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Volltext aufklappen: Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2021)
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Vertragsunterlagen zu Ihrer Hausratversicherung
Produktinformationsblatt für die Hausratversicherung
Kundeninformation gemäß § 7 VVG und § 1 der VVG-InfoV
Leistungsübersicht zur Hausratversicherung – Stand 01.0 .202
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Hausratversicherung VHB 2021 – Stand 01.0 .202
Sicherungsanforderungen für die Hausratversicherung – Stand 01.0 .202
Merkblatt zur Datenverarbeitung
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Hausratversicherung
Produktinformationsblatt Versicherungen
Waldenburger Versicherung AG VHB 2021 (VSS)
Version 01.0 .202
Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Hausratversicherung. Es ist bei-
spielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsun-
terlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie um-
fassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Be-
schädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Dazu zählen beispielsweise
Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt
zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver- x vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sa-
brauch) dienen. Dazu zählen beispielsweise chen, für die dieser die Gefahr trägt;
auch:
x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
Möbel, Teppiche, Bekleidung;
x Luft- und Wasserfahrzeuge.
elektrische und elektronischeHaushaltsgeräte
(z.B. Waschmaschine, TV, Computer);
Antennen und Markisen, die zu Ihrer Woh-
nung gehören;
Gibt es Einschränkungen beim
Versicherungsschutz?
Bargeld und andere Wertsachen (z. B.
Schmuck) in begrenzter Höhe.
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der
Versicherungsschutz eingeschränkt sein
Versicherte Gefahren kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch
Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, An- ! Krieg;
prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, sei-
ner Teile oder seiner Ladung; ! Kernenergie;
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem ! Schwamm;
Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
solchen Tat; ! Sturmflut;
Leitungswasser;
! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt
Naturgefahren wie Sturm, Hagel;
haben.
Weitere Naturgefahren, soweit diese geson-
dert vereinbart sind. Das sind die Elementar-
gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erd-
beben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen und Vulkanausbruch;
Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung,
Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß, Überschall-
druckwellen;
Unbenannte Gefahren soweit diese gesondert
vereinbart sind.
Versicherte Schäden
Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschä-
digung oder Abhandenkommen der versicher-
ten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.
Versicherte Kosten
Versichert sind beispielsweise die infolge ei-
nes Versicherungsfalls erforderlichen und
tatsächlich angefallenen
Schadenabwendungs- und Schadenminde-
rungskosten;
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Aufräumungskosten;
Bewegungs- und Schutzkosten;
Hotelkosten;
Transport- und Lagerkosten;
Schlossänderungskosten;
Bewachungskosten;
Kosten für provisorische Maßnahmen;
Reparaturkosten für Nässeschäden;
Reparaturkosten für Gebäudeschäden.
Versicherungssumme und
Versicherungswert
Die Versicherungssumme ist der vereinbarte
Betrag, der dem Versicherungswert entspre-
chen soll. Ist das nicht der Fall, können Nach-
teile bei der Entschädigungsberechnung ent-
stehen.
Wo habe ich Versicherungsschutz?
Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der
Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise begrenzt versichert.
Welche Pflichten habe ich?
Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen
Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie muss ich bezahlen?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie
die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monat-
lich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen,
die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist,
dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit
von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie
oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag beenden?
Sie können den Vertrag ebenso wie wir zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen).
Ebenfalls können Sie und wir nach dem Eintritt eines Schadenfalles den Versicherungsvertrag kündigen.
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Kundeninformation gemäß § 7 VVG und § 1 der VVG-InfoV
Stand 19.06.2026
1. Identität des Versicherers
Ihr Vertragspartner ist die Waldenburger Versicherung AG, Max-Eyth-Straße 1, 74638 Waldenburg. Sie hat die Rechtsform einer
Aktiengesellschaft. Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HR B 590670).
2. Ansprechpartner im Ausland
entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Waldenburger Versicherung AG
Registergericht Stuttgart HR B 590670
Aufsichtsrat: Joachim Kaltmaier (Vorsitzender)
Vorstand: Thomas Gebhardt (Vorsitzender), Antonio Niemer
Anschrift: Max-Eyth-Straße 1, 74638 Waldenburg, Telefon 07942 945-5055, Fax 07942 945-555066
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und zuständige Aufsichtsbehörde
Gegenstand der Waldenburger Versicherung AG ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Zweige des privaten Versicherungs-
wesens, in der Lebens-, Kranken-, Rechtsschutz- und Kreditversicherung jedoch nur der Rückversicherung. Die Waldenburger
Versicherung AG steht unter der staatlichen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen,
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
5. Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds
entfällt
6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag
findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten
Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.
7. Gesamtpreis der Versicherung
Den gesamten zu entrichtenden Beitrag für Ihren Vertrag können Sie den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen. Falls Sie
zusätzliche Leistungen (Zusatzversicherungen) eingeschlossen haben, finden Sie an dieser Stelle auch die Aufteilung des Beitrags auf
Haupt- und Zusatzversicherungen.
8. Zusätzliche Kosten
Zusätzlich zu dem unter Punkt 7 genannten Gesamtpreis der Versicherung werden von uns keine weiteren planmäßigen Gebühren oder
Kosten erhoben. Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können
wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbeitrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt
beispielsweise bei Erteilung einer Ersatzurkunde oder von Abschriften des Versicherungsscheins, schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzah-
lung von Folgebeiträgen, Verzug bei Folgebeiträgen, Rückläufern im Lastschriftverfahren, Durchführung von Vertragsänderungen.
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge können Sie den beigefügten Allge-
meinen Vertragsdaten sowie den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln entnehmen.
Insbesondere möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Einlösungsbeitrags - solange die Zahlung
noch nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten können. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt,
sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Auch wenn Sie Folgebeiträge trotz unserer Mahnung nicht zahlen, können Sie den Versicherungs-
schutz verlieren. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen. Die Fälligkeit des Beitrags können Sie den
Allgemeinen Vertragsdaten entnehmen.
10. Befristung der Gültigkeitsdauer der Informationen
Die Ihnen zur Verfügung gestellten Verbraucherinformationen sind für einen Zeitraum von 6 Wochen gültig, sofern der gewählte Tarif nicht
früher für den Verkauf geschlossen werden muss.
11. Kapitalanlagerisiko
entfällt
12. Angaben über das Zustandekommen des Vertrags/Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, in den
beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn. Ihr Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir Ihren Antrag auf
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Abschluss des Versicherungsvertrags angenommen haben bzw. wenn wir Ihre Annahmeerklärung zu unserem Antrag erhalten haben. Ist
der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (vgl. Punkt 9).
Vorbehaltlich Ihres Widerrufsrechts nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer berechtigt, Ihren Antrag auf Abschluss
eines Versicherungsvertrags bis zum Ablauf von 1 Monat anzunehmen. Diese Annahmefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Haben wir Ihnen ein Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags unterbreitet, so halten wir uns 6 Wochen an dieses Angebot
gebunden.
13. Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarif-
bestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (sofern dies für Ihr Versicherungsprodukt vorgesehen ist),
• und die weiteren in Abschnitt 4 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Waldenburger Versicherung AG
Max-Eyth-Straße 1, 74638 Waldenburg
Fax 07942 945-555066
E-Mail: info@waldenburger.com
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.waldenburger.com über den Widerrufsbutton „Vertrag widerrufen“ ausüben. Wenn
Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des
Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehal-
ten. Wir erstatten zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen
aufgeführt:
Informationspflicht bei allen Versicherungszeigen
Wir müssen Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist
auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versiche-
rer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertre-
tungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des
Versicherers;
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5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln aus-
zuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein
genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter An-
gebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Na-
men und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließ-
lich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Ver-
tragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht,
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt wer-
den, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Lauf-
zeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu
beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
14. Laufzeit des Vertrags
Den vereinbarten Vertragsbeginn finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten. Dort ist auch der vereinbarte Ablauf der
Versicherung angegeben.
15. Beendigung des Vertrags
Der vereinbarte Ablauf der Versicherung ist in den Allgemeinen Vertragsdaten angegeben. Nähere Angaben zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.
16. Abweichendes Recht der Vertragsanbahnung
entfällt
17. Vertragsklauseln über das auf Ihren Vertrag anwendbare Recht und über das zuständige Gericht
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Informationen über das zuständige Gericht finden Sie in
den beigefügten Allgemeinen Bedingungen.
18. Sprache der Versicherungsbedingungen, der Kommunikation und dieser Information
Auf Ihren Vertrag findet die deutsche Sprache Anwendung. Das bedeutet, dass alle Vertragsunterlagen, wie zum Beispiel die Versiche-
rungsbedingungen, diese Informationen und die übrigen Verbraucherinformationen und auch die Kommunikation während der Laufzeit
Ihres Vertrags in deutscher Sprache erfolgen.
19. Außergerichtliche Streitschlichtung
Wir sind Mitglied im Verein
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin.
Sie haben die Möglichkeit, das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmannes in Anspruch
zu nehmen, sofern entweder Ihre Versicherungsverträge nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit abgeschlossen wurden und der Wert Ihrer Beschwerde dabei den Betrag von 100.000 EUR nicht übersteigt, oder aber sich Ihre
Beschwerde gegen Versicherungsvermittler richtet.
Weitere Informationen zum Versicherungsombudsmann finden Sie unter:
www.versicherungsombudsmann.de
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
20. Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde
Bitte richten Sie bei Unstimmigkeiten Ihre Beschwerden vorrangig an uns oder den betreuenden Vermittler. Darüber hinaus haben Sie die
Möglichkeit, sich an die unter Punkt 4 genannte zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
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Hausrat-
versicherung
Premium Plus
Auszug aus dem Deckungskonzept in verkürzter
Premium
Form (Stand 04/2026)
Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
- Nutzwärmeschäden
- Seng- und Schmorschäden
- Blindgängerschäden
- Schäden durch Stromschwankungen 5.000 EUR
- Kühl- und Gefriergut
- Gartenmöbel/Geräte - Feuerschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung -
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
- Erpressung
- Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen
- Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen 5.000 EUR 5.000 EUR
- Diebstahl aus der Schiffskabine und dem Zugabteil
- Diebstahl aus dem Krankenzimmer 5.000 EUR 5.000 EUR
- Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz 5.000 EUR
- Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren
- Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern
- Diebstahl von mobilen Gartenmöbeln, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten und
Wäsche
- Diebstahl von Mährobotern 5.000 EUR 5.000 EUR
- Diebstahl von Haustieren, Futter- und Streuvorräten 1.000 EUR 5.000 EUR
- Garderobendiebstahl 1.000 EUR 1.000 EUR
- Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl 5.000 EUR 5.000 EUR
- Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl 1.000 EUR
- Trickdiebstahl 5.000 EUR 10.000 EUR
- Taschen- und Täuschungsdiebstahl 1.000 EUR 1.000 EUR
- Fahrraddiebstahl 1 % der VS 1 % der VS
beitragsfrei beitragsfrei
Leitungswasser
- Innenliegende Regenfallrohre
- Rohre der Gasversorgung
Sturm/Hagel
- Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung -
- Sturmschäden ohne Mindestwindstärke innerhalb des Gebäudes -
Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß,
Überschalldruckwellen
Versicherte Sachen
- Wertsachen bis 100 % bis 100 %
der VS der VS
Entschädigungsgrenze für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener
Wertbehältnisse befinden:
- Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarten) 3.000 EUR 3.500 EUR
- Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere 20.000 EUR 25.000 EUR
- Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie
alle Sachen aus Gold und Platin 40.000 EUR 50.000 EUR
- Technische, optische und akustische Sicherungsanlagen
- Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern
- Handelswaren und Musterkollektionen 5.000 EUR 10.000 EUR
- Kraftfahrzeugzubehör - 10.000 EUR
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Premium Plus
Auszug aus dem Deckungskonzept in verkürzter
Premium
Form (Stand 04/2026)
- Hausrat in Einliegerwohnungen -
- Beruflicher Zweitwohnsitz 20 % der
VS max.
- 20.000 EUR
- Hausrat in Garagen innerhalb des Wohnortes
- Hausrat in Garagen außerhalb des Wohnortes - 5.000 EUR
- Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken 30.000 EUR 30.000 EUR
- Inhalt von externen Tresorschließfächern* - 30.000 EUR
Weitere Leistungen
- Unterversicherungsverzicht bei korrekter Angabe der Wohnfläche und einer
Mindestversicherungssumme von 650 EUR / m²
- Außenversicherung 12 Monate 12 Monate
bis 100 % bis 100 %
der VS der VS
- Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz 1.000 EUR 5.000 EUR
- Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen 5.000 EUR 10.000 EUR
- Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug bis 12 Monate 30.000 EUR 30.000 EUR
- Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel 5.000 EUR
- Self-Storage - 15.000 EUR
- Fest verankerte Skulpturen - 2.000 EUR
Versicherte Kosten bis 100 % der VS
- Aufräumungskosten
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Hotelkosten 12 Monate 12 Monate
2 ‰ der 3 ‰ der
VS/Tag VS/Tag
- Transport- und Lagerkosten
- Schlossänderungskosten
- Bewachungskosten
- Bewachungskosten bei Ausfall von Einbruchmeldeanlagen
- Reparaturkosten für Gebäudeschäden
- Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
- Kosten für provisorische Maßnahmen
- Umzugskosten
- Wasser- und Gasverlust
- Mehrkosten durch Technologiefortschritt
- Mehrkosten bei Rückreise
- Sachverständigenkosten bei Schäden über 25.000 EUR
- Kosten bei Folgeschaden im Homeoffice -
- Mehrkosten für Smart-Home Aufrüstung -
Entschädigungsgrenzen
- Fehlalarm von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage
einschließlich der Kosten für die Beseitigung von Gebäudebeschädigungen durch
den Einsatz der Rettungskräfte 1.000 EUR 5.000 EUR
- Sicherheitsberatung 1.000 EUR 1.000 EUR
- Schlüsseldienst (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr) 1.000 EUR 1.000 EUR
- Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung (Seniorenschutz ab dem
60. Lebensjahr) 5.000 EUR 5.000 EUR
- Reiserücktrittkosten nach einem Schaden 5.000 EUR 3.000 EUR
- Reisegepäck - 2.000 EUR
- Betreuung von Kindern 5.000 EUR 5.000 EUR
- Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen 5.000 EUR 5.000 EUR
- Unterbringung von Haustieren 5.000 EUR 5.000 EUR
- Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat - 5.000 EUR
- Schäden durch wild lebende Tiere - 10.000 EUR
- Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern - 1.000 EUR
Cyberschutz
- Datenrettungskosten 10.000 EUR 10.000 EUR
- Phishing, Pharming 5.000 EUR 5.000 EUR
- Skimming 5.000 EUR 5.000 EUR
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Premium Plus
Auszug aus dem Deckungskonzept in verkürzter
Premium
Form (Stand 04/2026)
Erweiterungen
- Vorsorgebetrag 20% 30%
- Unbewohnte Wohnung anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach 6 Monaten 12 Monaten
- Verzicht auf die Anzeige von Gerüsten
- Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des
Versicherungsfalls -
- Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls -
- Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Nichteinhaltung von gesetzlichen,
behördlichen oder vertraglichen Sicherheitsvorschriften -
- Innovationsgarantie
- Besitzstandsgarantie -
- Bedingungsgarantie GDV und Mindeststandards Arbeitskreis
Beratungsprozesse
- Balkonkraftwerke - 3.500 EUR
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung -
- Unbenannte Gefahren -
Einschluss gegen Mehrbeitrag
Weitere Elementargefahren
Unbenannte Gefahren -
Marktgarantie -
ESG-Zusatzbedingungen
*Erhöhung Inhalt von externen Tresorschließfächern
- 75.000 EUR -
- 150.000 EUR -
- 250.000 EUR -
Diese Übersicht stellt lediglich eine Kurzbeschreibung der versicherten Leistungen dar. Die rechtsverbindliche Beschreibung des Versicherungsschutzes ergibt sich
ausschließlich aus den beantragten und von uns im Versicherungsschein dokumentierten Leistungen sowie aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
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Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2021) - Stand 01.04.2026
Inhaltsverzeichnis
Teil A Leistungsversprechen
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind
versichert?
A 1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung
A 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
A 1.3 Leitungswasser
A 1.4 Naturgefahren
A 1.4.1 Sturm, Hagel
A 1.4.2 Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 1.5 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
A 1.6 Unbenannte Gefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 2.1 Ausschluss Krieg
A 2.2 Ausschluss Kernenergie
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeuges zu verstehen?
A 3.1 Brand
A 3.2 Blitzschlag
A 3.3 Überspannung durch Blitz
A 3.4 Explosion, Verpuffung
A 3.5 Implosion
A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung
A 3.7 Nutzwärmeschäden
A 3.8 Seng- und Schmorschäden
A 3.9 Schäden durch Stromschwankungen
A 3.10 Kühl- und Gefriergut
A 3.11 Nicht versicherte Schäden
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
A 4.1 Einbruchdiebstahl
A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch
A 4.3 Raub
A 4.4 Fahrraddiebstahl - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 4.5 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wassersportfahrzeugen, Schiffskabinen und Zugabteilen
A 4.6 Diebstahl aus dem Krankenzimmer
A 4.7 Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz
A 4.8 Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren
A 4.9 Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern
A 4.10 Diebstahl von Mährobotern, mobilen Gartenmöbeln und -geräten, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten, Wäsche
und Haustieren, Futter-, Streuvorräten und fest verankerte Skulpturen
A 4.11 Garderobendiebstahl
A 4.12 Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 4.13 Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 4.14 Trickdiebstahl
A 4.15 Taschen- und Täuschungsdiebstahl
A 4.16 Nicht versicherte Schäden
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
A 5.2 Leitungswasserschäden
A 5.3 Bruchschäden
A 5.4 Nicht versicherte Schäden
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
A 6.1 Sturm
A 6.2 Hagel
A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
A 6.4 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
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A 6.4.1 Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung
A 6.4.2 Sturmschäden in versicherten Räumen ohne Mindestwindstärke
A 6.5 Weitere Naturgefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 6.5.1 Überschwemmung
A 6.5.2 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 6.5.3 Rückstau
A 6.5.4 Erdbeben
A 6.5.5 Erdsenkung
A 6.5.6 Erdrutsch
A 6.5.7 Schneedruck
A 6.5.8 Lawinen
A 6.5.9 Vulkanausbruch
A 6.6 Nicht versicherte Schäden
A 6.7 Wartezeit
A7 Was ist unter der Gefahr Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß,
Überschalldruckwellen zu verstehen?
A 7.1 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
A 7.1.1 Innere Unruhen
A 7.1.2 Streik, Aussperrung
A 7.1.3 Nicht versicherte Schäden
A 7.1.4 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
A 7.1.5 Besonderes Kündigungsrecht
A 7.2 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
A 7.2.1 Fahrzeuganprall
A 7.2.2 Rauch und Ruß
A 7.2.3 Überschalldruckwellen
A 7.2.4 Nicht versicherte Schäden
A8 Was ist unter der Gefahr Unbenannte Gefahren zu verstehen? Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium
Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart oder gesondert im
Versicherungsvertrag genannt
A 8.1. Unbenannte Gefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 8.2 Ausschlüsse
A 8.3 Weitere Einschränkungen
A 8.4 Nicht versicherte Sachen
A9 Was ist unter der Besitzstandsgarantie zu verstehen?
A 9.1 Besitzstandsgarantie - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 9.2 Ausschlüsse
A 9.3 Weitere Einschränkungen
A 10 Welche Sachen sind versichert?
A 11 Was gehört zum Hausrat?
A 11.1 Zum Hausrat gehörende Sachen
A 11.2 Wertsachen und Bargeld
A 11.3 Ferner gehören zum Hausrat
A 11.4 Fremdes Eigentum
A 11.5 Erweiterung bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 11.5.1 Kraftfahrzeugzubehör
A 11.5.2 Balkonkraftwerke
A 12 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 13 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
A 13.1 Räume einer Wohnung
A 13.2 Loggien, Balkone, Terrassen
A 13.3 Gemeinschaftsräume
A 13.4 Garagen
A 13.5 Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern
A 13.6 Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken
A 13.7 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 13.7.1 Hausrat in Einliegerwohnungen
A 13.7.2 Beruflicher Zweitwohnsitz
A 13.7.3 Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen
A 13.7.4 Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und externen Tresorschließfächern
[Seite 12]
A 14 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
A 15 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A 15.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
A 15.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
A 15.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
A 15.4 Besonderheit bei Raub
A 15.5 Besonderheit bei Naturgefahren
A 15.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
A 15.7 Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz
A 15.8 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen
A 15.9 Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug
A 15.10 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel
A 15.11 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung – sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 15.11.1 Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck
A 16 Welche Kosten sind versichert?
A 16.1 Aufräumungskosten
A 16.2 Bewegungs- und Schutzkosten
A 16.3 Hotelkosten
A 16.4 Transport- und Lagerkosten
A 16.5 Schlossänderungskosten
A16.6 Bewachungskosten
A 16.7 Bewachungskosten bei Ausfall der Einbruchmeldeanlage
A 16.8 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
A 16.9 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
A 16.10 Kosten für provisorische Maßnahmen
A 16.11 Umzugskosten
A 16.12 Fehlalarm von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage
A 16.13 Sicherheitsberatung
A 16.14 Schlüsseldienst (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr)
A 16.15 Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust
A 16.16 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
A 16.17 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr)
A 16.18 Mehrkosten bei Rückreise
A 16.19 Reiserücktrittskosten nach einem Schaden
A 16.20 Betreuung von Kindern
A 16.21 Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
A 16.22 Unterbringung von Haustieren
A 16.23 Psychologische Erstberatung nach einem Großschaden
A 16.24 Cyberschutz
A 16.24.1 Datenrettungskosten
A 16.24.2 Phishing, Pharming
A 16.24.3 Skimming
A 16.25 Erweiterung bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 16.25.1 Schäden durch wildlebende Tiere
A 16.25.2 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
A 16.25.3 Homeoffice
A 16.25.4 Smart-Home
A 16.25.5 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
A 16.25.6 Feuer- und Hitzeschäden an Gartenmöbel und Gartengeräten auf dem Grundstück der versicherten Wohnung
A 17 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung
der Versicherungssumme?
A 17.1 Versicherungswert
A 17.2 Versicherungssumme
A 17.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
A 18 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 18.1 Berechnung des Beitrags
A 18.2 Anpassung des Beitrags
A 19 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 19.1 Umzug in eine neue Wohnung
A 19.2 Mehrere Wohnungen
A 19.3 Umzug ins Ausland
A 19.4 Anzeige der neuen Wohnung
A 19.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 19.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
A 19.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A 20 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 20.1 Der Versicherer ersetzt
[Seite 13]
A 20.2 Mehrwertsteuer
A 20.3 Gesamtentschädigung, Kosten aus Weisung des Versicherers
A 20.4 Festlegung und Berechnung der Unterversicherung
A 20.5 Unterversicherungsverzicht
A 20.6 Kosten
A 21 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
Wertsachen?
A 21.1 Wertsachen
A 21.2 Wertschutzschränke
A 21.3 Entschädigungsgrenzen
A 22 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 22.1 Feststellung der Schadenhöhe
A 22.2 Weitere Feststellungen
A 22.3 Verfahren vor Feststellung
A 22.4 Feststellung
A 22.5 Verfahren nach der Feststellung
A 22.6 Kosten
A 22.7 Obliegenheiten
A 23 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 23.1 Fälligkeit der Entschädigung
A 23.2 Verzinsung
A 23.3 Hemmung
A 23.4 Aufschiebung der Zahlung
A 24 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 24.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
A 24.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
A 25 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 25.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
A 25.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
A 26 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 26.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A 26.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
A 26.3 Verzicht auf die Anzeige von Gerüsten
A 27 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A 27.1 Anzeigepflicht
A 27.2 Entschädigung
A 27.3 Beschädigte Sachen
A 27.4 Mögliche Rückerlangung
A 27.5 Übertragung der Rechte
A 27.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
A 28 Innovationsgarantie
A 29 Bedingungsgarantie (GDV/Arbeitskreis)
A 30 Mehrleistungen im Rahmen der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 30.1 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
A 30.0 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
A 31 Marktgarantie - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
[Seite 14]
Teil B Allgemeiner Teil
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.5 Lastschriftverfahren
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nicht für die D&O-Versicherung)
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.2 Gefahrerhöhung (gilt für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungs-
versicherungen und die D&O-Versicherung)
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.4 Verjährung
B 4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B 4.6 Anzuwendendes Recht
B 4.7 Embargobestimmung
Abschnitt B 5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen und Betriebsunterbrechungs-
versicherungen
B 5.1 Überversicherung
B 5.2 Versicherung für fremde Rechnung
B 5.3 Aufwendungsersatz
B 5.4 Übergang von Ersatzansprüchen
B 5.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 5.6 Repräsentanten
[Seite 15]
Teil A - Leistungsversprechen
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind
versichert?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder
beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
A 1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung
A 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
A 1.3 Leitungswasser
A 1.4 Naturgefahren
A 1.4.1 Sturm, Hagel
A 1.4.2 Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 1.5 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
A 1.6 Unbenannte Gefahren - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A 2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 2.2 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeugs zu verstehen?
A 3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das
sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
A 3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können
Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des
Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.
A 3.3 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines
Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und
Geräten entsteht.
A 3.4 Explosion, Verpuffung
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen beruht.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische
Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Versichert sind auch Schäden durch Explosionen von Blindgängern aus vergangenen Kriegen. In diesem
Zusammenhang findet der Ausschluss nach A 2.1 keine Anwendung.
[Seite 16]
A 3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
eines inneren Unterdrucks.
A 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile
oder seiner Ladung.
A 3.7 Nutzwärmeschäden
Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in
denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
A 3.8 Seng- und Schmorschäden
Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder
Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
A 3.9 Schäden durch Stromschwankungen
Versichert sind Schäden durch Stromschwankungen an versicherten elektrischen Geräten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR in der Premium-Deckung.
Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Vertrag kein Ersatz erlangt werden kann.
A 3.10 Kühl- und Gefriergut
Der Versicherer leistet Entschädigung für an Kühl- oder Gefriergut verursachten Schäden, die als Folge einer
Überspannung durch Blitz oder durch unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch technisches
Versagen der Geräte entstehen.
A 3.11 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
A 3.11.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.11.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen
auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten
Schadenereignisses nach A 3.1 sind.
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen?
A 4.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit
Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person
veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind.
A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das
Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person
veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind.
[Seite 17]
A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich
zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den
Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der
Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis.
Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A 4.3 beschafft. Der
Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich
der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der
Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses
Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A 4.1.1 oder A 4.1.5 beschrieben in den
Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
A 4.3 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
A 4.3.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme
versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet
werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
A 4.3.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit
Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt
werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung
ausgesprochen wird.
A 4.3.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet
war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands
des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben
und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt
entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
A 4.3.4 Erpressung - Herausgabe versicherter Sachen an einen anderen Ort
Versichert sind auch Schäden durch Raub, wenn versicherte Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe
auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.
A 4.4 Fahrraddiebstahl - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 4.4.1 Für nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen
Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl.
Für die mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden
Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad, E-Bike, Fahrradanhänger
weggenommen worden sind.
Für Fahrräder, E-Bikes und die damit fest verbundenen Fahrradanhänger besteht Versicherungsschutz nur, wenn
sie zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem
verschlossenen Kraftfahrzeug (nicht Kfz-Anhänger) befanden.
[Seite 18]
A 4.4.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
A 4.4.3 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten
Fahrräder, E-Bikes und Fahrradanhänger zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
A 4.4.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 4.5 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wassersportfahrzeugen, Schiffskabinen und Zugabteilen
A 4.5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, wenn sie sich
vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und durch Aufbrechen
- verschlossener Kraftfahrzeuge oder Wohnmobilen, verschlossener am Fahrzeug befestigter Dachboxen,
nicht aber Kraftfahrzeuganhänger oder aus dem verschlossenen Innenraum eines Wassersportfahrzeugs;
- verschlossener Schiffskabinen oder Zugabteilen,
entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen steht die Verwendung
falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen
oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich.
A 4.5.2 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach A 21.1.
A 4.5.3 Die Entschädigung von Geräten der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-,
Videogeräten sowie dem Zubehör ist je Versicherungsfall bei Vereinbarung der Premium-Deckung auf 500 EUR
und bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung auf 2.500 EUR begrenzt.
A 4.5.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 4.5.5 Die Entschädigung für Diebstahl aus Wassersportfahrzeugen ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 4.5.6 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
A 4.6 Diebstahl aus dem Krankenzimmer
A 4.6.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, wenn sich diese aufgrund eines stationären
Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- und Kuraufenthaltes oder bei Kurzeitpflege (max. 8 Wochen)
vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und durch einfachen Diebstahl aus dem Krankenzimmer
entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
A 4.6.2 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach A 21.1.
A 4.6.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 4.6.4 Die Entschädigung von Geräten der Informations-, Unterhaltungs- und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-,
Videogeräten sowie dem Zubehör ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
A 4.6.5 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 4.7 Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz
A 4.7.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Hausrat am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers im Falle der
Entwendung durch einfachen Diebstahl. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben. Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem die Aufgaben einer beruflichen
Tätigkeit verrichtet werden.
A 4.7.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung.
A 4.7.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 4.8 Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatoren
A 4.8.1 Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Kinderwagen, nicht
versicherungspflichtige Rollstühle und Rollatoren.
A 4.8.2 Für die damit lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz
nur, wenn sie zusammen mit dem Kinderwagen, nicht versicherungspflichtigen Rollstuhl oder Rollator
abhandengekommen sind.
A 4.8.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
[Seite 19]
A 4.9 Diebstahl von Waschmaschinen und Trocknern
A 4.9.1 Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für Waschmaschinen
und Wäschetrockner, die sich in gemeinschaftlich genutzten Räumen auf dem Grundstück der versicherten
Wohnung befinden.
A 4.9.2 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 4.10 Diebstahl von Mährobotern, mobilen Gartenmöbeln und -geräten, mobilen Grill- und Kinderspielgeräten,
Wäsche und Haustieren, Futter-, Streuvorräten und fest verankerte Skulpturen
A 4.10.1 Der Versicherer leistet Entschädigung im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl für
- Mähroboter;
- mobilen Gartenmöbeln;
- mobilen Gartengeräten;
- mobilen Grillgeräten;
- Kinderspielsachen und -geräte, Go-Karts und motorgetriebene Spielfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
- Haustiere, Futter- und Streuvorräte;
- fest verankerte Skulpturen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung;
die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.
A 4.10.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf
- 5.000 EUR für Mähroboter;
- 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-
Deckung für Haustiere, Futter- und Streuvorräte.
- 2.000 EUR für fest verankerte Skulpturen.
Die Entschädigung von Gemeinschaftseigentum erfolgt in Höhe des Eigentumsanteils.
A 4.10.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 4.11 Garderobendiebstahl
A 4.11.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese aus der Obhut der
Garderobenaufbewahrung eines Veranstalters durch einfachen Diebstahl entwendet werden.
A 4.11.2 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach A 21.1 und für Geräte der Informations-, Unterhaltungs-
und Kommunikationstechnologie, Foto-, Film- und Videogeräten sowie dem Zubehör.
A 4.11.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
A 4.11.4 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 4.12 Kartenmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 4.12.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für entstehende Schäden durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und
Kreditkarten, sofern diese infolge eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes abhandengekommen sind.
A 4.12.2 Entschädigung wird nur geleistet, soweit eine Entschädigung nicht von dem Karten ausgebenden Unternehmen
oder aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
A 4.12.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 4.12.4 Der Versicherungsnehmer muss nach einem Missbrauch die Bank, möglichst die kontoführende Stelle,
unverzüglich benachrichtigen (Sperrung). Die Sperrung kann auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst
abgegeben werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach B 3.3.3
leistungsfrei sein.
A 4.13 Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
A 4.13.1 Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das Festnetztelefon vom Täter benutzt, so ersetzt
der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten.
A 4.13.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung.
A 4.14 Trickdiebstahl
A 4.14.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Trickdiebstahl entwendet werden.
Ein versicherter Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Diebstahl dadurch ermöglicht wird, dass sich der Täter Zutritt zur
Wohnung durch Vortäuschung falscher Tatsachen, insbesondere
- Vortäuschung einer Notlage oder einer sonstigen Hilfe erfordernden Situation oder
- Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten oder
[Seite 20]
- Vortäuschung einer persönlichen Beziehung verschafft hat.
A 4.14.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 4.14.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 4.15 Taschen- und Täuschungsdiebstahl
A 4.15.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Rucksäcke, Hand-, Schulter- und ähnliche Taschen einschließlich Inhalt
(auch Brieftaschen oder Geldbörsen), die durch einfachen Diebstahl außerhalb der Wohnung entwendet werden,
sofern diese unmittelbar am Körper getragen werden.
Sofern sich die entwendeten Sachen im unmittelbaren Zugriff befinden, gilt dies auch, wenn der einfache Diebstahl
durch Ablenkung oder Vortäuschung falscher Tatsachen durch den oder die Täter ermöglicht wird.
Nicht versichert sind Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme, elektrische und elektronische Geräte und
Schmucksachen.
A 4.15.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
A 4.15.3 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 4.16 Nicht versicherte Schäden
A 4.16.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A 5.1.1 Leitungswasserschäden
A 5.1.2 Bruchschäden
A 5.2 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
Teilen,
A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
A 5.2.6 Innenliegenden Regenfallrohren
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
A 5.2.7 Zimmerbrunnen oder Wassersäulen
A 5.3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden
innerhalb von Gebäuden versichert:
A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
[Seite 21]
A 5.3.1.3 Rohre der Gasversorgung;
A 5.3.1.4 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren
Anlagen sind.
A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
nicht tragend) nicht versichert.
A 5.4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche
genannt - Schäden durch
A 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A 5.4.2 Schwamm;
A 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
verursacht hat;
A 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
Berieselungsanlage.
Nicht versichert sind Schäden an
A 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A 5.4.8 Dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
A 6.1 Sturm
A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A 6.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
[Seite 22]
A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
befinden, baulich verbunden sind.
A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen
sind versichert.
A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
Gebäude baulich verbunden sind.
A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 6.4 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 6.4.1 Sturm- und Hagelschäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung
Abweichend von A 6.6.7 sind versicherte Sachen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung
befindet gegen Sturm- und Hagelschäden nach A 6.1 und 6.2 mitversichert.
A 6.4.2 Sturmschäden in versicherten Räumen ohne Mindestwindstärke
Der Versicherer leistet Entschädigung in Erweiterung von A 6.1 für versicherte Sachen, die innerhalb der
versicherten Räume durch Sturm zerstört oder beschädigt werden, wenn die wetterbedingte Luftbewegung
Windstärke 8 nicht erreicht hat.
A 6.5 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 6.5.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen
Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
A 6.5.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
A 6.5.1.2 Witterungsniederschläge
oder
A 6.5.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A 6.5.1.1 oder A 6.5.1.2
die Überflutung verursacht haben.
A 6.5.2 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung
A 6.5.2.1 Teilüberflutung von Terrassen und Balkonen
Überschwemmung ist die unmittelbare Einwirkung von erheblichen Mengen von Wasser am Versicherungsort auf
versicherte Sachen durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge
A 6.5.2.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
A 6.5.3 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
A 6.5.3.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
A 6.5.3.2 Witterungsniederschläge
den Rückstau verursacht haben.
[Seite 23]
A 6.5.4 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
A 6.5.4.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an
Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A 6.5.4.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben
entstanden sein.
A 6.5.5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A 6.5.6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
A 6.5.7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
A 6.5.8 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
A 6.5.9 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
A 6.6 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche
genannt - Schäden durch
A 6.6.1 Sturmflut;
A 6.6.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
und einen Gebäudeschaden darstellen;
A 6.6.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
an die Erdoberfläche gedrungen;
A 6.6.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion, Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes
Erdbeben ausgelöst wurden;
A 6.6.5 Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an
A 6.6.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
A 6.6.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und
technische, optische und akustische Sicherungsanlagen nach A 11.3.3 und A 11.3.4.
A 6.7 Wartezeit
Für weitere Elementargefahren besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragstellung,
frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im
selben Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde.
A7 Was ist unter der Gefahr Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Fahrzeuganprall, Rauch und Ruß,
Überschalldruckwellen zu verstehen?
A 7.1 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
[Seite 24]
A 7.1.1 Innere Unruhen
Versichert sind Schäden, die entstehen durch
- Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren
Unruhen oder
- Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung.
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
A 7.1.2 Streik, Aussperrung
Versichert sind Schäden, die entstehen durch
- Zerstörung oder Beschädigung unmittelbar durch Streik oder Aussperrung oder
- Abhandenkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
Zahl von Arbeitnehmern.
A 7.1.3 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand;
Die Versicherung leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen
befinden, die nicht bezugsfertig sind.
A 7.1.4 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen
Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
A 7.1.5 Besonderes Kündigungsrecht
Versicherungsnehmer und Versicherer können die Gefahr Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jederzeit in
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Kündigung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
A 7.2 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
A 7.2.1 Fahrzeuganprall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder
beschädigt werden.
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die
Berührung eines Schienen-, Straßen-, Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden
Arbeitsmaschine.
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
A 7.2.2 Rauch und Ruß
Der Versicherer ersetzt Schäden die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus
einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage innerhalb des Versicherungsortes entstanden sind.
Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von Gasen und feinstverteilten Feststoffen.
Ruß ist ein bei unvollständigen Verbrennungsprozessen entstehender aus sehr kleinen Teilchen bestehender
Feststoff.
Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Rauch und Ruß entstehen. (z.B. Fogging)
A 7.2.3 Überschalldruckwellen
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch eine Überschalldruckwelle.
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
Schallgrenze durchfolgen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder Gebäude, in denen
sich versichere Sachen befinden, einwirkt.
[Seite 25]
A 7.2.4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
Die Versicherung leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in Gebäuden oder in Gebäudeteilen
befinden, die nicht bezugsfertig sind.
A8 Was ist unter der Gefahr Unbenannte Gefahren zu verstehen?
Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart oder im Versicherungsvertrag gesondert genannt.
A 8.1 Unbenannte Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch ein von außen einwirkendes Ereignis
unvorhergesehen beschädigt oder zerstört werden. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der
Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen müssen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder
Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird.
Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 10 Prozent der
Schadensumme, mindestens 250 EUR je Schadenfall.
A 8.2 Ausschlüsse
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden durch
A 8.2.1 Gefahren die nach A 1 und A 3 bis A 7 versicherbar sind;
A 8.2.2 Sturmflut, Grundwasser oder wetterbedingte Luftbewegung;
A 8.2.3 Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks;
A 8.2.4 Wasser, das bestimmungswidrig aus Leitungen des Gebäudes oder der damit verbundenen Einrichtungen
ausgetreten ist; dazu gehören auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf;
A 8.2.5 Plansch- oder Reinigungswasser;
A 8.2.6 Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch (gleich welcher Ursache);
A 8.2.7 Baumaßnahmen, Renovierung, Restaurierung am Versicherungsort;
A 8.2.8 Reparaturversuche, Be- oder Verarbeitung der versicherten Sache, es sei denn zur Behebung eines versicherten
Schadens durch den Versicherungsnehmer;
A 8.2.9 Gebrauch der versicherten Sache, dazu gehört auch deren Reinigung und übermäßige Beanspruchung.
Folgeschäden, auch an anderen Sachen, sind nicht versichert.
A 8.2.10 fehlende, nicht beanspruchungsgerechte oder nicht wertgerechte Verpackung oder mangelhafte Sicherung beim
Transport versicherter Sachen;
A 8.2.11 Diebstahl, Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter
Sachen;
A 8.2.12 Computerviren, Programmierungs- und Softwarefehler;
A 8.2.13 allmähliche Einwirkung z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen;
A 8.2.14 Viren, Mikroorganismen (z. B. Fermentation), Pflanzenwachstum, inneren Verderb, Pilzbefall oder Schwamm;
A 8.2.15 Tiere, versichert sind aber Schäden durch unmittelbare Einwirkung wild lebender Wirbeltiere. Zu den Wirbeltieren
gehören z. B. Nager, Waschbären, Wildschweine oder Vögel;
A 8.2.16 normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden
muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
A 8.2.17 Trockenheit oder Austrocknung;
A 8.2.18 natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Alter, Abnutzung oder Verschleiß der versicherten Sache, oder
korrosive Angriffe oder Abzehrungen; Folgeschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig,
sofern sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen.
A 8.3 Weitere Einschränkungen
A 8.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit dem Versicherungsnehmer ein Gewährleistungs-, Erfüllungs- oder
Garantieanspruch zusteht.
A 8.3.2 Für Oberflächenbeschädigungen leistet der Versicherer nur, wenn diese durch
- Unbekannte oder
- Personen, die sich unberechtigt am Versicherungsort aufhalten
verursacht wurden.
Oberflächenbeschädigungen sind insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige
Schönheitsfehler, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
A 8.4 Nicht versicherte Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an
A 8.4.1 mobilen elektronischen Geräten (z. B. Notebooks, Tablets, Smartphones, Smart-Watches, Mixed-Reality-Brillen,
Hörgeräte, Spielekonsolen, Navigationssysteme, Digitalkameras) und Akkumulatoren,
[Seite 26]
A 8.4.2 Mobiliarglas, optischen Gläsern, Sehhilfen, Fotoapparaten, Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan.
A 8.4.3 Sachen, die Dritten überlassen wurden.
A9 Was ist unter der Besitzstandsgarantie zu verstehen?
A 9.1 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag
ausdrücklich vereinbart oder im Versicherungsvertrag gesondert genannt.
A 9.2 Besitzstandsgarantie - soweit im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen
zur Hausratversicherung des direkten Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den
Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach den
Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags reguliert. Der
Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
- ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
- der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war;
- der Vorvertrag im Antrag durch Angabe der Vertragsnummer und des Versicherers benannt wurde
- die bei der Waldenburger Versicherung versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
A 9.3 Ausschlüsse
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
- Vorsatz;
- beruflichen und gewerblichen Risiken;
- Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und /oder
Arbeitsunfähigkeit;
- Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der unbenannten Gefahren, oder der Allgefahrendeckung, der
Reisegepäckversicherung oder der Elektronikversicherung;
- Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden;
- Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern;
- Elementarschäden
- Glasschäden
- Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen
Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden;
- Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages,
sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden
A 10 Welche Sachen sind versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort
entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im Rahmen der
Außenversicherung nach A 15 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A 11 Was gehört zum Hausrat?
A 11.1 Zum Hausrat gehörende Sachen
Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch
bzw. Verbrauch) dienen.
A 11.2 Wertsachen und Bargeld
Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und
Entschädigungsgrenzen nach A 21.
A 11.3 Ferner gehören zum Hausrat
A 11.3.1 Alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der
Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen
hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
A 11.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die
Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
A 11.3.3 Privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung nach A 10 dienen.
Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
[Seite 27]
A 11.3.4 Privat genutzte technische, optische und akustische Sicherungsanlagen, die ausschließlich der versicherten
Wohnung nach A10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung
liegt.
A 11.3.5 Selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
versicherungspflichtig sind.
A 11.3.6 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.
A 11.3.7 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
A 11.3.8 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die folgenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder
gewerblichen Zwecken dienen: Dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebt.
Handelswaren und Musterkollektionen sind mitversichert. Die Entschädigung für Handelswaren und
Musterkollektionen ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 11.3.9 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A 13.1 gehalten werden (z. B. Fische, Katzen,
Vögel).
A 11.4 Fremdes Eigentum
Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A 11.1 bis A 11.3, das sich im Haushalt des
Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
Versicherungsnehmers nach A 12.5.
A 11.5 Erweiterung bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 11.5.1 Kraftfahrzeugzubehör
Der Versicherer leistet Entschädigung für nicht am Fahrzeug montierte Sommer-, Winterreifen einschließlich
Felgen, Dachboxen und Kindersitze des Versicherungsnehmers. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen
gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Vertrag kein Ersatz erlangt werden kann.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
A 11.5.2 Balkonkraftwerke
Der Versicherer leistet Entschädigung für Balkonkraftwerke, deren Wattzahl die gesetzlich zulässige Obergrenze
nicht überschreitet, vorausgesetzt, sie befinden sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung.
Damit der Versicherungsschutz greift, müssen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden,
insbesondere die ordnungsgemäße Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur und beim zuständigen
Energieversorgungsunternehmen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Installation und Wartung der
Anlage entsprechend den Angaben des Herstellers erfolgt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EURO begrenzt.
A 12 Was gehört nicht zum Hausrat?
A 12.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 11.3.1 genannt.
A 12.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls
nicht versichert.
A 12.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 11.3.5 genannt.
A 12.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile,
soweit nicht unter A 11.3.6 genannt.
A 12.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde
ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.
A 12.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für Schmucksachen und Pelze,
Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind.
[Seite 28]
A 12.7 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch
gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit
dies zusätzlich vereinbart ist.
A 13 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
A 13.1 Räume einer Wohnung
Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung
ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines Gebäudes.
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon
ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der
Wohnung).
A 13.2 Loggien, Balkone, Terrassen
Zur Wohnung gehören Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches
gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden
einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung
befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
A 13.3 Gemeinschaftsräume
Zur Wohnung gehören gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß
vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf
demselben Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
A 13.4 Garagen
A 13.4.1 Garagen innerhalb des Wohnortes
Zur Wohnung gehören privat genutzte Garagen, soweit sich diese im gleichen Wohnort wie die versicherte
Wohnung befinden.
A 13.4.2 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart oder im Versicherungsvertrag gesondert genannt.
A 13.4.2.1 Garagen außerhalb Wohnortes
In Erweiterung von A 13.4.1 gilt als Versicherungsort auch die Garage, die sich im Umkreis von 5 Kilometer
außerhalb des Versicherungsortes befindet, als mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000
EUR begrenzt.
A 13.4.2.2 Sammelgaragen
In Erweiterung zu A 13.4.1 gilt auch eine Sammelgarage im selbstbewohnten Mehrfamilienhaus zum
Versicherungsort. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
A 13.5 Inhalt von häuslichen Arbeitszimmern
A 13.5.1 In Erweiterung von A 13.1 gehören Räume (häusliches Arbeitszimmer), die ausschließlich beruflich oder gewerblich
genutzt werden, zur Wohnung, auch wenn diese nicht ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind.
A 13.5.2 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
A 13.5.3 Die Fläche der beruflich oder gewerblich genutzten Räume, in denen Versicherungsschutz besteht, ist bei einer
Anzeige nach A 19.4 (Wohnungswechsel) der Wohnfläche gleichzustellen.
A 13.6 Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken
A 13.6.1 Versicherungsschutz besteht für den Inhalt von Kundenschließfächern in Tresorräumen von Banken innerhalb
Deutschlands. Voraussetzung ist, dass das Kundenschließfach vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt wird.
A 13.6.2 Diese Erweiterung hat Gültigkeit, soweit aus einem anderen Vertrag kein Ersatz erlangt werden kann.
A 13.6.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt.
A 13.6.4 Die vereinbarte Entschädigungsgrenze wird nicht durch den Vorsorgebetrag nach A 17.2.2 erhöht.
A 13.7 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 13.7.1 Hausrat in Einliegerwohnungen
[Seite 29]
A 13.7.1.1 In Erweiterung von A 13.1 zählt auch die vermietete Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus zum
Versicherungsort. Eine Entschädigung aus diesem Vertrag wird nur geleistet, sofern der Versicherungsnehmer
hierfür die Gefahr trägt.
A 13.7.1.2 Nicht mitversichert gilt der Hausrat von Mietern.
A 13.7.2 Beruflicher Zweitwohnsitz
A 13.7.2.1 In Erweiterung von A 13.1 besteht Versicherungsschutz auch in einem aus beruflichen Gründen genutzten
Zweitwohnsitz innerhalb Deutschlands.
A 13.7.2.2 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
A 13.7.2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, max. 20.000
EUR begrenzt.
A 13.7.3 Eingelagerter Hausrat in Self-Storage-Anlagen
A 13.7.3.1 In Erweiterung von A 13 gilt bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung auch der Lagerraum in einer Self-
Storage-Anlage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Versicherungsort, soweit dieser vom
Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken
angemietet wurde.
A 13.7.3.2 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Self-Storage-Anlage ein aktuelles Qualitätssiegel des Verbands
deutscher Self Storage Unternehmen e.V. führt.
A 13.7.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen nach A 21.1.
A 13.7.3.4 Die Regelungen zur Außenversicherung finden keine Anwendung.
A 13.7.3.5 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
A 13.7.3.6 Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt.
A 13.7.4 Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und externen Tresorschließfächern
A 13.7.4.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Wertsachen in Kundenschließfächern in Tresorräumen, die sich
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten
Entschädigungsgrenze. Dies gilt auch, wenn die Wertsachen dort nicht nur vorübergehend aufbewahrt werden.
A 13.7.4.2 Versicherungsschutz besteht nur, wenn
a) das Geldinstitut zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder
b) das private Lagerunternehmen für Tresorschließfächer für seine Tresorräume über eine aktuelle
VdS-Zertifizierung der Stufe C mit SG6 verfügt.
A 13.7.4.3 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Schadenersatzansprüche gegen das verwahrende Unternehmen sind im Leistungsfall an den Versicherer
abzutreten.
A 13.7.4.4 Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 30.000 EUR begrenzt,
soweit im Versicherungsschein keine abweichende Entschädigungsgrenze vereinbart ist.
A 13.7.4.5 Die vereinbarte Entschädigungsgrenze wird nicht durch den Vorsorgebetrag nach A 17.2.2 erhöht.
A 14 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je
Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je
Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach
versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
A 15 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
A 15.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden
Voraussetzungen:
A 15.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
A 15.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 12
Monaten gelten nicht als vorübergehend.
[Seite 30]
A 15.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb
der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
A 15.2.1 der Ausbildung;
A 15.2.2 einem freiwilligen Wehrdienst;
A 15.2.3 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr,
Bundesfreiwilligendienst).
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
A 15.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A 4.1 erfüllt sein.
A 15.4 Besonderheit bei Raub
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A 4.3.2 an, besteht
Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft leben.
A 15.5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
A 15.6 Selbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen
Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen.
Die Entschädigung ist im Rahmen der Außenversicherung auf 100 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
A 15.7 Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz
A 15.7.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers, auch
wenn sich diese dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. Dem Versicherungsnehmer stehen
Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
A 15.7.2 Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem regelmäßig die Aufgaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet
werden. Kein Arbeitsplatz sind öffentlich zugängliche Bereiche wie z. B. im Restaurant, Cafe, Hotellobby,
Wartebereiche im Bahnhof oder Flughafen, Badeinrichtungen.
A 15.7.3 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
A 15.7.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 15.8 Ständige Außenversicherung für Sportausrüstungen
A 15.8.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Sportausrüstungen des Versicherungsnehmers, auch wenn sich diese
dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
A 15.8.2 Sportausrüstungen sind Sportgeräte, deren Zubehör und dazugehörende Sportbekleidung. Zur Sportbekleidung
gehören auch Sachen, die Schutz gegen mögliche Verletzung bei Ausübung des Sports bieten.
A 15.8.3 Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl nach A 4.1 besteht Versicherungsschutz nur, wenn sich die versicherten
Sachen in einem verschlossenen Behältnis befinden. Reitutensilien sind auch in einer verschlossenen
Sattelkammer versichert.
A 15.8.4 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
A 15.8.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
10.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 15.9 Vorläufiger Versicherungsschutz bei Auszug
A 15.9.1 Entfällt für bisher in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Personen der
Hausratversicherungsschutz, weil diese einen eigenen, nicht zum Haushalt des Versicherungsnehmers
gehörenden Hausstand gründen (z.B. Auszug von Kindern, Auszug von Ehepartnern nach Trennung), so besteht
für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Gründung des eigenen Hausstands, vorläufiger
Versicherungsschutz.
[Seite 31]
A 15.9.2 Dieser vorläufige Versicherungsschutz besteht nur, soweit aus diesem oder anderen Versicherungsverträgen keine
anderweitige Entschädigung in Anspruch genommen werden kann.
A 15.9.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 30.000 EUR. Der übrige Leistungsumfang richtet sich nach
dem zum Zeitpunkt der Haushaltsbegründung vereinbarten Vertragsinhalt.
A 15.10 Beschädigung von Hausrat nach einem Unfall mit einem Transportmittel
A 15.10.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch
einen Unfall eines eigenen oder gemieteten Personenkraftwagens (Pkw) oder öffentlichen Verkehrsmittels (Bus,
Bahn, Taxi), mit welchem die versicherten Sachen befördert wurden.
A 15.10.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung. Der
Selbstbehalt beträgt je Schadenfall 250 EUR.
A 15.11 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung – sofern im Versicherungsvertrag
ausdrücklich vereinbart
A 15.11.1 Beschädigung oder Verlust von aufgegebenem Reisegepäck
A 15.11.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die sich während einer Reise im Gewahrsam eines
Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsunternehmens oder einer Gepäckaufbewahrung befinden und
dort zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
A 15.11.1.2 Als Reise gilt eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 4 Tagen von der im Versicherungsschein
bezeichneten Wohnung.
A 15.11.1.3 Nicht versichert sind Wertsachen nach A 21.1 sowie Geräte der Informations-, Unterhaltungs- und
Kommunikationstechnologie, Foto-, Film-, Videogeräte und deren Zubehör.
A 15.11.1.4 Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
A 15.11.1.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
A 16 Welche Kosten sind versichert?
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
sind:
A 16.1 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um
zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu
vernichten.
A 16.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung
ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
A 16.3 Hotelkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück)
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die
Dauer von 12 Monaten.
Die Entschädigung ist pro Tag begrenzt auf 2 ‰ der Versicherungssumme bei Vereinbarung der Premium-Deckung
und auf 3 ‰ bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 16.4 Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass
die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil
nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine
Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 12
Monaten.
A 16.5 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für
Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall
abhandengekommen sind.
[Seite 32]
A 16.6 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und
Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen
wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden.
Bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung gilt ein Zeitraum von längstens 10 Tagen und die
Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10% der Vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A 16.7 Bewachungskosten bei Ausfall der Einbruchmeldeanlage
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn Einbruchmeldeanlagen die
vereinbarungsgemäß den Versicherungsort überwachen, aufgrund eines technischen Defekts oder fehlender
Stromversorgung unvorhergesehen ausfallen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anlage in gebrauchsfähigem Zustand
erhalten hat und die Anlage vor dem Ausfall in einem gebrauchsfähigen Zustand war.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen
wieder voll gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 72 Stunden.
Bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung gilt ein Zeitraum von längstens 10 Tagen und die
Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 10% der Vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A 16.8 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies
setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden
sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht
wurden, zählen ebenfalls dazu.
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
A 16.9 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten
repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum
befindlichen Wohnung entstanden ist.
A 16.10 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.
A 16.11 Umzugskosten
Das sind Kosten, die entstehen für den Umzug in eine andere vergleichbare Wohnung sowie den Rückumzug wenn
die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden ist und dem
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet
werden kann.
Eine Wohnung ist vergleichbar, wenn sie innerhalb Deutschlands und in einer Entfernung von höchstens 50 km
vom bisherigen Wohnort liegt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Kosten für die durch den Umzug entstandene geänderte Lebensführung werden nicht ersetzt.
A 16.12 Fehlalarm von Rauch-, Gas- oder Wassermeldern oder der Einbruchmeldeanlage
Das sind Kosten, die entstehen, wenn ein Fehlalarm zu einem Einsatz von z. B. Polizei oder Feuerwehr führt.
Ersetzt werden außer den Kosten des Einsatzes auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an der Türe oder
Fenster, die dadurch entstehen, dass sich aufgrund des Fehlalarms gewaltsam Zugang in das versicherte Gebäude
bzw. dessen Wohnung verschafft wurde.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung und
5.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 16.13 Sicherheitsberatung
Das sind Kosten, die entstehen für eine Sicherheitsberatung, die im Anschluss an einen erfolgten Einbruchdiebstahl
oder den Versuch einer solchen Tat durchgeführt wird. Erstattet werden die Kosten der Beratung sowie Fahrtkosten
des Beraters, wenn die Beratung von einem Unternehmen mit VdS-Home-Anerkennung oder von der Polizei am
Versicherungsort durchgeführt wird.
[Seite 33]
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
A 16.14 Schlüsseldienst (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr)
Das sind Kosten, die entstehen für die Öffnung der Hauseingangs- oder Wohnungseingangstür, die dadurch
entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Ehe- oder Lebenspartner
- Schlüssel verloren oder
- sich versehentlich ausgesperrt oder
- den Schlüssel im Schloss abgebrochen hat.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Versicherer ersetzt auch die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der
Tür funktionsunfähig geworden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
A 16.15 Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust
Das sind Kosten, die entstehen durch den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, die infolge eines
Versicherungsfalles entstehen und die das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
A 16.16 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Das sind die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst
nahekommen.
A 16.17 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung (Seniorenschutz ab dem 60. Lebensjahr)
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 EUR und fallen für vom Schaden betroffene Sachen
Mehrkosten für alters- und behindertengerechte Umgestaltungen an werden diese vom Versicherer ersetzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 16.18 Mehrkosten bei Rückreise
Das sind Kosten, die entstehen durch den Fahrtmehraufwand, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines
erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Bei Vereinbarung der Premium-Deckung definiert sich ein erheblicher Versicherungsfall, wenn der Schaden
voraussichtlich 10.000 EUR und bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung 5.000 EUR übersteigt. Zusätzlich
muss bei beiden Deckungsvarianten die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig sein.
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers
vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von max. 6 Wochen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort bei dem Versicherer
Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
A 16.19 Reiserücktrittskosten nach einem Schaden
Das sind Kosten, die entstehen durch die Stornierung einer bereits gebuchten Urlaubsreise für den
Versicherungsnehmer (Stornogebühren), wenn dieser wegen eines erheblichen Versicherungsfalles, welcher
innerhalb von 7 Tagen vor Reiseantritt eingetreten ist, seine Urlaubsreise nicht antreten kann. Als Urlaubsreise gilt
jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen
bis zu einer Dauer von max. 6 Wochen. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben.
Bei Vereinbarung der Premium-Deckung definiert sich ein erheblicher Versicherungsfall, wenn der Schaden
voraussichtlich 5.000 EUR und bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung 3.000 EUR übersteigt. Zusätzlich
muss bei beiden Deckungsvarianten die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig sein.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung der bereits gebuchten Urlaubsreise bei dem Versicherer
Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 16.20 Betreuung von Kindern
Wenn durch einen entschädigungspflichtigen Schaden, dessen Höhe voraussichtlich 10.000 EUR übersteigt,
- die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde oder einen Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der
Wohnung nicht zumutbar ist oder
[Seite 34]
- dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die
Kinderbetreuung kümmert, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des entschädigungspflichtigen
Schadens die Betreuung der Kinder nicht möglich ist,
- dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die
Kinderbetreuung kümmert, durch erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens, die Betreuung
der Kinder nicht möglich ist.
Ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Mehraufwände für eine Kinderbetreuung,
eine geeignete Unterbringung einschließlich Verpflegung und die dafür notwendigen Reisekosten für ein
angemessenes Reisemittel.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 16.21 Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
Wenn durch einen entschädigungspflichtigen Schaden, dessen Höhe voraussichtlich 10.000 EUR übersteigt,
- die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde oder einen Aufenthalt in einem benutzbaren Teil der
Wohnung nicht zumutbar ist oder
- dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die
Betreuung kümmert, durch gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des entschädigungspflichtigen
Schadens die Betreuung der pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglich ist,
- dem Versicherungsnehmer oder der in häuslicher Gemeinschaft mitversicherten Person, die sich um die
Betreuung kümmert, durch erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens, die Betreuung der
pflegebedürftigen Angehörigen nicht möglich ist.
Ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Mehraufwände für eine geeignete
Unterbringung einschließlich Verpflegung und die dafür notwendigen Reisekosten für ein angemessenes
Reisemittel.
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 16.22 Unterbringung von Haustieren
Das sind Kosten, die entstehen für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder an einer anderen
geeigneten Stelle, wenn die ständig bewohnte Wohnung durch ein ersatzpflichtiges Schadenereignis unbewohnbar
wurde oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 16.23 Psychologische Erstberatung nach einem Großschaden
Das sind Kosten, die entstehen für eine psychologische Erstberatung bzw. Behandlung wegen eines versicherten
Großschadens, die vom Versicherungsnehmer bis spätestens sechs Monate nach dem Schadeneintritt beantragt
wurde. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Die
Kosten der Behandlung werden längstens für ein Jahr ab Beginn der Behandlung übernommen. Ein Großschaden
liegt vor, wenn der Schaden voraussichtlich 25.000 EUR übersteigt.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Kosten von Behandlungen, die
bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls begonnen haben bzw. beantragt oder vereinbart waren.
Erstattet werden die Kosten für eine Erstberatung und Behandlung bei auf dem Gebiet der Psychiatrie,
Psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatik ausgebildeten und zertifizierten Ärzten, soweit diese Kosten nicht
anderweitig erstattet werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
A 16.24 Cyberschutz
A 16.24.1 Datenrettungskosten
A 16.24.1.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen
Kosten für die technische Wiederherstellung oder des Versuchs der Wiederherstellung - nicht der
Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem
Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
A 16.24.1.2 Ausschlüsse
Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
- Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien);
- verfügbare Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder
Installationsmedium vorhält.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
A 16.24.1.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
[Seite 35]
A 16.24.2 Phishing, Pharming
A 16.24.2.1 Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittelbare Vermögensschäden, die
dem Versicherungsnehmer durch Phishing oder Pharming entstehen, soweit diese nicht anderweitig erstattet
werden. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Versicherungsschutz besteht nur in Zusammenhang mit Transaktionen, die auf einem im Eigentum des
Versicherungsnehmers befindlichen Computer (PC, Notebook, Laptop) durchgeführt wurden.
A 16.24.2.2 Phishing ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitäten) mit Hilfe von E-
Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten beschaffen und mit den so erlangten Daten im Online-Verkehr
unerlaubte Handlungen vornehmen.
Als Phishing gilt auch, wenn sich Dritte bei einem Einbruchdiebstahl oder Raub am Versicherungsort widerrechtlich
Zugriff auf vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen.
Pharming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitäten) durch
Umleitung auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen und mit den so
erlangten Daten im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vornehmen.
A 16.24.2.3 Ausschlüsse
- Andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikationsdaten oder
- andere Arten der Internetkriminalität,
- Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein kontoführendes Kreditinstitut
sie begleicht oder dafür haftet.
A 16.24.2.4 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Computer muss mit einer Zugriffsberechtigung, einer Firewall sowie einer aktuellen Version einer
Virenschutzsoftware ausgestattet sein. Die Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 16.24.2.5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer
- den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen,
- den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Kreditinstitut anzeigen,
- in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z.B.
Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z.B.
Kontosperrung),
- sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut
bemühen.
Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
- bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle zur Feststellung der
Schadenursache und des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilen,
- das kontoführende Kreditinstitut ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung
des Versicherungsfalles zu erteilen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 16.24.2.6 Ersetzt wird die unmittelbare Vermögenseinbuße in Höhe des zu Unrecht belasteten Betrags, soweit dieser nicht
anderweitig erstattet wird.
Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, Kosten für
Hard- und Software) werden nicht erstattet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame
Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall.
A 16.24.3 Skimming
A 16.24.3.1 Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unmittelbare Vermögensschäden, die
dem Versicherungsnehmer durch Skimming entstehen, soweit diese nicht anderweitig erstattet werden. Dem
Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
A 16.24.3.2 Skimming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten oder sonstigen für
elektronische Zahlungsvorgänge geeignete Lesegeräten, vertrauliche Zugangs- oder Identifikationsdaten von Bank-
oder Kreditkarten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten anfertigen, um mit diesen unerlaubte
Handlungen vorzunehmen.
A 16.24.3.3 Nicht versichert sind
- andere Arten des Erlangens von Zugangs- oder Identifikationsdaten,
- Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Kreditinstitut sie begleicht
oder dafür haftet.
A 16.24.3.4 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Nach einem Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer
- den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen,
- den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Kreditinstitut anzeigen,
- in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z.B.
Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z.B.
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Kontosperrung),
- sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut
bemühen.
Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
- bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle zur Feststellung der
Schadenursache und des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilen,
- die beteiligten Kreditinstitute ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des
Versicherungsfalles zu erteilen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 16.24.3.5 Ersetzt wird die unmittelbare Vermögenseinbuße in Höhe des zu Unrecht belasteten Betrags, soweit dieser nicht
anderweitig erstattet wird.
Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, Kosten für
Hard- und Software) werden nicht erstattet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Mehrere Schäden, die auf eine gemeinsame
Ursache entstehen, gelten als ein Versicherungsfall.
A 16.25 Erweiterungen bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 16.25.1 Schäden durch wildlebende Tiere
Der Versicherer ersetzt Schäden an versicherten Sachen durch wildlebende Tiere die zu Schalen- oder Federwild
gemäß Bundesjagdgesetz (BJagdG) zählen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden durch wildlebende Tiere an versicherten Sachen auf Balkonen, Terrassen und in
Garagen außerhalb des Grundstücks auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
A 16.25.2 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen-
oder Bienennestern, die sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden.
Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn die Entfernung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen, z. B. aus
Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall 1.000 EUR begrenzt.
A 16.25.3 Homeoffice
Der Versicherer ersetzt infolge eines versicherten Schadens, folgende notwendigen und angefallenen Kosten,
sofern diese nicht durch einen weiteren Ersatzpflichtigen (z.B. Arbeitgeber, Eigentümer) ersetzt werden:
A 16.25.3.1 Ersatzgerät - Notebook/ Laptop
Die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzgerätes bis zur Wiederherstellung bei einem Fachhändler oder eine
Fachreparaturwerkstatt, wenn eine umgehende Reparatur nicht möglich ist. Der Versicherer übernimmt je
Versicherungsfall die hierdurch entstehenden und nachgewiesenen Kosten bis 100 EUR.
A 16.25.3.2 Anmietung eines Co-Working Space
Falls die Räumlichkeiten aufgrund eines versicherten Schadens nicht mehr genutzt werden können, erstatten wir
die hierdurch entstehenden und nachgewiesenen Kosten für die Anmietung eines Co-Working Spaces bis zu 150
EUR.
A 16.25.3.3 Mehrkosten durch Inanspruchnahme des Mobilfunkanbieters
Kann der Internet-Router aufgrund eines versicherten Schadens nicht genutzt werden, übernimmt der Versicherer
die anfallenden und nachgewiesenen Mehrkosten die der Mobilfunkanbieter zur Nutzung eines Mobilen Hotspots
erhebt. Die Kosten sind je Versicherungsfall auf 50 EUR begrenzt.
A 16.25.4 Mehrkosten für Smart-Home Aufrüstung
Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers und sofern kein weiterer Ersatzpflichtiger leistet,
die Mehrkosten bei der Wiederbeschaffung infolge eines versicherten Schadens einer oder mehrerer der folgenden
Sachen:
- Funksteckdosen,
- Saug- und Mähroboter,
- Lichtsteuerungssysteme,
- Heizungstechnik oder Heizkörperthermostat,
- Küchen- und Haushaltsgeräte,
die dadurch entstehen, dass eine gleichwertige Sache mit Smart-Home-Funktion erworben wird
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Der Versicherer übernimmt die hierdurch entstehenden Mehrkosten bis 250 EUR.
A 16.25.5 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
A 16.25.5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person Opfer einer - polizeilich/behördlich angezeigten - Straftat nach dem Strafgesetzbuch
(StGB) wird und hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen
Ereignisses abhandenkommen. Der folgende Einschluss deckt zusätzlich Schäden durch Straftaten ab, die bisher
nicht im Bedingungswerk oder über gesonderte Regelungen explizit genannt wurden.
A 16.25.5.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Für die versicherten Sachen gelten
grundsätzlich die im Versicherungsvertrag jeweils vereinbarten Summen, zusammen jedoch maximal die o.g.
Leistungsgrenze.
A 16.25.5.3 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Ansprüche aus Personenschäden und der gesondert zu versichernde Diebstahl und die
Beschädigung von Fahrrädern.
A 16.25.5.4 Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Regelungen, kann die Leistung ausschließlich
über die für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung beansprucht werden.
A 16.25.5.5 Der Versicherungsnehmer hat den Vorfall, bzw. die Straftat unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle/Behörde anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
Versicherer nach B 3.3.3 leistungsfrei sein.
A 16.25.6 Feuer- und Hitzeschäden an Gartenmöbel und Gartengeräten auf dem Grundstück der versicherten
Wohnung
A 16.25.6.1 Der Versicherer ersetzt Schäden an Gartenmöbeln und Gartengeräten, die sich auf dem Grundstück befinden,
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Brand, Nutzwärme sowie Seng- und Schmorschäden
nach A 3.1, A 3.7 und A 3.8.
A 16.25.6.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.
A 17 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung
der Versicherungssumme?
A 17.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
A 17.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
A 17.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 21.1.1.5 und Antiquitäten nach A 21.1.1.6 ist der Versicherungswert der Betrag, der
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
A 17.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der
gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
A 17.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A 21.3 begrenzt, werden höchstens diese
berücksichtigt.
A 17.2 Versicherungssumme
A 17.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem
Versicherungswert nach A 17.1 entsprechen.
A 17.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 20 Prozent in der Premium-Deckung und um
30 Prozent in der Premium Plus-Deckung.
A 17.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
Es gelten folgende Grundlagen:
A 17.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu
die Versicherungssumme.
Für die Anpassung wird der Index „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ verwendet. Dieser ist Bestandteil des
Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf
den nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue
Versicherungssumme bekannt.
[Seite 38]
A 17.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.
A 17.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die
Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den
Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
A 18 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung des Beitrags?
A 18.1 Berechnung des Beitrags
In der Hausratversicherung errechnet sich der Tarifbeitrag aus der Multiplikation der Versicherungssumme (in
Tausend Euro) mit dem Beitragssatz des jeweiligen Tarifs für die vereinbarte Deckung.
A 18.2 Anpassung des Beitrags
A 18.2.1 Der Versicherer ist berechtigt, den Beitragssatz für bestehende Versicherungsverträge in angemessenen
Zeiträumen regelmäßig zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch
die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
A 18.2.2 Der Beitragssatz wird mittels anerkannter mathematischer-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung der
Schadenaufwendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand der Rückversicherung),
des Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.
A 18.2.3 Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung
ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
A 18.2.4 Preissteigerungen, nach A 17.3.1, dürfen bei der Anpassung nicht noch einmal berücksichtigt werden.
A 18.2.5 Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
A 18.2.6 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen
Beitragshöhe spätestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens
jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, kündigen.
A 18.2.7 Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe (z.B. Bündelnachlass, Laufzeitnachlass) bleiben von der
Tarifanpassung unberührt.
A 19 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
A 19.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in
der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
A 19.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht
der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden
Wohnungen.
A 19.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf
die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 3 Monate nach
Umzugsbeginn.
A 19.4 Anzeige der neuen Wohnung
A 19.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue
Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
A 19.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in
der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) erfolgen.
A 19.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu
Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
A 19.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
A 19.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
A 19.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen
Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang
beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
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A 19.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur
Wirksamkeit der Kündigung zu.
A 19.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
A 19.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück,
gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf
von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur
noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
A 19.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind
Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf
von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für
die neue Wohnung.
A 19.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt A 19.6.2
entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt
der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
A 19.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A 19.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am
Versicherungsort gemeldet sind.
A 20 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
A 20.1 Der Versicherer ersetzt
A 20.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A 17.1 zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 20.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der
Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird
aber höchstens der Versicherungswert nach A 17.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare
Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 20.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der
dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne
Reparatur zumutbar ist.
A 20.2 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
A 20.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 17.2.2
begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden
unbegrenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter
Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
Versicherte Kosten nach A 16 werden darüber hinaus bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme nach A 17.2
ersetzt.
A 20.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A
17.1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A 20.1 in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 16 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis
von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-,
Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.
A 20.5 Unterversicherungsverzicht
A 20.5.1 Der Versicherer nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn der Versicherungsnehmer seine
Wohnfläche korrekt angibt und mindestens eine Versicherungssumme von 650 EUR je Quadratmeter Wohnfläche
vereinbart hat. Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume der Wohnung/des Einfamilienhauses einschließlich
Hobbyräume. Unberücksichtigt bleiben Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller-/Bodenräume, die
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nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden.
A 20.5.2 A 20.5.1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für
denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht.
A 20.5.3 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, das die Vereinbarung des
Unterversicherungsverzichtes mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von
diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
A 20.5.4 Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die
neue Wohnung über. Sind die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes für die
neue Wohnung nicht mehr erfüllt (z. B. bei einer Vergrößerung der Wohnfläche) gilt der Unterversicherungsverzicht
bis zur Anpassung des Vertrags an die Voraussetzung, längstens bis zu 3 Monaten nach Umzugsbeginn.
A 20.6 Kosten
Versicherte Kosten nach A 16 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die
jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 21 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
Wertsachen?
A 21.1 Wertsachen
A 21.1.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 11.2 sind:
A 21.1.1.2 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;
A 21.1.1.3 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
A 21.1.1.4 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
A 21.1.1.5 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A 21.1.1.4 genannte Sachen aus
Silber;
A 21.1.1.6 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
A 21.2 Wertschutzschränke
A 21.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
vergleichbar qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. Im Übrigen gelten die Sicherungsanforderungen für die
Hausratversicherung.
A 21.2.2 Zusätzlich gilt:
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem Gewicht
müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig
eingelassen sein.
A 21.3 Entschädigungsgrenzen
A 21.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 100 Prozent der Versicherungssumme entschädigt, sofern nichts
anderes vereinbart ist.
A 21.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A 21.2 gelten folgende
Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
A 21.3.2.1 für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren
Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt
höchstens 3.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung;
höchstens 3.500 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 21.3.2.2 für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere
höchstens 20.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung;
höchstens 25.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 21.3.2.3 für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.
höchstens 40.000 EUR bei Vereinbarung der Premium-Deckung;
höchstens 50.000 EUR bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung.
A 22 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A 22.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in
einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
vereinbaren.
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A 22.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere
Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
A 22.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A 22.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die
ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen
angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 22.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A22.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
A 22.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
A 22.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen
in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
A 22.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A 22.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn
sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A 22.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
A 22.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den
dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
A 22.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
A 22.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
A22.4.4 die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
A 22.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für
den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien
gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind
unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen
unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A 22.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt, ersetzen wir die durch den
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
A 22.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
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A 23 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A 23.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 23.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
A 23.2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines
Monats geleistet wurde.
A 23.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 247 BGB),
mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A 23.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A 23.1 und A 23.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A 23.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A 23.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
A 23.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
A 24 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 24.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A 13 zu beheizen und dies genügend
häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten.
A 24.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 24.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
nach B 3.3.1.3 und B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
A 25 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 25.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden
etwaige Rechte zu wahren.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren
einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
A 25.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3.3 Folgendes: Der
Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A 26 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A 26.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
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A 26.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
A 26.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 19 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
A 26.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
bei Vereinbarung der Premium-Deckung länger als 6 Monate;
bei Vereinbarung der Premium Plus-Deckung länger als 12 Monate
oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt
wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
Person darin aufhält.
A 26.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch
bei einem Wohnungswechsel.
A 26.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in B 3.2 geregelt.
A 26.3 Verzicht auf die Anzeige von Gerüsten
Die Aufstellung eines Gerüsts an Versicherungsort ist nicht anzeigepflichtig.
A 27 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A 27.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen,
hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) erfolgen.
A 27.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die
Entschädigung dieser Sache:
A 27.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer
die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete
Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
A 27.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers
wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
A 27.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur
Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des
Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
A 27.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im
Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös
abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
A 27.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch
die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
A 27.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen,
ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
A 27.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen
Sachen zustehen.
A 27.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die
gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
[Seite 44]
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger
Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist
A 28 Innovationsgarantie
Werden die dieser Hausratversicherung zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
für diesen Vertrag.
A 29 Bedingungsgarantie (GDV/Arbeitskreis)
Die Waldenburger Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrundeliegenden
Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den
durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen (jeweils aktueller Stand)
abweichen. Ferner wird die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse garantiert.
A 30 Mehrleistungen im Rahmen der Premium Plus-Deckung - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich
vereinbart
A 30.1 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Werden Sie während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages arbeitslos, befreien wir Sie auf Ihren Wunsch
von der Beitragszahlungspflicht (Beitragsbefreiung). Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit
unverändert bestehen.
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei
der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder II beziehen und sich aktiv um Arbeit
bemühen.
Die Beitragsbefreiung erfolgt, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Arbeitslosigkeit war unverschuldet;
- das Arbeitsverhältnis war unbefristet und
- die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden;
- die Hausratversicherung bestand bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seit mindestens 12 Monaten;
- bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand kein Beitragsrückstand.
Die Beitragsbefreiung beginnt ab der ersten Fälligkeit, die der Meldung der Arbeitslosigkeit folgt.
Die Beitragsbefreiung endet mit der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus erlischt der
Hausratversicherungsvertrag ohne besondere Vereinbarung, wenn die Beitragsbefreiung mehr als 18 Monate
dauert.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die
Arbeitslosigkeit sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder
schriftlich angekündigt war.
A 30.2 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung der Hausratversicherung noch ein anderweitig gültiger, bereits gekündigter
Hausratversicherungsvertrag so gilt Summen- und Konditionsdifferenzdeckung, wie nachfolgend beschrieben.
A 30.2.1 Umfang der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
A 30.2.1.1 Die Summendifferenzdeckung leistet in Höhe von 20 Prozent über der bei dem anderen Versicherer beurkundeten
Versicherungssumme hinaus. Diese entfällt ersatzlos, wenn eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist.
A 30.2.1.2 Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden
Hausratversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang versichert ist, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag
vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich vereinbarter und sonstiger erbrachter Leistungen aus der
anderweitig bestehenden Versicherung.
A 30.2.1.3 Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der
Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung der
Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden
Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.
A 30.2.1.4 Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende
Versicherung nicht erbracht wurden, weil
- der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages in Verzug war oder der anderweitige Versicherer
sich wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens auf seine Leistungsfreiheit
beruft;
- zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat;
- aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht
wurde.
[Seite 45]
Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner
der vorgenannten Gründe zur Leistungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte.
A 30.2.1.5 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Summen- und
Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Versicherung bestanden hat.
A 30.2.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig
bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
- bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden
Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
- sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder
nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen.
A 30.2.3 Dauer der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab
Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt
rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt oder aufgrund Nichtzahlung der
Erstprämie aufgehoben wird.
A 31 Marktgarantie - sofern im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart
A 31.1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer einen leistungsstärkeren Tarif an, wird im Schadenfall der
Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden nach A 1 erweitert. Der Versicherer mit
dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein und der Tarif muss als für
jedermann zugängliche Hausratversicherung angeboten werden.
A 31.2 Die Marktgarantie gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers
- für die von diesem kein Zusatzbeitrag erhoben wird und
- die in Höhe oder Umfang nicht bei der Waldenburger Versicherung AG versicherbar sind (auch nicht gegen
Zusatzbeitrag).
A 31.3 Die Marktgarantie gilt nicht
- für Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis;
- für Einschlüsse weiterer Elementargefahren und/oder diesbezüglicher Leistungserweiterungen;
- für Glasbruchschäden;
- für einfachen Fahrraddiebstahl oder -vollkasko;
- für berufliche und gewerbliche Risiken;
- für Assistance und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
- wenn der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss den
Schaden vorsätzlich verursacht.
A 31.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen eines anderen Versicherers im Schadenzeitpunkt
nachweisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und
Risikobeschreibungen des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.
A 31.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
A 31.6 Für die Marktgarantie gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit nach A 18.2.
[Seite 46]
Teil B - Allgemeiner Teil
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B 1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B 1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B 1.2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt:
Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste
Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
jeweils ganze Jahre.
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B 1.4 Folgebeitrag
B 1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
[Seite 47]
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B 1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die
Zahlungsfrist muss von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf
der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B 1.5 Lastschriftverfahren
B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den
ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf
die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des
[Seite 48]
Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die D&O-Versicherung)
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B 2.1.5.1 Tod des Versicherungsnehmers
Stirbt der Versicherungsnehmer, endet das Versicherungsverhältnis mit der Kenntnis des Versicherers von der
vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des
Versicherungsnehmers, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe/ Angehörige die Wohnung bzw. den dort
verbliebenen Hausrat in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
B 2.2.1 Kündigungsrecht
B 2.2.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt:
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B 2.2.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden
geleistet wurde
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
[Seite 49]
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach
der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
B 2.2.1.3 Für die D&O-Versicherung gilt:
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
- der Versicherer einen Anspruch auf Freistellung anerkennt oder zu Unrecht abgelehnt hat oder
- der Versicherer den versicherten Personen die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch kommen zu
lassen.
B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nicht für die D&O-Versicherung)
B 2.3.1 Übergang der Versicherung
B 2.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt:
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines
Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder
ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung
erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
B 2.3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
B 2.3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B 2.3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
B 2.3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der
Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des
Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
[Seite 50]
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz
1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
B 3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann
der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B 3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
[Seite 51]
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B 3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B 3.2 Gefahrerhöhung (gilt für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungs-
versicherungen und die D&O-Versicherung)
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B 3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
[Seite 52]
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die
Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B 3.3.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie die Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt:
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat,
sind:
a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B 3.3.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt:
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B 3.3.1.3 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch
mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B 3.3.2.2 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronik sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt zusätzlich zu B 3.3.2.1:
Der Versicherungsnehmer hat
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich
oder telefonisch - anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen,
die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten;
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
[Seite 53]
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu,
so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den
tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
B 3.3.2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu B 3.3.2.1:
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine
Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
werden.
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt
oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch,
wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadenereignisses ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des
Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
B 3.3.2.4 Für die D&O-Versicherung gilt abweichend von B 3.3.2.1:
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nachfolgende Obliegenheiten zu erfüllen.
Diese und die Rechtsfolgen bei Verletzung gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen.
a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf.
auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
b) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
c) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
werden.
d) Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein
Strafbefehl oder Bescheid, der den Einsatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben
könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
e) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder
gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
f) Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens
dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt.
Die versicherte Person muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Besonderheit für die Hausratversicherung
Im Rahmen der Premium Plus-Deckung wird auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Verletzung von
gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften nach B 3.3.1.1 a) sowie sonstiger
vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nach B 3.3.1.1 b) und Obliegenheiten nach B 3.3.2 verzichtet, soweit die
Entschädigung einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt.
Das Recht auf Leistungskürzung bleibt darüber hinaus unberührt.
B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat.
[Seite 54]
B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 4.1.1 Für die Sach-, Maschinen- und Elektronikversicherung sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen gilt:
B 4.1.1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
B 4.1.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B 4.1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der
anderen Versicherung erlangt hat.
B 4.1.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus
allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
B 4.1.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
verlangen.
B 4.1.2 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung gilt:
B 4.1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
B 4.1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er
die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
B 4.1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
[Seite 55]
B 4.1.3 Für die D&O-Versicherung gilt:
B 4.1.3.1 Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen
Versicherungsvertrag, Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmer und versicherte Personen verpflichtet,
den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des
Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer für den Schaden nicht
leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person
bestreitet, so sind diese verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den
Versicherer dieses Vertrages abzutreten.
B 4.1.3.2 Sofern der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person das durch diesen Vertrag versicherte Risiko auch
anderweitig versichert (Mehrfachversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen B 4.2.2 entsprechend Anwendung.
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B 4.3.4 Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den
Versicherer weiterzuleiten.
B 4.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
[Seite 56]
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B 4.5 Örtlich zuständiges Gericht
B 4.5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B 4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B 4.7 Embargobestimmung
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Abschnitt B 5 Besonderheiten für die Sachversicherung, Technischen Versicherungen und
Betriebsunterbrechungsversicherungen
B 5.1 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer
als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen
Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B 5.2 Versicherung für fremde Rechnung
B 5.2.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten
(Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B 5.2.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
[Seite 57]
B 5.2.3 Kenntnis und Verhalten
B 5.2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
B 5.2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B 5.2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
B 5.3 Aufwendungsersatz
B 5.3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B 5.3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
Versicherers macht.
B 5.3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
B 5.3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B 5.3.1.1 und
B 5.3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
B 5.3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
Versicherers entstanden sind.
B 5.3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B 5.3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
B 5.3.1.6 Für die Sach-, Maschinen und Elektronikversicherung gilt:
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B 5.3.1.7 Für die Betriebsunterbrechungsversicherung gilt:
Nicht versichert sind Aufwendungen:
a) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
kostenfrei zu erbringen sind;
b) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht;
c) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind oder
d) zur Beseitigung des Sachschadens.
B 5.3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B 5.3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
B 5.3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B 5.3.2.1entsprechend
kürzen.
B 5.4 Übergang von Ersatzansprüchen
B 5.4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
[Seite 58]
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.
B 5.4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B 5.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 5.5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B 5.5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der
Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 5.5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 5.5.1.3 Abweichend von B 5.5.1.2 verzichtet der Versicherer bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls
ganz oder teilweise darauf, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B 5.5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B 5.6 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
[Seite 59]
Sicherungsanforderungen für die Hausratversicherung (VHB 2021)
- Stand 01.04.2026
Mindestsicherungen
Eingangstüren der Wohnung/des Einfamilienhauses müssen über bündige Zylinderschlösser (Überstand max. 5 mm) mit von innen
verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel verfügen.
Zusätzlich zu den Mindestsicherungen gelten folgende Sicherungsanforderungen:
Sicherungsanforderungen für Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 50.000 EUR
1) Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 50.000 EUR bis 75.000 EUR
Mindestsicherung und Wertschutzschrank zertifiziert nach EN 1143-1/ VDS Widerstandsgrad 2
2) Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 75.000 EUR bis 150.000 EUR
a) Türen (Eingangs-, Terrassen-, Balkontüren)
Die Zugangstüren zum Risiko müssen der Widerstandsklasse RC2 (Altbezeichnung WK2) entsprechen.
b) Fenster und Oberlichter mit einer Unterkante bis 2,5m über dem Erdboden oder erreichbaren Anbauten:
1. RC2 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P4A oder
2. von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder
3. Rollrostsicherung (keine Rollladensicherung).
c) Kellerfenster / Lichtkuppeln:
1. RC2 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P4A oder
2. von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder
3. Rollrostsicherung
d) Wertschutzschrank zertifiziert nach VDS Widerstandsklasse 3 (nicht EN 1143-1 o.ä.).
Der Wertschutzschrank muss mindestens mit einem Zahlenkombinationsschloss gesichert sein.
3) Wertsachen innerhalb von Wertschutzschränken über 150.000 EUR
a) Türen (Eingangs-, Terrassen-, Balkontüren)
Die Zugangstüren zum Risiko müssen der Widerstandsklasse RC3 (Altbezeichnung WK3) entsprechen.
b) Fenster und Oberlichter mit einer Unterkante bis 2,5m über dem Erdboden oder erreichbaren Anbauten:
1. RC3 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P6B oder
2. von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder
3. Rollrostsicherung
c) Kellerfenster / Lichtkuppeln:
1. RC3 mit abschließbarem Fenstergriff und Glaseinsatz P6B oder
2. von außen nicht abschraubbare Schutzgitter oder
3. Rollrostsicherung
d) Wertschutzschrank zertifiziert nach VDS
Widerstandsklasse 4 (nicht EN 1143-1 o.ä.). Der Wertschutzschrank muss mindestens mit einem Zahlenkombinationsschloss
gesichert sein.
Liegt die Entschädigungsgrenze über 50.000 EUR und werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die
Entschädigungsleistung auf maximal 50.000 EUR begrenzt.
Die Vorsorgeversicherung gem. A.17.2.2 gilt nicht für Wertsachenentschädigungen in Wertschutzschränken.
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
(Stand 01.05.2018)
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Waldenburger
Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Waldenburger Versicherung AG
Max-Eyth-Straße 1
74638 Waldenburg
Telefon +49 7942 945-5055
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vertreten durch den Vorstand
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter –
oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@waldenburger.com
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten
Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.waldenburger.com/datenschutz
abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss
des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben
zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für
die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten in Bezug auf die bestehenden Verträge
nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer
Vertragsanpassung oder Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs.
1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines
Lebensversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies
kann insbesondere erforderlich sein:
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der Würth Gruppe
und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B.
aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c)
DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
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Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes
Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum
Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser
Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in
Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für
die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder
mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den
telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die
Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Externe Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
Homepage unter www.waldenburger.com/datenschutz entnehmen.
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann
es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen
geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre
personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen
betragen danach bis zu zehn Jahren.
Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können
Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine
Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Königstraße 10a
70173 Stuttgart
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der
Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere
Informationen dazu entnehmen Sie bitte den beiliegenden Hinweisen zum HIS.
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Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-
Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können,
kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten
früheren Versicherer erfolgen.
Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei der Arvato Infoscore
https://finance.arvato.com/icdinfoblatt zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt
die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder
andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-
Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren
Dienstleistern in Drittländern finden Sie hier www.waldenburger.com/datenschutz Sie können die Informationen auch unter den
oben genannten Kontaktadressen anfordern.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimmten Fällen vollautomatisch bei der Antrags-, Vertrags-,
sowie Schaden- und Leistungsverarbeitung.
Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer Angaben zu persönlichen Risikomerkmalen. Die
vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den vertraglichen Bedingungswerken und den daraus
abgeleiteten Regeln und Bearbeitungsrichtlinien.
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