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Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen Cyber (AVB Cyber 2020), BAS 8284
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Cyberversicherung (AVB Cyber)
A Versicherungsschutz 4.6 Rechtsverteidigungskosten
1 Gegenstand des Versicherungsschutzes 5 Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
2 Informationssicherheitsverletzung 6 Begrenzung der Leistung
3 Vermögensschäden 7 Besondere Ausschlüsse
4 Versicherungsfall und versicherter Zeitraum
D Eigenschadendeckung
5 Nachhaftung
1 Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall/Mehrkosten
6 Rückwärtsdeckung
2 Wiederherstellung von Daten
7 Versicherungsnehmer/Mitversicherte Personen/
Repräsentanten 3 Deckungserweiterungen
8 Versicherungsort und Betriebsstätten 3.1 Cyber-Diebstahl
9 Geltungsbereich 3.2 Cyber Erpressung
10 Vorrangige Versicherung und Kumulklausel 3.3 Entschädigungen mit Strafcharakter/Bußgelder
11 Fälligkeit der Entschädigungsleistung 3.4 Ersatz IT-Hardware
12 Abtretung des Entschädigungsanspruchs 3.5 Cyber-Betrug
13 Selbstbeteiligung E Allgemeiner Teil
14 Serienschaden 1 Beginn des Versicherungsschutzes
15 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
zur Gewährleistung der IT-Sicherheit
3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
16 Allgemeine Ausschlüsse Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
4 Folgebeitrag
B Kostenpositionen
5 Lastschriftverfahren
1 Forensik-Kosten (Kosten der Ursachenermittlung)
6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall
7 Anpassung des Beitrags
3 Systemverbesserungen nach einer
Informationssicherheitsverletzung 8 Dauer und Ende des Vertrags
4 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 9 Kündigung nach Versicherungsfall
10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
C Drittschadendeckung 11 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall 12 Gefahrerhöhung
2 Vertragserfüllung 13 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht 14 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen
4 Erweiterte Deckungsbausteine 15 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
4.1 Rechtswidrige elektronische Kommunikation 16 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
4.2 E-Payment 17 Vollmacht des Versicherers
4.3 Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheim 18 Verjährung
haltungspflichten und Datenschutzvereinbarungen 19 Örtlich zuständiges Gericht
4.4 Vertragliche Schadensersatzansprüche 20 Anzuwendendes Recht
4.5 Vertragliche Haftpflicht bei Datenverarbeitung durch Dritte 21 Embargobestimmung
A Versicherungsschutz 2.2
Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die
informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungs
1 Gegenstand des Versicherungsschutzes nehmers in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich
Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden im befinden oder der Versicherungsnehmer sich eines exter
Umfang der nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine nen Dienstleisters bedient.
Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind.
Bedient sich der Versicherungsnehmer eines externen
2 Informationssicherheitsverletzung Dienstleisters besteht kein Versicherungsschutz für Schä
den, die infolge des Ausfalls, der Unterbrechung oder
2.1
Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträch Störung der Dienstleistung entstehen.
tigung der
2.3
Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software
– Verfügbarkeit und Programme.
– Integrität 2.4
Die Informationssicherheitsverletzung muss durch
– Vertraulichkeit folgende Ereignisse ausgelöst werden:
von elektronischen oder analogen Daten des Versiche –
Angriffe auf Daten oder informationsverarbeitende
BAS 8284 01.20
rungsnehmers oder von informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers;
Systemen, die er zur Ausübung seiner betrieblichen oder –
unberechtigte Zugriffe auf Daten des Versicherungs-
beruflichen Tätigkeit nutzt. nehmers;
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–
Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des 7.2 Mitversicherte Personen
Versicherungsnehmers (hierunter fällt auch der Bedien
Mitversicherte Personen sind sämtliche seitens des
fehler einer mitversicherten Person);
Versicherungsnehmers/der mitversicherten Unternehmen
– eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verlet
– aufgrund eines Arbeitsoder Dienstvertrages beschäftig
zung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den
te, auch ehemalige Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte;
Versicherungsnehmer führt;
– ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder;
– Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder in
formationsverarbeitende Systeme des Versicherungs –
in den Betrieb des Versicherten eingegliederte freie
nehmers wirken. Mitarbeiter, soweit diese im Namen und Auftrag des
Versicherungsnehmers tätig werden;
3 Vermögensschäden
–
Gesellschafter bzw. ihnen gleichstehende Personen,
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Per
soweit sie im Namen und Auftrag des Versicherungsneh
sonenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schä
mers tätig werden.
digung der Gesundheit von Menschen), noch Sachschäden
(Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhanden Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags
kommen von Sachen) sind, noch sich unmittelbar aus bestimmungen sind auf die mitversicherten Unternehmen/
solchen Schäden herleiten. Personen entsprechend anzuwenden.
Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne die Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
ser Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten der Versicherungsnehmer ausüben. Ansprüche dürfen
als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als alle versicherten Personen stellen. Für die Erfüllung der
Vermögensschaden versichert. Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
als auch die mitversicherten Unternehmen verantwortlich.
4 Versicherungsfall und versicherter Zeitraum
7.3 Repräsentanten
Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte
Schaden nach Ziffer 1. Als Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer
gleich:
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sein. a) Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften;
5 Nachhaftung b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung;
Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund des vollstän
digen oder dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften;
oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versi
d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften;
cherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für
Vermögensschäden weiter, wenn während der Wirksamkeit e) Inhaber bei Einzelfirmen;
der Versicherung eine Informationssicherheits verletzung
f)
die nach Gesetz oder Satzung berufenen obersten
eingetreten ist, aber ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt
Vertretungsorgane bei anderen Unternehmensfor
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch
men (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
nicht festgestellt war, mit folgender Maßgabe:
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen,
– der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom Zeitpunkt ausländische Unternehmen).
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
8 Versicherungsort und Betriebsstätten
angerechnet;
Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende
–
der Versicherungsschutz besteht für die gesamte
Systeme (z. B. Server, Produktions- oder Vertriebsnieder
Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des
lassungen, Läger), die der Versicherungsnehmer selbst
Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs
betreibt, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
der jeweiligen Versicherungssumme des Versicherungs
jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Falls im Ausland belegene Betriebsstätten und informati
onsverarbeitende Systeme (z. B. Server, Produktions- oder
6 Rückwärtsdeckung
Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versicherungs
Abweichend von Ziffer 16.1 sind auch Schäden aufgrund nehmer selbst betreibt, versichert werden sollen, kann der
vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetretener Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im
Informationssicherheitsverletzungen mitversichert, so
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert
fern diese bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht werden.
festgestellt waren.
9 Geltungsbereich
7 Versicherungsnehmer/Mitversicherte Personen/
Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, für
Repräsentanten
Versicherungsfälle weltweit.
7.1 Versicherungsnehmer
10 Vorrangige Versicherung und Kumulklausel
Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungs
10.1 Vorrangige Versicherung
schein oder seinen Nachträgen genannten Versiche
rungsnehmer und die dort g enannten mitversicherten Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen
Unternehmen. dieses Vertrages auch in einem anderen Versicherungs
vertrag, so geht die Cyberrisiko-Versicherung vor.
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10.2 Kumulklausel Schaden die vereinbarte Versicherungssumme, wird die
Selbstbeteiligung von der Schadenhöhe abgezogen.
Ist der Versicherungsfall unter mehreren Versicherungs
verträgen des Versicherers dieses Vertrages gedeckt, so 14 Serienschaden
ist die maximale Leistung auf die in einer dieser Versiche
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
rungen vereinbarten höchsten Versicherungssumme je
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche
Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt.
rungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
Für die Feststellung der höchsten Versicherungssumme ist dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versicherungs
–
auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverlet
fall eingetreten ist.
zung) oder
11 Fälligkeit der Entschädigungsleistung
–
auf gleichen Ursachen (Informationssicherheitsverlet
11.1 Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter (Teil C) zungen) mit innerem, insbesondere sachlichem und
zeitlichem Zusammenhang beruhen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer inner
halb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem 15 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur
der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Gewährleistung der IT-Sicherheit
Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche
Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten
rungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten.
freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer
mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt 15.1 azu gehört insbesondere, dass die informationsverarbei
D
worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb tenden Systeme
von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den
a) einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden.
Versicherungsnehmer zu zahlen.
Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erfor
11.2 Entschädigungsleistung für Eigenschäden (Teil D) und derlich, die mit Passwörtern gesichert werden. Admi
Kosten (Teil B) nistrative Zugänge sind ausschließlich Administrato
ren und ausschließlich zur Erledigung a dministrativer
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
Tätigkeiten vorbehalten;
des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
abgeschlossen sind. b) mit einem zusätzlichen Schutz gegen unberechtigten
Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten
Der Versicherungsnehmer kann zwei Wochen nach Mel
Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht
dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be
bei Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im
anspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zah
mobilen Einsatz sind. Zusätzliche Schutzmaßnahmen
len ist.
können z. B. sein: Firewall, 2-Faktor-Authentifizierung
11.3 Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden (Teil D) und bei Servern, Verschlüsselung von Datenträgern mobi
Kosten (Teil B) ler Geräte, Diebstahlsicherung oder ähnlich wirksame
Maßnahmen;
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
c) über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der
–
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche
automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird
rungsnehmers bestehen;
(z. B. Virenscanner, Code Signing, Application Firewall
– ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen oder ähnlich wirksame Maßnahmen);
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
d) einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
eine unverzügliche Installation von relevanten Sicher
12 Abtretung des Entschädigungsanspruchs heitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen
mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne
12.1 Regelung für Ansprüche Dritter (Teil C)
zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen eingesetzt werden;
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder ab
e) einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess
getreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger phy
geschädigten Dritten ist zulässig.
sisch getrennt aufbewahrt werden. Es ist sicher zu
12.2 Regelung für Eigenschäden (Teil D) und Kosten (Teil B) stellen, dass im Versicherungsfall auf Originale und
Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese ma
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit
nipuliert, oder zerstört werden können. Der Versiche
Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu
rungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des
stimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs
Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus
13 Selbstbeteiligung sicherzustellen.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versiche 15.2 Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
rungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Teilen
a) alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich ver
B bis D mit dem jeweils im Versicherungsschein und seinen
einbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten;
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Soweit
nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer b)
besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen
auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadens des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu be
ersatzansprüche verpflichtet. Übersteigt der versicherte seitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
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Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar 16.6 Luftraum-, Verkehrsüberwachung
ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit
ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Luftraum-, Verkehrsüberwachungs-/leit- und -steuerungs
15.3
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil E systemen.
Ziffer 14.
16.7 Löse-/Erpressungsgeld
15.4
Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche
Versicherungsfälle oder Schäden aus der Zahlung von
rungsfalls sind in Teil E Ziffer 13 geregelt.
Löse-/Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Erpres
16 Allgemeine Ausschlüsse sungsforderungen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen: Umfang von Teil D Ziffer 3.2.
16.1 Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzung 16.8 Finanzmarkttransaktionen
Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im
eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß Zusammenhang mit jedweder Form des Kaufs oder Ver
Ziffer 2. kaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen,
Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen.
16.2 Krieg
Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg.
Umfang von Teil D Ziffer 3.1.
Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand,
16.9 Abfluss von Vermögenswerten
Revolution, Aufruhr, militärische oder andere Form der
Machtergreifung. Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von
Vermögenswerten der Versicherten, die in Zusammenhang
16.3 Politische Gefahren
mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen.
Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen
Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
Umfang von Teil D Ziffer 3.1.
illegalem Streik beruhen.
16.10 Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung
16.4 Terrorakte
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha
Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte.
den vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von
Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politi Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
scher, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen her
geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung beigeführt haben.
oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf
Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Schäden, die
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu
ein Mitarbeiter gegen den Versicherungsnehmer vorsätz-
nehmen.
lich oder wissentlich zufügt.
16.5 Ausfall Infrastruktur
16.11 Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder
Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls
Versicherungsfälle oder Schäden aus behördlichen
von Infrastruktur.
Vollstreckungen oder Anordnungen, Strafen, Bußgelder,
Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn Punitive und Exemplary Damages gegen den Versiche
rungsnehmer, sofern keine abweichenden Regelungen
a) Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon,
getroffen sind.
wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder
Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und
b) Netzstrukturen, die der überregionalen Informations
Umfang von Teil D Ziffer 3.3.
vermittlung, insbesondere Telefon-, Internet- oder
Funknetze dienen, oder 16.12 Verletzung von Immaterialgüterrechten
c) die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im
Zusammenhang mit
– Abfallbeseitigung
– Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrech
– Trinkwasserversorgung
ten, Urheberrechten und anderen Formen von geistigem
– Abwasserentsorgung Eigentum;
– Versorgung mit Gas und Strom – Lizenzen oder Lizenzgebühren;
–
Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fern – Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen;
verkehrs
– Persönlichkeitsrechtsverletzungen
– sonstige Infrastrukturbetriebe
sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
vom Ausfall betroffen sind. Siehe insbesondere Teil C Ziffer 4.1.
16.13 Kernenergie
Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie,
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
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16.14 Diskriminierung c) die Kosten für Kreditkarten-Monitoringmaßnahmen zur
Prüfung und Benachrichtigung, wenn Missbrauch mit
Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung einer
personenbezogenen Daten Betroffener vermutet wird.
Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere
aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. 2.2 Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen zur
B Kostenpositionen Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputa
tion des Versicherungsnehmers.
Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
genannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädi
Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versiche
gungsleistung je Versicherungsfall. rers auch die Kosten für die Einschaltung eines Krisen
managementberaters oder PR-Beraters.
Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungs
fälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die im Versi 2.3 Systemverbesserungen nach einer Informationssicher-
cherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. heitsverletzung
1 Soforthilfe und Forensik-Kosten (Kosten der Ursachener- Der Versicherer ersetzt die Honorare von externen Sach-
mittlung) verständigen für eine Sicherheitsanalyse der konkret
im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und für
1.1
Sobald der Versicherungsnehmer dem Versicherer objek
konkrete Empfehlungen zu Sicherheitsverbesserungen
tive Umstände meldet, die auf einen Versicherungsfall
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versiche-
schließen lassen, wird durch den Versicherer ein Krisen-
rungsfall nach dessen Abschluss.
dienstleister vermittelt.
3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer übernimmt die Kosten des Krisendienst-
leisters für eine erste telefonische Notfall- und Krisenun- 3.1
Versichert sind darüber hinaus Aufwendungen für erfor
terstützung in Form von: derliche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur
Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens
– einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage;
getätigt hat. Ein unmittelbar bevorstehender Schaden
– Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbe- liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver
grenzung; Tatsachen, insbesondere der glaubhaften Androhung
oder Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheits
–
Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachener verletzung auszugehen ist.
mittlung sowie
Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur
– erste technische Sofortmaßnahmen durch Fernwartung Erhaltung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von
(sofern möglich/erforderlich). informationsverarbeitenden Systemen des Versicherungs
1.2
Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Ver nehmers.
sicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des 3.2
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen
Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen unmittelbar bevorstehenden Schaden unverzüglich an
für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache zuzeigen, soweit Aufwendungen gemäß Ziffer 3.1 getä
und zur Feststellung des versicherten Schadens. Dies gilt tigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die
auch im Fall von Cyber-Spionage. Anzeigepflicht gilt Teil E Ziffer 14.
1.3
Wird im Zuge der Schadenursachenermittlung festgestellt,
dass kein versichertes Schadenereignis im Sinne dieser
Bedingungen eingetreten ist, werden die bis dahin auf
C Drittschadendeckung
gewendeten Kosten für Soforthilfe und Forensik übernom 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall
men.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten
2 Versicherte Kosten im Versicherungsfall Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer we
gen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A
Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung
Ziffer 2, die einen Vermögensschaden oder einen sich
mit dem Versicherer nachfolgende tatsächlich angefallene
aus dem Vermögensschaden herleitenden immateriellen
und erforderliche Kosten ersetzt:
Schaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht
2.1 Benachrichtigungskosten und Call-Center Leistungen bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten
auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei
Der Versicherer ersetzt
kommt es – abweichend von Teil A Ziffer 2 – nicht darauf
a) die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer an ob die Informationssicherheitsverletzung beim Versi
Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur cherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim
Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder Anspruchsteller eingetreten ist.
behördlichen Informationspflichten entstehen;
2 Vertragserfüllung
b) die Kosten für die Beauftragung eines externen Call
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
Centers oder Einrichtung einer speziellen Website zur
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung ei
ner Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst
entsprechend den gesetzlichen und/oder behördlichen vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz
Informationspflichten, durch die betroffenen Personen statt der Leistung;
an den Versicherungsnehmer gerichtet werden;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach
erfüllung durchführen zu können;
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c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Ab
standes oder wegen des Ausbleibens des mit der wehrkosten, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit
Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; dem gegen eine gerichtliche Vorladung vorgegangen wird.
d)
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungs
auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung (siehe jedoch nehmer oder die mitversicherte Person vorsätzlich eine
Ziffer 4.3); Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist
er bzw. sie verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
statten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf
der Leistung (siehe jedoch Ziffer 4.3);
getragen hat.
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
5 Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
Ersatzleistungen.
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst
3 Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht
– die Prüfung der Haftpflichtfrage;
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu –
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des und
Versicherungsnehmers hinausgehen.
– die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech
4 Erweiterte Deckungsbausteine tigten Schadensersatzverpflichtungen.
4.1 Rechtswidrige elektronische Kommunikation Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
Für den Versicherungsnehmer besteht – abweichend von
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
Teil A Ziffer 16.12 – für durch ihn veröffentlichte elektro
zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
nische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
wegen
die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Ver
– Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen; sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, bin
den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
– Urheber, Patent- und Markenrechtsverletzungen
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
und daraus resultierender Verstöße gegen das Wett
5.2
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
bewerbsrecht.
des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
4.2 E-Payment zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem
Der Versicherer bietet – abweichend von Ziffer 3 – Versi
Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens
cherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertrags
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
strafen‚ die gegen den Versicherungsnehmer durch einen
Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines
Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten
Payment Card Industry (PCI) Datensicherheits standards
im Namen des Versicherungsnehmers.
geltend gemacht werden.
5.3
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses,
4.3 Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhal-
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft
tungspflichten und Datenschutzvereinbarungen
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die der Versiche Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versi
rungsnehmer wegen der Verletzung von Geheimhaltungs cherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
pflichten und Datenschutzvereinbarungen zahlen muss. die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4 Vertragliche Schadensersatzansprüche
6 Begrenzung der Leistung
Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 2 d) und
Ziffer 2 e) – Schadensersatzansprüche wegen vergeb
6.1 Versicherungssumme
licher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
Vertragserfüllung sowie auf Mehraufwendungen wegen
genannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädi
Verzögerung der Leistung.
gungsleistung je Versicherungsfall. Dies gilt auch dann,
4.5 Vertragliche Haftpflicht bei Datenverarbeitung durch wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschä
Dritte digungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Der Versicherungsschutz umfasst die vom Versicherten 6.2 Jahreshöchstentschädigung
durch Freistellungsverpflichtung übernommene gesetz
Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungs
liche Haftpflicht wegen Verletzungen von datenschutz
fälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die im Versi
rechtlichen Vorschriften, die gegen einen vom Versiche
cherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.
rungsnehmer zur Auftragsdatenverarbeitung beauftragtem
Dienstleister geltend gemacht werden. 6.3 Kostenanrechnung
4.6 Rechtsverteidigungskosten Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Für Kos
Wird gegen den Versicherungsnehmer im Zusammenhang
ten nach Teil B gelten ausschließlich die dortigen Bestim
mit einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A
mungen.
Ziffer 2 ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges
behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer
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6.4 Kostenanrechnung Ausland – Stiefeltern und -kinder;
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht – Großeltern und Enkel;
lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem
– Geschwister;
Dritten im Ausland geltend gemachten Ansprüche, insbe
sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge –
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
richtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.3 – als familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbun
den sind);
6.5 Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme
b)
von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
wenn der Versicherungsnehmer eine geschäfts
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
unfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Person ist;
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
c)
von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi
7 Besondere Ausschlüsse
cherungsnehmer eine juristische Person des privaten
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rück oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger
sicht auf mitwirkende Ursachen: Verein ist;
7.1 Rückruf d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell
schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offe
Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von
ne Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
eigenen oder fremden Erzeugnissen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
Ansprüche eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
a)
des Versicherungsnehmers selbst oder der in Zif f)
von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz
fer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten verwaltern.
Personen;
Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern/mitver von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
sicherten Unternehmen desselben Versicherungs diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
vertrags;
c)
zwischen mehreren mitversicherten Personen des D Eigenschadendeckung
selben Versicherungsvertrags.
1 Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall/Mehrkosten
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Ange
1.1 Gegenstand der Versicherung
hörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung g
emäß
Teil A Ziffer 2 besteht Versicherungsschutz für eine
7.3 Verbundene Unternehmen
Betriebsunterbrechung und/oder Mehrkosten.
Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unter
1.1.1 Betriebsunterbrechung
nehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 % Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der In
kapitalmäßig verbunden sind, oder unter einer einheit formationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder
lichen unternehmerischen Leitung stehen und dieselbe In informationsverarbeitende Systeme des Versicherungs
formations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur nehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche
verwenden, untereinander geltend gemacht werden. Leistung erbringen und daraus ein Unterbrechungsscha
den entsteht.
7.4
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs
nehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und 1.1.2 Betriebsunterbrechung durch Ausfall Dienstleister
anderen Personen.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer vereinbart, besteht abweichend von Teil A Ziffer 2 Versi
cherungsschutz gemäß Teil D Ziffer 1.1 für eine Betriebs
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
unterbrechung und/oder Mehrkosten infolge des Ausfalls,
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver
Unterbrechung oder Störung von durch den Versicherungs
sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören
nehmer entgeltlich in Anspruch genommenen Dienstleis
Als Angehörige gelten tungen (bspw. Cloud-Anbieter, externe Rechenzentren)
durch externe Dienstleister.
– Ehegatten;
Versicherungsschutz besteht nur für im Versicherungs
– Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts
schein oder seinen Nachträgen namentlich genannten
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
externen Dienstleistern.
dem Recht anderer Staaten;
1.1.3 Unterbrechungsschaden
– Eltern und Kinder;
Der Unterbrechungsschaden sind der Betriebsgewinn und
– Adoptiveltern und -kinder;
die fortlaufenden Kosten, die im Zeitraum der Betriebs
– Schwiegereltern und -kinder; unterbrechung, längstens jedoch der Haftzeit durch den
Versicherungsnehmer nicht erwirtschaftet werden können.
7 von 16
[Seite 8]
1.1.4 Mehrkosten Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung füh
ren. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht
Mehrkosten sind alle Kosten, die dem Versicherungs
zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger
nehmer normalerweise nicht entstehen und nach einem
Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohne
entschädigungspflichtigen Schaden vom Versicherungs
hin nicht erwirtschaftet worden wären.
nehmer zur Fortführung des Betriebes aufgewendet
werden müssen. Der ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Versichert ist jede Art von zeitabhängigen und zeitunab
hängigen Mehrkosten, insbesondere für Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die
Dauer des Unterbrechungsschadens verlängert wird durch:
a) die Benutzung anderer Anlagen;
a)
außergewöhnliche, während der Unterbrechung
b) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsver
hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge
fahren;
der Informationssicherheitsverletzung nicht gerechnet
c) die Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen oder werden muss;
Lohn-Fertigungsleistungen oder den Bezug von Halb-
b)
behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebs
oder Fertigfabrikaten;
beschränkungen;
d) einmalige Umprogrammierungskosten.
c) fehlende finanzielle Mittel;
1.1.5 Haftzeit
d)
anlässlich der Informationssicherheitsverletzung
Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein oder seinen vorgenommenen Veränderungen oder Verbesserungen;
Nachträgen vereinbarte Zeitraum, für welchen Versiche
e) einen Sach- oder Personenschaden.
rungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die
Haftzeit beginnt mit Eintritt der durch eine Informationssi 1.3.2 Grenze der Entschädigung
cherheitsverletzung ausgelösten Betriebsunterbrechung.
Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere Informa ge-nannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädi
tionssicherheitsverletzung den Unterbrechungsschaden gungsleistung je Versicherungsfall. Bis zur Höhe dieser
vergrößert. Versicherungssumme ersetzt der Versicherer jeden versi
cherten Schaden ohne Anrechnung einer Unterversiche
1.2 Besondere Ausschlüsse
rung (Versicherung auf Erstes Risiko).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rück
Für alle in einem Versicherungsjahr festgestellten
sicht auf mitwirkende Ursachen Unterbrechungsschäden
Versicherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf
und Mehrkosten
die im Versicherungsschein genannte Versicherungssum
a) für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung informa- me begrenzt.
tionsverarbeitender Systeme. Keine geplante Abschal-
1.3.3 Zeitliche Selbstbeteiligung
tung liegt vor, sofern diese durch die Ermittlung der Ur-
sache und zur Feststellung des versicherten Schadens Für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum
gemäß Teil B Ziffer 1.2 notwendig ist; der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungs
nehmer keinen Anspruch auf Entschädigung. Sobald die
b)
durch eine geplante Löschung oder Veränderung
Betriebsunterbrechung nach Teil D Ziffer 1.1.1 oder Ziffer
elektronischer Daten;
1.1.2 den zeitlichen Selbstbehalt überschritten hat, er
c) durch die Einführung neuer informationsverarbeiten setzt der Versicherer den vollen Unterbrechungsschaden
der Systeme oder Verfahren sowie Software (eine neue gem. Teil D Ziffer 1.1.3.
Software ist dann gegeben, wenn ein neues Produkt
Der ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
verwendet wird, oder sich die Hauptversionsnummer
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
ändert);
Bei mehreren Schäden, zwischen denen ein Ursachen
d) durch für den Einsatzzweck nicht freigegebener infor
zusammenhang besteht, wird die zeitliche Selbst
mationsverarbeitender Systeme oder Verfahren sowie
beteiligung nur einmal angewendet.
Software;
2 Wiederherstellung von Daten
e)
durch die Verwendung von informationsverarbeiten
den Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren 2.1 Gegenstand der Versicherung
Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß
f)
durch Softwarefehler, welche keine Sicherheitslücke Teil A Ziffer 2 besteht Versicherungsschutz für notwen
darstellen. dige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der
Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten
1.3 Umfang der Entschädigung
sowie für die Entfernung der Schadsoftware.
1.3.1 Entschädigungsberechnung
2.2 Versicherte Daten
Der Versicherer leistet Entschädigung gemäß Ziffer 1.1.
Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der
Bei der Feststellung der Betriebsunterbrechung und der Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unterneh
Mehrkosten sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den men berechtigt ist und die sich in den informationsver
Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit arbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers oder
günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die eines mitversicherten Unternehmens befinden und von der
Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Informationssicherheitsverletzung betroffen sind.
8 von 16
[Seite 9]
2.3 Besondere Ausschlüsse anderen Vertrauenspersonen des Versicherungsnehmers
umgeleitet, manipuliert, in sonstiger schädigender Weise
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rück
ausgeführt oder deren Ausführung zugelassen wurden.
sicht auf mitwirkende Ursachen Aufwendungen für die
Wiederherstellung von Daten oder der Ersatz von IT-Hard Der Versicherer leistet Entschädigung für die missbräuch
ware. lich abgeführten Beträge.
a)
durch eine geplante Abschaltung informations
ver 3.1.2 Versand von Waren
arbeitender Systeme;
Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und Verluste,
b)
durch eine geplante Löschung oder Veränderung welche dem Versicherungsnehmer infolge einer Informa
elektronischer Daten; tionssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 entstehen,
weil körperliche Gegenstände (einschließlich der damit
c) durch die Einführung neuer informationsverarbeiten
verbundenen Rechte wie z. B. Lizenzen), die von oder bei
der Systeme oder Verfahren sowie Software (eine neue
dem Versicherungsnehmer bestellt wurden, falsch ausge
Software ist dann gegeben, wenn ein neues Produkt
liefert oder umgeleitet worden sind.
verwendet wird, oder sich die Hauptversionsnummer
ändert); Entschädigungsleistung sind Kosten für die Wieder
beschaffung der Ware sowie zusätzliche Lieferungs- und
d) durch für den Einsatzzweck nicht freigegebene informa
Lagerkosten;
tionsverarbeitende Systeme oder Verfahren sowie Soft
ware; Kein Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und
Verluste, die dem Versicherungsnehmer durch eigene
e)
durch die Verwendung von informationsverarbeiten
Mitarbeiter oder andere Vertrauenspersonen entstehen.
den Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren
Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; 3.1.3 Telefonmehrkosten/Erhöhte Nutzungsentgelte
f)
die durch Softwarefehler entstanden sind, welche Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß
keine Sicherheitslücke darstellen. Teil A Ziffer 2, welche unmittelbar zu einer rechtswidrigen
nicht autorisierten technischen Nutzung der Telefonanlage
2.4 Versicherungssumme und Umfang der Entschädigung
des Versicherungsnehmers führt, besteht Versicherungs
2.4.1 Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung schutz für entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren.
Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Im Rahmen dieser Klausel besteht auch Versicherungs-
genannte Versicherungssumme auf erstes Risiko begrenzt schutz für Vermögensschäden, die dem Versicherungs-
die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall. nehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer
Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2
Für alle in einem Versicherungsjahr festgestellten Versi
erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen
cherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die
(Strom, Gas oder Wasser) anfallen, weil informationsverar-
im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme
beitende Systeme des Versicherungsnehmers zur Schür-
begrenzt.
fung von Krypto-Währungen (Krypto-Mining) missbraucht
2.4.2 Umfang der Entschädigung werden.
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwen 3.2 Cyber-Erpressung
digen Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der
Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine
Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in
Cyber-Erpressung entstehen.
den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung so
wie für die Entfernung der Schadsoftware. Der Versicherer Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn dem Versicherungs
leistet keine Entschädigung für: nehmer rechtswidrig
a) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, – mit einem Hackerangriff oder mit der Ausführung eines
die über die Wiederherstellung hinausgehen; Denial-of-Service-Angriffs gedroht wird oder
b)
Kosten für die Wiederherstellung von Daten und – mit der Einschleusung von Malware (z. B. Computervirus,
Programmen nach Ablauf von 12 Monaten nach Be Wurm, logische Bombe oder Trojanisches Pferd) in eines
einträchtigung der Daten oder Programme durch die vom Versicherungsnehmer genutzten informationsverar
Informationssicherheitsverletzung. beitenden Systems gedroht wird
3 Deckungserweiterungen und für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Löse-/
Erpressungsgeld verlangt wird. Als Löse-/Erpressungsgeld
3.1 Cyber-Diebstahl
ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen
3.1.1 Elektronischer Zahlungsverkehr anzusehen, die der Erpresser vom Versicherungsnehmer
verlangt. Der Versicherer erstattet die angemessenen und
Versicherungsschutz besteht für Verluste im elektroni
notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf
schen Zahlungsverkehr welche dem Versicherungsnehmer
grund der Drohung unmittelbar entstehen.
dadurch entstehen, dass elektronische Überweisungen
des Versicherungsnehmers infolge einer Informationssi Das Löse-/Erpressungsgeld wird gemäß Teil A Ziffer 16.7
cherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 nicht ausgeführt nicht erstattet.
bzw. umgeleitet oder manipuliert wurden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Verluste im elekt
ronischen Zahlungsverkehr, welche dem Versicherungs
nehmer dadurch entstehen, dass elektronische Überwei
sungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmer oder
9 von 16
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3.3 Entschädigungen mit Strafcharakter/Bußgelder 2.2 Versicherungsperiode
Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegen Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
steht, besteht Versicherungsschutz für wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent
a)
vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Bußgel
spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
der, die infolge einer Verletzung von Datenschutzbe
stimmungen von staatlichen Behörden auf Basis einer 3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäte-
Verletzung von Datenschutzgesetzen nach nationalen ter Zahlung oder Nichtzahlung
Rechtsordnungen erlassen werden, sofern die Daten
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
schutzverletzung unmittelbare Folge einer Informati
onssicherheitsverletzung ist; Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
b) Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt
exemplary damages), die unmittelbare Folge einer In
unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
formationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2
sind. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
3.4 Ersatz IT-Hardware
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entste
dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
hen, dass IT-Hardware unmittelbar und ausschließlich
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst
durch eine Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A
ist.
Ziffer 2 beschädigt oder zerstört wird. Ersetzt werden in
soweit die für die Wiederherstellung der IT-Hardware (Re Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche
paratur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten. Als rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
für die Steuerung der informationsverarbeitende Systeme Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Switches).
3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sa-
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
chen, die zwar Bestandteil der informationsverarbeitenden
Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu
Systeme des Versicherungsnehmers sind, deren Beschädi-
rücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
gung oder Zerstörung die Steuerung der informationsver-
nicht veranlasst hat.
arbeitenden Systeme aber unberührt lässt (z. B. Produkti-
onsmittel). Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Bis zur Höhe der im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme ersetzt der 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Versicherer jeden versicherten Schaden ohne Anrechnung
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali
einer Unterversicherung (Versicherung auf Erstes Risiko).
gen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 zahlt, so ist der
3.5 Cyber-Betrug Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetrete
nen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vor
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
aussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Cyber-Betrugsfällen
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
in Form von „Fake-President-“ bzw. „CEO-Fraud-“ und „Lie-
Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche
ferantenbetrugs-Fällen“ Vermögensschäden, die dem Ver-
rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
sicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar
Beitrags aufmerksam gemacht hat.
infolge einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil
A Ziffer 2 einem Dritten eine Täuschung einer mitversicher- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs
ten Person (nicht jedoch einem Repräsentanten) möglich nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
wird, die zu einem Abfluss von Geldern, Waren oder Wert-
4 Folgebeitrag
papieren führt.
4.1 Fälligkeit
E Allgemeiner Teil Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah
lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
1 Beginn des Versicherungsschutzes
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der zur Fälligkeit veranlasst wird.
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
4.2 Verzug und Schadensersatz
Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
2.1 Beitragszahlung nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus ge Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge
zahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vier beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
teljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
10 von 16
[Seite 11]
4.3 Mahnung teln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebüh
ren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung 6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab
Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versi
cherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechts 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
folgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä
rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs
auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallen
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs
den Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung
der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wider
des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist
rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
lenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
4.5 Kündigung nach Mahnung zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
der Widerrufsfrist beginnt.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul
deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungs
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir jahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn
kung kündigen. der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche
rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs
frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi 6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag
gung w irksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittser
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich klärung zu.
hinzuweisen.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver
den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech
tungserklärung zu.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 4.4 bleibt
bis zur Zahlung bestehen. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver
sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver
5 Lastschriftverfahren
sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können,
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
Interesses Kenntnis erlangt hat.
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags
Deckung des Kontos zu sorgen. verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Ver
ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder
sicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer
für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Geschäftsgebühr verlangen.
oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver
sicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsver bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
such, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste
henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit
11 von 16
[Seite 12]
7 Anpassung des Beitrags spätestens einen Monat nach Vorliegen der Kündigungs
voraussetzungen gemäß Satz 1 zugegangen sein.
7.1
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung unserer jeweiligen
Kalkulationsgrundlagen (z. B. Schaden- und Kostenauf Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die
wand, Stornoquote, Bestandszusammensetzung) unter Weisung, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des
Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungs Dritten kommen zu lassen, beginnt die Frist jedoch erst
mathematik und Versicherungstechnik ermittelt. mit Rechtskraft des Haftpflichturteils.
7.2
Bei einem sich aus einer Überprüfung dieser Kalkulati 9.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
onsgrundlagen ergebenden Änderungsbedarf ist der Ver
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
sicherer berechtigt, den geltenden Beitrag anzupassen.
mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche
Dieser neue Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versi
rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
cherungsperiode wirksam, wenn der neue Beitrag unter
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
Kenntlichmachung der Änderung dem Versicherungsneh
der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
mer spätestens drei Monate vor Beginn der nächsten Versi
cherungsperiode mitgeteilt wird. 9.3 Kündigung durch Versicherer
7.3
Bei einer solchen Änderung des Beitrages kann der Ver Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
eines Monats nach Mitteilung des Versicherers frühestens
10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündi
gen. Andernfalls wird der Vertrag zu dem geänderten Bei 10.1 Übergang der Versicherung
trag fortgeführt.
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an
8 Dauer und Ende des Vertrags Stelle des Versicherungsnehmers in die während der
Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsver
8.1 Vertragsdauer
trag e
rgebenden Rechte und Pflichten ein.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
benen Zeitraum abgeschlossen.
Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
8.2 Stillschweigende Verlängerung Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver 10.2 Kündigung
längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber
sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei
den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
Kündigung zugegangen ist.
kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
8.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
Kündigung bedarf. sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündi
8.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
10.3 Beitrag
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
8.5 Wegfall des versicherten Interesses
Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der
Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt. 10.4 Anzeigepflichten
9 Kündigung nach Versicherungsfall Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder
Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
9.1 Kündigungsrecht
Brief) anzuzeigen.
Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versiche
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht be
rungsfalls gekündigt werden, wenn
steht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs
– eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls geleis fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in
tet oder zu Unrecht abgelehnt wurde; dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit
– der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist, oder
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber
– der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend nicht geschlossen hätte.
gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung rechts
kräftig abgewiesen wurde. Die Kündigung muss dem Ver
tragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
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[Seite 13]
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver
die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist 11.2.3 Vertragsänderung
für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
hat.
Ziffer 11.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte
11 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Ge
Vertreters bis zum Vertragsschluss fahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefah-
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestand
rerhebliche Umstände
teil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Text
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
form stellt.
Kündigungsrecht hinzuweisen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs
11.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
Absatz 1 und Ziffer 11.2 sowohl die Kenntnis und die Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände
anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begrün
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An
dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb
zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
keit zur Last fällt.
der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht geltend gemachte Recht begründen.
11.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes 11.4 Hinweispflicht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver
nach Ziffer 11.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen 11.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
grob fahrlässig gemacht hat.
zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
11.6 Anfechtung
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, 11.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht
lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
treten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver
sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
letzt hat.
vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
11.2.2 Kündigung
12 Gefahrerhöhung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
12.1 Begriff Gefahrerhöhung
nach Ziffer 11.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
kann der Versicherer den Vertrag kündigen. 12.1.1
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch
13 von 16
[Seite 14]
lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der 12.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
anpassung nach Ziffer 12.3 erlöschen, wenn diese nicht
des Versicherers wahrscheinlicher wird.
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von
12.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann ausschließlich bei den folgen- der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zu
den Umständen vorliegen: stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
– Aufnahme Online-Handel;
12.5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
– Aufnahme Verarbeitung sensibler Daten, die besonde-
ren gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen; 12.5.1
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
– Aufnahme Verarbeitung von Geschäftsgeheimnissen
wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer
Dritter;
12.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
– Aufnahme Verarbeitung von Finanz- oder Steuerdaten
12.5.2
Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.2.2 und
Dritter;
Ziffer 12.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungs
– Gestattung Nutzung privater Geräte in Unternehmens-IT; fall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge
– Aufnahme Einsatz automatisierter Produktionssysteme
gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche
(ICS).
rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
12.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.1.1 liegt nicht vor,
12.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach
den Umständen als mitversichert gelten soll. a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
12.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs
12.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche pflicht war oder
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
durch einen Dritten gestatten.
eine Kündigung nicht erfolgt war oder
12.2.2
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer
punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts
höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese
grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzeigen.
13 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
12.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser
klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb von zwei Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Monaten anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
13.1 Schadenminderung
12.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch Versicherer
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
12.3.1 Kündigungsrecht des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh
mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumut
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
bar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die
nach Ziffer 12.2.1, kann der Versicherer den Vertrag
Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver
fristlos k
ündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Das Nichtvorliegen
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht
von Vorsatz hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
gemäßem Ermessen zu handeln.
Beruht die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässig
13.2 Anzeigepflicht
keit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen. Der Versicherungsnehmer hat
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
nach Ziffer 12.2.2 und Ziffer 12.2.3 bekannt, kann er den Ver ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen;
trag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
b) dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen
12.3.2 Vertragsänderung anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber
einem Dritten zur Folge haben könnte. Macht der Dritte
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer
der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsät
geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige inner
zen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
halb einer Woche nach der Geltendmachung verpflichtet;
Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
c) wenn gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr
waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Ver
als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung
fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder
der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
ihm gerichtlich der Streit verkündet wird, hat er dies
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh Im Fall von Cyber-Betrug wird die Anzeigepflicht um folgen-
mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. de Umstände ergänzt:
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[Seite 15]
–
alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um 14.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
abhandengekommene Gelder, Waren oder Wertpapiere
14.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor
zurückzuerlangen oder einzufrieren;
sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
– unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
13.3 Auskunftspflicht
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
Der Versicherungsnehmer hat des Versicherungsnehmers entspricht.
a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus 14.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä
Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs
sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
Schadens und über den Umfang der Entschädigungs E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hinge
pflicht zu gestatten; wiesen hat.
b)
vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, 14.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
kann. nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
13.4 Dokumentation des Schadenbildes
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so lange des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine Verände Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch
rung gestattet. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren. Obliegenheit arglistig verletzt hat.
13.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung 15 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Der Versicherungsnehmer hat 15.1 Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern
a)
dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die ande
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist,
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.
übersandt werden;
15.2 Mehrfachversicherung
b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu über
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse
lassen, wenn gegen ihn ein Haftpflichtanspruch
gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungs ver
gerichtlich geltend gemacht wird. Der Versicherer
trägen versichert ist.
beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers ei
nen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss 15.2.1 Haftung und Entschädigung
dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
zur Verfügung stellen.
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
13.6 Einlegung von Rechtsbehelfen Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Ver
Versicherer bestehen.
sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des 15.2.2 Beseitigung der Mehrfachversicherung
Versicherers bedarf es nicht.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
14 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
14.1 Kündigung
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag he
cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, rabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem gedeckt ist.
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
15 von 16
[Seite 16]
16 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung biger von den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahr
16.1 Form, zuständige Stelle
lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver
Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei
gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal
nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
tung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein
oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete 19 Örtlich zuständiges Gericht
Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege
19.1 Klagen gegen den Versicherer
lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen
bleiben bestehen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
16.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner cherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
Aufenthalt hat.
des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensände Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags
rung des Versicherungsnehmers. schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge
16.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet
19.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Ziffer 16.2 entsprechend Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi
cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig
17 Vollmacht des Versicherers
keit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem
17.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit
zunehmen betreffend punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs
rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
vertrags;
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs
b) bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich vertrag zuständigen Niederlassung.
dessen Beendigung;
20 Anzuwendendes Recht
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
21 Embargobestimmung
17.2 Erklärung des Versicherers
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em
17.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah
lungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss onen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit
kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei entgegenstehen.
der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
18 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu
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