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Insurance broker / Electronic equipment insurance in Germany (Elektronikversicherung) / Policy wording archive

Gothaer Die Gothaer: the policy wording in full

Elektronikversicherung nach Gothaer ABE 2011 als Allgefahrendeckung zum Neuwert, mit wählbaren Klauseln für Pauschaldeckung nach Anlagengruppen, Außendeckung, Daten, Software und Mehrkosten.

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Everything about this policy

What the policy covers: 68 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the insured equipment or blanket sum for all equipment)as stated in the policy schedule„Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.“§ 5 Nr. 2, page 10
All-risks cover (any unforeseen physical damage not expressly excluded is insured)yes„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 8
Contract form: stand-alone electronic equipment policy or module of a business packageyes„Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung“Titel, page 2
Blanket cover: all equipment of certain groups insured without an equipment listyes„Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe, sofern die Anlagengruppe im Versicherungsvertrag bezeichnet wird.“TK 1926 Nr. 1 a, page 25
Insurable equipment groups: office, information, communication, security and alarm, measuring, testing and control technologyyes„Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik“TK 1926 Nr. 1 a, page 25
Medical and laboratory equipment insurable (X-ray, ultrasound, practice and lab devices)yes„Anlagengruppe 5: Medizintechnik“TK 1926 Nr. 1 a, page 26
Cover from operational readiness, also during cleaning, maintenance, dismantling and moves within the insured premisesyes„Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.“§ 1 Nr. 1, page 8
Automatic cover for newly acquired equipment during the insurance yearyes, up to the sum insured„in Höhe von 30 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart.“TK 1926 Nr. 5, page 27
Waiver of the underinsurance clauseno„Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.“§ 5 Nr. 3, page 10
Rented, leased and third-party equipment in the business's care insurableyes„Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert.“§ 3 Nr. 1, page 9
Employee-owned devices used for work and equipment in the home officenot addressed

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Operating errors, clumsiness and negligenceyes, up to the sum insured„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“§ 2 Nr. 1 a, page 8
Malicious acts of third parties, sabotage and vandalismyes, up to the sum insured„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter“§ 2 Nr. 1 a, page 8
Short circuit, overvoltage, overcurrent and induction, also without lightningyes, up to the sum insured„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung“§ 2 Nr. 1 c, page 8
Fire, lightning, explosion, implosion and aircraft impactyes, up to the sum insured„Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion“§ 2 Nr. 1 d, page 8
Water, moisture and liquids of any kind (including spilled drinks)yes, up to the sum insured„e) Wasser, Feuchtigkeit;“§ 2 Nr. 1 e, page 8
Storm, hail, flood and other natural hazardsyes, up to the sum insured„Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung“§ 2 Nr. 1 f, page 8
Design, material and workmanship defectsyes, up to the sum insured„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler“§ 2 Nr. 1 b, page 3
Burglary, robbery and lootingyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 8
Simple theft without signs of forced entryyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 8
Breakage, falls, impact and collisionyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 8
Smoke, soot, dust and corrosion from fire gasesyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 8
Animal bites and damage by rodents or verminyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 8

Portable equipment

PointRuleWording (German)Clause
Portable equipment (laptops, tablets, smartphones, measuring devices, cameras) insurable away from the premisesyes, up to EUR 10,000„abweichend von Abschnitt A § 4 auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke versichert“TK 1926 Nr. 2 a, page 26
Territorial scope for portable equipment (home country, Europe, worldwide)yes„jedoch nur innerhalb Europas (geographischer Begriff)“TK 1926 Nr. 2 a, page 26
Theft from a locked motor vehicleyes, up to the sum insured„Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.“TK 1408 Nr. 2, page 21
Theft of unattended devices, leaving behind and lossnot addressed
Damage during transport and travel (also as luggage or on aircraft)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt werden.“TK 1926 Nr. 2 b, page 26
Separate, higher deductible for theft of or damage to portable equipmentyes, up to the sum insured„Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird die Entschädigung um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“TK 1408 Nr. 4, page 21
Breakage of displays, screens and housings without further damageyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.“§ 2 Nr. 1, page 8

Data, software and increased costs

PointRuleWording (German)Clause
Restoration of data after insured physical damage to the data carrieryes, up to the sum insured„Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa) Daten;“TK 1911 Nr. 1 a, page 24
Replacement and reinstallation of software and licencesyes, up to the sum insured„Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen“TK 1911 Nr. 6 a cc, page 24
Data loss without physical damage (operating error, power failure, program error, lightning)yes, up to the sum insured„Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage“TK 1928 Nr. 3 b, page 28
Data loss through malware, viruses or hacking within the data moduleno„Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde“TK 1928 Nr. 3 c, page 29
Duty to back up data regularly as a condition of paymentyes„eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen“TK 1911 Nr. 7 a, page 25
Increased costs: hire of replacement equipment, external services, overtime and express surcharges while the device is out of orderyes, up to the sum insured„leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten“TK 1930 Nr. 1 a, page 30
Indemnity period for increased costs (months)yes„Sofern nicht etwas anderes vereinbart, beträgt die Haftzeit 12 Monate.“TK 1930 Nr. 1 c, page 30
Time excess for increased costs (days not indemnified)yes„Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Arbeitstagen.“TK 1930 Nr. 3 e, page 31
Loss of profit or business interruption after electronic damage included or available as a modulenot addressed
Increased costs due to failure of public power or telecommunication supplynot addressed

Indemnity and costs

PointRuleWording (German)Clause
Indemnity at replacement value (new equipment of the same kind and quality)yes„Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.“§ 7 Nr. 3, page 12
Deduction new for old or indemnity at current value from a certain equipment agenone„Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn“§ 7 Nr. 4, page 12
Additional costs due to technological progress when replacingno„Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen“§ 7 Nr. 2 c, page 12
Debris removal, decontamination and disposal costsyes, up to EUR 50,000„bis zu insgesamt 10 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR“BV 3905, page 32
Dismantling and reassembly costs, removal and protection costsyes, up to the sum insured„De- und Remontagekosten“§ 7 Nr. 2 a, page 11
Costs of express and air freight, overtime and Sunday work for repairsyes, up to the sum insured„Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten“§ 7 Nr. 2 a, page 11
Costs of locating and fixing faults in cabling and systemsnot addressed
Cables, lines and fixed cabling outside the devices includedyes, up to the sum insured„Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke“TK 1926 Nr. 1 b, page 26

Exclusions and reductions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of wear and tear and gradual deteriorationyes„durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung“§ 2 Nr. 4 g, page 8
Exclusion of damage for which the manufacturer, dealer or service provider is liable under warranty or maintenance contractyes„soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat“§ 2 Nr. 4 i, page 9
Insurer pays in advance if the manufacturer or dealer disputes the warrantyyes„Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.“§ 2 Nr. 4 i, page 9
Maintenance contract required for cover of certain devices (medical, large equipment)not addressed
Exclusion or limitation for consumables, tubes, lamps, batteries and toolsyes„Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel“§ 1 Nr. 2, page 8
Exclusion of defects known or that should have been known at inceptionyes„durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten“§ 2 Nr. 4 f, page 3
Payment without reduction in case of gross negligenceno„Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.“§ 7 Nr. 8, page 12
Exclusion of damage from cyber attacks and malwarenot addressed
Terrorism damage coverednot addressed
Extraordinary risks through the Consorcio de Compensación de Seguros (Spain only)not addressed

Obligations and contract terms

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per claimyes, up to the sum insured„Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“§ 7 Nr. 9, page 12
Security requirements (locks, alarm, locking away portable devices) as a condition of paymentyes„Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen“TK 1926 Nr. 7, page 22
Operating condition requirements: air conditioning, surge protection, uninterruptible power supply, manufacturer instructionsyes„die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu beachten“TK 1928 Nr. 7 a cc, page 29
Duty to report additions and disposals of equipment and annual sum declarationyes„Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen.“TK 1926 Nr. 6 a, page 27
Sum and premium adjustment by indexyes„eine entsprechende Angleichung der Prämien und Versicherungssummen zur Folge“TK 1507 Nr. 1, page 22
Better-terms guarantee: payment under the previous insurer's or model terms if more favourablenot addressed
Innovation clause: future improvements of the terms apply without extra premiumnot addressed
Contract term and renewalyes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“Abschnitt B § 2 Nr. 3, page 15
Insurer's right to cancel after a claimyes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“Abschnitt B § 14 Nr. 1, page 18
Expert appraisal procedure in case of dispute about the amount of lossyes„Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.“§ 9 Nr. 1, page 13

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Gothaer Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Versicherungsbank VVaG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen: Die Gothaer Elektronikversicherung (ABE 2011) mit Klauseln
[Seite 1] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:02 Seite 1 Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Die Gothaer Elektronikversicherung (ABE 2011) 207136 – 01.2011 [Seite 2] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:02 Seite 2 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr. Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden die • Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) • Klauseln für die Elektronikversicherung • sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein beschrieben. Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Versicherungsneh- mer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung mit gemeint. Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung. Ihre Gothaer Allgemeine Versicherung AG Das Inhaltsverzeichnis Seite Produktinformationsblatt 3 Allgemeine Kundeninformationen 5 Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) 7 Klauseln für die Elektronikversicherung 19 Besondere Vereinbarungen für die Elektronikversicherung 32 Merkblatt zur Datenverarbeitung 38 [Seite 3] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:02 Seite 3 Produktinformationsblatt Vorbemerkung Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre Elektronikversicherung. Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind nicht abschließend und vollständig. Weitere wichtige Informationen finden sich in unserem Vorschlag für eine Gothaer Elektronikversicherung bzw. im Antrag und in den beige- fügten Versicherungsbedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die dort getroffenen Rege- lungen. Welchen Versicherungsvertrag Wir bieten Ihnen eine Elektronikversicherung an. Grundlage sind die beigefügten Gothaer Bedingungen für bieten wir Ihnen an? die Elektronikversicherung (ABE 2011) sowie alle weiteren im Antrag genannten Klauseln und Besonderen Vereinbarungen. Was ist versichert? Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen, betriebs- fertigen Anlagen und Geräte der • Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik • Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen • Satz- und Reprotechnik • Bild- und Tontechnik • Medizintechnik Mitversichert sind die fest installierten Datenträger (z.B. Festplatten) und System-Programmdaten aus Betriebssystemen. Näheres hierzu finden Sie in Abschnitt A § 1 – „Versicherte und nicht versicherte Sachen“ der ABE 2011. Wofür wird geleistet? Der Versicherer leistet Entschädigung - soweit vereinbart - für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Hierzu zählen Sachschäden, insbesondere durch • Menschliche Ursachen wie Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Diebstahl, Einbruchdieb- stahl, Raub oder Plünderung, Vorsatz Dritter, Vandalismus und Sabotage • Technische Ursachen wie Überspannung, Unterspannung, Fremdspannung, Kurzschluss, Ausfall von Steuerungseinrichtungen, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler • Brand, Explosion, Implosion, Blitzschlag (direkt oder indirekt), Ruß und Rauch, Schmoren, Sengen, Glimmen und Löschmittel • Wasser aller Art, Feuchtigkeit, Überschwemmung • Höhere Gewalt, Sturm, Hochwasser Näheres hierzu finden Sie in Abschnitt A § 2 – „Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden“ der ABE 2011. Wofür leisten wir nicht? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen unangemessen hohen Beitrag verlangen. Deshalb wurden einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere • Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten • Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versiche- rungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten • Schäden durch betriebsbedingte Abnutzung oder Alterung • Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschluss- gründe entnehmen Sie bitte Abschnitt A § 2 Nr. 2 bis 4 – „Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden“ der ABE 2011. Wie hoch ist Ihr Beitrag (Prämie) Der Beitrag für eine Elektronikversicherung richtet sich nach dem individuellen Risiko und dem vereinbarten und wann müssen Sie ihn Versicherungsumfang. Die Höhe des Beitrages einschließlich eines eventuellen Ratenzahlungszuschlags bei bezahlen? unterjähriger Zahlweise sowie gesetzliche Steuern können Sie sowohl Ihrem Vorschlag/Antrag als auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird der Beitrag für ein Jahr im Voraus erhoben. Es können aber auch kürzere Zeiträume (Ratenzahlung) oder Einmalbeiträge bei zeitlich befristeten Risiken vereinbart sein. Der Erst- oder Einmalbeitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs- scheins zu zahlen. Sowohl die jeweiligen Fälligkeiten als auch den Zeitraum, für den der Beitrag vereinbart wurde, können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. 3 [Seite 4] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:02 Seite 4 Welche Verpflichtungen haben Sie • bis zum Vertragsschluss? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fra- gen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wenn Sie Ihre elektrotechnischen und elektro- nischen Anlagen und Geräte bereits versichert hatten, nennen Sie uns bitte Ihre sämtlichen Vorversicherer sowie alle Schäden, die Sie an diese Vorversicherer gemeldet haben. • während der Vertragslaufzeit? Durch eine Veränderung der Umstände, die Sie uns zu Vertragsbeginn angegeben haben, kann sich die Not- wendigkeit ergeben, den Versicherungsvertrag anzupassen (z.B. Anhebung/Reduzierung der Versicherungs- summen). Sie müssen uns daher mitteilen, wenn sich diese Umstände verändern. Darüber hinaus müssen Sie Ihren Versicherer vorab über besondere Gefahrerhöhungen informieren (z.B. eine Verlegung versicherter Sachen in Räume unter Erdgleiche, Einrichten von Produktionsstätten oder Lager feuergefährlicher Stoffe in unmittelbarer Nachbarschaft). Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt B § 8 – „Obliegenheiten der Versiche- rungsnehmers“ – und Abschnitt B § 9 – „Gefahrerhöhung“ der ABE 2011. • wenn ein Schaden eingetreten Versuchen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefährden. Benachrichtigen Sie ist? uns in jedem Schadenfall sofort, damit ggf. geeignete Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Über das Gothaer Schaden-Service-Telefon 030 5508-81508 sind wir für Sie 7 Tage die Woche und 24 Stunden täglich erreichbar. Schildern Sie genau die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben. Rufen Sie im Brandfall sofort die Feuerwehr. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Abschnitt B § 8 – „Obliegenheiten des Versicherungsnehmers“ der ABE 2011. Was sind die Folgen, wenn Sie Beachten Sie die oben benannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Verpflichtungen nicht beachten? Konsequenzen für Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Näheres entnehmen Sie bitte Abschnitt B §§ 1, 8 und 9 – „Anzeigepflichten, Obliegenheiten, Gefahrerhö- hung“ der ABE 2011. Wann endet der Vertrag? Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr verlängert er sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündi- gen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen bereits zum Ende des dritten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit zugehen muss. Weitere Einzelheiten können Sie Abschnitt B § 2 – „Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages“ der ABE 2011 entnehmen. Weitere Kündigungsrechte stehen Ihnen u. a. im Schadenfall zu. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Abschnitt B § 14 – „Kündigung nach dem Versicherungsfall“ der ABE 2011. 4 [Seite 5] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:02 Seite 5 Allgemeine Kundeninformationen Informationen zum Versicherer • Gesellschaftsangaben Gothaer Allgemeine Versicherung AG (Identität des Versicherers) Rechtsform Aktiengesellschaft Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433 USt-IdNr. DE 122786654 Vorsitzender des Aufsichtsrats Dr. Roland Schulz Vorsitzender des Vorstands Thomas Leicht Vorstand Dr. Werner Görg Dr. Helmut Hofmeier Michael Kurtenbach Jürgen Meisch Dr. Hartmut Nickel-Waninger Oliver Schoeller • Ladungsfähige Anschrift Postanschrift 50598 Köln Hausanschrift Gothaer Allee 1 50969 Köln • Niederlassungen im Inland Gothaer Allgemeine Versicherung AG Katharinenstr. 23 – 25 20457 Hamburg Gothaer Allgemeine Versicherung AG Gothaer Allee 1 50969 Köln Gothaer Allgemeine Versicherung AG Johannesstr. 39 – 45 70176 Stuttgart • Niederlassungen im - Frankreich EU-Gebiet und Gothaer Allgemeine Versicherung AG 1 bis, rue de Bouxwiller F-67000 Strasbourg dortige Vertreter Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle - Spanien Gothaer Allgemeine Versicherung AG Avenida de Burgos, 109 E-28050 Madrid Hauptbevollmächtigter Michael Giesen • Hauptgeschäftstätigkeit Direkter und indirekter Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung in allen Versicherungszweigen. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Ansprechpartner zur außer- Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. gerichtlichen Schlichtung Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an • Beauftragter für die Gothaer Anliegen der Mitglieder Beauftragter für die Anliegen der Mitglieder (BAM) 50598 Köln oder an die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten: • Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Einrichtungen nicht berührt. Garantie- / Sicherungsfonds Für die Schaden- und Unfallversicherung nicht relevant. (Entschädigungsregelungen) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfond, der bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherers eintritt: Verkehrsopferhilfe Glockengießerwall 1 20095 Hamburg 5 [Seite 6] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 6 Informationen zur Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versi- Versicherungsleistung cherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen und zum Gesamtbeitrag bereits im Produktinformationsblatt bzw. Vorschlag zur Gothaer Elektronikversicherung genannt. Informationen zum Vertrag • Gültigkeitsdauer von Grundsätzlich haben die Ihnen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Vorschlägen und sonstigen Informationen eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen vorvertraglichen Angaben (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Unterla- gen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, halten wir uns an die gemachten Angaben vier Wochen gebun- den. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne einen neuen Vorschlag. • Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages einen Monat gebunden. • Zustandekommen Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Ver- des Vertrages tragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. • Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Ver- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informa- tionen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu rich- ten an: Gothaer Allgemeine Versicherung AG 50598 Köln (Postfachanschrift) oder Gothaer Allee 1, 50969 Köln. • – Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Wider- ruf zur Folge, dass empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. • – Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des Widerrufs bei uns. • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie dem Produktinformationsblatt bzw. Vorschlag. • Beendigung des Vertrages Einzelheiten entnehmen Sie dem Produktinformationsblatt und den Versicherungsbedingungen. • Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Spra- che statt. Im Einzelfall können andere Vereinbarungen getroffen werden. • Anwendbares Recht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. • Gerichtsstand Ansprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Auf- enthaltsort oder vor dem Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen. 6 [Seite 7] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 7 Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) Fassung Januar 2011 Abschnitt A §1 Versicherte und nicht versicherte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 §2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 §3 Versicherte Interessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 §4 Versicherungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 §5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 §6 Versicherte und nicht versicherte Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 §7 Umfang der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 §9 Sachverständigenverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 § 11 Wechsel der versicherten Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Abschnitt B §1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss . . 15 §2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 § 3 Prämien; Versicherungsperiode . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 §4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung . . . . . . . . 15 §5 Folgeprämie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 §6 Lastschriftverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 §9 Gefahrerhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 § 10 Überversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 § 11 Mehrere Versicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 § 12 Versicherung für fremde Rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 § 13 Übergang von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 § 18 Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 § 19 Zuständiges Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 § 20 Anzuwendendes Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 7 [Seite 8] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 8 Abschnitt A §1 1. Versicherte Sachen Versicherte und nicht Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anla- versicherte Sachen gen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach been- detem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungs- ortes. 2. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. §2 1. Versicherte Gefahren und Schäden Versicherte und nicht versicher- Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörun- te Gefahren und Schäden gen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Dieb- stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder recht- zeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwis- sen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion; e) Wasser, Feuchtigkeit; f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung. 2. Elektronische Bauelemente Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicher- weise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 3. Röhren und Zwischenbildträger Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; b) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus; c) Leitungswasser. Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen. 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungs- nehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versi- cherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustim- 8 mung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; [Seite 9] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 9 i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara- turauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestrei- tet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erfor- derlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versiche- rers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. 5. Gefahrendefinitionen Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; bb) falscher Schlüssel oder cc) anderer Werkzeuge eindringt. c) Brand, Blitzschlag, Explosion aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn ver- lassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötz- lich verlaufende Kraftäußerung. d) Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. §3 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Versicherte Interessen Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Ver- sicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. 4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. 5. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung. §4 1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Ver- Versicherungsort sicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. §5 1. Versicherungswert Versicherungswert; Versicherungswert ist der Neuwert. Versicherungssumme; a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Unterversicherung Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preis- entwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. 9 [Seite 10] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 10 Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisent- wicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z.B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzube- ziehen. 2. Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versi- cherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. 3. Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versiche- rungsfalles, so besteht Unterversicherung. §6 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versicherte und nicht a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver- versicherte Kosten sicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche- rungsnehmers vorzuschießen. 2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Daten- träger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert. c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. 3. Zusätzliche Kosten Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung gelei- stet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden – aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; – zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu trans- portieren und dort zu beseitigen. bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einlieferer- haftung. cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versi- cherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um – Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; – den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; – insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. 10 [Seite 11] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 11 bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen – aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; – eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; – innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Ver- pflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht ver- sichert. ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. c) Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha- dens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der ver- sicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäude- teilen oder für das Erweitern von Öffnungen. d) Luftfrachtkosten Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. e) Bergungskosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha- dens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versi- cherungsortes befinden zu bergen. f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss. §7 1. Wiederherstellungskosten Umfang der Entschädigung Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als ein- heitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. 2. Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendi- gen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; cc) De- und Remontagekosten; dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der ver- sicherten Sache notwendig ist; ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. 11 [Seite 12] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 12 c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versiche- rungsfall notwendig gewesen wären; bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- sicherten Sache selbst ausgeführt werden; gg) Vermögensschäden. 3. Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. 4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über- steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicher- gestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird. 5. Zusätzliche Kosten Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hin- aus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- rungssummen. 6. Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. 7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 9. Selbstbehalt Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzu- sammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. §8 1. Fälligkeit der Entschädigung Zahlung und Verzinsung der a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe Entschädigung des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Ver- sicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederher- stellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädi- gung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 3. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen; b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu ver- zinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.; d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 12 [Seite 13] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 13 4. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. 6. Abtretung des Entschädigungsanspruches Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten wer- den. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund ver- langt. §9 1. Feststellung der Schadenhöhe Sachverständigenverfahren Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungs- fall ausgedehnt werden. 3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverstän- digen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Text- form auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versiche- rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erfor- derlichen Kosten; cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststel- lungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sach- verständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf- grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 13 [Seite 14] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 14 § 10 1. Anzeigepflicht Wiederherbeigeschaffte Sachen Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädi- gung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nach- dem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Ver- sicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach frucht- losem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nach- dem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsge- mäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. 5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. § 11 Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, Wechsel der versicherten jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers Sachen hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten. 14 [Seite 15] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 15 Abschnitt B §1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Anzeigepflichten des Versiche- Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- rungsnehmers oder seines schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist Vertreters bis zum Vertrags- auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Ver- schluss sicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Ver- sicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. §2 1. Beginn des Versicherungsschutzes Beginn des Versicherungs- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder schutzes; Dauer und Ende des Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vertrages 2. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 3. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs- jahres eine Kündigung zugegangen ist. 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekün- digt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche- rungsjahres zugehen. 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 6. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeit- punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. §3 Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjähr- Prämien; Versicherungsperiode lich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die verein- barte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. §4 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Fälligkeit der Erst- oder Einmal- Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüg- prämie; Folgen verspäteter Zah- lich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- lung oder Nichtzahlung ginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einma- lige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinba- rungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungs- scheins zu zahlen. 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. §5 1. Fälligkeit Folgeprämie a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämien- rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2. Folgen der Nichtzahlung Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 15 [Seite 16] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 16 §6 1 Pflichten des Versicherungsnehmers Lastschriftverfahren Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Ein- ziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftverein- barung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. §7 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück- Prämie bei vorzeitiger Vertrags- wirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer beendigung die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. §8 1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall Obliegenheiten des a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Ob- Versicherungsnehmers liegenheiten einzuhalten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig- ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge- mutet werden kann. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. §9 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Ver- Gefahrerhöhung sicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 10 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Überversicherung Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Ver- sicherungssumme und der Prämie verlangen. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 16 [Seite 17] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 17 § 11 1. Anzeigepflicht Mehrere Versicherer Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver- sicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- les, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag auf- zukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschä- digung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamt- betrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Ver- trag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. § 12 1. Rechte aus dem Vertrag Versicherung für fremde Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Rechnung Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versiche- rungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche- rungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis ver- langen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 1. Übergang von Ersatzansprüchen Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs- nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver- ursacht. 17 [Seite 18] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 18 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen- des Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. § 14 1. Kündigungsrecht Kündigung nach dem Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag Versicherungsfall kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk- sam. § 15 Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg- Keine Leistungspflicht aus listig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder besonderen Gründen zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs- nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 16 1. Form Anzeigen; Willenserklärungen; Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes Anschriftenänderungen bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungs- verhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. § 17 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Vollmacht des Versicherungs- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen vertreters entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsver- hältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig- keit nicht kannte. § 18 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Verjährung Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Frist- berechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 19 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, Zuständiges Gericht 29 ZPO sowie § 215 VVG. § 20 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Anzuwendendes Recht 18 [Seite 19] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 19 Klauseln zu den Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung Fassung Januar 2011 Soweit vereinbart, gelten folgende Klauseln: TK 1111 Röhren 20 TK 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion 21 TK 1213 Zwischenbildträger 21 TK 1233 Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser 21 TK 1234 Ausschluss von Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub 21 TK 1235 Ausschluss von Schäden durch Abhandenkommen 21 TK 1236 Innere Unruhen 21 TK 1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen 21 TK 1507 Angleichung der Prämien und Versicherungssummen 22 TK 1722 Grenze der Entschädigung 22 TK 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt 22 TK 1819 Anerkennung 22 TK 1820 Regressverzicht 23 TK 1825 Makler 23 TK 1850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Technischen Versicherungszweige 23 TK 1909 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung 23 TK 1911 Datenversicherung 24 TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung 25 TK 1928 Software-Versicherung 28 TK 1930 Mehrkostenversicherung 30 19 [Seite 20] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 20 TK 1111 1. Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren Röhren In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 für Röhren gestrichen. 2. Umfang der Entschädigung Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswas- ser verursacht wurde, wird von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ein Abzug vorge- nommen. Der Abzug beträgt a) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen P * 100 Prozentsatz = PG * X * Y Der Prozentsatz beträgt maximal 100%. Es bedeuten: P= Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist. PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewähr- leistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten. X= Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird: a) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1 b) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 c) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebs- dauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50 Y= Erstattungsfaktor a) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2 b) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3 Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet. b) bei allen anderen Röhren Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung nach Benutzungsdauer von monatlich um aa) Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 % Laserröhren (nicht Medizintechnik) 5,5 % bb) Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 % bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen Laserröhren (Medizintechnik) 3,0 % Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von Foto-/Lichtsatzanlagen 3,0 % Thyratronröhren (Medizintechnik) 3,0 % Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) 3,0 % cc) Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 % Hochfrequenzleistungsröhren 2,5 % dd) Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen 24 Monaten 2,0 % Stehanodenröhren (Medizintechnik) 2,0 % Speicherröhren 2,0 % Fotomultiplierröhren 2,0 % Ventilröhren (Medizintechnik) 1,5 % Regel-/Glättungsröhren 1,5 % Röntgenbildverstärkerröhren 1,5 % Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik) 1,5 % Linearbeschleunigerröhren 1,5 % Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ersetzt. 20 [Seite 21] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 21 TK 1210 Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 d) leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ausschluss von Schäden durch keine Entschädigung für Schäden durch Brand; Blitzschlag; Explosion a) Brand; b) Blitzschlag; c) Explosion; d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. TK 1213 1. Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren Zwischenbildträger In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 für Zwischenbildträger gestrichen. 2. Umfang der Entschädigung Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswas- ser verursacht wurde, wird von den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ein Abzug vorge- nommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer. TK 1233 Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ausschluss von Schäden durch keine Entschädigung für Schäden durch Leitungswasser (Abschnitt A § 2 Nr. 5 d). Leitungswasser TK 1234 Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ausschluss von Schäden durch keine Entschädigung für Schäden bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch Einbruchdiebstahl und Raub a) Raub; b) Einbruchdiebstahl; c) den Versuch einer Tat nach a) oder b). TK 1235 Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ausschluss von Schäden durch keine Entschädigung bei Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung durch Abhandenkommen a) Diebstahl; b) Einbruchdiebstahl; c) Raub oder Plünderung; d) den Versuch einer Tat nach b) oder c). TK 1236 1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) Entschädigung für Schäden durch Innere Innere Unruhen Unruhen. 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand. 4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht- lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. TK 1408 1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen besteht Versicherungsschutz auch Erweiterter Geltungsbereich für außerhalb des Versicherungsortes, und zwar in dem im Versicherungsvertrag genannten Gebiet. Dies gilt bewegliche Sachen auch, wenn diese Sachen in Kraft- und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz besteht für in Luftfahrzeugen fest eingebaute Sachen. 2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 2 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 4. Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung wird die Entschädigung um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei Zusammentreffen mit anderen im Versi- cherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalten gilt der jeweils höhere Selbstbehalt. 21 [Seite 22] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 22 TK 1507 1. Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Angleichung der Prämien und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. Versicherungssummen Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu Abschnitt A § 5 Nr. 2, eine entsprechende Angleichung der Prämien und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als zwei Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungs- summen, ist für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Prei- se gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war. 2. Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die Lohn- entwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleich- zeitig angepasst werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere Betrag. Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und zwar a) für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter; b) für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter). 3. Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam. 4. Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 3 besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Verein- barung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte. 5. Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in drei auf- einander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie erhöht werden sollte. Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme Prämie Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu P = P0 x Prämienfaktor E L Prämienfaktor = 0,3 * + 0,7 * E 0 L 0 Versicherungssumme Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu S = S0 x Summenfaktor E Summenfaktor = E0 Es bedeuten: P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971 S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971 E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter E0 = Stand März 1971 L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter) L0 = Stand Januar 1971 TK 1722 Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 je Versicherungsfall der im Versiche- Grenze der Entschädigung rungsvertrag genannte Betrag. TK 1809 1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Sachen mit Geldinhalt oder a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen; geldwertem Inhalt b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- lässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. TK 1819 1. Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt der Versicherer abweichend von Anerkennung Abschnitt B § 1 an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt geworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren. 2. Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten bleibt unberührt. 22 [Seite 23] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 23 TK 1820 Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Reprä- Regressverzicht sentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparatur- unternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden. TK 1825 Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Makler Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. TK 1850 1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet worden sind, haften diese stets nur für Mitversicherungs- und Prozess- ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner. führungsklausel für die Techni- 2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh- schen Versicherungszweige mers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8 Nr. 1 die Versicherungsverträge zu kündigen. 3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit dem Versicherungsnehmer getroffe- nen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der beteiligten Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungsgrenzen über die im Versiche- rungsschein genannten prozentualen Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Sum- menanpassungen im Rahmen der Bestimmungen für die vertraglich vorgesehenen Abrechnungsver- fahren (Summe/Prämie); b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlän- gerungen der Versicherungsdauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung gewährt werden; ferner bleibt die Berechtigung des führenden Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 unberührt; c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des Selbstbehaltes und/oder der Prämie. 4. Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000 EUR übersteigen oder für die Mitversicherer von grundsätz- licher Bedeutung sind, ist auf Verlangen der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen. 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes ver- einbart: a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressan- sprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu führen. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versicherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit dem Versicherungs- nehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche. c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers ver- pflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht. TK 1909 1. Besteht auch eine Feuerversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorlie- Sachverständigenverfahren bei gendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, Zusammentreffen mit einer Feu- dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem gemeinsamen erversicherung Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versi- cherer des vorliegenden Vertrages, der Feuerversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 2. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. b) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versi- cherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Perso- nen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähn- lichen Verhältnis stehen. 23 [Seite 24] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 24 c) Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachver- ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 4. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde lie- genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Fest- stellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo- genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf- grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen die Parteien je zu einem Drittel. 7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorlie- gendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. 8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach Abschnitt B § 8 Nr. 2 oder dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt. TK 1911 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten Datenversicherung a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa) Daten; Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen; bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese auf einem versicherten Datenträger befinden. b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2. Versicherte Sachen Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement. 3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge a) von Blitzeinwirkung b) oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist. 4. Versicherungsort In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 besteht Versicherungsschutz für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen zwischen den bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten. 5. Versicherungswert, Versicherungssumme a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 bei aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a); bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten; b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erfor- derlicher Belegaufbereitung / Informationsbeschaffung); cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen; dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweite- rungen (z.B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes). 24 [Seite 25] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 25 b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopier- schutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsse- lungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb); bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; ee) für sonstige Vermögensschäden; ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist; gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde; c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen; d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen; e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. 7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfal- les aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Dupli- kate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen; bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaf- fen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. TK 1926 1. Versicherte Sachen Elektronik-Pauschal- a) Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe, sofern versicherung die Anlagengruppe im Versicherungsvertrag bezeichnet wird. aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik – Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen – Laptops, Notebooks, Organizer – Digitalkameras – CAD-, CAE-, CAM-Systeme – Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone – Telefax- und Telexgeräte – Gegen- und Wechselsprechanlagen – Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen – Türschließanlagen, Warensicherungssysteme – Personensuch- und Rufanlagen – Funkanlagen – Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte – Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer – Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte – Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen – Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen – Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte – Prozessrechner – Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen) – Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen – Elektronische Kassen und Waagen cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik – Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen 25 [Seite 26] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 26 – Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme – Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras – Filmentwicklungsmaschinen dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik – Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios – Fernseh- und Videoanlagen – Industriefernsehanlagen – Elektroakustische Anlagen – Antennenanlagen ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik – Röntgenanlagen – Medizinische Fernsehtechnik – Elektromedizin – Geräte für Diagnostik und Therapie – Physikalisch medizinische Geräte – Laborgeräte und Laborsysteme – Sterilisations- und Desinfektionsanlagen – Thermographieanlagen – Ultraschallgeräte – Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte – Dentaleinrichtungen Sofern vereinbart, sind Endoskopiegeräte versichert; ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet. b) Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n) aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversor- gung, Netzersatzanlagen und Frequenzumformer); bb) Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versi- cherten Betriebsgrundstücke; soweit die anteiligen Versicherungssummen berücksichtigt wurden. c) Nicht versichert sind: aa) Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen; Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen (z.B. Fahrzeug- waagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Solaranlagen; bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte; cc) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z.B. durch Haftungs- freistellung bei gemieteten Sachen; soweit die anteiligen Versicherungssummen berücksichtigt wurden. 2. Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung a) Sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet, ist (sind) die gemäß Nr. 1 versicherte(n) Anlagengrup- pe(n) abweichend von Abschnitt A § 4 auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke ver- sichert - jedoch nur innerhalb Europas (geographischer Begriff). Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke gemäß Abs. 1 beträgt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 je Versicherungsfall 20 Prozent der dokumen- tierten Versicherungssumme (Vorsorgeversicherung gemäß Nr. 5 bleibt unberücksichtigt), maximal 10.000 EUR. b) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt werden. 3. Beginn des Versicherungsschutzes Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 beginnt der Versicherungsschutz des Versicherers für Veränderun- gen (Nr. 6) bereits vor Betriebsfertigkeit, und zwar mit Übergabe der Sachen (Nr. 1) oder Teilen davon am Versicherungsort. 4. Versicherungssumme; Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzel-Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1) dieser Sachen entsprechen. Ist die Ver- sicherungssumme niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nrn. 6 und 7 gelten sinngemäß. 5. Vorsorgeversicherung Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen (Nr. 6) gilt eine Vorsor- 26 [Seite 27] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 27 geversicherung in Höhe von 30 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart. 6. Jahresmeldung für Veränderungen a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Verände- rungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. b) Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Ver- sicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb Monatsfrist, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Ver- sicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgever- sicherung (Nr. 5) für das laufende Versicherungsjahr. 7. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen; b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen; c) sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart ist, Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 8. Röhren und Zwischenbildträger a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 für Röhren und Zwischenbild- träger gestrichen. b) Bei Röhren wird - soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde - von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen P * 100 Prozentsatz = PG * X * Y Der Prozentsatz beträgt maximal 100%. Es bedeuten: P= Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist. PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewähr- leistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten. X= Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller übli- cherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird: (1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1 (2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 (3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebs- dauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50 Y= Erstattungsfaktor (1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2 (2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3 Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinnge- mäß angewendet. bb) bei allen anderen Röhren Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung nach Benutzungsdauer von monatlich um aa) Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 % Laserröhren(nicht Medizintechnik) 5,5 % bb) Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 % bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen Laserröhren (Medizintechnik) 3,0 % Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von Foto-/Lichtsatzanlagen 3,0 % Thyratronröhren (Medizintechnik) 3,0 % Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) 3,0 % cc) Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 % 27 [Seite 28] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 28 Hochfrequenzleistungsröhren 2,5 % dd) Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen 24 Monaten 2,0 % Stehanodenröhren (Medizintechnik) 2,0 % Speicherröhren 2,0 % Fotomultiplierröhren 2,0 % Ventilröhren (Medizintechnik) 1,5 % Regel-/Glättungsröhren 1,5 % Röntgenbildverstärkerröhren 1,5 % Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik) 1,5 % Linearbeschleunigerröhren 1,5 % Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ersetzt. c) bei Zwischenbildträgern wird – soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdieb- stahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde – von den Wiederherstellungsko- sten gemäß Abschnitt A § 7 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer. 9. Selbstbehalt Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 wird der nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis Nr. 8 ermittelte Betrag a) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke - sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart ist - durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung; b) bei sonstigen versicherten (nicht unter a fallenden) Schäden je Versicherungsfall um den hierfür jeweils vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Sind durch einen Versicherungsfall mehrere Anlagengruppen betroffen, wird die Entschädigung je Anla- gengruppe um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 10. Regressverzicht Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatz- anspruches, es sei denn a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden. TK 1928 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten Software-Versicherung a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von aa) Daten; Dies sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen; bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Pro- grammen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2. Versicherte Sachen Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement. 3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme eingetreten ist a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren; b) durch: aa) Ausfall oder Störung der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der Datenfern- übertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; bb) Bedienungsfehler (z.B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); cc) vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit Aus- nahme von 3 c); dd) Über- oder Unterspannung; ee) elektrostatische Aufladung oder elektromagnetische Störung; ff) Höhere Gewalt. c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für den Ver- 28 [Seite 29] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 29 lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Programme oder Dateien mit Schadenfunktion wie z.B. Computerviren, Würmer, Trojanische Pferde. 4. Versicherungsort In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 besteht Versicherungsschutz a) innerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke und für die Datenfern- übertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese Betriebsgrundstücke verbinden; b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in deren Auslagerungsstätten (Nr. 7a) sowie auf den Verbin- dungswegen zwischen den bezeichneten Betriebsgrundstücken und den Auslagerungsstätten. 5. Versicherungswert, Versicherungssumme a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 bei aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a); bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten. b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern; bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür erfor- derlicher Belegaufbereitung / Informationsbeschaffung); cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen; dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweite- rungen (z.B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes). b) Der Versicherer leistet, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung aa) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert sind; bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopier- schutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsse- lungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb); cc) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten; dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen; ee) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; ff) für sonstige Vermögensschäden; gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist; hh) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde. c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen. d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen. e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. 7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungs- falles aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Dupli- kate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen; bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaf- fen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests; cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenver- arbeitungsanlage/Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnah- men gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter Daten vorzuneh- men (z.B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme); dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nut- zung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach 29 [Seite 30] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 30 kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. TK 1930 1. Gegenstand der Versicherung Mehrkostenversicherung a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß Abschnitt A § 2 eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten. b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühe- re betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss. c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, beträgt die Haftzeit 12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeit- punkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. Bei mehreren Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden gemäß Abschnitt A § 2. 2. Versicherte Mehrkosten a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im einzelnen bezeichneten zeitabhängigen aa) und zeitunabhängigen bb) Mehrkosten. aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen, insbesondere für (1) die Benutzung anderer Anlagen; (2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren; (3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen; (4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten. bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für (1) einmalige Umprogrammierung; (2) Umrüstung; (3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung. b) Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 2 wird die Versicherungssumme jeweils aus den versicherten zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsvertrag bezeichnete Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Schadens gemäß Abschnitt A § 2 ausgefallen wäre. Grundlage für die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten sind die im Versicherungsver- trag je Tag und Monat genannten Beträge. Abschnitt A § 5 Nrn. 1 und 3 gelten nicht. 3. Umfang der Entschädigung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Scha- den gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. b) Abweichend von Abschnitt A § 7 wird Entschädigung geleistet für aa) zeitabhängige Mehrkosten je Arbeitstag bis zur vereinbarten Tagesentschädigung, je Monat jedoch höchstens bis zur vereinbarten Monatsentschädigung; bb) zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme. c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten, aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre; bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden gemäß Abschnitt A § 2 betroffenen versicherten Sache selbst entstehen. d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehrkosten erhöhen durch aa) außergewöhnliche Ereignisse die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der techni- schen Einsatzmöglichkeit hinzutreten; bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen; cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen; dd) Erdbeben, Überschwemmung; ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; 30 [Seite 31] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 31 ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anläss- lich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen. e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt: aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Arbeitstagen. Der Versicherungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Betrages selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbre- chung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalles gear- beitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit. bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale Selbstbe- halt. 4. Sachverständigenverfahren Ergänzend zu Abschnitt A § 9 müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten: a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Abschnitt A § 2 für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die versicherten Mehrkosten beeinflussen; c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) aa); d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) bb). 31 [Seite 32] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 32 Besondere Vereinbarungen für die Elektronikversicherung Fassung Januar 2011 Soweit vereinbart, gelten folgende Besondere Vereinbarungen: BV 3905 zu Klausel TK 1926 ABE 2011 Besondere Vereinbarung zur Versicherte Sachen TK 1926 Nr. 1 Elektronik-Pauschalversiche- Abweichend von Klausel TK 1926 Nr. 1 sind sämtliche Anlagen / Geräte der Anlagengruppen 1 – 5 ver- rung sichert. Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke TK 1926 Nr. 2 Abweichend von Nr. 2 a) Klausel TK 1926 besteht Versicherungsschutz auch weltweit außerhalb der doku- mentierten Betriebsgrundstücke. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke beträgt je Versicherungsfall 20 % der dokumentierten Versicherungssumme, maximal 20.000 EUR. Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 a), c) bis f) ABE 2011 Der Versicherer ersetzt notwendige – Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten; – Bewegungs- und Schutzkosten; – Luftfrachtkosten – Bergungskosten; – Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung; die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss, bis zu insgesamt 10 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. BV 3906 zu Klausel TK 1926 ABE 2011 Besondere Vereinbarung zur Versicherte Sachen TK 1926 Nr. 1 Elektronik-Pauschalversiche- Abweichend von Klausel TK 1926 Nr. 1 sind sämtliche Anlagen / Geräte der Anlagengruppen 1 – 5 ver- rung (Außendeckung weltweit sichert. bis 50 % der VSU) Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke TK 1926 Nr. 2 Abweichend von Nr. 2 a) Klausel TK 1926 besteht Versicherungsschutz auch weltweit außerhalb der doku- mentierten Betriebsgrundstücke. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke beträgt je Versicherungsfall 50 % der dokumentierten Versicherungssumme. Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 a), c) bis f) ABE 2011 Der Versicherer ersetzt notwendige – Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten; – Bewegungs- und Schutzkosten; – Luftfrachtkosten – Bergungskosten; – Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung; die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss, bis zu insgesamt 10 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. BV 3907 zu Klausel TK 1926 ABE 2011 Besondere Vereinbarung zur Versicherte Sachen TK 1926 Nr. 1 Elektronik-Pauschalversiche- Abweichend von Klausel TK 1926 Nr. 1 sind sämtliche Anlagen / Geräte der Anlagengruppen 1 – 5 ver- rung (Außendeckung weltweit sichert. bis 100 % der VSU) Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke TK 1926 Nr. 2 Abweichend von Nr. 2 a) Klausel TK 1926 besteht Versicherungsschutz auch weltweit außerhalb der doku- mentierten Betriebsgrundstücke. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke beträgt je Versicherungsfall die dokumentierte Versicherungssumme. Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 a), c) bis f) ABE 2011 Der Versicherer ersetzt notwendige – Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten; – Bewegungs- und Schutzkosten; – Luftfrachtkosten – Bergungskosten; – Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung; die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles aufwenden muss, bis zu insgesamt 10 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. 32 [Seite 33] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 33 BV 3830 zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2011 und TK 1926 Nr. 9 b) Selbstbehalt Endoskope/ Bei Schäden an flexiblen Teilen von Endoskopen (Bild- und Lichtleiterbündel) sowie fest eingebauten Teilen Zubehör und Zubehör (Optik, Mechanik, Seilzüge, Schaft, Hülse, Kanäle etc.) von Endoskopen trägt der Versiche- rungsnehmer von dem nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 bis 8 ABE 2011 ermittelten Betrag folgenden prozentualen Selbstbehalt: – bis zum vollendeten 12. Monat Benutzungsdauer 0 % – je folgenden Monat 3 %, höchstens aber 80 %, mindestens jedoch den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. Die Benutzungsdauer berechnet sich jeweils ab Lieferdatum des Herstellers bzw. Datum der letztmaligen Erneuerung. BV 3831 zu Abschnitt A § 7 Nr. 9 ABE 2011 und TK 1926 Nr. 9 b) Selbstbehalt (Schallköpfe) Bei Schäden an Schallköpfen von Ultraschallgeräten trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 25 %, mindestens jedoch den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. 33 [Seite 34] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 34 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 13 VVG Änderung von Anschrift und Name (1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines einge- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden. (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Ver- legung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 19 VVG Anzeigepflicht (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrum- stände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kün- digungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Pro- zent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei- lung auf dieses Recht hinzuweisen. § 20 VVG Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche- rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit zur Last fällt. § 21 VVG Ausübung der Rechte des Versicherers (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Ver- letzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die An- zeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- schluss. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. § 22 VVG Arglistige Täuschung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt § 23 VVG Gefahrerhöhung (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefah- 34 [Seite 35] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 35 rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Ver- sicherer unverzüglich anzuzeigen. § 24 VVG Kündigung wegen Gefahrerhöhung (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat kündigen. (3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wieder- hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. § 25 VVG Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend. (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche- rer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versiche- rer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. § 26 VVG Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich- tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrer- höhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeige- pflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war, oder 2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. § 27 VVG Unerhebliche Gefahrerhöhung Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. § 28 VVG Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche- rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllen- den vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versi- cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus- setzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die- se Rechtsfolge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. 35 [Seite 36] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 36 § 37 VVG Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zah- lung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versiche- rer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- teilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. § 38 VVG Zahlungsverzug bei Folgeprämie (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf des- sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Ein- zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun- den sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zah- lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versi- cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungs- nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Ver- sicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. § 39 VVG Vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent- spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. § 47 VVG Kenntnis und Verhalten des Versicherten (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. (2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlos- sen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Ver- sicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt. § 74 VVG Überversicherung (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 79 VVG Beseitigung der Mehrfachversicherung (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen wor- den, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. 36 [Seite 37] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 37 § 80 VVG Fehlendes versichertes Interesse (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. (3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemä- ßem Ermessen zu handeln. (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor- liegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- genheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- listig verletzt hat. § 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen- des Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch- setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. § 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. § 215 VVG Gerichtsstand (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungs- nehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden. (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 37 [Seite 38] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 38 Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bis- herigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wurde durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zuläs- sig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nut- zung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerrufs oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen wie in der Vorbemer- kung beschrieben erfolgen. Schweigepflicht- Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie beispielsweise bei einem Arzt, einem Berufsge- entbindungserklärung heimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige- pflichtentbindungsklausel enthalten. Beispiele für die Daten- Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und Datennutzung verarbeitung und -nutzung nennen. 1. Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Datenspeicherung bei Ihrem Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechni- Versicherer sche Daten wie z.B. Versicherungsnummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Bei- trag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sach- verständigen oder eines Arztes, geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir entsprechend der Vertragsart Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszah- lungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Im Interesse unserer Versicherungsnehmer achten wir wie alle Versicherer stets auf einen Ausgleich der von Datenübermittlung an uns übernommenen Risiken. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im Rückversicherer In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Scha- denbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen ebenfalls entsprechen- de Daten übergeben werden. 3. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung Datenübermittlung an andere und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und für die Schadenabwicklung Versicherer wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mittei- lungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten auf- zuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforder- lich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (§ 78 VVG Haftung bei Mehrfachversicherung, § 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie z.B. Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schaden- höhe und Schadentag. 4. Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Zentrale Hinweissysteme der Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständi- Fachverbände gen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versiche- rer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale Hinweissysteme bzw. werden zentrale Datensammlungen geführt. 38 [Seite 39] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 39 Solche Hinweissysteme gibt es z.B. beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nut- zung erfolgen lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherer: Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Lebensversicherer/Krankenversicherer: Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag • aus versicherungsmedizinischen Gründen, • auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer, • wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. Unfallversicherer: Meldung bei • erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, • Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, • außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Sachversicherer: Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Transportversicherer: Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäck-Versicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. 5. Zum Schutz der Versicherten werden einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Kranken-, Lebens- und Sachversi- Datenverarbeitung inner- und cherung) durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. außerhalb der Unternehmens- Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen gruppe häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentrali- siert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; auch Ihre Versicherungsnum- mer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, beste- hende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Im Rahmen der dem Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen vorgelegten oder von ihm genehmigten Funktionsausgliede- rungen kann diese zentrale Datensammlung auch durch besonders auf die Einhaltung der Schweigepflicht und des Datenschutzes verpflichtete Dritte erfolgen. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungs- unternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unter- nehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z.B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung des jeweiligen Unternehmens. Unserem Konzern gehören derzeit folgende Unternehmen an: • Gothaer Versicherungsbank VVaG, Köln • Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Köln • Gothaer Lebensversicherung AG, Köln • Gothaer Krankenversicherung AG, Köln • Gothaer Asset Management AG, Köln • Asstel Lebensversicherung AG, Köln • Asstel Sachversicherung AG, Köln • CG Car Garantie Versicherungs-AG, Freiburg • GSC – Gothaer Schaden-Service-Center GmbH, Berlin • GKC – Gothaer Kunden-Service-Center GmbH, Köln 39 [Seite 40] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 40 Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreu- ung der Kunden im Bereich Finanzdienstleistungen (z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobi- lien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen, wobei die Zusammenarbeit in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden besteht. Zurzeit kooperieren wir mit: • Aachener Bausparkasse AG, Aachen • Landesbank Berlin AG, Berlin • ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln 6. In Ihren Versicherungsangelegenheiten (sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Betreuung durch Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner) werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, Versicherungsvermittler der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften (sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a.). Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler von uns die für Ihre Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Das sind beispiels- weise Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versiche- rungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen (sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere Finanzdienstleistungen wie z.B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages). In der Personenversi- cherung können ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Bera- tung und Betreuung unserer Kunden. Wir informieren unsere Vermittler über Änderungen von kundenrelevan- ten Daten. Jeder Vermittler ist vertraglich und gesetzlich dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesda- tenschutzgesetzes und seine besondere Schweigepflicht (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Wir teilen Ihnen den Vermittler, der für Ihre Betreuung zuständig ist, mit. Wenn seine Tätigkeit für uns endet, regeln wir Ihre Betreuung neu und informieren Sie darüber. 7. Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Wider- Weitere Auskünfte und spruchsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Erläuterungen über Ihre Rechte Sperrung oder Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte oder Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Daten- schutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an uns. 40 [Seite 41] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 41 41 [Seite 42] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 42 42 [Seite 43] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 43 43 [Seite 44] 207136q20110406_108337q20060511 06.04.11 10:03 Seite 44 Gothaer Allgemeine Versicherung AG Hauptverwaltung Gothaer Allee 1 50969 Köln Telefon 0221 308-00 www.gothaer.de 44