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Show full text: Business Vorsorge Gebäude, Versicherungsbedingungen (AVB GS 2015 mit BBL AVB GS 2015)
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Business Vorsorge – Gebäude –
Versicherungsbedingungen
www.Interlloyd.de
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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie
das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen.
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Inhaltsverzeichnis
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .................... 4
Deklaration der Bedingungen und Leistungserweiterungen zu den jeweiligen Sparten ...........................................................5
Leistungsbeschreibungen....................................................................................................................................................................6
Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbeschreibung – Stand 10.2015 .......................................................................................... 6
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) .................................................................. 11
Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................................................ 14
Erläuterung der versicherten Sachen ............................................................................................................................................... 16
Teil A: Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................................................ 18
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015) ......................................................................... 19
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-
Schutz (BBL AVB GS 2015) ............................................................................................................................................................................ 29
Teil B: Sachversicherung .................................................................................................................................................................... 31
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015) .............................................................................................................. 32
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015) ........................................................................................... 40
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015) ............................................................................................................ 48
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015).............................56
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015) ................................................................................................................58
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen (BBL) ......................................................................................... 61
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015) .................................................... 62
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015) ...................................71
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015) ................................................... 77
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei
gewerblichen Risiken (BBL EG 2015) ............................................................................................................................................................ 80
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015) ..................................................... 82
Teil D: Zusätzliche Bausteine ............................................................................................................................................................ 84
Baustein für „Unbenannte Gefahren“ (BUG 2015) ...................................................................................................................................... 84
Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013) ........................................................ 86
Teil E: Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen ......................................................................................................... 88
Inhaltsverzeichnis / Stand 10.2015 3
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Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Der Versicherungsmakler ist ausdrücklich be
vollmächtigt, diese Fragen für uns auch in seinem Namen zu stellen. Die Antworten auf seine Fragen gelten als Beantwortung unserer
Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie
die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange
zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma
chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt
zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver
sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell
vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor
sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr
lässigkeit zur Last fällt.
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG
4 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 10.2015
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Deklaration der Bedingungen und Leistungserweiterungen
zu den jeweiligen Sparten
Inwieweit das jeweilige Bedingungswerk/die jeweilige Leistungserweiterung Vertragsgrundlage ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Der versicherte Umfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Versicherungsvertrag.
Eine individuelle Regelung im Versicherungsvertrag geht der Leistungsbeschreibung vor.
Gebäudeversicherung
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB
GS 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG 2015)
Glasversicherung
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB
GS 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015)
Baustein für „Unbenannte Gefahren“ (BUG 2015)
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB
GS 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015)
Baustein für „Unbenannte Gefahren“ (BUG 2015)
Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013)
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB
GS 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015)
Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013)
Deklaration der Bedingungen und Leistungserweiterungen zu den jeweiligen Sparten / Stand 10.2015 5
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Leistungsbeschreibungen
Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbeschreibung – Stand 10.2015
Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren nicht vereinbart ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen.
Die Entschädigungsleistung errechnet sich aus der vereinbarten Versicherungssumme sofern sich im Folgenden keine andere Höchstent
schädigungsgrenze oder Vereinbarung ergibt.
Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrundstück und Versiche
rungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine:
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Naturgefahren
(Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, je Versi
cherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt
Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert
Bedingungs- Versichertes Risiko Entschädigungsgrenzen Selbstbehalt
position
Grunddeckung (alle vereinbarten Gefahren)
Sachsubstanz vereinbarte Vers.-Summe
Teil I § 22 BBL Verzicht auf Einwand der Unterversicherung bis zu 10 % der Vers.-Summe
AFB2015 – gilt nur für die Versicherung auf Basis des gleitenden Neuwertes (Wert 1914) – max. 500.000 €
Teil I § 24 BBL Keine Leistungskürzung aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung bis 500.000 €
AFB2015 eines Versicherungsfalls bis zur Schadenhöhe von
§ 8 2 a) AFB2015 Verbesserte Neuwertentschädigung
Teil I § 23 BBL Vorsorge bis zu 10 % der Vers.-Summe
AFB2015 max. 100.000 €
Versicherte Sachen (alle vereinbarten Gefahren)
Erläuterung der ver Gewerbe- und Geschäftsgebäude mit Nebengebäuden und Garagen
sicherten Sachen
Gebäudebestandteile (u. a. Bodenbeläge, Solaranlagen – keine Photovoltaikan
lagen –, Markisen, Briefkästen und Öltanks)
Technische Gebäudebestandteile (u. a. Heizungs-, Gas-, Elektro-, Klingel-,
Antennenanlagen und Aufzüge sowie Datenträger und Daten)
Bewegliches Zubehör im und außen am Gebäude
(u. a. Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner, Brennstoffvorräte für
Sammelheizungen)
Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile
(u. a. Einfriedungen, Hof- und Gehwegbefestigungen, Carports, Überdachun
gen, Pergolen, Beleuchtungs- und Antennenanlagen, Schilder, Hundezwinger
und Müllbehälterboxen)
6 Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015
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Bedingungs- Versichertes Risiko Entschädigungsgrenzen Selbstbehalt
position
Versicherte Gefahren und Schäden – Feuer – / sofern vereinbart
§ 1 AFB 2015 Brand, Blitzschlag, Explosion
§ 1 AFB 2015 Überspannung durch Blitz
Teil I § 25 BBL Nutzwärme
AFB 2015
Teil I § 11 BBL Implosion
AFB 2015
§ 1 AFB 2015 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung
Teil I § 13 BBL Fahrzeuganprall
AFB 2015
Teil I § 13 BBL Überschalldruckwellen
AFB 2015
Teil I § 14 BBL Seng- und Schmorschäden 2.000 € p.a.
AFB 2015
Teil I § 13 BBL Rauch- oder Rußschäden – auch ohne Schadenfeuer – 500 €
AFB 2015
Teil I § 12 BBL Innere Unruhe, Streik, Aussperrung
AFB 2015
Teil II § 4 BBL Feuer-Rohbau-Versicherung: bis 36 Monate
AFB 2015
Versicherte Gefahren und Schäden – Leitungswasser – / sofern vereinbart
Nässeschäden
bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser, Wasserdampf und anderen
wärmetragenden Flüssigkeiten aus:
§ 1 Abs. 3 Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen
AWB 2015 Schläuchen
§ 1 Abs. 3 mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen
AWB 2015
§ 1 Abs. 3 Einrichtungen der Heizungs-, Klima- und Wärmepumpen- oder
AWB 2015 Solarheizungsanlagen
Teil I § 2 BBL Rohren ortsfester Wasserlöschanlagen
AWB 2015
§ 1 Abs. 3 Wasserbetten und Aquarien
AWB 2015
Teil I § 3 BBL innenliegenden Regenfallrohren
AWB 2015
Bruchschäden
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden innerhalb versicherter Gebäude an:
§ 1 Abs. 1 Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den damit verbundenen
AWB 2015 Schläuchen
§ 1 Abs. 1 Rohren der Heizungs-, Klima- und Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen
AWB 2015
Teil I § 2 BBL Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlage
AWB 2015
Teil I § 14 BBL Rohre der Gasversorgung
AWB 2015
Bruchschäden
Frostbedingte Bruchschäden innerhalb versicherter Gebäude an:
Teil I § 4 BBL Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen sowie deren
AWB 2015 Anschlussschläuche
§ 1 AWB 2015 Heizkörper, Heizkessel, Boiler von Heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlage
Teil I § 2 BBL Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlagen
AWB 2015
Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015 7
[Seite 8]
Bedingungs- Versichertes Risiko Entschädigungsgrenzen Selbstbehalt
position
Bruchschäden
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden außerhalb versicherter Gebäude an:
§ 1 Abs. 2 Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
AWB 2015
§ 1 Abs. 2 Rohren der Heizungs-, Klima- und Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen
AWB 2015
Teil I § 15 BBL Ableitungsrohren der Wasserversorgung 2.500 € ohne bzw. 5.000 €
AWB 2015 mit Dichtigkeitsprüfung
Versicherte Gefahren und Schäden – Sturm – / sofern vereinbart
§1 Abs. 2 Mindestwindstärke 8
AStB 2015
§1 Abs. 3 Hagel
AStB 2015
Versicherte Kosten
Alle Kosten (inkl. Mietausfall) – summarisch – zusätzlich bis zu Vers.-Summe
(sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen bestehen) max. 2.500.000 €
Alle vereinbarten Gefahren
§13 AVB GS2015 Schadenabwendungs- und -minderungsmaßnahmen
§13 AVB GS2015 Schadenfeststellung und -ermittlung
§ 5 Abs. 2 & 3 Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzmaßnahmen
AFB2015
Teil I § 8 BBL Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen
AFB 2015
Teil I § 18 BBL Verkehrssicherungsmaßnahmen
AFB 2015
Teil I § 18 BBL Absperrmaßnahmen
AFB 2015
Teil I § 16 BBL Sachverständigenverfahren (ab Schäden von 25.000 €)
AFB 2015
§ 5 Abs. 7 Mehraufwand durch Preissteigerungen
AFB 2015
§ 5 Abs. 6 Mehraufwand durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
AFB 2015 (ohne Restwerte)
§ 11 AStB 2015 Aufwendungen für das Entfernen umgestürzter Bäume
Teil I § 26 BBL Hotelkosten 100 € am Tag
AFB 2015 max. 100 Tage
Gefahr Feuer / sofern Feuer vereinbart
§ 5 Abs. 5 Feuerlöschmaßnahmen
AFB 2015
Teil I § 19 BBL Zuwendungen des VN an Brandhelfer 2.500 €
AFB 2015
Teil I § 17 BBL Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
AFB 2015
Teil I § 12 Abs. 2 BBL Gebäudebeschädigungen anlässlich eines Einbruchs
AFB 2015
Teil I § 12 Abs. 2 BBL Böswillige Beschädigung inkl. Graffiti 10.000 € 500 €
AFB 2015
Gefahr Leitungswasser / sofern Leitungswasser vereinbart
Teil I § 4 Abs. 2 BBL Austausch von Armaturen 10.000 €
AWB 2015
Teil I § 8 BBL Wasser-/Gasverlust bzw. Mehrverbrauch aufgrund eines versicherten Schadens 10.000 €
AWB 2015
Teil II § 2 BBL Rohrverstopfungen (z. B. für Hausverwaltungen)
AWB 2015 1.000 € max. 2.000 € p.a.
8 Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015
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Bedingungs- Versichertes Risiko Entschädigungsgrenzen Selbstbehalt
position
Mietausfall (alle vereinbarten Gefahren)
Teil II § 27 BBL AFB Mietausfall (auch bei Schäden in der Nachbarschaft) bis zu 10 % der Vers.-Summe,
2015 bis zu 24 Monate
Teil II § 27 BBL AFB Marktbedingte Nichtvermietung nach Wiederherstellung bis zu 10 % der Vers.-Summe,
2015 bis zu 24 Monate
Teil II § 27 BBL AFB Mietausfall auch bei Mietbeginn nach Schadeneintritt bis zu 10 % der Vers.-Summe,
2015 bis zu 24 Monate
Sonstiges (alle vereinbarten Gefahren)
Teil II § 20 BBL AFB Neu hinzukommende Gebäude in Deutschland, bis zu 6 Monate 1.000.000 €
2015
Versicherte Gefahren und Schäden – Elementar – / sofern vereinbart
§ 2 BEG 2015 Überschwemmung, Rückstau 1.000 €
§ 2 BEG 2015 Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch 1.000 €
Versicherte Gefahren und Schäden – Glasbruch – / sofern vereinbart
Teil I § 1 BBL Gesamte Gebäudeverglasung
AGlB 2015
§ 3 Abs. 2 Scheiben, Platten, Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff
AGlB 2015
§ 3 Abs. 2 Glasbausteine, und Profilgläser
AGlB 2015
Teil I § 5 BBL Werbeanlagen 10.000 €
AGlB 2015
Teil I § 3 BBL Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, Transparentes Glasmosaik 10.000 €
AGlB 2015
§ 4 Abs. 1 Notverschalungen / -glasungen 10.000 €
AGlB 2015
§ 4 Abs. 1 Entsorgung 10.000 €
AGlB 2015
Teil I § 2 BBL Anstriche, Schriften, Verzierungen, Folien usw. 10.000 €
AGlB 2015
Teil I § 2 BBL Lieferung, Montage, Kräne und Gerüste 10.000 €
AGlB 2015
Teil I § 2 BBL Schäden an Umrahmungen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen 10.000 €
AGlB 2015
Teil I § 4 BBL Waren und Dekorationsmittel 10.000 €
AGlB 2015
Versicherte Gefahren und Schäden – Unbenannte Gefahren – / sofern vereinbart
Teil D Zerstörung oder Beschädigung durch unvorhergesehene Gefahren 10 %
mind. 1.000 €
Versicherte Gefahren und Schäden – ergänzende Gefahren – / sofern vereinbart
Teil D Zerstörung oder Beschädigung durch unvorhergesehene Gefahren sowie Ab vereinbarte Erstrisikosumme 250 €
handenkommen durch Diebstahl von technischen Gebäudebestandteilen und
deren zur Grundfunktion dienenden Daten und Programme
Sonstige Besonderheiten
§ 3 BBL AFB2015 Verzicht auf die nächstfällige Prüfung der elektrischen Anlagen, falls bei einer
Prüfung nach § 2 BBL AFB2015 keine erheblichen Mängel festgestellt worden
sind
§ 7 BBL AFB 2015 Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt
oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat sind zulässig
§ 4 BBL AVB Das Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen gilt nicht als
GS 2015 Obliegenheitsverletzung
§ 8 BBL AVB Bedingungs-Update-Garantie
GS 2015
Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015 9
[Seite 10]
Bedingungs- Versichertes Risiko Entschädigungsgrenzen Selbstbehalt
position
Serviceleistungen
Teil E ARAG Online-Forderungsmanagement (Unternehmen bis 50 Mitarbeiter)
Teil E Bonitätscheck
Teil E Telefonische Erstberatung im Schadenfall
Teil E ARAG Online Rechts-Service
Gebäudeschutzbrief
Teil I § 28 BBL Gefahr Feuer / sofern Feuer vereinbart: 500 € max. 1.500 € p.a.
AFB 2015 Entfernung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern (Hilfsleistung, nur nach Meldung
Elektroinstallation im Notfall an Notruf-Telefon unter
der Nummer
0211/ 9890 1468)
Teil I § 18 BBL Gefahr Leitungswasser / sofern Leitungswasser vereinbart: 500 € max. 1.500 € p.a.
AWB 2015 Wasserinstallation im Notfall (Hilfsleistung, nur nach Meldung
Heizungsinstallation im Notfall an Notruf-Telefon unter
Notheizung der Nummer
0211/ 9890 1468)
Bei den zuvor genannten Deckungsbesonderheiten handelt es sich nur um Stichworte. Detaillierte Deckungsumfänge sind den jeweiligen
Bedingungen zu entnehmen.
10 Leistungsbeschreibung / Stand 10.2015
[Seite 11]
Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
1) Identität des Versicherers
Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die
Interlloyd Versicherungs-AG
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB Nr. 34575
USt-ID-Nr.: DE 189 437 355
2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.
3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).
4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
Solche Instrumente gelten nicht für die Sachversicherung.
6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der
Versicherungsleistung
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Bedingungen zu Grunde. Der Text der jeweils verein
barten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
Was ist versichert?
Im Rahmen der Gebäudeversicherung versichern wir Ihr Gebäude – soweit vereinbart – gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag,
Überspannung, Explosion, Implosion, Rauch oder Ruß, Seng- und Schmorschäden, Fahrzeuganprall, Leitungswasser, Sturm (soweit
dieser eine Windstärke von 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde erreicht) und Hagel. Je nach Vertrags
gestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Einbauten (z. B. fest
verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur Instandhaltung des Gebäudes
notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zählen u. a. außen am Gebäude angebrachte An
tennen und Müllboxen. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsantrag Nebengebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom
Versicherungsschutz erfasst werden.
Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag Glasbruchschäden und bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) über
diesen Vertrag absichern.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungs
summen und Selbstbehalten
7) Gesamtpreis der Versicherung
Der Gesamtpreis für den angebotenen Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung
gültige Versicherungssteuer.
8) Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.
Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021 11
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9) Beitragszahlung
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah
lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem
Verschulden.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum
Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Gebäude-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der
möglichen Anpassung des Beitrages.
10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an
die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.
11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
Risiken dieser Art sind für die Sachversicherung nicht relevant.
12) Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertrags
partner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annah
meerklärung.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).
13) Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– die Widerrufsbelehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax: +49 211 963-3033
E-Mail: service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi
derrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei
handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzah
lende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden
Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.
12 Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021
[Seite 13]
14) Laufzeit des Vertrages
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um
ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
zugegangen ist.
15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
Der Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens
jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum
Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf
der Versicherung vorliegen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn,
die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
der Entschädigung zugegangen sein.
16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum
Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun
desrepublik Deutschland zugrunde.
17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.
18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum
Versicherungsvertrag
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher
Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache
führen.
19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli
che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu
den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag
von 10.000 Euro daran halten.
20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe
Ziffer 4) gerichtet werden.
Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG
Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 09.2021 13
[Seite 14]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie
derum einschließlich der Tarifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen 1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat 1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis
tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf
geführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe
rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin
gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver
sicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei
sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor
mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her
vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
14 Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021
[Seite 15]
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All
gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver
trags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo
raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei
ten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021 15
[Seite 16]
Erläuterung der versicherten Sachen
Vorbemerkung
Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten sämtliche auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen und zu den
versicherten Positionen gehörenden Sachen als in die Versicherung eingeschlossen.
Gebäude
Als Gebäude gelten alle Bauwerke (auch Um-, An- und Neubauten) einschließlich Fundamente, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme
von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind.
Unter Fundamenten oder Grundmauern wird der gesamte allseitig vom Erdreich berührte Bauteil verstanden, der bei unterkellerten Gebäu
den unter der Unterfläche Kellerboden liegt und bei nicht unterkellerten Gebäuden bis Unterfläche Erdgeschossfußboden reicht.
Unter Kellermauern sind die Umfassungswände zu verstehen, die zwischen der Unterfläche des Kellerbodens und der Unterfläche des
oberirdischen Geschosses liegen.
Zur Position Gebäude gehören auch:
Baustoffe und Bauteile, die für den Bestand und die Herstellung eines Gebäudes eingefügt oder für den Einbau in ein Gebäude bestimmt
sind:
– Behälter, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
– Blitzableiter
– Brunnenanlagen, einschließlich Abdeckungen
Einrichtungen und Einbauten, die nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude verbunden und somit als dessen Bestandteil anzuse
hen sind und dauernd der Benutzung des Gebäudes dienen und im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, zum Beispiel
– Aufzugschächte, einschließlich Türen
– Einbauschränke
– Fußbodenkanäle, einschließlich Abdeckungen
– Hauswasserver- und -entsorgung, einschließlich der gesundheitlichen Anlagen sowie der dazugehörigen Warmwasserbereitungsanla
gen, Pumpen und dergleichen
– Klimatisierung
– Kühltürme
– Personenaufzüge
– Raumbeleuchtungsanlagen, ohne Lampen und Röhren etc. (siehe jedoch Zubehör)
– Raumbelüftungsanlagen
– Raumbeheizungen, zum Beispiel Herde, Einzel- und Sammelheizungen, Brennstoffbehälter, Kessel-, Pumpen und dergleichen Anlagen
– Sanitäranlagen, zum Beispiel Ausgüsse, Waschbecken, Badewannen, WC
– Silos
– Speiseaufzüge
Gehsteigbefestigungen
Gruben, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
Grünanlagen (nur soweit besonders vereinbart)
Hofbefestigungen
Kaimauern
Kühltürme
Leitungen (elektrische), unter Putz verlegt
Rampen
Schornsteine
Silos, sofern in Mauerwerk oder Beton ausgeführt
Verbindungsbrücken
Vordächer
Wasserhochbehälter
Werkstraßen (nur soweit besonders vereinbart)
Nicht zur Position Gebäude gehören:
Zu vorübergehenden Zwecken erstellte Baubuden, Traglufthallen, Zelte und Ähnliches.
Gebäudezubehör
sind Sachen, die der Instandhaltung oder Nutzung eines versicherten Gebäudes dienen und sich im Gebäude befinden oder außen an dem
Gebäude angebracht sind. Dies sind zum Beispiel:
– Brennstoffvorräte für Sammelheizungen;
– Ersatzteile für Gebäude;
– Einbauküchen und Badeinrichtungen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
– die in fremdem Eigentum stehenden Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler.
16 Erläuterung der versicherten Sachen / Stand 10.2015
[Seite 17]
Besonderheiten
In der Leitungswasserversicherung sind Sprinkler- oder Berieselungsanlagen bei der Versicherung von Gebäuden gegen Frostschäden
mitversichert.
In der Sturmversicherung sind
– Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Kirchenfenster, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Sicherheits
glasscheiben, Blei- und Messingverglasungen, Glasbausteine, Profilbaugläser, Dachverglasungen sowie alle Glas- und Kunststoffschei
ben, ferner die Rahmen und Profile aller genannten Verglasungen und der Kunststoffscheiben nur dann mitversichert, wenn das aus
drücklich vereinbart wird;
– an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Markisen, Leuchtröhrenanlagen, Schilder, Transparente, Überdachun
gen, Schutz- und Trennwände, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten und Einfriedungen im Rahmen der Zusätzlichen Einschlüsse
und Entschädigungsgrenzen – Pauschaldeklaration – versichert.
Betriebseinrichtungen
sind in der Gebäudeversicherung nicht versichert. Sie müssen gesondert versichert werden. Solche Betriebseinrichtungen sind zum Bei
spiel:
– Absauganlagen, die Betriebszwecken dienen
– Antriebseinrichtungen, einschließlich Riemen, Seilen und Ketten
– Bedienungsbühnen
– Behälter
– Beleuchtungsanlagen, die mit dem Gebäude nicht fest verbunden sind
– Brandbekämpfungseinrichtungen und -anlagen (siehe jedoch Besonderheiten)
– Brandmeldeanlagen, die Betriebszwecken dienen
– Container
– Dampfkraftanlagen
– Datenübertragungs- und -verarbeitungsanlagen
– Energieanlagen
– Ersatzteile, die Betriebszwecken dienen
– Fernsehanlagen
– Fernsprechanlagen und Fernkopieranlagen
– Firmenschilder
– Förderanlagen
– Gaserzeugungsanlagen
– Gleisanlagen
– Kälteanlagen
– Kesselanlagen, die überwiegend der Kraft-, Wärme- oder Wasserversorgung von Betriebseinrichtungen dienen
– Klimaanlagen, die Betriebszwecken dienen
– Kräne
– Lagereinrichtungen und Lagerhilfen
– Lampen, einschließlich beweglicher Anschlussleitungen (zum Beispiel Steh- oder Tischlampen)
– Lastenaufzüge
– Leitungen (elektrische), soweit nicht unter Putz verlegt und Betriebszwecken dienend
– Lüftungsanlagen, die Betriebszwecken dienen
– Ofenanlagen, zum Brennen, Glühen, Schmelzen, Backen und dergleichen
– Röhren, einschließlich beweglicher Anschlussleitungen
– Rohrleitungen, die Betriebszwecken dienen
– Rufanlagen
– Rundfunkanlagen
– Transformatoren
– Transporthilfen
– Trocknungsanlagen
– Uhrenanlagen
– Verteilungsanlagen, soweit überwiegend der Kraftstromversorgung dienend
– Wasserkraftanlagen
– Werbeanlagen
– Werkschutzeinrichtungen
– Zwischenwände (versetzbare), zum Beispiel Funktionswände
Erläuterung der versicherten Sachen / Stand 10.2015 17
[Seite 18]
Teil A: Allgemeiner Teil
Erläuterung
Vereinbart: Sofern die betreffende Gefahr/Sparte versichert gilt, sind die dazugehörigen „Besondere Bedingungen und Leistungserweite
rungen“ Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die Positionen von „Zu vereinbarende Bedingungen und Leistungserweiterungen“ müssen ausdrücklich im Versiche
rungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Leistungserweiterungen und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu
denen die jeweilige Leistungserweiterungen Anwendung findet, ergeben sich aus der Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbe
schreibung 10.2015 (sofern die jeweilige Leistungserweiterung dort vereinbart wurde) und aus der Beschreibung der Leistungserweiterun
gen selbst.
Allgemeine Bedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind immer Vertragsbestandteil.
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen
Die Besonderen Bedingungen und Leistungserweiterungen bestehen aus 2 Teilen.
Teil I gilt immer als Vertragsbestandteil, und muss nicht in der Police gesondert genannt werden.
Die einzelnen Positionen aus dem Teil II müssen ausdrücklich in der Police genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten.
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB GS 2015)
18 Teil A: Allgemeiner Teil / Stand 10.2015
[Seite 19]
Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (AVB GS 2015)
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum
stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver
tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
b) Die im Maklererfassungsbogen gestellten Fragen gelten als Fragen der Interlloyd Versicherungs-AG. Die dort getätigten
Angaben sind Vertragsbestandteil. Auf die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflichtnach § 19 Abs. 5 VVG
wird ausdrücklich hingewiesen (siehe Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG).
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingun
gen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschulde
ten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrab
sicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsände
rung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei
chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der
Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht
zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlos
sen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) oder zur Kündigung (Nr. 2c) muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen hat.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2
sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück
sichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015 19
[Seite 20]
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2a), zum Rücktritt (Nr. 2b) und zur Kündigung (Nr. 2c) erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
3. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver
tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe
nen Zeitpunkt.
6. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver
sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
§3 Prämien, Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein
halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
ein Jahr.
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie;
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt
des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche
rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste
oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versiche
rer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche
rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
20 Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015
[Seite 21]
§5 Folgeprämie
1. Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
Zeitraums bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in
Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde
rung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht
fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi
gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3b) bleibt unberührt.
§6 SEPA-Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung der Prämie das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die SEPA-Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende
Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer
in Rechnung gestellt werden.
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist,
dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider
rufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte
Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum
stände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem
Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015 21
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Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für
ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts
gebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri
gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungs
falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie
genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
– einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh
mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Fest
stellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß
Nr. 2a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver
pflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob
liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§9 Gefahrerhöhung
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor
handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens
oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
22 Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015
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b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen
als mitversichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhö
hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versi
cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2b) und Nr. 2c) bekannt, kann er den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen ent
sprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung
der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflich
ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche
rungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2b) und Nr. 2c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht
grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn
ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche
rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
§ 10 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch
der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir
kung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den
der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015 23
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§ 11 Mehrere Versicherer
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
in § 8 AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche
rung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversi
cherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien er
rechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insge
samt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag
in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab
schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prä
mien verlangen.
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versi
cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Ver
sicherungsnehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche
rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
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§ 13 Aufwendungsersatz
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwen
dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entspre
chend kürzen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs
summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
g) Nicht versichert sind Aufwendungen zur Beseitigung des Sachschadens.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt bis zu der für die jeweilige Position/Sparte in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe die
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit
er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häusli
cher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor
sätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach
tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als
er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs
pflicht frei.
Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015 25
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Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs
nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsa
chen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Be
truges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Textform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den
Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber
dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer
Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
§ 18 Vollmacht des Versicherungsmaklers
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh
mers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versi
cherer.
§ 19 Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
1. Gesetzliche Vertreter
Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
– bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vorstands
– bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer
– bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre
– bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter
– bei Einzelfirmen – die Inhaber
– bei anderen Rechtsformen (z. B. Genossenschaften, Vereinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) – die nach den
gesetzlichen Vorschriften berufenen Vertretungsorgane.
– bei ausländischen Firmen der entsprechende Personenkreis.
2. Repräsentanten
Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines
Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben und befugt sind,
selbständig für den Versicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu handeln (Risikoverwal
tung). Repräsentanten sind insbesondere der verantwortliche Betriebs-, Werks- oder Niederlassungsleiter.
§ 20 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
nicht mit.
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§ 21 Zuständiges Gericht
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozess
ordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche
auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließ
lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
§ 22 Beitragsanpassung
Neukalkulation/Anpassung der Beiträge
Der Versicherer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und
gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragsein
nahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Ver
sicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden.
Der geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsver
träge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.
Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Der Versicherer teilt dem Versi
cherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit.
Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag
in Textform kündigen.
§ 23 Allgemeine Selbstbehaltsregelung
Soweit im Versicherungsfall unterschiedliche Selbstbeteiligungen zur Anwendung kommen, findet die höchste Selbstbeteili
gung Anwendung.
§ 24 Regressverzicht
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder
gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten
Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
§ 25 Terrorklausel – gilt für alle abgeschlossenen Sparten / Risiken / Bausteine
1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden
Reihenfolge stattfinden und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen besteht keine Deckung für jegliche Art von
Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht oder mitverursacht werden, sich ergeben
aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten
2. Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken
oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe(n) von Personen
zu verstehen, die im eigenem Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation/-en oder Regierung/-en han
delt/-en in der Absicht, Einfluss auf eine Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in
Angst und Schrecken zu versetzen.
Diese Klausel schließt auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen aus, die direkt oder indirekt ver
ursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung
oder Unterdrückung oben genannter Handlungen ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise auf Terrorakte beziehen
3. Abweichend von Nr. 1 und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrages versicherten Gefahren gelten, Schä
den, Verluste, Kosten oder Aufwendungen die auf jegliche Art von Terrorakten zurückzuführen sind, nach Maßgabe der fol
genden Bestimmungen versichert:
a) Die Jahreshöchstentschädigungsleistung für alle versicherten Gefahren, Bausteine und Sparten je Versicherungsgrund
stück und Versicherungsjahr ist auf die jeweilige Versicherungssumme, max. auf insgesamt 6 Mio. Euro begrenzt.
b) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Sachschäden, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet
haben.
Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015 27
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4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden sowie Verluste, Kosten oder Aufwendungen jeder
Art infolge jeglicher Art von Terrorakten grundsätzlich ausgeschlossen:
a) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination
verursacht werden. Unter dem Begriff „Kontamination“ im Sinne dieser Klausel ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinde
rung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer
Substanzen zu verstehen.
c) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
d) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen
(z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden,
e) Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen durch Zu-/Abgangsbeschränkungen
f) Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer- und
Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben,
5. Die Mitversicherung von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam
§ 26 Jahreshöchstentschädigung Elementarschäden – gilt für alle abgeschlossenen Sparten/Risiken/Bausteine
1. Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Na
turgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verur
sacht werden, je Versicherungsgrundstück auf die jeweilige Versicherungssumme, max. 6 Mio. Euro begrenzt.
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Sturmflut. Für die
Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Ver
fügung von hoher Hand.
§ 27 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 28 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
28 Teil A: Allgemeiner Teil – Allgemeine Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz / Stand 10.2015
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Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zu den
Allgemeinen Vertragsbedingungen Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz (BBL AVB GS 2015)
TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten
§1 Gefahrerhöhung – Versehensprüfung
1. Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem Versi
cherungsgrundstück verpflichten und Gefahrerhöhungen gemäß § 9 AVB GS 2015 unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch für
Gefahrerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben. Um etwa ver
sehentlich nicht angezeigte oder bisher nicht bekannt gewesene Gefahrerhöhungen nachträglich feststellen zu können, wird
der Versicherungsnehmer das versicherte Wagnis halbjährlich prüfen.
2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 ergeben sich aus § 9 AVB GS 2015. Bleibt demnach die
Leistungspflicht des Versicherers bestehen, so gebührt ihm rückwirkend vom Tage der Gefahrerhöhung an der etwa erforder
liche höhere Beitrag.
§2 Gefahrerhöhung durch Baugerüste
Das Errichten eines Baugerüstes am Versicherungsort gemäß § 9 AVB GS 2015 stellt keine Gefahrerhöhung dar.
§3 Anzeige von Gefahrerhöhungen bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Tat
sachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet
wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der
Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen
an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.
§4 Abstellen von Kraftfahrzeugen
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (ohne kennzeichnungspflichtige Gefahrgüter nach Gefahrstoffrecht) in anderen Räumen
als Garagen gilt nicht als Obliegenheitsverletzung gem. § 8 AVB GS 2015, wenn sich im Umkreis von drei Metern keine brenn
baren und feuergefährliche Sachen befinden und mehrgeschossige Gebäude feuerbeständige Decken aufweisen.
Feuergefährliche Arbeiten sowie Tankvorgänge sind zu untersagen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist
der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
§5 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigentümer
ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Sondereigen
tums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
2. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen
Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigen
tums verwendet wird.
3. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer die Aufwendungen nach
Nr. 1 und Nr. 2 zu erstatten.
§6 Erweiterte Anerkennung
1. Sofern die Beantragung des Vertrages mit der „Interlloyd-Deckungsaufgabe“ erfolgt, erkennt der Versicherer an, dass ihm alle
Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angezeigt worden sind, die nach der dem Vertrag zugrunde liegenden All
gemeinen Versicherungsbedingungen anzeigepflichtig waren.
2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.
Teil A: Allgemeiner Teil – Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen / Stand 10.2015 29
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§7 Spezialversicherung/Anderweitige Versicherungen
Die Versicherungen erstrecken sich nicht auf Sachen,
1. soweit der Versicherungsnehmer oder Eigentümer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Sa
chen, für die eine Spezialversicherung besteht, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2. die vom Versicherungsnehmer gemietet oder geleast sind, sofern der Vermieter oder Leasinggeber die Gefahr trägt.
§8 Änderung der Vertragsgrundlagen – Bedingungsupdate
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen während der Versicherungsdauer aus
schließlich zugunsten der Versicherungsnehmer ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten sie in der neuen Fassung mit sofortiger
Wirkung auch für diesen Vertrag.
TEIL II: Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
§1 Vollmachten des führenden Versicherers
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten
Versicherer entgegenzunehmen.
§2 Prozessführungsvollmacht
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und
nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die
von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegen-
standes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde nicht erreicht, ist der
Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die
Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem
Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.
30 Teil A: Allgemeiner Teil – Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen / Stand 10.2015
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Teil B: Sachversicherung
Erläuterung
Vereinbart: Sofern die betreffende Gefahr/Sparte versichert gilt, sind die dazugehörigen „Besondere Bedingungen und Leistungserweite
rungen“ Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die einzelne Positionen von „Zu vereinbarende Bedingungen und Leistungserweiterungen“ müssen ausdrücklich im Ver
sicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Leistungserweiterungen und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu
denen die jeweilige Leistungserweiterungen Anwendung findet, ergeben sich aus der Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbe
schreibung 10.2015 (sofern die jeweilige Leistungserweiterung dort vereinbart wurde) und aus der Beschreibung der Leistungserweiterun
gen selbst.
Allgemeine Bedingungen
Die jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sind Vertragsbestandteil, wenn die zugehörige versicherte Gefahr im Versicherungsschein als
versichert vereinbart gilt.
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)
Teil B: Sachversicherung / Stand 10.2015 31
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Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015)
§1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden – Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand,
b) Blitzschlag,
c) Explosion,
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
Kraft auszubreiten vermag.
3. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn
an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrich
tungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.
4. Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen
wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern
eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor
derlich.
Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert.
5. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;
b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden,
die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung
oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 c) und Nr. 5 d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen
Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er
eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.
3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.
§3 Versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
Daten und Programme sind keine Sachen.
32 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015
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2. Gebäude
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen einschließlich Gebäudezubehör gemäß Leistungsbeschreibung versichert, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
a) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
b) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
c) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten
§4 Daten und Programme
1. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs
systemen oder damit gleichzusetzende Daten.
2. Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste
hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
(z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
§5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
kungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen
1. Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die in Folge eines Versicherungsfalles tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für notwendige
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
c) Feuerlöschkosten;
d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß d) und e)
versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
2. Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste
hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
oder Vernichten.
3. Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
4. Feuerlöschkosten
Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, ein
schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter In
stitutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
zu ersetzen sind.
Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind
nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
5. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Berücksichtigung der Restwerte)
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015 33
[Seite 34]
b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr
kosten nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel
lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder
herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 6 ersetzt.
e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
6. Mehrkosten durch Preissteigerungen
a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe
ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
entstanden wären.
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
§6 Versicherungsort
Örtlicher Geltungsbereich
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche
rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be
schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi
cherungsort bezeichneten Grundstücke.
§7 Versicherungswert; Versicherungssumme
1. Versicherungswert von Gebäuden
a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
aa) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen
des Jahres 1914.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an.
Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versi
cherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft
lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder
hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berück
sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba
rungen zu den versicherten Kosten;
bb) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon
struktions- und Planungskosten.
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft
lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder
hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück
sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba
rungen zu den versicherten Kosten;
34 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015
[Seite 35]
cc) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
dd) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1 a) cc) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
gemäß Nr. 1 a) dd).
2. Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
3. Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 entsprechen soll.
b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi
cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche
rungswert anpassen.
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re
gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.
§8 Umfang der Entschädigung
1. Entschädigungsberechnung
a) Der Versicherer ersetzt
aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit
telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer
den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un
mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi
cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei
der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
ganz oder teilweise untersagt war.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder
hergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
d) Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Feuerlöschkosten, Mehr
kosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß
den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
2. Neuwertanteil
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an
anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zu
stand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sa
chen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
3. Zeitwertschaden
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versiche
rungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die
Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015 35
[Seite 36]
4. Unterversicherung
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be
steht Unterversicherung.
Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi
cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt
sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entspre
chend gekürzt.
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an a) und
b) anzuwenden.
d) In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
aa) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
bb) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versi
cherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;
cc) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwor
tet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme umrechnet.
Wird die nach aa) bis cc) ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen
Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden.
5. Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
nicht berücksichtigt.
6. Selbstbehalt
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
7. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; in der gleitenden Neuwertversicherung für die Position Gebäude
bis zum ortsüblichen Neubauwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Nr. 1 a) aa));
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins
gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
8. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Gleiche gilt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wie
derbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.
§9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge
schlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru
chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge
genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
hat.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs
stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein
schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs
nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
36 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015
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3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
des Schadens zu verzinsen;
b) der über den Zeitwertschaden nach Nr. 1 b) oder den gemeinen Wert nach Nr. 1 c) hinausgehende Teil der Entschädigung
ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wie
derbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An
lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
erfolgte.
§ 10 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach
verständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver
ständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an
gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver
ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge
wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän
digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015 37
[Seite 38]
6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer, die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Abschnitt A AVB GS 2015
§ 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt A AVB GS 2015 § 9 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach
Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi
cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode
in Textform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer
bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
3. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
38 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015
[Seite 39]
§ 15 Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung
1. Berechnung der Prämie
Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz sowie der
Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a). Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation der vereinbarten
Grundprämie 1914 (Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
2. Anpassung der Prämie
a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Vermin
derung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin
nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres
veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnin
dex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung
wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei
dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst ab
gerundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die
Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist ge
nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversi
cherung in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungs
summe 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herab
setzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015 39
[Seite 40]
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2015)
§1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen;
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre
nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver
schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme
pumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend)
nicht versichert.
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wär
mepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, soweit
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
3. Nässeschäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
dd) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
ee) Wasserbetten oder Aquarien.
c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Lei
tungswasser gleich.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Regenwasser aus Fallrohren;
bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
cc) Schwamm;
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
ee) Erdbeben;
ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur
sacht hat;
gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
hh) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen mobilen Behältnissen;
ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge
schlossen ist (Montageobjekte);
cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen, sofern es sich um einen Bruchschaden handelt.
40 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015
[Seite 41]
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er
eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.
3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.
§3 Versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
Daten und Programme sind keine Sachen.
2. Gebäude
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen einschließlich Gebäudezubehör gemäß Leistungsbeschreibung versichert, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
a) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
b) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
c) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
§4 Daten und Programme
1. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs
systemen oder damit gleichzusetzende Daten.
2. Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste
hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
(z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
§5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
kungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen
1. Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die in-Folge eines Versicherungsfalles tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für notwendige
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
c) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
d) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß c) und d)
versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
2. Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste
hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
oder Vernichten.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015 41
[Seite 42]
3. Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
4. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr
kosten nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel
lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder
herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 5 ersetzt.
e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
5. Mehrkosten durch Preissteigerungen
a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe
ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
entstanden wären.
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
§6 Versicherungsort
Örtlicher Geltungsbereich
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche
rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be
schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi
cherungsort bezeichneten Grundstücke.
§7 Versicherungswert; Versicherungssumme
1. Versicherungswert von Gebäuden
a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
aa) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen
des Jahres 1914.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an.
Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versi
cherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft
lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder
hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berück
sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba
rungen zu den versicherten Kosten;
bb) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon
struktions- und Planungskosten.
42 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015
[Seite 43]
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft
lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder
hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück
sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba
rungen zu den versicherten Kosten;
cc) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
dd) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1 a) cc) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
gemäß Nr. 1 a) dd).
2. Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
3. Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 2 entsprechen soll.
b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi
cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche
rungswert anpassen.
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re
gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.
§8 Umfang der Entschädigung
1 Entschädigungsberechnung
a) Der Versicherer ersetzt
aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit
telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer
den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un
mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi
cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei
der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
ganz oder teilweise untersagt war.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder
hergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
d) Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Mehrkosten durch behörd
liche Wiederherstellungsbeschränkungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen
zu den versicherten Kosten.
2. Neuwertanteil
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015 43
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anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem
Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sa
chen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe
ist;
c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
3. Zeitwertschaden
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versiche
rungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die
Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
4. Unterversicherung
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be
steht Unterversicherung.
Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi
cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt
sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entspre
chend gekürzt.
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an a) und
b) anzuwenden.
d) In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
aa) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
bb) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versi
cherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;
cc) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwor
tet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme umrechnet.
Wird die nach aa) bis cc) ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen
Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden.
5. Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
nicht berücksichtigt.
6. Selbstbehalt
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
7. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; in der gleitenden Neuwertversicherung für die Position Gebäude
bis zum ortsüblichen Neubauwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Nr. 1 a) aa));
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins
gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
8. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Gleiche gilt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wie
derbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.
§9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge
schlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru
chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
44 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015
[Seite 45]
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge
genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
hat.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs
stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein
schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs
nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
des Schadens zu verzinsen;
b) der über den Zeitwertschaden nach Nr. 1 b) oder den gemeinen Wert nach Nr. 1 c) hinausgehende Teil der Entschädigung
ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wie
derbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An
lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
erfolgte.
§ 10 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach
verständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver
ständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an
gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015 45
[Seite 46]
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver
ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge
wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän
digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstillle
gung (z. B. Betriebsferien);
b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 Zentimeter oder mindestens eine vereinbarte andere
Höhe über dem Fußboden zu lagern;
c) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere wasserführende
Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unver
züglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
d) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
e) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt A AVB
GS 2015 § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt A AVB GS 2015 § 9 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
§ 13 Veräußerung der versicherten Sachen
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi
cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode
in Textform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer
bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
46 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015
[Seite 47]
3. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
§ 14 Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung
1. Berechnung der Prämie
Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz sowie der
Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a). Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation der vereinbarten
Grundprämie 1914 (Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
2. Anpassung der Prämie
a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Vermin
derung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin
nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres
veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnin
dex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung
wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei
dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst ab
gerundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die
Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist ge
nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversi
cherung in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungs
summe 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herab
setzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015 47
[Seite 48]
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015)
§1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden – Sturm und Hagel
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich ver
sicherte Sachen befinden;
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäu
den, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem ver
sicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
2. Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens
62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nach
weist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi
cherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden
sein kann.
3. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge
bäudeschaden darstellen;
cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
dd) Lawinen;
ee) Erdbeben.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen;
bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes angebracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blend
läden, Antennenanlagen), elektrische Freileitungen, einschließlich Ständer und Masten sowie Einfriedungen;
dd) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich ab
geschlossen ist (Montageobjekte).
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er
eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.
3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.
48 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015
[Seite 49]
§3 Versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile;
Daten und Programme sind keine Sachen.
2. Gebäude
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen einschließlich Gebäudezubehör gemäß Leistungsbeschreibung versichert, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
a) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
b) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
c) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten;
§4 Daten und Programme
1. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der
Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebs
systemen oder damit gleichzusetzende Daten.
2. Ausschlüsse
a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht
betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste
hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen
(z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
§5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von
Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
beschränkungen, Mehrkosten durch Preissteigerungen
1. Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die in Folge eines Versicherungsfalles tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für notwendige
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
c) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
d) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
Die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Satz 1 wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß c) und d)
versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position
zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
2. Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs ste
hen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
oder Vernichten.
3. Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch,
Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
4. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und
Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehr
kosten nicht versichert.
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz
oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015 49
[Seite 50]
c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel
lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wieder
herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 5 ersetzt.
e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
5. Mehrkosten durch Preissteigerungen
a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffe
ner Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden
die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
entstanden wären.
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen
oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten
und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
§6 Versicherungsort
1. Örtlicher Geltungsbereich
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versiche
rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang be
schädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versi
cherungsort bezeichneten Grundstücke.
§7 Versicherungswert; Versicherungssumme
1. Versicherungswert von Gebäuden
a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist
aa) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen
des Jahres 1914.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an.
Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versi
cherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaft
lichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder
hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berück
sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba
rungen zu den versicherten Kosten;
bb) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Kon
struktions- und Planungskosten.
Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der
Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli
chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die
dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder
hergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berück
sichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind
ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba
rungen zu den versicherten Kosten;
cc) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherung zum
Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt).
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere
durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
50 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015
[Seite 51]
dd) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch
bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für
seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde, entweder der Zeitwert gemäß Nr. 1 a) cc) oder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
gemäß Nr. 1 a) dd).
2. Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
3. Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 entsprechen soll.
b) Ist Versicherung zum Neuwert, Zeitwert oder gemeinen Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versi
cherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche
rungswert anpassen.
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re
gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.
§8 Umfang der Entschädigung
1 Entschädigungsberechnung
a) Der Versicherer ersetzt
aa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmit
telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
bb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung,
höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten wer
den gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert un
mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi
cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei
der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit
aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder
bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
ganz oder teilweise untersagt war.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und
vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wieder
hergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht
ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) und b) angerechnet.
d) Versicherungsschutz für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Mehrkosten durch behörd
liche Wiederherstellungsbeschränkungen und Mehrkosten durch Preissteigerungen besteht gemäß den Vereinbarungen
zu den versicherten Kosten.
2. Neuwertanteil
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt
des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an
der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an
anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem
Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zu
stand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sa
chen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
3. Zeitwertschaden
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versiche
rungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die
Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
4. Unterversicherung
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so be
steht Unterversicherung.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015 51
[Seite 52]
Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi
cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt
sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entspre
chend gekürzt.
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
c) Die Bestimmungen über den Selbstbehalt nach Nr. 6 und Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an a) und
b) anzuwenden.
d) In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
aa) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
bb) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versi
cherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;
cc) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwor
tet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme umrechnet.
Wird die nach aa) bis cc) ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen
Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden.
5. Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
nicht berücksichtigt.
6. Selbstbehalt
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden.
7. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; in der gleitenden Neuwertversicherung für die Position Gebäude
bis zum ortsüblichen Neubauwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Nr. 1 a) aa));
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen ins
gesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
8. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Gleiche gilt, wenn und insoweit der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wie
derbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.
§9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge
schlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru
chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge
genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
hat.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungs
stücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig,
nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein
schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs
nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige
des Schadens zu verzinsen;
52 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015
[Seite 53]
b) der über den Zeitwertschaden nach Nr. 1 b) oder den gemeinen Wert nach Nr. 1 c) hinausgehende Teil der Entschädigung
ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wie
derbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An
lass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
erfolgte.
§ 10 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach
verständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat,
kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver
ständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn
die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an
gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem
Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver
ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge
wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen
berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän
digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015 53
[Seite 54]
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
1. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstillle
gung (z. B. Betriebsferien);
die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an
den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden
unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt A AVB
GS 2015 § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt A AVB GS 2015 § 9 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden
oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach
Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung
für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei
Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi
cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
der Veräußerung ausgeübt wird.
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode
in Textform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer
bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
3. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass
er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
54 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015
[Seite 55]
§ 15 Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung
1. Berechnung der Prämie
Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz sowie der
Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a). Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation der vereinbarten
Grundprämie 1914 (Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem Prämiensatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
2. Anpassung der Prämie
a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Vermin
derung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin
nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres
veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnin
dex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung
werden die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei
dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst ab
gerundet.
c) Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die
Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist ge
nügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversi
cherung in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungs
summe 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herab
setzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015 55
[Seite 56]
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden
bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)
§1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Regelungen und Vorschriften aus den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2015), auch
wenn die Gefahr „Sturm“ nicht vereinbart wurde und somit kein Versicherungsschutz für die Gefahr „Sturm“ besteht.
Darüber hinaus sind die nachstehenden Bedingungen Vertragsbestandteil.
§2 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
– Überschwemmung, Rückstau
– Erdbeben
– Erdsenkung, Erdrutsch
– Schneedruck, Lawinen
– Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
§3 Überschwemmung, Rückstau
1. Überschwemmungen
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von
Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
b) Witterungsniederschläge
c) Grundwasser: Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder
Witterungsniederschläge (§ 3 Nr. 1 a) und § 3 Nr.1 b))
2. Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch
Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun
gen in das Gebäude eindringt.
§4 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst
wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein
wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
§5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
§6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
§7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
§8 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten
Druckwelle.
56 Teil B: Sachversicherung - Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken / 10.2015
[Seite 57]
§9 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Erupti
onen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen
§ 10 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder
wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
b) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen
(siehe § 3 Nr. 1 c)).
c) Sturmflut
§ 11 Besondere Obliegenheiten
Zusätzlich zu den in § 8 AVB GS 2015 genannten Obliegenheiten und den in § 11 AStB 2015 genannten Sicherheitsvorschriften
finden die nachstehenden Obliegenheiten für zusätzlich Anwendung:
Der Versicherungsnehmer hat
a) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen
anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern
der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt;
b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über
dem Fußboden zu lagern.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015 be
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder auch teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
§ 12 Wartezeit, Selbstbehalt, Jahreshöchstentschädigung
Der Versicherungsschutz beginnt mit Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Auf die Wartezeit wird ver
zichtet, wenn der Kunde eine Vorversicherung nachweist und die neue Versicherung unmittelbar anschließt.
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbe
schreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Die Jahreshöchstentschädigung ist für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch Na
turgefahren verursacht werden, je Versicherungsgrundstück auf 6 Mio. Euro begrenzt.
§ 13 Kündigung
1 Kündigungsfrist
Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer
Elementarschäden in Textform kündigen.
2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass die Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs
jahres wirksam wird.
3 Verhältnis zum Hauptvertrag
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang
der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung der Feuerversicherung (AFB 2015) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.
Teil B: Sachversicherung - Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken / 10.2015 57
[Seite 58]
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2015)
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
1. Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus;
cc) Sturm, Hagel;
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
§2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie und Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
1. Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er
eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
2. Ausschluss Innere Unruhen
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
3. Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.
4. Ausschluss Sturmflut, Verfügung von hoher Hand
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die Gefahren
Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss Verfügung von
hoher Hand.
§3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten,
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas.
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den verein
barten Betrag begrenzt.
2. Gesondert versicherbar
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
a) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
b) Platten aus Glaskeramik;
c) Glasbausteine und Profilbaugläser;
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Gem. Leistungsbeschreibung besteht für ver
sicherte Sachen nach Nr. 2 a)–d) Versicherungsschutz.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
b) Photovoltaikanlagen;
c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kom
munikationsgeräte (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays) oder Maschinen und maschinellen Einrich
tungen sind.
e) Scheiben von Automaten
58 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015
[Seite 59]
§4 Versicherte Kosten
1. Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
2. Gesondert versicherbar
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag die infolge
eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B.
Kran- oder Gerüstkosten);
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
(§ 3);
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
Schutzstangen, Markisen usw.);
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
§5 Versicherungsort
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
§6 Anpassung der Versicherung
1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend ver
ändert sich die Prämie.
2. Anpassung der Prämie
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versiche
rungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für
Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude,
Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus
den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma
gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
3. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs des Ver
sicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum
Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der
der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden
der Anpassung der Prämie zugehen.
§7 Entschädigung als Geldleistung
1. Geldleistung
a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wieder
beschaffung in gleicher Art und Güte (siehe § 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe
ersetzt werden.
c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem
Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit ver
einbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4).
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur)
an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild ent
stehen.
e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche
gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
2. Notverglasung / Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in
Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
3. Kosten
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
b) Kürzungen nach Nr. 1e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015 59
[Seite 60]
4. Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeit
punkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versiche
rungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs
summe dividiert durch den Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 4) gilt die Kürzung entsprechend.
5. Restwerte
Restwerte werden angerechnet.
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlos
sen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige
des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 2a) (und Nr. 2b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An
lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
§9 Besondere gefahrerhöhende Umstände
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 9 AVB GS 2015 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerb
lichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
2. Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe § 9 Nr. 3 bis Nr. 5 AVB GS 2015.
60 Teil B: Sachversicherung – Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015
[Seite 61]
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen (BBL)
Erläuterung
Vereinbart: Sofern die betreffende Gefahr/Sparte versichert gilt, sind die dazugehörigen „Besondere Bedingungen und Leistungserweite
rungen“ Vertragsbestandteil.
Sofern vereinbart: Die einzelne Positionen von „Zu vereinbarende Bedingungen und Leistungserweiterungen“ müssen ausdrücklich im Ver
sicherungsschein genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten
Die Entschädigungsgrenzen der einzelnen Leistungserweiterungen und Selbstbeteiligungen sowie die versicherten Gefahren/Sparten, zu
denen die jeweilige Leistungserweiterungen Anwendung findet, ergeben sich aus der Interlloyd Gewerbegebäude-Schutz Leistungsbe
schreibung 10.2015 (sofern die jeweilige Leistungserweiterung dort vereinbart wurde) und aus der Beschreibung der Leistungserweiterun
gen selbst.
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen
Die jeweiligen Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen sind Vertragsbestandteil, wenn die zugehörige versicherte Gefahr im
Versicherungsschein als versichert vereinbart gilt.
Die Besonderen Bedingungen und Leistungserweiterungen bestehen aus 2 Teilen.
Teil I gilt immer als Vertragsbestandteil, und muss nicht in der Police gesondert genannt werden.
Die einzelnen Positionen aus dem Teil 2 müssen ausdrücklich in der Police genannt werden, um als Vertragsbestandteil zu gelten.
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung (BBL AWB 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung (BBL AStB 2015)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG 2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG
2015)
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung (BBL AGlB 2015)
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen / Stand 10.2015 61
[Seite 62]
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung (BBL AFB 2015)
TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten
§1 Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
1. Die „Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzumachen.
2. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und ver
tragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner Repräsentanten begangen werden.
§2 Elektrische Anlagen
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenver
hütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten oder von einem Fachbetrieb prüfen
und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt
und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen,
sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu besei
tigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
§3 Prüfung von elektrischen Anlagen
Abweichend von den Regelungen § 2 „Elektrische Anlagen“ verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei
einer Prüfung gemäß § 2 „Elektrische Anlagen“ keine erheblichen Mängel festgestellt werden.
§4 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
1. Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Regelungen § 2 „Elektrische Anlagen“ und die verein
barten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Daten
verarbeitungsanlagen befinden.
2. Nr. 1 gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des
Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanlagen
befinden.
§5 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem
Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebo
tene erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des § 8 AVB GS 2015, und wenn derartige Ab
weichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen § 9 AVB GS 2015. Abweichungen, die
die Dauer von mehr als 3 Monaten überschreiten, gelten nicht mehr als vorübergehend.
§6 Betriebsstilllegung
1. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume des Versicherungsortes zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.
2. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder
Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
3. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche
Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder
Revision wieder zu verschließen hat.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB
GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
62 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015
[Seite 63]
§7 Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zuge
stimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
§8 Schäden durch radioaktive Isotope
1. Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso
tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kern
reaktoren.
2. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach
Abs. 1 werden nur in der gem. Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich gebo
ten sind.
§9 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
1. In Erweiterung von § 1 Nr. 1 AFB 2015 und unter der Voraussetzung, dass das Leitungswasser vereinbart wurde ersetzt der
Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder
abhandenkommen.
2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten
aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sons
tige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
mitversichert.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Druckproben;
bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
cc) Schwamm;
dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver
ursacht hat;
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
ff) Erdbeben
gg) Sturmflut
hh) Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der
Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge
schlossen ist (Montageobjekte).
5. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
a) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
b) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Män
gel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
c) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
§ 10 Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität
1. In Erweiterung zu § 1 Nr. 3 AFB 2015 leistet der Versicherer Entschädigung für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschluss
schäden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nach
gewiesen werden können.
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015 63
[Seite 64]
2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er
langen kann.
3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
§ 11 Implosion (Schäden durch Unterdruck)
Der Versicherer leistet abweichend von § 1 Nr. 4 AFB 2015 Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Implosion zerstört
oder beschädigt worden sind.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
Unterdruckes.
§ 12 Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigungen inkl. Graffiti, Streik oder Aussperrung
1. Innere Unruhen
Der Versicherer leistet abweichend von § 2 Nr. 2 AFB 2015 Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Ge
walthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammen
hang mit Inneren Unruhen abhandenkommen.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und
Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
2. Böswillige Beschädigung inkl. Graffiti
Der Versicherer leistet Entschädigung an versicherten Sachen durch betriebsfremde Personen, die unmittelbar durch böswillige
Beschädigung zerstört oder beschädigt werden.
Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen.
Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl ent
stehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden.
3. Streik oder Aussperrung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder
beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig
großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar
beitnehmern.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch innere Unruhen entstanden,
bb) Erdbeben, Sturmflut und Tsunami,
cc) Verfügung von hoher Hand.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen,
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich ab
geschlossen ist (Montageobjekte), es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von inneren Unruhen
gem. Nr. 1.
5. Kein Anspruch bei Schadenersatz nach dem öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung, be
steht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
6. Besonderes Kündigungsrecht
Die Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung kann jederzeit ge
kündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.
§ 13 Fahrzeuganprall, Rauch und/oder Ruß, Überschalldruckwellen
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
– Fahrzeuganprall;
– Rauch und/oder Ruß;
64 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015
[Seite 65]
– Überschalldruckwellen
zerstört oder beschädigt werden.
2. Fahrzeuganprall
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- oder Straßenfahrzeugen mit versicherten Sachen oder Gebäu
den, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
– Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude
oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;
– Schäden durch Verschleiß;
Nicht versichert sind
– Schäden an Fahrzeugen;
– Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen;
3. Rauch und/oder Ruß
Ein Schaden durch Rauch und/oder Ruß liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den am Grundstück, auf dem
der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar
auf versicherte Sachen einwirkt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen.
4. Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen
befinden, einwirkt.
5. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall
oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung,
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
befindlichen Sachen,
bb) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich ab
geschlossen ist (Montageobjekte).
6. Besonderes Kündigungsrecht
Die Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschalldruckwellen kann jederzeit gekündigt werden.
Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.
§ 14 Seng- und Schmorschäden
1. Abweichend von § 1 Nr. 5b) AFB 2015 sind die dort bezeichneten Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen mitver
sichert, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
2. Sengschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch plötzliche Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen
sichtbar werden.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
§ 15 An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
Gefahr trägt
In Erweiterung von § 3 AFB 2015 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Gefahrenmelde-, Be
leuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände bis zu
der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr
dafür trägt.
§ 16 Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Ver
sicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach
verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015 65
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§ 17 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
1. In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2015) ersetzt der
Versicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsneh
mer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
a) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen
Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
c) insoweit den Zustand des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder
herzustellen.
2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden;
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu mel
den. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus § 8 AVB GS 2015.
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt,
die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht da
rauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungs
nehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
5. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz er
langen kann.
6. Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist Entschädi
gungsgrenze die Versicherungssumme als Jahreshöchstentschädigung.
7. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
8. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß § 5 Nr. 1a) AFB 2015.
§ 18 Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die
durch den Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versi
cherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Die Entschädigung ist auf der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe begrenzt.
§ 19 Freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer
Der Versicherer ersetzt in Erweiterung zu § 5 Nr. 1d) AFB 2015 bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag
die infolge eines Versicherungsfalls anfallenden Kosten für freiwillige Zuwendungen für Brandhelfer.
§ 20 Neu hinzukommende Gebäude
1. Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Gebäude innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu 6 Monaten
nach deren Hinzukommen. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz muss beantragt werden.
2. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind anzuwenden.
3. Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
b) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung,
c) Fahrzeuganprall, Rauch Überschalldruckwellen,
d) Wasserlöschanlagen-Leckage,
e) Leitungswasser,
f) Sturm, Hagel.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
66 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015
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§ 21 Versichertes Interesse
Abweichend von § 3 AFB 2015 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungsnehmers maßgebend,
sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei der Ermittlung der Versiche
rungssumme berücksichtigt wurde.
§ 22 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Gesamtbetrages
der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag beträgt.
2. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssum
men auf Erstes Risiko.
§ 23 Vorsorgeversicherungssumme
1. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungssumme in
der gem. Leistungsbeschreibung genannten Höhe vereinbart.
2. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei
denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwen
dung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.
3. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen
sind.
§ 24 Entschädigungsleistung bei grobfahrlässig verursachten Schäden
In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung
vereinbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG).
Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Scha
dens entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 ersetzt.
§ 25 Nutzwärmeschäden
Abweichend von § 1 Nr. 5d) AFB 2015 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion auch auf
Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder
zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt,
vermittelt oder weitergeleitet wird.
§ 26 Kosten für einen Hotelaufenthalt
1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel
Frühstück, Telefon), wenn die von dem Versicherungsnehmer genutzte Wohnung im versicherten Gebäude aufgrund eines
Versicherungsfalles unbewohnbar wird und auch eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Tage bzw. Tagessätze begrenzt
(Entschädigungsgrenzen).
§ 27 Mietausfall
1. Versichert ist der Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbe
standteile infolge eines Versicherungsfalles innerhalb der Haftzeit. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Ge
fahr im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).
2. Der Mietausfallschaden besteht aus
a) dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes
oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
b) dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder un
entgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind,
falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
c) etwaig fortlaufenden Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem
Vertrag nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungs
zeit liegenden Termin nachgewiesen wird.
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015 67
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3. Haftzeit
a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wie
derherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen
Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag und Dauer begrenzt (Ent
schädigungsgrenzen).
§ 28 Gebäudeschutzbriefleistungen
1. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
a) Wird in bzw. außen an dem versicherten Gebäude ein Wespen-, Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisiert der
Versicherer dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und übernimmt die hierbei entstehenden Kosten.
b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn
aa) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist,
bb) das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
2. Elektroinstallation im Notfall
a) Bei Defekten an der Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-
Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes.
b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen
aa) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
bb) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern,
Geschirrspülern, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken,
Tiefkühlgeräten, Lampen, Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD-
Playern,
cc) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern,
dd) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallation in dem versicherten Gebäude.
3. Service und Kostenersatz nach Meldung an das Notruf-Telefon
a) Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die unter 1 und 2 genannten Leistungen als Service und über
nimmt die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä
digungsgrenze).
c) Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder
eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über das Interlloyd-Service-Telefon meldet und
dem Versicherer die unverzügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Rufnum
mer 0211/9890 1468 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.
§ 29 Ermittlung und Anpassung der Prämie
1. Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Gebäudealters
a) Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie haben. Deshalb können sich für Gebäude
unterschiedlichen Alters-Prämien ergeben.
b) Gebäudealterungsfaktor: Das Verhältnis des Schadenbedarfes von Gebäuden eines jeden Alters zum Schadenbedarf von
Gebäuden wird durch den Gebäudealterungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren gelten für die gesamte
Laufzeit des Vertrages. Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter
Gebäudealter Faktor Gebäudealter Faktor
0 1,00 26 1,52
1 1,02 27 1,54
2 1,04 28 1,56
3 1,06 29 1,58
4 1,08 30 1,60
5 1,10 31 1,62
6 1,12 32 1,64
7 1,14 33 1,66
8 1,16 34 1,68
9 1,18 35 1,70
10 1,20 36 1,72
68 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015
[Seite 69]
Gebäudealter Faktor Gebäudealter Faktor
11 1,22 37 1,74
12 1,24 38 1,76
13 1,26 39 1,78
14 1,28 40 1,80
15 1,30 41 1,82
16 1,32 42 1,84
17 1,34 43 1,86
18 1,36 44 1,88
19 1,38 45 1,90
20 1,40 46 1,92
21 1,42 47 1,94
22 1,44 48 1,96
23 1,46 49 1,98
24 1,48 >=50 2,00
25 1,50 >=50 2,00
2. Kernsanierung
Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass am Gebäude in den jeweils genannten Jahren die komplette Erneuerung
der elektrischen Leitungen vorgenommen wurde. Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für
darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen, die sich aus dieser Verletzung der Anzei
gepflicht gem. AVB GS 2015 § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Vertragsgrundlagen zur Feu
erversicherung ergeben, wird ausdrücklich hingewiesen.
TEIL II: Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
§1 Elektrische Anlagen
1. Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen alle 12 Monate auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenver
hütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein
Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Ab
weichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie
Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu besei
tigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
§2 Brandschutzanlagen
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsver
trag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schaden
verhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbe
sondere
a) Brandmeldeanlagen;
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
d) Sprühwasser-Löschanlagen;
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
2. Anlagen gemäß Nr. 1a) oder Nr. 1h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem
vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1b) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) sind durch die Technische Prüfstelle
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015 69
[Seite 70]
der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer
durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-
Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu
beachten;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1c) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) unverzüglich dem Versicherer an
zuzeigen;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifi
zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsun
tüchtig ist;
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
a) Anlagen gemäß Nr. 1a) und Nr. 1b) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 1h) halbjährlich und außerdem nach jeder Än
derung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch
die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma besei
tigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
erkennen kann;
b) Anlagen gemäß Nr. 1a), Nr. 1b) und Nr. 1h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma
warten zu lassen;
c) Anlagen gemäß Nr. 1c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1d) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) mindes
tens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle
der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel un
verzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüf
zeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen gemäß Nr. 1c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist, kann auf die nächst
fällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermit
telte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche
Prüfungen vorschreiben.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
§3 Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für Stark
stromanlagen bis 1.000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel
zu beseitigen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
§4 Feuerrohbauversicherung
Mitversichert sind Neu-/Rohbauten, die zum Bau des Gebäudes bestimmt sind. Der Versicherungsschutz ist auf den verein
barten Zeitraum begrenzt.
70 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Feuerversicherung / Stand 10.2015
[Seite 71]
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung
(BBL AWB 2015)
TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten
§1 Schäden durch radioaktive Isotope
1. Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso
tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kern
reaktoren.
2. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach
Abs. 1 werden nur in der gem. Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich gebo
ten sind.
§2 Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen
1. Abweichend von § 1 Nr. 4a) ii) sowie Nr. 4b) cc) AWB 2015 ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch
Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten
aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sons
tige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
3. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch
a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserlöschanlagen;
b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen
mitversichert.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Druckproben;
bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
cc) Schwamm;
dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver
ursacht hat;
ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
ff) Erdbeben
gg) Sturmflut
hh) Für die Gefahren Überschwemmung/Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der
Ausschluss Verfügung von hoher Hand.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abge
schlossen ist (Montageobjekte).
5. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer
a) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
b) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Män
gel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
c) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 5 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8 AVB GS 2015
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015 71
[Seite 72]
§3 Regenwasserfallrohr innerhalb des Gebäudes
Abweichend von § 1 Nr. 4 a) aa) AWB 2015 gilt Regenwasser, das aus den im Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen
befinden, verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, als Leitungswasser gemäß § 1 Nr. 3 AWB 2015
§4 Sonstige Bruchschäden an Armaturen (sofern vom Versicherungsnehmer eingebracht)
1. Bruchschäden an Armaturen
In Erweiterung von § 1 Nr. 1b) aa) AWB 2015 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser-
und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sofern der Versicherungsnehmer diese eingebracht hat.
Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
2. Ersatz der Austauschkosten bei Bruchschäden an Armaturen
Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch in
folge eines Versicherungsfalles gemäß § 1 Nr. 1b) aa) AWB 2015 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
3. Besondere Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt.
§5 An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
Gefahr trägt
In Erweiterung von § 6 AWB 2015 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Gefahrenmelde-,
Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände bis zu
der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr
dafür trägt.
§6 Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Ver
sicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach
verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
§7 Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die
durch den Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versi
cherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Die Entschädigung ist auf der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe begrenzt.
§8 Mehraufwendungen für den Wasser- und Gasverlust
In Ergänzung zu § 5 AWB 2015 ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versi
cherungsfalles entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.
§9 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
1. Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu
6 Monaten nach deren Hinzukommen. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz muss beantragt werden.
2. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind anzuwenden.
3. Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
b) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung,
c) Fahrzeuganprall, Rauch Überschalldruckwellen,
d) Wasserlöschanlagen-Leckage,
e) Leitungswasser,
f) Sturm, Hagel.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
72 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015
[Seite 73]
§ 10 Versichertes Interesse
Abweichend von § 3 AWB 2015 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungsnehmers maßge
bend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei der Ermittlung der
Versicherungssumme berücksichtigt wurde.
§ 11 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Gesamtbetrages
der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag beträgt.
2. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssum
men auf Erstes Risiko.
§ 12 Vorsorgeversicherungssumme
1. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungssumme in
der gem. Leistungsbeschreibung genannten Höhe vereinbart.
2. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei
denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwen
dung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.
3. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen
sind.
§ 13 Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden
In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung
vereinbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG).
Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Scha
dens entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 ersetzt.
§ 14 Rohre der Gasversorgung
1. In Erweiterung von § 1 Abs. 1 AWB2015 gelten auch die Rohre der Gasversorgung gegen Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
versichert.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
§ 15 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
1. Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die außerhalb des Gebäudes verlegt sind
und der Entsorgung versicherter Gebäude dienen und soweit der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen ver
pflichtet ist, sind mitversichert.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
§ 16 Kosten für einen Hotelaufenthalt
1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel
Frühstück, Telefon), wenn die von dem Versicherungsnehmer genutzte Wohnung im versicherten Gebäude aufgrund eines
Versicherungsfalles unbewohnbar wird und auch eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Tage bzw. Tagessätze begrenzt
(Entschädigungsgrenze).
§ 17 Mietausfall
1. Versichert ist der Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbe
standteile infolge eines Versicherungsfalles innerhalb der Haftzeit. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Ge
fahr am im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015 73
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2. Der Mietausfallschaden besteht aus
a) dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes
oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
b) dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder un
entgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind,
falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
c) etwaig fortlaufenden Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem
Vertrag nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungs
zeit liegenden Termin nachgewiesen wird.
3. Haftzeit
a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wie
derherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen
Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag und Dauer begrenzt (Ent
schädigungsgrenzen).
§ 18 Gebäudeschutzbriefleistungen für die Gefahr Leitungswasser
1. Wasserinstallation im Notfall
a) Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WCʼs oder des Urinals oder am Haupthahn
des versicherten Gebäudes des Versicherungsnehmers das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann
oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organisiert der Versicherer den Einsatz eines Sanitär-Instal
lateurbetriebes. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defektes.
b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen
aa) für die Behebung von Defekten, die vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
bb) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör der Armaturen und
Boiler,
cc) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in dem versicherten Gebäude.
2 Heizungsinstallation im Notfall
a) Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installationsbetriebes und übernimmt die Kosten für die Behebung
des Defektes, wenn in dem versicherten Gebäude
aa) Heizkörper des Versicherungsnehmers wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genom
men werden können,
bb) aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen.
b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen
aa) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
bb) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren,
cc) für die Behebung von Schäden durch Korrosion,
dd) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Heizungsinstallation in dem versicherten Gebäude.
3 Notheizung
Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in dem versicherten Gebäude unvorhergesehen aus und ist eine Abhilfe
durch den Heizungsinstallateur-Service im Notfall nicht möglich, so stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer elektri
sche Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten.
4. Service und Kostenersatz nach Meldung an das Notruf-Telefon
a) Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der Versicherer die unter 1 und 2 genannten Leistungen als Service und über
nimmt die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschä
digungsgrenze).
c) Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass der Versicherungsnehmer oder
eine sonstige versicherte Person dem Versicherer das Schadenereignis über das Interlloyd-Service-Telefon meldet und
dem Versicherer die unverzügliche Organisation der Leistung überlässt. Das Notruf-Telefon ist hierfür unter der Rufnum
mer 0211/9890 1468 an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.
§ 19 Ermittlung und Anpassung der Prämie
1. Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Gebäudealters
a) Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie haben. Deshalb können sich für Gebäude
unterschiedlichen Alters-Prämien ergeben.
74 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015
[Seite 75]
b) Gebäudealterungsfaktor: Das Verhältnis des Schadenbedarfes von Gebäuden eines jeden Alters zum Schadenbedarf von
Gebäuden wird durch den Gebäudealterungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren gelten für die gesamte
Laufzeit des Vertrages. Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter
Gebäudealter Faktor Gebäudealter Faktor
0 1,00 26 1,52
1 1,02 27 1,54
2 1,04 28 1,56
3 1,06 29 1,58
4 1,08 30 1,60
5 1,10 31 1,62
6 1,12 32 1,64
7 1,14 33 1,66
8 1,16 34 1,68
9 1,18 35 1,70
10 1,20 36 1,72
11 1,22 37 1,74
12 1,24 38 1,76
13 1,26 39 1,78
14 1,28 40 1,80
15 1,30 41 1,82
16 1,32 42 1,84
17 1,34 43 1,86
18 1,36 44 1,88
19 1,38 45 1,90
20 1,40 46 1,92
21 1,42 47 1,94
22 1,44 48 1,96
23 1,46 49 1,98
24 1,48 >=50 2,00
25 1,50 >=50 2,00
2. Kernsanierung
Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass am Gebäude in den jeweils genannten Jahren die komplette Erneuerung
des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen) und der sanitären Anlagen vorgenommen wurde. Falls der Sanierungszustand
nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfol
gen, die sich aus dieser Verletzung der Anzeigepflicht gem. AVB GS 2015 § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder
seines Vertreters Vertragsgrundlagen zur Leitungswasserversicherung ergeben, wird ausdrücklich hingewiesen.
TEIL II: Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
§1 Brandschutzanlagen
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag
bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung
GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
a) Brandmeldeanlagen;
b) Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen;
c) Wasserlösch-, Sprinkleranlagen;
d) Sprühwasser-Löschanlagen;
e) Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln;
f) Schaum-Löschanlagen;
g) Pulver-Löschanlagen;
h) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;
i) Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015 75
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2. Anlagen gemäß Nr. 1a) oder Nr. 1h) sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem
vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß Nr. 1b) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) sind durch die Technische Prüfstelle
der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer
durch ein Abnahmezeugnis angezeigt.
3. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-
Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten;
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu
beachten;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird;
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß Nr. 1c) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) unverzüglich dem Versicherer an
zuzeigen;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifi
zierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsun
tüchtig ist;
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
4. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
a) Anlagen gemäß Nr. 1a) und Nr. 1b) vierteljährlich sowie Anlagen gemäß Nr. 1h) halbjährlich und außerdem nach jeder Än
derung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch
die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma besei
tigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
erkennen kann;
b) Anlagen gemäß Nr. 1a), Nr. 1b) und Nr. 1h) mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma
warten zu lassen;
c) Anlagen gemäß Nr. 1c) mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß Nr. 1d) bis Nr. 1g) und Nr. 1i) mindes
tens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß Nr. 1b) mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle
der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel un
verzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüf
zeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen gemäß Nr. 1c), deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist, kann auf die
nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der tech
nisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften
halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 8
AVB GS 2015 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich § 9 AVB GS 2015.
§2 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
1. In Erweiterung von § 1 AWB 2015 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren
innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
76 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Leitungswasserversicherung / Stand 10.2015
[Seite 77]
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung
(BBL AStB 2015)
TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten
§1 Schäden durch radioaktive Isotope
1. Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso
tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kern
reaktoren.
2. Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach
Abs. 1 werden nur in der gem. Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich gebo
ten sind.
§2 An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
Gefahr trägt
In Erweiterung von § AStB 2015 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Gefahrenmelde-, Be
leuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände bis zu
der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr
dafür trägt.
§3 Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Ver
sicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach
verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
§4 Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die
durch den Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versi
cherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Die Entschädigung ist auf der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe begrenzt.
§5 Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für provisorische Reparaturmaßnah
men zum Schutz versicherter Sachen.
Die Entschädigung ist auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe begrenzt.
§6 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
1. Als Versicherungsort gelten auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zu
6 Monaten nach deren Hinzukommen. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz muss beantragt werden.
2. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind anzuwenden.
3. Die Versicherung gilt ausschließlich für die nachstehend genannten Gefahren und nur, sofern diese vereinbart sind:
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturzes eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
b) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung,
c) Fahrzeuganprall, Rauch Überschalldruckwellen,
d) Wasserlöschanlagen-Leckage,
e) Leitungswasser,
f) Sturm, Hagel.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015 77
[Seite 78]
§7 Versichertes Interesse
Abweichend von § 3 AStB 2015 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungsnehmers maßge
bend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei der Ermittlung der
Versicherungssumme berücksichtigt wurde.
§8 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Gesamtbetrages
der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag beträgt.
2. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssum
men auf Erstes Risiko.
§9 Vorsorgeversicherungssumme
1. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungssumme in
der gem. Leistungsbeschreibung genannten Höhe vereinbart.
2. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei
denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwen
dung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.
3. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen
sind.
§ 10 Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden
In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung
vereinbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG).
Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Scha
dens entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 ersetzt.
§ 11 Aufräumungskosten für umgestürzte Bäume
1. In Erweiterung von § 5 AStB 2015 ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umge
stürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück. Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
§ 12 Kosten für einen Hotelaufenthalt
1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel
Frühstück, Telefon), wenn die von dem Versicherungsnehmer genutzte Wohnung im versicherten Gebäude aufgrund eines
Versicherungsfalles unbewohnbar wird und auch eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Tage bzw. Tagessätze begrenzt
(Entschädigungsgrenzen).
§ 13 Mietausfall
1. Versichert ist der Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbe
standteile infolge eines Versicherungsfalles innerhalb der Haftzeit. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Ge
fahr am im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).
2. Der Mietausfallschaden besteht aus
a) dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes
oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
b) dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder un
entgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind,
falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
c) etwaig fortlaufenden Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem
Vertrag nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungs
zeit liegenden Termin nachgewiesen wird.
78 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015
[Seite 79]
3. Haftzeit
a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wie
derherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen
Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag und Dauer begrenzt (Ent
schädigungsgrenzen).
§ 14 Ermittlung und Anpassung der Prämie
1. Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Gebäudealters
a) Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie haben. Deshalb können sich für Gebäude
unterschiedlichen Alters-Prämien ergeben.
b) Gebäudealterungsfaktor: Das Verhältnis des Schadenbedarfes von Gebäuden eines jeden Alters zum Schadenbedarf von
Gebäuden wird durch den Gebäudealterungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren gelten für die gesamte
Laufzeit des Vertrages. Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter
Gebäudealter Faktor Gebäudealter Faktor
0 1,00 26 1,52
1 1,02 27 1,54
2 1,04 28 1,56
3 1,06 29 1,58
4 1,08 30 1,60
5 1,10 31 1,62
6 1,12 32 1,64
7 1,14 33 1,66
8 1,16 34 1,68
9 1,18 35 1,70
10 1,20 36 1,72
11 1,22 37 1,74
12 1,24 38 1,76
13 1,26 39 1,78
14 1,28 40 1,80
15 1,30 41 1,82
16 1,32 42 1,84
17 1,34 43 1,86
18 1,36 44 1,88
19 1,38 45 1,90
20 1,40 46 1,92
21 1,42 47 1,94
22 1,44 48 1,96
23 1,46 49 1,98
24 1,48 >=50 2,00
25 1,50 >=50 2,00
2. Kernsanierung
Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass am Gebäude in den jeweils genannten Jahren die komplette Erneuerung
der Dacheindeckung vorgenommen wurde. Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, besteht für darauf
zurückzuführende Schäden kein Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen, die sich aus dieser Verletzung der Anzeigepflicht
gem. AVB GS 2015 § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Vertragsgrundlagen zur Sturmversi
cherung ergeben, wird ausdrücklich hingewiesen.
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Sturmversicherung / Stand 10.2015 79
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Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer
Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BBL EG 2015)
TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten
§1 Schäden durch radioaktive Isotope – vereinbart
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Iso
tope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kern
reaktoren.
Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles wer
den nur in der gem. Leistungsbeschreibung vereinbarten Höhe ersetzt und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
§2 An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die
Gefahr trägt
In Erweiterung von § 6 AStB 2015 sind an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Gefahrenmelde-,
Beleuchtungs- und Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Schilder, Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände bis zu
der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr
dafür trägt.
§3 Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag, so ersetzt der Ver
sicherer bis zu der hierfür in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sach
verständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
§4 Verkehrssicherungsmaßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die
durch den Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versi
cherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Die Entschädigung ist auf der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Summe begrenzt.
§5 Versichertes Interesse
Abweichend von § 3 AStB 2015 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungsnehmers maßge
bend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers und der höhere Versicherungswert bei der Ermittlung der
Versicherungssumme berücksichtigt wurde.
§6 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsbeschreibung genannten Prozentsatz des Gesamtbetrages
der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag beträgt.
2. Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nach Nr. 1 werden nicht berücksichtigt Versicherungssum
men auf Erstes Risiko.
§7 Vorsorgeversicherungssumme
1. Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherungssumme in
der gem. Leistungsbeschreibung genannten Höhe vereinbart.
2. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei
denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwen
dung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.
80 Teil C: Besondere Bedingungen u. Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken / 10.2015
[Seite 81]
3. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die
Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen
sind.
§8 Entschädigungsleistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden
In Erweiterung von § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 verzichtet der Versicherer bei Schäden bis zu dem in der Leistungsbeschreibung
vereinbarten Schadenbetrag auf die Einrede der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG).
Übersteigt der Schaden die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des Scha
dens entsprechend den Bestimmungen nach § 16 Nr. 1b) AVB GS 2015 ersetzt.
§9 Kosten für einen Hotelaufenthalt
1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel
Frühstück, Telefon), wenn die von dem Versicherungsnehmer genutzte Wohnung im versicherten Gebäude aufgrund eines
Versicherungsfalles unbewohnbar wird und auch eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Tage bzw. Tagessätze begrenzt
(Entschädigungsgrenzen).
§ 10 Mietausfall
1. Versichert ist der Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbe
standteile infolge eines Versicherungsfalles innerhalb der Haftzeit. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Ge
fahr am im Versicherungsvertrag bezeichneten Versicherungsort oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).
2. Der Mietausfallschaden besteht aus
a) dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes
oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
b) dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder un
entgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind,
falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
c) etwaig fortlaufenden Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem
Vertrag nicht vermietet waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungs
zeit liegenden Termin nachgewiesen wird.
3. Haftzeit
a) Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. Behördliche Wie
derherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
b) Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen
Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag und Dauer begrenzt (Ent
schädigungsgrenzen).
Teil C: Besondere Bedingungen u. Leistungserweiterungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken / 10.2015 81
[Seite 82]
Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung
(BBL AGlB 2015)
TEIL I: Deckungserweiterungen die ohne besondere Vereinbarung gelten
§1 Gesamte Gebäudeverglasung
In Erweiterung von § 3 AGlB 2015 gilt die gesamte Gebäudeverglasung versichert.
§2 Versicherte Kosten
In Erweiterung von § 3 Abs. 2 AGlB 2015, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils in der Leistungsbeschreibung vereinbarten
Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B.
Kran- oder Gerüstkosten);
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen;
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
Schutzstangen, Markisen usw.);
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
§3 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, Transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen
Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
§4 Waren und Dekorationsmittel
1. Der Versicherer leistet bis zu dem in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag auf erstes Risiko Entschädigung auch für
Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern, Schaukästen
und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder De
korationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der
Scheibe eingedrungen sind.
2. Ersetzt werden
a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reste der zer
störten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer
zahlt;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer
durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchs
tens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
§5 Werbeanlagen
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeichneten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspan
nungsanlagen); Firmenschilder; Transparente.
2. Der Versicherer leistet Ersatz
a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den üb
rigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den
Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile.
Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Be
schriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunst
stoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den
anderen Schaden verursacht hat.
3. Abweichend von § 1 Nr. 2b) AGlB 2015 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, mitversichert.
82 Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015
[Seite 83]
4. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Über
holungen sind nicht entschädigungspflichtig.
5. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nicht
fachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu
tragen.
6. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Betrag begrenzt (Entschädi
gungsgrenze).
TEIL II: Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen
§1 Wohnungs- und Teileigentum
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern
wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Auf
wendungen zu ersetzen.
2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber
einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftli
chen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehrauf
wendungen zu erstatten.
3. Für die Glasversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Teil C: Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen für die Glasversicherung / Stand 10.2015 83
[Seite 84]
Teil D: Zusätzliche Bausteine
Diese Bausteine können nur in Verbindung mit Gefahren: Feuer, Leistungswasser und Sturm vereinbart werden.
Baustein für „Unbenannte Gefahren“ (BUG 2015)
§1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. In Erweiterung von § 1 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2015, AWB 2015,
AStB 2015, AGIB 2015 sowie § 2 BEG 2015 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die plötzlich und
unvorhergesehen durch ein von außen her wirkendes Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
2. Ein Ereignis tritt plötzlich ein, sofern der Erfolg überraschend und unerwartet ist.
3. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur
grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Als Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen gilt eine nachteilige Veränderung ihrer Sachsubstanz oder eine Beein
trächtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt dagegen nicht vor, soweit ein ursprünglich vor
handener Mangel offenkundig wird, oder wenn die versicherte Sache durch eine unwesentliche Veränderung beeinträchtigt
wird. Eine unwesentliche Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Funktion der versicherten Sache nicht beein
trächtigt wird.
§2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden:
a) die nach den zugrunde liegenden AVB GS 2015 Bedingungen zur gewerblicher Gebäudeversicherung, insbesondere den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen AFB 2015, AWB 2015, AStB 2015, AGIB 2015 und BEG 2015, versicherbar sind
oder dort ausgeschlossen sind. Nicht versichert sind insbesondere Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bür
gerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand sowie Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan
zen gemäß § 2 AFB 2015, AWB 2015, AStB 2015 und AGIB 2015;
aa) durch Verfügungen von hoher Hand;
bb) durch Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Planungsfehlern;
cc) durch Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung;
dd) durch Trockenheit oder Austrocknung;
ee) durch Grundwasser
ff) durch Überschwemmung durch andere als die gem. § 3 BEG 2015 versicherbaren Sachverhalte;
gg) durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation es sei denn, es handelt sich um einen
Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
hh) durch Erdsenkung über nicht naturbedingten Hohlräumen wie zum Beispiel Tunnel, Bergwerksstollen;
ii) durch Glas- oder Metallschmelzmassen;
jj) durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
kk) durch einfachen Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, betrügerischen Komplott;
ll) durch Mikroorganismen (z. B. Fermentation), Tiere, Insekten, Pflanzen, inneren Verderb, Pilzbefall;
mm)durch Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
nn) an Maschinen, maschinellen Einrichtungen, elektrotechnischen, elektronischen und sonstigen technischen Anlagen
und Geräten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb, dem Einsatz, der Nutzung, der Instandhaltung sowie der In
standsetzung (z. B. durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, Versagen
von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);
oo) durch natürliche Beschaffenheit von Sachen;
pp) durch Abnutzung, Alterung, Verschleiß, korrosive Angriffe, Abzehrung, dauernde Einwirkung von Gasen oder Dämp
fen oder Stäuben;
qq) durch Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung
rr) durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
ss) durch Kontamination, Vergiftung, Verseuchung mit Krankheitserregern (z. B. Bakterien, Viren);
tt) durch Senken, Setzen, Dehnen, Schrumpfen oder Reißen der versicherten Gebäude, Gebäudebestandteile oder Fun
damente aufgrund von baulichen oder statischen Mängeln oder Verstöße gegen bauliche Vorschriften
uu) durch Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden
muss;
84 Teil D: Baustein Unbenannte Gefahren / Stand 10.2015
[Seite 85]
vv) die durch den unmittelbaren Vorgang der Herstellung, Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur;
ww) die durch Transporte aller Art sowie beim Be- und Entladen der den Transport durchführenden Fahrzeuge entstanden
sind;
b) Die Ausschlüsse gem. § 2 1 a) pp) bis § 2 1 a) ww) gelten nicht für Folgeschäden an versicherten Sachen, es sei denn,
diese Schäden fallen selbst unter eine Ausschlussbestimmung.
c) Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Sturmflut. Für die
Gefahren Überschwemmung/ Rückstau, Erdsenkung/Erdrutsch und Schneedruck/Lawinen gilt zusätzlich der Ausschluss
Verfügung von hoher Hand.
§3 Nicht versicherte Sachen
In Ergänzung zu § 3 AFB 2015, § 3 AWB 2015, § 3 AStB 2015 und § 3 AGIB 2015 sind die Schäden an:
x. Gewässer, Grund und Boden;
y. Deponien;
z. Im oder auf dem Meer befindliche Anlagen (Offshore-Anlagen) einschließlich dort befindlicher Sachen;
{. Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes einschließlich dort befindlicher Sachen;
|. Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen;
}. Fahrzeuge aller Art;
~. Gebäude, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist,
nicht versichert.
§4 Subsidiärhaftung
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
kann.
§5 Höchstentschädigungsgrenzen
1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag, max. 2.000.000
Euro begrenzt (Entschädigungsgrenze).
2. Die Höchstentschädigung für alle Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch im Rahmen der
Bausteine „Unbenannte Gefahren“ verursacht werden, ist je Versicherungsgrundstück und Versicherungsjahr auf 4.000.000
Euro begrenzt.
§6 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung einer der Hauptversicherungsverträge (Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-Versicherung) erlischt auch die
Versicherung für Unbenannte Gefahren.
Teil D: Baustein Unbenannte Gefahren / Stand 10.2015 85
[Seite 86]
Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen (TB 2013)
§1 Begriff
Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Technischen Gebäudebestandteile.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergese
hen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können,
wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch:
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen
ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
gg) Wasser, Feuchtigkeit;
hh) Zerreißen infolge Fliehkraft
ii) Überdruck oder Unterdruck;
jj) Frost oder Eisgang
b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eige
nen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
§2 Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Ge
fahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die
versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrschein
lichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
§3 Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Schäden, die nach AFB 2015, AWB 2015, AStB 2015, BEG 2015 und AGlB 2015 (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel,
Weitere Elementargefahren, Glasbruch) versicherbar sind;
b) Schäden durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
diese Ausschlüsse (siehe aa bis dd) gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens
beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa bis dd bereits erneuerungsbedürftig waren;
die Ausschlüsse gemäß bb bis dd gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a und b, d und e; ob ein Konstruktionsfehler
vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Aus
führungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung;
c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürf
tigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be
helfsmäßig repariert war;
d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versiche
rungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich
und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder
soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet;
e) Schäden an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens (siehe Nr. 1) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren;
86 Teil D: Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen / 07.2015
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f) Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbe
lägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen und Ölfüllungen von versicherten Turbinen, es
sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe Nr. 1) entstanden ist;
g) Schäden durch Abhandenkommen; Nr. 1 b bleibt unberührt;
h) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer und seinen
Repräsentanten bekannt sein mussten;
i) Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme
oder Dateien mit Schadenfunktion (z. B. Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder infolge unberechtigter Hand
lungen nach Eindringen in Computersysteme.
§4 Selbstbeteiligung
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250 Euro ge
kürzt.
§5 Höchstentschädigung
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung je Versicherungsfall 10.000 Euro.
§6 Subsidiarität
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden
kann.
§7 Beendigung des Versicherungsvertrages
Der Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen kann nur in Verbindung mit einer
Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung (Hauptvertrag) vereinbart werden. Mit Beendigung einer der drei Gefahren
des Hauptvertrages erlischt auch der Baustein Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen.
Teil D: Ergänzende Gefahren für Schäden an Technischen Gebäudebestandteilen / 07.2015 87
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Teil E: Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen
ARAG JuraTel, ARAG Online Rechts-Service, ARAG Online Forderungsmanagement
Die Interlloyd Versicherungs-AG hat mit der ARAG SE einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen.
Auf der Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrages stellt die ARAG SE den Versicherten, die bei der Interlloyd Versicherungs-AG
einen Versicherungsvertrag Business Vorsorge mit dem Baustein ‚Gebäude‘ nach den Bedingungen Business Vorsorge – Gebäude, Stand
10.2015 abgeschlossen haben, Rechtsschutzleistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zur Verfügung.
Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des Interlloyd Business Vorsorge-Versicherungsvertrages nach den Bedin
gungen Business Vorsorge – Gebäude, Stand 10.2015.
Der Versicherungsschutz endet ebenfalls im Fall der Beendigung dieses Gruppenversicherungsvertrages zur nächsten jeweiligen Beitrags
fälligkeit. In diesem Fall werden die Interlloyd Versicherungs-AG und die ARAG SE den Versicherten über den bevorstehenden Fortfall des
Versicherungsschutzes informieren.
Risikoträger des ARAG Online-Forderungsmanagements:
ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorstandsvorsitzender),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer,
Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung.
Was müssen Sie im Leistungsfall tun?
Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen unter 0211 9890-1468 sofort weiter.
Die Geltendmachung von Ansprüchen bedarf keiner vorherigen Zustimmung der Interlloyd Versicherungs-AG. Die Gewährung der Rechts
schutzleistungen durch die ARAG SE begründet keinen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag Business Vorsorge mit Baustein
‚Gebäude‘ mit der Interlloyd Versicherungs-AG.
Soweit für den Versicherungsvertrag Business Vorsorge mit Baustein ‚Gebäude‘ bei der Interlloyd Versicherungs-AG Anzeigepflichten
und/oder -fristen gelten, werden diese durch Ihre Anzeige bei der ARAG SE nicht gewahrt. Insoweit ist eine zusätzliche Anzeige bei der
Interlloyd Versicherungs-AG notwendig.
Versicherungsumfang:
Der Versicherungsumfang umfasst, sofern nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Rechtsschutz-Versicherung besteht, fol
gende Leistungen:
1 Telefonischer Erstberatungs-Rechtsschutz (ARAG JuraTel)
Sie haben Anspruch auf Rechtsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in allen Rechtsangelegenheiten, auf die deut
sches Recht anwendbar ist.
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem
telefonischen ersten Beratungsgespräch) in Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis des Versicherungsvertrages Bu
siness-Vorsorge mit dem Baustein ‚Gebäude‘ durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) Rechtsanwaltskosten bis zu 250 Euro, für alle in
einem Kalenderjahr angefallenen telefonischen Erstberatungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.
2 ARAG Online Rechts-Service
Sie erhalten Zugriff auf eine umfangreiche Online-Datenbank eines Dienstleisters mit über 1.000 rechtlich geprüften Musterschrei
ben und -verträge sowie Dokumenten zu grundlegenden Rechtsfragen aus vielen Rechtbereichen, die kostenfrei abrufbar sind.
3 ARAG Online Forderungsmanagement
Leistungsumfang:
(1) Die ARAG SE übernimmt die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten).
(2) Ferner trägt sie, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstreckungsbe
scheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkassodienstleister
88 Teil E: Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen / Stand 10.2015
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verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre
ckungstitels eingeleitet werden.
(3) Neben den Inkassokosten erstattet die ARAG SE auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen
beim Einwohnermeldeamt.
(4) Die Umsatzsteuer trägt die ARAG SE nur, soweit der Versicherte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn
a) die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt,
b) die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss der Gebäudeversicherung erfolgte und
c) solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt solange der Schuldner keine materiellrechtlichen Einwände gegen
die Forderung erhebt und
d) der Schuldner der Zahlungsforderung des Versicherten nicht nachgekommen ist.
Was ist nicht versichert?
(1) Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
b) wenn der Versicherte die Forderung kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt hat
c) wenn im Falle gerichtlicher Geltendmachung kein deutsches Gericht zuständig ist
d) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
e) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt
und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld
ners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
f) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
aa) Spiel- oder Wettverträgen
bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
cc) Gewinnzusagen
dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.
(2) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherte den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zu
rückzieht.
(3) Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren übernimmt
die ARAG SE im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht.
Ansprechpartner im Versicherungsfall und Beschwerdestellen:
Im Versicherungsfall und bei Beschwerden, die das Vertragsverhältnis oder die Behandlung von Leistungsansprüchen betreffen, wenden
Sie sich schriftlich an:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Die ARAG SE ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.", einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungswirt
schaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen.
Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsschutz oder dessen Anbahnung
oder Vermittlung handelt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 0632
10006 Berlin
Daneben können Sie sich im Falle von Beschwerden auch an folgende Behörde wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherung
Postfach 1308
53003 Bonn
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Kommunikationssprache:
Dem Gruppenversicherungsvertrag liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.
Teil E: Versicherungsausweis für Rechtsschutzleistungen / Stand 10.2015 89
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IL 075 01.2024