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Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
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Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE), Vertragsbestandteil EL 03 (TV EL 03)
[Seite 1] Vertragsbestandteil EL 03.6 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2020) Fassung Januar 2025 Inhaltsverzeichnis Besonderer Teil B1-5 Lastschriftverfahren Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes B1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Schäden B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall A1-3 Versicherte Interessen B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen A1-4 Versicherungsort Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Oblie- Abschnitt A2 – Versicherungssumme und Aufwendungen genheiten A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unter- B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder versicherung seines Vertreters bis zum Vertragsschluss A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten B3-2 Gefahrerhöhung Abschnitt A3 – Entschädigung B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A3-1 Umfang der Entschädigung Abschnitt B4 – Weitere Regelungen A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Abschnitt A4 – Weitere Bestimmungen B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A4-1 Sachverständigenverfahren B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für B4-4 Verjährung Daten B4-5 Örtlich zuständiges Gericht A4-3 Wiederherbeigeschaffte Sachen B4-6 Anzuwendendes Recht A4-4 Wechsel der versicherten Sachen B4-7 Embargobestimmung Allgemeiner Teil Abschnitt B5 – Besonderheiten Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzah- B5-1 Überversicherung lung B5-2 Versicherung für fremde Rechnung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B5-3 Aufwendungsersatz B1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver- B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen späteter Zahlung oder Nichtzahlung B5-6 Repräsentanten B1-4 Folgeprämie Besonderer Teil e) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versi- cherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt wer- Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes den müssen. A1-1 Versicherte und nichtversicherte Sachen A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und A1-1.1 Versicherte Sachen Schäden Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten elektro- A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden technischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie be- triebsfertig sind. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintre- tende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Ver- Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Re- seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben montage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Versicherungsortes. Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- Daten sind keine Sachen. nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu ge- hören auch Software und Programme. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den A1-1.2 Nicht versicherte Sachen anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, inner- Nicht versichert sind halb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. a) Wechseldatenträger; Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch b) Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Ar- Dritter; beitsmittel; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; c) Werkzeuge aller Art; c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; d) Akkumulatoren; Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 1 von 13 [Seite 2] d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz ei- nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erfor- nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwe- derlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. len, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion; Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsneh- e) Wasser, Feuchtigkeit; mer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. f) Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung. j) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder A1-2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen Händler) einzutreten hätte, wenn der Versicherungsnehmer die Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauele- versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten mente (Bauteile) der versicherten Sache nur, wenn eine versicherte überlässt oder verkauft (A1-3.3), selbst hergestellt hat. Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Repa- raturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die ver- A1-2.5 Gefahrendefinitionen sicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu Im Sinne dieser Bedingungen gilt: erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von au- A1-2.5.1 Brand, Blitzschlag, Explosion ßen zurückzuführen ist. a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä- Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Ent- ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus ei- schädigung geleistet. gener Kraft auszubreiten vermag; b) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes A1-2.3 Röhren und Zwischenbildträger auf Sachen; Der Versicherer leistet Entschädigung für Röhren und Zwischen- bildträger der versicherten Sache nur bei Schäden durch c) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäuße- a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz ei- rung. nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; A1-2.5.2 Einbruchdiebstahl b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus nach einem Einbruch; Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Ge- bäudes einbricht, einsteigt oder mittels c) Leitungswasser. a) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder A1-2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden durch Raub an sich gebracht hatte, Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- b) falscher Schlüssel oder chen keine Entschädigung für Schäden c) anderer Werkzeuge eindringt. a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten; A1-2.5.3 Raub b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re- Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an- volution, Rebellion; Aufstand oder Verfügung von hoher Hand; gewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. c) durch Innere Unruhen; Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioak- vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. tive Substanzen; A1-2.5.4 Vandalismus nach einem Einbruch e) durch Erdbeben; Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be- der in A1-2.5.2 a) - c) bezeichneten Arten eindringt und versicherte reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- A1-2.5.5 Leitungswasser nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, kürzen; den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe- Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder wird jedoch Entschädigung geleistet; soweit diese nicht auch ihrer- Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser seits bereits erneuerungsbedürftig waren; gleich. h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig- A1-2.5.6 Innere Unruhen keit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebli- kannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit die den che Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ord- Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des nung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versiche- Personen und Sachen verüben. rer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur A1-2.5.7 Erdbeben Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens be- helfsmäßig repariert war; Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- A1-3 Versicherte Interessen ten hat. A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versiche- Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das In- rer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschä- teresse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versi- digung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und be- cherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. streitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zu- nächst die bereits gezahlte Entschädigung. A1-3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versi- B5-4 – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. cherung überträgt. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 2 von 13 [Seite 3] Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versiche- A2-2.2 Zusätzliche Kosten rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür im Versiche- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. rungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß B2-3 zur Veräußerung versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermin- der versicherten Sache. dert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. A1-3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigen- A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten tumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers ver- a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die sichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Wiederherstellung von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Ver- Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller änderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert wa- A1-3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur ren, verursacht wurde. Versicherung für fremde Rechnung. b) Nicht versichert sind Daten, A1-4 Versicherungsort aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsor- ist; tes. bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind; Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden; Betriebsgrundstücke. dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält. Abschnitt A2 – Versicherungssumme und Aufwendungen c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unter- für erneuten Lizenzerwerb, weil die versicherten Daten durch Ver- versicherung schlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert sind. A2-1.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungs- kosten a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Bezugskosten a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, La- eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, gerung und Verpackung. um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleich- bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallent- bare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. sorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontami- so ist der Neuwert die Summe der Kosten um die Sache in der vor- nation und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für liegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Bezugskosten. Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug aufgrund der Einliefererhaftung. nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi- cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz A2-1.2 Versicherungssumme beanspruchen kann. Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erd- Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die ver- reich sicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um A2-1.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert aa) Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigen- zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterver- falls zu dekontaminieren oder auszutauschen; sicherung. bb) den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeig- nete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort ab- A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten zulagern; A2-2.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sa- cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des che notwendig sind Schadens wiederherzustellen. a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der ver- b) Die Aufwendungen gemäß A2-2.2.3 aa) sind nur versi- sicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Verände- chert, sofern die behördlichen Anordnungen rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetre- vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; ten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädi- Schadens entstanden ist; gung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergan- gen sind und dem Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis- erhalt gemeldet wurden. Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 3 von 13 [Seite 4] c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kon- b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarif- tamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen liche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontami- Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und nation erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berück- Nachtarbeiten; sichtigung, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufge- wendet worden wäre. c) De- und Remontagekosten; Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex- Sachverständige festgestellt. pressfrachten; d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher An- e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, ordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versiche- welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig rungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht ver- ist; sichert. f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren e) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi- der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Ver- cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz nichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport beanspruchen kann. von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsan- lage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebs- Grund nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum stoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi- aller Art, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der cherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remon- ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederher- tage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen stellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. oder für das Erweitern von Öffnungen. A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für A2-2.2.5 Luftfrachtkosten a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungs- die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewe- nehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum sen wären; Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versi- cherten Sache aufwendet. b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; A2-2.2.6 Bergungskosten c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, so- Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem weit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie ent- Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versi- standen wären; cherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versi- cherungsortes befinden zu bergen. d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; A2-2.2.7 Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wie- Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Beseitigung ei- derherstellung; nes dem Grunde nach versicherten Schadens an den versicherten Sachen aufwenden muss. Nicht versichert sind jedoch Kosten für f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden an nicht ver- erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst aus- sicherten Sachen. geführt werden; g) Vermögensschäden. Abschnitt A3 – Entschädigung A3-1 Umfang der Entschädigung A3-1.3 Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmateri- A3-1.1 Wiederherstellungskosten als. Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. A3-1.4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zu- Abweichend von A3-1.2 und A3-1.3 ist die Entschädigungsleistung züglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neu- auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls be- wert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten grenzt, wenn höher, so liegt ein Totalschaden vor. a) für die Wiederherstellung (Teilschaden) der versicher- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache ten Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu bezie- durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres hen sind oder Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung b) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der schaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirt- Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, schaftlich zusammen gehören. dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekomme- Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so nen Sachen verwenden wird. gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. A3-1.5 Zusätzliche Kosten Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungs- A3-1.2 Teilschaden summe Entschädigung für zusätzliche Kosten, die infolge eines er- Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, satzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hin- betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüg- aus tatsächlich aufgewendet werden. lich des Wertes des Altmaterials. A3-1.6 Grenze der Entschädigung A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbeson- Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene dere Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 4 von 13 [Seite 5] A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Abschnitt A4 – Weitere Bestimmungen Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 A4-1 Sachverständigenverfahren bis A3-1.6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Be- trag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungs- A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe wert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfal- les verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfah- A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit ren festgestellt wird. Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. gekürzt. A4-1.2 Weitere Feststellungen A3-1.9 Selbstbeteiligung Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf wei- Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungs- tere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. fall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. A4-1.3 Verfahren vor Feststellung Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils Für das Sachverständigenverfahren gilt: einzeln abgezogen. a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Tele- fax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu be- A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung nennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige A3-2.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Ver- des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge- sicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. schlossen sind. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder A3-2.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge- c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E- genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen drit- Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. ten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt ent- sprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver- A3-2.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils ständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Ob- Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer mann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zustän- nach A3-2.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sa- dige Amtsgericht ernannt. che infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht in- nerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wieder- A4-1.4 Feststellung beschafft worden ist. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: A3-2.3 Verzinsung a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts- Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsneh- grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: mer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkenn- bar war; a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, ins- zu verzinsen; besondere b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und be- Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versi- schädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar cherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Scha- Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versiche- dens; rer nachgewiesen hat; bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; fällig. c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kos- ten. A3-2.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.3 ist der A4-1.5 Verfahren nach Feststellung Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Par- Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder teien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständi- nicht gezahlt werden kann. gen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen A3-2.5 Aufschiebung der Zahlung Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständi- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange gen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei- den Parteien gleichzeitig. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- rungsnehmers bestehen; Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ge- wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab- gen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An- weichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet lass dieses Versicherungsfalles noch läuft. der Versicherer die Entschädigung. Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 5 von 13 [Seite 6] Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch ge- A4-3.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan- richtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö- eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß ge- gern. ringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsneh- mer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zu- A4-1.6 Kosten rückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kos- Empfang einer Aufforderung Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder ten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen Brief) des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsneh- beide Parteien je zur Hälfte. mer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der A4-1.7 Obliegenheiten Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A4-3.4 Beschädigte Sachen A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Ver- Daten sicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, a) Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versiche- wenn die Sachen in den Fällen von A4-3.2 und A4-3.3 bei ihm ver- rungsnehmer: bleiben. aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten und Programme vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzuferti- A4-3.5 Gleichstellung gen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-Line-Si- zu verschaffen. cherung); A4-3.6 Übertragung der Rechte bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Si- cherungsdatenträgern so beschaffen sind, dass deren Rücksi- Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sa- cherung technisch möglich ist; chen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Be- sitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, mit Bezug auf diese Sachen zustehen. durch Firewalls und Virenscanner sicherzustellen, die automa- tisch aktualisiert werden; A4-4 Wechsel der versicherten Sachen dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungs- Sicherheitsupdates zur Verfügung stellt; schein bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleich- bare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versiche- ee) ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe In- rungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. stallation von Sicherheitsupdates durchführt, soweit dies tech- nisch und rechtlich möglich ist; Die vorläufige Deckung endet ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berech- a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages tigungsmanagement einzurichten. Administrative Zugänge oder müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung admi- b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige nistrativer Tätigkeiten vorbehalten sein; Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwen- c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spä- dung ausreichend komplexer Passwörter sicherzustellen. testens jedoch nach drei Monaten. b) Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Ein- tritt des Versicherungsfalls. Verletzt der Versicherungsnehmer Allgemeiner Teil eine der in a) genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzah- grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur lung Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes A4-3 Wiederherbeigeschaffte Sachen Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein A4-3.1 Anzeigepflicht angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat oder Einmalprämie. der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versi- cherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) an- B1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode zuzeigen. B1-2.1 Prämienzahlung A4-3.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Je nach Vereinbarung werden die Prämien im Voraus gezahlt, ent- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom- weder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halb- menen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für jährlich, jährlich oder als Einmalprämie. diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem B1-2.2 Versicherungsperiode Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sa- Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die che gewährte Zahlung zurückzugeben. vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs- A4-3.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung periode der Vertragsdauer. A4-3.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan- den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache B1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver- eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes ge- späteter Zahlung oder Nichtzahlung zahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädi- gung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfü- B1-3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht in- Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeit- nerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers auszu- Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be- üben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf stehen eines Widerrufrechts. den Versicherer über. Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 6 von 13 [Seite 7] Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver- Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach ausdrücklich hinzuweisen. Vertragsschluss zu zahlen. B1-4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Ab- satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran- nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder lasst wird. einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versi- cherungsscheins zu zahlen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug B1-5 Lastschriftverfahren Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsneh- B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs- vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur aufforderung des Versicherers erfolgt. Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder meh- Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der rere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht einge- Prämie aufmerksam gemacht hat. zogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu die Nichtzahlung zu vertreten hat. kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der B1-4 Folgeprämie Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und B1-4.1 Fälligkeit zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungs- Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- weise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbe- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in ginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Rechnung gestellt werden. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst B1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird. B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versi- derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er der Versicherungsschutz bestanden hat. die verspätete Zahlung zu vertreten hat. B1-6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser- klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer den auf die B1-4.3 Mahnung Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prä- mien zu erstatten. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche- rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zah- traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes- steht ihm die Prämie bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers be- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die endet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig ge- rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im zahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge- Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und schäftsgebühr zu. Kündigungsrecht) hinweist. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Zugang der Anfechtungserklärung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein zu. Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zin- B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der sen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich- Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche- tung zur Leistung frei. rer die Prämie zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Ver- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem B1-4.5 Kündigung nach Mahnung der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be- B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prä- träge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah- mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Ver- Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. sicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbun- künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer den werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 7 von 13 [Seite 8] Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in B2-3.2 Kündigung der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versi- gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer cherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kün- von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der langt. Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit soforti- ger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungspe- B2-1 Dauer und Ende des Vertrags riode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn B2-1.1 Vertragsdauer es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit- eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. raum abgeschlossen. B2-3.3 Prämie B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie als Gesamt- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräu- ßerer allein für die Zahlung der Prämie. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- B2-3.4 Anzeigepflichten trag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung be- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwer- darf. ber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzu- zeigen. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versi- jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem cherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nach- Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen weisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit Jahres zugegangen sein. dem Erwerber nicht geschlossen hätte. B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Ver- Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung äußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leis- Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall tung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs- des Interesses Kenntnis erlangt. falles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht ge- kündigt hat. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Oblie- B2-2.1 Kündigungsrecht genheiten Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Ver- B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kün- digung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. fahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklä- B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer rung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- punkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs- ßen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem periode, wirksam wird. Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zu- geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 gang beim Versicherungsnehmer wirksam. sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksich- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen tigen. B2-3.1 Übergang der Versicherung Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur beru- so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: fen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Er- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. werber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versi- cherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versi- B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht cherungsnehmers ein. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3- Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versi- Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeug- cherungsschutz. nisse zu beziehen. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi- gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 8 von 13 [Seite 9] Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- B3-2 Gefahrerhöhung letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande- B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der ren Bedingungen geschlossen hätte. Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vor- handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig licher wird. angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. letzt hat. B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, B3-1.2.2 Kündigung wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um- ständen als mitversichert gelten soll. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3- 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi- den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch ei- nen Dritten gestatten. B3-1.2.3 Vertragsänderung B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhö- satz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Ver- Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch sicherer unverzüglich anzeigen. zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Be- dingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags- B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versi- Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen- cherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. er von ihr Kenntnis erlangt hat. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versiche- 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für rer den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsneh- mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- B3-2.3.1 Kündigungsrecht lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In die- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3- ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf 2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi- Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. cherers Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versi- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände- cherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. rung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich gel- tend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3- seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich wei- 2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung tere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan- einer Frist von einem Monat kündigen. gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- B3-2.3.2 Vertragsänderung stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Ge- Recht begründen. fahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge- B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers fahr ausschließen. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände- rung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs- Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Te- 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der er- lefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht höhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag hingewiesen hat. innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kün- digung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpas- sung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo- B3-1.6 Anfechtung nats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausge- übt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu- der Gefahrerhöhung bestanden hat. schung anzufechten, bleibt bestehen. B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Ver- Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich ver- tragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die An- Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi- zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. cherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 9 von 13 [Seite 10] B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver- f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des cherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2 ebenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen müssen, bekannt war. Umständen möglich ist. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche- nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün- dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des digung nicht erfolgt war oder Versicherungsnehmers entspricht. c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- entsprechend erhöhte Prämie verlangt. rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsneh- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht mer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs- a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegen- b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten den Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs- Obliegenheiten. nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Rechtsfolgen Abschnitt B4 – Weitere Regelungen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles ge- genüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer B4-1.1 Anzeigepflicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge- erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. fahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versi- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche- cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz- Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. lich noch grob fahrlässig verletzt hat. B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1.1 rungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuho- a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- len, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei- zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen sungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versiche- messen zu handeln. rer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen telefonisch – anzuzeigen; Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsneh- mer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm ent- b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen- standenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Verträge bei demselben Versicherer bestehen. c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus ande- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; ren Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Scha- den, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind men, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Ver- das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo- trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Ent- tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch schädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass den Versicherer aufzubewahren; aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leis- e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus- ten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in kunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 10 von 13 [Seite 11] Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht ge- B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter schlossene Vertrag nichtig. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen an- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem zunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags langt. an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versi- cherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be- B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem B4-4 Verjährung Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlan- gen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah- Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prä- ren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der mie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch be- Versicherung nicht gedeckt ist. gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versiche- rungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versiche- wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. rer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit- raum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E- b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche- die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Ab- rers beim Anspruchsteller nicht mit. schluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungs- wert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungs- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor- verträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhält- nismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prä- B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände mien verlangen. Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs- nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsneh- B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung mer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: B4-2.1 Form, zuständige Stelle Alte Leipziger Versicherung AG Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Servicebeauftragter des Vorstandes den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen- Alte Leipziger-Platz 1 über dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Tele- 61440 Oberursel fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schrift- servicebeauftragter@alte-leipziger.de form oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Ver- gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: sicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach- trägen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge- B4-5.1 Versicherungsombudsmann setzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und An- Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher zeigen bleiben bestehen. oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherungsnehmer an den Versicherungsombudsmann e. V. Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die wenden. dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer Versicherungsombudsmann e. V. bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absen- Postfach 080632 dung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den 10006 Berlin Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Telefon: 0800 369 6000 Versicherungsnehmers. Fax: 0800 369 9000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- Internet: www.versicherungsombudsmann.de lassung Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und kos- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift tenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich ver- seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung. B4-5.2 Versicherungsaufsicht B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche- rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesan- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer un- rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen be- terliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- treffend aufsicht. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vertrages; Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließ- Telefon: 0800 2 100 500 lich dessen Beendigung; E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streit- fälle nicht verbindlich entscheiden. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- B4-5.3 Rechtsweg rer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Versicherungsnehmer zu übermitteln. Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 11 von 13 [Seite 12] B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Ver- B5-2.2 Zahlung der Entschädigung sicherer Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versi- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer cherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver- seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zah- sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen lung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs- Niederlassung. nehmers verlangen. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- B5-2.3 Kenntnis und Verhalten rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz sei- ner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung ei- B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- nes solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi- cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss sei- des Versicherten zu berücksichtigen. nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus- Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des land, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versiche- Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein rer seinen Sitz hat. Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu- rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche- B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Ver- rungsnehmers ist. sicherungsnehmer B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- nicht möglich oder nicht zumutbar war. sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla- Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber infor- geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- miert hat. digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für B5-3 Aufwendungsersatz den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B5-3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des B4-6 Anzuwendendes Recht Schadens Für diesen Vertrag gilt das deutsche Recht. B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um- B4-7 Embargobestimmung ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für ge- boten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – macht. Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände ver- bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem hältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundes- Weisung des Versicherers erfolgten. republik Deutschland entgegenstehen. B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, Abschnitt B5 – Besonderheiten kann er auch den Aufwendungsersatz nach B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen B5-1 Überversicherung auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten In- teresses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Ver- B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- sicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversi- schädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs- cherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabge- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Auf- setzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die wendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer be- B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß rechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- neuen Inhalt geschlossen worden wäre. nehmers vorzuschießen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B5-3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B5-2 Versicherung für fremde Rechnung B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset- B5-2.1 Rechte aus dem Vertrag zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten wa- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eige- ren. nen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schlie- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Bei- ßen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem stand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zu- Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt ziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefor- auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. dert wurde. B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B5-3.2.1 entsprechend kürzen. Alte Leipziger Versicherung AG EL 03.6 - 01.2025 Seite 12 von 13 [Seite 13] B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B5-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen B5-5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Versicherungsfalles Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Versicherer den Schaden ersetzt. vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs- pflicht frei. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafur- teil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers fest- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be- eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge- wiesen. meinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht wer- den, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur- B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob sacht. fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers B5-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der B5-5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs- geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Über- falles gang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchset- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, sind, täuscht oder zu täuschen versucht. ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräfti- einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- ges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis des Satzes 1 als bewiesen. zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B5-6 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal- ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft Alte Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel sach@alte-leipziger.de www.alte-leipziger.de
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[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Klauseln zur Elektronikversicherung Tarifvariante classic (Stand 01.01.2025) Elektronikversicherung Versicherte Gefahren 2 Versicherte und nicht versicherte Schäden Versicherte Sachen a) Repräsentanten I Elektronik-Pauschalversicherung Der Versicherungsnehmer ist nicht verantwortlich für Obliegenheitsverlet- 1 Versicherte Sachen zungen, die ohne sein Wissen oder dem Wissen seiner Repräsentanten a) Versichert sind alle Anlagen und Geräte der im Deckungsauftrag begangen wurden. bezeichneten Anlagengruppe(n). Als Repräsentanten gelten: Abweichend von A1-1.1 sind versicherte Sachen am endgültigen Bestim- bei Aktiengesellschaften mungsort auch vor Betriebsfertigkeit versichert, soweit der Versicherungs- die Mitglieder des Vorstandes oder deren Generalbevollmächtigte nehmer hierfür die Gefahr trägt. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung b) Versichert sind auch die dazugehörigen Klimaanlagen und unterbre- die Geschäftsführer chungsfreien Stromversorgungen sowie Netzwerkverkabelungen und bei Kommanditgesellschaften Datenleitungen innerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke, soweit die Komplementäre diese in den Versicherungssummen berücksichtigt wurden. bei offenen Handelsgesellschaften c) Nicht versicherte Sachen: die Gesellschafter aa) Folgende Anlagen und Geräte: bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (a) Maschinensteuerungen; die Gesellschafter (b) Verkehrszähl-, Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwa- bei Einzelfirmen chungsanlagen; die tätigen Inhaber (c) Ticketautomaten; bei ausländischen Firmen der in vorstehend genannten Punkten entsprechende Personenkreis (d) Waren,- Spiel- und Geldautomaten; bei anderen Unternehmungsformen (z. B. Genossenschaften, Verbände, (e) Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuch- Vereine, Körperschaften, Kommunen u. ä.), die nach den gesetzlichen molche; Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. (f) Tanksäulen, -automaten und Preisanzeigen; b) Grobe Fahrlässigkeit (g) Großwiegeeinrichtungen (z. B. Fahrzeugwaagen); Der Versicherer verzichtet auf die Kürzung der Entschädigung bei grober (h) Fütterungscomputer; Fahrlässigkeit, sofern die Schadenhöhe vor Abzug der Selbstbeteiligung (i) Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen; 50.000 EUR nicht übersteigt. (j) Photovoltaik- und Solarthermieanlagen; Übersteigt die Schadenhöhe vor Abzug der Selbstbeteiligung 50.000 EUR, gilt A3-1.8 unverändert. (k) Röntgenanlagen in der Materialprüfung; (l) Prozessrechner; Versicherungsort und Geltungsbereich (m) Haushaltsgeräte; 3 Versicherungsort; Höchstentschädigung außerhalb der Be- (n) Drohnen, Copter; triebsgrundstücke (o) Wearables (Computertechnologien, die man am Körper oder a) Versicherungsschutz besteht am Kopf trägt); aa) in sämtlichen Betriebsgrundstücken des Versicherungsnehmers (q) Musikinstrumente; innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bei verschiedenen Betriebs- (r) Technische Gebäudeausrüstung; grundstücken besteht Freizügigkeit. (s) Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rund- bb) während die versicherten Sachen innerhalb des Betriebsgrundstü- funksender und Tonstudios; ckes transportiert oder bewegt werden. (t) mobil eingesetzte Vermessungstechnik; cc) im Zusammenhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden in der Reparaturfirma innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie (u) Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen; innerhalb der angrenzenden westeuropäischen Länder und auch auf Wegen (v) mobil eingesetzte Filmkameras; zu und von der Reparaturfirma innerhalb Europas. (w) Medizintechnik außerhalb der Humanmedizin; dd) in Homeoffices, diese gelten als Betriebsgrundstücke mitversichert, (x) mobile Mammographiepraxen; sofern die dort installierten Anlagen und Geräte Teil des Betriebsvermö- gens sind. (y) Medizintechnik, die nicht bestimmungsgemäß für den mobilen Einsatz vorgesehen ist (mobile Arztpraxen). b) Sofern im Deckungsauftrag nicht ausgeschlossen, besteht für die versicherte(n) Anlagengruppe(n) abweichend von A1-4 auch außerhalb der bb) Vorführgeräte und Handelsware; Betriebsgrundstücke Versicherungsschutz mit europaweitem Geltungsbe- cc) Anlagen und Geräte, die dem Versicherungsnehmer zu Service-, reich. Reparatur-, Wartungszwecken überlassen werden; Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke dd) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr gemäß Absatz 1 beträgt abweichend von Abschnitt A3-1.6 je Versiche- trägt. rungsfall 30 % der dokumentierten Versicherungssumme (Vorsorgeversi- cherung gemäß Nr. 6 bleibt unberücksichtigt). c) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwi- schen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt werden. Versicherungssumme 4 Versicherungssumme; Unterversicherung Die im Deckungsauftrag für jede versicherte Anlagengruppe genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Seite 1 [Seite 2] Ist die Versicherungssumme zuzüglich der vereinbarten Vorsorgeversiche- Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell verein- rung gemäß Nr. 6 je versicherte Anlagengruppe niedriger als der Versiche- barte Regelung sinngemäß angewendet. rungswert je Anlagengruppe zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfal- bb) bei allen anderen Röhren les, so besteht Unterversicherung. Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung, sofern nach Benutzungsdauer die Schadenhöhe vor Abzug der Selbstbeteiligung 50.000 EUR nicht von monatlich um übersteigt. (1) Röntgen-/Ventilröhren 5 Jahresmeldung für Veränderungen (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 % a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb eines Laserröhren Monats nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 % vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforder- (2) Röntgen-Drehanodenröhren liche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine (Medizintechnik) bei Kranken- Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. häusern, Röntgenologen oder b) Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Diffe- Radiologen 12 Monaten 3,0 % renz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufen- Laserröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 % den Versicherungsjahres ermittelt. Kathodenstrahlröhren (CRT) 6 Vorsorgeversicherung in Aufzeichnungseinheiten Versicherungsschutz besteht auch für die während eines Versicherungsjah- von Foto-/Lichtsatzanlagen 12 Monaten 3,0 % res hinzukommenden Sachen der versicherten Anlagengruppen. Thyratronröhren Dieser Versicherungsschutz ist begrenzt auf 30 % der jeweils zuletzt (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 % dokumentierten Versicherungssumme aller versicherten Anlagegruppen. Bildaufnahmeröhren Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb der unter Nr. 5 a) genannten (nicht Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 % Frist, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetre- (3) Bildwiedergaberöhren tener Anhebung abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversi- (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 % cherung gemäß Nr. 6 für den Zeitraum bis zur nächsten Meldung. Hochfrequenzleistungsröhren 18 Monaten 2,5 % Sonstiges (4) Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) 7 Röhren und Zwischenbildträger bei Teilröntgenologen 24 Monaten 2,0 % 7.1 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Stehanodenröhren Abweichend von A1-2.3 sind alle weiteren Gefahren neben Brand, Blitz- (Medizintechnik) 24 Monaten 2,0 % schlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile Speicherröhren 24 Monaten 2,0 % oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder Leitungswasser für Röhren und Zwischenbildträger versi- Fotomultiplierröhren 24 Monaten 2,0 % chert. Ventilröhren (Medizintechnik) 24 Monaten 1,5 % Es gelten weiterhin die Regelungen der nicht versicherten Gefahren und Regel-/Glättungsröhren 24 Monaten 1,5 % Schäden gemäß A1-2.4. Röntgenbildverstärkerröhren 24 Monaten 1,5 % 7.2 Umfang der Entschädigung Bildaufnahme-/Bildwieder- a) Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, gaberöhren (Medizintechnik) 24 Monaten 1,5 % Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder Linearbeschleunigerröhren 24 Monaten 1,5 % seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Ein- bruch oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederbe- Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der schaffungskosten bei Röhren gemäß A3-1 ein Abzug vorgenommen. Der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Abzug beträgt Fahrt- und Montagekosten werden nach A3-1 ersetzt. aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Compu- b) Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, tertomographen Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Ein- Prozentsatz = (100 P) / (PGXY). bruch oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederherstel- Der Prozentsatz beträgt maximal 100 %. lungskosten bei Zwischenbildträgern gemäß A3-1 ein Abzug vorgenom- Es bedeuten: men. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreich- ten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer. P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvor- gänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die Selbstbeteiligungen Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist. 8 Selbstbeteiligung PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicher- a) Bei Schäden außerhalb des Versicherungsortes bei Abhandenkom- weise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in men durch Diebstahl oder Raub gilt je Versicherungsfall eine Selbstbetei- Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten. ligung in Höhe des im Deckungsauftrag aufgeführten Betrages, mindestens X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jedoch 250 EUR. Dies gilt nicht bei Abhandenkommen durch Einbruch- jeweiligen Hersteller üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die diebstahl. betreffende Röhre vereinbart wird: b) Bei Schäden gemäß A2-2.2.1 (Kosten für sonstige Daten) gilt je (1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Ge- Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe des im Deckungsauftrag währleistungsdauer: Faktor 1 aufgeführten Betrages, mindestens jedoch 500 EUR. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Bei (2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der einem Schaden der gleichzeitig sowohl die Hardware als auch die Daten- Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleistung/Gutschrift versicherung betrifft, wird nur eine Selbstbeteiligung (und zwar die jeweils für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 höhere) in Abzug gebracht. (3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter c) Bei Schäden gemäß Teil II Ziffer 1 (Versicherung des Software- bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung während der ge- schutzmoduls) gilt je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe des samten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50 im Deckungsauftrag aufgeführten Betrages, mindestens jedoch 500 EUR. Y = Erstattungsfaktor Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln (1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2 abgezogen. Bei einem Schaden der gleichzeitig sowohl die Hardware als auch die Datenversicherung betrifft, wird nur eine Selbstbeteiligung (und (2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3 zwar die jeweils höhere) in Abzug gebracht. Seite 2 [Seite 3] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft d) Bei Schäden gemäß Teil III (Mehrkostenversicherung) gilt je Versi- (c) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung. cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe des im Deckungsauftrag c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für aufgeführten Betrages, mindestens jedoch 500 EUR. Entstehen mehrere die Mehrkosten besteht. Die Haftzeit beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden gemäß A1-2 für den Versiche- e) Bei sonstigen versicherten (nicht unter a-d) fallenden) Schäden gilt rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens er- je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe des im Deckungsauf- kennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. trag aufgeführten Betrages. 2 Versicherungssumme f) Bei Zusammentreffen mit anderen im Versicherungsschein verein- Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbar- barten Selbstbeteiligungen gilt die jeweils höhere Selbstbeteiligung. ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko gemäß Teil IV Ziffer 1 c) für Regressverzicht zeitabhängige und zeitunabhängige Mehrkosten. 9 Regressverzicht 3 Umfang der Entschädigung Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Mehrkos- Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige ten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche- berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparatur- rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens er- unternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den kennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn Dauer liegt. a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftli- herbeigeführt oder che Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden. b) Entsteht ein Mehrkostenschaden auch durch einen Sachschaden an einer Sache, für die diese Mehrkostenversicherung nicht vereinbart ist, Datenbaustein oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Mehrkostenschaden, der durch den Schaden an dieser Sache oder II Softwareschutzmodule (Dongles) durch diese Gefahr auch allein verursacht worden wäre. 1 Versicherung des Softwareschutzmoduls c) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Mehrkostenschaden In Erweiterung von A2-2.2.1 leistet der Versicherer auch Entschädigung vergrößert wird durch bei Abhandenkommen mitversicherter Softwareschutzmodule (z. B. aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Dongle, Kopierschutz-Steckkarte, Crypto Programmer Card, Hardlock Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Sachschadens nicht gerechnet PCMCIA) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub für die Wieder- werden muss; beschaffung der geschützten Software. bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebelli- Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbar- on, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand; ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko gemäß Teil IV Ziffer 1 c). cc) Innere Unruhen; Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit diesem Schadenereignis dd) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen; die geschützte Software nicht abhandengekommen ist. ee) Erdbeben; Der zu entschädigende Betrag wird um eine Selbstbeteiligung gemäß Teil I Ziffer 8 c) gekürzt. ff) Überschwemmung; Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles dem gg) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschrän- Versicherer auf dessen Verlangen die Originaldatenträger des betroffenen kungen; Programms vorzulegen. hh) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstel- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versiche- lung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden rer nach Maßgabe von B3-3 von der Entschädigungspflicht frei. gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; Mehrkostenbaustein ii) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten III Mehrkostenversicherung des Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung geändert, verbessert oder überholt werden; 1 Gegenstand der Versicherung jj) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache der Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen; im Vertrag versicherten Anlagengruppen infolge eines gemäß A1-2 versi- cherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versi- d) Abweichend von A3-1 leistet der Versicherer Entschädigung je cherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten. Der Versicherungsfall maximal für zeitabhängige und zeitunabhängige Mehr- Versicherer leistet Entschädigung auch für Mehrkosten, die infolge eines kosten bis zur Höhe der hierfür insgesamt vereinbarten Versicherungs- gemäß A1-2.4 i) nicht versicherten Sachschadens entstehen. summe. b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit aufwendet, vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß Teil I Ziffer 8 d) gekürzt. um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschä- Versicherte Kosten digten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine IV Besondere Bedingungen und Erweiterungen zur Elektronik- gleichartige ersetzt werden muss. Pauschalversicherung aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der 1 Zusätzliche Kosten Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen, insbesondere a) Mitversichert gelten Kosten auf Erstes Risiko summarisch in Höhe für von 10 %, min. 10.000 EUR, max. 50.000 EUR (der prozentuale Anteil (a) die Benutzung anderer Anlagen; bezieht sich auf die Versicherungssumme der Elektronik- (b) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren; Pauschalversicherung) für folgende Kostenpositionen: (c) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn- ◼ Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten Fertigungsleistungen; gemäß A2-2.2.2 (d) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten. ◼ Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gemäß A2-2.2.3 bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, ◼ Bewegungs- und Schutzkosten insbesondere für gemäß A2-2.2.4 (a) einmalige Umprogrammierung; ◼ Luftfrachtkosten gemäß A2-2.2.5 (b) Umrüstung; Seite 3 [Seite 4] ◼ Bergungskosten ◼ Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder gemäß A2-2.2.6 Recyclingfähigkeit. ◼ Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung Der Zertifizierungsnachweis muss von einer staatlichen Stelle oder gemäß A2-2.2.7 einer vom Hersteller, Anbieter und Versicherungsnehmer unabhän- ◼ Sachen im Gefahrenbereich gigen fachkundigen Stelle ausgestellt worden sein. Die zugrunde liegenden Bewertungskriterien müssen objektiv, überprüfbar und öf- Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens fentlich zugänglich sein. gemäß Abschnitt A1-2.1 im Gefahrenbereich der versicherten Gerä- te befindliche Sachen, und zwar unabhängig davon, wem sie gehö- Aus dem Zertifizierungsnachweis oder den ihm zugrunde liegenden ren, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre Wiederher- Unterlagen muss hervorgehen, auf welches Material, Produkt oder stellung auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht Verfahren sich die Zertifizierung bezieht und welche der vorstehend geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versi- genannten Anforderungen Gegenstand der Zertifizierung sind. cherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 2. Beauftragung von Unternehmen mit zertifiziertem Umwelt- oder ◼ Feuerlöschkosten Treibhausgasmanagement Entschädigung wird nicht geleistet, sofern aus einem anderen Ver- Versichert sind Mehrkosten für die Beauftragung eines Unterneh- trag ein Ersatz beansprucht werden kann. mens mit der Reparatur, Wiederherstellung oder sonstigen Beseiti- gung der Schadenfolgen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Feuerlöschkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer anläss- dass für den beauftragten Betrieb oder Standort und den maßgebli- lich der Brandbekämpfung zur Abwendung und Minderung eines chen Tätigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Beauftragung ein gültiges Schadenfalles an den versicherten Sachen für geboten halten durfte. Zertifikat über Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr ◼ ein Umweltmanagementsystem oder oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfe- leistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen In- ◼ ein System zur Erfassung, Steuerung oder Verringerung be- teresse kostenfrei zu erbringen sind. trieblicher Treibhausgasemissionen ◼ Schadensuchkosten besteht. Dies sind Kosten, die infolge eines nachgewiesenen ersatzpflichti- Das Zertifikat muss von einer unabhängigen fachkundigen Stelle auf gen Schadens an der versicherten Sache notwendig waren, um die Grundlage objektiver, überprüfbarer und öffentlich zugänglicher An- Schadenursache zu lokalisieren oder aufzuspüren. forderungen ausgestellt worden sein. Eine bloße Eigenerklärung oder werbliche Bezeichnung des beauftragten Unternehmens als ◼ Eichkosten „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder Eichkosten sind Kosten für eine notwendige Kalibrierung der versi- „CO₂-neutral“ genügt nicht als Nachweis. cherten Sache, die der Versicherungsnehmer infolge des Versiche- 3. Reparatur statt Austausch oder Wiederbeschaffung rungsfalles aufwenden muss, um die eichrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Versichert sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die vom Versicherungsfall betroffene versicherte Sache fachgerecht repariert Nicht ersetzt werden jedoch Eichkosten, die ohnehin fällig gewesen wird, anstatt sie auszutauschen oder wiederzubeschaffen. wären, z. B. durch Ablauf der Eichgültigkeitsdauer. Bei Schäden, die zeitlich zwischen zwei turnusmäßigen Eichintervallen entstehen, Voraussetzung ist, dass werden die Kosten anteilig übernommen. ◼ eine Reparatur technisch möglich ist, b) Mitversichert gelten Kosten auf Erstes Risiko in Höhe von 10 %, ◼ die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Sache durch die min. 25.000 EUR (der prozentuale Anteil bezieht sich auf die Versiche- Reparatur wiederhergestellt werden und rungssumme der Elektronik-Pauschalversicherung) für folgende Kosten- ◼ der Versicherungsnehmer die Reparaturkosten sowie die Kos- position: ten eines ansonsten erforderlichen Austauschs oder einer Wiederbe- ◼ Kosten für sonstige Daten schaffung nachweist. gemäß A2-2.2.1 (Kosten für sonstige Daten) 4. Nachweise c) Mitversichert gelten Kosten auf Erstes Risiko in Höhe von Der Versicherungsnehmer hat sowohl die Voraussetzungen der je- 5.000 EUR je folgende Kostenposition: weiligen Maßnahme als auch die tatsächlich entstandenen Mehrkos- ◼ Zeitabhängige und zeitunabhängige Mehrkosten ten nachzuweisen. Ein den vorstehenden Anforderungen entspre- gemäß Teil III chender Zertifizierungsnachweis genügt zum Nachweis der darin be- ◼ Versicherung des Softwareschutzmoduls (Dongles) stätigten Kriterien. Der Versicherungsnehmer muss darüber hinaus gemäß Teil II Ziffer 1 nicht nachweisen, in welchem konkreten Umfang die gewählte Maßnahme im Einzelfall tatsächlich zu einer Verringerung von d) Mitversichert gelten Kosten auf Erstes Risiko summarisch in Höhe Emissionen, Energieverbrauch, Wasserverbrauch oder anderen Um- von 2.500 EUR für folgende Kostenposition: weltbelastungen geführt hat. ◼ Mehrkosten für zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Schaden- abwicklung Erweiterungen des Versicherungsschutzes Mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich 2 Technologiefortschritt entstandenen und vom Versicherungsnehmer nachgewiesenen Abweichend von A3-1.2.3 b) ersetzt der Versicherer auch tatsächlich Mehrkosten für die nachfolgend genannten Maßnahmen. Mehrkos- entstandene Mehrkosten durch Technologiefortschritt. ten im Sinne dieser Bestimmung sind die Kosten, die über die nach Mehrkosten für Technologiefortschritt sind Kosten für die Wiederherstel- den übrigen Bestimmungen dieses Vertrags zu ersetzenden Kosten lung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffe- einer Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in gleicher Art und nen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Güte hinausgehen. Sachen infolge Technologiefortschritt in der gleichen Art und Güte nicht 1. Verwendung zertifizierter Materialien, Produkte oder Verfahren möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Versichert sind Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wieder- Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den beschaffung unter Verwendung von Materialien, Produkten oder vom Schaden betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt. Verfahren, für die der Versicherungsnehmer durch ein zum Zeit- Die Entschädigungsleistung ist pro versicherte Sache insgesamt begrenzt punkt ihrer Verwendung gültiges Zertifikat oder einen vergleichba- auf 100 % des für diese Sache gültigen Versicherungswertes. ren Zertifizierungsnachweis belegt, dass sie festgelegte Anforderun- gen hinsichtlich mindestens eines der folgenden Umweltaspekte er- 3 Reparaturbeginn füllen: Abweichend von B3-3.2 kann der Versicherungsnehmer bei Schäden bis ◼ Ressourcen- oder Rohstoffverbrauch, 3.000 EUR sofort mit der Reparatur beginnen, sofern die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt ist. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung ◼ Verwendung wiederverwendeter oder recycelter Materialien, aufzubewahren und es sind nach Möglichkeit Schadenfotos anzufertigen. ◼ Emissionen oder Schadstoffbelastungen, Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt hiervon unberührt. ◼ Energie- oder Wasserverbrauch, Seite 4 [Seite 5] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Wird im Störungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, son- A3-1 wird wie folgt ergänzt: dern gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, so gewährt der Versicherer Der gemäß A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Entschädigungsbetrag wird für Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellt Ersatzgerät. Endoskopiegeräte, Schallköpfe bei Ultraschallgeräten, orale Röntgen- 4 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen sensoren und Intraoralkameras sowie deren Verbindungskabel wie folgt Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine gekürzt: Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsneh- Von den Wiederherstellungskosten wird ein Abzug in Höhe von 2,0 % je mers oder eines Versicherten beansprucht werden kann und tatsächlich angefangenem Monat, gerechnet ab Neuanschaffung bzw. Neuersatz, erlangt wird. höchstens jedoch von 80 %, vorgenommen. Der Abzug beträgt mindestens 5 Upgrade-Garantie 500 EUR. Werden die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen und Klau- Maklerklausel (sofern vereinbart) seln durch den Versicherer dieses Vertrages während der Versicherungs- dauer geändert, so gelten diese zugunsten des Versicherungsnehmers Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, geänderten Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für den bestehenden Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzu- Vertrag. nehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Ist ein Mehrbeitrag für diese Verbesserungen für den Versicherer notwen- dig, so erhält der Versicherungsnehmer zu Beginn der neuen Hauptfällig- keit ein Anschreiben des Versicherers, aus dem die Veränderungen her- vorgehen. Wünscht der Versicherungsnehmer diese Änderungen nicht, haben die bisherigen Versicherungsbedingungen unverändert Gültigkeit. Sonstige Klauseln V Ausschluss Sachgefahren Klausel TK A 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion (sofern der Ausschluss im Deckungsauftrag vereinbart gilt) Abweichend von A1-2.1 d) leistet der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch a) Brand; b) Blitzschlag; c) Explosion; d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Es gelten die Gefahrendefinitionen gemäß A1-2.5.1. Klausel TK A 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser (sofern der Ausschluss im Deckungsauftrag vereinbart gilt) Abweichend von A1-2.1 leistet der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Leitungs- wasser. Es gelten die Gefahrendefinitionen gemäß A1-2.5.5. Klausel TK A 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub (sofern der Ausschluss im Deckungsauftrag vereinbart gilt) Abweichend von A1-2.1 leistet der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl; b) Vandalismus nach einem Einbruch; c) Raub oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Es gelten die Gefahrendefinitionen gemäß A1-2.5.2, A1-2.5.3 und A1- 2.5.4. VI Klausel Geräte der Körperhöhlendiagnostik und Ultra- schallgeräte (sofern Anlagengruppe 5 - Medizintechnik vereinbart gilt) Für Geräte der Körperhöhlendiagnostik, insbesondere Endoskopiegeräte, orale Röntgensensoren und Intraoralkameras, sowie für Ultraschallgeräte gilt: A1-2.4 wird wie folgt ergänzt: Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Angriffe, Abzehrungen oder Ablagerun- gen jeder Art an den von Flüssigkeiten, Dämpfen oder Gasen berührten Teilen. Seite 5