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Präambel zu den Bedingungen für die Hausratversicherung Home Smart (VHB 2024 Home Smart)
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schäden durch
die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen
wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im
neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versi-
chernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z.B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Schadenereignis entstehen.
Die “Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechts-
neutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse
dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den
Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z.B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Be-
schreibung der versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversicherung
im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegen-
stände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem
Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen ist es der erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht.
Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit,
z.B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme zur Verfügung.
Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko,
nicht ausreichend versichert zu sein.
Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des gesamten Hausrats die vereinbarte Versicherungssumme
einschließlich des Vorsorgebetrags übersteigt. Im Versicherungsfall kann die Entschädigung dann gekürzt werden. Die Entschädigung kann auch
dann gekürzt werden, wenn nur Teile des Hausrats vom Schaden betroffen sind. Die Kürzung erfolgt dann in dem Verhältnis wie Versicherungs-
summe und der tatsächliche Wert des Hausrats zueinanderstehen. Eine Unterversicherung kann leicht entstehen. Entweder, weil Sie nicht alle
versicherten Sachen bei der Wertermittlung des Hausrats berücksichtigt, oder Sie deren Zeitwert angesetzt haben. Wenn Sie eine Versicherungs-
summe von mindestens 650,– € pro Quadratmeter Wohnfläche wählen, vereinbaren wir in der Regel einen Unterversicherungsverzicht mit Ihnen.
Im Schadenfall sehen wir dann von den zuvor beschriebenen Kürzungen ab. Ist Ihr Hausrat mehr wert, sollten Sie eine höhere Versicherungs-
summe mit uns vereinbaren. Bei einem Totalschaden wären Sie ansonsten auch mit einem Unterversicherungsverzicht nicht ausreichend versi-
chert.
Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der
Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor
einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von
Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versiche-
rungsschutz.
AVB-VHB2024-Smart-052026
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Bedingungen für die Hausratversicherung – Home Smart (VHB 2024 Home
Smart)
Teil A A 26 Welche weiteren besonderen Vereinbarungen gelten?
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Schäden sind A 27 Welche Garantien sind vereinbart?
versichert? A 28 Wie ist die Wirkungsweise des optionalen Schadenfreiheits-
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Rabattsystems?
A3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Teil B
Schäden sind hier nicht versichert?
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A4 Was ist unter den Gefahren Einbruchdiebstahl, Diebstahl,
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verste-
hen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B 1.4 Folgebeitrag
A6 Was ist unter der Gefahr Sturm und Hagel zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind B 1.5 Lastschriftverfahren
hier nicht versichert? B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A7 Welche weiteren Gefahren sind versichert? B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A8 Welche Sachen sind versichert? B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
A9 Was gehört zum Hausrat? B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
A 10 Was gehört nicht zum Hausrat? B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
ten
A 11 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist
das Versicherungsgrundstück? B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss
A 12 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgren-
zen im Versicherungsvertrag? B 3.2 Gefahrerhöhung
A 13 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
beinhaltet sie? B4 Weitere Regelungen
A 14 Welche Kosten sind versichert? B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungs- B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
summe? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Ver- B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
sicherungssumme?
B 4.4 Verjährung
A 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
des Beitrags?
B 4.6 Anzuwendendes Recht
A 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
B 4.7 Embargobestimmung
A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Un-
terversicherung? Was ist der Unterversicherungsverzicht? B 4.8 Überversicherung
A 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? B 4.10 Aufwendungsersatz
A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver- B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
zinst?
B 4.13 Repräsentanten
A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
(zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer B 4.14 Versicherungswechsel
vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Teil C
A 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsneh-
mer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? C1 Home Elementar (optional)
A 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? C2 Home Glasbruch (optional)
A 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? C3 Home Soforthilfe (optional)
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Teil A schlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schä-
den hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der
Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweis-
bar ist.
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Schäden sind
versichert? A 3.4 Überspannung durch Blitz
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-
durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschä- spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes
digt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkom- oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an
men: versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent-
steht.
A 1.1 Feuer;
A 3.5 Explosion, Verpuffung
A 1.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
bruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäu-
ßerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
A 1.3 Leitungswasser;
oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion
A 1.4 Sturm, Hagel; und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
A 1.5 weitere versicherte Gefahren. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung, usw.)
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan-
dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass
A 2.1 Ausschluss Krieg ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er- und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervor-
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. gerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforder-
lich.
Nicht ausgeschlossen sind jedoch Explosionsschäden durch
Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger). A 3.6 Implosion
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines in-
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt neren Unterdrucks.
ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
A 2.3 Ausschluss Kernenergie Ladung
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.
Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be- Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder
rücksichtigung mitwirkender Ursachen. seiner Ladung.
A3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche A 3.8 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
Schäden sind hier nicht versichert? fahrzeuge, Flugkörper; Überschallknall, Tiefflieger
A 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden A 3.8.1 Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Was-
Unter die Gefahr Feuer fallen: serfahrzeugen sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG an versicherten Sachen.
A 3.1.1 Brand;
Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
A 3.1.2 Blitzschlag;
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Was-
A 3.1.3 Überspannung durch Blitz; serfahrzeuge sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG entstehen, deren Halter
A 3.1.4 Explosion, Verpuffung;
oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner
A 3.1.5 Implosion; des Gebäudes ist.
A 3.1.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und
Wegen sowie Zäunen, Grundstückseinfriedungen, sonstigen
A 3.1.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
Grundstücksbestandteilen und Bootsanlegern.
fahrzeuge, Flugkörper; Überschallknall, Tiefflieger;
A 3.8.2 Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, die
A 3.1.8 Seng- und Schmorschäden;
durch Überschallknall, tieffliegende Flugzeuge oder Hub-
A 3.1.9 Rauch- und Rußschäden; schrauber verursacht werden.
A 3.1.10 Terrorismus; A 3.9 Seng- und Schmorschäden
A 3.2 Brand Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Ereignis nach A 3.2 bis A 3.8 entstanden sind.
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus Für Seng- und Schmorschäden, die aus anderen Ursachen
eigener Kraft auszubreiten vermag. entstanden sind, ist die Entschädigungsleistung auf 2.000,–
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus ei- € je Versicherungsfall begrenzt.
nem Nutzfeuer entstanden ist. A 3.10 Rauch- und Rußschäden
A 3.3 Blitzschlag Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Er-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf eignis nach A 3.2 bis A 3.9 entstanden sind.
Sachen. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entste-
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä- hen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar
den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitz- beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch
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und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Hei- Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz
zungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versiche- gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt
rungsgrundstück austritt. mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Ge-
walt gleichzusetzen.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass
Rauch und Ruß allmählich einwirken (z.B. Fogging). A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Die Entschädigungsleistung ist auf 2.000,– € je Versiche- Dies liegt in folgenden Fällen vor:
rungsfall begrenzt.
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem rich-
A 3.11 Terrorismus tigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den
richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruch-
Versichert sind Ereignisse nach A 3.2 bis A 3.10, die infolge
diebstahl oder Raub nach A 4.4 beschafft. Der Einbruchdieb-
von Terrorismus entstanden sind.
stahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Terrorismus liegt vor, wenn Personen oder Personengruppen Versicherungsorts erfolgt sein.
Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer
A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem
oder ideologischer Ziele begehen, die geeignet sind, Angst
richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-
Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der
rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten er-
A 3.12 Nicht versicherte Schäden möglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außer-
Nicht versichert sind: halb des Versicherungsorts erfolgt sein.
A 3.12.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung A 4.2 Diebstahl
mitwirkender Ursachen. A 4.2.1 Diebstahl aus Kraft- und Luftfahrzeugen
A 3.12.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren- Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn
nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraft-
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern oder Luftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zer-
entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gas- stört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit diesem
druck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schä- Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen und
den Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.2 Kraftfahrzeuganhänger.
sind.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen
nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Schäden sind hier nicht versichert?
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versiche-
A 4.1 Einbruchdiebstahl rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Ausgeschlossen bleibt der Diebstahl aus Wohnwagen und
Wohnmobilen. Planen oder Ähnliches gelten nicht als Ver-
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes schließung.
einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von
anderen Werkzeugen eindringt. Kommen versicherte Sachen dadurch abhanden, dass das
gesamte, verschlossene Kraft- oder Luftfahrzeug, die ver-
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das schlossene Dachbox oder der verschlossene Anhänger ent-
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst wendet wird, besteht ebenfalls Versicherungsschutz im Rah-
oder gebilligt wurde. men dieser Klausel.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann Die Entschädigungsleistung ist auf 300,– € je Versicherungs-
bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhand- fall begrenzt.
engekommen sind.
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäu- mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
des
A 4.3 Vandalismus nach einem Einbruch
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche
Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter
falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen wie in A 4.1.1, A 4.1.3 oder A 4.1.5 beschrieben in den Ver-
öffnet. sicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätz-
lich zerstört oder beschädigt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst A 4.4 Raub
oder gebilligt wurde. Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann A 4.4.1 Anwendung von Gewalt
bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhand-
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt
engekommen sind.
an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicher-
A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten ter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn ver-
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlosse- sicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider-
nen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor standes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb-
eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. stahl).
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes A 4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie
sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr
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für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Ge- Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat
walttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versi-
mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maß- chert:
geblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gas-
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weg- versorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
genommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war.
A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in ei-
ner Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versi- A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
cherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss un- A 5.3.1.4 der Regenentwässerung.
mittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch ei-
nen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heiz-
z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen
A 4.5 Nicht versicherte Schäden (z.B. Wasser- uns Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
A 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl,
Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
Heizungs- oder Klimaanlagen.
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden,
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
a) die durch weitere Elementargefahren (Überschwem- der Bodenplatte.
mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-
halb des Gebäudes.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
b) die durch einfachen Diebstahl, der nicht explizit in A 4.2 unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
beschrieben ist, verursacht werden.
A 5.4 Nicht versicherte Schäden
A 4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch:
werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings in-
nerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen A 5.4.1 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
nach A 4.4.1 bis A 4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen A 5.4.2 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
versichert. schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 5.4.3 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden A 5.4.4 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswas-
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: ser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur-
sacht hat;
A 5.1.1 Leitungswasserschäden;
A 5.4.5 Feuer gemäß A 3.1;
A 5.1.2 Bruchschäden.
A 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen
A 5.2 Leitungswasserschäden wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-
A 5.2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge- bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Ge-
treten ist aus: bäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
A 5.2.1.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder A 5.4.7 Sturm, Hagel;
damit verbundenen Schläuchen; A 5.4.8 Plansch- oder Reinigungswasser.
A 5.2.1.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sons- Nicht versichert sind Schäden an
tigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
A 5.4.9 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig
A 5.2.1.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäu-
A 5.2.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; deteilen befindlichen Sachen.
A 5.2.1.5 Wasserbetten und Aquarien. A 5.5.10 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass
Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
A 5.2.2 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus
Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausge- A6 Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen? Welche
nommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeu- Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier
gung bestimmt sind. nicht versichert?
A 5.2.3 Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, A 6.1 Sturm
welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regen- A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-
rohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss tens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwin-
von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.5.2 digkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für
gilt in diesem Fall nicht. den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
A 5.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sach-
verhalte nachweist:
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A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungs- A 7.1.1 Überspannung durch Blitzschlag oder Netzausfall, wobei der
grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu- Netzausfall vom Stromanbieter oder einer entsprechenden
stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen Einrichtung dokumentiert sein muss;
angerichtet.
A 7.1.2 unvorhersehbarem technischen Versagen der Kühl- und Ge-
A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des frieranlagen.
versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die
A8 Welche Sachen sind versichert?
versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm ent-
standen sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungs-
versicherten Gebäude verbunden sind. schein bezeichneten Versicherungsorts.
A 6.2 Hagel Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden Versi-
cherungsfalls - aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gele-
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis-
genheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versi-
körnern.
chert.
A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versiche-
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: rungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 13 versi-
chert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen
oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen be- A9 Was gehört zum Hausrat?
finden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
A 9.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
Sachen sind versichert.
Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch
A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die bzw. Verbrauch) dienen.
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 9.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.
A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi-
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, gungsgrenzen nach A 19.
baulich verbunden sind.
A 9.3 Ferner gehören zum Hausrat:
A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
A 9.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel
Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versiche-
denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
rungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer
hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss
A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen;
Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Ge-
A 9.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt
bäude baulich verbunden sind.
und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäude-
A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere verhältnisse angepasst worden sind;
Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich
A 9.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkon-
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
kraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini
A 6.4 Nicht versicherte Schäden PV-Anlagen), die ausschließlich der versicherten Wohnung
nach A 11 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es
befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch:
A 9.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher (auch Auf-
A 6.4.1 Sturmflut;
sitzrasenmäher, Mähroboter), Vertikutierer, Häcksler, Go-
A 6.4.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, Fahrräder und sonstige
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h
oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun- Höchstgeschwindigkeit;
gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
A 9.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer
bäudeschaden darstellen;
Motoren sowie Surfgeräte;
A 6.4.3 Feuer gemäß A 3.1;
A 9.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
A 6.4.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau,
A 9.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände. Diese Sachen
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die
Vulkanausbruch) sowie Grundwasser.
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich
Nicht versichert sind Schäden an: beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Handelswa-
A 6.4.5 Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. ren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudetei- A 9.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnun-
len befindlichen Sachen; gen nach A 11.1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vö-
A 6.4.6 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausge- gel).
nommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und Bal- A 9.3.9 fremdes Eigentum nach A 9.1 bis A 9.3 (z.B. von Pflegekräf-
konkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini ten oder Au-pair), das sich im Haushalt des Versicherungs-
PV-Anlagen) nach A 9.3.3. nehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw.
A7 Welche weiteren Gefahren sind versichert? Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 10.1.5.
A 7.1 Schäden an Kühl- und Gefriergut A 9.4 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-
sen.
Versicherungsschutz besteht für Folgeschäden an Lebensmitteln und
kühlpflichtigen Medikamenten in Kühl- und Gefriergeräten infolge von A 10 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 10.1 Nicht zum Hausrat gehören:
6
[Seite 7]
A 10.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 9.3.1 ge- Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag,
nannt; den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versi-
A 10.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigen-
cherungsfall nach oben.
tum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt;
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell ver-
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Woh-
einbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versi-
nungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht
cherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein
versichert.
werden sie jeweils ausgewiesen, sofern sie nicht in den Versicherungs-
A 10.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von de- bedingungen bereits festgelegt sind.
ren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraft-
A 13 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was
fahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 9.3.4 ge-
beinhaltet sie?
nannt;
A 13.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
A 10.1.4 Luft und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche-
rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen welt-
nicht unter A 9.3.4 bis A 9.3.6 genannt; weit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
A 10.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des A 13.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des
Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm
Versicherungsnehmer überlassen; in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
A 10.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versi- A 13.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des
cherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst- Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten
gegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente bzw. Jagd- und nicht als vorübergehend.
Sportwaffen) versichert sind;
A 13.2 Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
A 10.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in
die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb
cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten
der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies bedin-
gungsgemäß vereinbart ist. a) der Ausbildung;
A 11 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was b) einem freiwilligen Wehrdienst;
ist das Versicherungsgrundstück? c) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B.
A 11. 1 Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfrei-
Wohnung. Zur Wohnung gehören: willigendienst).
A 11.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selb- Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange
ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die aus- die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
schließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flä- A 13.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
chen eines Gebäudes.
A 13.3.1 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraus-
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nut- setzungen nach A 4.1 erfüllt sein.
zung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. A 13.3.2 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen auch
gegen Diebstahl aus abgeschlossenen Schließ- und Wertfä-
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt chern sowie Spinden außerhalb von Gebäuden, wenn der
werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen Täter zur Ausführung der Tat die oben genannten Behält-
sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betre- nisse aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum
ten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt.
A 11.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar an- Nicht versichert ist der Diebstahl außerhalb von Gebäuden
schließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom aus sonstigen abgeschlossenen Behältnissen, wie Safes,
Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume Möbeln, Koffern, Aktentaschen etc. Wertsachen gemäß A 19
in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sowie elektronische Geräte einschließlich Zubehör sind
sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem ebenfalls nicht versichert.
sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch
den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Perso- Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
nen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- rungsfall begrenzt.
meinschaft leben, gleich; A 13.4 Besonderheit bei Raub
A 11.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le-
Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird ben nach A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur
(z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, unter folgender Voraussetzung:
Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungs-
grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt wer-
befindet; den.
A 11.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flur- Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird,
stücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Ge- schaft leben.
bäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs- Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft
grundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgren- werden, sind nicht versichert.
zung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.
A 13.5 Besonderheit bei Sturm, Hagel
A 12 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungs-
grenzen im Versicherungsvertrag?
7
[Seite 8]
Für Schäden durch Sturm, Hagel besteht Versicherungs- A 14.2.7 Unterbringungskosten (Hotelkosten oder ähnliche Unter-
schutz nur innerhalb von Gebäuden, es sei denn es ist unter kunft)
A 6.4.6 anders geregelt.
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche
A 13.6 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie- Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzuneh-
sen. men. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig be-
wohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versiche-
A 13.7 Allgemeine Entschädigungsgrenze
rungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil
A 13.7.1 Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist nicht zumutbar ist.
auf insgesamt 10 % der Versicherungssumme begrenzt. Die
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
einzelnen genannten Entschädigungsgrenzen bleiben davon
Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die
unberührt.
Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigungsleistung ist pro
A 13.7.2 Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädi- Tag auf 75,– € begrenzt.
gungsgrenzen gemäß A 19.3.
A 14.2.8 Transport- und Lagerkosten
A 14 Welche Kosten sind versichert?
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu
A 14.1 Versicherte Kosten transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche- Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsneh-
rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: mer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zu-
mutbar ist.
A 14.1.1 Aufräumungskosten;
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt
A 14.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten; ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine La-
A 14.1.3 Reparaturkosten für Gebäudeschäden; gerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zu-
mutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen.
A 14.1.4 Kosten für provisorische Maßnahmen;
A 14.2.9 Bewachungskosten
A 14.1.5 Schlossänderungskosten;
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu
A 14.1.6 Feuerlöschkosten; bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und
A 14.1.7 Unterbringungskosten (Hotelkosten oder ähnliche Unter- Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen aus-
kunft); reichenden Schutz bieten.
A 14.1.8 Transport- und Lagerkosten; Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
A 14.1.9 Bewachungskosten; gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72
A 14.2 Definition und Umfang der Kosten Stunden.
A 14.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten A 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungs-
summe? Was sind die Grundlagen der Anpassung der
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen auf-
Versicherungssumme?
zuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte
und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Abla- A 15.1 Versicherungswert
gerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berech-
A 14.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten nung der Entschädigung.
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu be- A 15.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der
wegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie, aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu-
wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wertigem Zustand wiederzubeschaffen.
wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A 15.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 19.1.1.4 und Antiquitäten
A 14.2.3 Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach A 19.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im
zubeschaffen.
Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt
voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub A 15.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt
oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der ge-
meine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsneh-
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus
mer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden,
zählen ebenfalls dazu. A 15.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge
nach A 19.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksich-
A 14.2.4 Kosten für provisorische Maßnahmen
tigt.
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entste-
A 15.2 Versicherungssumme
hen, um versicherte Sachen zu schützen.
A 15.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und
A 14.2.5 Schlossänderungskosten
Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versiche-
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vor- rungswert nach A 15.1 entsprechen.
zunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der
A 15.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebe-
Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke
trag von 5 %.
durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
A 15.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und
A 14.2.6 Feuerlöschkosten
Beitrag
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Löschmittelkosten
Es gelten folgende Grundlagen:
der Feuerwehr, sofern eine gesetzliche Leistungspflicht des
Versicherungsnehmers besteht.
8
[Seite 9]
A 15.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Ent- A 16.5 Sind die nach A 16.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die
wicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für neu abzu-
Versicherungssumme. schließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur, dem glei-
chen Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedin-
Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Ge-
gungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden
brauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler-
Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge
weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet.
verlangen.
Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für
Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat A 16.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn
September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte In- des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) vorneh-
dex. men.
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich ent- A 16.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer
sprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im ver- dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Be-
gangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Ka- ginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. In dieser
lenderjahr verändert hat. Mitteilung wird der Unterschied zwischen dem bisherigen und
dem erhöhten Beitrag aufgezeigt. Zudem enthält die Mittei-
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle
lung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß A
nach dem Komma berücksichtigt.
16.8.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit
A 16.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer
Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Er wird auf den
Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ver-
nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem
sicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer
Versicherungsnehmer den gerundeten Betrag mit der neuen
Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeit-
Versicherungssumme bekannt.
punkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
A 15.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer
A 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
Beitrag.
A 17.1 Umzug in eine neue Wohnung
A 15.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versi-
cherungssumme durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der
Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb ei- Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während
nes Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Ver-
neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu sicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisheri-
wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusen- gen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Um-
den. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. zugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung
Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf die Ent-
gebracht werden.
schädigungsberechnung ergeben sich aus A 18.
A 17.2 Mehrere Wohnungen
A 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpas-
sung des Beitrags? Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter-
hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der
A 16.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von
Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung
zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Woh-
sicherzustellen, wird der Versicherer in der Hausratversiche-
nungen.
rung spätestens alle drei Kalenderjahre den Beitrag für be-
stehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Scha- A 17.3 Umzug ins Ausland
den- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Än-
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik
derungsbedarf von mindestens 5 % des Jahresbeitrags
Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die
(ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Änderungs-
neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bishe-
bedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 5 %, so ist
rigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Um-
der errechnete Veränderungssatz in der Folgekalkulation zu
zugsbeginn.
berücksichtigen. Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des
vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherung- A 17.4 Anzeige der neuen Wohnung
steuer) begrenzt. A 17.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei
A 16.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach A 16.1 be- Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohn-
rücksichtigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Ver- fläche in Quadratmetern anzugeben.
gangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und A 17.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen
Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungs- vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der
mathematik und -technik (inkl. Feuerschutzsteuer). neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden
A 16.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach versi- sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Brief) erfolgen.
Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusam- A 17.4.3 Verändern sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnflä-
menfassen und eigene statistische Erkenntnisse, hilfsweise che oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversiche-
diejenigen des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche- rung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst
rungswirtschaft e.V. oder Ermittlungen eines unabhängigen wird.
Treuhänders, berücksichtigen.
A 17.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 16.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A 16.1 niedrigere Bei-
träge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Bei- A 17.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versi-
träge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere Bei- cherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
träge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Bei- A 17.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze
träge entsprechend anzuheben. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi-
gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
9
[Seite 10]
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ein-
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat schließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die
nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeb- zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versiche-
lich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versiche- rungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 15.2.2
rer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Ver- begrenzt.
sicherer zugegangen ist, wirksam.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die
A 17.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden un-
nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit begrenzt ersetzt.
der Kündigung zu.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich
A 17.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen
bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Versicherte Kosten nach A 14 werden darüber hinaus bis zu
A 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehe-
10 % der Versicherungssumme nach A 15.2 ersetzt.
wohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als
Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewoh- A 18.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
nung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert
rungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 15.1,
wird, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der
besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Ent-
auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht
schädigung nach A 18.1 in dem Verhältnis von Versiche-
Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt
Versicherungsnehmers.
folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbe-
A 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer trag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch
von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche- den Versicherungswert.
rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewoh-
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 14 wird nach
nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Ver-
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert
sicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das
wird, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der
schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-
auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt
und Schadenermittlungskosten ein.
der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
A 18.5 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide
in neue Wohnungen ziehen, gilt A 17.6.2 entsprechend. Nach A 18.5.1 Unterversicherungsverzicht
Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der auf den Auszug Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versiche-
folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz rer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung
für beide neuen Wohnungen. verzichtet.
A 17.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften A 18.5.2 Voraussetzungen
A 17.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung,
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
rungsort gemeldet sind.
A 18.5.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungs-
A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer falls der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche.
Unterversicherung? Was ist der Unterversicherungsver-
zicht? A 18.5.2.2 Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt:
A 18.1 Der Versicherer ersetzt Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindes-
tens dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um
A 18.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Ver- den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können.
sicherungswert nach A 15.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei A 18.5.3 Wohnungswechsel
der Entschädigungsberechnung angerechnet. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein
A 18.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer er- Wohnung über.
setzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Repara- Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterver-
tur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der sicherungsverzicht nach A 18.5.2 für die neue Wohnung vor-
Versicherungswert nach A 15.1 zum Zeitpunkt des Versiche- liegen.
rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
der Entschädigungsberechnung angerechnet.
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate
A 18.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht
nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an
beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der
die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden.
dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Ver-
Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser
sicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Repara-
Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
tur zumutbar ist.
A 18.5.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der
A 18.2 Mehrwertsteuer
Versicherungssumme
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie an-
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversi-
lässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tat-
cherungsverzicht.
sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver-
sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratme-
ter Wohnfläche unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der
A 18.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versiche-
rers
10
[Seite 11]
Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsver- Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können ver-
zicht vorgegeben ist. einbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Fest-
stellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den
Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z.B. E- A 20.3 Verfahren vor der Feststellung
Mail, Telefax oder Brief) zu informieren.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 18.6 Kosten
A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Versicherte Kosten nach A 14 werden ersetzt, wenn sie nach- einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den
A 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke?
von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
A 19.1 Wertsachen gang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht ge-
A 19.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 9.2 sind: schieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernen-
A 19.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger gela- nen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den
dene Geldbeträge; Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 19.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa- A 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver-
piere; ständigen benennen:
A 19.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, A 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
A 20.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
A 19.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegen- Geschäftsverbindung stehen;
stände sowie nicht in A 19.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;
A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
A 19.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in ei-
Möbelstücken. nem ähnlichen Verhältnis stehen.
A 19.2 Wertschutzschränke A 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail,
A 19.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen drit-
die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher- ten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach
maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. A 20.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach-
verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für
A 19.2.2 Zusätzlich gilt: den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies ge-
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestge- schieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
wicht von 200 kg aufweisen. A 20.4 Feststellung
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervor- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
schriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im
Fußboden bündig eingelassen sein. A 20.4.1 Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten
und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazuge-
A 19.3 Entschädigungsgrenzen hörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versiche-
A 19.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 20 % der Versi- rungsfalls;
cherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes verein- A 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
bart ist.
A 20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A 19.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert-
schutzschranks nach A 19.2 gelten folgende Entschädi- A 20.4.4 die versicherten Kosten.
gungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der je- Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der
weils vereinbarte Betrag: Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sa-
A 19.3.2.1 500,– € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Mün- A 20.5 Verfahren nach der Feststellung
zen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
A 19.3.2.2 2.000,– € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
und sonstige Wertpapiere; Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer
A 19.3.2.3 10.000,– € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Per- sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
len, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
Gold oder Platin. Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Ent-
scheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfah- übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
ren?
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
A 20.1 Feststellung der Schadenhöhe sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind-
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versi- Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen un-
cherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver- verbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststel-
einbaren. lung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststel-
lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A 20.2 Weitere Feststellungen
11
[Seite 12]
A 20.6 Kosten A 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungs-
nehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei
die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob- A 23.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und
manns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Urkunden
A 20.7 Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden
gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwa-
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
ige Rechte zu wahren.
heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und
A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten.
verzinst?
Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Ur-
A 21.1 Fälligkeit der Entschädigung kunden unverzüglich sperren lassen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An- A 23.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt
stellt hat.
unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3 Folgendes: Der
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
A 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 24.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 21.2 Verzinsung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann ins-
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht
besondere in den folgenden Fällen vorliegen:
aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-
pflicht besteht: A 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat.
A 21.2.1 Entschädigung
A 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 17 ändert sich
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt
ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
leistet wurde. A 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als
zwei Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte län-
A 21.2.2 Zinssatz
gere Frist hinaus unbewohnt.
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Ba-
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), min-
Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann,
destens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Pro-
wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljäh-
zent Zinsen pro Jahr.
rige Person darin aufhält.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder
A 21.3 Hemmung sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei
Bei der Berechnung der Fristen nach A 21.1 und A 21.2.1 gilt: einem Wohnungswechsel.
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver- A 24.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
3.2.5 geregelt.
A 21.4 Aufschiebung der Zahlung
A 24.3 Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist aus-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange drücklich nicht als besondere Gefährdung anzeigepflichtig.
A 21.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- A 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
nehmers bestehen;
A 25.1 Anzeigepflicht
A 21.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An-
Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen,
lass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
(zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsneh-
Brief) erfolgen.
mer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 25.2 Entschädigung
A 22.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten
kommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädi-
folgende Sicherheitsvorschriften:
gung dieser Sache:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die
A 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Wohnung nach A 11 zu beheizen und dies genügend häufig
zu kontrollieren. Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Ent-
schädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein-
Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. An-
richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
dernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung
A 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine antei-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser genannten lig geleistete Entschädigung.
Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3 A 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Au-
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen
ßerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen,
12
[Seite 13]
die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behal- müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Siche-
ten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: rungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen
sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für
A 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versiche-
sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z.B. der Gang
rungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfü-
zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers A 26.3.2 Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zu-
Wahlrecht auf den Versicherer über. stand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind
unverzüglich zu beseitigen.
A 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger
Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen A 26.3.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen las- ten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 zur
sen. Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
tungsfrei sein.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache ent- A 26.4 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
schädigt hat.
Sofern die im Versicherungsschein genannte versicherte Wohnung nicht
A 25.3 Beschädigte Sachen ständig bewohnt ist, gilt abweichend von A 9.2:
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Nicht versichert sind:
Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die
A 26.4.1 in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparatur-
kosten verlangen oder behalten. A 26.4.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger gela-
dene Geldbeträge;
A 25.4 Mögliche Rückerlangung
A 26.4.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa-
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer
piere;
abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne
dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurücker- A 26.4.1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen;
halten. A 26.4.1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen;
A 25.5 Übertragung der Rechte A 26.4.1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin;
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker- A 26.4.1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins;
langte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
A 26.4.1.7 Kunstgegenstände.
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen A 26.4.2 im nicht ständig bewohnten Gebäude wie z.B. Wochenend-,
zustehen. Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätz-
lich zu A 26.4.1.1 bis A 26.4.1.7
A 25.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
A 26.4.2.1 Schusswaffen;
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen A 26.4.2.2 Foto- und optische Apparate;
Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpa- A 26.4.2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von
piers. Möbelstücken.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei A 27 Welche Garantien sind vereinbart?
der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen
aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. A 27.1 Innovationsgarantie
A 26 Welche weiteren besonderen Vereinbarungen gelten? Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und
A 26.1 Subsidiarität ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingun-
Der Versicherungsschutz für Schäden einschließlich der gen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Kosten, für die bereits Deckung aus einer anderen Sachver- Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail-
sicherung (z.B. Gebäudeversicherung, Glasbruchversiche- Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrieren
rung, Schutzbrief) besteht, gilt bis zur Höhe der Überschnei- lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer über
dung nachrangig. Der Versicherungsnehmer kann frei ent- Leistungsänderungen aktuell informieren.
scheiden, wem er den Schaden anzeigt.
Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:
A 26.2 Mindestsicherungen
A 28 Wie ist die Wirkungsweise des optionalen Schadenfrei-
A 26.2.1 Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahlschäden heits-Rabattsystems?
gemäß A 4 besteht nur, wenn die zu der versicherten Woh-
nung gehörenden und mit einem Türschloss ausgestatteten A 28.1 Die Ersteinstufung des Vertrags in eine Schadenfreiheits-
Haustüren bzw. Wohnungsabschlusstüren und weitere Au- klasse (SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitrags-
ßentüren (z.B. Terrassentüren, Kelleraußentüren) durch ein satz in % richtet sich nach dem Schadenverlauf des Hausra-
Zylinderschloss mit Sicherheitsbeschlag (von außen nicht tes des Versicherungsnehmers in den letzten fünf Versiche-
abschraubbar und über bündig montierte - max. 5 mm über- rungsjahren. Siehe dazu die Tabelle gemäß
stehende - Schließzylinder) gesichert sind. A 28.3. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Annahme-
richtlinien des Versicherers.
A 26.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
ten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 zur A 28.2 Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Ver-
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- sicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft,
tungsfrei sein. wobei der Tag der ersten Entschädigungszahlung maßgeb-
lich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungs-
A 26.3 Sicherheitsvorschriften jahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Ver-
A 26.3.1 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sicherungsjahr folgt.
13
[Seite 14]
A 28.2.1 Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schaden- SF 8 75
frei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-
SF 9 72
Klasse nach der jeweiligen Tabelle gemäß A 28.4 eingestuft.
SF 10 69
A 28.2.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn inner-
halb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung SF 11 66
für Schadenfälle geleistet wurde. Kosten für Gutachter,
Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Scha-
denregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädi- A 28.5 Rückstufungstabelle nach Schadenzahlung
gungsleistung.
SF- Rückstufung Rückstufung Rückstufung
A 28.2.1.2 Bei Schäden mit einer Gesamtentschädigungszahlung bis zu Klasse bei bei bei
2.000,– € gilt der Vertrag als schadenfrei, sofern dem Versi- 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden
cherer die gesamte Entschädigungszahlung innerhalb von
SF -4 SF -4 SF -4 SF -4
sechs Monaten nach Zugang der ersten Entschädigungszah-
lung durch den Versicherungsnehmer und/oder einen Dritten SF -3 SF -4 SF -4 SF -4
in vollem Umfang erstattet wird. Kommt es nach dem Rück-
SF -2 SF -4 SF -4 SF -4
kauf zu einer weiteren Entschädigungszahlung, ist ein erneu-
ter Rückkauf nicht möglich, die Rückstufung richtet sich dann SF -1 SF -3 SF -4 SF -4
nach der ersten Entschädigungszahlung nach dem Rück-
SF 0 SF -2 SF -4 SF -4
kauf.
A 28.2.2 Hat der Versicherer während eines Versicherungsjahres Ent- SF 1 SF -1 SF -3 SF -4
schädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden er- SF 2 SF -1 SF -3 SF -4
bracht, wird der Vertrag gemäß der Tabelle gemäß A 28.5
zurückgestuft. Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle SF 3 SF 0 SF -2 SF -4
gemäß A 28.4 für die SF-Klasse ausgewiesene Beitragsfak- SF 4 SF 0 SF -2 SF -4
tor. Je Schadenfall ist der Tag der ersten Entschädigungs-
zahlung maßgeblich. Hiervon ausgenommen sind die Fälle SF 5 SF 0 SF -2 SF -4
nach A 28.2.1.2. SF 6 SF 1 SF -1 SF -3
A 28.3 Ersteinstufungstabelle SF 7 SF 1 SF -1 SF -3
SF- Beitrags- Beschreibung für die Erst- SF 8 SF 2 SF -1 SF -3
Klasse faktor einstufung
SF 9 SF 3 SF 0 SF -2
SF -4 200 Mehr als 4 Schäden in den
letzten 5 Jahren SF 10 SF 4 SF 0 SF -2
SF -3 165 4 Schäden in den letzten SF 11 SF 6 SF 1 SF -1
5 Jahren
SF -2 145 3 Schäden in den letzten A 28.6 Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
5 Jahren gelten nicht für das etwaig vereinbarte Modul Soforthilfe.
SF -1 125 2 Schäden in den letzten
5 Jahren
SF 0 100 1 Schaden in den letzten Teil B
5 Jahren, keine Angabe
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
SF 3 90 kein Schaden in den letzten
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
5 Jahren
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
A 28.4 Beitragstabelle während der Laufzeit Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
SF-Klasse Beitragsfaktor
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
SF -4 200
B 1.2.1 Beitragszahlung
SF -3 165
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
SF -2 145 laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
SF -1 125 jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
SF 0 100 B 1.2.2 Versicherungsperiode
SF 1 96 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
SF 2 93 Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
SF 3 90 spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
SF 4 87 B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung
SF 5 84
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
SF 6 81
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
SF 7 78 lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
14
[Seite 15]
scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im Versi- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, fällig. verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
nach Fristablauf veranlasst wird.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
zur Zahlung bestehen.
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
B 1.5 Lastschriftverfahren
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versi-
cherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Ver- Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ver-
sicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung
teilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder des Kontos zu sorgen.
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
sam gemacht hat.
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- lich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
folgt.
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B 1.4.1 Fälligkeit
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-
mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit-
tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail,
punkt fällig.
Telefax oder Brief) zu kündigen.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veran-
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
lasst wird.
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Ver- teln.
sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge- rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
B 1.4.3 Mahnung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versiche-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver- rer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-
sicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffor-
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
dern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah-
fechtung und fehlendem versicherten Interesse
lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen. B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver-
Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
trag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zin-
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi-
sen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfol-
cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
gen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer beginnt.
bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Bei- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
trags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver- Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
trag in Anspruch genommen hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschulde-
ten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kün- ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
digen.
15
[Seite 16]
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche- dige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Mo-
rers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht nate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu die-
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine sem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der
angemessene Geschäftsgebühr zu. verstorbene Versicherungsnehmer.
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi- B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
B 2.2.1 Kündigungsrecht
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
klärung zu. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-
erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
rer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn
seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi-
die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
gung zulässig.
wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat. B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei- nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei-
ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent- laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge- B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
schäftsgebühr verlangen.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich- B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
tig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- Vertreters bis zum Vertragsschluss
denden Umständen Kenntnis erlangt.
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer-
B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung hebliche Umstände
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
B 2.1.1 Vertragsdauer tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für
Zeitraum abgeschlossen. den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo-
stellt.
nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
digung zugegangen ist. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertre-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet ters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer nehmers zu berücksichtigen.
Kündigung bedarf.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
Last fällt.
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes- treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen-
ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes- heit kein Versicherungsschutz.
ses Kenntnis erlangt.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauer- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
hafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gemacht hat.
B 2.1.5.1 die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
Pflegeeinrichtung oder Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi-
ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
B 2.1.5.2 die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollstän- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
16
[Seite 17]
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder arglistig verletzt hat.
oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
B 3.2 Gefahrerhöhung
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
B 3.1.2.2 Kündigung vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
tritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherers wahrscheinlicher wird.
Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur –
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun- nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
gen geschlossen hätte. B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn
B 3.1.2.3 Vertragsänderung sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Ver- B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
sicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi- keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver- durch einen Dritten gestatten.
sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
rungsperiode Vertragsbestandteil. ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer-
höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Ver-
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal- sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
tung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi- nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungs- B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
recht hinzuweisen.
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätz-
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzu- lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
geben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo- nehmer zu beweisen.
nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der
der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt- Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht kündigen.
begründen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver- B 3.2.3.2 Vertragsänderung
sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
der Anzeigepflicht hingewiesen hat. entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi-
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers cherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un- der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
richtigkeit der Anzeige kannte. den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
B 3.1.6 Anfechtung In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung tragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs- hat.
nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
17
[Seite 18]
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so B 3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätz-
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd-
lich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
lich oder telefonisch – anzuzeigen;
Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver- c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
sicherungsnehmer zu beweisen. zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist reichen;
der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-
Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche-
entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt rer aufzubewahren;
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be- e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
kannt war. kunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu ertei-
len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des
B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder-
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge- lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe
fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi- des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war pflicht zu gestatten;
oder f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de-
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und kann.
eine Kündigung nicht erfolgt war oder Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- rers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- dieser die Obliegenheiten nach B 3 3.2.1 und B 3.3.2.2 eben-
sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver-
hat, sind:
letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
a) die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Si- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
cherheitsvorschriften; Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b) die Einhaltung aller vertraglich vereinbarte Sicherheitsvor- B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Ver-
schriften; sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
c) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
Obliegenheiten.
gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
B 3.3.1.2 Rechtsfolgen Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr- B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
kündigen. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi- fang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. liegenheit arglistig verletzt hat.
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles B4 Weitere Regelungen
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver- B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
sicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 4.1.1 Anzeigepflicht
B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die an-
mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, dere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung
zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te- sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
lefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. anzugeben.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche-
rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach
18
[Seite 19]
B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün- anderes bestimmt ist.
digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Ein-
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
tritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerich-
cherung erlangt hat.
tet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
selbe Gefahr versichert und übersteigt aus anderen Grün-
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Ver-
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
sicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ab-
zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach-
zugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
versicherung vor.
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklä-
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu-
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Ver-
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versiche-
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr rungsnehmers.
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-
selben Versicherer bestehen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim-
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
mungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä- B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
wenn Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgren- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
zen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzu-
allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung nehmen betreffend
zu leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Ver- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
trag in Deckung gegeben worden wäre. vertrages;
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen dessen Beendigung;
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
ständen Kenntnis erlangt. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung des hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi-
Beitrags auf den Umfang herabgesetzt wird, der durch die cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung des gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
Vertragsumfangs und Anpassung des Beitrags werden zu der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versi- kannte.
cherer zugeht. B 4.4 Verjährung
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Ver- Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-
sicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die meh- ger von den, den Anspruch begründenden, Umständen und
reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver- der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die grob
nehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
setzung des Versicherungsumfanges und der Beiträge Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
verlangen. sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei-
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzei- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
gen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
19
[Seite 20]
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versiche- Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
rungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versi- schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
cherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Ver- Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
sicherers wenden: wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Grundeigentümer-Versicherung VVaG
Beschwerdemanagement B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungs-
Große Bäckerstr. 7 nehmer
20095 Hamburg
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn-
sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei-
B 4.5.1 Versicherungsombudsmann
nem gewöhnlichen Aufenthalt.
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbrau-
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
cher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucher-
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
ähnlicher Lage befindet, gilt:
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Ver- cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
sicherungen wenden. gen Niederlassung.
Versicherungsombudsmann e.V. B 4.6 Anzuwendendes Recht
Postfach 080632
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000 B 4.7 Embargobestimmung
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versiche- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
rer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teil- der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
zunehmen. land entgegenstehen.
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z.B. über Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-sankti-
eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, kön- onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem
nen sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be- Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
schwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche-
B 4.8 Überversicherung
rungsombudsmann weitergeleitet.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Ver- auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
sicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenhei- gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so-
ten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herab-
an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wen- setzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
den. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesan- maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-
schlossen worden wäre.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
Graurheindorfer Straße 108 Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
53117 Bonn mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Telefon: 0800 2 100 500 Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
E-Mail: poststelle@bafin.de er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
Internet: https://www.bafin.de nis erlangt.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
B 4.5.3 Rechtsweg
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicher-
schreiten. ten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versiche-
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
rer
Versicherungsschein besitzt.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsver- Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
trag zuständigen Niederlassung. Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
mung des Versicherungsnehmers verlangen.
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
Aufenthalt hat.
20
[Seite 21]
B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- nehmers geltend gemacht werden.
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs- Schaden vorsätzlich verursacht.
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungs- Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
nehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
soweit erforderlich mitzuwirken.
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht dar- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
über informiert hat. sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
B 4.10 Aufwendungsersatz
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha- Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
dens einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ver-
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
der Versicherungsnehmer.
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha-
dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Versicherers macht.
B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen cherungsfalles
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf-
gungspflicht frei.
wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung
der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeifüh-
B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
rung des Schadens als bewiesen.
er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und B
4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
sind. nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschä-
digung betragen zusammen höchstens die Entschädigungs- Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs-
grenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit sigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden Schadenhöhe den Betrag von 1.000,– € nicht übersteigt. Die
sind. Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten,
die sich nach A 18 ergibt.
B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß
B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche- Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
rungsnehmers vorzuschießen. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat. Für die Verlet-
zung von Obliegenheiten gilt B 3.3.
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten
für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach gebo- der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
ten waren. sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
Versicherer aufgefordert wurde. wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel-
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend kür- B 4.13 Repräsentanten
zen. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.14 Versicherungswechsel
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen B 4.14.1 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sach-
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung einge-
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. treten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeit-
punkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versiche-
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
rer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
21
[Seite 22]
Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. wenn Starkregen die Überflutung verursacht hat.
Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht eini- Als Starkregen im Sinne dieser Bedingungen gelten Witte-
gen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt rungsniederschläge mit einer Menge von mehr als
der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versi-
a) 25 Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
cherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leis-
tung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversi- b) 35 Liter pro Quadratmeter innerhalb von sechs Stunden.
cherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der C 1.3 Rückstau
Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sach-
verhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbe- Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
zügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in
Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden. das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Ver- a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
sicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der ßenden) Gewässern
Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versiche- oder
rers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur ein-
geschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versiche- b) Witterungsniederschläge
rer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer den Rückstau verursacht haben.
zurückverlangen.
C 1.4 Erdbeben
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden
zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegen- Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab- ausgelöst wird.
schlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
bereits eingetretenen Schaden gab. einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
B 4.14.2. Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00 der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge-
Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Ver- bäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wider-
sicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00 Uhr. standsfähigen anderen Sachen angerichtet.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan-
Teil C den sein.
Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, soweit be- C 1.5 Erdsenkung
sonders vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt:
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbo-
C1 Home Elementar dens über naturbedingten Hohlräumen.
C 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden C 1.6 Erdrutsch
Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versi- Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
cherer für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse von Erd- oder Gesteinsmassen.
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge sol-
C 1.7 Schneedruck
cher Ereignisse abhandenkommen:
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
a) Überschwemmung;
Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von
b) Rückstau; Schnee- oder Eismassen von Dächern.
c) Erdbeben; C 1.8 Lawinen
d) Erdsenkung, Erdrutsch; Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
e) Schneedruck, Lawinen; niedergehen.
f) Vulkanausbruch. C 1.9 Vulkanausbruch
C 1.2 Überschwemmung Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-
reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
C 1.2.1 Überschwemmung ist die Überflutung von Teilen des Grund Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und
und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmit- von Gasen.
telbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen,
Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä- C 1.10 Nicht versicherte Schäden
chenwasser. Dies gilt nur, wenn C 1.10.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
c) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie- sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
ßenden) Gewässern, Schäden durch
b) Witterungsniederschläge a) Sturmflut;
oder b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder-
schlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
d) ein Anstieg oder Austritt von Grundwasser an die Erd- an die Erdoberfläche gedrungen;
oberfläche als Folge von a) oder b)
c) Feuer gemäß A 3.1. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahr
die Überflutung verursacht haben. durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurde;
C 1.2.2 Als Überschwemmung gilt auch die Überflutung von Balko- d) Trockenheit oder Austrocknung.
nen, innenliegenden Lichthöfen und Dachterrassen mit er-
heblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur,
22
[Seite 23]
C 1.10.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu- C 2.2.1 Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der Woh-
deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in nung oder des Einfamilienhauses.
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Als versicherte Sachen gelten:
C 1.10.3 Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich außerhalb
a) Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;
von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Anten-
nenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Stecker- b) Platten und Spiegel aus Glas;
solaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A 9.3.3.
c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und
C 1.11 Wartezeit -spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Mes-
singverglasungen;
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf d) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (War-
e) Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen
tezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsneh-
einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur ge-
mer nachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vor-
meinsam ausgetauscht werden kann;
versicherung gegen alle Gefahren gemäß C 1.1 bestanden
hat. f) Verglasungen von Aquarien und Terrarien;
C 1.12 Selbstbeteiligung g) Glasbausteine und Profilbaugläser;
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbetei- h) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
ligung je Versicherungsfall neben anderen vertraglichen i) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren
Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als ent- Rahmen;
schädigungspflichtig errechneten Betrages, mindestens
500,– €, höchstens 5.000,– €. j) Scheiben von Balkonkraftwerken (sog. Steckersolaranla-
gen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A 9.3.3 ein-
Sofern der Versicherungsnehmer gleichfalls Eigentümer des schließlich zugehöriger Technik, falls diese nur gemein-
Gebäudes ist, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, sam ausgetauscht werden kann.
gilt für die Gefahr Rückstau gemäß C 1.3:
Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c) ist je
Sofern bei rückstaugefährdeten Räumen keine Rückstausi- Versicherungsfall auf 1.000,– € begrenzt.
cherungen vorhanden sind, beträgt die Selbstbeteiligung je
Versicherungsfall neben anderen vertraglichen Selbstbeteili- C 2.2.2 Ferner ist die Verglasung von nachfolgend aufgeführten
gungen 15 % des bedingungsgemäß als entschädigungs- sonstigen Grundstücksbestandteilen versichert, sofern der
pflichtig errechneten Betrages, mindestens 1.000,– €, höchs- Versicherungsnehmer die Gefahr trägt:
tens 10.000,– €. a) Nebengebäude (z.B. Gewächs- und Gartenhäuser,
Als rückstaugefährdete Räume gelten Räume der versicher- Schuppen, Saunahäuser, Tierställe und allseits um-
ten Gebäude, die sich unterhalb des Straßenniveaus befin- schlossene Tiervolieren) bis 40 m² Grundfläche;
den und in denen Abwasseranschlüsse vorhanden sind. b) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
Ist die Installation von Rückstausicherungen behördlich oder c) Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Terrassen, die
gesetzlich vorgeschrieben, verzichtet der Versicherer diesbe- nicht unmittelbar an das Gebäude anschließen;
züglich vollständig auf die Leistungsfreiheit wegen Obliegen-
heitsverletzung gemäß B 3.3.3. d) Hundehütten, -zwinger;
C 1.13 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie- e) Masten- und Freileitungen;
sen. f) Lampen, Wege- und Gartenbeleuchtungen;
C 1.14 Kündigung g) Fahrradunterstände, Fahrradständer;
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein- h) Müllboxenunterstände;
haltung einer Frist von drei Monaten „Home Elementar“ in
Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, i) Überdachungen;
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum j) festinstallierte Freisitze und Pavillons. Kein Versiche-
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam rungsschutz besteht für mobile Überdachungen (z.B.
wird. Zelte, Zeltpavillons, Planen und Sonnensegel);
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh- k) Gartenkamine;
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
l) Gas- und Öltanks;
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen. m) fest installierte Wäschespinnen, Wäsche- und Trocken-
stangen;
C2 Home Glasbruch
n) Schutz- und Trennwände (z.B. Wind-, Sichtschutztrenn-
C 2.1 Versicherungsfall
wände, Hangstützmauern);
a) Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die
o) Ladesäulen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen;
durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt wer-
den. p) Anlagen zur regenerativen Wärmeerzeugung (z.B. Wär-
mepumpen auf dem Grundstück) und weitere Gebäude-
b) Nicht versichert sind folgende Schäden:
technik, die der Versorgung des versicherten Gebäudes
aa) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. dienen;
durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche);
q) Schwimmbecken und Whirlpools im Freien einschließlich
bb) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isoliervergla- deren Abdeckungen, jedoch keine Abdeckplanen;
sungen werden undicht.
r) im Boden verankerte Spielgeräte;
C 2.2 Versicherte Sachen
s) Regenwassersammelanlagen (Zisternen).
23
[Seite 24]
C 2.3 Nicht versicherte Sachen men oder abgebrochen ist oder weil der Versicherungs-
nehmer sich versehentlich ausgesperrt hat.
Nicht versichert sind:
b) EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungs-
a) Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskör-
tür durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von
per und Handspiegel;
500,– € je Versicherungsfall.
b) Photovoltaikanlagen mit einer Höchstleistung von mehr
C 3.1.2 Notfallschloss
als 2 kWp;
EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss (ein-
c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be-
faches Zylinderschloss/handelsübliches Zylinderschloss),
standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-
wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun-
und Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von
fähig werden sollte, bis zu einer Höhe von
Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
500,– € je Versicherungsfall.
Smartphones);
C 3.1.3 Rohrreinigungsservice im Notfall
d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
a) EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma,
e) Laden- und Schaufensterscheiben.
wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von
C 2.4 Versicherte Kosten Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken,
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind
Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung be-
sind: seitigt werden kann (Rohrverstopfung).
a) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver- b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und
schalungen, Notverglasungen); Schadenbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer
Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
b) um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungs- c) EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung
kosten); bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die
Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungs-
c) für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und nehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung
Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage lag.
verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten);
C 3.1.4 Sanitär-Installateurservice im Notfall
d) um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin-
dern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) a) EA organisiert den Einsatz eines Sanitär-Installateurbe-
zu beseitigen und wiederanzubringen; triebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur,
an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals
e) für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt-
Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versi- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, die
cherten Sachen; Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
f) für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Be- b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
schlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
C 2.5 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie- Versicherungsfall.
sen. c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
C 2.6 Kündigung fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
vorhanden waren, den Austausch defekter Dichtungen
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein- und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen
haltung einer Frist von drei Monaten „Home Glasbruch“ in und Boilern sowie die ordentliche Instandhaltung bezie-
Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, hungsweise Wartung der Sanitär-Installationen.
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam C 3.1.5 Elektro-Installateurservice im Notfall
wird. a) Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh- Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-Instal-
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach lateurbetriebes.
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
Zeitpunkt kündigen. Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
C3 Home Soforthilfe Versicherungsfall.
C 3.1 Die „Home Soforthilfe“ wird von der Grundeigentümer-Versi- c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
cherung VVaG in Kooperation mit der Europ Assistance (EA) fekten an Elektro-Installationen:
angeboten. aa) wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versiche-
Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter: rungsschutzes vorhanden war;
040/3766 3663 bb) an elektrischen und elektronischen Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschi-
Eine Kostenübernahme ist nur bei vorheriger telefonischer nen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunst-
Kontaktaufnahme über diese Telefonnummer möglich. abzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungs-
C 3.1.1 Schlüsseldienst anlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen
einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonan-
a) EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine lagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und
Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungs- DVD-Playern sowie Stromverbrauchszählern.
nehmer nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann,
weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekom- C 3.1.6 Heizungs-Installateurservice im Notfall
24
[Seite 25]
a) EA organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installateurbe- schränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zu-
triebes, wenn in der versicherten Wohnung Heizkörper mutbar ist.
wegen eines Defekts an zugehörigen Thermostatventilen
b) Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen.
nicht in Betrieb genommen werden können oder aufgrund
eines Bruchschadens oder einer Undichtigkeit Heizkörper c) Die Kosten für die Handwerker trägt der Versicherungs-
repariert oder ersetzt werden müssen. nehmer.
b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die C 3.1.11 Kinderbetreuung im Notfall
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Versicherungsfall. die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem
c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De- Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,
fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes
vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Bren- Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert
nern, Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden ist und der Versicherungsnehmer oder eine andere Per-
durch Korrosion. son zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Be-
treuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versi-
C 3.1.7 Bereitstellung einer Notheizung
cherten Wohnung.
a) EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur
b) EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis
Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungs-
zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
anlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen
ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur- C 3.1.12 Haustierunterbringung im Notfall
service im Notfall (siehe C 4.1.6) nicht möglich ist bezie- a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
hungsweise hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Als die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie
Heizperiode gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1. Septem- Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen,
ber und dem 31. Mai eines jeden Jahres. Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versi-
b) EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih- cherten Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer
Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je Versiche- durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
rungsfall. der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur Be-
treuung nicht zur Verfügung steht.
c) Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die
durch den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen. b) Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. Tier-
heim.
C 3.1.8 Schädlingsbekämpfung
c) Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn
a) EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die Schäd-
für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das
lingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in ei-
Tier keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten-
nem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, der nur
befall aufweist.
fachmännisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die
Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe d) EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Ver-
von 500,– € je Versicherungsfall. sorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– € je
Versicherungsfall.
b) Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z.B. Ka-
kerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silber- C 3.1.13 24-Stunden Handwerkerservice
fischchen. Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versiche-
c) EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicher- rungsnehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch
ten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des werden Handwerker aus folgenden Gewerken benannt: Sa-
Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war. nitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und
Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter,
C 3.1.9 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
a) EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die
C 3.1.14 Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl
Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der
versicherten Wohnung befinden. a) EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn
b) EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Um-
die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtun-
siedlung des Wespennestes bis zu einer Höhe von
gen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
500,– € je Versicherungsfall.
Schutz bieten.
c) EA erbringt keine Leistung, wenn
b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur
aa) die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn Bewachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe
des Vertrages für den Versicherungsnehmer erkenn- von 100,– € je Versicherungsfall.
bar war;
C 3.1.15 Möbelunterstellung
bb) das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich
a) EA organisiert den Transport und die Unterstellung von
befindet, der nicht der versicherten Wohnung zuge-
Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines un-
ordnet werden kann;
vorhergesehenen Schadens an der versicherten Woh-
cc) dies aus rechtlichen Gründen, z.B. aus Gründen des nung vorübergehend anderweitig untergebracht werden
Artenschutzes, nicht zulässig ist. müssen.
C 3.1.10 Übernachtung im Schadenfall b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbrin-
gers bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
a) EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen unbe- C 3.1.16 Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
wohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder Wasser-
a) Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalles die
schaden) und wenn für den Versicherungsnehmer die Be-
25
[Seite 26]
Rückkehr des Versicherungsnehmers von einer Aus- Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Fahrrä-
landsreise innerhalb Europas im geographischen Sinne dern und Fahrradanhänger. Fahrrädern gleichgestellt sind
als notwendig, organisiert EA die notwendigen Maßnah- Pedelecs, E-Bikes, Senioren-, Behinderten-, Lasten- und Lie-
men einer Rückreise. gedreiräder und E-Scooter, sofern keine Versicherungspflicht
besteht. Für die lose mit dem Fahrrad und dem Fahrradan-
b) Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsneh-
hänger verbundenen und regelmäßig dem Gebrauch dienen-
mer.
den Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zu-
C 3.1.17 Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten sammen mit diesen abhandengekommen sind.
a) EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes (z.B. C 4.2 Obliegenheiten
Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäsche-
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd, TV-Ge-
rät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung der a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad und den
Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Repa- Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss ge-
ratur. gen Diebstahl sichern, wenn er das Fahrrad und/oder den
Fahrradanhänger nicht zur Fortbewegung einsetzt.
b) EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste Ar-
beitsstunde des Technikers. Nicht dagegen übernimmt b) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die
EA die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austausch- den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rah-
teile, die zur Reparatur benötigt werden. mennummer) des Fahrrads und/oder des Fahrradanhä-
ngers belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. So-
C 3.1.18 Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
weit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungs-
a) Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem Ver- nehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur
sicherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch. verlangen, wenn er den Erwerb und die Identität des Fahr-
Nach dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermit- rads und/oder des Fahrradanhängers anderweitig nach-
telt EA Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw. weisen kann.
Einrichtungen zur psychologischen Betreuung.
c) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüg-
b) Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen lich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem
oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der Versi- Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass
cherungsnehmer. das Fahrrad und/oder der Fahrradanhänger nicht inner-
C 3.1.19 Dokumentendepot halb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls
wieder herbeigeschafft wurde.
a) EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Ko-
pien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten). d) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt EA Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen-
dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf heiten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3
Anforderung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
zur Verfügung. Außerdem unterstützt EA den Versiche- leistungsfrei sein.
rungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten
C 4.3 Entschädigungshöhe
durch Nennung der zuständigen Behörden und Weiterlei-
tung öffentlich zugänglicher Informationen darüber, wel- Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die
che Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt.
erforderlich sind.
C 4.4 Kündigung
b) EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendi-
haltung einer Frist von drei Monaten das Modul „Home
gung dieses Versicherungsschutzes zu vernichten.
Fahrrad-Diebstahl“ in Textform kündigen. Kündigt der
c) Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem Versi- Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
cherungsnehmer keine Kosten in Rechnung. Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
rungsjahres wirksam wird.
C 3.1.20 Allgemeine Leistungsbegrenzung
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Ver-
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
sicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden. Von
Zeitpunkt kündigen.
dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Service-
leistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des Doku-
mentendepots (C 3.1.19).
C 3.2 Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
haltung einer Frist von drei Monaten die „Home Sofort-
hilfe“ in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungs-
nehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung
erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
C4 Home Fahrrad-Diebstahl
C 4.1 Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
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