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Insurance broker / Drone insurance in Germany (liability and hull cover) / Policy wording archive

DFV HaftpflichtSchutz: the policy wording in full

Im DFV-HaftpflichtSchutz ist die erlaubte Nutzung eigener und fremder Luftfahrzeuge zu Sport und Freizeit bis fünf kg Fluggewicht im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mitversichert.

German market: tariffs for people living in Germany.

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I authorise DFV to collect payments from my account by direct debit. At the same time, I instruct my bank to pay the direct debits it draws on my account. Note: I may request a refund of the amount debited within eight weeks of the debit date, under the terms agreed with my bank. DFV will send the creditor identifier and the mandate reference with the confirmation.

Your broker mandate

To submit your application to DFV on your behalf, we need your mandate and power of attorney. Please read it and sign below.

Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy DFV-HaftpflichtSchutz (Drohnen-Einschluss) from DFV (Drone insurance in Germany (liability and hull cover)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity for bodily injury and property damage per occurrenceas stated in the policy schedule„Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist der vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Höchstbetrag, den wir im Versicherungsfall leisten.“B 8, page 10
Statutory minimum cover met (750,000 SDR under Regulation (EC) 785/2004, Austrian LFG, Spanish RD 517/2024)not addressed
Contract form: stand-alone drone liability or inclusion in personal liabilityno„Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Person für die erlaubte Nutzung und Bedienung von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis max. fünf kg Fluggewicht;“B 7.2, page 7
Keeper's strict liability insured, not only fault-based liabilitynot addressed
Both keeping and operating the drone insured (owner and pilot liability)yes„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Person durch den Besitz oder das Eigentum sowie das Halten oder Führen von Luftfahrzeugen.“B 7.2, page 7
Certificate of compulsory insurance issued (for authorities and registration)not addressed
Number of insured drones (all devices of the household or only named ones)not addressed
Several drones operated at the same time coverednot addressed

Aircraft and operation

PointRuleWording (German)Clause
Maximum insured take-off massyes„von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis max. fünf kg Fluggewicht;“B 7.2, page 7
Motorised drones and model aircraft (electric motor) coveredyes„Unter Luftfahrzeugen verstehen wir flugfähige Objekte, die innerhalb der Erdatmosphäre steigen, fliegen oder fahren und zu Zwecken des Sportes oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.“B 7.2, page 7
Models with combustion engine or propellant charge coverednot addressed
Unpowered models, kites and unmanned balloonsnot addressed
Toy drones (under 250 g, Toy Safety Directive 2009/48/EC)not addressed
Insured EU classes (C0 to C4) and open category (A1, A2, A3)not addressed
Operation in the specific category (with authorisation) coverednot addressed
FPV flights (goggles) and flights with observer coverednot addressed
Indoor flightsnot addressed
Competitions, drone races and demonstrationsnot addressed
Cover only on model airfields or club groundsnot addressed
Borrowed or hired drones coveredyes„von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis max. fünf kg Fluggewicht;“B 7.2, page 7

Persons and use

PointRuleWording (German)Clause
Family and household members insured as pilotsyes„der im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden und gemeldeten leiblichen Kinder“B 3, page 6
Other pilots flying with the keeper's permission insurednot addressed
Minimum pilot age or supervision of minorsnot addressed
Cover limited to purely private use (leisure and sport)yes„zu Zwecken des Sportes oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.“B 7.2, page 8
Occasional commercial use (e.g. selling single photos) coverednot addressed
Club flights and club eventsnot addressed

Liability benefits

PointRuleWording (German)Clause
Bodily injuryyes, up to the sum insured„Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist der vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Höchstbetrag, den wir im Versicherungsfall leisten.“B 8, page 10
Property damage (including vehicles, buildings and animals)yes, up to the sum insured„Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist der vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Höchstbetrag, den wir im Versicherungsfall leisten.“B 8, page 10
Pure financial lossyes„Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, als dessen Folge • Personenschäden; • Sachschäden oder • Vermögensschäden des Dritten unmittelbar entstanden sind.“B 1, page 6
Violation of privacy and data protection rights by photos and videosno„Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Person aus Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtverletzungen, Belästigungen, Anfeindungen und sonstigen Diskriminierungen“B 12.11, page 12
Damage to rented premises and hallsnot addressed
Damage to fields and land during landing or recoverynot addressed
Environmental damage under environmental liability lawnot addressed
Mid-air collision with other models or dronesnot addressed
Territorial scope (domestic, Europe, worldwide)yes„Der Versicherungsschutz gilt auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt: • zeitlich unbegrenzt in Europa und • höchstens fünf Jahre im nicht-europäischen Ausland.“B 6, page 6
USA and Canada includednot addressed
Defence against unfounded claims and costs outside the limityes, up to the sum insured„die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche;“B 11, page 10
Default cover (when a liable third party cannot pay)yes„Versichert ist die versicherte Person, wenn ihr ein Dritter (Schadenverursacher) einen Schaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zufügt und die versicherte Person die daraus entstehenden Schadenersatzforderungen wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht durchsetzen kann.“B 15, page 11
Search and recovery costs for a crashed dronenot addressed

Hull cover for the own device

PointRuleWording (German)Clause
Hull cover for the own drone (own line or add-on)not addressed
Crash and breakage caused by pilot errornot addressed
Crash into waternot addressed
Theft and robbery of the dronenot addressed
Loss by fly-away (signal loss, no return)not addressed
Short circuit, overvoltage and electronic damagenot addressed
Damage in transit and when travellingnot addressed
Accessories covered (camera, gimbal, batteries, remote, goggles)not addressed
Indemnity at replacement value (instead of current value)not addressed
New-for-old deduction or depreciation scalenot addressed
Waiver of reduction for gross negligencenot addressed

Obligations and exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Operator registration (national aviation authority) required for covernot addressed
Proof of competence or remote pilot certificate requirednot addressed
No cover or reduction for breaches of aviation law and permitsnot addressed
Exclusion for flights in no-fly zones and controlled airspacenot addressed
Obligation to fly within visual line of sightnot addressed
Exclusion for alcohol or drugs of the pilotnot addressed
Damage to the own drone excluded from liability covernot addressed
Deadline and form for reporting a claim (also to authorities)yes„Versicherte Personen haben uns über den Schadeneintritt, nachdem sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich zu informieren.“B 18, page 14

Contract and deductible

PointRuleWording (German)Clause
Deductible in liability covernone„Ein vereinbarter Selbstbehalt wird von der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht.“B 9, page 10
Deductible in hull covernot addressed
Contract term and notice periodyes„Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslaufzeit). … Sie und wir haben das Recht, den Versicherungsvertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.“A 6, A 7.1, page 2
Short-term or daily cover availablenot addressed
Subsidiary to other policies (e.g. personal liability or club insurance)yes„Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen deren Leistungspflichten vor.“B 10, page 10
Update clause (future improvements apply automatically)not addressed
Insurer's right to cancel after a claimyes„Sie und wir können den Versicherungsvertrag auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung kündigen.“A 7, page 3
Rating factors stated in the wording (mass, number, use, limit), no pricesnot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
DFV Deutsche Familienversicherung AG
Distribution
direct from the insurer only

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz in der Fassung vom 01.07.2025 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Versicherungsbedingungen 1. Versicherungsbeiträge 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erstbeitrages 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Antragstellung 9. Willenserklärungen und Anzeigen 10. Gerichtsstand 11. Anzuwendendes Recht 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag 13. Digitale Kommunikation 14. Versicherungsmissbrauch B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haftpflichtversicherung DFV-HaftpflichtSchutz 1. Art des Versicherungsschutzes 2. Umfang des Versicherungsschutzes 3. Versicherte Personen 4. Ansprüche versicherter Personen untereinander 5. Deliktunfähige Personen 6. Geltungsbereich 7. Versicherte private Risiken 8. Versicherungssumme und Begrenzung unserer Leistungspflicht 9. Selbstbehalt 10. Subsidiärer Schutz 11. Leistungsumfang 12. Begrenzung des Versicherungsschutzes 13. Abtretungsverbot 14. Kaution in Europa 15. Forderungsausfall und Gewaltopferschutz SV_DFV_VB_1048_2505 (70003-01) 16. Vorsorgeversicherung 17. Gefälligkeitsschäden 18. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles 19. Beendigung des Versicherungsvertrages 20. Garantieerklärung Seite 1 von 15 [Seite 2] Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.3 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des Erst- sehr geehrter Versicherungsnehmer, beitrages diese Versicherungsbedingungen inklusive deren Anhang Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen können wir von dem Versicherungsvertrag zu- abgeschlossenen Versicherungsvertrages in dem Umfang, rücktreten. In diesem Fall können wir eine an- wie er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetz- gemessene Geschäftsgebühr verlangen. Unser lichen Bestimmungen ergibt. Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ- vertreten haben. lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes 3. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen der nicht bestimmt ist, der Versicherungsnehmer bzw. die Versiche- rechtzeitigen Zahlung der Folgebeiträge rungsnehmerin, mit „wir“ oder „uns“ die Deutsche Familien- versicherung gemeint. 3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah- A. Allgemeine Versicherungsbedingungen lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, halb- jährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Ver- 1. Versicherungsbeiträge sicherungsbeginn fällig. Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich 3.2 Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folge- nach dem gewählten und im Versicherungsschein beiträge dokumentierten Tarif. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- von zwei Wochen. Die Mahnung enthält die rück- nehmen. ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten sowie eine Belehrung über die nachstehenden Rechtsfolgen. 2. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versiche- rungsschutzes und Folgen der nicht rechtzeitigen Haben Sie die angemahnten Beiträge, Zinsen und Zahlung des Erstbeitrages Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt und tritt der Versicherungsfall ein, sind wir nicht 2.1 Fälligkeit des Erstbeitrages zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht Der erste Beitrag ist nach Erhalt des Versiche- zu vertreten haben. rungsscheines fällig. Er ist spätestens zum im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungs- Solange die angemahnten Folgebeiträge, Zinsen beginn zu zahlen. und Kosten nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt sind, können wir den Vertrag ohne Ein- 2.2 Beginn des Versicherungsschutzes haltung einer Frist kündigen. Unser Kündigungs- recht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachwei- Der Versicherungsschutz und das erste Ver- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten sicherungsjahr beginnen zu dem im Versiche- haben. rungsschein genannten Versicherungsbeginn. Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- Haben wir den Vertrag außerordentlich gekündigt, rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt gilt Folgendes. Die Kündigung wird unwirksam, wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung wenn Sie innerhalb eines Monats nach unserer nicht zu vertreten. Kündigung die angemahnten Beiträge, Zinsen und Kosten zahlen. Für Versicherungsfälle, die zwi- Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn schen dem Zugang der Kündigung und der Zah- er bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen lung eingetreten sind, sind wir auch weiterhin nicht ist oder im Falle eines erteilten SE-PA-Lastschrift- zur Leistung verpflichtet. mandates von dem vereinbarten Konto abgebucht werden konnte und der Kontoinhaber der Abbu- chung nicht widerspricht. Seite 2 von 15 [Seite 3] 4. Anpassung der Versicherungsbeiträge zur Fortführung des Versicherungsvertrags not- wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Ver- Der Versicherungsbeitrag wird durch die in den sicherungsvertrag ohne neue Regelung für eine technischen Kalkulationsgrundlagen niederge- Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der legten Faktoren (z. B. Schadenaufwand und -häu- Interessen der anderen Vertragspartei eine unzu- figkeit, Verwaltungskostenaufwand, Bestands- mutbare Härte darstellen würde. zusammensetzung, Kündigungsverhalten) unter Berücksichtigung und Beachtung anerkannter Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe- Grundsätze der Versicherungsmathematik und dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung -technik ermittelt. oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt werden die neuen Regelungen zwei Wochen, Wir können die Versicherungsbeiträge anpas- nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter sen, wenn wir nicht nur als vorübergehend an- Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt zusehende Veränderungen des Leistungs- bzw. haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages. Schadenbedarfs gegenüber unseren technischen Berechnungsgrundlagen feststellen. Wir kön- 6. Laufzeit des Versicherungsvertrages nen die Beiträge dann entsprechend den neuen Berechnungsgrundlagen anpassen, um die Erfüll- Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von barkeit der Versicherungsleistungen zu gewähr- zwei Jahren geschlossen (Mindestvertragslauf- leisten zeit). Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag, nach Ablauf der Mindest- Die Änderung der Versicherungsbeiträge werden vertragslaufzeit, nicht zum Ende eines Versiche- wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Gründe rungsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist in Textform mitteilen. Die Änderungen werden kündigen. zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung folgt. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Versiche- Erhöht sich Ihr Versicherungsbeitrag, aufgrund rungsbeginn. einer voran beschriebenen Beitragsanpassung, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb 7. Kündigung und Beendigung des Versicherungs- von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmittei- vertrages lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Bei- tragserhöhung wirksam wird. 7.1 Kündigung des Versicherungsvertrages 5. Anpassung der Versicherungsbedingungen Sie und wir haben das Recht, den Versicherungs- vertrag, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, Bei einer Änderung bestehender oder Inkrafttreten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. einzelne Bedingungen des Versicherungsvertra- ges auswirken, haben wir das Recht, die Versiche- Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rungsbedingungen den veränderten Verhältnissen Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maß- anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichen- geblich. den Wahrung der Belange der Versicherungsneh- mer erforderlich sind. Sie und wir können den Versicherungsvertrag auch nach einem Versicherungsfall innerhalb von Die Änderungen von Versicherungsbedingungen einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen über die Entschädigung kündigen. Im Falle unserer Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen wer- Kündigung wird diese einen Monat nach Zugang den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der bei Ihnen wirksam. auf unsere Mitteilung folgt. Mit dem Ende des Vertrages endet der Versiche- Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- rungsschutz. gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies Seite 3 von 15 [Seite 4] 7.2 Beendigung des Versicherungsvertrages arglistig verletzt, sind wir auch in diesem Fall nicht zur Leistung verpflichtet. Der Versicherungsvertrag endet, wenn das versi- cherte Interesse (versichertes Risiko) entfällt. 9. Willenserklärungen und Anzeigen Das versicherte Risiko richtet sich grundsätzlich Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu nach dem konkreten Versicherungsschutz. ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal. Ihren Erst- oder Hauptwohnsitz ins Ausland ver- legen. 10. Gerichtsstand Zusätzliche, tarifspezifische Beendigungsgründe Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag sind in den jeweiligen besonderen Versicherungs- ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt- bedingungen geregelt. wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das Mit Beendigung des Versicherungsvertrages Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig. endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - der Versicherungsschutz. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Haupt- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen 8. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen letzungen bei Antragstellung Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist 8.1 Obliegenheiten bei Antragstellung Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Damit wir Ihren Versicherungsantrag prüfen kön- das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. nen, müssen Sie unsere Fragen nach gefahrer- heblichen Umständen (z. B. Gesundheitsfragen), 11. Anzuwendendes Recht die von uns vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der vollständig beantworten. Gefahrerheblich sind alle Bundesrepublik Deutschland. Umstände, die für unsere Entscheidung, den Ver- sicherungsvertrag überhaupt oder mit dem verein- 12. Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche- barten Inhalt zu schließen, erheblich sind. rungsvertrag 8.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- Antragstellung jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Bür- Verletzen Sie die Anzeigepflicht vor Vertrags- gerlichen Gesetzbuches (BGB). abschluss, können wir von dem Versicherungs- vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist aus- Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet geschlossen, wenn Sie die Anzeigepflicht weder haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Ausset- vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. zung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeit- In diesem Fall können wir den Versicherungsver- punkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Text- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat form zugeht. kündigen. 13. Digitale Kommunikation Erfolgt der Rücktritt von dem Versicherungsver- trag nach Eintritt des Versicherungsfalles, sind Sämtliche Unterlagen (z. B. Versicherungs- wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, scheine, Vertragsinformationen, Leistungsab- die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf rechnungsschreiben, Mahnungen, Kündigungs- einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die bestätigungen) stellen wir Ihnen ausschließlich Feststellung des Versicherungsfalles noch für die digital über unser Kundenportal zur Verfügung. Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht Für Dokumente und Schreiben in Papierform, die wir Ihnen auf Ihr Verlangen per Post zur Verfügung stellen, können zusätzliche Kosten anfallen. Diese haben Sie zu tragen. Seite 4 von 15 [Seite 5] 14. Versicherungsmissbrauch Als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschät- zung des Risikos und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, even- tuelle Widersprüche in Ihren Angaben aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent- standenen Schaden zu schließen, kann es erforder- lich sein, Dritte (z. B. andere Versicherer, Behörden) um Auskunft zu bitten oder entsprechende Aus- künfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z. B. Rückversicherungen, Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei- lungsabkommen) eines Austausches von perso- nenbezogenen Daten mit Dritten sowie unter den Versicherern. Dabei werden personenbezogene Daten des Betroffenen weitergegeben (z. B. Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag). Seite 5 von 15 [Seite 6] B. Besondere Versicherungsbedingungen für die Schadeneintritt nicht überschritten hat und kein private Haftpflichtversicherung DFV-Haftpflicht- Arbeitnehmer beschäftigt wird, als: Schutz • Alleinunterhalter/in; 1. Art des Versicherungsschutzes • Annahmestelle für Sammelbesteller; • Änderungsschneider/in, Stickerei; Versicherungsschutz besteht gemäß den nach- • Daten- und Texterfasser/in; stehenden Versicherungsbedingungen für den • Fotograf/in; Fall, dass eine versicherte Person wegen eines • Frisör/in; während der Dauer der Versicherung eingetre- • Händler/in mit Haushaltsreinigungswaren oder tenen Versicherungsfalls aufgrund gesetzlicher Geschirr; Haftungsbestimmungen privatrechtlichen oder • Kosmetikhändler/in ohne Herstellung; öffentlichrechtlichen Inhalts in Anspruch genom- • Kunsthandwerker/in (z. B. Töpfer/in); men wird. • Nebenberufliche/r Lehrer/in (z. B. Nachhilfe-, Musik- oder Sprachlehrer/in); Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, als • Markt- und Meinungsforscher/in; dessen Folge • Souvenir- oder Schmuckhändler/in; • Tagesmutter/-vater; • Personenschäden; • Trageberater/in; • Sachschäden oder • Übersetzer/in. • Vermögensschäden 2.3 Tätigkeiten als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin des Dritten unmittelbar entstanden sind. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Ver- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- sicherungsfall geführt hat, kommt es nicht an. sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, soweit es sich um gesetzliche 2. Umfang des Versicherungsschutzes Schadenersatzansprüche handelt, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- • gegenüber den Arbeitgebern oder den Arbeits- sicherten Person jeweils als Privatperson aus den kollegen; Gefahren des täglichen Lebens, jedoch nicht aus • gegenüber Dritten, soweit keine Betriebshaft- den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes pflicht besteht und der Freistellungsanspruch oder Amtes. gegenüber dem Arbeitgeber wegen Insolvenz scheitert. In Erweiterung des Versicherungsschutzes ver- sichern wir jedoch die gesetzliche Haftpflicht der 2.4 Ferienjobs, Betriebspraktika und fachpraktischer versicherten Person jeweils für nachstehende Unterricht Tätigkeiten, ausgenommen Schäden an Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- sicherten Person aus den Gefahren einer Tätigkeit 2.1 Ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen von Ferienjobs, Betriebspraktika und fachpraktischem Unterricht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versi- cherten Person aus den Gefahren einer ehrenamt- 3. Versicherte Personen lichen Tätigkeit, soweit diese nicht hoheitlich oder in verantwortlicher Position ausgeübt wird. Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert erstreckt sich der Versicherungs- 2.2 Selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten schutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der ver- • des Ehepartners bzw. Partners aus einer einge- sicherten Person aus den Gefahren selbststän- tragenen Lebensgemeinschaft und des Lebens- diger oder freiberuflicher Tätigkeiten einschließ- partners, soweit dieser im Haushalt des Versi- lich den sich daraus ergebenden Eigenschaften cherungsnehmers lebt und dort gemeldet ist, und Rechtsverhältnissen, wenn der ausgewie- • der im Haushalt des Versicherungsnehmers sene Gesamtumsatz aus den Tätigkeiten 20.000 lebenden und gemeldeten leiblichen Kinder Euro in den letzten zwölf vollen Monaten vor sowie Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder (auch Seite 6 von 15 [Seite 7] der des Partners) bis zur Erstaufnahme einer 6. Geltungsbereich beruflichen Tätigkeit, jedoch maximal bis zu einem Alter von 30 Jahren, behinderte und pfle- Der Versicherungsschutz gilt auch bei einem vorü- gebedürftige Kinder auch darüber hinaus; bergehenden Auslandsaufenthalt: • die im Haushalt des Versicherungsnehmers vorübergehend (bis max. 12 Monate) eingeglie- • zeitlich unbegrenzt in Europa und derten Personen; • höchstens fünf Jahre im nicht-europäischen • der im Haushalt des Versicherungsnehmers Ausland. lebenden und gemeldeten Verwandten des Versicherungsnehmers oder dessen Partners. Unter Europa verstehen wir Bei Pflege- oder Hilfsbedürftigkeit oder bei Gebrechlichkeit erfolgt die Mitversicherung für • die Staaten der Europäischen Union (EU); diese Personen auch bei separater Unterbrin- • die Vertragsstaaten des Abkommens über den gung in einem Pflege- oder Seniorenheim. europäischen Wirtschaftsraum (EWR); • das Vereinigte Königreich; Alle Bestimmungen aus diesem Versicherungsver- • die Schweiz und trag gelten auch für die mitversicherten Personen. • Israel. 4. Ansprüche versicherter Personen untereinander Kein vorübergehender Auslandsaufenthalt im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der stän- Versicherungsschutz besteht für gesetzliche Haft- dige Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. pflichtansprüche versicherter Personen unterein- Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungs- ander wegen: schutz mehr. • Personenschäden. Übergangsfähige Regress- 7. Versicherte private Risiken ansprüche Dritter wegen Personenschäden sind hierbei versichert. Wir verzichten gegen- 7.1 Land- und Wasserfahrzeuge über versicherten Personen auf unseren eige- nen Regressanspruch. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü- • Sachschäden privatrechtlichen Inhalts, wenn che Dritter gegen die versicherte Person durch die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wer- den Besitz oder das Eigentum sowie das Halten den und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Aus- oder Führen von zulassungs- oder versicherungs- geschlossen bleiben jedoch sämtliche Kosten, pflichtigen Land- und Wasserfahrzeugen auf nicht die sowohl für die Feststellung wie auch für die öffentlichen Wegen und Plätzen sowie vollstän- Abwehr aufgewendet wurden. dig umfriedeten und nicht von der Öffentlichkeit • Sach- und daraus resultierenden Vermögens- begehbaren Privatgrundstücken. schäden der in diesem Vertrag versicherten für Sie tätigen oder vorübergehend in Ihrem Haus- Dies gilt nicht, für deren Nutzung auf öffentlichen halt eingegliederten Personen gegen Sie oder Wegen, Straßen und Plätzen. die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- den versicherten Personen. Den Nachweis über Darüber hinaus versichert sind gesetzliche Haft- die Mitversicherung haben Sie zu führen. pflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Per- son 5. Deliktunfähige Personen • für Sachschäden als Halter oder Versicherungs- Wir verzichten bei versicherten Personen auf den nehmer eines Kraftfahrzeuges durch Be- und Einwand einer Deliktunfähigkeit. Entladen, Öffnen der Fahrertür, Reinigungs- und Pflegearbeiten; Regressansprüche gegenüber Dritten, soweit es • für Be- und Entladeschäden an gemieteten oder sich nicht um versicherte Personen handelt, behal- geliehenen Kfz-Anhängern; ten wir uns vor. • für die erlaubte Nutzung eigener und frem- der Wassersportfahrzeuge, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis oder kein Führerschein erforderlich ist. In Län- dern ohne Führerscheinpflicht gelten die Ver- ordnungen nach deutschem Recht. Unter Seite 7 von 15 [Seite 8] Wassersportfahrzeugen verstehen wir Motor- 7.2 Luftfahrzeuge oder Segelboote für Freizeit- oder Sportzwecke; • für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Betan- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprü- kungsschäden, die durch versehentliche Betan- che Dritter gegen die versicherte Person für die kung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten erlaubte Nutzung und Bedienung Kraftstoffen entstehen; • für Schäden an fremden Fahrzeugen bei Ver- • von eigenen und fremden Luftfahrzeugen bis mögensschäden durch Rabattrückstufungen, max. fünf kg Fluggewicht; wenn der Dritte keinen Rabattschutz in seinem • von eigenen und fremden Kitesportgeräten. Vertrag vereinbart hat. Wir erstatten den vom Kfz-Versicherer nachgewiesenen Mehrbeitrag Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf für fünf Jahre, höchstens jedoch die erbrachte gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen Entschädigungsleistung der Kraftfahrzeug- die versicherte Person durch den Besitz oder das Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversi- Eigentum sowie das Halten oder Führen von Luft- cherung. fahrzeugen. Unter fremden Fahrzeugen verstehen wir Fahr- Versichert ist jedoch die persönliche gesetzliche zeuge von Dritten, die Ihnen oder einer versicher- Haftpflicht der versicherten Person für Schäden, ten Person nicht zum dauerhaften oder regelmä- die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger ßigen privaten Gebrauch überlassen wurden und Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit die versi- nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. cherte Person nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Fahrzeuge versicherter Personen sind keine frem- Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. den Fahrzeuge. Unter Luftfahrzeugen verstehen wir flugfähige Versichert ist jeweils auch die persönliche ge- Objekte, die innerhalb der Erdatmosphäre steigen, setzliche Haftpflicht des verantwortlichen Füh- fliegen oder fahren und zu Zwecken des Sportes rers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. berechtigten Personen. 7.3 Immobilien Wir versichern zudem die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person für das Führen fremder Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im euro- Dritter gegen die versicherte Person päischen Ausland. • für die Haus- und Grundstückshaftpflicht der Versichert sind Schadenereignisse, die auf einer versicherten Person und Ihrem Partner als nicht Reise eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend gewerbliche Inhaber oder Nießbrauchsberech- die Kfz-Haftpflichtversicherung beansprucht wer- tigte von höchstens fünf Immobilien in Europa; den kann. • als Miteigentümer gegenüber der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer, auch wegen Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Wohnmobile, Krafträder und Quads, soweit sie Bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför- verzichten wir auf die Kürzung des Eigenanteils; derung von nicht mehr als neun Personen (ein- • aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanla- schließlich des Fahrers) bestimmt sind. Hierbei ist gen (bspw. Photovoltaikanlagen), einschließlich auch das Mitführen von Wohnwagen, Gepäck- und der Einspeisung von Strom in das öffentliche Bootsanhängern versichert. Netz; • des Zwangs- oder Insolvenzverwalters in dieser Das Fahrzeug darf ausschließlich von einem Eigenschaft; berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt • aus der Verletzung von Pflichten, welche auf ist der Fahrer, der mit Wissen und Willen des Ver- vertraglichen Vereinbarungen beruhen, z. B. bau- fügungsberechtigten das Fahrzeug gebrauchen liche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, darf, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen; das Fahrzeug sicher lenken kann. • als Bauherr oder Bauunternehmer für eine selbst genutzte Immobilie in Deutschland, sofern eine Bausumme von 1.000.000 Euro nicht überschritten wird (Bauherrenhaftpflicht); Seite 8 von 15 [Seite 9] • für Gewässerschäden aus dem Anlagenrisiko • als Fahrer bei der privaten Nutzung fremder oder durch häusliche Abwässer. Versichert sind Fuhrwerke. Ausgeschlossen bleiben Schäden ausschließlich folgende Anlagen: am Zugtier und dem Fuhrwerk selbst. - F  lüssiggastanks, die der Versorgung versi- Darüber hinaus ersetzen wir die Aufwendungen cherter Immobilien dienen; für das Wiedereinfangen entlaufener, versicherter - H  eizöltanks, die der Versorgung Ihres selbst Tiere. bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses in Deutschland dienen; 7.5 Schlüssel - e  ine privat genutzte Abwassergrube ohne Ein- leitung in ein Gewässer für Ihr selbst bewohn- Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche tes Ein- oder Zweifamilienhaus in Deutsch- Dritter gegen versicherte Personen für das Abhan- land; denkommen von fremden Schlüsseln, die sich aus - e  ine privat genutzte Kleinkläranlage aus- beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Gründen schließlch für häusliche Abwässer inklusive oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im recht- Einleitung in ein Gewässer für Ihr selbst mäßigen Gewahrsam der versicherten Personen bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus in befinden. Deutschland; - A  nlagen in Form von Kleingebinden zur Lage- Der Versicherungsschutz umfasst die Übernahme rung von gewässerschädlichen Stoffen und der Kosten für: aus der Verwendung dieser Stoffe. • den teilweisen oder vollständigen notwendigen Unter Immobilien verstehen wir Austausch der Schließanlage bzw. des Schlos- ses; • Einfamilien-, Zweifamilien- und Ferienhäuser • die Änderung der Schließanlage oder der sowie Eigentums- und Ferienwohnungen ein- Schlüssel, für das unvermeidbare gewaltsame schließlich der jeweils dazugehörigen Gebäude Öffnen von Schlössern; und Grundstückbestandteile; • sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnah- • unbebaute Grundstücke sowie fest installierte men (Notschloss) und für den notwendigen Wohnwagen oder Anlagen. Unbebaut sind Objektschutz. Grundstücke für uns auch dann, wenn sich klei- • Zu fremden Schlüsseln zählen wir auch Code- nere Schuppen, Scheunen, Schutzhütten oder Karten und Transponder mit Schlüsselfunktion Hochsitze auf diesen Grundstücken befinden, sowie Dienstschlüssel. solange diese unbewohnt sind. 7.6 Persönlichkeitsrechtsverletzungen 7.4 Tierbesitz und -haltung Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Versichert ist ausschließlich die gesetzliche Haft- Dritter aus Ansprüchen wegen Persönlichkeits- pflicht der versicherten Person: rechtsverletzungen, Belästigungen, Anfeindungen und sonstigen Diskriminierungen gegen die versi- • für die erlaubte Haltung von Heimtieren. Unter cherte Person Heimtieren verstehen wir Tiere, die im Haushalt zur eigenen Freude und als Gefährten gehalten • in ihrer Eigenschaft als Dienstherr der in ihrem werden oder die für diesen Zweck bestimmt Haushalt beschäftigten Personen; sind - ausgenommen hiervon sind Hunde; • in Ausübung einer versicherten beruflichen • für das erlaubte Hüten von Heimtieren ein- Tätigkeit. schließlich Hunde. Unter Heimtieren verstehen wir Tiere, die im Haushalt zur eigenen Freude Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deut- und als Gefährten gehalten werden oder die für schem Recht, wenn diese vor einem deutschen diesen Zweck bestimmt sind. Gericht geltend gemacht wurden und wenn diese • für das gelegentliche Hüten bzw. Reiten frem- durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurden. der Pferde; • für die nicht gewerbsmäßige, erlaubte Haltung Unter beschäftigen Personen verstehen wir auch von eigenen Nutztieren und Bienen. Unter Nutz- Bewerberinnen und Bewerber sowie Personen, tieren verstehen wir Rinder, Schafe, Ziegen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Schweine und Geflügel, die auf einem eigenen Grundstück in Deutschland gehalten werden; Seite 9 von 15 [Seite 10] 7.7 Elektronische Daten auf die vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierten Höchstbeträge begrenzt. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä- Mehrere während der Wirksamkeit der Versiche- den aus der Übermittlung, Bereitstellung und dem rung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Austausch elektronischer Daten, soweit es sich Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- um nachfolgende Auswirkungen handelt, bis zum punkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge- vereinbarten Höchstbetrag. treten ist, wenn diese auf demselben ursächlichen Zusammenhang beruhen. • Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbar- machung oder Veränderung von Daten (Daten- Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haft- veränderung) bei Dritten durch Computerviren pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedi- oder andere Schadprogramme. gung oder Vergleich am Verhalten von versicher- • Datenveränderung aus sonstigen Gründen ten Personen scheitert, müssen wir für den von sowie der Nichterfassung und fehlerhaften der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Speicherung von Daten bei Dritten und zwar Entschädigungsleistung, Zinsen und sonstigen wegen: Kosten nicht aufkommen. - s  ich daraus ergebender Personen- und Sach- Die Zahlung unserer Leistungen erfolgt in Euro. schäden, nicht jedoch weiterer Datenverände- rungen; Soweit der Zahlungsort in einem Staat außerhalb - d  er Kosten zur Wiederherstellung der verän- der Europäischen Währungsunion liegt, gelten derten Daten bzw. Erfassung oder korrekter unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländi- Daten. schen Geldinstitut oder auf Ihren ausdrücklichen Wunsch einem sonstigen innerhalb der Europäi- 7.8 Allmählichkeitsschäden schen Währungsunion gelegenen Konto angewie- sen ist. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter gegen versicherte Personen wegen Schä- 9. Selbstbehalt den, die durch Feuchtigkeit, Ruß oder Rauch im Laufe der Zeit entstehen. Ein vereinbarter Selbstbehalt wird von der Ent- schädigungsleistung in Abzug gebracht. Ausgenommen hiervon sind die unter Ziffer 12.4 genannten Risiken. 10. Subsidiärer Schutz 8. Versicherungssumme und Begrenzung unserer Soweit im Versicherungsfall eine Entschädi- Leistungspflicht gung aus anderen Versicherungsverträgen be- ansprucht werden kann, gehen deren Leistungs- Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- pflichten vor. und Vermögensschäden ist der vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Höchst- 11. Leistungsumfang betrag, den wir im Versicherungsfall leisten. Unsere Entschädigungsleistung ist für jeden Der Versicherungsschutz umfasst: Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche- rungssumme und die geltenden Höchstbeträge • die haftungsrechtliche Prüfung dem Grunde begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ver- und der Höhe nach; sicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- pflichtige Personen erstreckt. sprüche; • die Freistellung von berechtigten Schadener- Die Versicherungssumme ist zudem für alle Ver- satzverpflichtungen. sicherungsfälle Ist die Schadenersatzverpflichtung von versicher- • innerhalb von zwölf Monaten und ten Personen mit bindender Wirkung von uns • je geschädigte Person Seite 10 von 15 [Seite 11] festgestellt, stellen wir die versicherte Person bin- 12.3 Teilnahme an Rennveranstaltungen nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei. Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des sprüche Dritter gegen die versicherte Person auf- Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprü- grund der Teilnahme an che zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen von versicherten Personen abzugeben. • Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der Vorbereitung hierzu; Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem • Rad- und Skirennen und deren Training dazu, Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche, die wenn dadurch Einkommen erzielt wird oder auf- gegen versicherte Personen geltend gemacht wer- grund von Verträgen, Geld- oder Sachleistun- den, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. gen vereinnahmt werden. Wir führen den Rechtsstreit im Namen von versi- 12.4 Übermaß, Verschleiß und Abnutzung cherten Personen auf unsere Kosten. Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- Im Falle eines Straf- oder Ordnungswidrigkeits- sprüche Dritter gegen die versicherte Person durch verfahrens wegen eines Versicherungsfalls, das übermäßige Beanspruchung, Abnutzung oder Ver- einen unter den Versicherungsschutz fallenden schleiß sowie Schimmelbildung an Gebrauchs- Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, tragen gegenständen und Immobilien bzw. Teilen davon. wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten für 12.5 Verkehrsunfälle einen Verteidiger. Diese Leistung erbringen wir nur, wenn wir die Bestellung eines Verteidigers Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- wünschen oder wir Ihrem eigenen Wunsch nach sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus einem Verteidiger zugestimmt haben. Verkehrsunfällen, die auf der Einnahme von Subs- tanzen oder Wirkstoffen beruhen, welche die Fahr- 12. Begrenzung des Versicherungsschutzes sicherheit beeinträchtigen. Wir können Ihnen im Rahmen einer privaten Haft- 12.6 Immobilienbesitz pflichtversicherung nicht unbegrenzt Versiche- rungsschutz bieten. Daher besteht in bestimmten Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Drit- Fällen kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. ter gegen die versicherte Person für Schäden aus Immobilienbesitz mit Ausnahme der unter Ziffer 12.1 Straftaten und Vorsatz 7.3 dieser besonderen Versicherungsbedingun- gen genannten Fälle. Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Dritter gegen die versicherte Person, die 12.7 Tierbesitz und Tierhaltung ein Schadenereignis Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- • vorsätzlich herbeigeführt haben; sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus • in Ausübung einer Straftat verursacht haben; Tierbesitz und Tierhaltung mit Ausnahme der • durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, unter Ziffer 7.4 dieser besonderen Versicherungs- Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder bedingungen genannten Fälle. Verfügungen herbeigeführt haben. 12.8 Wertsachen 12.2 Jagd und Waffenbesitz Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Dritter gegen die versicherte Person für sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepach- der Ausübung der Jagd sowie aus unerlaubtem teten Wertsachen. Besitz von Waffen, Munition oder unerlaubter Ver- wendung von Feuerwerk. Unter Wertsachen verstehen wir: • Bargeld und auf Geldkarten (z. B. Chipkarten) geladene Beträge; Seite 11 von 15 [Seite 12] • Urkunden einschließlich Sparbücher und sons- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist tige Wertpapiere; zulässig. • Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; • Briefmarken, Münzen und Medaillen; 14. Kaution in Europa • Uhren; • Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; Hat die versicherte Person durch behördliche • Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Zeichnungen, Grafiken und Plastiken); Leistungen, aufgrund eines im Umfang dieses Ver- • alle Sachen aus Gold oder Platin; trages versicherten Haftpflichtanspruches eines • alle Sachen aus Silber; Dritten zu hinterlegen, stellen wir den erforderli- • sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind chen Betrag bis zum vereinbarten Höchstbetrag (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von zur Verfügung. Möbelstücken. Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leis- 12.9 Glasbruch tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- so sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurück- sprüche Dritter gegen die versicherte Person für zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Glasbruchschäden, wenn eine Versicherung dage- Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht gen besteht. versicherter Schadenersatzforderungen einbehal- ten wird oder die Kaution verfallen ist. 12.10 Abhandenkommen 15. Forderungsausfall und Gewaltopferschutz Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Dritter gegen die versicherte Person für Versichert ist die versicherte Person, wenn ihr ein das Abhandenkommen von Sachen. Dies gilt nicht Dritter (Schadenverursacher) einen Schaden im für das Abhandenkommen von Schlüsseln gemäß Sinne der nachstehenden Bestimmungen zufügt Ziffer 7.5 dieser besonderen Versicherungsbedin- und die versicherte Person die daraus entste- gungen. henden Schadenersatzforderungen wegen Zah- lungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht 12.11 Persönlichkeitsrechtsverletzungen durchsetzen kann. Die Schadenersatzforderungen müssen sich aus gesetzlichen Haftungsbestim- Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- mungen privatrechtlichen Inhalts ergeben. sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtverletzun- Wir gewähren auch Versicherungsschutz, wenn gen, Belästigungen, Anfeindungen und sonstigen der Dritte mit Vorsatz gehandelt hat. Diskriminierungen mit Ausnahme der in Ziffer 7.6 dieser besonderen Versicherungsbedingungen Versichert sind ausschließlich Personen- oder genannten Fälle. Sachschäden und daraus resultierende Vermö- gensschäden infolge von Schadenereignissen, 12.12 Internetnutzung welche die versicherte Person: Nicht versichert sind gesetzliche Haftpflichtan- • in Europa erleidet und sprüche Dritter gegen die versicherte Person aus • die während der Wirksamkeit des Vertrages ein- Schäden durch Internetnutzung. getreten sind. 13. Abtretungsverbot Wir stellen die versicherte Person hierbei so, als würde für den Schadenverursacher eine private Ein Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- Haftpflichtversicherung bestehen, deren Umfang gen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder sich nach dem im Versicherungsschein vereinbar- abgetreten noch verpfändet werden. ten Versicherungsschutz richtet. Erlangt die versicherte Person das Recht, die Versichert sind darüber hinaus Schäden, die der Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Schadenverursacher in seiner Eigenschaft als Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Tierhalter und Tierhüter, Haus- und Grundbesitzer, Rechts bevollmächtigt. Seite 12 von 15 [Seite 13] Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Heizöl, Schadenverursachers vor einem Notar eines die- Bauherr, Jäger und Inhaber von Wassersportfahr- ser Staaten gleichzusetzen. zeugen verursacht hat. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Versicherungsschutz im Rahmen des Gewaltop- Vergleiche, vergleichbare Titel sowie notarielle ferschutzes besteht für den Fall, dass eine versi- Schuldanerkenntnisse der vorgenannten Staaten cherte Person während der Wirksamkeit des Ver- binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne sicherungsvertrages Opfer einer Gewalttat eines einen dieser Titel bestanden hätte. Dritten wird und hierbei einen körperlichen Scha- den erleidet. Als Dritter gelten Personen, die nicht Jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem über diesen Versicherungsvertrag mitversichert Titel gegen den Schadenverursacher muss dabei sind. erfolglos geblieben sein. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn Sie nachweisen, dass Kein Versicherungsschutz besteht für Schaden- eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobilien- ersatzansprüche wegen Schäden: oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder eine selbst • aus einem tätlichen Angriff, der von dem Angrei- teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint (z. fer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei oder eines Anhängers verursacht worden ist; Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgege- • an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen; ben hat). • an versicherten Tieren • an Immobilien außerhalb Deutschlands; Im Rahmen des Gewaltopferschutzes leisten wir • an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich nur, wenn der versicherten Person aufgrund des eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes bei der Gewalttat erlittenen körperlichen Schadens oder Amtes zuzurechnen sind; Versorgungsleistungen nach dem Opferentschä- • •im Zusammenhang mit der Teilnahme einer digungsgesetz in entsprechender Anwendung versicherten Person an einer strafbaren Hand- der §§30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes lung sowie bewilligt werden (Bewilligungsbescheid) und uns • bei psychischen Primär- und Folgeschäden. dieser Bewilligungsbescheid vorgelegt wird. Dem Schadenverursacher stehen keine Rechte Der Versicherungsschutz ist auf den Betrag aus diesem Vertrag zu. begrenzt, der sich aus der Kapitalisierung der aufgrund des Schadens bewilligten Versorgungs- Wir leisten generell keine Entschädigung für: leistungen gemäß der §§30 bis 34 des Bundesver- sorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren • Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der ergibt, höchstens jedoch 50.000 €. Rechtsverfolgung; • Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder Wir benötigen für unsere Leistungserbringung alle vertraglichen Forderungsübergangs; zur Beurteilung des Versicherungsfalls erforder- • Ansprüche, die Ihnen aus einer bestehenden lichen Unterlagen von Ihnen, insbesondere eine Schadenversicherung zustehen; vollstreckbare Ausfertigung des Titels oder eines • den Fall, dass Träger der Sozialversicherung notariellen Schuldanerkenntnisses. oder Sozialhilfe leistungspflichtig sind, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs, Beteili- Versicherte Personen sind verpflichtet, ihre gungs- oder ähnliche Ansprüche von Dritten Ansprüche gegen den Schadenverursacher in handelt; Höhe der jeweiligen Entschädigungsleistung an • Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass uns abzutreten. Hierfür benötigen wir eine geson- berechtigte Einwendungen oder begründete derte Abtretungserklärung von Ihnen. Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge- bracht oder eingelegt wurden. 16. Vorsorgeversicherung Wir leisten nur, wenn die versicherte Person ein Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs- rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren vertrages neu entstehen, sind im Rahmen des Vergleich gegen den Schadenverursacher vor bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies ist einem ordentlichen Gericht in Europa erwirkt hat. Diesem ist ein notarielles Schuldanerkenntnis des Seite 13 von 15 [Seite 14] der Fall, wenn weitere versicherte Personen in den befolgen. Dies kann auch telefonisch gesche- Vertrag aufgenommen werden sollen. hen. • Falls möglich, haben versicherte Personen uns Die Meldung über das neue Risiko muss uns inner- unverzüglich Auskunft zu geben. Die Auskunft halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen muss zur Feststellung des Versicherungsfalls vorliegen. Die Änderung des Versicherungsschut- oder des Umfangs unserer Leistungspflicht zes erfolgt rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem erforderlich sein. Die Auskunft hat in Textform sich das neue Risiko verwirklicht hat. zu erfolgen. Versicherte Personen haben jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Erfolgt die Meldung des neuen Risikos nicht inner- Schadens und über den Umfang der Entschädi- halb von zwölf Monaten nach dessen Entstehen, gungspflicht zu erlauben. besteht keine sofortige Versicherung. • Versicherte Personen haben von uns angefor- derte Belege beizubringen, deren Beschaffung Der Mehrbeitrag ergibt sich aus den jeweils gülti- ihnen billigerweise zugemutet werden kann. gen Tarifbestimmungen. • Wird gegen versicherte Personen ein staats- anwaltschaftliches, behördliches oder gericht- Wenn Sie der Vertragsänderung widersprechen, liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid entfällt die Vorsorgeversicherung rückwirkend. erlassen oder ihnen gerichtlich der Streit ver- kündet, haben versicherte Personen uns dies 17. Gefälligkeitsschäden unverzüglich anzuzeigen. • Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfü- Wir verzichten auf den Einwand, dass es sich um gung von Verwaltungsbehörden auf Schaden- ein Schadenereignis aus einem Gefälligkeitsver- ersatz müssen versicherte Personen fristge- hältnis handelt. mäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns 18. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- bedarf es hierzu nicht. letzungen vor, bei und nach Eintritt des Versiche- • Wird gegen versicherte Personen ein Haft- rungsfalles pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben versicherte Personen uns die Führung 18.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfal- des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftra- les gen im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Die versicherte Person muss Besonders gefahrdrohende Umstände haben ver- dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erfor- sicherte Personen uns zu melden und auf unser derlichen Auskünfte erteilen und die angefor- Verlangen innerhalb angemessener Frist zu besei- derten Unterlagen zur Verfügung stellen. tigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzu- 18.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen mutbar ist. Verletzt eine versicherte Person eine vor Eintritt 18.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit cherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig, gilt Folgendes: Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Es steht uns dann frei, den Versicherungsvertrag haben versicherte Personen folgende Obliegen- innerhalb eines Monats fristlos zu kündigen. Die heiten zu erfüllen: Frist beginnt, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben. • Versicherte Personen haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- Wir können nicht kündigen, wenn die versicherte dens zu sorgen. Person die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder • Versicherte Personen haben uns über den grob fahrlässig verletzt hat. Dies muss die versi- Schadeneintritt, nachdem sie von ihm Kennt- cherte Person uns beweisen. nis erlangt haben, unverzüglich zu informieren. Dies kann auch telefonisch geschehen. Versicherte Personen haben keinen Versiche- • Wenn es versicherten Personen zumutbar ist, rungsschutz, wenn sie eine Obliegenheit vor- haben sie Weisungen von uns zur Schadenab- sätzlich verletzt haben. Verletzen versicherte wendung oder -minderung einzuholen und zu Personen eine Obliegenheit grob fahrlässig, sind Seite 14 von 15 [Seite 15] wir berechtigt, die Versicherungsleistung entspre- IX sowie der Musterbedingungsstruktur (Allgemei- chend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. ner Teil AT) abweichen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn die Erläuterung zur GDV-Garantie: Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Der Gesamtverband der Deutschen Versiche- noch für die Feststellung oder den Umfang unse- rungswirtschaft (GDV) ist die Interessenvertre- rer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, tung der Deutschen Versicherungswirtschaft und wenn die versicherte Person die Obliegenheit arg- gibt regelmäßig neue Musterbedingungen heraus, listig verletzt hat. die branchenweit als Mindeststandard angese- hen werden. In der Praxis kommt es hierbei aber Verletzen versicherte Personen eine nach Eintritt immer wieder zu Abweichungen, auch wenn diese des Versicherungsfalls bestehende Obliegenheit nicht immer beabsichtigt sein müssen. zur Auskunft oder Aufklärung, können sie ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlie- Diese Garantiezusage bedeutet für Sie also, dass ren. Dies setzt voraus, dass wir die versicherten in keinem Fall zum Nachteil der versicherten Per- Personen auf diese Rechtsfolgen hingewiesen sonen von den branchenweit als Mindeststandard haben. Der Hinweis muss durch gesonderte Mit- angesehenen Bedingungen zur Privathaftpflicht- teilung in Textform erfolgt sein. versicherung abgewichen wird. 19. Beendigung des Versicherungsvertrages Sie können die jeweils aktuellen Musterbedingun- gen auf der Homepage des GDV nachlesen. In Ergänzung zu Ziffer 7.2 der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen gilt: Der Versicherungsvertrag endet für alle versicher- ten Personen, wenn Sie, als Versicherungsnehmer, versterben. Die volljährige (mit-)versicherte Per- son hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungs- nehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Tod in Textform abzugeben. Bei Tod einer versicherten Person, die nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, endet der Ver- sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte Person. 20. Garantieerklärung Wir garantieren, dass die vorliegenden Versiche- rungsbedingungen hinsichtlich des Umfanges des Versicherungsschutzes unter Einbeziehung aller optionalen und versicherten Risiken ausschließ- lich zum Vorteil der versicherten Personen von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versi- cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Privathaft- pflichtversicherung (AVB PHV), den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver- sicherung (AHB), der Musterbedingungsstruktur Seite 15 von 15