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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

BGV Klassik: the policy wording in full

Grundlinie Klassik der BGV mit Neuwert, Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit bis 5.000 Euro Schaden, Außenversicherung 20.000 Euro für 6 Monate und Wertsachen bis 20 % der Summe; Elementar, Fahrrad, Glas und Onlineschutz nur als Baustein.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy BGV Hausratversicherung Klassik from BGV (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindestens 700 Euro multipliziert.“23.5.1, page 64
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.“20.1, page 61
Standard excessnone„Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden.“22, page 63
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to EUR 5,000„Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir bei Schäden bis 5.000 Euro auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit“31.2, page 72
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“17.1, page 56
Guarantee against GDV model wording (VHB)yes„Wir garantieren, dass diese Hausrat-Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen“34, page 76
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)not addressed
Best-cover or difference-in-conditions clauseyes„Versicherungsschutz über diesen Hausratversicherungsvertrag besteht nur, sofern über einen anderen, vor diesem abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag kein Versicherungsschutz besteht“Klausel Ergänzungsdeckung, page 81
Guarantee of previous insurer's cover when switchingno„so werden wir auf Ihren Wunsch den Schaden nach den Bedingungen des unmittelbaren Vorvertrages regulieren.“36, page 76
Provision for increases in value and new purchasesyes„Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent, sofern Sie Ihre Wohnfläche korrekt angeben.“20.2, page 61

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“3.1, page 24
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“3.6, page 25
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to EUR 2,500„Wir leisten Entschädigung für Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden.“3.11, page 25
Scorch damage without fire (cigarette, iron)yes, up to EUR 2,500„Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die nicht eindeutig durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.“3.10, page 25
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„Schäden durch den Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind mitversichert.“3.8, page 25
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to EUR 10,000„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.“3.4, page 24
Burglaryyes, up to the sum insured„Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.“4.1.1, page 26
Robbery at homeyes, up to the sum insured„Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“4.5.1, page 31
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der gemäß Ziffer 4.1.1 oder 4.1.5 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“4.4, page 31
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:“5.1.1, page 32
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„Wasserbetten, Aquarien, Zisternen oder Terrarien.“5.1.1 (5), page 32
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)yes, up to EUR 500„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.“12.16, page 49
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).“6.1, page 33

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes, up to the sum insured„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“6.4.1, page 34
Sewer backflowyes, up to the sum insured„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“6.4.2, page 34
Earthquakeyes, up to the sum insured„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“6.4.3, page 34
Subsidenceyes, up to the sum insured„Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung oder ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“6.4.4, page 34
Landslide and rockfallyes, up to the sum insured„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“6.4.5, page 34
Weight of snowyes, up to the sum insured„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“6.4.6, page 34
Avalancheyes, up to the sum insured„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.“6.4.7, page 34
Volcanic eruptionyes, up to the sum insured„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.“6.4.8, page 35
Excess for natural hazardsnot addressed

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung ist je Fahrrad auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme für Fahrraddiebstahl begrenzt.“7.3, page 36
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird.“7.2 (1), page 35
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)yes, up to the sum insured„Fahrrädern gleichgestellt sind auch nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs, Tretroller, Kickboards und Fahrradanhänger.“7.1, page 35
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertyyes, up to EUR 1,000„Gartenskulpturen ist bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert, sofern sich diese Sachen auf dem umfriedeten Grundstück befinden“4.3.3, page 29
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersyes, up to EUR 1,000„Der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Gehilfen, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen ist mitversichert.“4.3.7, page 30
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsyes, up to EUR 1,000„Der einfache Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden, ist mitversichert.“4.3.1, page 29
Theft from a locked carno„Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung, wenn der Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, durch einen Aufbruch eines verschlossenen Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers, Wohnmobils, Wohnwagens oder einer fest am Fahrzeug befindlichen und verschlossenen Gepäckbox entwendet, beschädigt oder zerstört wird.“4.2.1, page 27
Pickpocketing and distraction theftno„Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen Trickdiebstahl sowohl innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, als auch unterwegs deutschlandweit bis 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert.“4.2.7, page 28
Theft from locked boat cabins and caravansyes, up to EUR 1,000„Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus verschlossenen Schiffskabinen und verschlossenen Hotelzimmern ist bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert.“4.3.5, page 30

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to the sum insured„Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“24.3.1, page 65
Cash outside a safeyes, up to EUR 1,500„1.500 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge“24.3.2.1 (1), page 65
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 5,000„5.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;“24.3.2.1 (2), page 65
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 20,000„20.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je 1.000 Euro, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.“24.3.2.1 (3), page 65
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to the sum insured„Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt“24.3.1, page 65
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.“24.2, page 65

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to EUR 20,000„Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist auf 20.000 Euro begrenzt.“18.12, page 58
Cover away from home: maximum durationyes„Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend.“18.1, page 57
Robbery and extortion while away from homeyes, up to the sum insured„Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.“18.4, page 57
Contents in cars, caravans and motorhomesno„Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen gemäß dieser Ziffer gilt weltweit.“4.2.1, page 27
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to the sum insured„Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.“18.2, page 57
Contents in a retirement or nursing homeno„Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der Hausrat Ihrer im Senioren- oder Pflegeheim lebenden Verwandten bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister) mitversichert.“18.11, page 58

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to EUR 20,000„Die Entschädigung ist pro Tag auf 2 Promille der Versicherungssumme auf maximal 200 Euro begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt maximal 20.000 Euro erstattet“12.3, page 47
Costs of returning from holiday after a major lossyes, up to EUR 2,000„Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt“12.15, page 49
Clearance and debris removal costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen.“12.1, page 47
Costs of moving and protecting contentsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“12.2, page 47
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen.“12.6, page 48
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to the sum insured„für Türen der Wohnung, - für Gemeinschaftstüren (gemeinsam mit anderen Hausbewohnern genutzte Türen) oder - für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke“12.8, page 48
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen.“12.11, page 48
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.“12.10, page 48
Loss adjuster or expert costsyes, up to EUR 5,000„Wir ersetzen die durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro übersteigt.“12.14, page 49
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownyes, up to EUR 1,000„Versichert sind Schäden an Kühl- und Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Kühl- oder Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.“12.28, page 51
Data recovery costsyes, up to EUR 1,000„Versichert sind die Kosten für die Wiederherstellung privater Computerdateien bzw. privater Computerdaten, die auf Grund eines Versicherungsfalls entstehen.“12.18, page 49

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)yes, up to the sum insured„Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“9.1, page 39
Glass-ceramic and induction hobsyes, up to the sum insured„Glaskeramik- und Induktionskochfelder einschließlich der Elektronik;“9.2.1 (6), page 39
Phishing and online banking fraudyes, up to EUR 10,000„Versichert sind auch Schäden durch Pharming, Phishing und Skimming.“11.3.3, page 44
Online shopping fraud and payment card misuseyes, up to EUR 3,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.“11.3.1, page 43
Garden tools and robotic mowers on the propertyno„Gartengeräten (Geräte, die der Gartenarbeit dienen, wie z. B. Rasenmähroboter, Heckenschere, Rechen, Spaten),“4.3.3, page 29
Sports equipment (skis, golf, diving gear)not addressed
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Stand-Up-Paddleboards.“15.3 (5), page 55
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to the sum insured„Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen.“15.3 (7), page 55
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel/-küchen,, Bodenbeläge oder Tapeten).“15.3 (1), page 54
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum gemäß Ziffer 15.1 bis 15.3, das sich in Ihrem Haushalt befindet“15.4, page 55

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.“21.1, page 62
Premium waiver during unemploymentno„Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir vorübergehend, die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos werden.“33.6.1, page 75
Cancellation (notice periods, after a claim, term)yes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.“32.2.2, page 72
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;“30.4 (3), page 71
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung gemäß Ziffer 17 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.“30.2.1, page 71
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.“29.2 (3), page 69
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)yes„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“2.1, page 24

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: BGV Verbraucherinformation Hausrat mit Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2024)
[Seite 1] Verbraucherinformation zu Ihrer Hausratversicherung F9632 06.26 Verbraucherinformation Hausratversicherung Stand 09/2024 1 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Seite Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 9 - 10 Informationen zu Ihrer Hausratversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 11 -12 Widerrufsbelehrung 13 - 15 Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht 16 Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 17 Leistungen der BGV Hausratversicherung im Überblick 18 - 22 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) – Ausgabe 2024 23 - 82 Der Versicherungsumfang 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2.1 Ausschluss Krieg 2.2 Ausschluss Kernenergie 3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 3.1 Brand 3.2 Nutzwärmeschäden 3.3 Blitzschlag 3.4 Überspannung durch Blitz 3.5 Explosion, Verpuffung 3.6 Implosion 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung 3.8 Fahrzeuganprall 3.9 Transportmittelunfall 3.10 Seng- und Schmorschäden 3.11 Rauch- und Rußschäden 3.12 Blindgängerschäden 3.13 Überschalldruckwellen 3.14 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 3.15 Schäden durch radioaktive Isotope 3.16 Nicht versicherte Schäden 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 4.1 Einbruchdiebstahl 4.2 Diebstahl 4.3 Einfacher Diebstahl 4.4 Vandalismus nach einem Einbruch 4.5 Raub 2 [Seite 3] 4.6 Nicht versicherte Schäden 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden 5.2 Nicht versicherte Schäden 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 6.1 Sturm 6.2 Hagel 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 6.5 Nicht versicherte Schäden 6.6 Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 7 Was ist unter Fahrraddiebstahl zu verstehen? 7.1 Versicherte Sachen und versicherte Gefahr 7.2 Obliegenheiten 7.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze 8 Was ist unter Fahrradkasko inkl. Diebstahl zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 8.1 Fahrraddiebstahl 8.2 Fahrradkasko 9 Was ist unter Glasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 9.1 Glasbruch 9.2 Nicht versicherte Schäden 9.3 Welche Kosten sind versichert? 9.4 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 9.5 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? 9.6 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? 10 Was ist unter Unbenannten Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 10.1 Unbenannte Gefahren 10.2 Nicht versicherte Schäden 10.3 Nicht versicherte Sachen 10.4 Selbstbeteiligung 11 Was ist unter Onlineschutz zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 11.1 Versicherte Personen 11.2 Geltungsbereich 11.3 Was ist versichert? 11.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 11.5 Verletzung der Obliegenheiten 12 Welche Kosten sind versichert? 12.1 Aufräumungs- und Entsorgungskosten 3 [Seite 4] 12.2 Bewegungs- und Schutzkosten 12.3 Hotelkosten 12.4 Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten 12.5 Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim 12.6 Transport- und Lagerkosten 12.7 Umzugskosten 12.8 Schlossänderungskosten 12.9 Bewachungskosten 12.10 Kosten für provisorische Maßnahmen 12.11 Reparaturkosten für Gebäudeschäden 12.12 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen 12.13 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten 12.14 Sachverständigenkosten 12.15 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise 12.16 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern 12.17 Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten 12.18 Datenrettungskosten 12.19 Feuerwehrkosten/Feuerlöschkosten 12.20 Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Leben 12.21 Mehrkosten durch Preissteigerungen 12.22 Mehrkosten durch Technologiefortschritt 12.23 Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung 12.24 Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung 12.25 Persönliche Auslagen 12.26 Befüllkosten von Aquarien und Wasserbetten 12.27 Tierarztkosten 12.28 Schäden an Kühl- und Gefriergut 12.29 Schäden an Wäsche in der defekten Maschine 12.30 Schäden durch Wildtiere 12.31 Schäden durch demenzkranke Personen 12.32 Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung) 12.33 Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden an Haus und Wohnung in Notsituationen 13 Was ist unter den Schutzbrief-Leistungen zu verstehen? 13.1 Versicherte Leistungen 13.2 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns? 13.3 Jahreshöchstleistung 14 Welche Sachen sind versichert? 15 Was gehört zum Hausrat? 15.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. 15.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (Ziffer 24). 15.3 Ferner gehören zum Hausrat 15.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum gemäß Ziffer 15.1 bis 15.3, das sich in Ihrem Haushalt befindet (z. B. Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pairs). Das gilt nicht für Sachen Ihrer Mieter bzw. Untermieter gemäß Ziffer 16 (5). 4 [Seite 5] 16 Was gehört nicht zum Hausrat? 17 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? 17.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. 17.2 Wohngemeinschaften 17.3 Kinder-Vorsorgeversicherung 17.4 Bankschließfächer 17.5 Häusliches Arbeitszimmer 18 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 18.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung 18.2 Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten 18.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl 18.4 Besonderheit bei Raub 18.5 Besonderheit bei Naturgefahren 18.6 Berufsbedingter, auswärtiger Aufenthalt 18.7 Ständige Außenversicherung am berufsbedingten Zweitwohnsitz 18.8 Ständige Außenversicherung für versicherte Sachen 18.9 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen 18.10 Ständige Außenversicherung für eingelagerten Hausrat 18.11 Ständige Außenversicherung im Senioren- oder Pflegeheim 18.12 Entschädigungsgrenzen 19 Was ist unter der Reisegepäckversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 19.1 Versicherte Sachen und Personen 19.2 Versicherte Reise, Geltungsbereich 19.3 Höhe der Entschädigung 19.4 Versicherte Gefahren und Schäden 19.5 Nicht versicherte Sachen 19.6 Obliegenheiten im Versicherungsfall 19.7 Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten 20 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? 20.1 Versicherungswert 20.2 Versicherungssumme 20.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag 21 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 21.1 Umzug in eine neue Wohnung 21.2 Mehrere Wohnungen 21.3 Umzug ins Ausland 21.4 Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim 21.5 Anzeige der neuen Wohnung 21.6 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht 21.7 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung 21.8 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften 5 [Seite 6] 22 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 23 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 23.1 Entschädigung für versicherte Sachen 23.2 Mehrwertsteuer 23.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers 23.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung 23.5 Kein Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht) 23.6 Kosten 24 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? 24.1 Wertsachen 24.2 Wertschutzschränke 24.3 Entschädigungsgrenzen Der Versicherungsfall 25 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 25.1 Feststellung der Schadenhöhe 25.2 Weitere Feststellungen 25.3 Verfahren vor der Feststellung 25.4 Feststellung 25.5 Verfahren nach der Feststellung 25.6 Kosten 25.7 Obliegenheiten 26 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 26.1 Fälligkeit der Entschädigung 26.2 Verzinsung 26.3 Hemmung 26.4 Aufschiebung der Zahlung 27 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 27.1 Anzeigepflicht 27.2 Entschädigung 27.3 Beschädigte Sachen 27.4 Mögliche Rückerlangung 27.5 Übertragung der Rechte 27.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 28 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 28.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht 28.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 28.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte 28.4 Anfechtung 29 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten? 29.1 Begriff der Gefahrerhöhung 29.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 6 [Seite 7] 29.3 Verzicht auf Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes 29.4 Ihre Pflichten 29.5 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns 29.6 Erlöschen unserer Rechte 29.7 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 30 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? 30.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 30.2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) 30.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 30.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 30.5 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden 30.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 31 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 31.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles 31.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles 31.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Die Vertragsdauer 32 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 32.1 Beginn des Versicherungsschutzes 32.2 Dauer und Ende des Vertrags 32.3 Wegfall des versicherten Interesses 32.4 Kündigung nach Versicherungsfall Der Versicherungsbeitrag 33 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 33.1 Beitrag und Versicherungsteuer 33.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 33.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 33.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 33.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 33.6 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 33.7 Beitragsanpassung Weitere Bestimmungen 34 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 35 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen 36 Vorversicherungsgarantie 37 Was gilt bei mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung? 37.1 Anzeigepflicht 7 [Seite 8] 37.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 37.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 37.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung 38 Überversicherung 39 Versicherung für fremde Rechnung 39.1 Rechte aus dem Vertrag 39.2 Zahlung der Entschädigung 39.3 Kenntnis und Verhalten 40 Aufwendungsersatz 40.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 40.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 41 Übergang von Ersatzansprüchen 41.1 Übergang von Ersatzansprüchen 41.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 42 Vollmacht des Versicherungsvertreters 42.1 Vollmacht des Versicherungsvertreters 42.2 Erklärungen des Versicherungsnehmers 42.3 Erklärungen des Versicherers 42.4 Zahlungen an den Versicherungsvertreter 43 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 43.1 Gesetzliche Verjährung 43.2 Aussetzung der Verjährung 44 Welches Gericht ist zuständig? 44.1 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns 44.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie 45 Was ist bei Erklärungen und Anzeigen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? 45.1 Mitteilungen an uns 45.2 Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens 46 Welches Recht findet Anwendung? 47 Sanktionsklausel Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Hausratversicherung Merkblatt zur Datenverarbeitung 83 – 86 8 [Seite 9] Hausratversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: BGV-Versicherung AG Hausratversicherung 2024 Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Kfz-Versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls. Was ist versichert? ✓ Schlossänderungskosten Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen alle Sachen, ✓ Bewachungskosten die dem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) ✓ Kosten für provisorische Maßnahmen dienen. Dazu zählen zum Beispiel auch ✓ Reparaturkosten für Gebäudeschäden ✓ Möbel, Teppiche, Bekleidung; ✓ Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen ✓ elektrische und elektronische Haushaltsgeräte ✓ Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (z. B. Waschmaschine, TV, Computer); ✓ Sachverständigenkosten ab einem Schaden von ✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung gehören; 25.000 EUR ✓ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenzter ✓ Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust Höhe aus Stromspeichern ✓ Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Versicherbare Gefahren ✓ Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten ✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ✓ Datenrettungskosten eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Mehrkosten durch Preissteigerungen ✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie ✓ Mehrkosten für Technologiefortschritt Raub oder den Versuch einer solchen Tat; ✓ Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; Versicherungssumme und Versicherungswert Sie können den Versicherungsschutz bedarfsgerecht um folgende Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, der dem Bausteine ergänzen: Versicherungswert entsprechen soll. Ist das nicht der Fall, können ✓ Weitere Naturgefahren: Das sind die Elementargefahren Nachteile bei der Entschädigungsberechnung entstehen. Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Was ist nicht versichert? ✓ Glasbruch von Mobiliar- und Gebäudeverglasung. Dazu zählen zum Beispiel: ✓ Fahrraddiebstahl: Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern ✗ das Gebäude selbst, in dem sich Ihr Hausrat befindet; sowie nicht versicherungspflichtigen E-Bikes und Pedelecs. ✗ vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser ✓ Fahrradkasko inkl. Diebstahl: Beschädigung und Diebstahl von die Gefahr trägt; Fahrrädern, Fahrradanhängern sowie nicht ✗ Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger; versicherungspflichtigen E-Bikes und Pedelecs. ✗ Luft- und Wasserfahrzeuge; ✓ Onlineschutz: Cyberrisiken, wie finanzielle Schäden durch ✗ Sachen, die durch einen anderen Versicherungsvertrag Computerviren, Datendiebstahl, gehackte Accounts oder versichert sind. Onlinebetrug. Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten ✓ Unbenannte Gefahren: Schäden durch unvorhergesehene Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart Zerstörung oder Beschädigung. haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall berücksichtigen. Versicherte Schäden ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Gibt es Deckungsbeschränkungen? Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz Versicherungsfalls. ausgeschlossen sind zum Beispiel: ! Krieg; Versicherte Kosten ! Kernenergie; Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und ! Schwamm; tatsächlich angefallenen: ! Sturmflut; ✓ Aufräumungs- und Entsorgungskosten ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. ✓ Bewegungs- und Schutzkosten ! Grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahls in der ✓ Hotelkosten Teilkaskoversicherung. ✓ Transport- und Lagerkosten ✓ Umzugskosten 9 [Seite 10] Wo bin ich versichert? Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. 10 [Seite 11] Informationen zu Ihrer Hausratversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: 1. BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, Sitz: Karlsruhe, Amtsgericht Mannheim, HRB 707212, Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel, Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), Dr. Philipp Lechner 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: BGV-Versicherung AG Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe 3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Schaden- und Unfallversicherung. Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. 4. Für die Hausratversicherung gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2024. Diese Informationen finden Sie ab der Seite 15. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2024. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 5 dieser Verbraucherinformationen entnommen werden. 5. Die Jahresbeiträge in der Hausratversicherung richten sich zunächst nach der Höhe der Versicherungssumme, der Tarifzone (abhängig von der Postleitzahl), sowie sofern beantragt nach zusätzlichen Risiken wie z. B. den Einschluss der weiteren Elementarschäden, der Einschluss des Fahrraddiebstahl-/Fahrradkaskorisikos oder der Glasversicherung in der Hausratversicherung. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen. Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer. Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter. 6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB). Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder unter bestimmten Voraussetzungen auch monatlich zu zahlen. 7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen. 8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsschein. 9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungsschein. 10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch: - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf, - Kündigung im Versicherungsfall, - Kündigung bei Beitragsanpassung, - Kündigung bei Gefahrerhöhung, - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren. Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB). 11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. 12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. 11 [Seite 12] 13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V..Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin – Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 – E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. 14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. 15. Sonderfälle der Versicherbarkeit bei der BGV-Versicherung AG Bei folgenden Sonderfällen hat der Antragsteller auf dem Antrag bei den Daten zum Antragsteller unter der Rubrik „Dienststelle/Arbeitgeber“ entsprechende Angaben zu machen: 1. Erhält der Antragsteller als ehemaliger Beschäftigter im öffentlichen Dienst eine Pension, Rentenbezüge oder Ruhegehalt, so hat er diesen Umstand sowie seine ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber einzutragen. 2. Ist der Antragsteller versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, so hat er diesen Umstand sowie die ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber des Verstorbenen einzutragen. 3. Für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Familienangehörigen, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, in häuslicher Gemeinschaft lebt und von diesem unterhalten wird, da er selbst nicht erwerbsfähig ist, hat er diesen Umstand sowie die Dienststelle/Arbeitgeber des im öffentlichen Dienst Beschäftigten einzutragen. 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer von seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst sowie von der Verlegung seines Dienst und Wohnsitzes nach außerhalb des Geschäftsgebietes zu unterrichten. 12 [Seite 13] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein, - die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, - diese Belehrung, - das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, - und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein genannten Vermittler. Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Unterabschnitt 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 13 [Seite 14] 2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird; 3.a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3.b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben; 6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 8.a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 8.b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen; 12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 14.a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 14.b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 14 [Seite 15] 19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. 15 [Seite 16] Wichtige Anzeigepflichten: Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG) Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, in Textform nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 16 [Seite 17] 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. 17 [Seite 18] Die BGV Hausratversicherung: Die wichtigsten Produktdetails Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis Versicherte Gefahren Brand ✓ ✓ Ziffer 3.1 Nutzwärmeschäden ✓ ✓ Ziffer 3.2 Blitzschlag ✓ ✓ Ziffer 3.3 Überspannung durch Blitz bis 10.000 EUR ✓ Ziffer 3.4 Explosion ✓ ✓ Ziffer 3.5 Verpuffung bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.5 Implosion ✓ ✓ Ziffer 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs ✓ ✓ Ziffer 3.7 Fahrzeuganprall ✓ ✓ Ziffer 3.8 Transportmittelunfall – ✓ Ziffer 3.9 Seng- und Schmorschäden bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.10 Rauch- und Rußschäden bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.11 Blindgängerschäden ✓ ✓ Ziffer 3.12 Überschalldruckwellen – ✓ Ziffer 3.13 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ✓ ✓ Ziffer 3.14 Schäden durch radioaktive Isotope ✓ ✓ Ziffer 3.15 Einbruchdiebstahl: Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes ✓ ✓ Ziffer 4.1.1 Einbruchdiebstahl: Manipulation von Smarthome-Technik, Keyless-Systemen – ✓ Ziffer 4.1.1 Einbruchdiebstahl: Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes ✓ ✓ Ziffer 4.1.2 Einbruchdiebstahl: Einschleichen oder Verborgen halten ✓ ✓ Ziffer 4.1.3 Einbruchdiebstahl: Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes ✓ ✓ Ziffer 4.1.4 Einbruchdiebstahl: Unberechtigtes Eindringen mit einem richtigen Schlüssel ✓ ✓ Ziffer 4.1.5 ✓ Diebstahl aus Kraftfahrzeugen – elektr. Geräte: bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.1 Wertsachen: bis 200 EUR ✓ Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen – elektr. Geräte: bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.2 Wertsachen: bis 200 EUR Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen – ✓ Ziffer 4.2.3 Diebstahl aus Kundenschließfächern oder Spinden bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.4 Unberechtigter Gebrauch von Scheck-, Kredit- und Kundenkarten durch unbefugte Dritte bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.5 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.6 Trickdiebstahl – bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.7 Einfacher Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen bis 1.000 EUR ✓ Ziffer 4.3.1 18 [Seite 19] Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis Versicherte Gefahren Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern bis 1.000 EUR ✓ Ziffer 4.3.2 aus Gemeinschaftsräumen ✓ Einfacher Diebstahl im Garten: Gartenmöbel, Gartenskulpturen bis 1.000 EUR inkl. Gartengeräte (z. B. Ziffer 4.3.3 Rasenmähroboter) und Grills bis 5.000 EUR bis 1.000 EUR Einfacher Diebstahl bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus elektr. Geräte: bis 1.000 EUR Wertsachen/Bargeld: Ziffer 4.3.4 oder in der Kurklinik Wertsachen/Bargeld: bis 200 EUR bis 200 EUR bis 5.000 EUR Einfacher Diebstahl bei einem stationären Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung elektr. Geräte: bis 1.000 EUR – Ziffer 4.3.4 (max. 12 Wochen) inkl. Seh-/Hörhilfen, Zahnprothesen und Gebissen Wertsachen/Bargeld: bis 200 EUR bis 5.000 EUR elektr. Geräte: bis 1.000 EUR Einfacher Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und Hotelzimmern bis 1.000 EUR Ziffer 4.3.5 Wertsachen/Bargeld: bis 200 EUR bis 5.000 EUR inkl. elektr. Geräte, Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz bis 1.000 EUR Ziffer 4.3.6 Wertsachen, Bargeld, Scheck-/Kreditkarten ✓ elektr. Rollstühle, Für Familien: Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstühlen und nicht bis 1.000 EUR nicht versicherungspflichtige Ziffer 4.3.7 versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen Krankenfahrstühle: bis 5.000 EUR Für Familien: Einfacher Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen und Kinderspielgeräten bis 1.000 EUR ✓ Ziffer 4.3.8 auf dem Versicherungsgrundstück Für Familien: Einfacher Diebstahl von Bekleidung während schulischer bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 4.3.9 Veranstaltungen und im Schulalltag Einfacher Diebstahl von Skiern, Snow- und Funboards, Schlitten inkl. Zubehör – bis 2.500 EUR Ziffer 4.3.10 (z. B. Stöcke, Helm, Ski- oder Snowboardbrille) Einfacher Diebstahl von Balkonkraftwerken, Elektroladestationen, Wallboxen und bis 2.500 EUR – Ziffer 4.3.11 Ladekabeln von Elektrofahrzeugen Ladekabel bis 500 EUR Vandalismus nach einem Einbruch ✓ ✓ Ziffer 4.4 Raub: Anwendung von Gewalt ✓ ✓ Ziffer 4.5.1 Raub: Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben ✓ ✓ Ziffer 4.5.2 Raub: Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft ✓ ✓ Ziffer 4.5.3 Diebstahl und Raub durch Hausangestellte – bis 5.000 EUR Ziffer 4.5.4 Räuberische Erpressung – ✓ Ziffer 4.5.5 ✓ Leitungswasserschäden ✓ inkl. schadhafte Fugen Ziffer 5.1.1 und Abdichtungen ✓ Bruchschäden, z. B. an Rohren von Heizungsanlagen oder Waschbecken ✓ inkl. Armaturen und Ziffer 5.1.2 Anschlussschläuchen ✓ inkl. Gartenmöbel, -geräte etc. Sturm (mind. Windstärke 8) und Hagel ✓ Ziffer 6.1 und 6.2 auf dem versicherten Grundstück Versicherte Kosten Aufräumungs- und Entsorgungskosten ✓ ✓ Ziffer 12.1 Bewegungs- und Schutzkosten ✓ ✓ Ziffer 12.2 max. 200 EUR/Tag, max. 300 EUR/Tag, Hotelkosten Ziffer 12.3 max. 180 Tage max. 365 Tage Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten 30 EUR/Tag 30 EUR/Tag Ziffer 12.4 Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim – ✓ Ziffer 12.5 Transport- und Lagerkosten max. 180 Tage max. 365 Tage Ziffer 12.6 Umzugskosten bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 12.7 Schlossänderungskosten ✓ inkl. PKW-Schlüssel Ziffer 12.8 Bewachungskosten max. 72h max. 7 Tage Ziffer 12.9 Kosten für provisorische Maßnahmen ✓ ✓ Ziffer 12.10 19 [Seite 20] Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis Versicherte Kosten Reparaturkosten für Gebäudeschäden ✓ ✓ Ziffer 12.11 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen ✓ ✓ Ziffer 12.12 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten ✓ ✓ Ziffer 12.13 Sachverständigenkosten, wenn Schaden höher als 25.000 EUR bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 12.14 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise bis 2.000 EUR ✓ Ziffer 12.15 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern bis 500 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 12.16 ✓ Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten ✓ Ziffer 12.17 inkl. Wegegeld Datenrettungskosten bis 1.000 EUR bis 2.500 EUR Ziffer 12.18 Feuerwehrkosten aufgrund eines Fehlalarms – bis 1.500 EUR Ziffer 12.19 Feuerlöschkosten – ✓ Ziffer 12.19 Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Leben ✓ ✓ Ziffer 12.20 Mehrkosten durch Preissteigerungen ✓ ✓ Ziffer 12.21 Mehrkosten durch Technologiefortschritt – bis 500 EUR Ziffer 12.22 Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung – bis 500 EUR Ziffer 12.23 Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung – bis 1.000 EUR Ziffer 12.24 Persönliche Auslagen – bis 1.000 EUR Ziffer 12.25 Befüllkosten von Aquarien und Wasserbetten – bis 1.000 EUR Ziffer 12.26 Tierarztkosten – bis 1.000 EUR Ziffer 12.27 ✓ Schäden an Kühl- und Gefriergut bis 1.000 EUR Medikamente bis Ziffer 12.28 5.000 EUR Schäden an Wäsche in der defekten Maschine – bis 500 EUR Ziffer 12.29 Schäden durch Wildtiere – bis 2.500 EUR Ziffer 12.30 Schäden durch demenzkranke Personen – ✓ Ziffer 12.31 Für Familien: Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung) bis 5.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 12.32 Für Familien: Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden an Haus und Wohnungen bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 12.33 in Notsituationen Schutzbrief-Leistungen Wir übernehmen Kosten für - Schlüsseldienst im Notfall - Rohrreinigung im Notfall - Sanitärinstallation im Notfall - Elektroinstallation im Notfall jeweils bis 500 EUR, - Heizungsinstallation im Notfall – Ziffer 13.1.1 bis 13.1.10 max. 1.500 EUR pro Jahr - Notheizung - Bekämpfung von Schädlingen - Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern - Für Familien: Kinderbetreuung im Notfall - Unterbringung von Tieren im Notfall Psychologische Erstberatung aufgrund eines Einbruchdiebstahls, Raubes – ✓ Ziffer 13.1.11 oder Brandschadens Versicherungsort Versicherte Wohnung ✓ ✓ Ziffer 17.1 Wohngemeinschaften ✓ ✓ Ziffer 17.2 Für Familien: Kinder-Vorsorgeversicherung ✓ ✓ Ziffer 17.3 (eigener Hausstand von Kindern für 12 Monate) Bankschließfächer – bis 30.000 EUR Ziffer 17.4 Häusliches Arbeitszimmer – ✓ Ziffer 17.5 20 [Seite 21] Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis Außenversicherung für 6 Monate, für 12 Monate, Weltweiter Versicherungsschutz Ziffer 18.1 bis 20.000 EUR bis 30.000 EUR Für Familien: Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung bis 20.000 EUR bis 30.000 EUR Ziffer 18.2 oder Freiwilligendienst Für Familien: Eigener Hausstand während Ausbildung oder Freiwilligendienst – bis 30.000 EUR Ziffer 18.2 für 6 Monate, für 18 Monate, Berufsbedingte Abwesenheit Ziffer 18.6 bis 20.000 EUR bis 30.000 EUR Berufsbedingter Zweitwohnsitz in Deutschland – bis 30.000 EUR Ziffer 18.7 Ständige Außenversicherung innerhalb Deutschlands (z. B. in einer Ferienwohnung) – bis 10.000 EUR Ziffer 18.8 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen – bis 10.000 EUR Ziffer 18.9 Ständige Außenversicherung in Lagerhäusern, Speditionen und Self-Storage-Anlagen – bis 20.000 EUR Ziffer 18.10 innerhalb Deutschlands Ständige Außenversicherung für Hausrat von Angehörigen im Senioren- oder Pflegeheim – bis 30.000 EUR Ziffer 18.11 Wertsachen Entschädigungsgrenzen für Wertsachen bis 20% der VS bis 50% der VS Ziffer 24.3 Bargeld und Geld auf Karten oder sonstigen Datenträger (unverschlossen) bis 1.500 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 24.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstiger Wertpapiere (unverschlossen) bis 5.000 EUR bis 20.000 EUR Ziffer 24.3 Schmucksachen, Uhren ab 1.000 Euro Wiederbeschaffungswert, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen, Sachen aus Silber, Gold oder bis 20.000 EUR bis 50.000 EUR Ziffer 24.3 Platin (unverschlossen) Weitere Leistungen Reisegepäckversicherung – ✓ Ziffer 19 Vorsorgeversicherung bis 20% der VS bis 30% der VS Ziffer 20.2 Verzicht auf Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ✓ ✓ Ziffer 29.3 Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 31.2 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit – ✓ Ziffer 33.6 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen ✓ ✓ Ziffer 34 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen – ✓ Ziffer 35 Vorversicherungsgarantie – ✓ Ziffer 36 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (optional vereinbar) Überschwemmung, Rückstau (z. B. durch Starkregen), Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, ✓ Ziffer 6.4 Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch Fahrraddiebstahl (optional vereinbar) Diebstahl von Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, Tretrollern, Kickboards und ✓ Ziffer 7 Fahrradanhängern und von lose mit dem Fahrrad verbundenen Sachen Fahrradkasko inkl. Diebstahl (optional vereinbar) Diebstahl von Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, Tretrollern, Kickboards und ✓ Ziffer 8.1 Fahrradanhängern und verbundenen Sachen Zerstörung oder Beschädigung des Fahrrads/E-Bikes etc. durch z. B. Unfall, Vandalismus, ✓ Ziffer 8.2 Sturz- oder Fallschäden, Naturgefahren Glasbruch (optional vereinbar) Kosten für Glasschäden innerhalb des Hauses, z. B. Verglasung von Fenstern, ✓ Ziffer 9.1 Induktionskochfelder oder Aquarien Muschelausbrüche bis 1.000 EUR Ziffer 9.1 Unbenannte Gefahren (optional vereinbar) Sonstige Schäden am Hausrat (außer die Gefahr ist ausdrücklich ausgeschlossen), z. B. durch Eindringen von Regen oder Schnee über nicht ordnungsgemäß geschlossene ✓ Ziffer 10 Fenster 21 [Seite 22] Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis Onlineschutz (optional vereinbar) Ersatz für Verluste bei Interneteinkäufen/-verkäufen ab 50 Euro Warenwert bis 3.000 EUR Ziffer 11.3.1 und 11.3.2 Identitätsmissbrauch (z. B. Pharming, Phishing, Skimming) bis 10.000 EUR Ziffer 11.3.3 Zusatzleistungen infolge eines Daten-/Identitätsmissbrauchs, z. B. Wiederbeschaffungs- bis 250 EUR Ziffer 11.3.4 kosten von Zahlungskarten und Identitätsdokumenten Datenrettung bis 3.000 EUR Ziffer 11.3.5 Psychologische Erst- und weitere Beratung nach Cyber-Mobbing bis 3.000 EUR Ziffer 11.3.6 Löschung persönlicher und missbräuchlich verwendeter Daten bis 3.000 EUR Ziffer 11.3.7 Telefonische Rechtsberatung max. 3 pro Jahr Ziffer 11.3.8 22 [Seite 23] Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) ‒ Ausgabe 2024 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Schadenereignis entstehen. Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und – wenn mit Ihnen vereinbart – weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese den Inhalt Ihrer Hausratversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Bitte lesen Sie die VHB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie auch später, besonders nach einem Versicherungsfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen. Wenn ein Schaden passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihre Hausratversicherung Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis. Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn Sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit, z. B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme in der Höhe von 20 Prozent (Produktlinie Klassik) bzw. 30 Prozent (Produktlinie Exklusiv) zur Verfügung. Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht ausreichend versichert zu sein. Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. 23 [Seite 24] Der Versicherungsumfang 1. Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Wir entschädigen versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: - Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Fahrzeuganprall, Seng- und Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden, Blindgängerschäden, Überschalldruckwellen (bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv), innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, radioaktive Isotope; - Einbruchdiebstahl, Diebstahl, einfacher Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; - Leitungswasser; - Sturm, Hagel; soweit zusätzlich auf Ihrem Versicherungsschein vereinbart: - Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; - Fahrraddiebstahl; - Fahrradkasko inkl. Diebstahl; - Glasbruch; - Unbenannte Gefahren; - Onlineschutz. 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 2.2 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden gemäß Ziffer 3.15. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 3.2 Nutzwärmeschäden Wir leisten Entschädigung auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen auch dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden. 3.3 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. 3.4 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. 24 [Seite 25] Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 3.5 Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für Explosionsschäden auf die Versicherungssumme und für Verpuffungsschäden auf 2.500 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall für Explosions- und Verpuffungsschäden auf die Versicherungssumme begrenzt. 3.6 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. 3.8 Fahrzeuganprall Schäden durch den Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind mitversichert. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Für den Anprall von Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben oder gehalten werden. 3.9 Transportmittelunfall Wir leisten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Unfall mit einem Transportmittel, mit dem die versicherten Sachen befördert werden, sofern die Transportmittel bei dem Unfall selbst durch ein plötzliches, von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis (Als Transportmittel gelten Bus, Pkw, Bahn, Schiff und Flugzeug. Wohnwagen und Wohnmobile gelten nicht als Transportmittel) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 3.10 Seng- und Schmorschäden Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die nicht eindeutig durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 3.11 Rauch- und Rußschäden Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Wir leisten Entschädigung für Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). 3.12 Blindgängerschäden Wir ersetzen auch Explosionsschäden an versicherten Sachen, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen entstanden sind. 25 [Seite 26] In diesem Fall findet Ziffer 2.1 keine Anwendung. 3.13 Überschalldruckwellen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für Sachen, die durch Überschallknall zerstört oder beschädigt werden. Überschallknall ist die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, ausgelöst durch die Überschalldruckwelle eines Luftfahrzeuges. 3.14 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung - Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch unmittelbare Gewalthandlungen im Zusammenhang mit inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. - Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen verüben. - Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. - Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand. Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion infolge von inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 3.15 Schäden durch radioaktive Isotope Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls durch radioaktive Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Die radioaktiven Isotope müssen auf dem Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden sein. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. 3.16 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind (1) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. (2) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses gemäß Ziffer 3.1 sind. 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 4.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz auch durch durch nachgewiesene Manipulation von Smarthome-Technik, Keyless-Systemen usw. Diese wird dem Gebrauch eines falschen Schlüssels gleichgesetzt. 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. 26 [Seite 27] Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei haben weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. 4.2 Diebstahl 4.2.1 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung, wenn der Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, durch einen Aufbruch eines verschlossenen Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers, Wohnmobils, Wohnwagens oder einer fest am Fahrzeug befindlichen und verschlossenen Gepäckbox entwendet, beschädigt oder zerstört wird. Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder ihrem Gebrauch dienen. Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen gemäß dieser Ziffer gilt weltweit. Für elektronische Geräte, wie z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte und deren Zubehör sowie Wertsachen gemäß Ziffer 24 besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese Sachen nicht einsehbar im Kofferraum oder einem mit dem KFZ fest verbundenen, nicht einsehbaren Behältnis (z. B. Handschuhfach) verstaut wurden. Elektronische Geräte, die von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienstlich genutzt werden, sind nicht versichert. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für das Vorzelt eines Wohnwagens. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für elektronische Geräte und Zubehör ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt. 4.2.2 Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Aufbrechen von einem durch mindestens ein Sicherheitsschloss (mehrere Stiftzuhaltungen) verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeuges. Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem reicht nicht. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder ihrem Gebrauch dienen. Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen gemäß dieser Ziffer gilt weltweit. 27 [Seite 28] Für elektronische Geräte, wie z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte und deren Zubehör sowie Wertsachen gemäß Ziffer 24 besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese in einem mit dem Wassersportfahrzeug fest verbundenen, nicht einsehbaren Behältnis verstaut wurden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für elektronischen Geräte und Zubehör ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt. 4.2.3 Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für den Diebstahl von versicherten Sachen durch Aufbrechen von verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. Versichert sind nur Sachen, die Eigentum von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder ihrem Gebrauch dienen. Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen gemäß dieser Ziffer gilt weltweit. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 24. Sie haben den Diebstahl unverzüglich dem zuständigen Dienstpersonal des Schiffsbetreibers/Bahnbetreibers zu melden und sind verpflichtet, sich eine Bestätigung über die Meldung aushändigen zu lassen. 4.2.4 Diebstahl aus Kundenschließfächern oder Spinden Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener, aufgestellter Umkleidekabinen, Kundenschließfächern oder Spinden gestohlen, zerstört oder beschädigt werden. Der Versicherungsschutz besteht auch außerhalb von Gebäuden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann (Subsidiärdeckung). 4.2.5 Unberechtigter Gebrauch von Scheck-, Kredit- und Kundenkarten durch unbefugte Dritte Wir ersetzen die Kosten, die durch den Missbrauch Ihrer Scheck-, Kredit- und Kundenkarten oder den Karten einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entstehen, wenn diese infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4 abhandengekommen sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern anderweitig kein Ersatz erlangt werden kann (z. B. Kreditinstitut, Kartenunternehmen). Sie haben die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu lassen. 4.2.6 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub Wird nach einem Einbruchdiebstahl gemäß Ziffer 4 das Festnetztelefon oder Smartphone vom Täter benutzt, so ersetzen wir die durch den Missbrauch entstandenen Telefonkosten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 4.2.7 Trickdiebstahl Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen Trickdiebstahl sowohl innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, als auch unterwegs deutschlandweit bis 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Als Trickdiebstahl gilt ein Diebstahl, bei dem der Täter sich unter Vortäuschung - einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft oder - einer Befugnis zum Betreten oder - eines bestehenden Vertrauensverhältnisses 28 [Seite 29] Zugang zur versicherten Wohnung verschafft bzw. Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person unterwegs täuscht und mit Hilfe von besonderem Geschick oder unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses den Gewahrsam über versicherte Sachen erlangt. Werden Scheck-, Kredit- oder Kundenkarten entwendet, so leisten wir auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert gilt einfacher Diebstahl wie z. B. Taschendiebstahl. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. 4.3 Einfacher Diebstahl 4.3.1 Einfacher Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen Der einfache Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden, ist mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 4.3.2 Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen Der einfache Diebstahl von Waschmaschinen bzw. Wäschetrocknern, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, aus Gemeinschaftsräumen ist mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 4.3.3 Einfacher Diebstahl im Garten Der einfache Diebstahl von - Gartenmöbeln (z. B Gartentische, -stühle, und -bänke, Liegen), - Gartenskulpturen ist bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert, sofern sich diese Sachen auf dem umfriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von - Gartenmöbeln, - Gartenskulpturen, - Gartengeräten (Geräte, die der Gartenarbeit dienen, wie z. B. Rasenmähroboter, Heckenschere, Rechen, Spaten), - Gartengrills (z. B. Holzkohlegrill, Gasgrill) bis zu der Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert, sofern sich diese Sachen auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. 4.3.4 Einfacher Diebstahl bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, in der Kurklinik oder in der Kurzzeitpflegeeinrichtung Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen ist bei einem stationären Aufenthalt von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person - in einem Krankenhaus oder - während eines Kuraufenthaltes bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Für Wertsachen und Bargeld ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen bei einem stationären Aufenthalt - in einem Krankenhaus oder - während eines Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthaltes oder - während eines vorübergehenden Aufenthalts in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung (maximal 12 Wochen) bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert, hierzu zählen auch Sehhilfen, Hörhilfen, Zahnprothesen und Gebisse. Für elektronische Geräte (z. B. Smartphones, 29 [Seite 30] Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte) ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen und Bargeld ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt. 4.3.5 Einfacher Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und Hotelzimmern Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus verschlossenen Schiffskabinen und verschlossenen Hotelzimmern ist bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte), Wertsachen und Bargeld sind nicht mitversichert. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus verschlossenen Schiffskabinen und verschlossenen Hotelzimmern bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Für elektronische Geräte ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen und Bargeld ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt. Keine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3.5 wird geleistet für abhandengekommene Kredit- und Scheckkarten, Pelze und Ledersachen. Sie haben den Diebstahl unverzüglich dem zuständigen Dienstpersonal des Schiffsbetreibers/ Bahnbetreibers zu melden und sind verpflichtet, sich eine Bestätigung über die Meldung aushändigen zu lassen. 4.3.6 Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen an Ihrem Arbeitsplatz oder am Arbeitsplatz einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ist mitversichert. Nicht versichert sind elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte), Wertsachen und Bargeld (inkl. Scheck- und Kreditkarten). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind elektronische Geräte, Wertsachen und Bargeld (inkl. Scheck- und Kreditkarten) mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 5.000 Euro begrenzt. 4.3.7 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Gehilfen, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen Der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Gehilfen, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen ist mitversichert. Für Gegenstände, die mit dem Kinderwagen, der Gehilfe, dem Rollstuhl oder dem nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstuhl lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit Kinderwagen, Gehilfe, Rollstuhl oder nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstuhl entwendet werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für elektrische Rollstühle und nicht versicherungspflichtige Krankenfahrstühle ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 4.3.8 Einfacher Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen und Kinderspielgeräten auf dem Versicherungsgrundstück Der einfache Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen (z. B. Laufrad, Dreirad, Rutschauto, Kettcar) und Spielgeräten (z. B. Trampolin, Fußballtore, Basketballkorb) ist mitversichert, sofern sich diese auf dem umfriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 4.3.9 Einfacher Diebstahl von Bekleidung während schulischer Veranstaltungen und im Schulalltag Der einfache Diebstahl von Bekleidung Ihrer minderjährigen Kinder (unter 18 Jahre) oder minderjähriger Kinder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ist während schulischer Veranstaltungen (z. B. Schulfeste, Klassenausflüge) und im Schulalltag mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 30 [Seite 31] 4.3.10 Einfacher Diebstahl von Skiern, Snow- und Funboards, Schlitten Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von Skiern, Snow- und Funboards und Schlitten inklusive Zubehör (z. B. Stöcke, Helm, Ski- oder Snowboardbrille) mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. 4.3.11 Einfacher Diebstahl von Balkonkraftwerken, Elektroladestationen, Wallboxen und Ladekabeln von Elektrofahrzeugen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von - mit dem Gebäude oder dem Balkon-/Terrassengeländer fest verbundenen Balkonkraftwerken (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) inklusive dazugehörigem Batteriespeicher, - Elektroladestationen und Wallboxen für alle Formen von Elektrofahrzeugen inklusive Ladekabeln mitversichert, sofern sich diese auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden und von Ihnen als Mieter oder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten beschaffen oder übernommen wurden und Sie die Gefahr dafür tragen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Für den einfachen Diebstahl des Ladekabels eines Elektrofahrzeuges ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 4.4 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der gemäß Ziffer 4.1.1 oder 4.1.5 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir auch Versicherungsschutz bei Einschleichen gemäß Ziffer 4.1.3 . 4.5 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: 4.5.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). 4.5.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Sie geben Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. 4.5.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 4.5.4 Diebstahl und Raub durch Hausangestellte Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten auch Diebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten (z. B. Pflegepersonal) als versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 4.5.5 Räuberische Erpressung Abweichend von Ziffer 4.6.2 besteht bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv bei einem versicherten Raub gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Ziffer 24 bleiben unverändert. 31 [Seite 32] 4.6 Nicht versicherte Schäden 4.6.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 4.6.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert. 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden 5.1.1 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: (1) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, (2) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, (3) Heizungs- oder Klimaanlagen (z. B. Warmwasser- oder Dampfheizung, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen), (4) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, (5) Wasserbetten, Aquarien, Zisternen oder Terrarien. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge gemäß Ziffer 5.2 (2) gilt nicht. In Erweiterung gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv durch Leitungswasser verursachte Nässeschäden, die an versicherten Sachen durch optisch nicht erkennbare, aber dennoch schadhafte Silikon- und/oder Fliesenfugen bzw. Abdichtungen im unmittelbaren Bereich einer Einzeldusche- oder einer Badewanneneinheit innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden sind, mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Nässeschäden an versicherten Sachen, sofern es sich um Gruppen- oder Gemeinschaftsduschen bzw. Gruppen- oder Gemeinschaftsräume mit mehreren, auch optisch voneinander abgegrenzten, Duschmöglichkeiten handelt. 5.1.2 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: 5.1.2.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren (1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; (2) von Heizungs- oder Klimaanlagen; (3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; (4) der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre gemäß Ziffer 5.1.2.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. 5.1.2.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; (2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. 32 [Seite 33] Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 5.1.2.3 Sonstige Bruchschäden an Armaturen und deren Anschlussschläuche Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren Anschlussschläuche versichert. Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. 5.2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch (1) Plansch- oder Reinigungswasser; (2) Schwamm; (3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; (4) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; (5) Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Ziffer 5.1.1 die Erdsenkung/den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat; (6) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; (7) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. Nicht versichert sind Schäden an (8) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. (9) dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 6.1 Sturm Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: (1) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. (2) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. 6.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: (1) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. (2) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. (3) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. (4) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. 33 [Seite 34] (5) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. (6) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. In Erweiterung sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv versicherte Sachen (z. B. Gartenmöbel, Gartengeräte, Gartengrills) auch auf dem versicherten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen Sturm und Hagel bis zu der Versicherungssumme mitversichert. Ausgeschlossen hiervon sind Pflanzen und Pflanzentöpfe. 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 6.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn (1) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, (2) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder (3) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Ziffer 6.4.1 (1) oder (2) die Überflutung verursacht haben. Wir leisten auch, wenn ohne eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks - Terrassen (auch Dachterrassen), - Balkone, - Lichtschächte und Kellerabgänge plötzlich überflutet werden. Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 30.2.2. 6.4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn - eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder - Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) den Rückstau verursacht haben. Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 30.2.2. 6.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: (1) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. (2) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. 6.4.4 Erdsenkung/Erdfall Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung oder ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 6.4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 6.4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen). 6.4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. 34 [Seite 35] 6.4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. 6.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch (1) Sturmflut; (2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; (3) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen (z. B. Starkregen) oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; (4) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; (5) Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an (6) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. (7) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) gemäß Ziffer 15.3 (3). 6.6 Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) gemäß Ziffer 6.4 besteht abweichend von Ziffer 32.1 Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstellung, frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde. 7 Was ist unter Fahrraddiebstahl zu verstehen? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) Versichert gelten Schäden durch Fahrraddiebstahl. 7.1 Versicherte Sachen und versicherte Gefahr In Erweiterung zu den Regelungen gemäß Ziffer 4.1, erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt sind auch nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs, Tretroller, Kickboards und Fahrradanhänger. Der Versicherungsschutz gilt auch für lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen, die zusammen mit diesem abhandenkommen. Die Regelungen zur Außenversicherung gemäß Ziffer 18 gelten entsprechend. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). Soweit Sie im Versicherungsfall Leistungen aus einer anderen Versicherung bzw. aus Garantie oder gesetzlicher Gewährleistung beanspruchen können, besteht aus dieser Versicherung gemäß Ziffer 7 kein Versicherungsschutz. 7.2 Obliegenheiten (1) Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser. (2) Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies 35 [Seite 36] unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen können. (3) Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus haben Sie uns einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von 3 Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. (4) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen: Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 7.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Fahrrad auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme für Fahrraddiebstahl begrenzt. 8 Was ist unter Fahrradkasko inkl. Diebstahl zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) Versichert gelten Schäden durch Fahrraddiebstahl und Fahrradkasko. 8.1 Fahrraddiebstahl Mitversichert ist der Fahrraddiebstahl gemäß Ziffer 7. 8.2 Fahrradkasko 8.2.1 Versicherte Sachen Versichert sind nicht versicherungspflichtige Fahrräder (auch Pedelecs und Elektrofahrräder), Lastenfahrräder und Fahrradanhänger, die sich im Eigentum der versicherten Personen befinden oder von ihnen geleast werden (z. B. JobRad). Mitversichert sind folgende, mit dem Fahrrad verbundene und zu dessen Funktion gehörende Teile, sofern diese in der Versicherungssumme berücksichtigt wurden: - Bremsen; - Akkumulatoren, sofern durch ein separates Schloss gesichert; - Eigenständiges anerkanntes Fahrradschloss (z. B. Bügelschloss oder Kettenschloss); - Fahrrad-/Bordcomputer, die für die Nutzung des Elektroantriebs erforderlich sind. Nicht versichert sind z. B. Smartphones/-watches, GPS-/Navigationssysteme; - Gepäckträger; - Kinderfahrradsitze; - Klingel; - Lenker; - Lampen; - Pedale; - Räder; - Rahmen; - Sattel; - Sattelstützen; - Fahrradkorb und Fahrradtaschen ohne Inhalt; - Schutzbleche; - Stützräder; - Tandemstange. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). Soweit Sie im Versicherungsfall Leistungen aus einer anderen Versicherung bzw. aus Garantie oder gesetzlicher Gewährleistung beanspruchen können, besteht aus dieser Versicherung gemäß Ziffer 8.2 kein Versicherungsschutz. 36 [Seite 37] 8.2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: - Carbonräder, Carbonteile, Carbonfahrrad; - Nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. Carbon, carbon- /glasfaserverstärkter Kunststoff (CFK/GFK)) - Dirt-Bikes; - Downhill-Bikes; - Eigenbauten. Bei Eigenbauten oder eigengebaute Teile handelt es sich um eigene Konstruktionen, die nicht im Handel erhältlich sind. Das individuelle Zusammenfügen von im Handel erhältlichen Einzelkomponenten stellt keinen Eigenbau dar; - Gemietete oder geliehene Fahrräder; - Gewerblich genutzte Fahrräder; - Velomobile, vollverkleidete oder teilverkleidete Fahrräder. 8.2.3 Versicherte Gefahren und Schäden Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen gemäß Ziffer 8.2.1 durch: (1) Unfall. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis; (2) Vandalismus. Als Vandalismus gilt die mut- und böswillige Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch unbekannte Dritte; (3) Sturz- oder Fallschäden; (4) Unfall eines Transportmittels (auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln); (5) in Gewahrsam von Beförderungsunternehmen oder Gepäckaufbewahrungen; (6) Naturgefahren, auch außerhalb des Versicherungsortes und außerhalb von Gebäuden. Zu den Naturgefahren zählen (Definition Naturgefahren siehe Ziffer 6): - Sturm - Hagel - Überschwemmung - Rückstau - Erdbeben - Erdsenkung/Erdfall - Erdrutsch - Schneedruck - Lawinen - Vulkanausbruch (7) Bedienungsfehler oder fahrlässig unsachgemäße Handhabung; (8) Material-, Produktions- und Konstruktionsfehlern nach Ablauf gesetzlicher Gewährleistungs- und /oder Haftungsfristen oder vereinbarter Garantien gegenüber Verkäufern, Händlern und Herstellern; (9) Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten des versicherten Fahrrads, die nicht auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind; (10) Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten des versicherten Fahrrads; (11) Verschleiß (nicht an Reifen und Bremsen). 37 [Seite 38] Beschädigungen durch Verschleiß sind versichert, sofern das Fahrrad zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des Fahrrades (keine Gebrauchtfahrradrechnung). Die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig, sofern die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 Prozent unterschritten wird. 8.2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Nicht versichert sind: (1) Schäden, die bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen mit Wettbewerbscharakter einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit entstehen; (2) Schäden, die bei Downhill-Fahrten, Massenstarts und Sprints entstehen; (3) Unfälle bei Fahrten in kostenpflichtigen Bike-Parks; (4) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); (5) Schäden an Reifen, sofern nicht gleichzeitig auch andere Teile des Fahrrades durch ein versichertes Ereignis beschädigt werden; (6) Schäden durch Verschleiß an Reifen und Bremsen; (7) Schäden durch Rost oder Oxidation; (8) Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt und verursacht wurden; (9) Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäßer Reparaturen sowie ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrads; (10) Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder Inspektionen; (11) Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers; (12) Schäden, für die ein Dritter vertraglich, insbesondere als Verkäufer oder aus Reparaturauftrag oder aus Produkthaftung oder aus Garantie, insbesondere als Hersteller, einzustehen hat; (13) Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrads inkl. Zubehör oder Diebstahlschäden, wenn das Fahrrad nicht entsprechend mit einem verkehrsüblichen Fahrradschloss gegen Diebstahl gesichert wurde; (14) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren (z. B. gesetzliche Gewährleistung); (15) Schäden am Akku, sofern dieser nicht entsprechend den Herstellerangaben geladen wurde. 8.2.5 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Fahrrad inkl. versichertem Zubehör auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme für Fahrradkasko inkl. Diebstahl begrenzt. Wir erstatten die erforderlichen Reparaturkosten, die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal - 100 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, wenn das versicherte Fahrrad bei Schadeneintritt bis zu 3 Jahre alt ist; - 75 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, wenn das versicherte Fahrrad bei Schadeneintritt 3 bis 5 Jahre alt ist; - 50 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, wenn das versicherte Fahrrad bei Schadeneintritt älter als 5 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des Fahrrades (keine Gebrauchtfahrradrechnung). 8.2.6 Obliegenheiten 8.2.6.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (1) Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb (Kaufdatum, Kaufpreis) und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen können. 38 [Seite 39] (2) Sie und/oder die Nutzer des Fahrrads sind verpflichtet das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten. (3) Sie sind verpflichtet, wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen. 8.2.6.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (1) Sie haben uns nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen. (2) Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalles Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen. (3) Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalles bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten. (4) Im Fall eines Totalschadens ist die Anschaffungsrechnung für das versicherte Fahrrad und ggf. Anbauteile einzureichen. (5) Bei Reparaturkosten, die einen Betrag in Höhe von 500 Euro voraussichtlich übersteigen, ist uns vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. (6) Sie haben uns auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. 8.2.6.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 8.2.7 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz für Fahrradkasko gemäß dieser Ziffer gilt weltweit. 9 Was ist unter Glasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 9.1 Glasbruch Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Wir leisten auch bei Muschelausbrüchen an versicherten Sachen. Die Entschädigung für Muschelausbrüche ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 9.2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind folgende Schäden: (1) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen und Kratzer). (2) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht. (3) Schäden, für die anderweitiger Versicherungsschutz besteht. 9.2.1 Versicherte Sachen Versichert sind folgende Sachen: (1) Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben, (2) Platten und Spiegel aus Glas, (3) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. (4) Scheiben und Platten aus Kunststoff; (5) fertig eingesetzte oder montierte Platten aus Glaskeramik; (6) Glaskeramik- und Induktionskochfelder einschließlich der Elektronik; (7) Glasbausteine und Profilbaugläser; (8) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; (9) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; 39 [Seite 40] (10) fertig eingesetzte oder montierte Waschtische aus Glas; (11) Aquarien und Terrarien; (12) sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Versichert gelten auch die hier genannten Sachen der Gebäudeverglasung, sofern diese vom Mieter angeschafft/eingebracht wurden und der Mieter dafür die Gefahr trägt. 9.2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (1) optische Gläser, Hohlgläser (z. B. Trinkgläser, Blumenvasen), Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel; (2) Gebäude überwiegend aus Glas, Glas von Gewächshäusern und Schwimmbadabdeckungen; (3) Photovoltaikanlagen; (4) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); (5) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind. 9.3 Welche Kosten sind versichert? Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: (1) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); (2) Um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten); (3) Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt; (4) Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt; (5) Um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubringen; (6) Um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen; (7) Liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, sind Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von nicht beschädigten Glaselementen, die der beschädigten Glaskonstruktion zugehörig sind, mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. 9.4 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts. 9.5 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung. 9.6 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? 9.6.1 Geldleistung 9.6.1.1 Im Versicherungsfall erbringen wir eine Geldleistung in ortsüblicher Höhe. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen gemäß Ziffer 9.2.1 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren. 9.6.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzen wir nur, soweit dies gemäß Ziffer 9.3 vereinbart ist. 9.6.1.3 Wir ersetzen nicht: 40 [Seite 41] (1) Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur). (2) Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. (3) Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 9.6.2 Notverglasung / Notverschalung Sie können das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen gemäß Ziffer 9.3.(1)) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen können Sie als versicherte Kosten geltend machen. 9.6.3 Kosten Für die Berechnung der versicherten Kosten gemäß Ziffer 9.3 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 9.6.4 Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Ziffer 9.3 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. 9.6.5 Restwerte Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet. 10 Was ist unter Unbenannten Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 10.1 Unbenannte Gefahren Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein von außen einwirkendes Ereignis unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die Sie oder eine mit Ihnen im Haushalt lebende Person weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Wir werden uns nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit berufen. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. 10.2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden (1) die nach den zugrunde liegenden VHB 2024 versichert oder versicherbar sind, einschließlich den dort benannten Ausschlüssen; (2) an und durch Personen; (3) an und durch Tiere. Versichert sind aber Schäden durch unmittelbare Einwirkung wild lebender Wirbeltiere. Zu den Wirbeltieren gehören z. B. Nager, Waschbären, Wildschweine oder Vögel; (4) an und durch Pflanzen; (5) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen oder einer mit Ihnen im Haushalt lebenden Person bekannt sein mussten; (6) durch Verstaatlichung, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand; gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung; 41 [Seite 42] (7) durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen; (8) durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen; (9) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen. Starkregenereignisse, die die Schwellen für die Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes erreichen, gelten nicht mehr als normaler Witterungseinfluss. Es besteht jedoch Versicherungsschutz durch das Eindringen von Regen, Schnee, Eis oder Schmelzwasser durch - nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen oder - baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen sofern diese Schäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. (10) durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung; (11) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen; (12) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück; (13) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); (14) durch Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen; (15) durch Zerstörung oder Beschädigung Ihrer versicherten Sachen, sofern ein Mieter oder Untermieter die im Versicherungsschein genannte, privat genutzte Wohnung mit oder ohne Kündigung des Mietverhältnisses verlassen hat. 10.3 Nicht versicherte Sachen Abweichend von Ziffer 12 zählen im Rahmen der unbenannten Gefahren folgende Gegenstände nicht zu den versicherten Sachen: (1) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Statuen, Brillen und Kontaktlinsen; (2) Scheiben und Platten aus Kunststoff; (3) Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes; (4) Sachen, die Dritten überlassen wurden; (5) Mobile elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte). 10.4 Selbstbeteiligung Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall als vereinbart. 11 Was ist unter Onlineschutz zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 11.1 Versicherte Personen 11.1.1 Familienangehörige und weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft Versichert sind Sie und alle mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. 11.1.2 Vertragsbestimmungen für Mitversicherte Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. 11.1.3 Ausübung der Vertragsrechte und Obliegenheitsverantwortung Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 42 [Seite 43] 11.2 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Dies gilt nur, sofern gemäß Ziffer 11.3.1.2 und 11.3.2.2 nichts anderes geregelt ist. 11.3 Was ist versichert? Wir bieten Ihnen Schutz bei den Vorfällen gemäß Ziffer 11.3.1 bis 11.3.8 und decken die dort aufgeführten Kosten und Leistungen während der Versicherungsdauer. Der Versicherungsschutz gilt nur für privaten Zwecken dienende Geräte, die sich in Ihrem Eigentum oder im Eigentum der versicherten Personen befinden. Als privat genutzte Geräte gelten solche, die nicht steuerlich als Arbeitsmittel oder als Betriebs- und Geschäftsausstattung geltend gemacht wurden und internetfähig sind. Darunter fallen z. B. PC, mobile Endgeräte, Notebooks und Smart-Home- Geräte. Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine versicherte Person das Schadenereignis unverzüglich melden und die Organisation der Leistung uns überlassen wird. Die Notrufnummer ist hierfür unter der Rufnummer 089-55987-8274 an 365 Tagen, 24 Stunden erreichbar. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung (z. B. Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten von Ihnen oder einer mitversicherten Person erlangt haben. 11.3.1 Ersatz für Verluste bei Interneteinkäufen Versichert sind von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person über das Internet gekaufte Waren (körperlicher Gegenstand). Versicherungsschutz besteht für die Nicht- oder Falschlieferung der versicherten Ware sowie für den Fall, dass die Ware beschädigt oder zerstört bei Ihnen ankommt. Versichert sind nur Waren mit einem Kaufpreis (inkl. Versandkosten) zwischen 50 Euro und 3.000 Euro, die dem persönlichen Gebrauch dienen und die in einem Zahlungsvorgang vollständig bezahlt wurden (kein Ratenkauf). Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn Sie die Ware nicht innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erhalten haben. Eine Falschlieferung liegt vor, wenn eine andere, als die im Kaufvertrag vereinbarte Ware geliefert wurde. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden. 11.3.1.1 Voraussetzung für die Leistung Sie haben nachweislich die Rechte, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich zustehen (insbesondere Widerruf und Gewährleistungsrechte), in Anspruch genommen, um (1) bei Beschädigung die Ware durch Nachbesserung oder Nachlieferung des Verkäufers gegen eine einwandfreie Ware einzutauschen; (2) bei Nicht- oder Falschlieferung eine neue Lieferung des Gegenstands durch den Verkäufer zu erwirken; (3) bei Unterbleiben oder Fehlschlagen einer Nachbesserung oder Nachlieferung den Kaufpreis nach Rücktritt vom Vertrag vom Verkäufer erstattet zu bekommen. Wir erstatten den Kaufpreis der versicherten Ware (zuzüglich gegebenenfalls von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gezahlter Versandkosten) nur, wenn eine Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie Rückerstattung des Kaufpreises durch Sie nicht erreicht werden kann. In diesem Fall ist uns die Ware zu überlassen. Wird der Kaufvertrag doch noch ordnungsgemäß erfüllt, so haben Sie den bezahlten Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne Aufforderung an uns zurückzuerstatten. 11.3.1.2 Ausschluss Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge über nachfolgende Waren: (1) Bargeld (auch Gold-, Silber- und Platinmünzen sowie weitere Edelmetalle oder Edelsteine als Wertanlage), Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere, Kapital- und Spekulationsgeschäfte (2) Waren im Zusammenhang mit Abrechnungen von Telefon- oder Internetprovidern (3) Gutscheine und Eintrittskarten (4) Strom, Gas, Pflanzen und Tiere (5) Waffen und illegal erworbene oder verbotene Waren Ferner besteht kein Versicherungsschutz 43 [Seite 44] (6) bei Schäden im Zusammenhang mit Online-Verträgen über Dienstleistungen, Reisen, Mieten, Downloads, (Software-) Lizenzen oder Urheberrechten; (7) für entgangenen Gewinn oder Zinsverluste oder Kosten der Rechtsverfolgung; (8) wenn der Verkäufer seinen Firmen- oder Wohnsitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz hat. (9) sofern lediglich die Kaufanbahnung über Online-Portale erfolgt ist, der Vertragsabschluss aber nicht online stattgefunden hat. 11.3.2 Ersatz für Verluste bei Internetverkäufen Versichert sind von Ihnen über das Internet verkaufte Waren (körperlicher Gegenstand) zwischen 50 Euro und 3.000 Euro, die in einem Zahlungsvorgang vollständig bezahlt wurden (kein Ratenkauf). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden. Versicherungsschutz besteht, wenn (1) Sie als Verkäufer beim Online-Verkauf von einem Dritten über seine Identität getäuscht wurden, indem dieser die Zugangsdaten zu einem Online-Portal einer anderen Person (vermeintlicher Käufer) rechtswidrig genutzt hat und (2) Sie aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem vermeintlichen Käufer mangels (dessen) Verschulden einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis (gegebenenfalls einschließlich Versandkosten) erstatten müssen, ohne dass Sie die Sache zurückerhalten. 11.3.2.1 Voraussetzung für die Leistung Sie haben nachweislich Ihre gesetzlich zustehenden Rechte in Anspruch genommen, um die gelieferte Ware vom betrügerischen Dritten zurückzubekommen und dieser ist der Aufforderung nicht nachgekommen. Sie haben uns die Kontaktdaten sowohl des vermeintlichen Käufers, als auch des Dritten mitzuteilen, soweit diese Ihnen bekannt sind und uns sämtlichen Schriftverkehr mit dem vermeintlichen Käufer und/oder dem Dritten zu überlassen. Erhalten Sie nachträglich eine Zahlung oder Rückgabe der Sache durch den Dritten, haben Sie die von uns bezahlte Entschädigung unverzüglich ohne Aufforderung an uns zurückzuerstatten. 11.3.2.2 Ausschluss Kein Versicherungsschutz besteht, (1) wenn die Versendung der Ware bereits vor dem Erhalt der Gegenleistung (z. B. Gutschrift des Kaufpreises auf Ihr Konto) erfolgte; (2) für die in Ziffer 11.3.1.2 genannten Fälle; (3) wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz hat. 11.3.3 Identitätsmissbrauch Versichert sind Schäden, die Ihnen durch missbräuchliche Verwendung von privaten Daten und der digitalen Identität entstehen. Versichert sind auch Schäden durch Pharming, Phishing und Skimming. Dies sind Betrugsmethoden, bei denen Täter vertrauliche Daten erschleichen, um unerlaubte Handlungen im Namen des Dateninhabers vorzunehmen. Beim Pharming werden Nutzer durch Browsermanipulation auf gefälschte Webseiten umgeleitet. Phishing erfolgt durch gefälschte E-Mails, die ein Vertrauensverhältnis ausnutzen. Skimming beinhaltet das Ausspähen von Kartendaten und PINs, zum Beispiel an Bankautomaten. Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten weder selbst berechtigt noch von Ihnen bevollmächtigt wurde und er diese Daten rechtswidrig zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder zum Zwecke der Bereicherung nutzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können höchstens drei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden. Versichert ist der Missbrauch (1) von Kredit-, Bank- oder sonstigen Debitkarten (z. B. EC-Karten) sowie von Kundenkarten mit Zahlfunktion bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten oder beim bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen; (2) eines privat genutzten Online-Kundenkontos, sofern Sie dadurch aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zur Lieferung einer Ware oder Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet sind; 44 [Seite 45] (3) von Kartennummern bei Bezahlvorgängen (auch im Internet); (4) bei der Nutzung sonstiger elektronischer Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal, Apple Pay oder NFC-Bezahlsysteme); (5) beim Online-Banking, Telefon-Banking sowie beim Lastschriftverfahren, bei Überweisungsaufträgen und bei der Einlösung von Schecks, sofern der Schaden an Ihrem PC, Laptop oder sonstigen mobilen Endgeräten (z. B. Smartphone) oder dessen einer mitversicherten Person entsteht; (6) bei Barabhebungen. 11.3.3.1 Voraussetzung für die Leistung Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder die mitversicherte Person die vereinbarten Pflichten als Kunde gegenüber dem Kreditkarten-, Zahlungs- oder E-Geld-Institut verletzt haben und deshalb die Erstattung des Schadens durch die Bank zu Recht vollständig oder teilweise schriftlich abgelehnt wurde. 11.3.3.2 Ausschluss Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die (1) durch missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten oder Zugangsdaten bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes in den Besitz bzw. die Kenntnis eines Dritten gelangt oder abhandengekommen sind (keine Rückwärtsdeckung); (2) Sie in betrügerischer Absicht unmittelbar oder mittelbar verursacht bzw. ermöglicht haben; (3) durch den Verlust virtueller Zahlungsmittel entstehen (z. B. Bitcoins); (4) durch Beschlagnahmung von Zahlungskarten oder Zugangsdaten, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (z. B. behördliche Maßnahmen) sowie Pfändung in den Besitz eines Dritten gelangt sind; (5) im Zusammenhang mit Abrechnungen von Telefon- oder Internetprovidern stehen. 11.3.4 Zusatzleistungen infolge eines Identitätsmissbrauchs Folgende Zusatzleistungen werden bei Zahlungskarten, Konten und Dokumenten darüber hinaus gewährt. 11.3.4.1 Selbstbehalt bei Missbrauch von Zahlungskarten Versichert ist die mit Ihnen vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung, die ein Kreditkarten-, Zahlungs- oder sonstiges Geldinstitut bei missbräuchlichem Einsatz von privat genutzten Kredit-, Bank- oder sonstigen Debitkarten nach einem Identitätsmissbrauch gemäß Ziffer 11.3.3 von Ihnen verlangt. Voraussetzung für die Leistung ist, (1) dass Ihnen durch den missbräuchlichen Einsatz Ihrer Zahlungskarte ein Vermögensschaden auf Ihrem Bankkonto entstanden ist; (2) dass Sie die widerrechtliche Belastung des Kontos innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis darüber Ihrem Kreditkarten-, Zahlungs- oder sonstigen Geldinstitut gemeldet haben und (3) die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Instituts geregelte Selbstbeteiligung von Ihnen verlangt wurde. Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust oder Diebstahl Ihrer Zahlungskarte. 11.3.4.2 Wiederbeschaffungskosten von Zahlungskarten und Identitätsdokumenten Versichert sind die Wiederbeschaffungskosten von persönlichen und privaten Zahlungskarten (z. B. EC-Karte, Kreditkarte, Debitkarte) und Identitätsdokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). Wir übernehmen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer Entschädigungsgrenze von 250 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens drei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Leistung ist, dass Sie Opfer eines Identitätsmissbrauchs gemäß Ziffer 11.3.3 geworden sind und Ihre Zahlungskarte aus diesem Grunde gesperrt wurde. Wir übernehmen die notwendigen Gebühren für das Ausstellen einer neuen Karte, wenn die Bank diese von Ihnen verlangt. Dasselbe gilt, wenn ein Identitätsdokument missbräuchlich eingesetzt wurde und die zuständige Behörde Ihnen Kosten für Neu- bzw. Ersatzdokumente in Rechnung stellt. Versicherungsschutz besteht auch nach Diebstahl der Zahlungskarte oder des Identitätsdokuments, ohne dass bereits ein Identitätsmissbrauch vorliegt. 11.3.4.3 Sperrung von Konten und Karten 45 [Seite 46] Versichert sind Serviceleistungen (Beratung und Unterstützung), die im Rahmen der Sperrung von Konten, Karten und Zahlungsmitteln erbracht werden. Voraussetzung für die Leistung ist, dass Sie Opfer eines Identitätsmissbrauchs gemäß Ziffer 11.3.3 geworden sind. Die Leistung wird auch erbracht, wenn noch kein Vermögensschaden entstanden ist, jedoch infolge einer Handlung eines Dritten unmittelbar droht. Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust und Diebstahl der Zahlungskarte, ohne dass ein Identitätsmissbrauch vorliegt. 11.3.5 Datenrettung Wir organisieren eine Fachfirma und übernehmen die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht die Wiederbeschaffung – der elektronischen und ausschließlich für private Zwecke genutzten Daten von Ihnen oder der mitversicherten Personen nach einer Cyber-Attacke oder Virenbefall (Schadsoftware). Eine Cyber-Attacke ist ein gezielter Online-Angriff von außen auf ein Informationssystem (z. B. PC, Smartphone, Tablet) zur Sabotage oder Informationsgewinnung. Wir übernehmen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer Entschädigungsgrenze von 3.000 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden. 11.3.5.1 Voraussetzung für die Leistung Voraussetzung ist, dass (1) die Daten auf einem Datenträger (z. B. Festplatte oder Speicherkarte) gespeichert waren; (2) die Daten durch das Handeln unbefugter Dritter oder eine Schadsoftware beschädigt, zerstört, unbrauchbar oder nicht mehr verfügbar sind und sich der Datenträger im Zeitpunkt des Angriffs in Ihrem Besitz oder dem Besitz einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befunden hat. Eine erfolgreiche Wiederherstellung Ihrer Daten scheidet aus, wenn eine Rekonstruktion technisch nicht möglich ist. 11.3.5.2 Ausschluss Kein Versicherungsschutz besteht für (1) den erneuten Lizenzerwerb; (2) Daten, die auf Spielekonsolen, Fotokameras, Fahrzeugbordcomputern sowie Haushalts-, Küchen- und Gartengeräten gespeichert sind; (3) Daten, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt waren oder es sich um Daten strafrechtlichen Inhalts handelt. 11.3.6 Psychologische Erst- und weitere Beratung nach Cyber-Mobbing Werden Sie oder eine mitversicherte Person Opfer von Cyber-Mobbing, vermitteln wir eine psychologische, telefonische Erstberatung und übernehmen die notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten hierfür. Die telefonische Unterstützung umfasst auch Informationen zu Hilfsquellen und Benennung von weiteren Unterstützungsangeboten und Empfehlungen zur weiteren Behandlung. Cyber-Mobbing ist die Diffamierung, Belästigung, Bedrängung oder Nötigung mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet. Hierzu gehört auch der Diebstahl Ihrer virtuellen Identität, um in Ihrem Namen Beleidigungen vorzunehmen. Wir vermitteln neben einer Erstberatung auch weitere Beratungen durch einen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten und übernehmen die Kosten hierfür, wenn Belastungen oder Beschwerden vorliegen, die durch das Cyber-Mobbing hervorgerufen oder aufrechterhalten werden und zu befürchten ist, dass sich diese Belastungen oder Beschwerden nachhaltig auf die Gesundheit von Ihnen auswirken. Sie haben die freie Wahl zwischen im Inland niedergelassenen Diplom-Psychologen oder Psychotherapeuten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt und kann einmal pro Versicherungsjahr in Anspruch genommen werden. 11.3.7 Löschung persönlicher und missbräuchlich verwendeter Daten Werden Ihre persönlichen Daten gegen Ihren Willen im Internet auf einer fremden Website veröffentlicht, unterstützen wir bei der Löschung dieser Inhalte. Dies gilt auch für rechtswidrige Äußerungen (z. B. Beleidigungen) über Sie, die geeignet sind, Ihr persönliches Ansehen herabzusetzen. In diesen Fällen beauftragen wir einen spezialisierten Dienstleister zur Löschung oder Unterdrückung von Suchinhalten von Online-Inhalten und übernehmen die erforderlichen und 46 [Seite 47] tatsächlich angefallenen Kosten. Darüber hinaus werden Sie über alternative Vorgehensweisen zur Datenlöschung informiert und beraten. Bleiben die Löschversuche erfolglos, haben Sie gegenüber uns keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Löschung der gegen Ihren Willen veröffentlichten persönlichen Daten oder rechtswidrigen Äußerungen. Wir übernehmen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer Entschädigungsgrenze von 3.000 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden. 11.3.8 Telefonische Rechtsberatung Wir vermitteln einen in Deutschland zugelassenen unabhängigen und selbstständigen Rechtsanwalt für eine telefonische Erstberatung, wenn ein Beratungsbedürfnis bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Internetnutzung auftritt und deutsches Recht anwendbar ist (z. B. private Urheberrechtsverstöße, Schwierigkeiten mit Providern, Kosten-Abo-Falle, Cyber-Mobbing, rechtswidrige Veröffentlichung persönlicher Daten). Wir übernehmen die Kosten der telefonischen anwaltlichen Erstberatung, sofern diese von uns vermittelt wurde. Pro Versicherungsjahr sind bis zu drei Erstgespräche versichert. 11.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person das Schadenereignis unverzüglich melden und uns die Organisation der Leistung überlassen. Die Notrufnummer 089 55987-8274 ist hierfür an 365 Tagen, 24 Stunden erreichbar (siehe 11.3). Bei einer nachträglichen Meldung behalten wir uns vor, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Sachdienliche Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen. Sie haben alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte. Alle Belege sind im Original einzureichen sowie der notwendige Schriftverkehr zur Schadenregulierung zur Verfügung zu stellen, z. B. zu 11.3.3.1. 11.5 Verletzung der Obliegenheiten Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 12 Welche Kosten sind versichert? Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: 12.1 Aufräumungs- und Entsorgungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. 12.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. 12.3 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 2 Promille der Versicherungssumme auf maximal 200 Euro begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt maximal 20.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon) längstens für die Dauer von 365 Tagen ersetzt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 3 Promille der Versicherungssumme auf maximal 300 Euro begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt maximal 30.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. 47 [Seite 48] 12.4 Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten Die Voraussetzungen nach Ziffer 12.3 Absatz 1 liegen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder Verwandten unter und verzichten auf ein Hotel? Dann erhalten Sie von uns statt der Hotelkosten einen pauschalen Tagessatz in Höhe von 30 Euro. Den pauschalen Tagessatz zahlen wir für höchstens so lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden. 12.5 Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir für die Unterbringung in einem Kurzzeitpflegeheim nach einem Versicherungsfall in der versicherten Wohnung. Bei Inanspruchnahme der Kosten für ein Kurzzeitpflegeheim werden die zur Verfügung stehenden Hotelkosten gemäß Ziffer 12.3 entsprechend gemindert. 12.6 Transport- und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer von 365 Tagen ersetzt. 12.7 Umzugskosten Wir ersetzen Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung innerhalb Deutschlands, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einem bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 12.8 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. Dies gilt für folgende Schlüssel: - für Türen der Wohnung, - für Gemeinschaftstüren (gemeinsam mit anderen Hausbewohnern genutzte Türen) oder - für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke Wir ersetzen auch Kosten für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und die Wiederherstellung von Wertbehältnissen, wenn deren Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen ist. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Schlossänderungskosten für privat genutzte PKW mitversichert, sofern diese auf Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zugelassen sind und die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. 12.9 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir sofern Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten, auch wenn die Wohnung nicht unbewohnbar wurde. Dies gilt längstens für die Dauer von 7 Tagen. 12.10 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. 12.11 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. 48 [Seite 49] 12.12 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. 12.13 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten Wir ersetzen Kosten für Maßnahmen, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften. Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind. 12.14 Sachverständigenkosten Wir ersetzen die durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 12.15 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen und an den Versicherungsort gemäß Ziffer 17.1 reisen. Hierzu gehören auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt und Ihre Anwesenheit oder die einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich ist. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 180 Tagen. Zusätzliche Reisekosten werden in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei uns Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro für jede im Haushalt lebende Person, die zurückreisen muss, begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit als Urlaubs- oder Dienstreise. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 12.16 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). 12.17 Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten Wir ersetzen Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten, die durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen oder zerstört sind. Solche Dokumente sind z. B. Personalausweis, Reisepass, Kraftfahrzeugpapiere, Führerschein, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde, Grundbuchauszug oder Testament. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv erstatten wir zusätzlich ein Wegegeld zur Wiederbeschaffung von Dokumenten nach einem Versicherungsfall, sofern Sie dies tatsächlich nachweisen können. Die Entschädigung eines Wegegeldes ist auf 500 Euro je Versicherungsfall begrenzt. 12.18 Datenrettungskosten Versichert sind die Kosten für die Wiederherstellung privater Computerdateien bzw. privater Computerdaten, die auf Grund eines Versicherungsfalls entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 49 [Seite 50] Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. 12.19 Feuerwehrkosten/Feuerlöschkosten Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Kosten, die aufgrund eines Fehlalarms anfallen (z.B. Kosten für Feuerwehreinsatz, gewaltsames Öffnen der Wohnungstür durch die Feuerwehr). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt. Zusätzlich gelten die Feuerlöschkosten mitversichert, die im Rahmen des ersatzpflichtigen Schadens z. B. von der Feuerwehr oder anderen Institutionen direkt bei Ihnen geltend gemacht werden. 12.20 Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Leben Wir ersetzen die Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen sowie an Fenstern und Türen, die dadurch entstehen, dass sich Rettungskräfte oder Ersthelfer zur Rettung von Leben gewaltsam Zugang zum Gebäude bzw. der versicherten Wohnung verschafft haben. 12.21 Mehrkosten durch Preissteigerungen Wir ersetzen die entstandenen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung. Veranlassen Sie die Wiederherstellung nicht unverzüglich, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. 12.22 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 12.23 Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wird die Mehrkosten, um versicherte Sachen nachhaltig zu reparieren oder wiederzubeschaffen. Dies sind tatsächliche Mehrkosten für - Reparaturmaßnahmen, die ressourcenschonender sind als Neuanschaffungen (Reparatur statt Neukauf); - Ersatz von versichertem Hausrat durch aus nachhaltigen Materialien angefertigte oder nachhaltig produzierte Sachen; - Wiederbeschaffung von Kühlschränken, Gefrierschränken bzw. -truhen, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Trocknern und ähnlichen Elektrogeräten in der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 12.24 Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die infolge eines Versicherungsfalles entstandenen Mehrkosten für eine alters- und behindertengerechte Umgestaltung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 12.25 Persönliche Auslagen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir persönliche Auslagen, wie z.B. Fahrt- und Telefonkosten, sofern der ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt. Hierzu gehören auch Kosten, die anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens für die Verpflegung hilfeleistender Privatpersonen entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 12.26 Befüllkosten von Aquarien und Wasserbetten Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die Kosten für die Befüllung von Aquarien und Wasserbetten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 50 [Seite 51] 12.27 Tierarztkosten Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir die infolge eines Versicherungsfalls entstanden Kosten für die Behandlung von Haustieren gemäß Ziffer 15.3 (10), sofern sie unmittelbar durch einen Versicherungsfall verursacht wurden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 12.28 Schäden an Kühl- und Gefriergut Versichert sind Schäden an Kühl- und Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Kühl- oder Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt. Nicht versichert sind Schäden durch - angekündigte Stromabschaltungen; - gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Geräte; - technisches Versagen der Geräte. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Schäden eines unvorhersehbaren technischen Versagens der Geräte mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Die Entschädigung für Medikamente ist bei Schäden durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. 12.29 Schäden an Wäsche in der defekten Maschine Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für Wäsche, die durch einen technischen Defekt der Waschmaschine beschädigt oder zerstört wurde. Wir leisten auch, wenn kein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1 eingetreten ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 12.30 Schäden durch Wildtiere Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch Schäden an versicherten Sachen in der versicherten Wohnung und auf dem Versicherungsgrundstück versichert, die durch Wildtiere entstanden sind. Wild lebende Tiere (Wildtiere) sind Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche). Nicht versichert sind Schäden an Pflanzen. Wir leisten auch, wenn kein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1 eingetreten ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. 12.31 Schäden durch demenzkranke Personen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Schäden, die durch versicherte demenzkranke Personen verursacht werden, bis zur Versicherungssumme mitversichert. 12.32 Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung) Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von 12 Jahren an versichertem Hausrat wie z. B. - Möbel, Schränke und Kommoden, - Polster- und Sitzgarnituren oder - Teppiche. Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro vereinbart. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Wertsachen, Glasscheiben, elektrischen und elektronischen sowie optischen Geräten wie z. B. - Smartphones, Tablets und Laptops, - TV-Geräte sowie Foto-, Film- und Videogeräte oder - Brillen. 12.33 Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden an Haus und Wohnung in Notsituationen Wir leisten Entschädigung für Haus- bzw. Wohnungsglasscheiben am Versicherungsort, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen. Beispiel: Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein in der Wohnung. 51 [Seite 52] Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 13 Was ist unter den Schutzbrief-Leistungen zu verstehen? 13.1 Versicherte Leistungen Versichert gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv die Kosten für Leistungen gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.11. Die Vermittlung (telefonische Weiterleitung etc.) dieser Leistung zählt nicht zu den versicherten Schutzbrief-Leistungen gemäß dieser Ziffer. 13.1.1 Schlüsseldienst im Notfall Wenn Sie nicht in Ihr versichertes Gebäude bzw. Ihre versicherte Wohnung gelangen, weil - der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder - Sie sich versehentlich ausgesperrt haben oder - Sie ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt sind und diese nicht mehr verlassen können, übernehmen wir die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch einen Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Sofern das Öffnen Ihrer Wohnung an einer anderen Stelle sinnvoller und kostengünstiger durchgeführt werden kann, zahlen wir dann diese Kosten. Dazu gehört auch die durch dieses Öffnen Ihrer Wohnung notwendige Reparatur. Versichert ist auch das Öffnen von Türen zu Kellerräumen und Garagen, die zur versicherten Wohnung gehören und die ausschließlich von Ihnen genutzt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 13.1.2 Rohrreinigung im Notfall Wenn innerhalb der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung. Wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihrer versicherten Wohnung lag und für Sie nicht erkennbar war, übernehmen wir die Kosten für Maßnahmen innerhalb dieser Wohnung inklusive An- und Abfahrt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war. 13.1.3 Sanitärinstallation im Notfall Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung - das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder - die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistung für (1) die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren; (2) den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern; (3) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versicherten Wohnung; (4) die Behebung von defekten Regenwasserfiltern. 13.1.4 Elektroinstallation im Notfall Mitversichert gilt der Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes bei Notreparaturen, wenn aufgrund von Defekten an der Elektroinstallation der versicherten Wohnung diese repariert oder ersetzt werden müssen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistung für 52 [Seite 53] (1) die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern; (2) die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern; (3) die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren; (4) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallationen. 13.1.5 Heizungsinstallation im Notfall Sofern - Heizkörper in Ihrer Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können oder - aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit, Heizkörper in Ihrer Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen, übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistung für (1) die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren; (2) die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren; (3) die Behebung von Schäden durch Korrosion; (4) den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern; (5) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in Ihrer Wohnung; (6) die Behebung von defekten Regenwasserfiltern. 13.1.6 Notheizung Wenn die Heizungsanlage in Ihrer versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-Service im Notfall nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten für bis zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte. Die Entschädigung für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Die Organisation der Leih-Heizgeräte muss durch Sie selbst getätigt werden. Zusätzlich erstatten wir Stromkosten für bis zu 3 Heizgeräte. Pro Heizgerät zahlen wir 10 Euro je Tag für maximal 7 Tage. 13.1.7 Bekämpfung von Schädlingen Wenn Ihre versicherte Wohnung von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für eine Fachfirma zur Schädlingsbekämpfung. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 13.1.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Wir übernehmen die Kosten für eine fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden. Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen des Artenschutzes, nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf. Sollte die Beseitigung in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen, so entfällt hierfür die Versicherungsleistung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 53 [Seite 54] 13.1.9 Kinderbetreuung im Notfall Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern (unter 18 Jahre) innerhalb Deutschlands, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert sind und Sie oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 13.1.10 Unterbringung von Tieren im Notfall Wir übernehmen die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von gewöhnlichen Haustieren, wie z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische etc., die in der versicherten Wohnung leben, wenn Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Die Kostenübernahme erfolgt nicht für Nutztiere, Pferde oder exotische Tiere, für deren Haltung eventuell eine behördliche Genehmigung notwendig ist, wie z. B. Reptilien. 13.1.11 Psychologische Erstberatung Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines Einbruchdiebstahls (Ziffer 4.1), Raubes (Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3) oder Brandschadens (Ziffer 3.1) in der versicherten Wohnung eine psychologische Erstberatung, übernehmen wir die Kosten. Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum erfolgen. 13.2 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns? Die Kosten werden in den gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.11 und Ziffer 13.3 vereinbarten Grenzen getragen. Wir zahlen die von uns zu übernehmenden Kosten direkt an Sie. Sofern die gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.11 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, steht es Ihnen frei, den Dienstleister mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In diesem Fall stellt der Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat. 13.3 Jahreshöchstleistung Je Versicherungsjahr zahlen wir für alle Versicherungsfälle gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.10 höchstens 1.500 Euro. Kosten für die psychologische Erstberatung gemäß Ziffer 13.1.11 fallen nicht unter diese Jahreshöchstleistung. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). 14 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung gemäß Ziffer 18 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. 15 Was gehört zum Hausrat? 15.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. 15.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (Ziffer 24). 15.3 Ferner gehören zum Hausrat (1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel/-küchen,, Bodenbeläge oder Tapeten). Dies gilt aber nur, wenn Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre 54 [Seite 55] Kosten beschaffen oder übernommen haben. Sie müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. (2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. (3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen), inklusive dazugehörigem Batteriespeicher sowie Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art), die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Ziffer 17 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Die Entschädigung für Balkonkraftwerke, Elektroladestationen und Wallboxen ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv auch technische, optische, akustische Anlagen zur Sicherung der Wohnung. (4) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv auch Rasenmähroboter. (5) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Stand-Up-Paddleboards. (6) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. (7) Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. (8) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen gemäß Ziffer 17.1 gehalten werden (z. B. Hunde, Katzen, Fische, Vögel). (9) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Kraftfahrzeugteile und Zubehör, die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, sowie gelagerte Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen, mitversichert. Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeugteile und Zubehör nur innerhalb des Versicherungsortes. 15.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum gemäß Ziffer 15.1 bis 15.3, das sich in Ihrem Haushalt befindet (z. B. Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pairs). Das gilt nicht für Sachen Ihrer Mieter bzw. Untermieter gemäß Ziffer 16 (5). 16 Was gehört nicht zum Hausrat? Nicht zum Hausrat gehören (1) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 15.3 (1) genannt. (2) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. (3) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht in Ziffer 15.3 (4) und (9) genannt. (4) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht in Ziffer 15.3 (4) bis (6) genannt. (5) Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, es sei denn, dieser wurde den Mietern und Untermietern von Ihnen überlassen. (6) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. (7) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. 55 [Seite 56] 17 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück? 17.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören (1) diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Als Wohnung gelten auch Keller- und Speicherabteile, die nur vom Versicherungsnehmer genutzt werden. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). (2) Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. (3) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. (4) privat genutzte Garagen, soweit sich diese im Umkreis von einem Kilometer des Versicherungsortes befinden. Abweichend gilt bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Folgendes: Zur Wohnung gehören privat genutzte Garagen, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück oder in der gleichen oder einer angrenzenden Gemeinde / Stadtteil befinden. (5) Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört. 17.2 Wohngemeinschaften Bei Wohngemeinschaften und Untermieter/innen ist der Hausrat aller Bewohner/innen mitversichert, sofern Sie die gesamte Wohnung versichern. Sofern nur ein einzelnes Zimmer in der Wohngemeinschaft versichert wird, besteht Versicherungsschutz für Ihren Hausrat in diesem Zimmer. Hausrat außerhalb des WG-Zimmers ist im Rahmen der Außenversicherung gemäß Ziffer 18 versichert. 17.3 Kinder-Vorsorgeversicherung Gründet Ihr Kind (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) einen eigenen Hausstand, so ist der Hausrat Ihres Kindes für maximal 12 Monate nach Umzugsbeginn über diesen Vertrag mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 17.4 Bankschließfächer Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht zudem Versicherungsschutz gegen die versicherten Gefahren für Ihren Hausrat oder den Hausrat einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, der nicht nur vorübergehend in Kundenschließfächern von Bank- bzw. Kreditinstituten eingelagert ist. Voraussetzung ist, dass das Schließfach zu privaten Zwecken genutzt wird. Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 innerhalb des Bankgebäudes verwirklicht worden sein. Der Versicherungsschutz an diesem Ort erstreckt sich nicht auf Leistungen, die von einem Schaden verursachenden Dritten erlangt werden können oder auf Schäden, die das Bank- oder Kreditinstitut ersetzt bzw. für die es haftet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt. 56 [Seite 57] Von den eingelagerten Sachen ist im Schadenfall ein Nachweis, z. B. in Form von Bildern und einer Auflistung, zu erbringen. 17.5 Häusliches Arbeitszimmer In Erweiterung von Ziffer 17.1 (1) gehören bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Räume (häusliche Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). Die Fläche der beruflich oder gewerblich genutzten Räume, in denen Versicherungsschutz besteht, muss bei einer Anzeige der Wohnfläche gemäß Ziffer 21.5 (Wohnungswechsel) berücksichtigt werden. 18 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 18.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: (1) Die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Gebrauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. (2) Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Zeiträume von mehr als 12 Monaten nicht als vorübergehend. 18.2 Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Halten Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: - der Ausbildung; - einem freiwilligen Wehrdienst; - einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht der Versicherungsschutz so lange, bis die Ausbildung, der freiwillige Wehrdienst oder der sonstige gesetzliche Freiwilligendienst beendet wird. Bewohnt die betreffende Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement, so besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass dort ein eigener Hausstand begründet. 18.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1 erfüllt sein. 18.4 Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben gemäß Ziffer 4.5.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. 18.5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. 18.6 Berufsbedingter, auswärtiger Aufenthalt Bei einem nachweislich berufsbedingten Aufenthalt von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sowohl innerhalb Deutschlands als auch im Ausland gilt die Außenversicherung für einen Zeitraum von 6 Monaten. 57 [Seite 58] Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt ein Zeitraum von 18 Monaten. 18.7 Ständige Außenversicherung am berufsbedingten Zweitwohnsitz Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz auch in einem aus beruflichen Gründen genutzten Zweitwohnsitz innerhalb Deutschlands. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt. 18.8 Ständige Außenversicherung für versicherte Sachen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen, die sich innerhalb Deutschlands dauerhaft außerhalb der versicherten Wohnung befinden (z. B. in einer Ferienwohnung) und in Ihrem Eigentum oder dem Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen. Die Besonderheiten gemäß Ziffer 18.3 bis 18.5 gelten weiterhin. Für Wertsachen gemäß Ziffer 24.1 besteht kein Versicherungsschutz. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). 18.9 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für Sportausrüstungen (z. B. Golfausrüstung, Sportboote oder Reitzubehör), die sich dauerhaft außerhalb der versicherten Wohnung befinden und in ihrem Eigentum oder dem Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen. Die Besonderheiten gemäß Ziffer 18.3 bis 18.5 gelten weiterhin. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. 18.10 Ständige Außenversicherung für eingelagerten Hausrat Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für eingelagerten Hausrat in Lagerhäusern, Speditionen und Self-Storage-Anlagen innerhalb Deutschlands auch wenn sich dieser dauerhaft außerhalb des Versicherungsorts befindet. Für Wertsachen gemäß Ziffer 24.1 besteht kein Versicherungsschutz. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). 18.11 Ständige Außenversicherung im Senioren- oder Pflegeheim Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der Hausrat Ihrer im Senioren- oder Pflegeheim lebenden Verwandten bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister) mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für die im Senioren- oder Pflegeheim lebenden Verwandten bis zum 2. Grad einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Es besteht zeitlich unbegrenzter Außenversicherungsschutz gemäß Ziffer 18. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). 18.12 Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist auf 20.000 Euro begrenzt. Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Ziffer 24.3 gelten unverändert. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung auf 30.000 Euro begrenzt. 19 Was ist unter der Reisegepäckversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten die Leistungen der Reisegepäckversicherung gemäß dieser Ziffer als mitversichert. 19.1 Versicherte Sachen und Personen Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen Ihres persönlichen und geschäftlichen Reisebedarfs oder der einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, einschließlich 58 [Seite 59] - Geschenke und Reiseandenken; - Sportgeräte wie Surfgeräte, Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchbooten jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren), solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. 19.2 Versicherte Reise, Geltungsbereich Der Versicherungsschutz (1) besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. (2) besteht je versicherter Reise für maximal 180 Tage. (3) besteht für alle privaten und dienstlichen Reisen weltweit, sobald mindestens eine Übernachtung stattfindet. (4) beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühstens mit dem Antritt der versicherten Reise. (5) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise. (6) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. (7) erstreckt sich auf zwei Versicherungsfälle je Versicherungsjahr. Reisen ohne Übernachtung, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnortes des Versicherten sowie Wege von und zur Arbeitsstätte der versicherten Person gelten als nicht versichert. Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil- /Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung. Reisen, welche eine Dauer von 180 Tage überschreiten, gelten nur versichert, wenn wir vor Reiseantritt Kenntnis davon haben und den Versicherungsschutz in Textform (z. B. E-Mail, Brief) bestätigen. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). 19.3 Höhe der Entschädigung Im Versicherungsfall erstatten wir bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsleistung für (1) zerstörte oder abhanden gekommene versicherte Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert); (2) beschädigte versicherte Sachen die Reparaturkosten, sowie eine ggf. bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert; (3) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert; (4) technische Geräte, die älter als fünf Jahre sind, den Zeitwert, wenn der durch einen Abzug für Alter, Abnutzung und Gebrauch sich ergebenden Wert unter 50 Prozent des Wiederbeschaffungspreises (Neuwert) liegt; Technische Geräte sind insbesondere Haushalts- und Küchengeräte sowie Foto-, Film- und Videogeräte (auch digital), Radio-, Fernsehgeräte, Smartphones, Tablets, Laptops, EDV-Geräte, jeweils samt Zubehör und Campinggeräte. (5) Personalausweise, Reisepässe, Kraftfahrzeugpapiere und sonstige Ausweispapiere, die amtlichen Gebühren. 19.3.1 Einschränkungen des Versicherungsschutzes Es gelten folgende Entschädigungsgrenzen (1) Schmucksachen, Pelze und Gegenstände aus Edelmetall sind bis insgesamt 2.500 Euro je Versicherungsfall versichert. Schmucksachen, Pelze und Gegenstände aus Edelmetall sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt wurden. (2) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Digital- und Fotoapparate, EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs bis 2.500 Euro je Versicherungsfall versichert. (3) Geschenke und Reiseandenken sind bis 2.500 Euro je Versicherungsfall versichert. (4) Nachgewiesene Aufwendungen für Ersatzkäufe, welche für die Weiterführung der Reise notwendig sind, werden mit bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall ersetzt. (5) Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall gemäß Ziffer 18.11 wird durch die vereinbarte Entschädigungsleistung begrenzt. Die Entschädigungsleistung gilt auf erstes Risiko 59 [Seite 60] abgeschlossen. § 75 VVG – Unterversicherung – gilt gestrichen. Die Jahreshöchstentschädigung beträgt 2.500 Euro. 19.4 Versicherte Gefahren und Schäden 19.4.1 Mitgeführtes Reisegepäck Wir leisten Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch (1) Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung; (2) Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten; (3) einfacher Diebstahl (sofern unmittelbarer Zugriff bestand). Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust versicherter Sachen durch einfachen Diebstahl, sofern Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Zeitpunkt der Wegnahme direkten Zugriff auf diese Sachen hatten. Ein direkter Zugriff liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich die versicherte Sache in einem anderen Raum als Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person befindet. (4) Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten. Werden Sachen unbeaufsichtigt im Zelt zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn dieses mindestens zugebunden oder zugeknöpft ist; als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines geeigneten Versicherten oder einer von ihr beauftragten geeigneten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt; (5) bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee; (6) Sturm, Hagel, Brand, Blitzschlag, Implosion oder Explosion; (7) höhere Gewalt. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Versicherten zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Überschwemmung, Erdbeben, Sturmflut und Vulkanausbrüche. 19.4.2 Aufgegebenes Reisegepäck Versicherungsschutz besteht, - wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet; - wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie der Versicherte erreicht. Die Entschädigung für nachgewiesene Aufwendungen für Ersatzkäufe, welche für die Weiterführung der Reise notwendig sind, sind je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 19.5 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (1) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa; (2) Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert sowie sonstige Kostbarkeiten (z. B. sämtliche Sammlerwertgegenstände wie Sammelbriefmarken, -münzen, -banknoten und – telefonkarten); (3) sämtliche motorgetriebenen oder unmotorisierten Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils samt Zubehör (z. B. Boote, Fahrräder, Surfboards etc.); (4) Vermögensfolgeschäden; (5) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren; (6) Schäden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; (7) Fahrräder und Elektrofahrräder jeweils mit Teilen und Zubehör; (8) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht für Pelze, Schmucksachen, Gegenständen aus Edelmetall sowie Foto-, Film- und Videoapparate, Camcorder, Mobiletelefone, EDV-Geräte, jeweils samt Zubehör, Uhren, optische und audiovisuelle Geräte kein Versicherungsschutz für Schäden entstanden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung), wenn diese in abgestellten Anhängern unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines 60 [Seite 61] geeigneten Versicherten oder einer von ihr beauftragten geeigneten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes (bewachter Parkplatz, Hafen o. ä.) (9) Elektronische Geräte, welche Bestandteil des geschäftlichen Reisegepäcks sind. 19.6 Obliegenheiten im Versicherungsfall Ziffer 30 findet Anwendung. Weiterhin haben Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person (1) Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und unsere Weisungen zu beachten. (2) Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen dem Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieb unverzüglich gemeldet werden. Uns ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen nach der Entdeckung unverzüglich unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von 7 Tagen aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. (3) Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Sie haben sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Unmöglichkeit der Meldung bei der zuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle, hat die Anzeige gegenüber einer anderen geeigneten amtlichen Stelle gemäß Absatz 1 zu erfolgen. (4) Bei Schäden, entstanden auf offiziellen Campingplätzen, müssen Sie außerdem unverzüglich die Leitung des Campingplatzes unterrichten und uns eine schriftliche Bestätigung der Platzleitung über den Schaden vorlegen. 19.7 Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 20 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? 20.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. - Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. - Für Kunstgegenstände gemäß Ziffer 24.1 (4) und Antiquitäten gemäß Ziffer 24.1 (5) ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. - Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den Sie dafür bei einem Verkauf erzielen können. - Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge gemäß Ziffer 24.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. 20.2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme wird zwischen Ihnen und uns vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert gemäß Ziffer 20.1 entsprechen. Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent, sofern Sie Ihre Wohnfläche korrekt angeben. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv erhöht sich die Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 30 Prozent, sofern Sie Ihre Wohnfläche korrekt angeben. 20.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Wir passen den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Wir verändern hierzu die Versicherungssumme. Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. 61 [Seite 62] Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf die nächsten vollen 500 Euro aufgerundet. Wir geben Ihnen die neue Versicherungssumme bekannt. Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag. Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. 21 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 21.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 21.2 Mehrere Wohnungen Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 21.3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn. 21.4 Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv kann auf Ihren Wunsch bei Auflösung der versicherten Wohnung und Umzug in ein Senioren- / Pflegeheim bzw. in „Betreutes Wohnen“ Ihr Versicherungsvertrag aufgehoben oder weitergeführt werden. Die Bestimmungen für einen Wohnungswechsel gemäß Ziffer 21 bleiben unberührt. Insbesondere kann sich durch den Umzug an den neuen Versicherungsort der Beitrag bzw. Beitragssatz gemäß Ziffer 21.6 reduzieren. Ein Umzug (Wohnungswechsel) sowie die Reduzierung der Versicherungssumme ist uns unverzüglich anzuzeigen. 21.5 Anzeige der neuen Wohnung (1) Ein Wohnungswechsel muss uns spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. (2) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist uns mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen. (3) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. 21.6 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht (1) Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. (2) Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (z. B. E-Mail, Brief) tun. Dafür haben Sie einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam. (3) Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. 21.7 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: (1) Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und Ihr Ehegatte bleibt dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. 62 [Seite 63] Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung. (2) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. (3) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt gemäß Ziffer 21.7 (2) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 21.8 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Ziffer 21.7 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. 22 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. 23 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? 23.1 Entschädigung für versicherte Sachen Wir ersetzen (1) bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert gemäß Ziffer 20.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. (2) bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert gemäß Ziffer 20.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. (3) bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. 23.2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 23.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag gemäß Ziffer 20.2 begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten gemäß Ziffer 40, die auf unsere Weisung hin entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten gemäß Ziffer 12 darüber hinaus bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme gemäß Ziffer 20.2 ersetzt. 23.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert gemäß Ziffer 20.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung gemäß Ziffer 23.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 63 [Seite 64] Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Ziffer 12 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv nehmen wir bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro keine Anrechnung der Unterversicherung vor. 23.5 Kein Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht) 23.5.1 Unterversicherungsverzicht Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass wir im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichten. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung kein Abzug, wenn die Entschädigungshöhe die vereinbarte Versicherungssumme inklusive des Vorsorgebetrags nicht übersteigt. Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung gemäß Ziffer 23.4, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: - -Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche. - Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindestens 700 Euro multipliziert. - Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort. 23.5.2 Kündigung des Unterversicherungsverzichts Sie und wir können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Brief) kündigen. Kündigen wir, können Sie den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür haben Sie nach Zugang unserer Erklärung einen Monat Zeit. 23.5.3 Wohnungswechsel bei vereinbartem Unterversicherungsverzicht Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 23.5.1 für die neue Wohnung vorliegen. Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu 3 Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte. 23.5.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht. Dies gilt aber nur, wenn dadurch die Versicherungssumme unterschritten wird, die zum Zeitpunkt der Anpassung von uns für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist. Wir haben Sie über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu informieren. 23.6 Kosten Versicherte Kosten gemäß Ziffer 12 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. 24 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? 24.1 Wertsachen Versicherte Wertsachen gemäß Ziffer 15.2 sind: (1) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; (2) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; (3) Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je 1.000 Euro, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; (4) Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in Ziffer 24.1 (3) genannte Sachen aus Silber; 64 [Seite 65] (5) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), mit Ausnahme von Möbelstücken. 24.2 Wertschutzschränke Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. Zusätzlich gilt: - Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. - Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. 24.3 Entschädigungsgrenzen 24.3.1 Gesamtentschädigungsgrenze für Wertsachen Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Wertsachen je Versicherungsfall bis 50 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. 24.3.2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschrankes 24.3.2.1 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks gemäß Ziffer 24.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: (1) 1.500 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; (2) 5.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; (3) 20.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je 1.000 Euro, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. 24.3.2.2 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: (1) 5.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; (2) 20.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; (3) 50.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je 1.000 Euro, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. Der Versicherungsfall 25 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 25.1 Feststellung der Schadenhöhe Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren. 25.2 Weitere Feststellungen Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. 25.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: (1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen. 65 [Seite 66] (2) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: - Mitbewerber des Versicherungsnehmers, - Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, - Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. (3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gemäß Ziffer 25.3 (2) gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. 25.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: - ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, - die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, - die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, - die versicherten Kosten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. 25.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 25.6 Kosten Sofern nicht gemäß Ziffer 12.14 etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 25.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nicht berührt. 26 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 26.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. 26.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: (1) Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. (2) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. (3) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 66 [Seite 67] 26.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer 26.1 und 26.2 (1) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 26.4 Aufschiebung der Zahlung Wir können die Zahlung aufschieben, solange (1) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; (2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 27 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 27.1 Anzeigepflicht Erlangen Sie oder wir Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen. 27.2 Entschädigung Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 27.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 27.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang einer Aufforderung von uns wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: (1) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über. (2) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschädigt haben. 27.3 Beschädigte Sachen Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 27.4 Mögliche Rückerlangung Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten. 27.5 Übertragung der Rechte Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, so haben Sie uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen. 27.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 28 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 28.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Brief) gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir - nach Ihrer Vertragserklärung, 67 [Seite 68] - aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. 28.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall - vom Vertrag zurücktreten, - den Vertrag kündigen, - den Vertrag ändern oder - den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. 28.2.1 Rücktritt Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass - weder eine vorsätzliche, - noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht. 28.2.2 Kündigung Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. 28.2.3 Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode (Ziffer 33.1.1) Vertragsbestandteil. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn - wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder - wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. 68 [Seite 69] 28.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist 10 Jahre. 28.4 Anfechtung Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 29 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten? 29.1 Begriff der Gefahrerhöhung (1) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird. (2) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt hat. (3) Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 29.1 (1) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 29.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: (1) Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt hat. (2) Anlässlich eines Wohnungswechsels gemäß Ziffer 21 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. (3) Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. (4) Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel gemäß Ziffer 21. 29.3 Verzicht auf Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Während der Gefahrerhöhung durch die Aufstellung eines Gerüstes sind bei Ihrer Abwesenheit alle Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und Sicherungseinrichtungen zu betätigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir gemäß Ziffer 29.7 leistungsfrei sein. 29.4 Ihre Pflichten (1) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. (3) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt hat. 69 [Seite 70] 29.5 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns 29.5.1 Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung gemäß Ziffer 29.4 (1), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Ziffer 29.4 (2) und 29.4 (3) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 29.5.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 29.6 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Ziffer 29.5 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 29.7 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung (1) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten gemäß Ziffer 29.4 (1) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. (2) Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 29.4 (2) und 29.4 (3) sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 29.7 (1) Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. (3) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, - soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder - wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. 30 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? 30.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind: (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften gemäß Ziffer 30.2; (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei der Verletzung dieser behördlichen Vorschriften bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein. 30.2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) 30.2.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: 70 [Seite 71] Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung gemäß Ziffer 17 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 30.2.2 Sicherheitsvorschriften für die Versicherung von Naturgefahren Sie haben bei der Versicherung von Naturgefahren gemäß Ziffer 6 alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere haben Sie zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitungen) auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten. Sofern Sie gesetzlich oder behördlich dazu verpflichtet sind eine Rückstausicherung vorzuhalten, haben Sie diese auch funktionsbereit zu halten. 30.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit gemäß Ziffer 30.1 und 30.2, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 30.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (5) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; (6) uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. (8) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß dieser Ziffer ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 30.5 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Sie haben bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. 30.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Verletzen Sie eine Obliegenheit gemäß Ziffer 30.1, 30.2, 30.4 oder 30.5 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. (2) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 71 [Seite 72] (3) Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der unserer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 31 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 31.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (1) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. (2) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 31.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir bei Schäden bis 5.000 Euro auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie z. B. Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht grob fahrlässig verletzt wurden. Ist der Schaden größer als 5.000 Euro, so sind wir berechtigt, die gesamte Entschädigungsleistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv findet die in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer genannte Schadenhöhe keine Anwendung. In einem Versicherungsfall zahlen wir den Schaden ohne Abzüge bis zu der vereinbarten Versicherungssumme. 31.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Die Vertragsdauer 32 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 32.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrags (12:00 Uhr mittags) und des Beginns dieses Vertrages (24:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum Versicherungsschutz. 32.2 Dauer und Ende des Vertrags 32.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 32.2.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. 32.2.3 Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 72 [Seite 73] 32.3 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Beispiele für einen Wegfall des versicherten Interesses: (1) Sie werden in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt Ziffer 21.4. oder (2) Sie geben eine Zweit- oder Ferienwohnung auf. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch 2 Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. 32.4 Kündigung nach Versicherungsfall Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. Der Versicherungsbeitrag 33 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 33.1 Beitrag und Versicherungsteuer 33.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt - bei Monatsbeiträgen einen Monat, - bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, - bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und - bei Jahresbeiträgen ein Jahr. 33.1.2 Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. 33.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 33.2.1 Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. 33.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. 73 [Seite 74] 33.2.3 Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 33.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 33.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 33.3.2 Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne, dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 33.3.3). 33.3.3 Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Brief) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die gemäß Ziffer 33.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 33.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben, - besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. - können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz. 33.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) unverzüglich zahlen. Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stellen. 33.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 33.5.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. 33.5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 33.5.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. 33.5.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 74 [Seite 75] 33.5.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 33.5.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 33.5.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 33.6 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 33.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir vorübergehend, die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos werden. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet haben. Unsere Leistung ist gemäß dem vorgenannten Absatz ausgeschlossen - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers; - wenn der Erstbeitrag für diesen Versicherungsvertrag nicht bezahlt wurde; - wenn die Arbeitslosigkeit vor Ablauf von 3 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten ist (Wartezeit); - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet worden ist; - wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben; - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet. Die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung sind: - Sie waren bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. - Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit. - Sie legen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. 33.6.2 Leistungsdauer Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch uns besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der Beitragszahlung durch uns ist während der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal 2 Inanspruchnahmen begrenzt. 33.7 Beitragsanpassung Um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt und verpflichtet, einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) aufgrund der erwarteten Schadenentwicklung vorgenommen werden muss. Die Berechnung des Anpassungssatzes hat nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu erfolgen. Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statischer Verfahren getrennt ermittelt werden. Wir sind berechtigt den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. Wir sind außerdem berechtigt/verpflichtet, durch gesetzlich vorgeschriebene Änderungen des betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehende Kapitalkosten oder durch unvorhersehbare, von uns nicht beeinflussbare Kostenentwicklungen im Bereich Sach, Personal, Rückversicherung sowie 75 [Seite 76] Dienstleister (wie z.B. Europ Assistance), die sich seit der letzten Beitragsänderung ergibt, auf den Nettobeitrag anzuwenden. Die Beitragsänderungen aufgrund gesetzlicher Änderungen werden ab der nächsten Beitragsfälligkeit angewandt und sind auf maximal 20 % des Beitrages begrenzt. Sofern sich aufgrund der Neukalkulation der Tarifbeitrag für bestehende Verträge verändert hat, können wir pro 1.000 Euro Versicherungssumme für bestehende Verträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode entsprechend anpassen. Dabei darf der geänderte Tarifbeitrag für bestehende Verträge den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz für neu abzuschließende Verträge bei gleichem Deckungsumfang sowie gleichen Tarifierungsmerkmalen nicht übersteigen. Der Anpassungssatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über die Rechtsfolgen sind Sie in Textform zusammen mit der Mitteilung über die Beitragserhöhung, jedoch spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zu belehren. Als Hinweis zu den Rechtsfolgen ist mindestens die entsprechende Ziffer in den Verbraucherinformationen zu Ihrer Hausratversicherung (VHB 2024) zu nennen. Ihre Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären. Weitere Bestimmungen 34 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass diese Hausrat-Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand 2022 – abweichen. Weichen zum Schadenzeitpunkt diese Versicherungsbedingungen von denen des GDV empfohlenen Versicherungsbedingungen zu Ihrem Nachteil ab, werden wir auf Ihren Wunsch nach diesen Bedingungen regulieren. 35 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 36 Vorversicherungsgarantie Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Sollten die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der BGV- Versicherung AG am Schadentag von denen des unmittelbaren zeitlich angrenzenden Vorvertrages eines anderen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers zu Ihrem Nachteil abweichen, so werden wir auf Ihren Wunsch den Schaden nach den Bedingungen des unmittelbaren Vorvertrages regulieren. Der Nachweis (in Form von Versicherungsscheinen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Verbraucherinformationen und Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen) obliegt Ihnen. Dies gilt nicht für: - Umdeckungen nach einer Kündigung des Vorversicherers; - Deckungserweiterungen, die bei der Eindeckung bei der BGV-Versicherung AG hätten vereinbart werden können; - höhere Versicherungssummen des Vorvertrages bzw. Ersatzleistungen und höhere Maximierungen des Vorvertrages; - Risiken, deren Versicherung aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt ist (z. B. aufgrund von Embargos, Non-Admitted-Ländern etc.); - Erweiterungen des Geltungsbereiches; - Bestimmungen, die die zeitliche Geltung des BGV-Vertrages abändern; - Versicherungsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus gilt die Besserstellungsklausel nicht für Schäden im Zusammenhang mit - Vorsatz; 76 [Seite 77] - beruflichen und gewerblichen Risiken; - Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen; - Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“ oder der „Allgefahrendeckung“; - Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden; - Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern; - Elementarschäden; - Elektronikversicherung; - Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden; - Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden. Die Vorversicherungsgarantie gilt für die Laufzeit des Vertrages, längstens für die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsbeginn und bezieht sich auf das gemäß dem BGV-Versicherung AG-Vertrag versicherte Risiko. Die Entschädigung aus der Vorversicherungsgarantie gilt für die beitragsfreien Leistungen, die im Vorvertrag vereinbart waren. Diese werden wir bis zu einer Gesamthöhe von 1 Mio. Euro je Versicherungsjahr berücksichtigen, wenn sie - in diesem Vertrag ebenfalls beitragsfrei versichert sind und eine geringere Versicherungssumme vorsehen. - als beitragsfreie Leistung in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig vereinbart werden können. Sie gilt somit nicht für Leistungen, die nur gegen Beitragszahlung in diesem Vertrag vereinbart werden können. 37 Was gilt bei mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung? 37.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 37.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 37.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Ziffer 30 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. 37.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung (1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. (2) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. (3) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. 77 [Seite 78] Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 37.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung (1) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. (2) Die Regelungen gemäß Ziffer 37.4 (1) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. 38 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl Sie als auch wir verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 39 Versicherung für fremde Rechnung 39.1 Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 39.2 Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. 39.3 Kenntnis und Verhalten (1) Soweit die Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen von Ihnen und des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. (2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung von Ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar war. (3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. 40 Aufwendungsersatz 40.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen. (2) Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. 78 [Seite 79] (3) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 40.1 (1) und (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. (4) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. (5) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 40.1 (1) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. (6) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 40.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens (1) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder wenn Sie von uns aufgefordert wurden. (2) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz gemäß Ziffer 40.2 (1) entsprechend kürzen. 41 Übergang von Ersatzansprüchen 41.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 41.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. 42 Vollmacht des Versicherungsvertreters 42.1 Vollmacht des Versicherungsvertreters 42.2 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend - den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; - ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 42.3 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge an Sie zu übermitteln. 42.4 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. 79 [Seite 80] 43 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 43.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 43.2 Aussetzung der Verjährung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zugeht. 44 Welches Gericht ist zuständig? Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten: 44.1 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: - das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist. - das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 44.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. 45 Was ist bei Erklärungen und Anzeigen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? 45.1 Mitteilungen an uns Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden: - an unsere Hauptverwaltung oder - an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen. 45.2 Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen. 46 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 47 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Hausratversicherung In Erweiterung zu den VHB 2024 gelten, sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart: Klausel 7210 (2024) – Gegenstände von besonderem Wert Abweichend von Ziffer 15.2 VHB 2024 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert. 80 [Seite 81] Klausel 7212 (2024) – In das Gebäude eingefügte Sachen (1) Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumöbel, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten. (2) Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren. Klausel 7213 (2024) – Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung Abweichend von Ziffer 15 VHB 2024 sind nicht versichert: (1) in Wochenend-, Ferien-, Land-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Sammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken; (2) in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken). Klausel 7311 (2024) – Besondere Vereinbarung bei Kosten Abweichend von Ziffer 12 VHB 2024 sind bei nicht ständig bewohnter Wohnung Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung, Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandte, Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim (Ziffer 12.3, Ziffer 12.4, Ziffer 12.5) nicht versichert. Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung nach Ziffer 12.24 sind ebenfalls nicht versichert. Klausel 7610 (2024) – Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) (1) Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. (2) Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. (3) Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer gemäß Ziffer 30 VHB 2024 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Klausel zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung) Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten zusätzlich folgende Bedingungen: (1) Versicherungsschutz über diesen Hausratversicherungsvertrag besteht nur, sofern über einen anderen, vor diesem abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag kein Versicherungsschutz besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungssummen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen. Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über den Leistungsumfang der anderen Hausratversicherung hinausgehenden Teil insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages versichert gilt. (2) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Hausratversicherungsvertrag zum nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen. (3) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, - einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu melden; - nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den Schadensfall der BGV AG zu melden, sofern er eine Regulierung aus diesem Vertrag wünscht. Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen: 81 [Seite 82] - der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung; - auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). (4) Für den Zeitraum, für den die andere Hausratversicherung besteht, wird dem Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg, sobald die andere Hausratversicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der anderen Hausratversicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall) der BGV AG unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Wegfall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung. 82 [Seite 83] Merkblatt zur Datenverarbeitung Stand: Oktober 2025 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherungen. Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung BGV I Badische Versicherungen Durlacher Allee 56 76131 Karlsruhe Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragter BGV I Badische Versicherungen Durlacher Allee 56 76131 Karlsruhe E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften verbindlich. Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Bearbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich! Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: 83 [Seite 84] - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO. Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zuvor darüber informieren. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesellschaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden. Externe Dienstleister: Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe Dienstleister vertraglich verpflichtet. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren. 84 [Seite 85] Betroffenenrechte Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen. Bonitätsprüfung Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der infoscore Consumers Data GmbH anfordern können. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. 85 [Seite 86] Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs manuell überprüft. 86

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