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Insurance broker / Electronic equipment insurance in Germany (Elektronikversicherung) / Policy wording archive

Mannheimer VALORIMA: the policy wording in full

Elektronikversicherung VALORIMA auf Erstes Risiko für Informations-, Kommunikations-, Büro- und Sicherungstechnik sowie Geräte von Augenoptik, Juwelieren, Goldschmieden und Uhrmachern, mit allen Gefahren im Geschäft, auf Geschäftsreisen und in der Wohnung des Versicherungsnehmers.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Everything about this policy

What the policy covers: 68 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the insured equipment or blanket sum for all equipment)as stated in the policy schedule„Die Versicherung besteht auf Erstes Risiko; der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen.“§ 12 Nr. 3, page 2
All-risks cover (any unforeseen physical damage not expressly excluded is insured)yes„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Contract form: stand-alone electronic equipment policy or module of a business packageyes„ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen“§ 13, page 2
Blanket cover: all equipment of certain groups insured without an equipment listyes„Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Büro-, Sicherungs- und Meldetechnik, der Augenoptik sowie der Juwelier-, Goldschmiede- und Uhrmachertechnik“§ 1 Nr. 1 a, page 1
Insurable equipment groups: office, information, communication, security and alarm, measuring, testing and control technologyyes„Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Büro-, Sicherungs- und Meldetechnik, der Augenoptik sowie der Juwelier-, Goldschmiede- und Uhrmachertechnik“§ 1 Nr. 1 a, page 1
Medical and laboratory equipment insurable (X-ray, ultrasound, practice and lab devices)not addressed
Cover from operational readiness, also during cleaning, maintenance, dismantling and moves within the insured premisesnot addressed
Automatic cover for newly acquired equipment during the insurance yearnot addressed
Waiver of the underinsurance clauseyes, up to the sum insured„Die Versicherung besteht auf Erstes Risiko; der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen.“§ 12 Nr. 3, page 2
Rented, leased and third-party equipment in the business's care insurablenot addressed
Employee-owned devices used for work and equipment in the home officeyes, up to the sum insured„Unterbringung in der Wohnung des Versicherungsnehmers“§ 2 Nr. 1 c, page 1

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Operating errors, clumsiness and negligenceyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Malicious acts of third parties, sabotage and vandalismyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Short circuit, overvoltage, overcurrent and induction, also without lightningyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Fire, lightning, explosion, implosion and aircraft impactyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Water, moisture and liquids of any kind (including spilled drinks)yes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Storm, hail, flood and other natural hazardsyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Design, material and workmanship defectsyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Burglary, robbery and lootingyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr.“§ 2 Nr. 2, page 1
Simple theft without signs of forced entryyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr.“§ 2 Nr. 2, page 1
Breakage, falls, impact and collisionyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Smoke, soot, dust and corrosion from fire gasesyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1
Animal bites and damage by rodents or verminyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1

Portable equipment

PointRuleWording (German)Clause
Portable equipment (laptops, tablets, smartphones, measuring devices, cameras) insurable away from the premisesyes, up to the sum insured„Mitführung auf Geschäftsreisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer“§ 2 Nr. 1 b, page 1
Territorial scope for portable equipment (home country, Europe, worldwide)yes„Der Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Geltungsbereiches.“§ 6, page 2
Theft from a locked motor vehicleyes, up to the sum insured„es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden nicht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eingetreten ist“§ 3 Nr. 1 f, page 1
Theft of unattended devices, leaving behind and lossnot addressed
Damage during transport and travel (also as luggage or on aircraft)yes, up to the sum insured„Mitführung auf Geschäftsreisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer“§ 2 Nr. 1 b, page 1
Separate, higher deductible for theft of or damage to portable equipmentnot addressed
Breakage of displays, screens and housings without further damageyes, up to the sum insured„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, page 1

Data, software and increased costs

PointRuleWording (German)Clause
Restoration of data after insured physical damage to the data carrieryes, up to the sum insured„für die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe versicherter Daten“§ 4 Nr. 2 d, page 1
Replacement and reinstallation of software and licencesyes, up to the sum insured„Daten aus serienmäßig hergestellten Standardprogrammen und Daten aus individuell hergestellten betriebsfertigen Programmen“§ 1 Nr. 1 d, page 1
Data loss without physical damage (operating error, power failure, program error, lightning)no„oder die Veränderung der Daten nicht infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten“§ 3 Nr. 2 b, page 1
Data loss through malware, viruses or hacking within the data modulenot addressed
Duty to back up data regularly as a condition of paymentyes„im Interesse der Schadenverhütung eine übliche Datensicherung zu betreiben“§ 10 Nr. 2 b, page 2
Increased costs: hire of replacement equipment, external services, overtime and express surcharges while the device is out of orderno„insbesondere Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche, wie Betriebsausfall“§ 3 Nr. 2 c, page 1
Indemnity period for increased costs (months)not addressed
Time excess for increased costs (days not indemnified)not addressed
Loss of profit or business interruption after electronic damage included or available as a moduleno„insbesondere Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche, wie Betriebsausfall“§ 3 Nr. 2 c, page 1
Increased costs due to failure of public power or telecommunication supplynot addressed

Indemnity and costs

PointRuleWording (German)Clause
Indemnity at replacement value (new equipment of the same kind and quality)yes„Versicherungswert ist der Neuwert.“§ 7, page 2
Deduction new for old or indemnity at current value from a certain equipment agenot addressed
Additional costs due to technological progress when replacingnot addressed
Debris removal, decontamination and disposal costsyes, up to the sum insured„Aufräumungs- und Abbruchkosten“§ 4 Nr. 2 a, page 1
Dismantling and reassembly costs, removal and protection costsyes, up to the sum insured„Bewegungs- und Schutzkosten“§ 4 Nr. 2 c, page 1
Costs of express and air freight, overtime and Sunday work for repairsnot addressed
Costs of locating and fixing faults in cabling and systemsnot addressed
Cables, lines and fixed cabling outside the devices includednot addressed

Exclusions and reductions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of wear and tear and gradual deteriorationyes„betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung“§ 3 Nr. 1 g, page 1
Exclusion of damage for which the manufacturer, dealer or service provider is liable under warranty or maintenance contractnot addressed
Insurer pays in advance if the manufacturer or dealer disputes the warrantynot addressed
Maintenance contract required for cover of certain devices (medical, large equipment)not addressed
Exclusion or limitation for consumables, tubes, lamps, batteries and toolsyes„Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, Werkzeuge aller Art“§ 1 Nr. 2 c, page 1
Exclusion of defects known or that should have been known at inceptionnot addressed
Payment without reduction in case of gross negligencenot addressed
Exclusion of damage from cyber attacks and malwarenot addressed
Terrorism damage coveredno„terroristische oder politische Gewaltshandlungen“§ 3 Nr. 1 b, page 1
Extraordinary risks through the Consorcio de Compensación de Seguros (Spain only)not addressed

Obligations and contract terms

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per claimnot addressed
Security requirements (locks, alarm, locking away portable devices) as a condition of paymentyes„die Türen und alle sonstigen Öffnungen der eigenen Geschäftsräume stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten“§ 10 Nr. 2 a, page 2
Operating condition requirements: air conditioning, surge protection, uninterruptible power supply, manufacturer instructionsyes„die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage und der Datenträger zu beachten“§ 10 Nr. 2 b, page 2
Duty to report additions and disposals of equipment and annual sum declarationnot addressed
Sum and premium adjustment by indexnot addressed
Better-terms guarantee: payment under the previous insurer's or model terms if more favourablenot addressed
Innovation clause: future improvements of the terms apply without extra premiumnot addressed
Contract term and renewalnot addressed
Insurer's right to cancel after a claimnot addressed
Expert appraisal procedure in case of dispute about the amount of lossnot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
not known

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: VALORIMA Bedingungen für die Elektronikversicherung (VB-Elektronik 08)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG VALORIMA®- Bedingungen 2008 für die Elektronikversicherung VALORIMA® VB-Elektronik '08 (Stand: 01.01.2008) VA_045_1016 § 1 Versicherte Sachen b) Streik, Aussperrung, innere Unruhen; Aufruhr und terroristische oder § 2 Versicherte Gefahren und Schäden politische Gewaltshandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran § 3 Ausschlüsse beteiligten Personen; § 4 Versicherte Kosten c) Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen § 5 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher § 6 Räumlicher Geltungsbereich Wirkung; § 7 Versicherungswert d) Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung; § 8 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages e) Unterschlagung, Betrug, Untreue, es sei denn, dass solche Schäden im § 9 Gefahrerhöhungen Gewahrsam von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten oder Ge- § 10 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungs- päckträgern eingetreten sind; nehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls f) Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder bei Diebstahl des Kraftfahrzeuges, § 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden § 12 Entschädigungsberechnung; Versicherung auf Erstes Risiko nicht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eingetreten ist; § 13 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Elektronikversicherung und g) betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung Allgemeine Bedingungen 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer oder Alterung; Versicherung AG h) Fehlmengen, die bei Inventuren, Bestandskontrollen etc. festgestellt werden, es sei denn, dass ein Diebstahl nachgewiesen werden kann; §1 Versicherte Sachen 2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent- schädigung für Schäden 1 Die Versicherung erstreckt sich auf a) an elektronischen Bauteilen der versicherten Sachen, wenn eine versi- a) Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Büro-, Siche- cherte Gefahr nicht von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparatur- rungs- und Meldetechnik, der Augenoptik sowie der Juwelier-, Gold- fall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sa- schmiede- und Uhrmachertechnik, che insgesamt eingewirkt hat. Für Folgeschäden an weiteren Austau- b) Außenuhren, scheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet; c) Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), b) an versicherten Daten, wenn der Verlust oder die Veränderung der Da- gleichgültig ob sie vom Benutzer auswechselbar (z. B. Magnetwechsel- ten nicht infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem platten, Magnetbänder, Disketten, CD-ROM) oder nicht auswechselbar Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren; (z. B. Festplatten jeder Art) sind, c) die nicht an den Sachen selbst entstehen, insbesondere Vermögens- d) Daten (maschinenlesbare Informationen), die für die Grundfunktion der nachteile und Haftpflichtansprüche, wie Betriebsausfall, Zahlungsunfä- versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten aus Be- higkeit, Zahlungsunwilligkeit, entgehender Gewinn, Vertragsstrafen, triebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten), sowie Stamm- und Schadenersatzleistung an Dritte, Nutzungsausfall. Nicht ausgeschlossen Bewegungsdaten aus Dateien/Datenbanken, Daten aus serienmäßig sind als Vermögensfolgeschäden jedoch versicherte Kosten (§ 4). hergestellten Standardprogrammen und Daten aus individuell hergestell- 3 Ist der Beweis für das Vorliegen einer der ausgeschlossenen Ursachen nicht ten betriebsfertigen Programmen, für die der Versicherungsnehmer die zu erbringen, genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die Gefahr trägt. überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine der ausge- 2 Nicht versichert sind schlossenen Ursachen zurückzuführen ist. a) Anlagen und Geräte, die in Kraftfahrzeugen fest installiert sind; b) Dongles (Kopierschutzstecker); §4 Versicherte Kosten c) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, Werkzeuge aller Art sowie sonstige Teile, die während der Lebensdauer 1 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt rungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten werden müssen (z. B. Sicherungen, Lichtquellen). halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten). Der Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche- Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragspar- betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Auf- Embargo der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- wendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen gegenstehen. Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt. 2 Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Dies gilt auch für Wirtschaft-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen gos., die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran a) für das Aufräumen der Schadenstätte, für das Abfahren von Schutt und erlassen werden, soweit dem nicht europäischen oder deutschen Rechtsvor- sonstigen Resten von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungs- schriftenentgegenstehen. platz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Ab- bruchkosten); §2 Versicherte Gefahren und Schäden b) die der Versicherungsnehmer über die nach Nr. 1 zu ersetzenden Kosten hinaus zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte (Feuerlöschkos- 1 Der Versicherer trägt alle Gefahren während der ten); a) Unterbringung in den eigenen Geschäftsräumen des Versicherungs- c) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder nehmers in den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versi- Räumen von Gebäuden; chert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden b) Mitführung auf Geschäftsreisen und Geschäftsgängen durch den Versi- müssen (Bewegungs- und Schutzkosten); cherungsnehmer; d) für die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe versicherter Daten. So- c) Unterbringung in der Wohnung des Versicherungsnehmers, in Hotels weit die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe nicht notwendig ist und anderen Beherbergungsstätten sowie der Aufbewahrung dort ge- oder sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungs- gen Empfangsquittung. falles erfolgt, ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten 2 Der Versicherer leistet Entschädigung für Zerstörung, Beschädigung und Datenträger. Abhandenkommen versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr. §5 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen §3 Ausschlüsse Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- 1 Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, sind ohne Rücksicht auf mitwirken- tung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. de Ursachen ausgeschlossen Schäden durch a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Verfügung von hoher §6 Räumlicher Geltungsbereich Hand; –1– [Seite 2] Der Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsschein bezeich- e) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der neten räumlichen Geltungsbereiches. Versicherer nicht zugestimmt hat; f) dem Versicherer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von §7 Versicherungswert mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzule- Versicherungswert ist der Neuwert. gen; dabei ist der Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben; §8 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages g) dem Versicherer auf Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Unter- suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang 1 Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu ver- auf Verlangen in Textform – zu erteilen und die erforderlichen Belege sichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und vollstän- beizubringen; dig mitgeteilt werden. h) alles zu tun, was der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich sein kann. 2 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem 2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu Verpflichtung zur Leistung frei. schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge- fragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der § 12 Entschädigungsberechnung; Versicherung auf Erstes Risiko Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag 1 Für die Berechnung der Entschädigung ist grundsätzlich § 9 Mannheimer zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine AB-Sach ‘08 maßgebend. Vertragsanpassung vornehmen. 2 Der Versicherer ist berechtigt, statt Entschädigung in Geld Naturalersatz zu 3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123 BGB leisten. wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3 Die Versicherung besteht auf Erstes Risiko; der Einwand der Unterversiche- 4 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- rung ist ausgeschlossen. sen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch des- sen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. § 13 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Elektronikversicherung und 5 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 - 4 entsprechend. Allgemeine Bedingungen 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG §9 Gefahrerhöhung Die VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Elektronikversicherung (VALORIMA 1 Gemäß § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Ver- ® VB-Elektronik 2008 werden durch die Allgemeinen Bedingungen 2008 für die tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG (Mannheimer AB-Sach ‘08) weder vornehmen noch gestatten. Erkennt er nachträglich, dass er eine ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen. Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat oder erhält er davon Kenntnis, dass eine Gefahrerhöhung oh- ne seinen Willen eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer die Gefah- rerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der für Gefahrerhöhungen gelten- den Unterlassungs- oder Anzeigepflichten, kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 24 bis 27, 29 VVG nicht nur zur Kündigung oder zur Bei- tragserhöhung berechtigt, sondern auch ganz oder teilweise von der Ver- pflichtung zur Leistung frei sein. § 10 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls 1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen und verein- barten Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten weiteren Obliegen- heiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten. Er darf Sicherheits- vorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere ge- statten oder dulden. 2 Der Versicherungsnehmer hat, a) solange die Arbeit in dem Betrieb ruht, aa) die Türen und alle sonstigen Öffnungen der eigenen Geschäfts- räume stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten; bb) alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbar- ten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen. Ruht die Arbeit nur in einem Teil der eigenen Geschäftsräume, gel- ten diese Vorschriften nur für die Öffnungen und die Sicherungen dieser Geschäftsräume; b) im Interesse der Schadenverhütung eine übliche Datensicherung zu be- treiben. Die Sicherung sollte auf geeignete Datenträger (z. B. Disketten, externe Festplatten, Bandstreamer, CompactDiscs) mindestens wöchent- lich bei Stand-alone-PCs oder täglich bei PC-Netz-werken erfolgen. Si- cherungsdatenträger sind grundsätzlich feuertechnisch getrennt (auf keinen Fall in einem Raum mit der Datenverarbeitungsanlage!) aufzu- bewahren. Weiterhin hat der Versicherungsnehmer die Vorschrif- ten/Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datenverarbei- tungsanlage und der Datenträger zu beachten. 3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG ganz oder teilweise von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Darüber hinaus ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 VVG, 29 VVG auch zur Kündigung berechtigt. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten außerdem auch die §§ 23 bis 27 VVG. § 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; b) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus sowie das Abhandenkommen versicherter Sachen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden; c) der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der ab- handengekommenen Sachen einzureichen; d) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, insbe- sondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzu- stellen, und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit es die Umstände gestatten, solche Weisungen einzuholen; –2–