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Grunddeckung
Gesetzliche Haftpflicht mit 3 Mio. € pauschal, Mietsachschäden und Tätigkeitsschäden nur mit kleinen Grenzen oder gar nicht. Reicht für einfache Risiken ohne Arbeit beim Kunden.
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Wer ein Gewerbe betreibt, haftet für Schäden, die er, seine Mitarbeiter oder seine Produkte bei anderen verursachen, und zwar ohne gesetzliche Obergrenze. Die Betriebshaftpflicht zahlt berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte ab. Entscheidend ist, dass die Police die tatsächliche Tätigkeit beschreibt, nicht die Branche auf dem Papier.
Die Frage, die hier fast jeder zuerst stellt
Für die meisten Betriebe nicht. Das Gesetz schreibt sie nur für einzelne Gewerbe vor, etwa für Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO und der Bewachungsverordnung. In der Praxis kommt trotzdem kaum ein Betrieb ohne sie aus: Auftraggeber, Vermieter von Gewerbeflächen und öffentliche Ausschreibungen verlangen den Nachweis. Wichtiger als die Pflichtfrage ist die Haftung selbst, denn sie ist nach § 823 BGB unbegrenzt, beim Einzelunternehmer mit dem Privatvermögen.
Eine Betriebshaftpflicht versichert nicht den Betrieb an sich, sondern das Risiko, das im Vertrag beschrieben steht. Steht dort "Malerbetrieb", ist der Trockenbau, den Sie seit zwei Jahren nebenher anbieten, womöglich nicht gedeckt. Viele Streitfälle nach einem Schaden beginnen genau hier: Der Versicherer prüft zuerst, ob die schadenstiftende Tätigkeit überhaupt versichert war.
Deshalb gehört zu jeder Anfrage eine ehrliche, vollständige Beschreibung dessen, was der Betrieb tatsächlich tut, einschließlich der Arbeiten, die nur gelegentlich vorkommen. Ändert sich das Geschäft, muss der Vertrag mitwachsen. Neue Tätigkeiten sind zwar oft über eine Vorsorgeversicherung vorläufig mitversichert, aber nur, wenn sie rechtzeitig gemeldet werden.
Beschädigt ein Handwerker genau die Sache, an der er arbeitet, etwa das Parkett beim Abschleifen, ist das ein Tätigkeits- oder Bearbeitungsschaden. Diese Schäden sind in den Grundbedingungen ausgeschlossen und müssen ausdrücklich eingeschlossen werden, meist mit einer eigenen Summe. Für Handwerk, Bau und Dienstleister beim Kunden ist das der wichtigste Baustein überhaupt.
Die zweite Lücke betrifft gemietete Räume. Schäden an der eigenen Werkstatt oder am Ladenlokal sind nur über den Baustein Mietsachschäden gedeckt, und die Summe ist in einfachen Tarifen oft knapp. Ein Brand, der vom Lager auf das Gebäude übergreift, erreicht schnell Beträge, die ein kleiner Grenzwert nicht trägt.
Verletzt sich ein eigener Beschäftigter bei der Arbeit, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft. Der Unternehmer selbst haftet gegenüber dem Mitarbeiter für Personenschäden nur bei Vorsatz oder auf dem Arbeitsweg (§ 104 SGB VII). Das ersetzt die Haftpflicht aber nicht: Hat der Betrieb den Unfall grob fahrlässig verursacht, kann die Berufsgenossenschaft ihre Leistungen zurückfordern (§ 110 SGB VII).
Gute Tarife schließen diese Regressforderungen der Sozialversicherungsträger ausdrücklich ein. Außerdem wichtig: die persönliche Haftpflicht der Beschäftigten, denn auch der Geselle, der beim Kunden einen Schaden anrichtet, kann in Anspruch genommen werden und sollte über den Betriebsvertrag geschützt sein.
Wer Waren herstellt, verarbeitet oder unter eigenem Namen vertreibt, haftet auch nach dem Produkthaftungsgesetz, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Seit 2018 muss ein Verkäufer mangelhafter Ware zudem Aus- und Einbaukosten tragen (§ 439 Abs. 3 BGB), und diesen Anspruch reicht er oft an seinen Lieferanten weiter. Solche Vermögensschäden deckt nur die erweiterte Produkthaftpflicht.
Umweltschäden sind ein eigenes Kapitel: Die Umwelthaftpflicht deckt Schäden an Personen und Sachen durch Stoffe, die aus dem Betrieb austreten, die Umweltschadensversicherung die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Sanierung von Boden, Gewässern und geschützten Arten nach dem Umweltschadensgesetz. Und fast jeder Tarif klammert Ansprüche nach US- oder kanadischem Recht aus, wenn das nicht eigens vereinbart ist.
Pech-Rad
Sechs Schäden, die wirklich passieren. Das Rad entscheidet, welcher Sie trifft, und zeigt, wer zahlt.
Kosten:
Einen Einheitspreis gibt es nicht, weil Versicherer das Risiko je Branche völlig unterschiedlich bewerten. Ein Büro mit zwei Mitarbeitern und ein Dachdeckerbetrieb gleicher Größe liegen um ein Vielfaches auseinander. Belastbare Richtwerte entstehen erst mit Branche, Umsatz und Beschäftigtenzahl.
Wir nennen hier bewusst keine Beispielbeiträge, weil veröffentlichte Vergleiche nur einzelne Branchen abbilden. Ihr Beitrag steht erst im Angebot fest, das wir auf Grundlage Ihrer Angaben einholen.
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Gesetzliche Haftpflicht mit 3 Mio. € pauschal, Mietsachschäden und Tätigkeitsschäden nur mit kleinen Grenzen oder gar nicht. Reicht für einfache Risiken ohne Arbeit beim Kunden.
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Auf ein Gewerk zugeschnitten, etwa Elektro oder Gastronomie, mit 5 Mio. € und den typischen Einschlüssen der Branche. Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe der passende Ansatz.
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10 Mio. € und mehr, erweiterte Produkthaftpflicht, Umweltschadensversicherung, weltweite Deckung und Vorsorge für neue Risiken. Für produzierende Betriebe und Unternehmen mit Export.
| Kriterium | Mindeststandard | Starker Tarif | Warum das zählt |
|---|---|---|---|
| Deckungssumme | 3 Mio. € pauschal | 5 bis 10 Mio. € pauschal, ohne niedrige Untergrenzen für Sachschäden | Ein einziger schwerer Personenschaden mit Rentenzahlungen verbraucht drei Millionen schnell. |
| Tätigkeitsschäden | bis 50.000 € | bis zur vollen Deckungssumme für Sachschäden | Wer an fremden Sachen arbeitet, beschädigt am häufigsten genau diese. |
| Mietsachschäden | an Gebäuden bis 500.000 € | bis zur Deckungssumme, auch durch Brand und Leitungswasser | Ein Feuer im gemieteten Laden trifft sonst das eigene Vermögen. |
| Regress der Sozialversicherung | eingeschlossen | eingeschlossen ohne Sonderlimit | Nach einem grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfall fordert die Berufsgenossenschaft ihre Leistungen zurück. |
| Allmählichkeitsschäden | ausgeschlossen | eingeschlossen | Feuchtigkeit oder Abwässer, die langsam einwirken, sind im Altbedingungswerk nicht gedeckt. |
| Erweiterte Produkthaftpflicht | nicht enthalten | Aus- und Einbaukosten, Verbindung und Vermischung, Weiterverarbeitung | Zulieferer werden von ihren Abnehmern für Rückbau und Austausch in Anspruch genommen. |
| Nachhaftung und Vorsorge | Vorsorge für neue Risiken bis zu einer Grenze | Vorsorge mit hoher Grenze und Nachhaftung nach Betriebsaufgabe | Schäden aus alten Aufträgen werden oft erst Jahre später geltend gemacht. |
| Auslandsdeckung | Europa bei vorübergehender Tätigkeit | weltweit, USA und Kanada nach Vereinbarung | Montage im Ausland oder Export macht fremdes Haftungsrecht anwendbar. |
Betriebshaftpflicht schreiben fast alle großen Sachversicherer, viele über Branchenkonzepte. Für kleine Betriebe unterscheiden sich die Häuser vor allem darin, welche Gewerke sie gern zeichnen. Die Liste zeigt den Markt, nicht unsere Vertragspartner.
| Versicherer | Einordnung |
|---|---|
| Allianz | Gewerbekonzepte für viele Branchen, Vertrieb über Vertreter und Makler |
| AXA | Firmenkundengeschäft über Vertreter und Makler |
| HDI | Teil der Talanx-Gruppe, starker Schwerpunkt auf Gewerbe und freien Berufen |
| R+V | Versicherer der Volks- und Raiffeisenbanken, großes Firmenkundengeschäft |
| VHV | Schwerpunkt Bauwirtschaft und Handwerk, überwiegend Maklervertrieb |
| Haftpflichtkasse | auf Haftpflicht spezialisierter Versicherungsverein, Maklervertrieb |
| Gothaer | Versicherungsverein als Konzernmutter, Firmenkunden über Vertreter und Makler |
| Zurich | deutsche Einheit der Zurich-Gruppe mit Sitz in Frankfurt, Gewerbe und Industrie |
| Markel | Spezialversicherer mit Sitz in München, reiner Maklervertrieb |
| Württembergische | Teil der W&W-Gruppe, Firmenkunden über Außendienst und Makler |
Aus dem BaFin-Register
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127 Versicherer unter deutscher Bundesaufsicht haben die Erlaubnis für diese Sparte. (Allgemeine Haftpflicht)
Quelle: BaFin-Unternehmensdatenbank, abgerufen am 18. September 2026. Nicht enthalten sind Versicherer aus anderen EU-Staaten, die über eine Niederlassung oder ohne Sitz in Deutschland anbieten.
Vorgefertigtes Paket für ein Gewerk mit den dort üblichen Einschlüssen. Schnell abgeschlossen, aber jede Abweichung vom Standardbetrieb muss geprüft werden.
Für Hersteller und Händler, ergänzt um die erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden der Abnehmer.
Für Betriebe mit Tanks, Chemikalien oder Anlagen nach Umweltrecht. Oft als Baustein, bei größeren Anlagen als eigener Vertrag.
Haftpflicht mit Inhalt, Ertragsausfall und manchmal Rechtsschutz in einem Vertrag. Praktisch für kleine Betriebe, erschwert aber den Wechsel einzelner Bausteine.
Für Betriebe, die planen und ausführen, etwa Ingenieurbüros mit Montage. Deckt Sach- und Personenschäden ebenso wie reine Vermögensschäden aus Planungsfehlern.
Mythos oder Wahrheit
Fünf Sätze, die man über diese Versicherung hört. Tippen Sie zuerst, dann lösen wir auf.
In Deutschland muss jeder Betrieb eine Betriebshaftpflicht haben.
Das stimmt nicht.
Falsch, eine allgemeine Pflicht gibt es nicht. Nur einzelne Gewerbe brauchen sie per Gesetz, etwa das Bewachungsgewerbe. In der Praxis verlangen aber viele Auftraggeber und Vermieter einen Nachweis.
Wenn der Lehrling den Schaden anrichtet, zahlt die Versicherung nicht.
Das stimmt nicht.
Falsch, Betriebsangehörige sind in ihrer Tätigkeit für den Betrieb mitversichert, Auszubildende eingeschlossen. Der Geschädigte kann sich an den Betrieb halten, und der Versicherer springt ein.
Auch ein grob fahrlässig verursachter Schaden ist versichert.
Das stimmt.
Stimmt, in der Haftpflicht entfällt der Schutz nur bei Vorsatz. Wer eine Sicherung vergisst oder eine Leiter falsch aufstellt, bleibt versichert.
Die Versicherung zahlt auch den Anwalt, wenn eine Forderung gegen mich unberechtigt ist.
Das stimmt.
Stimmt, die Abwehr unbegründeter Ansprüche gehört zur Leistung. Der Versicherer prüft die Haftung und führt den Streit, auch vor Gericht.
Ein Geschädigter kann seine Forderung direkt bei meiner Betriebshaftpflicht einklagen.
Das stimmt nicht.
Falsch, bei einer freiwilligen Haftpflicht muss er sich an den Betrieb halten. Ein Direktanspruch besteht nur bei Pflichtversicherungen oder etwa, wenn der Versicherte insolvent ist.
Fragen und Antworten
Ja, wenn die Tätigkeit versichert ist und der Schaden nicht an der bearbeiteten Sache selbst entsteht. Geht beim Kunden die Vase zu Bruch, zahlt die Grunddeckung. Wird dagegen die Fliese beschädigt, die gerade verlegt wird, braucht es den Einschluss von Tätigkeitsschäden.
Nein. Die Pflicht, einen Mangel zu beheben, ist Gewährleistung und gehört zum Unternehmerrisiko. Versichert sind Folgeschäden an anderen Sachen, etwa ein Wasserschaden durch eine undichte Leitung, nicht die Reparatur der Leitung selbst.
Mindestens 3 Millionen Euro pauschal, besser 5 Millionen. Für Bau, Produktion und Betriebe mit viel Publikumsverkehr sind 10 Millionen Euro angemessen. Der Mehrbeitrag für höhere Summen ist meist klein im Verhältnis zum Risiko eines schweren Personenschadens.
Ja, sobald Sie mit Kunden, Waren oder fremden Räumen zu tun haben. Als Einzelunternehmer haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen, es gibt keine Trennung zwischen Firma und Person. Die Privathaftpflicht schließt berufliche Schäden aus.
Nein. Zugelassene Fahrzeuge brauchen eine eigene Kfz-Haftpflicht. Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler auf dem Betriebsgelände sind dagegen oft in der Betriebshaftpflicht eingeschlossen, das sollte ausdrücklich im Vertrag stehen.
Die Betriebshaftpflicht deckt vor allem Personen- und Sachschäden, die Berufshaftpflicht reine Vermögensschäden aus Beratung und Planung. Ein Handwerker braucht meist die erste, ein Steuerberater die zweite, ein Ingenieurbüro mit eigener Bauleitung oft beide.
Bei vielen Verträgen ja, weil der Beitrag daran hängt. Wer die Meldung versäumt, zahlt womöglich Nachbeitrag. Gravierender ist ein falsch angegebenes Risiko: Hat sich der Betrieb stark verändert, kann der Versicherer im Schadenfall die Leistung kürzen.
Nein, versichert ist nur Ihre eigene Haftung, auch für Fehler des Subunternehmers gegenüber Ihrem Kunden. Dessen eigene Haftung braucht eine eigene Police. Lassen Sie sich deshalb von Nachunternehmern einen Versicherungsnachweis geben.
Ja, wenn der Betrieb für den Sturz verantwortlich ist, etwa wegen eines nassen Bodens ohne Warnschild. Der Versicherer prüft die Haftung und wehrt den Anspruch ab, wenn Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt haben.
Weil die Unterschiede in den Bedingungen liegen, nicht im Namen des Versicherers. Wir beschreiben Ihre Tätigkeit so, wie sie ist, prüfen die Einschlüsse gegen Ihr tatsächliches Geschäft und stehen im Schadenfall an Ihrer Seite.
NAMMERT Versicherungsmakler
Wir holen Angebote ein und melden uns mit einem Vergleich. Kostenlos und ohne Verpflichtung, die Vergütung zahlt der Versicherer.
Wir melden uns innerhalb eines Werktags. Wenn etwas eilt: 03375 / 29 12 77.

Ist eine Berufshaftpflicht Pflicht?

Brauche ich als kleiner Betrieb eine Inhaltsversicherung?

Was zahlt eine Betriebsunterbrechungsversicherung genau?

Braucht ein kleiner Betrieb überhaupt eine Cyberversicherung?

Was deckt ein Firmenrechtsschutz, und was nicht?
Welche Versicherungen brauche ich?
Zehn Lebenslagen, ehrlich eingeteilt
Ihren Fall suchen, sehen, welche Police zahlt
Versicherungen, die Sie meist nicht brauchen
Boot oder Yacht? Da sind wir nicht Makler, sondern Assekuradeur: eigene Tarife, eigene Schadenregulierung.
Zur BootsversicherungNAMMERT Assekuradeur GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37. Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler. Erstinformation lesen · Stand
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