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Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Bauleistungsversicherung 2026 (AVB BL 2026)
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BEDINGUNGEN
Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Bauleistungsversicherung 2026
(AVB BL 2026)
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
Technischen Versicherung.
- Abschnitt A1 regelt den Umfang des Versicherungsschutzes.
- Abschnitt A2 regelt die Versicherungssumme und Kosten.
- Abschnitt A3 regelt die Entschädigung.
- Abschnitt A4 regelt weitere Bestimmungen.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- Abschnitt B1 regelt den Beginn des Versicherungsschutzes sowie die Beitragszahlung.
- Abschnitt B2 regelt die Dauer und das Ende des Vertrags bzw. die Kündigung.
- Abschnitt B3 regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.
- Abschnitt B4 regelt weitere Bestimmungen.
- Abschnitt B5 regelt Besonderheiten.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen
sind geschlechtsneutral zu verstehen.
AVB-BL2026-0326
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis........................................................................................................................................................................ 2
Besonderer Teil: ...................................................................................................................................................................... 4
Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes ........................................................................................................... 4
A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen.................................................................................................................. 4
A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden ......................................................................................... 5
A1-3 Versicherte Interessen............................................................................................................................................... 7
A1-4 Versicherungsort ....................................................................................................................................................... 8
Abschnitt A2: Versicherungssumme und Kosten ................................................................................................................ 8
A2-1 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung .................................................................................. 8
A2-2 Nicht versicherte Aufwendungen ............................................................................................................................... 8
Abschnitt A3: Entschädigung ............................................................................................................................................. 9
A3-1 Umfang der Entschädigung ....................................................................................................................................... 9
A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung ............................................................................................................ 11
Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen .............................................................................................................................. 12
A4-1 Sachverständigenverfahren..................................................................................................................................... 12
A4-2 Gefahrenerhöhung .................................................................................................................................................. 13
Abschnitt A5: Optionale Klauseln ..................................................................................................................................... 13
TK A 5120 Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Einsturz ........................................................................ 13
TK A 5121 Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der
Neubauleistung sowie infolge Leitungswassers, Sturm und Hagel ................................................................................... 14
TK A 5122 Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Sachschäden ............................................................... 16
TK A 5130 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge .................................................................................................. 17
TK A 5131 Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer
beeinflusst wird................................................................................................................................................................ 17
Allgemeiner Teil: ................................................................................................................................................................... 19
Abschnitt B1: Beginn und Ende des Versicherungsschutzes sowie Beitragszahlung ....................................................... 19
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes ......................................................................................................................... 19
B1-2 Ende des Versicherungsschutzes............................................................................................................................ 19
B1-3 Beitragszahlung und -berechnung ........................................................................................................................... 20
B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung ........................................ 20
B1-5 Folgebeitrag ............................................................................................................................................................ 20
B1-6 Lastschriftverfahren................................................................................................................................................. 21
B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ............................................................................................................. 21
Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung ................................................................................................. 22
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall .......................................................................................................................... 22
Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten............................................................................ 22
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ................................ 22
B3-2 Gefahrerhöhung ...................................................................................................................................................... 24
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ............................................................................................................ 25
Abschnitt B4: Weitere Bestimmungen .............................................................................................................................. 26
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung ........................................................................................................... 26
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B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung .................................................................................................... 26
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters.................................................................................................................... 27
B4-4 Verjährung .............................................................................................................................................................. 27
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände .................................................................................................... 27
B4-6 Anzuwendendes Recht............................................................................................................................................ 28
B4-7 Embargobestimmung .............................................................................................................................................. 29
Abschnitt B5: Besonderheiten.......................................................................................................................................... 29
B5-1 Versicherung für fremde Rechnung ......................................................................................................................... 29
B5-2 Aufwendungsersatz ................................................................................................................................................. 29
B5-3 Übergang von Ersatzansprüchen ............................................................................................................................ 30
B5-4 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen..................................................................................................... 30
B5-5 Repräsentanten ...................................................................................................................................................... 30
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Besonderer Teil:
Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes
A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
A1-1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben (Neubauleistungen).
Versichert sind, abweichend von A1-1.2 b. Photovoltaikanlagen, inklusive der mit der Photovoltaikanlage verbundenen und der
Versorgung des Gebäudes dienenden Stromspeicheranlage.
Versichert sind, abweichend von A1-1.2 b.: Geothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) sowie einschließlich
Erdwärmeflach- und Spiralkollektoren, Grundwasserwärmepumpen sowie Erdwärmesondenanlagen bis max. 200 m Endtiefe.
Daten sind keine Sachen.
Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme.
Mitversichert sind Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe mit einer Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall von 100.000, – € auf
Erstes Risiko.
Mitversichert sind Baugrund und Bodenmassen, sofern sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind. Versichert
sind dabei ausschließlich Aufwendungen, um nach einem Versicherungsfall:
a. den die Bauleistung umgebenden Baugrund zu stabilisieren oder auszutauschen, soweit dies für die Ausführung
der versicherten Bauleistungen zwingend erforderlich ist;
b. die Bodenmassen, die für die weitere Bauausführung gelagert werden, wieder herzustellen oder wieder zu
beschaffen;
c. Baugrund innerhalb des Versicherungsorts zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub zu entsorgen
oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern.
Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Ge-wässern, Kosten für die Beseitigung von
Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie Emissionen in der Luft.
Nicht versichert sind ferner Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 150.000, – € auf Erstes Risiko begrenzt.
A1-1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
a. medizin- und labortechnische Anlagen;
b. Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- und / oder
unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht überwiegend der Versorgung des versicherten
Bauvorhabens und dessen Fertigstellung dienen;
c. Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
d. Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus;
e. Wechseldatenträger;
f. bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände;
g. maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
h. Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
i. Kleingeräte und Handwerkzeuge;
j. Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
k. Gerüste, Stahl-/Alu- und Systemschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer,
Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
l. Fahrzeuge aller Art;
m. Pflanzen;
n. Bohrungen, für die eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist.
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A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten
Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für
fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder seine
Repräsentanten, weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine
Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Zusätzlich zu A1-2.1 wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch:
A1-2.2 Innere Unruhen
Der Versicherer leistet bei Versicherungsfällen, die unmittelbar durch innere Unruhen entstanden sind.
(1) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen
Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. In diesem Fall beschränkt sich die Entschädigung auf den Teil des
Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts übersteigt.
(3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
- die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand
entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist.
- die vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten oder anderen in den versicherten Räumen berechtigt
anwesenden Personen verursacht werden.
(4) Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform
kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
A1-2.3 Schäden durch Streik und Aussperrung
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Streik oder Aussperrung zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen.
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer großen
Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
von Arbeitnehmern.
(2) Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen.
(3) Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform
kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
A1-2.4 Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile
Mitversichert ist das Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile der
Neubauleistung.
A1-2.5 Schäden durch Sabotage und Graffiti
Schäden durch Sabotage und Graffiti sind unter der Voraussetzung mitversichert, dass sich der Versicherungsnehmer mit
wirtschaftlich vertretbaren Mitteln gegen diese Risiken schützt. Es muss eine Sachbeschädigung vorliegen. Schönheitsfehler
sind nicht versichert. Die Beseitigung muss von Fachfirmen ausgeführt werden.
Graffiti sind anonym und ohne entsprechende Genehmigung erstellte, künstlerisch mehr oder weniger wertvolle Malereien an
Gebäuden oder Bauwerken, die in der Regel mittels Farbe aus Sprühdosen erstellt werden. Es handelt sich somit um eine
besondere Form des Vandalismus, bei der unbekannte Täter unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich und
nicht nur vorübergehend verändern, was als Sachbeschädigung gilt und strafrechtlich verfolgt werden kann.
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A1-2.6 Sachen im Gefahrenbereich
Sachen im Gefahrenbereich des Versicherungsortes – nicht sonstige Sachen gemäß A § 1.1 AVB BL 2026, die im
Zusammenhang mit der Durchführung des versicherten Bauprojektes beschädigt werden, sind – unabhängig davon, wem sie
gehören – mit einer Versicherungssumme in Höhe von 30.000, – € auf Erstes Risiko versichert.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
a. Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion;
b. Verluste durch Diebstahl;
c. Risseschäden durch Eingriffe in die tragende Konstruktion im Gefahrenbereich befindlicher Sachen;
d. durch Rammarbeiten;
e. durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
f. durch Setzungen;
g. Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die im Gefahrenbereich befindlichen Sachen infolge von Risseschäden aus Gründen
der Standsicherheit ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen;
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag
des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder eines Dritten beansprucht werden kann.
A1-2.7 Besondere Bau- oder Gründungsmaßnahmen
Mitversichert gelten besondere Bau- oder Gründungsmaßnahmen.
Hierzu zählen insbesondere:
a. Tiefgründungen (Pfahl-, Brunnen-, Platten-, Wannen- oder Senkkastengründungen);
b. Grundwasserabsenkungen;
c. Baugrubenumschließungen (Spundwände, Trägerbohlverbau, Schlitz- oder Bohrpfahlwände);
d. Baugrundverbesserungen (Boden-Injektionsmaßnahmen, Rütteldruckverdichtung, Tiefenverdichtung);
e. Wasserhaltungen bzw. wasserdruckhaltende Dichtungen (z. B. weiße Wanne oder K-Wanne).
Die Grenze der Entschädigung liegt bei 25.000, – € auf Erstes Risiko.
A1-2.8 Leistungsgarantien und Geltung von Leistungsverbesserungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Bauleistungsversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Bauleistungsversicherung AVB BL 2026 ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen ABBL 2018 abweichen.
In die ABBL 2018 oder die AVB BL 2026 aufgenommene spätere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für den Bestand,
sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer Beitragserhöhung verbunden war.
A1-2.10 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden
(1) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem
solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des
Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist
ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
(2) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
(3) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
(4) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
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(5) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
(6) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;
(7) durch Vorsatz des Bauherrn, sonstiger Auftraggeber oder Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber
beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten;
(8) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung;
Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung
übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen.
(9) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil davon, wenn diese bei
Eintritt des Versicherungsfalles bereits mehr als drei Monate gedauert hat;
(10) durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem
Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss;
Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats.
Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in
dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei
unberücksichtigt bleibt.
Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw. Witterungseinflüsse infolge eines
anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.
(11) durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen;
Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder Schwämme infolge eines
anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.
A1-2.11 Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen.
Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels.
(2) Abhandenkommen von versicherten Sachen.
(3) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine
Tätigkeit an diesen Sachen.
(4) Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn
a. die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit ist infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens
entstanden,
oder
b. die Schäden sind an anderen versicherten Sachen infolge von Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit
entstanden;
(5) Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen
entstanden sind.
A1-3 Versicherte Interessen
(1) Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
(2) Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer, die an dem Vertrag
mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen.
(3) Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach vertraglichen oder
gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen, versicherten Lieferungen oder Leistungen
oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.
(4) Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen versicherten
Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer
über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen
Versicherten richten.
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(5) Abweichend von B5-3 verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte
Unternehmer und Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und
Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenverursacher gegen
Haftpflichtansprüche nicht versichert ist.
A1-4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein
bezeichneten räumlichen Bereiche.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an den versicherten Sachen auch auf den Transportwegen zwischen den im
Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.
Abschnitt A2: Versicherungssumme und Kosten
A2-1 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung
A2-1.1 Versicherungswert
(1) Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte versicherte Bauvorhaben
einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwerts der Baustoffe und
Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen.
(2) Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sonstiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die
Umsatzsteuer einzubeziehen.
(3) Nicht berücksichtigt werden
- Grundstückskosten und Erschließungsgebühren;
- Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung;
- Baunebenkosten.
A2-1.2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
Versicherungswert entsprechen soll.
Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des
Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende
Änderungen vorgenommen werden.
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige
Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswerts vereinbart.
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig
festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege vorzulegen.
Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.
A2-1.3 Unterversicherung
Unterversicherung besteht, wenn
(1) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers nicht gemäß A2-1.1
und A2-1.2 gebildet worden ist;
(2) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls höher als die
Versicherungssumme ist.
A2-2 Nicht versicherte Aufwendungen
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
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Abschnitt A3: Entschädigung
A3-1 Umfang der Entschädigung
A3-1.1 Wiederherstellungskosten
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand
wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.
(2) Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
(3) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten,
die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären.
(4) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a. Vermögensschäden;
b. Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen;
c. Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor
Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-, Express- oder Luftfrachten.
A3-1.2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
(1) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Neubauleistung ausgeführt hat, leistet der
Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge
für
a. Wagnis und Gewinn;
b. nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
c. allgemeine Geschäftskosten.
Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.
(2) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag
vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind.
a. Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen gemäß (1) berücksichtigt.
(3) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des
Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus
wichtigem Grund verlangt.
(4) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet werden kann, sind zu
ersetzen
a. die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich
tariflicher Zulagen;
b. tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge als Teil
der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind;
c. Zuschläge auf die Beträge gemäß (4) a), und zwar in Höhe von 100 Prozent.
d. notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind;
e. übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Lieferungen und Leistungen in der
Versicherungssumme enthalten sind;
f. Zuschläge auf die Beträge gemäß (4) d) und (4) e), jedoch nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag
beträgt 65 Prozent.
(5) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks
Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen.
a. 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband der
Deutschen Bauindustrie herausgegebenen “Baugeräteliste” in ihrer jeweils neuesten Fassung;
b. entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.
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(6) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die
angemessenen ortsüblichen Kosten, inklusive Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten, zu ersetzen.
(7) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben:
a. Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
b. die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
c. Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach (4) a) und Lohnnebenkosten nach (4) d.;
d. die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit, soweit sie nach (4) b. und d. sowie e. entschädigungspflichtig sind.
(8) Durch die Zuschläge nach (4) c. sind abgegolten
a. lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie
vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
b. Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar
beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß (4) a.
berücksichtigt;
c. Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß
(4) d. sind;
d. alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten;
e. Kosten infolge betrieblicher Störungen;
f. Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
g. Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer Standhöhe bis zu 2 m;
h. Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten der
Werkstatteinrichtung;
i. Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
A3-1.3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter
(1) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit
Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen.
(2) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten
Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten Unternehmers, und zwar
bei einem Rechnungsbetrag
a. bis zu 2.600, – € in Höhe von 5 Prozent dieses Betrags;
b. von mehr als 2.600, – € in Höhe von 5 Prozent aus 2.600, – € zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrags.
A3-1.4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten als
entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem
Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel
die Sätze des Leistungsverzeichnisses.
A3-1.5 Schadensuchkosten
Der Versicherer leistet Entschädigung für Kosten zur Lokalisierung von Ursachen eines entschädigungspflichtigen Schadens.
Diese Kosten werden nicht entschädigt, wenn die Ursache ein Mangel oder die Lokalisierung erfolglos ist.
Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
A3-1.6 Zusätzliche Aufräumungskosten
Der Versicherer leistet Entschädigung für Aufräumungskosten in voller Höhe, auch wenn dadurch die Gesamtentschädigung die
Versicherungssumme überschreitet.
A3-1.7 Bewegungs - und Schutzkosten
Der Versicherer leistet Entschädigung für zusätzliche Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines
entschädigungspflichtigen Sachschadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
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der versicherten Sache andere nicht versicherte Sachen de- und remontiert, innerhalb des Versicherungsortes bewegt oder
geschützt werden müssen.
Der Versicherer leistet ferner Entschädigung für zusätzliche Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines
entschädigungspflichtigen Sachschadens aufwenden muss, um Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen zu ergreifen
(Sicherungsmaßnahmen).
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Kosten der Auslagerung der nicht versicherten Sachen außerhalb des
Versicherungsortes.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
Versicherungssumme.
A3-1.8 Mehrkosten für Luftfrachten
Der Versicherer leistet Entschädigung für Mehrkosten durch Eil-, Express- und Luftfrachten.
Die Grenze der Entschädigung liegt bei 10.000, – € auf Erstes Risiko.
A3-1.9 Wiederherstellung von Daten
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten
Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde
nach versichertem Schaden an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
Versicherungssumme.
A3-1.10 Wiederherstellungskosten für Akten, Zeichnungen und Pläne
Versichert sind Druck- und Kopierkosten für die Wiederherstellung von Akten, Zeichnungen und Plänen des versicherten
Bauvorhabens, die infolge eines entschädigungspflichtigen Schadens zerstört oder beschädigt wurden.
Nicht versichert sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass für die beschädigten Akten, Zeichnungen und Pläne keine
Sicherungsdateien existieren und eine Vervielfältigung der Unterlagen nicht möglich ist.
Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
A3-1.11 Umsatzsteuer
Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die Entschädigung
einzubeziehen, sofern diese nach geltenden Gesetzen tatsächlich anfällt.
A3-1.12 Grenze der Entschädigung
Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
A3-1.13 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich
der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder seine Repräsentanten den Schaden
grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
gekürzt.
A3-1.14 Selbstbeteiligung
Der nach A3-1.1 bis A3-1.10 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung ist im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführt.
A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
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[Seite 12]
A3-2.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a. die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab
Fälligkeit zu verzinsen;
b. der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr;
c. die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A3-2.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen
A4-1 Sachverständigenverfahren
A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
A4-1.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden.
A4-1.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt
(1) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
hat, kann die andere unter Angabe des von ihrem genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinzuweisen.
(2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Die Regelung unter (2) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt.
A4-1.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
(1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
(2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere:
a. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten
unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
12
[Seite 13]
b. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
c. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
(3) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
A4-1.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A4-1.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
A4-1.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
A4-2 Gefahrenerhöhung
Gefahrerhöhungen sind mitversichert.
Der Versicherer hat Anspruch auf angemessene Beitragserhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Verletzt der
Versicherungsnehmer oder die Versicherten die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es
sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die
Beitragserhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert.
Abschnitt A5: Optionale Klauseln
Folgende Klauseln können zusätzlich gegen Mehrprämie zu den AVB BL2026 vereinbart werden.
Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungsschein genannten Klauseln.
TK A 5120 Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Einsturz
Soweit nicht für den Einzelfall oder durch die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (AVB
BL 2026).
1-1 Versicherte Sachen
Mitversichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus, soweit an ihnen unmittelbar nach A1-1
versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden, durch die in ihre tragende Konstruktion eingegriffen wird oder durch die sie
unterfangen werden.
Dies gilt abweichend von A1-1.2 d.
1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden an Sachen
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter Altbauten des Hochbaus, soweit diese Schäden
unmittelbare Folgen der an den Altbauten ausgeführten Neubauleistungen sind und soweit ein versicherter
Unternehmer ersatzpflichtig ist.
Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz
oder teilweise abgebrochen werden muss.
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
a. Schäden durch Rammarbeiten;
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[Seite 14]
b. Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
c. Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Voraussetzungen von a. gegeben sind;
d. Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder untergebracht sind;
e. aufwändige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile;
f. Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert.
g. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung.
1-3 Versicherungssumme
Die Altbauten sind bis zur Höhe, der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert.
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine
Wiederauffüllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nachzuentrichten.
1-4 Umfang der Entschädigung
(1) Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen.
(2) Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich
der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung
entsprechend A3-1.
(3) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
(4) Der nach a. und b. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von
10 Prozent der Schadensumme, jedoch mindestens 500, – € gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die
Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
(5) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beansprucht werden kann.
1-5 Obliegenheiten
(1) Ergänzend zu B3-3 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten
Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu
überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt B3-2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
leistungsfrei sein.
1-6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat nach
Abschluss der Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1.
TK A 5121 Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der
Neubauleistung sowie infolge Leitungswassers, Sturm und Hagel
Soweit nicht für den Einzelfall oder durch die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (AVB BL 2026).
1-1 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen
(1) Versicherte Sachen
Mitversichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus, soweit an ihnen unmittelbar
nach A1-1 versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden.
Dies gilt abweichend von A1-1.2 d.
(2) Nicht versicherte Sachen:
a. medizin- und labortechnische Anlagen;
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[Seite 15]
b. Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale
Batterieversorgungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen;
c. maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
d. aufwändige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile;
e. Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert.
1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den
versicherten Altbauten des Hochbaus, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Schadens
an den Neubauleistungen gemäß A1-1 sind sowie durch Leitungswasser, Sturm und Hagel.
a. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der
Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich;
b. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die nicht normalen Witterungseinflüssen, mit denen wegen der
Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, entspricht;
c. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
a. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung;
b. Verluste durch Diebstahl;
c. Risseschäden und Einsturzschäden durch
- Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und deren Unterfangungen;
- Rammarbeiten;
- Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
- Setzungen;
d. Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
1-3 Versicherungssumme
Die Altbauten sind bis zur Höhe, der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert.
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine
Wiederauffüllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nachzuentrichten.
1-4 Umfang der Entschädigung
(1) Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen.
Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich
der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung
entsprechend A3-1.
(2) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
(3) Der nach a. und b. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von
10 Prozent der Schadensumme, jedoch mindestens 500, – € gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die
Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
(4) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beansprucht werden kann.
1-5 Obliegenheiten
(1) Ergänzend zu B3-3 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten
Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu
überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen.
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[Seite 16]
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt B3-2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
leistungsfrei sein.
TK A 5122 Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Sachschäden
Soweit nicht für den Einzelfall oder durch die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (AVB BL 2026).
1-1 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen
(1) Versicherte Sachen
Mitversichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus, soweit an ihnen unmittelbar
nach A1-1 versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden. Dies gilt abweichend von A1-1.2 d.
(2) Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
a. medizin- und labortechnische Anlagen;
b. Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale
Batterieversorgungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen;
c. maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
d. aufwändige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile;
e. Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert.
1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den
versicherten Altbauten des Hochbaus.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der
Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die
Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit,
die den Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen.
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
a. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung;
b. Verluste durch Diebstahl;
c. Risseschäden durch:
- Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und deren Unterfangungen;
- Rammarbeiten;
- Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
- Setzungen.
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten infolge von Risseschäden aus Gründen der Standsicherheit
ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen.
d. Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
1-3 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung
Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert.
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine
Wiederauffüllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nachzuentrichten.
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1-4 Umfang der Entschädigung
(3) Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen.
Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich
der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung
entsprechend A3-1.
(4) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
(5) Der nach a. und b. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von
10 Prozent der Schadensumme, jedoch mindestens 500, – € gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die
Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
(6) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beansprucht werden kann.
1-5 Obliegenheiten
(7) Ergänzend zu B3-3 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten
Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu
überwachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen.
(8) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt B3-2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
leistungsfrei sein.
TK A 5130 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Dies gilt abweichend von A1-2.10 (1).
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht
werden kann.
TK A 5131 Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer
beeinflusst wird
1-1 Versicherte Gefahren und Schäden
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden, wenn diese infolge eines anderen entschädigungspflichtigen
Schadens eintreten, durch:
a. Wassereinbrüche;
b. Grundwasser, welches durch Gewässer beeinflusst wird.
Dies gilt abweichend von A1-2.10 (2).
1-2 Obliegenheiten
Ergänzend zu B3-3 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Spundwände und Fangdämme sowie
Joche und sonstige Hilfskonstruktionen
a. in einem standsicheren Zustand zu errichten und
b. die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine unter a. und b. genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
Versicherer nach Maßgabe von A1-2.10 (2) zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt A1-2.10 (2). Danach kann der Versicherer kündigen oder
leistungsfrei sein.
1-3 Beginn der Haftung bei vereinbarten Wasserständen/Wassermengen bei ungewöhnlichem Hochwasser
Abweichend von A1-2.10 (2) leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch
Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende
Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind:
17
[Seite 18]
Gewässer:
Pegel:
Fluss-km:
Pegelnull: m ü. NN
Wasserstände/Wassermengen:
November Dezember Januar Februar März April
- - - - - -
Mai Juni Juli August September Oktober
- - - - - -
1-4 Beginn der Haftung ohne vereinbarte Wasserstände/Wassermengen bei ungewöhnlichem Hochwasser
Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste
Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten
gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Ein außergewöhnlicher
Spitzenwert im jeweiligen Monat bleibt hierbei unberücksichtigt.
1-5 Beginn der Haftung bei vereinbarten Wasserständen/Wassermengen bei außergewöhnlichem Hochwasser
Der Versicherer leistet abweichend von A1-2.10 (2) Entschädigung auch für Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser
oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwassers.
Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit
Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären.
Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind:
Gewässer:
Pegel:
Fluss-km:
Pegelnull: m ü. NN
Wasserstände/Wassermengen:
November Dezember Januar Februar März April
- - - - - -
Mai Juni Juli August September Oktober
- - - - - -
1-6 Beginn der Haftung ohne vereinbarte Wasserstände/Wassermengen bei außergewöhnlichem Hochwasser
Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste
Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 20 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten
gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden.
1-7 Beginn der Haftung bei fehlendem amtlichen Pegel
Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder
Wassermengen gemäß Nr. 4 und 6 der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort zur Zeit des
Versicherungsfalls zu rechnen war.
Umweltausgleich im Schadenfall
Jeder Schaden verursacht durch versicherte Leistungen Treibhausgas-Emissionen. Je 1 Euro Schadenregulierung stellt die
Grundeigentümer-Versicherung VVaG 1 Cent, höchstens 250, – € je Versicherungsfall für den Umweltausgleich zur Verfügung.
Die Zahlung erfolgt an ausgewählte Klimaschutzprojekte.
Voraussetzung für diese Leistung ist, sofern im Versicherungsschein aufgeführt, der Abschluss des Pro-Klima-Bausteins.
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[Seite 19]
Allgemeiner Teil:
Abschnitt B1: Beginn und Ende des Versicherungsschutzes sowie Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1-2 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet
(1) Im Hochbau
a. mit der Bezugsfertigkeit oder
b. nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
c. mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
(2) Im Tief- und Ingenieurbau
a. mit der Betriebsfertigkeit;
b. betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie zur betrieblichen Nutzung bereit ist oder sich in Betrieb befindet oder
c. mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Bauherrn abgenommen werden oder gemäß Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen (VOB) Teil B, in der bei Abschluss des Bauvertrages aktuellen Fassung, als abgenommen
gelten.
Maßgeblich ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes vor, so endet
der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes.
Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des
Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
Der Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser und Sturm, die zu Lasten des Auftraggebers gehen, endet erst,
wenn die Voraussetzungen gemäß B 1-2 (1) und (2) für das ganze Bauwerk vorliegen.
Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder
der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig
ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
stehen Leitungswasser gleich.
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit
mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich
die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich
mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
B1-2.1 Nachhaftung
(1) Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß B1-2 leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit von 3
Monaten Entschädigung für Schäden gemäß A1-1 an den versicherten Sachen,
- die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten
Verpflichtungen verursacht werden;
- die während des Versicherungsschutzes gemäß B1-2 auf dem Versicherungsort verursacht wurden.
(2) Ergänzend zu A3-1 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten
Sache.
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(3) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz
beansprucht werden kann.
B1-3 Beitragszahlung und -berechnung
B1-3.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-3.2 Beitragsberechnung
Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen
Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-4.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 zahlt, so ist der Versicherer
für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B1-5 Folgebeitrag
B1-5.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-5.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er
die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-5.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
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B1-5.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei
Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-5.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der
Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B1-5.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.3 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-6 Lastschriftverfahren
B1-6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B1-6.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer
in Rechnung gestellt werden.
B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-7.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht,
in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-7.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
(1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf
die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der
Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des
Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(2) Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
21
[Seite 22]
(3) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
(4) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(5) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Vertragsende
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt.
B2-1.3 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich
dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von
Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und
B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
22
[Seite 23]
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich
weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt,
zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
23
[Seite 24]
B3-2 Gefahrerhöhung
B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
(1) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
(2) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
(3) Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
(3) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B3-2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn
der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3-2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung
der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
(1) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
der Versicherungsnehmer zu beweisen.
(2) Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die
Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
(3) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
24
[Seite 25]
a. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
c. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen über die
Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten,
insbesondere
a. sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst- und, falls erforderlich,
eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten;
b. sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch ausreichende und
funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern;
c. in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen
Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entsprechen.
(2) Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon ist dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Gräben sind nach dem Verlegen unverzüglich zu verfüllen und die Enden der verlegten Rohrstränge sind bei
Arbeitsunterbrechungen mit Verschlussflanschen oder -stopfen zu verschließen.
(4) Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten.
B3-3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
(1) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch
mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) Der Versicherungsnehmer hat:
a. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
b. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
d. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
e. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
gestatten;
25
[Seite 26]
f. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser
die Obliegenheiten nach B3-3.2. ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
möglich ist.
Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 10.000, – € kann mit der Reparatur (Wiederinstandsetzung)
sofort begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Unabhängig davon bleibt der
Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall gemäß Abschnitt B3-3.2, insbesondere zur
Schadenminderung, verpflichtet.
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge
hingewiesen hat.
(3) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Abschnitt B4: Weitere Bestimmungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.
B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit
tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
(2) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar
gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit die
gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
26
[Seite 27]
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem
Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer
Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
betreffend
a. den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss
der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der
Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
Grundeigentümer-Versicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Beschwerdemanagement
Große Bäckerstraße 7
20095 Hamburg
alternativ per Mail an:
beschwerde@grundvers.de
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
27
[Seite 28]
B4-5.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher
Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann
wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 369 9000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat
sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der
Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4-5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.3.1 örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den
Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in
dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B4-5.3.2. Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem
gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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[Seite 29]
B4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Abschnitt B5: Besonderheiten
B5-1 Versicherung für fremde Rechnung
B5-1.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B5-1.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.
B5-1.3 Kenntnis und Verhalten
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
B5-2 Aufwendungsersatz
B5-2.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
Versicherers macht.
(2) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B5-2.1.1 und B5-
2.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sind.
(4) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
Versicherers entstanden sind.
(5) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-2.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
B5-2.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
(1) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
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Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B5-2.2.1 entsprechend
kürzen.
B5-3 Übergang von Ersatzansprüchen
B5-3.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
vorsätzlich verursacht.
B5-3.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als
er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
B5-4 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B5-4.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
(1) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der
Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B5-4.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,
die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafur- teil gegen den Versicherungsnehmer wegen
Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B5-5 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Als Repräsentanten im Sinne des Vertrages gelten:
a. die Mitglieder des Vorstands und deren gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),
b. die Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
c. die Komplementäre bei Kommanditgesellschaften,
d. die Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften,
e. die Gesellschafter bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
f. die Inhaber bei Einzelfirmen
g. sowie der entsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.
Als Repräsentanten des Auftraggebers oder der beauftragten Unternehmer gelten jeweils auch die für diese verantwortlich
handelnden Montage-/Bauleiter.
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