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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

Waldenburger Premium: the policy wording in full

Premium-Deckung nach VHB 2021 (Stand 01.04.2026) mit GDV- und Arbeitskreis-Garantie, Unterversicherungsverzicht ab 650 EUR je m², Wertsachen bis 100 %, Bargeld 3.000 EUR, Hotel 2 Promille je Tag, Vorsorge 20 %; Elementar gegen Mehrbeitrag.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Waldenburger Hausratversicherung Hausrat Premium from Waldenburger (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnfläche korrekt angibt und mindestens eine Versicherungssumme von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche vereinbart hat.“A 20.5.1, page 39
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.“A 17.1.1, page 37
Standard excessnone„Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden.“A 14, page 29
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to the sum insured„Abweichend von B 5.5.1.2 verzichtet der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls ganz oder teilweise darauf, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“B 5.5.1.3, page 58
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“A 13, page 28
Guarantee against GDV model wording (VHB)yes„garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen“A 29, page 44
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)yes„Ferner wird die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse garantiert.“A 29, page 44
Best-cover or difference-in-conditions clauseyes„Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird im Schadenfall der Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden nach A 1 erweitert.“A 31.1, page 45
Guarantee of previous insurer's cover when switchingnot addressed
Provision for increases in value and new purchasesyes„Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent in der Premium-Deckung und um 30 Prozent in der Premium Plus-Deckung.“A 17.2.2, page 37

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“A 3.1, page 15
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“A 3.5, page 16
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt Schäden die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage innerhalb des Versicherungsortes entstanden sind.“A 7.2.2, page 24
Scorch damage without fire (cigarette, iron)yes, up to the sum insured„Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.“A 3.8, page 16
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden.“A 7.2.1, page 24
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to the sum insured„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.“A 3.3, page 15
Burglaryyes, up to the sum insured„Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.“A 4.1.1, page 16
Robbery at homeyes, up to the sum insured„Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“A 4.3.1, page 17
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“A 4.2, page 17
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:“A 5.2, page 20
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„Heizungs- oder Klimaanlagen, ... Wasserbetten oder Aquarien.“A 5.2.5, page 20
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen durch den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, die infolge eines Versicherungsfalles entstehen und die das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.“A 16.15, page 33
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).“A 6.1.1, page 21

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“A 6.5.1, page 22
Sewer backflowyes„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“A 6.5.3, page 22
Earthquakeyes„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“A 6.5.4, page 23
Subsidenceyes„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“A 6.5.5, page 23
Landslide and rockfallyes„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“A 6.5.6, page 23
Weight of snowyes„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“A 6.5.7, page 23
Avalancheyes„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.“A 6.5.8, page 23
Volcanic eruptionyes„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.“A 6.5.9, page 23
Excess for natural hazardsnot addressed

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.“A 4.4.2, page 18
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem verschlossenen Kraftfahrzeug (nicht Kfz-Anhänger) befanden.“A 4.4.1, page 17
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)yes„Für nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl.“A 4.4.1, page 17
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertyyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für“A 4.10.1, page 18
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Kinderwagen, nicht versicherungspflichtige Rollstühle und Rollatoren.“A 4.8.1, page 18
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsyes, up to the sum insured„Diebstahl von Mährobotern, mobilen Gartenmöbeln und -geräten, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten, Wäsche und Haustieren“A 4.10, page 19
Theft from a locked caryes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen“A 4.5.1, page 18
Pickpocketing and distraction theftyes, up to EUR 1,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.“A 4.15.2, page 20
Theft from locked boat cabins and caravansyes, up to the sum insured„verschlossener Kraftfahrzeuge oder Wohnmobilen, verschlossener am Fahrzeug befestigter Dachboxen, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger oder aus dem verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs; verschlossener Schiffskabinen oder Zugabteilen,“A 4.5.1, page 18

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to the sum insured„Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 100 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“A 21.3.1, page 40
Cash outside a safeyes, up to EUR 3,000„höchstens 3.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung“A 21.3.2.1, page 40
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 20,000„höchstens 20.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung“A 21.3.2.2, page 40
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 40,000„höchstens 40.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung“A 21.3.2.3, page 40
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to the sum insured„Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 100 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“A 21.3.1, page 40
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.“A 21.2.2, page 40

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung ist im Rahmen der Außenversicherung auf 100 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.“A 15.6, page 30
Cover away from home: maximum durationyes„Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend.“A 15.1.2, page 29
Robbery and extortion while away from homeyes, up to the sum insured„Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.“A 15.4, page 30
Contents in cars, caravans and motorhomesyes, up to EUR 5,000„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch einen Unfall eines eigenen oder gemieteten Personenkraftwagens (Pkw) oder öffentlichen Verkehrsmittels“A 15.10.1, page 31
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to the sum insured„Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.“A 15.2, page 30
Contents in a retirement or nursing homenot addressed

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf 2 ‰ der Versicherungssumme bei Vereinbarung der Premium-Deckung und auf 3 ‰ bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.“A 16.3, page 31
Costs of returning from holiday after a major lossyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen durch den Fahrtmehraufwand, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.“A 16.18, page 33
Clearance and debris removal costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen.“A 16.1, page 31
Costs of moving and protecting contentsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“A 16.2, page 31
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.“A 16.4, page 31
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to the sum insured„Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.“A 16.5, page 31
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen.“A 16.8, page 32
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.“A 16.10, page 32
Loss adjuster or expert costsyes, up to the sum insured„Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt, ersetzen wir die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.“A 22.6, page 41
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für an Kühl- oder Gefriergut verursachten Schäden, die als Folge einer Überspannung durch Blitz oder durch unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch technisches Versagen der Geräte entstehen.“A 3.10, page 16
Data recovery costsyes, up to EUR 10,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.“A 16.24.1.3, page 34

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)not addressed
Glass-ceramic and induction hobsnot addressed
Phishing and online banking fraudyes, up to EUR 5,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall.“A 16.24.2.6, page 35
Online shopping fraud and payment card misuseyes, up to EUR 5,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.“A 4.12.3, page 19
Garden tools and robotic mowers on the propertyyes, up to the sum insured„mobilen Gartenmöbeln; - mobilen Gartengeräten; - mobilen Grillgeräten;“A 4.10.1, page 19
Sports equipment (skis, golf, diving gear)yes, up to EUR 5,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.“A 15.8.5, page 30
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.“A 11.3.6, page 27
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to the sum insured„In Erweiterung von A 13.1 gehören Räume (häusliches Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.“A 13.5.1, page 28
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„Alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen).“A 11.3.1, page 26
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 11.1 bis A 11.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.“A 11.4, page 27

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.“A 19.1, page 38
Premium waiver during unemploymentnot addressed
Cancellation (notice periods, after a claim, term)yes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“B 2.2.1.1, page 48
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;“B 3.3.2.2 c), page 52
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 13 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.“A 24.1, page 42
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„bei Vereinbarung der Premium-Deckung länger als 6 Monate;“A 26.1.3, page 43
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)yes„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“A 2.1, page 15

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Waldenburger Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
available through brokers

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2021)
[Seite 1] Vertragsunterlagen zu Ihrer Hausratversicherung Produktinformationsblatt für die Hausratversicherung Kundeninformation gemäß § 7 VVG und § 1 der VVG-InfoV Leistungsübersicht zur Hausratversicherung – Stand 01.0 .202 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung VHB 2021 – Stand 01.0 .202 Sicherungsanforderungen für die Hausratversicherung – Stand 01.0 .202 Merkblatt zur Datenverarbeitung [Seite 2] Hausratversicherung Produktinformationsblatt Versicherungen Waldenburger Versicherung AG VHB 2021 (VSS) Version 01.0 .202 Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Hausratversicherung. Es ist bei- spielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsun- terlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie um- fassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Be- schädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen beispielsweise Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- x vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sa- brauch) dienen. Dazu zählen beispielsweise chen, für die dieser die Gefahr trägt; auch: x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger; Möbel, Teppiche, Bekleidung; x Luft- und Wasserfahrzeuge. elektrische und elektronischeHaushaltsgeräte (z.B. Waschmaschine, TV, Computer); Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh- nung gehören; Gibt es Einschränkungen beim Versicherungsschutz? Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenzter Höhe. Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz eingeschränkt sein Versicherte Gefahren kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, An- ! Krieg; prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, sei- ner Teile oder seiner Ladung; ! Kernenergie; Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem ! Schwamm; Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; ! Sturmflut; Leitungswasser; ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt Naturgefahren wie Sturm, Hagel; haben. Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elementar- gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erd- beben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß, Überschall- druckwellen; Unbenannte Gefahren soweit diese gesondert vereinbart sind. Versicherte Schäden Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschä- digung oder Abhandenkommen der versicher- ten Sachen infolge eines Versicherungsfalls. Versicherte Kosten Versichert sind beispielsweise die infolge ei- nes Versicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Schadenabwendungs- und Schadenminde- rungskosten; [Seite 3] Aufräumungskosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Hotelkosten; Transport- und Lagerkosten; Schlossänderungskosten; Bewachungskosten; Kosten für provisorische Maßnahmen; Reparaturkosten für Nässeschäden; Reparaturkosten für Gebäudeschäden. Versicherungssumme und Versicherungswert Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entspre- chen soll. Ist das nicht der Fall, können Nach- teile bei der Entschädigungsberechnung ent- stehen. Wo habe ich Versicherungsschutz? Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise begrenzt versichert. Welche Pflichten habe ich? Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie muss ich bezahlen? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monat- lich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag beenden? Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen. [Seite 4] Kundeninformation gemäß § 7 VVG und § 1 der VVG-InfoV Stand 19.06.2026 1. Identität des Versicherers Ihr Vertragspartner ist die Waldenburger Versicherung AG, Max-Eyth-Straße 1, 74638 Waldenburg. Sie hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HR B 590670). 2. Ansprechpartner im Ausland entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Waldenburger Versicherung AG Registergericht Stuttgart HR B 590670 Aufsichtsrat: Joachim Kaltmaier (Vorsitzender) Vorstand: Thomas Gebhardt (Vorsitzender), Antonio Niemer Anschrift: Max-Eyth-Straße 1, 74638 Waldenburg, Telefon 07942 945-5055, Fax 07942 945-555066 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und zuständige Aufsichtsbehörde Gegenstand der Waldenburger Versicherung AG ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Zweige des privaten Versicherungs- wesens, in der Lebens-, Kranken-, Rechtsschutz- und Kreditversicherung jedoch nur der Rückversicherung. Die Waldenburger Versicherung AG steht unter der staatlichen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 5. Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds entfällt 6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln. 7. Gesamtpreis der Versicherung Den gesamten zu entrichtenden Beitrag für Ihren Vertrag können Sie den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen. Falls Sie zusätzliche Leistungen (Zusatzversicherungen) eingeschlossen haben, finden Sie an dieser Stelle auch die Aufteilung des Beitrags auf Haupt- und Zusatzversicherungen. 8. Zusätzliche Kosten Zusätzlich zu dem unter Punkt 7 genannten Gesamtpreis der Versicherung werden von uns keine weiteren planmäßigen Gebühren oder Kosten erhoben. Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbeitrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei Erteilung einer Ersatzurkunde oder von Abschriften des Versicherungsscheins, schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzah- lung von Folgebeiträgen, Verzug bei Folgebeiträgen, Rückläufern im Lastschriftverfahren, Durchführung von Vertragsänderungen. 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge können Sie den beigefügten Allge- meinen Vertragsdaten sowie den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln entnehmen. Insbesondere möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Einlösungsbeitrags - solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten können. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auch wenn Sie Folgebeiträge trotz unserer Mahnung nicht zahlen, können Sie den Versicherungs- schutz verlieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen. Die Fälligkeit des Beitrags können Sie den Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen. 10. Befristung der Gültigkeitsdauer der Informationen Die Ihnen zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen sind für einen Zeitraum von 6 Wochen gültig, sofern der gewählte Tarif nicht früher für den Verkauf geschlossen werden muss. 11. Kapitalanlagerisiko entfällt 12. Angaben über das Zustandekommen des Vertrags/Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir Ihren Antrag auf [Seite 5] Abschluss des Versicherungsvertrags angenommen haben bzw. wenn wir Ihre Annahmeerklärung zu unserem Antrag erhalten haben. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (vgl. Punkt 9). Vorbehaltlich Ihres Widerrufsrechts nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer berechtigt, Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bis zum Ablauf von 1 Monat anzunehmen. Diese Annahmefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Haben wir Ihnen ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags unterbreitet, so halten wir uns 6 Wochen an dieses Angebot gebunden. 13. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarif- bestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (sofern dies für Ihr Versicherungsprodukt vorgesehen ist), • und die weiteren in Abschnitt 4 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Waldenburger Versicherung AG Max-Eyth-Straße 1, 74638 Waldenburg Fax 07942 945-555066 E-Mail: info@waldenburger.com Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.waldenburger.com über den Widerrufsbutton „Vertrag widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider- rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehal- ten. Wir erstatten zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan- gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflicht bei allen Versicherungszeigen Wir müssen Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versiche- rer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertre- tungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; [Seite 6] 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln aus- zuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter An- gebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs- schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Na- men und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließ- lich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa- tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Ver- tragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab- schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt wer- den, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Lauf- zeit dieses Vertrags zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. 14. Laufzeit des Vertrags Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der Versicherung angegeben. 15. Beendigung des Vertrags Der vereinbarte Ablauf der Versicherung ist in den Allgemeinen Vertragsdaten angegeben. Nähere Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln. 16. Abweichendes Recht der Vertragsanbahnung entfällt 17. Vertragsklauseln über das auf Ihren Vertrag anwendbare Recht und über das zuständige Gericht Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Informationen über das zuständige Gericht finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Bedingungen. 18. Sprache der Versicherungsbedingungen, der Kommunikation und dieser Information Auf Ihren Vertrag findet die deutsche Sprache Anwendung. Das bedeutet, dass alle Vertragsunterlagen, wie zum Beispiel die Versiche- rungsbedingungen, diese Informationen und die übrigen Verbraucherinformationen und auch die Kommunikation während der Laufzeit Ihres Vertrags in deutscher Sprache erfolgen. 19. Außergerichtliche Streitschlichtung Wir sind Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin. Sie haben die Möglichkeit, das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmannes in Anspruch zu nehmen, sofern entweder Ihre Versicherungsverträge nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wurden und der Wert Ihrer Beschwerde dabei den Betrag von 100.000 EUR nicht übersteigt, oder aber sich Ihre Beschwerde gegen Versicherungsvermittler richtet. Weitere Informationen zum Versicherungsombudsmann finden Sie unter: www.versicherungsombudsmann.de Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. 20. Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde Bitte richten Sie bei Unstimmigkeiten Ihre Beschwerden vorrangig an uns oder den betreuenden Vermittler. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich an die unter Punkt 4 genannte zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. [Seite 7] Hausrat- versicherung Premium Plus Auszug aus dem Deckungskonzept in verkürzter Premium Form (Stand 04/2026) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung - Nutzwärmeschäden   - Seng- und Schmorschäden   - Blindgängerschäden   - Schäden durch Stromschwankungen 5.000 EUR  - Kühl- und Gefriergut   - Gartenmöbel/Geräte - Feuerschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung -  Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub - Erpressung   - Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen   - Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen 5.000 EUR 5.000 EUR - Diebstahl aus der Schiffskabine und dem Zugabteil   - Diebstahl aus dem Krankenzimmer 5.000 EUR 5.000 EUR - Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz 5.000 EUR  - Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren   - Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern   - Diebstahl von mobilen Gartenmöbeln, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten und Wäsche   - Diebstahl von Mährobotern 5.000 EUR 5.000 EUR - Diebstahl von Haustieren, Futter- und Streuvorräten 1.000 EUR 5.000 EUR - Garderobendiebstahl 1.000 EUR 1.000 EUR - Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl 5.000 EUR 5.000 EUR - Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl 1.000 EUR  - Trickdiebstahl 5.000 EUR 10.000 EUR - Taschen- und Täuschungsdiebstahl 1.000 EUR 1.000 EUR - Fahrraddiebstahl 1 % der VS 1 % der VS beitragsfrei beitragsfrei Leitungswasser - Innenliegende Regenfallrohre   - Rohre der Gasversorgung   Sturm/Hagel - Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung -  - Sturmschäden ohne Mindestwindstärke innerhalb des Gebäudes -  Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß, Überschalldruckwellen Versicherte Sachen - Wertsachen bis 100 % bis 100 % der VS der VS Entschädigungsgrenze für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener Wertbehältnisse befinden: - Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarten) 3.000 EUR 3.500 EUR - Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere 20.000 EUR 25.000 EUR - Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin 40.000 EUR 50.000 EUR - Technische, optische und akustische Sicherungsanlagen   - Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern   - Handelswaren und Musterkollektionen 5.000 EUR 10.000 EUR - Kraftfahrzeugzubehör - 10.000 EUR [Seite 8] Premium Plus Auszug aus dem Deckungskonzept in verkürzter Premium Form (Stand 04/2026) - Hausrat in Einliegerwohnungen -  - Beruflicher Zweitwohnsitz 20 % der VS max. - 20.000 EUR - Hausrat in Garagen innerhalb des Wohnortes   - Hausrat in Garagen außerhalb des Wohnortes - 5.000 EUR - Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken 30.000 EUR 30.000 EUR - Inhalt von externen Tresorschließfächern* - 30.000 EUR Weitere Leistungen - Unterversicherungsverzicht bei korrekter Angabe der Wohnfläche und einer Mindestversicherungssumme von 650 EUR / m²   - Außenversicherung 12 Monate 12 Monate bis 100 % bis 100 % der VS der VS - Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz 1.000 EUR 5.000 EUR - Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen 5.000 EUR 10.000 EUR - Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug bis 12 Monate 30.000 EUR 30.000 EUR - Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel 5.000 EUR  - Self-Storage - 15.000 EUR - Fest verankerte Skulpturen - 2.000 EUR Versicherte Kosten bis 100 % der VS - Aufräumungskosten   - Bewegungs- und Schutzkosten   - Hotelkosten 12 Monate 12 Monate 2 ‰ der 3 ‰ der VS/Tag VS/Tag - Transport- und Lagerkosten   - Schlossänderungskosten   - Bewachungskosten   - Bewachungskosten bei Ausfall von Einbruchmeldeanlagen   - Reparaturkosten für Gebäudeschäden   - Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen   - Kosten für provisorische Maßnahmen   - Umzugskosten   - Wasser- und Gasverlust   - Mehrkosten durch Technologiefortschritt   - Mehrkosten bei Rückreise   - Sachverständigenkosten bei Schäden über 25.000 EUR   - Kosten bei Folgeschaden im Homeoffice -  - Mehrkosten für Smart-Home Aufrüstung -  Entschädigungsgrenzen - Fehlalarm von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage einschließlich der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen durch den Einsatz der Rettungskräfte 1.000 EUR 5.000 EUR - Sicherheitsberatung 1.000 EUR 1.000 EUR - Schlüsseldienst (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr) 1.000 EUR 1.000 EUR - Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr) 5.000 EUR 5.000 EUR - Reiserücktrittkosten nach einem Schaden 5.000 EUR 3.000 EUR - Reisegepäck - 2.000 EUR - Betreuung von Kindern 5.000 EUR 5.000 EUR - Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen 5.000 EUR 5.000 EUR - Unterbringung von Haustieren 5.000 EUR 5.000 EUR - Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat - 5.000 EUR - Schäden durch wild lebende Tiere - 10.000 EUR - Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern - 1.000 EUR Cyberschutz - Datenrettungskosten 10.000 EUR 10.000 EUR - Phishing, Pharming 5.000 EUR 5.000 EUR - Skimming 5.000 EUR 5.000 EUR [Seite 9] Premium Plus Auszug aus dem Deckungskonzept in verkürzter Premium Form (Stand 04/2026) Erweiterungen - Vorsorgebetrag 20% 30% - Unbewohnte Wohnung anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach 6 Monaten 12 Monaten - Verzicht auf die Anzeige von Gerüsten   - Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles   - Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls -  - Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls -  - Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Nichteinhaltung von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Sicherheitsvorschriften -  - Innovationsgarantie   - Besitzstandsgarantie -  - Bedingungsgarantie GDV und Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse   - Balkonkraftwerke - 3.500 EUR - Summen- und Konditionsdifferenzdeckung -  - Unbenannte Gefahren -  Einschluss gegen Mehrbeitrag Weitere Elementargefahren   Unbenannte Gefahren  - Marktgarantie -  ESG-Zusatzbedingungen   *Erhöhung Inhalt von externen Tresorschließfächern - 75.000 EUR -  - 150.000 EUR -  - 250.000 EUR -  Diese Übersicht stellt lediglich eine Kurzbeschreibung der versicherten Leistungen dar. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus den beantragten und von uns im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. [Seite 10] Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021) - Stand 01.04.2026 Inhaltsverzeichnis Teil A Leistungsversprechen A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? A 1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung A 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat A 1.3 Leitungswasser A 1.4 Naturgefahren A 1.4.1 Sturm, Hagel A 1.4.2 Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 1.5 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung A 1.6 Unbenannte Gefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 2.1 Ausschluss Krieg A 2.2 Ausschluss Kernenergie A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges zu verstehen? A 3.1 Brand A 3.2 Blitzschlag A 3.3 Überspannung durch Blitz A 3.4 Explosion, Verpuffung A 3.5 Implosion A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung A 3.7 Nutzwärmeschäden A 3.8 Seng- und Schmorschäden A 3.9 Schäden durch Stromschwankungen A 3.10 Kühl- und Gefriergut A 3.11 Nicht versicherte Schäden A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? A 4.1 Einbruchdiebstahl A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch A 4.3 Raub A 4.4 Fahrraddiebstahl - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 4.5 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wassersportfahrzeugen, Schiffskabinen und Zugabteilen A 4.6 Diebstahl aus dem Krankenzimmer A 4.7 Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz A 4.8 Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren A 4.9 Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern A 4.10 Diebstahl von Mährobotern, mobilen Gartenmöbeln und -geräten, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten, Wäsche und Haustieren, Futter-, Streuvorräten und fest verankerte Skulpturen A 4.11 Garderobendiebstahl A 4.12 Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl A 4.13 Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl A 4.14 Trickdiebstahl A 4.15 Taschen- und Täuschungsdiebstahl A 4.16 Nicht versicherte Schäden A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden A 5.2 Leitungswasserschäden A 5.3 Bruchschäden A 5.4 Nicht versicherte Schäden A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? A 6.1 Sturm A 6.2 Hagel A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse A 6.4 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart [Seite 11] A 6.4.1 Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung A 6.4.2 Sturmschäden in versicherten Räumen ohne Mindestwindstärke A 6.5 Weitere Naturgefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 6.5.1 Überschwemmung A 6.5.2 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 6.5.3 Rückstau A 6.5.4 Erdbeben A 6.5.5 Erdsenkung A 6.5.6 Erdrutsch A 6.5.7 Schneedruck A 6.5.8 Lawinen A 6.5.9 Vulkanausbruch A 6.6 Nicht versicherte Schäden A 6.7 Wartezeit A7 Was ist unter der Gefahr Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß, Überschalldruckwellen zu verstehen? A 7.1 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung A 7.1.1 Innere Unruhen A 7.1.2 Streik, Aussperrung A 7.1.3 Nicht versicherte Schäden A 7.1.4 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche A 7.1.5 Besonderes Kündigungsrecht A 7.2 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen A 7.2.1 Fahrzeuganprall A 7.2.2 Rauch und Ruß A 7.2.3 Überschalldruckwellen A 7.2.4 Nicht versicherte Schäden A8 Was ist unter der Gefahr Unbenannte Gefahren zu verstehen? Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart oder gesondert im Versicherungsvertrag genannt A 8.1. Unbenannte Gefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 8.2 Ausschlüsse A 8.3 Weitere Einschränkungen A 8.4 Nicht versicherte Sachen A9 Was ist unter der Besitzstandsgarantie zu verstehen? A 9.1 Besitzstandsgarantie - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 9.2 Ausschlüsse A 9.3 Weitere Einschränkungen A 10 Welche Sachen sind versichert? A 11 Was gehört zum Hausrat? A 11.1 Zum Hausrat gehörende Sachen A 11.2 Wertsachen und Bargeld A 11.3 Ferner gehören zum Hausrat A 11.4 Fremdes Eigentum A 11.5 Erweiterung bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 11.5.1 Kraftfahrzeugzubehör A 11.5.2 Balkonkraftwerke A 12 Was gehört nicht zum Hausrat? A 13 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? A 13.1 Räume einer Wohnung A 13.2 Loggien, Balkone, Terrassen A 13.3 Gemeinschaftsräume A 13.4 Garagen A 13.5 Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern A 13.6 Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken A 13.7 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 13.7.1 Hausrat in Einliegerwohnungen A 13.7.2 Beruflicher Zweitwohnsitz A 13.7.3 Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen A 13.7.4 Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und externen Tresorschließfächern [Seite 12] A 14 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? A 15 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? A 15.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung A 15.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten A 15.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl A 15.4 Besonderheit bei Raub A 15.5 Besonderheit bei Naturgefahren A 15.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen A 15.7 Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz A 15.8 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen A 15.9 Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug A 15.10 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel A 15.11 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung – sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 15.11.1 Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck A 16 Welche Kosten sind versichert? A 16.1 Aufräumungskosten A 16.2 Bewegungs- und Schutzkosten A 16.3 Hotelkosten A 16.4 Transport- und Lagerkosten A 16.5 Schlossänderungskosten A16.6 Bewachungskosten A 16.7 Bewachungskosten bei Ausfall der Einbruchmeldeanlage A 16.8 Reparaturkosten für Gebäudeschäden A 16.9 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen A 16.10 Kosten für provisorische Maßnahmen A 16.11 Umzugskosten A 16.12 Fehlalarm von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage A 16.13 Sicherheitsberatung A 16.14 Schlüsseldienst (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr) A 16.15 Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust A 16.16 Mehrkosten durch Technologiefortschritt A 16.17 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr) A 16.18 Mehrkosten bei Rückreise A 16.19 Reiserücktrittskosten nach einem Schaden A 16.20 Betreuung von Kindern A 16.21 Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen A 16.22 Unterbringung von Haustieren A 16.23 Psychologische Erstberatung nach einem Großschaden A 16.24 Cyberschutz A 16.24.1 Datenrettungskosten A 16.24.2 Phishing, Pharming A 16.24.3 Skimming A 16.25 Erweiterung bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 16.25.1 Schäden durch wildlebende Tiere A 16.25.2 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern A 16.25.3 Homeoffice A 16.25.4 Smart-Home A 16.25.5 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat A 16.25.6 Feuer- und Hitzeschäden an Gartenmöbel und Gartengeräten auf dem Grundstück der versicherten Wohnung A 17 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? A 17.1 Versicherungswert A 17.2 Versicherungssumme A 17.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag A 18 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? A 18.1 Berechnung des Beitrags A 18.2 Anpassung des Beitrags A 19 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? A 19.1 Umzug in eine neue Wohnung A 19.2 Mehrere Wohnungen A 19.3 Umzug ins Ausland A 19.4 Anzeige der neuen Wohnung A 19.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A 19.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung A 19.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften A 20 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? A 20.1 Der Versicherer ersetzt [Seite 13] A 20.2 Mehrwertsteuer A 20.3 Gesamtentschädigung, Kosten aus Weisung des Versicherers A 20.4 Festlegung und Berechnung der Unterversicherung A 20.5 Unterversicherungsverzicht A 20.6 Kosten A 21 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? A 21.1 Wertsachen A 21.2 Wertschutzschränke A 21.3 Entschädigungsgrenzen A 22 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A 22.1 Feststellung der Schadenhöhe A 22.2 Weitere Feststellungen A 22.3 Verfahren vor Feststellung A 22.4 Feststellung A 22.5 Verfahren nach der Feststellung A 22.6 Kosten A 22.7 Obliegenheiten A 23 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A 23.1 Fälligkeit der Entschädigung A 23.2 Verzinsung A 23.3 Hemmung A 23.4 Aufschiebung der Zahlung A 24 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 24.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit A 24.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung A 25 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 25.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden A 25.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung A 26 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A 26.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung A 26.2 Folgen einer Gefahrerhöhung A 26.3 Verzicht auf die Anzeige von Gerüsten A 27 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? A 27.1 Anzeigepflicht A 27.2 Entschädigung A 27.3 Beschädigte Sachen A 27.4 Mögliche Rückerlangung A 27.5 Übertragung der Rechte A 27.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren A 28 Innovationsgarantie A 29 Bedingungsgarantie (GDV/Arbeitskreis) A 30 Mehrleistungen im Rahmen der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 30.1 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit A 30.0 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung A 31 Marktgarantie - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart [Seite 14] Teil B Allgemeiner Teil Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1.4 Folgebeitrag B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall B 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nicht für die D&O-Versicherung) Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 3.2 Gefahrerhöhung (gilt für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungs- versicherungen und die D&O-Versicherung) B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B 4 Weitere Regelungen B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.4 Verjährung B 4.5 Örtlich zuständiges Gericht B 4.6 Anzuwendendes Recht B 4.7 Embargobestimmung Abschnitt B 5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen und Betriebsunterbrechungs- versicherungen B 5.1 Überversicherung B 5.2 Versicherung für fremde Rechnung B 5.3 Aufwendungsersatz B 5.4 Übergang von Ersatzansprüchen B 5.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 5.6 Repräsentanten [Seite 15] Teil A - Leistungsversprechen A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: A 1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung A 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat A 1.3 Leitungswasser A 1.4 Naturgefahren A 1.4.1 Sturm, Hagel A 1.4.2 Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 1.5 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung A 1.6 Unbenannte Gefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? A 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 2.2 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen? A 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. A 3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. A 3.3 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. A 3.4 Explosion, Verpuffung Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Versichert sind auch Schäden durch Explosionen von Blindgängern aus vergangenen Kriegen. In diesem Zusammenhang findet der Ausschluss nach A 2.1 keine Anwendung. [Seite 16] A 3.5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. A 3.7 Nutzwärmeschäden Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden. A 3.8 Seng- und Schmorschäden Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. A 3.9 Schäden durch Stromschwankungen Versichert sind Schäden durch Stromschwankungen an versicherten elektrischen Geräten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR in der Premium-Deckung. Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Vertrag kein Ersatz erlangt werden kann. A 3.10 Kühl- und Gefriergut Der Versicherer leistet Entschädigung für an Kühl- oder Gefriergut verursachten Schäden, die als Folge einer Überspannung durch Blitz oder durch unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch technisches Versagen der Geräte entstehen. A 3.11 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind: A 3.11.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A 3.11.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.1 sind. A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? A 4.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. [Seite 17] A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. A 4.3 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: A 4.3.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). A 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. A 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. A 4.3.4 Erpressung - Herausgabe versicherter Sachen an einen anderen Ort Versichert sind auch Schäden durch Raub, wenn versicherte Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. A 4.4 Fahrraddiebstahl - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 4.4.1 Für nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl. Für die mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger weggenommen worden sind. Für Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem verschlossenen Kraftfahrzeug (nicht Kfz-Anhänger) befanden. [Seite 18] A 4.4.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. A 4.4.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder, E-Bikes und Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. A 4.4.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.5 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wassersportfahrzeugen, Schiffskabinen und Zugabteilen A 4.5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und durch Aufbrechen - verschlossener Kraftfahrzeuge oder Wohnmobilen, verschlossener am Fahrzeug befestigter Dachboxen, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger oder aus dem verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs; - verschlossener Schiffskabinen oder Zugabteilen, entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich. A 4.5.2 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach A 21.1. A 4.5.3 Die Entschädigung von Geräten der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-, Videogeräten sowie dem Zubehör ist je Versicherungsfall bei Vereinbarung der Premium-Deckung auf 500 EUR und bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung auf 2.500 EUR begrenzt. A 4.5.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.5.5 Die Entschädigung für Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. A 4.5.6 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. A 4.6 Diebstahl aus dem Krankenzimmer A 4.6.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, wenn sich diese aufgrund eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- und Kuraufenthaltes oder bei Kurzeitpflege (max. 8 Wochen) vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und durch einfachen Diebstahl aus dem Krankenzimmer entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. A 4.6.2 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach A 21.1. A 4.6.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. A 4.6.4 Die Entschädigung von Geräten der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-, Videogeräten sowie dem Zubehör ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. A 4.6.5 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.7 Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz A 4.7.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Hausrat am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem die Aufgaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet werden. A 4.7.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung. A 4.7.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.8 Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren A 4.8.1 Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Kinderwagen, nicht versicherungspflichtige Rollstühle und Rollatoren. A 4.8.2 Für die damit lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Kinderwagen, nicht versicherungspflichtigen Rollstuhl oder Rollator abhandengekommen sind. A 4.8.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. [Seite 19] A 4.9 Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern A 4.9.1 Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Waschmaschinen und Wäschetrockner, die sich in gemeinschaftlich genutzten Räumen auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden. A 4.9.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.10 Diebstahl von Mährobotern, mobilen Gartenmöbeln und -geräten, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten, Wäsche und Haustieren, Futter-, Streuvorräten und fest verankerte Skulpturen A 4.10.1 Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für - Mähroboter; - mobilen Gartenmöbeln; - mobilen Gartengeräten; - mobilen Grillgeräten; - Kinderspielsachen und -geräte, Go-Karts und motorgetriebene Spielfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - Haustiere, Futter- und Streuvorräte; - fest verankerte Skulpturen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung; die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden. A 4.10.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf - 5.000 EUR für Mähroboter; - 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus- Deckung für Haustiere, Futter- und Streuvorräte. - 2.000 EUR für fest verankerte Skulpturen. Die Entschädigung von Gemeinschaftseigentum erfolgt in Höhe des Eigentumsanteils. A 4.10.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.11 Garderobendiebstahl A 4.11.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese aus der Obhut der Garderobenaufbewahrung eines Veranstalters durch einfachen Diebstahl entwendet werden. A 4.11.2 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach A 21.1 und für Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film- und Videogeräten sowie dem Zubehör. A 4.11.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. A 4.11.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.12 Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl A 4.12.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für entstehende Schäden durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten, sofern diese infolge eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes abhandengekommen sind. A 4.12.2 Entschädigung wird nur geleistet, soweit eine Entschädigung nicht von dem Karten ausgebenden Unternehmen oder aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. A 4.12.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. A 4.12.4 Der Versicherungsnehmer muss nach einem Missbrauch die Bank, möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich benachrichtigen (Sperrung). Die Sperrung kann auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst abgegeben werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.13 Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl A 4.13.1 Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Festnetztelefon vom Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten. A 4.13.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung. A 4.14 Trickdiebstahl A 4.14.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Trickdiebstahl entwendet werden. Ein versicherter Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Diebstahl dadurch ermöglicht wird, dass sich der Täter Zutritt zur Wohnung durch Vortäuschung falscher Tatsachen, insbesondere - Vortäuschung einer Notlage oder einer sonstigen Hilfe erfordernden Situation oder - Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten oder [Seite 20] - Vortäuschung einer persönlichen Beziehung verschafft hat. A 4.14.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. A 4.14.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.15 Taschen- und Täuschungsdiebstahl A 4.15.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Rucksäcke, Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen einschließlich Inhalt (auch Brieftaschen oder Geldbörsen), die durch einfachen Diebstahl außerhalb der Wohnung entwendet werden, sofern diese unmittelbar am Körper getragen werden. Sofern sich die entwendeten Sachen im unmittelbaren Zugriff befinden, gilt dies auch, wenn der einfache Diebstahl durch Ablenkung oder Vortäuschung falscher Tatsachen durch den oder die Täter ermöglicht wird. Nicht versichert sind Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme, elektrische und elektronische Geräte und Schmucksachen. A 4.15.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. A 4.15.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 4.16 Nicht versicherte Schäden A 4.16.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: A 5.1.1 Leitungswasserschäden A 5.1.2 Bruchschäden A 5.2 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien. A 5.2.6 Innenliegenden Regenfallrohren Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. A 5.2.7 Zimmerbrunnen oder Wassersäulen A 5.3 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; [Seite 21] A 5.3.1.3 Rohre der Gasversorgung; A 5.3.1.4 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. A 5.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch A 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; A 5.4.2 Schwamm; A 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; A 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; A 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. Nicht versichert sind Schäden an A 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A 5.4.8 Dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? A 6.1 Sturm A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. A 6.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. A 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: [Seite 22] A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. A 6.4 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 6.4.1 Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung Abweichend von A 6.6.7 sind versicherte Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet gegen Sturm- und Hagelschäden nach A 6.1 und 6.2 mitversichert. A 6.4.2 Sturmschäden in versicherten Räumen ohne Mindestwindstärke Der Versicherer leistet Entschädigung in Erweiterung von A 6.1 für versicherte Sachen, die innerhalb der versicherten Räume durch Sturm zerstört oder beschädigt werden, wenn die wetterbedingte Luftbewegung Windstärke 8 nicht erreicht hat. A 6.5 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 6.5.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn A 6.5.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, A 6.5.1.2 Witterungsniederschläge oder A 6.5.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.5.1.1 oder A 6.5.1.2 die Überflutung verursacht haben. A 6.5.2 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung A 6.5.2.1 Teilüberflutung von Terrassen und Balkonen Überschwemmung ist die unmittelbare Einwirkung von erheblichen Mengen von Wasser am Versicherungsort auf versicherte Sachen durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b) Witterungsniederschläge A 6.5.2.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. A 6.5.3 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A 6.5.3.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder A 6.5.3.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. [Seite 23] A 6.5.4 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: A 6.5.4.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A 6.5.4.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. A 6.5.5 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. A 6.5.6 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. A 6.5.7 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. A 6.5.8 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. A 6.5.9 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. A 6.6 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch A 6.6.1 Sturmflut; A 6.6.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; A 6.6.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; A 6.6.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion, Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; A 6.6.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an A 6.6.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. A 6.6.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und technische, optische und akustische Sicherungsanlagen nach A 11.3.3 und A 11.3.4. A 6.7 Wartezeit Für weitere Elementargefahren besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragstellung, frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde. A7 Was ist unter der Gefahr Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß, Überschalldruckwellen zu verstehen? A 7.1 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung [Seite 24] A 7.1.1 Innere Unruhen Versichert sind Schäden, die entstehen durch - Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen oder - Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. A 7.1.2 Streik, Aussperrung Versichert sind Schäden, die entstehen durch - Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung oder - Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. A 7.1.3 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand; Die Versicherung leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind. A 7.1.4 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. A 7.1.5 Besonderes Kündigungsrecht Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jederzeit in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. A 7.2 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen A 7.2.1 Fahrzeuganprall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden. Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schienen-, Straßen-, Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. A 7.2.2 Rauch und Ruß Der Versicherer ersetzt Schäden die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage innerhalb des Versicherungsortes entstanden sind. Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von Gasen und feinstverteilten Feststoffen. Ruß ist ein bei unvollständigen Verbrennungsprozessen entstehender aus sehr kleinen Teilchen bestehender Feststoff. Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß entstehen. (z.B. Fogging) A 7.2.3 Überschalldruckwellen Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch eine Überschalldruckwelle. Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchfolgen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder Gebäude, in denen sich versichere Sachen befinden, einwirkt. [Seite 25] A 7.2.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand. Die Versicherung leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen befinden, die nicht bezugsfertig sind. A8 Was ist unter der Gefahr Unbenannte Gefahren zu verstehen? Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart oder im Versicherungsvertrag gesondert genannt. A 8.1 Unbenannte Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch ein von außen einwirkendes Ereignis unvorhergesehen beschädigt oder zerstört werden. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen müssen. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 10 Prozent der Schadensumme, mindestens 250 EUR je Schadenfall. A 8.2 Ausschlüsse Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch A 8.2.1 Gefahren die nach A 1 und A 3 bis A 7 versicherbar sind; A 8.2.2 Sturmflut, Grundwasser oder wetterbedingte Luftbewegung; A 8.2.3 Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks; A 8.2.4 Wasser, das bestimmungswidrig aus Leitungen des Gebäudes oder der damit verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist; dazu gehören auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf; A 8.2.5 Plansch- oder Reinigungswasser; A 8.2.6 Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch (gleich welcher Ursache); A 8.2.7 Baumaßnahmen, Renovierung, Restaurierung am Versicherungsort; A 8.2.8 Reparaturversuche, Be- oder Verarbeitung der versicherten Sache, es sei denn zur Behebung eines versicherten Schadens durch den Versicherungsnehmer; A 8.2.9 Gebrauch der versicherten Sache, dazu gehört auch deren Reinigung und übermäßige Beanspruchung. Folgeschäden, auch an anderen Sachen, sind nicht versichert. A 8.2.10 fehlende, nicht beanspruchungsgerechte oder nicht wertgerechte Verpackung oder mangelhafte Sicherung beim Transport versicherter Sachen; A 8.2.11 Diebstahl, Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen; A 8.2.12 Computerviren, Programmierungs- und Softwarefehler; A 8.2.13 allmähliche Einwirkung z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen; A 8.2.14 Viren, Mikroorganismen (z. B. Fermentation), Pflanzenwachstum, inneren Verderb, Pilzbefall oder Schwamm; A 8.2.15 Tiere, versichert sind aber Schäden durch unmittelbare Einwirkung wild lebender Wirbeltiere. Zu den Wirbeltieren gehören z. B. Nager, Waschbären, Wildschweine oder Vögel; A 8.2.16 normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen; A 8.2.17 Trockenheit oder Austrocknung; A 8.2.18 natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Alter, Abnutzung oder Verschleiß der versicherten Sache, oder korrosive Angriffe oder Abzehrungen; Folgeschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, sofern sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen. A 8.3 Weitere Einschränkungen A 8.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit dem Versicherungsnehmer ein Gewährleistungs-, Erfüllungs- oder Garantieanspruch zusteht. A 8.3.2 Für Oberflächenbeschädigungen leistet der Versicherer nur, wenn diese durch - Unbekannte oder - Personen, die sich unberechtigt am Versicherungsort aufhalten verursacht wurden. Oberflächenbeschädigungen sind insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. A 8.4 Nicht versicherte Sachen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an A 8.4.1 mobilen elektronischen Geräten (z. B. Notebooks, Tablets, Smartphones, Smart-Watches, Mixed-Reality-Brillen, Hörgeräte, Spielekonsolen, Navigationssysteme, Digitalkameras) und Akkumulatoren, [Seite 26] A 8.4.2 Mobiliarglas, optischen Gläsern, Sehhilfen, Fotoapparaten, Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan. A 8.4.3 Sachen, die Dritten überlassen wurden. A9 Was ist unter der Besitzstandsgarantie zu verstehen? A 9.1 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart oder im Versicherungsvertrag gesondert genannt. A 9.2 Besitzstandsgarantie - soweit im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des direkten Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags reguliert. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; - der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war; - der Vorvertrag im Antrag durch Angabe der Vertragsnummer und des Versicherers benannt wurde - die bei der Waldenburger Versicherung versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt. A 9.3 Ausschlüsse Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit - Vorsatz; - beruflichen und gewerblichen Risiken; - Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und /oder Arbeitsunfähigkeit; - Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der unbenannten Gefahren, oder der Allgefahrendeckung, der Reisegepäckversicherung oder der Elektronikversicherung; - Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden; - Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern; - Elementarschäden - Glasschäden - Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden; - Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden A 10 Welche Sachen sind versichert? Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 15 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A 11 Was gehört zum Hausrat? A 11.1 Zum Hausrat gehörende Sachen Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. A 11.2 Wertsachen und Bargeld Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A 21. A 11.3 Ferner gehören zum Hausrat A 11.3.1 Alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. A 11.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. A 11.3.3 Privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. [Seite 27] A 11.3.4 Privat genutzte technische, optische und akustische Sicherungsanlagen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. A 11.3.5 Selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind. A 11.3.6 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. A 11.3.7 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. A 11.3.8 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Handelswaren und Musterkollektionen sind mitversichert. Die Entschädigung für Handelswaren und Musterkollektionen ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. A 11.3.9 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 13.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel). A 11.4 Fremdes Eigentum Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 11.1 bis A 11.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 12.5. A 11.5 Erweiterung bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 11.5.1 Kraftfahrzeugzubehör Der Versicherer leistet Entschädigung für nicht am Fahrzeug montierte Sommer-, Winterreifen einschließlich Felgen, Dachboxen und Kindersitze des Versicherungsnehmers. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Vertrag kein Ersatz erlangt werden kann. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. A 11.5.2 Balkonkraftwerke Der Versicherer leistet Entschädigung für Balkonkraftwerke, deren Wattzahl die gesetzlich zulässige Obergrenze nicht überschreitet, vorausgesetzt, sie befinden sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung. Damit der Versicherungsschutz greift, müssen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere die ordnungsgemäße Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur und beim zuständigen Energieversorgungsunternehmen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Installation und Wartung der Anlage entsprechend den Angaben des Herstellers erfolgt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EURO begrenzt. A 12 Was gehört nicht zum Hausrat? A 12.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 11.3.1 genannt. A 12.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. A 12.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 11.3.5 genannt. A 12.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 11.3.6 genannt. A 12.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen. A 12.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. [Seite 28] A 12.7 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. A 13 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. A 13.1 Räume einer Wohnung Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). A 13.2 Loggien, Balkone, Terrassen Zur Wohnung gehören Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. A 13.3 Gemeinschaftsräume Zur Wohnung gehören gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. A 13.4 Garagen A 13.4.1 Garagen innerhalb des Wohnortes Zur Wohnung gehören privat genutzte Garagen, soweit sich diese im gleichen Wohnort wie die versicherte Wohnung befinden. A 13.4.2 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart oder im Versicherungsvertrag gesondert genannt. A 13.4.2.1 Garagen außerhalb Wohnortes In Erweiterung von A 13.4.1 gilt als Versicherungsort auch die Garage, die sich im Umkreis von 5 Kilometer außerhalb des Versicherungsortes befindet, als mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. A 13.4.2.2 Sammelgaragen In Erweiterung zu A 13.4.1 gilt auch eine Sammelgarage im selbstbewohnten Mehrfamilienhaus zum Versicherungsort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt. A 13.5 Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern A 13.5.1 In Erweiterung von A 13.1 gehören Räume (häusliches Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, zur Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind. A 13.5.2 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. A 13.5.3 Die Fläche der beruflich oder gewerblich genutzten Räume, in denen Versicherungsschutz besteht, ist bei einer Anzeige nach A 19.4 (Wohnungswechsel) der Wohnfläche gleichzustellen. A 13.6 Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken A 13.6.1 Versicherungsschutz besteht für den Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen von Banken innerhalb Deutschlands. Voraussetzung ist, dass das Kundenschließfach vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt wird. A 13.6.2 Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Vertrag kein Ersatz erlangt werden kann. A 13.6.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt. A 13.6.4 Die vereinbarte Entschädigungsgrenze wird nicht durch den Vorsorgebetrag nach A 17.2.2 erhöht. A 13.7 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 13.7.1 Hausrat in Einliegerwohnungen [Seite 29] A 13.7.1.1 In Erweiterung von A 13.1 zählt auch die vermietete Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus zum Versicherungsort. Eine Entschädigung aus diesem Vertrag wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. A 13.7.1.2 Nicht mitversichert gilt der Hausrat von Mietern. A 13.7.2 Beruflicher Zweitwohnsitz A 13.7.2.1 In Erweiterung von A 13.1 besteht Versicherungsschutz auch in einem aus beruflichen Gründen genutzten Zweitwohnsitz innerhalb Deutschlands. A 13.7.2.2 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. A 13.7.2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, max. 20.000 EUR begrenzt. A 13.7.3 Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen A 13.7.3.1 In Erweiterung von A 13 gilt bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung auch der Lagerraum in einer Self- Storage-Anlage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Versicherungsort, soweit dieser vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken angemietet wurde. A 13.7.3.2 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Self-Storage-Anlage ein aktuelles Qualitätssiegel des Verbands deutscher Self Storage Unternehmen e.V. führt. A 13.7.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen nach A 21.1. A 13.7.3.4 Die Regelungen zur Außenversicherung finden keine Anwendung. A 13.7.3.5 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. A 13.7.3.6 Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt. A 13.7.4 Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und externen Tresorschließfächern A 13.7.4.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Wertsachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsgrenze. Dies gilt auch, wenn die Wertsachen dort nicht nur vorübergehend aufbewahrt werden. A 13.7.4.2 Versicherungsschutz besteht nur, wenn a) das Geldinstitut zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder b) das private Lagerunternehmen für Tresorschließfächer für seine Tresorräume über eine aktuelle VdS-Zertifizierung der Stufe C mit SG6 verfügt. A 13.7.4.3 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Schadenersatzansprüche gegen das verwahrende Unternehmen sind im Leistungsfall an den Versicherer abzutreten. A 13.7.4.4 Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt, soweit im Versicherungsschein keine abweichende Entschädigungsgrenze vereinbart ist. A 13.7.4.5 Die vereinbarte Entschädigungsgrenze wird nicht durch den Vorsorgebetrag nach A 17.2.2 erhöht. A 14 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. A 15 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? A 15.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: A 15.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. A 15.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend. [Seite 30] A 15.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während: A 15.2.1 der Ausbildung; A 15.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst; A 15.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. A 15.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein. A 15.4 Besonderheit bei Raub Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. A 15.5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. A 15.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen. Die Entschädigung ist im Rahmen der Außenversicherung auf 100 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. A 15.7 Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz A 15.7.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers, auch wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. A 15.7.2 Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem regelmäßig die Aufgaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet werden. Kein Arbeitsplatz sind öffentlich zugängliche Bereiche wie z. B. im Restaurant, Cafe, Hotellobby, Wartebereiche im Bahnhof oder Flughafen, Badeinrichtungen. A 15.7.3 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. A 15.7.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. A 15.8 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen A 15.8.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Sportausrüstungen des Versicherungsnehmers, auch wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. A 15.8.2 Sportausrüstungen sind Sportgeräte, deren Zubehör und dazugehörende Sportbekleidung. Zur Sportbekleidung gehören auch Sachen, die Schutz gegen mögliche Verletzung bei Ausübung des Sports bieten. A 15.8.3 Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl nach A 4.1 besteht Versicherungsschutz nur, wenn sich die versicherten Sachen in einem verschlossenen Behältnis befinden. Reitutensilien sind auch in einer verschlossenen Sattelkammer versichert. A 15.8.4 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. A 15.8.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. A 15.9 Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug A 15.9.1 Entfällt für bisher in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Personen der Hausratversicherungsschutz, weil diese einen eigenen, nicht zum Haushalt des Versicherungsnehmers gehörenden Hausstand gründen (z.B. Auszug von Kindern, Auszug von Ehepartnern nach Trennung), so besteht für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Gründung des eigenen Hausstands, vorläufiger Versicherungsschutz. [Seite 31] A 15.9.2 Dieser vorläufige Versicherungsschutz besteht nur, soweit aus diesem oder anderen Versicherungsverträgen keine anderweitige Entschädigung in Anspruch genommen werden kann. A 15.9.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 30.000 EUR. Der übrige Leistungsumfang richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Haushaltsbegründung vereinbarten Vertragsinhalt. A 15.10 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel A 15.10.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch einen Unfall eines eigenen oder gemieteten Personenkraftwagens (Pkw) oder öffentlichen Verkehrsmittels (Bus, Bahn, Taxi), mit welchem die versicherten Sachen befördert wurden. A 15.10.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung. Der Selbstbehalt beträgt je Schadenfall 250 EUR. A 15.11 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung – sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 15.11.1 Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck A 15.11.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die sich während einer Reise im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsunternehmens oder einer Gepäckaufbewahrung befinden und dort zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. A 15.11.1.2 Als Reise gilt eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 4 Tagen von der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung. A 15.11.1.3 Nicht versichert sind Wertsachen nach A 21.1 sowie Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-, Videogeräte und deren Zubehör. A 15.11.1.4 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. A 15.11.1.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt. A 16 Welche Kosten sind versichert? Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: A 16.1 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. A 16.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A 16.3 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten. Die Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf 2 ‰ der Versicherungssumme bei Vereinbarung der Premium-Deckung und auf 3 ‰ bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. A 16.4 Transport- und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 12 Monaten. A 16.5 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. [Seite 32] A 16.6 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden. Bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung gilt ein Zeitraum von längstens 10 Tagen und die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10% der Vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A 16.7 Bewachungskosten bei Ausfall der Einbruchmeldeanlage Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn Einbruchmeldeanlagen die vereinbarungsgemäß den Versicherungsort überwachen, aufgrund eines technischen Defekts oder fehlender Stromversorgung unvorhergesehen ausfallen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anlage in gebrauchsfähigem Zustand erhalten hat und die Anlage vor dem Ausfall in einem gebrauchsfähigen Zustand war. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden. Bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung gilt ein Zeitraum von längstens 10 Tagen und die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10% der Vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A 16.8 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. A 16.9 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. A 16.10 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. A 16.11 Umzugskosten Das sind Kosten, die entstehen für den Umzug in eine andere vergleichbare Wohnung sowie den Rückumzug wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden ist und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Eine Wohnung ist vergleichbar, wenn sie innerhalb Deutschlands und in einer Entfernung von höchstens 50 km vom bisherigen Wohnort liegt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Kosten für die durch den Umzug entstandene geänderte Lebensführung werden nicht ersetzt. A 16.12 Fehlalarm von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage Das sind Kosten, die entstehen, wenn ein Fehlalarm zu einem Einsatz von z. B. Polizei oder Feuerwehr führt. Ersetzt werden außer den Kosten des Einsatzes auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an der Türe oder Fenster, die dadurch entstehen, dass sich aufgrund des Fehlalarms gewaltsam Zugang in das versicherte Gebäude bzw. dessen Wohnung verschafft wurde. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. A 16.13 Sicherheitsberatung Das sind Kosten, die entstehen für eine Sicherheitsberatung, die im Anschluss an einen erfolgten Einbruchdiebstahl oder den Versuch einer solchen Tat durchgeführt wird. Erstattet werden die Kosten der Beratung sowie Fahrtkosten des Beraters, wenn die Beratung von einem Unternehmen mit VdS-Home-Anerkennung oder von der Polizei am Versicherungsort durchgeführt wird. [Seite 33] Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. A 16.14 Schlüsseldienst (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr) Das sind Kosten, die entstehen für die Öffnung der Hauseingangs- oder Wohnungseingangstür, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Ehe- oder Lebenspartner - Schlüssel verloren oder - sich versehentlich ausgesperrt oder - den Schlüssel im Schloss abgebrochen hat. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Versicherer ersetzt auch die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig geworden ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. A 16.15 Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust Das sind Kosten, die entstehen durch den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, die infolge eines Versicherungsfalles entstehen und die das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. A 16.16 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Das sind die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahekommen. A 16.17 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr) Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 EUR und fallen für vom Schaden betroffene Sachen Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltungen an werden diese vom Versicherer ersetzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. A 16.18 Mehrkosten bei Rückreise Das sind Kosten, die entstehen durch den Fahrtmehraufwand, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei Vereinbarung der Premium-Deckung definiert sich ein erheblicher Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 10.000 EUR und bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung 5.000 EUR übersteigt. Zusätzlich muss bei beiden Deckungsvarianten die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig sein. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von max. 6 Wochen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. A 16.19 Reiserücktrittskosten nach einem Schaden Das sind Kosten, die entstehen durch die Stornierung einer bereits gebuchten Urlaubsreise für den Versicherungsnehmer (Stornogebühren), wenn dieser wegen eines erheblichen Versicherungsfalles, welcher innerhalb von 7 Tagen vor Reiseantritt eingetreten ist, seine Urlaubsreise nicht antreten kann. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von max. 6 Wochen. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei Vereinbarung der Premium-Deckung definiert sich ein erheblicher Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR und bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung 3.000 EUR übersteigt. Zusätzlich muss bei beiden Deckungsvarianten die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig sein. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung der bereits gebuchten Urlaubsreise bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. A 16.20 Betreuung von Kindern Wenn durch einen entschädigungspflichtigen Schaden, dessen Höhe voraussichtlich 10.000 EUR übersteigt, - die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde oder einen Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist oder [Seite 34] - dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die Kinderbetreuung kümmert, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des entschädigungspflichtigen Schadens die Betreuung der Kinder nicht möglich ist, - dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die Kinderbetreuung kümmert, durch erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens, die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Mehraufwände für eine Kinderbetreuung, eine geeignete Unterbringung einschließlich Verpflegung und die dafür notwendigen Reisekosten für ein angemessenes Reisemittel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. A 16.21 Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen Wenn durch einen entschädigungspflichtigen Schaden, dessen Höhe voraussichtlich 10.000 EUR übersteigt, - die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde oder einen Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist oder - dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die Betreuung kümmert, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des entschädigungspflichtigen Schadens die Betreuung der pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglich ist, - dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die Betreuung kümmert, durch erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens, die Betreuung der pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglich ist. Ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Mehraufwände für eine geeignete Unterbringung einschließlich Verpflegung und die dafür notwendigen Reisekosten für ein angemessenes Reisemittel. Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. A 16.22 Unterbringung von Haustieren Das sind Kosten, die entstehen für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder an einer anderen geeigneten Stelle, wenn die ständig bewohnte Wohnung durch ein ersatzpflichtiges Schadenereignis unbewohnbar wurde oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. A 16.23 Psychologische Erstberatung nach einem Großschaden Das sind Kosten, die entstehen für eine psychologische Erstberatung bzw. Behandlung wegen eines versicherten Großschadens, die vom Versicherungsnehmer bis spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beantragt wurde. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Kosten der Behandlung werden längstens für ein Jahr ab Beginn der Behandlung übernommen. Ein Großschaden liegt vor, wenn der Schaden voraussichtlich 25.000 EUR übersteigt. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Kosten von Behandlungen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls begonnen haben bzw. beantragt oder vereinbart waren. Erstattet werden die Kosten für eine Erstberatung und Behandlung bei auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatik ausgebildeten und zertifizierten Ärzten, soweit diese Kosten nicht anderweitig erstattet werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. A 16.24 Cyberschutz A 16.24.1 Datenrettungskosten A 16.24.1.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung oder des Versuchs der Wiederherstellung - nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. A 16.24.1.2 Ausschlüsse Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für - Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien); - verfügbare Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. A 16.24.1.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. [Seite 35] A 16.24.2 Phishing, Pharming A 16.24.2.1 Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittelbare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch Phishing oder Pharming entstehen, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Versicherungsschutz besteht nur in Zusammenhang mit Transaktionen, die auf einem im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen Computer (PC, Notebook, Laptop) durchgeführt wurden. A 16.24.2.2 Phishing ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitäten) mit Hilfe von E- Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten beschaffen und mit den so erlangten Daten im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vornehmen. Als Phishing gilt auch, wenn sich Dritte bei einem Einbruchdiebstahl oder Raub am Versicherungsort widerrechtlich Zugriff auf vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen. Pharming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitäten) durch Umleitung auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen und mit den so erlangten Daten im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vornehmen. A 16.24.2.3 Ausschlüsse - Andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikationsdaten oder - andere Arten der Internetkriminalität, - Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein kontoführendes Kreditinstitut sie begleicht oder dafür haftet. A 16.24.2.4 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Computer muss mit einer Zugriffsberechtigung, einer Firewall sowie einer aktuellen Version einer Virenschutzsoftware ausgestattet sein. Die Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 16.24.2.5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer - den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen, - den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Kreditinstitut anzeigen, - in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z.B. Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z.B. Kontosperrung), - sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut bemühen. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers - bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle zur Feststellung der Schadenursache und des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilen, - das kontoführende Kreditinstitut ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 16.24.2.6 Ersetzt wird die unmittelbare Vermögenseinbuße in Höhe des zu Unrecht belasteten Betrags, soweit dieser nicht anderweitig erstattet wird. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, Kosten für Hard- und Software) werden nicht erstattet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall. A 16.24.3 Skimming A 16.24.3.1 Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittelbare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch Skimming entstehen, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. A 16.24.3.2 Skimming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten oder sonstigen für elektronische Zahlungsvorgänge geeignete Lesegeräten, vertrauliche Zugangs- oder Identifikationsdaten von Bank- oder Kreditkarten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten anfertigen, um mit diesen unerlaubte Handlungen vorzunehmen. A 16.24.3.3 Nicht versichert sind - andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikationsdaten, - Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Kreditinstitut sie begleicht oder dafür haftet. A 16.24.3.4 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer - den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen, - den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Kreditinstitut anzeigen, - in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z.B. Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z.B. [Seite 36] Kontosperrung), - sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut bemühen. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers - bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle zur Feststellung der Schadenursache und des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilen, - die beteiligten Kreditinstitute ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalles zu erteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 16.24.3.5 Ersetzt wird die unmittelbare Vermögenseinbuße in Höhe des zu Unrecht belasteten Betrags, soweit dieser nicht anderweitig erstattet wird. Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, Kosten für Hard- und Software) werden nicht erstattet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall. A 16.25 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 16.25.1 Schäden durch wildlebende Tiere Der Versicherer ersetzt Schäden an versicherten Sachen durch wildlebende Tiere die zu Schalen- oder Federwild gemäß Bundesjagdgesetz (BJagdG) zählen. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch wildlebende Tiere an versicherten Sachen auf Balkonen, Terrassen und in Garagen außerhalb des Grundstücks auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. A 16.25.2 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- oder Bienennestern, die sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden. Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn die Entfernung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall 1.000 EUR begrenzt. A 16.25.3 Homeoffice Der Versicherer ersetzt infolge eines versicherten Schadens, folgende notwendigen und angefallenen Kosten, sofern diese nicht durch einen weiteren Ersatzpflichtigen (z.B. Arbeitgeber, Eigentümer) ersetzt werden: A 16.25.3.1 Ersatzgerät - Notebook/ Laptop Die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzgerätes bis zur Wiederherstellung bei einem Fachhändler oder eine Fachreparaturwerkstatt, wenn eine umgehende Reparatur nicht möglich ist. Der Versicherer übernimmt je Versicherungsfall die hierdurch entstehenden und nachgewiesenen Kosten bis 100 EUR. A 16.25.3.2 Anmietung eines Co-Working Space Falls die Räumlichkeiten aufgrund eines versicherten Schadens nicht mehr genutzt werden können, erstatten wir die hierdurch entstehenden und nachgewiesenen Kosten für die Anmietung eines Co-Working Spaces bis zu 150 EUR. A 16.25.3.3 Mehrkosten durch Inanspruchnahme des Mobilfunkanbieters Kann der Internet-Router aufgrund eines versicherten Schadens nicht genutzt werden, übernimmt der Versicherer die anfallenden und nachgewiesenen Mehrkosten die der Mobilfunkanbieter zur Nutzung eines Mobilen Hotspots erhebt. Die Kosten sind je Versicherungsfall auf 50 EUR begrenzt. A 16.25.4 Mehrkosten für Smart-Home Aufrüstung Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers und sofern kein weiterer Ersatzpflichtiger leistet, die Mehrkosten bei der Wiederbeschaffung infolge eines versicherten Schadens einer oder mehrerer der folgenden Sachen: - Funksteckdosen, - Saug- und Mähroboter, - Lichtsteuerungssysteme, - Heizungstechnik oder Heizkörperthermostat, - Küchen- und Haushaltsgeräte, die dadurch entstehen, dass eine gleichwertige Sache mit Smart-Home-Funktion erworben wird [Seite 37] Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Mehrkosten bis 250 EUR. A 16.25.5 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat A 16.25.5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person Opfer einer - polizeilich/behördlich angezeigten - Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wird und hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Der folgende Einschluss deckt zusätzlich Schäden durch Straftaten ab, die bisher nicht im Bedingungswerk oder über gesonderte Regelungen explizit genannt wurden. A 16.25.5.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Für die versicherten Sachen gelten grundsätzlich die im Versicherungsvertrag jeweils vereinbarten Summen, zusammen jedoch maximal die o.g. Leistungsgrenze. A 16.25.5.3 Ausschlüsse Nicht versichert sind Ansprüche aus Personenschäden und der gesondert zu versichernde Diebstahl und die Beschädigung von Fahrrädern. A 16.25.5.4 Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Regelungen, kann die Leistung ausschließlich über die für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung beansprucht werden. A 16.25.5.5 Der Versicherungsnehmer hat den Vorfall, bzw. die Straftat unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle/Behörde anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein. A 16.25.6 Feuer- und Hitzeschäden an Gartenmöbel und Gartengeräten auf dem Grundstück der versicherten Wohnung A 16.25.6.1 Der Versicherer ersetzt Schäden an Gartenmöbeln und Gartengeräten, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Brand, Nutzwärme sowie Seng- und Schmorschäden nach A 3.1, A 3.7 und A 3.8. A 16.25.6.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt. A 17 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? A 17.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. A 17.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. A 17.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 21.1.1.5 und Antiquitäten nach A 21.1.1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. A 17.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. A 17.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 21.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. A 17.2 Versicherungssumme A 17.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach A 17.1 entsprechen. A 17.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent in der Premium-Deckung und um 30 Prozent in der Premium Plus-Deckung. A 17.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Es gelten folgende Grundlagen: A 17.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungssumme. Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme bekannt. [Seite 38] A 17.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag. A 17.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. A 18 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags? A 18.1 Berechnung des Beitrags In der Hausratversicherung errechnet sich der Tarifbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme (in Tausend Euro) mit dem Beitragssatz des jeweiligen Tarifs für die vereinbarte Deckung. A 18.2 Anpassung des Beitrags A 18.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge in angemessenen Zeiträumen regelmäßig zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. A 18.2.2 Der Beitragssatz wird mittels anerkannter mathematischer-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand der Rückversicherung), des Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. A 18.2.3 Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. A 18.2.4 Preissteigerungen, nach A 17.3.1, dürfen bei der Anpassung nicht noch einmal berücksichtigt werden. A 18.2.5 Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. A 18.2.6 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Beitragshöhe spätestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen. A 18.2.7 Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe (z.B. Bündelnachlass, Laufzeitnachlass) bleiben von der Tarifanpassung unberührt. A 19 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? A 19.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. A 19.2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. A 19.3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn. A 19.4 Anzeige der neuen Wohnung A 19.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. A 19.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A 19.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird. A 19.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht A 19.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. A 19.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. [Seite 39] A 19.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. A 19.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: A 19.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. A 19.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. A 19.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 19.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. A 19.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften A 19.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. A 20 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? A 20.1 Der Versicherer ersetzt A 20.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 17.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A 20.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach A 17.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet. A 20.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist. A 20.2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. A 20.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 17.2.2 begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte Kosten nach A 16 werden darüber hinaus bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme nach A 17.2 ersetzt. A 20.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 17.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A 20.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 16 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein. A 20.5 Unterversicherungsverzicht A 20.5.1 Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Wohnfläche korrekt angibt und mindestens eine Versicherungssumme von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche vereinbart hat. Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume der Wohnung/des Einfamilienhauses einschließlich Hobbyräume. Unberücksichtigt bleiben Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller-/Bodenräume, die [Seite 40] nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden. A 20.5.2 A 20.5.1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht. A 20.5.3 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, das die Vereinbarung des Unterversicherungsverzichtes mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. A 20.5.4 Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Sind die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes für die neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z. B. bei einer Vergrößerung der Wohnfläche) gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur Anpassung des Vertrags an die Voraussetzung, längstens bis zu 3 Monaten nach Umzugsbeginn. A 20.6 Kosten Versicherte Kosten nach A 16 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. A 21 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? A 21.1 Wertsachen A 21.1.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 11.2 sind: A 21.1.1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge; A 21.1.1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; A 21.1.1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; A 21.1.1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 21.1.1.4 genannte Sachen aus Silber; A 21.1.1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. A 21.2 Wertschutzschränke A 21.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine vergleichbar qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. Im Übrigen gelten die Sicherungsanforderungen für die Hausratversicherung. A 21.2.2 Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. A 21.3 Entschädigungsgrenzen A 21.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 100 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. A 21.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 21.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: A 21.3.2.1 für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt höchstens 3.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung; höchstens 3.500 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. A 21.3.2.2 für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere höchstens 20.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung; höchstens 25.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. A 21.3.2.3 für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. höchstens 40.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung; höchstens 50.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung. A 22 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? A 22.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. [Seite 41] A 22.2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. A 22.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: A 22.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen. A 22.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: A22.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers, A 22.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, A 22.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. A 22.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 22.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A 22.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A 22.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, A 22.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, A 22.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, A22.4.4 die versicherten Kosten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. A 22.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A 22.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt, ersetzen wir die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. A 22.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. [Seite 42] A 23 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? A 23.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. A 23.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: A 23.2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. A 23.2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A 23.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A 23.1 und A 23.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A 23.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange A 23.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; A 23.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. A 24 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 24.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 13 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. A 24.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 24.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.1.3 und B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A 25 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 25.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen. A 25.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A 26 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? A 26.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: [Seite 43] A 26.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. A 26.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 19 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. A 26.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bei Vereinbarung der Premium-Deckung länger als 6 Monate; bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung länger als 12 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. A 26.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. A 26.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3.2 geregelt. A 26.3 Verzicht auf die Anzeige von Gerüsten Die Aufstellung eines Gerüsts an Versicherungsort ist nicht anzeigepflichtig. A 27 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? A 27.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. A 27.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: A 27.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. A 27.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: A 27.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. A 27.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. A 27.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. A 27.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. A 27.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. A 27.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. [Seite 44] Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist A 28 Innovationsgarantie Werden die dieser Hausratversicherung zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung für diesen Vertrag. A 29 Bedingungsgarantie (GDV/Arbeitskreis) Die Waldenburger Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen (jeweils aktueller Stand) abweichen. Ferner wird die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse garantiert. A 30 Mehrleistungen im Rahmen der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 30.1 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Werden Sie während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, befreien wir Sie auf Ihren Wunsch von der Beitragszahlungspflicht (Beitragsbefreiung). Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit unverändert bestehen. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder II beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Die Beitragsbefreiung erfolgt, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: - die Arbeitslosigkeit war unverschuldet; - das Arbeitsverhältnis war unbefristet und - die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden; - die Hausratversicherung bestand bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seit mindestens 12 Monaten; - bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand kein Beitragsrückstand. Die Beitragsbefreiung beginnt ab der ersten Fälligkeit, die der Meldung der Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsbefreiung endet mit der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus erlischt der Hausratversicherungsvertrag ohne besondere Vereinbarung, wenn die Beitragsbefreiung mehr als 18 Monate dauert. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war. A 30.2 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung der Hausratversicherung noch ein anderweitig gültiger, bereits gekündigter Hausratversicherungsvertrag so gilt Summen- und Konditionsdifferenzdeckung, wie nachfolgend beschrieben. A 30.2.1 Umfang der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung A 30.2.1.1 Die Summendifferenzdeckung leistet in Höhe von 20 Prozent über der bei dem anderen Versicherer beurkundeten Versicherungssumme hinaus. Diese entfällt ersatzlos, wenn eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist. A 30.2.1.2 Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Hausratversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert ist, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich vereinbarter und sonstiger erbrachter Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung. A 30.2.1.3 Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. A 30.2.1.4 Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil - der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages in Verzug war oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens auf seine Leistungsfreiheit beruft; - zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat; - aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde. [Seite 45] Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe zur Leistungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte. A 30.2.1.5 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Versicherung bestanden hat. A 30.2.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen. - bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen. - sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen. A 30.2.3 Dauer der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Der Versicherungsschutz für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt oder aufgrund Nichtzahlung der Erstprämie aufgehoben wird. A 31 Marktgarantie - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart A 31.1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird im Schadenfall der Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden nach A 1 erweitert. Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden. A 31.2 Die Marktgarantie gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers - für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und - die in Höhe oder Umfang nicht bei der Waldenburger Versicherung AG versicherbar sind (auch nicht gegen Zusatzbeitrag). A 31.3 Die Marktgarantie gilt nicht - für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis; - für Einschlüsse weiterer Elementargefahren und/oder diesbezüglicher Leistungserweiterungen; - für Glasbruchschäden; - für einfachen Fahrraddiebstahl oder -vollkasko; - für berufliche und gewerbliche Risiken; - für Assistance und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen; - wenn der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss den Schaden vorsätzlich verursacht. A 31.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenzeitpunkt nachweisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft. A 31.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. A 31.6 Für die Marktgarantie gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit nach A 18.2. [Seite 46] Teil B - Allgemeiner Teil Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B 1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B 1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B 1.2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt: Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B 1.4 Folgebeitrag B 1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. [Seite 47] Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B 1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des [Seite 48] Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags B 2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die D&O-Versicherung) Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B 2.1.5.1 Tod des Versicherungsnehmers Stirbt der Versicherungsnehmer, endet das Versicherungsverhältnis mit der Kenntnis des Versicherers von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe/ Angehörige die Wohnung bzw. den dort verbliebenen Hausrat in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall B 2.2.1 Kündigungsrecht B 2.2.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B 2.2.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt: Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder [Seite 49] - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. B 2.2.1.3 Für die D&O-Versicherung gilt: Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn - der Versicherer einen Anspruch auf Freistellung anerkennt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder - der Versicherer den versicherten Personen die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch kommen zu lassen. B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nicht für die D&O-Versicherung) B 2.3.1 Übergang der Versicherung B 2.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. B 2.3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt: Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. B 2.3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B 2.3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B 2.3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. [Seite 50] Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B 3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B 3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. [Seite 51] B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B 3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B 3.2 Gefahrerhöhung (gilt für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungs- versicherungen und die D&O-Versicherung) B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B 3.2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B 3.2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn [Seite 52] der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B 3.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie die Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. B 3.3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B 3.3.1.3 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronik sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt zusätzlich zu B 3.3.2.1: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. [Seite 53] g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B 3.3.2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu B 3.3.2.1: a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. B 3.3.2.4 Für die D&O-Versicherung gilt abweichend von B 3.3.2.1: Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nachfolgende Obliegenheiten zu erfüllen. Diese und die Rechtsfolgen bei Verletzung gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen. a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. c) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. d) Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Einsatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. e) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. f) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Die versicherte Person muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Besonderheit für die Hausratversicherung Im Rahmen der Premium Plus-Deckung wird auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Verletzung von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach B 3.3.1.1 a) sowie sonstiger vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nach B 3.3.1.1 b) und Obliegenheiten nach B 3.3.2 verzichtet, soweit die Entschädigung einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt. Das Recht auf Leistungskürzung bleibt darüber hinaus unberührt. B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. [Seite 54] B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B 4 Weitere Regelungen B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt: B 4.1.1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. B 4.1.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. B 4.1.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B 4.1.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. B 4.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt: B 4.1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B 4.1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B 4.1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. [Seite 55] B 4.1.3 Für die D&O-Versicherung gilt: B 4.1.3.1 Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag, Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmer und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer dieses Vertrages abzutreten. B 4.1.3.2 Sofern der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person das durch diesen Vertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert (Mehrfachversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen B 4.2.2 entsprechend Anwendung. B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B 4.3.4 Makler Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. B 4.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. [Seite 56] Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B 4.5 Örtlich zuständiges Gericht B 4.5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B 4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B 4.6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B 4.7 Embargobestimmung Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Abschnitt B 5 Besonderheiten für die Sachversicherung, Technischen Versicherungen und Betriebsunterbrechungsversicherungen B 5.1 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B 5.2 Versicherung für fremde Rechnung B 5.2.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B 5.2.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. [Seite 57] B 5.2.3 Kenntnis und Verhalten B 5.2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B 5.2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B 5.2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B 5.3 Aufwendungsersatz B 5.3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B 5.3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. B 5.3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B 5.3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 5.3.1.1 und B 5.3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B 5.3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B 5.3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 5.3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. B 5.3.1.6 Für die Sach-, Maschinen und Elektronikversicherung gilt: Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B 5.3.1.7 Für die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt: Nicht versichert sind Aufwendungen: a) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind; b) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht; c) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind oder d) zur Beseitigung des Sachschadens. B 5.3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B 5.3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B 5.3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 5.3.2.1entsprechend kürzen. B 5.4 Übergang von Ersatzansprüchen B 5.4.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. [Seite 58] Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B 5.4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B 5.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 5.5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B 5.5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 5.5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B 5.5.1.3 Abweichend von B 5.5.1.2 verzichtet der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls ganz oder teilweise darauf, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B 5.5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B 5.6 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. [Seite 59] Sicherungsanforderungen für die Hausratversicherung (VHB 2021) - Stand 01.04.2026 Mindestsicherungen Eingangstüren der Wohnung/des Einfamilienhauses müssen über bündige Zylinderschlösser (Überstand max. 5 mm) mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel verfügen. Zusätzlich zu den Mindestsicherungen gelten folgende Sicherungsanforderungen: Sicherungsanforderungen für Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 50.000 EUR 1) Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 50.000 EUR bis 75.000 EUR Mindestsicherung und Wertschutzschrank zertifiziert nach EN 1143-1/ VDS Widerstandsgrad 2 2) Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 75.000 EUR bis 150.000 EUR a) Türen (Eingangs-, Terrassen-, Balkontüren) Die Zugangstüren zum Risiko müssen der Widerstandsklasse RC2 (Altbezeichnung WK2) entsprechen. b) Fenster und Oberlichter mit einer Unterkante bis 2,5m über dem Erdboden oder erreichbaren Anbauten: 1. RC2 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P4A oder 2. von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder 3. Rollrostsicherung (keine Rollladensicherung). c) Kellerfenster / Lichtkuppeln: 1. RC2 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P4A oder 2. von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder 3. Rollrostsicherung d) Wertschutzschrank zertifiziert nach VDS Widerstandsklasse 3 (nicht EN 1143-1 o.ä.). Der Wertschutzschrank muss mindestens mit einem Zahlenkombinationsschloss gesichert sein. 3) Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 150.000 EUR a) Türen (Eingangs-, Terrassen-, Balkontüren) Die Zugangstüren zum Risiko müssen der Widerstandsklasse RC3 (Altbezeichnung WK3) entsprechen. b) Fenster und Oberlichter mit einer Unterkante bis 2,5m über dem Erdboden oder erreichbaren Anbauten: 1. RC3 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P6B oder 2. von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder 3. Rollrostsicherung c) Kellerfenster / Lichtkuppeln: 1. RC3 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P6B oder 2. von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder 3. Rollrostsicherung d) Wertschutzschrank zertifiziert nach VDS Widerstandsklasse 4 (nicht EN 1143-1 o.ä.). Der Wertschutzschrank muss mindestens mit einem Zahlenkombinationsschloss gesichert sein. Liegt die Entschädigungsgrenze über 50.000 EUR und werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Entschädigungsleistung auf maximal 50.000 EUR begrenzt. Die Vorsorgeversicherung gem. A.17.2.2 gilt nicht für Wertsachenentschädigungen in Wertschutzschränken. [Seite 60] Merkblatt zur Datenverarbeitung (Stand 01.05.2018) Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Waldenburger Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Waldenburger Versicherung AG Max-Eyth-Straße 1 74638 Waldenburg Telefon +49 7942 945-5055 Fax +49 7942 945 555066 info@waldenburger.com vertreten durch den Vorstand Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@waldenburger.com Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.waldenburger.com/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten in Bezug auf die bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der Würth Gruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. 60 [Seite 61] Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Externe Dienstleister: Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Homepage unter www.waldenburger.com/datenschutz entnehmen. Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Königstraße 10a 70173 Stuttgart Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den beiliegenden Hinweisen zum HIS. 61 [Seite 62] Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz- Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei der Arvato Infoscore https://finance.arvato.com/icdinfoblatt zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU- Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie hier www.waldenburger.com/datenschutz Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktadressen anfordern. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimmten Fällen vollautomatisch bei der Antrags-, Vertrags-, sowie Schaden- und Leistungsverarbeitung. Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer Angaben zu persönlichen Risikomerkmalen. Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den vertraglichen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und Bearbeitungsrichtlinien. 62

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