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Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Vermögenschaden Haftpflichtversicherung von
Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten
(ULLA)
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in
ihrer Eigenschaft gemäß 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem
auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem
Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte
Unternehmen gleichgestellt.
1.2 Versicherte Personen
Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat,
Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für deren Tätigkeit
außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen Entscheidungen
gleich.
Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte
und Mitarbeiter, die als benannte Compliance Beauftragte bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder
durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als
Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig werden.
Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese
Schadenersatzansprüche.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder
gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines
Tochterunternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese auf Weisung der
Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens in Aufsichtsgremien von
externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen
wahrnehmen (Fremdmandate).
1.3 Versicherte Schäden
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers
oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten.
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Versichert sind auch Schäden, die aus
- einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen
jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im
Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
- Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um
den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem
Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt.
1.4 Mitversicherung von Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder
unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil
- ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie
gleichzeitig Gesellschafterin ist oder
- die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder
- das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens zu bestimmen oder
- sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses
Unternehmens trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels
dient (Zweckgesellschaft).
Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen
Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen).
2. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine
versicherte Person.
Unbeschadet 13.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im Sinne
dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich
erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten (Tochter-
)Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte
Person zu haben.
3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren
zugrunde liegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher geschlossenen
Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung der Vorversicherer
aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat.
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Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten
Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei
denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein
Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein).
Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die
Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die
Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in
Anspruch genommenen versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine
Kenntnis hatte.
3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrags
gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird,
besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Versicherungsschutz
unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte
Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der
Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon
unberührt.
Für (Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus
dem Vertrag ausscheidet.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten
Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der
Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese
Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder
verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (AT 3.3 und 3.5).
Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode steht für
jede - allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen - ausgeschiedene versicherte Person für
Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 10
Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der
Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung (retirement
cover).
3.3 Vertragsaufhebung, Kündigung
a) Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags
gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
b) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
c) Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.)
gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen
Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist.
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Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder
Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
wirksam.
d) 3.3.4 Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag
fort. Eine Kündigung seitens des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die
Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird.
Entsteht hierdurch eine neue juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen
juristischen Person fortführen.
e) 3.3.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer
in Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem
Vertragspartner.
f) 3.3.6 Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht.
4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
4.1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
- die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche (siehe 13.) und
- die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14.).
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem
Schadenersatzanspruch freizustellen.
4.2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
- aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
begangen wurde,
- aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte
Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt
zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem
Zusammenhang stehen,als ein Versicherungsfall.
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Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
gemacht wurde.
4.3 Selbstbeteiligung
Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze zu
guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin individual-
vertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten Personen, im
Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen.
Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit
der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1).
4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils
angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines
Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
Sofern besonders vereinbart, steht für die unter 4.1 genannte Freistellung von
Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtliche
Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung.
4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt
erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt,
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
- die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
- infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;
- in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von
Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.
6. Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher
Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht
oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.
Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene
gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/-empfehlung,
etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person bei
objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage angemessener Information und
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unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vernünftigerweise annehmen
durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu
handeln.
Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche von
anderen versicherten Personen begangen wurden.
Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht
Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder
die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis
festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die
versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
7. Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte
Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu
machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der
anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil
der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der
Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese
Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen
Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.
Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tocher-)Unternehmen oder eine versicherte
Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert
(Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und
der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.
8. Haftungsfreistellung
Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-) Unternehmen gegenüber versicherten
Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene
Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalls diesen
Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der Versicherungsnehmerin
dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
9.1 Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 - nur die versicherten Personen geltend
machen.
Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für mitversicherte
(Tochter-)Unternehmen und die versicherten Personen.
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9.2 Übertragung Versicherungsansprüche
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
9.3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe
hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in
Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die
Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
9.4 Verzichtswirkung
Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht
verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person
nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
10. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche mit
den zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.) benötigten Angaben verbunden werden kann,
Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko eingetreten sind
(Vertragsfortführung).
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des
Versicherers nachzuweisen.
Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung).
Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der etwaige
Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das
Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen.
11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt folgendes:
11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
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Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den
gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht Versicherungsschutz
für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten.
11.2 Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen
Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen
versicherten Person nicht zugerechnet.
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer
nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein Versicherungsschutz besteht für
diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben gemacht haben bzw.
davon Kenntnis hatten.
12. Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten
nach Eintritt des Versicherungsfalls
12.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(siehe 2.) der Eintritt von Umständen gemäß 13.2.1.
12.2 Anzeige des Versicherungsfalls
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein
Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur
Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich
anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen
Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer
Weisung des Versicherers bedarf.
b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
erlangt hat.
12.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
a) Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
- die versicherte Person dies verlangt;
- die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
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b) 12.3.2 Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser
vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist
der Versicherer nicht verantwortlich.
c) 12.3.3 Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten
sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
d) 12.3.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
e) 12.3.5 Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung
der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens
zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts
Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
- alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
f) 12.3.6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
g) 12.3.7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
12.4 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten
Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des
Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der
Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
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13. Abwehr und Kostenschutz
13.1 Verfahrensführung, Anwaltswahl
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei entstehenden Kosten.
dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die
Versicherungssumme übersteigt.
Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu.
13.2 Kosten
Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung - darüber
hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch
dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
a) 13.2.1 Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls
In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu
beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht
widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich
mitzuteilen.
b) 13.2.2 Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von
Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den
Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1.
Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt.
Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der
Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen.
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14. Freistellung von Schadenersatzleistungen
14.1 Versicherungsumfang
Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in
Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist.
14.2 Übergang bei Haftungsfreistellung
Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von
Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese oder ein
mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten Person erfüllt hat.
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