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Show full text: Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen, A 3795, 09/2021
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Die Barmenia-Bauleistungsversicherung
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, – Obliegenheiten:
Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
hier sind die Versicherungsbedingungen für die und nach dem Schadensfall. Wenn Sie Oblie-
Barmenia-Bauleistungsversicherung. Diese sind für genheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versi-
den Fall formuliert, dass Sie als Leser dieser Bedin- cherungsschutz.
gungen die Bauleistungsversicherung bei uns abge-
schlossen haben und somit auch Versicherungs- – Textform:
nehmer des Vertrages und unser Vertragspartner "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
sind. Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
Zusammen mit dem Angebot/Antrag und dem Versi- kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
cherungsschein und seinen Nachträgen legen diese fax oder Brief zukommen lassen können.
Bedingungen den Inhalt Ihrer Bauleistungsversiche-
rung fest. Sie sind wichtige Dokumente.
Bitte lesen Sie die Bedingungen daher vollständig
und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig
auf. So können Sie auch später, besonders im
Schadensfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen.
Wenn ein Schaden eingetreten ist, benachrichtigen
Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit
Ihnen das weitere Vorgehen.
Ihre Barmenia
Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige
Begriffe näher erklärt:
– Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit
unser Vertragspartner. Deshalb sind in den
Versicherungsbedingungen alle Regelungen
auf Sie bezogen.
– Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser
Bauleistungsversicherung.
Wir bieten die in diesen Bedingungen beschrie-
benen Leistungen. In den folgenden Texten ist
die Barmenia mit "wir" bzw. "uns" bezeichnet.
– Versicherungsfall (Schadensfall):
Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das
wir Entschädigung leisten.
– Ausschlüsse:
Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine
Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver-
sicherungsschutz besteht.
Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres
Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden
sie in den Bedingungen insbesondere bei der
Beschreibung der nicht versicherten Sachen
(A - 1.2) und in den Regelungen zu nicht versi-
cherten Gefahren und Schäden (A - 2.2).
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Die Barmenia-Bauleistungsversicherung
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Bauleistungsversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in deren jeweils gültigen Fassung.
Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Bauleistungsversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 5 in den Barmenia-Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (AVB Bauleistung).
In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.
Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
A. Was gilt für die Versicherungssumme?
Mit der Bauleistungsversicherung sollen die Kosten aller Lieferungen und 9 A - 5.1
Leistungen für das gesamte versicherte Bauvorhaben abgesichert werden + A - 5.2
– einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des
Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung
und Abladen. Diesen Betrag vereinbaren Sie mit uns als Versicherungssumme.
Dabei werden nicht berücksichtigt
a) Grundstückskosten und Erschließungsgebühren;
b) Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung;
c) Baunebenkosten.
B. Was ist versichert?
■ Alle Lieferungen und Leistungen für das versicherte Bauvorhaben. Versicherungssumme 6 A - 1.1.1
Hierzu gehören die Baustoffe und Bauteile einschließlich der wesentlichen
einzubauenden Gebäudebestandteile (z. B. Fenster und Türen).
■ Außenanlagen (z. B. Wege, Beleuchtung; nicht aber Gartenanlagen/
Pflanzungen)
■ Anlagen der regenerativen Energieerzeugung
(Strom-, Wärme- und/oder Warmwassererzeugung):
Solarthermieanlagen, Anlagen der oberflächennahen Geothermie, sonstige
Wärmepumpenanlagen und Photovoltaikanlagen (einschl. Solarmodule,
Wechselrichter und die mit der Photovoltaikanlage verbundene Stromspeicher-
anlage. Voraussetzung ist, dass diese Anlage(n) der Versorgung des versi-
cherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung dienen.
■ Mitversichert sind auch
– Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe 100.000 EUR 6 A - 1.1.2
– Baugrund und Bodenmassen 100.000 EUR 6 A - 1.1.3
– Sachen im Gefahrenbereich des Versicherungsortes – gleichgültig, wem 30.000 EUR 6 A - 1.1.4
diese gehören
– wegen erschwerter Gründungsverhältnisse insbesondere folgende
besondere Baumaßnahmen bis zu einem Gesamtaufwand von 50.000 EUR 6 A - 1.1.5
– Pfahl-, Brunnen- Senkkastengründung,
– Baugrundverbesserung,
– Baugrubenumschließung,
– Wasserhaltung und/oder
– geklebte oder geschweißte wasserdruckhaltende Dichtungen.
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Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
C. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
■ Wir leisten für
■ unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Versicherungssumme 8 A - 2.1.1
Neubauleistungen.
Damit besteht Versicherungsschutz gegen alle Gefahren, die nicht ausdrück-
lich von der Versicherung ausgeschlossen sind. Die nicht versicherten
Gefahren und Schäden finden Sie unter A - 2.2.
■ Diebstahl Versicherungssumme 8 A - 2.1.2
der mit dem Bauwerk fest verbundenen versicherten Bestandteile.
So ist Ihr Bauvorhaben beispielsweise geschützt gegen
■ Vandalismus, mutwillige Beschädigung durch Dritte
■ Außergewöhnliche/ungewöhnliche Witterungseinflüsse
(Regengüsse, Überflutung, Sturm, Hagel)
■ Folgeschäden von Konstruktions- und Materialfehlern
(die mangelhafte Leistung/Lieferung selbst ist nicht versichert)
■ Schäden an Fertigteilen, welche auf der Baustelle gelagert werden
■ Bauunfälle
■ Glasbruchschäden bis zur Bezugsfertigkeit
■ Höhere Gewalt
■ Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit der Bauhandwerker
■ Schäden durch Streik und Aussperrung
■ Schäden durch Innere Unruhen
(inkl. Schäden durch Wegnahme bei Plünderung)
D. Was entschädigen wir?
■ Wir zahlen die Wiederherstellungskosten, die aufgewendet werden müssen, Versicherungssumme 10 A - 7.1
um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt
des Schadens technisch gleichwertig ist.
■ Kosten zur Lokalisierung von Schadenursachen 100.000 EUR 10 A - 7.1.4
■ Zusätzliche Aufräumungskosten über die Versicherungssumme hinaus 100.000 EUR 10 A - 7.1.5
■ Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachten Versicherungssumme 10 A - 7.1.6
■ Mehrkosten für tarifliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Versicherungssumme 10 A - 7.2.4
E. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens. 13 B - 3.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm 14 B - 3.1 b)
erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum 14 B - 3.1 c) + d)
(z. B. Diebstahl, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an
und reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur 14 B - 3.1 e)
Freigabe durch uns.
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte 14 B - 3.1 f)
und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
F. Barmenia-Garantien
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden 17 B - 17
automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Bauleistungsversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie 17 B - 18
– die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen
Musterversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse" 17 B - 19
empfohlenen Mindestleistungsstandards
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Barmenia-Bedingungen für die
Versicherung von Bauleistungen
(AVB Bauleistung)
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
Stand 01.09.2021 42119 Wuppertal
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
der Bedingungen
Teil A Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der Beginn und Ende des Versicherungsschutzes/
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche- Bauleistungsversicherung Dauer und Ende des Vertrages
rungsschutzes in der Bauleistungsversicherung,
insbesondere zum A-1 Welche Sachen sind versichert? B-6 Wann beginnt und endet der
– Umfang des Versicherungsschutzes, Welche Sachen sind nicht Versicherungsschutz?
– Versicherungswert und zur Versicherungs- versichert?................................................... 6 Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 14
summe, A - 2 Welche Gefahren und Schäden
– Umfang der Entschädigung. sind versichert? Der Versicherungsbeitrag
Welche Gefahren und Schäden
sind nicht versichert? .................................. 8 B-7 Was müssen Sie bei der Beitrags-
Teil B A - 3 Wessen Interessen sind zahlung beachten?
enthält Regelungen über allgemeine Rechte und versichert?................................................... 9 Was geschieht, wenn Sie einen
Pflichten der Vertragsparteien, wie z. B. A - 4 An welchem Ort besteht Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?............... 15
– zu Ihren Obliegenheiten, Versicherungsschutz B-8 Beitrag bei vorzeitiger
– zum Beginn und Ende des Versicherungs- (Versicherungsort)? .................................... 9 Vertragsbeendigung.................................. 16
schutzes, A - 5 Was ist der Versicherungswert
– zur Beitragszahlung, und die Versicherungssumme?
– zur Dauer und zum Ende des Vertrages/ Was gilt bei einer Weitere Bestimmungen
Kündigung und Unterversicherung?..................................... 9
– zu weiteren Bestimmungen. A - 6 Kosten für die Abwendung und B-9 Mehrere Versicherer,
Minderung des Schadens ......................... 10 Mehrfachversicherung .............................. 16
A - 7 Welche Entschädigung B - 10 Versicherung für fremde Rechnung.......... 16
leisten wir? ................................................ 10 B - 11 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 16
A - 8 Wann wird die Entschädigung B - 12 Repräsentanten ........................................ 17
gezahlt und wie wird sie B - 13 Vollmacht des Versicherungs-
verzinst? .................................................... 11 vertreters ................................................... 17
A - 9 Keine Leistungspflicht aus B - 14 Was ist bei Mitteilungen an uns
besonderen Gründen ................................ 11 zu beachten?
A - 10 Welche Regeln gelten für das Was gilt bei Änderung Ihrer
Sachverständigenverfahren? .................... 11 Anschrift? .................................................. 17
B - 15 Bedingungsänderung................................ 17
B - 16 Wann verjähren Ansprüche
Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag? ................................. 17
der Vertragsparteien zur B - 17 Künftige Bedingungsverbesserungen ...... 17
Bauleistungsversicherung B - 18 Leistungsgarantie gegenüber
GDV-Musterbedingungen ......................... 17
Ihre Obliegenheiten B - 19 Garantie über die Erfüllung der vom
Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ emp-
B-1 Was bedeutet die vorvertragliche fohlenen Mindestleistungsstandards ........ 17
Anzeigepflicht und welche Folgen B - 20 Welches Gericht ist zuständig? ................ 17
hat ihre Verletzung? ................................. 13 B - 21 Welches Recht findet Anwendung?.......... 17
B-2 Welche Obliegenheiten sind vor B - 22 Versicherungsjahr ..................................... 17
Eintritt des Versicherungsfalls B - 23 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 18
zu beachten?............................................. 13 B - 24 Wenn Sie mit uns einmal nicht
B-3 Welche Obliegenheiten sind bei und zufrieden sind............................................ 18
nach Eintritt des Versicherungsfalls
zu beachten?............................................. 13
B-4 Welche Rechtsfolgen hat die
Verletzung von Obliegenheiten?............... 14
B-5 Welche besonderen Umstände
erhöhen die Gefahr? ................................. 14
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Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der Wir leisten keine Entschädigung für l) Fahrzeuge aller Art;
Bauleistungsversicherung a) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder m) Akten, Zeichnungen und Pläne;
Explosion; n) Pflanzen;
A-1 Welche Sachen sind versichert? b) Verluste durch Diebstahl; o) Bohrungen, für die eine Genehmigung nach
Welche Sachen sind nicht versichert? c) Risseschäden durch dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich
aa) Eingriffe in die tragende Konstruktion im ist.
A - 1.1 Versicherte Sachen Gefahrenbereich befindlicher Sachen;
A - 1.1.1 Versichert sind alle Lieferungen und Leis- bb) durch Rammarbeiten; A - 1.3 Welche Sachen können auf besondere
tungen für das im Versicherungsschein bezeichnete cc) durch Veränderung der Grundwasser- Vereinbarung zusätzlich
Bauvorhaben (Neubauleistungen). verhältnisse; versichert werden?
dd) durch Setzungen; Für die nachstehend unter A - 1.3.1 bis A - 1.3.6 ge-
Mitversichert sind folgende Sachen und Aufwendun- Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die nannten Sachen besteht Versicherungsschutz nur
gen für besondere Baumaßnahmen: im Gefahrenbereich befindlichen Sachen infolge dann, wenn Sie deren jeweiligen Einschluss in den
von Risseschäden aus Gründen der Stand- Vertrag mit uns besonders vereinbart haben und der
A - 1.1.2 Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe sicherheit ganz oder teilweise abgebrochen Einschluss im Versicherungsschein oder in seinen
Mitversichert sind Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe bis werden müssen; Nachträgen dokumentiert ist.
zu einer Versicherungssumme von 100.000 EUR auf d) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
Erstes Risiko (siehe A - 5.3). Die Entschädigung ist A - 1.3.1 Medizin und labortechnische Anlagen
für alle während der Vertragslaufzeit eintretenden Wir leisten keine Entschädigung, soweit für den - soweit vereinbart -
Versicherungsfälle auf einen Betrag von Schaden eine Leistung aus einem anderen Versi- Mitversichert sind die im Versicherungsschein be-
100.000 EUR begrenzt. cherungsvertrag von Ihnen, eines Mitversicherten zeichneten medizin- und labortechnischen Anlagen
Bei Totalschäden leisten wir Entschädigung für das oder eines Dritten beansprucht werden kann. (Neubauleistungen) bis zu der hierfür vereinbarten
Material nur in Höhe des Zeitwertes. und im Versicherungsschein dokumentierten Versi-
A - 1.1.5 Besondere Baumaßnahmen cherungssumme. Die Entschädigung ist für alle wäh-
A - 1.1.3 Baugrund und Bodenmassen Ist für das im Versicherungsschein bezeichnete rend der Vertragslaufzeit eintretenden Versiche-
Mitversichert sind Baugrund und Bodenmassen, so- Bauvorhaben wegen erschwerter Gründungs- rungsfälle auf diesen Betrag begrenzt.
weit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leis- verhältnisse insbesondere eine Der Ausschluss A - 1.2 a) gilt nicht.
tungen nach A - 1.1.1 sind. – Pfahl-, Brunnen- Senkkastengründung,
Versichert sind dabei ausschließlich Aufwendungen, – Baugrundverbesserung, A - 1.3.2 Energieversorgung
um nach einem Versicherungsfall – Baugrubenumschließung, - soweit vereinbart -
a) den die Bauleistung umgebenden Baugrund zu – Wasserhaltung und/oder sind Mitversichert sind die im Versicherungsschein be-
stabilisieren oder auszutauschen, soweit dies – geklebte oder geschweißte wasserdruckhalten- zeichneten Strom- und Energieerzeugungsanlagen,
für die Ausführung der versicherten Bauleistun- de Dichtungen Notstromaggregate, zentrale Batterie- und/oder un-
gen zwingend erforderlich ist; erforderlich, so sind diese Baumaßnahmen bis zu terbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen (Neu-
b) die Bodenmassen, die für die weitere Bauaus- einem Gesamtaufwand in Höhe von 50.000 EUR bauleistungen), die nicht der Versorgung des versi-
führung gelagert werden, wieder herzustellen mitversichert. cherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung
oder wieder zu beschaffen; dienen bis zu der hierfür vereinbarten und im Versi-
c) Baugrund innerhalb des Versicherungsortes zu A - 1.2 Nicht versicherte Sachen cherungsschein dokumentierten Versicherungs-
dekontaminieren oder auszutauschen, den Nicht versichert sind summe. Die Entschädigung ist für alle während der
Aushub zu entsorgen oder in die nächstgelege- a) medizin- und labortechnische Anlagen; Vertragslaufzeit eintretenden Versicherungsfälle auf
ne geeignete Deponie zu transportieren und b) Strom- und Energieerzeugungs-/ Energie- diesen Betrag begrenzt.
dort abzulagern. umwandlungsanlagen, Notstromaggregate, Der Ausschluss A - 1.2 b) gilt nicht.
zentrale Batterie- und / oder unterbrechungs-
Nicht versichert sind freie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht A - 1.3.3 Bestandteile von unverhältnismäßig
– Kosten für die Dekontamination und Entsorgung der Versorgung des versicherten Bauvorhabens hohem Kunstwert
von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von nach dessen Fertigstellung dienen; - soweit vereinbart -
Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Mitversichert sind die im Versicherungsschein
Natur sowie Emissionen in der Luft sowie Kunstwert; bezeichneten Bestandteile von unverhältnismäßig
– Aufwendungen auf Grund der Einlieferer- Hierzu zählen z. B. stuckierte oder bemalte hohem Kunstwert (Neubauleistungen) bis zu der
haftung. Decken und Wandflächen, Jugendstilfenster, hierfür vereinbarten und im Versicherungsschein
Steinmetzarbeiten, künstlerisch gestaltete Ge- dokumentierten Versicherungssumme.
Baugrund und Bodenmassen, die nicht Bestandteil länder, Türen etc.). Die Entschädigung ist für alle während der Vertrags-
der Lieferungen und Leistungen nach A - 1.1.1 sind, d) Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus; laufzeit eintretenden Versicherungsfälle auf diesen
sind bis zu einer Versicherungssumme von Versicherungsschutz für Altbauten des Hoch- Betrag begrenzt.
100.000 EUR auf Erstes Risiko (siehe A - 5.3) versi- baus kann besonders vereinbart werden (siehe Der Ausschluss A - 1.2 c) gilt nicht.
chert. Die Entschädigung ist für alle während der A - 1.3.4 bis A - 1.3.6).
Vertragslaufzeit eintretenden Versicherungsfälle auf e) Wechseldatenträger; Bei beschädigten Bestandteilen von unverhältnis-
einen Betrag von 100.000 EUR begrenzt. f) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche mäßig hohem Kunstwert wird im Versicherungsfall
Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegen- eine Entschädigung in Höhe der Wertminderung
A - 1.1.4 Sachen im Gefahrenbereich stände; oder die Restaurierungskosten zuzüglich einer even-
Sachen im Gefahrenbereich des Versicherungsortes g) maschinelle Einrichtungen für Produktions- tuell dann noch verbleibenden Wertminderung er-
(siehe A - 4), die im Zusammenhang mit der Durch- zwecke; setzt, höchstens jedoch der Versicherungswert bei
führung des versicherten Bauprojektes beschädigt h) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen Eintritt des Versicherungsfalls.
werden, sind – unabhängig davon, wem sie gehören wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
– mit einer Versicherungssumme in Höhe von i) Kleingeräte und Handwerkzeuge; A - 1.3.4 Mitversicherung von Altbauten des
30.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. Die Ent- j) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Hochbaus gegen Einsturz
schädigung ist für alle während der Vertragslaufzeit Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungs- - soweit vereinbart -
eintretenden Versicherungsfälle auf einen Betrag anlagen; A - 1.3.4.1 Versicherte Sachen
von 30.000 EUR begrenzt. k) Gerüste, Stahl-/ Alu- und Systemschalungen, Mitversichert sind die im Versicherungsschein be-
Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Bau- zeichneten Altbauten des Hochbaus, soweit an
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für Sachen büros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, ihnen unmittelbar nach A - 1 versicherte Neubauleis-
gemäß A - 1.1.2 und A - 1.1.3 sowie A - 1.2 und Werkstätten, Magazine, Labore und Geräte- tungen ausgeführt werden, durch die in ihre tragen-
A - 1.3. wagen; de Konstruktion eingegriffen wird oder durch die sie
unterfangen werden.
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A - 1.3.4.2 Versicherte und nicht versicherte Wenn Sie diese Obliegenheiten vorsätzlich oder A - 1.3.5.3 Umfang der Entschädigung
Gefahren und Schäden grob fahrlässig verletzen, gilt B - 4 (Rechtsfolgen bei a) Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für
a) Wir leisten Entschädigung für den Einsturz ver- Verletzung von Obliegenheiten). Danach können wir beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenom-
sicherter Altbauten des Hochbaus, soweit diese zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei men.
Schäden unmittelbare Folgen der an den Alt- sein. Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der
bauten ausgeführten Neubauleistungen sind Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Ge- Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus
und soweit ein versicherter Unternehmer er- fahrerhöhung, gilt B - 5. Danach können wir kündi- dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die
satzpflichtig ist. gen oder leistungsfrei sein. sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen
Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur leisten wir Entschädigung entsprechend A - 7.
dann gleich, wenn der Altbau aus Gründen der A - 1.3.5 Mitversicherung von Altbauten des b) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für
Standsicherheit ganz oder teilweise abgebro- Hochbaus gegen Sachschäden den Schaden aus einem anderen Versiche-
chen werden muss. - soweit vereinbart - rungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
b) Wir leisten keine Entschädigung für A - 1.3.5.1 Versicherte Sachen und nicht
aa) Schäden durch Rammarbeiten; versicherte Sachen A - 1.3.5.4 Versicherungssumme und
bb) Schäden durch Veränderung der Grund- a) Versicherte Sachen Selbstbeteiligung
wasserverhältnisse; Mitversichert sind die im Versicherungsschein Die Altbauten sind jeweils bis zu einer Versiche-
cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht bezeichneten Altbauten des Hochbaus, soweit rungssumme von 50.000 EUR auf Erstes Risiko
die Voraussetzungen von a) gegeben sind; an ihnen unmittelbar nach A - 1 versicherte (siehe A - 5.3) versichert. Die Entschädigung ist je-
dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten Neubauleistungen ausgeführt werden. weils für alle während der Vertragslaufzeit eintreten-
eingebaut oder untergebracht sind; b) Nicht versicherte Sachen den Versicherungsfälle auf einen Betrag von
ee) aufwändige Ausstattung und kunsthand- Nicht versichert sind, 50.000 EUR begrenzt.
werklich bearbeitete Bauteile; aa) Medizin- und labortechnische Anlagen;
ff) Bestandteile von unverhältnismäßig bb) Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden aus
hohem Kunstwert. Energieerzeugungsanlagen, Notstrom- der Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus
gg) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explo- aggregate, zentrale Batterieversorgungs- gegen Sachschäden ergibt, wird je Versicherungsfall
sion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- anlagen und unterbrechungsfreie Strom- um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. versorgungsanlagen; Schadenbetrages, mindestens um 1.000 EUR ge-
cc) maschinelle Einrichtungen für Produk- kürzt.
A - 1.3.4.3 Umfang der Entschädigung tionszwecke; Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbst-
a) Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für dd) aufwändige Ausstattung und kunsthand- beteiligung jeweils einzeln abgezogen.
beschädigte Rohbauteile wird nicht vorge- werklich bearbeitete Bauteile;
nommen. ee) Bestandteile von unverhältnismäßig A - 1.3.5.5 Besondere vertragliche Obliegenheiten
Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der hohem Kunstwert. Ergänzend zu B - 2 müssen Sie vor Eintritt des Ver-
Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus sicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbau-
dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die A - 1.3.5.2 Versicherte und nicht versicherte ten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsbe-
sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen Gefahren und Schäden richte aktenkundig machen und während der Bauzeit
leisten wir Entschädigung entsprechend A - 7. a) Wir leisten Entschädigung für unvorhergesehen überwachen. Risse müssen Sie markieren und
b) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen überwachen.
den Schaden aus einem anderen Versiche- an den versicherten Altbauten des Hochbaus.
rungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann. Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Wenn Sie diese Obliegenheiten vorsätzlich oder
Ihre Repräsentanten oder im Falle der Versi- grob fahrlässig verletzen, gilt B - 4 (Rechtsfolgen bei
A - 1.3.4.4 Versicherungssumme und cherung für fremde Rechnung zusätzlich der Verletzung von Obliegenheiten). Danach können wir
Selbstbeteiligung Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
Die Altbauten sind jeweils bis zu einer Versiche- Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen sein.
rungssumme von 50.000 EUR auf Erstes Risiko Repräsentanten, weder rechtzeitig vorhergese- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Ge-
(siehe A - 5.3) versichert. Die Entschädigung ist je- hen haben, noch mit dem für die im Betrieb fahrerhöhung, gilt B - 5. Danach können wir kündi-
weils für alle während der Vertragslaufzeit eintreten- ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen gen oder leistungsfrei sein.
den Versicherungsfälle auf einen Betrag von hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur
50.000 EUR begrenzt. grobe Fahrlässigkeit, die uns berechtigen, un- A - 1.3.6 Mitversicherung von Altbauten des
sere Leistungen in einem der Schwere des Hochbaus gegen Sachschäden infolge
Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden aus Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu eines Schadens an der Neubauleistung
der Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus kürzen. sowie infolge Leitungswasser, Sturm
gegen Einsturz ergibt, wird je Versicherungsfall um b) Wir leisten keine Entschädigung für und Hagel
eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Scha- aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explo- - soweit vereinbart -
denbetrages, mindestens um 1.000 EUR gekürzt. sion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- A - 1.3.6.1 Versicherte Sachen und
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbst- zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. nicht versicherte Sachen
beteiligung jeweils einzeln abgezogen. bb) Verluste durch Diebstahl; a) Versicherte Sachen
cc) Risseschäden durch Mitversichert sind die im Versicherungsschein
A - 1.3.4.5 Beginn und Ende des – Eingriffe in die tragende Konstruktion bezeichneten Altbauten des Hochbaus, soweit
Versicherungsschutzes des Altbaus und deren Unterfangun- an ihnen unmittelbar nach A - 1 versicherte
Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Alt- gen; Neubauleistungen ausgeführt werden.
bauten beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und – Rammarbeiten; b) Nicht versicherte Sachen
endet einen Monat nach Abschluss der Lieferungen – Veränderung der Grundwasser- Nicht versichert sind,
und Leistungen gemäß A - 1.3.4.1. verhältnisse; aa) Medizin- und labortechnische Anlagen;
– Setzungen. bb) Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und
A - 1.3.4.6 Besondere vertragliche Obliegenheiten Entschädigung wird jedoch geleistet, Energieerzeugungsanlagen, Notstrom-
Ergänzend zu B - 2 müssen Sie vor Eintritt des Ver- wenn die Altbauten infolge von Risse- aggregate, zentrale Batterieversorgungs-
sicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbau- schäden aus Gründen der Stand- anlagen und unterbrechungsfreie Strom-
ten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsbe- sicherheit ganz oder teilweise abge- versorgungsanlagen;
richte aktenkundig machen und während der Bauzeit brochen werden müssen. cc) maschinelle Einrichtungen für Produk-
überwachen. Risse müssen Sie markieren und dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungs- tionszwecke;
überwachen. kosten. dd) aufwändige Ausstattung und kunsthand-
werklich bearbeitete Bauteile;
ee) Bestandteile von unverhältnismäßig
hohem Kunstwert.
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A - 1.3.6.2 Versicherte und nicht versicherte richte aktenkundig machen und während der Bauzeit A - 2.1.3.3.2 Hochwasser gilt als ungewöhnlich,
Gefahren und Schäden überwachen. Risse müssen Sie markieren und wenn
a) Wir leisten Entschädigung für unvorhergesehen überwachen. a) in dem Kalendermonat, in dem der Versiche-
eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen rungsfall eingetreten ist,
an den versicherten Altbauten des Hochbaus, Verletzen Sie diese Obliegenheiten vorsätzlich oder b) der höchste Wasserstand oder die größte Was-
soweit diese Schäden die unmittelbare Folge grob fahrlässig, so können wir nach Maßgabe von sermenge überschritten wurde, der/die während
eines ersatzpflichtigen Schadens an den Neu- B - 4 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs- der letzten 10 Jahre
bauleistungen gemäß A - 1 sind sowie durch frei sein. c) an dem amtlichen Pegel gemessen wurde, der
Leitungswasser, Sturm und Hagel. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Ge- dem Versicherungsort am nächsten liegt und
aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus den fahrerhöhung, gilt B - 5. Danach können wir kündi- der nicht durch Baumaßnahmen beeinflusst ist.
Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen gen oder leistungsfrei sein. Ein außergewöhnlicher Spitzenwert im jeweiligen
Einrichtungen der Wasserversorgung oder Monat bleibt hierbei unberücksichtigt.
der Warmwasserheizungs-, Dampfhei- A-2 Welche Gefahren und Schäden sind
zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder So- versichert? A - 2.1.3.3.3 Wir leisten auch für Schäden, die das
larheizungsanlagen bestimmungswidrig Welche Gefahren und Schäden sind Hochwasser verursacht, bevor es den außerge-
ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kälte- nicht versichert? wöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit
mittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären.
Solarheizungsanlagen sowie Wasser- A - 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Voraussetzung dafür ist, dass – abweichend von
dampf stehen Leitungswasser gleich. A - 2.1.1 Sachschäden A - 2.1.3.3.2 b) – der höchste Wasserstand oder die
bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewe- Wir leisten Entschädigung für unvorhergesehen ein- größte Wassermenge überschritten wurde, der/die
gung, die nicht normalen Witterungsein- tretende Beschädigungen oder Zerstörungen von während der letzten 20 Jahre gemessen wurde.
flüssen, mit denen wegen der Jahreszeit versicherten Sachen (Sachschaden).
und der örtlichen Verhältnisse gerechnet A - 2.1.3.3.4 Besteht ein für den Versicherungsort
werden muss, entspricht. Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die
cc) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für Stelle der Wasserstände oder Wassermengen ge-
in Form von Eiskörnern. fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der mäß A - 2.1.3.3.2 und A - 2.1.3.3.3 der Wasserstand
b) Wir leisten keine Entschädigung für zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort
aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explo- Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war.
sion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen A - 2.1.4 Innere Unruhen
bb) Verluste durch Diebstahl; Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei Wir leisten Entschädigung für Schäden durch Innere
cc) Risseschäden und Einsturzschäden durch schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die uns berechti- Unruhen.
– Eingriffe in die tragende Konstruktion gen, unsere Leistungen in einem der Schwere des
des Altbaus und deren Unterfangun- Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig
gen; nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die
– Rammarbeiten; Mitversichert sind insbesondere die folgenden öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
– Veränderung der Grundwasser- Gefahren: Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen
verhältnisse; Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch
– Setzungen; A - 2.1.2 Diebstahl unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-
dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungs- Mitversichert ist das Abhandenkommen durch Dieb- rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne-
kosten. stahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter ren Unruhen.
Bestandteile der Neubauleistung.
A - 1.3.6.3 Umfang der Entschädigung Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit
a) Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für A - 2.1.3 Bauvorhaben im Bereich von nicht, als Schadenersatz auf Grund öffentlich-
beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenom- Gewässern oder in Bereichen, in rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht wer-
men. denen das Grundwasser durch den kann.
Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Gewässer beeinflusst wird
Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus A - 2.1.3.1 Abweichend von A - 2.2 b) leisten wir A - 2.1.5 Streik, Aussperrung
dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die dann Entschädigung für einen Schaden durch Wir leisten Entschädigung für Schäden durch Streik
sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen a) Wassereinbrüche; oder Aussperrung.
leisten wir Entschädigung entsprechend A - 7. b) Grundwasser, welches durch Gewässer beein-
b) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für flusst wird, Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte,
den Schaden aus einem anderen Versiche- wenn dieser Schaden als Folge eines anderen nach auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung
rungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann. diesen AVB Bauleistung entschädigungspflichtigen einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeit-
Schadens eintritt. nehmern.
A - 1.3.6.4 Versicherungssumme und
Selbstbeteiligung A - 2.1.3.2 Besondere vertragliche Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichte-
Die Altbauten sind jeweils bis zu einer Versiche- Obliegenheiten te planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig
rungssumme von 50.000 EUR auf Erstes Risiko Ergänzend zu B - 2 müssen Sie vor Eintritt des Ver- großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind
(siehe A - 5.3) versichert. Die Entschädigung ist je- sicherungsfalls Spundwände und Fangedämme so- Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der
weils für alle während der Vertragslaufzeit eintreten- wie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im
den Versicherungsfälle auf einen Betrag von a) in einem standsicheren Zustand errichten und Zusammenhang mit einem Streik oder beim Wider-
50.000 EUR begrenzt. b) die Standsicherheit laufend durch die notwendi- stand gegen eine Aussperrung an versicherten
gen Maßnahmen gewährleisten. Sachen.
Der Entschädigungsbetrag, der sich aus der Mitver- Verletzen Sie eine unter a) und b) genannte Oblie-
sicherung von Altbauten des Hochbaus gegen genheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so können A - 2.2 Nicht versicherte Gefahren
Sachschäden infolge eines Schadens an der Neu- wir nach Maßgabe von B - 4 zur Kündigung berech- und Schäden
bauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm tigt oder auch leistungsfrei sein. Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender
und Hagel ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Ge- Ursachen keine Entschädigung für Schäden
Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schaden- fahrerhöhung, gilt B - 5. Danach können wir kündi- a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall
betrages, mindestens um 1.000 EUR gekürzt. gen oder leistungsfrei sein. oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbst- oder seiner Ladung;
beteiligung jeweils einzeln abgezogen. A - 2.1.3.3 Hochwasserschäden Ausnahme:
A - 2.1.3.3.1 Abweichend von A - 2.2 b) leisten wir Wir leisten Entschädigung für Schäden an der
A - 1.3.6.5 Besondere vertragliche Obliegenheiten Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Neubauleistung, die durch Brand, Blitzschlag,
Ergänzend zu B - 2 müssen Sie vor Eintritt des Ver- Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwas- Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
sicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbau- sers infolge ungewöhnlichen Hochwassers. zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, zer-
ten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsbe- stört oder beschädigt werden oder abhanden-
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kommen ausschließlich unter der Vorausset- k) durch normale Wetter- und/oder Witterungs- A-3 Wessen Interessen sind versichert?
zung, dass Sie wegen dieser Schäden keine einflüsse, mit denen auf Grund der örtlichen
anderweitige Ersatzmöglichkeit haben. Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum ge- A - 3.1 Versichert ist Ihr Interesse.
aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen be- rechnet werden muss.
stimmungsgemäßen Herd entstanden ist Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des A - 3.2 Versichert sind die Interessen des Bau-
oder ihn verlassen hat und das sich aus Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und herrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unter-
eigener Kraft auszubreiten vermag. des Folgemonats. nehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber
bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer,
eines Blitzes auf Sachen. solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen.
cc) Explosion ist eine plötzlich verlaufende dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeit-
Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungs- raum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, A - 3.3 Maßgeblich für das versicherte Interesse
bestreben von Gasen oder Dämpfen be- der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens
ruht. hierbei unberücksichtigt bleibt. nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Gefahr für die vom Schaden betroffenen, versi-
Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonde- der Schaden durch Wetter- bzw. Witterungs- cherten Lieferungen oder Leistungen oder der sons-
ren Voraussetzungen vor. Die Wandung einflüsse infolge eines anderen entschädi- tigen versicherten Sachen trägt.
muss in einem solchen Umfang zerrissen gungspflichtigen Schadens entstanden ist.
werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des l) durch sämtliche Bestandteile von Schimmel- A - 3.4 Ansprüche, die Ihnen, dem Bauherrn oder
Druckunterschieds innerhalb und außer- pilzen oder Schwämmen. sonstigen Auftraggebern sowie allen versicherten
halb des Behälters stattfindet. Wird im In- Ausnahme: Unternehmern in Zusammenhang mit einem ent-
nern eines Behälters eine Explosion durch Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn schädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen
chemische Reaktion hervorgerufen, so ist der Schaden durch Schimmelpilze oder auf uns über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart
ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor- Schwamm infolge eines anderen entschädi- ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich
derlich. gungspflichtigen Schadens entstanden ist. gegen einen anderen Versicherten richten.
b) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser,
das durch Gewässer beeinflusst wird; Darüber hinaus leisten wir keine Entschädigung für A-4 An welchem Ort besteht Versiche-
Ausnahme: m) Mängel der versicherten Lieferungen und Leis- rungsschutz (Versicherungsort)?
Im Umfang von A - 2.1.3 leisten wir Entschädi- tungen sowie sonstiger versicherter Sachen.
gung für Schäden an der Neubauleistung, Dies gilt nicht für Schäden an anderen versi- Versicherungsschutz besteht nur auf dem im Versi-
a) wenn diese als Folge eines anderen ent- cherten Lieferungen und Leistungen infolge ei- cherungsschein bezeichneten Baugrundstück.
schädigungspflichtigen Schadens eintreten nes Mangels.
durch n) Abhandenkommen von versicherten Sachen. A-5 Was ist der Versicherungswert und
– Wassereinbrüche; Dies gilt nicht für Schäden durch Diebstahl nach die Versicherungssumme? Was gilt
– Grundwasser, welches durch A - 2.1.2. bei einer Unterversicherung?
Gewässer beeinflusst wird; o) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoff-
b) wenn diese als Folge von ungewöhnlichem oberflächen sowie an Oberflächen vorgehäng- A - 5.1 Versicherungswert
Hochwasser eintreten; ter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferun-
c) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Sachen. gen und Leistungen für das gesamte versicherte
Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig p) Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbei-
noch nicht geprüft wurden; sei denn ten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des
d) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- aa) die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässig- Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür
krieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; keit ist infolge eines anderen entschädi- anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen.
e) durch Verfügungen von hoher Hand; gungspflichtigen Schadens entstanden,
Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht oder Sind Sie, der Bauherr oder sonstige Auftraggeber
man berechtigte oder auch unberechtigte Maß- bb) die Schäden sind an anderen versicherten zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Um-
nahmen der Staatsgewalt. Sachen infolge von Undichtigkeit oder satzsteuer einzubeziehen.
f) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder Wasserdurchlässigkeit entstanden;
radioaktive Substanzen; q) Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Nicht berücksichtigt werden
Ausnahme: Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch a) Grundstückskosten und Erschließungs-
Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä- bedingten Spannungen entstanden sind. gebühren;
den durch betriebsbedingt vorhandene radio- b) Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der
aktive Isotope an versicherten Sachen, die in- A - 2.3 Nachhaftung Erschließung;
folge eines anderen entschädigungspflichtigen A - 2.3.1 Nach Ende des Versicherungsschutzes c) Baunebenkosten.
Schadens entstanden sind. gemäß Teil B, B - 6.2 leisten wir während der Nach-
g) durch Vorsatz von Ihnen oder Ihres Repräsen- haftungszeit von sechs Monaten Entschädigung für A - 5.2 Versicherungssumme
tanten; Schäden nach A - 2 an den versicherten Sachen, Die Versicherungssumme ist der zwischen Ihnen
h) durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auf- a) die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- und uns im Einzelnen vereinbarte Betrag. Dieser soll
traggebers oder Unternehmers, der an dem oder Restarbeiten im Rahmen der vertraglich dem Versicherungswert entsprechen.
Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt ist, ein- vereinbarten Verpflichtungen verursacht wer-
schließlich der Subunternehmer oder deren je- den; Sie sollen die Versicherungssumme für die versi-
weiligen Repräsentanten; b) die während des Versicherungsschutzes cherte Sache während der Dauer des Versiche-
i) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend re- (Teil B, B - 6) auf dem Versicherungsort rungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche-
dundante Anlagen zur Wasserhaltung; verursacht wurden. rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn wert-
Redundant sind die Anlagen, wenn sie die erhöhende Änderungen vorgenommen werden.
Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeit- A - 2.3.2 Wir leisten keine Entschädigung für Kos-
liche Verzögerung übernehmen können und ten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die
über eine unabhängige Energieversorgung ver- aufzuwenden gewesen wären. Dies gilt auch für die versicherten Lieferungen und Leistungen im Sinne
fügen. Beseitigung eines Mangels an der versicherten von A - 5.1 eine vorläufige Versicherungssumme in
j) während und infolge einer Unterbrechung der Sache. Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes ver-
Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil einbart.
davon, wenn diese bei Eintritt des Versiche- A - 2.3.3 Wir leisten keine Entschädigung, soweit für
rungsfalls bereits mehr als 3 Monate gedauert den Schaden eine Leistung aus einem anderen Ver- Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versi-
hat; sicherungsvertrag beansprucht werden kann. cherungssumme auf Grund eingetretener Verände-
rungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind uns auf
Verlangen Originalbelege vorzulegen.
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Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versi- A - 6.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für A - 7.2.2 Wird nach dem Leistungsverzeichnis abge-
cherungswert zu entsprechen. Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutio- rechnet, so werden 90 % Prozent der Preise ersetzt,
nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung die in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher
A - 5.3 Versicherung auf "Erstes Risiko" verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentli- Grundlage ermittelt worden sind.
a) Ist für einzelne Leistungen die Versicherung auf chen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von
Erstes Risiko vereinbart, wird bei diesen keine Zuschlägen gemäß A - 7.2.1 berücksichtigt.
Unterversicherung berücksichtigt. A - 6.7 Schadenabwendungs- und Schadenmin-
b) Versicherung auf Erstes Risiko gilt für derungskosten, die auf unsere Weisung entstanden A - 7.2.3 Unabhängig von den Preisen des Bauver-
– Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe sind, werden unbegrenzt ersetzt. trages kann über die Wiederherstellungskosten nur
(siehe A - 1.1.2), mit unserer Zustimmung abgerechnet werden, die
– Baugrund und Bodenmassen A-7 Welche Entschädigung leisten wir? jedoch erteilt werden muss, wenn der versicherte
(siehe A - 1.1.3), Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
– die Mitversicherung von Sachen im A - 7.1 Wiederherstellungskosten
Gefahrenbereich des Versicherungsortes A - 7.1.1 Wir leisten Entschädigung in Höhe der A - 7.2.4 Soweit über Stundenlohnarbeiten unab-
(siehe A - 1.1.4), Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen hängig von den Preisen des Bauvertrags abgerech-
– die Mitversicherung von Altbauten des Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmit- net werden kann, sind zu ersetzen
Hochbaus gegen Einsturz telbar vor Eintritt des Schadens technisch gleich- a) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stun-
(siehe A - 1.3.4), wertig ist. denlöhne für Bau-, Montage- und Werkstatt-
– die Mitversicherung von Altbauten des arbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen;
Hochbaus gegen Sachschäden A - 7.1.2 Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird b) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonn-
(siehe A - 1.3.5), angerechnet. tags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit sol-
– Mitversicherung von Altbauten des Hoch- che Zuschläge als Teil der Lieferungen und
baus gegen Sachschäden infolge eines A - 7.1.3 Führt ein Mangel vor Ende des Versiche- Leistungen in der Versicherungssumme ent-
Schadens an der Neubauleistung sowie in- rungsschutzes nach B - 6.2 zu einem entschädi- halten sind;
folge Leitungswasser, Sturm und Hagel gungspflichtigen Schaden, leisten wir Entschädigung c) Zuschläge auf die Beträge gemäß A - 7.2.4 a)
(siehe A - 1.3.6), unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet und b), und zwar in Höhe von 100 Prozent;
– Kosten zur Lokalisierung von Schaden- werden müssen, damit der Mangel nicht erneut ent- d) notwendige und schadenbedingte Lohnneben-
ursachen (siehe A - 7.1.4) und steht. kosten, soweit sie in der Versicherungssumme
– zusätzliche Aufräumungskosten enthalten sind;
(siehe A - 7.1.5). A - 7.1.4 Lokalisierung von Schadenursachen e) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit
Wir leisten Entschädigung für Kosten zur Lokalisie- solche Kosten als Teil der Lieferungen und
A - 5.4 Unterversicherung rung von Ursachen eines entschädigungspflichtigen Leistungen in der Versicherungssumme enthal-
Unterversicherung besteht, wenn Schadens bis zu einer Versicherungssumme von ten sind;
a) die Versicherungssumme für Lieferungen und 100.000 EUR auf Erstes Risiko (siehe A - 5.3). f) Zuschläge auf die Beträge gemäß A - 7.2.4 d)
Leistungen ohne unser Einverständnis nicht Die Entschädigung ist für alle während der Vertrags- und e), auf Beträge gemäß A - 7.2.4 d) jedoch
gemäß A - 5.1 gebildet worden ist; laufzeit eintretenden Versicherungsfälle auf einen nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zu-
b) für gegebenenfalls auf besondere Vereinbarung Betrag von 100.000 EUR begrenzt. schlag beträgt 65 Prozent.
mitversicherte weitere Sachen gemäß A - 1.3.1 Diese Kosten werden nicht entschädigt, wenn die
bis A - 1.3.3 der Versicherungswert zur Zeit des Ursache ein Mangel oder die Lokalisierung erfolglos A - 7.2.5 Soweit ein versicherter Unternehmer über
Eintritts des Versicherungsfalls höher als die ist. das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres
Versicherungssumme ist. Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unab-
Die Entschädigungsberechnung im Fall einer Unter- A - 7.1.5 Zusätzliche Aufräumungskosten hängig von den Preisen des Bauvertrages abrech-
versicherung ist in A - 7.7 beschrieben. Wir leisten Entschädigung für den Fall, dass infolge nen kann, sind zu ersetzen
von Aufräumungskosten die Versicherungssumme a) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und
A-6 Kosten für die Abwendung und überschritten wird. Verzinsungssätze gemäß der durch den Haupt-
Minderung des Schadens Aufräumungskosten sind bis zu einer Versiche- verband der Deutschen Bauindustrie herausge-
rungssumme von 100.000 EUR auf Erstes Risiko gebenen “Baugeräteliste” in ihrer jeweils neues-
A - 6.1 Versichert sind Aufwendungen, auch er- (siehe A - 5.3) versichert. Die Entschädigung ist je- ten Fassung;
folglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls weils für alle während der Vertragslaufzeit eintreten- b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmier-
den Umständen nach zur Abwendung und Minde- den Versicherungsfälle auf einen Betrag von stoffe.
rung des Schadens für geboten halten durften oder 100.000 EUR begrenzt. Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzin-
die Sie auf unsere Weisung machen. sung sowie für Reparaturen der Baugeräte abge-
A - 7.1.6 Mehrkosten für Eil-, Express- und golten.
A - 6.2 Machen Sie Aufwendungen geltend, um Luftfrachten
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall Wir leisten Entschädigung für Mehrkosten für not- A - 7.2.6 Soweit über Transporte unabhängig von
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu min- wendige Eil-, Express- und Luftfrachten. den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden
dern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten
diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objek- A - 7.1.7 Wir leisten keine Entschädigung für zu ersetzen.
tiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig a) Vermögensschäden;
und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf b) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, A - 7.2.7 Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfä-
unsere Weisung erfolgten. durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand hige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen
unmittelbar vor Eintritt des Schadens oder müssen sich ergeben:
A - 6.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu durch behelfsmäßige Maßnahmen. a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
nach A - 6.1 und A - 6.2 entsprechend kürzen; dies A - 7.2 Kosten der Wiederherstellung, c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere die zu Lasten eines versicherten A - 7.2.4 a) und Lohnnebenkosten nach
Weisung entstanden sind. Unternehmers gehen A - 7.2.4 d);
A - 7.2.1 Bei Schäden, die zu Lasten eines versi- d) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen
A - 6.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die cherten Unternehmers gehen, der die Neubau- sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonn-
Entschädigung für versicherte Sachen betragen zu- leistung ausgeführt hat, leisten wir – für die Kosten tags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie
sammen höchstens die Versicherungssumme je für Wiederherstellung in eigener Regie des Unter- nach A - 7.2.4 b) und A - 7.2.4 e) entschädi-
vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit nehmers – Entschädigung ohne Zuschläge für gungspflichtig sind.
Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. a) Wagnis und Gewinn;
b) nicht schadenbedingte Baustellengemein- A - 7.2.8 Durch die Zuschläge nach A - 7.2.4 c) sind
A - 6.5 Wir haben den für die Aufwendungen ge- kosten; abgegolten:
mäß A - 6.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen c) allgemeine Geschäftskosten. a) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifli-
vorzuschießen. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn. che und gesetzliche soziale Aufwendungen,
sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
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b) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
die an der Wiederherstellung und Aufräumung Risiko. durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen
nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest-
Meistern und Polieren werden wie Stunden- A - 7.8 Entschädigungsberechnung bei gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat-
lohnarbeiten gemäß A - 7.2.4 a) berücksichtigt; grober Fahrlässigkeit zes 1 als bewiesen.
c) Kosten für die Beförderung von Personen zur Haben Sie oder Ihre Repräsentanten oder im Falle
Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohn- der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich A - 10 Welche Regeln gelten für das
nebenkosten gemäß A - 7.2.4 d) sind; der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachverständigenverfahren?
d) alle sonstigen schadenbedingten Gemein- Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Reprä-
kosten; sentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeige- A - 10.1 Feststellung der Schadenhöhe
e) Kosten infolge betrieblicher Störungen; führt, wird die Entschädigung in einem der Schwere Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver-
f) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Neben- des Verschuldens entsprechenden Verhältnis ge- langen, dass die Höhe des Schadens in einem
frachten und für Nebenstoffe in geringen Men- kürzt. Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
gen; Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie
g) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, A - 7.9 Selbstbeteiligung und wir auch gemeinsam vereinbaren.
Kleingeräten und Gerüsten mit einer Standhöhe Der nach A - 7.1 bis A - 7.8 ermittelte Betrag wird je
bis zu 2 m; Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili- A - 10.2 Weitere Feststellungen
h) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werk- gung gekürzt. Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi-
statt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi-
das Vorhalten der Werkstatteinrichtung; Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbst- cherungsfall auszudehnen.
i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der beteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Werkstatt. A - 10.3 Verfahren vor der Feststellung
A-8 Wann wird die Entschädigung gezahlt Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A -7.3 Wiederherstellungskosten durch und wie wird sie verzinst? A - 10.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B.
Lieferungen und Leistungen Dritter E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen
A -7.3.1 Lieferungen und Leistungen Dritter kann A - 8.1 Fälligkeit der Entschädigung zu
der versicherte Unternehmer für Material und in Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den An- benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen
Ausnahmefällen mit unserer Zustimmung auch sonst spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend benannt hat, kann die andere Partei in Textform
in Anspruch nehmen. festgestellt haben. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den
Sie können einen Monat nach Meldung des Scha- zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei
A -7.3.2 Unter dieser Voraussetzung leisten wir dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- muss sie den von ihr benannten Sachverständigen
Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den ver- chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. angeben. Der zweite Sachverständige muss inner-
einbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde-
schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten A - 8.2 Verzinsung rung benannt werden. Wenn das nicht geschieht,
Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungs- Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
betrag soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
a) bis zu 2.500 EUR in Höhe von fünf Prozent die- weitergehende Zinspflicht besteht: richt ernennen lassen. Wir müssen in unserer Auf-
ses Betrages; forderung an Sie auf diese Folge hinweisen.
b) von mehr als 2.500 EUR in Höhe von fünf Pro- A - 8.2.1 Entschädigung
zent aus 2.500 EUR zuzüglich drei Prozent des Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. A - 10.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht
Mehrbetrages. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb als Sachverständigen benennen:
eines Monats geleistet wurde. a) Ihre Mitbewerber;
A - 7.4 Kosten der Wiederherstellung, die b) Personen, die mit Ihnen in dauernder
nicht zu Lasten eines versicherten A - 8.2.2 Zinssatz Geschäftsverbindung stehen;
Unternehmers gehen Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem je- c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder
Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten weiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetz- Geschäftspartnern angestellt sind oder mit die-
Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausge- buchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Pro- sen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
führt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wie- zent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro
derherstellungskosten nur Aufwendungen für Liefe- Jahr. A - 10.3.3 Beide Sachverständige benennen in
rungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Um- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be-
fang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbedingt gung fällig. ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen digen als Obmann. Die Regelung nach A - 10.3.2 gilt
sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeich- A - 8.3 Hemmung auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachver-
nisses. Bei der Berechnung der Fristen nach A - 8.1 und ständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das
A - 8.2 gilt: für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
A - 7.5 Umsatzsteuer Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht be- wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht
rechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die Ent- ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A - 10.4 Feststellung
schädigung einzubeziehen, sofern diese nach gel- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen
tenden Gesetzen tatsächlich anfällt. A - 8.4 Aufschiebung der Zahlung enthalten:
Wir können die Zahlung aufschieben, solange a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und
A - 7.6 Grenze der Entschädigung a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden
Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall bestehen; für Sie nach den anerkannten Regeln der
ist jede der vereinbarten Versicherungssummen. b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah- Technik frühestens erkennbar war;
ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstö-
Versicherte Kosten nach A - 7.1 bis A - 7.4 wer- Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. rung, insbesondere
den - auch über die Versicherungssumme nach aa) ein Verzeichnis der abhanden gekomme-
A - 5.2 hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich tat- A-9 Keine Leistungspflicht aus nen, der zerstörten und der beschädigten
sächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils besonderen Gründen versicherten Sachen mit deren Werten
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Neuwerten zur Zeit des Schadens
A - 7.7 Entschädigungsberechnung bei Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wie-
Unterversicherung oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung derherstellung in den Zustand vor Scha-
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. deneintritt erforderlichen Kosten
des nach A - 7.1 bis A - 7.6 ermittelten Betrages er- cc) die Restwerte der vom Schaden betroffe-
setzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die nen Sachen;
Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. c) die versicherten Kosten.
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[Seite 12]
A - 10.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel-
lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander
ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi-
gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-
dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des
Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-
heblich abweichen.
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech-
nen wir die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das
Gericht eine verbindliche Feststellung.
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-
stellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
A - 10.6 Kosten
Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen
Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten
ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag über-
schritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres
Sachverständigen abzüglich einer Selbstbeteiligung
von 20 %. Die Kosten des Obmanns tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
A - 10.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
Obliegenheiten nicht berührt.
A 3795-01 09/2021 Seite 12 von 18
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Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
der Vertragsparteien zur einen gefahrerheblichen Umstand, der löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
Bauleistungsversicherung – weder für den Eintritt oder die Feststellung des oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
Versicherungsfalls, vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte – noch für die Feststellung oder den Umfang Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
und Pflichten der Vertragsparteien, die gleicher- unserer Leistungspflicht Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
maßen für alle Abschnitte des Teils A gelten: ursächlich war. letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir B - 1.4 Anfechtung
Ihre Obliegenheiten nicht zu Leistungen verpflichtet. Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln B - 1.2.2 Kündigung richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil gewollt beeinflusst worden ist.
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
erbringen. noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver- Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
B-1 Was bedeutet die vorvertragliche kündigen. fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
Anzeigepflicht und welche Folgen spricht.
hat ihre Verletzung? Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- B - 1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
B - 1.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- erweitert wird und deshalb eine erneute Risiko-
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- sen hätten. prüfung erforderlich ist.
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere B - 1.2.3 Vertragsänderung B-2 Welche Obliegenheiten sind vor
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil Eintritt des Versicherungsfalls
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- zu beachten?
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
gefahrerheblichen Umständen, die wir angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
– nach Ihrer Vertragserklärung, sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf werden vereinbart:
– aber noch vor Vertragsannahme unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand-
in Textform stellen. teil. Sie haben vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) die notwendigen Informationen über die Eigen-
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver- schaften oder Veränderungen des Baugrunds
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der und die Grundwasserverhältnisse einzuholen
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand laufenden Versicherungsperiode (B - 7.1.1) Ver- und zu beachten, insbesondere:
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- tragsbestandteil. aa) Sofern Schäden durch aggressives
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig
oder arglistig gehandelt. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, eine Erst- und, falls erforderlich, eine Kon-
nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, trollanalyse durchzuführen und deren Er-
B - 1.2 Mögliche Folgen einer fristlos kündigen, wenn gebnis zu beachten;
Anzeigepflichtverletzung – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den bb) sofern die Gefahr des Aufschwimmens be-
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder steht, sind die Lieferungen und Leistungen
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange- durch ausreichende und funktionsfähige
Wir können in einem solchen Fall zeigten Umstand ausschließen. Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu
– vom Vertrag zurücktreten, sichern;
– den Vertrag kündigen, Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung cc) in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor
– den Vertrag ändern oder über die Vertragsänderung hinweisen. Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung der zuständigen Bergbehörde vorzulegen.
anfechten. B - 1.3 Voraussetzungen für die Ausübung Auflagen dieser Behörde sind zu ent-
unserer Rechte sprechen.
B - 1.2.1 Rücktritt Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder b) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir dem Baugrundstück oder eines Teils davon
können wir vom Vertrag zurücktreten. Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen c) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Oblie-
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn haben. genheiten einzuhalten;
– weder eine vorsätzliche,
– noch eine grob fahrlässige Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung B-3 Welche Obliegenheiten sind bei und
Anzeigepflichtverletzung vorliegt. oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an- nach Eintritt des Versicherungsfalls
gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der An- zu beachten?
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt zeige kannten.
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung
wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines die folgenden Pflichten erfüllen:
Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung B - 3.1 Sie haben bei und nach Eintritt des
sen hätten. der Anzeigepflicht, die das von uns geltend ge- Versicherungsfalls folgende Pflichten:
machte Recht begründet, Kenntnis erhalten. a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung
Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- und Minderung des Schadens;
rungsschutz. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um- Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit
stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt- dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An-
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite- weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- re Umstände angeben, wenn für diese die Monats- nisch – einholen, wenn die Umstände dies ge-
gender Voraussetzung bestehen: frist noch nicht verstrichen ist. statten. Erteilen mehrere an dem Versiche-
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
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[Seite 14]
liche Weisungen, haben Sie nach pflicht- Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- B - 5.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
gemäßem Ermessen zu handeln. weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg- vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -, pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 5.2 a)
nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben; B-5 Welche besonderen Umstände vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlun- erhöhen die Gefahr? Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt,
gen gegen das Eigentum unverzüglich der unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
Polizei an; B - 5.1 Begriff der Gefahrerhöhung das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
ein Verzeichnis der abhandengekommenen gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich haben Sie zu beweisen.
Sachen ein; vorhandenen Umstände so verändert werden, b) Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 5.2 b)
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän- dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der
dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig- ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
ten Sachen durch uns freigegeben worden sind. rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen
Sind Veränderungen unumgänglich, müssen wahrscheinlicher wird. sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An-
das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben
(z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahr- Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)
chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- erheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs-
bewahrt werden; Vertragsschluss gefragt haben. pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahr-
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die
de Auskunft – auf Verlangen in Textform –, die wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-
zur Feststellung des Versicherungsfalls oder hat oder nach den Umständen als mitversichert kannt war.
des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor- gelten soll. c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahr-
über Ursache und Höhe des Schadens und B - 5.2 Ihre Pflichten erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt
über den Umfang unserer Entschädigungs- a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen des Versicherungsfalls oder den Umfang
pflicht zu gestatten; Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine der Leistungspflicht war oder
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei- Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise nahme durch einen Dritten gestatten. rungsfalls die Frist für unsere Kündigung
zugemutet werden kann; b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne abgelaufen und eine Kündigung nicht er-
unsere vorherige Zustimmung eine Gefahr- folgt war oder
B - 3.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche erhöhung vorgenommen oder gestattet haben, cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeit-
Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- so müssen Sie uns diese unverzüglich an- punkt der Gefahrerhöhung einen unseren
genheiten gemäß B - 3.1 ebenfalls zu erfüllen – so- zeigen. Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
weit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer erhöhten Beitrag verlangen.
Umständen möglich ist. Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes/
B-4 Welche Rechtsfolgen hat die nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Dauer und Ende des Vertrages
Verletzung von Obliegenheiten?
B - 5.3 Kündigung oder Vertragsänderung B-6 Wann beginnt und endet der
B - 4.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere durch uns Versicherungsschutz?
Leistungspflicht a) Kündigungsrecht Wann beginnt und endet der Vertrag?
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 5.2 a),
zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungs- können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn B - 6.1 Beginn des Versicherungsschutzes
pflichtig sind. Im Einzelnen gilt: Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-
– Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie
zen, sind wir nicht leistungspflichtig. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich
– Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver- Sie zu beweisen. nach Fälligkeit im Sinne von B - 7.2.1 zahlen.
letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von B - 6.2 Ende des Versicherungsschutzes
Schwere des Verschuldens. einem Monat kündigen. Der Versicherungsschutz endet:
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen a) Im Hochbau mit der Bezugsfertigkeit;
teilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hin- nach B - 5.2 b) und c) bekannt, können wir den b) Im Tief- und Ingenieurbau
gewiesen haben. Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem aa) mit der Betriebsfertigkeit.
Monat kündigen. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie
Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi- b) Vertragsänderung zur betrieblichen Nutzung bereit ist oder
cherungsschutz bestehen: Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit- sich in Betrieb befindet oder
Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge- bb) mit dem Zeitpunkt, in dem die Neubau-
keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten leistungen
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- Beitrag verlangen oder die Absicherung der er- – vom Bauherren abgenommen werden
keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, höhten Gefahr ausschließen. oder
wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrer- – als abgenommen gelten (nach den
Obliegenheit höhung um mehr als 10 % oder schließen wir Regeln der Vergabe- und Vertrags-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so ordnung für Bauleistungen (VOB)
Versicherungsfalls können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats Teil B, in der bei Abschluss des Bau-
– noch für die Feststellung oder den Umfang un- nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal- vertrages aktuellen Fassung).
serer Leistungspflicht ursächlich war. tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz.
verletzt haben. hinweisen.
Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines
B - 4.2 Unser Kündigungsrecht B - 5.4 Erlöschen unserer Rechte von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver- Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas- Bauwerkes vor, so endet der Versicherungsschutz
letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er- sung nach B - 5.3 erlöschen, wenn wir diese nicht für dieses von mehreren Bauwerken oder für diesen
füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Teil eines Bauwerkes.
B - 4.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kün- Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
digen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem
Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis bestanden hat. im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
erhalten haben, erklären. Vor Ende des Versicherungsschutzes können Sie
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[Seite 15]
die Verlängerung des Versicherungsschutzes bean- Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits- Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn
tragen. zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein sie folgende Informationen enthält:
angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er- – Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die
B - 6.3 Dauer und Ende des Vertrages halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
B - 6.3.1 Vertragsdauer Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu – die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- zahlen. nach B - 7.3.4 mit der Fristüberschreitung ver-
gegebenen Zeitraum abgeschlossen. bunden sind.
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungs- B - 7.2.2 Späterer Beginn des
schutzes (siehe B - 6.2), spätestens jedoch mit dem Versicherungsschutzes B - 7.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes
im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei- und Kündigung
nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi- Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange-
B - 6.3.2 Kündigung nach dem Versicherungsfall cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. mahnten Betrag nicht bezahlt haben,
Sie oder wir können den Vertrag nach dem Versi- Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung – besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
cherungsfall kündigen, wenn in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im kein Versicherungsschutz.
– wir eine Schadenersatzzahlung geleistet haben Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. – können wir den Vertrag kündigen, ohne eine
oder Frist einzuhalten.
– Ihnen eine Klage über einen unter den Versi- Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb
cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi- eines Monats den angemahnten Betrag bezah-
gerichtlich zugestellt wird. cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs-
fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und
Wir verzichten auf unser Kündigungsrecht nach ei- B - 7.2.3 Zahlung bei abweichendem Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs-
nem Versicherungsfall. Versicherungsschein schutz.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
Ihre Kündigung muss uns spätestens einen Monat oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab-
nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach lauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit
der Klage zugegangen sein. Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir Sie
bei der Kündigung ausdrücklich hin.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, B - 7.2.4 Rücktritt
sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim- Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht B - 7.4 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu- mandat, PayPal oder mit Kreditkarte
punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir als Geschäftsgrundlage/
Versicherungsjahres. können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, Kündigungsrecht bei Widerruf
dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur
haben. abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen
Der Versicherungsbeitrag oder von einer anderen Person durch ein SEPA-
B - 7.2.5 Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kredit-
B-7 Was müssen Sie bei der Beitrags- des Erst- oder Einmalbeitrags kartendaten oder durch Anweisungen an den Zah-
zahlung beachten? Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht lungsdienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage ver-
Was geschieht, wenn Sie einen zu dem nach B - 7.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit- setzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem
Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des bzw. deren Konto einzuziehen.
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
B - 7.1 Beitragszahlung/ Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte B - 7.4.1 Ihre Pflichten
Versicherungsperiode/ Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen
Versicherungsteuer Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt
B - 7.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Vereinba- folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende
rung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jähr- gemacht haben. Deckung aufweist.
lich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden
Versicherungsperiode: Sie beträgt die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah-
– bei Monatsbeiträgen einen Monat, lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un-
– bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, B - 7.3 Zahlung und Folgen verspäteter verzüglich nach unserer in Textform abgegebe-
– bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und Zahlung/Folgebeitrag nen Zahlungsaufforderung erfolgt.
– bei Jahresbeiträgen ein Jahr. B - 7.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last-
Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungs- Zahlung schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum
periode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils verein- Beitragseinzug
höchstens ein Jahr. barten Zeitpunkt fällig. Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an-
derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug
B - 7.1.2 Versicherungsteuer B - 7.3.2 Verzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En-
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi- Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- de des laufenden Versicherungsmonats
cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine außerordentlich kündigen.
Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. Mahnung von uns erhalten haben.
B - 7.4.2 Änderung des Zahlungsweges
B - 7.1.3 Beitragsberechnung Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung
Der Beitrag wird zunächst aus der vorläufigen und verschuldet haben. nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift
nach Ende des Versicherungsschutzes aus der end- von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut
gültigen Versicherungssumme berechnet. Ein Diffe- Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir
renzbetrag ist nachzuentrichten oder zurück zu ge- Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden-
währen. entstanden ist. den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitragszah-
lung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges zu
B - 7.2 Zahlung und Folgen verspäteter B - 7.3.3 Zahlungsfrist verlangen. Sie sind zur Begleichung der rückständi-
Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- gen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf
B - 7.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei- einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet,
Zahlung ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs- wenn Sie hierzu von uns in Textform aufgefordert
Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird frist muss mindestens zwei Wochen betragen. wurden. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-
der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig. können wir Ihnen in Rechnung stellen.
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B-8 Beitrag bei vorzeitiger B - 9.2 Rechtsfolgen der Verletzung der b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen-
Vertragsbeendigung Anzeigepflicht den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 9.1 vor- entstanden ist, dass nach Abschluss der meh-
B - 8.1 Allgemeiner Grundsatz sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in reren Versicherungsverträge der Versiche-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, B - 4 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
des Versicherungsschutzes entspricht. vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der schlossen worden, können Sie nur die verhält-
anderen Versicherung erhalten haben. nismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
B - 8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei summen und der Beiträge verlangen.
Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und B - 9.3 Haftung und Entschädigung bei
fehlendem versicherten Interesse Mehrfachversicherung B - 10 Versicherung für fremde Rechnung
B - 8.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver- a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-
tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerru- gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen B - 10.1 Rechte aus dem Vertrag
fen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zugang die Versicherungssummen zusammen den Ver- Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen
des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu er- sicherungswert oder übersteigt aus anderen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
statten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung Gründen die Summe der Entschädigungen, die schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen des von jedem Versicherer ohne Bestehen der an- Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi-
Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge- cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs- samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung Versicherungsschein besitzt.
schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. vor.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt- B - 10.2 Zahlung der Entschädigung
wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche- schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie
rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche- seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann
rungsvertrag in Anspruch genommen haben. Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu-
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt stimmung verlangen.
B - 8.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-
unseren Rücktritt beendet, ben Versicherer bestehen. B - 10.3 Kenntnis und Verhalten
– weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von
Vertragsannahme in Textform gefragt haben, Versicherungsverträgen Entschädigung für rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag denselben Schaden, so ermäßigt sich der An- cherung für fremde Rechnung auch die Kennt-
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der nis und das Verhalten des Versicherten zu be-
zu; Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver- rücksichtigen.
– weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr
angemessene Geschäftsgebühr zu. denen die Beiträge errechnet wurden, nur in Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
B - 8.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs- Versicherte Ihr Repräsentant ist.
unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be- grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es
endet, so steht uns der Beitrag bis zum Wirksam- Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
werden der Anfechtungserklärung zu. keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs- möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig
B - 8.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags summen in diesem Vertrag in Deckung gege- zu benachrichtigen:
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- ben worden wäre. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es
ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf-
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti- Absicht geschlossen, sich dadurch einen trag des Versicherten geschlossen und uns
ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- nicht darüber informiert haben.
Interesse genommen ist, nicht entsteht. fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts- Vertrag nichtig. B - 11 Übergang von Ersatzansprüchen
gebühr verlangen. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen- B - 11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri- den Umständen Kenntnis erhalten. Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir
nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu B - 9.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung den Schaden ersetzen.
dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr- Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend
begründenden Umständen erfahren. fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis gemacht werden.
von dem Entstehen der Mehrfachversicherung Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person,
geschlossen, können Sie verlangen, dass der mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Weitere Bestimmungen später geschlossene Vertrag aufgehoben oder Gemeinschaft leben, können wir den Übergang nicht
die Versicherungssumme unter verhältnismäßi- geltend machen, es sei denn, diese Person hat den
B-9 Mehrere Versicherer, ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag Schaden vorsätzlich verursacht.
Mehrfachversicherung herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi-
cherung nicht gedeckt ist. B - 11.2 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte
B - 9.1 Anzeigepflicht Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab- Unternehmer und Subunternehmer
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen setzung der Versicherungssumme und Anpas- Wir verzichten auf den Übergang von Ersatzansprü-
dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver- sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt chen gegen versicherte Unternehmer und Subunter-
sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit- wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. nehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an
zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche- versicherten Lieferungen und Leistungen, die sie
rer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls nicht selbst erstellt haben. Dies gilt jedoch nur, wenn
keine Versicherungssumme vereinbart ist, ist statt- oder soweit der Schadenverursacher gegen Haft-
dessen der Versicherungsumfang anzugeben. pflichtansprüche nicht versichert ist.
A 3795-01 09/2021 Seite 16 von 18
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B - 11.3 Obliegenheiten zur Sicherung von B - 15 Bedingungsänderung B-17 Künftige Bedingungsverbesserungen
Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche- Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste- im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche-
achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er- rungsverträge die "Barmenia-Bedingungen für die
zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan- setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen Versicherung von Bauleistungen (AVB Bauleistung)"
spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns nach B - 15.1 bis B - 15.3 erfüllt sind: ausschließlich zu Ihren Gunsten, ohne dass dafür
soweit erforderlich mitzuwirken. ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir B - 15.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für
zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu ein-
dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: tretenden Leistungsfälle.
können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich B-18 Leistungsgarantie gegenüber
in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- oder GDV-Musterbedingungen
chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
Sie. trifft oder ser Versicherung zu Grunde liegenden "Barmenia-
– es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- Bedingungen für die Versicherung von Bauleistun-
B - 12 Repräsentanten dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- gen (AVB Bauleistung)" ausschließlich zu Ihrem Vor-
dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör- teil von den vom Gesamtverband der Deutschen
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ih- den im Wege eines bestandskräftigen Verwal- Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen
rer Repräsentanten zurechnen lassen. tungsakts. Bedingungen - in deren jeweils gültigen Fassung -
Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal- – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- abweichen.
tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen, haltsgleiche Regelung in den Versicherungs-
nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu han- bedingungen für die Bauleistungsversicherung B-19 Garantie über die Erfüllung der vom
deln. eines anderen Versicherers durch eines der Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ emp-
genannten Ereignisse unwirksam geworden ist. fohlenen Mindestleistungsstandards
B - 13 Vollmacht des Versicherungs-
vertreters B - 15.2 Störung des Gleichgewichts zwischen Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Versicherung
Leistung und Gegenleistung zu Grunde liegenden "Barmenia-Bedingungen für
B - 13.1 Erklärungen von Ihnen Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent- die Versicherung von Bauleistungen (AVB Bauleis-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene tung)" die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie
von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu- Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (mit Stand
nehmen betreffend in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht 13.12.2018) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist
cherungsvertrages; Lücke. eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Ser-
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- vicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risi-
schließlich dessen Beendigung; B - 15.3 Keine Schlechterstellung koanalysen und Mindestleistungsstandards für die
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab- Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel- Vermittler.)
schluss des Vertrages und während des Versi- ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an-
cherungsverhältnisses. deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter B - 20 Welches Gericht ist zuständig?
stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen
B - 13.2 Erklärungen von uns Regelungen. B - 20.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine B - 15.4 Durchführung der Anpassung – das Gericht am Sitz unseres Unternehmens
oder deren Nachträge zu übermitteln. Die nach B - 15.1 bis B - 15.3 zulässigen Änderun- oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver-
gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und trag zuständig ist.
B - 14 Was ist bei Mitteilungen an uns erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die – das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei-
zu beachten? Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge-
Was gilt bei Änderung Ihrer Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf wöhnlichen Aufenthalts.
Anschrift? Ihr Kündigungsrecht nach B - 15.5 hinweisen.
B - 20.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
B - 14.1 Formvorgaben B - 15.5 Kündigung gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und Machen wir von unserem Recht zur Bedingungs- Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres
soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be- anpassung Gebrauch, können Sie den Vertrag in- gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen nerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer
und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be- Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk- B - 21 Welches Recht findet Anwendung?
treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam-
in Textform abzugeben. werdens der Bedingungsanpassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B - 14.2 Anzeigen oder Erklärungen sollen an fol- B - 16 Wann verjähren Ansprüche B - 22 Versicherungsjahr
gende Stellen gerichtet werden: aus diesem Vertrag?
– an unsere Hauptverwaltung oder Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.
– an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. B - 16.1 Gesetzliche Verjährung Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver-
Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe-
Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet nen Zeitpunkt.
Nachträgen. sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs. Ausnahme:
B - 14.3 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus
uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen B - 16.2 Aussetzung der Verjährung ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-
len, gilt Folgendes: uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu jeweils ganze Jahre.
zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung
letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. in Textform zugeht. Beispiel:
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
Namens nicht mitteilen. trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
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[Seite 18]
B - 23 Sanktions-/Embargoklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
republik Deutschland entgegenstehen.
B - 24 Wenn Sie mit uns einmal nicht
zufrieden sind
B - 24.1 Versicherungsombudsmann
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
nis geführt hat, können Sie sich an den Ombuds-
mann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
(kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
bührenpflichtigen Rufnummern:
Tel.: +49 30 20605899
Fax: +49 30 20605898.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über
eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen ha-
ben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online
an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
wenden.
Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an
den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
B - 24.2 Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungs-
unternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Tel.: 0228 4108-0
Fax: 0228 4108-1550.
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds-
stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
B - 24.3 Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
weg zu beschreiten.
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