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Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Sach-Elektronikversicherung classic (S 35)
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil S 35.3
Besondere Bedingungen für die Sach-Elektronikversicherung - classic
BBSE-classic – Fassung Mai 2020
I Pauschaldeklaration zur Sach-Elektronikversicherung
II Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2008)
I Pauschaldeklaration zur Sach-Elektronikversicherung
1 Versicherte Sachen zu Abschnitt A - § 1 ABE 2008 ■ Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen infolge
eines dieser Ereignisse.
1.1 Versichert sind alle am Versicherungsort vorhandenen betriebsferti-
gen elektronischen und elektrotechnischen Anlagen der nachfolgend auf- 2.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
geführten Gerätegruppen, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers keine Entschädigung für Sachschäden durch:
befinden oder dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Miet-, Lea-
sing- oder Sicherungsübereignungsvertrages zur Nutzung überlassen wur- ■ Leitungswasser;
den, soweit der Versicherungsnehmer für diese Geräte die Gefahr trägt. ■ Niederreißen oder Ausräumen infolge des bestimmungswidrigen
Austretens von Leitungswasser;
1.2 Versicherte Gerätegruppen
Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik, elektronische Kassen ■ Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse.
und Waagen 2.3 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
■ Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, keine Entschädigung bei Abhandenkommen durch:
EDV-Anlagen ■ Einbruchdiebstahl oder Raub;
■ Laptops, Notebooks, Organizer ■ den Versuch dieser Tat;
■ Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt 15 % der doku- ■ und für Schäden infolge eines dieser Ereignisse, z. B. Vandalismus
mentierten Versicherungssumme zu Anlagengruppe 1) nach einem Einbruch.
■ CAD-, CAE-, CAM-Systeme
3 Versicherungssumme, Unterversicherung
■ Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone Abschnitt A § 5 ABE 2008 entfällt und wird durch die folgenden Regelun-
■ Telefax- und Telexgeräte gen ersetzt:
■ Gegen- und Wechselsprechanlagen 3.1 Für die in Ziffer 1.2 benannten Geräte und Anlagen gilt je Versiche-
rungsfall eine Versicherungssumme von 25.000 EUR vereinbart.
■ Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
3.2 Ist die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Ziffer 3.1 für die
■ Türschließanlagen, Warensicherungssysteme versicherten Geräte und Anlagen gemäß Ziffer 1.2 niedriger als deren Ver-
sicherungswert, besteht gemäß § 5 Nr. 3 ABE 2008 Unterversicherung für
■ Personensuch- und Rufanlagen die Elektronik-Pauschalversicherung.
■ Funkanlagen
4 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
■ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2008 hat der Versicherungs-
■ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
■ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
■ Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entneh-
men;
■ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter
c) Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren
■ Elektronische Kassen und Waagen (keine Großwiegeeinrichtungen Türen abzuschließen.
wie z. B. Fahrzeugwaagen)
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder
1.3 Nicht versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist: grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B
§ 8 ABE 2008 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
1.3.1 Anlagen und Geräte, die nicht den Gerätegruppen gemäß Ziffer 1.2
zuzuordnen sind; Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Ab-
schnitt B § 9 Satz 2 ABE 2008. Danach kann der Versicherer kündigen
1.3.2 Anlagen und Geräte, die zur Produktionssteuerung oder zur Steue- oder leistungsfrei sein.
rung von Maschinen eingesetzt werden sowie Anlagen und Geräte, die
sich ohne gebäudetechnische Trennung zur Produktionssteuerung unmit- 5 Selbstbehalt
telbar in Produktionsbereichen befinden; Geschwindigkeitsmessanlagen,
Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist wird ge-
Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfernsehanla- mäß Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2008 der Entschädigungsbetrag im Versi-
gen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Auto- cherungsfall wie folgt gekürzt:
waschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen a) bei Schäden außerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke (auch
(z. B. Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und aus Baugeräten, Baubuden, Baucontainern, Kraftfahrzeugen) gilt für das
Fahrzeugelektronik in Kraft , Wasser- und Luftfahrzeugen, Solaranlagen Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünde-
1.3.3 das Leitungsnetz. rung ein Selbstbehalt in Höhe von 10 %, mindestens 250 EUR.
b) der prozentuale Selbstbehalt gilt nicht, sofern es sich um einen Scha-
2 Versicherte Schäden und Gefahren zu Abschnitt A § 2 ABE 2008 den außerhalb versicherter Betriebsgrundstücke infolge Abhandenkommen
2.1 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen durch Einbruchdiebstahl aus einem Gebäude (nicht jedoch aus Baugeräten,
keine Entschädigung für Sachschäden durch: Baubuden, Baucontainern und Kraftfahrzeugen) handelt;
■ Brand, Blitzschlag, Explosion; c) bei sonstigen versicherten (nicht unter a) fallenden) Schäden um
einen Selbstbehalt in Höhe von 250 EUR gekürzt.
■ Überspannungsschäden infolge Blitz;
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6 Versicherungsort zu Abschnitt A - § 4 ABE 2008 cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsortes. Versiche- dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Pro-
rungsorte sind die im Versicherungsvertrag als solche bezeichneten Be- gramme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktions-
triebsgrundstücke des Versicherungsnehmers. blöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quell-
Die gemäß Nr. 1.2 versicherten Anlagen und Geräte sind abweichend von codes).
Abschnitt A § 4 ABE 2008 auch außerhalb der dokumentierten Betriebs- b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung
grundstücke mit europaweitem Geltungsbereich versichert.
aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten
Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Be- oder Programme durch Kopierschutz , Zugriffsschutz- oder vergleichbare
triebsgrundstücke gemäß Absatz 1 beträgt abweichend von Abschnitt A Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen)
§ 7 Nr. 6 ABE 2008 je Versicherungsfall 20 % der dokumentierten Versi- gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
cherungssumme der Pauschaldeklaration Classic zur Sach-Elektronikver-
sicherung. bb) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst
7 Daten- und Software-Versicherung verwendet, die nicht versichert sind;
7.1 Versicherte und nicht versicherte Kosten cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
aa) Daten; ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über
bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und in- die Wiederherstellung hinausgehen;
dividuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungs- ff) für sonstige Vermögensschäden;
nehmer berechtigt ist;
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder
soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. Programme nicht notwendig ist;
b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder
und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit be- Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens
finden. durchgeführt wurde.
7.2 Versicherte Sachen c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungs-
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABE 2008 sind Wechseldaten- summen.
träger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bau- d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vor-
element. genommen.
7.3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden e) Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist,
Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Verände- wird der nach a) bis c) ermittelte Betrag je Versicherungsfall um einen
rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge Selbstbehalt in Höhe von 500 EUR gekürzt. Entstehen mehrere Schäden,
so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Bei einem Schaden
a) von Blitzeinwirkung oder der gleichzeitig sowohl die Hardware als auch die Daten- und Software-
Versicherung betrifft, wird nur ein Selbstbehalt (und zwar der jeweils
b) eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A höhere) in Abzug gebracht.
§ 2 ABE 2008 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf
dem diese gespeichert waren 7.7 Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Ver-
eingetreten ist. sicherungsfalls
a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) ABE 2008 hat der Versiche-
7.4 Versicherungsort rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 ABE 2008 besteht Versicherungsschutz aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensiche-
für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstät- rung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten und Programme
ten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Aus- anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall
lagerungsstätte. Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhan-
den kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
7.5 Versicherungswert; Versicherungssumme müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 ABE
2008 bei bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Siche-
rungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rück-sicherung technisch
aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederein- möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchfüh-
gabekosten (siehe Nr. 6 a); rung von Rücksicherungstests.
bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten. cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, War-
tung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten
b) Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist, und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen die bestim-
beträgt die Versicherungssumme 10 % der Versicherungssumme der Pau- mungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzuneh-
schaldeklaration Classic zur Sach-Elektronikversicherung. men (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
c) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungs-
anlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten
7.6 Umfang der Entschädigung für Daten und Programme und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsneh-
a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 ABE 2008 die mer berechtigt ist.
für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Da-
ten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Oblie-
Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche genheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Maßgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2008zur Kündigung berechtigt oder
aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; auch leistungsfrei sein.
bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Ab-
Stamm- und Bewegungsdaten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufberei- schnitt B § 9 Absatz 2 ABE 2008. Danach kann der Versicherer kündigen
tung/Informationsbeschaffung); oder leistungsfrei sein.
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8 Wechsel der versicherten Sachen dene Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Techno-
Abschnitt A § 11 ABE 2008 entfällt. logiefortschritt sind Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die
9 Zusätzliche mitversicherte Kosten Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen infolge Technolo-
giefortschritt in der gleichen Art und Güte nicht möglich oder wirtschaft-
Zusätzliche Kosten gemäß Ziffer 7.1 bis 7.3 gelten summarisch bis lich nicht zu vertreten ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert: aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen Sachen in Art und
9.1 Zusätzliche Kosten zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 ABE 2008 Güte möglichst nahe kommt.
9.1.1 Aufräumungs- Dekontaminations- und Entsorgungskosten gemäß 9.3 Sonstige Kosten
Abschnitt A § 6 Nr. 3 a) ABE 2008 Ergänzend zu Ziffer 7.1 und 7.2 gelten Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer-
9.1.2 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gemäß und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten sowie Luftfracht
Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) ABE 2008 bis 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
9.1.3 Bewegungs- und Schutzkosten gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 c) ABE 10 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen zu
2008 Abschnitt A - § 7 ABE 2008
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine
9.2 Technologiefortschritt zu Abschnitt A - § 7 ABE 2008 Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsneh-
Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2 c) bb) ABE 2008 ersetzt der Versi- mers oder eines Versicherten beansprucht werden kann.
cherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch tatsächlich entstan-
II. Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2008) – Fassung Januar 2008
Abschnitt A §3 Dauer und Ende des Vertrages
§4 Folgeprämie
§1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §5 Lastschriftverfahren
§2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden §6 Ratenzahlung
§3 Versicherte Interessen §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§4 Versicherungsort §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung §9 Gefahrerhöhung
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 10 Überversicherung
§7 Umfang der Entschädigung § 11 Mehrere Versicherer
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§9 Sachverständigenverfahren § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Abschnitt B § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
ters bis zum Vertragsschluss § 18 Verjährung
§2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspä- § 19 Zuständiges Gericht
teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie § 20 Anzuwendendes Recht
Abschnitt A
§1 Versicherte und nicht versicherte Sachen hersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
1 Versicherte Sachen schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechni- Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
schen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig
sind. a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und so- b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
weit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf-
nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen,
der Sache innerhalb des Versicherungsortes. Sengen, Glühen oder Implosion;
2 Nicht versicherte Sachen e) Wasser, Feuchtigkeit;
Nicht versichert sind f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.
a) Wechseldatenträger;
2 Elektronische Bauelemente
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
c) Werkzeuge aller Art; Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von
außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutau-
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sa- schende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
chen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
§2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Gefahr von außen zurückzuführen ist.
1 Versicherte Gefahren und Schäden Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädi-
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende gung geleistet.
Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachscha-
den) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Ein- 3 Röhren und Zwischenbildträger
bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschä-
digung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine
Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für a) Brand, Blitzschlag, Explosion;
die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vor-
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b) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus; cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
c) Leitungswasser.
Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen. d) Leitungswasser
Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den
4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserhei-
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanla-
Entschädigung für Schäden gen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel
aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentan- dampf stehen Leitungswasser gleich.
ten;
§3 Versicherte Interessen
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion, Aufstand; 1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versi-
cherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentü-
c) durch innere Unruhen; mers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren
bleiben unberührt.
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versiche-
e) durch Erdbeben; rungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt.
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur
den waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- Veräußerung der versicherten Sache.
kannt sein mussten;
3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Ab- verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer
nutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungs-
wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; nehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer ein-
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versi- zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzu-
cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Ver- treten hätte.
sicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die 4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter,
Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse
Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig re- dieses Dritten versichert.
pariert war;
5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so leis-
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. tet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbe-
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zu- zug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hät-
nächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass te.
ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rech-
behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädi- nung.
gung.
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. §4 Versicherungsort
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versi-
Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge- cherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund-
richtlich geltend zu machen. stücke.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer §5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
5 Gefahrendefinitionen
Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im
Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
a) Raub Fracht, Zölle, Montage).
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist
oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi- der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskos-
cherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete ten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für
Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sa- vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
chen ausüben.
Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der
b) Einbruchdiebstahl Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskos-
ten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand frem- Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
de Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes ein-
bricht, einsteigt oder mittels Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt wer-
den, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war,
aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruk-
an sich gebracht hatte; tion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugs-
bb) falscher Schlüssel oder kosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisent-
wicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
cc) anderer Werkzeuge eindringt.
Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unbe-
c) Brand, Blitzschlag, Explosion rücksichtigt.
aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent- c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt,
standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubrei- so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
ten vermag.
bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
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2 Versicherungssumme dekontaminieren oder auszutauschen;
Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versi- ■ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
cherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versiche- Deponie zu transportieren und dort abzulagern;
rungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache währ-
end der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi- ■ insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Scha-
cherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen dens wiederherzustellen.
vorgenommen werden.
bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die be-
3 Unterversicherung hördlichen Anordnungen
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit ■ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor
des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Eintritt des Schadens erlassen wurden;
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten ■ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Scha-
dens entstanden ist;
1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
■ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder
die er auf Weisung des Versicherers macht. cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des
Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag
cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag
vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Wiesung des Versicherers entstanden sind.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver-
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr ständige festgestellt.
oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder
werden. aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließ-
lich der Einliefererhaftung sind nicht versichert.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Be-
trag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer
aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Be- c) Bewegungs- und Schutzkosten
triebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache not- Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
wendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg- nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wie-
barkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an derherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere
dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere
Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wie-
b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. deraufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstge-
cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je stellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
vereinbarter Position.
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
3 Zusätzliche Kosten nach versicherten Schadens aufwenden muss.
Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die
nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbar- §7 Umfang der Entschädigung
ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils verein- 1 Wiederherstellungskosten
barte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ent-
schädigung geleistet wird. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschie-
den.
a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich
aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versi-
Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und cherten Sache.
nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des
Versicherungsortes befinden Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
■ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesonde-
re für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
■ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseiti-
gungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gel-
ten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusam-
bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und men gehören.
Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von
Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissio- Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten
nen in der Luft. sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet wer-
den können.
Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers
aufgrund der Einliefererhaftung. 2 Teilschaden
cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebs-
aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. fertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des
Altmaterials.
b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Konta-
mination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnan-
■ Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu teile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über-
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stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; 9 Selbstbehalt
cc) De- und Remontagekosten; Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abge-
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für zogen.
die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicher- außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird
ten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene
geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Einliefererhaftung.
1 Fälligkeit der Entschädigung
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertver- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versi-
besserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchs- cherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
materialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen
Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungs- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens
gemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. mindestens zu zahlen ist.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädi-
gung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Ver-
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch sicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die
Wiederherstellung hinausgehen; 2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach
cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines
nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemes-
dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; senen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstel- 3 Verzinsung
lung; Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich weitergehende Zinspflicht besteht:
sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach
gg) Vermögensschäden. Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen;
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung
3 Totalschaden ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
c) der Zinssatz beträgt 4 %;
Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den
Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (To- 4 Hemmung
talschaden) unterbleibt oder
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungs-
mehr zu beziehen sind. nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Ent- 5 Aufschiebung der Zahlung
schädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er inner-
halb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sach- bestehen;
en verwenden wird.
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versi-
5 Weitere Kosten cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wie- rungsfalles noch läuft.
derherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Ver-
sicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. 6 Abtretung des Entschädigungsanspruches
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des
6 Grenze der Entschädigung Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden,
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
der Versicherungssumme.
§9 Sachverständigenverfahren
7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung 1 Feststellung der Schadenhöhe
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles ver-
ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie langen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für wird.
Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versiche-
8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit rungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden
grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwe-
re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
2 Weitere Feststellungen 7 Obliegenheiten
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Ver-
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. sicherungsnehmers nicht berührt.
3 Verfahren vor Feststellung § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1 Anzeigepflicht
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der
Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer un-
Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, verzüglich in Textform anzuzeigen.
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverstän-
dige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung be- 2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
nannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache ge-
Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. zahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung
die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzu-
Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder geben.
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhält-
nis steht. 3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Fest- menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung
stellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sach- Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
verständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Ob- dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
mann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schrift-
Amtsgericht ernannt. lichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs-
dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkann- wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss
ten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb
von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im
aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschä- Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu
digten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versiche-
sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; rer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent-
schädigung entspricht.
bb) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und schädig-
ten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden 4 Beschädigte Sachen
sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche-
cc) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zu- rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wieder-
stand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; herstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in
den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
dd) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
5 Gleichstellung
c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi-
5 Verfahren nach Feststellung cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf-
fen.
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan- 6 Übertragung der Rechte
der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese
Sachen zustehen.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie § 11 Wechsel der versicherten Sachen
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund die- Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag be-
ser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädi- zeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so
gung. besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet
Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit
6 Kosten gleichartigem Versicherungsschutz oder
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch
Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur nach 3 Monate.
Hälfte.
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Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- 4 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
ters bis zum Vertragsschluss Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- 5 Wegfall des versicherten Interesses
schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Weg-
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi- fall des Risikos Kenntnis erlangt.
cherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatzes 1, §4 Folgeprämie
so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Ver- Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
sicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei sein. innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung an-
gegebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zah-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- lung ergeben sich aus § 38 VVG.
schlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des
Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in
berücksichtigen. Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver-
zug entstandenen Schadens zu verlangen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. §5 Lastschriftverfahren
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäte- 1 Pflichten des Versicherungsnehmers
ter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart
1 Beginn des Versicherungsschutzes worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu
dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2 Änderung des Zahlungsweges
2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere
Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen wer-
Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines den können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung
Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und in Textform zu kündigen.
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zu-
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- künftige Prämien selbst zu übermitteln.
schluss zu zahlen.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagen-
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 en Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- gestellt werden.
dem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers §6 Ratenzahlung
oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu
Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
zahlen.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden so-
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste fort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder
Prämie. teilwiese in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
3 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Ein- §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
malprämie Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperio-
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgeben- de oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang
den Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer
§ 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und
80 VVG.
§3 Dauer und Ende des Vertrages
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1 Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ab- 1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
geschlossen. a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfal-
les alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
2 Stillschweigende Verlängerung
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegen-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der heiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündi-
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes- gung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine wirksam.
Kündigung zugegangen ist.
2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungs-
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum falles
Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
den. dens zu sorgen;
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
oder telefonisch - anzuzeigen; auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang
wirksam.
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung -
gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt
Umstände dies gestatten; des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt
hat.
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versiche- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versi-
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der cherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegen-
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfall-
es, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg- Versicherers ursächlich ist.
lich der Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der 3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
abhanden gekommenen Sachen einzureichen; a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Ge-
fahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel- den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Sum-
le oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor- me der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
den sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach- anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
vollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Mehrfachversicherung vor.
Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung
Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber
rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erfor- im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; Versicherer bestehen.
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
fung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so er-
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem mäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
den möglich ist. Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. worden wäre.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicher- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
er zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- nichtig.
sächlich ist.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er
§9 Gefahrerhöhung von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vor- 4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsneh-
mers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabset-
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, zung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages be-
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie seitigt werden.
ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Da-
nach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertrags- Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versiche-
änderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. rungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
§ 10 Überversicherung
1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten In- § 12 Versicherung für fremde Rechnung
teresses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versiche- 1 Rechte aus dem Vertrag
rungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi-
cherungssumme und der Prämie verlangen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versiche-
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- rungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn
schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
ständen Kenntnis erlangt. 2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
§ 11 Mehrere Versicherer rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zu-
1 Anzeigepflicht stimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi-
chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüg- 3 Kenntnis und Verhalten
lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde
2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsneh-
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der mers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsneh-
Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder mer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten
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nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versi- fen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Text-
cherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. form abzugeben.
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versi-
cherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
1 Übergang von Ersatzansprüchen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Re-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten gelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer unberührt.
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche-
rungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch 2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel- seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG
tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz- Anwendung.
lich verursacht.
§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzan- rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
rer soweit erforderlich mitzuwirken.
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer Beendigung;
nach Maßgabe des § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall und während des Versicherungsverhältnisses.
1 Kündigungsrecht 2 Erklärungen des Versicherers
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspar- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
teien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versi-
zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat cherungsnehmer zu übermitteln.
nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann dem Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet, anzuneh-
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsneh-
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam mer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
wird. Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte.
3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang § 18 Verjährung
beim Versicherungsnehmer wirksam. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder
rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täu-
schen versucht. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Straf- schen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entschei-
urteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsver- dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
suches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
sen. § 19 Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
1 Form
§ 20 Anzuwendendes Recht
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Ver-
trag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestim- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
mten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betref-
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Volltext aufklappen: Besondere Vereinbarungen Sach-Elektronikversicherung (S 35)
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Besondere Vereinbarungen für die Sach-Elektronikversicherung
(BVSE 2010) - Fassung Januar 2010
(Vertragsbestandteil S 35.2 - 01.2010)
_________________________________________________________________________________________________
I Pauschaldeklaration zur Sach-Elektronikversicherung
II Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2008)
_________________________________________________________________________________________________
I Pauschaldeklaration zur Sach-Elektronikversicherung
1. Versicherte Sachen zu Abschnitt A - § 1 ABE 2008 3. Versicherungssumme, Unterversicherung
Abschnitt A - § 5 ABE 2008 entfällt und wird durch die folgenden Rege-
1.1 Versichert sind alle am Versicherungsort vorhandenen be-
lungen ersetzt:
triebsfertigen elektronischen und elektrotechnischen Anlagen der nachfol-
gend aufgeführten Gerätegruppen, die sich im Eigentum des Versiche- 3.1 Für die in Ziff. 1.2 benannten Geräte und Anlagen gilt je Versiche-
rungsnehmers befinden oder dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines rungsfall eine Versicherungssumme von 20.000 EUR vereinbart.
Miet-, Leasing- oder Sicherungsübereignungsvertrages zur Nutzung
3.2 Ist die vereinbarte Versicherungssumme gemäß Ziff. 3.1 für die
überlassen wurden, soweit der Versicherungsnehmer für diese Geräte die
versicherten Geräte und Anlagen gemäß Ziff. 1.2 niedriger als deren
Gefahr trägt.
Versicherungswert, besteht gemäß § 5 Nr. 3 ABE 2008 Unterversicherung
1.2 Versicherte Gerätegruppen für die Elektronik-Pauschalversicherung.
1.2.1 Anlagen und Geräte der Informationstechnik, z. B. EDV-Anlagen, 4. Selbstbehalt
Personalcomputer, CAD-Anlagen einschließlich der peripheren Geräte wie
Massenspeicher, Drucker, Bildschirme; Im Versicherungsfall wird der Entschädigungsbetrag gemäß Abschnitt A
1.2.2 Anlagen und Geräte der Kommunikationstechnik, z. B. Te- § 7 Nr. 9 ABE 2008 um 250 EUR gekürzt.
lefonanlagen, Gegen- und Wechselsprechanlagen und Telefaxgeräte;
1.2.3 Anlagen und Geräte der Bürotechnik, z. B. Kopiergeräte, Diktierge- 5. Versicherungsort zu Abschnitt A - § 4 ABE 2008
räte, Rechen- und Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Fran- Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versi-
kier- und Kuvertiergeräte; cherungsorte sind die im Versicherungsvertrag als solche bezeichneten
1.2.4 Anlagen und Geräte der Melde- und Sicherungstechnik, z.B. Ein- Betriebsgrundstücke des Versicherungsnehmers.
bruchmeldeanlagen.
6. Wechsel der versicherten Sachen
1.3 Nicht versichert sind, soweit nichts anderes vereinbart ist:
Abschnitt A § 11 ABE 2008 entfällt.
1.3.1 Anlagen und Geräte, die nicht den Gerätegruppen gemäß Ziff. 1.2
zuzuordnen sind;
1.3.2 Anlagen und Geräte, die nach ihrer Art und Bauweise für den
7. Zusätzliche mitversicherte Kosten
beweglichen Einsatz vorgesehen sind, wie mobile EDV-Anlagen (Laptops, Zusätzliche Kosten gemäß Ziff. 7.1 bis 7.3 gelten summarisch bis 1.000
Notebooks etc.), Funk und Personenrufanlagen, Eurosignale, Mobil- und EUR auf Erstes Risiko mitversichert:
Autotelefone;
7.1 Zusätzliche Kosten zu Abschnitt A - § 6 Nr. 3 ABE 2008
1.3.3 Anlagen und Geräte, die zur Produktionssteuerung oder zur Steue-
rung von Maschinen eingesetzt werden sowie Anlagen und Geräte, die 7.1.1 Aufräumungs- Dekontaminations- und Entsorgungskosten gemäß
sich ohne gebäudetechnische Trennung zur Produktionssteuerung unmit- Abschnitt A § 6 Nr. 3 a) ABE 2008
telbar in Produktionsbereichen befinden; 7.1.2 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gemäß
1.3.4 das Leitungsnetz. Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) ABE 2008
7.1.3 Bewegungs- und Schutzkosten gemäß Abschnitt A § 6 Nr. 3 c)
2. Versicherte Schäden und Gefahren zu ABE 2008
Abschnitt A - § 2 ABE 2008 7.2 Technologiefortschritt zu Anschnitt A - § 7 ABE 2008
2.1 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Abweichend von Abschnitt A - § 7 Nr. 2 c) bb) ABE 2008 ersetzt der
keine Entschädigung für Sachschäden durch: Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch tatsächlich
entstandene Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch
Brand, Blitzschlag, Explosion; Technologiefortschritt sind Kosten für die Wiederherstellung oder Wie-
Überspannungsschäden infolge Blitz; derbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen,
Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen infolge wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen infolge
eines dieser Ereignisse. Technologiefortschritt in der gleichen Art und Güte nicht möglich oder
2.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein
keine Entschädigung für Sachschäden durch: Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen Sachen in
Art und Güte möglichst nahe kommt.
Leitungswasser;
Niederreißen oder Ausräumen infolge des bestimmungswidrigen 7.3 Sonstige Kosten
Austretens von Leitungswasser; Ergänzend zu Ziff. 7.1 und 7.2 gelten Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer-
Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse. und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten sowie Luftfracht
2.3 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.
keine Entschädigung bei Abhandenkommen durch:
8. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
Einbruchdiebstahl oder Raub;
zu Abschnitt A - § 7 ABE 2008
S 35.2 - 01.2010
den Versuch dieser Tat;
und für Schäden infolge eines dieser Ereignisse, z.B. Vandalismus Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine
nach einem Einbruch. Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsneh-
mers oder eines Versicherten beansprucht werden kann.
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II. Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE 2008) - Fassung Januar 2008
Abschnitt A §4 Folgeprämie
§1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §5 Lastschriftverfahren
§2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden §6 Ratenzahlung
§3 Versicherte Interessen §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§4 Versicherungsort §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung §9 Gefahrerhöhung
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 10 Überversicherung
§7 Umfang der Entschädigung § 11 Mehrere Versicherer
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§9 Sachverständigenverfahren § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Abschnitt B
§ 18 Verjährung
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-
§ 19 Zuständiges Gericht
ters bis zum Vertragsschluss
§ 20 Anzuwendendes Recht
§2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspä-
teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
§3 Dauer und Ende des Vertrages
Abschnitt A
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
1. Versicherte Sachen b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechni- c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
schen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
sind. zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sen-
gen, Glühen oder Implosion;
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und
soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf- e) Wasser, Feuchtigkeit;
nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung
f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.
der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes 2. Elektronische Bauelemente
der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
2. Nicht versicherte Sachen Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von
außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutau-
Nicht versichert sind
schende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
a) Wechseldatenträger; Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
Gefahr von außen zurückzuführen ist.
c) Werkzeuge aller Art;
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädi-
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten gung geleistet.
Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
3. Röhren und Zwischenbildträger
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschä-
Schäden digung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch
1. Versicherte Gefahren und Schäden a) Brand, Blitzschlag, Explosion;
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende b) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus;
Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachscha-
c) Leitungswasser.
den) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl,
Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für
die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Entschädigung für Schäden
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentan-
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
ten;
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
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b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, § 3 Versicherte Interessen
Rebellion, Aufstand;
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der
c) durch innere Unruhen;
Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des
d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und
Gefahren bleiben unberührt.
e) durch Erdbeben;
f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan- 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versiche-
den waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten rungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt.
bekannt sein mussten; Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur
Veräußerung der versicherten Sache.
g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige
Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinhei- 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt
ten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer
leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versiche-
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versi-
rungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem
cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der
Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabre-
Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch
den einzutreten hätte.
die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig 4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter,
repariert war; Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), dieses Dritten versichert.
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in sei-
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zu- nem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so
nächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei
ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzu-
behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädi- treten hätte.
gung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rech-
§ 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. nung.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den
Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls ge- § 4 Versicherungsort
richtlich geltend zu machen.
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versi-
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer
cherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund-
einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
stücke.
Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
5. Gefahrendefinitionen § 5 Versicherungswert; Versicherungssumme;
Unterversicherung
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
1. Versicherungswert
a) Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet Versicherungswert ist der Neuwert.
oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi- a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache
cherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sa- Fracht, Zölle, Montage).
chen ausüben.
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist
b) Einbruchdiebstahl der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskos-
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand ten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für
fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
einbricht, einsteigt oder mittels Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der
aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskos-
an sich gebracht hatte; ten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare
bb) falscher Schlüssel oder Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
cc) anderer Werkzeuge eindringt. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt
werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig
c) Brand, Blitzschlag, Explosion war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Kon-
aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd struktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszu- Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der
breiten vermag. Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unbe-
cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder rücksichtigt.
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt,
d) Leitungswasser so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den 2. Versicherungssumme
sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserhei-
zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanla- Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versi-
gen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel cherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versiche-
aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen sowie Wasser- rungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache
dampf stehen Leitungswasser gleich. während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Ände-
rungen vorgenommen werden.
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3. Unterversicherung bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die be-
hördlichen Anordnungen
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit
aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor
des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.
Eintritt des Schadens erlassen wurden;
eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Scha-
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten dens entstanden ist;
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind
und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des
Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für
die er auf Weisung des Versicherers macht. eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag
cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachver-
Weisung des Versicherers entstanden sind. ständige festgestellt.
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr
aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließ-
oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
lich der Einliefererhaftung sind nicht versichert.
verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht
werden. ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versi-
cherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean-
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen spruchen kann.
Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
c) Bewegungs- und Schutzkosten
2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der
Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere
notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtver- Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere
fügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha- Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
dens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
waren. d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstge-
b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. stellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi-
nach versicherten Schadens aufwenden muss.
cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je
vereinbarter Position.
§ 7 Umfang der Entschädigung
3. Zusätzliche Kosten
1. Wiederherstellungskosten
Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschie-
nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbar-
den.
ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils verein-
barte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich
Entschädigung geleistet wird. des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versi-
a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten cherten Sache.
aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesonde-
nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des
re für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Versicherungsortes befinden
aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind,
zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseiti- gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich
gungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. zusammen gehören.
bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten
Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von
sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet
Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissio-
werden können.
nen in der Luft.
Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers 2. Teilschaden
aufgrund der Einliefererhaftung.
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebs-
cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer
fertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des
aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Altmaterials.
b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Konta-
mination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnan-
Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu teile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über-
dekontaminieren oder auszutauschen; stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete cc) De- und Remontagekosten;
Deponie zu transportieren und dort abzulagern; dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Scha-
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für
dens wiederherzustellen.
die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
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ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicher- Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht
ten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird
Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der
Einliefererhaftung. § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertver- 1. Fälligkeit der Entschädigung
besserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchs-
materialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versi-
Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfah- cherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
rungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens
zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
werden. mindestens zu zahlen ist.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädi-
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch gung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem
unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die
Wiederherstellung hinausgehen; 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach
nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines
dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemesse-
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstel- nen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
lung;
3. Verzinsung
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich
sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
gg) Vermögensschäden. weitergehende Zinspflicht besteht:
3. Totalschaden a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach
Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädi-
4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert gung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer
Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versi-
Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn cherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent;
(Totalschaden) unterbleibt oder d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht
4. Hemmung
mehr zu beziehen sind.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Ent-
nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungs-
schädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er inner-
nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
halb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten 5. Aufschiebung der Zahlung
oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen
Sachen verwenden wird. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
5. Weitere Kosten a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
bestehen;
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die
Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versi-
Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
rungsfalles noch läuft.
6. Grenze der Entschädigung
6. Abtretung des Entschädigungsanspruches
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil
der Versicherungssumme. Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des
Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden,
7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6
ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie § 9 Sachverständigenverfahren
die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für
Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 1. Feststellung der Schadenhöhe
8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festge-
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden
stellt wird.
grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwe-
re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versiche-
rungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
9. Selbstbehalt
2. Weitere Feststellungen
Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln
abgezogen.
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3. Verfahren vor Feststellung § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1. Anzeigepflicht
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der
Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer
Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, unverzüglich in Textform anzuzeigen.
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverstän-
dige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den
Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache ge-
Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
zahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung
die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzu-
Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder geben.
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver-
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
hältnis steht.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer
menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung
in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schrift-
Amtsgericht ernannt.
lichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf
4. Feststellung dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom-
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
menen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs-
dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkann- wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss
ten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädig- Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im
ten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu
sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versiche-
aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschä- rer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Ent-
digten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden schädigung entspricht.
sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den 4. Beschädigte Sachen
Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche-
cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wieder-
c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. herstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in
den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Verfahren nach Feststellung
5. Gleichstellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi-
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan-
cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf-
der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
fen.
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt 6. Übertragung der Rechte
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum
Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund Sachen zustehen.
dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent-
schädigung. § 11 Wechsel der versicherten Sachen
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag
Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür
vorläufige Deckung.
6. Kosten
Die vorläufige Deckung endet
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
Hälfte. b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit
gleichartigem Versicherungsschutz oder
7. Obliegenheiten
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen,
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers nicht berührt. spätestens jedoch nach 3 Monaten.
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Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine
Kündigung zugegangen ist.
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer-
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, den.
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-
cherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein.
ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
5. Wegfall des versicherten Interesses
schlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des
Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
berücksichtigen. endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
des Risikos Kenntnis erlangt.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
§ 4 Folgeprämie
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Fol- Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
Erst- oder Einmalprämie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange-
gebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes ergeben sich aus § 38 VVG.
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines
§ 5 Lastschriftverfahren
Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und 1. Pflichten des Versicherungsnehmers
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags-
eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
schluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 2. Änderung des Zahlungsweges
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere
dem die Zahlung bewirkt ist.
Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Textform zu kündigen.
Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-
zahlen.
cherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämien selbst zu übermitteln.
Prämie.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
Einmalprämie werden.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgeben- § 6 Ratenzahlung
den Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des
§ 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den
vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
§ 3 Dauer und Ende des Vertrages Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort
1. Dauer fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise
in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen. § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
2. Stillschweigende Verlängerung Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode
oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes- Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
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§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers cherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der
Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenhei- Umständen Kenntnis erlangt.
ten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung
berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. § 11 Mehrere Versicherer
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles 1. Anzeigepflicht
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi-
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüg-
zu sorgen; lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis Versicherungssumme anzugeben.
erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo-
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
nisch - anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der
- gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder
Umstände dies gestatten; auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, wirksam.
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versiche- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versiche-
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver-
rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
züglich der Polizei anzuzeigen;
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
abhanden gekommenen Sachen einzureichen; rers ursächlich ist.
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden-
stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig-
versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewah-
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
ren;
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach-
Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- versicherung vor.
rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet,
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf-
nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
fung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers bestehen.
einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) eben-
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versi-
falls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
cherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich
Umständen möglich ist.
der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in
der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versiche-
zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
rers ursächlich ist. Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
§ 9 Gefahrerhöhung Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungs-
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie nehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabset-
ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. zung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages besei-
Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- tigt werden.
tragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver-
sicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt
§ 10 Überversicherung wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi-
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§ 12 Versicherung für fremde Rechnung Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs-
1. Rechte aus dem Vertrag versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus- § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenände-
übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte
rungen
den Versicherungsschein besitzt. 1. Form
2. Zahlung der Entschädigung Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem
Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis
rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim-
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädi-
Textform abzugeben.
gung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
3. Kenntnis und Verhalten rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun-
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
gen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech-
nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksich- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
tigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interes- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines
se das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
1. Übergang von Ersatzansprüchen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
rungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch Beendigung;
des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
und während des Versicherungsverhältnisses.
tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz-
lich verursacht. 2. Erklärungen des Versicherers
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
rungsnehmer zu übermitteln.
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzan- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-
rer soweit erforderlich mitzuwirken. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer
Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet, anzunehmen. Eine
nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
1. Kündigungsrecht
§ 18 Verjährung
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei-
en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-
ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
wird.
§ 19 Zuständiges Gericht
3. Kündigung durch Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 20 Anzuwendendes Recht
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche-
rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
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