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Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
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Haus & Kunst by Hiscox 3
Bedingungen 09/2019
Index
Abschnitt A – Gebäude 5
I. Versicherte Sachen
II. Versicherte Risiken/Versicherungsfall
III. Herbeiführung des Versicherungsfalles
IV. Risikoausschlüsse
V. Räumlicher Geltungsbereich
VI. Leistungen des Versicherers
VII. Selbstbehalt
Abschnitt B – Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände 8
I. Versicherte Sachen
II. Versicherte Risiken/Versicherungsfall
III. Herbeiführung des Versicherungsfalles
IV. Risikoausschlüsse
V. Räumlicher Geltungsbereich
VI. Leistungen des Versicherers
VII. Selbstbehalt
Abschnitt C – Haftpflicht 14
I. Umfang/Gegenstand der Versicherung/Versicherungsfall
II. Mitversicherte Personen
III. Versicherte Risiken
IV. Risikoausschlüsse
V. Leistungen des Versicherers
VI. Entschädigungsgrenzen
VII. Vorsorge
VIII. Selbstbehalt
Abschnitt D – Private Cyber 20
I. Versicherungsschutz und versicherte Ereignisse
II. Versicherungsfall und Serienschadenklausel
III. Versicherte Personen
IV. Leistungen des Versicherers
V. Herbeiführung des Versicherungsfalles
VI. Risikoausschlüsse
VII. Entschädigungsgrenzen
VIII. Selbstbehalt
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4 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
Index
Abschnitt E – Family Protection 26
I. Versicherungsschutz und versicherte Ereignisse
II. Versicherungsfall und Serienschadenklausel
III. Versicherte Personen
IV. Leistungen des Versicherers
V. Risikoausschlüsse
VI. Entschädigungsgrenzen
Allgemeine Regelungen 28
I. Definition der Vertragsparteien
II. Prämienzahlung
III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss
IV. Repräsentanten
V. Versicherung für fremde Rechnung
VI. Gefahrerhöhung
VII. Obliegenheiten
VIII. Subsidiäre Haftung
IX. Sachverständigenverfahren
X. Dauer des Versicherungsvertrages
XI. Anpassung des Prämiensatzes
XII. Anpassung der Versicherungssummen
XIII. Innovationsklausel
XIV. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände
XV. Ansprechpartner
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Haus & Kunst by Hiscox 5
Bedingungen 09/2019
Abschnitt A – Gebäude
I. Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme und im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Mitversichert sind Nebengebäude, Gebäudezubehör, Gebäudebestandteile inklusive Gebäude-
verglasung und technischer Gebäudeausrüstung und Grundstücksbestandteile, sofern sie bei
der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
Mitversichert sind auch Ver- und Entsorgungsleitungen der versicherten Gebäude (innerhalb und
außerhalb des Versicherungsortes), soweit Sie diese instand halten müssen.
II. Versicherte Risiken/ Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung,
Versicherungsfall Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-
Versicherung/Versicherungsfall).
III. Herbeiführung des Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen.
Versicherungsfalles
Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf den Einwand einer
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
IV. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1. Schäden, solange versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbau-
arbeiten für ihren Zweck nicht mehr benutzbar sind, es sei denn, die Schäden wurden durch
Brand, Blitzschlag oder Explosion verursacht;
2. Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z. B. Schimmel,
Schwamm), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische
Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht;
3. Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxi-
dation, es sei denn, sie sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch,
Leitungswasser, Überschwemmung, Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden;
4. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Schädlinge oder Nagetiere sowie Schäden durch
Kauen, Kratzen, Nagen, Zerreißen oder Verschmutzung durch Haustiere;
5. Schäden durch Um- oder Ausbauarbeiten, Reparatur, Wartung, Renovierung, Restaurierung,
Reinigung oder ähnliche Vorgänge, fehlerhafte oder mangelhafte Planung und/oder Aus-
führung von Arbeiten oder Verwendung mangelhafter Materialien;
6. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder
chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
7. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg,
Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. Ersetzt
werden jedoch Explosionsschäden, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind (Blindgängerschäden);
8. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
Maßnahmen.
V. Räumlicher Versicherungsschutz besteht an den im Versicherungsschein angegebenen Versicherungs-
Geltungsbereich adressen (Versicherungsort).
VI. Leistungen des 1. Totalschäden
Versicherers
Wenn versicherte Sachen völlig zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzen wir
den Neuwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Neuwert ist der Betrag,
der zum Eintritt des Versicherungsfalles aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Bei Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert
maßgebend.
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Bedingungen 09/2019
2. Teilschäden
Wenn versicherte Sachen teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen
Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen
Wertminderung, höchstens jedoch den ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalles.
3. Zusätzliche Kosten
Wir ersetzen Ihre Kosten für – auch erfolglose – Maßnahmen, die Sie zur Abwendung
eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens
für geboten halten durften, sowie folgende aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig
gewordene Kosten:
3.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und
beschädigter versicherter Sachen, außer Pflanzen; für Pflanzen gilt ausschließlich
Abschnitt A VI. 3.10. mit der entsprechenden Leistungsobergrenze;
3.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
müssen;
3.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Versiche-
rungsort nicht möglich oder zumutbar ist;
3.4. für Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen einschließlich daraus resultierender
Baunebenkosten (z. B. Architekten-, Konstruktions- und Planungskosten);
3.5. für die Dekontamination des eigenen Erdreichs;
3.6. für die Unterbringung im Hotel oder in einer vergleichbaren Unterkunft im Falle der
Unbewohnbarkeit des Gebäudes bis zur Wiederbewohnbarkeit, höchstens jedoch für
1 Jahr;
3.7. für den Ausfall von Mieteinnahmen bei vermieteten Gebäuden, höchstens jedoch für
1 Jahr;
3.8. für den Schutz (z. B. Bewachung) versicherter Sachen;
3.9. für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung privater Softwareprogramme zur
Haustechnik;
3.10. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport von Pflanzen;
3.11. für die Wiederbeschaffung von Gas, Öl oder Wasser, das bestimmungswidrig aus
Wasser- oder Heizungsanlagen ausgetreten ist;
3.12. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häus-
licher Gemeinschaft lebenden Person entstehen;
3.13. für die Stornierung von Privatreisen, die Ihnen entstehen, weil aufgrund eines Schadens
von über € 5.000 Ihre Anwesenheit am Versicherungsort erforderlich ist, weshalb Sie
eine unmittelbar bevorstehende Reise nicht antreten können bzw. eine bereits an-
getretene Reise nicht fortsetzen können.
3.14. für die Durchführung einer Mediation zwischen Ihnen und uns über das Bestehen
oder die Höhe eines Leistungsanspruchs, wenn wir uns auf die Durchführung eines
Mediationsverfahrens geeinigt haben.
4. Leistungsobergrenzen
4.1. Versicherte Sachen
Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf
die Versicherungssumme begrenzt.
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Bedingungen 09/2019
4.2. Vorsorge
Für werterhöhende Um- und Ausbauten steht eine zusätzliche Versicherungssumme
von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung, sofern Sie uns die
Arbeiten 3 Monate nach Baubeginn angezeigt haben (Vorsorge).
4.3. Kosten
Die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt A VI. 3.1. bis 3.7. werden insgesamt bis zur
Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
Die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt A VI. 3.8. bis 3.13. werden in Höhe
von 1 % der Versicherungssumme ersetzt, jedoch nicht mit mehr als € 15.000 je
Kostenposition.
4.4. Unterversicherungsverzicht
Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
5. Entschädigungsgrenzen
Für diesen Abschnitt gelten folgende Entschädigungsgrenzen, es sei denn, Sie haben
abweichende Entschädigungsgrenzen mit uns vereinbart:
Für die Wiederbepflanzung gleicher Art und Güte, wenn Pflanzen
derart beschädigt werden, dass eine natürliche Regeneration
nicht zu erwarten ist € 15.000
Für die Wiederherstellung von Toren oder Zäunen € 15.000
Bissschäden durch Marder oder Waschbären € 15.000
VII. Selbstbehalt 1. Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt.
2. Betrifft ein Schadenereignis an einer Versicherungsadresse die Abschnitte A – Gebäude und
B – Hausrat, so wird der Selbstbehalt nur einmal in Abzug gebracht. Gibt es unterschied-
liche Selbstbehalte, so ist der höhere Selbstbehalt maßgeblich.
3. Übersteigt der versicherte Gesamtschaden aufgrund eines Schadenereignisses
(Abschnitte A – Gebäude und/oder B – Hausrat) einen Betrag von € 10.000, entfällt der
vereinbarte Selbstbehalt.
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Bedingungen 09/2019
Abschnitt B – Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände
I. Versicherte Sachen 1. Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände
Versichert sind Ihr Hausrat inklusive Mobiliarverglasung, Ihre Kunstgegenstände und Ihre
Wertgegenstände bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und im Rahmen der
vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Versicherungsschutz besteht auch für Hausrat, Kunst- und Wertgegenstände von mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die am Versicherungsort behördlich
gemeldet sind.
Mitversichert ist auch am Versicherungsort befindlicher fremder Hausrat, soweit es sich nicht
um Hausrat Ihrer Mieter oder Untermieter handelt, nicht versichert sind jedoch fremde Kunst-
und Wertgegenstände.
Mitversichert sind auch der Hausrat und Wertgegenstände (außer Bargeld) Ihrer studieren-
den Kinder am Studienort in einer ständig bewohnten Wohnung, soweit es sich um Ihre
Sachen oder um die Sachen Ihrer Kinder handelt.
Hausrat sind alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur privaten Einrichtung oder zum privaten
Gebrauch oder Verbrauch dienen, außer Kunst- und Wertgegenstände.
Mitversichert sind auch in das Gebäude eingefügte Sachen, sofern Sie diese als Mieter
angeschafft haben und hierfür das Risiko tragen.
Kunstgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände, soweit es
sich hierbei nicht um Wertgegenstände handelt:
· antiquarische Möbel;
· Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Drucke, Fotokunst, Collagen, Grafiken;
· Skulpturen, Plastiken, Objektkunst, Installationen, Landart;
· Video-Kunst, Media-Art;
· Teppiche, Gobelins;
· Musikinstrumente;
· antiquarische Bücher, Manuskripte;
· wertvolle Sammler- und Liebhaberobjekte;
Wertgegenstände sind folgende zum privaten Gebrauch dienende Gegenstände:
· Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine;
· Gegenstände aus Gold, Silber und Platin;
· Briefmarken, Münzen, Medaillen;
· Jagd- und Sportwaffen;
· Bargeld, Schecks;
· Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere.
Ihr Hausrat sowie Ihre Kunst- und Wertgegenstände, die auch, aber nicht ausschließ-
lich privat genutzt werden, wie insbesondere die Einrichtung des häuslichen Arbeits-
zimmers, gelten als versicherte Sachen und sind im Rahmen der vereinbarten Ent-
schädigungsgrenzen mitversichert.
2. Nicht versichert sind:
2.1. Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger (einschließlich zulassungspflichtiger
E-Bikes und E-Roller), es sei denn, es handelt sich um motorisierte Gartengeräte,
Krankenfahrstühle, Gokarts oder Spielfahrzeuge;
2.2. Wasserfahrzeuge und deren Zubehör, es sei denn, es handelt sich um Surfbretter,
Kanus, Schlauch-, Falt- oder Ruderboote einschließlich ihrer Motoren;
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Bedingungen 09/2019
2.3. Luftfahrzeuge und deren Zubehör, es sei denn, es handelt sich um Flugdrachen,
Fall- oder Gleitschirme sowie nicht-versicherungspflichtige unbemannte Fluggeräte
am Versicherungsort;
2.4. Tiere außer Haustiere.
II. Versicherte Risiken/ Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung,
Versicherungsfall Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-
Versicherung/Versicherungsfall).
III. Herbeiführung des Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen.
Versicherungsfalles
Bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel verzichten wir auf den
Einwand einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles. Bei anderen Schäden
verzichten wir bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand einer grob fahrlässigen Her-
beiführung des Versicherungsfalles. Im Übrigen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
Ihrem Verschulden entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn Sie den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeiführen.
IV. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1. Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen;
2. Schäden durch altersbedingte oder allmähliche Zustandsveränderungen (z. B. Schimmel,
Schwamm), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische
Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht;
3. Schäden infolge eines versicherten Ereignisses im Sinne von Abschnitt D der vorliegenden
Bedingungen. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht, wenn das versicherte Ereignis im
Sinne von Abschnitt D erst durch das Dazwischentreten weiterer Handlungen oder Ereig-
nisse zu einer Zerstörung, Beschädigung oder einem Abhandenkommen versicherter
Sachen geführt hat (z. B. Einbruch-, Wasser- oder Feuerschaden nach vorheriger Netz-
werksicherheitsverletzung).
4. Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxi-
dation, es sei denn, sie sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch,
Leitungswasser, Überschwemmung, Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden;
5. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Schädlinge oder Nagetiere sowie Schäden durch
Kauen, Kratzen, Nagen, Zerreißen oder Verschmutzung durch Haustiere;
6. Schäden durch Um- oder Ausbauarbeiten, Reparatur, Wartung, Renovierung, Restaurierung,
Reinigung oder ähnliche Vorgänge, fehlerhafte oder mangelhafte Planung und/oder Aus-
führung von Arbeiten oder Verwendung mangelhafter Materialien. Durch anerkannte Restau-
ratoren verursachte Schäden sind jedoch mitversichert;
7. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder
chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
8. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg,
Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr. Ersetzt
werden jedoch Explosionsschäden, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind (Blindgängerschäden);
9. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
Maßnahmen;
10. Schäden durch Untreue, Unterschlagung, Betrug oder Erpressung.
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Bedingungen 09/2019
V. Räumlicher 1. Versicherungsort
Geltungsbereich
Versicherungsort sind die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsadressen.
2. Wohnungswechsel
Im Falle eines Wohnungswechsels geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung
über. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Der Versicherungsschutz in der alten Wohnung erlischt spätestens 9 Monate nach Umzugs-
beginn, es sei denn, die Weiterversicherung wird mit uns vereinbart.
3. Außenversicherung
3.1. Hausrat ist weltweit versichert, wenn er nur vorübergehend (nicht mehr als 9 Monate)
vom Versicherungsort entfernt wird oder, bei neu erworbenem Hausrat, wenn er an
den Versicherungsort gebracht werden soll und der Erwerb nicht länger als 30 Tage
zurückliegt.
Im Falle eines Wohnungswechsels ist Ihr Hausrat während des Transports jedoch
nur gegen die Gefahren Feuer, Sturm, Hagel, Transportmittelunfall und Diebstahl des
Transportmittels versichert.
Sportgeräte und Sportausrüstungen (z. B. Golfbag, Poloausrüstung, Reitsattel, Sport-
waffen), die nicht nur vorübergehend im nicht öffentlich zugänglichen Bereich eines
Sportvereins aufbewahrt werden, sind mitversichert.
3.2. Kunstgegenstände sind weltweit versichert.
Für neu erworbene Kunstgegenstände gilt dies jedoch nur, wenn sie an den Ver-
sicherungsort gebracht werden sollen und der Erwerb nicht länger als 90 Tage
zurückliegt.
Während des Transports durch Dritte und im Falle eines Wohnungswechsels besteht
Versicherungsschutz jedoch nur, wenn der Transport durch eine Kunstspedition
durchgeführt oder vorab mit uns abgestimmt wird.
3.3. Wertgegenstände sind lediglich dann weltweit versichert, wenn sie nur vorübergehend
(nicht mehr als 9 Monate) vom Versicherungsort entfernt werden oder, bei neu erwor-
benen Wertgegenständen, wenn sie an den Versicherungsort gebracht werden sollen
und der Erwerb nicht länger als 30 Tage zurückliegt.
Während des Transports durch Dritte und im Falle eines Wohnungswechsels besteht
Versicherungsschutz jedoch nur, wenn der Transport vorab mit uns abgestimmt wird.
VI. Leistungen des 1. Totalschäden
Versicherers
Wenn Hausrat völlig zerstört wird oder abhandenkommt, ersetzen wir Ihnen den Wieder-
beschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) zum
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Wenn Kunstgegenstände völlig zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzen wir Ihnen
gemäß § 76 VVG die mit uns zuvor vereinbarten Beträge (Taxe), ansonsten den Marktwert
zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Wenn Wertgegenstände völlig zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzen wir Ihnen
gemäß § 76 VVG die mit uns zuvor vereinbarten Beträge (Taxe), ansonsten den Wieder-
beschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalles.
2. Teilschäden einschließlich „Cash-Option“ bei Kunstgegenständen
2.1. Wenn Hausrat teilweise beschädigt wird, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und
Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich
einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zum Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalles.
2.2. Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen
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Bedingungen 09/2019
Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens den mit uns
zuvor vereinbarten Betrag (Taxe); falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den
Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden und hierdurch eine Wert-
minderung eingetreten ist, ersetzen wir auf Wunsch gemäß § 76 VVG den mit uns
zuvor vereinbarten Betrag (Taxe).
2.3. Wenn Wertgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen
Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungs-
falles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens den
mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe); falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den
Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
3. Eigentumsübergang
Im Falle einer Entschädigung mit dem mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe), dem
Neu- oder Marktwert gehen die zerstörten, abhandengekommenen oder beschädigten
Gegenstände in unser Eigentum über.
4. Zusätzliche Kosten
Wir ersetzen Ihre Kosten für – auch erfolglose – Maßnahmen, die Sie zur Abwendung
eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens
für geboten halten durften, sowie folgende aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig
gewordene Kosten:
4.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und
beschädigter versicherter Sachen;
4.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
müssen;
4.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Versiche-
rungsort nicht möglich oder zumutbar ist;
4.4. für die Unterbringung im Hotel oder in einer vergleichbaren Unterkunft im Falle der
Unbewohnbarkeit der Wohnung bis zur Wiederbewohnbarkeit, höchstens jedoch für
1 Jahr; dies gilt auch dann, wenn nur ein Gebäudeschaden vorliegt;
4.5. für den Schutz (z. B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen;
4.6. für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Haus- oder Wohnungstüren, Fenster,
Tresore oder Alarmsysteme oder Kraftfahrzeuge abhandengekommen sind;
4.7. für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung durch
Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder durch Vandalismus
innerhalb der Wohnung entstanden sind;
4.8. für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Boden-
belägen, Innenanstrichen oder Tapeten zu beseitigen;
4.9. für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung privater Softwareprogramme oder
privater Daten;
4.10. für Reisen, Transporte oder Rechtsberatung, um abhandengekommene Kunst-
gegenstände wiederzuerlangen oder vergleichbare Objekte wiederzubeschaffen;
4.11. für die Wiederbeschaffung Ihrer Ausweise, Dokumente, Fahrkarten und Flugtickets;
4.12. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die Ihnen oder einer mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person entstehen;
4.13. für die Stornierung von Privatreisen, die Ihnen entstehen, weil aufgrund eines Schadens
von über € 5.000 Ihre Anwesenheit am Versicherungsort erforderlich ist, weshalb Sie
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eine unmittelbar bevorstehende Reise nicht antreten können bzw. eine bereits angetre-
tene Reise nicht fortsetzen können.
4.14. für Ihre psychologische Betreuung;
4.15. für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die Polizei oder Feuerwehr nach einem
Feueralarm bei dem gewaltsamen Zugang zum Versicherungsort verursachen;
4.16. für die Beaufsichtigung Ihrer minderjährigen Kinder, höchstens jedoch für 1 Monat;
4.17. für die Durchführung einer Mediation zwischen Ihnen und uns über das Bestehen
oder die Höhe eines Leistungsanspruchs, wenn wir uns auf die Durchführung eines
Mediationsverfahrens geeinigt haben.
Wir ersetzen folgende notwendig gewordene Kosten, selbst wenn kein
Versicherungsfall eingetreten ist:
4.18. für einen vorübergehenden Wohnungswechsel, Sicherungsverbesserungen oder
Sicherheitspersonal, wenn Sie durch einen „Stalker“ bedroht werden, sofern Sie
das Stalking unverzüglich einer Polizeidienststelle angezeigt haben und der Beginn
des „Stalkings” und die hierdurch entstandenen Kosten während des versicherten
Zeitraums eingetreten sind;
4.19. für die übliche „Lokalrunde im Golfclub“, wenn Sie bei einem offiziellen Golfturnier ein
„Hole-in-One“ erzielt haben und hierüber eine Bestätigung des Golfclubs vorlegen;
5. Defective Title
Wenn Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages Kunstgegenstände käuflich erwer-
ben und sie mangels wirksamen Eigentumserwerbs an den rechtmäßigen Eigentümer
herausgeben müssen, erstatten wir Ihnen den mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe); falls
keine Taxe vereinbart wurde, den Marktwert des Kunstgegenstandes, jedoch nicht mehr als
den von Ihnen bezahlten Kaufpreis. Dies setzt voraus, dass Ihnen in dieser Höhe ein
Schaden entstanden ist, dass Sie beim Erwerb übliche Sorgfaltsmaßstäbe beachtet haben
und uns der Schaden während der Vertragslaufzeit angezeigt wurde. Die Höchstentschä-
digung beträgt inklusive Rechtsberatung je Versicherungsjahr € 150.000, es sei denn, Sie
haben mit uns etwas anderes vereinbart.
6. Personenschaden
Wenn Sie am Versicherungsort als unmittelbare Folge eines Feuers oder Raubüberfalles
verletzt werden und hierdurch eine dauernde Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) oder Ihr Tod eintritt, leisten wir eine Entschädigung
von maximal € 50.000.
Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit (Teilinvalidität) leisten wir eine entsprechende prozentuale Ent-
schädigung.
Voraussetzung unserer Leistungspflicht ist, dass die Invalidität oder der Tod innerhalb eines
Jahres nach dem Versicherungsfall eingetreten ist und spätestens vor Ablauf einer Frist von
weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und uns gegenüber geltend gemacht wird.
7. Leistungsobergrenzen
7.1. Versicherte Sachen
Die Entschädigung für versicherte Sachen ist insgesamt je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
7.2. Vorsorge
Für Werterhöhungen oder Neuerwerbungen von Hausrat, Kunst- oder Wertgegen-
ständen während einer Versicherungsperiode steht Ihnen eine zusätzliche Versiche-
rungssumme von bis zu 25 % der jeweils vereinbarten Versicherungssumme für
Hausrat, Kunst- oder Wertgegenstände zur Verfügung, wenn Sie uns spätestens bis
zum Ablauf dieser Versicherungsperiode hierüber informieren (Vorsorge).
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Bedingungen 09/2019
7.3. Vorsorge bei Tod des Künstlers
Für Werterhöhungen von Kunstgegenständen aufgrund des Todes eines Künstlers
steht Ihnen für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Todestag eine zusätzliche
Versicherungssumme von 100 % des mit uns vereinbarten Betrags (Taxe) zur Ver-
fügung; falls keine Taxe vereinbart wurde, eine zusätzliche Versicherungssumme
von 100 % des vor dem Tod bestehenden Marktwerts des Kunstgegenstandes. Die
Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsjahr € 150.000, es sei denn, Sie haben
mit uns etwas anderes vereinbart (zusätzliche Vorsorge).
7.4. Kosten
Die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt B VI. 4.1. bis 4.4. werden insgesamt bis zur
Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
Die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt B VI. 4.5. bis 4.19. werden in Höhe
von 5 % der Versicherungssumme ersetzt, jedoch nicht mit mehr als € 15.000 je
Kostenposition.
7.5. Unterversicherungsverzicht
Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
8. Entschädigungsgrenzen
Für diesen Abschnitt gelten insgesamt (also an den Versicherungsadressen und im Rahmen
der weltweiten Außenversicherung) folgende Entschädigungsgrenzen, es sei denn, Sie haben
abweichende Entschädigungsgrenzen mit uns vereinbart:
Für Gegenstände aus Gold und Platin € 5.000
Für Haustiere € 5.000
Für Bargeld, Schecks, Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere € 5.000
Für Briefmarken, Münzen, Medaillen € 5.000
Für Kredit-, Scheck- und Bankkarten-Missbrauch € 5.000
Für Hausrat sowie Kunst- und Wertgegenstände,
die auch, aber nicht ausschließlich privat genutzt werden € 15.000
Für Hausrat studierender Kinder in deren Wohnung am Studienort € 15.000
Für Wertgegenstände studierender Kinder
in deren Wohnung am Studienort (außer Bargeld) € 5.000
Für Sportgeräte und Sportausrüstungen (z. B. Golfbag, Poloausrüstung,
Reitsattel, Sportwaffen), die nicht nur vorübergehend im nicht
öffentlich zugänglichen Bereich eines Sportvereins aufbewahrt werden € 15.000
Für Diebstahl von Fahrrädern und nicht zulassungspflichtigen E-Bikes € 15.000
Für Sturmschäden an Gegenständen im Freien € 15.000
Für Gegenstände aus Silber (außer Schmuck und Armbanduhren) € 25.000
Für Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine € 50.000
Für Kunstgegenstände € 150.000
VII. Selbstbehalt 1. Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt.
2. Betrifft ein Schadenereignis an einer Versicherungsadresse die Abschnitte A – Gebäude und
B – Hausrat, so wird der Selbstbehalt nur einmal in Abzug gebracht. Gibt es unterschiedliche
Selbstbehalte, so ist der höhere Selbstbehalt maßgeblich.
3. Übersteigt der versicherte Gesamtschaden aufgrund eines Schadenereignisses (Abschnitte A
– Gebäude und/oder B – Hausrat) einen Betrag von € 10.000, entfällt der vereinbarte Selbst-
behalt.
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Bedingungen 09/2019
Abschnitt C – Haftpflicht
I. Umfang/Gegenstand Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit
der Versicherung/ der Versicherung eintretenden Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-,
Versicherungsfall Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt
hat, kommt es nicht an.
II. Mitversicherte Mitversichert sind neben Ihnen
Personen
1. alle mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, solange sie bei Ihnen
behördlich gemeldet sind und keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen;
2. Ihre minderjährigen Kinder auch an anderen Orten (z. B. Internat);
3. Ihre unverheirateten Kinder bis zu deren 30. Geburtstag auch an anderen Orten, solange
sie sich im Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr), in Ausbildung oder im Studium
befinden oder als pflegebedürftig anerkannt sind;
4. Ihre Eltern (auch Schwiegereltern) und Großeltern in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung,
sofern sie keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen;
5. vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen (z. B. Aupair, Austausch-
schüler), sofern sie keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen;
6. in Ihrem Haushalt arbeitsvertraglich beschäftigte Personen im Rahmen der mit Ihnen
vereinbarten Tätigkeit (z. B. Haushalts- oder Gartenhilfen, Pflegehilfen).
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als
Sie selbst, sind alle für Sie geltenden Bestimmungen auf diese Mitversicherten entsprechend
anwendbar.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich Ihnen zu. Sie
bleiben neben den Mitversicherten auch für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
III. Versicherte Risiken Versichert ist entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen (Ziffer III. 1. und III. 2.) sowie den
sonstigen Regelungen des Vertrages Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den
Gefahren des täglichen Lebens.
1. Sie haben Versicherungsschutz
1.1. als Privatperson;
1.2. als Aufsichtsperson über minderjährige Kinder;
1.3. als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen –
nicht jedoch Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren
sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
werden;
1.4. als Arbeitgeber der in Ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen;
1.5. aus ehrenamtlicher Tätigkeit, außer aus öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern sowie
wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter;
1.6. als Haus- bzw. Wohnungs- und Grundstückseigentümer für die selbst genutzten
Objekte an den im Versicherungsschein genannten Versicherungsadressen (Haus-
und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung), soweit sich diese nicht außerhalb der
geographischen Grenzen Europas befinden;
zusätzlich
a. aus der Vermietung eigener bebauter sowie unbebauter Grundstücke oder Objekte
zur privaten Nutzung Dritter, wenn nicht entweder eine Gesamtfläche von 10.000 qm
oder ein Bruttojahresmietwert von € 30.000 überstiegen wird;
[Seite 15]
Haus & Kunst by Hiscox 15
Bedingungen 09/2019
b. aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, sofern diese der Versorgung der selbst
genutzten Objekte an den im Versicherungsschein genannten Versicherungsadressen
dient, auch wenn eine Einspeisung von Strom in das Stromnetz erfolgt;
c. aus dem privaten Betrieb einer Erdwärmeanlage, sofern diese ausschließlich der
Versorgung der selbst genutzten Objekte an den im Versicherungsschein genannten
Versicherungsadressen dient;
d. als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitz-
wechsel bestand;
1.7. aus der Verletzung von durch Mietvertrag übernommenen Verkehrssicherungs-
pflichten (z. B. Beleuchtung, Streuen oder Schneeräumen);
1.8. als Bauherr von An- und Umbauten, Reparatur- und Grabearbeiten an den selbst
genutzten Objekten an den im Versicherungsschein genannten Versicherungs-
adressen, soweit sich diese nicht außerhalb der geographischen Grenzen Europas
befinden, bis zu Gesamtbaukosten von € 150.000 je Bauvorhaben (Bauherrenhaft-
pflichtversicherung);
1.9. für Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens fremder Schlüssel.
Nicht mitversichert sind jedoch vom Kunden überlassene Schlüssel, nicht private
Tresorschlüssel sowie die mittelbaren Folgeschäden des Schlüsselverlustes. Als
Schlüssel gelten auch Code-Karten und andere Schlüsselarten, soweit sie die Funktion
eines Schlüssels haben;
1.10. aus dem Abhandenkommen sonstiger fremder Sachen, die sich im rechtmäßigen
Besitz der versicherten Person befinden. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
wegen des Abhandenkommens von Geld, Urkunden, Wertpapieren, Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen und Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person
dienen;
1.11. aus der Beschädigung oder Vernichtung unbeweglicher Sachen, die von Ihnen ge-
mietet, geleast oder gepachtet sind (Mietsachschäden);
1.12. auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil
a. ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte entstanden ist (Gefälligkeits-
schäden);
b. die versicherte Person wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z. B. infolge
Demenz) gemäß § 827 BGB oder als Kind gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich
ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt;
1.13. wegen Ansprüchen aufgrund von Verstößen gegen das deutsche Allgemeine Gleich-
behandlungsgesetz (AGG);
1.14. für Gewässerschäden, für die Sie als Inhaber folgender Anlagen sowie aus der Ver-
wendung der darin gelagerten Stoffe verantwortlich gemacht werden (Gewässer-
schadenhaftpflicht):
a. Behältnisse (z. B. Benzinkanister) bis zu 100 Liter oder Kilogramm Fassungs-
vermögen je Behältnis;
b. Heizöl- oder Flüssiggastanks zur Versorgung der selbst genutzten Objekte an den
im Versicherungsschein genannten Versicherungsadressen mit einem Fassungs-
vermögen von bis zu 10.000 Liter;
c. privat genutzte Abwassergruben, die ausschließlich für häusliche Abwässer genutzt
werden.
Dies gilt nur für die selbst genutzten Objekte an den im Versicherungsschein genannten
Versicherungsadressen, soweit sich diese nicht außerhalb der geographischen
Grenzen Europas befinden;
[Seite 16]
16 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
1.15. für den erlaubten privaten Besitz und für den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schuss-
waffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu straf-
baren Handlungen.
2. Mitversichert ist auch
2.1. Ihre während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintretende öffentlich-
rechtliche Verantwortlichkeit zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt-
schadengesetz, wenn dieser Umweltschaden plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
widrig eingetreten ist;
2.2. ein während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintretender Versicherungs-
fall, der einen reinen Vermögensschaden zur Folge hat. Weiterhin nicht versichert sind
jedoch Vermögensschäden:
a. aus von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) herge-
stellten oder gelieferten Sachen, erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen;
b. aus Geld-, Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- und ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung,
Vermittlungsgeschäften aller Art sowie aus Untreue und Unterschlagung;
c. aus planender, beratender, prüfender, gutachterlicher, bau- oder montageleitender
Tätigkeit;
d. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
e. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reise-
veranstaltung;
f. wegen der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Kostenvoranschlägen;
g. aufgrund von Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichts-
gremien in Zusammenhang stehen;
h. aus der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, des Kartell- und Wett-
bewerbsrechts sowie aus der Vergabe von Lizenzen;
i. aufgrund bewussten Abweichens von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstigen be-
wussten Pflichtverletzungen;
j. aufgrund des Abhandenkommens von Sachen, einschließlich Geld, Wertpapieren
und Wertgegenständen etc.;
k. wegen ständiger Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
2.3. Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass Sie oder eine nach diesem Vertrag
mitversicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung
von einem Dritten geschädigt werden und der wegen dieses Schadenereignisses in
Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen
kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten
Dritten festgestellt worden und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert
ist. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultie-
renden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Rahmen und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich – vorbehaltlich der
hier für die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den
Bestimmungen dieser Privathaftpflichtversicherung, d. h., wir sind in dem Umfang
leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz nach
dieser Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung
[Seite 17]
Haus & Kunst by Hiscox 17
Bedingungen 09/2019
finden daher auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
Sie gelten. So besteht insbesondere für Schäden, die im Rahmen der beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit des Schädigers verursacht werden, und für vorsätzlich
herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz.
Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings
nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen,
Island oder Liechtenstein ereignen.
Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch
gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schä-
digers als privater Halter von Hunden, Pferden und wilden Tieren bei der Forde-
rungsausfalldeckung mitversichert.
Voraussetzungen für unsere Leistungspflicht sind
· die Feststellung der Forderung gegenüber dem Schädiger durch ein rechtskräftig
vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem der vorstehend genannten
Staaten, in dem Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung besteht,
· die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nachgewiesen
dadurch, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
oder aussichtslos erscheint oder ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren nicht
zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde, sowie
· die Abtretung der Ansprüche gegen den schadenersatzverpflichteten Dritten in Höhe
der Versicherungsleistung nebst Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Titels und Mitwirkung an der Umschreibung des Titels auf uns.
3. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind
3.1. die Gefahren eines eigenen oder fremden Betriebes oder Gewerbes, eines Berufes,
Dienstes oder Amtes oder aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
Arten (außer ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß Ziffer III. 1.5.);
3.2. die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung;
3.3. Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
· auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minde-
rung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
· wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
können;
· wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Aus-
bleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
· auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags-
erfüllung;
· auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
· wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
IV. Risikoausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche:
1. aufgrund von Schäden, die durch versicherte Personen vorsätzlich herbeigeführt werden;
2. aufgrund eines vorsätzlichen Abweichens von Gesetzen, behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen;
3. die daraus resultieren, dass versicherte Personen Erzeugnisse in den Verkehr bringen oder
Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangelhaftig-
keit oder Schädlichkeit haben;
[Seite 18]
18 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
4. der in diesem Vertrag versicherten Personen untereinander; dieser Ausschluss bezieht
sich nicht auf etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden bei
nichtehelichen Lebensgemeinschaften;
5. soweit sie aufgrund des Vertrages oder besonderer Zusagen über die gesetzliche Haftpflicht
hinausgehen;
6. aus der Ausübung der Jagd;
7. aufgrund der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen
hierzu;
8. aufgrund von Personenschäden mitversicherter Personen, auch wenn es sich hierbei um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten von in Ihrem Haushalt arbeitsvertraglich beschäftigten
Personen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
9. aufgrund von Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Ansteckung
resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörender, von
Ihnen gehaltener oder veräußerter Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungs-
schutz in beiden Fällen, wenn Sie beweisen, dass Sie oder eine mitversicherte Person weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben;
10. aus Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß;
11. aus Schäden an gemieteten oder gepachteten beweglichen Sachen (mit Ausnahme von
Mobiliar in Hotels, angemieteten Ferienhäusern oder -wohnungen) und allen daraus resul-
tierenden Vermögensschäden;
12. die durch von versicherten Personen hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete
Arbeiten entstehen;
13. gegen versicherte Personen als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer von Luft-, Wasser-,
Kraftfahrzeugen aller Art und deren Anhängern. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haft-
pflicht
· aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger unbemannter Fluggeräte,
· aus dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit einer Gesamtlänge von weniger als
6 Metern und einer Motorleistung von weniger als 25 kW,
· aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen, für die bei Inbetriebnahme auf öffentlichen
Straßen keine Zulassungspflicht besteht (§ 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung),
· jeweils soweit der Führer des Fahrzeugs über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
14. wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche ent-
stehen durch Senkungen von Grundstücken, Erdrutschungen oder Überschwemmungen
stehender oder fließender Gewässer;
15. wegen Schäden durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt;
16. aus Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer
oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
17. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
sind;
18. aus Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, im Zusammenhang mit Krieg,
Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik oder Aufruhr;
19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
[Seite 19]
Haus & Kunst by Hiscox 19
Bedingungen 09/2019
V. Leistungen des 1. Unsere Leistungspflicht umfasst neben der Prüfung der Haftpflichtfrage die Freistellung von
Versicherers berechtigten und die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen.
2. Kosten eines Verteidigers im Strafverfahren
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Ver-
sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von uns gewünscht oder genehmigt, tragen wir
die sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns besonders vereinbarten
höheren Kosten.
3. Die von uns zu leistende Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Von uns zu tragende Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
4. Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ur-
sache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
VI. Entschädigungs- Für diesen Abschnitt gelten folgende Entschädigungsgrenzen, es sei denn, Sie haben
grenzen abweichende Entschädigungsgrenzen mit uns vereinbart:
Für Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens
fremder Schlüssel € 50.000
Für Abhandenkommen sonstiger fremder Sachen,
die sich im rechtmäßigen Besitz der versicherten Person befinden € 10.000
Für Ersatzleistungen trotz des Fehlens eines Haftpflichtanspruchs
aufgrund der §§ 827 f. BGB oder wegen Gefälligkeitsschäden € 10.000
Für die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zur Sanierung
von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz € 50.000
VII. Vorsorge Für Erhöhungen, Erweiterungen oder neu hinzukommende Risiken gewähren wir Ihnen im
Rahmen der vorstehenden Bedingungen Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz besteht insoweit aber nur, wenn Sie uns jedes neu eingetretene Risiko
spätestens nach 3 Monaten anzeigen. Sollten Sie dieser Anzeigepflicht nicht fristgemäß
nachkommen, entfällt der Versicherungsschutz für Erhöhungen, Erweiterungen oder neu
hinzukommende Risiken rückwirkend.
VIII. Selbstbehalt Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt, nicht
jedoch bei Personenschäden.
[Seite 20]
20 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
Abschnitt D – Private Cyber
I. Versicherungsschutz Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den versicherten Personen im Rahmen
und versicherte der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden aufgrund folgender
Ereignisse Ereignisse (Private Cyber):
1. Cyber-Mobbing und daraus resultierende Reputationsschäden
Ein Fall des Cyber-Mobbings liegt vor, wenn Ihre Persönlichkeitsrechte mithilfe elektronischer
Medien (Veröffentlichungen auf Internetseiten wie Internet-Blog, Diskussionsforen oder
sozialen Medien sowie Veröffentlichung oder Verbreitung mithilfe von Nachrichten-Diensten)
systematisch verletzt und hierdurch ein Reputationsschaden verursacht wird oder die
Entstehung eines solchen Reputationsschadens zu erwarten ist.
Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist insoweit anzunehmen im Falle:
· einer rechtswidrigen Veröffentlichung oder Verbreitung falscher oder höchstpersönlicher
Tatsachen,
· von Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung oder rechtswidriger Gewalt-
androhung oder
· des böswilligen Ausschlusses aus sozialen Gruppen.
Kein Fall des Cyber-Mobbings im Sinne der vorliegenden Bedingungen liegt vor, wenn die
Persönlichkeitsrechtsverletzung sich ausschließlich aus der Veröffentlichung rufschädigender
oder kompromittierender Inhalte über Ihre Firma oder Ihre berufliche Tätigkeit ergibt.
2. Netzwerksicherheitsverletzung
Eine Netzwerksicherheitsverletzung ist jeder unzulässige Zugriff auf Ihr IT-System oder jede
unzulässige Nutzung Ihres IT-Systems. Eine Netzwerksicherheitsverletzung liegt insbesondere
vor bei:
· (Hacker-)Angriffen – gezielt und ungezielt – auf Ihr IT-System, sofern die Angriffe die Ver-
änderung, Beschädigung, Zerstörung, Löschung, Verschlüsselung, Kopie oder das Ab-
handenkommen von Daten zur Folge haben;
· Eingriffen in Ihr IT-System z. B. mit durch Täuschung (Phishing inkl. Pharming) erhaltenen
Zugangsdaten;
· Schadprogrammen wie Viren, Würmern oder Trojanern, die sich in Ihrem IT-System aus-
breiten;
· Denial-of-Service-Angriffen, durch die der Betrieb Ihres IT-Systems unterbrochen wird;
· jeder Weitergabe von Schadprogrammen an oder Denial-of-Service-Angriffen gegen das
IT-System eines Dritten ausgehend von Ihrem IT-System.
Ihr IT-System umfasst die gesamte in ihrem Eigentum stehende oder auf Basis entsprech-
ender Verträge (z. B. Leasing, Hosting) von Ihnen genutzte Computer-Hard- und Software,
inklusive Smartphones und der mit einem Passwort geschützten technischen Peripherie
(z. B. Cloud), soweit diese ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden.
3. Cyber-Diebstahl von Zahlungsmitteldaten
Ein versicherter Cyber-Diebstahl von Zahlungsmitteldaten liegt vor, wenn Ihre Zahlungs-
mitteldaten infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung abhandenkommen und daraufhin
mithilfe dieser Zahlungsmitteldaten Gelder oder Wertpapiere unwiederbringlich an Dritte
übertragen werden.
4. Diebstahl von Kryptowährungen
Ein versicherter Diebstahl einer Kryptowährung liegt vor, wenn aus Ihrer privaten, mit einem
Passwort verschlüsselten und mit Ihrer Identität verbundenen elektronischen Geldbörse zur
Speicherung von Kryptowährungen (Wallet) ohne Ihre Zustimmung Kryptowährungen an
einen Dritten übertragen werden, nachdem Ihnen zuvor der private Schlüssel zu Ihrer Wallet
nachweislich gestohlen wurde.
[Seite 21]
Haus & Kunst by Hiscox 21
Bedingungen 09/2019
5. Identitätsdatenmissbrauch und Doxing
Die unbefugte und missbräuchliche Verwendung von personenbezogenen Daten, Aus-
weisen, sonstigen Legitimationsdokumenten und passwortgeschützten Social-Media-
Accounts einer versicherten Person durch einen Dritten, um unter Vorspiegelung der Identität
einer versicherten Person eine Straftat zu begehen, mit der Folge, dass diese Straftat dann
im Falle einer Aufdeckung auf die versicherte Person zurückfällt.
Darüber hinaus – unabhängig von der Vorspiegelung der Identität einer versicherten Person –
auch die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, die über eine versicherte
Person aus dem Internet zusammengetragen werden und mit bösartigen Absichten im
Internet (einschließlich Darknet) veröffentlicht werden (Doxing).
6. Ausbleibende Lieferung bei Interneteinkäufen
Ein versichertes Ausbleiben der Lieferung bei Interneteinkäufen liegt vor, wenn Ihnen im Fall
eines online getätigten Erwerbs von Waren trotz Fälligkeit nicht spätestens innerhalb von
14 Tagen nach Übermittlung einer schriftlichen Mahnung an den Verkäufer die vereinbarte
Ware geliefert wird.
7. Urheberrechtsverletzungen
Eine versicherte Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn Ihnen eine Abmahnung zugeht,
in der behauptet wird, dass Sie durch das Posten, Verlinken, Online-Weiterleiten oder
-Veröffentlichen einer Bild-, Video- oder Ton-Datei unbewusst das Urheberrecht eines Dritten
verletzt haben.
8. Cyber-Erpressung
Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn Ihnen infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung und
einer dadurch begründeten Blockade Ihres IT-Systems rechtswidrig mit einer erneuten
Netzwerksicherheitsverletzung oder mit einer rechtswidrigen Veröffentlichung oder Ver-
breitung falscher oder höchstpersönlicher Tatsachen gedroht und für die Nicht-Verwirklichung
der Drohung ein Lösegeld verlangt wird.
Als Lösegeld ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen anzusehen, die der
Erpresser von Ihnen verlangt.
II. Versicherungsfall und Versicherungsfall ist der Eintritt eines der vorbezeichneten versicherten Ereignisse während des
Serienschadenklausel versicherten Zeitraums.
Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
beruhen, gelten als ein Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
als eingetreten gilt.
III. Versicherte Personen Versichert sind Sie, Ihr Ehe-/Lebenspartner, Ihr Verlobter sowie Ihre direkten, sich in der beruf-
lichen Erstausbildung befindlichen Nachkommen einschließlich Ihrer Stiefkinder, Ihrer Pflegekinder
und der von Ihnen adoptierten Kinder, solange diese an einem Versicherungsort gemäß Abschnitt
A oder B behördlich gemeldet sind.
IV. Leistungen des Bei Eintritt eines Versicherungsfalles erbringen wir folgende Leistungen:
Versicherers
1. Soforthilfe im Notfall
Bei Bestehen einer konkreten Risikolage für Sie übernimmt der Versicherer die Kosten des
Krisendienstleisters für eine erste telefonische Notfall- und Krisenunterstützung in Form von:
· einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage,
· Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung,
[Seite 22]
22 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
· Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung sowie
· einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen.
Eine konkrete Risikolage liegt vor, wenn aus Ihrer Sicht der tatsächliche oder der künftige
Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.8. aufgrund der objektiven
Umstände zu vermuten ist. Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe im Notfall fällt weder ein
Selbstbehalt an, noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet.
2. Cyber-Eigenschäden
Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen,
wenn Ihnen aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.8. ein
Eigenschaden entsteht. Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Schaden- und
Kostenpositionen stellen Eigenschäden im Sinne dieser Bedingungen dar.
Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Schadenpositionen sowie alle angemessenen
und notwendigen Kosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers
entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten
Dienstleisters, werden nicht erstattet.
2.1. IT-Forensik
Wir ersetzen Ihre Kosten für externe IT-Forensik-Analysen zur Ermittlung der Ursache
und zur Bestätigung eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.8., soweit
diese Kosten die unmittelbare Folge eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1.
bis I.8. sind.
2.2. Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen
Wir ersetzen die Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen zur
Erhaltung oder Wiederherstellung Ihrer öffentlichen Reputation.
2.3. Kosten für Datenrettung
Wir ersetzen die Kosten, die Ihnen für die Wiederherstellung oder die Reparatur Ihrer
Daten und Ihres IT-Systems entstehen, falls die Wiederherstellung und Reparatur
technisch und rechtlich möglich ist und soweit Sie auf Basis der mit Dritten
bestehenden vertraglichen Vereinbarung ein Zugriffsrecht auf Ihre Daten und Ihr IT-
System haben.
Die Kosten der Wiederherstellung oder Reparatur umfassen auch die Kosten der
Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schadprogrammen)
des IT-Systems. Dabei wird – soweit dies technisch möglich ist – der Zustand
wiederhergestellt, der vor dem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.8. bestand.
Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für Kosten, die Ihnen dadurch
entstehen, dass IT-Hardware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerk-
sicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.2. beschädigt oder zerstört wird. Ersetzt
werden insoweit die für die Wiederherstellung der IT-Hardware (Reparatur oder
Neubeschaffung) erforderlichen Kosten.
Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für die Steuerung des
IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Smarthome-Hardware).
2.4. Lösegeld
Im Falle einer Cyber-Erpressung ersetzen wir das gezahlte Lösegeld bzw. bei
Bezahlung eines Lösegeldes in Form von Waren oder Dienstleistungen deren
Marktwert zum Zeitpunkt der Beschaffung.
2.5. Cyber-Diebstahl von Zahlungsmitteldaten und Ausbleibende Lieferung
bei Interneteinkäufen
Im Falle des Eintritts der versicherten Ereignisse „Cyber-Diebstahl von Zahlungsmittel-
daten“ oder „Ausbleibende Lieferung bei Interneteinkäufen“ ersetzen wir Ihnen die da-
durch entstehenden Vermögensschäden.
[Seite 23]
Haus & Kunst by Hiscox 23
Bedingungen 09/2019
2.6. Diebstahl von Kryptowährungen
Wir ersetzen Vermögensschäden, die Ihnen durch einen versicherten Diebstahl von
Kryptowährungen aus Ihrem privaten, verschlüsselten Wallet entstehen. Entschädigt
wird der Geldwert zum ermittelbaren Schadenzeitpunkt. Wertänderungen, die während
der Bearbeitung eines Schadens eintreten, werden nicht berücksichtigt.
2.7. Kosten infolge einer Urheberrechtsverletzung
Im Falle einer versicherten Urheberrechtsverletzung nach deutschem Recht ersetzen
wir Ihnen die Kosten einer rechtlichen Erstberatung zu der Frage des Vorliegens einer
Urheberrechtsverletzung sowie die infolge einer solchen Erstberatung gegebenenfalls
an den Anspruchsteller geleisteten Zahlungen.
2.8. Kosten für psychologische Betreuung
Wir ersetzen Ihnen die Kosten, die Ihnen oder anderen versicherten Personen durch
eine psychologische Betreuung nach Vorliegen eines versicherten Ereignisses nach
Ziffer I.1. (Cyber-Mobbing) entstehen, vorausgesetzt diese werden innerhalb von 12
Monaten nach Beendigung des Versicherungsfalles in Anspruch genommen.
2.9. Sicherheitsanalyse und Sicherheitsverbesserungen
Wir ersetzen die Honorare des Krisendienstleisters für eine Sicherheitsanalyse
der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und für konkrete
Empfehlungen zu Sicherheitsverbesserungen im unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Versicherungsfall nach dessen Abschluss.
2.10. Schadenminderungskosten
Wir ersetzen Ihre Kosten zur – auch erfolglosen – Abwendung oder Minderung eines
Versicherungsfalles, soweit Sie diese den Umständen nach für geboten halten durften.
3. Cyber-Haftpflicht
Wir gewähren Ihnen Versicherungsschutz, wenn Sie infolge eines versicherten
Ereignisses gemäß Ziffer I.2. (Netzwerksicherheitsverletzung) oder gemäß Ziffer I.5.
(Identitätsdatenmissbrauch) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche
privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
3.1. Versicherungsschutz Cyber-Haftpflicht
Der Versicherungsschutz der Cyber-Haftpflicht umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche.
Begründet ist ein Haftpflichtanspruch dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung ver-
pflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
die ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben wurden, binden den Versicherer
nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
3.1.1. Erfüllung eines Haftpflichtanspruchs
Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für uns
festgestellt, so weisen wir den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer
Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.
3.1.2. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzen wir die notwendigen
außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Abwehrkosten sind nur gedeckt,
soweit der Haftpflichtanspruch den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist
dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Leistung abgezogen. Von den
Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit unserer Zustimmung von
Ihnen betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention.
[Seite 24]
24 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
Wir ersetzen ferner notwendige Kosten eines Verfahrens, in dem der Erlass
einer einstweiligen Verfügung gegen Sie begehrt wird, selbst wenn die einst-
weilige Verfügung eine Unterlassung oder einen Widerruf zum Gegenstand hat.
Außerdem ersetzen wir notwendige Kosten der Abwehr einer gegen
Sie erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie notwendige
außergerichtliche Kosten, die Ihnen entstehen, wenn ein Widerrufsverlangen
oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird.
3.2. Kosten
Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten,
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten.
Kosten, die nicht auf unsere Weisung oder Veranlassung entstehen, insbesondere
Kosten eines ohne unsere Zustimmung beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht
erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen uns
und Kosten, die Ihnen für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen
Schriftwechsel entstehen.
V. Herbeiführung des Wir sind nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen.
Versicherungsfalles
VI. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1. Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit einer von einer versicherten Person ver-
suchten oder verwirklichten Straftat stehen;
2. Schäden aufgrund von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr sowie
militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Machtergreifung;
3. Schäden aufgrund einer Störung oder eines Ausfalls der öffentlichen oder privaten Infra-
struktur. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur gehören:
· Strom- und Wasserversorgung,
· Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen, insbesondere
Telefon-, Internet- oder Funknetze, sowie Leistungen von Internet- und Telekommuni-
kationsanbietern bzw. -providern,
· Domain Name Systems sowie
· alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der Gebiets-
körperschaften oder wesentlicher Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder
Kreise. Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Störungen und Ausfälle Ihres IT-
Systems, die sich ausschließlich innerhalb Ihrer Kontrolle befinden;
4. Schäden aufgrund eines vollständigen Ausfalls oder einer sonstigen wesentlichen, nicht auf
Ihr IT-System beschränkten Beeinträchtigung der Leistungen eines Internet-Dienstleisters
(z. B. Cloud-Ausfall, Social-Media-Dienst-Ausfall);
5. Schäden infolge der Teilnahme an Glücksspielen oder der Nutzung von Websites oder Apps
pornografischen Inhalts;
6. Schäden infolge jedweder Form des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Anleihen oder
vergleichbaren Wertanlagen;
7. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
Maßnahmen;
8. Ansprüche der versicherten Personen gegeneinander.
[Seite 25]
Haus & Kunst by Hiscox 25
Bedingungen 09/2019
VII. Entschädigungs- Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode insgesamt auf die im Versicherungsschein
grenzen vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Darüber hinaus gelten folgende Entschädigungs-
grenzen:
Cybermobbing und Reputationsschädigung € 20.000
Identitätsdatendiebstahl und -missbrauch € 20.000
Zahlungsmitteldatendiebstahl € 20.000
Lösegeld € 2.500
Ausbleibende Lieferung bei Interneteinkäufen € 5.000
Abmahnung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen € 2.500
Diebstahl von Kryptowährungen € 10.000
Kosten für Datenrettung € 10.000
Kosten für psychologische Betreuung € 15.000
VIII. Selbstbehalt Für die Erstberatung zu unseren Leistungen oder ersetzte Kosten aus Abschnitt D besteht
kein Selbstbehalt. Darüber hinaus tragen Sie einen Selbstbehalt von € 1.000 je Schadenfall.
[Seite 26]
26 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
Abschnitt E – Family Protection
I. Versicherungsschutz Der Versicherer gewährt Ihnen und den weiteren versicherten Personen im Rahmen der
und versicherte nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden aufgrund folgender Ereignisse
Ereignisse (Family Protection):
1. Entführung
Die widerrechtliche Entführung einer versicherten Person
2. Erpressung
Die widerrechtliche Drohung gegenüber einer versicherten Person,
eine versicherte Person zu töten, zu verletzen oder zu entführen; oder Eigentum einer
versicherten Person zu zerstören oder zu beschädigen; oder vertrauliche private
Informationen über eine versicherte Person zu verbreiten,
durch Personen, die eine Zahlung in Form einer Vermögensverfügung dafür fordern, die
Drohung nicht zu verwirklichen.
3. Ungeklärtes Verschwinden
Ein ungeklärtes Verschwinden liegt vor, wenn eine versicherte Person seit mindestens
48 Stunden vermisst wird, d. h. sich nicht in ihrem gewohnten Lebensumfeld aufhält, ihr
Aufenthaltsort unbekannt ist und der Verdacht besteht, dass sie sich in Gefahr befindet.
II. Versicherungsfall und Versicherungsfall ist der Eintritt eines der vorbezeichneten versicherten Ereignisse während des
Serienschadenklausel versicherten Zeitraums.
Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
beruhen, gelten als ein Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
als eingetreten gilt.
III. Versicherte Personen Versichert sind Sie, Ihr Ehe-/Lebenspartner, Ihr Verlobter sowie Ihre direkten, sich in der beruf-
lichen Erstausbildung befindlichen Nachkommen einschließlich Ihrer Stiefkinder, Ihrer Pflegekinder
und der von Ihnen adoptierten Kinder, solange diese an einem Versicherungsort gemäß Abschnitt
A oder B behördlich gemeldet sind.
IV. Leistungen des Bei Eintritt eines Versicherungsfalles erbringen wir folgende Leistungen:
Versicherers
1. Kosten der Gesellschaft Control Risks bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
für
1.1. die Entsendung eines Sicherheitsberaters zum Ort des Geschehens und/oder zu Ihrem
Wohnsitz;
1.2. die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts sowie für die Erarbeitung der Optionen
und Empfehlungen für die zu ergreifenden Maßnahmen;
1.3. die Prüfung, Empfehlung und Erbringung erforderlicher Personen- und Eigentums-
schutzleistungen;
1.4. die Ermittlungsarbeit zum Auffinden einer versicherten Person und/oder Sammeln von
Beweisen;
1.5. die Unterstützung und Betreuung der Familien;
1.6. die Planung und Beratung hinsichtlich des Umgangs mit den Medien;
1.7. die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden.
2. Kosten für unabhängige psychologische Betreuung, medizinische Betreuung, Rechts-
beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall, vorausgesetzt diese werden
innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Versicherungsfalles in Anspruch
genommen.
[Seite 27]
Haus & Kunst by Hiscox 27
Bedingungen 09/2019
3. Im Fall einer Entführung oder eines ungeklärten Verschwindens:
3.1. angemessene Genesungs- und Rehabilitationskosten nach einem Versiche-
rungsfall, einschließlich entstehender Kosten für Verpflegung und Freizeit-
aktivitäten, die einer versicherten Person und einem Ehegatten, Lebenspartner
und/oder deren direkten Nachkommen, einschließlich deren Stiefkinder, deren
Pflegekinder und der von ihnen adoptierten Kinder, entstehen;
3.2. angemessene Kosten für kosmetische oder plastische Chirurgie, die notwendig
werden, um eine dauerhafte Entstellung einer versicherten Person ausschließ-
lich und unmittelbar aufgrund eines Versicherungsfalles zu korrigieren.
V. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
1. Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit einer von einer versicherten Person ver-
suchten oder verwirklichten Straftat stehen;
2. Kosten, die im Zusammenhang mit einem ungeklärten Verschwinden einer versicherten
Person stehen, sofern die versicherte Person älter als 14 Jahre ist und das Verschwinden
auf dem freien Willen der versicherten Person beruhte; für die entstandenen Kosten besteht
Versicherungsschutz, bis das freiwillige Verschwinden der versicherten Person feststeht. Wir
sind jedoch berechtigt, von derjenigen versicherten Person, die die Leistungen erhalten hat,
die erbrachten Leistungen zurückzuverlangen;
3. Kosten, die im Zusammenhang mit einem ungeklärten Verschwinden einer versicherten
Person nach einer Naturkatastrophe (z. B. Sturm, Erdbeben, Überschwemmung, Tsunami,
Vulkanausbruch, Waldbrand) stehen, sofern die Naturkatastrophe sich in einem Gebiet
ereignet hat, in dem sich die versicherte Person zuletzt befand und die Naturkatastrophe
zur Folge hatte, dass das Gebiet von einer zuständigen Behörde zum Katastrophen-,
Notstandsgebiet o. Ä. erklärt wurde.
VI. Entschädigungs- Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode insgesamt auf die im Versicherungsschein
grenzen vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Darüber hinaus gelten folgende Entschädigungs-
grenzen:
Für psychologische und medizinische Betreuung € 25.000
Für erforderliche Personen- und Eigentumsschutzleistungen € 25.000
[Seite 28]
28 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
Allgemeine Regelungen
I. Definition der 1. Versicherungsnehmer
Vertragsparteien
In diesem Versicherungsvertrag Haus & Kunst by Hiscox wird der Versicherungsnehmer mit
„Sie”, „Ihre” oder „Ihr” bezeichnet.
2. Versicherer
In diesem Versicherungsvertrag Haus & Kunst by Hiscox wird der Versicherer mit „wir”,
„unser” oder „uns” bezeichnet.
II. Prämienzahlung 1. Erste oder einmalige Prämie
Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die einmalige oder erste Prämie bei Eintritt des
Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn,
Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings sind wir nur leistungsfrei, wenn
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam
gemacht haben.
Solange die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist, sind wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
2. Folgeprämien
Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Prämien-
rechnung zu zahlen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, dürfen wir Ihnen
auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem
Fristablauf verbunden sind. Bei zusammengefassten Verträgen werden wir die Beträge
jeweils getrennt angeben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie bei
Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, sind wir von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
Nach Fristablauf können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Wir dürfen die Kündi-
gung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
sind. Hierauf werden wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird
unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder des Fristablaufs die
Zahlung leisten, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
3. Lastschriftverfahren
Ist vereinbart, dass wir die Prämien von einem Konto einziehen, gilt Folgendes: Kann
eine Einziehung aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht fristgerecht bewirkt
werden oder widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht
rechtzeitig gezahlt. Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die Sie nicht zu
vertreten haben, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn Sie nach
schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlen. Zu weiteren
Einziehungsversuchen sind wir nicht verpflichtet.
III. Anzeigepflichten vor 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände
Vertragsschluss
Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung haben Sie alle Ihnen bekannten Gefahrumstände, die
für unseren Entschluss, den Vertrag mit Ihnen zu schließen, erheblich sind und nach denen
wir in Textform gefragt haben, anzuzeigen.
2. Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzen Sie Ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Umstände,
so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht weder
[Seite 29]
Haus & Kunst by Hiscox 29
Bedingungen 09/2019
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Falle haben wir aber das Recht,
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
3. Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles
Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles sind wir nicht zur Leistung
verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie Ihre
Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
IV. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
V. Versicherung für 1. Rechte aus dem Vertrag
fremde Rechnung
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen für
das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers
verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis
und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen
des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig davon,
ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die
Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne
Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
VI. Gefahrerhöhung 1. Sie dürfen nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch uns keine Gefahrerhöhung
vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Über dennoch vorgenommene
oder gestattete Gefahrerhöhungen informieren Sie uns nach Kenntnis unverzüglich.
2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vor-
handenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass dadurch der Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens generell wahrscheinlicher werden.
Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem wir (z. B. im Angebotsfragebogen) gefragt
haben;
2.2. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht mehr genutzt wird;
2.3. an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich
oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;
[Seite 30]
30 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
2.4. vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand
sind, etwa durch Wechsel des Versicherungsortes.
3. Nehmen Sie ohne vorherige Zustimmung durch uns eine Gefahrerhöhung vor oder gestatten
dies einem Dritten, so können wir den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kün-
digen, es sei denn, Sie haben Ihre Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
letzt. Beruht Ihre Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Ein-
haltung einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Tritt der Versicherungsfall nach einer von Ihnen vorgenommenen oder gestatteten Gefahrer-
höhung ein, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie Ihre Verpflichtung vor-
sätzlich verletzt haben. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt, unsere
Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
5. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet
haben, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, so sind wir von
unserer Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ihre Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen. Dies
gilt nicht, wenn uns die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Wir
bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung Ihrer Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz
beruhte. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das Nichtvorliegen
der groben Fahrlässigkeit tragen Sie die Beweislast.
VII. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt A und B)
Sie haben
1.1. alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
1.2. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen,
Dächer, Einbruchmeldeanlagen und außen angebrachte Sachen, stets in ordnungs-
gemäßem Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich beseitigen zu
lassen;
1.3. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort
alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
entleert zu halten;
1.4. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genü-
gend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
1.5. sicherzustellen, dass Kunst- und Wertgegenstände während des Transports sach- und
fachgerecht verpackt sind.
2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt C, D und E)
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemesse-
ner Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beider-
seitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
3. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt D)
Sie haben bei Installation, Nutzung, Betrieb und Wartung Ihres IT-Systems die für die
Informationstechnologie übliche Sorgfalt zu beachten, z. B.
· Durchführung von Systemupdates und Datensicherungen,
· Verwendung geeigneter elektronischer Sicherheitsbarrieren und -einstellungen
(z. B. Zwei-Faktor-Authentifizierung),
[Seite 31]
Haus & Kunst by Hiscox 31
Bedingungen 09/2019
· Nutzung geeigneter Passwörter und Passwortphrasen, sichere Verwahrung privater
Schlüssel kryptologischer Währungen auf einem verschlüsselten Speichermedium, das
über das Internet nicht erreichbar ist, und
· Sorgfalt im Umgang mit E-Mail-Anlagen oder -Links.
4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Abschnitt A, B, C, D und E)
4.1. Wir können, nachdem wir von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt haben,
den mit Ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kün-
digen, es sei denn, Ihre Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4.2. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im Falle einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
4.3. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegen-
heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht,
wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
5. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt A und B)
5.1. Schadenmeldung
Sie haben uns unverzüglich zu informieren.
5.2. Weisungen des Versicherers
Sie haben – soweit die Umstände es gestatten – unsere Weisungen zur Schaden-
minderung und -abwendung einzuholen und zu beachten.
5.3. Polizeiliche Meldung
Sie haben Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung
unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
5.4. Stehlgutliste
Sie haben uns und der zuständigen Polizeidienststelle – im Falle des
Abhandenkommens versicherter Sachen – unverzüglich ein Verzeichnis der
abhandengekommenen Sachen einzureichen.
5.5. Veränderung der Schadenstelle
Sie haben die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch
uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind die beschädigten
Teile bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren.
5.6. Aufklärung des Sachverhaltes
Sie haben uns – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede
Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen
und die angeforderten Belege beizubringen.
5.7. Regressansprüche
Sie haben uns – soweit die Umstände es gestatten – jede Auskunft zur Aufklärung
etwaiger Regressansprüche zu erteilen.
5.8. Wiederauffindung abhandengekommener Sachen
Sie sind verpflichtet, uns bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
informieren.
[Seite 32]
32 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
6. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt C)
6.1. Schadenmeldung
Sie haben uns unverzüglich zu informieren, auch wenn noch keine Schaden-
ersatzansprüche erhoben wurden.
6.2. Aufklärung des Sachverhaltes
Sie haben uns – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede
Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen
und die angeforderten Belege beizubringen.
6.3. Gerichtliches Verfahren
Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches,
behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder
Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
6.4. Rechtsbehelfe
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es nicht.
6.5. Verfahrensführung
Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die
Führung des Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen
Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
7. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Abschnitt D, E)
7.1. Schadenmeldung
Sie haben uns und den in den Vertragsunterlagen bezeichneten Dienstleister
unverzüglich zu informieren.
7.2. Aufklärung des Sachverhaltes
Sie haben uns und den in den Vertragsunterlagen bezeichneten Dienstleister – soweit
möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den
Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig
und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten
Belege beizubringen.
7.3. Polizeiliche Meldung
Sie haben die für die Strafverfolgung verantwortlichen Behörden des Landes,
in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, soweit dies unter Berücksichtigung
der persönlichen Sicherheit des Opfers praktikabel ist, zu informieren oder dem
Dienstleister eine Genehmigung zur Information dieser Behörden zu erteilen.
8. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
(Abschnitt A, B, C, D und E)
8.1. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Im Falle einer
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
8.2. In jedem Fall bleiben wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegen-
heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
[Seite 33]
Haus & Kunst by Hiscox 33
Bedingungen 09/2019
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht,
wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
8.3. Bei Verletzung Ihrer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten werden wir Sie auf die
Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.
VIII. Subsidiäre Haftung Sind versicherte Risiken, Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert,
besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität).
Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle
aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungssummen über den
anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet der Versicherer des anderen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des
vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall
gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend.
Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, be-
schränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten
Leistungen.
IX. Sachverständigen- 1. Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des
verfahren Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann
durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungs-
anspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Sie können ein Sach-
verständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige
Erklärung uns gegenüber verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere
Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern,
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige
nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei vom für den Schadenort zuständigen Amtsgericht ernennen lassen.
In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfahrens
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Ob-
mann auf Antrag einer Partei vom für den Schadenort zuständigen Amtsgericht
ernannt.
2.3. Wir dürfen als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mitbewerber von Ihnen
sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen,
die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder in einem ähnlichen
Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverstän-
digen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen
sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
3.2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer etwa
verbleibenden Wertminderung;
3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
3.4. entstandene zusätzliche Kosten.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
Weichen diese voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
[Seite 34]
34 Haus & Kunst by Hiscox
Bedingungen 09/2019
Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Feststellung
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung – vorbehaltlich
einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Entscheidung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
nehmers nicht berührt.
X. Dauer des Ver- 1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
sicherungsvertrages
Der Versicherungsschutz beginnt um 0:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr des im
Versicherungsschein genannten Zeitraums.
2. Vertragsverlängerung
Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer
abgeschlossen.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht durch uns mit einer Frist von
sechs Wochen zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.
Sie können den Vertrag nach Ablauf eines Monats nach Vertragsbeginn jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Sie schulden uns in diesem Fall nur die anteilige
Jahresprämie.
3. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Abschnitt A, B, D und E)
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungs-
verhältnis in Textform zu kündigen.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
über die Entschädigung zulässig. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten.
4. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Abschnitt C)
Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles das Versicherungsverhältnis
in Textform kündigen, wenn wir Ihren Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht
abgelehnt haben.
Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei bis zum Ablauf eines Monats nach unserer
Anerkennung oder unberechtigten Ablehnung zugehen. Wir haben eine Kündigungsfrist von
einem Monat einzuhalten.
Sie und wir haben auch dann ein Kündigungsrecht, wenn wir Ihnen die Weisung erteilen, es
zum Rechtsstreit über den Haftpflichtanspruch des Dritten kommen zu lassen.
In diesem Fall muss die Kündigung der anderen Vertragspartei bis zum Ablauf eines Monats
nach Beendigung des Rechtsstreits mit dem Dritten (Klagerücknahme, Vergleich, Rechtskraft
des Urteils) zugehen. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
XI. Anpassung des Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung unserer Kalkulationsgrundlagen (z. B. Prämiensatz
Prämiensatzes es Schaden- und Kostenaufwand, Stornoquote, Bestandszusammensetzung) unter Beachtung
der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt.
Wir überprüfen jährlich, ob sich die Werte geändert haben.
[Seite 35]
Haus & Kunst by Hiscox 35
Bedingungen 09/2019
Bei einer Änderung sind wir zu Beginn jeder Versicherungsperiode berechtigt, den für bestehen-
de Verträge geltenden Prämiensatz pro € 1.000 Versicherungssumme für die einzelnen Be-
standsgruppen anzupassen. Dieser neue Prämiensatz wird mit Beginn der nächsten Versiche-
rungsperiode wirksam.
Bei einer Erhöhung des Prämiensatzes können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen. Andernfalls wird der Vertrag zu dem geänderten Prämiensatz fortgeführt.
XII. Anpassung der Ver- Die Versicherungssummen werden bei der jährlichen Vertragsverlängerung automatisch an-
sicherungssummen gepasst:
· Abschnitt A (Gebäudeversicherung)
Die Versicherungssumme für Gebäude wird jährlich an den vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Baupreisindex für Wohngebäude sowie an den Tariflohnindex für das
Baugewerbe angepasst.
· Abschnitt B (Hausratversicherung)
Die Versicherungssumme für Hausrat erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden
Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für
„Andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise
nicht in der Wohnung gelagerte Güter“ aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller
privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalender-
jahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat
September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem
Komma abgerundet.
Die Versicherungssumme wird jeweils auf volle € 1.000 aufgerundet und Ihnen bekannt ge-
geben. Die Prämie berechnet sich aus der neuen Versicherungssumme. Nach Zugang der
Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme und -prämie können Sie der Erhöhung
widersprechen. Die Versicherung bleibt dann zur bisherigen Prämie und Versicherungssumme
in Kraft.
XIII. Innovationsklausel Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen des Bedingungswerkes gelten automatisch als mitversichert,
soweit hierdurch nicht von besonderen Deckungsvereinbarungen abgewichen wird.
XIV. Anzuwendendes 1. Anzuwendendes Recht
Recht und
Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, anzuwenden.
Gerichtsstände
2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns können bei dem für unseren Geschäftssitz
oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen
Gericht erhoben werden.
Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen,
die aus dem Versicherungsvertrag gegen uns erhoben werden, auch das Gericht des Ortes
zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche
Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben.
3. Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klage-
erhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt,
haben, örtlich ausschließlich zuständig.
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XV. Ansprechpartner 1. Anschrift- oder Namensänderung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder
seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung oder andere Mitteilungen, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben sind, die Absendung eines eingeschrie-
benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
2. Versicherer
Hiscox SA
Niederlassung für Deutschland
Hauptbevollmächtigter für Deutschland: Tim Bethge
Bernhard-Wicki-Straße 3
80636 München
3. Beschwerden / Verbraucherstreitbeilegung
Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal
nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder auch
gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden.
Als Versicherer mit Sitz in Luxemburg unterliegt Hiscox SA der umfassenden Aufsicht
durch die Versicherungsaufsicht des Großherzogtums Luxemburg, dem Commissariat aux
Assurances (CAA), an das Sie sich im Falle einer Beschwerde unter folgender Anschrift
wenden können:
Commissariat aux Assurances
11 Rue Robert Stumper
L-2557 Luxemburg
Großherzogtum Luxembourg
Tel.: +35222 / 6911 - 1
Fax: +35222 / 6910
E-Mail: caa@caa.lu
Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher Sprache
an den Insurance Ombudsman in Luxemburg unter folgender Anschrift zu richten:
Insurance Ombudsman ACA
12, rue Erasme
1468 Luxembourg
Phone: +35244 / 2144 - 1
Fax: +35244 / 0289
E-Mail: mediateur@aca.lu
Für die deutsche Niederlassung von Hiscox SA ist ergänzend auch die deutsche
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108 - 0
Fax: 0228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
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Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Damit ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und
neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde
müsste vom Versicherungsnehmer an die nachstehend aufgeführte Adresse gerichtet
werden. Das Verfahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei. Das Recht zum
Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel.: 0800 / 369 - 6000
+4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland)
Fax: 0800 / 369 - 9000
+4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland)
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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Hiscox Bernhard-Wicki-Straße 3, D - 80636 München
T +49 (0)89 545801-100 F +49 (0)89 545801-199 E hiscox.info@hiscox.de
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