstungen gelten BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 80 [Seite 81] mitversichert. Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten. 15.3. Kosten für Dekontamination im Erdreich Nur infolge von Feuer-Schäden versichert. Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten. 15.4. Schäden durch radioaktive Isotope In Ergänzung zur Pauschaldeklaration gilt: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten. 15.5. Abbruch-, Aufräum-, Abfuhr- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen In Ergänzung zur Pauschaldeklaration gilt: Der Versicherer ersetzt die für das Abbrechen, Aufräumen, die Abfuhr und die Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen gemäß Nr. 15.4. entstehenden Kosten. Die Höhe der Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten. 15.6. Feuerschäden an Bäumen und/oder Gartenbepflanzungen Schäden an Bäumen und/oder an Gartenbepflanzungen infolge eines Feuers oder aufgrund Blitzschlags (nicht Nutzfeuer) auf dem Versicherungsgrundstück gelten im Rahmen der vereinbarten Feuerversicherung als mitversichert, auch wenn die Aufräumung auf Nachbargrundstücken stattfindet. Ausgeschlossen gelten jegliche Kosten für die Wiederaufforstung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt. 15.7. Absperrkosten BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 81 [Seite 82] Absperrkosten sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Soweit der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften zu weiteren Verkehrssicherungsmaßnahmen nach einem Versicherungsfall verpflichtet ist, sind diese Kosten mitversichert. 15.8. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung eines Schadens Abweichend zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung gilt: Die Höhe der Entschädigung für Aufwendungen und Minderung eines Schadens ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100% der zum Schadenzeitpunkt gültigen Versicherungssumme, maximal EUR 2.500.000 im Rahmen der Gesamtkosten. 15.9. Bewegungs- und Schutzkosten In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch diejenigen Bewegungs- und Schutzkosten, die der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen dienen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch. 15.10. Provisorien und Notreparaturen In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für Provisorien und Notreparaturen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt. 15.11. Hotelkosten In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Hotelkosten. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 100 EUR pro Tag und Wohnung für höchstens 300 Tage 15.12. Reiserückholkosten In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Reiserückholkosten, sofern ein ersatzpflichtiger Schaden EUR 50.000 übersteigt. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5 Personen und max. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 82 [Seite 83] EUR 5.000, sofern es sich bei den Personen um Bewohner und Eigentümer handelt. 15.13. Externe Lagerkosten In Erweiterung zu den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für eine externe Lagerung. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt. 16. Wiederaufbauregelung Abweichend von den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gewerbegebäudeversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a. Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, oder an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederherstellen lässt; b. bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist. 17. Prämienanpassungsklausel Grundsatz Die Prämie, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. Tarifanpassung Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung), des Gewinnansatzes und ggf. der Feuerschutzsteuer kalkuliert. Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind (z. B. Bauart des Gebäudes, in dem das Risiko belegen ist oder geographische Lage), BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 83 [Seite 84] mittels anerkannter mathematisch statistischer oder geographischer Verfahren getrennt ermittelt. Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers als vereinbart. Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung, kündigen. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der Tarifanpassung unberührt. 18. Zusatzleistung ökologische Nachhaltigkeit 18.1. Mehrleistungen für anerkannt nachhaltige/ökologische Ersatzbeschaffungen/- herstellungen bei Zerstörung oder Abhandenkommen von versicherten Gebäudebestandteilen, Grundstücksbestandteilen, sonstigem versicherten Zubehör Der Versicherer ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen versicherten Gebäudebestandteilen, Grundstücksbestandteilen, sonstigem versicherten Zubehör nachgewiesene Mehrkosten für anerkannt nachhaltige/ ökologische Ersatzbeschaffungen/- herstellungen, wenn der Versicherungsnehmer: ▪ technische, elektrische oder elektronische versicherte Gebäudebestandteile, Grundstücksbestandteile, sonstiges versichertes Zubehör in einer höheren Energieeffizienzklasse wiederbeschafft. ▪ versicherte Gebäudebestandteile, Grundstücksbestandteile, sonstiges versichertes Zubehör in Form allgemein anerkannt nachhaltig oder öko- zertifiziert produzierter Sachen oder in Form allgemein anerkannt ökologisch fair gehandelt oder öko-zertifiziert produzierter Sachen wiederbeschafft, ▪ Bodenbeläge oder Farben in Form allgemein anerkannt nachhaltig oder öko- zertifiziert produzierter Bodenbeläge oder Farben wiederbeschafft, ▪ Leuchtmittel der höchsten Energieklasse wiederbeschafft (LED). Der in dieser Bestimmung zusätzlich gewährte Versicherungsschutz gilt nicht für zerstörte oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommene Waren oder Vorräte sowie für Sachen, die nicht zu den versicherten Gebäudebestandteilen, Grundstücksbestandteilen, sonstigem versicherten Zubehör gehören. 18.2. Mehrleistungen für anerkannt nachhaltige oder ökozertifizierte Unternehmen bei Vergrößerung von Mietverlustschäden Der Versicherer ersetzt bei einem versicherten Mietverlustschaden nachgewiesene Mehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer ein anerkannt nachhaltiges oder öko-zertifiziertes Unternehmen beauftragt und sich der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 84 [Seite 85] Unterbrechungszeitraum hierdurch vergrößert. Dies gilt nur, wenn Mietverlustschäden im Versicherungsschein ausdrücklich mitversichert sind. 18.3. Klimafreundliche Schadenregulierung nach einem ersatzpflichtigen Feuerschaden Bei Eintritt eines versicherten Feuerschadens kompensiert der Versicherer die aufgrund des Schadenfalls emittierte Menge an CO2 durch eine zusätzliche Ausgleichszahlung zur Unterstützung von Klimaschutzprojekten. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird anhand der Höhe, der von der Bayerischen an den Versicherungsnehmer erbrachten Regulierungszahlung ermittelt. Die unter Punkt 18.1. bis 18.3. aufgeführten Leistungen sind Vertragsgrundlage, soweit zum Schadenzeitpunkt die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und erweiterte Elementargefahren vereinbart waren, gelten diese prämienfreien Leistungen zusätzlich zur Entschädigungsleistung nach ersatzpflichtigem Schaden vereinbart. Die Entschädigungsleistung für die Leistungen unter Punkt 18.1. bis 18.318.3. sind begrenzt auf 10% der zum Schadenzeitpunkt vereinbarten Versicherungssumme max. EUR 100.000. 19. Sanktionsausschlüsse Der Versicherer bietet keinen Versicherungsschutz und wird keine Zahlung im Rahmen dieses Vertrages vornehmen, sofern dadurch Sanktions-Gesetze oder Vorschriften verletzt würden, die den Versicherer und den beteiligten Versicherer, dessen Muttergesellschaft oder das oberste ihn beherrschende Unternehmen einer Strafe unter den Sanktionsgesetzen oder Vorschriften aussetzen würde. 20. Preisdifferenz-Versicherung 20.1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge Preissteigerungen mitversichert. 20.2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. 20.3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. 20.4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt. 20.5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 85 [Seite 86] Sachen. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. 20.6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche die Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Nr. 20.1. versichert sind, so wird der nach Nr. 20.2. bis Nr. 20.5. ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt. 21. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) 21.1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Erhöhungen des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen mitversichert. 21.2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. 21.3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert. 21.4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 21.5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 21.4. der Vereinbarung „Preisdifferenz Versicherung“ wird insoweit abgeändert. 21.6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. 21.7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position, für welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert sind, so wird der nach Nr. 21.2.bis Nr. 21.6. ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 86 [Seite 87] 21.8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 21.9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten. Anmerkung: Der vereinbarte Selbstbehalt gemäß Nr. 21.8. beträgt 5 %. 22. Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte 22.1. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. 22.2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. 22.3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden nicht ersetzt. Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene Sachen die Preisdifferenz-Versicherung vereinbart ist, werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert. Ziffer 20.4. der Vereinbarung „Preisdifferenz-Versicherung“ wird insoweit abgeändert. 22.4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an den Versicherer abzutreten. 23. Anerkennung 23.1. Hat der Versicherer das versicherte Wagnis besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden sind, die nach den Nr. 1 AVB Gewerbe die Bayerische2022 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss“ der den Vertrag zugrunde Versicherungsbedingungen anzeigepflichtig waren. 23.2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 87 [Seite 88] 24. Vorsorgeversicherungssumme 24.1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. 24.2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind. Beitragsfreie Erhöhung der Versicherungssumme Wert 1914 oder Preisbasis 1970/1980 Bei Versicherung des Gebäudes auf Basis eines Indexes (z. B. Wertzuschlag Preisbasis 1970/1980, Wert 1914) gilt eine beitragsfreie Erhöhung der Versicherungssumme Wert 1914 oder Preisbasis 1970/1980 um 10% vereinbart. 25. Summenausgleich 25.1. Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörenden Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. 25.2. Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt, ohne Rücksicht darauf welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Position dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme. 25.3. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. 25.4. Vom Summenausgleich ausgenommen sind a. Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist; b. Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung „Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen”; c. Versicherungssummen auf Erstes Risiko (Erste Gefahr). 25.5. Sind für mehrere Versicherungsorte gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Versicherungsorte. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 88 [Seite 89] 26. Führung / Empfangs- und Erklärungsvollmacht Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen mit Wirkung für alle beteiligten Versicherer abzugeben. 27. Zurechnung, Repräsentanten 27.1. Zurechnung Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 27.2. Repräsentanten Als Repräsentanten gelten: a. bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes; b. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer; c. bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre; d. bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter; e. bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter; f. bei Einzelfirmen die Inhaber; g. bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländische Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. 27.3. Keine Repräsentanten Mieter und Pächter sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers. 28. Makler Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 29. Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart: 1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. 2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. 3. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machende Beschwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 29.2. nicht. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 89 [Seite 90] 4. Der führende Versicherer ist berechtigt, Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen, die gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, im eigenen Namen für Rechnung sämtlicher Beteiligter geltend zu machen. 30. Abschlagszahlung Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrages, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, abweichend von § 14 Abs. 2 VVG und von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen schon drei Wochen nach Anzeige des Versicherungsfalles erfolgt. 31. Verkehrssicherungsmaßnahmen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts entstanden ist, sofern er zu deren Beseitigung auf Grund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 32. Mietverlust Der Versicherer ersetzt a. den infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Versicherungsfalles gemäß den versicherten Gefahren kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern; b. den infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwertes der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann; c. die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden etwaigen fortlaufenden Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die z.Zt. des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird. Die Entschädigung ist auf den in der Deklaration vereinbarten Betrag (maximal 2.500.000 EUR als versicherte Kosten) und die im Versicherungsschein benannte Dauer begrenzt (mindestens 12 Monate). 33. Unverzügliche Aufräumung und Reparatur Bei Schadenfällen bis zur voraussichtlichen Höhe von EUR 10.000 ist es dem Versicherungsnehmer gestattet, unverzüglich mit den Aufräumungs- und Reparaturarbeiten zu beginnen, wenn dadurch Betriebsstörungen vermieden werden. Die Anzeige- und Nachweispflicht gegenüber dem Versicherer wird hiervon nicht berührt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 90 [Seite 91] Teil B Klauseln zur Feuerversicherung 1. Überspannungsschäden durch Blitz und durch atmosphärische Elektrizität (Induktion) unter Einschluss von Folgeschäden 1.1. In Erweiterung zu Abschnitt A Nr. 1.3. AFB die Bayerische2022 leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können. 1.2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz erlangen kann. 1.3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 250 EUR gekürzt. 1.4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf max. 15% der Versicherungssumme begrenzt. 2. Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper und Meteoriten Abweichend von Abschnitt A, Nr. 1 AFB die Bayerische2022 ersetzt der Versicherer auch Schäden die durch den Anprall oder Absturz von unbemannten Flugkörpern und Meteoriten aus dem Weltall verursacht wurden. 3. Sengschäden Abweichend von Abschnitt A, Nr. 1.5. b. AFB die Bayerische2022 sind auch Sengschäden versichert. Für die Entschädigung gilt ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 250. 4. Implosion In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 1.1.c. AFB die Bayerische2022 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzlich nach innen verlaufende Kraftäußerung, die durch Unterdruck (Vakuum) entsteht, zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. 5. Verpuffung Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten Sachen durch Verpuffung entstehen. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1 AFB die Bayerische2022 gilt: Als Verpuffung gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 91 [Seite 92] Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 % der Versicherungssumme begrenzt. 6. Sonstige Löschmedien In Erweiterung zur Pauschaldeklaration sowie den AFB die Bayerische2022 gilt: Alle Löschmedien wie z. B. Pulver oder Gase, sind dem Löschmedium Wasser gleichgestellt. 7. Feuerrohbauversicherung 7.1. Für Neubauten gilt: Das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude ist während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Erstellung, längstens bis zum Ablauf von 24 Monaten gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung versichert. Der genannte Zeitraum verlängert sich bis zu 6 Monate, wenn eingetretene Bauunterbrechungen nicht durch den Versicherungsnehmer zu vertreten sind. Die Leitungswasser- und Sturmversicherung bei Neubauten beginnt erst, wenn das Leitungswasser- und Heizungssystem installiert und abgenommen ist sowie Dach und Außenfassade (einschließlich Türen und Fenster) vollständig geschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zeitpunkt der bezugsfertigen Erstellung des Gebäudes mitzuteilen. Der Erstbeitrag für die Gebäudeversicherung bei einer vorgelagerten Feuerrohbauversicherung ist mit Fertigstellung des Gebäudes fällig, spätestens nach Ablauf von 24 Monaten. Im Schadenfall während der Bauphase ist der Erstbeitrag sofort zu entrichten. 7.2. Für Gebäude, die sich im Umbau befinden gilt: Jegliche Umbaumaßnahmen sind dem Versicherer unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung anzuzeigen. Sofern kein Eingriff in die Statik und Bewohnbarkeit des Gebäudes vorgenommen wird, ist das im oben genannten Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude während der Zeit des Umbaus, längstens bis zum Ablauf von 24 Monaten gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung versichert. Der genannte Zeitraum verlängert sich bis zu 6 Monate, wenn eingetretene Bauunterbrechungen nicht durch den Versicherungsnehmer zu vertreten sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zeitpunkt der Fertigstellung des Umbaus mitzuteilen. Die Prämie richtet sich nach der jeweiligen Art, Umfang und Dauer des Umbaus. 8. Fehlalarm bei Rauchmeldern Sofern ein Rauchmelder gemäß den anerkannten Regeln der Technik installiert ist und vorschriftsmäßig gemäß den Vorgaben des Herstellers gewartet wird, gilt folgendes vereinbart: Veranlasst der Alarm eines Rauchmelders die Polizei, Feuerwehr oder sonstige zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sich gewaltsamen Zugriff zu einer BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 92 [Seite 93] Wohnung zu verschaffen, so sind die Kosten für die Beseitigung der Aufbruchsspuren auch dann versichert, wenn der Alarm durch eines Fehlfunktion des Rauchmelders ausgelöst wurde. Die Entschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall begrenzt. 9. Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. 10. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen 10.1. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1.1. AFB die Bayerische2022 ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen- Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 10.2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort. Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. 10.3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch a. Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen; b. Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mitversichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 10.4. Nicht versicherte Schäden a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Druckproben; bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage; cc) Schwamm; dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; ff) Erdbeben. b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 93 [Seite 94] bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 10.5. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer a. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern; b. die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; c. nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 10.6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.5. genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Nr. 8 AVB Gewerbe die Bayerische2022 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Nr. 9 AVB Gewerbe die Bayerische2022. 10.7. Im Übrigen gelten die Regelungen der Nr. 13 „Brandschutzanlagen“. 11. Kosten zur Dekontamination von Erdreich 11.1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB die Bayerische2022) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um a. Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; b. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 11.2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 11.1. werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden; b. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 94 [Seite 95] c. innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Nr. 8 der AVB Gewerbe die Bayerische2022 11.3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 11.4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 11.5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 11.6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 11.1. durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung. 11.7. Der gemäß Nr. 11.1. bis Nr. 11.6. als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 11.8. Kosten gemäß Nr. 11.1. gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A Nr. 5.1.a. AFB die Bayerische2022. 12. Verzicht auf Ersatzansprüche Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für Brand- oder Explosionsschäden verzichtet hat. 13. Brandschutzanlagen 13.1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere a. Brandmeldeanlagen; b. Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; c. Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; d. Sprühwasser-Löschanlagen; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 95 [Seite 96] e. Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; f. Schaum-Löschanlagen; g. Pulver-Löschanlagen; h. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; i. Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. 13.2. Anlagen gemäß Nr. 13.1.a oder Nr. 13.1.h. sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 13.1.b. bis Nr. 13.1.g. und Nr. 13.1.i. sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt. 13.3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten a. die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten; b. die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; c. bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird; d. für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; e. Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 13.1.c. bis Nr. 13.1.g. und Nr. 13.1.i. unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; f. Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist; g. Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; h. ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen; i. dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 96 [Seite 97] 13.4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten a. Anlagen gemäß Nr. 13.1.a. und Nr. 13.1.b. vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 13.1.h. halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; b. Anlagen gemäß Nr. 13.1.a., Nr. 13.1.b. und Nr. 13.1.h. mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; c. Anlagen gemäß Nr. 13.1.c mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 13.1.d. bis Nr. 13.1.g. und Nr. 13.1.i. mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 13.1.b mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Bei Anlagen gemäß Nr. 13.1.c., deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. 13.5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 13.3. oder Nr. 13.4. genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Nr. 8 AVB Gewerbe die Bayerische2022 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Nr. 9 AVB Gewerbe die Bayerische2022. 14. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 14.1. Versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 97 [Seite 98] b. versucht, durch eine Handlung gemäß Ziffer 14.1.a. in ein versichertes Gebäude einzudringen. 14.2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Ziffer 14.1. sind. 14.3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. 14.4. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt nicht für Sachen, für die aus einer anderen Versicherung Entschädigung beansprucht werden kann. 15. Nutzwärmeschäden Versichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 16. Schäden durch Kriegsmunition (Blindgängerschäden) 16.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die a. im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter Kriegsmunition („Blindgänger“) bzw. b. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. 16.2. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. 16.3. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und gilt nur für Kriegsmunition aus den beiden beendeten Weltkriegen. 17. Regreßverzicht Abweichend der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, bleibt im Schadenfall der Versicherungsschutz insoweit unberührt, als der Versicherungsnehmer etwa gegenüber seinen Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften auf Ersatzansprüche für nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Brand-, Blitzschlag- und Explosionsschäden verzichtet hat. 18. Benzinklausel (Garagenklausel) Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Betriebsgebäuden, die nicht ausdrücklich als Garagen zugelassen sind, beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Es dürfen sich im Umkreis von drei Metern keine brennbaren Sachen befinden. Des Weiteren darf es sich nicht um Gefahrguttransportfahrzeuge handeln. Feuergefährliche Arbeiten und Tankvorgänge sind zu unterbleiben und zu untersagen. Die Rechtsfolgen BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 98 [Seite 99] von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus Teil A Nr. 8 AVB Gewerbe die Bayerische2022. Teil C Klauseln zur Leitungswasserversicherung 1. Innenliegende Regenfallrohre In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 1.3.b. ALWB die Bayerische2022 und abweichend von Nr. 1.4.a aa gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Regenabflussrohren, die innerhalb von Gebäuden verlegt sind, ausgetreten ist. In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 1.1.a. ALWB die Bayerische2022 sind auch Frost- und sonstige Bruchschäden an diesen Rohren mitversichert. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufende Regenabflussrohre. 2. Bruchschäden an Gasrohren Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung eines Gebäudes, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, sind mitversichert. 3. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 1.2. ALWB die Bayerische2022 gilt: Warmwasserheizungen beinhalten immer Fußboden und Strahlungsheizungen 4. Armaturen Im Falle eines ersatzpflichtigen Rohrbruchschadens gemäß Abschnitt A, Nr. 1.1 und 1.2. ALWB die Bayerische2022 sind auch im unmittelbaren Schadenbereich befindliche Ventile, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse oder ähnliche Installationen und die damit verbundenen Lohnkosten bis zu EUR 5.000 je Schadenfall mitversichert. 5. Medienverlust Der Versicherer ersetzt den Verlust und Mehrverbrauch von Wasser sowie anderer Medien (z. B. Gas, Heizöl) aufgrund eines Sachschadens, der durch einen Versicherungsfall entsteht, und für den der Versicherungsnehmer aufgrund eines eigenen Versorgungsvertrages haftbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 5.000 begrenzt. Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine Entschädigung über einen anderweitigen Vertrag erlangt werden kann (Subsidiärdeckung). 6. Rohrverstopfung (subsidiär) Kosten die zur Beseitigung einer Rohrverstopfung entstehen, sind mitversichert. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Objekt auf EUR 500 begrenzt, sowie einfach maximiert. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 99 [Seite 100] 7. Rohre unterhalb Bodenplatte In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 1.1. ALWB die Bayerische2022 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Rohre, die sich unterhalb von Bodenplatten befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 25.000 begrenzt. 8. Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 3.1. und 3.2. ALWB die Bayerische2022 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Bruch- oder Frostschäden an Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) einschließlich Zubehör, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Auch der dadurch entstandene Nässeschaden gilt mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 25.000 begrenzt. 9. Rohre einer Geothermie-/ Erdwärmeanlage In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 3.1. und 3.2. ALWB die Bayerische2022 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Bruch- oder Frostschäden an oberirdischen Rohrleitungssystemen einer Geothermie- / Erdwärmeanlage einschließlich oberirdischem Zubehör, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und zur Versorgung des Gebäudes dienen. Auch der dadurch entstandene Nässeschaden gilt mitversichert. Verrohrungen zur Wärmegewinnung, welche in die Erde (unterirdisch) verlaufen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 25.000 begrenzt. 10. Schwimmbecken und Schwimmhallen In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1.3.b. ALWB die Bayerische2022 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Nässeschäden, welche durch Schwimmbecken und Schwimmhallen verursacht wurden. Schwimmbecken und Schwimmhallen sind anzeigepflichtig und müssen dem Versicherer vor Vertragsbeginn angezeigt werden. Sollte eine Gebäude nachträglich mit einem Schwimmbecken oder einer Schwimmhalle ausgestattet werden, so muss der Versicherer umgehend darüber in Kenntnis gesetzt werden. 11. Bestimmungswidriger Flüssigkeitsaustritt aus ortsfesten Wasserlöschanlagen 11.1. Abweichend von Abschnitt A Nr. 1.4. a. ii) sowie Nr. 1.4.b. cc) ALWB die Bayerische2022 ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 11.2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort. Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. 11.3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch a. Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 100 [Seite 101] b. Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen mitversichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 11.4. Nicht versicherte Schäden a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Druckproben; bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage; cc) Schwamm; dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen- Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung; ff) Erdbeben. b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen; bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). Neben den Sicherheitsvorschriften des Abschnitts A Nr. 11 ALWB die Bayerische2022 gelten die Regelungen der Ziffer 12 „Brandschutzanlagen“. 12. Brandschutzanlagen 12.1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere a. Brandmeldeanlagen; b. Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen; c. Wasserlösch-, Sprinkleranlagen; d. Sprühwasser-Löschanlagen; e. Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; f. Schaum-Löschanlagen; g. Pulver-Löschanlagen; h. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; i. Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 101 [Seite 102] 12.2. Anlagen gemäß Nr. 12.1.a. oder Nr. 12.1.h. sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 12.1.b. bis Nr. 12.1.g. und Nr. 12.1.i sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt. 12.3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten a. die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten; b. die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; c. bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird; d. für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; e. Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 12.1.c. bis Nr. 12.1.g. und Nr. 12.1.i. unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; f. Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist; g. Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; h. ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen; i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. 12.4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten a. Anlagen gemäß Nr. 12.1.a. und Nr. 12.1.b. vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 12.1.h. halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 102 [Seite 103] beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; b. Anlagen gemäß Nr. 12.1.a., Nr. 12.1.b. und Nr. 12.1.h. mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen; c. Anlagen gemäß Nr. 12.1.c. mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 12.1.d. bis Nr. 12.1.g. und Nr. 12.1.i. mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 12.1.b. mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Bei Anlagen gemäß Nr. 12.1.c., deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. 12.5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 12.3. oder Nr. 12.4. genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Nr. 8 AVB Gewerbe die Bayerische2022 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Nr. 9 AVB Gewerbe die Bayerische2022. 13. Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück 13.1. Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 13.2. Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein bzw. gültigen Nachtrag vereinbarten Betrag begrenzt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 103 [Seite 104] 14. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück 14.1. In Erweiterung von Abschnitt A Nr. 1.2. ALWB dieBayerische2022 sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (nur Zuleitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. 14.2. Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein bzw. gültigen Nachtrag vereinbarten Betrag begrenzt. 15. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks 15.1. Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (nur Zuleitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. 15.2. Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein bzw. gültigen Nachtrag vereinbarten Betrag begrenzt 16. Rohrpaket – Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Rohre Sofern vereinbart gilt: Die nachfolgenden Erweiterungen gelten nur versichert, sofern die Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma oder einen Sachverständigen unter Beachtung der DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden. Die Dichtheitsprüfung darf maximal fünf Jahre vor Vertragsbeginn liegen. Das Prüfprotokoll ist im Schadenfall vorzulegen. 16.1. Außerhalb des Versicherungsorts verlegter - Rohre der Wasserversorgung (nur Zuleitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. 16.2. Außerhalb des Versicherungsortes verlegter - Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist. Die max. Entschädigungsleistung beträgt 100.000 EUR. 16.3. Sofern das Rohrpaket keine Dichtheitsprüfung der Rohre durch eine Fachfirma oder einen Sachverständigen unter Beachtung der DIN 1986 durchgeführt wurde und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitigt wurden, gilt folgendes: Die max. Entschädigungsleistung gemäß Punkt 16.1. und 16.2. dieser Klausel reduziert sich auf 5.000 EUR. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 104 [Seite 105] Teil D Klauseln zur Sturm- und Hagelversicherung 1. Außen angebrachte Sachen (subsidiär) Abweichend von Abschnitt A Nr. 1.4.b. cc) AStB die Bayerische2022 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen; Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch. Die Entschädigungsleistung ist auf 1 % der VSSU, max. EUR 10.000 begrenzt. 2. Werbeanagen und Firmenschilder (subsidiär) An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Werbeanlagen, Firmenschilder usw. gelten versichert. Die Entschädigungsleistung ist auf 1 % der VSSU, max. EUR 10.000 begrenzt. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch (Subsidiärdeckung). 3. Aufräumungskosten für Bäume In Erweiterung von Abschnitt A, Nr. 5.2. AStB die Bayerische2022 ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt Teil E Klauseln zur Versicherung weiterer Elementargefahren 1. Ausschluss Überschwemmung Zürs 4 Ausschluss von Schäden durch Überschwemmung bei Risiken der Gefährdungsklasse 4 oder Verträgen mit Vorschäden in den letzten 10 Jahren. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für alle direkt oder indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen infolge jeglicher Arten von Überschwemmungen. Als Überschwemmung gilt insbesondere die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes, in dem sich die versicherten Sachen befinden durch a. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b. Witterungsniederschläge; c. Sturmflut; d. Rückstau; e. Grundwasser BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 105 [Seite 106] Teil F Klauseln zur Versicherung Fahrzeuganprall,Rauch,Überschalldruckwellen 1. Selbstbehalt In Ergänzung zu Teil I Nr. 4. Besondere Bedingungen für die Versicherung Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen (BBFRÜ die Bayerische2022) gilt ein Selbstbehalt von EUR 500 je Versicherungsfall. Teil G Klauseln zur Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung 1. Selbstbehalt In Ergänzung zu Teil I Nr. 5. Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (BBIU die Bayerische2022) gilt ein Selbstbehalt von EUR 500 je Versicherungsfall. 2. Graffitischäden In Ergänzung zu Teil I Nr. 2 Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (BBIU die Bayerische2022) gelten Graffitischäden mitversichert. Versichert gelten jedoch nur Schäden, die polizeilich angezeigt wurden. Vereinbarter Selbstbehalt je Schadenfall EUR 500. Es gilt eine Jahreshöchstentschädigung von EUR 5.000. Eine Anfrage vor Antragstellung ist erforderlich bei Kenntnis eines Graffitivorschadens in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung. Teil H Klauseln zur Versicherung unbenannte Gefahren 1. Tierverbiss 1. Abweichend zu Teil II Nr. 1.4. Besondere Bedingungen für die Versicherung unbenannte Gefahren (BBUG die Bayerische2022) ersetzt der Versicherer auch Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten Gebäuden sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern, die unmittelbar durch den Biss wildlebender Mader und/oder Waschbären entstehen. 2. Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Spannung, Nässeschäden, etc. fallen nicht unter den Versicherungsschutz. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 106 [Seite 107] 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt. 4. Es gilt ein Selbstbehalt von EUR 1.500 je Versicherungsfall 5. Sonderkündigungsrecht Diese Klausel kann mit einer Frist von 3 Monaten von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die restlichen Vertragsinhalte bleiben unverändert. 2. Selbstbehalt In Ergänzung zu Teil II Nr. 4 Besondere Bedingungen für die Versicherung Unbenannte Gefahren (BBUG die Bayerische2022) gilt ein Selbstbehalt von EUR 2.500 je Versicherungsfall. Teil I Klauseln zur Glasversicherung 1. Werbeanlagen In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 3.1. AGIB dieBayersiche2022 sind der Werbung dienende fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen) mitversichert. Soweit jedoch hinsichtlich dieser Sachen Ersatz des eingetretenen Schadens aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann, besteht kein Ersatzanspruch. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt 2. Arten In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 3.1.1.h. AGIB dieBayersiche2022 gilt: Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 10.000 begrenzt 3. Versicherte Kosten In Ergänzung zu Abschnitt A Nr. 4.2.a. bis d. AGIB dieBayersiche2022gilt: Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je Unterpunkt auf EUR 10.000 begrenzt BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 107 [Seite 108] Allgemeine Bedingungen zu Glasversicherung (AGIB die Bayerische 2024/ Stand 01.2023 a) – sofern vereinbart - 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1. Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen gemäß Nr. 3., die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 1.2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche), bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheibenisolierverglasungen. b. Nicht versichert sind Schäden, die durch aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, cc) Sturm, Hagel, dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht 2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 2.1. Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 2.2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. 2.3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 3. Versicherte und nicht versicherte Sachen 3.1. Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, fertig eingesetzten oder montierten Gläser. Es wird zwischen pauschal versicherten Verglasungen (Form A) und allgemein versicherten Verglasungen (Form B) unterschieden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 108 [Seite 109] 3.1.1. Pauschal versicherte Verglasungen gemäß Form A sind Verglasungen für das gesamte Gebäude. Die Innen-, Außen- und Dachverglasungen müssen fest mit dem Gebäude verbunden sein. Es besteht keine Begrenzung auf die Quadratmeter. Gemäß Form A sind pauschal mitversichert: a. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas. b. Scheiben und Platten aus Kunststoff, c. Platten aus Glaskeramik, d. Glasbausteine und Profilbaugläser, e. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, f. Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, g. sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind, h. künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen in der Police separat vereinbarten Betrag begrenzt. 3.1.2. Unter allgemein versicherten Verglasungen ist gemäß Form B folgendes versichert: Fest mit dem Gebäude verbundene Innen- und Außenscheiben sowie Dachverglasungen des gesamten Gebäudes, jedoch nur, soweit sie zu Räumen und Gebäudeteilen gehören, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z.B. Treppenhäuser, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräume, Windfänge, etc.) 3.2. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, b. Photovoltaikanlagen, c. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, d. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computerdisplays 4. Versicherte Kosten 4.1. Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen), b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). 4.2. Gesondert versicherbar Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 109 [Seite 110] a. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran oder Gerüstkosten), b. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Nr. 3), c. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), d. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. 5. Versicherungsort Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes. 6. Anpassung der Versicherungssumme 6.1. Anpassung des Versicherungsumfangs Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag. 6.2. Anpassung des Beitrages Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamilien-gebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. 6.3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung des Beitrages zugehen. 7. Entschädigung der Sachleistung 7.1. Sachleistung a. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 110 [Seite 111] b. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte gemäß Nr. 3. an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. c. Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur, soweit dies besonders vereinbart ist, in vereinbarter Höhe ersetzt gemäß Nr. 4. Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. d. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag. 7.2. Abweichende Entschädigungsleistung a. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 7.1. beschriebenen Leistungsumfang entspricht. b. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist. c. Wird Unterversicherung nach Nr. 7.5. festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld. d. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 7.3. Notverglasung/Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. 7.4. Kosten a. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten gemäß Nr. 7.4. ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. b. Kürzungen nach Nr. 7.2.d. gelten entsprechend für die versicherten Kosten. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 111 [Seite 112] 7.5. Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gemäß Nr. 7.4. gilt die Kürzung entsprechend. 7.6. Entschädigung der Geldleistung 7.6.1. Geldleistung a. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung. b. Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte gemäß Nr. 7.4. die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. c. Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt gemäß Nr. 7.4 d. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. e. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 7.6.2. Notverglasung/Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. 7.6.3. Kosten a. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten gemäß Nr. 7.4 ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 112 [Seite 113] b. Kürzungen nach Nr. 7.6.1.e gelten entsprechend für die versicherten Kosten. 7.6.4. Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gemäß Nr. 7.4. gilt die Kürzung entsprechend. 7.6.5. Restwerte werden angerechnet. 8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 8.1. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 8.2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a. Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen b. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. c. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 8.3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1., 8.2.a. und Nr. 8.2.b. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 8.4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 113 [Seite 114] b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. 9. Wohnungswechsel 9.1. Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 9.2. Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 9.3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 9.4. Anzeige der neuen Wohnung a. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen. b. Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen. 9.5. Festlegung des neuen Beitrages, Kündigungsrecht a. Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. b. Bei einer Erhöhung des Beitrages aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. c. Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 114 [Seite 115] 9.6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort gemäß Nr. 9.5. die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b. Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort gemäß Nr. 9.5. die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c. Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 9.7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 9.6. gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. 10. Besondere Gefahrenumstände (Gefahrerhöhung) / Mehrfachversicherung 10.1. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt Nr. 9 AVB Gewerbe dieBayerische2022) kann insbesondere dann vorliegen, wenn a. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; b. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird; c. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht; d. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird; e. Art und Umfang eines Betriebes, gleich welcher Art, verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. 10.2. Mehrfachversicherung (Mehrere Versicherer) BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 115 [Seite 116] Die Regelungen nach Nr. 10.1. sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss, der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen. Besondere Bedingungen für die Versicherung Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle (BBFRÜ die Bayerische 2022/ Stand 01.2023 a) – sofern vereinbart – 1. Vertragsgrundlage Es gelten a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022), b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB dieBayerische2022) (Hauptvertrag), c. vereinbarten Sicherungsvorschriften soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Versicherte Gefahren und Schäden 2.1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a. Fahrzeuganprall, b. Rauch, c. Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden. 2.2. Fahrzeuganprall Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden. a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß. b. Nicht versichert sind aa) Schäden an Fahrzeugen; bb) Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen. 2.3. Rauch Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches entstehen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 116 [Seite 117] 2.4. Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt. 4. Nicht versicherte Schäden a. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Explosion oder die Implosion ist durch Innere Unruhen entstanden; bb) Erdbeben; b. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte) 5. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 6. Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen. 7. Jahreshöchstentschädigung 7.1. Sofern im Vertrag hinterlegt, ist die Entschädigung für die Gefahren Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen auf die vertraglich vereinbarte Jahreshöchstentschädigung gemäß Teil A 1,1.2. begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. 7.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 8. Besonderes Kündigungsrecht 8.1. Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird 1 Woche nach Zugang wirksam. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 117 [Seite 118] 8.2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag gemäß Nr. 8.1. innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt Kündigen. 9. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen erlischt auch die Versicherung von Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen. Besondere Bedingungen für die Versicherung Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung (BBIU die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) - sofern vereinbart 1. Vertragsgrundlagen 1.1. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022), 1.2. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB dieBayerische2022) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Versicherte Gefahren und Schäden 2.1. Innere Unruhen Versichert sind Schäden, die entstehen durch a. Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder b. Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. 2.2. Böswillige Beschädigung Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch betriebsfremde Personen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden a. durch Abhandenkommen versicherter Sachen; b. die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen; mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden. 2.3. Streik, Aussperrung Versichert sind Schäden, die entstehen durch a. Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung oder BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 118 [Seite 119] b. Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßigen großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßigen großen Zahl von Arbeitnehmern. 3. Nicht versicherte Schäden 3.1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a. Brand, Explosion oder Implosion, es sei denn, der Brand, die Explosion oder die Implosion ist durch Innere Unruhen entstanden; b. Erdbeben; 3.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an a. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; b. Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte); es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen gemäß Nr. 2.1. 4. Öffentlich-rechtliche Entscheidungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 5. Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 EUR gekürzt. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen. 6. Jahreshöchstentschädigung 6.1. Sofern im Vertrag hinterlegt, ist die Entschädigung für die Gefahren Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung auf die vertraglich vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt siehe Teil A 1, 1.2. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. 6.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 119 [Seite 120] 7. Besonderes Kündigungsrecht 7.1. Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird 1 Woche nach Zugang wirksam. 7.2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen 8. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Nr. 1. erlischt auch die Versicherung von Inneren Unruhen, Böswilliger Beschädigung, Streik, Aussperrung. Besondere Bedingungen für die Versicherung Unbenannte Gefahren (BBUG die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -Sofern vereinbart Teil I Allgemeines Es gelten folgende Vertragsgrundlagen a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022), b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB dieBayerische2022) (Hauptvertrag), c. die vereinbarten Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen d. die vereinbarten Sicherungsvorschriften soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Teil II Inhalt der Deckung unbenannte Gefahren 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1. Gefahrenumfang Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen die unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung durch andere als die nach den - AFB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - ALWB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - AStB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - AGlB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - BBIU die Bayerische2022, Stand 01/2023, - BBELE die Bayerische2022, Stand 01/2023, - BBFRÜ die Bayerische2022, Stand 01/2023, - BBTec die Bayerische2022, Stand 01/2023, - ZB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - Vereinbarte Klauseln und versicherbaren Gefahren, die von außen auf die versicherten Sachen einwirken. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 120 [Seite 121] 1.2. Unvorhergesehene Schäden Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 1.3. Zerstörung oder Beschädigung Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird 1.4. Nicht versicherte Schadenursachen Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a. Sturmflut; b. Asteroiden oder Meteoriten; c. Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen; d. Mikroorganismen, Tiere, Insekten, Ungeziefer oder Pflanzen; e. Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung) oder Korrosion; f. Strahlung, radioaktive Verseuchung; g. normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss; h. Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen der versicherten Gebäude, Gebäudebestandteile, Hof-/Gehsteigbefestigungen und von Straßen; i. Alterung, Abnutzung, Verschleiß, Farb-, Struktur oder Oberflächenveränderung, Schrumpfen, Verdunsten; j. Konstruktions-, Material-, Ausführungs- und Planungsfehler; k. Verfügung von hoher Hand; l. einfachen Diebstahl oder Erpressung, Betrug, Unterschlagung oder Veruntreuung, Inventurverluste, ungeklärte Verluste, Schwund oder Abhandenkommen, Fälschung oder Spionage; m. Über- und Untertagebau; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 121 [Seite 122] n. Ausfall von produktionssteuernden und EDV-Anlagen, sowie Mess-, Regel- und Steuereinrichtungen; o. Ausfall oder mangelhafte Funktion der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung; p. Ausfall oder mangelhafte Funktion von Kühl- oder Heizsystemen; q. Be- oder Verarbeitung, inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit von versicherten Sachen; r. Betrieb, Einsatz, Nutzung, Bedienung, Wartung, Umbau, Reparatur, Montage (auch De- und Remontage) von Maschinen, maschinellen, elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräten 1.5. Nicht versicherte Sachen und Schäden Nicht versichert sind a. lebende Tiere, lebende Pflanzen im Freien, Mikroorganismen; b. Flüssigkeiten, Gase; c. Deponien (genehmigungspflichtige); d. Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte); e. Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind; ein Gebäude ist bezugsfertig, sobald das Dach eingedeckt ist und die Fenster und Eingangstüren verschließbar sind; Umbauarbeiten stören nicht; f. Sachen während des Transportes außerhalb von Betriebsgrundstücken; g. Fahrzeuge aller Art und deren Ladung; h. Schäden für die Ersatz von einem Dritten erlangt werden kann. 1.6. Folgeschäden Die Regelungen der Ziffer 1.4. schließen die nachfolgend genannten Folgeschäden nicht aus: a. Folgeschäden an anderen, von den nicht versicherte Schadenursachen der Ziffer 1.4.b, d oder f - r nicht unmittelbar betroffenen, versicherten Sachen, sofern sie nicht selbst unter eine Regelung der Ziffer 1.4. fallen; b. Schäden durch Kontamination, als Folge eines anderen, von der Regelung der Ziffer 1.4.e. nicht erfassten, und unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 122 [Seite 123] 2. Ausschlüsse Ergänzend zu den Ausschlusstatbeständen in den dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen sowie Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht versichert 2.1. Schäden und Kosten durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten, die sich in den USA, Großbritannien (England, Wales, Schottland, Nordirland), Spanien, Island, Norwegen, Liechtenstein und Frankreich ereignen; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen; 2.2. alle direkt oder indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die sich ergeben aus biologischer und/oder chemischer Kontamination infolge jeglicher Arten von Terrorakten; Kontamination bedeutet Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung chemischer und/oder biologischer Substanzen; 2.3. und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen alle direkt oder indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, a. die durch Information Warfare verursacht werden; Information Warfare ist die gewaltsame Austragung von Konflikten oder terroristischen Handlungen zwischen Staaten oder gegen einen Staat unter Einsatz informationstechnischer Mittel zur Störung, Lähmung oder Zerstörung der Informationsversorgung von Unternehmen, Organisationen, Verwaltungen oder Einzelpersonen zur Durchsetzung von politischen, wirtschaftlichen, kriminellen, sozialen oder ideologischen Interessen und zum Schutz der eigenen Informationsversorgung; b. die durch Malicious Software verursacht werden; Malicious Software sind Programme oder Dateien mit Schadensfunktion, das heißt alle Arten von Programmen oder Dateien, die verdeckte Funktionen enthalten und damit durch Löschen, Überschreiben oder sonstige Veränderungen unkontrollierbare Schäden an Programmen oder Daten bewirken und somit Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit von Daten oder Programmen negativ beeinflussen, z. B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde; c. die durch den Ausfall externer Netze hervorgerufen werden; Externe Netze sind Stromversorgungsnetze sowie technische Einrichtungen zum Austausch von Informationen, die nicht vom Versicherungsnehmer errichtet und betrieben werden oder nicht ausschließlich durch den Versicherungsnehmer, die Mitversicherten oder von diesen Beauftragten genutzt werden; insbesondere sind dies die von Netzbetreibern bereitgestellten Netze. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 123 [Seite 124] 3. Versicherungsfall Unter einem Versicherungsfall im Sinne der Werteversicherung sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben versicherten Gefahr innerhalb von 72 Stunden beginnen. 4. Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 EUR gekürzt. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden anfallen. 5. Entschädigungsgrenze 5.1. Sofern im Vertrag hinterlegt, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag gemäß Teil A 1, 1.2. begrenzt (Entschädigungsgrenze). 5.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Entschädigungsgrenze nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 6. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Teil I Allgemeines erlischt auch die Versicherung von Unbenannte Gefahren (BBUG die Bayerische2022). BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 124 [Seite 125] Besondere Bedingungen für die Versicherung weitere Elementarschäden (BBELE die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -sofern vereinbart 1. Vertragsgrundlagen Es gelten folgende Vertragsgrundlagen a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022), b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB dieBayerische2022) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a. Überschwemmung, Rückstau b. Erdbeben c. Erdsenkung, Erdrutsch d. Schneedruck, Lawinen e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 3. Überschwemmung, Rückstau a. Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, bb) Witterungsniederschläge cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b) b. Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt c. Nicht versicherte Schäden aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch - Erdbeben; - Sturmflut; - Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe a); BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 125 [Seite 126] - Vulkanausbruch; - Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 4. Erdbeben a. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. b. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. c. Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 5. Erdsenkung, Erdrutsch a. Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. b. Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen c. Nicht versicherte Schäden aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch - Trockenheit oder Austrocknung; - Vulkanausbruch; - Überschwemmung; - Erdbeben; - Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 126 [Seite 127] - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 6. Schneedruck, Lawinen a. Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. b. Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. c. Nicht versicherte Schäden aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch - Überschwemmung; - Erdbeben; - Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 7. Vulkanausbruch a. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen b. Nicht versicherte Schäden aa) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben. bb) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; - Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 8. Besondere Obliegenheiten für die Gefahr Überschwemmung, Rückstau Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer a. Abflussleitungen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten; b. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 127 [Seite 128] genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in AVB Gewerbe die Bayerische2022 Nr. 8. beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 9. Wartezeit a. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Antragsstellung (Wartezeit). b. Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr nach Nr. 3 bis Nr. 7. über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. 10. Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt von 10% mindestens 500 EUR, maximal 5.000 EUR gekürzt. 11. Jahreshöchstentschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung gemäß Teil A 1, 1.2. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. 12. Besonderes Kündigungsrecht a. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten die Weiteren Elementargefahren in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 13. Beendigung des Hauptversicherungsvertrag Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages gemäß Nr. 1. Vertragsgrundlagen erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 128 [Seite 129] Besondere Bedingungen für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen (BBTec die Bayerische2022/ Stand 01.2023 a) -sofern vereinbart Teil I Allgemeines 1. Es gelten folgende Vertragsgrundlagen a. die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zur gewerblichen Gebäudeversicherung (AVB Gewerbe die Bayerische2022), b. die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB dieBayerische2022) (Hauptvertrag), c. die vereinbarten Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen und d. die vereinbarten Sicherheitsvorschriften soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Teil II Inhalt der Deckung 1. Versicherte Gefahren und Schäden 1.1. Gefahrenumfang Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für technische Gebäudebestandteile gemäß Nr. 1.4. sowie für versicherte Daten und Programme nach Ziffer 1.5. gegen a. die unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung durch andere als die nach den - AFB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - ALWB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - AStB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - AGlB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - BBIU die Bayerische2022, Stand 01/2023, - BBUG die Bayerische2022, Stand 01/2023, - BBELE die Bayerische2022, Stand 01/2023, - BBFRÜ die Bayerische2022, Stand 01/2023, - ZB die Bayerische2022, Stand 01/2023, - Vereinbarte Klauseln und versicherbaren Gefahren, die von außen auf die versicherten Sachen einwirken. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen; ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; gg) Wasser, Feuchtigkeit; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 129 [Seite 130] hh) Zerreißen infolge Fliehkraft; ii) Überdruck oder Unterdruck; jj) Frost oder Eisgang; b. das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung. 1.2. Unvorhergesehene Schäden Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 1.3. Zerstörung oder Beschädigung Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. 1.4. Technische Gebäudebestandteile sind a. maschinelle Einrichtungen, Anlagen und Geräte, die Bestandteile von Gebäuden sind wie z. B. Heizungsanlagen, Klimaanlagen, Gas-, Elektro- und Fernsprechanlagen (ohne Endgeräte), Klingelanlagen, Aufzüge, Raumbelüftungsanlagen, Antennenanlagen, Einbruchmeldeanlagen; b. Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen) der unter a. genannten Einrichtungen, Anlagen und Geräte, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind. 1.5. Daten und Programme Daten und Programme sind keine Sachen. Versichert sind jedoch im Rahmen der technischen Gebäudebestandteile nach Ziffer 4 die für die Grundfunktion der versicherten technischen Gebäudebestandteile notwendigen oder hierfür individuell erstellten Programme und Daten. 1.6. Elektronische Bauelemente Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird unabhängig von den Voraussetzungen der Sätze 1.1. und 1.2. Entschädigung geleistet. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 130 [Seite 131] 1.7. Nicht versicherte Schäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a. Schäden durch aa) betriebsbedingte normale Abnutzung; bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen; dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren; Die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Ziffer 1.1.a) aa), bb), dd) und ff). Ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften; b. Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; c. Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen; Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 131 [Seite 132] d. Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungen von versicherten Turbinen, es sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe Nr. 1) entstanden ist; e. Schäden durch Abhandenkommen; Nr. 1 b. bleibt unberührt; f. alle direkt oder indirekt entstandenen Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, aa) die durch Information Warfare verursacht werden; Information Warfare ist die gewaltsame Austragung von Konflikten oder terroristischen Handlungen zwischen Staaten oder gegen einen Staat unter Einsatz informationstechnischer Mittel zur Störung, Lähmung oder Zerstörung der Informationsversorgung von Unternehmen, Organisationen, Verwaltungen oder Einzelpersonen zur Durchsetzung von politischen, wirtschaftlichen, kriminellen, sozialen oder ideologischen Interessen und zum Schutz der eigenen Informationsversorgung; bb) die durch Malicious Software verursacht werden; Malicious Software sind Programme oder Dateien mit Schadensfunktion, das heißt alle Arten von Programmen oder Dateien, die verdeckte Funktionen enthalten und damit durch Löschen, Überschreiben oder sonstige Veränderungen unkontrollierbare Schäden an Programmen oder Daten bewirken und somit Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit von Daten oder Programmen negativ beeinflussen, z. B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde; cc) infolge unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme; dd) die durch den Ausfall externer Netze hervorgerufen werden; Externe Netze sind Stromversorgungsnetze sowie technische Einrichtungen zum Austausch von Informationen, die nicht vom Versicherungsnehmer errichtet und betrieben werden oder nicht ausschließlich durch den Versicherungsnehmer, die Mitversicherten oder von diesen Beauftragten genutzt werden; insbesondere sind dies die von Netzbetreibern bereitgestellten Netze. 2. Versicherungsfall Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben versicherten Gefahr innerhalb von 72 Stunden beginnen. 3. Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von EUR 500 gekürzt. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 4 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 132 [Seite 133] 4. Entschädigungsgrenze 4.1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf EUR 30.000 begrenzt. 4.2. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Entschädigungsgrenze nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 5. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung der Feuerversicherung gemäß Nr. 1. erlischt auch die Versicherung von Schäden an technischen Gebäudebestandteilen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 133 [Seite 134] Definition Gebäude und versicherte Sachen (Stand 01/2023) Vorbemerkung Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten als Versicherungsort sämtliche auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Gebäude. Als Gebäude gelten alle Bauwerke (auch Um-, An- und Neubauten) einschließlich Fundamente, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind. Unter Fundamenten oder Grundmauern wird der gesamte allseitig vom Erdreich berührte Bauteil verstanden, der bei unterkellerten Gebäuden unter der Unterfläche Kellerboden liegt und bei nicht unterkellerten Gebäuden, bis Unterfläche Erdgeschossfußboden reicht. Unter Kellermauern sind die Umfassungswände zu verstehen, die zwischen der Unterfläche des Kellerbodens und der Unterfläche des oberirdischen Geschosses liegen. Außerhalb des versicherten Gebäudes, aber innerhalb des Versicherungsgrundstückes, gehören in der Feuer- und Leitungswasser-Versicherung zur Position Gebäude auch: • Antennen auf dem Versicherungsgrundstück • Baustoffe und Bauteile, die für den Bestand und die Herstellung eines Gebäudes eingefügt oder für den • Einbau in ein Gebäude bestimmt sind • Behälter, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt • Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen • Blitzableiter • Brunnenanlagen, einschließlich Abdeckungen • Carports • Einfriedungen • Einrichtungen und Einbauten, o die nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude bleibend verbunden und somit als dessen Bestandteil anzusehen sind und o dauernd der Benutzung des Gebäudes dienen und o im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, z. B. o Aufzugschächte, einschließlich Türen, Einbauschränke, o Fußbodenkanäle, einschließlich Abdeckungen, o Hauswasserver- und –entsorgung, einschließlich der gesundheitlichen Anlagen sowie der dazugehörigen Warmwasserbereitungsanlagen, Pumpen und dgl., o Klimatisierung, o Personenaufzüge, o Raumbeleuchtungsanlagen, ohne Lampen und Röhren etc., o Raumbelüftungsanlagen, o Raumbeheizungen, z. B. Herde, Einzel- und Sammelheizungen, Brennstoffbehälter, Kessel, Pumpen und dgl. Anlagen, o Sanitäranlagen, z. B. Ausgüsse, Waschbecken, Badewannen, WC o Silos BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 134 [Seite 135] • Speiseaufzüge • Leitungen – elektrische -, unter Putz verlegt • Fahnenstangen • Gehsteigbefestigungen • Gruben, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt • Grünanlagen, hierzu zählen nicht Grund und Boden, Wald oder Gewässer • Hundezwinger • Hofbefestigungen • Kaimauern • Kühltürme • Leuchtröhrenanlagen • Rampen • Schornsteine • Silos, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt • Ständer • Terrassenbefestigungen • Markisen • Masten • Müllbehälterboxen • Pergolen • Überdachungen • Verbindungsbrücken • Vordächer • Wasserhochbehälter • Werkstraßen Nicht zur Position Gebäude gehören • Baubuden • Traglufthallen • Container • Zelte und Ähnliche BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 135 [Seite 136] BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG B 220805 (Stand 01.2023 a) 136