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Versicherungsbedingungen und Informationen zur
Hausratversicherung
Inhalt:
I. Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB) mit den Besonderen Bedingungen und Klauseln
II. Produktinformationsblatt
III. Vertragsinformation
IV. Information zur Kommunikation auf digitalem Weg
V. Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung
VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht
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I. Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
(VHB - Quadratmetermodell) - NEO M 2021
Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat.
Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen)
Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden
Bestimmungen.
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir
berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein
Schadenereignis entstehen. Die “Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für
Ihre Verbundene Hausratversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten,
dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle
Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen.
Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten,
um Sachen neu wiederzubeschaffen.
Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und
Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der
erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichender Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn er dem Wert Ihres Hausrats
entspricht. Die maximal bei uns versicherte Höchstentschädigung beträgt 250.000 EUR. Sofern Sie Ihre
Quadratmeterwohnfläche korrekt bei uns angegeben haben, ist Ihr Hausrat in vorhandener Höhe, jedoch maximal bis
zur Höchstentschädigungssumme versichert. Sie müssen uns keine neuen Anschaffungen nachmelden. Über unsere
Höchstentschädigungssumme hinaus können wir keinen Versicherungsschutz bieten.
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Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des Hausrats - gesamt oder in
Teilen - die Höchstentschädigungssumme überschreitet. Im Versicherungsfall kann nämlich maximal die
Höchstentschädigungssumme zur Auszahlung kommen.
Allerdings wird die Entschädigungssumme auch dann anteilig reduziert, wenn die im Versicherungsschein
angegebene Wohnfläche in qm von der tatsächlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden
Wohnfläche in qm nach unten abweicht. Weicht die im Versicherungsschein angegebene Wohnfläche in qm nach
unten ab, wird die Entschädigung im Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche in qm zur auf dem
Versicherungsschein angegebenen Wohnfläche in qm gekürzt. Auch dadurch kann folglich eine Unterversicherung
entstehen. Ist Ihr Hausrat mehr wert als die Höchstentschädigungssumme oder ist die von Ihnen genutzte
Wohnfläche größer als die im Versicherungsschein angegebene Wohnfläche in qm, sind Sie nicht ausreichend
versichert.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall.
Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend
beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A
A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges zu verstehen? Welche
Schäden sind hier nicht versichert?
A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
A 7 Welche Sachen sind versichert?
A 8 Was gehört zum Hausrat?
A 9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A 13 Welche Kosten sind versichert?
A 14 Was ist der Versicherungswert und wie hoch ist die Höchstentschädigungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt A
Versicherte Gefahr Feuer
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden
A 1.1-02NEO Überschallknall
A 1.1-03NEO Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
A 1.1-06NEO Fahrzeuganprall
A 2.1-01NEO Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
Versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl / Diebstahl
A 1.2-01NEO Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
A 1.2-02NEO Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
A 1.2-04NEO Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
A 1.2-07NEO Diebstahl während eines Krankenhaus-/ Reha-/ Kuraufenthalts
A 4.1.1-01NEO Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen
A 4.2-01NEO Vandalismus nach Einschleichen
Versicherte Gefahr Leitungswasser
A 5.2-01NEO Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen
A 5.2-02NEO Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
Schäden durch Glasbruch
A 26NEO-01 Glasbruch
Sonstige Gefahren
A 1-01NEO Gefrier- und Kühlgut
A 1-02NEO Radioaktive Isotope
Versicherte Sachen
A 8.3-01NEO Technische und optische Sicherungsanlagen
A 10.1 -01NEO Gewerblich genutzte Räume
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Außenversicherung
A 10.4-01NEO Garagen am Wohnort
Versicherte Kosten
A 13.1-01NEO Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 13.1-02NEO Mehrkosten infolge Preissteigerung
A 13.1-03NEO Wasser- und Gasverlust
A 13.2.5-01NEO Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren
Sonstiges
A 27NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1.4 Folgebeitrag
B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
B2.1 Dauer und Ende des Vertrages
B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3.2 Gefahrerhöhung
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4.4 Verjährung
B4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B4.6 Anzuwendendes Recht
B4.7 Embargobestimmung
B4.8 Überversicherung
B4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B4.10 Aufwendungsersatz
B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B4.13 Repräsentanten
B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B
Versicherte Kosten
B4.10.1.6-01NEO Feuerlöschkosten
Obliegenheiten/Gefahrerhöhung
B3.2-01NEO Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
Grobe Fahrlässigkeit
B4.12.1.2 -05NEO Grobe Fahrlässigkeit
Allgemeine Bestimmungen
B2.3NEO-01 Tägliches Kündigungsrecht
B2.4NEO-01 Teilkündigungsrecht
B4.16NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
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Sonstige Bestimmungen
B4.14NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
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Abschnitt A Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? A 3.4 Explosion
Welche Schäden sind versichert? Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen
abhandenkommen: Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall
durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung;
erforderlich.
A 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
A 3.5 Implosion
Versuch einer solchen Tat;
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 1.3 Leitungswasser;
A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
A 1.4 Naturgefahren; Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den
Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
A 1.4.1 Sturm, Hagel; A 3.7 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, A 3.7.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Ursachen.
A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 3.7.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch
eine versicherte Gefahr nach A 3.1 verursacht wurden.
A 2.1 Ausschluss Krieg A 3.7.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von
Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
Ursachen. Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines
versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
mitwirkender Ursachen. zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 2.3 Ausschluss Kernenergie A 4.1 Einbruchdiebstahl
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit
Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
sind hier nicht versichert? Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
A 3.1 Brand Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
A 3.2 Blitzschlag Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Werkzeugen öffnet.
Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
A 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
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Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Einbruch sowie Raub
Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren
verborgen gehalten hatte. (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und
wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine A 4.4.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht
gleichzusetzen. versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die
Tathandlungen nach A 4.3.1 bis A 4.3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor: A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier
nicht versichert?
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel
ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Versicherungsorts erfolgt sein.
A 5.1.1 Leitungswasserschäden
A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen
Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl A 5.1.2 Bruchschäden
beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber
den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht.
Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt A 5.2 Leitungswasserschäden
sein. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A verbundenen
4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen Schläuchen,
vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen
A 4.3 Raub Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
A 4.3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
A 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die
der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren
Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung
ausgesprochen wird. A 5.3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören,
sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
A 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine
Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des
Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der
Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen
verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Schläuchen;
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der
Wohnung anwesend sind.
A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 4.4 Nicht versicherte Schäden
A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
A 4.4.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern
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oder vergleichbaren Anlagen sind. Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn
der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- anderen Sachen angerichtet.
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche;
A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten
Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
Klimaanlagen. versicherten Gebäude verbunden sind.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der
A 6.2 Hagel
Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der A 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 5.4 Nicht versicherte Schäden A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
Folgenden sind solche genannt - Schäden durch Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem
versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.4.2 Schwamm;
A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Rückstau; versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
A 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
verbunden sind.
Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an
dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
A 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Nicht versichert sind Schäden an
A 6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des
A 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt
für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. nur, wenn
A 5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
Aquarium ausgetreten ist.
A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge
verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht oder
versichert?
A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1
A 6.1 Sturm oder A 6.4.1.2
die Überflutung verursacht haben.
A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke A 6.4.2 Rückstau
8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder
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damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder Nicht versichert sind Schäden an
A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
den Rückstau verursacht haben. für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A 6.4.3 Erdbeben A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch sind Antennenanlagen und Markisen nach A 8.3.3.
geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden
Sachverhalte nachweist: A 7 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein
bezeichneten Versicherungsorts.
A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls
Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist
A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 12 versichert. Er ist auch versichert,
Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A 6.4.4 Erdsenkung A 8 Was gehört zum Hausrat?
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten
Hohlräumen.
A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
A 6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen. A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten
besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A 18.
A 6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat
A 6.4.7 Lawinen A 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter
oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er
muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
A 6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,
verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen A 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich
Materialien und von Gasen. mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
A 6.5 Nicht versicherte Schäden A 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im versicherten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück
Folgenden sind solche genannt - Schäden durch befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
A 6.5.1 Sturmflut; A 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und
Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.
A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt A 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie
nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Surfgeräte.
Gebäudeschaden darstellen;
A 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder
Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
A 8.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu
ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem
A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
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A 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1 A 10.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat
gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren,
Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden,
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im
Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern
bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5. A 10.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsorts
befinden.
A 9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
Versicherungsvertrag?
A.9.1 Nicht zum Hausrat gehören Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine
Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach
A 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt. oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart
werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung
A 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene voneinander unterscheiden.
Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit
soweit nicht unter A 8.3.4 genannt. Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
A 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, A 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des
einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 8.3.4 bis A 8.3.6 genannt. Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen.
A 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des
Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer A 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des
überlassen. Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als
vorübergehend.
A 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag
(z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. A 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz
während:
A 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische
Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private
Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies A 12.2.1 der Ausbildung;
zusätzlich vereinbart ist.
A 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur
Wohnung gehören A 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales
oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
A 10.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige
Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen
privat genutzten Flächen eines Gebäudes. eigenen Hausstand gründet.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. A 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt
zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die sein.
Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
A 12.4 Besonderheit bei Raub
A 10.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an,
Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht
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versichert. ist pro Tag auf 100 EUR begrenzt.
A 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren A 13.2.4 Transport- und Lagerkosten
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu
Gebäuden. lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar
ist.
A 12.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen. Die Entschädigung im Rahmen der Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der
Außenversicherung ist insgesamt auf 25.000 EUR begrenzt. Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.
A 13 Welche Kosten sind versichert? A 13.2.5 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen.
Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche
A 13.1 Versicherte Kosten
Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A 13.2.6 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die
A 13.1.1 Aufräumungskosten
Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen
A 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die
Dauer von 48 Stunden.
A 13.1.3 Hotelkosten
A 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung
A 13.1.4 Transport- und Lagerkosten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder
A 13.1.5 Schlossänderungskosten einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
A 13.1.6 Bewachungskosten A 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen,
Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der
A 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung
entstanden ist.
A 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen A 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen
zu schützen.
A 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
A 14 Was ist der Versicherungswert und wie hoch ist die
A 13.2 Definition und Umfang der Kosten Höchstentschädigungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A 14.1 Versicherungswert
A 13.2.1 Aufräumungskosten
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt
Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum
nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. A 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist,
um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
A 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu A 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.5 und Antiquitäten nach A 18.1.1.6 ist
schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Güte wiederzubeschaffen.
A 13.2.3 Hotelkosten A 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der
Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die
Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
A 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
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A 15.2 Beitragsanpassungsklausel
A 14.2 Höchstentschädigungssumme 1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten
Ihr Hausrat ist in vorhandener Höhe, jedoch maximal bis zur (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten,
Höchstentschädigungssumme versichert. Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.
Die Höchstentschädigungssumme gemäß Versicherungsschein stellt den maximal 2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in
möglichen Entschädigungsbetrag in einem versicherten Versicherungsfall dar. angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen
Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen
Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und
A 14.3 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des
Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete
Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.
A 14.3.1 Unterversicherungsverzicht 3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Versicherungsfall risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter
auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich
Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A 17.3 kein Abzug. aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger
A 14.3.2 Voraussetzungen Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die
folgenden Voraussetzungen vorliegen: Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen seit
der letzten Überprüfung maßgeblich.
A 14.3.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im 5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in
Versicherungsschein genannten Wohnfläche. der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt.
6. Beitragsreduzierung von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese
A 14.3.2.2 Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne
aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden
Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort.
vorgetragen werden.
7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu
A 14.3.3 Wohnungswechsel abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter gleichen Deckungsumfang aufweisen.
Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. 8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
14.3.2 für die neue Wohnung vorliegen. 9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung,
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort. frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen.
In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
angepasst werden. Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen.
Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin 10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der
keine Anpassung erfolgte. Tarifanpassung unberührt.
A 14.3.4 Kündigung A 15.3 Tarifmerkmale
Entspricht im Versicherungsfall die Wohnfläche nicht der im Versicherungsschein Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des
genannten Wohnfläche, können Versicherungsnehmer und Versicherer den Vertrag versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im
kündigen. Die Bestimmungen zur Kündigung sind in Abschnitt B 2.1 sowie in den Versicherungsschein dokumentiert. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt,
Besonderen Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B geregelt. solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder
Beitragserhöhung führen.
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 15.3.1 Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer
A 15.1 Anpassung des Beitrags pro Quadratmeter Wohnfläche Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss nach dem Alter des
Der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht oder vermindert sich mit Beginn Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden unsere Altersfaktoren, die in
eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Altersklassen eingeteilt sind.
Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” - aus dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr
A 15.3.2 Tarifmerkmal Vorschäden
gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom
Der Beitrag richtet sich danach, ob und wieviel Schäden in den letzten 5 Jahren vor
Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der
dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Wir sind berechtigt zu
Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma
überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend
berücksichtigt. Dem Versicherungsnehmer wird der neue Versicherungsbeitrag
sind.
mitgeteilt.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung des
Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform den A 15.3.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Versicherungsvertrag zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des
Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung
während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der
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richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt
Tarifmerkmalen angepasst. so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von
drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht
Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus
A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt
die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue
Wohnung gebracht werden.
A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue
Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei
A 16.2 Mehrere Wohnungen Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine
Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden
A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Wohnungen.
A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften,
sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
A 16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in
der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
A 17.1 Der Versicherer ersetzt
A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung
A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt
dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die
Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare
Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert
des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz
nicht angepasst wird. A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
(Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus,
dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur
A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
zumutbar ist.
A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am A 17.2 Mehrwertsteuer
Ort der neuen Wohnung gültig sind. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten
Selbstbeteiligung erhöht wird. ist je Versicherungsfall auf die Höchstentschädigungssumme begrenzt.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail) tun. Dafür Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des
hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Wird die Höchstentschädigungssumme für die Entschädigung versicherter Sachen
Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten nach A 13 darüber
hinaus bis zu 25.000 EUR ersetzt.
A 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung bei abweichender
Quadratmeterzahl
A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Weicht die im Versicherungsschein angegebene Quadratmeterzahl für die
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Wohnfläche von der tatsächlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
bestehenden Quadratmeterzahl nach unten ab, dann wird die Entschädigung im
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und Verhältnis des tatsächlichen Quadratmeterwerts zum auf dem Versicherungsschein
bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die angegebenen Quadratmeterwerts nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
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Entschädigung=Schadenbetrag multipliziert mit dem angegebenen Quadratmeterwert
A 18.3.2.2 - für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, der
geteilt durch den tatsächlichen Quadratmeterwert
im Versicherungsschein genannte Betrag;
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 13 wird nach der gleichen
Berechnungsformel in dem Verhältnis gekürzt. Das schließt auch
Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein. A 18.3.2.3 - für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen
sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, der im Versicherungsschein genannte Betrag.
A 17.5 Kosten
Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen
berücksichtigt.
A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche
die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der
Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
A 18.1 Wertsachen
A 19.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das
A 18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:
Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
auszudehnen.
A 18.1.1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
Geldbeträge; A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 18.1.1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere
A 18.1.1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen Partei in Textform (z. B. E-Mail) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Aufforderung benannt werden.
A 18.1.1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie
Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch
nicht in A 18.1.1.4 genannte Sachen aus Silber;
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner
Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge
A 18.1.1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von hinweisen.
Möbelstücken.
A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen
A 18.2 Wertschutzschränke benennen:
A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle
anerkannt sind.
A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
Geschäftsverbindung stehen,
A 18.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg
A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
aufweisen.
Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch
stehen.
verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.
A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail) vor Beginn ihrer
A 18.3 Entschädigungsgrenzen
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A
19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies
A 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zur im Versicherungsschein
geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
genannten Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
A 19.4 Feststellung
A 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 18.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall:
A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der
A 18.3.2.1 - für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag
Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
übersteigt, der im Versicherungsschein genannte Betrag;
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Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu
A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, kann.
A 20.4 Aufschiebung der Zahlung
A 19.4.4 die versicherten Kosten. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der A 20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
A 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
Versicherungsfalls noch läuft.
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche
gebliebenen Punkte. Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann
A 21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
beiden Parteien gleichzeitig.
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die
Sicherheitsvorschriften:
Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von
beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.
verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche
entleeren und entleert zu halten.
Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern. A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt
A 19.6 Kosten unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer
ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
A 19.7 Obliegenheiten Versicherungsfall zu erfüllen?
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt. A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich
das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der
Höhe nach abschließend festgestellt hat. A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den
als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Voraussetzungen nach Teil B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
A 20.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 20.2.1 Entschädigung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die
folgenden Fällen vorliegen:
Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
A 20.2.2 Zinssatz
gefragt hat.
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand,
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. nach dem im Antrag gefragt worden ist.
A 20.3 Hemmung A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 3 Monate oder
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über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu
berechtigte volljährige Person darin aufhält.
A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der
A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des
gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch
Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt.
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A 24.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich
anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
A 24.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die
Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts, kann
er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.
A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des
Versicherungswerts, muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den
Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
A 24.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese
beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
Reparaturkosten verlangen oder behalten.
A 24.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen
Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als
zurückerhalten.
A 24.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung stellen, gilt:
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erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls
A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu wieder herbeigeschafft wurden.
Abschnitt A 6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2, Nr. 4 oder
Nr. 5, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B3.3.1.2 und B3.3.3 VHB
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
Versicherte Gefahr Feuer teilweise leistungsfrei.
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden 7. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten
In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind auch Brandschäden mitversichert, die an Betrag.
versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für
A 1.2-02NEO Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
1. In Erweiterung zu A 1.2, A 4.1 und insoweit abweichend von A 12.3 VHB wird auch
weitergeleitet wird.
Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, wenn sie innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Personenkraftwagen,
A 1.1-02NEO Überschallknall nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet,
In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind Schäden durch Überschallknall (Druckstöße infolge zerstört oder beschädigt werden.
Überschallfluges) mitversichert. 2. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß A 18.1 VHB sowie für
Schusswaffen, Foto-, Film- und Videogeräte und deren Zubehör, Geräte der
Informationstechnik (z. B. PC, Notebooks u. ä.) sowie tragbare Telefone (Handy) und
A 1.1-03NEO Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
mobile Navigationsgeräte.
1. In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte 3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden 4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, kann der Versicherer gemäß B3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen
einwirkt.
2. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist A 1.2-04NEO Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit 1. In Erweiterung zu A 1.2 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
und Druckwirkung. Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen
3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden sind bis zu 1.000 EUR mitversichert. entwendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf dauernder Einwirkung Hausbewohnern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist
beruhen. eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
2. Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ist nicht mitversichert.
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
A 1.1-06NEO Fahrzeuganprall
4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehalten, betrieben oder A 1.2-07NEO Diebstahl während eines Krankenhaus-/ Reha-/ Kuraufenthalts
geführt werden. 1. In Erweiterung zu A 1.2 leistet der Versicherer auch Entschädigung für einfachen
Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabilitations-,
Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
A 2.1-01NEO Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
In Erweiterung zu A 2.1 VHB sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus werden.
beendeten Kriegen mitversichert. 2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 1.000 EUR. Die
Entschädigung für Bargeld und Wertsachen im Sinne von A 18.1 VHB ist auf 200 EUR
Versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl / Diebstahl begrenzt.
A 1.2-01NEO Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern 3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen
kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
sind Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern mitversichert.
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder
und Fahrradanhänger auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt A 4.1.1-01NEO Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen
sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht. 1. In Erweiterung zu A 4.1.1 VHB ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert.
Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung 2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. 3. Wertsachen, Bargeld, Kreditkarten, elektronische Geräte wie z. B. Handys,
B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser. Computer, Laptops, Notebooks, Kameras, Organizer werden bis 500 EUR entschädigt.
3. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig 4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
zusammen mit dem versicherten Fahrrad und/oder Fahrradanhänger kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
abhandengekommen sind.
4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und
Rahmennummern der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. A 4.2-01NEO Vandalismus nach Einschleichen
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung In Erweiterung zu A 4.2 VHB liegt Vandalismus vor, wenn der Täter durch
nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Einschleichen gem. A 4.1.3 oder Raub gem. A 4.3 in den Versicherungsort eindringt
5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu
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Versicherte Gefahr Leitungswasser durch radioaktive Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch
Kontamination und Aktivierung. Die radioaktiven Isotope müssen auf dem
A 5.2-01NEO Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden sein. Dies gilt nicht für
In Erweiterung zu A 5.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Zimmerbrunnen und Wassersäulen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Versicherte Sachen
A 5.2-02NEO Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
A 8.3-01NEO Technische und optische Sicherungsanlagen
In Erweiterung zu A 5.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
1. In Erweiterung zu A 8.3 VHB gehören technische und optische Anlagen, die zur
Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, bestimmungswidrig
Sicherung des versicherten Hausrates dienen und die sich auf dem Grundstück
ausgetreten ist.
befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, zum Hausrat. Der Einschluss gilt
jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt
Schäden durch Glasbruch werden kann.
A 26NEO-01 Glasbruch 2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR.
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen
gelten Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert. A 10.1-01NEO Gewerblich genutzte Räume
1. Versichert sind In Erweiterung zu A 10.1 VHB gehören Räume (sogenannte Arbeitszimmer in der
1.1 Gebäudeverglasungen: Wohnung), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur
fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.
Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Versicherte Sachen in gewerblich genutzten Räumen sind bis 20.000 EUR
Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren mitversichert.
(nicht Photovoltaikanlagen), Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine
sowie Profilbaugläser;
1.2 Mobiliarverglasungen: Außenversicherung
Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und A 10.4-01NEO Garagen am Wohnort
Schrankspiegeln, Glas- und Kunststoffplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von In Erweiterung zu A 10.4 VHB werden auch privat genutzte Garagen dem
Öfen; Versicherungsort hinzugerechnet, soweit sich diese am Wohnort (politische
1.3 Aquarien, Terrarien aus Glas; Gemeinde) des Versicherungsnehmers befinden.
1.4 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung
ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Versicherte Kosten
1.5 Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / Elektronik.
2. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch A 13.1-01NEO Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
2.1 Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale 1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB werden die Kosten erstattet, die durch eine
Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind missbräuchliche Benutzung des Telefons (Festnetz- und Mobilfunk) am
(Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum); Versicherungsort nach einem ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahlschaden entstehen.
2.2 Photovoltaik-/Solarmodule; 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen
2.3 Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser; Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen.
2.4 Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen. 3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
3. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört
werden.
A 13.1-02NEO Mehrkosten infolge Preissteigerung
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
4.1 Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen
Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles
und Kanten von Verglasungen;
und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
4.2 Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie
5. Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige
auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).
6. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen gem. Ziff. 3
durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte A 13.1-03NEO Wasser- und Gasverlust
(Naturalersatz). 1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer die Kosten für den
Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versicherungsfalles
Sonstige Gefahren gemäß A 5.1.1 oder 5.1.2 VHB entsteht und den das
Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
A 1-01NEO Gefrier- und Kühlgut 2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
1. In Erweiterung zu A1 VHB leistet der Versicherer Ersatz von Schäden am Gefriergut
in Tiefkühlschränken oder -fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der
Energiezufuhr (Netzausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte. A 13.2.5-01NEO Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren
2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entsprechenden Einrichtung In Erweiterung zu A 13.2.5 VHB sind auch Kosten für Schlossänderungen sowie
dokumentiert sein. Schlüssel an Gemeinschaftstüren auf dem Versicherungsgrundstück bis 1.000 EUR
3. Nicht versichert sind Schäden, die durch versichert.
3.1 angekündigte Stromabschaltungen
3.2 Bedienungsfehler oder Sonstiges
3.3 gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß
entstanden sind. A 27NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des
4. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR. Versicherers
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der
Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar
A 1-02NEO Radioaktive Isotope davor bestandenen Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls
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[Seite 20]
wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten
Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle
einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt
voraus, dass der Versicherungsnehmer uns soweit wie möglich bei der Klärung des
Sachverhaltes unterstützt und der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen
Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtritt.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar
feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der
Schadeneintritt fällt.
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Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung verlangen.
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1.4.3 Mahnung
B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung
auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
B1.2.1 Beitragszahlung mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
gezahlt. Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1.2.2 Versicherungsperiode B1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der
Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung B1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
B1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung B1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
veranlasst ist. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 gezahlt, so kann B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat. B1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
B1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder
nach B1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon pay, Google pay, etc.)
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist,
vereinbart wurde.
dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
vertreten hat.
B1.5.2 Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen
B1.4 Folgebeitrag
Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der
B1.4.1 Fälligkeit
Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem
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sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene abgeschlossen.
Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens
drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
B1.6.1 Allgemeiner Grundsatz zugegangen ist.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
B2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
hat.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
B2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
B1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen;
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, jeweiligen Jahres zugegangen sein.
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
B2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat. B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
B2.2.1 Kündigungsrecht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail) zu
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen B2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
der Anfechtungserklärung zu. Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
B1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
B2.2.3 Kündigung durch Versicherer
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
hat. Versicherungsnehmer wirksam.
B1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
Vertragsschluss
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist B3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
erlangt. Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in
Textform stellt.
B2.1 Dauer und Ende des Vertrags Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
B2.1.1 Vertragsdauer berücksichtigen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
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dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3.1.6 Anfechtung
B3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt bestehen.
B3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
noch grob fahrlässig gemacht hat. Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der B3.2 Gefahrerhöhung
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung B3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 leicht B3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Vertragsschluss gefragt hat.
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten B3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten B3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand B3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat,
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem
B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er B3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis B3.2.3.1 Kündigungsrecht
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3
hat. bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers B3.2.3.2 Vertragsänderung
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder
B3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung Obliegenheiten zu erfüllen:
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen. B3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
B3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3 einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B3.3.2.2 zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt:
B3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
B3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine anzuzeigen;
Pflichten nach B3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in gekommenen Sachen einzureichen;
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
der Versicherungsnehmer zu beweisen. Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
B3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B.
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges
zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2 gestatten;
und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen billigerweise zugemutet werden kann.
sein müssen, bekannt war. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als
dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und
B3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
B3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
rechtlichen Umständen möglich ist.
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung B3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder
einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmers entspricht.
B3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles B3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
B3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: hat.
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
B3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
B3.3.1.2 Rechtsfolgen Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
hat.
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Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
B4.1.1 Anzeigepflicht Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4.1.1. vorsätzlich oder
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
B4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Niederlassung die Bestimmungen nach B4.2.2 entsprechend Anwendung.
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei B4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
demselben Versicherer bestehen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Versicherungsverhältnisses.
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der B4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
worden wäre. Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht übermitteln.
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. B4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
B4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung Fahrlässigkeit nicht kannte.
geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf B4.4 Verjährung
den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
ist. Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
dem Versicherer zugeht. gleich.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer Anspruchsteller nicht mit.
geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B4.2.1 Form, zuständige Stelle B4.5.1 Klagen gegen den Versicherer
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
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gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
der Versicherer seinen Sitz hat. Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
B4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer B4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt. B4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4.10 Aufwendungsersatz
B4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B4.7 Embargobestimmung
B4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Weisung des Versicherers macht.
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, B4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
B4.8 Überversicherung Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich,
Versicherers erfolgten.
so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass
zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger
Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die B4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt
würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag B4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
B4.9 Versicherung für fremde Rechnung B4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
B4.9.1 Rechte aus dem Vertrag B4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu
Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus erbringen sind.
diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
besitzt. B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B4.9.2 Zahlung der Entschädigung B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
Versicherungsnehmers verlangen. werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist
oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B4.9.3 Kenntnis und Verhalten
B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
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Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen.
B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit
der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
verursacht.
B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
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den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen
B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu -Stand 26.05.2017- abweichen.
Abschnitt B
Versicherte Kosten
B4.10.1.6-01NEO Feuerlöschkosten
In Abänderung von B 4.10.1.6 VHB sind Feuerlöschkosten, die z. B. von der
Feuerwehr oder anderer Institutionen, im Rahmen eines Versicherungsfalles geltend
gemacht werden, mitversichert.
Obliegenheiten/Gefahrerhöhung
B3.2-01NEO Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
1. In Erweiterung zu B 3.2 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort
keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung.
2. Während der gesamten Dauer der Aufstellung eines Gerüstes sind bei Abwesenheit
alle Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und die
Sicherungseinrichtungen zu betätigen.
Grobe Fahrlässigkeit
B4.12.1.2-05NEO Grobe Fahrlässigkeit
1. In Erweiterung zu B 4.12.1.2 VHB sind Schäden aus einem Versicherungsfall,
den der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant grob fahrlässig herbeigeführt
hat, ohne eine Kürzung der Versicherungsleistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis mitversichert.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten
Betrag.
Allgemeine Bestimmungen
B2.3NEO-01 Tägliches Kündigungsrecht
Der Vertrag kann in Erweiterung zu B 2.1 VHB vom Versicherungsnehmer jederzeit
mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm
gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem vereinbarten Ablauftermin –
gekündigt werden.
B2.4NEO-01 Teilkündigungsrecht
In Erweiterung zu B 2.1 und B 2.2 VHB haben beide Parteien das Recht, einzelne
Risiken oder Leistungen aus dem Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag
beendet wird. Bei Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen,
ob die Teilkündigung sofort oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt
erfolgen soll. Bei Teilkündigung durch den Versicherer kann dies nur nach den
Bestimmungen von B 2.1.2, B 2.2.1 oder B 2.2.3 VHB erfolgen. Wird eine
Teilkündigung ausgesprochen, hat der andere Vertragspartner das Recht, den
Gesamtvertrag zu kündigen. Die Kündigung des Gesamtvertrages muss spätestens
einen Monat nach Zugang der Teilkündigung dem jeweiligen Vertragspartner
zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Teilkündigung.
B4.16NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und
Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten
die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. Ist
mit der Erweiterung des Versicherungsumfangs auch ein Mehrbeitrag verbunden, so
hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu kündigen, sofern
die Leistungserweiterungen nicht gewünscht sind.
Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig zur Hauptfälligkeit vom Versicherer über
die neuen Leistungen bzw. Erweiterungen informiert.
Sonstige Bestimmungen
B4.14NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass die dieser Hausrat-Versicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und Besonderen Bedingungen
und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch
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II. Produktinformationsblatt
Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Produkte:
Neodigital Versicherung AG NEO S / NEO M / NEO L
Sitz: Neunkirchen (Deutschland)
Diese Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte unserer Hausratversicherung bietet Ihnen einen ersten Überblick und
keine vollständige Darstellung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, zusätzlichen Vereinbarungen).
Beachten Sie bitte, dass dieser Überblick weder eine Beratung durch Ihre/n Ansprechpartner/in vor Ort noch ein Lesen der
Vertragsbestimmungen ersetzt. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des
Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Versicherte Schäden:
Sachschaden infolge von Zerstörung,
Versicherte Sachen: Beschädigung oder Abhandenkommen
der versicherten Sachen infolge eines
Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen Versicherungsfalls.
alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung
(Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu zählen Versicherte Kosten
beispielsweise auch: Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
Möbel, Teppiche, Bekleidung; notwendigen und tatsächlich angefallenen:
elektrische und elektronische Haushaltsgeräte Schadenabwendungs- und
(z. B. Waschmaschine, TV, Computer); Schadenminderungskosten;
Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung Aufräumungskosten;
gehören; Bewegungs- und Schutzkosten;
Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in Hotelkosten;
begrenzter Höhe. Transport- und Lagerkosten;
Schlossänderungskosten;
Versicherte Gefahren:
Bewachungskosten;
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall Kosten für provisorische Maßnahmen;
oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile Reparaturkosten für Nässeschäden;
oder seiner Ladung;
Reparaturkosten für Gebäudeschäden;
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und
solchen Tat;
die Höchstentschädigungssumme?
Leitungswasser;
Die Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenzen
Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
und die Höchstentschädigungssumme können Sie
den Vertragsunterlagen entnehmen.
sofern gesondert vereinbart:
Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern;
weitere Naturgefahren; das sind die
Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau,
Schmelzwasser, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
Glasbruch von Gebäude- und Mobiliarverglasung,
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[Seite 30]
Was ist nicht versichert? Gibt es Deckungseinschränkungen?
Nicht versichert sind beispielsweise: Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.
für die dieser die Gefahr trägt; Krieg;
Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger; Kernenergie;
Luft- und Wasserfahrzeuge. Schwamm;
Sturmflut;
Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben
Wo bin ich versichert?
Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Versicherungsschutz besteht
zeitweise jedoch auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
- Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
- Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Die Beiträge ziehen wir vereinbarungsgemäß per SEPA-Lastschriftverfahren , über Kreditkarte oder den sonst mit Ihnen
vereinbarten Zahlungsdienstleister ein. Bitte sorgen Sie daher immer für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto; bei
Kreditkartenzahlung oder Zahlung über einen anderen Zahlungsdienstleiter für einen ausreichenden Verfügungsrahmen.
Wann wir den ersten und die weiteren Beitrage einziehen, ist im Versicherungsschein genannt. Die Zahlungsweise können Sie
ebenfalls Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese kann, in Abhängigkeit der Annahmerichtlinien, monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vereinbart werden.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass wir den Beitrag
ordnungsgemäß einziehen konnten und Forderung ausgeglichen ist. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der
Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr,
außer Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag jederzeit täglich kündigen. Wir hingegen können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer
kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Wir können aber auch vorzeitig z. B. nach einem Schadenfall
kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Vorschlägen und sonstigen Preisangaben.
III. Vertragsinformation
9. Wie kommt der Vertrag zustande?
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag mit einem
1. Wer ist Ihr Versicherer? Versicherungsschein angenommen haben. Eine Frist, während der Sie an Ihren
Ihr Vertragspartner ist die Antrag gebunden sind, besteht nicht.
Neodigital Versicherung AG
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz der Gesellschaft: Untere Bliesstr. 13-15, 10. Widerrufsbelehrung
66538 Neunkirchen Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken, HRB 103769
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 815678585 Widerrufsrecht
Vorstand: Stephen Voss, Dirk Wittling Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben
Vorsitzender des Aufsichtsrats: David Zimmer von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
2. Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit Ihres Versicherers? • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Neodigital Versicherung AG ist die Sach-, Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der
Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzversicherung sowie die Tarifbestimmungen,
Kraftfahrzeugversicherung. • diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
3. Welche Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten?
jeweils in Textform zugegangen sind.
Für das Versicherungsverhältnis gelten der Antrag, der Versicherungsschein, die
gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen,
Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen.
Der Widerruf ist zu entrichten an:
Neodigital Versicherung AG
4. Was sind die wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung? Untere Bliesstr. 13-15
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, dem 66538 Neunkirchen, vertreten durch den Vorstand
Versicherungsschein und den zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen E-Mail: info@neodigital.de
entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang,
Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der
Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil
5. Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung? der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Die Höhe des zu entrichtenden Gesamtbeitrages einschließlich der gesetzlichen Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie,
Versicherungssteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu zahlen ist, sind dem der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in
Antrag und dem Versicherungsschein zu entnehmen. diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
6. Fallen zusätzliche Kosten an? Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages werden nicht erhoben.
gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Erhoben werden lediglich Kosten für fehlgeschlagene Einzugsversuche bei
Nichteinlösung im Lastschriftverfahren, bei Kreditkarte oder einer anderen
Besondere Hinweise
vereinbarten Zahlungsart.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
7. Wie erfolgt die Beitragszahlung? Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschriftverfahren, über Kreditkarte oder über
andere Zahlungsdienstleister, abhängig von der Vereinbarung mit Ihnen. Hierzu
müssen Sie uns (der Neodigital) ein SEPA-Lastschriftmandat, eine Ermächtigung Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
zum Einzug über Kreditkarte oder über den sonstigen Zahlungsdienstleister erteilen. Informationen
Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich
abgebucht. Hinsichtlich in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Hierbei ist von Ihnen sicherzustellen, dass bei SEPA-Lastschriftverfahren Ihr Konto Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
bei Fälligkeit des Beitrags die erforderliche Deckung ausweist. Entsprechendes gilt,
wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder einen anderen
Zahlungsdienstleister vereinbart wurde. Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
8. Welche Gültigkeitsdauer haben die zur Verfügung gestellten Informationen? 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei
Informationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
Tarifbestimmungen, Prämienhöhe, etc.) haben eine befristete Gültigkeitsdauer. 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für
Sofern in den Informationen kein anderer Zeitraum angegeben ist, gelten sie für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
sechs Wochen, in der Kraftfahrtversicherung für vier Wochen. Dies gilt auch für
unverbindliche Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) sowie bei
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[Seite 32]
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen 12. Wann endet der Vertrag?
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht drei Monate vor dem jeweiligen
Form; Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist.
3. die Hauptgeschäftsfähigkeit des Versicherers; Wenn sich das Vertragsverhältnis automatisch verlängert und Sie das
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben Vertragsverhältnis beenden möchten, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Vertrag täglich in Textform zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen wirksam. Sie können aber auch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Zeitpunkt wirksam werden soll. Sofern vereinbart und in den
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen Versicherungsbedingungen dokumentiert können Sie das Vertragsverhältnis
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den darüber hinaus kündigen. Die Regelungen dazu und zur sonstigen
Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises Vertragsbeendigung entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen der
ermöglichen; einzelnen Produkte.
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur
Zahlungsweise der Prämien; Für die Kraftfahrtversicherung gilt:
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis
des Preises; stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht einen Monat vor dem jeweiligen
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist.
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, Der Vertrag endet mit einer fristgerechten Kündigung durch Sie oder uns. Die
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; Kündigung bedarf der Textform gekündigt wurde. Wenn Sie das Vertragsverhältnis
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, beenden möchten, haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zum Ablauf zu kündigen.
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Die Kündigung zum Ablauf wird mit Zugang bei uns wirksam. Einzelheiten zu den
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs Kündigungsmöglichkeiten und zur Vertragsbeendigung entnehmen Sie G.1 bis G.8,
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs H.1.1 bis H.1.3 und H.1.7 AKB.
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
10. a) Angaben über Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben über Mindestlaufzeit des Vertrages; 13. Welches Recht ist anwendbar?
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der
Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten 14. Welches Gericht ist zuständig?
Form; Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns (die Neodigital) sind folgende
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Gerichte zuständig:
Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags - das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für
zugrunde legt; Ihren Vertrag zuständig ist.
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht; - das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen
Laufzeit dieses Vertrags zu führen; Aufenthalts zuständig.
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den 15. Was ist die Vertragssprache?
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir führen die
einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache.
Ende der Widerrufsbelehrung
16. Zu welchen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren haben
Sie Zugang?
Der Anspruch der Neodigital ist es, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit
11. Wann beginnt der Vertrag und welche Laufzeit ist vereinbart? unserer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie
Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag und dem Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende Stellen
Versicherungsschein entnommen werden. wenden
Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. - Ihren Vermittler
Für die Kraftfahrtversicherung gilt: Der Versicherungsvertrag verlängert sich - den Vorstand der Neodigital Versicherung AG
stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht durch Sie oder uns fristgerecht - die Bundesanstalt für
gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Finanzdienstleistungsaufsicht
Jahr ist, weil der Beginn des nächsten Versicherungsjahres das Kalenderjahr oder Bereich Versicherungen
der Saisonbeginn des Fahrzeugs ist. Weitere Einzelheiten finden Sie nachstehend Graurheindorfer Straße 108
unter Ziffer 12 und unter B.1 ,B.2 , C.1 und C.2 AKB. 53117 Bonn
- Versicherungsombudsmann e. V.
Seite 2 von 3 NEO_2021_V01_VI
[Seite 33]
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
- Online-Streitbeilegung der Europäischen Union:
Haben Sie als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über eine
Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an die
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispute
Resolution, ODR) wenden. Diese finden Sie auf dem Portal der Europäischen
Kommission. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche
Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet.
Wenn Sie sich an diese Stellen wenden, bleibt die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt.
Seite 3 von 3 NEO_2021_V01_VI
[Seite 34]
IV. Information zur c) Wie korrigieren Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung?
Ihren Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages können Sie, bevor Sie auf
den Button „jetzt beantragen“ klicken [Bezeichnung des Antragsfeldes abhängig vom
Kommunikation auf digitalem Onlineportal] jederzeit korrigieren. Vor Übermittlung Ihres Antrages werden für Sie
alle angegebenen Daten noch einmal zusammengestellt. Hier können Sie die Daten
Weg überprüfen und wenn nötig auch berichtigen.
d) Welche Sprachen stehen zum Abschluss der Verträge zur Verfügung?
NEODIGITAL ist ein moderner Anbieter für Versicherungslösungen. Wir sind direkt, Wir schließen unsere Verträge in deutscher Sprache.
schnell und unkompliziert.
Was bedeutet das?
1. Abschluss von Verträgen
Uns ist es wichtig, die Vorteile der digitalen Kommunikation zu nutzen!
Verträge schließen wir nach dem sogenannten Antragsmodell, d.h. Sie oder Ihr
Vertriebspartner übermitteln uns auf elektronischem Weg über das Onlineportal des
Vertriebspartners einen unverbindlichen Antrag.
Deswegen benötigen wir von Ihnen immer eine aktuelle E-Mail-Adresse.
Wir prüfen Ihren Antrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Antrag
annehmen. Annahme oder Ablehnung erfolgen durch eine gesonderte Mitteilung.
2. Ihr Weg zu uns und unser Weg zu Ihnen
Wir glauben, dass die digitale Kommunikation auch für Sie viele Vorteile bietet!
Deswegen arbeiten wir mit einer speziell für unsere Versicherungsprodukte
entwickelten App (App). Dort erreichen wir Sie und Sie uns schnell und unkompliziert,
egal ob im Schadensfall, bei Vertragsänderung oder für Informationen.
Sie erklären sich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen –
soweit gesetzlich zulässig - digital per E-Mail an die von Ihnen zuletzt genannte
E-Mail-Adresse zugestellt werden können.
3. Datenschutzrechtliche Hinweise
Egal ob Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Schadensbearbeitung,
Datenschutz gilt immer!
Beachten Sie daher bitte das beigefügte Merkblatt zur Datenverarbeitung.
4. Weitere Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
a) Welche technischen Schritte führen zum Vertragsschluss?
Sie übermitteln uns Ihren Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über
unser Onlineportal oder das Onlineportal Ihres Vertriebspartners. In technischer
Hinsicht geschieht dies, wenn Sie dort auf das Antragsfeld [z.B. „jetzt beantragen“ –
Bezeichnung ist abhängig vom Portal] klicken. Wir prüfen Ihren Antrag. Wenn wir den
Antrag annehmen, stellen wir Ihnen den Versicherungsschein in Ihren geschützten
Kundenbereich der App ein.
b) Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er
zugänglich?
Wir hinterlegen für Sie die Vertragstexte in der App. Hierzu erhalten Sie
Zugangsdaten per E-Mail. Der Vertragstext wird in nicht veränderbarer Form dort
gespeichert und ist Ihnen mit Ihren Zugangsdaten über die App zugänglich.
Seite 1 von 1 NEO_2018_V04_IDK
[Seite 35]
(Personenversicherung) ist daher in der Schaden-/ Leistungsanzeige auch eine
V. Merkblatt zur Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Datenverarbeitung / Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die
Datenverarbeitung und -nutzung nennen:
Datenschutzerklärung Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind
Vorbemerkung zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten, wie Kundennummer
Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag,
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines
Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen Vermittlers (Vertragsdaten) gespeichert. Bei einem Versicherungsfall speichern wir
manuellen Verfahren. Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom
Die Mitarbeiter der Neodigital Versicherung AG sind zur Verschwiegenheit über Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf
personenbezogene Daten verpflichtet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO.
nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Solche Dritte sind ebenfalls
der Neodigital Versicherung AG durch Vereinbarungen zur Beachtung des Jeder Ihrer Zugriffe auf das Internetangebot der Neodigital Versicherung AG wird in
Datenschutzes der Nutzer verpflichtet. einer Protokolldatei für eine begrenzte Zeit mit folgenden Daten gespeichert:
Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird - Datum und Uhrzeit des Abrufs,
insbesondere durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. - Anfragedetails und Zieladresse,
Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn die DSGVO oder eine - Name der abgerufenen Datei und übertragene Datenmenge und
andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. - Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.
Die DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung, wenn dies im Rahmen der Diese Daten werden für statistische und Sicherungszwecke sowie zur Optimierung
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen unseres Internetangebotes ausgewertet. Es erfolgt keine personenbezogene
Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Auswertung oder Profilbildung.
Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme Dessen ungeachtet behalten wir uns vor, Ihre IP-Adresse bei Angriffen auf die
besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Internetinfrastruktur der Neodigital Versicherung AG auszuwerten.
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Datenübermittlung an Rückversicherer
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist:
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
Neodigital Versicherung AG
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen
Untere Bliesstr. 13-15
Fällen einen Teil der Risiken an einen Rückversicherer ab. Dieser Rückversicherer
66538 Neunkirchen
benötigt ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie
Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und
Einwilligungserklärung Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit der
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirkt, werden ihm auch
Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen
Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls
worden. Diese Einwilligungserklärung nach der DSGVO umfasst auch die Zustimmung entsprechende Daten übergeben. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von
zum Bezug und zur Nutzung von Adressinformationen, Informationen zum bisherigen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten von der Infoscore Consumer Data
Datenübermittlung an andere Versicherer
GmbH (ICD), Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden zum Zwecke des
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder
Vertragsabschlusses und der Vertragsabwicklung, der Personenidentifikation und bei
Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des
Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung (z.B. im Schadenfall). Die
Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
Einwilligung beinhaltet auch die Zustimmung zur Übermittlung personenbezogener
gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
Daten mittels einer unverschlüsselten E-Mail. Bei der Kommunikation mittels
gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder
unverschlüsselter E-Mail besteht die Möglichkeit, dass sensible Inhalte von Dritten
gekündigte der letzten 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,
ausgelesen oder manipuliert werden können. Das Bundesamt für die Sicherheit in der
eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um
Informationstechnik empfiehlt die Verschlüsselung von E-Mails.
Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
Die Einwilligungserklärung gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages
erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
hinaus, endet jedoch - außer in der Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des
Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen
Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Sie haben das Recht, Ihre
(Mehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei
Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Wird die
Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den
Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es
Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und
unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw.
Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum
teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und
Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf
-nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
beschrieben, erfolgen.
Zentrale Hinweissysteme
Schweigepflichtentbindungserklärung
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem
Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung
Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen
von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an
(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Unfallversicherung
Seite 1 von 2 NEO_2021_V01_MDV
[Seite 36]
andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer 65760 Eschborn
zu beantworten. Dazu bestehen zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese E-Mail: mona.pirouz@neodigital.de / datenschutz@neodigital.de
Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem
jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben als Betroffener neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein
Beispiele: Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, ein Recht auf Auskunft sowie unter
Sachversicherer bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung
Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn oder Mitnahme Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer
aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen
und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens unter der oben genannten
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Anschrift. Bitte richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung,
Unfallversicherer Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets
Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, an uns.
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall,
wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Beruht eine Datenverarbeitung auf einem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1
Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Buchst. f) DSGVO, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer
Leistung. besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wir verarbeiten die Daten dann nur
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. weiter, wenn hierfürzwingende, schutzwürdige Gründe vorliegen, die Ihre Interessen,
Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung für die
Externe Dienstleister Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich
Im Zusammenhang mit Versicherungswechsel, der Versicherungsbestätigungen des ist.
Kraftfahrtbundesamtes und der Geltendmachung von Schäden werden Daten an die
zuständige Stelle, die GDV Dienstleistungs-GmbH, zur dortigen Verarbeitung Wir verarbeiten die Daten nur so lange, wie es für den Zweck der Verarbeitung
weitergeleitet. erforderlich ist.
Kommunikationsweg E-Mail
Unter Umständen ist es notwendig, dass bestimmte Informationen per E-Mail
versandt werden müssen, beispielsweise in der Vertragsanbahnung. Neodigital
versendet daher E-Mails grundsätzlich über einen speziell gesicherten Mailserver, der
in der Lage ist, diese E-Mails auch geeignet zu verschlüsseln. Dieser kommuniziert
mit dem Ziel-Mail-Server und versucht das beste Verschlüsselungsverfahren
auszuhandeln, um den Transportweg zu sichern (zu verschlüsseln). Schlägt das fehl,
wird das nächst schwächere Verfahren geprüft. Unterstützt der Ziel-Mail-Server
keines der Verschlüsselungsverfahren oder liegt eine Fehlkonfiguration vor, wird die
E-Mail unter Umständen unverschlüsselt versandt. Unverschlüsselt bedeutet in
diesem Zusammenhang, dass der Transportweg durch das Internet nicht gesichert
ist. Wie oben bereits erläutert, willigen die Betroffenen in diese notfalls
unverschlüsselte Kommunikation ein.
Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen Vermittler betreut.
Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch
Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können,
erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung
notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos,
Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich
zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den
zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im
Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von
uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist
gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine
besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)
zu beachten. Für den Fall, dass das Vermittlungsverhältnis Ihres Vermittlers zu
unserer Gesellschaft endet, werden Sie hierüber informiert.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Wir kümmern uns um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in allen
Bereichen unseres Unternehmens. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich auch
direkt an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden:
Ernst & Young Law GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
ausführende Person: Frau Rechtsanwältin Mona Pirouz
Mergenthalerallee 3-5
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Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
Versicherungsvertragsgesetz laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
(VVG) über die Folgen einer wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die
Verletzung der gesetzlichen Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer
Mitteilung hinweisen.
Anzeigepflicht 4. Ausübung unserer Rechte
Wir (die Neodigital) können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
damit wir (die Neodigital) Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
ist es notwendig, dass Sie die im Versicherungsantrag gestellten Fragen von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn
für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
entnehmen. Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten verletzt haben.
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir (die Neodigital) in Textform gefragt
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
wird? Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir (die Neodigital) vom
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir (die Neodigital) nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die
vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt
haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir (die Neodigital) nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
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