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Versicherungsmakler / Elektronikversicherung / Bedingungsarchiv

Mannheimer VALORIMA: die Bedingungen im Volltext

Elektronikversicherung VALORIMA auf Erstes Risiko für Informations-, Kommunikations-, Büro- und Sicherungstechnik sowie Geräte von Augenoptik, Juwelieren, Goldschmieden und Uhrmachern, mit allen Gefahren im Geschäft, auf Geschäftsreisen und in der Wohnung des Versicherungsnehmers.

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Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der versicherten Geräte oder Pauschalsumme für alle Geräte)laut Versicherungsschein„Die Versicherung besteht auf Erstes Risiko; der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen.“§ 12 Nr. 3, Seite 2
Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehene Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Vertragsform: eigene Elektronikversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsja„ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen“§ 13, Seite 2
Pauschaldeckung: alle Geräte bestimmter Gruppen ohne Geräteliste versichertja„Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Büro-, Sicherungs- und Meldetechnik, der Augenoptik sowie der Juwelier-, Goldschmiede- und Uhrmachertechnik“§ 1 Nr. 1 a, Seite 1
Versicherbare Gerätegruppen: Büro-, Informations-, Kommunikations-, Sicherungs- und Meldetechnik, Mess-, Prüf- und Steuertechnikja„Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Büro-, Sicherungs- und Meldetechnik, der Augenoptik sowie der Juwelier-, Goldschmiede- und Uhrmachertechnik“§ 1 Nr. 1 a, Seite 1
Medizinische Geräte und Labortechnik versicherbar (Röntgen, Ultraschall, Praxis- und Laborgeräte)nicht geregelt
Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsortsnicht geregelt
Vorsorge für neu angeschaffte Geräte im Lauf des Versicherungsjahresnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung besteht auf Erstes Risiko; der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen.“§ 12 Nr. 3, Seite 2
Gemietete, geleaste und fremde Geräte in Obhut des Betriebs versicherbarnicht geregelt
Privat angeschaffte Geräte von Mitarbeitern in betrieblicher Nutzung und Geräte im Homeofficeja, bis zur Versicherungssumme„Unterbringung in der Wohnung des Versicherungsnehmers“§ 2 Nr. 1 c, Seite 1

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeitja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismusja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Kurzschluss, Überspannung, Überstrom und Induktion, auch ohne Blitzja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Absturz eines Luftfahrzeugsja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Wasser, Feuchtigkeit und Flüssigkeiten jeder Art (auch umgestoßene Getränke)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Sturm, Hagel, Überschwemmung und weitere Naturgefahrenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehlerja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderungja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr.“§ 2 Nr. 2, Seite 1
Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspurenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr.“§ 2 Nr. 2, Seite 1
Bruch, Sturz, Anprall und Zusammenstoßja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Rauch, Ruß, Staub und Korrosion durch Brandgaseja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1
Tierbiss und Schäden durch Nagetiere oder Ungezieferja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1

Mobile Geräte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mobile Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Messgeräte, Kameras) außerhalb des Versicherungsorts versicherbarja, bis zur Versicherungssumme„Mitführung auf Geschäftsreisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer“§ 2 Nr. 1 b, Seite 1
Geltungsbereich für mobile Geräte (Deutschland, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Geltungsbereiches.“§ 6, Seite 2
Diebstahl aus einem verschlossenen Kraftfahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden nicht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eingetreten ist“§ 3 Nr. 1 f, Seite 1
Diebstahl unbeaufsichtigter Geräte, Liegenlassen und Verlierennicht geregelt
Schäden während Transport und Reisen (auch als Reisegepäck oder im Flugzeug)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitführung auf Geschäftsreisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer“§ 2 Nr. 1 b, Seite 1
Gesonderte, höhere Selbstbeteiligung für Diebstahl oder Schäden an mobilen Gerätennicht geregelt
Bruch von Displays, Bildschirmen und Gehäusen ohne weiteren Schadenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren während der“§ 2 Nr. 1, Seite 1

Daten, Software und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wiederherstellung von Daten nach einem versicherten Sachschaden am Datenträger (Datenträgerversicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„für die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe versicherter Daten“§ 4 Nr. 2 d, Seite 1
Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Programmen und Lizenzenja, bis zur Versicherungssumme„Daten aus serienmäßig hergestellten Standardprogrammen und Daten aus individuell hergestellten betriebsfertigen Programmen“§ 1 Nr. 1 d, Seite 1
Datenverlust ohne Sachschaden (Fehlbedienung, Stromausfall, Programmfehler, Blitzeinwirkung)nein„oder die Veränderung der Daten nicht infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten“§ 3 Nr. 2 b, Seite 1
Datenverlust durch Schadsoftware, Viren oder Hackerangriff im Datenbausteinnicht geregelt
Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Leistungja„im Interesse der Schadenverhütung eine übliche Datensicherung zu betreiben“§ 10 Nr. 2 b, Seite 2
Mehrkosten: Miete von Ersatzgeräten, Fremdleistungen, Überstunden und Eilzuschläge, solange das Gerät ausfälltnein„insbesondere Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche, wie Betriebsausfall“§ 3 Nr. 2 c, Seite 1
Haftzeit für Mehrkosten (Monate, für die Mehrkosten bezahlt werden)nicht geregelt
Zeitlicher Selbstbehalt bei den Mehrkosten (Tage ohne Ersatz)nicht geregelt
Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach Elektronikschaden enthalten oder als Baustein wählbarnein„insbesondere Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche, wie Betriebsausfall“§ 3 Nr. 2 c, Seite 1
Mehrkosten durch Ausfall der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsversorgungnicht geregelt

Entschädigung und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung zum Neuwert (Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)ja„Versicherungswert ist der Neuwert.“§ 7, Seite 2
Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung ab einem bestimmten Gerätealternicht geregelt
Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffungnicht geregelt
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Aufräumungs- und Abbruchkosten“§ 4 Nr. 2 a, Seite 1
De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Bewegungs- und Schutzkosten“§ 4 Nr. 2 c, Seite 1
Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden und Sonntagsarbeit bei der Reparaturnicht geregelt
Kosten für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung an Leitungen und Anlagennicht geregelt
Kabel, Leitungen und fest verlegte Verkabelung außerhalb der Geräte mitversichertnicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungenja„betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung“§ 3 Nr. 1 g, Seite 1
Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Händler oder Werkstatt aus Gewährleistung oder Wartungsvertrag einstehen müssennicht geregelt
Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Händler die Gewährleistung bestreitennicht geregelt
Wartungsvertrag als Voraussetzung für den Versicherungsschutz einzelner Geräte (Medizintechnik, Großgeräte)nicht geregelt
Ausschluss oder Begrenzung bei Verbrauchsteilen, Röhren, Lampen, Akkus und Werkzeugenja„Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, Werkzeuge aller Art“§ 1 Nr. 2 c, Seite 1
Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssennicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnicht geregelt
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftwarenicht geregelt
Terrorschäden mitversichertnein„terroristische oder politische Gewaltshandlungen“§ 3 Nr. 1 b, Seite 1
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Sicherungsvorschriften (Schlösser, Alarmanlage, Wegschließen mobiler Geräte) als Voraussetzung der Leistungja„die Türen und alle sonstigen Öffnungen der eigenen Geschäftsräume stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten“§ 10 Nr. 2 a, Seite 2
Vorgaben zu Betriebsbedingungen: Klimatisierung, Überspannungsschutz, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Herstellervorgabenja„die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage und der Datenträger zu beachten“§ 10 Nr. 2 b, Seite 2
Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Geräten und jährliche Summenmeldungnicht geregelt
Summen- und Beitragsanpassung nach Indexnicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhenicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: VALORIMA Bedingungen für die Elektronikversicherung (VB-Elektronik 08)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG VALORIMA®- Bedingungen 2008 für die Elektronikversicherung VALORIMA® VB-Elektronik '08 (Stand: 01.01.2008) VA_045_1016 § 1 Versicherte Sachen b) Streik, Aussperrung, innere Unruhen; Aufruhr und terroristische oder § 2 Versicherte Gefahren und Schäden politische Gewaltshandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran § 3 Ausschlüsse beteiligten Personen; § 4 Versicherte Kosten c) Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen § 5 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher § 6 Räumlicher Geltungsbereich Wirkung; § 7 Versicherungswert d) Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung; § 8 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages e) Unterschlagung, Betrug, Untreue, es sei denn, dass solche Schäden im § 9 Gefahrerhöhungen Gewahrsam von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten oder Ge- § 10 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungs- päckträgern eingetreten sind; nehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls f) Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder bei Diebstahl des Kraftfahrzeuges, § 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden § 12 Entschädigungsberechnung; Versicherung auf Erstes Risiko nicht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eingetreten ist; § 13 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Elektronikversicherung und g) betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung Allgemeine Bedingungen 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer oder Alterung; Versicherung AG h) Fehlmengen, die bei Inventuren, Bestandskontrollen etc. festgestellt werden, es sei denn, dass ein Diebstahl nachgewiesen werden kann; §1 Versicherte Sachen 2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent- schädigung für Schäden 1 Die Versicherung erstreckt sich auf a) an elektronischen Bauteilen der versicherten Sachen, wenn eine versi- a) Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Büro-, Siche- cherte Gefahr nicht von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparatur- rungs- und Meldetechnik, der Augenoptik sowie der Juwelier-, Gold- fall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sa- schmiede- und Uhrmachertechnik, che insgesamt eingewirkt hat. Für Folgeschäden an weiteren Austau- b) Außenuhren, scheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet; c) Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), b) an versicherten Daten, wenn der Verlust oder die Veränderung der Da- gleichgültig ob sie vom Benutzer auswechselbar (z. B. Magnetwechsel- ten nicht infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem platten, Magnetbänder, Disketten, CD-ROM) oder nicht auswechselbar Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren; (z. B. Festplatten jeder Art) sind, c) die nicht an den Sachen selbst entstehen, insbesondere Vermögens- d) Daten (maschinenlesbare Informationen), die für die Grundfunktion der nachteile und Haftpflichtansprüche, wie Betriebsausfall, Zahlungsunfä- versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten aus Be- higkeit, Zahlungsunwilligkeit, entgehender Gewinn, Vertragsstrafen, triebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten), sowie Stamm- und Schadenersatzleistung an Dritte, Nutzungsausfall. Nicht ausgeschlossen Bewegungsdaten aus Dateien/Datenbanken, Daten aus serienmäßig sind als Vermögensfolgeschäden jedoch versicherte Kosten (§ 4). hergestellten Standardprogrammen und Daten aus individuell hergestell- 3 Ist der Beweis für das Vorliegen einer der ausgeschlossenen Ursachen nicht ten betriebsfertigen Programmen, für die der Versicherungsnehmer die zu erbringen, genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die Gefahr trägt. überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine der ausge- 2 Nicht versichert sind schlossenen Ursachen zurückzuführen ist. a) Anlagen und Geräte, die in Kraftfahrzeugen fest installiert sind; b) Dongles (Kopierschutzstecker); §4 Versicherte Kosten c) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, Werkzeuge aller Art sowie sonstige Teile, die während der Lebensdauer 1 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt rungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten werden müssen (z. B. Sicherungen, Lichtquellen). halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten). Der Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche- Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragspar- betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Auf- Embargo der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- wendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen gegenstehen. Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt. 2 Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Dies gilt auch für Wirtschaft-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen gos., die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran a) für das Aufräumen der Schadenstätte, für das Abfahren von Schutt und erlassen werden, soweit dem nicht europäischen oder deutschen Rechtsvor- sonstigen Resten von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungs- schriftenentgegenstehen. platz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Ab- bruchkosten); §2 Versicherte Gefahren und Schäden b) die der Versicherungsnehmer über die nach Nr. 1 zu ersetzenden Kosten hinaus zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte (Feuerlöschkos- 1 Der Versicherer trägt alle Gefahren während der ten); a) Unterbringung in den eigenen Geschäftsräumen des Versicherungs- c) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder nehmers in den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch vorliegenden Vertrag versi- Räumen von Gebäuden; chert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden b) Mitführung auf Geschäftsreisen und Geschäftsgängen durch den Versi- müssen (Bewegungs- und Schutzkosten); cherungsnehmer; d) für die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe versicherter Daten. So- c) Unterbringung in der Wohnung des Versicherungsnehmers, in Hotels weit die Wiederbeschaffung und Wiedereingabe nicht notwendig ist und anderen Beherbergungsstätten sowie der Aufbewahrung dort ge- oder sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungs- gen Empfangsquittung. falles erfolgt, ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicherten 2 Der Versicherer leistet Entschädigung für Zerstörung, Beschädigung und Datenträger. Abhandenkommen versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr. §5 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen §3 Ausschlüsse Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leis- 1 Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, sind ohne Rücksicht auf mitwirken- tung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. de Ursachen ausgeschlossen Schäden durch a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Verfügung von hoher §6 Räumlicher Geltungsbereich Hand; –1– [Seite 2] Der Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsschein bezeich- e) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der neten räumlichen Geltungsbereiches. Versicherer nicht zugestimmt hat; f) dem Versicherer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von §7 Versicherungswert mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzule- Versicherungswert ist der Neuwert. gen; dabei ist der Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls anzugeben; §8 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages g) dem Versicherer auf Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Unter- suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang 1 Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu ver- auf Verlangen in Textform – zu erteilen und die erforderlichen Belege sichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und vollstän- beizubringen; dig mitgeteilt werden. h) alles zu tun, was der Aufklärung des Sachverhaltes dienlich sein kann. 2 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem 2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu Verpflichtung zur Leistung frei. schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge- fragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der § 12 Entschädigungsberechnung; Versicherung auf Erstes Risiko Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag 1 Für die Berechnung der Entschädigung ist grundsätzlich § 9 Mannheimer zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine AB-Sach ‘08 maßgebend. Vertragsanpassung vornehmen. 2 Der Versicherer ist berechtigt, statt Entschädigung in Geld Naturalersatz zu 3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123 BGB leisten. wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3 Die Versicherung besteht auf Erstes Risiko; der Einwand der Unterversiche- 4 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- rung ist ausgeschlossen. sen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch des- sen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. § 13 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Elektronikversicherung und 5 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 - 4 entsprechend. Allgemeine Bedingungen 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG §9 Gefahrerhöhung Die VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Elektronikversicherung (VALORIMA 1 Gemäß § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Ver- ® VB-Elektronik 2008 werden durch die Allgemeinen Bedingungen 2008 für die tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG (Mannheimer AB-Sach ‘08) weder vornehmen noch gestatten. Erkennt er nachträglich, dass er eine ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen. Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder gestattet hat oder erhält er davon Kenntnis, dass eine Gefahrerhöhung oh- ne seinen Willen eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer die Gefah- rerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der für Gefahrerhöhungen gelten- den Unterlassungs- oder Anzeigepflichten, kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 24 bis 27, 29 VVG nicht nur zur Kündigung oder zur Bei- tragserhöhung berechtigt, sondern auch ganz oder teilweise von der Ver- pflichtung zur Leistung frei sein. § 10 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls 1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen und verein- barten Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten weiteren Obliegen- heiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten. Er darf Sicherheits- vorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere ge- statten oder dulden. 2 Der Versicherungsnehmer hat, a) solange die Arbeit in dem Betrieb ruht, aa) die Türen und alle sonstigen Öffnungen der eigenen Geschäfts- räume stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten; bb) alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbar- ten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen. Ruht die Arbeit nur in einem Teil der eigenen Geschäftsräume, gel- ten diese Vorschriften nur für die Öffnungen und die Sicherungen dieser Geschäftsräume; b) im Interesse der Schadenverhütung eine übliche Datensicherung zu be- treiben. Die Sicherung sollte auf geeignete Datenträger (z. B. Disketten, externe Festplatten, Bandstreamer, CompactDiscs) mindestens wöchent- lich bei Stand-alone-PCs oder täglich bei PC-Netz-werken erfolgen. Si- cherungsdatenträger sind grundsätzlich feuertechnisch getrennt (auf keinen Fall in einem Raum mit der Datenverarbeitungsanlage!) aufzu- bewahren. Weiterhin hat der Versicherungsnehmer die Vorschrif- ten/Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datenverarbei- tungsanlage und der Datenträger zu beachten. 3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG ganz oder teilweise von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Darüber hinaus ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 Abs. 1 VVG, 29 VVG auch zur Kündigung berechtigt. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten außerdem auch die §§ 23 bis 27 VVG. § 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; b) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus sowie das Abhandenkommen versicherter Sachen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden; c) der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der ab- handengekommenen Sachen einzureichen; d) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, insbe- sondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzu- stellen, und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit es die Umstände gestatten, solche Weisungen einzuholen; –2–
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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