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Insurance broker / Electronic equipment insurance in Germany (Elektronikversicherung) / Policy wording archive

ALTE LEIPZIGER Gewerbeschutzversicherung, Baustein Sach: the policy wording in full

Sach-Elektronikversicherung classic als Baustein S 35 der Gewerbeschutzversicherung: Pauschaldeckung für Büro-, Kommunikations- und Kassentechnik bis 25.000 Euro je Schaden mit europaweiter Außendeckung; Feuer, Leitungswasser und Einbruch laufen über die Sachversicherung.

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Everything about this policy

What the policy covers: 68 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the insured equipment or blanket sum for all equipment)yes, up to EUR 25,000„Für die in Ziffer 1.2 benannten Geräte und Anlagen gilt je Versicherungsfall eine Versicherungssumme von 25.000 EUR vereinbart.“BBSE Nr. 3.1, page 1
All-risks cover (any unforeseen physical damage not expressly excluded is insured)yes„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“ABE 2008 § 2 Nr. 1, page 3
Contract form: stand-alone electronic equipment policy or module of a business packageno„Besondere Bedingungen für die Sach-Elektronikversicherung - classic“Titel, page 1
Blanket cover: all equipment of certain groups insured without an equipment listyes„Versichert sind alle am Versicherungsort vorhandenen betriebsfertigen elektronischen und elektrotechnischen Anlagen der nachfolgend aufgeführten Gerätegruppen“BBSE Nr. 1.1, page 1
Insurable equipment groups: office, information, communication, security and alarm, measuring, testing and control technologyyes„Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik, elektronische Kassen und Waagen“BBSE Nr. 1.2, page 1
Medical and laboratory equipment insurable (X-ray, ultrasound, practice and lab devices)no„Anlagen und Geräte, die nicht den Gerätegruppen gemäß Ziffer 1.2 zuzuordnen sind“BBSE Nr. 1.3.1, page 1
Cover from operational readiness, also during cleaning, maintenance, dismantling and moves within the insured premisesyes„Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.“ABE 2008 § 1 Nr. 1, page 3
Automatic cover for newly acquired equipment during the insurance yearnot addressed
Waiver of the underinsurance clauseno„besteht gemäß § 5 Nr. 3 ABE 2008 Unterversicherung für die Elektronik-Pauschalversicherung“BBSE Nr. 3.2, page 1
Rented, leased and third-party equipment in the business's care insurableyes„dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Miet-, Leasing- oder Sicherungsübereignungsvertrages zur Nutzung überlassen wurden, soweit der Versicherungsnehmer für diese Geräte die Gefahr trägt“BBSE Nr. 1.1, page 1
Employee-owned devices used for work and equipment in the home officenot addressed

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Operating errors, clumsiness and negligenceyes, up to the sum insured„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“ABE 2008 § 2 Nr. 1 a, page 3
Malicious acts of third parties, sabotage and vandalismyes, up to the sum insured„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“ABE 2008 § 2 Nr. 1 a, page 3
Short circuit, overvoltage, overcurrent and induction, also without lightningyes, up to the sum insured„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung“ABE 2008 § 2 Nr. 1 c, page 3
Fire, lightning, explosion, implosion and aircraft impactno„Brand, Blitzschlag, Explosion;“BBSE Nr. 2.1, page 1
Water, moisture and liquids of any kind (including spilled drinks)yes, up to the sum insured„e) Wasser, Feuchtigkeit;“ABE 2008 § 2 Nr. 1 e, page 3
Storm, hail, flood and other natural hazardsyes, up to the sum insured„Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung“ABE 2008 § 2 Nr. 1 f, page 3
Design, material and workmanship defectsyes, up to the sum insured„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler“ABE 2008 § 2 Nr. 1 b, page 3
Burglary, robbery and lootingno„Einbruchdiebstahl oder Raub;“BBSE Nr. 2.3, page 1
Simple theft without signs of forced entryyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“ABE 2008 § 2 Nr. 1, page 3
Breakage, falls, impact and collisionyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“ABE 2008 § 2 Nr. 1, page 3
Smoke, soot, dust and corrosion from fire gasesyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“ABE 2008 § 2 Nr. 1, page 3
Animal bites and damage by rodents or verminyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“ABE 2008 § 2 Nr. 1, page 3

Portable equipment

PointRuleWording (German)Clause
Portable equipment (laptops, tablets, smartphones, measuring devices, cameras) insurable away from the premisesyes, up to the sum insured„auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke mit europaweitem Geltungsbereich versichert“BBSE Nr. 6, page 2
Territorial scope for portable equipment (home country, Europe, worldwide)yes„auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke mit europaweitem Geltungsbereich versichert“BBSE Nr. 6, page 2
Theft from a locked motor vehicleyes, up to the sum insured„Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.“BBSE Nr. 4 c, page 1
Theft of unattended devices, leaving behind and lossnot addressed
Damage during transport and travel (also as luggage or on aircraft)yes, up to the sum insured„auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke mit europaweitem Geltungsbereich versichert“BBSE Nr. 6, page 2
Separate, higher deductible for theft of or damage to portable equipmentyes, up to the sum insured„rung ein Selbstbehalt in Höhe von 10 %, mindestens 250 EUR“BBSE Nr. 5 a, page 1
Breakage of displays, screens and housings without further damageyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“ABE 2008 § 2 Nr. 1, page 3

Data, software and increased costs

PointRuleWording (German)Clause
Restoration of data after insured physical damage to the data carrieryes, up to the sum insured, excess EUR 500„Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von“BBSE Nr. 7.1, page 2
Replacement and reinstallation of software and licencesyes, up to the sum insured„Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen“BBSE Nr. 7.6 a cc, page 2
Data loss without physical damage (operating error, power failure, program error, lightning)no„Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge“BBSE Nr. 7.3, page 2
Data loss through malware, viruses or hacking within the data modulenot addressed
Duty to back up data regularly as a condition of paymentyes„eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen“BBSE Nr. 7.7 a aa, page 2
Increased costs: hire of replacement equipment, external services, overtime and express surcharges while the device is out of ordernot addressed
Indemnity period for increased costs (months)not addressed
Time excess for increased costs (days not indemnified)not addressed
Loss of profit or business interruption after electronic damage included or available as a modulenot addressed
Increased costs due to failure of public power or telecommunication supplynot addressed

Indemnity and costs

PointRuleWording (German)Clause
Indemnity at replacement value (new equipment of the same kind and quality)yes„Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.“ABE 2008 § 7 Nr. 3, page 6
Deduction new for old or indemnity at current value from a certain equipment agenone„Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn“ABE 2008 § 7 Nr. 4, page 6
Additional costs due to technological progress when replacingyes, up to EUR 5,000„der Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch tatsächlich entstandene“BBSE Nr. 9.2, page 3
Debris removal, decontamination and disposal costsyes, up to EUR 5,000„gelten summarisch bis 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert“BBSE Nr. 9, page 3
Dismantling and reassembly costs, removal and protection costsyes, up to the sum insured„De- und Remontagekosten“ABE 2008 § 7 Nr. 2 a, page 6
Costs of express and air freight, overtime and Sunday work for repairsyes, up to the sum insured„Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten“ABE 2008 § 7 Nr. 2 a, page 6
Costs of locating and fixing faults in cabling and systemsnot addressed
Cables, lines and fixed cabling outside the devices includedno„1.3.3 das Leitungsnetz.“BBSE Nr. 1.3.3, page 1

Exclusions and reductions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of wear and tear and gradual deteriorationyes„durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung“ABE 2008 § 2 Nr. 4 g, page 4
Exclusion of damage for which the manufacturer, dealer or service provider is liable under warranty or maintenance contractyes„soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat“ABE 2008 § 2 Nr. 4 i, page 4
Insurer pays in advance if the manufacturer or dealer disputes the warrantyyes„Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.“ABE 2008 § 2 Nr. 4 i, page 4
Maintenance contract required for cover of certain devices (medical, large equipment)not addressed
Exclusion or limitation for consumables, tubes, lamps, batteries and toolsyes„Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel“ABE 2008 § 1 Nr. 2, page 3
Exclusion of defects known or that should have been known at inceptionyes„durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten“ABE 2008 § 2 Nr. 4 f, page 4
Payment without reduction in case of gross negligenceno„Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.“ABE 2008 § 7 Nr. 8, page 6
Exclusion of damage from cyber attacks and malwarenot addressed
Terrorism damage coverednot addressed
Extraordinary risks through the Consorcio de Compensación de Seguros (Spain only)not addressed

Obligations and contract terms

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per claimyes, up to EUR 250„bei sonstigen versicherten (nicht unter a) fallenden) Schäden um einen Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR gekürzt“BBSE Nr. 5 c, page 1
Security requirements (locks, alarm, locking away portable devices) as a condition of paymentyes„Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen“BBSE Nr. 4 a, page 1
Operating condition requirements: air conditioning, surge protection, uninterruptible power supply, manufacturer instructionsyes„die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten“BBSE Nr. 7.7 a cc, page 2
Duty to report additions and disposals of equipment and annual sum declarationnot addressed
Sum and premium adjustment by indexnot addressed
Better-terms guarantee: payment under the previous insurer's or model terms if more favourablenot addressed
Innovation clause: future improvements of the terms apply without extra premiumnot addressed
Contract term and renewalyes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“ABE 2008 Abschnitt B § 3 Nr. 2, page 8
Insurer's right to cancel after a claimyes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“ABE 2008 Abschnitt B § 14 Nr. 1, page 10
Expert appraisal procedure in case of dispute about the amount of lossyes„Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.“ABE 2008 § 9 Nr. 1, page 6

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Policy wordings and provider

Legal entity
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

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Show full text: Besondere Bedingungen Sach-Elektronikversicherung classic (S 35)
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil S 35.3 Besondere Bedingungen für die Sach-Elektronikversicherung - classic BBSE-classic – Fassung Mai 2020 I Pauschaldeklaration zur Sach-Elektronikversicherung II Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2008) I Pauschaldeklaration zur Sach-Elektronikversicherung 1 Versicherte Sachen zu Abschnitt A - § 1 ABE 2008 ■ Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse. 1.1 Versichert sind alle am Versicherungsort vorhandenen betriebsferti- gen elektronischen und elektrotechnischen Anlagen der nachfolgend auf- 2.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen geführten Gerätegruppen, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers keine Entschädigung für Sachschäden durch: befinden oder dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Miet-, Lea- sing- oder Sicherungsübereignungsvertrages zur Nutzung überlassen wur- ■ Leitungswasser; den, soweit der Versicherungsnehmer für diese Geräte die Gefahr trägt. ■ Niederreißen oder Ausräumen infolge des bestimmungswidrigen Austretens von Leitungswasser; 1.2 Versicherte Gerätegruppen Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik, elektronische Kassen ■ Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse. und Waagen 2.3 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ■ Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, keine Entschädigung bei Abhandenkommen durch: EDV-Anlagen ■ Einbruchdiebstahl oder Raub; ■ Laptops, Notebooks, Organizer ■ den Versuch dieser Tat; ■ Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt 15 % der doku- ■ und für Schäden infolge eines dieser Ereignisse, z. B. Vandalismus mentierten Versicherungssumme zu Anlagengruppe 1) nach einem Einbruch. ■ CAD-, CAE-, CAM-Systeme 3 Versicherungssumme, Unterversicherung ■ Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone Abschnitt A § 5 ABE 2008 entfällt und wird durch die folgenden Regelun- ■ Telefax- und Telexgeräte gen ersetzt: ■ Gegen- und Wechselsprechanlagen 3.1 Für die in Ziffer 1.2 benannten Geräte und Anlagen gilt je Versiche- rungsfall eine Versicherungssumme von 25.000 EUR vereinbart. ■ Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen 3.2 Ist die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Ziffer 3.1 für die ■ Türschließanlagen, Warensicherungssysteme versicherten Geräte und Anlagen gemäß Ziffer 1.2 niedriger als deren Ver- sicherungswert, besteht gemäß § 5 Nr. 3 ABE 2008 Unterversicherung für ■ Personensuch- und Rufanlagen die Elektronik-Pauschalversicherung. ■ Funkanlagen 4 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles ■ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2008 hat der Versicherungs- ■ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles ■ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen; ■ Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entneh- men; ■ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter c) Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren ■ Elektronische Kassen und Waagen (keine Großwiegeeinrichtungen Türen abzuschließen. wie z. B. Fahrzeugwaagen) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder 1.3 Nicht versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist: grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2008 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 1.3.1 Anlagen und Geräte, die nicht den Gerätegruppen gemäß Ziffer 1.2 zuzuordnen sind; Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Ab- schnitt B § 9 Satz 2 ABE 2008. Danach kann der Versicherer kündigen 1.3.2 Anlagen und Geräte, die zur Produktionssteuerung oder zur Steue- oder leistungsfrei sein. rung von Maschinen eingesetzt werden sowie Anlagen und Geräte, die sich ohne gebäudetechnische Trennung zur Produktionssteuerung unmit- 5 Selbstbehalt telbar in Produktionsbereichen befinden; Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist wird ge- Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfernsehanla- mäß Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2008 der Entschädigungsbetrag im Versi- gen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Auto- cherungsfall wie folgt gekürzt: waschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen a) bei Schäden außerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke (auch (z. B. Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und aus Baugeräten, Baubuden, Baucontainern, Kraftfahrzeugen) gilt für das Fahrzeugelektronik in Kraft , Wasser- und Luftfahrzeugen, Solaranlagen Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünde- 1.3.3 das Leitungsnetz. rung ein Selbstbehalt in Höhe von 10 %, mindestens 250 EUR. b) der prozentuale Selbstbehalt gilt nicht, sofern es sich um einen Scha- 2 Versicherte Schäden und Gefahren zu Abschnitt A § 2 ABE 2008 den außerhalb versicherter Betriebsgrundstücke infolge Abhandenkommen 2.1 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen durch Einbruchdiebstahl aus einem Gebäude (nicht jedoch aus Baugeräten, keine Entschädigung für Sachschäden durch: Baubuden, Baucontainern und Kraftfahrzeugen) handelt; ■ Brand, Blitzschlag, Explosion; c) bei sonstigen versicherten (nicht unter a) fallenden) Schäden um einen Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR gekürzt. ■ Überspannungsschäden infolge Blitz; Seite 1 [Seite 2] 6 Versicherungsort zu Abschnitt A - § 4 ABE 2008 cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen; Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsortes. Versiche- dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Pro- rungsorte sind die im Versicherungsvertrag als solche bezeichneten Be- gramme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktions- triebsgrundstücke des Versicherungsnehmers. blöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quell- Die gemäß Nr. 1.2 versicherten Anlagen und Geräte sind abweichend von codes). Abschnitt A § 4 ABE 2008 auch außerhalb der dokumentierten Betriebs- b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung grundstücke mit europaweitem Geltungsbereich versichert. aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Be- oder Programme durch Kopierschutz , Zugriffsschutz- oder vergleichbare triebsgrundstücke gemäß Absatz 1 beträgt abweichend von Abschnitt A Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) § 7 Nr. 6 ABE 2008 je Versicherungsfall 20 % der dokumentierten Versi- gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb); cherungssumme der Pauschaldeklaration Classic zur Sach-Elektronikver- sicherung. bb) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst 7 Daten- und Software-Versicherung verwendet, die nicht versichert sind; 7.1 Versicherte und nicht versicherte Kosten cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; aa) Daten; ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und in- die Wiederherstellung hinausgehen; dividuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungs- ff) für sonstige Vermögensschäden; nehmer berechtigt ist; gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. Programme nicht notwendig ist; b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit be- Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens finden. durchgeführt wurde. 7.2 Versicherte Sachen c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungs- Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE 2008 sind Wechseldaten- summen. träger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bau- d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vor- element. genommen. 7.3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden e) Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist, Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Verände- wird der nach a) bis c) ermittelte Betrag je Versicherungsfall um einen rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge Selbstbehalt in Höhe von 500 EUR gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Bei einem Schaden a) von Blitzeinwirkung oder der gleichzeitig sowohl die Hardware als auch die Daten- und Software- Versicherung betrifft, wird nur ein Selbstbehalt (und zwar der jeweils b) eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A höhere) in Abzug gebracht. § 2 ABE 2008 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren 7.7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Ver- eingetreten ist. sicherungsfalls a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2008 hat der Versiche- 7.4 Versicherungsort rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE 2008 besteht Versicherungsschutz aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensiche- für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstät- rung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten und Programme ten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Aus- anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall lagerungsstätte. Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhan- den kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung 7.5 Versicherungswert; Versicherungssumme müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen; a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE 2008 bei bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Siche- rungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rück-sicherung technisch aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederein- möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchfüh- gabekosten (siehe Nr. 6 a); rung von Rücksicherungstests. bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten. cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, War- tung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten b) Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist, und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestim- beträgt die Versicherungssumme 10 % der Versicherungssumme der Pau- mungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzuneh- schaldeklaration Classic zur Sach-Elektronikversicherung. men (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme); c) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungs- anlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten 7.6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsneh- a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2008 die mer berechtigt ist. für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Da- ten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Oblie- Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche genheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2008zur Kündigung berechtigt oder aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; auch leistungsfrei sein. bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Ab- Stamm- und Bewegungsdaten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufberei- schnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2008. Danach kann der Versicherer kündigen tung/Informationsbeschaffung); oder leistungsfrei sein. Seite 2 [Seite 3] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 8 Wechsel der versicherten Sachen dene Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Techno- Abschnitt A § 11 ABE 2008 entfällt. logiefortschritt sind Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die 9 Zusätzliche mitversicherte Kosten Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen infolge Technolo- giefortschritt in der gleichen Art und Güte nicht möglich oder wirtschaft- Zusätzliche Kosten gemäß Ziffer 7.1 bis 7.3 gelten summarisch bis lich nicht zu vertreten ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert: aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen Sachen in Art und 9.1 Zusätzliche Kosten zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2008 Güte möglichst nahe kommt. 9.1.1 Aufräumungs- Dekontaminations- und Entsorgungskosten gemäß 9.3 Sonstige Kosten Abschnitt A § 6 Nr. 3 a) ABE 2008 Ergänzend zu Ziffer 7.1 und 7.2 gelten Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- 9.1.2 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gemäß und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten sowie Luftfracht Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) ABE 2008 bis 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. 9.1.3 Bewegungs- und Schutzkosten gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 c) ABE 10 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen zu 2008 Abschnitt A - § 7 ABE 2008 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine 9.2 Technologiefortschritt zu Abschnitt A - § 7 ABE 2008 Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsneh- Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2 c) bb) ABE 2008 ersetzt der Versi- mers oder eines Versicherten beansprucht werden kann. cherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch tatsächlich entstan- II. Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2008) – Fassung Januar 2008 Abschnitt A §3 Dauer und Ende des Vertrages §4 Folgeprämie §1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §5 Lastschriftverfahren §2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden §6 Ratenzahlung §3 Versicherte Interessen §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §4 Versicherungsort §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers §5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung §9 Gefahrerhöhung §6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 10 Überversicherung §7 Umfang der Entschädigung § 11 Mehrere Versicherer §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung §9 Sachverständigenverfahren § 13 Übergang von Ersatzansprüchen § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 11 Wechsel der versicherten Sachen § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Abschnitt B § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen §1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters ters bis zum Vertragsschluss § 18 Verjährung §2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspä- § 19 Zuständiges Gericht teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie § 20 Anzuwendendes Recht Abschnitt A §1 Versicherte und nicht versicherte Sachen hersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- 1 Versicherte Sachen schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechni- Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch schen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und so- b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; weit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf- nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, der Sache innerhalb des Versicherungsortes. Sengen, Glühen oder Implosion; 2 Nicht versicherte Sachen e) Wasser, Feuchtigkeit; Nicht versichert sind f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung. a) Wechseldatenträger; 2 Elektronische Bauelemente b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten c) Werkzeuge aller Art; Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutau- d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sa- schende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. chen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr- scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten §2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Gefahr von außen zurückzuführen ist. 1 Versicherte Gefahren und Schäden Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädi- Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende gung geleistet. Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachscha- den) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Ein- 3 Röhren und Zwischenbildträger bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschä- digung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für a) Brand, Blitzschlag, Explosion; die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vor- Seite 3 [Seite 4] b) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus; cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. c) Leitungswasser. Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen. d) Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den 4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserhei- Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanla- Entschädigung für Schäden gen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen sowie Wasser- a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentan- dampf stehen Leitungswasser gleich. ten; §3 Versicherte Interessen b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; 1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versi- cherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentü- c) durch innere Unruhen; mers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; 2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versiche- e) durch Erdbeben; rungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur den waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- Veräußerung der versicherten Sache. kannt sein mussten; 3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Ab- verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer nutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungs- wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; nehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer ein- h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versi- zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzu- cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Ver- treten hätte. sicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die 4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig re- dieses Dritten versichert. pariert war; 5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so leis- Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. tet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbe- Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zu- zug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hät- nächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass te. ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rech- behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädi- nung. gung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. §4 Versicherungsort Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versi- Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge- cherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund- richtlich geltend zu machen. stücke. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer §5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. 5 Gefahrendefinitionen Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, a) Raub Fracht, Zölle, Montage). Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi- der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskos- cherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete ten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sa- vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. chen ausüben. Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der b) Einbruchdiebstahl Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskos- ten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand frem- Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. de Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes ein- bricht, einsteigt oder mittels Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt wer- den, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruk- an sich gebracht hatte; tion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugs- bb) falscher Schlüssel oder kosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisent- wicklung zu vermindern oder zu erhöhen. cc) anderer Werkzeuge eindringt. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unbe- c) Brand, Blitzschlag, Explosion rücksichtigt. aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent- c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubrei- so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. ten vermag. bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Seite 4 [Seite 5] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 2 Versicherungssumme dekontaminieren oder auszutauschen; Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versi- ■ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete cherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versiche- Deponie zu transportieren und dort abzulagern; rungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache währ- end der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi- ■ insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Scha- cherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen dens wiederherzustellen. vorgenommen werden. bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die be- 3 Unterversicherung hördlichen Anordnungen Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit ■ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Eintritt des Schadens erlassen wurden; §6 Versicherte und nicht versicherte Kosten ■ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Scha- dens entstanden ist; 1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens ■ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Wiesung des Versicherers entstanden sind. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr ständige festgestellt. oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder werden. aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließ- lich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Be- trag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Be- c) Bewegungs- und Schutzkosten triebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache not- Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde wendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg- nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wie- barkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an derherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wie- b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. deraufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstge- cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je stellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht vereinbarter Position. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde 3 Zusätzliche Kosten nach versicherten Schadens aufwenden muss. Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbar- §7 Umfang der Entschädigung ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils verein- 1 Wiederherstellungskosten barte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ent- schädigung geleistet wird. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschie- den. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versi- Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und cherten Sache. nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. ■ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesonde- re für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. ■ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseiti- gungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gel- ten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusam- bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und men gehören. Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissio- Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten nen in der Luft. sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet wer- den können. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. 2 Teilschaden cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebs- aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. fertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Konta- mination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnan- ■ Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu teile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über- Seite 5 [Seite 6] stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 9 Selbstbehalt cc) De- und Remontagekosten; Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abge- ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für zogen. die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicher- außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird ten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Einliefererhaftung. 1 Fälligkeit der Entschädigung b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertver- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versi- besserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchs- cherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. materialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungs- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens gemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. mindestens zu zahlen ist. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädi- gung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Ver- aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch sicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; Wiederbeschaffung sichergestellt hat. bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; 2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemes- dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstel- 3 Verzinsung lung; Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich weitergehende Zinspflicht besteht: sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach gg) Vermögensschäden. Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen; b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung 3 Totalschaden ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; 4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert c) der Zinssatz beträgt 4 %; Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (To- 4 Hemmung talschaden) unterbleibt oder Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungs- mehr zu beziehen sind. nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Ent- 5 Aufschiebung der Zahlung schädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er inner- halb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sach- bestehen; en verwenden wird. b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versi- 5 Weitere Kosten cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche- Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wie- rungsfalles noch läuft. derherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Ver- sicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. 6 Abtretung des Entschädigungsanspruches Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des 6 Grenze der Entschädigung Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. der Versicherungssumme. §9 Sachverständigenverfahren 7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung 1 Feststellung der Schadenhöhe Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles ver- ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie langen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für wird. Versicherungssummen auf Erstes Risiko. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versiche- 8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit rungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwe- re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. Seite 6 [Seite 7] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 2 Weitere Feststellungen 7 Obliegenheiten Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Ver- Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. sicherungsnehmers nicht berührt. 3 Verfahren vor Feststellung § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1 Anzeigepflicht a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer un- Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, verzüglich in Textform anzuzeigen. den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverstän- dige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung be- 2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung nannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache ge- Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. zahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzu- Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder geben. Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhält- nis steht. 3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom- c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Fest- menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung stellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sach- Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache verständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Ob- dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat mann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schrift- Amtsgericht ernannt. lichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom- menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs- dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkann- wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss ten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschä- Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu digten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versiche- sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; rer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent- schädigung entspricht. bb) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und schädig- ten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden 4 Beschädigte Sachen sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche- cc) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zu- rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wieder- stand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; herstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. dd) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; 5 Gleichstellung c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi- 5 Verfahren nach Feststellung cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf- fen. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan- 6 Übertragung der Rechte der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie § 11 Wechsel der versicherten Sachen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund die- Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag be- ser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädi- zeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so gung. besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit 6 Kosten gleichartigem Versicherungsschutz oder Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur nach 3 Monate. Hälfte. Seite 7 [Seite 8] Abschnitt B § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- 4 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr ters bis zum Vertragsschluss Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- 5 Wegfall des versicherten Interesses schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Weg- als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi- fall des Risikos Kenntnis erlangt. cherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatzes 1, §4 Folgeprämie so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Ver- Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie sicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei sein. innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung an- gegebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zah- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- lung ergeben sich aus § 38 VVG. schlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in berücksichtigen. Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver- zug entstandenen Schadens zu verlangen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. §5 Lastschriftverfahren § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäte- 1 Pflichten des Versicherungsnehmers ter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart 1 Beginn des Versicherungsschutzes worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2 Änderung des Zahlungsweges 2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen wer- Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines den können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und in Textform zu kündigen. im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zu- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- künftige Prämien selbst zu übermitteln. schluss zu zahlen. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagen- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 en Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- gestellt werden. dem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers §6 Ratenzahlung oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. zahlen. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden so- Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste fort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder Prämie. teilwiese in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. 3 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Ein- §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung malprämie Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperio- Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgeben- de oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang den Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. §3 Dauer und Ende des Vertrages §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1 Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ab- 1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen. a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfal- les alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. 2 Stillschweigende Verlängerung b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegen- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der heiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündi- Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes- gung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine wirksam. Kündigung zugegangen ist. 2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles 3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungs- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum falles Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- den. dens zu sorgen; Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich Seite 8 [Seite 9] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft oder telefonisch - anzuzeigen; auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt Umstände dies gestatten; des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versiche- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versi- rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der cherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegen- Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfall- es, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg- Versicherers ursächlich ist. lich der Polizei anzuzeigen; ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der 3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung abhanden gekommenen Sachen einzureichen; a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge- fahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel- den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Sum- le oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor- me der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der den sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach- anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine vollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Mehrfachversicherung vor. Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver- hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erfor- im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; Versicherer bestehen. ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen fung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so er- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem mäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die den möglich ist. Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt 3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. worden wäre. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicher- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der er zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- nichtig. sächlich ist. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er §9 Gefahrerhöhung von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- 4 Beseitigung der Mehrfachversicherung nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsneh- mers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabset- Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, zung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages be- dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie seitigt werden. ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Da- nach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertrags- Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versiche- änderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. rungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. § 10 Überversicherung 1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten In- § 12 Versicherung für fremde Rechnung teresses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versiche- 1 Rechte aus dem Vertrag rungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi- cherungssumme und der Prämie verlangen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die 2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versiche- geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- rungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- ständen Kenntnis erlangt. 2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche- § 11 Mehrere Versicherer rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zu- 1 Anzeigepflicht stimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi- chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüg- 3 Kenntnis und Verhalten lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde 2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsneh- Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der mers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsneh- Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder mer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten Seite 9 [Seite 10] nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versi- fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text- cherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. form abzugeben. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versi- cherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen 1 Übergang von Ersatzansprüchen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Re- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten gelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer unberührt. den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche- rungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch 2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel- seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz- Anwendung. lich verursacht. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzan- rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; rer soweit erforderlich mitzuwirken. b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer Beendigung; nach Maßgabe des § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall und während des Versicherungsverhältnisses. 1 Kündigungsrecht 2 Erklärungen des Versicherers Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspar- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer teien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versi- zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat cherungsnehmer zu übermitteln. nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter 2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann dem Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet, anzuneh- jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsneh- spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam mer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der wird. Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang § 18 Verjährung beim Versicherungsnehmer wirksam. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu- schen versucht. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf- schen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entschei- urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsver- dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. suches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie- sen. § 19 Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. 1 Form § 20 Anzuwendendes Recht Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Ver- trag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestim- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. mten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betref- Seite 10
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[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Besondere Vereinbarungen für die Sach-Elektronikversicherung (BVSE 2010) - Fassung Januar 2010 (Vertragsbestandteil S 35.2 - 01.2010) _________________________________________________________________________________________________ I Pauschaldeklaration zur Sach-Elektronikversicherung II Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2008) _________________________________________________________________________________________________ I Pauschaldeklaration zur Sach-Elektronikversicherung 1. Versicherte Sachen zu Abschnitt A - § 1 ABE 2008 3. Versicherungssumme, Unterversicherung Abschnitt A - § 5 ABE 2008 entfällt und wird durch die folgenden Rege- 1.1 Versichert sind alle am Versicherungsort vorhandenen be- lungen ersetzt: triebsfertigen elektronischen und elektrotechnischen Anlagen der nachfol- gend aufgeführten Gerätegruppen, die sich im Eigentum des Versiche- 3.1 Für die in Ziff. 1.2 benannten Geräte und Anlagen gilt je Versiche- rungsnehmers befinden oder dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines rungsfall eine Versicherungssumme von 20.000 EUR vereinbart. Miet-, Leasing- oder Sicherungsübereignungsvertrages zur Nutzung 3.2 Ist die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Ziff. 3.1 für die überlassen wurden, soweit der Versicherungsnehmer für diese Geräte die versicherten Geräte und Anlagen gemäß Ziff. 1.2 niedriger als deren Gefahr trägt. Versicherungswert, besteht gemäß § 5 Nr. 3 ABE 2008 Unterversicherung 1.2 Versicherte Gerätegruppen für die Elektronik-Pauschalversicherung. 1.2.1 Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z. B. EDV-Anlagen, 4. Selbstbehalt Personalcomputer, CAD-Anlagen einschließlich der peripheren Geräte wie Massenspeicher, Drucker, Bildschirme; Im Versicherungsfall wird der Entschädigungsbetrag gemäß Abschnitt A 1.2.2 Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, z. B. Te- § 7 Nr. 9 ABE 2008 um 250 EUR gekürzt. lefonanlagen, Gegen- und Wechselsprechanlagen und Telefaxgeräte; 1.2.3 Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z. B. Kopiergeräte, Diktierge- 5. Versicherungsort zu Abschnitt A - § 4 ABE 2008 räte, Rechen- und Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Fran- Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versi- kier- und Kuvertiergeräte; cherungsorte sind die im Versicherungsvertrag als solche bezeichneten 1.2.4 Anlagen und Geräte der Melde- und Sicherungstechnik, z.B. Ein- Betriebsgrundstücke des Versicherungsnehmers. bruchmeldeanlagen. 6. Wechsel der versicherten Sachen 1.3 Nicht versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist: Abschnitt A § 11 ABE 2008 entfällt. 1.3.1 Anlagen und Geräte, die nicht den Gerätegruppen gemäß Ziff. 1.2 zuzuordnen sind; 1.3.2 Anlagen und Geräte, die nach ihrer Art und Bauweise für den 7. Zusätzliche mitversicherte Kosten beweglichen Einsatz vorgesehen sind, wie mobile EDV-Anlagen (Laptops, Zusätzliche Kosten gemäß Ziff. 7.1 bis 7.3 gelten summarisch bis 1.000 Notebooks etc.), Funk und Personenrufanlagen, Eurosignale, Mobil- und EUR auf Erstes Risiko mitversichert: Autotelefone; 7.1 Zusätzliche Kosten zu Abschnitt A - § 6 Nr. 3 ABE 2008 1.3.3 Anlagen und Geräte, die zur Produktionssteuerung oder zur Steue- rung von Maschinen eingesetzt werden sowie Anlagen und Geräte, die 7.1.1 Aufräumungs- Dekontaminations- und Entsorgungskosten gemäß sich ohne gebäudetechnische Trennung zur Produktionssteuerung unmit- Abschnitt A § 6 Nr. 3 a) ABE 2008 telbar in Produktionsbereichen befinden; 7.1.2 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gemäß 1.3.4 das Leitungsnetz. Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) ABE 2008 7.1.3 Bewegungs- und Schutzkosten gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 c) 2. Versicherte Schäden und Gefahren zu ABE 2008 Abschnitt A - § 2 ABE 2008 7.2 Technologiefortschritt zu Anschnitt A - § 7 ABE 2008 2.1 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Abweichend von Abschnitt A - § 7 Nr. 2 c) bb) ABE 2008 ersetzt der keine Entschädigung für Sachschäden durch: Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch tatsächlich entstandene Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch  Brand, Blitzschlag, Explosion; Technologiefortschritt sind Kosten für die Wiederherstellung oder Wie-  Überspannungsschäden infolge Blitz; derbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen,  Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen infolge wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen infolge eines dieser Ereignisse. Technologiefortschritt in der gleichen Art und Güte nicht möglich oder 2.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein keine Entschädigung für Sachschäden durch: Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.  Leitungswasser;  Niederreißen oder Ausräumen infolge des bestimmungswidrigen 7.3 Sonstige Kosten Austretens von Leitungswasser; Ergänzend zu Ziff. 7.1 und 7.2 gelten Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer-  Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse. und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten sowie Luftfracht 2.3 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. keine Entschädigung bei Abhandenkommen durch: 8. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen  Einbruchdiebstahl oder Raub; zu Abschnitt A - § 7 ABE 2008 S 35.2 - 01.2010  den Versuch dieser Tat;  und für Schäden infolge eines dieser Ereignisse, z.B. Vandalismus Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine nach einem Einbruch. Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsneh- mers oder eines Versicherten beansprucht werden kann. Seite 1 von 9 [Seite 2] II. Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2008) - Fassung Januar 2008 Abschnitt A §4 Folgeprämie §1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §5 Lastschriftverfahren §2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden §6 Ratenzahlung §3 Versicherte Interessen §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §4 Versicherungsort §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers §5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung §9 Gefahrerhöhung §6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 10 Überversicherung §7 Umfang der Entschädigung § 11 Mehrere Versicherer §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung §9 Sachverständigenverfahren § 13 Übergang von Ersatzansprüchen § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 11 Wechsel der versicherten Sachen § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters Abschnitt B § 18 Verjährung §1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- § 19 Zuständiges Gericht ters bis zum Vertragsschluss § 20 Anzuwendendes Recht §2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspä- teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie §3 Dauer und Ende des Vertrages Abschnitt A § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; 1. Versicherte Sachen b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechni- c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; schen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- sind. zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sen- gen, Glühen oder Implosion; Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf- e) Wasser, Feuchtigkeit; nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung. der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes 2. Elektronische Bauelemente der Sache innerhalb des Versicherungsortes. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten 2. Nicht versicherte Sachen Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutau- Nicht versichert sind schende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. a) Wechseldatenträger; Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr- scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Gefahr von außen zurückzuführen ist. c) Werkzeuge aller Art; Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädi- d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten gung geleistet. Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. 3. Röhren und Zwischenbildträger § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschä- Schäden digung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch 1. Versicherte Gefahren und Schäden a) Brand, Blitzschlag, Explosion; Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende b) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus; Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachscha- c) Leitungswasser. den) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Entschädigung für Schäden Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentan- Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. ten; Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Seite 2 von 9 [Seite 3] b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, § 3 Versicherte Interessen Rebellion, Aufstand; 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der c) durch innere Unruhen; Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan- 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versiche- den waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten rungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. bekannt sein mussten; Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache. g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinhei- 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt ten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versiche- h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versi- rungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabre- Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch den einzutreten hätte. die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig 4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, repariert war; Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), dieses Dritten versichert. Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. 5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in sei- Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zu- nem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so nächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzu- behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädi- treten hätte. gung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rech- § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. nung. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge- § 4 Versicherungsort richtlich geltend zu machen. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versi- Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer cherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund- einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem stücke. Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 5. Gefahrendefinitionen § 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung Im Sinne dieser Bedingungen gilt: 1. Versicherungswert a) Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet Versicherungswert ist der Neuwert. oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi- a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache cherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sa- Fracht, Zölle, Montage). chen ausüben. b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist b) Einbruchdiebstahl der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskos- Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand ten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. einbricht, einsteigt oder mittels Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskos- an sich gebracht hatte; ten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare bb) falscher Schlüssel oder Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. cc) anderer Werkzeuge eindringt. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig c) Brand, Blitzschlag, Explosion war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Kon- aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd struktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszu- Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der breiten vermag. Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unbe- cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder rücksichtigt. Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, d) Leitungswasser so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den 2. Versicherungssumme sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserhei- zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanla- Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versi- gen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel cherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versiche- aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen sowie Wasser- rungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache dampf stehen Leitungswasser gleich. während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Ände- rungen vorgenommen werden. Seite 3 von 9 [Seite 4] 3. Unterversicherung bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die be- hördlichen Anordnungen Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit  aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Eintritt des Schadens erlassen wurden;  eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Scha- § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten dens entstanden ist; 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens  innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für die er auf Weisung des Versicherers macht. eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver- Weisung des Versicherers entstanden sind. ständige festgestellt. dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließ- oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung lich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi- cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean- d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen spruchen kann. Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. c) Bewegungs- und Schutzkosten 2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtver- Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere fügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha- Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder dens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. waren. d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstge- b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. stellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- nach versicherten Schadens aufwenden muss. cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. § 7 Umfang der Entschädigung 3. Zusätzliche Kosten 1. Wiederherstellungskosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschie- nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbar- den. ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils verein- barte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich Entschädigung geleistet wird. des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versi- a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten cherten Sache. aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesonde- nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des re für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherungsortes befinden  aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind,  zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseiti- gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich gungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. zusammen gehören. bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissio- werden können. nen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers 2. Teilschaden aufgrund der Einliefererhaftung. Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebs- cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer fertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Altmaterials. b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Konta- mination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnan-  Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu teile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über- dekontaminieren oder auszutauschen; stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;  den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete cc) De- und Remontagekosten; Deponie zu transportieren und dort abzulagern; dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;  insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Scha- ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für dens wiederherzustellen. die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; Seite 4 von 9 [Seite 5] ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicher- Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht ten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertver- 1. Fälligkeit der Entschädigung besserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchs- materialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versi- Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfah- cherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. rungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache werden. mindestens zu zahlen ist. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädi- aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch gung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse- ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstel- nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. lung; 3. Verzinsung ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine gg) Vermögensschäden. weitergehende Zinspflicht besteht: 3. Totalschaden a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädi- 4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert gung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versi- Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn cherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent; (Totalschaden) unterbleibt oder d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht 4. Hemmung mehr zu beziehen sind. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Ent- nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungs- schädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er inner- nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. halb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten 5. Aufschiebung der Zahlung oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange 5. Weitere Kosten a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versi- Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche- rungsfalles noch läuft. 6. Grenze der Entschädigung 6. Abtretung des Entschädigungsanspruches Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, 7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie § 9 Sachverständigenverfahren die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 1. Feststellung der Schadenhöhe 8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festge- Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden stellt wird. grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwe- re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versiche- rungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 9. Selbstbehalt 2. Weitere Feststellungen Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Seite 5 von 9 [Seite 6] 3. Verfahren vor Feststellung § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1. Anzeigepflicht a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, unverzüglich in Textform anzuzeigen. den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverstän- dige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache ge- Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. zahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzu- Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder geben. Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver- 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung hältnis steht. a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom- c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schrift- Amtsgericht ernannt. lichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf 4. Feststellung dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs- dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkann- wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss ten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädig- Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im ten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versiche- aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschä- rer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent- digten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden schädigung entspricht. sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den 4. Beschädigte Sachen Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche- cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wieder- c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. herstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. 5. Verfahren nach Feststellung 5. Gleichstellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi- gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan- cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf- der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser fen. entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt 6. Übertragung der Rechte seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund Sachen zustehen. dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent- schädigung. § 11 Wechsel der versicherten Sachen Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. 6. Kosten Die vorläufige Deckung endet Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder Hälfte. b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder 7. Obliegenheiten c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. spätestens jedoch nach 3 Monaten. Seite 6 von 9 [Seite 7] Abschnitt B § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer- ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, den. als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi- cherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- 5. Wegfall des versicherten Interesses schlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, berücksichtigen. endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. § 4 Folgeprämie § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Fol- Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie Erst- oder Einmalprämie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange- gebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes ergeben sich aus § 38 VVG. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver- dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines § 5 Lastschriftverfahren Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und 1. Pflichten des Versicherungsnehmers im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. schluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 2. Änderung des Zahlungsweges oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere dem die Zahlung bewirkt ist. Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Textform zu kündigen. Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi- zahlen. cherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämien selbst zu übermitteln. Prämie. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen 3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt Einmalprämie werden. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgeben- § 6 Ratenzahlung den Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. § 3 Dauer und Ende des Vertrages Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort 1. Dauer fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 2. Stillschweigende Verlängerung Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes- Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. Seite 7 von 9 [Seite 8] § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers cherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenhei- Umständen Kenntnis erlangt. ten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. § 11 Mehrere Versicherer 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles 1. Anzeigepflicht a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüg- zu sorgen; lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis Versicherungssumme anzugeben. erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht nisch - anzuzeigen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder Umstände dies gestatten; auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, wirksam. soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versiche- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versiche- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver- rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit züglich der Polizei anzuzeigen; weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- abhanden gekommenen Sachen einzureichen; rers ursächlich ist. gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden- stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig- versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewah- Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der ren; Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach- Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- versicherung vor. rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. fung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers bestehen. einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) eben- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versi- falls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen cherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich Umständen möglich ist. der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versiche- zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der rers ursächlich ist. Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. § 9 Gefahrerhöhung Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungs- dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie nehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabset- ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. zung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages besei- Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- tigt werden. tragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver- sicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt § 10 Überversicherung wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi- Seite 8 von 9 [Seite 9] § 12 Versicherung für fremde Rechnung Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs- 1. Rechte aus dem Vertrag versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus- § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenände- übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte rungen den Versicherungsschein besitzt. 1. Form 2. Zahlung der Entschädigung Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche- bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim- betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädi- Textform abzugeben. gung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- 3. Kenntnis und Verhalten rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun- Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von gen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech- nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksich- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung tigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interes- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines se das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 13 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers 1. Übergang von Ersatzansprüchen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver- sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen rungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch Beendigung; des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel- und während des Versicherungsverhältnisses. tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz- lich verursacht. 2. Erklärungen des Versicherers 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- rungsnehmer zu übermitteln. rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzan- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche- rer soweit erforderlich mitzuwirken. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet, anzunehmen. Eine nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah- § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 1. Kündigungsrecht § 18 Verjährung Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei- en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um- ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. wird. § 19 Zuständiges Gericht 3. Kündigung durch Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. beim Versicherungsnehmer wirksam. § 20 Anzuwendendes Recht § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Seite 9 von 9