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Insurance broker / Cyber insurance for businesses in Germany / Policy wording archive

Baloise Cyber-Versicherung: the policy wording in full

Cyberversicherung mit Soforthilfe, Forensik, Betriebsunterbrechung, Datenwiederherstellung, Cyberdiebstahl, Hardwareersatz, Bußgeldern und Drittschäden, fünf Jahren Nachhaftung und fester IT-Pflichtliste mit wöchentlicher Datensicherung; Lösegeld ist nicht versichert.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Baloise Cyber-Versicherung from Baloise (Cyber insurance for businesses in Germany) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics and limits

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per claimas stated in the policy schedule„Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall.“C 6.1, page 5
Annual aggregate limityes, up to the sum insured„Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.“C 6.2, page 5
Standard excessyes, up to the sum insured„Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Teilen B bis D mit dem jeweils im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A 13, page 3
Turnover cap for the product (target group small and medium businesses)not addressed
Worldwide territorial scopeyes„Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, für Versicherungsfälle weltweit.“A 9, page 2
Claims made or discovery triggeryes„Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden nach Ziffer 1.“A 4, page 2
Retroactive cover for incidents unknown at inceptionyes„sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetretener Informationssicherheitsverletzungen mitversichert“A 6, page 2
Extended reporting period after expiryyes„der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses“A 5, page 2
Subsidiaries, owners and employees insuredyes„Versicherungsschutz besteht für den im … oder seinen Nachträgen genannten … und die dort … mitversicherten Unternehmen.“A 7.1, page 2
Insurer's right to cancel after a claimyes„Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des … gekündigt werden, wenn“E 9.1, page 12

Insured events

PointRuleWording (German)Clause
Hacking and unauthorised accessyes„Angriffe auf Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers“A 2.4, page 1
Malware, viruses and ransomwareyes„Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder … Systeme des … wirken.“A 2.4, page 2
Denial of service attacksyes„mit einem Hackerangriff oder mit der Ausführung eines Denial-of-Service-Angriffs gedroht wird“D 3.2, page 9
Data theft and privacy breachyes„eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer … von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungsnehmer führt“A 2.4, page 2
Operator error by staff without an attackyes„hierunter fällt auch der Bedienfehler einer mitversicherten Person“A 2.4, page 2
Technical failure and programming errors without an attackno„durch Softwarefehler, welche keine Sicherheitslücke darstellen.“D 1.2 f), page 9
Malicious acts of own employees (insider)yes„Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Schäden, die ein Mitarbeiter gegen den Versicherungsnehmer vorsätzlich oder wissentlich zufügt.“A 16.10, page 4
Loss or theft of mobile devices with company datayes„Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert.“A 3, page 2
Data and systems at service providers and in the cloud includedyes„Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme des … in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der Versicherungsnehmer sich eines … Dienstleisters bedient.“A 2.2, page 1

Incident response and costs

PointRuleWording (German)Clause
24/7 incident hotline without prior coverage confirmationyes„Der Versicherer übernimmt die Kosten des Krisendienstleisters für eine erste telefonische Notfall- und Krisenunterstützung“B 1.1, page 5
IT forensicsyes, up to the sum insured„alle angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten Schadens.“B 1.2, page 5
Data and software restorationyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung“D 2.4.2, page 9
System clean-up and restartyes, up to the sum insured„sowie für die Entfernung der Schadsoftware.“D 2.1, page 8
Replacement of hardware rendered unusable (bricking)yes, up to the sum insured„Ersetzt werden insoweit die für die Wiederherstellung der IT-Hardware (Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten.“D 3.4, page 10
Post-incident security improvement costsyes, up to the sum insured„Der Versicherer ersetzt die Honorare von externen Sachverständigen für eine Sicherheitsanalyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle“B 2.3, page 5
Crisis communication and PR consultantsyes, up to the sum insured„Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters.“B 2.2, page 5
Legal advice on breach notification dutiesyes, up to the sum insured„die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen“B 2.1 a), page 5
Notification of affected persons and authoritiesyes, up to the sum insured„die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen“B 2.1 a), page 5
Credit and identity monitoring, call centreyes, up to the sum insured„die Kosten für Kreditkarten-Monitoringmaßnahmen zur Prüfung und Benachrichtigung, wenn Missbrauch mit personenbezogenen Daten Betroffener vermutet wird.“B 2.1 c), page 5
Ransom payment for cyber extortion where lawfulno„Das Löse-/Erpressungsgeld wird gemäß Teil A Ziffer 16.7 nicht erstattet.“D 3.2, page 9
Extortion consultants and negotiationyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet die angemessenen und notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund der Drohung unmittelbar entstehen.“D 3.2, page 9
Reward for information leading to the perpetratorsnot addressed
Prevention services (vulnerability scan, training, phishing simulation)not addressed
Sublimits for individual cost typesnot addressed

Business interruption

PointRuleWording (German)Clause
Loss of profit from business interruption after an attackyes, up to the sum insured„besteht Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung und/oder Mehrkosten.“D 1.1, page 7
Waiting period before business interruption cover startsyes„Für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.“D 1.3.3, page 8
Indemnity period for business interruptionyes„vereinbarte Zeitraum, für welchen … für den Unterbrechungsschaden besteht.“D 1.1.5, page 8
Increased cost of workingyes, up to the sum insured„Versichert ist jede Art von zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten“D 1.1.4, page 8
Business interruption also from operator error or technical failureyes„Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen“D 1.1.1, page 7
Contingent business interruption (attack on IT or cloud provider)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht nur für im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich genannten externen Dienstleistern.“D 1.1.2, page 7
Business interruption from regulatory shutdown after a breachno„behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;“D 1.3.1 b), page 8
Loss of income from reputational harmnot addressed

Fraud and crime

PointRuleWording (German)Clause
Social engineering and CEO fraudyes, up to the sum insured„ersetzt der Versicherer bei Cyber-Betrugsfällen in Form von „Fake-President-“ bzw. „CEO-Fraud-““D 3.5, page 10
Invoice manipulation and payment diversionyes, up to the sum insured„Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Cyber-Betrugsfällen“D 3.5, page 10
Online banking and payment data fraudyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für Verluste im elektronischen Zahlungsverkehr welche dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass elektronische Überweisungen des Versicherungsnehmers“D 3.1.1, page 9
Telephone hacking chargesyes, up to the sum insured„besteht Versicherungsschutz für entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren.“D 3.1.3, page 9
Cryptojacking and resource misuse costsyes, up to the sum insured„erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (Strom, Gas oder Wasser) anfallen“D 3.1.3, page 9
Goods fraud via fake orders or identitiesyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und Verluste, welche dem Versicherungsnehmer infolge einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 entstehen, weil körperliche Gegenstände“D 3.1.2, page 8
Verification conditions for fraud losses (dual approval, call-back)not addressed

Third-party liability

PointRuleWording (German)Clause
Privacy liability (claims of data subjects)yes, up to the sum insured„die einen Vermögensschaden oder einen sich aus dem Vermögensschaden herleitenden immateriellen Schaden zur Folge hat“C 1, page 5
Breach of confidentiality of third-party trade secretsyes, up to the sum insured„Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die der Versicherungsnehmer wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und Datenschutzvereinbarungen zahlen muss.“C 4.3, page 6
Network security liability (transmission of malware)yes, up to the sum insured„oder beim Anspruchsteller eingetreten ist.“C 1, page 5
Media liability for online contentyes, up to the sum insured„für durch ihn veröffentlichte elektronische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen;“C 4.1, page 6
Defence of regulatory proceedingsyes, up to the sum insured„ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer“C 4.6, page 6
Data protection fines where insurableyes, up to the sum insured„Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht, besteht Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Bußgelder, die infolge einer Verletzung von Datenschutzbestimmungen von staatlichen Behörden“D 3.3, page 10
Payment card industry penalties (PCI DSS)yes, up to the sum insured„für Forderungen zur Zahlung von … die gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) … geltend gemacht werden.“C 4.2, page 6

Exclusions and conditions

PointRuleWording (German)Clause
War and state cyber operations excludedyes„Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg.“A 16.2, page 4
Failure of power, internet or public infrastructure excludedyes„Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur.“A 16.5, page 4
Reduction for gross negligencenot addressed
Fixed IT security warranties (updates, antivirus, firewall)yes„Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten.“A 15, page 3
Backup obligation as a condition of coveryes„einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden.“A 15.1 e), page 3
Multi-factor authentication requirementyes„Zusätzliche Schutzmaßnahmen können z. B. sein: Firewall, 2-Faktor-Authentifizierung bei Servern“A 15.1 b), page 3
Exclusion for unsupported softwareyes„Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden“A 15.1 d), page 3
Exclusion for unencrypted mobile devicesnot addressed
Exclusion of contractual liability and warrantiesyes„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht“C 3, page 6
Exclusion of known vulnerabilities or incidents at inceptionyes„Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß Ziffer 2.“A 16.1, page 4

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Baloise Sachversicherung Aktiengesellschaft Deutschland
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen Cyber (AVB Cyber 2020), BAS 8284
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Cyberversicherung (AVB Cyber) A Versicherungsschutz 4.6 Rechtsverteidigungskosten 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes 5 Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers 2 Informationssicherheitsverletzung 6 Begrenzung der Leistung 3 Vermögensschäden 7 Besondere Ausschlüsse 4 Versicherungsfall und versicherter Zeitraum D Eigenschadendeckung 5 Nachhaftung 1 Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall/Mehrkosten 6 Rückwärtsdeckung 2 Wiederherstellung von Daten 7 Versicherungsnehmer/Mitversicherte Personen/ Repräsentanten 3 Deckungserweiterungen 8 Versicherungsort und Betriebsstätten 3.1 Cyber-Diebstahl 9 Geltungsbereich 3.2 Cyber Erpressung 10 Vorrangige Versicherung und Kumulklausel 3.3 Entschädigungen mit Strafcharakter/Bußgelder 11 Fälligkeit der Entschädigungsleistung 3.4 Ersatz IT-Hardware 12 Abtretung des Entschädigungsanspruchs 3.5 Cyber-Betrug 13 Selbstbeteiligung E Allgemeiner Teil 14 Serienschaden 1 Beginn des Versicherungsschutzes 15 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode zur Gewährleistung der IT-Sicherheit 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, 16 Allgemeine Ausschlüsse Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4 Folgebeitrag B Kostenpositionen 5 Lastschriftverfahren 1 Forensik-Kosten (Kosten der Ursachenermittlung) 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall 7 Anpassung des Beitrags 3 Systemverbesserungen nach einer ­Informationssicherheitsverletzung 8 Dauer und Ende des Vertrags 4 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 9 Kündigung nach Versicherungsfall 10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen C Drittschadendeckung 11 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall 12 Gefahrerhöhung 2 Vertragserfüllung 13 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht 14 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen 4 Erweiterte Deckungsbausteine 15 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 4.1 Rechtswidrige elektronische Kommunikation 16 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 4.2 E-Payment 17 Vollmacht des Versicherers 4.3 Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheim­ 18 Verjährung haltungspflichten und Datenschutzvereinbarungen 19 Örtlich zuständiges Gericht 4.4 Vertragliche Schadensersatzansprüche 20 Anzuwendendes Recht 4.5 Vertragliche Haftpflicht bei Datenverarbeitung durch Dritte 21 Embargobestimmung A Versicherungsschutz 2.2  Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die ­informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungs­ 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes nehmers in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden im ­befinden oder der Versicherungsnehmer sich eines exter­ Umfang der nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine nen Dienstleisters bedient. Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind.  Bedient sich der Versicherungsnehmer eines externen 2 Informationssicherheitsverletzung Dienstleisters besteht kein Versicherungsschutz für Schä­ den, die infolge des Ausfalls, der Unterbrechung oder 2.1  Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträch­ ­Störung der Dienstleistung entstehen. tigung der 2.3  Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software – Verfügbarkeit und Programme. – Integrität 2.4  Die Informationssicherheitsverletzung muss durch – Vertraulichkeit ­folgende Ereignisse ausgelöst werden: von elektronischen oder analogen Daten des Versiche­ –  Angriffe auf Daten oder informationsverarbeitende BAS 8284 01.20 rungsnehmers oder von informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers; Systemen, die er zur Ausübung seiner betrieblichen oder –  unberechtigte Zugriffe auf Daten des Versicherungs- beruflichen Tätigkeit nutzt. nehmers; 1 von 16 [Seite 2] –  Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des 7.2 Mitversicherte Personen ­Versicherungsnehmers (hierunter fällt auch der Bedien­ Mitversicherte Personen sind sämtliche seitens des fehler einer mitversicherten Person); ­Ver­sicherungsnehmers/der mitversicherten Unternehmen – eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verlet­ – aufgrund eines Arbeits­oder Dienstvertrages beschäftig­ zung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den te, auch ehemalige Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte; Versicherungsnehmer führt; – ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder; – Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder in­ formationsverarbeitende Systeme des Versicherungs­ –  in den Betrieb des Versicherten eingegliederte freie nehmers wirken. ­Mitarbeiter, soweit diese im Namen und Auftrag des ­Versicherungsnehmers tätig werden; 3 Vermögensschäden –  Gesellschafter bzw. ihnen gleichstehende Personen, Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Per­ ­soweit sie im Namen und Auftrag des Versicherungsneh­ sonenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schä­ mers tätig werden. digung der Gesundheit von Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhanden­ Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags­ kommen von Sachen) sind, noch sich unmittelbar aus bestimmungen sind auf die mitversicherten Unternehmen/ ­solchen Schäden herleiten. Personen entsprechend anzuwenden. Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne die­ Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur ser ­Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten der Versicherungsnehmer ausüben. Ansprüche dürfen als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als alle versicherten Personen stellen. Für die Erfüllung der ­Vermögensschaden versichert. Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Unternehmen ­verantwortlich. 4 Versicherungsfall und versicherter Zeitraum 7.3 Repräsentanten Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden nach Ziffer 1. Als Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer gleich: Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. a) Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften; 5 Nachhaftung b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung; Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund des vollstän­ digen oder dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften; oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versi­ d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften; cherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für ­Vermögensschäden weiter, wenn während der Wirksamkeit e) Inhaber bei Einzelfirmen; der Versicherung eine Informationssicherheits­ verletzung f)  die nach Gesetz oder Satzung berufenen obersten eingetreten ist, aber ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt Vertretungsorgane bei anderen Unternehmensfor­ ­ der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch men (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, nicht festgestellt war, mit folgender Maßgabe: Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, – der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom ­Zeitpunkt ­ausländische Unternehmen). der Beendigung des Versicherungsverhältnisses 8 Versicherungsort und Betriebsstätten ­angerechnet; Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende –  der Versicherungsschutz besteht für die gesamte ­Sys­teme (z. B. Server, Produktions- oder Vertriebsnieder­ Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des lassungen, Läger), die der Versicherungsnehmer selbst Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs­ betreibt, besteht Versicherungsschutz ausschließlich umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils ­innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. der jeweiligen Versicherungssumme des Versicherungs­ jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Falls im Ausland belegene Betriebsstätten und informati­ onsverarbeitende Systeme (z. B. Server, Produktions- oder 6 Rückwärtsdeckung Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versicherungs­ Abweichend von Ziffer 16.1 sind auch Schäden aufgrund nehmer selbst betreibt, versichert werden sollen, kann der vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetretener Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Informationssicherheitsverletzungen mitversichert, so­ ­ Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert fern diese bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht werden. ­fest­gestellt waren. 9 Geltungsbereich 7 Versicherungsnehmer/Mitversicherte Personen/  Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, für Repräsentanten Versicherungsfälle weltweit. 7.1 Versicherungsnehmer 10 Vorrangige Versicherung und Kumulklausel Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungs­ 10.1 Vorrangige Versicherung schein oder seinen Nachträgen genannten Versiche­ rungsnehmer und die dort g ­enannten mitversicherten Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen Unternehmen. ­dieses Vertrages auch in einem anderen Versicherungs­ vertrag, so geht die Cyberrisiko-Versicherung vor. 2 von 16 [Seite 3] 10.2 Kumulklausel Schaden die vereinbarte Versicherungssumme, wird die Selbstbeteiligung von der Schadenhöhe abgezogen. Ist der Versicherungsfall unter mehreren Versicherungs­ verträgen des Versicherers dieses Vertrages gedeckt, so 14 Serienschaden ist die maximale Leistung auf die in einer dieser Versiche­ Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung rungen vereinbarten höchsten Versicherungssumme je eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche­ ­ ­Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt. rungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten Für die Feststellung der höchsten Versicherungssumme ist ­dieser ­Ver­sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versicherungs­ –  auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverlet­ fall eingetreten ist. zung) oder 11 Fälligkeit der Entschädigungsleistung –  auf gleichen Ursachen (Informationssicherheitsverlet­ 11.1 Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter (Teil C) zungen) mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer inner­ halb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem 15 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur der ­Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den ­Gewährleistung der IT-Sicherheit ­Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche­ Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten rungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten. freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungs­nehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt 15.1  azu gehört insbesondere, dass die informationsverarbei­ D ­worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb tenden Systeme von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den a) einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. ­Versicherungsnehmer zu zahlen. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erfor­ 11.2 Entschädigungsleistung für Eigenschäden (Teil D) und derlich, die mit Passwörtern ­gesichert werden. Admi­ Kosten (Teil B) nistrative Zugänge sind ausschließlich Administrato­ ren und ausschließlich zur ­Erledigung a­ dministrativer Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen ­Tätigkeiten vorbehalten; des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. b) mit einem zusätzlichen Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Der Versicherungsnehmer kann zwei Wochen nach Mel­ Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be­ bei Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im anspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zah­ mobilen Einsatz sind. Zusätzliche Schutzmaßnahmen len ist. können z. B. sein: Firewall, 2-Faktor-Authentifizierung 11.3 Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden (Teil D) und bei Servern, Verschlüsselung von Datenträgern mobi­ Kosten (Teil B) ler Geräte, Diebstahlsicherung oder ähnlich wirksame Maßnahmen; Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange c) über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der –  Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche­ automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird rungsnehmers bestehen; (z. B. Virenscanner, Code Signing, Application Firewall – ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ­gegen oder ähnlich wirksame Maßnahmen); den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten d) einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. eine unverzügliche Installation von relevanten Sicher­ 12 Abtretung des Entschädigungsanspruchs heitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne 12.1 Regelung für Ansprüche Dritter (Teil C) zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung ­ Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen eingesetzt werden; Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder ab­ e) einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess getreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger phy­ geschädigten Dritten ist zulässig. sisch getrennt aufbewahrt werden. Es ist sicher zu 12.2 Regelung für Eigenschäden (Teil D) und Kosten (Teil B) stellen, dass im Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese ma­ Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit nipuliert, oder zerstört werden können. Der Versiche­ Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu­ rungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des stimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs­ Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus 13 Selbstbeteiligung ­sicherzustellen. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versiche­ 15.2 Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer rungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Teilen a) alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich ver­ B bis D mit dem jeweils im Versicherungsschein und seinen einbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten; Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer b)  besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadens­ des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu be­ ersatzansprüche verpflichtet. Übersteigt der versicherte seitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter 3 von 16 [Seite 4] Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar 16.6 Luftraum-, Verkehrsüberwachung ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Luftraum-, ­Verkehrsüberwachungs-/leit- und -steuerungs­ 15.3  Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil E systemen. Ziffer 14. 16.7 Löse-/Erpressungsgeld 15.4  Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche­ Versicherungsfälle oder Schäden aus der Zahlung von rungsfalls sind in Teil E Ziffer 13 geregelt. Löse-/Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Erpres­ 16 Allgemeine Ausschlüsse sungsforderungen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und ­Rücksicht auf mitwirkende Ursachen: ­Umfang von Teil D Ziffer 3.2. 16.1 Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzung 16.8 Finanzmarkttransaktionen Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß ­Zusammenhang mit jedweder Form des Kaufs oder Ver­ Ziffer 2. kaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen. 16.2 Krieg Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg. ­Umfang von Teil D Ziffer 3.1. Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, 16.9 Abfluss von Vermögenswerten Revolution, Aufruhr, militärische oder andere Form der Machtergreifung. Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von ­Vermögenswerten der Versicherten, die in Zusammenhang 16.3 Politische Gefahren mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen. Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, ­Umfang von Teil D Ziffer 3.1. ­illegalem Streik beruhen. 16.10 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung 16.4 Terrorakte Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha­ Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte. den vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politi­ Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung ­ scher, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen her­ geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung beigeführt haben. oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Schäden, die eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu ein Mitarbeiter gegen den Versicherungsnehmer vorsätz- nehmen. lich oder wissentlich zufügt. 16.5 Ausfall Infrastruktur 16.11 Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls Versicherungsfälle oder Schäden aus behördlichen von Infrastruktur. Vollstreckungen oder Anordnungen, Strafen, Bußgelder, ­ Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn Punitive und Exemplary Damages gegen den Versiche­ rungsnehmer, sofern keine abweichenden Regelungen a) Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, ­getroffen sind. wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und b) Netzstrukturen, die der überregionalen Informations­ ­Umfang von Teil D Ziffer 3.3. vermittlung, insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder 16.12 Verletzung von Immaterialgüterrechten c) die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im ­Zusammenhang mit – Abfallbeseitigung – Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrech­ – Trinkwasserversorgung ten, Urheberrechten und anderen Formen von geistigem – Abwasserentsorgung Eigentum; – Versorgung mit Gas und Strom – Lizenzen oder Lizenzgebühren; –  Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fern­ – Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen; verkehrs – Persönlichkeitsrechtsverletzungen – sonstige Infrastrukturbetriebe sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind. vom Ausfall betroffen sind. Siehe insbesondere Teil C Ziffer 4.1. 16.13 Kernenergie Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie, ­nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 4 von 16 [Seite 5] 16.14 Diskriminierung c) die Kosten für Kreditkarten-Monitoringmaßnahmen zur Prüfung und Benachrichtigung, wenn Missbrauch mit Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung einer personenbezogenen Daten Betroffener vermutet wird. Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. 2.2 Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen zur B Kostenpositionen ­Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputa­ tion des Versicherungsnehmers. Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädi­ ­ Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versiche­ gungsleistung je Versicherungsfall. rers auch die Kosten für die Einschaltung eines Krisen­ managementberaters oder PR-Beraters. Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungs­ fälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die im Versi­ 2.3 Systemverbesserungen nach einer Informationssicher- cherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. heitsverletzung 1 Soforthilfe und Forensik-Kosten (Kosten der Ursachener- Der Versicherer ersetzt die Honorare von externen Sach- mittlung) verständigen für eine Sicherheitsanalyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und für 1.1  Sobald der Versicherungsnehmer dem Versicherer objek­ konkrete Empfehlungen zu Sicherheitsverbesserungen tive Umstände meldet, die auf einen Versicherungsfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versiche- schließen lassen, wird durch den Versicherer ein Krisen- rungsfall nach dessen Abschluss. dienstleister vermittelt. 3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer übernimmt die Kosten des Krisendienst- leisters für eine erste telefonische Notfall- und Krisenun- 3.1  Versichert sind darüber hinaus Aufwendungen für erfor­ terstützung in Form von: derliche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens – einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage; getätigt hat. Ein unmittelbar bevorstehender Schaden – Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbe- liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver grenzung; Tatsachen, insbesondere der glaubhaften Androhung ­ oder Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheits­ –  Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachener­ verletzung auszugehen ist. mittlung sowie  Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur – erste technische Sofortmaßnahmen durch Fernwartung Erhaltung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von ­ (sofern möglich/erforderlich). informationsverarbeitenden Systemen des Versicherungs­ 1.2  Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Ver­ nehmers. sicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des 3.2  Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen unmittelbar bevorstehenden Schaden unverzüglich an­ ­ für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache zuzeigen, soweit Aufwendungen gemäß Ziffer 3.1 getä­ und zur Feststellung des versicherten Schadens. Dies gilt tigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die auch im Fall von Cyber-Spionage. ­Anzeigepflicht gilt Teil E Ziffer 14. 1.3  Wird im Zuge der Schadenursachenermittlung festgestellt, dass kein versichertes Schadenereignis im Sinne dieser Bedingungen eingetreten ist, werden die bis dahin auf­ C Drittschadendeckung gewendeten Kosten für Soforthilfe und Forensik übernom­ 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall men. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten 2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer we­ gen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung Ziffer 2, die einen Vermögensschaden oder einen sich mit dem Versicherer nachfolgende tatsächlich angefallene aus dem Vermögensschaden herleitenden immateriellen und erforderliche Kosten ersetzt: Schaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­ 2.1 Benachrichtigungskosten und Call-Center Leistungen bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei Der Versicherer ersetzt kommt es – abweichend von Teil A Ziffer 2 – nicht darauf a) die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer an ob die Informationssicherheitsverletzung beim Versi­ Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur cherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder Anspruchsteller eingetreten ist. ­behördlichen Informationspflichten entstehen; 2 Vertragserfüllung b) die Kosten für die Beauftragung eines externen Call­ Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch Centers oder Einrichtung einer speziellen Website zur wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung ei­ ner Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst­ entsprechend den gesetzlichen und/oder behördlichen vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz Informationspflichten, durch die betroffenen Personen statt der Leistung; an den Versicherungsnehmer gerichtet werden; b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach­ erfüllung durchführen zu können; 5 von 16 [Seite 6] c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen­ die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Ab­ standes oder wegen des Ausbleibens des mit der wehrkosten, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit ­Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; dem gegen eine gerichtliche Vorladung vorgegangen wird. d)  auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungs­ auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung (siehe jedoch nehmer oder die mitversicherte Person vorsätzlich eine Ziffer 4.3); ­Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er bzw. sie verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er­ e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung statten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Leistung (siehe jedoch Ziffer 4.3); getragen hat. f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender 5 Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers ­Ersatzleistungen. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst 3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht – die Prüfung der Haftpflichtfrage; Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu­ –  die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des und ­Ver­sicherungsnehmers hinausgehen. – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech­ 4 Erweiterte Deckungsbausteine tigten Schadensersatzverpflichtungen. 4.1 Rechtswidrige elektronische Kommunikation Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, Für den Versicherungsnehmer besteht – abweichend von ­rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Teil A Ziffer 16.12 – für durch ihn veröffentlichte elektro­ zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer nische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, wegen die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Ver­ – Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen; sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, bin­ den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne – Urheber, Patent- und Markenrechtsverletzungen Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. und daraus resultierender Verstöße gegen das Wett­ 5.2  Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung bewerbsrecht. des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche 4.2 E-Payment zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Der Versicherer bietet – abweichend von Ziffer 3 – Versi­ Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens­ cherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertrags­ ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der strafen‚ die gegen den Versicherungsnehmer durch einen Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines ­Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten Payment Card Industry (PCI) Datensicherheits­ standards im Namen des Versicherungsnehmers. geltend gemacht werden. 5.3  Wird in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, 4.3 Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhal- das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft­ tungspflichten und Datenschutzvereinbarungen pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die der Versiche­ ­Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versi­ rungsnehmer wegen der Verletzung von Geheimhaltungs­ cherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer pflichten und Datenschutzvereinbarungen zahlen muss. die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson­ ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.4 Vertragliche Schadensersatzansprüche 6 Begrenzung der Leistung Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 2 d) und Ziffer 2 e) – Schadensersatzansprüche wegen vergeb­ ­ 6.1 Versicherungssumme licher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Vertragserfüllung sowie auf Mehraufwendungen wegen genannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädi­ ­ ­Verzögerung der Leistung. gungsleistung je Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, 4.5 Vertragliche Haftpflicht bei Datenverarbeitung durch wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschä­ ­Dritte digungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Der Versicherungsschutz umfasst die vom Versicherten 6.2 Jahreshöchstentschädigung durch Freistellungsverpflichtung übernommene gesetz­ Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungs­ liche Haftpflicht wegen Verletzungen von datenschutz­ fälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die im Versi­ rechtlichen Vorschriften, die gegen einen vom Versiche­ cherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. rungsnehmer zur Auftragsdatenverarbeitung beauftragtem Dienstleister geltend gemacht werden. 6.3 Kostenanrechnung 4.6 Rechtsverteidigungskosten Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Für Kos­ Wird gegen den Versicherungsnehmer im Zusammenhang ten nach Teil B gelten ausschließlich die dortigen Bestim­ mit einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A mungen. Ziffer 2 ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer 6 von 16 [Seite 7] 6.4 Kostenanrechnung Ausland – Stiefeltern und -kinder; Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht­ – Großeltern und Enkel; lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem – Geschwister; Dritten im Ausland geltend gemachten Ansprüche, insbe­ sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge­ –  Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein richtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.3 – als familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. ­Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbun­ den sind); 6.5 Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme b)  von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus wenn der Versicherungsnehmer eine geschäfts­ einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt ­ unfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Person ist; ­Ver­sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. c)  von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi­ 7 Besondere Ausschlüsse cherungsnehmer eine juristische Person des privaten Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rück­ oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger sicht auf mitwirkende Ursachen: Verein ist; 7.1 Rückruf d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell­ schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offe­ Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von ne Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ­eigenen oder fremden Erzeugnissen. ­Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; a)  des Versicherungsnehmers selbst oder der in Zif­ f)  von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz­ ­ fer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten verwaltern. ­Per­sonen; Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern/mitver­ von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit sicherten Unternehmen desselben Versicherungs­ ­diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. vertrags; c)  zwischen mehreren mitversicherten Personen des­ D Eigenschadendeckung selben Versicherungsvertrags. 1 Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall/Mehrkosten Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Ange­ 1.1 Gegenstand der Versicherung hörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung g ­emäß Teil A Ziffer 2 besteht Versicherungsschutz für eine 7.3 Verbundene Unternehmen ­Betriebsunterbrechung und/oder Mehrkosten. Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unter­ 1.1.1 Betriebsunterbrechung nehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 % Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der In­ kapitalmäßig verbunden sind, oder unter einer einheit­ formationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder lichen unternehmerischen Leitung stehen und dieselbe In­ informationsverarbeitende Systeme des Versicherungs­ formations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur nehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche verwenden, untereinander geltend gemacht werden. Leistung erbringen und daraus ein Unterbrechungsscha­ den entsteht. 7.4  Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs­ nehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und 1.1.2 Betriebsunterbrechung durch Ausfall Dienstleister anderen Personen. Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer vereinbart, besteht abweichend von Teil A Ziffer 2 Versi­ cherungsschutz gemäß Teil D Ziffer 1.1 für eine Betriebs­ a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in unterbrechung und/oder Mehrkosten infolge des Ausfalls, häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver­ Unterbrechung oder Störung von durch den Versicherungs­ sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören nehmer entgeltlich in Anspruch genommenen Dienstleis­ Als Angehörige gelten tungen (bspw. Cloud-Anbieter, externe Rechenzentren) durch externe Dienstleister. – Ehegatten; Versicherungsschutz besteht nur für im Versicherungs­ – Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts­ schein oder seinen Nachträgen namentlich genannten gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach externen Dienstleistern. dem Recht anderer Staaten; 1.1.3 Unterbrechungsschaden – Eltern und Kinder; Der Unterbrechungsschaden sind der Betriebsgewinn und – Adoptiveltern und -kinder; die fortlaufenden Kosten, die im Zeitraum der Betriebs­ – Schwiegereltern und -kinder; unterbrechung, längstens jedoch der Haftzeit durch den Versicherungsnehmer nicht erwirtschaftet werden können. 7 von 16 [Seite 8] 1.1.4 Mehrkosten Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung füh­ ren. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht Mehrkosten sind alle Kosten, die dem Versicherungs­ zu ­ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger nehmer normalerweise nicht entstehen und nach einem ­Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohne­ entschädigungspflichtigen Schaden vom Versicherungs­ hin nicht erwirtschaftet worden wären. nehmer zur Fortführung des Betriebes aufgewendet ­werden müssen. Der ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den ­vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Versichert ist jede Art von zeitabhängigen und zeitunab­ hängigen Mehrkosten, insbesondere für Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer des Unterbrechungsschadens verlängert wird durch: a) die Benutzung anderer Anlagen; a)  außergewöhnliche, während der Unterbrechung b) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungs­ver­ ­hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge fahren; der Informationssicherheitsverletzung nicht gerechnet c) die Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen oder werden muss; Lohn-Fertigungsleistungen oder den Bezug von ­Halb- b)  behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebs­ oder Fertigfabrikaten; beschränkungen; d) einmalige Umprogrammierungskosten. c) fehlende finanzielle Mittel; 1.1.5 Haftzeit d)  anlässlich der Informationssicherheitsverletzung Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein oder seinen ­vorgenommenen Veränderungen oder Verbesserungen; Nachträgen vereinbarte Zeitraum, für welchen Versiche­ e) einen Sach- oder Personenschaden. rungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der durch eine Informationssi­ 1.3.2 Grenze der Entschädigung cherheitsverletzung ausgelösten Betriebsunterbrechung. Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere Informa­ ­ge-nannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädi­ tionssicherheitsverletzung den Unterbrechungsschaden gungsleistung je Versicherungsfall. Bis zur Höhe dieser vergrößert. Versicherungssumme ersetzt der Versicherer jeden versi­ cherten Schaden ohne Anrechnung einer Unterversiche­ 1.2 Besondere Ausschlüsse rung (Versicherung auf Erstes Risiko). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rück­ Für alle in einem Versicherungsjahr festgestellten sicht auf mitwirkende Ursachen Unterbrechungsschäden ­Versicherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf und Mehrkosten die im Versicherungsschein genannte Versicherungssum­ a) für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung informa- me begrenzt. tionsverarbeitender Systeme. Keine geplante Abschal- 1.3.3 Zeitliche Selbstbeteiligung tung liegt vor, sofern diese durch die Ermittlung der Ur- sache und zur Feststellung des versicherten Schadens Für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum gemäß Teil B Ziffer 1.2 notwendig ist; der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungs­ nehmer keinen Anspruch auf Entschädigung. Sobald die b)  durch eine geplante Löschung oder Veränderung Betriebsunterbrechung nach Teil D Ziffer 1.1.1 oder Ziffer ­elek­tronischer Daten; 1.1.2 den zeitlichen Selbstbehalt überschritten hat, er­ c) durch die Einführung neuer informationsverarbeiten­ setzt der Versicherer den vollen Unterbrechungsschaden der Systeme oder Verfahren sowie Software (eine neue gem. Teil D Ziffer 1.1.3. Software ist dann gegeben, wenn ein neues Produkt Der ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den verwendet wird, oder sich die Hauptversionsnummer ­vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. ändert); Bei mehreren Schäden, zwischen denen ein Ursachen­ d) durch für den Einsatzzweck nicht freigegebener infor­ zusammenhang besteht, wird die zeitliche Selbst­ mationsverarbeitender Systeme oder Verfahren sowie beteiligung nur einmal angewendet. Software; 2 Wiederherstellung von Daten e)  durch die Verwendung von informationsverarbeiten­ den Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren 2.1 Gegenstand der Versicherung ­Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß f)  durch Softwarefehler, welche keine Sicherheitslücke Teil A Ziffer 2 besteht Versicherungsschutz für notwen­ darstellen. dige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten ­ 1.3 Umfang der Entschädigung ­sowie für die Entfernung der Schadsoftware. 1.3.1 Entschädigungsberechnung 2.2 Versicherte Daten Der Versicherer leistet Entschädigung gemäß Ziffer 1.1. Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der Bei der Feststellung der Betriebsunterbrechung und der Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unterneh­ Mehrkosten sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den men berechtigt ist und die sich in den informationsver­ Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit arbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers oder günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die ­eines mitversicherten Unternehmens befinden und von der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Informationssicherheitsverletzung betroffen sind. 8 von 16 [Seite 9] 2.3 Besondere Ausschlüsse anderen Vertrauenspersonen des Versicherungsnehmers umgeleitet, manipuliert, in sonstiger schädigender Weise Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rück­ ausgeführt oder deren Ausführung zugelassen wurden. sicht auf mitwirkende Ursachen Aufwendungen für die ­Wiederherstellung von Daten oder der Ersatz von IT-Hard­ Der Versicherer leistet Entschädigung für die missbräuch­ ware. lich abgeführten Beträge. a)  durch eine geplante Abschaltung informations­ ver­ 3.1.2 Versand von Waren arbeitender Systeme; Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und Verluste, b)  durch eine geplante Löschung oder Veränderung welche dem Versicherungsnehmer infolge einer Informa­ ­elektronischer Daten; tionssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 entstehen, weil körperliche Gegenstände (einschließlich der damit c) durch die Einführung neuer informationsverarbeiten­ verbundenen Rechte wie z. B. Lizenzen), die von oder bei der Systeme oder Verfahren sowie Software (eine neue dem Versicherungsnehmer bestellt wurden, falsch ausge­ Software ist dann gegeben, wenn ein neues Produkt liefert oder umgeleitet worden sind. verwendet wird, oder sich die Hauptversionsnummer ändert); Entschädigungsleistung sind Kosten für die Wieder­ beschaffung der Ware sowie zusätzliche Lieferungs- und d) durch für den Einsatzzweck nicht freigegebene informa­ Lagerkosten; tionsverarbeitende Systeme oder Verfahren sowie Soft­ ware; Kein Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und Verluste, die dem Versicherungsnehmer durch eigene ­ e)  durch die Verwendung von informationsverarbeiten­ ­Mitarbeiter oder andere Vertrauenspersonen entstehen. den Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren ­Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; 3.1.3 Telefonmehrkosten/Erhöhte Nutzungsentgelte f)  die durch Softwarefehler entstanden sind, welche­ Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß keine Sicherheitslücke darstellen. Teil A Ziffer 2, welche unmittelbar zu einer rechtswidrigen nicht autorisierten technischen Nutzung der Telefonanlage 2.4 Versicherungssumme und Umfang der Entschädigung des Versicherungsnehmers führt, besteht Versicherungs­ 2.4.1 Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung schutz für entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren. Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Im Rahmen dieser Klausel besteht auch Versicherungs- ­genannte Versicherungssumme auf erstes Risiko begrenzt schutz für Vermögensschäden, die dem Versicherungs- die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall. nehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 Für alle in einem Versicherungsjahr festgestellten Versi­ erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen cherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die (Strom, Gas oder Wasser) anfallen, weil informationsverar- im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme beitende Systeme des Versicherungsnehmers zur Schür- begrenzt. fung von Krypto-Währungen (Krypto-Mining) missbraucht 2.4.2 Umfang der Entschädigung werden. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwen­ 3.2 Cyber-Erpressung digen Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in ­ Cyber-Erpressung entstehen. den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung so­ wie für die Entfernung der Schadsoftware. Der Versicherer Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn dem Versicherungs­ leistet keine Entschädigung für: nehmer rechtswidrig a) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, – mit einem Hackerangriff oder mit der Ausführung eines die über die Wiederherstellung hinausgehen; Denial-of-Service-Angriffs gedroht wird oder b)  Kosten für die Wiederherstellung von Daten und – mit der Einschleusung von Malware (z. B. Computervirus, ­Programmen nach Ablauf von 12 Monaten nach Be­ Wurm, logische Bombe oder Trojanisches Pferd) in eines einträchtigung der Daten oder Programme durch die vom Versicherungsnehmer genutzten informationsverar­ Informationssicherheitsverletzung. beitenden Systems gedroht wird 3 Deckungserweiterungen und für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Löse-/ Erpressungsgeld verlangt wird. Als Löse-/Erpressungsgeld 3.1 Cyber-Diebstahl ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen 3.1.1 Elektronischer Zahlungsverkehr anzusehen, die der Erpresser vom Versicherungsnehmer verlangt. Der Versicherer erstattet die angemessenen und Versicherungsschutz besteht für Verluste im elektroni­ notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf­ schen Zahlungsverkehr welche dem Versicherungsnehmer grund der Drohung unmittelbar entstehen. dadurch entstehen, dass elektronische Überweisungen des Versicherungsnehmers infolge einer Informationssi­ Das Löse-/Erpressungsgeld wird gemäß Teil A Ziffer 16.7 cherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 nicht ausgeführt nicht erstattet. bzw. umgeleitet oder manipuliert wurden. Kein Versicherungsschutz besteht für Verluste im elekt­ ronischen Zahlungsverkehr, welche dem Versicherungs­ nehmer dadurch entstehen, dass elektronische Überwei­ sungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmer oder 9 von 16 [Seite 10] 3.3 Entschädigungen mit Strafcharakter/Bußgelder 2.2 Versicherungsperiode Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegen­ Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, steht, besteht Versicherungsschutz für wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent­ a)  vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Bußgel­ spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. der, die infolge einer Verletzung von Datenschutzbe­ stimmungen von staatlichen Behörden auf Basis einer 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäte- Verletzung von Datenschutzgesetzen nach nationalen ter Zahlung oder Nichtzahlung Rechtsordnungen erlassen werden, sofern die Daten­ 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags schutzverletzung unmittelbare Folge einer Informati­ onssicherheitsverletzung ist; Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein b) Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt exemplary damages), die unmittelbare Folge einer In­ unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. formationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 sind. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag 3.4 Ersatz IT-Hardware unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entste­ dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der hen, dass IT-Hardware unmittelbar und ausschließlich Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst durch eine Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A ist. Ziffer 2 beschädigt oder zerstört wird. Ersetzt werden in­ soweit die für die Wiederherstellung der IT-Hardware (Re­ Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche­ paratur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten. Als rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach für die Steuerung der informationsverarbeitende Systeme Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Switches). 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sa- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach chen, die zwar Bestandteil der informationsverarbeitenden Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu­ Systeme des Versicherungsnehmers sind, deren Beschädi- rücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung gung oder Zerstörung die Steuerung der informationsver- nicht veranlasst hat. arbeitenden Systeme aber unberührt lässt (z. B. Produkti- onsmittel). Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs­ nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Bis zur Höhe der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme ersetzt der 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Versicherer jeden versicherten Schaden ohne Anrechnung Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali­ einer Unterversicherung (Versicherung auf Erstes Risiko). gen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 zahlt, so ist der 3.5 Cyber-Betrug Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetrete­ nen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vor­ Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Cyber-Betrugsfällen gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder in Form von „Fake-President-“ bzw. „CEO-Fraud-“ und „Lie- Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche­ ferantenbetrugs-Fällen“ Vermögensschäden, die dem Ver- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des sicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar Beitrags aufmerksam gemacht hat. infolge einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 einem Dritten eine Täuschung einer mitversicher- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs­ ten Person (nicht jedoch einem Repräsentanten) möglich nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. wird, die zu einem Abfluss von Geldern, Waren oder Wert- 4 Folgebeitrag papieren führt. 4.1 Fälligkeit E Allgemeiner Teil Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah­ lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- 1 Beginn des Versicherungsschutzes oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­ Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der zur Fälligkeit veranlasst wird. Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder 4.2 Verzug und Schadensersatz Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der 2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt 2.1 Beitragszahlung nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus ge­ Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge­ zahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vier­ beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz teljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu ­verlangen. 10 von 16 [Seite 11] 4.3 Mahnung teln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebüh­ ren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der ­Ver­sicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ­auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). 6.1 Allgemeiner Grundsatz Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab ­Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versi­ cherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. ­Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechts­ 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, folgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) ­hinweist. ­Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä­ rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs­ auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallen­ frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs­ den Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wider­ des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah­ der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. lenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer 4.5 Kündigung nach Mahnung zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul­ deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungs­ ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir­ jahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn kung kündigen. der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche­ rungsvertrag in Anspruch genommen hat. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs­ frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi­ 6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag­ gung w ­ irksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, ­Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittser­ Versicherungs­nehmer bei der Kündigung ausdrücklich klärung zu. ­hinzuweisen. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver­ 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste ­Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner­ Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor­ 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver­ den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech­ tungserklärung zu. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver­ sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver­ 5 Lastschriftverfahren sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ­Interesses Kenntnis erlangt hat. vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum ­Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags Deckung des Kontos zu sorgen. verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei­ Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Ver­ ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder sicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer­ für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Geschäftsgebühr verlangen. oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver­ sicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte­ resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts­ 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsver­ bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit such, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer begründenden Umständen Kenntnis erlangt. berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste­ henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit­ 11 von 16 [Seite 12] 7 Anpassung des Beitrags spätestens einen Monat nach Vorliegen der Kündigungs­ voraussetzungen gemäß Satz 1 zugegangen sein. 7.1  Der Beitrag wird unter Berücksichtigung unserer jeweiligen Kalkulationsgrundlagen (z. B. Schaden- und Kostenauf­ Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die wand, Stornoquote, Bestandszusammensetzung) unter Weisung, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des ­ Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungs­ ­Dritten kommen zu lassen, beginnt die Frist jedoch erst mathematik und Versicherungstechnik ermittelt. mit Rechtskraft des Haftpflichturteils. 7.2  Bei einem sich aus einer Überprüfung dieser Kalkulati­ 9.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer onsgrundlagen ergebenden Änderungsbedarf ist der Ver­ Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sicherer berechtigt, den geltenden Beitrag anzupassen. mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche­ Dieser neue Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versi­ rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung cherungsperiode wirksam, wenn der neue Beitrag unter zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende Kenntlichmachung der Änderung dem Versicherungsneh­ der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. mer spätestens drei Monate vor Beginn der nächsten Versi­ cherungsperiode mitgeteilt wird. 9.3 Kündigung durch Versicherer 7.3  Bei einer solchen Änderung des Beitrages kann der Ver­ Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. eines Monats nach Mitteilung des Versicherers frühestens 10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündi­ gen. Andernfalls wird der Vertrag zu dem geänderten Bei­ 10.1 Übergang der Versicherung trag fortgeführt. Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an 8 Dauer und Ende des Vertrags Stelle des Versicherungsnehmers in die während der­ ­ Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsver­ 8.1 Vertragsdauer trag e ­ rgebenden Rechte und Pflichten ein. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege­ Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines benen Zeitraum abgeschlossen. Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen 8.2 Stillschweigende Verlängerung Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver­ 10.2 Kündigung längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu Kündigung zugegangen ist. kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht 8.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit Kündigung bedarf. sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündi­ 8.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate 10.3 Beitrag vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als 8.5 Wegfall des versicherten Interesses Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. ­Ver­sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 10.4 Anzeigepflichten 9 Kündigung nach Versicherungsfall Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder 9.1 Kündigungsrecht Brief) anzuzeigen. Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versiche­ Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht be­ rungsfalls gekündigt werden, wenn steht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs­ – eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls geleis­ fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in tet oder zu Unrecht abgelehnt wurde; dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit – der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist, oder dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber – der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend nicht geschlossen hätte. ­gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung rechts­ kräftig abgewiesen wurde. Die Kündigung muss dem Ver­ tragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) 12 von 16 [Seite 13] Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver­ die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist 11.2.3 Vertragsänderung für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach hat. Ziffer 11.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte 11 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Ge­ Vertreters bis zum Vertragsschluss fahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf 11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefah- Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestand­ rerhebliche Umstände teil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver­ Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge­ laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge­ die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Text­ hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen form stellt. Kündigungsrecht hinzuweisen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs­ 11.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von ­Absatz 1 und Ziffer 11.2 sowohl die Kenntnis und die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags­ ­Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begrün­ Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An­ dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig­ Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und ­ keit zur Last fällt. der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils 11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht geltend gemachte Recht begründen. 11.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes 11.4 Hinweispflicht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver­ nach Ziffer 11.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der ­Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen 11.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, grob fahrlässig gemacht hat. zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi­ wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den 11.6 Anfechtung Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls ­zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, 11.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un­ Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel­ Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge­ ­diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn treten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver­ der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver­ sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht letzt hat. vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 11.2.2 Kündigung 12 Gefahrerhöhung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht 12.1 Begriff Gefahrerhöhung nach Ziffer 11.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. 12.1.1  Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der ­Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch­ 13 von 16 [Seite 14] lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der 12.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags­ Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme anpassung nach Ziffer 12.3 erlöschen, wenn diese nicht des Versicherers wahrscheinlicher wird. innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von 12.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann ausschließlich bei den folgen- der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zu­ den Umständen vorliegen: stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. – Aufnahme Online-Handel; 12.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung – Aufnahme Verarbeitung sensibler Daten, die besonde- ren gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen; 12.5.1  Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, – Aufnahme Verarbeitung von Geschäftsgeheimnissen wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer Dritter; 12.2.1 vorsätzlich verletzt hat. – Aufnahme Verarbeitung von Finanz- oder Steuerdaten 12.5.2  Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.2.2 und Dritter; ­Ziffer 12.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungs­ – Gestattung Nutzung privater Geräte in Unternehmens-IT; fall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge­ – Aufnahme Einsatz automatisierter Produktionssysteme gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche­ (ICS). rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. 12.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.1.1 liegt nicht vor, 12.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des 12.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs­ 12.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche­ pflicht war oder rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und durch einen Dritten gestatten. eine Kündigung nicht erfolgt war oder 12.2.2  Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit­ ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer­ punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts­ höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzeigen. 13 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 12.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser­ klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb von zwei ­Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Monaten anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 13.1 Schadenminderung 12.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch Versicherer Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung 12.3.1 Kündigungsrecht des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh­ mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumut­ Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung bar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die nach Ziffer 12.2.1, kann der Versicherer den Vertrag­ Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver­ fristlos k ­ ündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Das Nichtvorliegen Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht­ von Vorsatz hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. gemäßem Ermessen zu handeln. Beruht die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässig­ 13.2 Anzeigepflicht keit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem ­Monat kündigen. Der Versicherungsnehmer hat Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von nach Ziffer 12.2.2 und Ziffer 12.2.3 bekannt, kann er den Ver­ ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen; trag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. b) dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen 12.3.2 Vertragsänderung anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber ­einem Dritten zur Folge haben könnte. Macht der Dritte Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsät­ geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige inner­ zen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die halb einer Woche nach der Geltendmachung ­verpflichtet; ­Ab­sicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. c) wenn gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan­ Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Ver­ als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die ­Absicherung fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver­sicherungsnehmer ihm gerichtlich der Streit verkündet wird, hat er dies den Vertrag innerhalb eines ­Monats nach Zugang der Mittei­ dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. lung des Versicherers ohne ­Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh­ Im Fall von Cyber-Betrug wird die Anzeigepflicht um folgen- mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. de Umstände ergänzt: 14 von 16 [Seite 15] –  alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um 14.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung ­abhandengekommene Gelder, Waren oder Wertpapiere 14.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor­ zurückzuerlangen oder einzufrieren; sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur – unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen­ heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem 13.3 Auskunftspflicht Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Der Versicherungsnehmer hat des Versicherungsnehmers entspricht. a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus­ 14.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä­ Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs­ sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Schadens und über den Umfang der Entschädigungs­ ­E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hinge­ pflicht zu gestatten; wiesen hat. b)  vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, 14.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der ­deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit kann. nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der 13.4 Dokumentation des Schadenbildes Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so lange des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine Verände­ Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch­ rung gestattet. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren. Obliegenheit arglistig verletzt hat. 13.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung 15 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Der Versicherungsnehmer hat 15.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern a)  dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge­ Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die ande­ ­Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben. übersandt werden; 15.2 Mehrfachversicherung b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu über­ Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse lassen, wenn gegen ihn ein Haftpflichtanspruch gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungs­­ ver­ gerichtlich geltend gemacht wird. Der Versicherer ­ trägen versichert ist. beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers ei­ ­ nen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss 15.2.1 Haftung und Entschädigung dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ­Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen ­verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, zur Verfügung stellen. dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der 13.6 Einlegung von Rechtsbehelfen Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben ­Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Ver­ Versicherer bestehen. sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des 15.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung Versicherers bedarf es nicht. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die 14 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, 14.1 Kündigung kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält­ fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi­ nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag he­ cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, rabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem gedeckt ist. er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der ­Ver­sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 15 von 16 [Seite 16] 16 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung biger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahr­ 16.1 Form, zuständige Stelle lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver­ ­Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text­ Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei­ gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. ­Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei­ Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal­ nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. tung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete 19 Örtlich zuständiges Gericht ­Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege­ 19.1 Klagen gegen den Versicherer lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den ­Ver­sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit 16.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi­ Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. ­Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen­ Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie­ Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen ­Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Aufenthalt hat. des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensände­ Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags­ rung des Versicherungsnehmers. schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge­ 16.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, ­findet 19.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung ­Ziffer 16.2 entsprechend Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi­ cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig­ 17 Vollmacht des Versicherers keit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem 17.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen­ Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit­ zunehmen betreffend punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche­ a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs­ rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem vertrags; Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs­ b) bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich vertrag zuständigen Niederlassung. dessen Beendigung; 20 Anzuwendendes Recht c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 21 Embargobestimmung 17.2 Erklärung des Versicherers Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­ Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de­ dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em­ 17.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik ­Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah­ lungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti­ ­Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss onen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän­ Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur dem nicht europäische oder deutsche Rechts­vorschriften gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei entgegenstehen. der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 18 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu­ 16 von 16