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Insurance broker / Electronic equipment insurance in Germany (Elektronikversicherung) / Policy wording archive

Dialog Elektronikversicherung (Elektronik-Pauschal): the policy wording in full

Eigenständige Elektronikversicherung nach ABE 2011 für die im Vertrag bezeichneten Geräte am Versicherungsort, als Allgefahrendeckung zum Neuwert; Pauschaldeckung, Außenversicherung, Daten und Mehrkosten regelt das Werk nicht.

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Everything about this policy

What the policy covers: 68 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the insured equipment or blanket sum for all equipment)as stated in the policy schedule„Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.“§ 5 Nr. 2, page 3
All-risks cover (any unforeseen physical damage not expressly excluded is insured)yes„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 1
Contract form: stand-alone electronic equipment policy or module of a business packageyes„Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“Titel, page 1
Blanket cover: all equipment of certain groups insured without an equipment listno„Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.“§ 1 Nr. 1, page 1
Insurable equipment groups: office, information, communication, security and alarm, measuring, testing and control technologynot addressed
Medical and laboratory equipment insurable (X-ray, ultrasound, practice and lab devices)not addressed
Cover from operational readiness, also during cleaning, maintenance, dismantling and moves within the insured premisesyes„Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.“§ 1 Nr. 1, page 1
Automatic cover for newly acquired equipment during the insurance yearyes, up to the sum insured„Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.“§ 11, page 5
Waiver of the underinsurance clauseno„Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.“§ 5 Nr. 3, page 3
Rented, leased and third-party equipment in the business's care insurableyes„Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des“§ 3 Nr. 1, page 2
Employee-owned devices used for work and equipment in the home officenot addressed

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Operating errors, clumsiness and negligenceyes, up to the sum insured„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“§ 2 Nr. 1 a, page 1
Malicious acts of third parties, sabotage and vandalismyes, up to the sum insured„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“§ 2 Nr. 1 a, page 1
Short circuit, overvoltage, overcurrent and induction, also without lightningyes, up to the sum insured„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung“§ 2 Nr. 1 c, page 1
Fire, lightning, explosion, implosion and aircraft impactyes, up to the sum insured„Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion“§ 2 Nr. 1 d, page 1
Water, moisture and liquids of any kind (including spilled drinks)yes, up to the sum insured„e) Wasser, Feuchtigkeit;“§ 2 Nr. 1 e, page 1
Storm, hail, flood and other natural hazardsyes, up to the sum insured„Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung“§ 2 Nr. 1 f, page 1
Design, material and workmanship defectsyes, up to the sum insured„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler“§ 2 Nr. 1 b, page 1
Burglary, robbery and lootingyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 1
Simple theft without signs of forced entryyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 1
Breakage, falls, impact and collisionyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 1
Smoke, soot, dust and corrosion from fire gasesyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 1
Animal bites and damage by rodents or verminyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 1

Portable equipment

PointRuleWording (German)Clause
Portable equipment (laptops, tablets, smartphones, measuring devices, cameras) insurable away from the premisesno„Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.“§ 4, page 2
Territorial scope for portable equipment (home country, Europe, worldwide)no„Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.“§ 4, page 2
Theft from a locked motor vehicleno„Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.“§ 4, page 2
Theft of unattended devices, leaving behind and lossnot addressed
Damage during transport and travel (also as luggage or on aircraft)no„Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.“§ 4, page 2
Separate, higher deductible for theft of or damage to portable equipmentnot addressed
Breakage of displays, screens and housings without further damageyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 1

Data, software and increased costs

PointRuleWording (German)Clause
Restoration of data after insured physical damage to the data carrieryes, up to the sum insured„Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind“§ 6 Nr. 2, page 3
Replacement and reinstallation of software and licencesyes, up to the sum insured„Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist“§ 7 Nr. 2 a, page 4
Data loss without physical damage (operating error, power failure, program error, lightning)no„sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist“§ 6 Nr. 2, page 3
Data loss through malware, viruses or hacking within the data modulenot addressed
Duty to back up data regularly as a condition of paymentnot addressed
Increased costs: hire of replacement equipment, external services, overtime and express surcharges while the device is out of ordernot addressed
Indemnity period for increased costs (months)not addressed
Time excess for increased costs (days not indemnified)not addressed
Loss of profit or business interruption after electronic damage included or available as a modulenot addressed
Increased costs due to failure of public power or telecommunication supplynot addressed

Indemnity and costs

PointRuleWording (German)Clause
Indemnity at replacement value (new equipment of the same kind and quality)yes„Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.“§ 7 Nr. 3, page 4
Deduction new for old or indemnity at current value from a certain equipment agenone„Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn“§ 7 Nr. 4, page 4
Additional costs due to technological progress when replacingno„Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen“§ 7 Nr. 2 c, page 4
Debris removal, decontamination and disposal costsyes, up to the sum insured„Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile“§ 7 Nr. 2 a, page 4
Dismantling and reassembly costs, removal and protection costsyes, up to the sum insured„De- und Remontagekosten“§ 7 Nr. 2 a, page 4
Costs of express and air freight, overtime and Sunday work for repairsyes, up to the sum insured„Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten“§ 7 Nr. 2 a, page 4
Costs of locating and fixing faults in cabling and systemsnot addressed
Cables, lines and fixed cabling outside the devices includednot addressed

Exclusions and reductions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of wear and tear and gradual deteriorationyes„durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung“§ 2 Nr. 4 g, page 2
Exclusion of damage for which the manufacturer, dealer or service provider is liable under warranty or maintenance contractyes„soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat“§ 2 Nr. 4 i, page 2
Insurer pays in advance if the manufacturer or dealer disputes the warrantyyes„Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst“§ 2 Nr. 4 i, page 2
Maintenance contract required for cover of certain devices (medical, large equipment)not addressed
Exclusion or limitation for consumables, tubes, lamps, batteries and toolsyes„Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel“§ 1 Nr. 2, page 1
Exclusion of defects known or that should have been known at inceptionyes„durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten“§ 2 Nr. 4 f, page 2
Payment without reduction in case of gross negligenceno„Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.“§ 7 Nr. 8, page 4
Exclusion of damage from cyber attacks and malwarenot addressed
Terrorism damage coverednot addressed
Extraordinary risks through the Consorcio de Compensación de Seguros (Spain only)not addressed

Obligations and contract terms

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per claimyes, up to the sum insured„Der nach Nr. 1 bis Nr. 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“§ 7 Nr. 9, page 4
Security requirements (locks, alarm, locking away portable devices) as a condition of paymentnot addressed
Operating condition requirements: air conditioning, surge protection, uninterruptible power supply, manufacturer instructionsnot addressed
Duty to report additions and disposals of equipment and annual sum declarationyes„Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.“§ 5 Nr. 2, page 3
Sum and premium adjustment by indexnot addressed
Better-terms guarantee: payment under the previous insurer's or model terms if more favourablenot addressed
Innovation clause: future improvements of the terms apply without extra premiumnot addressed
Contract term and renewalyes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“Abschnitt B § 2 Nr. 3, page 6
Insurer's right to cancel after a claimyes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“Abschnitt B § 14 Nr. 1, page 9
Expert appraisal procedure in case of dispute about the amount of lossyes„Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.“§ 9 Nr. 1, page 5

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Dialog Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
available through brokers

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011), Fassung April 2024
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) – Fassung Juni 2026 Abschnitt A §4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung §1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §5 Folgebeitrag §2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden §6 Lastschriftverfahren §3 Versicherte Interessen §7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §4 Versicherungsort §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers §5 Versicherungswert, Versicherungssumme, §9 Gefahrerhöhung Unterversicherung § 10 Überversicherung §6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 11 Mehrere Versicherer §7 Umfang der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 13 Übergang von Ersatzansprüchen §9 Sachverständigenverfahren § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 11 Wechsel der versicherten Sachen § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters Abschnitt B § 18 Verjährung § 19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht §1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines § 20 Anzuwendendes Recht Vertreters bis zum Vertragsschluss §2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages §3 Beitrag, Versicherungsperiode Abschnitt A Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; 1 Versicherte Sachen b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines sobald sie betriebsfertig sind. Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion; Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem e) Wasser, Feuchtigkeit; Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder f) Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung. sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der 2 Elektronische Bauelemente Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte während eines Transportes der Sache innerhalb des Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit Versicherungsortes. (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) 2 Nicht versicherte Sachen oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist Nicht versichert sind dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende a) Wechseldatenträger; Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Arbeitsmittel; Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird c) Werkzeuge aller Art; jedoch Entschädigung geleistet. d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der 3 Röhren und Zwischenbildträger versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge- Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer wechselt werden müssen. Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; 1 Versicherte Gefahren und Schäden b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus; Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen c) Leitungswasser. eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versiche- Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu rten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen entnehmen. versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, 4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Raub oder Plünderung. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit Repräsentanten; erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse (z. B. nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer Invasion, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Aufstand) oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beschlagnahme, Verstaatlichung); 80604 1/06.2026 Seite 1 von 10 [Seite 2] das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen c) durch Innere Unruhen; zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive 2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Substanzen; Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der e) durch Erdbeben; Versicherung überträgt. f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits Im Übrigen gilt für die Veräußerung der versicherten Sache: vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder a) Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur aa) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentums- dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des übergangs an dessen Stelle der Erwerber in die Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; während der Dauer seines Eigentums aus dem g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an Pflichten des Versicherungsnehmers ein. weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung bb) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten Gesamtschuldner. bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit cc) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis Leistung in einem der Schwere des Verschuldens erlangt. entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer b) Kündigungsrechte leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht aa) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag ausgeübt wird. einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, bb) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs- so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein laufenden Versicherungsperiode in Textform zu Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der kündigen. Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb die bereits gezahlte Entschädigung. eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des ausgeübt wird. Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls cc) Im Falle der Kündigung nach aa) und bb) haftet der gerichtlich geltend zu machen. Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrages. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versiche- c) Anzeigepflichten rungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt aa) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Schadenersatz leistet. bb) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht 5 Gefahrendefinitionen zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall Im Sinne dieser Bedingungen gilt: später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu a) Raub dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen geschlossen hätte. auszuschalten. cc) Abweichend von bb) ist der Versicherer zur Leistung Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte Sachen ausüben; zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des b) Einbruchdiebstahl Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, 3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentums- einsteigt oder mittels vorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung durch Raub an sich gebracht hatte; für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant bb) falscher Schlüssel oder (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten cc) anderer Werkzeuge eindringt; hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden c) Brand, Blitzschlag, Explosion einzutreten hätte. aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs- 4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag; auch das Interesse dieses Dritten versichert. bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes 5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in auf Sachen; seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug verlaufende Kraftäußerung; üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) d) Leitungswasser einzutreten hätte. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der fremde Rechnung. Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar- § 4 Versicherungsort heizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme- Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf ortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag stehen Leitungswasser gleich. bezeichneten Betriebsgrundstücke. § 5 Versicherungswert, Versicherungssumme, § 3 Versicherte Interessen Unterversicherung 1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch 1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. Seite 2 von 10 [Seite 3] Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Versicherungsortes befinden Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten • aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). • zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beein- Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an trächtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im von Emissionen in der Luft. Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis Versicherungsnehmer aus einem anderen ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. die jeweils notwendig war, um die Sache in der b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und einer Kontamination durch einen dem Grunde nach der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist versicherten Schaden aufgrund behördlicher entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder Anordnungen aufwenden muss, um zu erhöhen. • Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; Versicherungswert unberücksichtigt. • den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. und dort abzulagern; 2 Versicherungssumme • insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache Eintritt des Schadens wiederherzustellen. genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versiche- sofern die behördlichen Anordnungen rungssumme für die versicherte Sache während der Dauer • aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn • eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. dieses Schadens entstanden ist; 3 Unterversicherung • innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei besteht Unterversicherung. Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die 1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet Schadens für geboten halten durfte oder die er auf worden wäre. Weisung des Versicherers macht. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des des Versicherungsnehmers einschließlich der Versicherers entstanden sind. Einliefererhaftung sind nicht versichert. c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Versicherungsnehmer aus einem anderen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. c) Bewegungs- und Schutzkosten d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge erforderlichen Betrag auf Verlangen des eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden Versicherungsnehmers vorzuschießen. muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder 2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge oder für das Erweitern von Öffnungen. eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem d) Luftfrachtkosten Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungs- gespeichert waren. nehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert. Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die e) Bergungskosten Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge 3 Zusätzliche Kosten eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der sich innerhalb des Versicherungsortes befinden zu bergen. jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme Gerüstgestellung vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge geleistet wird. eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten muss. aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Seite 3 von 10 [Seite 4] Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekom- § 7 Umfang der Entschädigung menen Sachen verwenden wird. 1 Wiederherstellungskosten 5 Zusätzliche Kosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen unterschieden. Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. der Neuwert der versicherten Sache. 6 Grenze der Entschädigung Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache Totalschaden vor. entfallende Teil der Versicherungssumme. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug 7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen Nr. 1 bis Nr. 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition auf Erstes Risiko. aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern 8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit diese eigenständig verwendet werden können. Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten 2 Teilschaden den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen entsprechenden Verhältnis gekürzt. Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. 9 Selbstbehalt a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere Der nach Nr. 1 bis Nr. 8 ermittelte Betrag wird je Versiche- aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner einzeln abgezogen. Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang cc) De- und Remontagekosten; zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für einmal abgezogen. Expressfrachten; ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung welches für die Grundfunktion der versicherten Sache 1 Fälligkeit der Entschädigung notwendig ist; a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten abgeschlossen sind. für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. zahlen ist. b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs- Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß sichergestellt hat. mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese 2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom oder beschädigt werden. Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche- aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist die auch unabhängig von dem Versicherungsfall wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. notwendig gewesen wären; 3 Verzinsung bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen die über die Wiederherstellung hinausgehen; Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Regie entstanden wären; Fälligkeit zu verzinsen; dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Regie; Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder- Wiederherstellung; herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.; selbst ausgeführt werden; d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. gg) Vermögensschäden. 4 Hemmung 3 Totalschaden Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Altmaterials. Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung 4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungs- 5 Aufschiebung der Zahlung leistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Versicherungsfalles begrenzt, wenn a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- nehmers bestehen; schaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den 6 Abtretung des Entschädigungsanspruches Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs- Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. Seite 4 von 10 [Seite 5] 7 Obliegenheiten § 9 Sachverständigenverfahren Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen- 1 Feststellung der Schadenhöhe heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver- ständigenverfahren festgestellt wird. § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer 1 Anzeigepflicht und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, 2 Weitere Feststellungen so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt 2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung werden. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden 3 Verfahren vor Feststellung gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä- Für das Sachverständigenverfahren gilt: digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurück genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zugeben. zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite 3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese auffordernde Partei durch das für den Schadenort zu- Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicher- ständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungs- durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf nehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache diese Folge hinzuweisen. dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicher- b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person ungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden Verhältnis steht. gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schaden- einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht ort zuständige Amtsgericht ernannt. bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache 4 Feststellung im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meist- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: bietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Entschädigung entspricht. Technik frühestens erkennbar war; 4 Beschädigte Sachen b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so insbesondere kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. zur Zeit des Schadens; 5 Gleichstellung bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Kosten; Besitz wieder zu verschaffen. cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; 6 Übertragung der Rechte c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurück- 5 Verfahren nach Feststellung erlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versiche- zustehen. rer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die § 11 Wechsel der versicherten Sachen Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungs- und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleich- vertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch zeitig. vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige Die Feststellungen der Sachverständigen oder des des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn Die vorläufige Deckung endet nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. mit gleichartigem Versicherungsschutz oder Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die jedoch nach drei Monaten. Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Seite 5 von 10 [Seite 6] 4 Rechtsfolgenhinweis Abschnitt B Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) seines Vertreters bis zum Vertragsschluss stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs- 1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Gefahrumständen Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- 5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt Sinne des Satzes 1 stellt. worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem 2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur a) Vertragsänderung Last fällt. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht 6 Erlöschen der Rechte des Versicherers vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Vertragsschluss, dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ver- die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungs- treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. periode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die des Vertrages Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand 1 Beginn des Versicherungsschutzes aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regel- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des ungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In des Erst- oder Einmalbeitrages zu dem im Versicherungs- dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der schein angegebenen Zeitpunkt. Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen 2 Dauer Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Zeitraum abgeschlossen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht 3 Stillschweigende Verlängerung nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige- verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, zugegangen ist. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der 4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden abgeschlossen hätte. Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsnehmer gekündigt werden. zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der und ist in Textform zu erklären. weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- 5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, vorgesehenen Zeitpunkt. ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. 6 Wegfall des versicherten Interesses c) Kündigung Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht sicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte § 3 Beitrag, Versicherungsperiode den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich d) Ausschluss von Rechten des Versicherers oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen a)), zum Rücktritt (siehe b)) und zur Kündigung (siehe c)) umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch Anzeige kannte. höchstens ein Jahr. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages, Folgen Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers 1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Seite 6 von 10 [Seite 7] oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungs- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem versuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. kündigen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen ausstehenden Beiträge und zukünftigen Beiträge selbst Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. zu übermitteln. 2 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren Einmalbeitrages für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 1 Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- 1 Allgemeiner Grundsatz nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses 3 Leistungsfreiheit des Versicherers vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrag nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeits- Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung Versicherungsschutz bestanden hat. des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem folge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der erlangt hat. Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse § 5 Folgebeitrag a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung, richtet sich die Beitragsrückerstattung 1 Fälligkeit nach den gesetzlichen Regelungen. a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt angegebenen Zeitraums bewirkt ist. hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum 2 Schadenersatz bei Verzug Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des beitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem 3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des nichtrechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksam werden Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der der Anfechtungserklärung zu. Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse rückständigen Beträge des Beitrages, der Zinsen und der bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Leistung frei. Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche- so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam rungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt einzuhalten. mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs- b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Ver- 4 Zahlung des Beitrages nach Kündigung sicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs- hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, Vertrag fristlos kündigen. innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die (siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt. Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. § 6 Lastschriftverfahren 1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 2 Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Seite 7 von 10 [Seite 8] 2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche- die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den rungsfalles Umständen als mitversichert gelten soll. aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung 2 Pflichten des Versicherungsnehmers des Schadens zu sorgen; a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen- keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; durch einen Dritten gestatten. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so gestatten; muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/- c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem 3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer Ermessen zu handeln; a) Kündigungsrecht des Versicherers ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nicht- einzureichen; vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter den Versicherer freigegeben worden sind; sind Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. durch den Versicherer aufzubewahren; b) Vertragsänderung hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als und Höhe des Schadens und über den Umfang der 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung Entschädigungspflicht zu gestatten; der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungs- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kann; kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten hinzuweisen. gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach 4 Erlöschen der Rechte des Versicherers den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags- 3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung anpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb a) Wird eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vom Versiche- eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahr- rungsnehmer arglistig oder vorsätzlich verletzt, so ist der erhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder- Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der 5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. pflicht des Versicherers ursächlich ist. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des § 9 Gefahrerhöhung Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrer- 1 Begriff der Gefahrerhöhung höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der zugegangen sein müssen, bekannt war. Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch- c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- des Versicherers wahrscheinlicher wird. pflicht war oder b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. und eine Kündigung nicht erfolgt war oder cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt. Seite 8 von 10 [Seite 9] Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der § 10 Überversicherung Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die 1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungs- verlangen. verlangens, ist für die Höhe des Beitrages der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, § 12 Versicherung für fremde Rechnung wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt 1 Rechte aus dem Vertrag geschlossen worden wäre. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im 2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Versicherungsschein besitzt. Kenntnis erlangt. 2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an § 11 Mehrere Versicherer den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass 1 Anzeigepflicht der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind 3 Kenntnis und Verhalten der andere Versicherer und die Versicherungssumme a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- anzugeben. nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der 2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des unter den in Abschnitt B § 1 Nr. 2 beschriebenen Voraus- Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. von der anderen Versicherung erlangt hat. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn 3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche- dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den darüber informiert hat. Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner § 13 Übergang von Ersatzansprüchen verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, 1 Übergang von Ersatzansprüchen dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs- Versicherer bestehen. nehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatz- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte anspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, 2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein- Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruches auf den der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als soweit erforderlich mitzuwirken. wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts- Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Kenntnis erlangt. Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, 1 Kündigungsrecht kann er verlangen, dass der später geschlossene Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Versicherung nicht gedeckt ist. Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der 2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs- werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren dem Versicherer zugeht. Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Textform zu kündigen. Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Seite 9 von 10 [Seite 10] § 19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht 3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach 1 Meinungsverschiedenheiten ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Wenn es einmal eine Beschwerde des Versicherungsnehmers oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Versicherungsnehmer und dem Versicherer geben sollte, Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der stehen dem Versicherungsnehmer derzeit insbesondere die Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von a) Beschwerdemanagement des Versicherers Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit mit seinem Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- Anliegen oder seiner Beschwerde an den Versicherer kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen wenden. Die Adresse und die Telefonnummer finden sich im Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Begleitschreiben zum Versicherungsschein. Darüber hinaus Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. ist eine Kontaktaufnahme auch über die im Versicherungsschein genannte Internetseite, speziell über § 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen die dort bei Kontakt für Feedback oder Verbesserungen 1 Form genannte E-Mailadresse des Versicherers möglich. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in Sollte das Problem auf diesem Wege nicht zu lösen sein, diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für kann sich der Versicherungsnehmer auch postalisch an den den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Vorstand des Versicherers wenden. das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar b) Versicherungsombudsmann e. V. gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des als Verbraucher abgeschlossen hat, und der Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet Versicherers nicht einverstanden ist, kann der werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Versicherungsnehmer auch den Versicherungsombudsmann Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. e. V. als unabhängigen und neutralen Schlichter 2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung kontaktieren. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift Die derzeitigen Kontaktdaten sind: dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens- Versicherungsombudsmann e. V. erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber Postfach 08 06 32 abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen 10006 Berlin Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. www.versicherungsombudsmann.de Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und 3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Für Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Verbraucher arbeitet er kostenfrei. Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden c) Versicherungsaufsicht bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Eine Beschwerde kann auch an die für Versicherer Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. zuständige Aufsicht gerichtet werden. Die derzeitigen Kontaktdaten sind: § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Sektor Versicherungsaufsicht Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Graurheindorfer Str. 108 Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen- 53117 Bonn zunehmen betreffend E-Mail: poststelle@bafin.de a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Die BaFin ist allerdings keine Schiedsstelle und ihre vertrages; Entscheidung ist in einzelnen Streitfällen nicht verbindlich. b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich d) Rechtsweg dessen Beendigung; Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des den vorgenannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt. Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2 Zuständiges Gericht a) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler 2 Erklärungen des Versicherers Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in Nach träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der 3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme b) Klagen gegen Versicherungsnehmer der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der kannte. Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen § 18 Verjährung Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, gewöhnlichen Aufenthalt hat. in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Anspruch begründenden Umständen und der Person des Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des erlangen müsste. Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der § 20 Anzuwendendes Recht Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. Seite 10 von 10