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Volltext aufklappen: BGV Verbraucherinformation Hausrat mit Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2024)
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Hausratversicherung
F9632 06.26 Verbraucherinformation Hausratversicherung
Stand 09/2024
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Inhaltsverzeichnis Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 9 - 10
Informationen zu Ihrer Hausratversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 11 -12
Widerrufsbelehrung 13 - 15
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht 16
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem
Versicherungsfall 17
Leistungen der BGV Hausratversicherung im Überblick 18 - 22
Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) – Ausgabe 2024 23 - 82
Der Versicherungsumfang
1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche
Schäden sind versichert?
2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1 Ausschluss Krieg
2.2 Ausschluss Kernenergie
3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen?
Welche Schäden sind darüber hinaus versichert?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
3.1 Brand
3.2 Nutzwärmeschäden
3.3 Blitzschlag
3.4 Überspannung durch Blitz
3.5 Explosion, Verpuffung
3.6 Implosion
3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
3.8 Fahrzeuganprall
3.9 Transportmittelunfall
3.10 Seng- und Schmorschäden
3.11 Rauch- und Rußschäden
3.12 Blindgängerschäden
3.13 Überschalldruckwellen
3.14 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
3.15 Schäden durch radioaktive Isotope
3.16 Nicht versicherte Schäden
4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
Welche Schäden sind darüber hinaus versichert?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
4.1 Einbruchdiebstahl
4.2 Diebstahl
4.3 Einfacher Diebstahl
4.4 Vandalismus nach einem Einbruch
4.5 Raub
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4.6 Nicht versicherte Schäden
5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
5.2 Nicht versicherte Schäden
6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
6.1 Sturm
6.2 Hagel
6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
6.5 Nicht versicherte Schäden
6.6 Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
7 Was ist unter Fahrraddiebstahl zu verstehen?
7.1 Versicherte Sachen und versicherte Gefahr
7.2 Obliegenheiten
7.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
8 Was ist unter Fahrradkasko inkl. Diebstahl zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
8.1 Fahrraddiebstahl
8.2 Fahrradkasko
9 Was ist unter Glasbruch zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
9.1 Glasbruch
9.2 Nicht versicherte Schäden
9.3 Welche Kosten sind versichert?
9.4 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
9.5 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
9.6 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
10 Was ist unter Unbenannten Gefahren zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
10.1 Unbenannte Gefahren
10.2 Nicht versicherte Schäden
10.3 Nicht versicherte Sachen
10.4 Selbstbeteiligung
11 Was ist unter Onlineschutz zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
11.1 Versicherte Personen
11.2 Geltungsbereich
11.3 Was ist versichert?
11.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
11.5 Verletzung der Obliegenheiten
12 Welche Kosten sind versichert?
12.1 Aufräumungs- und Entsorgungskosten
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12.2 Bewegungs- und Schutzkosten
12.3 Hotelkosten
12.4 Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten
12.5 Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim
12.6 Transport- und Lagerkosten
12.7 Umzugskosten
12.8 Schlossänderungskosten
12.9 Bewachungskosten
12.10 Kosten für provisorische Maßnahmen
12.11 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
12.12 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
12.13 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
12.14 Sachverständigenkosten
12.15 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
12.16 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
12.17 Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten
12.18 Datenrettungskosten
12.19 Feuerwehrkosten/Feuerlöschkosten
12.20 Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Leben
12.21 Mehrkosten durch Preissteigerungen
12.22 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
12.23 Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung
12.24 Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung
12.25 Persönliche Auslagen
12.26 Befüllkosten von Aquarien und Wasserbetten
12.27 Tierarztkosten
12.28 Schäden an Kühl- und Gefriergut
12.29 Schäden an Wäsche in der defekten Maschine
12.30 Schäden durch Wildtiere
12.31 Schäden durch demenzkranke Personen
12.32 Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung)
12.33 Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden an Haus und Wohnung in Notsituationen
13 Was ist unter den Schutzbrief-Leistungen zu verstehen?
13.1 Versicherte Leistungen
13.2 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns?
13.3 Jahreshöchstleistung
14 Welche Sachen sind versichert?
15 Was gehört zum Hausrat?
15.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
Verbrauch) dienen.
15.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen
und Entschädigungsgrenzen (Ziffer 24).
15.3 Ferner gehören zum Hausrat
15.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum gemäß Ziffer 15.1 bis 15.3, das sich in Ihrem Haushalt
befindet (z. B. Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pairs). Das gilt nicht für Sachen Ihrer Mieter
bzw. Untermieter gemäß Ziffer 16 (5).
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16 Was gehört nicht zum Hausrat?
17 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Was ist das Versicherungsgrundstück?
17.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
17.2 Wohngemeinschaften
17.3 Kinder-Vorsorgeversicherung
17.4 Bankschließfächer
17.5 Häusliches Arbeitszimmer
18 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
18.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
18.2 Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
18.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
18.4 Besonderheit bei Raub
18.5 Besonderheit bei Naturgefahren
18.6 Berufsbedingter, auswärtiger Aufenthalt
18.7 Ständige Außenversicherung am berufsbedingten Zweitwohnsitz
18.8 Ständige Außenversicherung für versicherte Sachen
18.9 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen
18.10 Ständige Außenversicherung für eingelagerten Hausrat
18.11 Ständige Außenversicherung im Senioren- oder Pflegeheim
18.12 Entschädigungsgrenzen
19 Was ist unter der Reisegepäckversicherung zu verstehen?
Was beinhaltet sie?
19.1 Versicherte Sachen und Personen
19.2 Versicherte Reise, Geltungsbereich
19.3 Höhe der Entschädigung
19.4 Versicherte Gefahren und Schäden
19.5 Nicht versicherte Sachen
19.6 Obliegenheiten im Versicherungsfall
19.7 Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
20 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme?
Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme?
20.1 Versicherungswert
20.2 Versicherungssumme
20.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
21 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
21.1 Umzug in eine neue Wohnung
21.2 Mehrere Wohnungen
21.3 Umzug ins Ausland
21.4 Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim
21.5 Anzeige der neuen Wohnung
21.6 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
21.7 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
21.8 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
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22 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
23 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
23.1 Entschädigung für versicherte Sachen
23.2 Mehrwertsteuer
23.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
23.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
23.5 Kein Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht)
23.6 Kosten
24 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke?
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
24.1 Wertsachen
24.2 Wertschutzschränke
24.3 Entschädigungsgrenzen
Der Versicherungsfall
25 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
25.1 Feststellung der Schadenhöhe
25.2 Weitere Feststellungen
25.3 Verfahren vor der Feststellung
25.4 Feststellung
25.5 Verfahren nach der Feststellung
25.6 Kosten
25.7 Obliegenheiten
26 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
26.1 Fälligkeit der Entschädigung
26.2 Verzinsung
26.3 Hemmung
26.4 Aufschiebung der Zahlung
27 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
27.1 Anzeigepflicht
27.2 Entschädigung
27.3 Beschädigte Sachen
27.4 Mögliche Rückerlangung
27.5 Übertragung der Rechte
27.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
28 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?
28.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
28.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
28.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
28.4 Anfechtung
29 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
29.1 Begriff der Gefahrerhöhung
29.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
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29.3 Verzicht auf Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
29.4 Ihre Pflichten
29.5 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
29.6 Erlöschen unserer Rechte
29.7 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
30 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
30.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
30.2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
30.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
30.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
30.5 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
30.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
31 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
31.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
31.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
31.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die Vertragsdauer
32 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
32.1 Beginn des Versicherungsschutzes
32.2 Dauer und Ende des Vertrags
32.3 Wegfall des versicherten Interesses
32.4 Kündigung nach Versicherungsfall
Der Versicherungsbeitrag
33 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
33.1 Beitrag und Versicherungsteuer
33.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
33.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
33.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
33.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
33.6 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
33.7 Beitragsanpassung
Weitere Bestimmungen
34 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
35 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
36 Vorversicherungsgarantie
37 Was gilt bei mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung?
37.1 Anzeigepflicht
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37.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
37.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
37.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
38 Überversicherung
39 Versicherung für fremde Rechnung
39.1 Rechte aus dem Vertrag
39.2 Zahlung der Entschädigung
39.3 Kenntnis und Verhalten
40 Aufwendungsersatz
40.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
40.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
41 Übergang von Ersatzansprüchen
41.1 Übergang von Ersatzansprüchen
41.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
42 Vollmacht des Versicherungsvertreters
42.1 Vollmacht des Versicherungsvertreters
42.2 Erklärungen des Versicherungsnehmers
42.3 Erklärungen des Versicherers
42.4 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
43 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
43.1 Gesetzliche Verjährung
43.2 Aussetzung der Verjährung
44 Welches Gericht ist zuständig?
44.1 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns
44.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie
45 Was ist bei Erklärungen und Anzeigen an uns zu beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?
45.1 Mitteilungen an uns
45.2 Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens
46 Welches Recht findet Anwendung?
47 Sanktionsklausel
Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Hausratversicherung
Merkblatt zur Datenverarbeitung 83 – 86
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Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Hausratversicherung 2024
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Kfz-Versicherung. Die
vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen
(Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens
Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? ✓ Schlossänderungskosten
Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen alle Sachen, ✓ Bewachungskosten
die dem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) ✓ Kosten für provisorische Maßnahmen
dienen. Dazu zählen zum Beispiel auch ✓ Reparaturkosten für Gebäudeschäden
✓ Möbel, Teppiche, Bekleidung; ✓ Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
✓ elektrische und elektronische Haushaltsgeräte ✓ Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten
(z. B. Waschmaschine, TV, Computer); ✓ Sachverständigenkosten ab einem Schaden von
✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung gehören; 25.000 EUR
✓ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenzter ✓ Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust
Höhe aus Stromspeichern
✓ Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Versicherbare Gefahren
✓ Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten
✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz
✓ Datenrettungskosten
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
✓ Mehrkosten durch Preissteigerungen
✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
✓ Mehrkosten für Technologiefortschritt
Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
✓ Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung
✓ Leitungswasser;
✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; Versicherungssumme und Versicherungswert
Sie können den Versicherungsschutz bedarfsgerecht um folgende Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, der dem
Bausteine ergänzen: Versicherungswert entsprechen soll. Ist das nicht der Fall, können
✓ Weitere Naturgefahren: Das sind die Elementargefahren Nachteile bei der Entschädigungsberechnung entstehen.
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Was ist nicht versichert?
✓ Glasbruch von Mobiliar- und Gebäudeverglasung.
Dazu zählen zum Beispiel:
✓ Fahrraddiebstahl: Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern
✗ das Gebäude selbst, in dem sich Ihr Hausrat befindet;
sowie nicht versicherungspflichtigen E-Bikes und Pedelecs.
✗ vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser
✓ Fahrradkasko inkl. Diebstahl: Beschädigung und Diebstahl von
die Gefahr trägt;
Fahrrädern, Fahrradanhängern sowie nicht
✗ Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
versicherungspflichtigen E-Bikes und Pedelecs.
✗ Luft- und Wasserfahrzeuge;
✓ Onlineschutz: Cyberrisiken, wie finanzielle Schäden durch
✗ Sachen, die durch einen anderen Versicherungsvertrag
Computerviren, Datendiebstahl, gehackte Accounts oder
versichert sind.
Onlinebetrug.
Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
✓ Unbenannte Gefahren: Schäden durch unvorhergesehene
Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart
Zerstörung oder Beschädigung.
haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall berücksichtigen.
Versicherte Schäden
✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungsschutz
Versicherungsfalls. ausgeschlossen sind zum Beispiel:
! Krieg;
Versicherte Kosten ! Kernenergie;
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und ! Schwamm;
tatsächlich angefallenen: ! Sturmflut;
✓ Aufräumungs- und Entsorgungskosten ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
✓ Bewegungs- und Schutzkosten ! Grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahls in der
✓ Hotelkosten Teilkaskoversicherung.
✓ Transport- und Lagerkosten
✓ Umzugskosten
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Wo bin ich versichert?
Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des
Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
– Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
– Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
– Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
– Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen,
damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im
Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen
oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr
(Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das
muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den
Versicherungsvertrag kündigen.
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Informationen zu Ihrer Hausratversicherung gemäß
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
1. BGV-Versicherung AG,
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
Sitz: Karlsruhe,
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel,
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), Dr. Philipp Lechner
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
BGV-Versicherung AG
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Schaden- und
Unfallversicherung.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn;
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.
4. Für die Hausratversicherung gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2024.
Diese Informationen finden Sie ab der Seite 15. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2024.
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu
Versicherungsprodukten auf Seite 5 dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.
5. Die Jahresbeiträge in der Hausratversicherung richten sich zunächst nach der Höhe der
Versicherungssumme, der Tarifzone (abhängig von der Postleitzahl), sowie sofern beantragt nach
zusätzlichen Risiken wie z. B. den Einschluss der weiteren Elementarschäden, der Einschluss des
Fahrraddiebstahl-/Fahrradkaskorisikos oder der Glasversicherung in der Hausratversicherung. Den
Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer.
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall
kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem
Telekommunikationsanbieter.
6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
Hausratversicherungsbedingungen (VHB). Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines
Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder unter bestimmten
Voraussetzungen auch monatlich zu zahlen.
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
unseren Angeboten und Anträgen.
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungsschein.
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
- Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
- Kündigung im Versicherungsfall,
- Kündigung bei Beitragsanpassung,
- Kündigung bei Gefahrerhöhung,
- Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei
Jahren.
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
Hausratversicherungsbedingungen (VHB).
11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
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13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V..Damit ist für Sie als
besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch
zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für
Sie kostenfrei.
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
15. Sonderfälle der Versicherbarkeit bei der BGV-Versicherung AG
Bei folgenden Sonderfällen hat der Antragsteller auf dem Antrag bei den Daten zum Antragsteller unter der
Rubrik „Dienststelle/Arbeitgeber“ entsprechende Angaben zu machen:
1. Erhält der Antragsteller als ehemaliger Beschäftigter im öffentlichen Dienst eine Pension,
Rentenbezüge oder Ruhegehalt, so hat er diesen Umstand sowie seine ehemalige
Dienststelle/Arbeitgeber einzutragen.
2. Ist der Antragsteller versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines ehemaligen Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes, so hat er diesen Umstand sowie die ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber des
Verstorbenen einzutragen.
3. Für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Familienangehörigen, der im öffentlichen Dienst
beschäftigt ist, in häuslicher Gemeinschaft lebt und von diesem unterhalten wird, da er selbst nicht
erwerbsfähig ist, hat er diesen Umstand sowie die Dienststelle/Arbeitgeber des im öffentlichen Dienst
Beschäftigten einzutragen.
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer von seinem Ausscheiden aus dem
öffentlichen Dienst sowie von der Verlegung seines Dienst und Wohnsitzes nach außerhalb des
Geschäftsgebietes zu unterrichten.
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
- diese Belehrung,
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im
Versicherungsschein genannten Vermittler.
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu
ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des
Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben,
einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den
Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn
der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage
nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
zugehörige Registernummer;
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2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter
gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser
geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3.a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3.b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist,
bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und
Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die
Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
8.a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie
mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm
in Rechnung gestellt werden;
8.b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche
zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer
spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat,
und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die
jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag
gebunden sein soll;
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14.a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
14.b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht;
18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit
Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
14
[Seite 15]
19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
15
[Seite 16]
Wichtige Anzeigepflichten:
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Ihnen
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und
unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116
Karlsruhe, in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der
nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen
hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt,
werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
16
[Seite 17]
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des
Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur
Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die
Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch
zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen.
Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir
jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden
wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur
Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
17
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Die BGV Hausratversicherung: Die wichtigsten Produktdetails
Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis
Versicherte Gefahren
Brand ✓ ✓ Ziffer 3.1
Nutzwärmeschäden ✓ ✓ Ziffer 3.2
Blitzschlag ✓ ✓ Ziffer 3.3
Überspannung durch Blitz bis 10.000 EUR ✓ Ziffer 3.4
Explosion ✓ ✓ Ziffer 3.5
Verpuffung bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.5
Implosion ✓ ✓ Ziffer 3.6
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs ✓ ✓ Ziffer 3.7
Fahrzeuganprall ✓ ✓ Ziffer 3.8
Transportmittelunfall – ✓ Ziffer 3.9
Seng- und Schmorschäden bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.10
Rauch- und Rußschäden bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.11
Blindgängerschäden ✓ ✓ Ziffer 3.12
Überschalldruckwellen – ✓ Ziffer 3.13
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ✓ ✓ Ziffer 3.14
Schäden durch radioaktive Isotope ✓ ✓ Ziffer 3.15
Einbruchdiebstahl: Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes ✓ ✓ Ziffer 4.1.1
Einbruchdiebstahl: Manipulation von Smarthome-Technik, Keyless-Systemen – ✓ Ziffer 4.1.1
Einbruchdiebstahl: Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes ✓ ✓ Ziffer 4.1.2
Einbruchdiebstahl: Einschleichen oder Verborgen halten ✓ ✓ Ziffer 4.1.3
Einbruchdiebstahl: Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes ✓ ✓ Ziffer 4.1.4
Einbruchdiebstahl: Unberechtigtes Eindringen mit einem richtigen Schlüssel ✓ ✓ Ziffer 4.1.5
✓
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen – elektr. Geräte: bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.1
Wertsachen: bis 200 EUR
✓
Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen – elektr. Geräte: bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.2
Wertsachen: bis 200 EUR
Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen – ✓ Ziffer 4.2.3
Diebstahl aus Kundenschließfächern oder Spinden bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.4
Unberechtigter Gebrauch von Scheck-, Kredit- und Kundenkarten durch unbefugte Dritte bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.5
Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.6
Trickdiebstahl – bis 5.000 EUR Ziffer 4.2.7
Einfacher Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen bis 1.000 EUR ✓ Ziffer 4.3.1
18
[Seite 19]
Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis
Versicherte Gefahren
Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
bis 1.000 EUR ✓ Ziffer 4.3.2
aus Gemeinschaftsräumen
✓
Einfacher Diebstahl im Garten: Gartenmöbel, Gartenskulpturen bis 1.000 EUR inkl. Gartengeräte (z. B. Ziffer 4.3.3
Rasenmähroboter) und Grills
bis 5.000 EUR
bis 1.000 EUR
Einfacher Diebstahl bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus elektr. Geräte: bis 1.000 EUR
Wertsachen/Bargeld: Ziffer 4.3.4
oder in der Kurklinik Wertsachen/Bargeld:
bis 200 EUR
bis 200 EUR
bis 5.000 EUR
Einfacher Diebstahl bei einem stationären Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung elektr. Geräte: bis 1.000 EUR
– Ziffer 4.3.4
(max. 12 Wochen) inkl. Seh-/Hörhilfen, Zahnprothesen und Gebissen Wertsachen/Bargeld:
bis 200 EUR
bis 5.000 EUR
elektr. Geräte: bis 1.000 EUR
Einfacher Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und Hotelzimmern bis 1.000 EUR Ziffer 4.3.5
Wertsachen/Bargeld:
bis 200 EUR
bis 5.000 EUR
inkl. elektr. Geräte,
Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz bis 1.000 EUR Ziffer 4.3.6
Wertsachen, Bargeld,
Scheck-/Kreditkarten
✓
elektr. Rollstühle,
Für Familien: Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstühlen und nicht
bis 1.000 EUR nicht versicherungspflichtige Ziffer 4.3.7
versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen
Krankenfahrstühle:
bis 5.000 EUR
Für Familien: Einfacher Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen und Kinderspielgeräten
bis 1.000 EUR ✓ Ziffer 4.3.8
auf dem Versicherungsgrundstück
Für Familien: Einfacher Diebstahl von Bekleidung während schulischer
bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 4.3.9
Veranstaltungen und im Schulalltag
Einfacher Diebstahl von Skiern, Snow- und Funboards, Schlitten inkl. Zubehör
– bis 2.500 EUR Ziffer 4.3.10
(z. B. Stöcke, Helm, Ski- oder Snowboardbrille)
Einfacher Diebstahl von Balkonkraftwerken, Elektroladestationen, Wallboxen und bis 2.500 EUR
– Ziffer 4.3.11
Ladekabeln von Elektrofahrzeugen Ladekabel bis 500 EUR
Vandalismus nach einem Einbruch ✓ ✓ Ziffer 4.4
Raub: Anwendung von Gewalt ✓ ✓ Ziffer 4.5.1
Raub: Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben ✓ ✓ Ziffer 4.5.2
Raub: Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft ✓ ✓ Ziffer 4.5.3
Diebstahl und Raub durch Hausangestellte – bis 5.000 EUR Ziffer 4.5.4
Räuberische Erpressung – ✓ Ziffer 4.5.5
✓
Leitungswasserschäden ✓ inkl. schadhafte Fugen Ziffer 5.1.1
und Abdichtungen
✓
Bruchschäden, z. B. an Rohren von Heizungsanlagen oder Waschbecken ✓ inkl. Armaturen und Ziffer 5.1.2
Anschlussschläuchen
✓
inkl. Gartenmöbel, -geräte etc.
Sturm (mind. Windstärke 8) und Hagel ✓ Ziffer 6.1 und 6.2
auf dem versicherten
Grundstück
Versicherte Kosten
Aufräumungs- und Entsorgungskosten ✓ ✓ Ziffer 12.1
Bewegungs- und Schutzkosten ✓ ✓ Ziffer 12.2
max. 200 EUR/Tag, max. 300 EUR/Tag,
Hotelkosten Ziffer 12.3
max. 180 Tage max. 365 Tage
Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten 30 EUR/Tag 30 EUR/Tag Ziffer 12.4
Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim – ✓ Ziffer 12.5
Transport- und Lagerkosten max. 180 Tage max. 365 Tage Ziffer 12.6
Umzugskosten bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 12.7
Schlossänderungskosten ✓ inkl. PKW-Schlüssel Ziffer 12.8
Bewachungskosten max. 72h max. 7 Tage Ziffer 12.9
Kosten für provisorische Maßnahmen ✓ ✓ Ziffer 12.10
19
[Seite 20]
Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis
Versicherte Kosten
Reparaturkosten für Gebäudeschäden ✓ ✓ Ziffer 12.11
Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen ✓ ✓ Ziffer 12.12
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten ✓ ✓ Ziffer 12.13
Sachverständigenkosten, wenn Schaden höher als 25.000 EUR bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 12.14
Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise bis 2.000 EUR ✓ Ziffer 12.15
Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern bis 500 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 12.16
✓
Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten ✓ Ziffer 12.17
inkl. Wegegeld
Datenrettungskosten bis 1.000 EUR bis 2.500 EUR Ziffer 12.18
Feuerwehrkosten aufgrund eines Fehlalarms – bis 1.500 EUR Ziffer 12.19
Feuerlöschkosten – ✓ Ziffer 12.19
Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Leben ✓ ✓ Ziffer 12.20
Mehrkosten durch Preissteigerungen ✓ ✓ Ziffer 12.21
Mehrkosten durch Technologiefortschritt – bis 500 EUR Ziffer 12.22
Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung – bis 500 EUR Ziffer 12.23
Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung – bis 1.000 EUR Ziffer 12.24
Persönliche Auslagen – bis 1.000 EUR Ziffer 12.25
Befüllkosten von Aquarien und Wasserbetten – bis 1.000 EUR Ziffer 12.26
Tierarztkosten – bis 1.000 EUR Ziffer 12.27
✓
Schäden an Kühl- und Gefriergut bis 1.000 EUR Medikamente bis Ziffer 12.28
5.000 EUR
Schäden an Wäsche in der defekten Maschine – bis 500 EUR Ziffer 12.29
Schäden durch Wildtiere – bis 2.500 EUR Ziffer 12.30
Schäden durch demenzkranke Personen – ✓ Ziffer 12.31
Für Familien: Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung) bis 5.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 12.32
Für Familien: Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden an Haus und Wohnungen
bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 12.33
in Notsituationen
Schutzbrief-Leistungen
Wir übernehmen Kosten für
- Schlüsseldienst im Notfall
- Rohrreinigung im Notfall
- Sanitärinstallation im Notfall
- Elektroinstallation im Notfall
jeweils bis 500 EUR,
- Heizungsinstallation im Notfall – Ziffer 13.1.1 bis 13.1.10
max. 1.500 EUR pro Jahr
- Notheizung
- Bekämpfung von Schädlingen
- Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
- Für Familien: Kinderbetreuung im Notfall
- Unterbringung von Tieren im Notfall
Psychologische Erstberatung aufgrund eines Einbruchdiebstahls, Raubes
– ✓ Ziffer 13.1.11
oder Brandschadens
Versicherungsort
Versicherte Wohnung ✓ ✓ Ziffer 17.1
Wohngemeinschaften ✓ ✓ Ziffer 17.2
Für Familien: Kinder-Vorsorgeversicherung
✓ ✓ Ziffer 17.3
(eigener Hausstand von Kindern für 12 Monate)
Bankschließfächer – bis 30.000 EUR Ziffer 17.4
Häusliches Arbeitszimmer – ✓ Ziffer 17.5
20
[Seite 21]
Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis
Außenversicherung
für 6 Monate, für 12 Monate,
Weltweiter Versicherungsschutz Ziffer 18.1
bis 20.000 EUR bis 30.000 EUR
Für Familien: Unselbstständiger Hausstand während Ausbildung
bis 20.000 EUR bis 30.000 EUR Ziffer 18.2
oder Freiwilligendienst
Für Familien: Eigener Hausstand während Ausbildung oder Freiwilligendienst – bis 30.000 EUR Ziffer 18.2
für 6 Monate, für 18 Monate,
Berufsbedingte Abwesenheit Ziffer 18.6
bis 20.000 EUR bis 30.000 EUR
Berufsbedingter Zweitwohnsitz in Deutschland – bis 30.000 EUR Ziffer 18.7
Ständige Außenversicherung innerhalb Deutschlands (z. B. in einer Ferienwohnung) – bis 10.000 EUR Ziffer 18.8
Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen – bis 10.000 EUR Ziffer 18.9
Ständige Außenversicherung in Lagerhäusern, Speditionen und Self-Storage-Anlagen
– bis 20.000 EUR Ziffer 18.10
innerhalb Deutschlands
Ständige Außenversicherung für Hausrat von Angehörigen im Senioren- oder Pflegeheim – bis 30.000 EUR Ziffer 18.11
Wertsachen
Entschädigungsgrenzen für Wertsachen bis 20% der VS bis 50% der VS Ziffer 24.3
Bargeld und Geld auf Karten oder sonstigen Datenträger (unverschlossen) bis 1.500 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 24.3
Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstiger Wertpapiere (unverschlossen) bis 5.000 EUR bis 20.000 EUR Ziffer 24.3
Schmucksachen, Uhren ab 1.000 Euro Wiederbeschaffungswert, Sammlungen, Edelsteine,
Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen, Sachen aus Silber, Gold oder bis 20.000 EUR bis 50.000 EUR Ziffer 24.3
Platin (unverschlossen)
Weitere Leistungen
Reisegepäckversicherung – ✓ Ziffer 19
Vorsorgeversicherung bis 20% der VS bis 30% der VS Ziffer 20.2
Verzicht auf Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes ✓ ✓ Ziffer 29.3
Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 31.2
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit – ✓ Ziffer 33.6
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen ✓ ✓ Ziffer 34
Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen – ✓ Ziffer 35
Vorversicherungsgarantie – ✓ Ziffer 36
Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (optional vereinbar)
Überschwemmung, Rückstau (z. B. durch Starkregen), Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall,
✓ Ziffer 6.4
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch
Fahrraddiebstahl (optional vereinbar)
Diebstahl von Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, Tretrollern, Kickboards und
✓ Ziffer 7
Fahrradanhängern und von lose mit dem Fahrrad verbundenen Sachen
Fahrradkasko inkl. Diebstahl (optional vereinbar)
Diebstahl von Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, Tretrollern, Kickboards und
✓ Ziffer 8.1
Fahrradanhängern und verbundenen Sachen
Zerstörung oder Beschädigung des Fahrrads/E-Bikes etc. durch z. B. Unfall, Vandalismus,
✓ Ziffer 8.2
Sturz- oder Fallschäden, Naturgefahren
Glasbruch (optional vereinbar)
Kosten für Glasschäden innerhalb des Hauses, z. B. Verglasung von Fenstern,
✓ Ziffer 9.1
Induktionskochfelder oder Aquarien
Muschelausbrüche bis 1.000 EUR Ziffer 9.1
Unbenannte Gefahren (optional vereinbar)
Sonstige Schäden am Hausrat (außer die Gefahr ist ausdrücklich ausgeschlossen), z. B.
durch Eindringen von Regen oder Schnee über nicht ordnungsgemäß geschlossene ✓ Ziffer 10
Fenster
21
[Seite 22]
Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis
Onlineschutz (optional vereinbar)
Ersatz für Verluste bei Interneteinkäufen/-verkäufen ab 50 Euro Warenwert bis 3.000 EUR Ziffer 11.3.1 und 11.3.2
Identitätsmissbrauch (z. B. Pharming, Phishing, Skimming) bis 10.000 EUR Ziffer 11.3.3
Zusatzleistungen infolge eines Daten-/Identitätsmissbrauchs, z. B. Wiederbeschaffungs-
bis 250 EUR Ziffer 11.3.4
kosten von Zahlungskarten und Identitätsdokumenten
Datenrettung bis 3.000 EUR Ziffer 11.3.5
Psychologische Erst- und weitere Beratung nach Cyber-Mobbing bis 3.000 EUR Ziffer 11.3.6
Löschung persönlicher und missbräuchlich verwendeter Daten bis 3.000 EUR Ziffer 11.3.7
Telefonische Rechtsberatung max. 3 pro Jahr Ziffer 11.3.8
22
[Seite 23]
Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) ‒
Ausgabe 2024
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem
Hausrat. Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten
(verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten
stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte
im neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versichernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein
Schadenereignis entstehen.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und – wenn mit
Ihnen vereinbart – weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese
den Inhalt Ihrer Hausratversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente.
Bitte lesen Sie die VHB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie
auch später, besonders nach einem Versicherungsfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen.
Wenn ein Schaden passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das
weitere Vorgehen.
Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich.
Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder
erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene
Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihre Hausratversicherung
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und
gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als
generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der
Beschreibung der versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall
entschädigen. Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie
aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der
Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem
Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn Sie dem
Wert Ihres Hausrats entspricht. Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals
erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit, z. B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen
wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme in der Höhe von 20 Prozent
(Produktlinie Klassik) bzw. 30 Prozent (Produktlinie Exklusiv) zur Verfügung. Die Versicherungssumme und die
Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko, nicht
ausreichend versichert zu sein.
Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer
Versicherungssumme. Die Anpassung der Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich
der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor einer Unterversicherung durch
Preissteigerungen schützen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel
müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen.
Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
23
[Seite 24]
Der Versicherungsumfang
1. Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
Welche Schäden sind versichert?
Wir entschädigen versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder
beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
- Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Fahrzeuganprall, Seng- und Schmorschäden,
Rauch- und Rußschäden, Blindgängerschäden, Überschalldruckwellen (bei Vereinbarung der
Produktlinie Exklusiv), innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, radioaktive Isotope;
- Einbruchdiebstahl, Diebstahl, einfacher Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
oder den Versuch einer solchen Tat;
- Leitungswasser;
- Sturm, Hagel;
soweit zusätzlich auf Ihrem Versicherungsschein vereinbart:
- Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben,
Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
- Fahrraddiebstahl;
- Fahrradkasko inkl. Diebstahl;
- Glasbruch;
- Unbenannte Gefahren;
- Onlineschutz.
2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2.2 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden gemäß Ziffer 3.15. In diesen Fällen gilt der
Ausschluss nicht.
3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu
verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind
hier nicht versichert?
3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3.2 Nutzwärmeschäden
Wir leisten Entschädigung auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen auch dadurch
entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
3.3 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem
Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar
ist.
3.4 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss
infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
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Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
3.5 Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und
Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
erforderlich.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für Explosionsschäden auf die Versicherungssumme und für
Verpuffungsschäden auf 2.500 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall für Explosions-
und Verpuffungsschäden auf die Versicherungssumme begrenzt.
3.6 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz
seiner Teile oder seiner Ladung.
3.8 Fahrzeuganprall
Schäden durch den Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind mitversichert. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer
Ladung.
Für den Anprall von Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht von Ihnen oder einer mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben oder gehalten werden.
3.9 Transportmittelunfall
Wir leisten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
den Unfall mit einem Transportmittel, mit dem die versicherten Sachen befördert werden, sofern die
Transportmittel bei dem Unfall selbst durch ein plötzliches, von außen mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis (Als Transportmittel gelten Bus, Pkw, Bahn, Schiff und Flugzeug. Wohnwagen
und Wohnmobile gelten nicht als Transportmittel) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden
kommen.
3.10 Seng- und Schmorschäden
Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die nicht eindeutig durch Brand, Blitzschlag,
Explosion oder Implosion entstanden sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
3.11 Rauch- und Rußschäden
Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Wir leisten Entschädigung für Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B.
Fogging).
3.12 Blindgängerschäden
Wir ersetzen auch Explosionsschäden an versicherten Sachen, die durch Kampfmittel aus beendeten
Kriegen entstanden sind.
25
[Seite 26]
In diesem Fall findet Ziffer 2.1 keine Anwendung.
3.13 Überschalldruckwellen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für Sachen, die durch
Überschallknall zerstört oder beschädigt werden.
Überschallknall ist die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, ausgelöst
durch die Überschalldruckwelle eines Luftfahrzeuges.
3.14 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
- Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch unmittelbare Gewalthandlungen im
Zusammenhang mit inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden.
- Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die
öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen
Personen oder Sachen verüben.
- Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
- Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
Hand.
Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
bezugsfertig sind, es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion infolge von
inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
3.15 Schäden durch radioaktive Isotope
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls durch radioaktive
Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Die
radioaktiven Isotope müssen auf dem Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden
sein. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
3.16 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
(1) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
(2) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden
Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar
durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
Folge eines versicherten Schadenereignisses gemäß Ziffer 3.1 sind.
4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu
verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind
hier nicht versichert?
4.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz auch durch durch
nachgewiesene Manipulation von Smarthome-Technik, Keyless-Systemen usw. Diese wird dem
Gebrauch eines falschen Schlüssels gleichgesetzt.
4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er
das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
26
[Seite 27]
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen abhandengekommen sind.
4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in
das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um
sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder
Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit
ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub
gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch
außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen
Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei haben weder Sie noch der
Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der
Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
4.2 Diebstahl
4.2.1 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung, wenn der Hausrat, der sich
vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, durch einen Aufbruch eines verschlossenen
Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers, Wohnmobils, Wohnwagens oder einer fest am Fahrzeug
befindlichen und verschlossenen Gepäckbox entwendet, beschädigt oder zerstört wird.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen
Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person sind oder ihrem Gebrauch dienen.
Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Kraftfahrzeugen gemäß dieser Ziffer gilt weltweit.
Für elektronische Geräte, wie z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte
und deren Zubehör sowie Wertsachen gemäß Ziffer 24 besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese
Sachen nicht einsehbar im Kofferraum oder einem mit dem KFZ fest verbundenen, nicht einsehbaren
Behältnis (z. B. Handschuhfach) verstaut wurden.
Elektronische Geräte, die von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
dienstlich genutzt werden, sind nicht versichert. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für das
Vorzelt eines Wohnwagens.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für elektronische
Geräte und Zubehör ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Für
Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt.
4.2.2 Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für den Diebstahl, die Zerstörung,
die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch Aufbrechen von einem
durch mindestens ein Sicherheitsschloss (mehrere Stiftzuhaltungen) verschlossenen Innenraum eines
Wassersportfahrzeuges.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen
Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen
sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnlichem reicht nicht.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person sind oder ihrem Gebrauch dienen.
Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen gemäß dieser Ziffer gilt weltweit.
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Für elektronische Geräte, wie z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte
und deren Zubehör sowie Wertsachen gemäß Ziffer 24 besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese
in einem mit dem Wassersportfahrzeug fest verbundenen, nicht einsehbaren Behältnis verstaut
wurden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für elektronischen
Geräte und Zubehör ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Für
Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt.
4.2.3 Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für den Diebstahl von
versicherten Sachen durch Aufbrechen von verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person sind oder ihrem Gebrauch dienen.
Der Versicherungsschutz für Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen gemäß dieser
Ziffer gilt weltweit.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen
gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 24.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich dem zuständigen Dienstpersonal des
Schiffsbetreibers/Bahnbetreibers zu melden und sind verpflichtet, sich eine Bestätigung über die
Meldung aushändigen zu lassen.
4.2.4 Diebstahl aus Kundenschließfächern oder Spinden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Aufbrechen verschlossener, aufgestellter
Umkleidekabinen, Kundenschließfächern oder Spinden gestohlen, zerstört oder beschädigt werden.
Der Versicherungsschutz besteht auch außerhalb von Gebäuden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
begrenzt.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann (Subsidiärdeckung).
4.2.5 Unberechtigter Gebrauch von Scheck-, Kredit- und Kundenkarten durch unbefugte Dritte
Wir ersetzen die Kosten, die durch den Missbrauch Ihrer Scheck-, Kredit- und Kundenkarten oder den
Karten einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entstehen, wenn diese infolge
eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4 abhandengekommen sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
begrenzt.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern anderweitig kein Ersatz erlangt werden kann (z. B.
Kreditinstitut, Kartenunternehmen).
Sie haben die abhandengekommenen Scheck-, Kredit- und Kundenkarten unverzüglich sperren zu
lassen.
4.2.6 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub
Wird nach einem Einbruchdiebstahl gemäß Ziffer 4 das Festnetztelefon oder Smartphone vom Täter
benutzt, so ersetzen wir die durch den Missbrauch entstandenen Telefonkosten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
begrenzt.
4.2.7 Trickdiebstahl
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen
Trickdiebstahl sowohl innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, als
auch unterwegs deutschlandweit bis 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert.
Als Trickdiebstahl gilt ein Diebstahl, bei dem der Täter sich unter Vortäuschung
- einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft oder
- einer Befugnis zum Betreten oder
- eines bestehenden Vertrauensverhältnisses
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[Seite 29]
Zugang zur versicherten Wohnung verschafft bzw. Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person unterwegs täuscht und mit Hilfe von besonderem Geschick oder unter Ausnutzung
eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses den Gewahrsam über versicherte Sachen erlangt.
Werden Scheck-, Kredit- oder Kundenkarten entwendet, so leisten wir auch für den infolge
Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
Nicht versichert gilt einfacher Diebstahl wie z. B. Taschendiebstahl.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
4.3 Einfacher Diebstahl
4.3.1 Einfacher Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen
Der einfache Diebstahl von Wäsche, Kleidung und Wäschespinnen, die sich auf dem
Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden, ist mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
4.3.2 Einfacher Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen
Der einfache Diebstahl von Waschmaschinen bzw. Wäschetrocknern, die Ihnen oder einer mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, aus Gemeinschaftsräumen ist mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
4.3.3 Einfacher Diebstahl im Garten
Der einfache Diebstahl von
- Gartenmöbeln (z. B Gartentische, -stühle, und -bänke, Liegen),
- Gartenskulpturen
ist bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert, sofern sich
diese Sachen auf dem umfriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von
- Gartenmöbeln,
- Gartenskulpturen,
- Gartengeräten (Geräte, die der Gartenarbeit dienen, wie z. B. Rasenmähroboter, Heckenschere,
Rechen, Spaten),
- Gartengrills (z. B. Holzkohlegrill, Gasgrill)
bis zu der Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert, sofern sich diese Sachen auf dem
Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
4.3.4 Einfacher Diebstahl bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, in der Kurklinik oder in
der Kurzzeitpflegeeinrichtung
Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen ist bei einem stationären Aufenthalt von Ihnen oder
einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
- in einem Krankenhaus oder
- während eines Kuraufenthaltes
bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Für Wertsachen
und Bargeld ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen bei
einem stationären Aufenthalt
- in einem Krankenhaus oder
- während eines Rehabilitations-, Sanatoriums- oder Kuraufenthaltes oder
- während eines vorübergehenden Aufenthalts in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung (maximal 12
Wochen)
bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert, hierzu zählen
auch Sehhilfen, Hörhilfen, Zahnprothesen und Gebisse. Für elektronische Geräte (z. B. Smartphones,
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[Seite 30]
Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte) ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
1.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen und Bargeld ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200
Euro begrenzt.
4.3.5 Einfacher Diebstahl aus verschlossenen Schiffskabinen und Hotelzimmern
Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus verschlossenen Schiffskabinen und
verschlossenen Hotelzimmern ist bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro je
Versicherungsfall mitversichert.
Elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und Videogeräte),
Wertsachen und Bargeld sind nicht mitversichert.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus
verschlossenen Schiffskabinen und verschlossenen Hotelzimmern bis zu einer Entschädigungsgrenze
von 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Für elektronische Geräte ist die Entschädigung je
Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen und Bargeld ist die Entschädigung je
Versicherungsfall auf 200 Euro begrenzt.
Keine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3.5 wird geleistet für abhandengekommene Kredit- und
Scheckkarten, Pelze und Ledersachen.
Sie haben den Diebstahl unverzüglich dem zuständigen Dienstpersonal des Schiffsbetreibers/
Bahnbetreibers zu melden und sind verpflichtet, sich eine Bestätigung über die Meldung aushändigen
zu lassen.
4.3.6 Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz
Der einfache Diebstahl von versicherten Sachen an Ihrem Arbeitsplatz oder am Arbeitsplatz einer mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ist mitversichert.
Nicht versichert sind elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und
Videogeräte), Wertsachen und Bargeld (inkl. Scheck- und Kreditkarten).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind elektronische Geräte, Wertsachen und Bargeld (inkl.
Scheck- und Kreditkarten) mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf
5.000 Euro begrenzt.
4.3.7 Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Gehilfen, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen
Krankenfahrstühlen
Der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Gehilfen, Rollstühlen und nicht versicherungspflichtigen
Krankenfahrstühlen ist mitversichert.
Für Gegenstände, die mit dem Kinderwagen, der Gehilfe, dem Rollstuhl oder dem nicht
versicherungspflichtigen Krankenfahrstuhl lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren
Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit Kinderwagen, Gehilfe,
Rollstuhl oder nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstuhl entwendet werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt. Für elektrische Rollstühle und nicht versicherungspflichtige
Krankenfahrstühle ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
4.3.8 Einfacher Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen und Kinderspielgeräten auf dem
Versicherungsgrundstück
Der einfache Diebstahl von Kinderspielfahrzeugen (z. B. Laufrad, Dreirad, Rutschauto, Kettcar) und
Spielgeräten (z. B. Trampolin, Fußballtore, Basketballkorb) ist mitversichert, sofern sich diese auf dem
umfriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
4.3.9 Einfacher Diebstahl von Bekleidung während schulischer Veranstaltungen und im Schulalltag
Der einfache Diebstahl von Bekleidung Ihrer minderjährigen Kinder (unter 18 Jahre) oder
minderjähriger Kinder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person ist während
schulischer Veranstaltungen (z. B. Schulfeste, Klassenausflüge) und im Schulalltag mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
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4.3.10 Einfacher Diebstahl von Skiern, Snow- und Funboards, Schlitten
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von Skiern, Snow- und
Funboards und Schlitten inklusive Zubehör (z. B. Stöcke, Helm, Ski- oder Snowboardbrille)
mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
4.3.11 Einfacher Diebstahl von Balkonkraftwerken, Elektroladestationen, Wallboxen und Ladekabeln
von Elektrofahrzeugen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der einfache Diebstahl von
- mit dem Gebäude oder dem Balkon-/Terrassengeländer fest verbundenen Balkonkraftwerken (sog.
Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) inklusive dazugehörigem Batteriespeicher,
- Elektroladestationen und Wallboxen für alle Formen von Elektrofahrzeugen inklusive Ladekabeln
mitversichert, sofern sich diese auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden und von
Ihnen als Mieter oder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten beschaffen oder übernommen wurden
und Sie die Gefahr dafür tragen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Für den einfachen Diebstahl des
Ladekabels eines Elektrofahrzeuges ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
4.4 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der gemäß Ziffer 4.1.1 oder 4.1.5
bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder
beschädigt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir auch Versicherungsschutz bei Einschleichen
gemäß Ziffer 4.1.3 .
4.5 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
4.5.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter
Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes
entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
4.5.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Sie geben Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr
für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts
verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die
Drohung ausgesprochen wird.
4.5.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Ihnen werden versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der
Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung Ihres körperlichen
Zustands haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und
durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein
Herzinfarkt entstanden sein.
Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
4.5.4 Diebstahl und Raub durch Hausangestellte
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten auch Diebstahl- oder Raubschäden durch
vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten (z. B. Pflegepersonal) als versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
4.5.5 Räuberische Erpressung
Abweichend von Ziffer 4.6.2 besteht bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv bei einem versicherten
Raub gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der
Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Ziffer 24 bleiben unverändert.
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4.6 Nicht versicherte Schäden
4.6.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie
Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung,
Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
4.6.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies
allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3
verübt werden, sind diese Sachen versichert.
5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
5.1.1 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
(1) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
(2) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
wasserführenden Teilen,
(3) Heizungs- oder Klimaanlagen (z. B. Warmwasser- oder Dampfheizung, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen),
(4) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
(5) Wasserbetten, Aquarien, Zisternen oder Terrarien.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie
Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes
verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch
Witterungsniederschläge gemäß Ziffer 5.2 (2) gilt nicht.
In Erweiterung gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv durch Leitungswasser verursachte
Nässeschäden, die an versicherten Sachen durch optisch nicht erkennbare, aber dennoch schadhafte
Silikon- und/oder Fliesenfugen bzw. Abdichtungen im unmittelbaren Bereich einer Einzeldusche- oder
einer Badewanneneinheit innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden sind, mitversichert. Kein
Versicherungsschutz besteht für Nässeschäden an versicherten Sachen, sofern es sich um Gruppen-
oder Gemeinschaftsduschen bzw. Gruppen- oder Gemeinschaftsräume mit mehreren, auch optisch
voneinander abgegrenzten, Duschmöglichkeiten handelt.
5.1.2 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
5.1.2.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
(1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit
verbundenen Schläuchen;
(2) von Heizungs- oder Klimaanlagen;
(3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
(4) der Regenentwässerung.
Das setzt voraus, dass diese Rohre gemäß Ziffer 5.1.2.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder
vergleichbaren Anlagen sind.
5.1.2.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
(1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
(2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
32
[Seite 33]
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte
(tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
5.1.2.3 Sonstige Bruchschäden an Armaturen und deren Anschlussschläuche
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B.
Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie deren
Anschlussschläuche versichert.
Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
5.2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
solche genannt - Schäden durch
(1) Plansch- oder Reinigungswasser;
(2) Schwamm;
(3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
Rückstau;
(4) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
(5) Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Ziffer 5.1.1 die
Erdsenkung/den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat;
(6) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder
an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
(7) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Nicht versichert sind Schäden an
(8) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
(9) dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium
ausgetreten ist.
6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
6.1 Sturm
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der
folgenden Sachverhalte nachweisen:
(1) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
(2) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein.
Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
6.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
(1) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen
sind versichert.
(2) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.
(3) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
(4) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
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(5) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
(6) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
In Erweiterung sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv versicherte Sachen (z. B. Gartenmöbel,
Gartengeräte, Gartengrills) auch auf dem versicherten Grundstück, auf dem sich die versicherte
Wohnung befindet, gegen Sturm und Hagel bis zu der Versicherungssumme mitversichert.
Ausgeschlossen hiervon sind Pflanzen und Pflanzentöpfe.
6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von
unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen
Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
(1) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
(2) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder
(3) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Ziffer 6.4.1 (1) oder (2)
die Überflutung verursacht haben.
Wir leisten auch, wenn ohne eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
- Terrassen (auch Dachterrassen),
- Balkone,
- Lichtschächte und Kellerabgänge
plötzlich überflutet werden.
Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 30.2.2.
6.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
- Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen)
den Rückstau verursacht haben.
Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 30.2.2.
6.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge
im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen:
(1) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts
Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
Sachen angerichtet.
(2) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein.
6.4.4 Erdsenkung/Erdfall
Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung oder ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens
über naturbedingten Hohlräumen.
6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch
das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen).
6.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
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6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
6.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind
solche genannt – Schäden durch
(1) Sturmflut;
(2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese
Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
(3) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen
(z. B. Starkregen) oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
gedrungen;
(4) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Seng- und Schmorschäden; Rauch- und
Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
wurden;
(5) Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an
(6) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
(7) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind
Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige
Mini PV-Anlagen) gemäß Ziffer 15.3 (3).
6.6 Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) gemäß Ziffer 6.4 besteht abweichend von Ziffer 32.1
Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstellung, frühestens mit Eingang des
Antrages beim Versicherer (Wartezeit).
Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang versichert war und im unmittelbaren
Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde.
7 Was ist unter Fahrraddiebstahl zu verstehen?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
Versichert gelten Schäden durch Fahrraddiebstahl.
7.1 Versicherte Sachen und versicherte Gefahr
In Erweiterung zu den Regelungen gemäß Ziffer 4.1, erstreckt sich der Versicherungsschutz für
Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl.
Fahrrädern gleichgestellt sind auch nicht versicherungspflichtige E-Bikes und Pedelecs, Tretroller,
Kickboards und Fahrradanhänger.
Der Versicherungsschutz gilt auch für lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig seinem
Gebrauch dienenden Sachen, die zusammen mit diesem abhandenkommen.
Die Regelungen zur Außenversicherung gemäß Ziffer 18 gelten entsprechend.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
Soweit Sie im Versicherungsfall Leistungen aus einer anderen Versicherung bzw. aus Garantie oder
gesetzlicher Gewährleistung beanspruchen können, besteht aus dieser Versicherung gemäß Ziffer 7
kein Versicherungsschutz.
7.2 Obliegenheiten
(1) Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern,
wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit
dem Fahrrad verbunden sind (z. B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige
Schlösser.
(2) Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und
Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit dies
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[Seite 36]
unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die Entschädigung nur verlangen,
wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen können.
(3) Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus haben Sie uns
einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von 3 Wochen seit der
Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
(4) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen:
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
7.3 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Fahrrad auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme für
Fahrraddiebstahl begrenzt.
8 Was ist unter Fahrradkasko inkl. Diebstahl zu verstehen? Welche Schäden sind hier
nicht versichert?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
Versichert gelten Schäden durch Fahrraddiebstahl und Fahrradkasko.
8.1 Fahrraddiebstahl
Mitversichert ist der Fahrraddiebstahl gemäß Ziffer 7.
8.2 Fahrradkasko
8.2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind nicht versicherungspflichtige Fahrräder (auch Pedelecs und Elektrofahrräder),
Lastenfahrräder und Fahrradanhänger, die sich im Eigentum der versicherten Personen befinden oder
von ihnen geleast werden (z. B. JobRad).
Mitversichert sind folgende, mit dem Fahrrad verbundene und zu dessen Funktion gehörende Teile,
sofern diese in der Versicherungssumme berücksichtigt wurden:
- Bremsen;
- Akkumulatoren, sofern durch ein separates Schloss gesichert;
- Eigenständiges anerkanntes Fahrradschloss (z. B. Bügelschloss oder Kettenschloss);
- Fahrrad-/Bordcomputer, die für die Nutzung des Elektroantriebs erforderlich sind. Nicht versichert
sind z. B. Smartphones/-watches, GPS-/Navigationssysteme;
- Gepäckträger;
- Kinderfahrradsitze;
- Klingel;
- Lenker;
- Lampen;
- Pedale;
- Räder;
- Rahmen;
- Sattel;
- Sattelstützen;
- Fahrradkorb und Fahrradtaschen ohne Inhalt;
- Schutzbleche;
- Stützräder;
- Tandemstange.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
Soweit Sie im Versicherungsfall Leistungen aus einer anderen Versicherung bzw. aus Garantie oder
gesetzlicher Gewährleistung beanspruchen können, besteht aus dieser Versicherung gemäß Ziffer 8.2
kein Versicherungsschutz.
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8.2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
- Carbonräder, Carbonteile, Carbonfahrrad;
- Nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. Carbon, carbon-
/glasfaserverstärkter Kunststoff (CFK/GFK))
- Dirt-Bikes;
- Downhill-Bikes;
- Eigenbauten.
Bei Eigenbauten oder eigengebaute Teile handelt es sich um eigene Konstruktionen, die nicht im
Handel erhältlich sind. Das individuelle Zusammenfügen von im Handel erhältlichen
Einzelkomponenten stellt keinen Eigenbau dar;
- Gemietete oder geliehene Fahrräder;
- Gewerblich genutzte Fahrräder;
- Velomobile, vollverkleidete oder teilverkleidete Fahrräder.
8.2.3 Versicherte Gefahren und Schäden
Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen gemäß Ziffer 8.2.1 durch:
(1) Unfall.
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad
einwirkendes Ereignis;
(2) Vandalismus.
Als Vandalismus gilt die mut- und böswillige Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen
durch unbekannte Dritte;
(3) Sturz- oder Fallschäden;
(4) Unfall eines Transportmittels (auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln);
(5) in Gewahrsam von Beförderungsunternehmen oder Gepäckaufbewahrungen;
(6) Naturgefahren, auch außerhalb des Versicherungsortes und außerhalb von Gebäuden.
Zu den Naturgefahren zählen (Definition Naturgefahren siehe Ziffer 6):
- Sturm
- Hagel
- Überschwemmung
- Rückstau
- Erdbeben
- Erdsenkung/Erdfall
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
(7) Bedienungsfehler oder fahrlässig unsachgemäße Handhabung;
(8) Material-, Produktions- und Konstruktionsfehlern nach Ablauf gesetzlicher Gewährleistungs-
und /oder Haftungsfristen oder vereinbarter Garantien gegenüber Verkäufern, Händlern und
Herstellern;
(9) Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten des versicherten Fahrrads, die
nicht auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind;
(10) Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und
Steuerungsgeräten des versicherten Fahrrads;
(11) Verschleiß (nicht an Reifen und Bremsen).
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[Seite 38]
Beschädigungen durch Verschleiß sind versichert, sofern das Fahrrad zum Schadenzeitpunkt
nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten
Verkaufsrechnung des Fahrrades (keine Gebrauchtfahrradrechnung).
Die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig,
sofern die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 Prozent
unterschritten wird.
8.2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Nicht versichert sind:
(1) Schäden, die bei der Teilnahme an Radsportveranstaltungen mit Wettbewerbscharakter
einschließlich der dazugehörigen Trainings- und Übungsfahrten sowie bei Fahrten zur Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit entstehen;
(2) Schäden, die bei Downhill-Fahrten, Massenstarts und Sprints entstehen;
(3) Unfälle bei Fahrten in kostenpflichtigen Bike-Parks;
(4) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache
beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
(5) Schäden an Reifen, sofern nicht gleichzeitig auch andere Teile des Fahrrades durch ein
versichertes Ereignis beschädigt werden;
(6) Schäden durch Verschleiß an Reifen und Bremsen;
(7) Schäden durch Rost oder Oxidation;
(8) Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt und verursacht wurden;
(9) Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht
fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäßer Reparaturen sowie ungewöhnliche
insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des
Fahrrads;
(10) Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder Inspektionen;
(11) Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers;
(12) Schäden, für die ein Dritter vertraglich, insbesondere als Verkäufer oder aus Reparaturauftrag
oder aus Produkthaftung oder aus Garantie, insbesondere als Hersteller, einzustehen hat;
(13) Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrads inkl. Zubehör oder Diebstahlschäden, wenn
das Fahrrad nicht entsprechend mit einem verkehrsüblichen Fahrradschloss gegen Diebstahl
gesichert wurde;
(14) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren (z. B.
gesetzliche Gewährleistung);
(15) Schäden am Akku, sofern dieser nicht entsprechend den Herstellerangaben geladen wurde.
8.2.5 Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Fahrrad inkl. versichertem Zubehör auf die im Versicherungsschein
vereinbarte Versicherungssumme für Fahrradkasko inkl. Diebstahl begrenzt.
Wir erstatten die erforderlichen Reparaturkosten, die die Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit
wiederherstellen, maximal
- 100 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, wenn das versicherte Fahrrad bei
Schadeneintritt bis zu 3 Jahre alt ist;
- 75 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, wenn das versicherte Fahrrad bei
Schadeneintritt 3 bis 5 Jahre alt ist;
- 50 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, wenn das versicherte Fahrrad bei
Schadeneintritt älter als 5 Jahre ist.
Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des Fahrrades
(keine Gebrauchtfahrradrechnung).
8.2.6 Obliegenheiten
8.2.6.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Sie haben geeignete Unterlagen, die den Erwerb (Kaufdatum, Kaufpreis) und die Identität
(Hersteller, Marke und Rahmennummer) des Fahrrads belegen, zu beschaffen und
aufzubewahren. Soweit dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, können Sie die
Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale des Fahrrads anderweitig nachweisen
können.
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(2) Sie und/oder die Nutzer des Fahrrads sind verpflichtet das versicherte Fahrrad jederzeit nach
Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten.
(3) Sie sind verpflichtet, wenn das versicherte Fahrrad keine Rahmennummer hat, dieses bei der
Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC)
codieren zu lassen.
8.2.6.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Sie haben uns nach Eintritt des Versicherungsfalles den Schadeneintritt unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalles Schäden durch strafbare Handlungen
unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen.
(3) Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalles bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen
die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben
zum versicherten Fahrrad wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten.
(4) Im Fall eines Totalschadens ist die Anschaffungsrechnung für das versicherte Fahrrad und ggf.
Anbauteile einzureichen.
(5) Bei Reparaturkosten, die einen Betrag in Höhe von 500 Euro voraussichtlich übersteigen, ist
uns vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Sie haben uns auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich
ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten.
8.2.6.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
8.2.7 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz für Fahrradkasko gemäß dieser Ziffer gilt weltweit.
9 Was ist unter Glasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
9.1 Glasbruch
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder
beschädigt werden.
Wir leisten auch bei Muschelausbrüchen an versicherten Sachen. Die Entschädigung für
Muschelausbrüche ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
9.2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind folgende Schäden:
(1) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen und Kratzer).
(2) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
(3) Schäden, für die anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
9.2.1 Versicherte Sachen
Versichert sind folgende Sachen:
(1) Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben,
(2) Platten und Spiegel aus Glas,
(3) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
(4) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
(5) fertig eingesetzte oder montierte Platten aus Glaskeramik;
(6) Glaskeramik- und Induktionskochfelder einschließlich der Elektronik;
(7) Glasbausteine und Profilbaugläser;
(8) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
(9) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
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(10) fertig eingesetzte oder montierte Waschtische aus Glas;
(11) Aquarien und Terrarien;
(12) sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
Versichert gelten auch die hier genannten Sachen der Gebäudeverglasung, sofern diese vom Mieter
angeschafft/eingebracht wurden und der Mieter dafür die Gefahr trägt.
9.2.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(1) optische Gläser, Hohlgläser (z. B. Trinkgläser, Blumenvasen), Geschirr, Beleuchtungskörper
und Handspiegel;
(2) Gebäude überwiegend aus Glas, Glas von Gewächshäusern und Schwimmbadabdeckungen;
(3) Photovoltaikanlagen;
(4) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und
Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
(5) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
9.3 Welche Kosten sind versichert?
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
angefallen sind:
(1) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
(2) Um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu
vernichten (Entsorgungskosten);
(3) Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). Die Entschädigung ist je
Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt;
(4) Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den
versicherten Sachen zu erneuern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro
begrenzt;
(5) Um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
Schutzstangen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubringen;
(6) Um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu
beseitigen;
(7) Liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, sind Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von nicht
beschädigten Glaselementen, die der beschädigten Glaskonstruktion zugehörig sind,
mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
9.4 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von
Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des
Versicherungsorts.
9.5 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung.
9.6 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
9.6.1 Geldleistung
9.6.1.1 Im Versicherungsfall erbringen wir eine Geldleistung in ortsüblicher Höhe. Diese umfasst
Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen gemäß Ziffer 9.2.1 zu entsorgen, sie in gleicher
Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren.
9.6.1.2 Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den
Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzen wir nur, soweit dies gemäß Ziffer 9.3 vereinbart ist.
9.6.1.3 Wir ersetzen nicht:
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(1) Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe
und Struktur).
(2) Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren
Erscheinungsbild entstehen.
(3) Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Die
Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
9.6.2 Notverglasung / Notverschalung
Sie können das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen
gemäß Ziffer 9.3.(1)) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen können Sie als
versicherte Kosten geltend machen.
9.6.3 Kosten
Für die Berechnung der versicherten Kosten gemäß Ziffer 9.3 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls
maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Die
Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
9.6.4 Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert,
besteht eine Unterversicherung.
In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung =
Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Ziffer 9.3 wird nach der gleichen Berechnungsformel in
dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
9.6.5 Restwerte
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.
10 Was ist unter Unbenannten Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
10.1 Unbenannte Gefahren
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein von außen einwirkendes Ereignis
unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die Sie oder eine mit Ihnen im Haushalt lebende Person
weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Wir werden uns nicht auf den Einwand der
groben Fahrlässigkeit berufen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig
wird.
10.2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
(1) die nach den zugrunde liegenden VHB 2024 versichert oder versicherbar sind, einschließlich
den dort benannten Ausschlüssen;
(2) an und durch Personen;
(3) an und durch Tiere.
Versichert sind aber Schäden durch unmittelbare Einwirkung wild lebender Wirbeltiere. Zu den
Wirbeltieren gehören z. B. Nager, Waschbären, Wildschweine oder Vögel;
(4) an und durch Pflanzen;
(5) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen oder
einer mit Ihnen im Haushalt lebenden Person bekannt sein mussten;
(6) durch Verstaatlichung, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand;
gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;
41
[Seite 42]
(7) durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis,
Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter
Sachen;
(8) durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder
Temperaturen;
(9) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen
Verhältnisse gerechnet werden muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche
Temperaturschwankungen.
Starkregenereignisse, die die Schwellen für die Warnstufen des Deutschen Wetterdienstes
erreichen, gelten nicht mehr als normaler Witterungseinfluss.
Es besteht jedoch Versicherungsschutz durch das Eindringen von Regen, Schnee, Eis oder
Schmelzwasser durch
- nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen oder
- baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen
sofern diese Schäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
(10) durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung,
bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung;
(11) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
(12) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem
Versicherungsgrundstück;
(13) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B.
Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
(14) durch Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung
versicherter Sachen;
(15) durch Zerstörung oder Beschädigung Ihrer versicherten Sachen, sofern ein Mieter oder
Untermieter die im Versicherungsschein genannte, privat genutzte Wohnung mit oder ohne
Kündigung des Mietverhältnisses verlassen hat.
10.3 Nicht versicherte Sachen
Abweichend von Ziffer 12 zählen im Rahmen der unbenannten Gefahren folgende Gegenstände nicht
zu den versicherten Sachen:
(1) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Statuen, Brillen und Kontaktlinsen;
(2) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
(3) Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes;
(4) Sachen, die Dritten überlassen wurden;
(5) Mobile elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Tablets, Laptops sowie Foto-, Film- und
Videogeräte).
10.4 Selbstbeteiligung
Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro je Versicherungsfall als vereinbart.
11 Was ist unter Onlineschutz zu verstehen? Welche Schäden sind versichert?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
11.1 Versicherte Personen
11.1.1 Familienangehörige und weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft
Versichert sind Sie und alle mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
11.1.2 Vertragsbestimmungen für Mitversicherte
Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend
anzuwenden.
11.1.3 Ausübung der Vertragsrechte und Obliegenheitsverantwortung
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der
Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
42
[Seite 43]
11.2 Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Dies gilt nur, sofern gemäß Ziffer 11.3.1.2 und 11.3.2.2 nichts
anderes geregelt ist.
11.3 Was ist versichert?
Wir bieten Ihnen Schutz bei den Vorfällen gemäß Ziffer 11.3.1 bis 11.3.8 und decken die dort
aufgeführten Kosten und Leistungen während der Versicherungsdauer.
Der Versicherungsschutz gilt nur für privaten Zwecken dienende Geräte, die sich in Ihrem Eigentum
oder im Eigentum der versicherten Personen befinden. Als privat genutzte Geräte gelten solche, die
nicht steuerlich als Arbeitsmittel oder als Betriebs- und Geschäftsausstattung geltend gemacht wurden
und internetfähig sind. Darunter fallen z. B. PC, mobile Endgeräte, Notebooks und Smart-Home-
Geräte.
Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine
versicherte Person das Schadenereignis unverzüglich melden und die Organisation der Leistung uns
überlassen wird. Die Notrufnummer ist hierfür unter der Rufnummer 089-55987-8274 an 365 Tagen, 24
Stunden erreichbar.
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame
schadenursächliche Handlung (z. B. Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere
Zugangs- und Identifikationsdaten von Ihnen oder einer mitversicherten Person erlangt haben.
11.3.1 Ersatz für Verluste bei Interneteinkäufen
Versichert sind von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person über das
Internet gekaufte Waren (körperlicher Gegenstand). Versicherungsschutz besteht für die Nicht- oder
Falschlieferung der versicherten Ware sowie für den Fall, dass die Ware beschädigt oder zerstört bei
Ihnen ankommt. Versichert sind nur Waren mit einem Kaufpreis (inkl. Versandkosten) zwischen 50
Euro und 3.000 Euro, die dem persönlichen Gebrauch dienen und die in einem Zahlungsvorgang
vollständig bezahlt wurden (kein Ratenkauf).
Eine Nichtlieferung liegt vor, wenn Sie die Ware nicht innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum
nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erhalten haben. Eine Falschlieferung liegt vor, wenn
eine andere, als die im Kaufvertrag vereinbarte Ware geliefert wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können
höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
11.3.1.1 Voraussetzung für die Leistung
Sie haben nachweislich die Rechte, die Ihnen gesetzlich oder vertraglich zustehen (insbesondere
Widerruf und Gewährleistungsrechte), in Anspruch genommen, um
(1) bei Beschädigung die Ware durch Nachbesserung oder Nachlieferung des Verkäufers gegen
eine einwandfreie Ware einzutauschen;
(2) bei Nicht- oder Falschlieferung eine neue Lieferung des Gegenstands durch den Verkäufer zu
erwirken;
(3) bei Unterbleiben oder Fehlschlagen einer Nachbesserung oder Nachlieferung den Kaufpreis
nach Rücktritt vom Vertrag vom Verkäufer erstattet zu bekommen.
Wir erstatten den Kaufpreis der versicherten Ware (zuzüglich gegebenenfalls von Ihnen oder einer mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gezahlter Versandkosten) nur, wenn eine
Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie Rückerstattung des Kaufpreises durch Sie nicht erreicht
werden kann. In diesem Fall ist uns die Ware zu überlassen. Wird der Kaufvertrag doch noch
ordnungsgemäß erfüllt, so haben Sie den bezahlten Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne
Aufforderung an uns zurückzuerstatten.
11.3.1.2 Ausschluss
Kein Versicherungsschutz besteht für Online-Kaufverträge über nachfolgende Waren:
(1) Bargeld (auch Gold-, Silber- und Platinmünzen sowie weitere Edelmetalle oder Edelsteine als
Wertanlage), Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wertpapiere, Kapital- und
Spekulationsgeschäfte
(2) Waren im Zusammenhang mit Abrechnungen von Telefon- oder Internetprovidern
(3) Gutscheine und Eintrittskarten
(4) Strom, Gas, Pflanzen und Tiere
(5) Waffen und illegal erworbene oder verbotene Waren
Ferner besteht kein Versicherungsschutz
43
[Seite 44]
(6) bei Schäden im Zusammenhang mit Online-Verträgen über Dienstleistungen, Reisen, Mieten,
Downloads, (Software-) Lizenzen oder Urheberrechten;
(7) für entgangenen Gewinn oder Zinsverluste oder Kosten der Rechtsverfolgung;
(8) wenn der Verkäufer seinen Firmen- oder Wohnsitz außerhalb des europäischen
Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dem
Vereinigten Königreich oder der Schweiz hat.
(9) sofern lediglich die Kaufanbahnung über Online-Portale erfolgt ist, der Vertragsabschluss aber
nicht online stattgefunden hat.
11.3.2 Ersatz für Verluste bei Internetverkäufen
Versichert sind von Ihnen über das Internet verkaufte Waren (körperlicher Gegenstand) zwischen 50
Euro und 3.000 Euro, die in einem Zahlungsvorgang vollständig bezahlt wurden (kein Ratenkauf).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können
höchstens zwei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
Versicherungsschutz besteht, wenn
(1) Sie als Verkäufer beim Online-Verkauf von einem Dritten über seine Identität getäuscht wurden,
indem dieser die Zugangsdaten zu einem Online-Portal einer anderen Person (vermeintlicher
Käufer) rechtswidrig genutzt hat und
(2) Sie aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem vermeintlichen Käufer mangels (dessen)
Verschulden einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis (gegebenenfalls einschließlich
Versandkosten) erstatten müssen, ohne dass Sie die Sache zurückerhalten.
11.3.2.1 Voraussetzung für die Leistung
Sie haben nachweislich Ihre gesetzlich zustehenden Rechte in Anspruch genommen, um die gelieferte
Ware vom betrügerischen Dritten zurückzubekommen und dieser ist der Aufforderung nicht
nachgekommen. Sie haben uns die Kontaktdaten sowohl des vermeintlichen Käufers, als auch des
Dritten mitzuteilen, soweit diese Ihnen bekannt sind und uns sämtlichen Schriftverkehr mit dem
vermeintlichen Käufer und/oder dem Dritten zu überlassen.
Erhalten Sie nachträglich eine Zahlung oder Rückgabe der Sache durch den Dritten, haben Sie die von
uns bezahlte Entschädigung unverzüglich ohne Aufforderung an uns zurückzuerstatten.
11.3.2.2 Ausschluss
Kein Versicherungsschutz besteht,
(1) wenn die Versendung der Ware bereits vor dem Erhalt der Gegenleistung (z. B. Gutschrift des
Kaufpreises auf Ihr Konto) erfolgte;
(2) für die in Ziffer 11.3.1.2 genannten Fälle;
(3) wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder Firmensitz außerhalb des europäischen
Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), dem
Vereinigten Königreich oder der Schweiz hat.
11.3.3 Identitätsmissbrauch
Versichert sind Schäden, die Ihnen durch missbräuchliche Verwendung von privaten Daten und der
digitalen Identität entstehen.
Versichert sind auch Schäden durch Pharming, Phishing und Skimming. Dies sind Betrugsmethoden,
bei denen Täter vertrauliche Daten erschleichen, um unerlaubte Handlungen im Namen des
Dateninhabers vorzunehmen. Beim Pharming werden Nutzer durch Browsermanipulation auf
gefälschte Webseiten umgeleitet. Phishing erfolgt durch gefälschte E-Mails, die ein
Vertrauensverhältnis ausnutzen. Skimming beinhaltet das Ausspähen von Kartendaten und PINs, zum
Beispiel an Bankautomaten.
Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung Ihrer personenbezogenen
Daten weder selbst berechtigt noch von Ihnen bevollmächtigt wurde und er diese Daten rechtswidrig
zur Erlangung eines Vermögensvorteils oder zum Zwecke der Bereicherung nutzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Pro Kalenderjahr können
höchstens drei Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
Versichert ist der Missbrauch
(1) von Kredit-, Bank- oder sonstigen Debitkarten (z. B. EC-Karten) sowie von Kundenkarten mit
Zahlfunktion bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten oder beim bargeldlosen Bezahlen von
Waren und Dienstleistungen;
(2) eines privat genutzten Online-Kundenkontos, sofern Sie dadurch aufgrund einer rechtlichen
Verpflichtung zur Lieferung einer Ware oder Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet sind;
44
[Seite 45]
(3) von Kartennummern bei Bezahlvorgängen (auch im Internet);
(4) bei der Nutzung sonstiger elektronischer Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal, Apple
Pay oder NFC-Bezahlsysteme);
(5) beim Online-Banking, Telefon-Banking sowie beim Lastschriftverfahren, bei
Überweisungsaufträgen und bei der Einlösung von Schecks, sofern der Schaden an Ihrem PC,
Laptop oder sonstigen mobilen Endgeräten (z. B. Smartphone) oder dessen einer
mitversicherten Person entsteht;
(6) bei Barabhebungen.
11.3.3.1 Voraussetzung für die Leistung
Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder die mitversicherte Person die vereinbarten Pflichten als
Kunde gegenüber dem Kreditkarten-, Zahlungs- oder E-Geld-Institut verletzt haben und deshalb die
Erstattung des Schadens durch die Bank zu Recht vollständig oder teilweise schriftlich abgelehnt
wurde.
11.3.3.2 Ausschluss
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
(1) durch missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten oder Zugangsdaten bereits vor Beginn
des Versicherungsschutzes in den Besitz bzw. die Kenntnis eines Dritten gelangt oder
abhandengekommen sind (keine Rückwärtsdeckung);
(2) Sie in betrügerischer Absicht unmittelbar oder mittelbar verursacht bzw. ermöglicht haben;
(3) durch den Verlust virtueller Zahlungsmittel entstehen (z. B. Bitcoins);
(4) durch Beschlagnahmung von Zahlungskarten oder Zugangsdaten, Entziehung oder sonstige
Eingriffe von hoher Hand (z. B. behördliche Maßnahmen) sowie Pfändung in den Besitz eines
Dritten gelangt sind;
(5) im Zusammenhang mit Abrechnungen von Telefon- oder Internetprovidern stehen.
11.3.4 Zusatzleistungen infolge eines Identitätsmissbrauchs
Folgende Zusatzleistungen werden bei Zahlungskarten, Konten und Dokumenten darüber hinaus
gewährt.
11.3.4.1 Selbstbehalt bei Missbrauch von Zahlungskarten
Versichert ist die mit Ihnen vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung, die ein Kreditkarten-, Zahlungs-
oder sonstiges Geldinstitut bei missbräuchlichem Einsatz von privat genutzten Kredit-, Bank- oder
sonstigen Debitkarten nach einem Identitätsmissbrauch gemäß Ziffer 11.3.3 von Ihnen verlangt.
Voraussetzung für die Leistung ist,
(1) dass Ihnen durch den missbräuchlichen Einsatz Ihrer Zahlungskarte ein Vermögensschaden
auf Ihrem Bankkonto entstanden ist;
(2) dass Sie die widerrechtliche Belastung des Kontos innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis
darüber Ihrem Kreditkarten-, Zahlungs- oder sonstigen Geldinstitut gemeldet haben und
(3) die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Instituts geregelte Selbstbeteiligung von
Ihnen verlangt wurde.
Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust oder Diebstahl Ihrer Zahlungskarte.
11.3.4.2 Wiederbeschaffungskosten von Zahlungskarten und Identitätsdokumenten
Versichert sind die Wiederbeschaffungskosten von persönlichen und privaten Zahlungskarten (z. B.
EC-Karte, Kreditkarte, Debitkarte) und Identitätsdokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass oder
Führerschein). Wir übernehmen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer
Entschädigungsgrenze von 250 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens drei
Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass Sie Opfer eines Identitätsmissbrauchs gemäß Ziffer 11.3.3
geworden sind und Ihre Zahlungskarte aus diesem Grunde gesperrt wurde. Wir übernehmen die
notwendigen Gebühren für das Ausstellen einer neuen Karte, wenn die Bank diese von Ihnen verlangt.
Dasselbe gilt, wenn ein Identitätsdokument missbräuchlich eingesetzt wurde und die zuständige
Behörde Ihnen Kosten für Neu- bzw. Ersatzdokumente in Rechnung stellt.
Versicherungsschutz besteht auch nach Diebstahl der Zahlungskarte oder des Identitätsdokuments,
ohne dass bereits ein Identitätsmissbrauch vorliegt.
11.3.4.3 Sperrung von Konten und Karten
45
[Seite 46]
Versichert sind Serviceleistungen (Beratung und Unterstützung), die im Rahmen der Sperrung von
Konten, Karten und Zahlungsmitteln erbracht werden.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass Sie Opfer eines Identitätsmissbrauchs gemäß Ziffer 11.3.3
geworden sind. Die Leistung wird auch erbracht, wenn noch kein Vermögensschaden entstanden ist,
jedoch infolge einer Handlung eines Dritten unmittelbar droht.
Versicherungsschutz besteht auch nach Verlust und Diebstahl der Zahlungskarte, ohne dass ein
Identitätsmissbrauch vorliegt.
11.3.5 Datenrettung
Wir organisieren eine Fachfirma und übernehmen die notwendigen und tatsächlich angefallenen
Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht die Wiederbeschaffung – der elektronischen
und ausschließlich für private Zwecke genutzten Daten von Ihnen oder der mitversicherten Personen
nach einer Cyber-Attacke oder Virenbefall (Schadsoftware). Eine Cyber-Attacke ist ein gezielter
Online-Angriff von außen auf ein Informationssystem (z. B. PC, Smartphone, Tablet) zur Sabotage oder
Informationsgewinnung.
Wir übernehmen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer
Entschädigungsgrenze von 3.000 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei
Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
11.3.5.1 Voraussetzung für die Leistung
Voraussetzung ist, dass
(1) die Daten auf einem Datenträger (z. B. Festplatte oder Speicherkarte) gespeichert waren;
(2) die Daten durch das Handeln unbefugter Dritter oder eine Schadsoftware beschädigt, zerstört,
unbrauchbar oder nicht mehr verfügbar sind und sich der Datenträger im Zeitpunkt des Angriffs
in Ihrem Besitz oder dem Besitz einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
befunden hat.
Eine erfolgreiche Wiederherstellung Ihrer Daten scheidet aus, wenn eine Rekonstruktion technisch
nicht möglich ist.
11.3.5.2 Ausschluss
Kein Versicherungsschutz besteht für
(1) den erneuten Lizenzerwerb;
(2) Daten, die auf Spielekonsolen, Fotokameras, Fahrzeugbordcomputern sowie Haushalts-,
Küchen- und Gartengeräten gespeichert sind;
(3) Daten, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt waren oder es sich um Daten strafrechtlichen
Inhalts handelt.
11.3.6 Psychologische Erst- und weitere Beratung nach Cyber-Mobbing
Werden Sie oder eine mitversicherte Person Opfer von Cyber-Mobbing, vermitteln wir eine
psychologische, telefonische Erstberatung und übernehmen die notwendigen und tatsächlich
entstandenen Kosten hierfür. Die telefonische Unterstützung umfasst auch Informationen zu
Hilfsquellen und Benennung von weiteren Unterstützungsangeboten und Empfehlungen zur weiteren
Behandlung.
Cyber-Mobbing ist die Diffamierung, Belästigung, Bedrängung oder Nötigung mit Hilfe elektronischer
Kommunikationsmittel über das Internet. Hierzu gehört auch der Diebstahl Ihrer virtuellen Identität, um
in Ihrem Namen Beleidigungen vorzunehmen.
Wir vermitteln neben einer Erstberatung auch weitere Beratungen durch einen Diplom-Psychologen
oder Psychotherapeuten und übernehmen die Kosten hierfür, wenn Belastungen oder Beschwerden
vorliegen, die durch das Cyber-Mobbing hervorgerufen oder aufrechterhalten werden und zu
befürchten ist, dass sich diese Belastungen oder Beschwerden nachhaltig auf die Gesundheit von
Ihnen auswirken. Sie haben die freie Wahl zwischen im Inland niedergelassenen Diplom-Psychologen
oder Psychotherapeuten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt und kann einmal pro
Versicherungsjahr in Anspruch genommen werden.
11.3.7 Löschung persönlicher und missbräuchlich verwendeter Daten
Werden Ihre persönlichen Daten gegen Ihren Willen im Internet auf einer fremden Website
veröffentlicht, unterstützen wir bei der Löschung dieser Inhalte. Dies gilt auch für rechtswidrige
Äußerungen (z. B. Beleidigungen) über Sie, die geeignet sind, Ihr persönliches Ansehen
herabzusetzen. In diesen Fällen beauftragen wir einen spezialisierten Dienstleister zur Löschung oder
Unterdrückung von Suchinhalten von Online-Inhalten und übernehmen die erforderlichen und
46
[Seite 47]
tatsächlich angefallenen Kosten. Darüber hinaus werden Sie über alternative Vorgehensweisen zur
Datenlöschung informiert und beraten.
Bleiben die Löschversuche erfolglos, haben Sie gegenüber uns keinen Anspruch auf eine erfolgreiche
Löschung der gegen Ihren Willen veröffentlichten persönlichen Daten oder rechtswidrigen
Äußerungen.
Wir übernehmen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer
Entschädigungsgrenze von 3.000 Euro je Versicherungsfall. Pro Kalenderjahr können höchstens zwei
Versicherungsfälle nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden.
11.3.8 Telefonische Rechtsberatung
Wir vermitteln einen in Deutschland zugelassenen unabhängigen und selbstständigen Rechtsanwalt
für eine telefonische Erstberatung, wenn ein Beratungsbedürfnis bei rechtlichen Fragen im
Zusammenhang mit der Internetnutzung auftritt und deutsches Recht anwendbar ist (z. B. private
Urheberrechtsverstöße, Schwierigkeiten mit Providern, Kosten-Abo-Falle, Cyber-Mobbing,
rechtswidrige Veröffentlichung persönlicher Daten).
Wir übernehmen die Kosten der telefonischen anwaltlichen Erstberatung, sofern diese von uns
vermittelt wurde. Pro Versicherungsjahr sind bis zu drei Erstgespräche versichert.
11.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine
mitversicherte Person das Schadenereignis unverzüglich melden und uns die Organisation der
Leistung überlassen. Die Notrufnummer 089 55987-8274 ist hierfür an 365 Tagen, 24 Stunden
erreichbar (siehe 11.3).
Bei einer nachträglichen Meldung behalten wir uns vor, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen.
Sachdienliche Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen.
Sie haben alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte.
Alle Belege sind im Original einzureichen sowie der notwendige Schriftverkehr zur Schadenregulierung
zur Verfügung zu stellen, z. B. zu 11.3.3.1.
11.5 Verletzung der Obliegenheiten
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
12 Welche Kosten sind versichert?
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
angefallen sind:
12.1 Aufräumungs- und Entsorgungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen
ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz
abzutransportieren und sie zu vernichten.
12.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.
Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
wiederzubeschaffen.
12.3 Hotelkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B.
Frühstück, Telefon) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt
längstens für die Dauer von 180 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 2 Promille der
Versicherungssumme auf maximal 200 Euro begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt maximal
20.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche
Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon) längstens für die
Dauer von 365 Tagen ersetzt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 3 Promille der Versicherungssumme
auf maximal 300 Euro begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt maximal 30.000 Euro erstattet,
soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
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12.4 Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten
Die Voraussetzungen nach Ziffer 12.3 Absatz 1 liegen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder
Verwandten unter und verzichten auf ein Hotel? Dann erhalten Sie von uns statt der Hotelkosten einen
pauschalen Tagessatz in Höhe von 30 Euro. Den pauschalen Tagessatz zahlen wir für höchstens so
lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden.
12.5 Kosten für die Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir für die Unterbringung in einem
Kurzzeitpflegeheim nach einem Versicherungsfall in der versicherten Wohnung. Bei Inanspruchnahme
der Kosten für ein Kurzzeitpflegeheim werden die zur Verfügung stehenden Hotelkosten gemäß Ziffer
12.3 entsprechend gemindert.
12.6 Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.
Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen die Lagerung in einem
benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt
längstens für die Dauer von 180 Tagen.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Transport- und Lagerkosten längstens für die Dauer
von 365 Tagen ersetzt.
12.7 Umzugskosten
Wir ersetzen Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung innerhalb Deutschlands, wenn die
ansonsten ständig bewohnte Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wurde und Ihnen
auch die Beschränkung auf einem bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
begrenzt.
12.8 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass
Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Dies gilt für folgende Schlüssel:
- für Türen der Wohnung,
- für Gemeinschaftstüren (gemeinsam mit anderen Hausbewohnern genutzte Türen) oder
- für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke
Wir ersetzen auch Kosten für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und die Wiederherstellung von
Wertbehältnissen, wenn deren Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen ist.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Schlossänderungskosten für privat genutzte PKW
mitversichert, sofern diese auf Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
zugelassen sind und die Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
12.9 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung
unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige
Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir sofern Schließvorrichtungen und sonstige
Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten, auch wenn die Wohnung nicht unbewohnbar wurde.
Dies gilt längstens für die Dauer von 7 Tagen.
12.10 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.
12.11 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden
müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer
solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem
Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
48
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12.12 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder
Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in
Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
12.13 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Wir ersetzen Kosten für Maßnahmen, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durften. Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
12.14 Sachverständigenkosten
Wir ersetzen die durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der
ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro übersteigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
12.15 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs-
oder Dienstreise abbrechen und an den Versicherungsort gemäß Ziffer 17.1 reisen. Hierzu gehören
auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro
voraussichtlich übersteigt und Ihre Anwesenheit oder die einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person am Versicherungsort erforderlich ist.
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4
Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 180 Tagen.
Zusätzliche Reisekosten werden in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem
ursprünglich vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei uns Weisungen einzuholen, soweit es
die Umstände gestatten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro für jede im Haushalt lebende Person, die
zurückreisen muss, begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit als
Urlaubs- oder Dienstreise. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme
begrenzt.
12.16 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines
Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
begrenzt.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
12.17 Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten
Wir ersetzen Kosten für die Wiederbeschaffung von Dokumenten, die durch einen Versicherungsfall
abhanden gekommen oder zerstört sind. Solche Dokumente sind z. B. Personalausweis, Reisepass,
Kraftfahrzeugpapiere, Führerschein, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde, Grundbuchauszug oder
Testament.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv erstatten wir zusätzlich ein Wegegeld zur
Wiederbeschaffung von Dokumenten nach einem Versicherungsfall, sofern Sie dies tatsächlich
nachweisen können. Die Entschädigung eines Wegegeldes ist auf 500 Euro je Versicherungsfall
begrenzt.
12.18 Datenrettungskosten
Versichert sind die Kosten für die Wiederherstellung privater Computerdateien bzw. privater
Computerdaten, die auf Grund eines Versicherungsfalls entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
49
[Seite 50]
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 2.500 Euro
begrenzt.
12.19 Feuerwehrkosten/Feuerlöschkosten
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Kosten, die aufgrund eines Fehlalarms
anfallen (z.B. Kosten für Feuerwehreinsatz, gewaltsames Öffnen der Wohnungstür durch die
Feuerwehr).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
Zusätzlich gelten die Feuerlöschkosten mitversichert, die im Rahmen des ersatzpflichtigen Schadens
z. B. von der Feuerwehr oder anderen Institutionen direkt bei Ihnen geltend gemacht werden.
12.20 Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Leben
Wir ersetzen die Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen sowie an Fenstern
und Türen, die dadurch entstehen, dass sich Rettungskräfte oder Ersthelfer zur Rettung von Leben
gewaltsam Zugang zum Gebäude bzw. der versicherten Wohnung verschafft haben.
12.21 Mehrkosten durch Preissteigerungen
Wir ersetzen die entstandenen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des
Versicherungsfalls und der Wiederherstellung. Veranlassen Sie die Wiederherstellung nicht
unverzüglich, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher
Wiederherstellung entstanden wären.
12.22 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die infolge eines Versicherungsfalles
entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen,
wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge
Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein
Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahe kommt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
12.23 Mehrkosten für nachhaltige Ersatzbeschaffung
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wird die Mehrkosten, um versicherte Sachen
nachhaltig zu reparieren oder wiederzubeschaffen.
Dies sind tatsächliche Mehrkosten für
- Reparaturmaßnahmen, die ressourcenschonender sind als Neuanschaffungen (Reparatur statt
Neukauf);
- Ersatz von versichertem Hausrat durch aus nachhaltigen Materialien angefertigte oder nachhaltig
produzierte Sachen;
- Wiederbeschaffung von Kühlschränken, Gefrierschränken bzw. -truhen, Geschirrspülern,
Waschmaschinen, Trocknern und ähnlichen Elektrogeräten in der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
höchsten Effizienzklasse.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
12.24 Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltung
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die infolge eines Versicherungsfalles
entstandenen Mehrkosten für eine alters- und behindertengerechte Umgestaltung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
12.25 Persönliche Auslagen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir persönliche Auslagen, wie z.B. Fahrt- und
Telefonkosten, sofern der ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt.
Hierzu gehören auch Kosten, die anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens für die Verpflegung
hilfeleistender Privatpersonen entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
12.26 Befüllkosten von Aquarien und Wasserbetten
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die Kosten für die Befüllung von Aquarien und
Wasserbetten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
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[Seite 51]
12.27 Tierarztkosten
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir die infolge eines Versicherungsfalls
entstanden Kosten für die Behandlung von Haustieren gemäß Ziffer 15.3 (10), sofern sie unmittelbar
durch einen Versicherungsfall verursacht wurden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
12.28 Schäden an Kühl- und Gefriergut
Versichert sind Schäden an Kühl- und Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Kühl- oder
Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.
Nicht versichert sind Schäden durch
- angekündigte Stromabschaltungen;
- gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Geräte;
- technisches Versagen der Geräte.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Schäden eines unvorhersehbaren technischen
Versagens der Geräte mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
Die Entschädigung für Medikamente ist bei Schäden durch eine Unterbrechung der öffentlichen
Stromversorgung auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
12.29 Schäden an Wäsche in der defekten Maschine
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für Wäsche, die durch einen
technischen Defekt der Waschmaschine beschädigt oder zerstört wurde. Wir leisten auch, wenn kein
Versicherungsfall gemäß Ziffer 1 eingetreten ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
12.30 Schäden durch Wildtiere
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch Schäden an versicherten Sachen in der
versicherten Wohnung und auf dem Versicherungsgrundstück versichert, die durch Wildtiere
entstanden sind. Wild lebende Tiere (Wildtiere) sind Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3
Bundesjagdgesetz zählen (z.B. Wildschweine, Rehe oder Rothirsche). Nicht versichert sind Schäden
an Pflanzen. Wir leisten auch, wenn kein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1 eingetreten ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
12.31 Schäden durch demenzkranke Personen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Schäden, die durch versicherte demenzkranke
Personen verursacht werden, bis zur Versicherungssumme mitversichert.
12.32 Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung)
Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen Kinder (auch Stief-,
Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von 12 Jahren an versichertem Hausrat wie z. B.
- Möbel, Schränke und Kommoden,
- Polster- und Sitzgarnituren oder
- Teppiche.
Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro vereinbart.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Wertsachen, Glasscheiben,
elektrischen und elektronischen sowie optischen Geräten wie z. B.
- Smartphones, Tablets und Laptops,
- TV-Geräte sowie Foto-, Film- und Videogeräte oder
- Brillen.
12.33 Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden an Haus und Wohnung in Notsituationen
Wir leisten Entschädigung für Haus- bzw. Wohnungsglasscheiben am Versicherungsort, wenn diese
aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen.
Beispiel: Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein in der Wohnung.
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[Seite 52]
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
13 Was ist unter den Schutzbrief-Leistungen zu verstehen?
13.1 Versicherte Leistungen
Versichert gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv die Kosten für Leistungen gemäß Ziffer
13.1.1 bis 13.1.11. Die Vermittlung (telefonische Weiterleitung etc.) dieser Leistung zählt nicht zu den
versicherten Schutzbrief-Leistungen gemäß dieser Ziffer.
13.1.1 Schlüsseldienst im Notfall
Wenn Sie nicht in Ihr versichertes Gebäude bzw. Ihre versicherte Wohnung gelangen, weil
- der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder
- Sie sich versehentlich ausgesperrt haben oder
- Sie ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt sind und diese nicht mehr verlassen können,
übernehmen wir die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch einen Schlüsseldienst sowie die
Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür
funktionsunfähig werden sollte.
Sofern das Öffnen Ihrer Wohnung an einer anderen Stelle sinnvoller und kostengünstiger durchgeführt
werden kann, zahlen wir dann diese Kosten. Dazu gehört auch die durch dieses Öffnen Ihrer Wohnung
notwendige Reparatur.
Versichert ist auch das Öffnen von Türen zu Kellerräumen und Garagen, die zur versicherten Wohnung
gehören und die ausschließlich von Ihnen genutzt werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
13.1.2 Rohrreinigung im Notfall
Wenn innerhalb der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder
Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine
fachmännische Behebung beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für die Behebung der
Rohrverstopfung.
Wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihrer versicherten Wohnung lag und für Sie nicht
erkennbar war, übernehmen wir die Kosten für Maßnahmen innerhalb dieser Wohnung inklusive An-
und Abfahrt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
13.1.3 Sanitärinstallation im Notfall
Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder des
Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung
- das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder
- die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist,
übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistung für
(1) die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren;
(2) den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör
von Armaturen und Boilern;
(3) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versicherten
Wohnung;
(4) die Behebung von defekten Regenwasserfiltern.
13.1.4 Elektroinstallation im Notfall
Mitversichert gilt der Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes bei Notreparaturen, wenn aufgrund von
Defekten an der Elektroinstallation der versicherten Wohnung diese repariert oder ersetzt werden
müssen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistung für
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[Seite 53]
(1) die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.
Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich
Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken,
Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen,
Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern;
(2) die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern;
(3) die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren;
(4) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallationen.
13.1.5 Heizungsinstallation im Notfall
Sofern
- Heizkörper in Ihrer Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb
genommen werden können oder
- aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit, Heizkörper in Ihrer Wohnung repariert oder
ersetzt werden müssen,
übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistung für
(1) die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren;
(2) die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren;
(3) die Behebung von Schäden durch Korrosion;
(4) den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör
von Armaturen und Boilern;
(5) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in Ihrer Wohnung;
(6) die Behebung von defekten Regenwasserfiltern.
13.1.6 Notheizung
Wenn die Heizungsanlage in Ihrer versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe
durch den Heizungs-Installateur-Service im Notfall nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten für bis
zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte.
Die Entschädigung für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte ist je Versicherungsfall auf 500 Euro
begrenzt.
Die Organisation der Leih-Heizgeräte muss durch Sie selbst getätigt werden.
Zusätzlich erstatten wir Stromkosten für bis zu 3 Heizgeräte. Pro Heizgerät zahlen wir 10 Euro je Tag
für maximal 7 Tage.
13.1.7 Bekämpfung von Schädlingen
Wenn Ihre versicherte Wohnung von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines
Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für eine Fachfirma
zur Schädlingsbekämpfung.
Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und
Silberfischchen.
Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits
vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
13.1.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
Wir übernehmen die Kosten für eine fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-,
Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden.
Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen,
z. B. wegen des Artenschutzes, nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf.
Sollte die Beseitigung in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fallen, so entfällt hierfür die
Versicherungsleistung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
53
[Seite 54]
13.1.9 Kinderbetreuung im Notfall
Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern (unter 18 Jahre) innerhalb
Deutschlands, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn Sie oder eine mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
der Kinder gehindert sind und Sie oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen.
Die Betreuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
13.1.10 Unterbringung von Tieren im Notfall
Wir übernehmen die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von gewöhnlichen Haustieren, wie
z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische etc., die in der versicherten Wohnung leben, wenn Sie oder eine
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der
Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Die Kostenübernahme erfolgt nicht für Nutztiere, Pferde oder exotische Tiere, für deren Haltung
eventuell eine behördliche Genehmigung notwendig ist, wie z. B. Reptilien.
13.1.11 Psychologische Erstberatung
Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines
Einbruchdiebstahls (Ziffer 4.1), Raubes (Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3) oder Brandschadens (Ziffer 3.1) in der
versicherten Wohnung eine psychologische Erstberatung, übernehmen wir die Kosten.
Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum erfolgen.
13.2 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns?
Die Kosten werden in den gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.11 und Ziffer 13.3 vereinbarten Grenzen
getragen. Wir zahlen die von uns zu übernehmenden Kosten direkt an Sie.
Sofern die gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.11 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der
Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, steht es Ihnen frei, den
Dienstleister mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In diesem Fall stellt der
Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der versicherten
Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat.
13.3 Jahreshöchstleistung
Je Versicherungsjahr zahlen wir für alle Versicherungsfälle gemäß Ziffer 13.1.1 bis 13.1.10 höchstens
1.500 Euro.
Kosten für die psychologische Erstberatung gemäß Ziffer 13.1.11 fallen nicht unter diese
Jahreshöchstleistung.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
14 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – Versicherungsfalls aus dem
Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder
abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der
Außenversicherung gemäß Ziffer 18 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart
ist.
15 Was gehört zum Hausrat?
15.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
Verbrauch) dienen.
15.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere
Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (Ziffer 24).
15.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel/-küchen,, Bodenbeläge oder
Tapeten). Dies gilt aber nur, wenn Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre
54
[Seite 55]
Kosten beschaffen oder übernommen haben. Sie müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr
tragen.
(2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem
Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
(3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke (sog.
Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen), inklusive dazugehörigem
Batteriespeicher sowie Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art), die
ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Ziffer 17 dienen. Diese müssen sich auf dem
Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Die Entschädigung für Balkonkraftwerke, Elektroladestationen und Wallboxen ist je
Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv auch technische, optische, akustische Anlagen zur
Sicherung der Wohnung.
(4) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit
diese nicht versicherungspflichtig sind.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv auch Rasenmähroboter.
(5) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und
Stand-Up-Paddleboards.
(6) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
(7) Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst
hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken
dienen.
Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen ist je
Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
10.000 Euro begrenzt.
(8) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen gemäß Ziffer 17.1 gehalten
werden (z. B. Hunde, Katzen, Fische, Vögel).
(9) Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind Kraftfahrzeugteile und Zubehör, die zum
Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, sowie gelagerte
Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen, mitversichert. Versicherungsschutz besteht für
Kraftfahrzeugteile und Zubehör nur innerhalb des Versicherungsortes.
15.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum gemäß Ziffer 15.1 bis 15.3, das sich in Ihrem
Haushalt befindet (z. B. Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pairs). Das gilt nicht für Sachen
Ihrer Mieter bzw. Untermieter gemäß Ziffer 16 (5).
16 Was gehört nicht zum Hausrat?
Nicht zum Hausrat gehören
(1) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 15.3 (1) genannt.
(2) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die
er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer
ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
(3) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile
und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht in Ziffer 15.3 (4) und (9)
genannt.
(4) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht
eingebauter Teile, soweit nicht in Ziffer 15.3 (4) bis (6) genannt.
(5) Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, es sei denn, dieser wurde den Mietern
und Untermietern von Ihnen überlassen.
(6) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für
Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen)
versichert sind.
(7) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung
von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und
Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
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[Seite 56]
17 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Was ist das Versicherungsgrundstück?
17.1 Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
Zur Wohnung gehören
(1) diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung
ermöglichen.
Dies sind die ausschließlich von Ihnen privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Als Wohnung
gelten auch Keller- und Speicherabteile, die nur vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich
beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen
sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der
Wohnung).
(2) Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen.
Gleiches gilt für ausschließlich von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in
Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück
befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den
Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
(3) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß
vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese
müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte
Wohnung befindet.
(4) privat genutzte Garagen, soweit sich diese im Umkreis von einem Kilometer des
Versicherungsortes befinden.
Abweichend gilt bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Folgendes:
Zur Wohnung gehören privat genutzte Garagen, soweit sich diese auf dem
Versicherungsgrundstück oder in der gleichen oder einer angrenzenden Gemeinde / Stadtteil
befinden.
(5) Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im
Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere
Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder
anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.
17.2 Wohngemeinschaften
Bei Wohngemeinschaften und Untermieter/innen ist der Hausrat aller Bewohner/innen mitversichert,
sofern Sie die gesamte Wohnung versichern.
Sofern nur ein einzelnes Zimmer in der Wohngemeinschaft versichert wird, besteht
Versicherungsschutz für Ihren Hausrat in diesem Zimmer. Hausrat außerhalb des WG-Zimmers ist im
Rahmen der Außenversicherung gemäß Ziffer 18 versichert.
17.3 Kinder-Vorsorgeversicherung
Gründet Ihr Kind (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) einen eigenen Hausstand, so ist der
Hausrat Ihres Kindes für maximal 12 Monate nach Umzugsbeginn über diesen Vertrag mitversichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
17.4 Bankschließfächer
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht zudem Versicherungsschutz gegen die versicherten
Gefahren für Ihren Hausrat oder den Hausrat einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person, der nicht nur vorübergehend in Kundenschließfächern von Bank- bzw. Kreditinstituten
eingelagert ist.
Voraussetzung ist, dass das Schließfach zu privaten Zwecken genutzt wird.
Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 innerhalb des
Bankgebäudes verwirklicht worden sein.
Der Versicherungsschutz an diesem Ort erstreckt sich nicht auf Leistungen, die von einem Schaden
verursachenden Dritten erlangt werden können oder auf Schäden, die das Bank- oder Kreditinstitut
ersetzt bzw. für die es haftet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt.
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[Seite 57]
Von den eingelagerten Sachen ist im Schadenfall ein Nachweis, z. B. in Form von Bildern und einer
Auflistung, zu erbringen.
17.5 Häusliches Arbeitszimmer
In Erweiterung von Ziffer 17.1 (1) gehören bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Räume
(häusliche Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur Wohnung,
auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die
häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
Die Fläche der beruflich oder gewerblich genutzten Räume, in denen Versicherungsschutz besteht,
muss bei einer Anzeige der Wohnfläche gemäß Ziffer 21.5 (Wohnungswechsel) berücksichtigt werden.
18 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
18.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter
folgenden Voraussetzungen:
(1) Die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Gebrauch. Dies gilt auch für Sachen der mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
(2) Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von
mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Zeiträume von mehr als 12 Monaten nicht als
vorübergehend.
18.2 Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Halten Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich länger außerhalb der
Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
- der Ausbildung;
- einem freiwilligen Wehrdienst;
- einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr,
Bundesfreiwilligendienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand
gründet.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht der Versicherungsschutz so lange, bis die
Ausbildung, der freiwillige Wehrdienst oder der sonstige gesetzliche Freiwilligendienst beendet wird.
Bewohnt die betreffende Person in diesem Zeitraum allein ein Zimmer oder Appartement, so besteht
Versicherungsschutz auch für den Fall, dass dort ein eigener Hausstand begründet.
18.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1 erfüllt sein.
18.4 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben gemäß Ziffer 4.5.2 an, besteht
Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.
18.5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
18.6 Berufsbedingter, auswärtiger Aufenthalt
Bei einem nachweislich berufsbedingten Aufenthalt von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person sowohl innerhalb Deutschlands als auch im Ausland gilt die
Außenversicherung für einen Zeitraum von 6 Monaten.
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[Seite 58]
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt ein Zeitraum von 18 Monaten.
18.7 Ständige Außenversicherung am berufsbedingten Zweitwohnsitz
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz auch in einem aus beruflichen
Gründen genutzten Zweitwohnsitz innerhalb Deutschlands.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt.
18.8 Ständige Außenversicherung für versicherte Sachen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen, die
sich innerhalb Deutschlands dauerhaft außerhalb der versicherten Wohnung befinden (z. B. in einer
Ferienwohnung) und in Ihrem Eigentum oder dem Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person stehen.
Die Besonderheiten gemäß Ziffer 18.3 bis 18.5 gelten weiterhin.
Für Wertsachen gemäß Ziffer 24.1 besteht kein Versicherungsschutz.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
18.9 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für Sportausrüstungen (z. B.
Golfausrüstung, Sportboote oder Reitzubehör), die sich dauerhaft außerhalb der versicherten
Wohnung befinden und in ihrem Eigentum oder dem Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person stehen.
Die Besonderheiten gemäß Ziffer 18.3 bis 18.5 gelten weiterhin.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
18.10 Ständige Außenversicherung für eingelagerten Hausrat
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht Versicherungsschutz für eingelagerten Hausrat in
Lagerhäusern, Speditionen und Self-Storage-Anlagen innerhalb Deutschlands auch wenn sich dieser
dauerhaft außerhalb des Versicherungsorts befindet.
Für Wertsachen gemäß Ziffer 24.1 besteht kein Versicherungsschutz.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 Euro begrenzt.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
18.11 Ständige Außenversicherung im Senioren- oder Pflegeheim
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist der Hausrat Ihrer im Senioren- oder Pflegeheim
lebenden Verwandten bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister)
mitversichert.
Der Versicherungsschutz gilt auch für die im Senioren- oder Pflegeheim lebenden Verwandten bis zum
2. Grad einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person.
Es besteht zeitlich unbegrenzter Außenversicherungsschutz gemäß Ziffer 18.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
18.12 Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist auf 20.000 Euro begrenzt.
Die Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Ziffer 24.3 gelten unverändert.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung auf 30.000 Euro begrenzt.
19 Was ist unter der Reisegepäckversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten die Leistungen der Reisegepäckversicherung gemäß
dieser Ziffer als mitversichert.
19.1 Versicherte Sachen und Personen
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen Ihres persönlichen und geschäftlichen
Reisebedarfs oder der einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, einschließlich
58
[Seite 59]
- Geschenke und Reiseandenken;
- Sportgeräte wie Surfgeräte, Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchbooten jeweils mit Zubehör (nicht
jedoch Motoren), solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
19.2 Versicherte Reise, Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz
(1) besteht für beliebig viele Reisen, die innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden.
(2) besteht je versicherter Reise für maximal 180 Tage.
(3) besteht für alle privaten und dienstlichen Reisen weltweit, sobald mindestens eine
Übernachtung stattfindet.
(4) beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühstens mit dem Antritt der versicherten Reise.
(5) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten
Reise.
(6) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung
der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
(7) erstreckt sich auf zwei Versicherungsfälle je Versicherungsjahr.
Reisen ohne Übernachtung, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnortes des
Versicherten sowie Wege von und zur Arbeitsstätte der versicherten Person gelten als nicht versichert.
Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich
aufeinander abgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-
/Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/Leistung.
Reisen, welche eine Dauer von 180 Tage überschreiten, gelten nur versichert, wenn wir vor
Reiseantritt Kenntnis davon haben und den Versicherungsschutz in Textform (z. B. E-Mail, Brief)
bestätigen.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
19.3 Höhe der Entschädigung
Im Versicherungsfall erstatten wir bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsleistung für
(1) zerstörte oder abhanden gekommene versicherte Sachen den Wiederbeschaffungspreis für
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert);
(2) beschädigte versicherte Sachen die Reparaturkosten, sowie eine ggf. bleibende
Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert;
(3) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
(4) technische Geräte, die älter als fünf Jahre sind, den Zeitwert, wenn der durch einen Abzug für
Alter, Abnutzung und Gebrauch sich ergebenden Wert unter 50 Prozent des
Wiederbeschaffungspreises (Neuwert) liegt; Technische Geräte sind insbesondere Haushalts-
und Küchengeräte sowie Foto-, Film- und Videogeräte (auch digital), Radio-, Fernsehgeräte,
Smartphones, Tablets, Laptops, EDV-Geräte, jeweils samt Zubehör und Campinggeräte.
(5) Personalausweise, Reisepässe, Kraftfahrzeugpapiere und sonstige Ausweispapiere, die
amtlichen Gebühren.
19.3.1 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Es gelten folgende Entschädigungsgrenzen
(1) Schmucksachen, Pelze und Gegenstände aus Edelmetall sind bis insgesamt 2.500 Euro je
Versicherungsfall versichert. Schmucksachen, Pelze und Gegenstände aus Edelmetall sind nur
dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe)
eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt wurden.
(2) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Digital- und Fotoapparate, EDV-Geräte und Software
einschließlich des jeweiligen Zubehörs bis 2.500 Euro je Versicherungsfall versichert.
(3) Geschenke und Reiseandenken sind bis 2.500 Euro je Versicherungsfall versichert.
(4) Nachgewiesene Aufwendungen für Ersatzkäufe, welche für die Weiterführung der Reise
notwendig sind, werden mit bis zu 2.500 Euro je Versicherungsfall ersetzt.
(5) Die Versicherungsleistung je Versicherungsfall gemäß Ziffer 18.11 wird durch die vereinbarte
Entschädigungsleistung begrenzt. Die Entschädigungsleistung gilt auf erstes Risiko
59
[Seite 60]
abgeschlossen. § 75 VVG – Unterversicherung – gilt gestrichen. Die
Jahreshöchstentschädigung beträgt 2.500 Euro.
19.4 Versicherte Gefahren und Schäden
19.4.1 Mitgeführtes Reisegepäck
Wir leisten Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder
beschädigt wird durch
(1) Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung;
(2) Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;
(3) einfacher Diebstahl (sofern unmittelbarer Zugriff bestand). Versichert ist auch die
Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust versicherter Sachen durch einfachen Diebstahl,
sofern Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Zeitpunkt der
Wegnahme direkten Zugriff auf diese Sachen hatten. Ein direkter Zugriff liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn sich die versicherte Sache in einem anderen Raum als Sie oder eine mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person befindet.
(4) Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf
einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten)
Campingplatz eintreten. Werden Sachen unbeaufsichtigt im Zelt zurückgelassen, so besteht
Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder
Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn dieses mindestens zugebunden
oder zugeknöpft ist; als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines geeigneten
Versicherten oder einer von ihr beauftragten geeigneten Vertrauensperson beim zu sichernden
Objekt;
(5) bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;
(6) Sturm, Hagel, Brand, Blitzschlag, Implosion oder Explosion;
(7) höhere Gewalt. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen
Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Versicherten zu erwartenden
Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere
Überschwemmung, Erdbeben, Sturmflut und Vulkanausbrüche.
19.4.2 Aufgegebenes Reisegepäck
Versicherungsschutz besteht,
- wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das
Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs,
Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
- wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzögerter Beförderung nicht am
selben Tag wie der Versicherte erreicht. Die Entschädigung für nachgewiesene Aufwendungen für
Ersatzkäufe, welche für die Weiterführung der Reise notwendig sind, sind je Versicherungsfall auf
den vereinbarten Betrag begrenzt.
19.5 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(1) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen
Ausweisen und Visa;
(2) Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert sowie sonstige Kostbarkeiten (z.
B. sämtliche Sammlerwertgegenstände wie Sammelbriefmarken, -münzen, -banknoten und –
telefonkarten);
(3) sämtliche motorgetriebenen oder unmotorisierten Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils
samt Zubehör (z. B. Boote, Fahrräder, Surfboards etc.);
(4) Vermögensfolgeschäden;
(5) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
(6) Schäden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
(7) Fahrräder und Elektrofahrräder jeweils mit Teilen und Zubehör;
(8) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht für Pelze, Schmucksachen, Gegenständen
aus Edelmetall sowie Foto-, Film- und Videoapparate, Camcorder, Mobiletelefone, EDV-Geräte,
jeweils samt Zubehör, Uhren, optische und audiovisuelle Geräte kein Versicherungsschutz für
Schäden entstanden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter
(vorsätzliche Sachbeschädigung), wenn diese in abgestellten Anhängern unbeaufsichtigt
zurückgelassen werden. Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines
60
[Seite 61]
geeigneten Versicherten oder einer von ihr beauftragten geeigneten Vertrauensperson beim zu
sichernden Objekt nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung
offenstehenden Platzes (bewachter Parkplatz, Hafen o. ä.)
(9) Elektronische Geräte, welche Bestandteil des geschäftlichen Reisegepäcks sind.
19.6 Obliegenheiten im Versicherungsfall
Ziffer 30 findet Anwendung. Weiterhin haben Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person
(1) Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen
Dritte (Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu
machen oder auf andere Weise sicherzustellen und unsere Weisungen zu beachten.
(2) Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen dem Beförderungsunternehmen oder
Beherbergungsbetrieb unverzüglich gemeldet werden. Uns ist hierüber eine Bescheinigung
einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen nach
der Entdeckung unverzüglich unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens
innerhalb von 7 Tagen aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen.
(3) Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung)
sind außerdem unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle
unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Sie haben sich dies
polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Unmöglichkeit der Meldung bei der zuständigen oder
nächsterreichbaren Polizeidienststelle, hat die Anzeige gegenüber einer anderen geeigneten
amtlichen Stelle gemäß Absatz 1 zu erfolgen.
(4) Bei Schäden, entstanden auf offiziellen Campingplätzen, müssen Sie außerdem unverzüglich
die Leitung des Campingplatzes unterrichten und uns eine schriftliche Bestätigung der
Platzleitung über den Schaden vorlegen.
19.7 Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir gemäß Ziffer 30.3 und 30.6 zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
20 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme?
Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme?
20.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
- Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher
Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
- Für Kunstgegenstände gemäß Ziffer 24.1 (4) und Antiquitäten gemäß Ziffer 24.1 (5) ist der
Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
wiederzubeschaffen.
- Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der
Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den Sie dafür bei einem Verkauf erzielen
können.
- Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge gemäß Ziffer 24.3 begrenzt, werden
höchstens diese berücksichtigt.
20.2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme wird zwischen Ihnen und uns vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert
gemäß Ziffer 20.1 entsprechen.
Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent, sofern Sie Ihre
Wohnfläche korrekt angeben.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv erhöht sich die Versicherungssumme um einen
Vorsorgebetrag von 30 Prozent, sofern Sie Ihre Wohnfläche korrekt angeben.
20.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
Wir passen den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Wir verändern
hierzu die Versicherungssumme.
Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne
die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des
Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
61
[Seite 62]
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der
Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der
Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode.
Sie wird auf die nächsten vollen 500 Euro aufgerundet. Wir geben Ihnen die neue
Versicherungssumme bekannt.
Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.
Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Brief)
widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über die
neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch
rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
21 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
21.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in
der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
21.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der
Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten besteht Versicherungsschutz
in beiden Wohnungen.
21.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der
Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn.
21.4 Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv kann auf Ihren Wunsch bei Auflösung der versicherten
Wohnung und Umzug in ein Senioren- / Pflegeheim bzw. in „Betreutes Wohnen“ Ihr
Versicherungsvertrag aufgehoben oder weitergeführt werden.
Die Bestimmungen für einen Wohnungswechsel gemäß Ziffer 21 bleiben unberührt. Insbesondere
kann sich durch den Umzug an den neuen Versicherungsort der Beitrag bzw. Beitragssatz gemäß
Ziffer 21.6 reduzieren. Ein Umzug (Wohnungswechsel) sowie die Reduzierung der
Versicherungssumme ist uns unverzüglich anzuzeigen.
21.5 Anzeige der neuen Wohnung
(1) Ein Wohnungswechsel muss uns spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist
die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
(2) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist uns mitzuteilen, ob
auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in
Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen.
(3) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann
das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
21.6 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
(1) Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
(2) Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag
kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform (z. B. E-Mail, Brief) tun. Dafür haben Sie einen
Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der
Frist ist der Zugang bei uns. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen
ist, wirksam.
(3) Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur
Wirksamkeit der Kündigung zu.
21.7 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
(1) Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und Ihr Ehegatte bleibt dort zurück, gelten
als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung.
62
[Seite 63]
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3
Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht
Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
(2) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung
auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und
die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der
Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den
Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue
Wohnung.
(3) Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt
gemäß Ziffer 21.7 (2) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den
Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
Wohnungen.
21.8 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Ziffer 21.7 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide
Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
22 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall
selbst zu tragen haben. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je
Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können
sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
23 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
23.1 Entschädigung für versicherte Sachen
Wir ersetzen
(1) bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert gemäß Ziffer 20.1
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
Entschädigungsberechnung angerechnet.
(2) bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht
ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert gemäß Ziffer 20.1 zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
Entschädigungsberechnung angerechnet.
(3) bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
(Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass
Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
23.2 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
23.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je
Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme
einschließlich Vorsorgebetrag gemäß Ziffer 20.2 begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten gemäß Ziffer 40, die auf unsere Weisung hin
entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung
versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten gemäß Ziffer 12
darüber hinaus bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme gemäß Ziffer 20.2 ersetzt.
23.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert
gemäß Ziffer 20.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung gemäß
Ziffer 23.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt
folgende Berechnungsformel:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
Versicherungswert.
63
[Seite 64]
Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Ziffer 12 wird nach der gleichen Berechnungsformel in
dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch
Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv nehmen wir bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro
keine Anrechnung der Unterversicherung vor.
23.5 Kein Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht)
23.5.1 Unterversicherungsverzicht
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass wir im Schadenfall auf den Einwand einer
Unterversicherung verzichten. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung kein Abzug,
wenn die Entschädigungshöhe die vereinbarte Versicherungssumme inklusive des Vorsorgebetrags
nicht übersteigt.
Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung gemäß Ziffer 23.4, wenn alle folgenden
Voraussetzungen vorliegen:
- -Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im Versicherungsschein
genannten Wohnfläche.
- Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: Die Anzahl der Quadratmeter
Wohnfläche wird mit mindestens 700 Euro multipliziert.
- Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne Unterversicherungsverzicht für
denselben Versicherungsort.
23.5.2 Kündigung des Unterversicherungsverzichts
Sie und wir können den Unterversicherungsverzicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der
Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Brief) kündigen.
Kündigen wir, können Sie den Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür
haben Sie nach Zugang unserer Erklärung einen Monat Zeit.
23.5.3 Wohnungswechsel bei vereinbartem Unterversicherungsverzicht
Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue
Wohnung über.
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 23.5.1 für
die neue Wohnung vorliegen.
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu 3 Monate nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss
der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. Der
Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
23.5.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Versicherungssumme
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.
Dies gilt aber nur, wenn dadurch die Versicherungssumme unterschritten wird, die zum Zeitpunkt der
Anpassung von uns für den Unterversicherungsverzicht vorgegeben ist.
Wir haben Sie über den Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu
informieren.
23.6 Kosten
Versicherte Kosten gemäß Ziffer 12 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind.
Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
24 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke?
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
24.1 Wertsachen
Versicherte Wertsachen gemäß Ziffer 15.2 sind:
(1) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
(2) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
(3) Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je 1.000 Euro, Sammlungen,
Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
(4) Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in Ziffer 24.1 (3)
genannte Sachen aus Silber;
64
[Seite 65]
(5) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), mit Ausnahme von Möbelstücken.
24.2 Wertschutzschränke
Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
Zusätzlich gilt:
- Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.
- Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder
in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.
24.3 Entschädigungsgrenzen
24.3.1 Gesamtentschädigungsgrenze für Wertsachen
Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Wertsachen je Versicherungsfall bis 50 Prozent der
Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
24.3.2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschrankes
24.3.2.1 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks gemäß Ziffer 24.2 gelten
folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte
Betrag:
(1) 1.500 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
(2) 5.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
(3) 20.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je
1.000 Euro, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder Platin.
24.3.2.2 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten folgende Entschädigungsgrenzen je
Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
(1) 5.000 Euro insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
(2) 20.000 Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
(3) 50.000 Euro insgesamt für Schmucksachen, Uhren ab einem Wiederbeschaffungswert von je
1.000 Euro, Sammlungen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle
Sachen aus Gold oder Platin.
Der Versicherungsfall
25 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
25.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
25.2 Weitere Feststellungen
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall auszudehnen.
25.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine
Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern,
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten
Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen nach
Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde
Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen.
65
[Seite 66]
(2) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt
sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gemäß Ziffer 25.3 (2) gilt auch für seine
Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
Parteien.
25.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten
Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom
Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
25.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine
Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen
unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
25.6 Kosten
Sofern nicht gemäß Ziffer 12.14 etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
25.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nicht berührt.
26 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
26.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
festgestellt haben.
Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
26.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht:
(1) Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die
Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
(2) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§
247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
66
[Seite 67]
26.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer 26.1 und 26.2 (1) ist der Zeitraum nicht zu
berücksichtigen, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
werden kann.
26.4 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
(1) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
(2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
27 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
27.1 Anzeigepflicht
Erlangen Sie oder wir Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem
Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen.
27.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die
Entschädigung dieser Sache:
27.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von 2 Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für
diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
27.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang einer Aufforderung von uns wählen, die
Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
(1) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur
Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer
Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
(2) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen
Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten von
dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache
entschädigt haben.
27.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
27.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass
Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
27.5 Übertragung der Rechte
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, so haben Sie uns den Besitz, das
Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen.
27.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen
Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können die Entschädigung jedoch
behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den
Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
28 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre
Verletzung?
28.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Brief) gefragt haben, wahrheitsgemäß und
vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
- nach Ihrer Vertragserklärung,
67
[Seite 68]
- aber noch vor Vertragsannahme
in Textform stellen.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so
behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
28.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz
haben. Wir können in einem solchen Fall
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
28.2.1 Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass
- weder eine vorsätzliche,
- noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht,
wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer
Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter
folgender Voraussetzung bestehen:
Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
28.2.2 Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag –
möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter
Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände
geschlossen hätten.
28.2.3 Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen
Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab
der laufenden Versicherungsperiode (Ziffer 33.1.1) Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
fristlos kündigen, wenn
- wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder
- wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
68
[Seite 69]
28.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht
angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung
stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die
Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist 10 Jahre.
28.4 Anfechtung
Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch
unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
29 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
29.1 Begriff der Gefahrerhöhung
(1) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder
eine Vergrößerung des Schadens oder ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns
wahrscheinlicher wird.
(2) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein
gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt hat.
(3) Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 29.1 (1) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
29.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
(1) Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt hat.
(2) Anlässlich eines Wohnungswechsels gemäß Ziffer 21 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag
gefragt worden ist.
(3) Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall
vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu
berechtigte volljährige Person darin aufhält.
(4) Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand.
Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel gemäß Ziffer 21.
29.3 Verzicht auf Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Während der Gefahrerhöhung durch die Aufstellung eines Gerüstes sind bei Ihrer Abwesenheit alle
Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und Sicherungseinrichtungen zu betätigen. Verletzen
Sie diese Obliegenheit, können wir gemäß Ziffer 29.7 leistungsfrei sein.
29.4 Ihre Pflichten
(1) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung
vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
(3) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt hat.
69
[Seite 70]
29.5 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
29.5.1 Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung gemäß Ziffer 29.4 (1), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Ziffer 29.4 (2) und 29.4 (3) bekannt, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
29.5.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten
Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf
dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
29.6 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Ziffer 29.5 erlöschen, wenn diese nicht
innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
29.7 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
(1) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten gemäß Ziffer 29.4 (1) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen
Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
(2) Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 29.4 (2) und 29.4 (3) sind wir für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich
verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 29.7 (1) Satz 2 und 3
entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem
Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
(3) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen
und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.
30 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
30.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben,
sind:
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften gemäß Ziffer 30.2;
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern
behördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei der Verletzung dieser behördlichen Vorschriften
bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine
Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen
treten in diesem Fall nicht ein.
30.2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
30.2.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
70
[Seite 71]
Sie haben in der kalten Jahreszeit die Wohnung gemäß Ziffer 17 zu beheizen und dies genügend
häufig zu kontrollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
entleert zu halten.
30.2.2 Sicherheitsvorschriften für die Versicherung von Naturgefahren
Sie haben bei der Versicherung von Naturgefahren gemäß Ziffer 6 alle notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere haben Sie zur Vermeidung von
Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitungen) auf dem
Versicherungsgrundstück freizuhalten. Sofern Sie gesetzlich oder behördlich dazu verpflichtet sind eine
Rückstausicherung vorzuhalten, haben Sie diese auch funktionsbereit zu halten.
30.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit gemäß Ziffer 30.1 und 30.2, die Sie
vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines
Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt haben.
30.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie
unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch
mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere
an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf.
auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
(3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
(4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen;
(5) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
(6) uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erteilen, die
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den
Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet
werden kann.
(8) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß dieser Ziffer ebenfalls zu
erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
30.5 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Sie haben bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige
Rechte zu wahren.
Zum Beispiel müssen Sie für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das
Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden
unverzüglich sperren lassen.
30.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(1) Verletzen Sie eine Obliegenheit gemäß Ziffer 30.1, 30.2, 30.4 oder 30.5 vorsätzlich, so sind wir
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind
wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
Verschuldens entspricht.
(2) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
haben.
71
[Seite 72]
(3) Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht
grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der unserer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
31 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
31.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht
frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer
Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
(2) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
31.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir bei Schäden bis 5.000 Euro auf
den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung gemäß §
81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte
Obliegenheiten, wie z. B. Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht grob fahrlässig verletzt
wurden.
Ist der Schaden größer als 5.000 Euro, so sind wir berechtigt, die gesamte Entschädigungsleistung in
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv findet die in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer genannte
Schadenhöhe keine Anwendung. In einem Versicherungsfall zahlen wir den Schaden ohne Abzüge bis
zu der vereinbarten Versicherungssumme.
31.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
Die Vertragsdauer
32 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
32.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrags (12:00 Uhr mittags) und des
Beginns dieses Vertrages (24:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
Versicherungsschutz.
32.2 Dauer und Ende des Vertrags
32.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
32.2.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres
Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
muss Ihnen oder uns spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
32.2.3 Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate
vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
72
[Seite 73]
32.3 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangen.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten
Hausrats.
Beispiele für einen Wegfall des versicherten Interesses:
(1) Sie werden in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen. Bei Vereinbarung der
Produktlinie Exklusiv gilt Ziffer 21.4.
oder
(2) Sie geben eine Zweit- oder Ferienwohnung auf.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer
Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch 2
Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die
Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
32.4 Kündigung nach Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung
ist in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben,
wirksam.
Der Versicherungsbeitrag
33 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
33.1 Beitrag und Versicherungsteuer
33.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im
Voraus bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
33.1.2 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
33.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
33.2.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen.
33.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
B. E-Mail, Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht
haben.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
73
[Seite 74]
33.2.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
33.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
33.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
33.3.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne, dass Sie
eine Mahnung von uns erhalten haben.
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug
entstanden ist (Ziffer 33.3.3).
33.3.3 Zahlungsfrist
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform
(z. B. E-Mail, Brief) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
- die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die gemäß Ziffer 33.3.4 mit der Fristüberschreitung
verbunden sind.
33.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben,
- besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
- können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen,
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer
Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
33.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung
nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen
werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) unverzüglich zahlen.
Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen.
Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
wir Ihnen in Rechnung stellen.
33.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
33.5.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem
Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
33.5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
33.5.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir den auf die Zeit nach Zugang
der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
33.5.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
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[Seite 75]
33.5.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so
steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
33.5.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
33.5.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
33.6 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
33.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir vorübergehend, die Beitragszahlung für
den Versicherungsvertrag, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos werden. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt
auch dann vor, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen
Aufhebungsvertrag beendet haben.
Unsere Leistung ist gemäß dem vorgenannten Absatz ausgeschlossen
- bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
- wenn der Erstbeitrag für diesen Versicherungsvertrag nicht bezahlt wurde;
- wenn die Arbeitslosigkeit vor Ablauf von 3 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten ist
(Wartezeit);
- wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet worden ist;
- wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben;
- wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren
befindet.
Die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung sind:
- Sie waren bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ununterbrochen bei demselben
Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
- Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der
Bundesanstalt für Arbeit.
- Sie legen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der
Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie bei der Bundesagentur für Arbeit als
arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen und sich aktiv um Arbeit
bemühen.
33.6.2 Leistungsdauer
Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch uns besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit,
längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten.
Die Übernahme der Beitragszahlung durch uns ist während der Gesamtlaufzeit des
Versicherungsvertrages auf maximal 2 Inanspruchnahmen begrenzt.
33.7 Beitragsanpassung
Um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und eine sachgemäße
Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt und verpflichtet, einmal im Kalenderjahr durch eine neue
Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten
werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) aufgrund der erwarteten
Schadenentwicklung vorgenommen werden muss. Die Berechnung des Anpassungssatzes hat nach
den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu erfolgen.
Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien
abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statischer Verfahren getrennt ermittelt werden. Wir
sind berechtigt den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres entsprechend anzupassen.
Wir sind außerdem berechtigt/verpflichtet, durch gesetzlich vorgeschriebene Änderungen des
betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehende Kapitalkosten oder durch unvorhersehbare, von
uns nicht beeinflussbare Kostenentwicklungen im Bereich Sach, Personal, Rückversicherung sowie
75
[Seite 76]
Dienstleister (wie z.B. Europ Assistance), die sich seit der letzten Beitragsänderung ergibt, auf den
Nettobeitrag anzuwenden.
Die Beitragsänderungen aufgrund gesetzlicher Änderungen werden ab der nächsten Beitragsfälligkeit
angewandt und sind auf maximal 20 % des Beitrages begrenzt.
Sofern sich aufgrund der Neukalkulation der Tarifbeitrag für bestehende Verträge verändert hat,
können wir pro 1.000 Euro Versicherungssumme für bestehende Verträge, auch soweit sie für
erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, mit Wirkung von Beginn der nächsten
Versicherungsperiode entsprechend anpassen. Dabei darf der geänderte Tarifbeitrag für bestehende
Verträge den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz für neu abzuschließende Verträge
bei gleichem Deckungsumfang sowie gleichen Tarifierungsmerkmalen nicht übersteigen. Der
Anpassungssatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung der
Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung
kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen
verlangen. Über die Rechtsfolgen sind Sie in Textform zusammen mit der Mitteilung über die
Beitragserhöhung, jedoch spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zu
belehren. Als Hinweis zu den Rechtsfolgen ist mindestens die entsprechende Ziffer in den
Verbraucherinformationen zu Ihrer Hausratversicherung (VHB 2024) zu nennen. Ihre Kündigung ist in
Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären.
Weitere Bestimmungen
34 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass diese Hausrat-Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von
den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
Bedingungen – Stand 2022 – abweichen.
Weichen zum Schadenzeitpunkt diese Versicherungsbedingungen von denen des GDV empfohlenen
Versicherungsbedingungen zu Ihrem Nachteil ab, werden wir auf Ihren Wunsch nach diesen
Bedingungen regulieren.
35 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem
Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch
für diesen Vertrag.
36 Vorversicherungsgarantie
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
Sollten die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der BGV-
Versicherung AG am Schadentag von denen des unmittelbaren zeitlich angrenzenden Vorvertrages
eines anderen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers zu Ihrem Nachteil
abweichen, so werden wir auf Ihren Wunsch den Schaden nach den Bedingungen des unmittelbaren
Vorvertrages regulieren.
Der Nachweis (in Form von Versicherungsscheinen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen,
Verbraucherinformationen und Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen) obliegt Ihnen.
Dies gilt nicht für:
- Umdeckungen nach einer Kündigung des Vorversicherers;
- Deckungserweiterungen, die bei der Eindeckung bei der BGV-Versicherung AG hätten vereinbart
werden können;
- höhere Versicherungssummen des Vorvertrages bzw. Ersatzleistungen und höhere Maximierungen
des Vorvertrages;
- Risiken, deren Versicherung aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt ist
(z. B. aufgrund von Embargos, Non-Admitted-Ländern etc.);
- Erweiterungen des Geltungsbereiches;
- Bestimmungen, die die zeitliche Geltung des BGV-Vertrages abändern;
- Versicherungsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Darüber hinaus gilt die Besserstellungsklausel nicht für Schäden im Zusammenhang mit
- Vorsatz;
76
[Seite 77]
- beruflichen und gewerblichen Risiken;
- Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
- Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“ oder der
„Allgefahrendeckung“;
- Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB)
geschlossen wurden;
- Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern;
- Elementarschäden;
- Elektronikversicherung;
- Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer
nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden;
- Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und
des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich
verursacht wurden.
Die Vorversicherungsgarantie gilt für die Laufzeit des Vertrages, längstens für die Dauer von 5 Jahren
nach Vertragsbeginn und bezieht sich auf das gemäß dem BGV-Versicherung AG-Vertrag versicherte
Risiko.
Die Entschädigung aus der Vorversicherungsgarantie gilt für die beitragsfreien Leistungen, die im
Vorvertrag vereinbart waren. Diese werden wir bis zu einer Gesamthöhe von 1 Mio. Euro je
Versicherungsjahr berücksichtigen, wenn sie
- in diesem Vertrag ebenfalls beitragsfrei versichert sind und eine geringere Versicherungssumme
vorsehen.
- als beitragsfreie Leistung in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig
vereinbart werden können. Sie gilt somit nicht für Leistungen, die nur gegen Beitragszahlung in
diesem Vertrag vereinbart werden können.
37 Was gilt bei mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung?
37.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
37.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 37.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den
in Ziffer 30 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von
der anderen Versicherung erlangt haben.
37.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
vor.
(2) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im
Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch
aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus
allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
(3) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig.
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[Seite 78]
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
37.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
(1) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
(2) Die Regelungen gemäß Ziffer 37.4 (1) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die
verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
38 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können
sowohl Sie als auch wir verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet
haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
39 Versicherung für fremde Rechnung
39.1 Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
39.2 Zahlung der Entschädigung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer
Zustimmung verlangen.
39.3 Kenntnis und Verhalten
(1) Soweit die Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen von Ihnen und des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
Versicherte Ihr Repräsentant ist.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung von Ihnen nicht möglich
oder nicht zumutbar war.
(3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.
40 Aufwendungsersatz
40.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder
die Sie auf unsere Weisung machen.
(2) Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir
Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
unsere Weisung erfolgten.
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[Seite 79]
(3) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz
gemäß Ziffer 40.1 (1) und (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
auf unsere Weisung entstanden sind.
(4) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
(5) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 40.1 (1) erforderlichen Betrag auf Ihr
Verlangen vorzuschießen.
(6) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
40.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
(1) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von
uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder wenn Sie von uns aufgefordert
wurden.
(2) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz gemäß Ziffer
40.2 (1) entsprechend kürzen.
41 Übergang von Ersatzansprüchen
41.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir
den Schaden ersetzen.
Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
den Schaden vorsätzlich verursacht.
41.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des
Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit tragen Sie.
42 Vollmacht des Versicherungsvertreters
42.1 Vollmacht des Versicherungsvertreters
42.2 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen
entgegenzunehmen betreffend
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungsverhältnisses.
42.3 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder
deren Nachträge an Sie zu übermitteln.
42.4 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang
mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung
bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
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[Seite 80]
43 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
43.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet sich
nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
43.2 Aussetzung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung
gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung
in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zugeht.
44 Welches Gericht ist zuständig?
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten:
44.1 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
- das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag
zuständig ist.
- das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts.
44.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie
keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
45 Was ist bei Erklärungen und Anzeigen an uns zu beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?
45.1 Mitteilungen an uns
Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
45.2 Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt
Folgendes:
Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre
letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
46 Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
47 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Hausratversicherung
In Erweiterung zu den VHB 2024 gelten, sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart:
Klausel 7210 (2024) – Gegenstände von besonderem Wert
Abweichend von Ziffer 15.2 VHB 2024 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände
von besonderem Wert nicht mitversichert.
80
[Seite 81]
Klausel 7212 (2024) – In das Gebäude eingefügte Sachen
(1) Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumöbel,
Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie
Gebäudebestandteile sein könnten.
(2) Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen versichert sind,
erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und
sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.
Klausel 7213 (2024) – Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
Abweichend von Ziffer 15 VHB 2024 sind nicht versichert:
(1) in Wochenend-, Ferien-, Land-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig
bewohnten Gebäuden: Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
Geldbeträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen,
Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Sammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus
Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B.
Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische
Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit
Ausnahme von Möbelstücken;
(2) in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene
Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen,
Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus
Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B.
Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken).
Klausel 7311 (2024) – Besondere Vereinbarung bei Kosten
Abweichend von Ziffer 12 VHB 2024 sind bei nicht ständig bewohnter Wohnung Kosten für Hotel oder
ähnliche Unterbringung, Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandte, Kosten für die
Unterbringung im Kurzzeitpflegeheim (Ziffer 12.3, Ziffer 12.4, Ziffer 12.5) nicht versichert. Mehrkosten
für alters- und behindertengerechte Umgestaltung nach Ziffer 12.24 sind ebenfalls nicht versichert.
Klausel 7610 (2024) – Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
(1) Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und
vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
einzuschalten.
(2) Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind
unverzüglich zu beseitigen.
(3) Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem
Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände
billigerweise nicht zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser
Obliegenheiten, kann der Versicherer gemäß Ziffer 30 VHB 2024 zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Klausel zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten zusätzlich folgende
Bedingungen:
(1) Versicherungsschutz über diesen Hausratversicherungsvertrag besteht nur, sofern über einen
anderen, vor diesem abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag kein Versicherungsschutz
besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungssummen überschritten
werden oder Selbstbeteiligungen bestehen.
Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über den
Leistungsumfang der anderen Hausratversicherung hinausgehenden Teil insoweit abzudecken,
als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages versichert gilt.
(2) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Hausratversicherungsvertrag zum
nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.
(3) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
- einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu melden;
- nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den Schadensfall der BGV AG zu
melden, sofern er eine Regulierung aus diesem Vertrag wünscht.
Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
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[Seite 82]
- der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
- auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen).
(4) Für den Zeitraum, für den die andere Hausratversicherung besteht, wird dem
Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg, sobald die andere
Hausratversicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein
Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den
vorzeitigen Wegfall der anderen Hausratversicherung (z. B. wegen Kündigung nach
Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall) der BGV AG unverzüglich mitzuteilen. Bei
einem vorzeitigen Wegfall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen
Versicherung.
82
[Seite 83]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: Oktober 2025
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die
Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherungen.
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen
freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre
Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften verbindlich.
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Angaben für den
Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden
Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten
zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall
eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Bearbeitung von Schäden
sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich!
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen
Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten Kundenbeziehung,
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende
Auskunftserteilung.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke
ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines
Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung
dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 lit. j)
EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6
Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
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- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmensgruppe
BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe
BGV / Badische Versicherungen,
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie
z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere
Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck zu
verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zuvor darüber informieren.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür
kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
damit dieser ein zu versicherndes Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus
ist es möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich
ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler
die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und
Schadendaten.
Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die
Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und
Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesellschaften. Soweit ein
Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe
besteht, können Ihre Daten z. B. zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
Externe Dienstleister:
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe Dienstleister vertraglich
verpflichtet.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter
www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie z. B. an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Strafverfolgungsbehörden).
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb
dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
von drei oder bis zu dreißig Jahren).
Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen
bis zu zehn Jahren.
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Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe
der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung
zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung
widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die
Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des
Bundeslandes, in dem der Verantwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH,
Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch.
Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Datenaustausch mit der
Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unsere Homepage
unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem Schadenfreiheitsrabatt in
der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei
Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Bonitätsprüfung
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Bonitätsprüfung und um
Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532
Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO.
Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen unserer Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel 14 EU-DSGVO über die
infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz
zugreifen oder direkt bei der infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
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Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, entscheiden wir
teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und über die Höhe der von Ihnen zu
zahlenden Versicherungsprämie.
Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von
Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die
vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur
Gewichtung der Informationen.
Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine automatisierte
Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller
von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs manuell überprüft.
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