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Versicherungsbedingungen und Informationen zur
Hausratversicherung
Inhalt:
I. Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB) mit den Besonderen Bedingungen und Klauseln
II. Produktinformationsblatt
III. Vertragsinformation
IV. Information zur Kommunikation auf digitalem Weg
V. Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung
VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht
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I. Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
(VHB - Quadratmetermodell) - NEO Switch 2021
Präambel zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat.
Versichert sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen)
Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie nach den unten stehenden
Bestimmungen.
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Wir
berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein
Schadenereignis entstehen. Die “Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für
Ihre Verbundene Hausratversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir.
Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten,
dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle
Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der
versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen.
Da die Hausratversicherung im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten,
um Sachen neu wiederzubeschaffen.
Für Kunstgegenstände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und
Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen, ist es der
erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichender Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz ist ausreichend, wenn er dem Wert Ihres Hausrats
entspricht. Die maximal bei uns versicherte Höchstentschädigung beträgt 250.000 EUR. Sofern Sie Ihre
Quadratmeterwohnfläche korrekt bei uns angegeben haben, ist Ihr Hausrat in vorhandener Höhe, jedoch maximal bis
zur Höchstentschädigungssumme versichert. Sie müssen uns keine neuen Anschaffungen nachmelden. Über unsere
Höchstentschädigungssumme hinaus können wir keinen Versicherungsschutz bieten.
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Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des Hausrats - gesamt oder in
Teilen - die Höchstentschädigungssumme überschreitet. Im Versicherungsfall kann nämlich maximal die
Höchstentschädigungssumme zur Auszahlung kommen.
Allerdings wird die Entschädigungssumme auch dann anteilig reduziert, wenn die im Versicherungsschein
angegebene Wohnfläche in qm von der tatsächlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden
Wohnfläche in qm nach unten abweicht. Weicht die im Versicherungsschein angegebene Wohnfläche in qm nach
unten ab, wird die Entschädigung im Verhältnis der tatsächlichen Wohnfläche in qm zur auf dem
Versicherungsschein angegebenen Wohnfläche in qm gekürzt. Auch dadurch kann folglich eine Unterversicherung
entstehen. Ist Ihr Hausrat mehr wert als die Höchstentschädigungssumme oder ist die von Ihnen genutzte
Wohnfläche größer als die im Versicherungsschein angegebene Wohnfläche in qm, sind Sie nicht ausreichend
versichert.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall.
Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend
beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A
A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges zu verstehen? Welche
Schäden sind hier nicht versichert?
A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
A 7 Welche Sachen sind versichert?
A 8 Was gehört zum Hausrat?
A 9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A 13 Welche Kosten sind versichert?
A 14 Was ist der Versicherungswert und wie hoch ist die Höchstentschädigungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
A 19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt A
Versicherte Gefahr Feuer
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden
A 1.1-02NEO Überschallknall
A 1.1-04NEO Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden
A 1.1-05NEO.02 Schäden durch Stromschwankungen
A 1.1-06NEO Fahrzeuganprall
A 2.1-01NEO Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
A 3.7.2-01NEO Seng- und Schmorschäden
Versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl / Diebstahl
A 1.2-01NEO Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
A 1.2-03NEO.04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
A 1.2-04NEO.02 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
A 1.2-05NEO.02 Diebstahl von Wäsche und Bekleidung
A 1.2-06NEO Diebstahl von Kinderwägen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen, Rollatoren, Gehhilfen und Stützapparaten
A 1.2-07NEO.02 Diebstahl während eines Krankenhaus-/ Reha-/ Kuraufenthalts
A 1.2-08NEO Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten
A 1.2-09NEO.02 Trickdiebstahl
A 1.2-10NEO Taschendiebstahl
A 1.2-11NEO.02 Diebstahl am Arbeitsplatz
A 1.2-12NEO Diebstahl von Kleinvieh, Futter- oder Streuvorräten
A 4.1 und A 4.3-01NEO Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
A 4.1.1-01NEO.02 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen
A 4.3 und A 4.4.2-01NEO Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem anderen Ort)
Versicherte Gefahr Leitungswasser
A 5.2-01NEO Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen
A 5.2-02NEO Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
A 5.3.2-01NEO Sonstige Bruchschäden an Armaturen
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Versicherte Gefahr Natur
A 6.5.7-02NEO Sturm- und Hagelschäden außerhalb des Gebäudes am Versicherungsort
Schäden durch Glasbruch
A 26NEO-01 Glasbruch
Sonstige Gefahren
A 1-01NEO.02 Gefrier- und Kühlgut
A 1-02NEO Radioaktive Isotope
A 1-03NEO Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
A 9.1.7-01NEO Daten aus dem Internet
A 9.1.7-02NEO Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug (Phishing)
Versicherte Sachen
A 8.3-01NEO Technische und optische Sicherungsanlagen
A 8.3.7-02NEO Handelswaren und Musterkollektionen
A 9.1.3-02NEO Kraftfahrzeugteile und -zubehör
A 10.1 -01NEO Gewerblich genutzte Räume
Außenversicherung
A 10.4-02NEO Garagen am Wohnort
A 12.1.2-04NEO Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer
A 12.1.2-06NEO Sportausrüstung außer Haus
A 25NEO-02 Haushaltsgründung für Kinder
Versicherte Kosten
A 13.1-01NEO Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 13.1-02NEO Mehrkosten infolge Preissteigerung
A 13.1-03NEO.02 Wasser- und Gasverlust
A 13.1-04NEO Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
A 13.1-05NEO.02 Rückreisekosten vom Urlaub / von der Dienstreise
A 13.1-06NEO.02 Umzugskosten
A 13.1-07NEO.02 Datenrettungskosten
A 13.1-08NEO Kosten für Haustierbetreuung nach Versicherungsfall
A 19.6-02NEO Kosten für Sachverständigenverfahren
Sonstiges
A 27NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1.4 Folgebeitrag
B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
B2.1 Dauer und Ende des Vertrages
B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3.2 Gefahrerhöhung
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
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B4.4 Verjährung
B4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B4.6 Anzuwendendes Recht
B4.7 Embargobestimmung
B4.8 Überversicherung
B4.9 Versicherung für fremde Rechnung
B4.10 Aufwendungsersatz
B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B4.13 Repräsentanten
B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B
Versicherte Kosten
B4.10.1.6-01NEO Feuerlöschkosten
Obliegenheiten/Gefahrerhöhung
B3.2-01NEO Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes
Grobe Fahrlässigkeit
B4.12.1.2 -03NEO Grobe Fahrlässigkeit
Allgemeine Bestimmungen
B2.3NEO-01 Tägliches Kündigungsrecht
B2.4NEO-01 Teilkündigungsrecht
B4.16NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
Sonstige Bestimmungen
B4.14NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
B4.15NEO-01 Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
B4.18NEO-01 Besitzstandsgarantie
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Abschnitt A Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
A 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? A 3.4 Explosion
Welche Schäden sind versichert? Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen
abhandenkommen: Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
A 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall
durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung;
erforderlich.
A 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
A 3.5 Implosion
Versuch einer solchen Tat;
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 1.3 Leitungswasser;
A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
A 1.4 Naturgefahren; Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den
Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
A 1.4.1 Sturm, Hagel; A 3.7 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
A 1.4.2 soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, A 3.7.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Ursachen.
A 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 3.7.2 Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch
eine versicherte Gefahr nach A 3.1 verursacht wurden.
A 2.1 Ausschluss Krieg A 3.7.3 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von
Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
Ursachen. Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines
versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung A 4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
mitwirkender Ursachen. zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A 2.3 Ausschluss Kernenergie A 4.1 Einbruchdiebstahl
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
A 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit
Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? Welche Schäden falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
sind hier nicht versichert? Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
A 3.1 Brand Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
A 3.2 Blitzschlag Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Werkzeugen öffnet.
Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
A 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
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Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Einbruch sowie Raub
Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren
verborgen gehalten hatte. (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und
wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine A 4.4.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht
gleichzusetzen. versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts an dem die
Tathandlungen nach A 4.3.1 bis A 4.3.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.
A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor: A 5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier
nicht versichert?
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel
ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Versicherungsorts erfolgt sein.
A 5.1.1 Leitungswasserschäden
A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen
Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl A 5.1.2 Bruchschäden
beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber
den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht.
Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt A 5.2 Leitungswasserschäden
sein. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A verbundenen
4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen Schläuchen,
vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen
A 4.3 Raub Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
A 4.3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
A 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die
der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren
Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung
ausgesprochen wird. A 5.3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören,
sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
A 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine
Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des
Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der
Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen
verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Schläuchen;
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der
Wohnung anwesend sind.
A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 4.4 Nicht versicherte Schäden
A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
A 4.4.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern
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oder vergleichbaren Anlagen sind. Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn
der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks
Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- anderen Sachen angerichtet.
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche;
A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten
Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
Klimaanlagen. versicherten Gebäude verbunden sind.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der
A 6.2 Hagel
Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der A 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 5.4 Nicht versicherte Schäden A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
Folgenden sind solche genannt - Schäden durch Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem
versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.4.2 Schwamm;
A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Rückstau; versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
A 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines
verbunden sind.
Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an
dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
A 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Nicht versichert sind Schäden an
A 6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des
A 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt
für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. nur, wenn
A 5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
Aquarium ausgetreten ist.
A 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge
verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht oder
versichert?
A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.4.1.1
A 6.1 Sturm oder A 6.4.1.2
die Überflutung verursacht haben.
A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke A 6.4.2 Rückstau
8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder
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damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder Nicht versichert sind Schäden an
A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch
den Rückstau verursacht haben. für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A 6.4.3 Erdbeben A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch sind Antennenanlagen und Markisen nach A 8.3.3.
geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden
Sachverhalte nachweist: A 7 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein
bezeichneten Versicherungsorts.
A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls
Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist
A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 12 versichert. Er ist auch versichert,
Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A 6.4.4 Erdsenkung A 8 Was gehört zum Hausrat?
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten
Hohlräumen.
A 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
A 6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder
Gesteinsmassen. A 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten
besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A 18.
A 6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. A 8.3 Ferner gehören zum Hausrat
A 6.4.7 Lawinen A 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter
oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er
muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
A 6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,
verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen A 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich
Materialien und von Gasen. mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
A 6.5 Nicht versicherte Schäden A 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im versicherten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück
Folgenden sind solche genannt - Schäden durch befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
A 6.5.1 Sturmflut; A 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und
Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.
A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt A 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie
nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Surfgeräte.
Gebäudeschaden darstellen;
A 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder
Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
A 8.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu
ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem
A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen.
soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
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A 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 10.1 A 10.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat
gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren,
Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden,
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
A 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 8.1 bis A 8.3, das sich im
Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern
bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 9.1.5. A 10.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsorts
befinden.
A 9 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im
Versicherungsvertrag?
A.9.1 Nicht zum Hausrat gehören Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine
Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach
A 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 8.3.1 genannt. oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart
werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung
A 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene voneinander unterscheiden.
Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt
A 12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
A 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren A 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit
soweit nicht unter A 8.3.4 genannt. Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
A 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, A 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des
einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 8.3.4 bis A 8.3.6 genannt. Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen.
A 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des
Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer A 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des
überlassen. Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als
vorübergehend.
A 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag
(z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. A 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz
während:
A 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische
Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private
Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies A 12.2.1 der Ausbildung;
zusätzlich vereinbart ist.
A 12.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur
Wohnung gehören A 12.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales
oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
A 10.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige
Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen
privat genutzten Flächen eines Gebäudes. eigenen Hausstand gründet.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. A 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt
zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die
sein.
Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
A 12.4 Besonderheit bei Raub
A 10.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an,
Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten
besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht
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versichert. ist pro Tag auf 100 EUR begrenzt.
A 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren A 13.2.4 Transport- und Lagerkosten
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu
Gebäuden. lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar
ist.
A 12.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen. Die Entschädigung im Rahmen der Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der
Außenversicherung ist insgesamt auf 50.000 EUR begrenzt. Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 12 Monaten.
A 13 Welche Kosten sind versichert? A 13.2.5 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen.
Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche
A 13.1 Versicherte Kosten
Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A 13.2.6 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die
A 13.1.1 Aufräumungskosten
Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen
A 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die
Dauer von 96 Stunden.
A 13.1.3 Hotelkosten
A 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung
A 13.1.4 Transport- und Lagerkosten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder
A 13.1.5 Schlossänderungskosten einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
A 13.1.6 Bewachungskosten A 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen,
Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der
A 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung
entstanden ist.
A 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen A 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen
zu schützen.
A 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
A 14 Was ist der Versicherungswert und wie hoch ist die
A 13.2 Definition und Umfang der Kosten Höchstentschädigungssumme? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
A 14.1 Versicherungswert
A 13.2.1 Aufräumungskosten
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt
Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum
nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. A 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist,
um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
A 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu A 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 18.1.1.5 und Antiquitäten nach A 18.1.1.6 ist
schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Güte wiederzubeschaffen.
A 13.2.3 Hotelkosten A 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der
Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die
Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
A 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 18.3
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 150 Tagen. Die Entschädigung begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
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A 15.2 Beitragsanpassungsklausel
A 14.2 Höchstentschädigungssumme 1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten
Ihr Hausrat ist in vorhandener Höhe, jedoch maximal bis zur (Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten,
Höchstentschädigungssumme versichert. Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.
Die Höchstentschädigungssumme gemäß Versicherungsschein stellt den maximal 2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in
möglichen Entschädigungsbetrag in einem versicherten Versicherungsfall dar. angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen
Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen
Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und
A 14.3 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des
Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete
Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.
A 14.3.1 Unterversicherungsverzicht 3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Versicherungsfall risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter
auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich
Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A 17.3 kein Abzug. aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger
A 14.3.2 Voraussetzungen Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn alle anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die
folgenden Voraussetzungen vorliegen: Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen seit
der letzten Überprüfung maßgeblich.
A 14.3.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls der im 5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in
Versicherungsschein genannten Wohnfläche. der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt.
6. Beitragsreduzierung von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese
A 14.3.2.2 Es besteht kein weiterer Hausratversicherungsvertrag ohne
aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden
Unterversicherungsverzicht für denselben Versicherungsort.
vorgetragen werden.
7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu
A 14.3.3 Wohnungswechsel abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter gleichen Deckungsumfang aufweisen.
Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. 8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
14.3.2 für die neue Wohnung vorliegen. 9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung,
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu zwei Monate nach Umzugsbeginn fort. frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen.
In dieser Zeit muss der Vertrag an die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
angepasst werden. Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen.
Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin 10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der
keine Anpassung erfolgte. Tarifanpassung unberührt.
A 14.3.4 Kündigung A 15.3 Tarifmerkmale
Entspricht im Versicherungsfall die Wohnfläche nicht der im Versicherungsschein Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des
genannten Wohnfläche, können Versicherungsnehmer und Versicherer den Vertrag versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im
kündigen. Die Bestimmungen zur Kündigung sind in Abschnitt B 2.1 sowie in den Versicherungsschein dokumentiert. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt,
Besonderen Bedingungen und Klauseln zu Abschnitt B geregelt. solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder
Beitragserhöhung führen.
A 15 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 15.3.1 Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer
A 15.1 Anpassung des Beitrags pro Quadratmeter Wohnfläche Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss nach dem Alter des
Der Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht oder vermindert sich mit Beginn Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden unsere Altersfaktoren, die in
eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Altersklassen eingeteilt sind.
Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” - aus dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr
A 15.3.2 Tarifmerkmal Vorschäden
gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom
Der Beitrag richtet sich danach, ob und wieviel Schäden in den letzten 5 Jahren vor
Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der
dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Wir sind berechtigt zu
Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma
überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend
berücksichtigt. Dem Versicherungsnehmer wird der neue Versicherungsbeitrag
sind.
mitgeteilt.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung des
Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform den A 15.3.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Versicherungsvertrag zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des
Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung
während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der
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richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt
Tarifmerkmalen angepasst. so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von
drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht
Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
A 16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus
A 16.1 Umzug in eine neue Wohnung der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt
die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue
Wohnung gebracht werden.
A 16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue
Wohnungen ziehen, gilt A 16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei
A 16.2 Mehrere Wohnungen Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine
Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden
A 16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Wohnungen.
A 16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften,
sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
A 16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der
A 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in
der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
A 17.1 Der Versicherer ersetzt
A 16.4 Anzeige der neuen Wohnung
A 17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
A 16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist A 17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt
dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die
Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
Versicherungswert nach A 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare
Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert
des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz
nicht angepasst wird. A 17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
(Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus,
dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur
A 16.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
zumutbar ist.
A 16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am A 17.2 Mehrwertsteuer
Ort der neuen Wohnung gültig sind. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
A 16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der A 17.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten
Selbstbeteiligung erhöht wird. ist je Versicherungsfall auf die Höchstentschädigungssumme begrenzt.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail) tun. Dafür Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des
hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Wird die Höchstentschädigungssumme für die Entschädigung versicherter Sachen
Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten nach A 13 darüber
hinaus bis zu 25.000 EUR ersetzt.
A 16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
A 17.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung bei abweichender
Quadratmeterzahl
A 16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Weicht die im Versicherungsschein angegebene Quadratmeterzahl für die
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Wohnfläche von der tatsächlichen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
bestehenden Quadratmeterzahl nach unten ab, dann wird die Entschädigung im
A 16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und Verhältnis des tatsächlichen Quadratmeterwerts zum auf dem Versicherungsschein
bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die angegebenen Quadratmeterwerts nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
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Entschädigung=Schadenbetrag multipliziert mit dem angegebenen Quadratmeterwert
A 18.3.2.2 - für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, der
geteilt durch den tatsächlichen Quadratmeterwert
im Versicherungsschein genannte Betrag;
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 13 wird nach der gleichen
Berechnungsformel in dem Verhältnis gekürzt. Das schließt auch
Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein. A 18.3.2.3 - für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen
sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, der im Versicherungsschein genannte Betrag.
A 17.5 Kosten
Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich A 19.1 Feststellung der Schadenhöhe
angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass
berücksichtigt. die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der
Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
A 18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche
Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
A 19.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das
A 18.1 Wertsachen
Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
auszudehnen.
A 18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 8.2 sind:
A 19.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 18.1.1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
Geldbeträge;
A 19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere
A 18.1.1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Partei in Textform (z. B. E-Mail) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
A 18.1.1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen Aufforderung benannt werden.
sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner
Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge
A 18.1.1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie
hinweisen.
nicht in A 18.1.1.4 genannte Sachen aus Silber;
A 19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen
A 18.1.1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von
benennen:
Möbelstücken.
A 19.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
A 18.2 Wertschutzschränke
A 19.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
A 18.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS
Geschäftsverbindung stehen,
Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle
anerkannt sind.
A 19.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
A 18.2.2 Zusätzlich gilt:
stehen.
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg
aufweisen.
Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch A 19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail) vor Beginn ihrer
verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A
19.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies
A 18.3 Entschädigungsgrenzen
geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A 18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis zur im Versicherungsschein A 19.4 Feststellung
genannten Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der
A 18.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall: beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
A 18.3.2.1 - für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene
Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag A 19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
übersteigt, der im Versicherungsschein genannte Betrag;
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kann.
A 19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
A 20.4 Aufschiebung der Zahlung
A 19.4.4 die versicherten Kosten. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der A 20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
A 20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
A 19.5 Verfahren nach der Feststellung
Versicherungsfalls noch läuft.
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig A 21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche
gebliebenen Punkte. Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann
A 21.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
beiden Parteien gleichzeitig.
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die
Sicherheitsvorschriften:
Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 10 zu
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von
beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.
verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche
entleeren und entleert zu halten.
Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern. A 21.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt
A 19.6 Kosten unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer
ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A 22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
A 19.7 Obliegenheiten Versicherungsfall zu erfüllen?
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt. A 22.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen
A 20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich
das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere
A 20.1 Fälligkeit der Entschädigung sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der
Höhe nach abschließend festgestellt hat. A 22.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den
als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Voraussetzungen nach Teil B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
A 20.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 20.2.1 Entschädigung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die
folgenden Fällen vorliegen:
Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
A 20.2.2 Zinssatz
gefragt hat.
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. A 23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 16 ändert sich ein Umstand,
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. nach dem im Antrag gefragt worden ist.
A 20.3 Hemmung A 23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt bis zu einem Jahr oder
Bei der Berechnung der Fristen nach A 20.1 und A 20.2.1 gilt: Nicht zu über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.
berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu
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berechtigte volljährige Person darin aufhält.
A 24.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der
A 23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des
gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch
Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt.
A 24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A 24.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich
anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
A 24.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die
Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts, kann
er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.
A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des
Versicherungswerts, muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den
Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
A 24.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese
beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
Reparaturkosten verlangen oder behalten.
A 24.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen
Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als
zurückerhalten.
A 24.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
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A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu A 1.2-01NEO Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen
Abschnitt A sind Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern mitversichert.
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder
Versicherte Gefahr Feuer und Fahrradanhänger auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt
sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht.
A 1.1-01NEO Nutzwärmeschäden
2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein eigenständiges
In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind auch Brandschäden mitversichert, die an
Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung
versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme
einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem Fahrrad verbunden sind (z.
zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für
B. sog. „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
3. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig
weitergeleitet wird.
ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie
zusammen mit dem versicherten Fahrrad und/oder Fahrradanhänger
A 1.1-02NEO Überschallknall abhandengekommen sind.
In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind Schäden durch Überschallknall (Druckstöße infolge 4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und
Überschallfluges) mitversichert. Rahmennummern der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung
nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
A 1.1-04NEO Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden 5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
1. In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu
Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls
durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig wieder herbeigeschafft wurden.
aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, 6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Nr. 2, Nr. 4 oder
Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen Nr. 5, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B3.3.1.2 und B3.3.3 VHB
einwirkt. beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder
2. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist teilweise leistungsfrei.
die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit 7. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten
und Druckwirkung. Betrag.
3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden sind bis zu 10.000 EUR mitversichert.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf dauernder Einwirkung
beruhen. A 1.2-03NEO.04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
1. In Erweiterung zu A 1.2, A 4.1 und insoweit abweichend von A 12.3 VHB wird auch
Entschädigung geleistet für versicherte Sachen, wenn sie durch Aufbrechen
A 1.1-05NEO.02 Schäden durch Stromschwankungen verschlossener Personenkraftwagen oder Wohnmobile, Dachboxen oder
1. In Erweiterung zu A 1.1 VHB sind Schäden an versicherten elektrischen Geräten Kraftfahrzeuganhänger, nicht aber Wohnwagen, entwendet, zerstört oder beschädigt
durch Stromschwankungen mitversichert. Voraussetzung für den werden.
Versicherungsschutz ist, dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die 2. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß A 18.1 VHB.
versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. 3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
2. Eine Leistung erfolgt nur, wenn keine Entschädigung vom jeweiligen Netzbetreiber 4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
erlangt wird; gegen diesen müssen Sie Ihre Ansprüche vorrangig geltend machen. Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
A 1.1-06NEO Fahrzeuganprall
In Erweiterung zu A 1.1 VHB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte A 1.2-04NEO.02 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern
Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört 1. In Erweiterung zu A 1.2 ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen und
oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Wäschetrocknern, die dem Versicherungsnehmer gehören und die aus Räumen
Versicherungsschutz besteht nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder entwendet werden, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehalten, betrieben oder Hausbewohnern nutzt, mitversichert. Dem Versicherungsnehmer gleichgestellt ist
geführt werden. eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person.
2. Der Inhalt von Waschmaschinen und Wäschetrocknern ist nicht mitversichert.
A 2.1-01NEO Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen 3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR.
In Erweiterung zu A 2.1 VHB sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus 4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
beendeten Kriegen mitversichert. Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
A 3.7.2-01NEO Seng- und Schmorschäden
1. In Abänderung von A 3.7.2 VHB leistet der Versicherer auch Entschädigung für A 1.2-05NEO.02 Diebstahl von Wäsche und Bekleidung
Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. 1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist der einfache Diebstahl von Wäsche und
Seng- oder Schmorschäden sind Schäden die dadurch entstehen, dass versicherte Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb von
Sachen einer Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der Räumen auf dem Grundstück befindet, auf dem sich die versicherte Wohnung
beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an befindet, mitversichert.
elektrischen Einrichtungen/Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes 2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR
entstehen. 3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
2. Sofern vertraglich nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde, beträgt die Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 100 EUR. kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
Versicherte Gefahr Einbruchdiebstahl / Diebstahl A 1.2-06NEO Diebstahl von Kinderwägen, Krankenfahrstühlen, Rollstühlen,
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Rollatoren, Gehhilfen und Stützapparaten und Geldbörsen), die unmittelbar am Körper getragen werden einschließlich dem
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen, Inhalt dieser Taschen mitversichert.
Krankenfahrstühlen (die nicht versicherungspflichtig sind), Rollstühlen, Rollatoren, 2. Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer
Gehhilfen und Stützapparaten und deren angebrachtes/befestigtes Zubehör auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür
mitversichert. nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Lose mit dem Kinderwagen, Krankenfahrstuhl, Rollstuhl, Rollator und der Gehhilfe 3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
verbundene oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, 4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet wurden. Der Inhalt Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
ist nicht mitversichert. kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und
sofern vorhanden, die Rahmen- und sonstige Identifikationsnummer oder
A 1.2-11NEO.02 Diebstahl am Arbeitsplatz
Kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz
diese Bestimmungen, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale
mitversichert.
anderweitig nachweist.
2. Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sachen während der offiziellen
4. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten entwendet werden und dem Arbeitgeber und der
5. Im Eigentum von Sozialversicherungsträgern befindliche Krankenfahrstühle,
nächsten Polizeidienststelle zur Anzeige gebracht werden.
Gehhilfen und Stützapparate sind nur versichert, sofern hierfür nicht anderweitig
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
Versicherungsschutz besteht.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer
6. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
A 1.2-12NEO Diebstahl von Kleinvieh, Futter- oder Streuvorräten
A 1.2-07NEO.02 Diebstahl während eines Krankenhaus-/ Reha-/ Kuraufenthalts 1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist der einfache Diebstahl von Kleinvieh, Futter und
Streuvorräten auf dem Grundstück des Versicherungsortes mitversichert.
1. In Erweiterung zu A 1.2 leistet der Versicherer auch Entschädigung für einfachen
2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine gewerbliche und / oder
Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem Krankenhaus-, Rehabilitations-,
landwirtschaftliche Tierhaltung besteht.
Sanatoriums- oder Kuraufenthalt des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet
werden.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR. Die A 4.1 und A 4.3-01NEO Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
Entschädigung für Bargeld und Wertsachen im Sinne von A 18.1 VHB ist auf 500 EUR 1. In Erweiterung zu A 4.1 und A 4.3 VHB gilt der Missbrauch von Scheck- und
begrenzt. Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl oder Raub mitversichert, sofern hierfür nicht
3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, 2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein. 3. Der Versicherungsnehmer muss die abhanden gekommenen Kredit- und/oder
Scheckkarte(n) unverzüglich sperren lassen und den Diebstahl unverzüglich der
A 1.2-08NEO Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB ist der einfache Diebstahl von Grills, Gartenmöbeln
und Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Rasenmährobotern, Kinderspiel- und
Sportgeräten mitversichert, wenn diese sich nachweislich zum Zeitpunkt des A 4.1.1-01NEO.02 Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen / Schlafwagenabteilen
Diebstahls auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, 1. In Erweiterung zu A 4.1.1 VHB ist Einbruchdiebstahl auch aus verschlossenen
befanden. Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen mitversichert.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR. 2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen 3. Wertsachen, Bargeld, Kreditkarten, elektronische Geräte wie z. B. Handys,
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras, Organizer werden bis 500 EUR entschädigt.
kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein. 4. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
A 1.2-09NEO.02 Trickdiebstahl kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
1. Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung des
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden A 4.3 und A 4.4.2-01NEO Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an
Person Zutritt zum Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen einem anderen Ort)
entwendet. 1. In Erweiterung zu A 4.3 VHB besteht nach einem versicherten Raub, in Abänderung
2. Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer von A 4.4.2 VHB, auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der
auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde.
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2. Der Versicherungsnehmer muss den Raub unverzüglich der zuständigen
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR. Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
4. Der Versicherungsnehmer muss die abhanden gekommenen Kredit - und/oder kann der Versicherer gemäß B 3.3.3 VHB leistungsfrei sein.
Scheckkarte(n) unverzüglich sperren lassen und den Diebstahl unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß B
Versicherte Gefahr Leitungswasser
3.3.3 VHB leistungsfrei sein. A 5.2-01NEO Schäden durch Wassersäulen, Zimmerbrunnen
In Erweiterung zu A 5.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
Zimmerbrunnen und Wassersäulen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
A 1.2-10NEO Taschendiebstahl
1. In Erweiterung zu A 1.2 VHB gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden
Personen, die am Schadentag das 60. Lebensjahr vollendet haben, einfacher A 5.2-02NEO Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen (einschließlich Brieftaschen In Erweiterung zu A 5.2 VHB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
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Regenfallrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, bestimmungswidrig 3.1 angekündigte Stromabschaltungen
ausgetreten ist. 3.2 Bedienungsfehler oder
3.3 gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß
entstanden sind.
A 5.3.2-01NEO Sonstige Bruchschäden an Armaturen
4. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.
1. In Erweiterung zu A 5.3.2 VHB sind Schäden an Armaturen auch dann
mitversichert, wenn es sich nicht um Frostschäden handelt.
2. Ausgeschlossen sind Schäden an bereits defekten (z. B. tropfenden) Armaturen A 1-02NEO Radioaktive Isotope
sowie an Armaturen, die ausschließlich geschäftlich, freiberuflich oder gewerblich Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls
genutzt werden. durch radioaktive Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR. Kontamination und Aktivierung. Die radioaktiven Isotope müssen auf dem
Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden sein. Dies gilt nicht für
Versicherte Gefahr Natur radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
A 6.5.7-02NEO Sturm- und Hagelschäden außerhalb des Gebäudes am
Versicherungsort A 1-03NEO Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
In Abänderung von A 6.5.7 VHB sind Schäden durch Sturm oder Hagel an 1. Der Versicherer leistet abweichend von A 2.2 VHB, Entschädigung für versicherte
versicherten Sachen auch außerhalb des Gebäudes, aber innerhalb des Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren
Versicherungsortes gemäß A 10 VHB, bis zu 2.500 EUR mitversichert. Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare
Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit
Inneren Unruhen.
Schäden durch Glasbruch 2. Der Versicherer leistet außerdem Entschädigung für versicherte Sachen, die
A 26NEO-01 Glasbruch unmittelbar durch Handlungen von streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmern
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung
gelten Schäden durch Glasbruch am Versicherungsort mitversichert. zerstört oder beschädigt werden.
1. Versichert sind Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel
1.1 Gebäudeverglasungen: gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung
Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, Sonnenkollektoren 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer
(nicht Photovoltaikanlagen), Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff), Glasbausteine oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen
sowie Profilbaugläser; verursachen.
1.2 Mobiliarverglasungen: 4. Abgrenzung zur Staatshaftung
Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
Schrankspiegeln, Glas- und Kunststoffplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären
Öfen; Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
1.3 Aquarien, Terrarien aus Glas; gegeben sind.
1.4 künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den Teil
ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen
1.5 Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / Elektronik. Entschädigungsrechts überschreitet.
2. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
2.1 Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale
A 9.1.7-01NEO Daten aus dem Internet
Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind
In Erweiterung zu A 9.1.7 VHB sind Schäden an legal aus dem Internet geladener
(Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
Musik und Videos infolge einer versicherten Gefahr oder infolge eines versicherten
2.2 Photovoltaik-/Solarmodule;
Schadens versichert. Ausgeschlossen sind jedoch Schäden, die auf dauernde
2.3 Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;
Einwirkung beruhen. Der Schadenaufwand ist durch Kauf- oder Zahlungsbelege
2.4 Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.
nachzuweisen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
3. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört
werden.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch A 9.1.7-02NEO Vermögensschäden durch Online-Banking-Betrug (Phishing)
4.1 Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen Versichert sind Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer beim privaten
und Kanten von Verglasungen; Online-Banking unter folgenden Voraussetzungen entstehen:
4.2 Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen. 1. Der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
5. Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige Person wird durch gefälschte E-Mails, Kurznachrichten oder durch sonstige
Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen). Social-Media Dienste übermittelte Nachrichten in für ihn nicht erkennbaren Form
6. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen gem. Ziff. 3 getäuscht und übermittelt aufgrund dieser Nachrichten die für das Online-Banking
durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte erforderlichen Zugangs- und Identifikationsdaten (wie. z.B. Anmeldedaten,
(Naturalersatz). Persönliche Identifikationsdaten (PIN) oder Transaktionsnummern (TAN) von
privaten Bankkonten an unbefugte Dritte.
Sonstige Gefahren 2. Mit den gewonnenen Daten veranlassen der oder die Täter unter der Identität des
Inhabers Online-Überweisungen und die kontoführende Bank führt diese
A 1-01NEO.02 Gefrier- und Kühlgut Überweisungsaufträge durch.
1. In Erweiterung zu A1 VHB leistet der Versicherer Ersatz von Schäden am Gefriergut 3. Andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten
in Tiefkühlschränken oder -fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der (wie z.B. Pharming) sind nicht versichert. Aus der Abbuchung resultierende
Energiezufuhr (Netzausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte. Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung
2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entsprechenden Einrichtung gestellte Kosten der Bank u.ä.) sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz
dokumentiert sein. erstreckt sich nicht auf Schäden, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt bzw. für
3. Nicht versichert sind Schäden, die durch die das kontoführende Kreditinstitut haftet.
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4. Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine Person ist, oder die deren Gebrauch dienen, weltweit versichert, auch wenn sie sich
gemeinsame schadenursächliche Handlung (=Phishing-Angriff) zurückzuführen sind, nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet.
bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben. 2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR
5. Vor Eintritt des Versicherungsfalles muss der Computer, der zum Online-Banking
genutzt wird, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen
A 25NEO-02 Haushaltsgründung für Kinder
sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird,
Gründen die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
ausgestattet sein; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu
Kinder bei Auszug aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung erstmalig einen
aktualisieren.
eigenen Hausstand, gewähren wir für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten seit
6. Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer bei der
dem Beginn dieses Umzuges kostenfrei Versicherungsschutz im Rahmen und
Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und uns alle erforderlichen Auskünfte
Umfang der bestehenden Versicherung für versicherte Sachen am Ort des eigenen
erteilen bzw. die kontoführende Bank ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte
neuen Hausstands des Kindes.
zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen.
7. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der in B3.3.1.2 und B3.3.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Versicherte Kosten
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. A 13.1-01NEO Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
8. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. 1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB werden die Kosten erstattet, die durch eine
missbräuchliche Benutzung des Telefons (Festnetz- und Mobilfunk) am
Versicherte Sachen Versicherungsort nach einem ersatzpflichtigen Einbruchdiebstahlschaden entstehen.
A 8.3-01NEO Technische und optische Sicherungsanlagen 2. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen
Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens einzureichen.
1. In Erweiterung zu A 8.3 VHB gehören technische und optische Anlagen, die zur
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
Sicherung des versicherten Hausrates dienen und die sich auf dem Grundstück
befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, zum Hausrat. Der Einschluss gilt
jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäudeversicherung erlangt A 13.1-02NEO Mehrkosten infolge Preissteigerung
werden kann. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.000 EUR. Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles
und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
A 8.3.7-02NEO Handelswaren und Musterkollektionen die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie
auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
In Abänderung von A 8.3.7 VHB sind Handelswaren und Musterkollektionen bis zu
einem Betrag von 11.000 EUR mitversichert.
A 13.1-03NEO.02 Wasser- und Gasverlust
A 9.1.3-02NEO Kraftfahrzeugteile und -zubehör 1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer die Kosten für den
Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der infolge eines Versicherungsfalles
1. In Abänderung von A 9.1.3 VHB sind Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen, die
gemäß A 5.1.1 oder 5.1.2 VHB entsteht und den das
zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
versichert. Dazu zählen auch gelagerte Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
Felgen.
2. Voraussetzung ist, dass sich die Sachen innerhalb des Versicherungsortes
befinden. A 13.1-04NEO Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
3. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 2.500 EUR. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer die infolge eines
Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung
A 10.1-01NEO Gewerblich genutzte Räume oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht
In Erweiterung zu A 10.1 VHB gehören Räume (sogenannte Arbeitszimmer in der
möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
Wohnung), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur
aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst
Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.
nahe kommt.
Versicherte Sachen in gewerblich genutzten Räumen sind bis 20.000 EUR
mitversichert.
A 13.1-05NEO.02 Rückreisekosten vom Urlaub / von der Dienstreise
Außenversicherung 1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer Reisemehrkosten, wenn der
Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine
A 10.4-02NEO Garagen am Wohnort Urlaubs-/ Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
In Erweiterung zu A 10.4 VHB werden auch privat genutzte Garagen dem 2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 3.000 EUR
Versicherungsort hinzugerechnet, soweit sich diese am Wohnort (politische übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort
Gemeinde) oder einer direkt angrenzenden Gemeinde des Versicherungsnehmers notwendig macht.
befindet. 3. Als Urlaubs-/ Dienstreise gilt jede privat / geschäftlich veranlasste Abwesenheit
des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen,
A 12.1.2-04NEO Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer höchstens 6 Wochen.
1. In Erweiterung zu A 12.1.2 VHB besteht Versicherungsschutz für die im 4. Reisemehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend
Schließfach oder Tresor eines Kreditinstitutes dauerhaft befindlichen Sachen. dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 40.000 EUR. 5. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, soweit es die Umstände gestatten, vor
3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen.
aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 6. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.
A 12.1.2-06NEO Sportausrüstung außer Haus A 13.1-06NEO.02 Umzugskosten
1. In Abänderung von A 12.1.2 VHB gilt die Sportausrüstung, die im Eigentum des 1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Umzug in eine andere Wohnung, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
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nach einem Versicherungsfall auf Dauer unbewohnbar geworden ist.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 6.000 EUR
A 13.1-07NEO.02 Datenrettungskosten
1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB ersetzt der Versicherer die infolge eines
Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen notwendigen
Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von
elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten
(maschinenlesbare Informationen) und Programme.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige
Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren
gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
2.1 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
2.2 Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs-
oder Installationsmedium vorhält.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen
Lizenzerwerbs.
3. Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten bis zu einem Betrag von 2.500 EUR.
A 13.1-08NEO Kosten für Haustierbetreuung nach Versicherungsfall
1. In Erweiterung zu A 13.1 VHB übernimmt der Versicherer die Kosten für die
Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder ähnlichen Unterbringung bis
zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Wohnung wieder benutzbar oder eine
Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.
2. Versicherungsschutz besteht bis zu einem Betrag von 500 EUR.
A 19.6-02NEO Kosten für Sachverständigenverfahren
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt, ersetzt der
Versicherer die gemäß A 19.6 VHB durch den Versicherungsnehmer zu tragenden
Kosten des Sachverständigenverfahrens bis zu einem Betrag von 5.000 EUR.
Sonstiges
A 27NEO-01 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des
Versicherers
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der
Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar
davor bestandenen Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht
wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten
Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle
einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt
voraus, dass der Versicherungsnehmer uns soweit wie möglich bei der Klärung des
Sachverhaltes unterstützt und der Versicherungsnehmer seine diesbezüglichen
Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtritt.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar
feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der
Schadeneintritt fällt.
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Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
B1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung verlangen.
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1.4.3 Mahnung
B1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung
auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
B1.2.1 Beitragszahlung mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
gezahlt. Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1.2.2 Versicherungsperiode B1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der
Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung B1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
B1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung B1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
veranlasst ist. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 gezahlt, so kann B1.5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat. B1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
B1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder
nach B1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon pay, Google pay, etc.)
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist,
vereinbart wurde.
dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
vertreten hat.
B1.5.2 Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen
B1.4 Folgebeitrag
Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der
B1.4.1 Fälligkeit
Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem
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sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene abgeschlossen.
Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
B1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens
drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
B1.6.1 Allgemeiner Grundsatz zugegangen ist.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
B2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
hat.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
B2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
B1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen;
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, jeweiligen Jahres zugegangen sein.
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
B2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat. B2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
B2.2.1 Kündigungsrecht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Rücktrittserklärung zu.
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail) zu
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der
erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
B1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
der Anfechtungserklärung zu.
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
B1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
B2.2.3 Kündigung durch Versicherer
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt
Versicherungsnehmer wirksam.
hat.
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
B3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
Vertragsschluss
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist B3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
erlangt. Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in
Textform stellt.
B2.1 Dauer und Ende des Vertrags Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
B2.1.1 Vertragsdauer berücksichtigen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
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dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3.1.6 Anfechtung
B3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt bestehen.
B3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
noch grob fahrlässig gemacht hat. Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der B3.2 Gefahrerhöhung
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung B3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 leicht B3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Vertragsschluss gefragt hat.
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten B3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten B3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand B3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat,
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem
B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er B3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis B3.2.3.1 Kündigungsrecht
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der
Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3
hat. bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers B3.2.3.2 Vertragsänderung
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
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die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder
B3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung Obliegenheiten zu erfüllen:
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen. B3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
B3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3 einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B3.3.2.2 zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt:
B3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
B3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine anzuzeigen;
Pflichten nach B3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in gekommenen Sachen einzureichen;
dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
der Versicherungsnehmer zu beweisen. Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
B3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B.
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges
zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2 gestatten;
und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen billigerweise zugemutet werden kann.
sein müssen, bekannt war. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als
dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und
B3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
B3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
rechtlichen Umständen möglich ist.
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder B3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung B3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder
einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmers entspricht.
B3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles B3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
B3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: hat.
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
B3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
B3.3.1.2 Rechtsfolgen Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
hat.
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[Seite 27]
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
B4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
B4.1.1 Anzeigepflicht Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4.1.1. vorsätzlich oder
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
B4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
Niederlassung die Bestimmungen nach B4.2.2 entsprechend Anwendung.
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für B4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei B4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
demselben Versicherer bestehen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Versicherungsverhältnisses.
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der B4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
worden wäre. Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht übermitteln.
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. B4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
B4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung Fahrlässigkeit nicht kannte.
geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf B4.4 Verjährung
den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
ist. Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
dem Versicherer zugeht. gleich.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer Anspruchsteller nicht mit.
geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B4.2.1 Form, zuständige Stelle B4.5.1 Klagen gegen den Versicherer
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
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[Seite 28]
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten
seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
der Versicherer seinen Sitz hat. Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
B4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer B4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt. B4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4.10 Aufwendungsersatz
B4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B4.7 Embargobestimmung
B4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Weisung des Versicherers macht.
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, B4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu
mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
B4.8 Überversicherung Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich,
Versicherers erfolgten.
so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass
zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger
Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die B4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt
würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag B4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
B4.9 Versicherung für fremde Rechnung B4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
B4.9.1 Rechte aus dem Vertrag B4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu
Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus erbringen sind.
diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
besitzt. B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B4.9.2 Zahlung der Entschädigung B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese
den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so
Versicherungsnehmers verlangen. werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist
oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B4.9.3 Kenntnis und Verhalten
B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
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[Seite 29]
Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen.
B4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit
der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
verursacht.
B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil
gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B4.13 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
Seite 28 von 29 HR_NEO_Switch_2021_V02_B
[Seite 30]
-Stand 26.05.2017- abweichen.
B-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu
Abschnitt B B4.15NEO-01 Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
Beratungsprozesse
Versicherte Kosten Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen
B4.10.1.6-01NEO Feuerlöschkosten Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und Besonderen Bedingungen und Klauseln
die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
In Abänderung von B 4.10.1.6 VHB sind Feuerlöschkosten, die z. B. von der
„Beratungsprozesse“ -Stand 06.01.2016- empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis
Feuerwehr oder anderer Institutionen, im Rahmen eines Versicherungsfalles geltend
gemacht werden, mitversichert. Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer
Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)
Obliegenheiten/Gefahrerhöhung
B3.2-01NEO Keine Anzeigepflicht beim Aufstellen eines Gerüstes B4.18NEO-01 Besitzstandsgarantie
1. In Erweiterung zu B 3.2 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
keine dem Versicherer anzuzeigende Gefahrerhöhung. Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrages beim
2. Während der gesamten Dauer der Aufstellung eines Gerüstes sind bei Abwesenheit vorherigen Versicherer besser gestellt gewesen wäre, als bei der Neodigital, werden
alle Fenster und Fenstertüren verschlossen zu halten und die wir nach den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers regulieren. Maßgeblich
Sicherungseinrichtungen zu betätigen. für die Regulierung ist der letzte gültige Vertragsstand unmittelbar vor
Vertragsbeendigung. Der Versicherungsnehmer hat uns in diesem Fall den zuletzt
Grobe Fahrlässigkeit gültigen Versicherungsschein und die dazugehörigen Versicherungsbedingungen
B4.12.1.2-03NEO Grobe Fahrlässigkeit vorzulegen.
In Erweiterung zu B 4.12.1.2 sind Schäden aus einem Versicherungsfall, den der
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
eine Kürzung der Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des
b) der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war,
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis mitversichert.
c) der Vorvertrag auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen
(VHB) geschlossen war,
Allgemeine Bestimmungen d) in diesem Vertrag Leistungen mitbeantragt wurden (auch beitragspflichtige),
B2.3NEO-01 Tägliches Kündigungsrecht die auch beim Vorversicherer vereinbart waren,
Der Vertrag kann in Erweiterung zu B 2.1 VHB vom Versicherungsnehmer jederzeit e) die bei der Neodigital versicherte Höchstentschädigungssumme für Hausrat,
mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm Fahrraddiebstahl und Wertsachen nicht überschritten wird.
gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem vereinbarten Ablauftermin –
gekündigt werden. Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang
mit
a) Vorsatz,
B2.4NEO-01 Teilkündigungsrecht b) Assistance-und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,
In Erweiterung zu B 2.1 und B 2.2 VHB haben beide Parteien das Recht, einzelne c) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit,
Risiken oder Leistungen aus dem Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag d) Elementarschäden, wenn sich das Objekt in ZÜRS Zone 3 oder 4 befindet.
beendet wird. Bei Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen,
ob die Teilkündigung sofort oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt
erfolgen soll. Bei Teilkündigung durch den Versicherer kann dies nur nach den
Bestimmungen von B 2.1.2, B 2.2.1 oder B 2.2.3 VHB erfolgen. Wird eine
Teilkündigung ausgesprochen, hat der andere Vertragspartner das Recht, den
Gesamtvertrag zu kündigen. Die Kündigung des Gesamtvertrages muss spätestens
einen Monat nach Zugang der Teilkündigung dem jeweiligen Vertragspartner
zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Teilkündigung.
B4.16NEO-01 Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und
Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten
die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. Ist
mit der Erweiterung des Versicherungsumfangs auch ein Mehrbeitrag verbunden, so
hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu kündigen, sofern
die Leistungserweiterungen nicht gewünscht sind.
Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig zur Hauptfälligkeit vom Versicherer über
die neuen Leistungen bzw. Erweiterungen informiert.
Sonstige Bestimmungen
B4.14NEO-01 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass die dieser Hausrat-Versicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und Besonderen Bedingungen
und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch
den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen
Seite 29 von 29 HR_NEO_Switch_2021_V02_B
[Seite 31]
II. Produktinformationsblatt
Hausratversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Produkte:
Neodigital Versicherung AG NEO S / NEO M / NEO L
Sitz: Neunkirchen (Deutschland) NEO Switch
Diese Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte unserer Hausratversicherung bietet Ihnen einen ersten Überblick und
keine vollständige Darstellung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, zusätzlichen Vereinbarungen).
Beachten Sie bitte, dass dieser Überblick weder eine Beratung durch Ihre/n Ansprechpartner/in vor Ort noch ein Lesen der
Vertragsbestimmungen ersetzt. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des
Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Versicherte Schäden:
Sachschaden infolge von Zerstörung,
Versicherte Sachen: Beschädigung oder Abhandenkommen
der versicherten Sachen infolge eines
Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen Versicherungsfalls.
alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung
(Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu zählen Versicherte Kosten
beispielsweise auch: Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
Möbel, Teppiche, Bekleidung; notwendigen und tatsächlich angefallenen:
elektrische und elektronische Haushaltsgeräte Schadenabwendungs- und
(z. B. Waschmaschine, TV, Computer); Schadenminderungskosten;
Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung Aufräumungskosten;
gehören; Bewegungs- und Schutzkosten;
Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in Hotelkosten;
begrenzter Höhe. Transport- und Lagerkosten;
Schlossänderungskosten;
Versicherte Gefahren:
Bewachungskosten;
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall Kosten für provisorische Maßnahmen;
oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile Reparaturkosten für Nässeschäden;
oder seiner Ladung;
Reparaturkosten für Gebäudeschäden;
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem
Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und
solchen Tat;
die Höchstentschädigungssumme?
Leitungswasser;
Die Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenzen
Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
und die Höchstentschädigungssumme können Sie
den Vertragsunterlagen entnehmen.
sofern gesondert vereinbart:
Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern;
weitere Naturgefahren; das sind die
Elementargefahren Überschwemmung, Rückstau,
Schmelzwasser, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
Glasbruch von Gebäude- und Mobiliarverglasung,
Seite 1 von 2 HR_NEO_2018_V04_PIB
[Seite 32]
Was ist nicht versichert? Gibt es Deckungseinschränkungen?
Nicht versichert sind beispielsweise: Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z.B.
für die dieser die Gefahr trägt; Krieg;
Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger; Kernenergie;
Luft- und Wasserfahrzeuge. Schwamm;
Sturmflut;
Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben
Wo bin ich versichert?
Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Versicherungsschutz besteht
zeitweise jedoch auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
- Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
- Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
- Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Die Beiträge ziehen wir vereinbarungsgemäß per SEPA-Lastschriftverfahren , über Kreditkarte oder den sonst mit Ihnen
vereinbarten Zahlungsdienstleister ein. Bitte sorgen Sie daher immer für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto; bei
Kreditkartenzahlung oder Zahlung über einen anderen Zahlungsdienstleiter für einen ausreichenden Verfügungsrahmen.
Wann wir den ersten und die weiteren Beitrage einziehen, ist im Versicherungsschein genannt. Die Zahlungsweise können Sie
ebenfalls Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Diese kann, in Abhängigkeit der Annahmerichtlinien, monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vereinbart werden.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass wir den Beitrag
ordnungsgemäß einziehen konnten und Forderung ausgeglichen ist. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit der
Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr,
außer Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie können den Vertrag jederzeit täglich kündigen. Wir hingegen können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer
kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Wir können aber auch vorzeitig z. B. nach einem Schadenfall
kündigen. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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[Seite 33]
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IV. Information zur c) Wie korrigieren Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung?
Ihren Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages können Sie, bevor Sie auf
Kommunikation auf digitalem den Button „jetzt beantragen“ klicken [Bezeichnung des Antragsfeldes abhängig vom
Onlineportal] jederzeit korrigieren. Vor Übermittlung Ihres Antrages werden für Sie
Weg alle angegebenen Daten noch einmal zusammengestellt. Hier können Sie die Daten
überprüfen und wenn nötig auch berichtigen.
NEODIGITAL ist ein moderner Anbieter für Versicherungslösungen. Wir sind direkt, d) Welche Sprachen stehen zum Abschluss der Verträge zur Verfügung?
schnell und unkompliziert. Wir schließen unsere Verträge in deutscher Sprache.
Was bedeutet das?
1. Abschluss von Verträgen
Uns ist es wichtig, die Vorteile der digitalen Kommunikation zu nutzen!
Verträge schließen wir nach dem sogenannten Antragsmodell, d.h. Sie oder Ihr
Vertriebspartner übermitteln uns auf elektronischem Weg über das Onlineportal des
Vertriebspartners einen unverbindlichen Antrag.
Deswegen benötigen wir von Ihnen immer eine aktuelle E-Mail-Adresse.
Wir prüfen Ihren Antrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Antrag
annehmen. Annahme oder Ablehnung erfolgen durch eine gesonderte Mitteilung.
2. Ihr Weg zu uns und unser Weg zu Ihnen
Wir glauben, dass die digitale Kommunikation auch für Sie viele Vorteile bietet!
Deswegen arbeiten wir mit dem Neodigital Kundenportal „myNeo “. Dort erreichen wir
Sie und Sie uns schnell und unkompliziert, egal ob im Schadensfall, bei
Vertragsänderung oder für Informationen.
Sie erklären sich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen –
soweit gesetzlich zulässig - digital per E-Mail an die von Ihnen zuletzt genannte
E-Mail-Adresse zugestellt werden können.
3. Datenschutzrechtliche Hinweise
Egal ob Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Schadensbearbeitung,
Datenschutz gilt immer!
Beachten Sie daher bitte das beigefügte Merkblatt zur Datenverarbeitung.
4. Weitere Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
a) Welche technischen Schritte führen zum Vertragsschluss?
Sie übermitteln uns Ihren Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über
unser Onlineportal oder das Onlineportal Ihres Vertriebspartners. In technischer
Hinsicht geschieht dies, wenn Sie dort auf das Antragsfeld [z.B. „jetzt beantragen“ –
Bezeichnung ist abhängig vom Portal] klicken. Wir prüfen Ihren Antrag. Wenn wir den
Antrag annehmen, stellen wir Ihnen den Versicherungsschein in Ihrem Kundenportal
"myNeo " ein.
b) Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er
zugänglich?
Wir hinterlegen für Sie die Vertragstexte im Kundenportal. Hierzu erhalten Sie
Zugangsdaten per E-Mail. Der Vertragstext wird in nicht veränderbarer Form dort
gespeichert und ist Ihnen mit Ihren Zugangsdaten über das Kundenportal "myNeo "
zugänglich.
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anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Versicherungsvertragsgesetz Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
(VVG) über die Folgen einer Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die
Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer
Verletzung der gesetzlichen Mitteilung hinweisen.
Anzeigepflicht 4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
notwendig, dass Sie die im Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die
nur geringe Bedeutung beimessen. Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
entnehmen. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? verletzt haben.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
5. Stellvertretung durch eine andere Person
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl
die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt Arglist zu berücksichtigen.
wird? Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir
kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die
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